[10] Die Revision ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
I. Allgemeinesrömisch eins. Allgemeines
Für sämtliche Klauseln sind folgende Grundsätze im Verbandsprozess maßgeblich:
[11] 1.1. Nach § 879 Abs 3 ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Das dadurch geschaffene bewegliche System berücksichtigt einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit“ (RS0016914). Ein Abweichen vom dispositiven Recht kann unter Umständen schon dann eine „gröbliche“ Benachteiligung des Vertragspartners sein, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung ergibt. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht, wenn also keine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts vorliegt (RS0016914 [T3, T4, T6]). Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall gilt (RS0014676 [T7, T13, T43]). Liegt kein dispositives Recht vor, kommt es auf das Vorliegen einer übermäßigen, leicht erkennbaren Äquivalenzstörung an, die nicht durch die besonderen Umstände des Falls gerechtfertigt ist (9 Ob 8/18v; 5 Ob 110/22w; 5 Ob 169/22x). [11] 1.1. Nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Das dadurch geschaffene bewegliche System berücksichtigt einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit“ (RS0016914). Ein Abweichen vom dispositiven Recht kann unter Umständen schon dann eine „gröbliche“ Benachteiligung des Vertragspartners sein, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung ergibt. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht, wenn also keine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts vorliegt (RS0016914 [T3, T4, T6]). Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall gilt (RS0014676 [T7, T13, T43]). Liegt kein dispositives Recht vor, kommt es auf das Vorliegen einer übermäßigen, leicht erkennbaren Äquivalenzstörung an, die nicht durch die besonderen Umstände des Falls gerechtfertigt ist (9 Ob 8/18v; 5 Ob 110/22w; 5 Ob 169/22x).
[12] 1.2. § 879 Abs 3 ABGB bezieht sich nicht auf die beiderseitigen Hauptleistungspflichten. Diese Ausnahme von der Inhaltskontrolle ist möglichst eng zu verstehen (RS0016908 [T24]). Es sind damit nicht alle Vertragsbestimmungen aus dem Geltungsbereich der Norm ausgenommen, die die Leistung und das Entgelt betreffen. Durch die Formulierung des Relativsatzes „die nicht die beiderseitigen Hauptleistungen festlegen“, soll vielmehr ausgedrückt werden, dass mit der Ausnahme nur die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistung gemeint ist, nicht aber etwa Bestimmungen, welche die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln oder die vertragstypischen Leistungen generell näher umschreiben. Nur Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen, sollen der Inhaltskontrolle entzogen sein, nicht jedoch Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen (6 Ob 253/07k mwN; 7 Ob 227/12a; vgl auch RS0016908 [T5, T8, T16, T32]). Bestimmungen, welche die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln, fallen daher unter § 879 Abs 3 ABGB (RS0016908 [T2]). [12] 1.2. Paragraph 879, Absatz 3, ABGB bezieht sich nicht auf die beiderseitigen Hauptleistungspflichten. Diese Ausnahme von der Inhaltskontrolle ist möglichst eng zu verstehen (RS0016908 [T24]). Es sind damit nicht alle Vertragsbestimmungen aus dem Geltungsbereich der Norm ausgenommen, die die Leistung und das Entgelt betreffen. Durch die Formulierung des Relativsatzes „die nicht die beiderseitigen Hauptleistungen festlegen“, soll vielmehr ausgedrückt werden, dass mit der Ausnahme nur die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistung gemeint ist, nicht aber etwa Bestimmungen, welche die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln oder die vertragstypischen Leistungen generell näher umschreiben. Nur Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen, sollen der Inhaltskontrolle entzogen sein, nicht jedoch Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen (6 Ob 253/07k mwN; 7 Ob 227/12a; vergleiche auch RS0016908 [T5, T8, T16, T32]). Bestimmungen, welche die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln, fallen daher unter Paragraph 879, Absatz 3, ABGB (RS0016908 [T2]).
