Bundesrecht konsolidiert: Barrierefreiheitsgesetz § 6, tagesaktuelle Fassung

Barrierefreiheitsgesetz § 6

Kurztitel

Barrierefreiheitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 76/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

28.06.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BaFG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Kleinstunternehmen

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind von der Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen nach Paragraph 4, Absatz 3 und von allen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Anforderungen ausgenommen.
  2. Absatz 2,Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erstellt gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft Leitlinien für Kleinstunternehmen, um ihnen die Anwendung dieses Bundesgesetzes zu erleichtern. Dem Österreichischen Behindertenrat und der Wirtschaftskammer Österreich ist Gelegenheit zu geben, bei der Erstellung mitzuwirken und sich vor Fertigstellung der Leitlinien zu äußern.

Im RIS seit

19.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

20012316

Dokumentnummer

NOR40254366

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/76/P6/NOR40254366