Rechtssatz für 1Ob60/72; 1Ob211/72; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008880

Geschäftszahl

1Ob60/72; 1Ob211/72; 1Ob90/74; 1Ob121/74; 1Ob170/74; 8Ob79/75; 1Ob222/75; 5Ob140/75; 4Ob16/78; 3Ob515/80; 7Ob65/80; 4Ob156/80; 7Ob5/82 (7Ob6/82); 7Ob4/83; 4Ob353/83 (4Ob354/83); 1Ob604/84; 4Ob27/85; 2Ob80/90; 4Ob541/91; 4Ob542/91; 6Ob2325/96x; 9Ob96/98b; 10ObS245/98x; 10ObS392/98i; 7Ob246/99y; 6Ob240/99h; 8ObA30/00w; 10ObS252/01h; 6Ob251/01g; 10ObS24/02f; 10ObS226/01k; 5Ob36/02h; 9ObA289/01t; 10ObS146/02x; 8ObS13/03z; 8ObA42/05t; 6Ob92/07h; 9ObA52/07y; 6Ob200/08t; 6Ob219/08m; 8ObA74/09d; 8ObA54/10i; 9ObA53/11a; 9ObA112/11b; 2Ob131/11w; 9Ob65/11s; 2Ob165/13y; 9Ob27/14g; 6Ob187/14i; 10ObS17/15w; 6Ob30/15b; 2Ob207/14a; 10ObS23/16d; 10Ob64/17k; 8Ob79/18b; 7Ob19/19y; 5Ob19/19h; 5Ob70/19h; 9ObA87/19p; 2Ob35/20s; 9ObA93/20x; 9ObA103/20t; 2Ob85/21w; 10ObS176/21m; 5Ob95/22i; 10ObS119/22f; 3Ob112/23a; 9ObA57/24h; 9ObA94/24z

Entscheidungsdatum

25.06.2025

Rechtssatz

Unbefriedigende Gesetzesbestimmungen zu ändern, ist nicht Sache der Rechtsprechung, sondern der Gesetzgebung; die Gerichte haben nur die bestehenden Gesetze anzuwenden; es ist hingegen keineswegs ihre Aufgabe, im Wege der Rechtsfortbildung oder einer allzu weitherzigen Interpretation möglicher Intentionen des Gesetzgebers Gedanken in eine Gesetz zu tragen, die darin nicht enthalten sind vergleiche SZ 40/154). Als maßgebend kann vielmehr nur der objektive Sinn eines gehörig kundgemachten Gesetzeswortlautes angesehen werden (SZ 41/119). Ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht einmal angedeutet ist, kann auch nicht im Wege der Auslegung Geltung erlangen (SZ 39/102; JBl 1961,425).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 60/72
    Entscheidungstext OGH 05.04.1972 1 Ob 60/72
    Veröff: SZ 45/41 = EvBl 1972/159 S 298 = JBl 1972,538
  • 1 Ob 211/72
    Entscheidungstext OGH 25.10.1972 1 Ob 211/72
    Veröff: RZ 1973/1 S 15 = JBl 1974,99
  • 1 Ob 90/74
    Entscheidungstext OGH 22.05.1974 1 Ob 90/74
    nur: Ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht einmal angedeutet ist, kann auch nicht im Wege der Auslegung Geltung erlangen. (T1) Veröff: SZ 47/65 = EvBl 1974/285 S 631 = JBl 1974,472 = NZ 1975,30
  • 1 Ob 121/74
    Entscheidungstext OGH 28.08.1974 1 Ob 121/74
  • 1 Ob 170/74
    Entscheidungstext OGH, AUSL_EGMR 23.10.1974 1 Ob 170/74
    nur: Unbefriedigende Gesetzesbestimmungen zu ändern, ist nicht Sache der Rechtsprechung, sondern der Gesetzgebung. (T2) Veröff: JBl 1975,379 = RZ 1975/76 S 177 (krit Morscher)
  • 8 Ob 79/75
    Entscheidungstext OGH 14.05.1975 8 Ob 79/75
    Veröff: EvBl 1976/22 S 44 = RZ 1976/2 S 15
  • 1 Ob 222/75
    Entscheidungstext OGH 29.10.1975 1 Ob 222/75
    nur: Unbefriedigende Gesetzesbestimmungen zu ändern, ist nicht Sache der Rechtsprechung, sondern der Gesetzgebung; die Gerichte haben nur die bestehenden Gesetze anzuwenden; es ist hingegen keineswegs ihre Aufgabe, im Wege der Rechtsfortbildung oder einer allzu weitherzigen Interpretation möglicher Intentionen des Gesetzgebers Gedanken in eine Gesetz zu tragen, die darin nicht enthalten sind (vgl SZ 40/154). (T3)
    Veröff: SZ 48/114 = EvBl 1977/42 S 101
  • 5 Ob 140/75
    Entscheidungstext OGH 04.11.1975 5 Ob 140/75
    nur T3; Beisatz: Hier Pflicht zur vollständigen Entscheidungsbegründung, auch wenn das entscheidende Gericht an die rechtliche Beurteilung eines Aufhebungsbeschlusses gebunden ist. (T4)
    Veröff: RZ 1976/45 S 77
  • 4 Ob 16/78
    Entscheidungstext OGH 06.06.1978 4 Ob 16/78
    nur T3; Veröff: EvBl 1971/35 S 97
  • 3 Ob 515/80
    Entscheidungstext OGH 25.03.1981 3 Ob 515/80
    nur T2; Veröff: SZ 54/40 = EvBl 1981/167 S 490 = JBl 1982,99 = ÖA 1983,47
  • 7 Ob 65/80
    Entscheidungstext OGH 25.06.1981 7 Ob 65/80
    nur T2
  • 4 Ob 156/80
    Entscheidungstext OGH 15.09.1981 4 Ob 156/80
    nur T3; Beisatz: § 4 Abs 2 DHG. (T5)
    Veröff: SZ 54/120 = EvBl 1981/237 S 662 = Arb 10015
  • 7 Ob 5/82
    Entscheidungstext OGH 11.02.1982 7 Ob 5/82
    Auch; nur T2
  • 7 Ob 4/83
    Entscheidungstext OGH 27.01.1983 7 Ob 4/83
    nur T2
  • 4 Ob 353/83
    Entscheidungstext OGH 14.06.1983 4 Ob 353/83
    nur T2; Veröff: ÖBl 1984,14
  • 1 Ob 604/84
    Entscheidungstext OGH 27.06.1984 1 Ob 604/84
    nur: Als maßgebend kann vielmehr nur der objektive Sinn eines gehörig kundgemachten Gesetzeswortlautes angesehen werden (SZ 41/119). (T6)
    nur T1
    Veröff: EvBl 1984/133 S 519
  • 4 Ob 27/85
    Entscheidungstext OGH 19.03.1985 4 Ob 27/85
    nur T1; nur T2; Beisatz: Hier Kollektivvertrag. (T7)
    Veröff: Arb 10447
  • 2 Ob 80/90
    Entscheidungstext OGH 21.11.1990 2 Ob 80/90
    nur T2
  • 4 Ob 541/91
    Entscheidungstext OGH 24.09.1991 4 Ob 541/91
    nur T2; Veröff: SZ 64/161 = ÖA 1992,60
  • 4 Ob 542/91
    Entscheidungstext OGH 24.09.1991 4 Ob 542/91
    nur T2; Veröff: NZ 1992,270 = ÖA 1992,92
  • 6 Ob 2325/96x
    Entscheidungstext OGH 05.12.1996 6 Ob 2325/96x
    nur T3
  • 9 Ob 96/98b
    Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 Ob 96/98b
    nur T3; Beisatz: Hier: Gleichstellung von Ehe und Lebensgemeinschaft. (T8)
  • 10 ObS 245/98x
    Entscheidungstext OGH 18.08.1998 10 ObS 245/98x
    nur T2
  • 10 ObS 392/98i
    Entscheidungstext OGH 01.12.1998 10 ObS 392/98i
    nur T2
  • 7 Ob 246/99y
    Entscheidungstext OGH 10.11.1999 7 Ob 246/99y
    Auch; Beisatz: Dass es durch Mehrfachauszahlungen seitens der Einlagensicherungseinrichtung nach § 93 BWG "zwangsläufig zu einer Mehrbelastung des Kreditinstitutes (beziehungsweise der Konkursmasse) kommen muss", mag zutreffen, ist jedoch eine vom Gesetzgeber (offenbar bewusst) in Kauf genommene Folge, die hintanzuhalten wohl nicht Aufgabe der diese Rechtsnorm anwendenden Gerichte und ihrer Rechtsprechung sein kann. (T9)
    Veröff: SZ 72/170
  • 6 Ob 240/99h
    Entscheidungstext OGH 11.11.1999 6 Ob 240/99h
    Vgl auch; Beisatz: Hier: §§ 12,13 1. Euro-JuBe Euro-Umstellung. (T10)
    Veröff: SZ 72/176
  • 8 ObA 30/00w
    Entscheidungstext OGH 09.11.2000 8 ObA 30/00w
    Vgl; nur T3; Beis wie T7
  • 10 ObS 252/01h
    Entscheidungstext OGH 04.09.2001 10 ObS 252/01h
    Auch; nur T3
  • 6 Ob 251/01g
    Entscheidungstext OGH 18.10.2001 6 Ob 251/01g
    nur T2
  • 10 ObS 24/02f
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 10 ObS 24/02f
    Auch; nur T3
  • 10 ObS 226/01k
    Entscheidungstext OGH 16.04.2002 10 ObS 226/01k
    Auch; nur T3
  • 5 Ob 36/02h
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 5 Ob 36/02h
    nur T2
  • 9 ObA 289/01t
    Entscheidungstext OGH 17.04.2002 9 ObA 289/01t
    nur T2
  • 10 ObS 146/02x
    Entscheidungstext OGH 27.08.2002 10 ObS 146/02x
    Auch; Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung nur T11 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T2 wurde gelöscht. - April 2022 (T11)
    Beisatz: Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, durch zu weitherzige Interpretation rechtspolitische Aspekte zu berücksichtigen, die den Gesetzgeber bisher (bewusst oder unbewusst) nicht veranlasst haben, Gesetzesänderungen vorzunehmen. (T12)
  • 8 ObS 13/03z
    Entscheidungstext OGH 29.04.2004 8 ObS 13/03z
    Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Europarechtswidrige Bestimmung des § 1 Abs 6 Z 3 IESG. (T13)
    Veröff: SZ 2004/67
  • 8 ObA 42/05t
    Entscheidungstext OGH 08.09.2005 8 ObA 42/05t
    Ähnlich; nur T2; Beis wie T7
  • 6 Ob 92/07h
    Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 92/07h
    Auch; nur T11; Beisatz: Hier: § 5 Z 7 GenG. (T14)
    Veröff: SZ 2007/87
  • 9 ObA 52/07y
    Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 ObA 52/07y
    Vgl auch; Beisatz: Verändern sich die tatsächlichen Umstände dergestalt, dass die Regelungen der Kollektivverträge unzweckmäßig oder unbefriedigend werden, so sind nicht die Gerichte, sondern die Kollektivvertragsparteien gehalten, den Kollektivvertrag zu ändern. Gleiches muss für die Parteien einer Betriebsvereinbarung gelten. (T15)
  • 6 Ob 200/08t
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 200/08t
    Auch; Beisatz: Hier: § 42 KBGG idF BGBl I 2007/76. (T16)
  • 6 Ob 219/08m
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 219/08m
    Auch; Beis wie T16
  • 8 ObA 74/09d
    Entscheidungstext OGH 18.02.2010 8 ObA 74/09d
    Auch; nur T2
  • 8 ObA 54/10i
    Entscheidungstext OGH 25.05.2011 8 ObA 54/10i
    Vgl; nur T2; Beis wie T7
  • 9 ObA 53/11a
    Entscheidungstext OGH 28.06.2011 9 ObA 53/11a
    Auch
  • 9 ObA 112/11b
    Entscheidungstext OGH 25.10.2011 9 ObA 112/11b
    Auch; nur T2; Beis wie T7; Beis wie T15 nur: Verändern sich die tatsächlichen Umstände dergestalt, dass die Regelungen der Kollektivverträge unzweckmäßig oder unbefriedigend werden, so sind nicht die Gerichte, sondern die Kollektivvertragsparteien gehalten, den Kollektivvertrag zu ändern. (T17)
  • 2 Ob 131/11w
    Entscheidungstext OGH 14.02.2012 2 Ob 131/11w
    Auch
  • 9 Ob 65/11s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 9 Ob 65/11s
    nur T2
    Veröff: SZ 2012/23
  • 2 Ob 165/13y
    Entscheidungstext OGH 14.11.2013 2 Ob 165/13y
    Beisatz: Hier: Problematik des Mietzinsminderungsanspruchs nach Mängelbehebung durch den Mieter; keine analoge Anwendung des § 1096 ABGB mangels planwidriger Gesetzeslücke. Mit ausführlicher Darstellung der Gesetzesmaterialien zur WRN 2006. (T18)
  • 9 Ob 27/14g
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 9 Ob 27/14g
    nur T2
  • 6 Ob 187/14i
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 187/14i
    Vgl auch; Beisatz: Eine Analogie ist jedenfalls dann unzulässig, wenn Gesetzeswortlaut und klare gesetzgeberische Absicht in die Gegenrichtung weisen. (T19)
    Beisatz: Hier: Keine analoge Anwendung des § 1 Abs 1 lit b NotariatsaktG auf Darlehensverträge zwischen Lebensgefährten. (T20)
  • 10 ObS 17/15w
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 10 ObS 17/15w
    Auch; Veröff: SZ 2015/43
  • 6 Ob 30/15b
    Entscheidungstext OGH 19.03.2015 6 Ob 30/15b
    Vgl auch; nur T19; Beisatz: Hier: § 23 MedienG (T21)
  • 2 Ob 207/14a
    Entscheidungstext OGH 19.11.2015 2 Ob 207/14a
    Vgl; Beisatz: Dem Quotenvorrecht der Sozialversicherungsträger seine „Schärfe“ zu nehmen, ist in erster Linie eine rechtspolitische Frage und damit Aufgabe des Gesetzgebers und nicht Sache der Rechtsprechung. (T22)
  • 10 ObS 23/16d
    Entscheidungstext OGH 13.04.2016 10 ObS 23/16d
    Auch
  • 10 Ob 64/17k
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 Ob 64/17k
    Auch
  • 8 Ob 79/18b
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 8 Ob 79/18b
    nur T3
  • 7 Ob 19/19y
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 19/19y
    Vgl
  • 5 Ob 19/19h
    Entscheidungstext OGH 21.05.2019 5 Ob 19/19h
    nur T2
  • 5 Ob 70/19h
    Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 70/19h
    Auch
  • 9 ObA 87/19p
    Entscheidungstext OGH 23.07.2019 9 ObA 87/19p
    Auch; nur T11
  • 2 Ob 35/20s
    Entscheidungstext OGH 07.04.2020 2 Ob 35/20s
    nur T2; Beisatz: Eine teleologische Reduktion ist – ebenso wie eine Analogie – unzulässig, wenn Gesetzeswortlaut und klare gesetzgeberische Absicht in die Gegenrichtung weisen. (T23)
    Beisatz: Hier: Erfordernis des eigenhändig geschriebenen Zeugenzusatzes in § 579 Abs 2 ABGB idF ErbRÄG 2015. (T24)
  • 9 ObA 93/20x
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 9 ObA 93/20x
    Beisatz: Hier: Erschwernisabgeltung in Wiener Vertragsbedienstetenordnung 1995 nicht vorgesehen. (T25)
  • 9 ObA 103/20t
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 9 ObA 103/20t
    Beis wie T25
  • 2 Ob 85/21w
    Entscheidungstext OGH 05.08.2021 2 Ob 85/21w
    vgl; Beisatz wie T19
    Anm: Veröff: SZ 2021/77
  • 10 ObS 176/21m
    Entscheidungstext OGH 22.02.2022 10 ObS 176/21m
    nur T2; nur T3
  • 5 Ob 95/22i
    Entscheidungstext OGH 22.08.2022 5 Ob 95/22i
    Beis wie T23; Beisatz: Hier: Einmalige Anmerkung der beabsichtigten Veräußerung gemäß § 53 Abs 4 GBG. (T26)
  • 10 ObS 119/22f
    Entscheidungstext OGH 18.10.2022 10 ObS 119/22f
    Vgl
  • 3 Ob 112/23a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.06.2023 3 Ob 112/23a
    vgl; Beisatz nur wie T23
    Beisatz: Hier: § 4 Abs 3 NWG beruht auf dem klaren Willen des Gesetzgebers, dort keinen Notweg zu ermöglichen, wo dieser in die häusliche Privatsphäre eingriffe. (T27)
  • 9 ObA 57/24h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.09.2024 9 ObA 57/24h
    Beisatz: Hier: § 1159 Abs 2 ABGB im Zusammenhang mit der Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen eines "Saisonbetriebs" im Sinne des § 53 Abs 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes. (T28)
  • 9 ObA 94/24z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2025 9 ObA 94/24z
    Beisatz: Hier: Auch bei internationalen Dienstverhältnissen ist für die Anwendung der Regelungen des allgemeinen Kündigungsschutzes ein in Österreich gelegener Betrieb erforderlich. Ob dieses Konzept in seiner derzeitigen Ausprägung noch zeitgemäß ist und den Anforderungen der modernen digitalisierten Arbeitswelt entspricht, ist nicht von den Gerichten zu beantworten. (T29)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0008880