[13] 2. Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Das Transparenzgebot soll es dem Kunden ermöglichen, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsbestandteilen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren (RS0115217 [T41]). Es soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Geschäftsbedingungen sicherstellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden. Das setzt die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig ist oder von ihm jedenfalls festgestellt werden kann. Das können naturgemäß auch Fachbegriffe sein, nicht aber Begriffe, die so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entzieht. Der durch ihre Verwendung geschaffene weite Beurteilungsspielraum schließt es aus, dass der Verbraucher Klarheit über seine Rechte und Pflichten gewinnen kann (RS0115217 [T3]). Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher „durchschaubar“ sind (RS0122169). Mit dem Verbandsprozess soll nicht nur das Verbot von gesetzwidrigen Klauseln erreicht, sondern es sollen auch jene Klauseln beseitigt werden, die dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position oder ein unrichtiges Bild der Rechtslage vermitteln (RS0115219 [T14, T21]; RS0121951 [T4]). Daraus kann eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben (RS0115219). Einzelwirkungen des Transparenzgebots sind das Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit, das Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen, das Bestimmtheitsgebot, das Gebot der Differenzierung, das Richtigkeitsgebot und das Gebot der Vollständigkeit (RS0115217 [T12]). [13] 2. Nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Das Transparenzgebot soll es dem Kunden ermöglichen, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsbestandteilen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren (RS0115217 [T41]). Es soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Geschäftsbedingungen sicherstellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden. Das setzt die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig ist oder von ihm jedenfalls festgestellt werden kann. Das können naturgemäß auch Fachbegriffe sein, nicht aber Begriffe, die so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entzieht. Der durch ihre Verwendung geschaffene weite Beurteilungsspielraum schließt es aus, dass der Verbraucher Klarheit über seine Rechte und Pflichten gewinnen kann (RS0115217 [T3]). Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher „durchschaubar“ sind (RS0122169). Mit dem Verbandsprozess soll nicht nur das Verbot von gesetzwidrigen Klauseln erreicht, sondern es sollen auch jene Klauseln beseitigt werden, die dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position oder ein unrichtiges Bild der Rechtslage vermitteln (RS0115219 [T14, T21]; RS0121951 [T4]). Daraus kann eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben (RS0115219). Einzelwirkungen des Transparenzgebots sind das Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit, das Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen, das Bestimmtheitsgebot, das Gebot der Differenzierung, das Richtigkeitsgebot und das Gebot der Vollständigkeit (RS0115217 [T12]).
[14] 3. Im Verbandsprozess nach § 28 KSchG hat die Auslegung der Klauseln im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen (RS0016590). Auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Klausel kann nicht Rücksicht genommen werden, weil eine geltungserhaltende Reduktion im Verbandsprozess nicht möglich ist (RS0038205 [insb T20]). [14] 3. Im Verbandsprozess nach Paragraph 28, KSchG hat die Auslegung der Klauseln im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen (RS0016590). Auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Klausel kann nicht Rücksicht genommen werden, weil eine geltungserhaltende Reduktion im Verbandsprozess nicht möglich ist (RS0038205 [insb T20]).
[15] 4. Im Verbandsverfahren nach § 28 KSchG kann sich die Rechtsmittelentscheidung auf rechtliche Argumente zur Unzulässigkeit einzelner Klauseln stützen, die im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht vorgetragen oder zwar vorgetragen wurden, denen das Erstgericht aber nicht gefolgt ist (RS0127694 [T4]; 4 Ob 102/23p). Die insoweit von der Beklagten (mehrfach) behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt daher schon deshalb nicht vor. [15] 4. Im Verbandsverfahren nach Paragraph 28, KSchG kann sich die Rechtsmittelentscheidung auf rechtliche Argumente zur Unzulässigkeit einzelner Klauseln stützen, die im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht vorgetragen oder zwar vorgetragen wurden, denen das Erstgericht aber nicht gefolgt ist (RS0127694 [T4]; 4 Ob 102/23p). Die insoweit von der Beklagten (mehrfach) behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt daher schon deshalb nicht vor.
II. Zu den einzelnen Klauselnrömisch II. Zu den einzelnen Klauseln
1.1. Klausel 1.1:
„Die Bank berechnet Ihnen 1,5 % Bearbeitungsentgelt vom Kreditbetrag bei Zuzählung.“
Klausel 1.4:
„Entgelt für die Vertragsänderung Zwischenfinanzierung
Vertragsverlängerung pro angefangene 6 Monate je 1,00 %.“
Klausel 1.7:
„Zwischenfinanzierung Bearbeitungsentgelt einmalig, zuschlägig
Laufzeit bis 6 Monate 1,00 %
Laufzeit von 7 bis 12 Monaten 2,00 %
Laufzeit von 13 bis 18 Monaten 3,00 %.“
Klausel 1.8:
„Rahmenkredit
Bearbeitungsentgelt jährlich
(auch für Einzelavale) 1,00 % p.a.
mind. EUR 400,00 p.a.“
[16] 1.2. Das Erstgericht führte aus, die Klauseln seien als Teil der Hauptleistung nicht prüffähig gemäß § 879 Abs 3 ABGB. [16] 1.2. Das Erstgericht führte aus, die Klauseln seien als Teil der Hauptleistung nicht prüffähig gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.
