Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 4
Inkrafttretensdatum
10.11.1920
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StGG
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Artikel 4.
Die Freizügigkeit der Person und des Vermögens innerhalb des Staatsgebietes unterliegt keiner Beschränkung.
(Anm.: Abs. 2 ist nicht Bestandteil des Bundesrechts; vgl. Art. 117 Abs. 2 iVm 149 Abs. 1 B-VG)
Die Freiheit der Auswanderung ist von Staatswegen nur durch die Wehrpflicht beschränkt.
Abfahrtsgelder dürfen nur in Anwendung der Reciprocität erhoben werden.
Schlagworte
Verkehrsfreiheit, Reziprozität
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022
Gesetzesnummer
10000006
Dokumentnummer
NOR12000859
Alte Dokumentnummer
N11920122660