Rechtssatz für 2Ob464/60; Rkv1/62; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008799

Geschäftszahl

2Ob464/60; Rkv1/62; 4Ob511/66; 2Ob37/67; Okt1/70; 1Ob60/72; 1Ob90/74; 4Ob119/76; 1Ob533/77; 6Ob668/83; 4Ob361/86; 10ObS2249/96z; 10ObS2248/96b; 10ObS2139/96y; 10ObS2306/96g; 10ObS345/97a; 4Ob50/00g; 9Ob65/03d; 6Ob258/03i; 7Ob189/05b; 6Ob201/05k; 7Ob204/07m; 6Ob4/08v; 6Ob235/11v; 7Ob143/12y; 7Ob166/13g; 8ObA40/16i; 8ObA57/15p; 10ObS146/16t; 10ObS73/17h; 1Ob112/18d; 2Ob41/19x; 5Ob177/20w; 2Ob86/21t; 6Ob246/22b; 4Ob80/23b; 1Ob15/24y; 8Ob115/24f; 4Ob179/24p

Entscheidungsdatum

11.04.2025

Rechtssatz

Ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht angedeutet ist und nur in den Materialien steht, kann nicht durch Auslegung Geltung erlangen (Vgl. Ehrenzweig, Allgemeiner Teil, 1951 S 77).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 464/60
    Entscheidungstext OGH 05.01.1961 2 Ob 464/60
    Veröff: JBl 1961,425
  • Rkv 1/62
    Entscheidungstext OGH 09.11.1962 Rkv 1/62
    Veröff: EvBl 1963/22 S 39
  • 4 Ob 511/66
    Entscheidungstext OGH 07.06.1966 4 Ob 511/66
    Veröff: SZ 39/103
  • 2 Ob 37/67
    Entscheidungstext OGH 03.02.1967 2 Ob 37/67
    Veröff: RZ 1967/102
  • Okt 1/70
    Entscheidungstext OGH 26.11.1970 Okt 1/70
    Beisatz: Es bestehen aber keine Bedenken, eine aus dem Gesetz erschlossene Meinung durch Heranziehung der Gesetzesmaterialien zu überprüfen. (T1)
    Veröff: ÖBl 1971,51
  • 1 Ob 60/72
    Entscheidungstext OGH 05.04.1972 1 Ob 60/72
    Veröff: SZ 45/41 = EvBl 1972/159 S 298 = JBl 1972,538
  • 1 Ob 90/74
    Entscheidungstext OGH 22.05.1974 1 Ob 90/74
    Veröff: SZ 47/65 = JBl 1974,472 = RZ 1974/115 S 211 = NZ 1975,30
  • 4 Ob 119/76
    Entscheidungstext OGH 09.11.1976 4 Ob 119/76
    Veröff: ZAS 1978/16 S 105 (Mayer-Maly)
  • 1 Ob 533/77
    Entscheidungstext OGH 16.03.1977 1 Ob 533/77
    Veröff: EvBl 1978/30 S 101
  • 6 Ob 668/83
    Entscheidungstext OGH 26.05.1983 6 Ob 668/83
    Beisatz hier: Gesetzgeberische Zielsetzung zur "schrittweisen und bestmöglichen Angleichung der bestehenden Altmietverträge" an die im ersten Hauptstück des MRG vorgenommene Neuregelung. (T2)
  • 4 Ob 361/86
    Entscheidungstext OGH 14.07.1987 4 Ob 361/86
    Veröff: JBl 1987,647 = ÖBl 1987,136 = MR 1987,212 (M. Walter) = GRURInt 1988,365
  • 10 ObS 2249/96z
    Entscheidungstext OGH 20.08.1996 10 ObS 2249/96z
  • 10 ObS 2248/96b
    Entscheidungstext OGH 20.08.1996 10 ObS 2248/96b
    Veröff: SZ 69/185
  • 10 ObS 2139/96y
    Entscheidungstext OGH 30.07.1996 10 ObS 2139/96y
    Veröff: SZ 69/175
  • 10 ObS 2306/96g
    Entscheidungstext OGH 20.08.1996 10 ObS 2306/96g
  • 10 ObS 345/97a
    Entscheidungstext OGH 15.10.1997 10 ObS 345/97a
    Auch; Veröff: SZ 70/209
  • 4 Ob 50/00g
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 4 Ob 50/00g
    Veröff: SZ 73/46
  • 9 Ob 65/03d
    Entscheidungstext OGH 25.06.2003 9 Ob 65/03d
  • 6 Ob 258/03i
    Entscheidungstext OGH 11.12.2003 6 Ob 258/03i
    Veröff: SZ 2003/162
  • 7 Ob 189/05b
    Entscheidungstext OGH 02.09.2005 7 Ob 189/05b
  • 6 Ob 201/05k
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 201/05k
    Veröff: SZ 2005/142
  • 7 Ob 204/07m
    Entscheidungstext OGH 12.12.2007 7 Ob 204/07m
    Vgl; Beis ähnlich wie T1
  • 6 Ob 4/08v
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 4/08v
    Beisatz: Die Gesetzesmaterialien sind weder das Gesetz selbst noch interpretieren sie dieses authentisch. (T3)
    Veröff: SZ 2008/95
  • 6 Ob 235/11v
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 6 Ob 235/11v
    Vgl; Beis ähnlich wie T3
  • 7 Ob 143/12y
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 7 Ob 143/12y
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 7 Ob 166/13g
    Entscheidungstext OGH 16.10.2013 7 Ob 166/13g
    Vgl auch; Auch Beis wie T3
  • 8 ObA 40/16i
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 8 ObA 40/16i
  • 8 ObA 57/15p
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 8 ObA 57/15p
    Auch
  • 10 ObS 146/16t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2017 10 ObS 146/16t
    Beis wie T3
  • 10 ObS 73/17h
    Entscheidungstext OGH 18.07.2017 10 ObS 73/17h
    Beis wie T3
  • 1 Ob 112/18d
    Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 112/18d
    Veröff: SZ 2019/37
  • 2 Ob 41/19x
    Entscheidungstext OGH 19.09.2019 2 Ob 41/19x
    Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Eine Bindung an die Gesetzesmaterialien bei Auslegung eines Gesetzes besteht generell nicht. (T4)
    Beisatz: Hier: Zu den Materialien zu § 572 ABGB idF ErbRÄG 2015. (T5)
    Veröff: SZ 2019/88
  • 5 Ob 177/20w
    Entscheidungstext OGH 29.04.2021 5 Ob 177/20w
    Beis wie T3
  • 2 Ob 86/21t
    Entscheidungstext OGH 26.05.2021 2 Ob 86/21t
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T4
    Anm: Veröff: SZ 2021/52
  • 6 Ob 246/22b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.08.2023 6 Ob 246/22b
    vgl; Beisatz wie T3
    Beisatz: Hier: Keine (rückwirkende) authentische Interpretation des GenG zur investierenden Mitgliedschaft. (T6)
  • 4 Ob 80/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.12.2023 4 Ob 80/23b
    Beisatz wie T4
  • 1 Ob 15/24y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 08.04.2024 1 Ob 15/24y
  • 8 Ob 115/24f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.03.2025 8 Ob 115/24f
    vgl
  • 4 Ob 179/24p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.04.2025 4 Ob 179/24p
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0008799

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2025

Dokumentnummer

JJR_19610105_OGH0002_0020OB00464_6000000_001

Rechtssatz für 4Ob56/75; 4Ob59/75; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008776

Geschäftszahl

4Ob56/75; 4Ob59/75; 1Ob6/82; 6Ob670/82; 4Ob361/86; 9ObA248/92; 4Ob50/00g; 9ObA93/01v; 10ObS223/02w; 9Ob65/03d; 6Ob258/03i; 7Ob189/05b; 6Ob201/05k; 4Ob131/08f; 2Ob173/08t; 6Ob235/11v; 7Ob166/13g; 6Ob167/16a; 9Ob76/18v; 9ObA9/19t; 1Ob15/24y; 8Ob115/24f; 4Ob179/24p

