Bundesrecht konsolidiert: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 44, Fassung vom 12.11.2024

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 44

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.05.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

„Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“

Paragraph 44,
  1. Absatz eins,Drittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
    2. Ziffer 2
      ein Quotenplatz vorhanden ist und
    3. Ziffer 3
      deren feste und regelmäßige monatliche Einkünfte der Höhe nach dem Zweifachen der Richtsätze des Paragraph 293, ASVG entsprechen.
  2. Absatz 2,Drittstaatsangehörigen kann im unmittelbaren Anschluss an ihren Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten (Paragraph 5, ASG) eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    2. Ziffer 2
      in den Ruhestand versetzt worden sind.

Im RIS seit

25.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40231593

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P44/NOR40231593