Rechtssatz für 7Ob87/09h; 7Ob151/21p; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125496

Geschäftszahl

7Ob87/09h; 7Ob151/21p; 7Ob76/25i

Entscheidungsdatum

21.05.2025

Norm

VersVG §166
Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherungen - Beilage 413 §11

Rechtssatz

Nur wenn der Anspruch auf die einzelnen Rentenzahlungen davon abhängt, dass der Versicherte jeden einzelnen Rentenzahlungstag erlebt, tritt der Versicherungsfall bei monatlichen Rentenzahlungen monatlich ein. Anders verhält es sich aber, wenn die Rentenzahlungsdauer vertragsgemäß (jedenfalls) mit einem bestimmten Datum endet. Hier steht schon mit dem Rentenbeginn fest, dass die Rente bis zu dem vereinbarten Endtermin zu zahlen ist, weshalb schon das Erleben des für den Rentenbeginn vereinbarten Datums den Versicherungsfall darstellt.

Mit dem Eintritt des Versicherungsfalls verwirklicht sich das Bezugsrecht und erwirbt der bis dahin widerruflich Bezugsberechtigte den Anspruch auf die Versicherungsleistung unmittelbar, originär und unwiderruflich. Daher kann, wie auch Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz der dem vorliegenden Versicherungsvertrag zugrundegelegten Bedingungen klarlegt, die Bezugsberechtigung nur bis zum Eintritt des Versicherungsfalls geändert werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 87/09h
    Entscheidungstext OGH 02.09.2009 7 Ob 87/09h
  • 7 Ob 151/21p
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 151/21p
    Beisatz: Hier: Auslegung der Erklärung „Bezugsrecht im Ablebensfall“. (T1)
  • 7 Ob 76/25i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.05.2025 7 Ob 76/25i
    nur: Mit dem Eintritt des Versicherungsfalls verwirklicht sich das Bezugsrecht und der bis dahin widerrufliche Bezugsberechtigte erwirbt den Anspruch auf die Versicherungsleistung unmittelbar, originär und unwiderruflich. (T2)
    Beisatz: § 166 VersVG trifft für die Kapitallebensversicherung Regelungen über die Bezugsberechtigung. Die in dieser Bestimmung vorgesehene Bezeichnung eines Dritten als Bezugsberechtigter betrifft das Verhältnis zum Versicherer. § 166 VersVG begründet ein Gestaltungsrecht des Versicherungsnehmers zur Bezeichnung eines Bezugsberechtigten. § 166 VersVG soll einerseits dem Versicherungsnehmer die freie Verfügbarkeit bezüglich der Begünstigung einräumen und andererseits den Versicherer davor schützen, dass er, obwohl er bei der Auszahlung der ihm bekanntgegebenen Begünstigung entsprochen hat, von dem ohne seine Kenntnis an die Stelle des bisher Begünstigten gesetzten neuerlich in Anspruch genommen wird. Bei der Ausübung dieses Gestaltungsrechts handelt es sich im Regelfall um eine mangels abweichender Vereinbarung formfrei mögliche, einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125496

Im RIS seit

02.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2025

Dokumentnummer

JJR_20090902_OGH0002_0070OB00087_09H0000_001

Rechtssatz für 6Ob70/00p; 6Ob39/01f; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113932