Entscheidungsdatum

11.04.2025

Rechtssatz

Die historische Auslegung, die Feststellung des Willens des geschichtlichen Gesetzgebers an Hand des Gesetzesmaterialien, bedarf besonderer Vorsicht, weil diese nicht Gesetz geworden sind und mit dem wahren Willen des Gesetzgebers nicht übereinstimmen müssen. Sie hat aber eine gewisse Vermutung der Richtigkeit für sich. Das Gesetz steht mit seinem Wortlaut, mit seiner Systematik und in seinem Zusammenhang mit anderen Gesetzen über der Meinung der Redaktoren (Arb 6622; ZBl 1934/110; ZBl 1923/257; JBl 1961,243 ua).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 56/75
    Entscheidungstext OGH 07.10.1975 4 Ob 56/75
    Veröff: EvBl 1976/53 S 102 = SozM IA/b,95 = Arb 9402 = Ind 1976 1,975
  • 4 Ob 59/75
    Entscheidungstext OGH 21.10.1975 4 Ob 59/75
    nur: Das Gesetz steht mit seinem Wortlaut, mit seiner Systematik und in seinem Zusammenhang mit anderen Gesetzen über der Meinung der Redaktoren (Arb 6622; ZBl 1934/110; ZBl 1923/257; JBl 1961,243 ua). (T1)
    Veröff: EvBl 1976/94 S 182 = Ind 1976 2,983 = Arb 9421 = SozM IIIB,208
  • 1 Ob 6/82
    Entscheidungstext OGH 17.03.1982 1 Ob 6/82
    Auch; Veröff: RZ 1983/45 S 190 = JBl 1984,374
  • 6 Ob 670/82
    Entscheidungstext OGH 30.06.1983 6 Ob 670/82
    Auch; nur: Die historische Auslegung, die Feststellung des Willens des geschichtlichen Gesetzgebers an Hand des Gesetzesmaterialien, bedarf besonderer Vorsicht, weil diese nicht Gesetz geworden sind und mit dem wahren Willen des Gesetzgebers nicht übereinstimmen müssen. Sie hat aber eine gewisse Vermutung der Richtigkeit für sich. (T2)
    Veröff: SZ 56/116 = EvBl 1983/174 S 665
  • 4 Ob 361/86
    Entscheidungstext OGH 14.07.1987 4 Ob 361/86
    nur T1; Veröff: JBl 1987,647 = GRURInt 1988,365 = MR 1987,212 (M. Walter) = ÖBl 1987,136
  • 9 ObA 248/92
    Entscheidungstext OGH 13.01.1993 9 ObA 248/92
    nur T1
  • 4 Ob 50/00g
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 4 Ob 50/00g
    Auch; nur: Das Gesetz steht mit seinem Wortlaut, mit seiner Systematik und in seinem Zusammenhang mit anderen Gesetzen über der Meinung der Redaktoren. (T3)
    Veröff: SZ 73/46
  • 9 ObA 93/01v
    Entscheidungstext OGH 25.04.2001 9 ObA 93/01v
    nur T3; nur: Die historische Auslegung, die Feststellung des Willens des geschichtlichen Gesetzgebers an Hand des Gesetzesmaterialien, bedarf besonderer Vorsicht, weil diese nicht Gesetz geworden sind. (T4)
  • 10 ObS 223/02w
    Entscheidungstext OGH 17.09.2002 10 ObS 223/02w
    Auch; nur: Die historische Auslegung, die Feststellung des Willens des geschichtlichen Gesetzgebers an Hand des Gesetzesmaterialien, bedarf besonderer Vorsicht. (T5)
    nur T3
    Veröff: SZ 2002/118
  • 9 Ob 65/03d
    Entscheidungstext OGH 25.06.2003 9 Ob 65/03d
    nur T5; nur T3
  • 6 Ob 258/03i
    Entscheidungstext OGH 11.12.2003 6 Ob 258/03i
    Auch; Veröff: SZ 2003/162
  • 7 Ob 189/05b
    Entscheidungstext OGH 02.09.2005 7 Ob 189/05b
    nur T3
  • 6 Ob 201/05k
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 201/05k
    Veröff: SZ 2005/142
  • 4 Ob 131/08f
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 4 Ob 131/08f
    Auch; nur T3; Veröff: SZ 2008/133
  • 2 Ob 173/08t
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 2 Ob 173/08t
    nur T4; nur: und mit dem wahren Willen des Gesetzgebers nicht übereinstimmen müssen. (T6)
    nur T3
  • 6 Ob 235/11v
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 6 Ob 235/11v
    Vgl
  • 7 Ob 166/13g
    Entscheidungstext OGH 16.10.2013 7 Ob 166/13g
    nur T1
  • 6 Ob 167/16a
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 167/16a
    Vgl auch; Veröff: SZ 2016/129
  • 9 Ob 76/18v
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 76/18v
    Veröff: SZ 2019/7
  • 9 ObA 9/19t
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 9 ObA 9/19t
    nur T2; Veröff: SZ 2019/19
  • 1 Ob 15/24y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 08.04.2024 1 Ob 15/24y
    nur T1; nur T3
  • 8 Ob 115/24f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.03.2025 8 Ob 115/24f
    vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6
  • 4 Ob 179/24p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.04.2025 4 Ob 179/24p
    vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0008776

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2025

Dokumentnummer

JJR_19751007_OGH0002_0040OB00056_7500000_001

Rechtssatz für 10Ob60/17x; 5Ob103/21i; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132022

Geschäftszahl

10Ob60/17x; 5Ob103/21i; 8Ob115/24f; 4Ob179/24p

Entscheidungsdatum

11.04.2025

Norm

KSchG §6 Abs3
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2025
  3. KSchG § 6 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  4. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  6. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Im Hinblick auf die aus dem Transparenzgebot abzuleitende Pflicht zur Vollständigkeit muss der Verbraucher von Anfang an auch über die Gründe und die maßgeblichen Indizes für eine Entgelterhöhung mittels Zustimmungsfiktion informiert werden, andernfalls die Auswirkungen der Klausel für ihn unklar bleiben. Nur auf diese Weise kann dem Risiko der künftigen Passivität  des Verbrauchers ausreichend Rechnung getragen werden. Die Parameter, die für eine Entgelterhöhung mittels Zustimmungsfiktion eine Rolle spielen, müssen aus der Klausel selbst hervorgehen, damit diese dem Transparenzgebot entspricht.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    Veröff: SZ 2018/10
  • 5 Ob 103/21i
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 5 Ob 103/21i
  • 8 Ob 115/24f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.03.2025 8 Ob 115/24f
  • 4 Ob 179/24p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.04.2025 4 Ob 179/24p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132022

Im RIS seit

20.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2025

Dokumentnummer

JJR_20180220_OGH0002_0100OB00060_17X0000_001

Rechtssatz für 2Ob22/12t; 2Ob131/12x; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128735

Geschäftszahl

2Ob22/12t; 2Ob131/12x; 7Ob143/13z; 7Ob232/13p; 4Ob229/13z; 7Ob11/14i; 5Ob118/13h; 7Ob53/14s; 7Ob73/15h; 4Ob252/14h; 9Ob26/15m; 3Ob132/15f; 3Ob237/16y; 4Ob76/17f; 9Ob85/17s; 8Ob1/18g; 7Ob113/19x; 10Ob4/21t; 10Ob24/21h; 7Ob170/21g; 6Ob60/22z; 8Ob115/24f; 4Ob179/24p; 7Ob27/25h

Entscheidungsdatum

22.04.2025

Norm

EWG-RL 93/13/EWG - missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen 1993L0013 Art6 Abs1
EWG-RL 93/13/EWG - missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen 1993L0013 Art7 Abs1
KSchG §6
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2025
  3. KSchG § 6 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  4. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  6. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Eine geltungserhaltende Reduktion nicht ausgehandelter missbräuchlicher Klauseln im Individualprozess über ein Verbrauchergeschäft kommt aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH 14. 6. 2012, C‑618/10 [Banco Espanol de Crédito]) nicht mehr in Frage.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 22/12t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 22/12t
    Veröff: SZ 2013/8
  • 2 Ob 131/12x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 2 Ob 131/12x
  • 7 Ob 143/13z
    Entscheidungstext OGH 13.11.2013 7 Ob 143/13z
    Vgl auch
  • 7 Ob 232/13p
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 232/13p
    Auch; Beisatz: Hier: Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 502 Abs 5 Z 3 ZPO. (T1)
  • 4 Ob 229/13z
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 229/13z
    Beisatz: Im Anwendungsbereich des ABGB kann nichts anderes gelten, sind doch sämtliche einschlägige nationale Normen (neben § 6 KSchG insbesondere auch § 878 Satz 2 ABGB und § 879 ABGB) richtlinienkonform im Sinne der Klauselrichtlinie auszulegen. Damit sind alle Verbraucherverträge, die am oder nach dem 1. 1. 1995 geschlossen worden sind und in den Anwendungsbereich der Klauselrichtline (insbesondere deren Art 6 Abs 1) fallen, vom Verbot der geltungserhaltenden Reduktion erfasst. (T2)
  • 7 Ob 11/14i
    Entscheidungstext OGH 19.03.2014 7 Ob 11/14i
  • 5 Ob 118/13h
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 118/13h
    Auch
  • 7 Ob 53/14s
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 53/14s
  • 7 Ob 73/15h
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 73/15h
  • 4 Ob 252/14h
    Entscheidungstext OGH 22.09.2015 4 Ob 252/14h
  • 9 Ob 26/15m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 Ob 26/15m
  • 3 Ob 132/15f
    Entscheidungstext OGH 20.01.2016 3 Ob 132/15f
    Auch
  • 3 Ob 237/16y
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 237/16y
    Veröff: SZ 2017/7
  • 4 Ob 76/17f
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 4 Ob 76/17f
    Auch
  • 9 Ob 85/17s
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 85/17s
  • 8 Ob 1/18g
    Entscheidungstext OGH 27.04.2018 8 Ob 1/18g
  • 7 Ob 113/19x
    Entscheidungstext OGH 23.10.2019 7 Ob 113/19x
    Beisatz: Hier: Art 6.3 AUVB 1999. (T3); Veröff: SZ 2019/98
  • 10 Ob 4/21t
    Entscheidungstext OGH 30.03.2021 10 Ob 4/21t
    Vgl
  • 10 Ob 24/21h
    Entscheidungstext OGH 19.10.2021 10 Ob 24/21h
  • 7 Ob 170/21g
    Entscheidungstext OGH 18.10.2021 7 Ob 170/21g
    Vgl
  • 6 Ob 60/22z
    Entscheidungstext OGH 24.03.2023 6 Ob 60/22z
    vgl
  • 8 Ob 115/24f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.03.2025 8 Ob 115/24f
    Beisatz wie T2
  • 4 Ob 179/24p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.04.2025 4 Ob 179/24p
    Beisatz wie T2
  • 7 Ob 27/25h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.04.2025 7 Ob 27/25h
    Beisatz: Hier: Art 21.1.3 AUVB verstößt gegen § 6 Abs 2 VersVG und § 864a ABGB. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128735

Im RIS seit

04.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Dokumentnummer

JJR_20130124_OGH0002_0020OB00022_12T0000_009

Rechtssatz für 8Ob115/24f; 4Ob179/24p; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0135384

Geschäftszahl

8Ob115/24f; 4Ob179/24p; 9Ob60/25a

Entscheidungsdatum

26.08.2025

Norm

ElWOG §80 Abs2a idF BGBl I 2022/7

Rechtssatz

Paragraph 80, Absatz 2 a, ElWOG 2010 setzt einen vertraglichen Änderungsvorbehalt voraus. Ein vom ABGB abweichendes „Sonderprivatrecht im Energieversorgungssektor“ im Sinne eines gesetzlichen Preisänderungsrechts besteht (weiterhin) nicht.