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2025

Dokumentnummer

JJR_19720405_OGH0002_0010OB00060_7200000_002

Rechtssatz für 9ObA320/92; 9ObA31/04f; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051378

Geschäftszahl

9ObA320/92; 9ObA31/04f; 9ObA94/24z

Entscheidungsdatum

25.06.2025

Norm

ArbVG §105
ArbVG §107
  1. ArbVG § 105 heute
  2. ArbVG § 105 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2022
  3. ArbVG § 105 gültig von 30.03.2017 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2017
  4. ArbVG § 105 gültig von 01.01.2011 bis 29.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
  5. ArbVG § 105 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. ArbVG § 105 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  7. ArbVG § 105 gültig von 01.10.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996
  8. ArbVG § 105 gültig von 22.09.1996 bis 30.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996
  9. ArbVG § 105 gültig von 01.01.1995 bis 21.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  10. ArbVG § 105 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. ArbVG § 107 heute
  2. ArbVG § 107 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
  3. ArbVG § 107 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986

Rechtssatz

Paragraph 107, ArbVG regelt das Selbstanfechtungsrecht des Arbeitnehmers in betriebsratspflichtigen Betrieben, in denen keine Betriebsräte bestehen. Auch in diesem Fall kommt das materielle Anfechtungsrecht der Belegschaft zu. Nur das formelle Anfechtungsrecht entsteht - weil ein Betriebsrat nicht (rechtswirksam) gebildet wurde - sofort beim betroffenen Arbeitnehmer. Unabhängig davon, ob die Kündigung unmittelbar im Rahmen des Paragraph 105, ArbVG oder durch den betroffenen Arbeitnehmer gemäß Paragraph 107, ArbVG angefochten wird, hat die Anfechtung mittels Rechtsgestaltungsklage zu erfolgen. Durch die erfolgreiche Anfechtung der Kündigung bei Gericht wird diese als rechtsunwirksam aufgehoben. Diese Entscheidung ist in jedem Fall auf Grund der Anfechtungsgründe des Paragraph 105, ArbVG zu treffen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 320/92
    Entscheidungstext OGH 13.01.1993 9 ObA 320/92
    Veröff: DRdA 1993,381 (Andexlinger) = Arb 11067
  • 9 ObA 31/04f
    Entscheidungstext OGH 21.04.2004 9 ObA 31/04f
    nur: § 107 ArbVG regelt das Selbstanfechtungsrecht des Arbeitnehmers in betriebsratspflichtigen Betrieben, in denen keine Betriebsräte bestehen. Auch in diesem Fall kommt das materielle Anfechtungsrecht der Belegschaft zu. Nur das formelle Anfechtungsrecht entsteht - weil ein Betriebsrat nicht (rechtswirksam) gebildet wurde - sofort beim betroffenen Arbeitnehmer. (T1); Veröff: SZ 2004/58
  • 9 ObA 94/24z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2025 9 ObA 94/24z
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0051378

Im RIS seit

13.01.1993

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2025

Dokumentnummer

JJR_19930113_OGH0002_009OBA00320_9200000_001

Rechtssatz für 9ObA94/24z

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0135417

Geschäftszahl

9ObA94/24z

Entscheidungsdatum

25.06.2025

Norm

ArbVG §§105, 107

Rechtssatz

Kollisionsrechtlich folgt der allgemeine Kündigungsschutz nach österreichischem Recht gemäß Paragraphen 105, Absatz 3 -, 7, 107, ArbVG dem Arbeitsvertragsstatut (Artikel 8, Rom I-VO).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 94/24z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2025 9 ObA 94/24z

Schlagworte

Arbeitsvertragsstatut, Kollisionsrecht, Kündigungsschutz, grenzüberschreitender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135417

Im RIS seit

04.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2025

Dokumentnummer

JJR_20250625_OGH0002_009OBA00094_24Z0000_000

Rechtssatz für 9ObA94/24z; 8ObA59/24w

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0135418

Geschäftszahl

9ObA94/24z; 8ObA59/24w

Entscheidungsdatum

12.08.2025

Norm

ArbVG §§105, 107

Rechtssatz

Unterliegt das Dienstverhältnis dem österreichischem Vertragsstatut, ist kollisionsrechtlich auch der allgemeine Kündigungsschutz nach den Paragraphen 105, Absatz 3 -, 7, 107, ArbVG anwendbar. Dieser setzt aber materiell-rechtlich auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten das Vorhandensein eines in Österreich gelegenen Betriebs voraus.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 94/24z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2025 9 ObA 94/24z
  • 8 ObA 59/24w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.08.2025 8 ObA 59/24w

Schlagworte

Kündigungsschutz, Kollisionsrecht, Betrieb, grenzüberschreitender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135418

Im RIS seit

04.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026

Dokumentnummer

JJR_20250625_OGH0002_009OBA00094_24Z0000_001

Rechtssatz für 3Ob86/72; 3Ob205/73; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009099

Geschäftszahl

3Ob86/72; 3Ob205/73; 1Ob682/80; 4Ob395/81; 2Ob6/92; 2Ob65/92; 10ObS2016/96k; 8ObS204/00h; 10ObS220/01b; 10ObS219/01f; Rkv1/01; 10ObS294/01k; 10ObS24/02f; 10ObS226/01k; 3Ob203/04f; 5Ob118/07z; 6Ob200/08t; 6Ob219/08m; 7Ob13/10b; 8ObA12/10p; 5Ob6/11k; 2Ob131/11w; 10ObS50/12v; 7Ob215/11k; 7Ob212/11v; 2Ob165/13y; 9Ob27/14g; 5Ob220/13h; 10ObS63/14h; 5Ob88/15z; 6Ob218/15z; 10ObS91/17f; 9ObA147/17h; 1Ob61/19f; 5Ob19/19h; 5Ob158/18y; 5Ob70/19h; 9ObA87/19p; 2Ob35/20s; 5Ob130/20h; 8ObA83/20v; 19Ob2/21i; 10ObS39/24v; 9ObA94/24z; 10ObS81/25x; 10ObS120/25g