[17] Das Berufungsgericht beurteilte die Klauseln hingegen unter Verweis auf die Entscheidung 2 Ob 238/23y als intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG. Es sei nicht ersichtlich, für welche konkrete Dienstleistung außerhalb der Zuzählung der Kreditvaluta die Bearbeitungsentgelte verrechnet werden. [17] Das Berufungsgericht beurteilte die Klauseln hingegen unter Verweis auf die Entscheidung 2 Ob 238/23y als intransparent gemäß Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. Es sei nicht ersichtlich, für welche konkrete Dienstleistung außerhalb der Zuzählung der Kreditvaluta die Bearbeitungsentgelte verrechnet werden.
[18] Die Beklagte bringt in der Revision vor, die Entscheidung 2 Ob 238/23y sei ein nicht verallgemeinerungsfähiger Sonderfall. Die Bearbeitungsentgelte ließen sich hier von den anderen „Einzelentgelten“ klar abgrenzen und seien nicht intransparent. Da die Bearbeitungsentgelte Teil der Hauptleistung seien, seien sie auch nicht prüffähig im Sinn von § 879 Abs 3 ABGB; im Übrigen seien sie sachlich gerechtfertigt. [18] Die Beklagte bringt in der Revision vor, die Entscheidung 2 Ob 238/23y sei ein nicht verallgemeinerungsfähiger Sonderfall. Die Bearbeitungsentgelte ließen sich hier von den anderen „Einzelentgelten“ klar abgrenzen und seien nicht intransparent. Da die Bearbeitungsentgelte Teil der Hauptleistung seien, seien sie auch nicht prüffähig im Sinn von Paragraph 879, Absatz 3, ABGB; im Übrigen seien sie sachlich gerechtfertigt.
1.3. Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB 1.3. Verstoß gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB
1.3.1. Keine Hauptleistung
[19] 1.3.1.1. Die Richtlinie 93/13/EWG vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Klausel-RL) bezweckt gemäß ihrem Art 1 Abs 1 die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern (zur Relevanz der Klausel-RL bei der Auslegung der Generalklausel des § 879 Abs 3 ABGB im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen zuletzt: 4 Ob 74/22v; 7 Ob 51/24m; 7 Ob 105/24b; Laimer in Klang3 § 879 ABGB Rz 253; I. Vonkilch, Konkretisierung von Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffen in EU-Richtlinien am Beispiel der Klausel-RL, JBl 2024, 625 ff [629]; I. Faber in Kronthaler/Laimer, Innsbrucker Forum für Bank- und Versicherungsrecht [2024], Aktuelle bankrechtliche Judikatur des Obersten Gerichtshofs 87 [91]; Berger, Die Verjährung von Rückforderungsansprüchen und der Anwendungsbereich der Klausel-Richtlinie, ImmoZak 2024, 46 [47]; zur diesbezüglich vergleichbaren Rechtslage in Deutschland etwa Wurmnest in MüKommBGB9 § 307 BGB Rn 4; Stoffels, AGB-Recht5 Rn 50 f, Rn 426; aM offenbar Parapatits, Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen: Beurteilung im Individualverfahren, ÖJZ 2024, 603 [605]). [19] 1.3.1.1. Die Richtlinie 93/13/EWG vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (KlauselRL) bezweckt gemäß ihrem Artikel eins, Absatz eins, die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern (zur Relevanz der KlauselRL bei der Auslegung der Generalklausel des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen zuletzt: 4 Ob 74/22v; 7 Ob 51/24m; 7 Ob 105/24b; Laimer in Klang3 Paragraph 879, ABGB Rz 253; römisch eins. Vonkilch, Konkretisierung von Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffen in EU-Richtlinien am Beispiel der KlauselRL, JBl 2024, 625 ff [629]; römisch eins. Faber in Kronthaler/Laimer, Innsbrucker Forum für Bank- und Versicherungsrecht [2024], Aktuelle bankrechtliche Judikatur des Obersten Gerichtshofs 87 [91]; Berger, Die Verjährung von Rückforderungsansprüchen und der Anwendungsbereich der Klausel-Richtlinie, ImmoZak 2024, 46 [47]; zur diesbezüglich vergleichbaren Rechtslage in Deutschland etwa Wurmnest in MüKommBGB9 Paragraph 307, BGB Rn 4; Stoffels, AGBRecht5 Rn 50 f, Rn 426; aM offenbar Parapatits, Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen: Beurteilung im Individualverfahren, ÖJZ 2024, 603 [605]).