Anmerkung

Siehe auch 3 Ob 139/19s; 5 Ob 103/21i und 9 Ob 46/21m zu § 80 Abs 2 erster Satz ElWOG idF BGBl I 2010/110

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 115/24f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.03.2025 8 Ob 115/24f
    Hier: Unwirksamkeit der die gesetzlichen Bestimmungen des § 80 Abs 2 bis 2b wörtlich zitierenden AGB der Beklagten gemäß § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 3 KSchG. (T1)
  • 4 Ob 179/24p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.04.2025 4 Ob 179/24p
    Beisatz wie T1
  • 9 Ob 60/25a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.08.2025 9 Ob 60/25a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135384

Im RIS seit

27.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2025

Dokumentnummer

JJR_20250328_OGH0002_0080OB00115_24F0000_000

Rechtssatz für 4Ob123/81; 4Ob27/85; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010053

Geschäftszahl

4Ob123/81; 4Ob27/85; 9ObA606/92; 2Ob195/07a; 17Ob18/08h; 7Ob155/08g; 17Ob14/10y; 6Ob88/11a; 2Ob6/13s; 2Ob117/13i; 9ObA72/16b; 16Ok5/18y; 5Ob158/18y; 10ObS58/21h; 8Ob115/24f; 4Ob179/24p; 10ObS81/25x

Entscheidungsdatum

16.09.2025

Rechtssatz

Bei der wörtlichen Auslegung darf nicht stehengeblieben werden, wenn sich dadurch für einzelne Bestimmungen kein Anwendungsgebiet ergibt, sie also sinnlos blieben (so schon SZ 44/25).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 123/81
    Entscheidungstext OGH 03.11.1981 4 Ob 123/81
    Veröff: Arb 10062 = DRdA 1987,139 (Holzner)
  • 4 Ob 27/85
    Entscheidungstext OGH 19.03.1985 4 Ob 27/85
    Auch; Veröff: Arb 10447
  • 9 ObA 606/92
    Entscheidungstext OGH 17.03.1993 9 ObA 606/92
    Auch; Veröff: SZ 66/36
  • 2 Ob 195/07a
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 195/07a
    Auch; Veröff: SZ 2008/24
  • 17 Ob 18/08h
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 17 Ob 18/08h
    Auch; Beisatz: Sind aber zwei Auslegungsvarianten vom Wortlaut gedeckt, so ist jener der Vorzug zu geben, die dem zuletzt geäußerten Willen des Gesetzgebers einen eigenen Anwendungsbereich belässt. (T1)
    Veröff: SZ 2008/119
  • 7 Ob 155/08g
    Entscheidungstext OGH 11.09.2008 7 Ob 155/08g
    Auch
  • 17 Ob 14/10y
    Entscheidungstext OGH 16.02.2011 17 Ob 14/10y
    Vgl; Beisatz: Hier: Europäischer Gesetzgeber. (T2)
  • 6 Ob 88/11a
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 6 Ob 88/11a
    Auch
  • 2 Ob 6/13s
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 6/13s
    Auch
  • 2 Ob 117/13i
    Entscheidungstext OGH 19.09.2013 2 Ob 117/13i
    Auch
  • 9 ObA 72/16b
    Entscheidungstext OGH 28.10.2016 9 ObA 72/16b
    Vgl; Beis wie T1
  • 16 Ok 5/18y
    Entscheidungstext OGH 19.09.2018 16 Ok 5/18y
    Auch
  • 5 Ob 158/18y
    Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 158/18y
    Auch; Beis wie T1
  • 10 ObS 58/21h
    Entscheidungstext OGH 29.07.2021 10 ObS 58/21h
  • 8 Ob 115/24f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.03.2025 8 Ob 115/24f
  • 4 Ob 179/24p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.04.2025 4 Ob 179/24p
  • 10 ObS 81/25x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.09.2025 10 ObS 81/25x
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0010053

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2025

Dokumentnummer

JJR_19811103_OGH0002_0040OB00123_8100000_001

Rechtssatz für 1Ob210/12g; 8Ob58/14h; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128865

Geschäftszahl

1Ob210/12g; 8Ob58/14h; 9Ob26/15m; 7Ob180/15v; 1Ob146/15z; 5Ob160/15p; 5Ob87/15b; 9Ob31/15x; 6Ob120/15p; 6Ob17/16t; 8Ob132/15t; 9Ob82/17z; 10Ob60/17x; 9Ob73/17a; 4Ob58/18k; 7Ob242/18s; 8Ob24/18i; 1Ob124/18v; 3Ob139/19s; 3Ob179/20z; 8Ob105/20d; 5Ob103/21i; 5Ob117/21y; 9Ob81/21h; 5Ob175/21b; 4Ob74/22v; 8Ob115/24f; 4Ob179/24p; 1Ob177/24x

Entscheidungsdatum

11.11.2025

Norm

ABGB §879 Abs3 E
KSchG §6 Abs1 Z2
KSchG §6 Abs3
Zahlungsdienste-RL Art44 Abs1
EG-RL 2015/2366/EU - Zahlungsdienste-RL 32015L2366 Art52
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2025
  3. KSchG § 6 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  4. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  6. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2025
  3. KSchG § 6 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  4. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  6. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

a) Auch wenn von der klagenden Partei zugestanden wird, dass eine inkriminierte Klausel den formalen Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG entspricht, ist ihre Zulässigkeit nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG und Paragraph 879, Absatz 3, ABGB zu prüfen.

b) Eine Klausel, die Änderungen des Vertrags über eine Zustimmungsfiktion nach Inhalt und Ausmaß unbeschränkt zulässt und nicht einmal ansatzweise irgendeine Beschränkung erkennen lässt, die den Verbraucher vor dem Eintritt unangemessener Nachteile schützen könnte, verstößt gegen das Transparenzgebot. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Klausel eine Änderung wesentlicher Pflichten der Parteien (Leistung und Gegenleistung) zugunsten des Verwenders der AGB in nahezu jede Richtung und in unbeschränktem Ausmaß zulässt. Es ist jedoch nicht jede Vertragsanpassung über eine in AGB vereinbarte Zustimmungsfiktion unzulässig, sondern nur eine völlig uneingeschränkte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 210/12g
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 210/12g
    Beisatz: Eine (unbeschränkte) Änderungsmöglichkeit der vom Verwender der AGB geschuldeten Leistungen sowie des Umfangs der vom Kunden zu entrichtenden Entgelte darf nicht völlig unbestimmt bleiben. (T1)
  • 8 Ob 58/14h
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 58/14h
    Auch; Beis wie T1
  • 9 Ob 26/15m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 Ob 26/15m
    Auch; Beis wie T1
  • 7 Ob 180/15v
    Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 180/15v
    Auch; Beisatz: Hier: Unzulässige Zustimmungsfiktion in den AGB einer Bank. (T2)
  • 1 Ob 146/15z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 146/15z
    Auch
  • 5 Ob 160/15p
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 5 Ob 160/15p
    Auch
  • 5 Ob 87/15b
    Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 87/15b
    Auch
  • 9 Ob 31/15x
    Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 Ob 31/15x
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 120/15p
    Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 120/15p
    Vgl auch
  • 6 Ob 17/16t
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 17/16t
    Auch; nur: Eine Klausel, die Änderungen des Vertrags über eine Zustimmungsfiktion nach Inhalt und Ausmaß unbeschränkt zulässt, verstößt gegen das Transparenzgebot. (T3)
    Beis wie T2
  • 8 Ob 132/15t
    Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 132/15t
    Auch
  • 9 Ob 82/17z
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 9 Ob 82/17z
    Auch
  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGHOGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    Beisatz: Beisatz: Auch die Zahlungsdiensterichtlinie steht einer inhaltlichen Beschränkung der Zustimmungsfiktion auf bestimme Erklärungsinhalte nicht entgegen. (T4)
    Beisatz: Dahinter steht, dass die vertragliche Zustimmungsfiktion in der Praxis trotz des formalen Widerspruchsrechts weitgehend auf eine einseitige Änderungsbefugnis des Unternehmers hinausläuft, weil sich Verbraucher erfahrungsgemäß mit Änderungsangeboten nicht auseinandersetzen, weshalb ihnen infolge der Gefahr ihrer Passivität ein Schutzbedürfnis zuzubilligen ist. (T5)
    Beis wie T2
    Veröff: SZ 2018/10
  • 9 Ob 73/17a
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 73/17a
  • 4 Ob 58/18k
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 58/18k
    Veröff: SZ 2018/47
  • 7 Ob 242/18s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 242/18s
    Auch; nur T3; Beis wie T5
  • 8 Ob 24/18i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2019 8 Ob 24/18i
    Auch; nur T3; Beis wie T2
  • 1 Ob 124/18v
    Entscheidungstext OGH 03.04.2019 1 Ob 124/18v
    Vgl
  • 3 Ob 139/19s
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 3 Ob 139/19s
    nur T3; Beis wie T5
  • 3 Ob 179/20z
    Entscheidungstext OGH 25.02.2021 3 Ob 179/20z
    Vgl
  • 8 Ob 105/20d
    Entscheidungstext OGH 25.03.2021 8 Ob 105/20d
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Dass eine Zustimmungsfiktionsklausel nach ständiger Rechtsprechung des OGH nicht allein deshalb automatisch zulässig ist, weil sie die Formalerfordernisse erfüllt, sondern dass auf diesem Wege ermöglichte Vertragsänderungsklauseln zusätzlich der Kontrolle im Sinne der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbrauchverträgen sowie deren nationaler Umsetzung (§ 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 3 KSchG) unterliegen, ist mit den Vorgaben der Zahlungsdienste-Richtlinie vereinbar. (T6)
  • 5 Ob 103/21i
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 5 Ob 103/21i
  • 5 Ob 117/21y
    Entscheidungstext OGH 24.03.2022 5 Ob 117/21y
  • 9 Ob 81/21h
    Entscheidungstext OGH 14.07.2022 9 Ob 81/21h
  • 5 Ob 175/21b
    Entscheidungstext OGH 25.08.2022 5 Ob 175/21b
  • 4 Ob 74/22v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.10.2023 4 Ob 74/22v
    Beisatz wie T5: Hier: Nur wenn der den Verbraucher von Anfang an auch über die Gründe und die maßgeblichen Indizes für eine Entgelterhöhung mittels Zustimmungsfiktion informiert ist, werden ihm die Auswirkungen der Klausel und das Risiko künftiger Passivität ausreichend klar. (T7)
    Beisatz: Hier: Klausel zur Entgelterhöhung (Zinssatzanpassung) mittels Zustimmungsfiktion bei Bausparvertrag (Klausel 8) (T8)
  • 8 Ob 115/24f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.03.2025 8 Ob 115/24f
  • 4 Ob 179/24p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.04.2025 4 Ob 179/24p
  • 1 Ob 177/24x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.11.2025 1 Ob 177/24x
    Beisatz: Hier: Klausel zur Änderung der Kreditbedingungen mit Zustimmungsfiktion (Klausel 5). (T9)