Geschäftszahl

6Ob70/00p; 6Ob39/01f; 9Ob156/01h; 9ObA264/01s; 6Ob287/01a; 8Ob21/03a; 2Bkd5/02; 7Ob155/04a; 8ObA34/05s; 7Ob3/05z; 6Ob305/05d; 9ObA142/05f; 3Ob268/06t; 4Ob184/06x; 6Ob212/05b; 7Ob255/06k; 8Ob9/07t; 4Ob67/07t; 16Ok5/07; 4Ob248/07k; 9Ob45/07v; 4Ob111/08i; 2Ob40/09k; 9Ob45/09x; 1Ob233/09k; 8ObA28/10s; 5Ob16/10d; 9ObA80/10w; 3Ob135/11s; 9ObA97/11x; 8Ob93/11a; 4Ob93/11x; 8ObA93/11a; 9ObA135/11k; 9ObA122/11y; 9ObA25/12k; 7Ob93/12w; 1Ob8/13b; 4Ob98/13k; 7Ob91/13b; 3Ob200/13b; 7Ob11/14i; 4Ob17/14z; 6Ob125/14x; 2Ob236/13i; 9ObA137/14h; 3Ob186/14w; 2Ob236/14s; 9ObA51/15p; 7Ob161/15z; 9ObA20/16f; 6Ob87/16m; 7Ob42/16a; 9ObA28/16g; 7Ob225/14k; 7Ob222/15w; 9ObA128/16p; 3Ob237/16y; 8ObA62/16z; 3Ob26/17w; 9ObA43/17i; 7Ob106/17i; 7Ob139/17t; 9ObA18/17p; 7Ob168/17g; 1Ob63/18y; 4Ob109/19m; 9ObA89/20h; 2Ob196/19s; 6Ob85/21z; 1Ob96/21f; 8Ob57/21x; 10Ob1/22b; 4Ob130/22d; 2Ob62/22i; 3Ob175/22i; 10Ob32/22m; 2Ob193/23f; 4Ob70/23g; 8Ob16/24x; 4ob182/23b; 9ObA64/24p; 1Ob103/24i; 5Ob36/24s; 9ObA92/24f; 9ObA19/25x; 2Ob40/25h; 7Ob76/25i; 2Ob74/25h; 9ObA42/25d; 7Ob113/25f; 4Ob124/25a; 3Ob139/25z; 7Ob174/25a; 3Ob31/25t; 1Ob181/25m; 4Ob140/25d; 7Ob141/25y

Entscheidungsdatum

28.01.2026

Norm

ABGB §914
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Auslegung der Erklärung ist am Empfängerhorizont zu messen, wobei die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen sind, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen zu verstehen war. Auf konkrete Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage ist hiebei Bedacht zu nehmen. Treten nach Abschluss der Vereinbarung Problemfälle auf, die von den Parteien nicht bedacht und daher auch nicht ausdrücklich geregelt wurden, ist unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zweckes sowie unter Heranziehung der Verkehrssitte zu prüfen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien für diesen Fall vereinbart hätten (ergänzende Vertragsauslegung).