Entscheidungsdatum

18.11.2025

Rechtssatz

Die Gerichte haben nur die bestehenden Gesetze anzuwenden; es ist hingegen nicht ihre Aufgabe, im Wege einer allzu weitherzigen Interpretation rechtspolitische Aspekte zu berücksichtigen, die den Gesetzgeber bisher (bewusst oder unbewusst) nicht veranlasst haben, eine Gesetzesänderung vorzunehmen; unbefriedigende Gesetzesbestimmungen zu ändern, ist nicht Sache der Rechtsprechung, sondern der Gesetzgebung vergleiche SZ 40/154).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 86/72
    Entscheidungstext OGH 31.08.1972 3 Ob 86/72
    Veröff: SZ 45/90 = EvBl 1973/299 S 76
  • 3 Ob 205/73
    Entscheidungstext OGH 18.12.1973 3 Ob 205/73
    Veröff: SZ 46/123 = EvBl 1974/199 S 440 = MietSlg 25.609
  • 1 Ob 682/80
    Entscheidungstext OGH 31.10.1980 1 Ob 682/80
    Veröff: ÖAmtsVmd 1982,45
  • 4 Ob 395/81
    Entscheidungstext OGH 20.10.1981 4 Ob 395/81
    nur: Unbefriedigende Gesetzesbestimmungen zu ändern, ist nicht Sache der Rechtsprechung, sondern der Gesetzgebung. (T1); Beisatz: § 8 Abs 1 JN im Hinblick auf § 147 Abs 2 PatG. (T2).
  • 2 Ob 6/92
    Entscheidungstext OGH 01.07.1992 2 Ob 6/92
  • 2 Ob 65/92
    Entscheidungstext OGH 29.04.1993 2 Ob 65/92
    Veröff: ZVR 1994/15 S 23
  • 10 ObS 2016/96k
    Entscheidungstext OGH 09.04.1996 10 ObS 2016/96k
  • 8 ObS 204/00h
    Entscheidungstext OGH 09.11.2000 8 ObS 204/00h
  • 10 ObS 220/01b
    Entscheidungstext OGH 30.07.2001 10 ObS 220/01b
    Auch
  • 10 ObS 219/01f
    Entscheidungstext OGH 30.07.2001 10 ObS 219/01f
    Auch
  • Rkv 1/01
    Entscheidungstext OGH 28.11.2001 Rkv 1/01
    Auch; Beisatz: Das bloß rechtspolitisch Erwünschte ist keine ausreichende Grundlage für die ergänzende Rechtsfindung durch Analogie. (T3)
  • 10 ObS 294/01k
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 10 ObS 294/01k
    Auch
  • 10 ObS 24/02f
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 10 ObS 24/02f
  • 10 ObS 226/01k
    Entscheidungstext OGH 16.04.2002 10 ObS 226/01k
  • 3 Ob 203/04f
    Entscheidungstext OGH 24.11.2004 3 Ob 203/04f
    Vgl auch
  • 5 Ob 118/07z
    Entscheidungstext OGH 13.07.2007 5 Ob 118/07z
    Veröff: SZ 2007/113
  • 6 Ob 200/08t
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 200/08t
    Auch; Beisatz: Hier: § 42 KBGG idF BGBl I 2007/76. (T4)
  • 6 Ob 219/08m
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 219/08m
    Auch; Beis wie T4
  • 7 Ob 13/10b
    Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 13/10b
    Auch
  • 8 ObA 12/10p
    Entscheidungstext OGH 04.11.2010 8 ObA 12/10p
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 6/11k
    Entscheidungstext OGH 09.02.2011 5 Ob 6/11k
  • 2 Ob 131/11w
    Entscheidungstext OGH 14.02.2012 2 Ob 131/11w
    Auch; Beisatz: Hier: Im Zusammenhang mit dem Dienstgeberhaftungsprivileg nach § 333 ASVG. (T5)
  • 10 ObS 50/12v
    Entscheidungstext OGH 03.05.2012 10 ObS 50/12v
    Auch
  • 7 Ob 215/11k
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 215/11k
    Auch
    Veröff: SZ 2012/21
  • 7 Ob 212/11v
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 212/11v
    nur: Den Gerichten kommt nämlich nicht die Aufgabe zu, im Wege einer allzu weitherzigen Interpretation rechtspolitische Aspekte zu berücksichtigen, die den Gesetzgeber bisher (bewusst oder unbewusst) nicht veranlasst haben, eine Gesetzesänderung vorzunehmen. (T6)
  • 2 Ob 165/13y
    Entscheidungstext OGH 14.11.2013 2 Ob 165/13y
    Beisatz: Hier: Problematik des Mietzinsminderungsanspruchs nach Mängelbehebung durch den Mieter; keine analoge Anwendung des § 1096 ABGB mangels planwidriger Gesetzeslücke. Mit ausführlicher Darstellung der Gesetzesmaterialien zur WRN 2006. (T7)
  • 9 Ob 27/14g
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 9 Ob 27/14g
    nur T1
  • 5 Ob 220/13h
    Entscheidungstext OGH 26.09.2014 5 Ob 220/13h
    Auch; Beisatz: Der Ansicht, dass eine dem Gesetzeszweck Rechnung tragende Auslegung des § 18b MRG nicht nur eine korrigierende Auslegung seines Anwendungsbereichs auf landesgesetzlich geförderte Arbeiten, sondern auch eine korrigierende Auslegung dahin, dass in jenen Fällen, in denen nach den landesgesetzlichen Regelungen ein längerer Rückzahlungszeitraum als zehn Jahre vorgesehen sei, steht der klare und zwingende Gesetzeswortlaut betreffend die Laufzeit des geförderten oder (Förderungs-)Darlehens entgegen, welcher nach dem Wortlaut des § 18b MRG 10 Jahre nicht übersteigen darf. (T8)
  • 10 ObS 63/14h
    Entscheidungstext OGH 30.09.2014 10 ObS 63/14h
    Auch; Veröff: SZ 2014/90
  • 5 Ob 88/15z
    Entscheidungstext OGH 30.10.2015 5 Ob 88/15z
    Beis wie T3
  • 6 Ob 218/15z
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 218/15z
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Trennung des Rückführungsverfahrens nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) in Titel- und Vollstreckungsverfahren und sich daraus ergebende mehrfache Rechtsmittelmöglichkeiten, die zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen können. (T9)
  • 10 ObS 91/17f
    Entscheidungstext OGH 13.09.2017 10 ObS 91/17f
    Auch; Beisatz: Wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes in seinem wörtlichen (nächstliegenden) Verständnis keine offenbaren Wertungswidersprüche in der Rechtsordnung provoziert, weil sie mit vorhandenen Wertungen konsistent ist, ist es nicht Aufgabe der Gerichte, durch eine weite Interpretation rechtspolitische oder wirtschaftliche Aspekte zu berücksichtigen, die den Gesetzgeber (bewusst oder unbewusst) nicht veranlasst haben, Gesetzesänderungen vorzunehmen. (T10)
  • 9 ObA 147/17h
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 9 ObA 147/17h
    Auch
  • 1 Ob 61/19f
    Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 61/19f
  • 5 Ob 19/19h
    Entscheidungstext OGH 21.05.2019 5 Ob 19/19h
    Auch
  • 5 Ob 158/18y
    Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 158/18y
    Auch; Beis wie T10
  • 5 Ob 70/19h
    Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 70/19h
    Auch
  • 9 ObA 87/19p
    Entscheidungstext OGH 23.07.2019 9 ObA 87/19p
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 35/20s
    Entscheidungstext OGH 07.04.2020 2 Ob 35/20s
    nur T1; Beisatz: Hier: Erfordernis des eigenhändig geschriebenen Zeugenzusatzes in § 579 Abs 2 ABGB idF ErbRÄG 2015. (T11)
  • 5 Ob 130/20h
    Entscheidungstext OGH 02.09.2020 5 Ob 130/20h
    Beisatz: Hier: Keine aktorische Kaution im wohnrechtliche Außerstreitverfahren. (T12)
    Anm: Veröff: SZ 2020/76
  • 8 ObA 83/20v
    Entscheidungstext OGH 23.10.2020 8 ObA 83/20v
    Vgl; Beisatz: Hier: Die Zielsetzung des AMFG, der Arbeitsmarktverwaltung in den definierten, besonders herausfordernden Situationen Zeit zur Prüfung von arbeitsmarktpolitischen Lösungsmöglichkeiten zu geben, ändert daher nichts daran, dass der Gesetzgeber des § 45a AMFG sich dazu entschlossen hat, feste numerische Schwellenwerte für die Verständigungspflicht und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen zu normieren. Es kann ihm nicht unterstellt werden, dabei die einer solchen Regelungstechnik stets immanente Möglichkeit von Grenzfällen übersehen zu haben, die zwar ebenfalls von Zweck und Ziel der Bestimmung, aber nicht von ihrem Wirkungsbereich erfasst sind. (T13)
  • 19 Ob 2/21i
    Entscheidungstext OGH 24.02.2022 19 Ob 2/21i
    Vgl
  • 10 ObS 39/24v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 09.07.2024 10 ObS 39/24v
    vgl; Beisatz: Hier: § 252 Abs 1 Z 4 ASVG. (T14)
  • 9 ObA 94/24z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2025 9 ObA 94/24z
    Beisatz: Hier: Auch bei internationalen Dienstverhältnissen ist für die Anwendung der Regelungen des allgemeinen Kündigungsschutzes ein in Österreich gelegener Betrieb erforderlich. Ob dieses Konzept in seiner derzeitigen Ausprägung noch zeitgemäß ist und den Anforderungen der modernen digitalisierten Arbeitswelt entspricht, ist nicht von den Gerichten zu beantworten. (T15)
  • 10 ObS 81/25x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.09.2025 10 ObS 81/25x
    vgl
  • 10 ObS 120/25g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.11.2025 10 ObS 120/25g
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0009099

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2026

Dokumentnummer

JJR_19720831_OGH0002_0030OB00086_7200000_002

Rechtssatz für 4Ob2074/96w; 7Ob2430/96w; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0098756

Geschäftszahl

4Ob2074/96w; 7Ob2430/96w; 9Ob2065/96h; 1Ob292/98t; 1Ob265/98x; 10ObS312/98z; 5Ob323/98f; 5Ob213/99f; 10ObS266/99m; 10ObS236/99z; 7Ob313/01g; 10ObS91/02h; 5Ob9/02p; 9Ob85/02v; 3Ob215/02t (3Ob321/02f); 5Ob88/03g; 6Ob112/04w; 8Ob84/06w; 8ObA76/06v; 4Ob193/06w; 8ObA107/06b; 5Ob234/07h; 2Ob67/08d; 2Ob32/08g; 7Ob168/08v; 9ObA5/08p; 9ObA41/08g; 4Ob227/08y; 6Ob261/09i; 7Ob13/10b; 5Ob63/10s; 8ObA88/10i; 8ObA60/10x; 5Ob190/10t; 7Ob124/11b; 8ObA91/11g; 9Ob65/11s; 7Ob215/11k; 8ObA31/11h; 7Ob212/11v; 8Ob62/12v; 5Ob66/12k; 1Ob148/12i; 8Ob132/12p; 10ObS100/13y; 9ObA60/13h; 10ObS114/13g; 5Ob76/13g; 10ObS1/13i; 1Ob215/13v; 9ObA5/14x; 5Ob220/13h; 10ObS63/14h; 6Ob17/14i; 8ObA6/15p; 8ObS8/14f; 3Ob136/15v; 10ObS67/15y; 5Ob88/15z; 6Ob179/14p; 5Ob100/16s; 11Os23/17t; 8Ob65/16s; 7Ob74/17h; 10ObS154/17w; 9ObA78/18p; 6Ob126/18z; 6Ob81/19h; 7Ob45/19x; 9ObA131/19h; 4Ob80/20y; 9Ob35/20t; 5Ob162/20i; 2Ob101/21y; 2Ob203/21y; 10ObS175/21i; 10ObS67/22h; 10ObS53/22z; 10ObS111/22d; 7Ob40/23t; 3Ob42/23g; 10ObS125/22p; 2Ob100/23d; 8Ob55/23f; 9ObA27/23w; 5Ob50/23y; 2Ob163/23v; 2Ob9/24y; 10ObS136/23g; 2Ob123/24p; 10ObS142/23i; 10ObS39/24v; 7Ob204/24m; 7Ob5/25y; 11Os72/24h; 9ObA94/24z; 8ObS4/24g; 5Ob109/25b; 8Ob108/25b; 7Ob103/25k; 4Ob172/25k; 5Ob151/25d; 6Ob214/25a; 1Ob49/26a; 1Ob48/26d

Entscheidungsdatum

27.05.2026

Norm

ABGB §7
ASVG §306 Abs1
  1. ASVG § 306 heute
  2. ASVG § 306 gültig ab 01.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2020
  3. ASVG § 306 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2018
  4. ASVG § 306 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  5. ASVG § 306 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  6. ASVG § 306 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. ASVG § 306 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  8. ASVG § 306 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 306 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  10. ASVG § 306 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  11. ASVG § 306 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. ASVG § 306 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  13. ASVG § 306 gültig von 01.07.1996 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997

Rechtssatz

Ein Analogieschluss setzt eine Gesetzeslücke voraus, das heißt also, dass der Rechtsfall nach dem Gesetz nicht beurteilt werden kann, jedoch von Rechts wegen einer Beurteilung bedarf. Es muss also eine "planwidrige Unvollständigkeit", dass heißt eine nicht gewollte Lücke, vorliegen.