Schlagworte

C-287/19

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128865

Im RIS seit

05.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Dokumentnummer

JJR_20130411_OGH0002_0010OB00210_12G0000_001

Rechtssatz für 10Ob67/06k; 5Ob64/10p; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122168

Geschäftszahl

10Ob67/06k; 5Ob64/10p; 2Ob22/12t; 2Ob131/12x; 7Ob232/13p; 4Ob229/13z; 7Ob53/14s; 7Ob73/15h; 6Ob124/20h; 10Ob19/21y; 5Ob89/23h; 10Ob54/24z; 8Ob115/24f; 4Ob179/24p; 2Ob92/25f; 3Ob77/25g; 4Ob74/25y; 9Ob19/25x

Entscheidungsdatum

19.02.2026

Norm

KSchG §6 Abs3
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2025
  3. KSchG § 6 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  4. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  6. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG sind unklare und unverständliche Vertragsbestimmungen unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion einer solchen Klausel findet damit auch im Individualprozess nicht statt.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 67/06k
    Entscheidungstext OGH 05.06.2007 10 Ob 67/06k
  • 5 Ob 64/10p
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 64/10p
  • 2 Ob 22/12t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 22/12t
    Auch; Veröff: SZ 2013/8
  • 2 Ob 131/12x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 2 Ob 131/12x
  • 7 Ob 232/13p
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 232/13p
    Auch
  • 4 Ob 229/13z
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 229/13z
    Auch
  • 7 Ob 53/14s
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 53/14s
  • 7 Ob 73/15h
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 73/15h
    Auch
  • 6 Ob 124/20h
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 124/20h
  • 10 Ob 19/21y
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 10 Ob 19/21y
  • 5 Ob 89/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.07.2023 5 Ob 89/23h
    Beisatz: Hier: Unklare Mietzins- und Wertsicherungsvereinbarung (T1)
  • 10 Ob 54/24z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.12.2024 10 Ob 54/24z
  • 8 Ob 115/24f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.03.2025 8 Ob 115/24f
  • 4 Ob 179/24p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.04.2025 4 Ob 179/24p
  • 2 Ob 92/25f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2025 2 Ob 92/25f
    Beisatz wie T2
  • 3 Ob 77/25g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.11.2025 3 Ob 77/25g
    Beisatz: Für den informierten und verständigen Durchschnittsverbraucher ist ausreichend klar, dass eine „Bearbeitungsgebühr“ für die Tätigkeit und den Aufwand der Bank bei der Bearbeitung und Bereitstellung eines jeden Kredits zu zahlen ist. (T4)
    Beisatz: Mit dem Begriff „Bearbeitungsentgelt“ wird nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der bei jeder Kreditvergabe entstehende Aufwand der Bank abgegolten, wozu Tätigkeiten wie etwa Bonitätsprüfung, Kalkulation von Zins- und Laufzeitvarianten, Beratung und Dokumentation zählen. (T5)
    Beisatz: Wird daher nur eine Bearbeitungsgebühr vereinbart, so kommen – und zwar auch ohne dass die Bearbeitungsgebühr in sich aufgeschlüsselt wird – Überschneidungen mit anderen zusätzlichen Entgeltkategorien von vornherein nicht in Betracht. Werden dagegen mehrere Entgelte vereinbart, so ist entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zwar nicht jede Einzelleistung gesondert aufzulisten. Es müssen aber Leistungskategorien gebildet werden, damit der Verbraucher verstehen kann, welche Leistung welchem Entgelt zuzuordnen ist, und er die jeweiligen Entgelte nachvollziehen und abgrenzen kann. (T6)
    Beisatz: Maßgebend ist, ob der informierte und verständige Durchschnittsverbraucher gemessen am gesamten Vertrag überprüfen kann, welche Leistungen und welcher Aufwand mit der Bearbeitungsgebühr abgegolten werden und ob sich diese Leistungen mit jenen anderer Entgelte überschneiden. (T7)
    Beisatz: Hier: Beurteilung einer Klausel als transparent die neben aufgeschlüsselten Einmalkosten iHv EUR 5.088,00 eine einmalige Bearbeitungsgebühr iHv EUR 9.450,00 vorsah. Die Frage der gröblichen Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB wurde dabei nicht geprüft. (T8)
  • 4 Ob 74/25y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.12.2025 4 Ob 74/25y
  • 9 Ob 19/25x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.02.2026 9 Ob 19/25x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122168

Im RIS seit

05.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2026

Dokumentnummer

JJR_20070605_OGH0002_0100OB00067_06K0000_001

Entscheidungstext 8Ob115/24f

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Konsumentenschutz und Produkthaftung

Fundstelle

RdW 2025/419 S 546 - RdW 2025,546 = ecolex 2025/348 S 648 - ecolex 2025,648 = VbR 2025/32 S 64 (Leupold) - VbR 2025,64 (Leupold) = VbR 2025/32 S 64 (Brennsteiner) - VbR 2025,64 (Brennsteiner) = ecolex 2025/469 S 880 (Zenz, Rechtsprechungsübersicht) - ecolex 2025,880 (Zenz, Rechtsprechungsübersicht)

Geschäftszahl

8Ob115/24f

Entscheidungsdatum

28.03.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. P* K*, vertreten durch Dr. Gregor Maderbacher, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch die KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Juni 2024, GZ 1 R 24/24m-16, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 22. Dezember 2023, GZ 3 C 56/23s-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 751,92 EUR (darin 125,32 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1]       Zwischen den Streitteilen besteht ein aufrechter Stromliefervertrag für die Wohnadresse des Klägers in L* (Niederösterreich), und zwar seit 1. 10. 2022 im Rahmen der Grundversorgung. Diesem Vertrag liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Strom (AGB Strom) der Beklagten zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten:

„8. Änderungen von Entgelten

8.1. V* ist zu Änderungen der vertraglich vereinbarten Entgelte von Kund:innen, die Verbraucher:innen im Sinne des KSchG oder Kleinunternehmer:innen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 33, ElWOG 2010) sind, ausschließlich gemäß den nachstehenden wörtlich angeführten gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 80, Absatz 2,, 2a und 2b ElWOG 2010 berechtigt. V* ist verpflichtet, sich bei Entgeltänderungen gegenüber Verbraucher:innen im Sinne des KSchG und Kleinunternehmer:innen an diese gesetzlichen Bestimmungen zu halten.

8.2. Paragraph 80, Absatz 2, ElWOG 2010 lautet wörtlich: Änderungen der Geschäftsbedingungen und der vertraglich vereinbarten Entgelte sind dem Kunden schriftlich in einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben oder auf dessen Wunsch elektronisch mitzuteilen. In diesem Schreiben sind die Änderungen der Allgemeinen Bedingungen nachvollziehbar wiederzugeben. Gleichzeitig ist der Kunde darauf hinzuweisen, dass er berechtigt ist, die Kündigung des Vertrags binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens kostenlos und ungeachtet allfälliger vertraglicher Bindungen zu erklären.

8.3. Paragraph 80, Absatz 2 a, ElWOG 2010 lautet wörtlich: Änderungen der vertraglich vereinbarten Entgelte von Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmern mit unbefristeten Verträgen müssen in einem angemessenen Verhältnis zum für die Änderung maßgebenden Umstand stehen. Bei Änderung oder Wegfall des Umstands für eine Entgelterhöhung hat eine entsprechende Entgeltsenkung zu erfolgen. Verbraucher und Kleinunternehmer müssen über Anlass, Voraussetzung, Umfang und erstmalige Wirksamkeit der Entgeltänderungen auf transparente und verständliche Weise mindestens ein Monat vor erstmaliger Wirksamkeit der Änderungen schriftlich in einem persönlich an sie gerichteten Informationsschreiben oder auf ihren Wunsch elektronisch informiert werden. Gleichzeitig sind Verbraucher und Kleinunternehmer darauf hinzuweisen, dass sie berechtigt sind, die Kündigung des Vertrags binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens kostenlos und ungeachtet allfälliger vertraglicher Bindungen zu erklären. Versorger haben dabei von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierungen zu verwenden.

8.4. Paragraph 80, Absatz 2 b, ElWOG 2010 lautet wörtlich: Im Falle einer Kündigung gemäß Absatz 2, oder 2a endet das Vertragsverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen bzw. Entgelten mit dem nach einer Frist von drei Monaten folgenden Monatsletzten ab Wirksamkeit der Änderungen, sofern der Kunde bzw. Verbraucher oder Kleinunternehmer nicht zu einem früheren Zeitpunkt einen neuen Lieferanten (Versorger) namhaft macht und von diesem beliefert wird. Der Versorger hat Verbraucher in einem gesonderten Schreiben über das Recht der Inanspruchnahme der Grundversorgung gemäß Paragraph 77, transparent und verständlich aufzuklären, wobei in diesem auch die Kontaktdaten der Anlauf und Beratungsstellen gemäß Paragraph 82, Absatz 7, sowie der Schlichtungsstelle der Regulierungsbehörde anzuführen sind. Für das Schreiben sind von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierungen zu verwenden.