Hier: Inhalt eines Schenkungsvertrages ermittelt aus der Vertragsformulierung in Verbindung mit den von den Vertragsparteien verfolgten Zielsetzungen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 70/00p
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 6 Ob 70/00p
  • 6 Ob 39/01f
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 39/01f
    Vgl auch; nur: Die Auslegung der Erklärung ist am Empfängerhorizont zu messen, wobei die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen sind, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen zu verstehen war. (T1)
    Beisatz: Für das Vorliegen ebenso wie für die Bedeutung einer Erklärung kommt es nicht primär auf den Willen des Erklärenden, sondern vielmehr auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger von dieser gewinnen durfte und gewonnen hat. Für die Interpretation eines Verhaltens ist daher maßgeblich, welche Umstände aus der Sicht des Empfängers auf welche Erklärungsbedeutung schließen lassen. (T2)
  • 9 Ob 156/01h
    Entscheidungstext OGH 24.10.2001 9 Ob 156/01h
    Auch; nur: Treten nach Abschluss der Vereinbarung Problemfälle auf, die von den Parteien nicht bedacht und daher auch nicht ausdrücklich geregelt wurden, ist unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zweckes sowie unter Heranziehung der Verkehrssitte zu prüfen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien für diesen Fall vereinbart hätten (ergänzende Vertragsauslegung). (T3)
  • 9 ObA 264/01s
    Entscheidungstext OGH 28.11.2001 9 ObA 264/01s
    nur T3
  • 6 Ob 287/01a
    Entscheidungstext OGH 11.07.2002 6 Ob 287/01a
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Gerichtlicher Vergleich. (T4)
  • 8 Ob 21/03a
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 8 Ob 21/03a
    Vgl auch; Beisatz: Die maßgeblichen Auslegungskriterien müssen immer dem Vertrag selbst oder den ihn begleitenden maßgeblichen Umständen zu entnehmen sein. (T5)
  • 2 Bkd 5/02
    Entscheidungstext OGH 10.03.2003 2 Bkd 5/02
    nur T1; Beisatz: Hier: Treuhandvereinbarung. (T6)
  • 7 Ob 155/04a
    Entscheidungstext OGH 29.09.2004 7 Ob 155/04a
    Auch; nur T1
  • 8 ObA 34/05s
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 8 ObA 34/05s
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 3/05z
    Entscheidungstext OGH 19.10.2005 7 Ob 3/05z
    Auch; Veröff: SZ 2005/149
  • 6 Ob 305/05d
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 305/05d
    Beisatz: Hier: Akkreditiv, Geschäftszweck, Sicherungsfunktion. (T7)
  • 9 ObA 142/05f
    Entscheidungstext OGH 22.02.2006 9 ObA 142/05f
    nur T3
  • 3 Ob 268/06t
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 3 Ob 268/06t
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 184/06x
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 184/06x
    Auch; Beisatz: Die von der Rechtsprechung geforderte objektive Betrachtungsweise bedeutet nur, dass der Kläger nicht das tatsächliche Verständnis der Mitteilung durch den Empfänger nachzuweisen hat, sondern dass insofern ein objektiver Empfängerhorizont maßgebend ist. (T8)
    Beisatz: Hier: Bedeutungsinhalt einer Schutzrechtsverwarnung. (T9)
    Veröff: SZ 2006/170
  • 6 Ob 212/05b
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 6 Ob 212/05b
    Auch; Beis wie T5
  • 7 Ob 255/06k
    Entscheidungstext OGH 14.02.2007 7 Ob 255/06k
    Auch; Beisatz: Auch immerwährende Leistungsversprechen müssen nicht „ewig" dauern (Folgeentscheidung zu 6 Ob 70/00p). (T10)
    Veröff: SZ 2007/25
  • 8 Ob 9/07t
    Entscheidungstext OGH 22.02.2007 8 Ob 9/07t
    nur T1; Beisatz: Dabei ist auf die konkreten Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage Bedacht zu nehmen. (T11)
  • 4 Ob 67/07t
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 67/07t
    Auch; Beis wie T11
  • 16 Ok 5/07
    Entscheidungstext OGH 05.12.2007 16 Ok 5/07
    Auch; Beis wie T11
    Veröff: SZ 2007/191
  • 4 Ob 248/07k
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 248/07k
    Auch
  • 9 Ob 45/07v
    Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 Ob 45/07v
    Auch; Beis wie T4
  • 4 Ob 111/08i
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 111/08i
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 40/09k
    Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 40/09k
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Einlösungsangebot des Vorkaufsverpflichteten. (T12)
  • 9 Ob 45/09x
    Entscheidungstext OGH 29.10.2009 9 Ob 45/09x
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 233/09k
    Entscheidungstext OGH 29.01.2010 1 Ob 233/09k
    Auch; nur T3
  • 8 ObA 28/10s
    Entscheidungstext OGH 22.07.2010 8 ObA 28/10s
    Auch; Beis ähnlich wie T11
  • 5 Ob 16/10d
    Entscheidungstext OGH 15.07.2010 5 Ob 16/10d
    Vgl
  • 9 ObA 80/10w
    Entscheidungstext OGH 26.05.2011 9 ObA 80/10w