Anmerkung

Dieser Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2074/96w
    Entscheidungstext OGH 30.04.1996 4 Ob 2074/96w
  • 7 Ob 2430/96w
    Entscheidungstext OGH 02.04.1997 7 Ob 2430/96w
    Auch; Veröff: SZ 69/109
  • 9 Ob 2065/96h
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 9 Ob 2065/96h
    Auch
  • 1 Ob 292/98t
    Entscheidungstext OGH 27.10.1998 1 Ob 292/98t
    Auch; nur: Ein Analogieschluss setzt eine Gesetzeslücke voraus. Es muss also eine "planwidrige Unvollständigkeit" vorliegen. (T1)
  • 1 Ob 265/98x
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 265/98x
    Auch; nur T1
  • 10 ObS 312/98z
    Entscheidungstext OGH 12.01.1999 10 ObS 312/98z
    nur T1; Veröff: SZ 72/1
  • 5 Ob 323/98f
    Entscheidungstext OGH 12.01.1999 5 Ob 323/98f
    Vgl auch; nur T1
  • 5 Ob 213/99f
    Entscheidungstext OGH 12.10.1999 5 Ob 213/99f
    nur T1; Veröff: SZ 72/146
  • 10 ObS 266/99m
    Entscheidungstext OGH 09.11.1999 10 ObS 266/99m
    Vgl auch; Beisatz: Die Nichterwähnung der Teilzeitbeihilfe nach dem KGG, BSVG und GSVG im § 11 Abs 2 KGG stellt keine Regelungslücke dar. (T2)
  • 10 ObS 236/99z
    Entscheidungstext OGH 06.06.2000 10 ObS 236/99z
    Auch; Beisatz: Die bloße Meinung des Rechtsanwenders, eine Regelung sei wünschenswert, rechtfertigt die Annahme einer Gesetzeslücke noch nicht. Ohne Vorliegen einer Gesetzeslücke gleichsam an die Stelle des Gesetzgebers zu treten und einen Regelungsinhalt (rechtsfortbildend) zu schaffen, dessen Herbeiführung ausschließlich diesem obläge, steht den Gerichten nicht zu. (T3)
    Veröff: SZ 73/92
  • 7 Ob 313/01g
    Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 313/01g
    Auch
  • 10 ObS 91/02h
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 10 ObS 91/02h
    Auch; Beisatz: Eine Lücke im Rechtssinn ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig ist. (T4)
  • 5 Ob 9/02p
    Entscheidungstext OGH 12.02.2002 5 Ob 9/02p
    Auch
  • 9 Ob 85/02v
    Entscheidungstext OGH 05.06.2002 9 Ob 85/02v
    Beis wie T3; Veröff: SZ 2002/80
  • 3 Ob 215/02t
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 215/02t
    Beis wie T3 nur: Ohne Vorliegen einer Gesetzeslücke gleichsam an die Stelle des Gesetzgebers zu treten und einen Regelungsinhalt (rechtsfortbildend) zu schaffen, dessen Herbeiführung ausschließlich diesem obläge, steht den Gerichten nicht zu. (T5)
    Veröff: SZ 2002/178
  • 5 Ob 88/03g
    Entscheidungstext OGH 13.05.2003 5 Ob 88/03g
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 112/04w
    Entscheidungstext OGH 23.09.2004 6 Ob 112/04w
  • 8 Ob 84/06w
    Entscheidungstext OGH 03.08.2006 8 Ob 84/06w
    Vgl auch; Beisatz: Eine solche Lücke wäre dann nachgewiesen, wenn das Gesetz gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie unvollständig, also ergänzungsbedürftig wäre und die Ergänzung aber auch nicht vom Gesetz gewollten Beschränkungen widerspricht. (T6)
  • 8 ObA 76/06v
    Entscheidungstext OGH 23.11.2006 8 ObA 76/06v
    Auch; Beisatz: Hier: Annahme einer Gesetzeslücke in § 10 Abs 7 MuttSchG; analoge Anwendung der §§ 10 Abs 2, 10a MuttSchG für den Fall der schriftlichen einvernehmlichen Auflösung in Unkenntnis der Schwangerschaft. (T7)
    Veröff: SZ 2006/174
  • 4 Ob 193/06w
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 193/06w
    Auch; Beis wie T6
    Veröff: SZ 2006/173
  • 8 ObA 107/06b
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 8 ObA 107/06b
    Auch; Beisatz: Annahme einer Gesetzeslücke in § 177 Abs 3 ArbVG, welche durch analoge Anwendung der aus der Bestimmung des § 91 Abs 1 ArbVG abzuleitenden allgemeinen Informationsverpflichtungen, die nach § 177 Abs 3 ArbVG auch im Verhältnis zwischen den „Schwesterunternehmen" zum Tragen kommen, geschlossen werden kann. (T8)
  • 5 Ob 234/07h
    Entscheidungstext OGH 06.11.2007 5 Ob 234/07h
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T5
  • 2 Ob 67/08d
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 2 Ob 67/08d
    Veröff: SZ 2008/55
  • 2 Ob 32/08g
    Entscheidungstext OGH 24.09.2008 2 Ob 32/08g
    Auch; Beis wie T6
  • 7 Ob 168/08v
    Entscheidungstext OGH 22.10.2008 7 Ob 168/08v
    Auch; Beisatz: § 59 Abs 2 KFG. (T9)
    Veröff: SZ 2008/157
  • 9 ObA 5/08p
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 9 ObA 5/08p
    Auch; Beisatz: Dass eine Regelung allenfalls wünschenswert wäre, reicht für die Annahme einer Gesetzeslücke nicht aus. (T10)
  • 9 ObA 41/08g
    Entscheidungstext OGH 29.06.2009 9 ObA 41/08g
    Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T10
  • 4 Ob 227/08y
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 4 Ob 227/08y
    Vgl; Veröff: SZ 2009/76
  • 6 Ob 261/09i
    Entscheidungstext OGH 14.01.2010 6 Ob 261/09i
    Auch; nur T1; Beis wie T6; Bem: Hier: Die Frage der Zulässigkeit einer analogen Anwendung des § 215 AktG im Privatstiftungsrecht wird ausdrücklich offen gelassen (mit eingehender Darstellung der Lehre). (T11)
  • 7 Ob 13/10b
    Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 13/10b
    Auch
  • 5 Ob 63/10s
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 63/10s
    Beis wie T3; Veröff: SZ 2010/104
  • 8 ObA 88/10i
    Entscheidungstext OGH 21.12.2010 8 ObA 88/10i
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Kollektivvertrag. (T12)
  • 8 ObA 60/10x
    Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 ObA 60/10x
    Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T10
  • 5 Ob 190/10t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 190/10t
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Regelungslücke bei § 10 Abs 3 und 4 WEG. (T13)
  • 7 Ob 124/11b
    Entscheidungstext OGH 30.11.2011 7 Ob 124/11b
    Auch; Veröff: SZ 2011/140
  • 8 ObA 91/11g
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 8 ObA 91/11g
    Auch
  • 9 Ob 65/11s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 9 Ob 65/11s
    Auch
    Veröff: SZ 2012/23
  • 7 Ob 215/11k
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 215/11k
    Auch; nur T1; Beisatz: Eine solche Lücke ist dort anzunehmen, wo das Gesetz angemessen an seiner eigenen Ansicht und immanenten Teleologie unvollständig und ergänzungsbedürftig ist, ohne dass eine Ergänzung einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. (T14)
    Beis ähnlich wie T10
    Veröff: SZ 2012/21
  • 8 ObA 31/11h
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 8 ObA 31/11h
    Auch; Beis wie T10
  • 7 Ob 212/11v
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 212/11v
    Auch; nur T1; Beis wie T14; Auch Beis wie T10
  • 8 Ob 62/12v
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 8 Ob 62/12v
    Vgl auch
    Veröff: SZ 2012/67
  • 5 Ob 66/12k
    Entscheidungstext OGH 09.08.2012 5 Ob 66/12k
  • 1 Ob 148/12i
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 148/12i
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Keine Regelungslücke bei § 163 Abs 2 zweiter Halbsatz ABGB. (T15)
  • 8 Ob 132/12p
    Entscheidungstext OGH 28.05.2013 8 Ob 132/12p
    Auch; Veröff: SZ 2013/53
  • 10 ObS 100/13y
    Entscheidungstext OGH 12.09.2013 10 ObS 100/13y
    Beis wie T3; Beis wie T5
  • 9 ObA 60/13h
    Entscheidungstext OGH 27.09.2013 9 ObA 60/13h
    Auch; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Keine Regelungslücke bei §§ 5 Abs 1 und 2, 6 und 7 iVm § 1 Z 2 Stmk L‑GlBG. (T16)
  • 10 ObS 114/13g
    Entscheidungstext OGH 22.10.2013 10 ObS 114/13g
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Veröff: SZ 2013/100
  • 5 Ob 76/13g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 5 Ob 76/13g
    Vgl auch; Beis wie T13; Veröff: SZ 2013/125
  • 10 ObS 1/13i
    Entscheidungstext OGH 28.01.2014 10 ObS 1/13i
    Auch
  • 1 Ob 215/13v
    Entscheidungstext OGH 23.01.2014 1 Ob 215/13v
    Vgl
  • 9 ObA 5/14x
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 9 ObA 5/14x
  • 5 Ob 220/13h
    Entscheidungstext OGH 26.09.2014 5 Ob 220/13h
    Auch; Beisatz: Der Ansicht, dass eine dem Gesetzeszweck Rechnung tragende Auslegung des § 18b MRG nicht nur eine korrigierende Auslegung seines Anwendungsbereichs auf landesgesetzlich geförderte Arbeiten, sondern auch eine korrigierende Auslegung dahin, dass in jenen Fällen, in denen nach den landesgesetzlichen Regelungen ein längerer Rückzahlungszeitraum als zehn Jahre vorgesehen sei, steht der klare und zwingende Gesetzeswortlaut betreffend die Laufzeit des geförderten oder (Förderungs-)Darlehens entgegen, welcher nach dem Wortlaut des § 18b MRG 10 Jahre nicht übersteigen darf. (T17)
  • 10 ObS 63/14h
    Entscheidungstext OGH 30.09.2014 10 ObS 63/14h
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5; Veröff: SZ 2014/90
  • 6 Ob 17/14i
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 17/14i
    Beis wie T5; Veröff: SZ 2014/108
  • 8 ObA 6/15p
    Entscheidungstext OGH 26.02.2015 8 ObA 6/15p
    Beis wie T3; Beis wie T10; Beis wie T14
  • 8 ObS 8/14f
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 8 ObS 8/14f
    Auch; Beis wie T3
  • 3 Ob 136/15v
    Entscheidungstext OGH 15.07.2015 3 Ob 136/15v
    Auch; Veröff: SZ 2015/70
  • 10 ObS 67/15y
    Entscheidungstext OGH 02.09.2015 10 ObS 67/15y
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T5
  • 5 Ob 88/15z
    Entscheidungstext OGH 30.10.2015 5 Ob 88/15z
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T10
  • 6 Ob 179/14p
    Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 01.12.2015 6 Ob 179/14p
    Verstärkter Senat; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Keine analoge Anwendung von § 149 Abs 1 IO auf aufrechnungsberechtigte Insolvenzgläubiger. (T18)
    Veröff: SZ 2015/135
  • 5 Ob 100/16s
    Entscheidungstext OGH 11.07.2016 5 Ob 100/16s
  • 11 Os 23/17t
    Entscheidungstext OGH 21.03.2017 11 Os 23/17t
    Auch
  • 8 Ob 65/16s
    Entscheidungstext OGH 22.02.2017 8 Ob 65/16s
    Veröff: SZ 2017/17
  • 7 Ob 74/17h
    Entscheidungstext OGH 21.09.2017 7 Ob 74/17h
  • 10 ObS 154/17w
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 10 ObS 154/17w
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T14
  • 9 ObA 78/18p
    Entscheidungstext OGH 30.10.2018 9 ObA 78/18p
    Auch; Beis wie T3
  • 6 Ob 126/18z
    Entscheidungstext OGH 20.12.2018 6 Ob 126/18z
    Auch; Veröff: SZ 2018/112
  • 6 Ob 81/19h
    Entscheidungstext OGH 23.05.2019 6 Ob 81/19h
    Auch; Beisatz: Keine analoge Anwendung der §§ 19 ff JN und § 49 Abs 4 und 5 RstDG. (T19)
    Veröff: SZ 2019/41
  • 7 Ob 45/19x
    Entscheidungstext OGH 26.06.2019 7 Ob 45/19x
    Beis wie T4
  • 9 ObA 131/19h
    Entscheidungstext OGH 22.01.2020 9 ObA 131/19h
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Dem Gesetzgeber ist es im Rahmen seines Gestaltungsspielraums auch im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes unbenommen, für unterschiedliche Arbeitnehmergruppen Unterschiedliches zu regeln, um seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen. (T20)
  • 4 Ob 80/20y
    Entscheidungstext OGH 02.07.2020 4 Ob 80/20y
    Vgl; Beisatz: Hier: keine analoge Anwendung der § 1 Abs 5 BWG und § 51 BörseG auf als (Umgehungs-)Modell konstruierte Rohstofftermingeschäfte ("Forwards" bzw "Futures"). (T21)
  • 9 Ob 35/20t
    Entscheidungstext OGH 29.07.2020 9 Ob 35/20t
    Vgl; Beis wie T21
  • 5 Ob 162/20i
    Entscheidungstext OGH 18.03.2021 5 Ob 162/20i
  • 2 Ob 101/21y
    Entscheidungstext OGH 21.10.2021 2 Ob 101/21y
    Beisatz: Hier: planwidrige Lücke bejaht; Der Anwendungsbereich des KHVG ist in bestimmten Fällen über den Wortlaut des § 1 Abs 1 KHVG hinaus auch auf nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge zu erstrecken. (T22)
    Anm: Veröff: SZ 2021/94
  • 2 Ob 203/21y
    Entscheidungstext OGH 27.01.2022 2 Ob 203/21y
    Beis wie T6
  • 10 ObS 175/21i
    Entscheidungstext OGH 22.02.2022 10 ObS 175/21i
    nur T1; Beis wie T3; Beis wie T14
  • 10 ObS 67/22h
    Entscheidungstext OGH 21.06.2022 10 ObS 67/22h
    Vgl; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T14
  • 10 ObS 53/22z
    Entscheidungstext OGH 18.10.2022 10 ObS 53/22z
    Vgl; nur T1
  • 10 ObS 111/22d
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 10 ObS 111/22d
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Es stellt keine planwidrige Lücke dar, dass der Kinderzuschuss nach § 262 ASVG nicht für Urenkel gebührt; diese fallen nicht unter den Kindesbegriff des § 252 Abs 1 ASVG. (T23)
  • 7 Ob 40/23t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.03.2023 7 Ob 40/23t
    Beisatz: Anspruch des Klägers ist dadurch geprägt, dass die Beklagte für ihn treuhändig Versicherungsprovisionen einhebt und diese ihm gegenüber abzurechnen hat: kein Sachverhalt, der es rechtfertigen könnte, die dreijährige Verjährungsfrist des § 11 MaklerG analog auf das Vertragsverhältnis der Parteien anzuwenden, zumal die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 1478 ABGB gilt. (T24)
  • 3 Ob 42/23g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.04.2023 3 Ob 42/23g
    Anm: Hier: (Verneinte) analoge Anwendbarkeit des § 290 EO auf Ansprüche auf Beihilfen der COFAG.
  • 10 ObS 125/22p
    Entscheidungstext OGH 16.05.2023 10 ObS 125/22p
    Beisatz: Keine planwidrige Lücke des § 306 Abs 1 ASVG trotz der Versorgungslücke, die dadurch entsteht, dass Umschulungsgeld frühestens ab der Feststellung des Pensionsversicherungsträgers iSd § 367 Abs 4 Z 1 ASVG gebührt (§ 39b Abs 1 Satz 2 AlVG). (T25)
  • 2 Ob 100/23d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.07.2023 2 Ob 100/23d
    Beisatz: Planwidrige Gesetzeslücke betreffend § 783 Abs 1 Satz 2 ABGB idF ErbRÄG 2015. (T26)
  • 8 Ob 55/23f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.08.2023 8 Ob 55/23f
    vgl; Beisatz: Hier: Keine analoge Anwendung des § 12 Abs 2 Pauschalreisegesetz (Ersatzfähigkeit der entgangenen Urlaubsfreude) (T27)
  • 9 ObA 27/23w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.07.2023 9 ObA 27/23w
    vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T10; Beisatz wie T14
    Beisatz: Hier: Unterstützungsleistung nach Punkt 49.1.2 (iVm Punkt 51.1) KV-Bord; keine analoge Anwendung. (T28)
  • 5 Ob 50/23y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 05.10.2023 5 Ob 50/23y
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5
  • 2 Ob 163/23v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.10.2023 2 Ob 163/23v
    Beisatz: Hier: § 758 Abs 2 Satz 1 ABGB. (T29)
  • 2 Ob 9/24y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.03.2024 2 Ob 9/24y
    Beisatz: Hier analoge Anwendung des anerbenrechtlichen Übernahmspreises auf den Übergabsvertrag mit dem Neffen des Erblassers. (T30)
  • 10 ObS 136/23g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.04.2024 10 ObS 136/23g
    vgl; Beisatz wie T14
    Beisatz: Hier: Nachträgliche Regelungslücke in § 90 Abs 1 Z 1 ASGG. (T31)
  • 2 Ob 123/24p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.07.2024 2 Ob 123/24p
    vgl; Beisatz wie T10
    Beisatz: Hier: § 14 Abs 3 Satz 2 WEG regelt lediglich die Höhe des vom Überlebenden an den Nachlass zu zahlenden Übernahmspreises, trifft aber keine Aussage, wie bei der Pflichtteilsberechnung vorzugehen ist. Insoweit kommen die gesetzlich normierten allgemeinen Grundsätze zur Anwendung, aufgrund derer der Rechtsfall ohnehin beurteilt werden kann, weswegen Lückenfüllung durch Berücksichtigung des gesamten Übernahmspreises ausscheidet. (T32)
  • 10 ObS 142/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.06.2024 10 ObS 142/23i
    nur T1
    Beisatz: Hier: § 143 Abs 1 Z 4 ASVG. (T33)
  • 10 ObS 39/24v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 09.07.2024 10 ObS 39/24v
    vgl; Beisatz nur wie T3; Beisatz nur wie T4; Beisatz nur wie T5; Beisatz nur wie T10
    Beisatz: Hier: § 252 Abs 1 Z 4 ASVG. (T34)
  • 7 Ob 204/24m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.01.2025 7 Ob 204/24m
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5
    Beisatz: Eine analoge Anwendung der in § 27 KHVG angeordneten Hemmung kommt damit nicht in Betracht. (T35)
  • 7 Ob 5/25y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.03.2025 7 Ob 5/25y
    Beisatz: Hier: zu § 70 Abs 2 VersVG (T36)
  • 11 Os 72/24h
    Entscheidungstext OGH 01.04.2025 11 Os 72/24h
    vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T14
  • 9 ObA 94/24z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2025 9 ObA 94/24z
    Beisatz: Hier: keine analoge Anwendung des § 107 ArbVG auf Arbeitnehmer, die dem österreichischem Vertragsstatut unterliegen, aber in einen ausländischen Betrieb eingegliedert sind. (T37)
  • 8 ObS 4/24g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.02.2025 8 ObS 4/24g
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T10; Beisatz wie T14
  • 5 Ob 109/25b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.08.2025 5 Ob 109/25b
    vgl; Beisatz: Hier: § 9 Abs 2 MRG (T38)
  • 8 Ob 108/25b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.09.2025 8 Ob 108/25b
  • 7 Ob 103/25k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.10.2025 7 Ob 103/25k
    vgl
  • 4 Ob 172/25k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.11.2025 4 Ob 172/25k
    Beisatz: Hier: Keine analoge Anwendung des § 33 Abs 2 MSchG bei einer eingetragenen Marke, die infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft nur für eine Region oder ein Bundesland erworben hat. (T39)
  • 5 Ob 151/25d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.01.2026 5 Ob 151/25d
    Beisatz nur wie T1
    Beisatz: Hier: Keine Ausdehnung des § 15 Abs 1 GBG auch auf Superädifikate. (T40)
  • 6 Ob 214/25a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.02.2026 6 Ob 214/25a
    Beisatz wie T3
    Beisatz wie T5: Hier: keine analoge Anwendung des § 40 Abs 1 FBG auf Personengesellschaften (verdeckte Kapitalgesellschaften) (T41)
  • 1 Ob 49/26a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.05.2026 1 Ob 49/26a
    vgl
  • 1 Ob 48/26d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.05.2026 1 Ob 48/26d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0098756

