Seine k. k. Apostolische Majestät haben mit den Allerhöchsten Entschließungen vom 6. Juli, 28. August und 14. September d. J. die Zahl und Abgränzung der Kreise, der Sprengel der Gerichtshöfe erster Instanz und der Bezirke im Erzherzogthume Oesterreich ob der Enns, sowie die Standorte und die Einrichtung der Kreisbehörden, Gerichtshöfe und Bezirksämter daselbst Allergnädigst zu genehmigen geruht.
In Gemäßheit dieser Allerhöchsten Bestimmungen und mit Beziehung auf die Verordnung vom 19. Jänner 1853 (Nr. 10, Reichs-Gesetz-Blatt, S. 65), wird Nachstehendes zur allgemeinen Kenntnis gebracht.