[20] 1.3.1.2. Nach Art 4 Abs 2 Klausel-RL betrifft die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln weder den Hauptgegenstand des Vertrags noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind. Als Grundregel ist der Vorschrift zu entnehmen, dass transparent formulierte Klauseln, die den Preis oder den Umfang der Hauptleistungspflichten festlegen, von der Missbräuchlichkeitskontrolle nach Art 3 Klausel-RL freigestellt sind. Insbesondere sind die Leistungsbeschreibung und das von den Parteien vertraglich festgelegte Äquivalenzverhältnis von der Missbrauchskontrolle prinzipiell ausgenommen (Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht7 Art 4 RL 93/13/EWG Rn 23 [zum verunglückten Normtext vgl Rn 24]). [20] 1.3.1.2. Nach Artikel 4, Absatz 2, KlauselRL betrifft die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln weder den Hauptgegenstand des Vertrags noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind. Als Grundregel ist der Vorschrift zu entnehmen, dass transparent formulierte Klauseln, die den Preis oder den Umfang der Hauptleistungspflichten festlegen, von der Missbräuchlichkeitskontrolle nach Artikel 3, KlauselRL freigestellt sind. Insbesondere sind die Leistungsbeschreibung und das von den Parteien vertraglich festgelegte Äquivalenzverhältnis von der Missbrauchskontrolle prinzipiell ausgenommen (Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGBRecht7 Artikel 4, RL 93/13/EWG Rn 23 [zum verunglückten Normtext vergleiche Rn 24]).
[21] 1.3.1.3. In der Rechtssache Matei (C-143/13) führte der EuGH aus, dass Art 4 Abs 2 Klausel-RL dahin auszulegen ist, dass die Ausdrücke „Hauptgegenstand des Vertrags“ und „Angemessenheit zwischen dem Preis bzw dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw den Gütern, die die Gegenleistung darstellen“ unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens Arten von Klauseln in Kreditverträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die es zum einen dem Kreditgeber gestatten, unter bestimmten Voraussetzungen den Zinssatz einseitig zu ändern, und zum anderen eine von diesem erhobene „Risikoprovision“ vorsehen, grundsätzlich nicht erfassen. Das vorlegende Gericht hat diese Qualifizierung der genannten Vertragsklauseln jedoch unter Berücksichtigung der Natur, der Systematik und der Bestimmungen der betreffenden Verträge sowie des rechtlichen und tatsächlichen Kontextes, in den diese eingebettet sind, zu prüfen. [21] 1.3.1.3. In der Rechtssache Matei (C-143/13) führte der EuGH aus, dass Artikel 4, Absatz 2, KlauselRL dahin auszulegen ist, dass die Ausdrücke „Hauptgegenstand des Vertrags“ und „Angemessenheit zwischen dem Preis bzw dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw den Gütern, die die Gegenleistung darstellen“ unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens Arten von Klauseln in Kreditverträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die es zum einen dem Kreditgeber gestatten, unter bestimmten Voraussetzungen den Zinssatz einseitig zu ändern, und zum anderen eine von diesem erhobene „Risikoprovision“ vorsehen, grundsätzlich nicht erfassen. Das vorlegende Gericht hat diese Qualifizierung der genannten Vertragsklauseln jedoch unter Berücksichtigung der Natur, der Systematik und der Bestimmungen der betreffenden Verträge sowie des rechtlichen und tatsächlichen Kontextes, in den diese eingebettet sind, zu prüfen.