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Dokumentnummer

JJR_19960430_OGH0002_0040OB02074_96W0000_004

Entscheidungstext 9ObA94/24z

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Arbeitsrecht

Fundstelle

ecolex 2025/369 S 678 (Mazal) - ecolex 2025,678 (Mazal) = JBl 2025,739 (Dullinger) = EvBl 2026/3 S 35 (Ludvik) - EvBl 2026,35 (Ludvik) = Schrank, ZAS 2026/20 S 117 - Schrank, ZAS 2026,117 = ZAS 2026/24 S 149 (Pusch) - ZAS 2026,149 (Pusch) = DRdA 2026/18 S 301 (Niksova) - DRdA 2026,301 (Niksova)

Geschäftszahl

9ObA94/24z

Entscheidungsdatum

25.06.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas Stegmüller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Birgit Riegler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Mag. (FH) C*, vertreten durch Dr. Klaus Cavar, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F* GmbH, *, Deutschland, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. September 2024, GZ 7 Ra 59/24h-21, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 13. Februar 2024, GZ 29 Cga 100/23x-16, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.880,28 EUR (darin enthalten 313,38 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1]            Der Kläger war seit 2018 bei der Beklagten, zuletzt als „Country Manager Austria“, beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterliegt keinem Kollektivvertrag. Der Kläger verrichtete seine Tätigkeit für die Beklagte ständig von Österreich und überwiegend und gewöhnlich von seinem Nebenwohnsitz in Wien aus, während er organisatorisch und hierarchisch in den in Deutschland gelegenen Betrieb der Beklagten eingegliedert war. In Österreich hat die Beklagte keinen Betrieb. Der Kläger wurde zum 30. 11. 2023 gekündigt.

[2] Der Kläger begehrte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses für rechtsunwirksam zu erklären. Die Kündigung sei aufgrund eines verpönten Motivs iSd Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera i, ArbVG erfolgt und zudem sozialwidrig iSd Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG. Da er seine Arbeit von seinem Nebenwohnsitz in Wien aus verrichte, sei gemäß der Rom I-VO österreichisches Recht und damit das ArbVG auf das Arbeitsverhältnis anwendbar.

[3] Die Beklagte bestreitet. Auch wenn österreichisches Recht zur Anwendung käme, gelte nicht der allgemeine Kündigungsschutz nach Paragraph 107, in Verbindung mit Paragraph 105, ArbVG, da in Österreich kein Betrieb iSd Paragraph 34, ArbVG bestehe. Zudem unterliege das Dienstverhältnis aufgrund schlüssiger Rechtswahl deutschem Recht. Die Kündigung sei nicht aufgrund eines verpönten Motivs erfolgt, Sozialwidrigkeit liege nicht vor.

[4] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Soweit das auf den Arbeitsvertrag anzuwendende Recht nicht durch Rechtswahl bestimmt sei, unterliege der Arbeitsvertrag gemäß Artikel 8, Absatz 2, Rom I-VO dem Recht des Staates, in dem oder andernfalls von dem aus der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichte, hier Österreich. Damit sei zwar österreichisches Arbeitsrecht anzuwenden, dem Kläger stehe aber mangels Betriebs mit mindestens fünf Arbeitnehmern im Inland keine Berufung auf den allgemeinen Kündigungsschutz nach den Paragraphen 105, ff ArbVG zu.

[5] Das Berufungsgericht gab der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung des Klägers nicht Folge. Selbst für den Fall, dass eine kollisionsrechtliche Beurteilung der Bestimmungen des allgemeinen Kündigungsschutzes nach dem Arbeitsvertragsstatut des Artikel 8, Rom I-VO zu erfolgen habe, wäre mangels eines in Österreich gelegenen Betriebs eine auf Paragraph 105, ArbVG gestützte Kündigungsanfechtungsklage abzuweisen. Die Frage der Rechtswahl stelle sich daher nicht. Paragraphen 105, 107, ArbVG seien auch in einem grenzüberschreitenden Sachverhalt nicht an Artikel 30, GRC zu messen, wenn weder eine Diskriminierung noch eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit vorliege.

[6]            Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht zugelassen, weil – soweit überblickbar – die aufgezeigten und hier zu klärenden Rechtsfragen vom Obersten Gerichtshof noch nicht beantwortet wurden.

[7]            Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahingehend abzuändern, dass der Klage stattgegeben wird. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[8]            Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[9]            Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.

[10] 1. Auf den gegenständlichen – nach dem 16. 12. 2009 geschlossenen – Arbeitsvertrag findet die Verordnung (EG) Nr 593 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) Anwendung (Artikel 28, Rom I-VO). Nach deren Artikel 8, Absatz 2, unterliegt der Individualarbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem oder andernfalls von dem aus der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, soweit das auf den Arbeitsvertrag anzuwendende Recht nicht durch Rechtswahl bestimmt ist. Der Staat, in dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird, wechselt nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend in einem anderen Staat verrichtet.

[11] 2. Unstrittig haben die Parteien keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen. Der Kläger geht davon aus, dass nach Artikel 8, Absatz 2, Rom I-VO österreichisches Recht zur Anwendung gelangt. Die Beklagte bestreitet nicht, dass der Kläger seine Arbeitsleistung in Österreich erbracht hat, wendet aber ein, dass eine schlüssige Rechtswahl getroffen wurde, derzufolge deutsches Recht anwendbar wäre. Die Vorinstanzen haben diese Frage offen gelassen, weil ihrer Ansicht nach selbst dann, wenn keine schlüssige Rechtswahl getroffen wurde und daher – wie vom Kläger seinen Ansprüchen zugrunde gelegt – österreichisches Recht zur Anwendung käme, die Klage nicht berechtigt wäre.

[12] 3. Zu prüfen ist daher zunächst nicht, ob eine grundsätzlich zulässige vergleiche Artikel 3, Rom I-VO) schlüssige Rechtswahl getroffen wurde, sondern ob, selbst wenn nach Artikel 8, Rom I-VO materiell österreichisches Vertragsrecht zur Anwendung gelangt, der Kläger Ansprüche nach Paragraphen 105, ff ArbVG geltend machen kann. Auf eine andere Rechtsgrundlage stützt er sich nicht.

[13] 4. Anknüpfungsgegenstand für die Kollisionsvorschrift in Artikel 8, Rom I-VO sind „Individualarbeitsverträge“. Die Verweisungsbegriffe sind, wie die anderen Bestimmungen der Verordnung, unionsrechtlich autonom auszulegen (Heindler in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 Artikel 8, Rom I-VO Rz 37; Niksova, Kündigungsschutz und Kollisionsrecht – eine harmonische Beziehung? in Kozak [Hrsg], Die Tücken des Bestandschutzes 51 [61 ff]; vergleiche auch EuGH C-135/15, Nikiforidis, ECLI:EU:C:2016:774, Rn 28). Unterliegt ein Schuldverhältnis Artikel 8, Rom I-VO, so sind die damit verbundenen Fragen einheitlich anzuknüpfen (Gesamtstatut; vergleiche Heindler in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 Artikel 8, Rom I-VO Rz 61).

[14] Nach Artikel 12, Absatz eins, Litera d, Rom I-VO ist das nach dieser Verordnung auf einen Vertrag anwendbare Recht insbesondere maßgebend für die verschiedenen Arten des Erlöschens der Verpflichtungen, damit grundsätzlich auch für die Vertragsbeendigung durch Kündigung vergleiche Verschraegen in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 Artikel 12, Rom I-VO Rz 21; Deinert, Internationales Arbeitsrecht [2013], Rz 32).

[15] 5. Artikel 8, Rom I-VO erfasst allerdings lediglich Fragen vertraglicher Schuldverhältnisse, nicht das kollektive Arbeitsrecht vergleiche Heindler in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 Artikel 8, Rom I-VO Rz 4; Musger in Bydlinski/Perner/Spitzer, ABGB7 Artikel 8, Rom I-VO Rz 5).

[16] Für die Betriebsverfassung und damit grundsätzlich auch für die Bestimmungen des römisch zwei. Teils des ArbVG, in dem auch der allgemeine Kündigungsschutz geregelt ist, ist nach herrschender Auffassung das Territorialitätsprinzip maßgebend (Auer-Mayer, Geltungsbereich der Betriebsverfassung – Betriebs- und Arbeitnehmer*innenbegriff, in Mosler [Hrsg], 50 Jahre Arbeitsverfassungsgesetz 307 [312]; Gahleitner in Gahleitner/Mosler, Arbeitsverfassungsrecht II6 Paragraph 33, ArbVG Rz 2; Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG Paragraph 33, Rz 17; Windisch-Graetz in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 Paragraph 33, ArbVG Rz 4).

[17] 6. Es kommt daher darauf an, ob bei einer Verweisung durch Artikel 8, Rom I-VO auf materiell österreichisches Vertragsrecht die Bestimmungen des österreichischen Kündigungsschutzes kollisionsrechtlich dem Individualarbeitsrecht oder dem Betriebsverfassungsrecht zuzuordnen sind.

[18] Der österreichische Kündigungsschutz ist in seinem Ursprung als Mitwirkungsrecht der Belegschaft kollektiv-rechtlich konzipiert (Niksova, Anwendung des österreichischen allgemeinen Kündigungsschutzes bei im Ausland gelegenem Betrieb? Eine Auseinandersetzung mit kollisionsrechtlichen Fragen und Artikel 30, Grundrechtecharta, JAS 2020, 311 [314 f]; mit umfassender historischer Aufarbeitung Trost/Mathy in Jabornegg/Resch/Kammler, ArbVG [Stand 1. 10. 2024, rdb.at] Paragraph 105, Rz 3 ff). Das ursprüngliche System wurde jedoch mit der Zeit sukzessive durchbrochen, hin zu einer Verstärkung individualrechtlicher Elemente (Wolligger in ZellKomm3 Paragraph 105, ArbVG Rz 12).