8.5. Entgeltänderungen gemäß Punkt 8 können gegenüber Verbraucher:innen im Sinne des KSchG frühestens nach Ablauf von 2 Monaten ab Vertragsabschluss erfolgen. Eine Entgeltänderung ist ausgeschlossen, solange eine Preisgarantie vereinbart ist.

8.6. Gegenüber Kund:innen, die keine Verbraucher:innen im Sinne des KSchG oder Kleinunternehmer:innen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 33, ElWOG 2010) sind, ist V* berechtigt, die Entgelte nach Maßgabe der Punkte 8.1 bis 8.4 sinngemäß anzupassen.

[…]

15. Grundversorgung

Diese AGB gelten auch für Kund:innen, die die Grundversorgung in Anspruch nehmen. Im Übrigen gelten für die Grundversorgung die jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen.“

[2]            Mit E-Mail vom 19. 1. 2023 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass mit erstmaliger Wirkung zum 1. 3. 2023 der im Rahmen der Grundversorgung verrechnete Tarif von 15,59 Cent/kWh auf 28,68 Cent/kWh, somit um 83,96 % angehoben werde, wobei die Nachricht auszugsweise folgenden Inhalt aufwies:

„Ihr Preis wird aus folgendem Anlass bzw aufgrund folgender Umstände geändert:

Sie werden von der V* AG zum allgemeinen Tarif für die Grundversorgung gemäß Paragraph 77, Elektrizitätswirtschafts und organisationsgesetz (ElWOG 2010) beliefert. Mit Wirksamkeit zum 01.03.2023 erhöht V* aufgrund der stark gestiegenen Großhandelspreise und der damit einhergehenden gestiegenen Beschaffungskosten die Energiepreise für EndKund:innen, die von V* beliefert werden. Der allgemeine Tarif der Grundversorgung wird von V* gemäß den anwendbaren gesetzlichen Vorgaben berechnet. Die Preiserhöhung bei BestandKund:innen führt zu einer Anpassung des allgemeinen Tarifs der Grundversorgung. Diese Anpassung ist Anlass für die oben angeführte Erhöhung Ihres GrundversorgungsTarifs.

Die Preisänderung richtet sich nach der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 80, Absatz 2 a, ElWOG 2010, und muss daher in einem angemessenen Verhältnis zu den eben genannten Umständen bzw Anlässen stehen.

Die Preiserhöhung entspricht den anwendbaren gesetzlichen Vorgaben zur Berechnung des allgemeinen Grundversorgungs-Tarifs.“

[3]            Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit dieser Anhebung des allgemeinen Tarifs für die Grundversorgung mit elektrischer Energie. Eine transparente Information über Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preiserhöhung liege nicht vor. Die Anhebung der Tarife gegenüber Bestandskunden, die im Übrigen selbst (aus näher genannten Gründen) unwirksam sei, rechtfertige keine Anhebung des Grundversorgungstarifs, zumal lediglich eine Tarifobergrenze, aber keine gesetzlichen Vorgaben zur Anpassung dieses Tarifs bestünden. Die Bestimmung des Paragraph 80, Absatz 2 a, ElWOG 2010, die bei gegenteiliger Auslegung verfassungs- und unionsrechtswidrig wäre, enthalte kein gesetzliches Recht zur einseitigen Preisanpassung, sondern setze eine diesbezügliche vertragliche Vereinbarung voraus. Die Beklagte habe sich in den AGB kein solches Recht vorbehalten, hilfsweise verstoße die diesbezügliche Regelung gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB und Paragraph 6, Absatz 3, KSchG.

[4]            Die Beklagte beantragt Klagsabweisung. Die Tarifanhebung entspreche den Vorgaben des Paragraph 80, Absatz 2 a, ElWOG 2010, der ein den Regeln des KSchG vorgehendes gesetzliches Preisanpassungsrecht enthalte. Der Grundversorgungstarif sei gesetzlich an die „Normalkundentarife“ iSd Paragraph 77, Absatz 2, ElWOG 2010 gebunden und unterliege daher regelmäßigen Schwankungen. Die in ihren AGB getroffene vertragliche Regelung sei weder gröblich benachteiligend noch intransparent.

[5]            Das Erstgericht wies die Klage ab.

[6]            Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im Sinne der Klagsstattgebung ab. Die in Punkt 8.1. der AGB vereinbarte Ermächtigung der Beklagten zur Änderung der vertraglichen Entgelte sei völlig unbestimmt und uneingeschränkt. Der zitierte Paragraph 80, Absatz 2 a, ElWOG 2010 lege ebenfalls keine Parameter für die Entgeltänderungen fest, sondern bestimme insofern nur, dass Änderungen in einem angemessenen Verhältnis zum für die Änderungen maßgebenden Umstand stehen müssten. Durch das der Beklagten eingeräumte Recht zur Änderung der Preise ohne jegliche Determinierung, unter welchen Umständen eine Änderung erfolgen könnte, werde die subjektive Äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung zum Nachteil des Verbrauchers merklich gestört. Inhalt und Ausmaß der Änderungen blieben nach der Klausel völlig offen und dem alleinigen Willen der Beklagten im Hinblick auf Zeitpunkt, Umstände und Ausmaß überlassen, was die Regelung gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB und damit zur Gänze nichtig mache.

[7]            Den Entscheidungsgegenstand bewertete das Berufungsgericht mit 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigend. Die Revision ließ es zu, weil zur Frage der Preisänderung gemäß Paragraph 80, Absatz 2 a, ElWOG 2010 keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege und die Bedeutung über den Einzelfall hinausgehe.

[8]            Die Beklagte strebt in ihrer Revision die Abänderung im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens an. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

[9]       Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[10]     Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.

[11]           1.1. Nach Paragraph 77, Absatz eins, ElWOG 2010 sind Stromhändler und sonstige Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskunden gehört, verpflichtet, zu ihren geltenden AGB und zu einem von ihnen veröffentlichten Tarif Verbraucher und Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern. Paragraph 77, Absatz 2, erster Satz ElWOG 2010 sieht dabei vor, dass der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher nicht höher sein darf als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl der Kunden des Versorgers, die Verbraucher sind, versorgt werden.

[12]           Diese Grundsatzbestimmung iSd Artikel 12, BVG Absatz eins, Ziffer 2, BVG wurde in Niederösterreich durch Paragraph 45, Absatz 4 bis 8 NÖ ElWG ausgeführt.

[13]           1.2. Paragraph 77, Absatz eins und Absatz 2, erster Satz ElWOG 2010 konkretisieren das in Artikel 27, EBRL 2019 (Richtlinie [EU] 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU) verankerte Recht aller Haushaltskunden (Verbraucher) auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu wettbewerbsfähigen, leicht und eindeutig vergleichbaren, transparenten und diskriminierungsfreien Preisen (VfGH G 1102/2023 ua). Der Anspruch auf Grundversorgung ist demnach von der Schutzbedürftigkeit des Kunden unabhängig (8 Ob 110/23v).

[14]           1.3. Bei der in Paragraph 77, Absatz 2, Satz 1 ElWOG 2010 vorgesehenen Tarifobergrenze handelt es sich nicht um eine Preisregelung iSd Artikel 5, EBRL 2019, sondern um eine Konkretisierung des Rechts auf Grundversorgung zur Sicherstellung, dass diese zu diskriminierungsfreien Preisen erfolgt. Der Versorger entscheidet – insoweit allein unter der Vorgabe, dass dieser Tarif nicht höher sein darf als jener, zu dem der Versorger die größte Anzahl seiner Haushaltskunden beliefert – selbst über den Tarif (VfGH G 1102/2023 ua).

[15]           1.4. Weder das ElWOG 2010 noch das NÖ ElWG 2005 enthält eine gesetzliche Bestimmung, wonach der Grundversorgungstarif mit dem in Paragraph 77, Absatz 2, erster Satz ElWOG 2010 und Paragraph 45, Absatz 4, erster Satz NÖ ElWG als Tarifobergrenze festgelegten „Normalkundentarif“ schwanken, also sich im selben Ausmaß verändern sollte wie diese Bezugsgröße. Die in der Revision vertretene Rechtsauffassung in diesem Sinne stünde im Widerspruch dazu, dass bloß eine Tarifobergrenze und kein gesetzlich vorgegebener Tarif normiert ist, und ist daher unzutreffend.

[16]           Vielmehr kommt beim Grundversorgungstarif in gleicher Weise wie bei anderen Tarifen Paragraph 80, Absatz 2 a, ElWOG 2010 zur Anwendung, wo die Möglichkeit des Versorgers zur Anpassung seiner Tarife geregelt ist (VfGH G 1102/2023 ua).

[17]           2.1. Zu Paragraph 80, Absatz 2, erster Satz ElWOG 2010 in der Stammfassung entsprach es gesicherter Rechtsprechung, dass diese Bestimmung kein einseitiges Recht zur Entgelt- und Vertragsänderung einräumte. Ein „Sonderprivatrecht im Energieversorgungssektor“ wurde verneint (3 Ob 139/19s; 5 Ob 103/21i; 9 Ob 46/21m).

[18]           2.2. Durch die Novelle BGBl römisch eins 2022/7 entfiel der erste Satz des Paragraph 80, Absatz 2, ElWOG 2010 und die derzeit geltenden Absätze 2a, 2b und 5 wurden in Paragraph 80, ElWOG 2010 eingefügt.

[19]           2.3. Zur Auslegung des am 15. 2. 2022 in Kraft getretenen Paragraph 80, Absatz 2 a, ElWOG 2010 existiert Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur insofern, als geklärt ist, dass diese Bestimmung selbst dann nicht auf eine unbedingte ordentliche Kündigung anzuwenden ist, wenn damit ein Angebot auf Abschluss eines neuen Vertrags zu geänderten Bedingungen verbunden wird (RS0134778). Zur Beantwortung der hier maßgeblichen Frage, ob Paragraph 80, Absatz 2 a, ElWOG 2010 ein gesetzliches Preisänderungsrecht des Lieferanten normiert oder eine vertragliche Änderungsregel, etwa einen Änderungsvorbehalt in den AGB, voraussetzt, ist dieser Judikatur – entgegen den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung – nichts zu entnehmen vergleiche weiters 3 Ob 90/22i; 3 Ob 26/24f).