[22] In der Rechtssache Kiss (C-621/17) bestätigte der EuGH, dass die Beurteilung des Hauptgegenstands dem nationalen Gericht obliegt. Er wiederholte darüber hinaus die Ausführungen der Rechtssache Matei zu Art 4 Abs 2 Klausel-RL, wonach die zweite Kategorie von Klauseln, die nicht auf ihre eventuelle Missbräuchlichkeit hin beurteilt werden können, eine eingeschränkte Tragweite hat, da sie nur die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, betrifft. Er erklärte diesen Ausschluss damit, dass es keine als Rahmen und Leitlinie für die Kontrolle dieser Angemessenheit in Betracht kommenden Standards oder juristischen Kriterien gibt. [22] In der Rechtssache Kiss (C-621/17) bestätigte der EuGH, dass die Beurteilung des Hauptgegenstands dem nationalen Gericht obliegt. Er wiederholte darüber hinaus die Ausführungen der Rechtssache Matei zu Artikel 4, Absatz 2, KlauselRL, wonach die zweite Kategorie von Klauseln, die nicht auf ihre eventuelle Missbräuchlichkeit hin beurteilt werden können, eine eingeschränkte Tragweite hat, da sie nur die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, betrifft. Er erklärte diesen Ausschluss damit, dass es keine als Rahmen und Leitlinie für die Kontrolle dieser Angemessenheit in Betracht kommenden Standards oder juristischen Kriterien gibt.
[23] In der Rechtssache Caixabank II (C-224/19 und C-259/19) entschied der EuGH, dass Art 3, Art 4 Abs 2 und Art 5 Klausel-RL dahin auszulegen sind, dass unter den Begriff „Hauptgegenstand des Vertrags“ diejenigen Klauseln zu fassen sind, die die Hauptleistungen des Vertrags festlegen und ihn als solche charakterisieren. Hingegen können Klauseln mit akzessorischem Charakter gegenüber denen, die das Wesen des Vertragsverhältnisses selbst definieren, nicht unter diesen Begriff fallen. Der Umstand, dass in den Gesamtkosten eines Hypothekendarlehens eine Bereitstellungsprovision enthalten ist, kann nicht dafür ausschlaggebend sein, dass sie eine Hauptleistung des Darlehensvertrags ist. [23] In der Rechtssache Caixabank römisch II (C-224/19 und C-259/19) entschied der EuGH, dass Artikel 3,, Artikel 4, Absatz 2 und Artikel 5, KlauselRL dahin auszulegen sind, dass unter den Begriff „Hauptgegenstand des Vertrags“ diejenigen Klauseln zu fassen sind, die die Hauptleistungen des Vertrags festlegen und ihn als solche charakterisieren. Hingegen können Klauseln mit akzessorischem Charakter gegenüber denen, die das Wesen des Vertragsverhältnisses selbst definieren, nicht unter diesen Begriff fallen. Der Umstand, dass in den Gesamtkosten eines Hypothekendarlehens eine Bereitstellungsprovision enthalten ist, kann nicht dafür ausschlaggebend sein, dass sie eine Hauptleistung des Darlehensvertrags ist.
