(8)Absatz 8Die Kostenbeschränkung nach Abs. 7 gilt nicht für Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität, ABl. Nr. L 204 vom 26.07.2006 S. 1, und deren Begleitpersonen, für Schwangere und unbegleitete Minderjährige sowie für Personen, die besondere medizinische Betreuung benötigen, sofern der Reiseveranstalter mindestens 48 Stunden vor Beginn der Pauschalreise von den besonderen Bedürfnissen dieser Personen in Kenntnis gesetzt wurde. Zur Beschränkung seiner Kostentragungspflicht nach Abs. 7 kann der Reiseveranstalter keine unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstände geltend machen, wenn sich der betreffende Beförderer nach unionsrechtlichen Vorschriften nicht auf solche Umstände berufen kann.Die Kostenbeschränkung nach Absatz 7, gilt nicht für Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität, ABl. Nr. L 204 vom 26.07.2006 Sitzung 1, und deren Begleitpersonen, für Schwangere und unbegleitete Minderjährige sowie für Personen, die besondere medizinische Betreuung benötigen, sofern der Reiseveranstalter mindestens 48 Stunden vor Beginn der Pauschalreise von den besonderen Bedürfnissen dieser Personen in Kenntnis gesetzt wurde. Zur Beschränkung seiner Kostentragungspflicht nach Absatz 7, kann der Reiseveranstalter keine unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstände geltend machen, wenn sich der betreffende Beförderer nach unionsrechtlichen Vorschriften nicht auf solche Umstände berufen kann.