Bundesrecht konsolidiert: Lenkprotokoll-Verordnung § 2, Fassung vom 31.05.2022

Lenkprotokoll-Verordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lenkprotokoll-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 313/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

31.05.2022

Abkürzung

LP-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Lenkprotokolle

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDas persönliche Fahrtenbuch gemäß Paragraph 17, Absatz 4, bis 6 AZG ist in Form eines Lenkprotokolls zu führen. Die Lenkprotokolle sind personen- und tagesbezogen und haben inhaltlich den Vorgaben von Paragraph 5, Absatz eins, zu entsprechen.
  2. Absatz 2Von der Verpflichtung zur Führung eines Lenkprotokolls sind die Lenkerinnen/Lenker folgender Fahrzeuge ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
    2. Ziffer 2
      Zugmaschinen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km in der Stunde nicht übersteigt,
    3. Ziffer 3
      Fahrzeuge der Kraftfahrzeugindustrie, des Fahrzeughandels und -handwerks bei Überstellungs- und Probefahrten,
    4. Ziffer 4
      Kraftwagen, die der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen und mit einem Taxameter ausgerüstet sind,
    5. Ziffer 5
      sonstige Kraftwagen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, und 6 KFG 1967 (Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen), wenn diese nicht der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen,
    6. Ziffer 6
      Spezialfahrzeuge zur Durchführung von Geld- oder Werttransporten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, der Lenker/innen-Ausnahmeverordnung – L-AVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2010,,
    7. Ziffer 7
      Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit nicht mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht, wenn das Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht die berufliche Haupttätigkeit der Lenkerin/des Lenkers ist und die Lenkzeit während einer Kalenderwoche
      1. Litera a
        täglich weniger als zwei Stunden beträgt, oder
      2. Litera b
        täglich weniger als vier Stunden, sofern die wöchentliche Lenkzeit weniger als ein Fünftel der Wochenarbeitszeit (Paragraph 3, Absatz eins, AZG) beträgt.
  3. Absatz 3Das Zentral-Arbeitsinspektorat hat auf der Website der Arbeitsinspektion Muster für Lenkprotokolle zum Download zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Fahrzeughandwerk, Überstellungsfahrt, Geldtransport

Im RIS seit

16.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2022

Gesetzesnummer

20010037

Dokumentnummer

NOR40198931