[20]           3. Im Schrifttum ist umstritten, ob Paragraph 80, Absatz 2 a, ElWOG 2010 ein gesetzliches Preisänderungsrecht normiert.

[21]           3.1. Unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien – diese bestehen im Wesentlichen aus einem Abänderungsantrag im Plenum des Nationalrats (AA217 BlgNR 27. GP, 7), in dessen Begründung wiederholt von einem gesetzlichen Preisänderungsrecht die Rede ist – wird dies von Hauenschild (Preisanpassungen bei Stromlieferungen – erste Überlegungen zum neuen Paragraph 80, ElWOG, ecolex 2022/123, 189), Oberndorfer (Zum neuen AGB- und Preisänderungsrecht der Stromlieferanten im ElWOG, wbl 2022, 545 [548]), C. Schneider (Der Strompreis und das Recht, wbl 2022/292, 373), Saria (ZTR 2022, 111 [Glosse zu 5 Ob 103/21i]; ZTR 2022, 171 [Glosse zu 9 Ob 46/21m]; ZTR 2022, 242 [Glosse zu 3 Ob 90/22i]) und Liewehr (Zur Rechtmäßigkeit von Preisänderungen in Energielieferverträgen, ecolex 2024/265, 482 [483]) bejaht. Der Gesetzgeber habe in bewusster Abkehr von der Judikatur des Obersten Gerichtshofs (3 Ob 139/19s; 5 Ob 103/21i) die Anwendung des KSchG ausschließen wollen, um Rechtssicherheit zu schaffen. Zur Begründung verweisen die genannten Autoren auch darauf, dass sich die Formulierung und der Aufbau des Paragraph 80, Absatz 2 a, ElWOG 2010 an Paragraph 25, TKG 2003 (nunmehr: Paragraph 135, Absatz 8 und 12 TKG 2021) orientiere, wo – von der Judikatur anerkannt (4 Ob 113/18y) – ebenfalls ein gesetzliches Preisanpassungsrecht normiert sei. Der in Paragraph 80, Absatz 5, erster Satz ElWOG 2010 enthaltene Hinweis auf die Geltung der Bestimmungen des ABGB könne auch beim Verständnis des Absatz 2 a, leg cit als gesetzliches Preisänderungsrecht von Relevanz sein, wenn der Stromlieferant freiwillig – wie in den Gesetzesmaterialien erwähnt – „einzelne Elemente in den AGB konkretisiert“. Da dem Gesetz keine Differenzierung hinsichtlich der am Strommarkt verbreiteten Produktkategorien zu entnehmen sei, müsse dieses auch auf Stromlieferungsprodukte angewendet werden, denen monatliche oder noch kurzfristigere Preisbewegungen inhärent seien; die Anwendung von Paragraph 80, Absatz 2 a, ElWOG 2010 auf solche Produkte sei aber absurd. Der Verfassungsgerichtshof (G 1102/2023 ua) gehe ebenfalls von einem gesetzlichen Preisänderungsrecht aus. Schließlich habe der EuGH (23. 10. 2014, verb Rs C-359/11 und 400/11, Schulz und Egbringhoff) keine Bedenken gegen ein gesetzlich normiertes und durch Verordnung näher ausgestaltetes Preisänderungsrecht des Versorgers gehegt, sofern die vom Unionsrecht geforderte Information des Verbrauchers sichergestellt sei.

[22]           3.2. Dagegen vertreten Kemetmüller (Das neue Preisänderungsregime des ElWOG – Gesetzliches Preisänderungsrecht und Ausschluss des KSchG? VbR 2022/29, 52), Koch (Der Strompreis und das [Zivil]Recht, RdW 2022/435, 533) Kemetmüller/Brennsteiner (Vom Begriff der „Änderung der vertraglich vereinbarten Entgelte“ im Energierecht, VbR 2023/118, 165), Schopper (Weiterhin Rechtsunsicherheit bei Strompreiserhöhungen, VbR 2023/112, 157; Zivilrechtliche Fragen von Strompreiserhöhungen nach Paragraph 80, Absatz 2 a, ElWOG, in Gitschthaler/Pierer/ZöchlingJud, FS Fischer-Czermak [2024], 765) und Hahnenkamp (Die Preisfestsetzung im Energiesektor aus Sicht der Endkund*innen – Leistbarkeit in der Gewährleistungsverantwortung, ÖZW 2024, 19) die Auffassung, Paragraph 80, Absatz 2 a, ElWOG 2010 lasse sich kein gesetzliches Preisänderungsrecht entnehmen. Die allfällige Absicht des historischen Gesetzgebers habe jedenfalls im beschlossenen Gesetzestext keine Entsprechung gefunden. Vielmehr normiere Paragraph 80, Absatz 5, erster Satz ElWOG 2010 ausdrücklich die Geltung des ABGB. Nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts bedürfe eine (nachträgliche) einseitige Preisfestlegung einer vertraglichen Grundlage. Daher werde kein gesetzliches Preisänderungsrecht begründet, sondern festgelegt, dass diesbezügliche Vertragsbestimmungen anstelle der Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG jenen nach Paragraph 80, Absatz 2 a, ElWOG 2010 genügen müssten. Im Übrigen blieben jedoch das ABGB und das KSchG unberührt. Bei einer Auslegung als gesetzliches Preisänderungsrecht verbliebe dem Vorbehalt in Paragraph 80, Absatz 5, zweiter Satz ElWOG 2010 kein Anwendungsbereich, weil gesetzliche Regelungen von Vornherein nicht am KSchG zu messen seien. Paragraph 25, TKG 2003 weise einen deutlich anderen Wortlaut auf und beruhe zudem auf gänzlich anderen unionsrechtlichen Grundlagen als Paragraph 80, ElWOG 2010. Weiters stehe Artikel 10, Absatz 4, EBRL 2019, den Paragraph 80, Absatz 2 a, ElWOG 2010 umsetze, im Kapitel römisch III über „Stärkung und Schutz der Verbraucher“. Bei Annahme eines gesetzlichen Preisänderungsrechts wäre der Verbraucherschutz aber empfindlich geschwächt.

4. Der Senat hat erwogen:

[23]           4.1. Paragraph 80, ElWOG 2010 betrifft nach seiner Überschrift weiterhin „Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie“. Dem Gesetzestext des Paragraph 80, Absatz 2 a, ElWOG 2010 ist eine gesetzliche Ermächtigung des Versorgers, die Tarife für bestehende Verträge zu ändern, nicht zu entnehmen. Vielmehr legt der Wortlaut nahe, dass eine bereits auf anderer Grundlage, also insbesondere den AGB des Versorgers, bestehende Ermächtigung zur Preisänderung vorausgesetzt wird, für die gesetzliche Vorgaben normiert werden.

[24]           Dies wird durch Paragraph 80, Absatz 5, erster Satz ElWOG 2010 bestätigt, wonach durch Absatz eins bis 4 leg cit die Bestimmungen des ABGB unberührt bleiben. Nach diesem kommt ein einseitiges Preisänderungsrecht im Rahmen eines aufrechten Vertrags aber nur bei einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung in Betracht (Paragraph 1056, ABGB; vergleiche RS0020089; RS0020079; RS0019994).

[25]           Aber auch der zweite Satz des Paragraph 80, Absatz 5, ElWOG 2010, wonach die Bestimmungen des KSchG nur „vorbehaltlich des Absatz 2 a, unberührt bleiben, spricht gegen die Auslegung des Paragraph 80, Absatz 2 a, ElWOG 2010 im Sinne eines gesetzlichen Preisänderungsrechts: Wäre ein solches nämlich normiert, wäre dieses als gesetzliche Regelung von Vornherein nicht an den Bestimmungen des KSchG zu messen, sodass der genannte Vorbehalt ins Leere ginge. Gesetze sind aber so auszulegen, dass sie einen Anwendungsbereich haben (RS0010053; RS0111143).

[26]           4.2. Auch wenn dies angesichts der Wortmeldungen im Plenum des Nationalrats (StProt 139, 27. Gesetzgebungsperiode 270 [„gesetzliche Vorgaben für Preisanpassungen“] und 273 [„erstmals ein Symmetriegebot“]) zum diesbezüglichen Abänderungsantrag (AA217 BlgNR 27. GP, 7; der in der Revision weiters zitierte Initiativantrag vom 21. 9. 2022 [IA 2773/A, 27. GP] führte zu keiner Gesetzesänderung) fraglich ist, mag es sein, dass die Absicht des historischen Gesetzgebers der Novelle BGBl römisch eins 2022/7 dahin ging, ein gesetzliches Preisänderungsrecht einzuführen. Den Gesetzesmaterialien kann aber keine „Abkehr“ von der bisherigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs (3 Ob 139/19s; 5 Ob 103/21i) entnommen werden, weil diese Rechtsprechung nicht einmal erwähnt wird. Auch eine Orientierung an Paragraph 25, TKG 2003 ist nicht erkennbar: Abgesehen davon, dass diese – in den Gesetzesmaterialien nicht genannte – Bestimmung bereits vor Einbringung des Abänderungsantrags zu Paragraph 80, ElWOG 2010 in der Sitzung des Nationalrats am 20. 1. 2022, nämlich mit Ablauf des 31. 10. 2021, außer Kraft getreten war, wies deren Wortlaut deutliche Unterschiede zur Regelung des Paragraph 80, Absatz 2 a und 5 ElWOG 2010 auf, dies insbesondere in Bezug auf das Verhältnis zum ABGB.

