Bundesrecht konsolidiert: Umweltförderungsgesetz § 23, Fassung vom 15.04.2024

Umweltförderungsgesetz § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

30.06.2025

Abkürzung

UFG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

3. Abschnitt
UMWELTFÖRDERUNG IM INLAND

Ziele

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Im Hinblick auf die Erreichung der Zielsetzung gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, soll mit der Umweltförderung im Inland die Verwirklichung von Maßnahmen angestrebt werden, die
    1. Ziffer eins
      zu einem effizienten Einsatz von Energie oder Ressourcen führen,
    2. Ziffer 2
      zu einem Einsatz oder zum Umstieg auf erneuerbare Energieträger oder biogenen Rohstoffe führen,
    3. Ziffer 3
      zu einer größtmöglichen Verminderung von (sonstigen) Treibhausgasemissionen oder umweltbelastenden Emissionen führen oder
    4. Ziffer 4
      den Ausbau und die Dekarbonisierung von Fernwärme- und Fernkältesysteme vorantreiben und damit – unter Einrechnung von Abwärme im Sinne von Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, – einen Beitrag zur Steigerung des jährlichen Anteils des Einsatzes der erneuerbaren Energieträger in der Fernwärme und -kälte im Ausmaß von mindestens 1,5 vH leisten sowie zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2040 beitragen.
    Insgesamt soll damit im Einklang mit der nationalen und unionsrechtlichen Zielsetzung der Klimaneutralität und für einen umfassenden Umweltschutz ein Beitrag zur nachhaltigen Dekarbonisierung des Wirtschaftssystems und zur Vermeidung und Reduktion von Umweltbelastungen („Transformation der Wirtschaft“) geleistet werden.
  2. Absatz 2,Die gemäß Paragraph 6, Absatz 2 f, Ziffer eins a und eins b für die Zwecke der Verbesserung der Energieeffizienz zulasten des Bundes zu tätigenden zusätzlichen Förderungszusagen zielen insbesondere darauf ab, dass Endenergieeinsparungen in Höhe von mindestens 250 Petajoule kumuliert bis 31. Dezember 2030 realisiert werden und zur Erfüllung insbesondere der Energieeffizienzziele und Energieeinsparverpflichtungen gemäß der Energieeffizienz-Richtlinie sowie allfälliger nationaler Vorgaben beitragen werden. Zu diesem Zwecke sollen die zu gewährenden Förderungen unter Beachtung eines effizienten und effektiven Mitteleinsatzes bestmöglich auf diese Zielsetzungen ausgerichtet werden.
  3. Absatz 3,Im Hinblick auf die Zielsetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, sind die Förderbedingungen in geeigneter Weise festzulegen, dass
    1. Ziffer eins
      die Förderung in Abstimmung mit der Förderung von Fernwärme- oder Fernkältesystemen auf Basis erneuerbarer Energieträger ausgerichtet sowie die Erreichung der langfristigen Zielsetzungen angestrebt wird;
    2. Ziffer 2
      unter Berücksichtigung der Versorgungssicherheit bestehende Energieeinsparpotentiale sowie der Potenziale zur Reduktion des Primärenergieträgereinsatzes zur Fernwärme- oder Fernkälteversorgung genutzt werden;
    3. Ziffer 3
      durch die Errichtung von Kältenetzen der Stromverbrauchszuwachs für Klimatisierung gedämpft wird;
    4. Ziffer 4
      die Emission von Luftschadstoffen, insbesondere in Sanierungsgebieten gemäß Paragraph 2, Absatz 8, Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, verringert werden;
    5. Ziffer 5
      der Ausbau von Fernwärme- und Fernkältesystemen in den Ballungszentren beschleunigt wird.
    Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Rahmen der Evaluierung gemäß Paragraph 14, darzulegen, in welchem Umfang zur Zielerreichung durch diese Förderungen beigetragen wird. Soweit keine für die Zielsetzungen dieser Förderungen angemessenen Beiträge erzielt werden, sind die inhaltlichen Förderbedingungen in geeigneter Weise anzupassen.
  4. Absatz 4,Im Rahmen der Förderung der Transformation der Industrie unterstützt die Umweltförderung im Inland die größtmögliche Reduktion von Treibhausgasemissionen aus der Verbrennung von fossilen Energieträgern oder unmittelbar aus industriellen Produktionsprozessen, um so zur Dekarbonisierung dieser Wirtschaftsbereiche bis 2040 sowie zur Aufrechterhaltung und Stärkung des Industrie- und Wirtschaftsstandortes Österreich beizutragen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Basis erster Erkenntnisse aus einer Pilotphase (2023 bis 2025) beginnend ab 2026 die Wirkungsweisen und die Kosteneffektivität der Förderungen, insbesondere im Hinblick auf die Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes, zu evaluieren.

Im RIS seit

22.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40257508

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/185/P23/NOR40257508