Kurztitel
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 44
Inkrafttretensdatum
01.05.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
NAG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
„Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Drittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
ein Quotenplatz vorhanden ist und
deren feste und regelmäßige monatliche Einkünfte der Höhe nach dem Zweifachen der Richtsätze des § 293 ASVG entsprechen.deren feste und regelmäßige monatliche Einkünfte der Höhe nach dem Zweifachen der Richtsätze des Paragraph 293, ASVG entsprechen.
(2)Absatz 2,Drittstaatsangehörigen kann im unmittelbaren Anschluss an ihren Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 5 ASG) eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn sieDrittstaatsangehörigen kann im unmittelbaren Anschluss an ihren Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten (Paragraph 5, ASG) eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn sie
die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
in den Ruhestand versetzt worden sind.
Im RIS seit
25.03.2021
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
20004242
Dokumentnummer
NOR40231593