[27]           Wie dargestellt (ErwGr 4.1.), spiegelt sich ein Vorhaben, mit Paragraph 80, Absatz 2 a, ElWOG ein gesetzliches Preisänderungsrecht zu normieren, jedenfalls nicht im Gesetzestext wider. Gesetzesmaterialien sind aber weder selbst Gesetz noch eine authentische Interpretation desselben (2 Ob 41/19x; 1 Ob 15/24y), sodass bei der Auslegung eines Gesetzes generell keine Bindung an die in den Gesetzesmaterialien geäußerte Ansicht besteht (RS0008799). Die historische Auslegung, die Feststellung des Willens des geschichtlichen Gesetzgebers anhand der Gesetzesmaterialien, bedarf besonderer Vorsicht, weil diese nicht Gesetz geworden sind und mit dem wahren Willen des Gesetzgebers nicht übereinstimmen müssen. Die Norm steht mit ihrem Wortlaut, mit ihrer Systematik und in ihrem Zusammenhang mit anderen Normen über der Meinung der Redaktoren (RS0008776 [insb T1, T3, T4, T6]; vergleiche RS0008800). Ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht angedeutet ist und nur in den Materialien steht, kann nicht durch Auslegung Geltung erlangen (RS0008799). Die – aufgrund der Genese der gesetzlichen Bestimmungen inhaltlich besonders dürftigen – Gesetzesmaterialien tragen eine Interpretation des Paragraph 80, Absatz 2 a, ElWOG 2010 im Sinne eines gesetzlichen Preisänderungsrechts nicht.

[28]           4.3. Es trifft zwar zu, dass die Anwendung der Fristen des Paragraph 80, Absatz 2 a, ElWOG 2010 bei Lieferverträgen, welche die Schwankungen der Großhandelspreise widerspiegeln (SpotmarktProdukt oder andere Produkte mit automatischer Preisänderung), dann nicht sinnvoll ist, wenn kürzere als monatliche Anpassungsintervalle vorgesehen sind. Allerdings hat der Oberste Gerichtshof zu Paragraph 125, Absatz 2, GWG 2011 bereits entschieden, dass diese Bestimmung auf Preisänderungen im Rahmen eines FloatingTarifs – unabhängig davon, ob es sich um ein gesetzliches Preisänderungsrecht handelt oder eine vertragliche Änderungsregel vorausgesetzt wird – gar nicht anwendbar ist (3 Ob 26/24f). Folgt man dieser Entscheidung auch für Paragraph 80, Absatz 2 und 2a ElWOG 2010, was insbesondere angesichts der Regelung des Paragraph 80, Absatz 4 a, ElWOG 2010 naheliegend ist, so ist aus dem vom Unionsrecht anerkannten (Artikel 11, EBRL 2019) Bestehen von FloatingTarifen für die hier geprüfte Thematik nichts abzuleiten.

[29]           4.4. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 12. 3. 2024 (G 1102/2023 ua) lediglich auf das nach Paragraph 80, Absatz 2 a, ElWOG 2010 bestehende Änderungsrecht hingewiesen. Der genannten Entscheidung ist jedoch keine Aussage zu entnehmen, ob es sich um ein gesetzliches Änderungsrecht handelt oder eine vertragliche Vereinbarung erforderlich ist.

[30]           4.5. Nach Paragraph 2, Ziffer eins, ElWOG 2010 dient dieses Gesetz insbesondere der Umsetzung der EBRL 2009 (Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG), die die EBRL 2003 (Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG – Erklärungen zu Stilllegungen und Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen) ersetzte und ihrerseits durch die EBRL 2019 ersetzt wurde.

[31]           Zur Judikatur des EuGH ist vorweg anzumerken, dass die Verbraucherschutzvorschriften der EBRL 2003 gleichlautend wie jene der zeitgleich ergangenen Richtlinie zum Erdgasbinnenmarkt (Artikel 3, Absatz 3 und Anhang A GBRL 2003 [Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG]) waren, sodass Entscheidungen zur GBRL 2003 auch für die Auslegung der EBRL 2003 und damit der EBRL 2019 von Bedeutung sind vergleiche EuGH 23. 10. 2014, verb Rs C-359/11 und 400/11, Schulz und Egbringhoff).

[32]           Zutreffend ist zwar, dass der EuGH keine Bedenken gegen ein gesetzliches Änderungsrecht hegte, sofern die – nunmehr aus Artikel 10, Absatz 4, EBRL 2019 folgenden – Informationspflichten gegenüber dem Kunden eingehalten wurden (23. 10. 2014, verb Rs C-359/11 und 400/11, Schulz und Egbringhoff; vergleiche weiters 2. 4. 2020, C765/18, Stadtwerke Neuwied). Er betonte jedoch die besonderen Umstände der (deutschen) Ausgangsverfahren, in denen es jeweils um die Grundversorgung ging und die Vertragsbedingungen durch Verordnung festgelegt waren.

[33]           Im Gegensatz dazu gilt Paragraph 80, Absatz 2 a, ElWOG 2010 generell für Stromlieferverträge; die Anwendung auf den Grundversorgungstarif ergibt sich erst aus der gesetzlichen Anordnung in Paragraph 77, Absatz eins, ElWOG 2010, wonach die Belieferung im Rahmen der Grundversorgung zu den AGB des Versorgers zu erfolgen hat.

[34]           Einschlägig ist daher das Urteil des EuGH vom 21. 3. 2013, C-92/11, RWE Vertrieb AG, das als Grundsatz eine dem Versorger vertraglich eingeräumte Änderungsmöglichkeit voraussetzt. Nach dieser Entscheidung kommt die für den Fall der tatsächlichen Erhöhung der Tarife in der GBRL 2003 bestehende Informationspflicht zur aufgrund der KlauselRL bestehenden Verpflichtung hinzu, den Verbraucher vor Vertragsabschluss klar und verständlich über die grundlegenden Voraussetzungen der Ausübung eines solchen Rechts zur einseitigen Änderung zu informieren.

[35]           Dass sich an dieser unionsrechtlichen Rechtslage durch die EBRL 2019 unzweifelhaft (RS0082949) nichts geändert hat, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass sich Artikel 10, EBRL 2019 im Kapitel römisch III über „Stärkung und Schutz der Verbraucher“ befindet und mit „Grundlegende vertragliche Rechte“ überschrieben ist. Geregelt sind daher Rechte der Endkunden, wobei Artikel 10, Absatz 2, EBRL 2019 klarstellt, dass diese durch die nachfolgenden Absätze gegenüber der KlauselRL nur erweitert werden sollen, ohne die Anwendung der KlauselRL einzuschränken oder zu beeinträchtigen. Auch die Bestimmung des Artikel 10, Absatz 4, EBRL 2019 normiert in diesem Sinne zusätzliche Rechte der Endkunden und kann nicht in dem Sinne gedeutet werden, dass sie – entgegen der soeben zitierten Entscheidung des EuGH – ein auf dem Gesetz selbst beruhendes Preisänderungsrecht des Versorgers vorgeben würde. Ein solches würde den Verbraucherschutz gerade nicht stärken, sondern empfindlich schwächen und damit den Zielen der Richtlinie (ErwGr 30 EBRL 2019) zuwider laufen. Unzweifelhaft normiert die EBRL 2019 auch sonst keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dem Versorger im Rahmen der Grundversorgung ein auf dem Gesetz selbst beruhendes Preisänderungsrecht einzuräumen. Ob und unter welchen Umständen Derartiges (entsprechend der bisherigen Judikatur: EuGH 23. 10. 2014, verb Rs C-359/11 und 400/11, Schulz und Egbringhoff; vergleiche weiters 2. 4. 2020, C765/18, Stadtwerke Neuwied) auch nach der EBRL 2019 noch zulässig wäre, ist nicht entscheidungsrelevant, weil das österreichische Recht kein gesetzliches Preisänderungsrecht normiert und damit jedenfalls im Einklang mit der EBRL 2019 steht.

[36]           4.6. Paragraph 80, Absatz 2 a, ElWOG 2010 ist damit als Umsetzungsmaßnahme der in Artikel 10, Absatz 4, EBRL 2019 normierten Informationspflichten anzusehen, die im Lichte der Entscheidung des EuGH vom 21. 3. 2013, C92/11, RWE Vertrieb AG, zu den Anforderungen hinzukommen, die die KlauselRL an die AGB des Versorgers stellt. Daneben sollten durch die Novelle BGBl römisch eins 2022/7 einzelne Bestimmungen des KSchG vergleiche unten ErwGr 5.2.) durch eigenständige Regelungen ersetzt werden, die auch gegenüber Kleinunternehmern zur Anwendung gelangen. Die Ausführungen in der Revision, der Zweck der Novelle sei ohne Annahme eines gesetzlichen Preisänderungsrechts nicht erkennbar, ist demnach unzutreffend.

[37]           4.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein vom ABGB abweichendes „Sonderprivatrecht im Energieversorgungssektor“ im Sinne eines gesetzlichen Preisänderungsrechts weiterhin vergleiche 3 Ob 139/19s; 5 Ob 103/21i; 9 Ob 46/21m) nicht besteht. Paragraph 80, Absatz 2 a, ElWOG 2010 setzt vielmehr einen vertraglichen Änderungsvorbehalt voraus.

[38]           5.1. Soweit die Revision argumentiert, bei der Regelung in Punkt 8. der AGB Strom der Beklagten handle es sich um die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungen, sodass die Klausel nicht der im Paragraph 879, Absatz 3, ABGB verankerten Inhaltskontrolle unterliege, ist darauf zu verweisen, dass diese Ausnahme möglichst eng zu verstehen ist und auf die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen beschränkt bleiben soll (RS0016908). Der gegenständliche Vorbehalt eines einseitigen Rechts zur Änderung des im Vertrag ziffernmäßig festgelegten Tarifs fällt nicht unter diese Ausnahme (10 Ob 125/05p; 10 Ob 145/05d mwN).

[39]           Die Klausel unterliegt daher nicht nur der Geltungskontrolle nach Paragraph 864 a, ABGB, sondern auch der Inhaltskontrolle nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.