    Auch; nur: Die Auslegung der Erklärung ist am Empfängerhorizont zu messen, wobei die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen sind, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen zu verstehen war. Auf konkrete Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage ist hiebei Bedacht zu nehmen. (T13)
  • 3 Ob 135/11s
    Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 135/11s
    Auch
  • 9 ObA 97/11x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2011 9 ObA 97/11x
    Auch
  • 8 Ob 93/11a
    Entscheidungstext OGH 24.10.2011 8 Ob 93/11a
    Auch
  • 4 Ob 93/11x
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 93/11x
    Auch; Beisatz: Für die Auslegung sind auch die von einer Partei in Werbeunterlagen getätigten Äußerungen heranzuziehen. (T14)
    Beisatz: Hier: Vertragsauslegung zur Beurteilung, ob ein aliud geliefert wurde (MEL‑Zertifikat [ADC] statt Aktie). (T15)
  • 8 ObA 93/11a
    Entscheidungstext OGH 20.01.2012 8 ObA 93/11a
    Vgl auch; nur T1
  • 9 ObA 135/11k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 ObA 135/11k
    Vgl auch
  • 9 ObA 122/11y
    Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 ObA 122/11y
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Einstufung von nicht in den AVB genannten Reisebüromitarbeiter der ÖBB. (T16)
  • 9 ObA 25/12k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 ObA 25/12k
    Vgl auch
  • 7 Ob 93/12w
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 7 Ob 93/12w
    Vgl auch; Veröff: SZ 2012/132
  • 1 Ob 8/13b
    Entscheidungstext OGH 07.03.2013 1 Ob 8/13b
    Auch; nur T13
  • 4 Ob 98/13k
    Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 98/13k
    Vgl auch; nur ähnlich T13
  • 7 Ob 91/13b
    Entscheidungstext OGH 02.10.2013 7 Ob 91/13b
    nur T3; Beisatz: Hier: Die Streitteile besprachen nicht, was mit dem gemeinsam geschaffenen Vermögenswert geschehen solle, wenn der Zweck seiner Anschaffung - der Mutter eine unentgeltliche Wohngelegenheit zur Verfügung zu stellen - wegfällt. (T17)
  • 3 Ob 200/13b
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 200/13b
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T5
  • 7 Ob 11/14i
    Entscheidungstext OGH 19.03.2014 7 Ob 11/14i
    Auch; nur T3
  • 4 Ob 17/14z
    Entscheidungstext OGH 20.05.2014 4 Ob 17/14z
    Vgl auch; nur T13; Beis wie T11
  • 6 Ob 125/14x
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 6 Ob 125/14x
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 236/13i
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 2 Ob 236/13i
    Auch
  • 9 ObA 137/14h
    Entscheidungstext OGH 29.01.2015 9 ObA 137/14h
    Auch
  • 3 Ob 186/14w
    Entscheidungstext OGH 21.01.2015 3 Ob 186/14w
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Bestätigung einer nach KSchG nichtigen Klausel? (T18)
  • 2 Ob 236/14s
    Entscheidungstext OGH 08.06.2015 2 Ob 236/14s
    Auch; Beisatz: Es reicht grundsätzlich weder für die Offenlegung der Vollmacht noch für die (objektive) Erkennbarkeit eines Vertretungsverhältnisses aus, wenn der Vertragspartner den Wunsch äußert, dass die Rechnung an einen anderen gesendet werden soll. (T19)
  • 9 ObA 51/15p
    Entscheidungstext OGH 29.07.2015 9 ObA 51/15p
    Beis wie T2
  • 7 Ob 161/15z
    Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 161/15z
    Auch
  • 9 ObA 20/16f
    Entscheidungstext OGH 18.03.2016 9 ObA 20/16f
    Vgl auch
  • 6 Ob 87/16m
    Entscheidungstext OGH 30.05.2016 6 Ob 87/16m
    Vgl; Beisatz: Bei der Auslegung von Verträgen nach § 914 ABGB sind sämtliche den Vertragsabschluss begleitende Umstände zu berücksichtigen. (T20)
  • 7 Ob 42/16a
    Entscheidungstext OGH 15.06.2016 7 Ob 42/16a
    Auch; Beisatz: Kein Konkurrenzschutz durch bloß ergänzende Vertragsauslegung, wenn der Vermieter im selben Haus ein benachbartes Bestandobjekt an einen Konkurrenten vermietet, wenn sich das Haus in einer belebten Geschäftsstraße befindet. (T21)
  • 9 ObA 28/16g
    Entscheidungstext OGH 24.06.2016 9 ObA 28/16g
  • 7 Ob 225/14k
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 225/14k
    auch; Beisatz: Hier: Geltendmachung der dauernden Invalidität in der Unfallversicherung (T22)
  • 7 Ob 222/15w
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 7 Ob 222/15w
    auch; Beisatz wie T22
  • 9 ObA 128/16p
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 9 ObA 128/16p
    Auch
  • 3 Ob 237/16y
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 237/16y
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T5; Veröff: SZ 2017/7
  • 8 ObA 62/16z
    Entscheidungstext OGH 29.06.2017 8 ObA 62/16z
    Auch
  • 3 Ob 26/17w
    Entscheidungstext OGH 07.06.2017 3 Ob 26/17w
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5
  • 9 ObA 43/17i
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 ObA 43/17i
    Auch
  • 7 Ob 106/17i
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 7 Ob 106/17i
