(3)Absatz 3,Im Hinblick auf die Zielsetzungen gemäß Abs. 1 Z 4 sind die Förderbedingungen in geeigneter Weise festzulegen, dassIm Hinblick auf die Zielsetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, sind die Förderbedingungen in geeigneter Weise festzulegen, dass
die Förderung in Abstimmung mit der Förderung von Fernwärme- oder Fernkältesystemen auf Basis erneuerbarer Energieträger ausgerichtet sowie die Erreichung der langfristigen Zielsetzungen angestrebt wird;
unter Berücksichtigung der Versorgungssicherheit bestehende Energieeinsparpotentiale sowie der Potenziale zur Reduktion des Primärenergieträgereinsatzes zur Fernwärme- oder Fernkälteversorgung genutzt werden;
durch die Errichtung von Kältenetzen der Stromverbrauchszuwachs für Klimatisierung gedämpft wird;
die Emission von Luftschadstoffen, insbesondere in Sanierungsgebieten gemäß § 2 Abs. 8 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, verringert werden;die Emission von Luftschadstoffen, insbesondere in Sanierungsgebieten gemäß Paragraph 2, Absatz 8, Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, verringert werden; der Ausbau von Fernwärme- und Fernkältesystemen in den Ballungszentren beschleunigt wird.
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Rahmen der Evaluierung gemäß § 14 darzulegen, in welchem Umfang zur Zielerreichung durch diese Förderungen beigetragen wird. Soweit keine für die Zielsetzungen dieser Förderungen angemessenen Beiträge erzielt werden, sind die inhaltlichen Förderbedingungen in geeigneter Weise anzupassen.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Rahmen der Evaluierung gemäß Paragraph 14, darzulegen, in welchem Umfang zur Zielerreichung durch diese Förderungen beigetragen wird. Soweit keine für die Zielsetzungen dieser Förderungen angemessenen Beiträge erzielt werden, sind die inhaltlichen Förderbedingungen in geeigneter Weise anzupassen.