[24] In der Rechtssache Profi Credit Polska (C-84/19, C-222/19 und C-252/19) sprach der EuGH aus, dass Art 4 Abs 2 Klausel-RL als Ausnahme von der Inhaltskontrolle eng auszulegen ist. Dabei ist der Umstand, dass Kosten verschiedener Art oder eine „Provision“ in die Gesamtkosten eines Verbraucherkredits eingeschlossen sind, für die Feststellung, ob diese Kosten unter die Hauptleistungen des Kreditvertrags fallen, nicht entscheidend. Art 4 Abs 2 Klausel-RL ist dahin auszulegen, dass die Klauseln eines Verbraucherkreditvertrags, die dem Verbraucher andere Kosten als die Rückzahlung des Kredits in Kapital und Zinsen auferlegen (hier: „Provision“ sowie „Bereitstellungsgebühr“), nicht unter die in dieser Vorschrift vorgesehene Ausnahme fallen, wenn diese Klauseln weder die Art dieser Kosten noch die Dienstleistungen, die sie vergüten sollen, einzeln angeben und derart gefasst sind, dass sie den Verbraucher hinsichtlich seiner Verpflichtungen und der wirtschaftlichen Folgen dieser Klauseln irreführen, was zu prüfen dem vorlegenden Gericht obliegt. [24] In der Rechtssache Profi Credit Polska (C-84/19, C-222/19 und C-252/19) sprach der EuGH aus, dass Artikel 4, Absatz 2, KlauselRL als Ausnahme von der Inhaltskontrolle eng auszulegen ist. Dabei ist der Umstand, dass Kosten verschiedener Art oder eine „Provision“ in die Gesamtkosten eines Verbraucherkredits eingeschlossen sind, für die Feststellung, ob diese Kosten unter die Hauptleistungen des Kreditvertrags fallen, nicht entscheidend. Artikel 4, Absatz 2, KlauselRL ist dahin auszulegen, dass die Klauseln eines Verbraucherkreditvertrags, die dem Verbraucher andere Kosten als die Rückzahlung des Kredits in Kapital und Zinsen auferlegen (hier: „Provision“ sowie „Bereitstellungsgebühr“), nicht unter die in dieser Vorschrift vorgesehene Ausnahme fallen, wenn diese Klauseln weder die Art dieser Kosten noch die Dienstleistungen, die sie vergüten sollen, einzeln angeben und derart gefasst sind, dass sie den Verbraucher hinsichtlich seiner Verpflichtungen und der wirtschaftlichen Folgen dieser Klauseln irreführen, was zu prüfen dem vorlegenden Gericht obliegt.
[25] In der Rechtssache Caixabank SA III (C-565/21) sprach der EuGH aus, dass der Kreditgeber im Rahmen eines Kreditvertrags in erster Linie dazu verpflichtet ist, dem Kreditnehmer einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Der Kreditnehmer verpflichtet sich wiederum zur Rückzahlung des Betrags zuzüglich Zinsen. In Anbetracht des Gebots, Art 4 Abs 2 Klausel-RL eng auszulegen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Bereitstellungsprovision zum Hauptgegenstand des Kreditvertrags gehört. Es widerspräche nämlich dem Gebot der engen Auslegung, wenn in den Begriff des Hauptgegenstands des Vertrags alle Leistungen einbezogen würden, die lediglich mit dem Hauptgegenstand selbst zusammenhängen. Art 4 Abs 2 Klausel-RL ist daher dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, die in Anbetracht einer nationalen Regelung, nach der mit der Bereitstellungsprovision die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Prüfung, Gewährung oder Bearbeitung des Hypothekendarlehens oder -kredits oder andere ähnliche Dienstleistungen vergütet werden, davon ausgeht, dass die Klausel, die eine solche Provision festlegt, zum „Hauptgegenstand des Vertrags“ im Sinne dieser Bestimmung gehört, weil diese Provision einen Hauptteil des Preises bildet. [25] In der Rechtssache Caixabank SA römisch III (C-565/21) sprach der EuGH aus, dass der Kreditgeber im Rahmen eines Kreditvertrags in erster Linie dazu verpflichtet ist, dem Kreditnehmer einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Der Kreditnehmer verpflichtet sich wiederum zur Rückzahlung des Betrags zuzüglich Zinsen. In Anbetracht des Gebots, Artikel 4, Absatz 2, KlauselRL eng auszulegen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Bereitstellungsprovision zum Hauptgegenstand des Kreditvertrags gehört. Es widerspräche nämlich dem Gebot der engen Auslegung, wenn in den Begriff des Hauptgegenstands des Vertrags alle Leistungen einbezogen würden, die lediglich mit dem Hauptgegenstand selbst zusammenhängen. Artikel 4, Absatz 2, KlauselRL ist daher dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, die in Anbetracht einer nationalen Regelung, nach der mit der Bereitstellungsprovision die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Prüfung, Gewährung oder Bearbeitung des Hypothekendarlehens oder kredits oder andere ähnliche Dienstleistungen vergütet werden, davon ausgeht, dass die Klausel, die eine solche Provision festlegt, zum „Hauptgegenstand des Vertrags“ im Sinne dieser Bestimmung gehört, weil diese Provision einen Hauptteil des Preises bildet.
[26] In der Rechtssache Provident Polska (C-321/22) wiederholte der EuGH, dass eine Provision für die Vergütung der Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Prüfung, Gewährung oder Bearbeitung eines Darlehens oder Kredits oder anderer ähnlicher Dienstleistungen, die mit der Tätigkeit des Darlehensgebers anlässlich der Gewährung des Darlehens oder Kredits verbunden sind, nicht zu den sich aus einem Kreditvertrag ergebenden Hauptpflichten gezählt werden kann.