    Vgl
  • 7 Ob 139/17t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2018 7 Ob 139/17t
    Auch
  • 9 ObA 18/17p
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 ObA 18/17p
    nur T1
  • 7 Ob 168/17g
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 7 Ob 168/17g
    Auch
  • 1 Ob 63/18y
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 1 Ob 63/18y
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Beauftragung eines Rechtsanwalts per E-Mail; keine hinreichend bestimmte Erklärung. (T23)
  • 4 Ob 109/19m
    Entscheidungstext OGH 05.07.2019 4 Ob 109/19m
    Auch
  • 9 ObA 89/20h
    Entscheidungstext OGH 21.10.2020 9 ObA 89/20h
    nur T13; Beisatz: Hier: Gehaltsrechtliche Einstufung unter Verweis auf eine Dienstordnung. (T24)
  • 2 Ob 196/19s
    Entscheidungstext OGH 27.11.2020 2 Ob 196/19s
    nur T13; Beisatz: Hier: Beauftragung eines Rechtsanwalts. (T25)
  • 6 Ob 85/21z
    Entscheidungstext OGH 23.06.2021 6 Ob 85/21z
    Vgl; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T11
  • 1 Ob 96/21f
    Entscheidungstext OGH 22.06.2021 1 Ob 96/21f
    Vgl
  • 8 Ob 57/21x
    Entscheidungstext OGH 25.06.2021 8 Ob 57/21x
    Vgl; nur T13
  • 10 Ob 1/22b
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 10 Ob 1/22b
    Vgl; nur T13; Beisatz: Hier: Auslegung eines möglichen Anerkenntnisses. (T26)
  • 4 Ob 130/22d
    Entscheidungstext OGH 23.09.2022 4 Ob 130/22d
    Vgl; nur T3
  • 2 Ob 62/22i
    Entscheidungstext OGH 06.09.2022 2 Ob 62/22i
    Vgl; Beisatz: Hier: Auslegung eines Unterhaltsvergleiches. (T27)
  • 3 Ob 175/22i
    Entscheidungstext OGH 17.11.2022 3 Ob 175/22i
    Vgl; nur T1
  • 10 Ob 32/22m
    Entscheidungstext OGH 28.03.2023 10 Ob 32/22m
    vgl
  • 2 Ob 193/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 2 Ob 193/23f
  • 4 Ob 70/23g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.11.2023 4 Ob 70/23g
    vgl; Beisatz: Hier: Frage der Passivlegitimation. (T28)
  • 8 Ob 16/24x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2024 8 Ob 16/24x
    vgl
  • 4 ob 182/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.04.2024 4 ob 182/23b
    vgl; nur T8: Hier: Verneinung einer konkludenten Zustimmung zu einer Änderung eines Maklervertrags. (T29)
  • 9 ObA 64/24p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2024 9 ObA 64/24p
    vgl
  • 1 Ob 103/24i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.11.2024 1 Ob 103/24i
  • 5 Ob 36/24s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.01.2025 5 Ob 36/24s
    vgl
  • 9 ObA 92/24f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.03.2025 9 ObA 92/24f
  • 9 ObA 19/25x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.04.2025 9 ObA 19/25x
  • 2 Ob 40/25h
    Entscheidungstext OGH 29.04.2025 2 Ob 40/25h
    vgl; Beisatz: Hier: Dass sich die Parteien auf eine vorzeitige Beendigung des Kreditvertrags einigten, wobei lediglich die Frage der Verpflichtung der Klägerin zur Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung keiner Einigung zugeführt wurde, sodass ein solcher Anspruch nicht aus einer vertraglichen Regelung anlässlich der Beendigung des Kreditvertrags abgeleitet werden kann, stellt keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar. (T30)
  • 7 Ob 76/25i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.05.2025 7 Ob 76/25i
    vgl
  • 2 Ob 74/25h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.06.2025 2 Ob 74/25h
    vgl; Beisatz: Hier bot der Beherberger dem Gast einen Parkservice an. Die Auslegung des vorliegenden Vertrags ergab, dass ein Einstehen des Gastes nach dem EKHG für einen – dem Beherberger zuzurechnenden – Mitarbeiter jedenfalls konkludent ausgeschlossen wurde. (T31)
  • 9 ObA 42/25d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.07.2025 9 ObA 42/25d
    vgl
  • 7 Ob 113/25f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 07.08.2025 7 Ob 113/25f
    vgl
  • 4 Ob 124/25a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.10.2025 4 Ob 124/25a
    vgl
  • 3 Ob 139/25z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.10.2025 3 Ob 139/25z
    vgl; Beisatz wie T11
  • 7 Ob 174/25a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2025 7 Ob 174/25a
    vgl
  • 3 Ob 31/25t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.09.2025 3 Ob 31/25t
    Beisatz: Hier: Auslegung einer Generalbereinigungsklausel eines Vergleichs in einem Aufteilungsverfahren und deren Wirkung auf einen früher abgeschlossenen prätorischen Vergleich über einen Unterhaltsanspruch. (T32)
  • 1 Ob 181/25m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.01.2026 1 Ob 181/25m
    vgl
  • 4 Ob 140/25d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.01.2026 4 Ob 140/25d
    vgl; Beisatz wie T1
  • 7 Ob 141/25y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.12.2025 7 Ob 141/25y
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113932