[40]           5.2. Die Bestimmungen des KSchG werden aufgrund des Vorbehalts in Paragraph 80, Absatz 5, ElWOG 2010 durch Paragraph 80, Absatz 2 a, ElWOG 2010 nur insoweit ersetzt, als dort eine eigenständige Regelung getroffen wird. Dies ist jedenfalls in Bezug auf das Sachlichkeitsgebot und das (auch als Symmetriegebot bezeichnete) Zweiseitigkeitsgebot des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG (zu dessen einzelnen Zulässigkeitsvoraussetzungen für Preisänderungsklauseln vergleiche 10 Ob 23/24s mwN) der Fall, weiters im Hinblick auf Zeitpunkt, Form und Inhalt der Verständigung über die tatsächliche Ausübung des vertraglich vorbehaltenen Preisänderungsrechts. Keine Regelung enthält Paragraph 80, Absatz 2 a, ElWOG 2010 aber insbesondere zum Transparenzgebot nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG in Bezug auf den vertraglichen Änderungsvorbehalt (Kemetmüller, VbR 2022/29, 52 [54]). Die gegenständliche Klausel, die einen solchen vertraglichen Änderungsvorbehalt enthält, ist daher auch anhand des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG zu prüfen.

[41]           6.1. Der EuGH (21. 3. 2013, C92/11, RWE Vertrieb AG) fordert für die Zulässigkeit eines einseitigen Preisänderungsrechts, dass schon in den AGB der Anlass für die Erhöhung des Entgelts und die Kriterien dafür klar und verständlich dargestellt sein müssen vergleiche 3 Ob 139/19s). Er leitet dies insbesondere aus Artikel 3 und 5 KlauselRL ab, die in Österreich durch Paragraph 879, Absatz 3, ABGB und Paragraph 6, Absatz 3, KSchG umgesetzt wurden (8 Ob 105/20d mwN).

[42]           6.2. Dies steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RS0128865; insb [zu Stromlieferungsverträgen] 5 Ob 103/21i), wonach eine Klausel, die Änderungen des Vertrags über eine Zustimmungsfiktion nach Inhalt und Ausmaß unbeschränkt zulässt und nicht einmal ansatzweise irgendeine Beschränkung erkennen lässt, die den Verbraucher vor dem Eintritt unangemessener Nachteile schützen könnte, gegen das Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG verstößt. Dies gilt vor allem dann, wenn die Klausel eine Änderung wesentlicher Pflichten der Parteien (Leistung und Gegenleistung) zu Gunsten des Verwenders der AGB in nahezu jede Richtung und in unbeschränktem Ausmaß zulässt. Aufgrund des aus dem Transparenzgebot abzuleitenden Vollständigkeitsgebots muss der Verbraucher von Anfang an auch über die Gründe und die maßgeblichen Indizes für eine Entgelterhöhung mittels Zustimmungsfiktion informiert werden, andernfalls die Auswirkungen der Klausel für ihn unklar bleiben. Nur auf diese Weise kann dem Risiko der künftigen Passivität des Verbrauchers ausreichend Rechnung getragen werden. Die Parameter, die für eine Entgelterhöhung mittels Zustimmungsfiktion eine Rolle spielen, müssen aus der Klausel selbst hervorgehen, damit diese dem Transparenzgebot entspricht (RS0132022).

[43]     Eine gröbliche Benachteiligung iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB wird nach gesicherter Rechtsprechung dann angenommen, wenn die Klausel nicht einmal ansatzweise irgendeine Beschränkung erkennen lässt, die den Verbraucher vor dem Eintritt unangemessener Nachteile bei Änderungen des Vertrags mittels Zustimmungsfiktion schützen könnte. Dahinter steht, dass die vertragliche Zustimmungsfiktion in der Praxis trotz des formalen Widerspruchsrechts weitgehend auf eine einseitige Änderungsbefugnis des Unternehmers hinausläuft, weil sich Verbraucher erfahrungsgemäß mit Änderungsangeboten nicht auseinandersetzen, weswegen ihnen ein Schutzbedürfnis zuzubilligen ist (5 Ob 117/21y [Rz 80]; 10 Ob 60/17x [Pkt römisch eins.3.3]). Im Fall einer nicht näher konkretisierten und unbeschränkten Möglichkeit der Vertragsänderung mittels Erklärungsfiktion steht die dem Kunden zugedachte Rechtsposition im auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des Unternehmens, zumal sie ihm ermöglicht, das Äquivalenzverhältnis von Leistungen und Gegenleistungen über die Zustimmungsfiktion erheblich zu seinen Gunsten zu verschieben und die Position des Vertragspartners zu entwerten (8 Ob 58/14h [Pkt 2.8.]).

[44]           6.3. Da diese Judikatur zur Vereinbarung einer vertraglichen Zustimmungsfiktion mit Paragraph 6, Absatz 3, KSchG und Paragraph 879, Absatz 3, ABGB gerade damit begründet wird, dass diese die Gefahr birgt, de facto ein einseitiges Änderungsrecht des Unternehmers zu begründen, ist sie erst recht auf eine Klausel zu übertragen, mit der ein solches Änderungsrecht unmittelbar eingeräumt wird.

[45]           7.1. Die Regelung in Punkt 8.1. in Verbindung mit den Punkten 8.2. bis 8.4. der AGB Strom der Beklagten konkretisiert nicht, welche Umstände als Anlass für die Preisänderung in Betracht kommen. Das wörtliche Zitat des Paragraph 80, Absatz 2 bis 2b ElWOG 2010 in den Punkten 8.2. bis 8.4. der AGB Strom kann daran nichts ändern, weil auch diese Bestimmungen selbst keine solchen Umstände definieren, sondern vielmehr eine diesbezügliche vertragliche Vereinbarung voraussetzen.

[46]           7.2. Die Klausel überlässt die Bestimmung des Anlasses einer Entgeltänderung der Entscheidung der Beklagten, wobei über das Zitat des Paragraph 80, Absatz 2 a, ElWOG 2010 in den Punkten 8.2. bis 8.4. der AGB Strom nur die Einschränkung besteht, dass die Preisänderung in einem angemessenen Verhältnis zum für die Änderung maßgebenden Umstand stehen muss. Durch die nicht einmal ansatzweise beschränkte Wahl dieses Umstands räumt die Klausel der Beklagten deshalb die Möglichkeit ein, die subjektive Äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung zum Nachteil des Verbrauchers zu verändern, indem sie etwa unsachliche Bezugspunkte wie „die geplante Erhöhung des Gewinns“ vergleiche Oberndorfer, wbl 2022, 545 [552]) wählt. Die Klausel erweist sich demnach im Sinne der zuvor (ErwGr 6.1. und 6.2.) genannten Judikatur als gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.

[47]           7.3. Da sie bei der Wahl des maßgeblichen Umstands keine Einschränkungen enthält, ist sie auch intransparent (Paragraph 6, Absatz 3, KSchG). Für den Verbraucher ist nicht erkennbar, aus welchem Anlass eine Preisänderung erfolgen kann.

[48]           8. Sowohl der Verstoß gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB in Verbindung mit Artikel 3, KlauselRL) als auch jener gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG führen zur gänzlichen Unwirksamkeit der Klausel (RS0128735 [insb T2]; RS0122168).

[49]           Wenn die Revision argumentiert, ein Preisänderungsrecht der Beklagten ergebe sich bei Nichtigkeit des Punktes 8.1. der AGB Strom aus deren Punkten 3.2. und 8.2. bis 8.6., ist dies nicht nachvollziehbar. Beim letzten Satz des Punktes 3.2. der AGB Strom handelt es sich um einen bloßen Verweis auf deren Punkt 8. Die Wiedergabe des Gesetzestextes in Punkt 8.2. bis 8.4. der AGB Strom kann für sich allein nicht als Vereinbarung eines Preisänderungsrechts gewertet werden. Punkt 8.5. der AGB Strom enthält lediglich hier nicht relevante Einschränkungen der in den Absätzen davor geregelten Änderungsmöglichkeit und Punkt 8.6. der AGB Strom ist im Verhältnis zum Kläger, einem Verbraucher, nicht anwendbar.

[50]           Aufgrund dessen mangelt es für die Entgelterhöhung an der erforderlichen vertraglichen Grundlage, sodass dahingestellt bleiben kann, ob das Schreiben vom 19. 1. 2023 den Anforderungen des Paragraph 80, Absatz 2 a, ElWOG 2010 vergleiche dazu Schopper in FS FischerCzermak [2024] 763 [777 f]; Oberndorfer, wbl 2022, 545 [549, 553]; BGH römisch VIII ZR 199/20 NJOZ 2023, 886 Rz 18 ff mwN; römisch VIII ZR 200/20 Rz 15; vergleiche weiters die Musterformulierungen der EControl für Informationen über Entgeltänderungen, https://www.e-control.at/marktteilnehmer/strom/musterformulierungen [abgefragt am 14. 3. 2025]) entsprach und welche Rechtsfolgen aus einer allfälligen unzutreffenden Information abzuleiten sind vergleiche EuGH 2. 4. 2020, C765/18, Stadtwerke Neuwied; Oberndorfer, wbl 2022, 545 [553]; Schopper in Gitschthaler/Pierer/Zöchling-Jud, FS FischerCzermak, 765 [781]).

[51]           9. Soweit die Beklagte die Befürchtung äußert, Grundversorgungskunden „ewig“ zu einem nicht marktkonformen und nicht kostendeckenden Tarif mit Strom beliefern zu müssen, ist ihr zu erwidern, dass es ihr freisteht, gesetzeskonforme AGB – auch im Wege des Paragraph 80, Absatz 2, ElWOG 2010 – zu vereinbaren. Ihre verfassungsrechtlichen Bedenken sind daher nicht zu teilen.

[52]           10. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Textnummer

E144244

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00115.24F.0328.000

Im RIS seit

07.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2026

Dokumentnummer

JJT_20250328_OGH0002_0080OB00115_24F0000_000