[27] Zusammengefasst haben daher nach der Rechtsprechung des EuGH die nationalen Gerichte die Entscheidung, in welche Kategorie eine Klausel fällt, grundsätzlich unter Berücksichtigung der Natur, der Systematik und der Bestimmungen eines Vertrags sowie seines rechtlichen und tatsächlichen Kontextes zu treffen. Allerdings ergeben sich aus der jüngeren Rechtsprechung des EuGH europäisch-autonome Kriterien, auf deren Grundlage die Abgrenzung zu erfolgen hat (vgl Wurmnest in MüKommBGB9 § 307 BGB Rn 5; vgl auch Stramitzer/Pfeifer, Intransparente Überschneidungen in Kreditvertrags-AGB, ZFR 2024, 228 [230]). [27] Zusammengefasst haben daher nach der Rechtsprechung des EuGH die nationalen Gerichte die Entscheidung, in welche Kategorie eine Klausel fällt, grundsätzlich unter Berücksichtigung der Natur, der Systematik und der Bestimmungen eines Vertrags sowie seines rechtlichen und tatsächlichen Kontextes zu treffen. Allerdings ergeben sich aus der jüngeren Rechtsprechung des EuGH europäisch-autonome Kriterien, auf deren Grundlage die Abgrenzung zu erfolgen hat vergleiche Wurmnest in MüKommBGB9 Paragraph 307, BGB Rn 5; vergleiche auch Stramitzer/Pfeifer, Intransparente Überschneidungen in Kreditvertrags-AGB, ZFR 2024, 228 [230]).
[28] 1.3.1.4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs schränken in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Entgeltklauseln, die ein Zusatzentgelt nicht zur Abgeltung einer nur aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall erforderlichen Mehrleistung, sondern zur Abgeltung einer im Regelfall mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten verbundenen Leistung vorsehen, das eigentliche Leistungsversprechen ein, verändern es oder höhlen es aus und unterliegen damit der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB (RS0016908 [T5, T6, vgl auch T8, T16, T32]). [28] 1.3.1.4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs schränken in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Entgeltklauseln, die ein Zusatzentgelt nicht zur Abgeltung einer nur aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall erforderlichen Mehrleistung, sondern zur Abgeltung einer im Regelfall mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten verbundenen Leistung vorsehen, das eigentliche Leistungsversprechen ein, verändern es oder höhlen es aus und unterliegen damit der Inhaltskontrolle nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB (RS0016908 [T5, T6, vergleiche auch T8, T16, T32]).
[29] In der Entscheidung 6 Ob 13/16d kam der Oberste Gerichtshof allerdings zum Ergebnis, dass Kreditbearbeitungsgebühren zur Hauptleistungspflicht aus dem Kreditvertrag gehören und daher nicht der Kontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterlägen (ebenso 10 Ob 31/16f). [29] In der Entscheidung 6 Ob 13/16d kam der Oberste Gerichtshof allerdings zum Ergebnis, dass Kreditbearbeitungsgebühren zur Hauptleistungspflicht aus dem Kreditvertrag gehören und daher nicht der Kontrolle nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB unterlägen (ebenso 10 Ob 31/16f).
[30] Zuletzt führte der Oberste Gerichtshof in 4 Ob 74/22v aus, dass die zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach laufzeitunabhängige „Bearbeitungs-“ oder „Manipulationsgebühren“ Entgelt und daher nicht kontrollunterworfen seien, in unionsrechtlichem Lichte neu zu bewerten ist (vgl auch 4 Ob 59/22p; 4 Ob 62/22d; 9 Ob 94/22x; ähnlich Schwarzenegger, Kreditbearbeitungsgebühr und Klauselkontrolle, ecolex 2024, 1008 [1009]) und qualifizierte ein Kontoführungsentgelt nicht als Hauptleistung. [30] Zuletzt führte der Oberste Gerichtshof in 4 Ob 74/22v aus, dass die zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach laufzeitunabhängige „Bearbeitungs-“ oder „Manipulationsgebühren“ Entgelt und daher nicht kontrollunterworfen seien, in unionsrechtlichem Lichte neu zu bewerten ist vergleiche auch 4 Ob 59/22p; 4 Ob 62/22d; 9 Ob 94/22x; ähnlich Schwarzenegger, Kreditbearbeitungsgebühr und Klauselkontrolle, ecolex 2024, 1008 [1009]) und qualifizierte ein Kontoführungsentgelt nicht als Hauptleistung.