[19]     In der Literatur wird der österreichische Kündigungsschutz dementsprechend als eine Schnittstelle zwischen Individual- und Betriebsverfassungsrecht gesehen (siehe zB Niksova, Grenzüberschreitender Betriebsübergang 131 f; Lutz, Grenzüberschreitende Telearbeit und Kündigungsschutz, ASoK 2025, 114) und auf die Verschränkung von betrieblicher Mitbestimmung und allgemeinem Kündigungsschutz verwiesen (Dullinger, Individualarbeitsrechtliche Aspekte grenzüberschreitender Unternehmens- und Konzernstrukturen, ZAS 2022/3, 13 [21]).

[20]     7. Die Lehre geht einheitlich davon aus, dass der allgemeine Kündigungsschutz ungeachtet der nationalen Eingliederung in das Betriebsverfassungsrecht dem Arbeitsvertragsstatut folgt.

[21] Etwa vertreten Burger Anmerkung zu 8 ObA 34/14d DRdA 2015, 334 [337]), Deinert (Internationales Arbeitsrecht Paragraph 13, Rz 32 ff) und Heindler (in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 Artikel 8, Rom I-VO Rz 68), dass dies unabhängig davon sei, wie die nationale Sachnorm ausgestaltet sei und ungeachtet nationaler Verschränkungen mit dem Prozess- und Betriebsverfassungsrecht gelte. Die Abgrenzung des Arbeitsvertragsrechts mit Blick auf Artikel 8, Rom I-VO müsse autonom unionsrechtlich erfolgen, also losgelöst von der Einordnung der Frage im österreichischen Sachrecht.

[22] Auch nach Dullinger (ZAS 2022/3, 13 [21 f]) vermag die systematische Einbettung des allgemeinen Kündigungsschutzes in das Betriebsverfassungsrecht allein die Anwendung des Territorialitätsprinzips nicht zu begründen, weil Artikel 8, Rom I-VO unionsrechtlich autonom auszulegen sei. Für die Anknüpfung anhand des Territorialitätsprinzips spreche hingegen die inhaltliche Verschränkung von betrieblicher Mitbestimmung und allgemeinem Kündigungsschutz.

[23] Gahleitner (in Gahleitner/Mosler, Arbeitsverfassungsrecht III6 Paragraph 105, ArbVG Rz 3) vertritt, dass bei Auslandsbezug Paragraph 105, Absatz 3 –, 7 und Paragraph 107, ArbVG kollisionsrechtlich iSd Artikel 8, Rom I-VO an das Arbeitsvertragsstatut anzuknüpfen seien. Für das betriebliche Vorverfahren komme eine gesonderte Anknüpfung nach dem Betriebsverfassungsstatut in Betracht.

[24]      Kirschbaum (Handbuch zum internationalen Betriebsverfassungsrecht [1994] 116) verlangt für die kollisionsrechtliche Anknüpfung des allgemeinen Kündigungsschutzes eine Unterscheidung zwischen den inhaltlichen Voraussetzungen einer zulässigen Kündigung (Kündigungsgründe) und der Beteiligung kollektiver Interessenvertretungen (Mitwirkungsrechte des Betriebsrats, insbesondere Sperrrecht). Erstere seien nach dem Arbeitsvertragsstatut anzuknüpfen (und folglich einer Rechtswahl zugänglich), Letztere würden dem Statut der kollektiven Arbeitnehmervertretung (Staat, auf dessen Gebiet der Betrieb seinen Sitz hat) unterliegen.

[25] Nach Mathy (DRdA 2020/53, 569 [571 f] Anmerkung zu 9 ObA 89/19g) sprächen insbesondere zwei Gründe für die Erfassung des allgemeinen Kündigungsschutzes durch das Arbeitsvertragsstatut. So habe der Oberste Gerichtshof die Anfechtungsklage nach dem allgemeinen Kündigungsschutz als Anspruch aus dem individuellen Arbeitsvertrag iSd Artikel 20, ff EuGVVO 2012 qualifiziert vergleiche 9 ObA 144/08d). Zwar könne daraus kein Schluss hinsichtlich der Subsumtion unter den Begriff des Individualarbeitsvertrags gemäß Artikel 8, Rom I-VO gezogen werden, allerdings solle die Auslegung der Rom I-VO mit jener der EuGVVO im Einklang stehen vergleiche ErwGr 7 Rom I-VO). Zudem spräche die rechtsvergleichende Interpretation der Rom I-VO für eine solche Auslegung: Nach den bislang vorliegenden Untersuchungen ordne die Mehrzahl der Mitgliedstaaten die (positiven oder negativen) Kündigungsgründe dem Individualarbeitsrecht zu. Insoweit komme dem allgemeinen Kündigungsschutz nach österreichischem Recht mit seiner betriebsverfassungsrechtlichen Einordnung Ausnahmecharakter zu. Im Zweifel werde jedoch der Regelfall und nicht die Ausnahme für das Verständnis der gemeinsamen Regeln der Rom I-VO maßgeblich sein.

[26] Nach Niksova (in Kozak [Hrsg], Tücken des Bestandschutzes 51 [61 ff]; vergleiche auch Niksova, Anwendung des österreichischen allgemeinen Kündigungsschutzes bei im Ausland gelegenem Betrieb? Eine Auseinandersetzung mit kollisionsrechtlichen Fragen und Artikel 30, Grundrechtecharta, JAS 2020, 311 [318]) unterliegt der allgemeine Kündigungsschutz der Paragraph 105, Absatz 3 –, 7 und Paragraph 107, ArbVG dem Arbeitsvertragsstatut. Anders als in Österreich sei der allgemeine Kündigungsschutz in den meisten Mitgliedstaaten individualrechtlich ausgestaltet. Außerdem träfen die Gründe, weshalb Betriebsverfassungs- und Kollektivvertragsrecht von Artikel 8, Rom I-VO ausgenommen seien – nämlich das Gegenüberstehen von gleichrangigen Parteien, weshalb der Schutzaspekt des Artikel 8, Rom I-VO nicht zum Tragen komme – nicht auf die Beendigung des Arbeitsvertrags zu.

[27] 8. In der älteren Rechtsprechung wurde in Zusammenhang mit Paragraph 44, IPRG davon ausgegangen, dass auf die Qualifikation nach österreichischen Sachnormen Bedacht zu nehmen sei. Die Verweisung nach Paragraph 44, IPRG umfasse nur den privatrechtlichen Bereich, nicht aber die Normen des Arbeitsverfassungsrechts über den Kündigungsschutz für die das Territorialitätsprinzip gelte (9 ObA 12/95; 9 ObA 183/95).

[28] In der Entscheidung 9 ObA 144/08d wurde darauf verwiesen, dass der allgemeine Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung, eingebunden in die Mitwirkungsbefugnisse der Arbeitnehmerschaft, geregelt sei. Es handle sich also um einen kollektivrechtlich geprägten Kündigungsschutz mit dem vorrangigen Ziel der Wahrnehmung der Gesamtinteressen der Arbeitnehmerschaft. Der allgemeine Kündigungsschutz weise aber auch starke individualrechtliche Komponenten auf. Somit befinde sich der allgemeine Kündigungsschutz an der Schnittstelle zwischen kollektiv- und individualvertraglichen Ansprüchen. Dies manifestiere sich vor allem im Schutzinteresse des einzelnen Arbeitnehmers, das auch im Rahmen einer Anfechtung als Belegschaftsrecht Berücksichtigung finde. Gerade diesen Zweck verfolge aber auch die Schaffung eigener Zuständigkeitsregeln für Arbeitsvertragssachen in der EuGVVO. Aufgrund des gesteigerten Schutzbedürfnisses des Arbeitnehmers solle ihm die Geltendmachung arbeitsrechtlicher Ansprüche erleichtert werden. Auch die Kündigungsanfechtung nach Paragraph 105, ArbVG sei daher dem Anwendungsbereich der gemeinschaftsrechtlich autonom auszulegenden Artikel 18, ff EuGVVO 2001 zu unterstellen.

[29] In der Entscheidung 9 ObA 65/11s ging der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf die Kritik zu einer früheren Judikatur davon aus, dass manches dafür spreche, „– unabhängig von der Ausgestaltung (Einbettung) – den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem jeweiligen Arbeitsvertragsstatut anzuwenden“, konnte diese Frage jedoch letztlich offenlassen. Unter Hinweis auf diese Entscheidung führte der Oberste Gerichtshof in 8 ObA 34/14d aus, dass, soweit der Entscheidung 9 ObA 12/95 entnommen werden könne, dass der deutsche Kündigungsschutz dem Betriebsverfassungsrecht im Sinne des römisch zwei. Teils des ArbVG zuzuordnen sei und daher das deutsche Kündigungsschutzgesetz aufgrund des für das Betriebsverfassungsrecht kollisionsrechtlich geltenden Territorialitätsprinzips für in Österreich tätige Arbeitnehmer nicht zur Anwendung kommen könne, diese Ansicht nicht aufrecht erhalten werde.

[30] 9. Der erkennende Senat vertritt nunmehr ausdrücklich die Rechtsauffassung, dass kollisionsrechtlich der allgemeine Kündigungsschutz nach österreichischem Recht gemäß Paragraph 105, Absatz 3 –, 7 und Paragraph 107, ArbVG prinzipiell dem Arbeitsvertragsstatut folgt. Aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes folgt, dass die Begriffe einer Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweisen, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (EuGH C-135/15, Rn 28 mwN). Auf das nationale Verständnis kommt es dabei nicht an. Damit kann das nach der Rom I-VO anwendbare Arbeitsvertragsstatut nicht davon abhängen, wie die Mitgliedstaaten den konkreten Anspruch ausgestalten und in welchem Sachzusammenhang sie ihn regeln. Auch wenn im österreichischen Recht die Kündigungsanfechtung eine starke kollektivrechtliche Komponente aufweist, ist Gegenstand dieses Anspruchs das Fortbestehen des jeweiligen individuellen Arbeitsvertrags und damit die Wirksamkeit der Beendigungserklärung.

[31] 10. Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass der Kündigungsschutz nach Paragraph 105, Absatz 3 –, 7 und Paragraph 107, ArbVG kollisionsrechtlich iSd Artikel 8, Rom I-VO dem Arbeitsvertragsstatut folgt. Geht man davon aus, dass auf das Arbeitsverhältnis des Klägers österreichisches Recht anwendbar ist, gelten daher auch die Paragraph 105, Absatz 3 –, 7 und Paragraph 107, ArbVG.

[32]           11. Daher ist in weiterer Folge zu prüfen, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Kündigungsanfechtung nach diesen Bestimmungen erfüllt sind. Grundsätzlich setzt ihre Anwendbarkeit die Eingliederung des Arbeitnehmers in einen Betrieb mit mindestens fünf Mitarbeitern voraus. Der Kläger war nach eigenem Vorbringen in den Betrieb der Beklagten in Deutschland eingegliedert. In Österreich bestand kein Betrieb. Zu klären ist daher zunächst, ob der Betrieb, in den der Arbeitnehmer eingegliedert ist, im Inland gelegen sein muss.

[33]           12. In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wurde diese Frage bislang nicht beantwortet.

[34]     Zu 9 ObA 88/97z, 9 ObA 54/09w und 9 ObA 79/13b (RS0107424) war zu klären, inwieweit dauerhaft im Ausland tätige Arbeitnehmer in einen inländischen Betrieb eingegliedert waren. Diesen Entscheidungen ist zwar zu entnehmen, dass das ArbVG und insbesondere der allgemeine Kündigungsschutz (9 ObA 79/13b) auch auf im Ausland tätige Arbeitnehmer anwendbar sein kann, eine Aussage zu Arbeitnehmern ausländischer Betriebe enthalten sie aber nicht.

[35] In der Entscheidung zu 9 ObA 65/11s wurde überlegt, ob aus Paragraph 107, ArbVG als Teil des Arbeitsvertragsstatuts abgeleitet werden könnte, dass bei im Ausland gelegenen Betrieben mit mindestens fünf Arbeitnehmern eine Anfechtung möglich sei. Da das Klagebegehren aber nicht (mehr) auf Paragraph 105, ArbVG gestützt wurde, wurde diese Frage ebenso wie in der Entscheidung 9 ObA 54/13a offengelassen. Auch in den Entscheidungen 9 ObA 101/17v und 9 ObA 89/19g musste trotz entsprechendem Auslandsbezug dazu nicht abschließend Stellung genommen werden.

[36] 13. In Deutschland geht das BAG zu Paragraph 23, dKSchG trotz anhaltender Kritik in der Lehre in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Betrieb bzw die Verwaltung im Inland gelegen und die Größenerfordernisse im Inland erfüllt sein müssen vergleiche die zahlreichen Judikaturnachweise bei Moll in Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht7 Paragraph 23, KSchG Rn 68). Diese Rechtsprechung stützt sich dabei neben systematischen und historischen Erwägungen zum deutschen Kündigungsschutzgesetz auch auf das Argument, der Gesetzgeber habe mit dem Betrieb einen feststehenden Rechtsbegriff aufgegriffen, der durch das deutsche Betriebsverfassungsgesetz (dBetrVG) geprägt gewesen sei und dort nur solche organisatorischen Einheiten erfasse, die in der Bundesrepublik Deutschland liegen vergleiche krit Daum, RdA 2022, 96 [103 f] mwN).