Im RIS seit

16.06.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2026

Dokumentnummer

JJR_20000517_OGH0002_0060OB00070_00P0000_001

Entscheidungstext 7Ob76/25i

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Versicherungsvertragsrecht

Fundstelle

ZFR 2025/207 S 521 (Schmid) - ZFR 2025,521 (Schmid) = VRW 2026/7 S 41 (Schauer) - VRW 2026,41 (Schauer)

Geschäftszahl

7Ob76/25i

Entscheidungsdatum

21.05.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Malesich, Dr. Weber, Mag. Fitz und Mag. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* P*, vertreten durch Dr. Alexander Haas, Rechtsanwalt in Seiersberg-Pirka, gegen die beklagte Partei D*-AG, *, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, und den Nebenintervenienten 1. F* S*, 2. Fe* S*, vertreten durch hba Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 100.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 5. März 2025, GZ 7 R 64/24x-43, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]       Die inzwischen verstorbene Versicherungsnehmerin hatte bei der Beklagten einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Risikoversicherung zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise:

„§ 15 Wer erhält die Versicherungsleistung?

(1) Die Leistung aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir an Sie als unseren Versicherungspartner oder an ihre Erben, falls Sie uns keine anderen Personen genannt haben, die bei Eintritt des Versicherungsfalls die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben sollen (Bezugsberechtigter). Bis zum Eintritt des Versicherungsfalls können Sie das Bezugsrecht jederzeit widerrufen.

[...]

