Artikel 4.
Die Freizügigkeit der Person und des Vermögens innerhalb des Staatsgebietes unterliegt keiner Beschränkung.
(Anm.:Anmerkung, Abs. 2Absatz 2, ist nicht Bestandteil des Bundesrechts; vgl.vergleiche Art. 117Artikel 117, Abs. 2Absatz 2, iVmin Verbindung mit 149 Abs. 1Absatz eins, B-VG)
Die Freiheit der Auswanderung ist von Staatswegen nur durch die Wehrpflicht beschränkt.
Abfahrtsgelder dürfen nur in Anwendung der Reciprocität erhoben werden.