[37]           14. Im Schrifttum werden zu dieser Frage divergierende Ansichten vertreten.

[38] Teilweise wird die Relevanz eines betriebsratspflichtigen Betriebs im Ausland für den allgemeinen Kündigungsschutz nach den Paragraphen 105 und 107 ArbVG bejaht. So geht Deinert (Internationales Arbeitsrecht [2013], Rz 34 f) davon aus, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Anfechtung der Kündigung nach Paragraph 105, Absatz 3, ArbVG habe. Sofern die Geltendmachung einer sozialen Auswahl nur im Fall eines Widerspruchs des Betriebsrats gerügt werden könne, komme eine Substitution in Betracht. Verfahrensmäßig könne nicht der (nichtösterreichische) Betriebsrat, sondern der Arbeitnehmer entsprechend Paragraph 107, ArbVG die Kündigung gerichtlich angreifen, die Bestimmung die das Fehlen eines Betriebsrats voraussetze, passe unmittelbar nicht, da es ja einen Betriebsrat gebe.

[39] Burger (DRdA 2015/43 [338]) verweist darauf, dass weder der Betriebs- noch der Arbeitnehmerbegriff des römisch zwei. Teils des ArbVG von seinem Wortlaut her auf das Inland eingeschränkt seien, auch die Anfechtung nach Paragraph 105, Absatz 3, ArbVG könne individualrechtlich verstanden werden. Daher werde eine Anfechtung nach Paragraph 107, ArbVG zulässig sein.

[40] Weiß Anmerkung zu 9 ObA 101/17v, DRdA 2018/45, 437 [442]) erachtet eine Interpretation der Voraussetzung eines „Betriebs, in dem ein Betriebsrat zu errichten ist“ (Paragraph 107, ArbVG) in dem Sinne zumindest für diskussionswürdig, dass der allgemeine Kündigungsschutz dann zur Anwendung komme, wenn bei (fiktiver) Anwendbarkeit des ArbVG Betriebsratspflicht bestünde.

[41] Ludvik (Der internationale Betrieb [2021], 42 f) spricht sich für eine einheitliche und abgeschlossene Qualifikation des individuellen Kündigungsschutzes aus. Bei Anwendung österreichischen Arbeitsrechts sei für Paragraphen 105 und 107 ArbVG lediglich entscheidend, ob die Arbeitsorganisation (auch im Ausland) den Paragraphen 33, ff ArbVG entspreche.

[42]     Pačić (Arbeitsrechtliches zur Matrixorganisation – Versuch über die „funktionelle“ Ausfaltung des Begriffs „Arbeitgeber/in“, JMG 2021, 210 [212 f]) zufolge soll österreichisches Betriebsverfassungsrecht insofern zur Anwendung kommen, als Arbeit im Inland organisiert sei, sodass eine Arbeitsstätte gegeben sei. Diesfalls müsste auch in einer solchen Arbeitsstätte, die unselbständiger Teil eines ausländischen Betriebs sei, der bei Ansässigkeit in Österreich betriebsratspflichtig wäre, der Kündigungsschutz gelten. Dieser setze keinen Betriebsrat, sondern das Nichtvorliegen eines Kleinstbetriebs voraus.

[43]     Dullinger (ZAS 2022/3, 22) hält aus der Perspektive des nationalen Rechts das Abstellen auf einen inländischen Betrieb für nachvollziehbar. Aus der Perspektive der vorrangigen Rom I-VO sei dieses Kriterium hingegen problematisch. Die herrschende Ansicht akzeptiere zwar die Möglichkeit, dass nationale Sachnormen auf materiell-rechtlicher Ebene ihren räumlichen Anwendungsbereich beschränken, werde dadurch jedoch das Territorialitätsprinzip weitestgehend durch die Hintertür wieder eingeführt, würden sich doch erhebliche unionsrechtliche Bedenken regen.

[44] Auch Lutz (ASoK 2025, 117 f) argumentiert, dass – würde ein inländischer Betrieb verlangt – trotz individualrechtlicher Einordnung des Kündigungsschutzes im Ergebnis erneut das Territorialitätsprinzip angewendet werde. Diese Beschränkung „durch die Hintertüre“ sei nicht nur im Licht des Unionsrechts der Rom I-VO, sondern auch hinsichtlich Effektivitätserwägungen bedenklich. Im Extremfall führe sie nämlich dazu, dass Arbeitnehmern multinationaler Großunternehmen kein Kündigungsschutz zuteil werde. Der Zweck der Ausnahme für Kleinstbetriebe erschöpfe sich im Ziel, Arbeitgeber mit wenigen Beschäftigten nicht zu belasten. Die Voraussetzung eines Betriebs mit fünf Arbeitnehmern sei daher für die Ausnahme aus dem Anwendungsbereich des allgemeinen Kündigungsschutzes und nicht für die Festlegung seines räumlichen Geltungsbereichs relevant. Vielmehr sei eine normzweckbezogene Bewertung der Verhältnisse des Arbeitgebers vorzunehmen. Dabei seien nicht nur Arbeitnehmer im Ausland bei der Betriebsgröße mit einzuberechnen, sondern auch dem Arbeitgeber zurechenbare gänzlich im Ausland gelegene Betriebe für das Anfechtungsverfahren gemäß Paragraphen 105 und 107 ArbVG maßgeblich. Aufgrund der individualarbeitsrechtlichen Einordnung des Kündigungsschutzes entstehe auch kein Konflikt mit dem grundsätzlich geltenden Territorialitätsprinzip. Denn zum einen erlaube dieses im Rahmen der Ausstrahlung die Zurechnung von Arbeitnehmern im Ausland gemäß Paragraph 36, ArbVG. Zum anderen könne in ausländischen Betrieben ohnehin kein Betriebsrat im Sinne des ArbVG eingerichtet werden, wonach für die Arbeitnehmer lediglich die Anfechtung gemäß Paragraph 107, ArbVG möglich sei.

[45] 15. Andere Autorinnen und Autoren vertreten, dass der örtliche Anwendungsbereich des römisch zwei. Teils des ArbVG auf das österreichische Bundesgebiet beschränkt ist und die Bestimmungen der Betriebsverfassung auf im Ausland gelegene Betriebe nicht anzuwenden seien.

[46] In diesem Sinn argumentiert Schrank (in Brameshuber/Tomandl, ArbVG [9. Lfg, 2012], Paragraph 105, Rz 2). Wegen ihrer Verankerung im römisch zwei. Teil des ArbVG gelten auch die Bestimmungen des allgemeinen Kündigungsschutzes ausschließlich für Betriebe und Arbeitnehmer iSd Paragraphen 33 bis 36 ArbVG; mangle es im Falle eines ausländischen Unternehmens einer unselbständigen Arbeitsstätte in Österreich an der Betriebsqualität iSd Paragraph 34, ArbVG, könne daher bei den ausschließlich oder gewöhnlich in Österreich beschäftigten Arbeitnehmern bei Geltung des österreichischen Arbeitsrechts ein etwaiges Vorverfahren nach ausländischem Betriebsverfassungsrecht nicht greifen.

[47] Auch Wolligger (in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 Paragraph 107, ArbVG Rz 2) führt aus, Voraussetzung für das Selbstanfechtungsrecht nach Paragraph 107, ArbVG sei, dass der Betrieb unter den sachlichen Geltungsbereich der Betriebsverfassung des ArbVG falle. Diesen wiederum erachtet sie aufgrund des Territorialprinzips auf inländische Betriebe beschränkt (aaO Paragraph 105, ArbVG Rz 6).

[48] Gahleitner (in Gahleitner/Mosler, Arbeitsverfassungsrecht III6 Paragraph 105, ArbVG Rz 2 f) verweist darauf, dass für die Normen des Arbeitsverfassungsrechts über den Kündigungsschutz das Territorialitätsprinzip mit der Folge gelte, dass grundsätzlich nur Betriebe in Österreich erfasst würden. Die materiellen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des österreichischen Kündigungsschutzes bei einem im Inland für einen ausländischen Betrieb tätigen Arbeitnehmer seien in der Entscheidung 9 ObA 65/11s jedoch offen geblieben.

[49] Eingehend setzt sich Niksova mit der Problematik auseinander (Anwendung des österreichischen allgemeinen Kündigungsschutzes bei im Ausland gelegenem Betrieb? – Eine Auseinandersetzung mit kollisionsrechtlichen Fragen und Artikel 30, Grundrechtecharta [Anm zu 9 ObA 89/19g], JAS 2020, 311; vergleiche auch Niksova, Kündigungsschutz und Kollisionsrecht – eine harmonische Beziehung? in Kozak, Die Tücken des Bestandschutzes [2017], 51 [73]; vergleiche auch Niksova, Das Internationale Betriebsverfassungsrecht im digitalen Transformationsprozess in Mosler, 50 Jahre Arbeitsverfassungsgesetz 591 [601 f]; aA noch Niksova, Grenzüberschreitender Betriebsübergang [2014], 145). Für die Ansicht, dass die Voraussetzungen eines Betriebs auch im Ausland erfüllt sein können, spreche zunächst, dass der Wortlaut des ArbVG nicht verlange, dass der Betrieb im Inland liegen müsse. Auch der Zweck der Ausnahme für Kleinstbetriebe sei in der Regel bei international tätigen Unternehmen nicht erfüllt. Der Gesetzgeber habe mit Sicherheit nicht bezweckt, international tätigen Unternehmen durch Aufspaltung der Betriebe auf unterschiedliche Staaten die Umgehung der Regelungen des Kündigungsschutzes zu ermöglichen. Gegen eine Kündigungsanfechtung nach Paragraphen 105, 107, ArbVG bei einem ausländischen Betrieb spreche jedoch, dass der österreichische Kündigungsschutz in der Betriebsverfassung eingebettet und für den allgemeinen Kündigungsschutz im österreichischen Recht der gleiche Betriebsbegriff heranzuziehen sei wie für andere Betriebsverfassungsnormen. Wollte man einen ausländischen Betrieb für ausreichend ansehen, sei ferner zu beachten, dass der in Österreich tätige Arbeitnehmer dem ausländischen Betrieb auch angehören müsse. Ferner müsse der ausländische Betrieb betriebsratspflichtig sein; es sei jedoch ausgeschlossen, dass ein im Ausland gelegener Betrieb nach österreichischem Recht betriebsratspflichtig sei und dort ein Betriebsrat nach österreichischem Recht zu wählen sei. Das könne ein weiteres Indiz dafür sein, dass der Betrieb iSd Paragraphen 105, 107, ArbVG im Inland liegen müsse. Auch wenn für beide Lösungen gute Argumente sprächen, sei de lege lata aufgrund der dargestellten Probleme eher der Lösung der Vorzug zu geben, nach welcher der betriebsratspflichtige Betrieb im Inland liegen müsse. Die Unionsrechtskonformität dieser Auslegung sei zu bejahen, zumal der Anwendungsbereich des Artikel 30, GRC nicht eröffnet sei. Das Unionsrecht enthalte nämlich keine Vorgaben für die Ausgestaltung des allgemeinen Kündigungsschutzes.

[50] Auch nach Mathy (DRdA 2020/53, 572 f) schlägt auf der Ebene des materiellen Rechts die Einbettung des allgemeinen Kündigungsschutzes in das Betriebsverfassungsrecht durch. Rechtsträgerin des durch den allgemeinen Kündigungsschutz vermittelten materiellen Anfechtungsrechts sei – auch im Falle des Paragraph 107, ArbVG – die Belegschaft. Ob durch den römisch zwei. Teil des ArbVG die Gemeinschaft der Arbeitnehmer eines Betriebs in rechtlich relevanter Weise organisiert werde, sei daher eine dem Tatbestand des allgemeinen Kündigungsschutzes immanente Vorfrage. Der räumliche Geltungsbereich der Normen, die die Gemeinschaft der Arbeitnehmer eines Betriebs als juristische (Teil-)Person errichten, bestimme sich jedoch nach dem Betriebsverfassungsstatut. Ebenso wie es für die Bildung der Organe der juristischen (Teil-)Person „Belegschaft“ auf einen Betrieb mit Sitz in Österreich ankomme, setze auch ihr Entstehen einen Betrieb mit Sitz in Österreich voraus. Fehle es an einem solchen, dann fehle es auch am Zurechnungsendpunkt des durch den allgemeinen Kündigungsschutz vermittelten materiellen Anfechtungsrechts, weshalb dieser dann nicht zur Anwendung gelangen könne. Die daraus resultierende Schutzlücke sei (im Hinblick auf Paragraph 15, Absatz 3 –, 6, AVRAG) als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers bei der Auslegung der Paragraphen 105 und 107 ArbVG zu respektieren.

[51] Kietaibl (in Brameshuber/Tomandl, ArbVG [17. Lfg, 2023] Paragraph 33, ArbVG Rz 4 f) hält – unter Hinweis auf die Entscheidungen zu 9 ObA 65/11s, 8 ObA 34/14d und 9 ObA 89/19g – fest, dass der allgemeine Kündigungs- und Entlassungsschutz nur in solchen Betrieben gelte, die dem römisch zwei. Teil des ArbVG unterliegen, wobei er dessen Anwendungsbereich auf in Österreich gelegene Betriebe eingrenzt.

