Artikel 4.
Die Freizügigkeit der Person und des Vermögens innerhalb des Staatsgebietes unterliegt keiner Beschränkung.
(Anm.: Abs. 2 ist nicht Bestandteil des Bundesrechts; vgl. Art. 117 Abs. 2 iVm 149 Abs. 1 B-VG)Anmerkung, Absatz 2, ist nicht Bestandteil des Bundesrechts; vergleiche Artikel 117, Absatz 2, in Verbindung mit 149 Absatz eins, B-VG)
Die Freiheit der Auswanderung ist von Staatswegen nur durch die Wehrpflicht beschränkt.
Abfahrtsgelder dürfen nur in Anwendung der Reciprocität erhoben werden.