(4) Die Einräumung bei Widerruf eines widerruflichen Bezugsrechts vergleiche Absatz eins,) sowie eine Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten schriftlich angezeigt werden. Der bisherige Berechtigte sind in dem Fall Sie; es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits vorher Verfügungen vorgenommen haben.“

Rechtliche Beurteilung

[2] 1.1. Paragraph 166, VersVG trifft für die Kapitallebensversicherung Regelungen über die Bezugsberechtigung. Die in dieser Bestimmung vorgesehene Bezeichnung eines Dritten als Bezugsberechtigter betrifft das Verhältnis zum Versicherer. Paragraph 166, VersVG begründet ein Gestaltungsrecht des Versicherungsnehmers zur Bezeichnung eines Bezugsberechtigten (7 Ob 52/20b mwN; 7 Ob 154/21p). Paragraph 166, VersVG soll einerseits dem Versicherungsnehmer die freie Verfügbarkeit bezüglich der Begünstigung einräumen und andererseits den Versicherer davor schützen, dass er, obwohl er bei der Auszahlung der ihm bekanntgegebenen Begünstigung entsprochen hat, von dem ohne seine Kenntnis an die Stelle des bisher Begünstigten gesetzten neuerlich in Anspruch genommen wird (7 Ob 52/20b mwN). Bei der Ausübung dieses Gestaltungsrechts handelt es sich im Regelfall um eine mangels abweichender Vereinbarung formfrei mögliche, einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung (7 Ob 52/20b mwN; 7 Ob 151/21p).

[3]       1.2. Mit dem Eintritt des Versicherungsfalls verwirklicht sich das Bezugsrecht und der bis dahin widerrufliche Bezugsberechtigte erwirbt den Anspruch auf die Versicherungsleistung unmittelbar, originär und unwiderruflich (RS0125496).

[4]            2.1. Auszulegen ist hier die formularmäßig vorgegebene Willenserklärung der Versicherungsnehmerin im Versicherungsantrag vom 31. 5. 2006. Die aus einer Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen ist (RS0014160; RS0113932 ua).

[5]            2.2. Die Versicherungsnehmerin unterfertigte den Versicherungsantrag, der im Feld „Bezugsrecht im Todesfall“ als Empfänger namentlich beide Nebenintervenienten – ihre Söhne – mit Geburtsdaten und dem Zusatz „zu je 50 %“ aufweist.

[6]            2.3. Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass die Versicherungsnehmerin den durch ihre Unterschrift gedeckten Text zum Inhalt ihrer Erklärung gemacht habe, die Erklärung von der Beklagten objektiv nur dahin verstanden habe werden können, dass sie die beiden Nebenintervenienten als Bezugsberechtigte im Todesfall habe einsetzen wollen, weil ihre Nennung in diesem Feld sonst keinen Sinn ergäbe und auch kein Widerspruch zu der (nicht angekreuzten) Auswahlmöglichkeit betreffend namentlich bezeichnete Empfänger bestehe und eine gesonderte Nachfrage der Beklagten, ob ihre „Interpretation der Erklärung“ auch tatsächlich dem Willen der Versicherungsnehmerin entsprochen habe, nicht angezeigt gewesen sei. Diese Rechtsansicht ist nicht zu beanstanden.

[7]            3.1. Die Vorinstanzen beurteilten den vorliegenden Sachverhalt, wonach bis zum Eintritt des Versicherungsfalls (17. 6. 2022) keine Anzeige der Versicherungsnehmerin als bisher Berechtigte über die Einräumung eines Bezugsrechts an den Kläger und ein damit verbundener Widerruf des Bezugsrechts der Nebenintervenienten erfolgt war, dahin, dass im Verhältnis zur Beklagten keine wirksame Bezugsrechtsänderung zu Gunsten des Klägers vorgenommen worden sei. Die allfällige vertragliche Vereinbarung zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Kläger aus dem Jahr 2015 über die „Übertragung der Lebensversicherung“ an Letzteren entfalte keine Wirkungen gegenüber der Beklagten, sei doch deren Übermittlung erst nach dem Tod der Versicherungsnehmerin nicht als eine gegenüber der Beklagten (rechtzeitig) manifestierte Willenserklärung der Versicherungsnehmerin anzusehen. Diese Beurteilung ist nicht korrekturbedürftig.

[8] 4. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E144561

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0070OB00076.25I.0521.000

Im RIS seit

12.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2026

Dokumentnummer

JJT_20250521_OGH0002_0070OB00076_25I0000_000