[52] Gruber-Risak (in Gruber-Risak/Mazal, Arbeitsrecht [44. Lfg, 2024] römisch drei Rz 11) geht ebenfalls davon aus, dass die betriebsverfassungsrechtlichen Normen des ArbVG dem Territorialitätsprinzip unterliegen, weshalb sie auf unselbständige Betriebsteile ausländischer Betriebe nicht anzuwenden seien. Dabei meint er unter Berufung auf die Entscheidungen 9 ObA 12/95 und 9 ObA 183/95, der Oberste Gerichtshof wende auf den allgemeinen Bestandschutz ebenfalls das Territorialitätsprinzip an.

[53] Auch Trost/Mathy (in Jabornegg/Resch/Kammler, ArbVG, Paragraph 105, Rz 71) führen aus, dass der Wortlaut des ArbVG der Annahme zwar nicht entgegenstehe, wonach die Voraussetzung eines Betriebs mit fünf dauernd beschäftigten Arbeitnehmern auch durch einen im Ausland gelegenen Betrieb erfüllt werden könne; allerdings ergäben sich mit Blick auf die Systematik des ArbVG doch erhebliche Zweifel.

16. Dazu ist auszuführen:

[54] Der allgemeine Kündigungsschutz nach Paragraphen 105 und 107 ArbVG ist im Betriebsverfassungsrecht verankert, und zwar im römisch zwei. Teil, 3. Hauptstück, 3. Abschnitt des ArbVG, bei den Befugnissen des Betriebsrats unter dem Titel „Mitwirkung in personellen Angelegenheiten“. Nach Paragraph 33, ArbVG gelten die Bestimmungen des römisch zwei. Teils für Betriebe aller "Art". Paragraph 34, ArbVG definiert den Betrieb und damit den zentralen Begriff, auf dem die gesamte Organisation der Betriebsverfassung aufbaut (Gahleitner in Gahleitner/Mosler, Arbeitsverfassungsrecht II6 Paragraph 34, ArbVG Rz 1). Als Betrieb gilt demnach jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht.

[55]     Auch wenn das ArbVG keine ausdrückliche Bestimmung enthält, dass diese Bestimmungen sich nur auf in Österreich gelegene Betriebe beziehen, besteht wie dargelegt Übereinstimmung, dass für den Geltungsbereich des Betriebsverfassungsrechts nach dem Territorialitätsprinzip ausschließlich auf in Österreich gelegene Betriebe abzustellen ist.

[56] Es gibt aber keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber in Zusammenhang mit dem allgemeinen Kündigungsschutz – mag dieser auch im kollisionsrechtlichen Zusammenhang individualrechtlich und nicht betriebsverfassungsrechtlich zu beurteilen sein – von einem anderen Betriebsbegriff ausgehen wollte als im Betriebsverfassungsrecht. Im Gegenteil lässt sich aus der Einbettung des allgemeinen Kündigungsschutzes in den römisch zwei. Teil des ArbVG ableiten, dass für ihn auch dieselben Begrifflichkeiten gelten sollen.

[57] Insofern ist die Rechtslage in Österreich auch nicht mit jener in Deutschland vergleichbar, wo Paragraph 23, dKSchG einen eigenständigen Betriebsbegriff beinhaltet und sich daher im deutschen Schrifttum die Frage stellt, inwieweit dieser dem Betriebsbegriff des Betriebsverfassungsgesetzes entspricht.

[58]           Die Anknüpfung auch des Kündigungsschutzes an den Betriebsbegriff des ArbVG ist auch nicht zufällig, sondern hat ihre Grundlage in der vom Gesetzgeber gewollten Einbindung des Betriebsrats in den allgemeinen Kündigungsschutz. Nach der Intention des Gesetzes ist der allgemeine Kündigungsschutz nur dort gegeben, wo grundsätzlich ein Betriebsrat zu bestellen ist, der die ihm in dieser Bestimmung übertragenen Rechte auch ausüben kann. Wie bereits dargelegt handelt es sich um einen kollektivrechtlich geprägten Kündigungsschutz mit dem vorrangigen Ziel der Wahrnehmung der Gesamtinteressen der Arbeitnehmerschaft. Daher ist auch im Zusammenhang mit den Regeln des allgemeinen Kündigungsschutzes vom Grundkonzept eines in Österreich gelegenen Betriebs auszugehen.

[59]           Ob dieses Konzept in seiner derzeitigen Ausprägung noch zeitgemäß ist und den Anforderungen der modernen digitalisierten Arbeitswelt entspricht, ist nicht von den Gerichten zu beantworten (RS0008880; RS0009099).

[60]           17. In der Literatur wird teilweise, wie dargelegt, vertreten, dass in Fällen wie dem vorliegenden von einer Anwendung der Bestimmungen des Kündigungsschutzes deshalb ausgegangen werden könne, weil die „Kleinstbetriebausnahme“ nicht anwendbar sei.

[61] Die Beschränkung des Betriebsbegriffs auf solche Betriebe, die dauernd mindestens fünf stimmberechtigte Arbeitnehmer beschäftigen, folgt aus Paragraph 40, Absatz eins, ArbVG. Kleinstbetriebe, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, unterliegen nicht dem Organisationsrecht des römisch zwei. Teils des ArbVG. Deren Arbeitnehmern kommt auch der allgemeine Kündigungsschutz nicht zu, weil weder ein Betriebsrat errichtet wurde, noch nach den Bestimmungen des ArbVG zu errichten gewesen wäre. Kündigungsschutz nach dem ArbVG besteht prinzipiell nur in betriebsratspflichtigen Betrieben.

[62]           Der Zweck der Ausnahme für Kleinstbetriebe wird darin gesehen, dass aufgrund des in der Regel engen Kontakts zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgeber ein Belegschaftsorgan unnötig erscheint, der Aufwand in keinem vernünftigen Verhältnis steht und Arbeitgeber mit so wenigen Beschäftigten nicht belastet werden sollen.

[63]           Richtig ist, dass diese Voraussetzungen in der Regel auf grenzüberschreitende Betriebe, hinter denen oft große international tätige Konzerne stehen, meist nicht zutreffen werden.

[64]           Allerdings besteht in Fällen wie dem vorliegenden unstrittig in Österreich überhaupt kein eigenständiger Betrieb, auch nicht mit weniger als fünf Arbeitnehmern. Eine Anwendung der Kündigungsschutzbestimmungen würde daher nicht ein Absehen von der im Gesetz vorausgesetzten Mindestanzahl an Arbeitnehmern erfordern, sondern den Entfall der Voraussetzung des Vorhandenseins eines (österreichischen) Betriebs, was mit dem ArbVG nicht in Einklang zu bringen ist.

[65] 18. Auch wenn man davon ausgeht, dass das Gesetz den allgemeinen Kündigungsschutz an das Vorliegen eines inländischen Betriebs anknüpft, ist weiters eine analoge Anwendung der Bestimmungen über den Kündigungsschutz auf Arbeitnehmer, die dem österreichischen Vertragsstatut unterliegen, aber in einen ausländischen Betrieb eingegliedert sind, zu prüfen. Da in solchen Fällen regelmäßig kein Betriebsrat nach dem ArbVG bestehen wird, kommt dafür nur eine analoge Anwendung von Paragraph 107, ArbVG in Betracht.

[66]     Ein Analogieschluss setzt eine Gesetzeslücke voraus, das heißt also, dass der Rechtsfall nach dem Gesetz nicht beurteilt werden kann, jedoch von Rechts wegen einer Beurteilung bedarf. Es muss also eine „planwidrige Unvollständigkeit“, dass heißt eine nicht gewollte Lücke, vorliegen (RS0098756).

[67] Eine solche ist aber zu verneinen. Nochmals ist darauf zu verweisen, dass der allgemeine Kündigungsschutz in Österreich von seiner Konzeption her die Mitwirkung der nach dem ArbVG bestellten Belegschaftsorgane verlangt. Paragraph 107, ArbVG regelt das Selbstanfechtungsrecht des Arbeitnehmers in betriebsratspflichtigen Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht. Auch in diesem Fall kommt das materielle Anfechtungsrecht der Belegschaft zu. Nur das formelle Anfechtungsrecht entsteht – weil ein Betriebsrat nicht (rechtswirksam) gebildet wurde – sofort beim betroffenen Arbeitnehmer (RS0051378). Paragraph 107, ArbVG ist kein Auffangtatbestand für alle Fälle, in denen kein Betriebsrat besteht, sondern nur für solche, in denen ein Betriebsrat nach österreichischem Betriebsverfassungsrecht zu errichten gewesen wäre, aber nicht errichtet wurde.

[68]           Die Ausübung dieser Mitwirkungsbefugnisse ist aber bei ausländischen Betrieben auch nicht abstrakt möglich. Bei diesen werden, wenn überhaupt, Belegschaftsorgane nach anderen Normen eingesetzt und sind regelmäßig mit anderen Befugnissen ausgestattet. Davon, dass der Gesetzgeber auch solche Fälle in die von ihm geschaffene Möglichkeit der – inhaltlich mit den Mitwirkungsrechten des Betriebsrats eng verflochtenen – Kündigungsanfechtung hätte einbeziehen wollen, kann nicht ausgegangen werden.

[69]           19. Gegen eine Beschränkung des allgemeinen Kündigungsschutzes auf inländische Betriebe bestehen auch keine unionsrechtlichen Bedenken:

[70] Die Rom I-VO harmonisiert die Kollisionsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse und nicht die materiellen Vorschriften des Vertragsrechts. Soweit Letztere vorsehen, dass das angerufene Gericht bestimmte Voraussetzungen für den Kündigungsschutz als tatsächlichen Umstand zu berücksichtigen hat, stehen die Bestimmungen der Rom I-VO der Berücksichtigung dieses tatsächlichen Umstands durch das angerufene Gericht nicht entgegen vergleiche EuGH C-135/15, Rn 52 zu Eingriffsnormen). Das Vorliegen eines (österreichischen) Betriebs ist aber im österreichischen Recht auf der Tatbestandsebene Voraussetzung für den Kündigungsschutz. Entgegen der Revision kann auch nicht von einer Umgehung des Unionsrechts gesprochen werden, wenn bei grundsätzlicher Anwendbarkeit österreichischen Rechts nach dem Vertragsstatut zu einem konkreten Aspekt aus sachlichen Gründen (Mitwirkungsbefugnis des Betriebsrats) materiell-rechtlich das Vorhandensein eines in Österreich gelegenen Betriebs vorausgesetzt wird.

[71] Artikel 30, GRC normiert zwar den Anspruch jeder Arbeitnehmerin und jedes Arbeitnehmers nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung. Allerdings ist der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta hinsichtlich des Handelns der Mitgliedstaaten in Artikel 51, Absatz eins, GRC definiert. Danach gilt diese für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Aus der ständigen Rechtsprechung des EuGH ergibt sich im Wesentlichen, dass die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen und nicht außerhalb derselben Anwendung finden (EuGH 5. 2. 2015, C-117/14, Nisttahuz Poclava; ECLI:EU:C:2015:60, Rn 28 f; 9 ObA 21/23p).

[72] Von den Kompetenzen nach Artikel 153, Absatz eins, Litera d, AEUV auf dem Gebiet des Schutzes der Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsvertrags hat der Unionsgesetzgeber bislang nicht Gebrauch gemacht, sodass das Unionsrecht keine Vorgaben für die Ausgestaltung des allgemeinen Kündigungsschutzes enthält vergleiche Niksova, JAS 2020, 311 [324]).

[73] Eine Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Artikel 45, ff AEUV) durch einen fehlenden bzw eingeschränkten allgemeinen Kündigungsschutz könnte nur in einer Behinderung des Zuzugs oder Wegzugs liegen, zumal eine Diskriminierung weder behauptet wurde noch sonst ersichtlich ist. Allerdings verneint der EuGH in ständiger Rechtsprechung eine solche Beeinträchtigung, wenn sie auf einer Gesamtheit von Umständen beruht, die zu ungewiss und zu indirekt sind vergleiche EuGH 13. 3. 2019, C-437/17, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach GmbH, ECLI:EU:C:2019:193 Rn 40). So hat der EuGH (EuGH 27. 1. 2000, C-190/98, Graf, ECLI:EU:C:2000:49, Rn 24) eine Regelung, die an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer selbst ausdrücklich nicht dieselbe Rechtsfolge knüpft wie an eine Beendigung, die er weder herbeigeführt noch zu vertreten hat, als ein zu ungewisses und zu indirekt wirkendes Ereignis angesehen, als dass sie die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beeinträchtigen könnte.

[74]           Das Gleiche ist aber anzunehmen, wenn nach dem auf Grundlage der Rom I-VO anwendbaren Recht bei grundsätzlich freier Kündbarkeit die Anfechtung einer Arbeitgeberkündigung an das Vorliegen eines inländischen Betriebs geknüpft ist.

[75]           Für eine Vorlage an den EuGH besteht daher keine Veranlassung.

[76] 20. Zusammenfassend ist dann, wenn das Dienstverhältnis dem österreichischen Vertragsstatut unterliegt, kollisionsrechtlich auch der allgemeine Kündigungsschutz nach Paragraph 105, Absatz 3 –, 7,, Paragraph 107, ArbVG anwendbar. Dieser setzt aber materiell-rechtlich auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten das Vorhandensein eines in Österreich gelegenen Betriebs voraus.

[77]     21. Der Revision des Klägers war daher nicht Folge zu geben.

[78] 22. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.

Textnummer

E144763

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:009OBA00094.24Z.0625.000

Im RIS seit

03.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20250625_OGH0002_009OBA00094_24Z0000_000