Erster Abschnitt.
Gerichtspersonen.
Richterliche Beamte
§. 1.Paragraph eins,
Die bei den Gerichtshöfen und Bezirksgerichten zur Ausübung richterlicher Functionen angestellten Beamten sind entweder selbstständige richterliche Beamte (Richter im Sinne des Staatsgrundgesetzes über die richterliche Gewalt vom 21. December 1867, R. G. Bl. Nr. 144), oder richterliche Hilfsbeamte.