[31] 1.3.1.5. Mit dem Kreditbearbeitungsentgelt bezahlt der Kreditnehmer ein Entgelt für die Tätigkeit und den Aufwand bei der Bearbeitung und Bereitstellung des Kredits (vgl 2 Ob 238/23y mwN). Ausgehend von der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Caixabank SA III (C-565/21) handelt es sich dabei zwar um ein Entgelt, das mit dem Hauptgegenstand des Kreditvertrags zusammenhängt und daher zu diesem akzessorisch ist, aber nicht um den Hauptgegenstand des Vertrags, selbst wenn das Entgelt einen „Hauptteil des Preises“ bilden würde. Dies korreliert mit jener Judikatur des Obersten Gerichtshofs (RS0016908 [T6]), nach der Entgeltklauseln, die ein Zusatzentgelt nicht zur Abgeltung einer nur aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall erforderlichen Mehrleistung, sondern – wie hier – zur Abgeltung einer im Regelfall mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten verbundenen Leistung vorsehen, der Inhaltskontrolle unterliegen. Es besteht somit auch kein Widerspruch zur Judikatur des EuGH, wonach die Beurteilung, ob eine Hauptleistung vorliegt, dem nationalen Gericht obliegt (vgl EuGH C-143/13, Matei, und C-621/17, Kiss). Schließlich ist es auch sachgerecht, eine Inhaltskontrolle von Entgeltvereinbarungen insoweit vorzunehmen, als sie neben dem „eigentlichen“, erkennbar zur unmittelbaren Bedarfsdeckung aufzuwendenden Entgelt zu entrichtende Zusatzentgelte betreffen. Ansonsten bestünde nämlich für Kreditunternehmer ein Anreiz, das im Kundenfokus stehende „eigentliche“ Entgelt (hier die Sollzinsen) zu „drücken“ und sich eine bessere Position im Wettbewerb dadurch zu verschaffen, dass möglichst weitgehend Zusatzentgelte verrechnet werden, die vom Verbraucher nur peripher wahrgenommen werden (idS auch I. Vonkilch, Zusatzentgelte im Lichte europäischer und nationaler Inhaltskontrolle, ÖJA 2024, 179 [195 f]). [31] 1.3.1.5. Mit dem Kreditbearbeitungsentgelt bezahlt der Kreditnehmer ein Entgelt für die Tätigkeit und den Aufwand bei der Bearbeitung und Bereitstellung des Kredits vergleiche 2 Ob 238/23y mwN). Ausgehend von der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Caixabank SA römisch III (C-565/21) handelt es sich dabei zwar um ein Entgelt, das mit dem Hauptgegenstand des Kreditvertrags zusammenhängt und daher zu diesem akzessorisch ist, aber nicht um den Hauptgegenstand des Vertrags, selbst wenn das Entgelt einen „Hauptteil des Preises“ bilden würde. Dies korreliert mit jener Judikatur des Obersten Gerichtshofs (RS0016908 [T6]), nach der Entgeltklauseln, die ein Zusatzentgelt nicht zur Abgeltung einer nur aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall erforderlichen Mehrleistung, sondern – wie hier – zur Abgeltung einer im Regelfall mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten verbundenen Leistung vorsehen, der Inhaltskontrolle unterliegen. Es besteht somit auch kein Widerspruch zur Judikatur des EuGH, wonach die Beurteilung, ob eine Hauptleistung vorliegt, dem nationalen Gericht obliegt vergleiche EuGH C-143/13, Matei, und C-621/17, Kiss). Schließlich ist es auch sachgerecht, eine Inhaltskontrolle von Entgeltvereinbarungen insoweit vorzunehmen, als sie neben dem „eigentlichen“, erkennbar zur unmittelbaren Bedarfsdeckung aufzuwendenden Entgelt zu entrichtende Zusatzentgelte betreffen. Ansonsten bestünde nämlich für Kreditunternehmer ein Anreiz, das im Kundenfokus stehende „eigentliche“ Entgelt (hier die Sollzinsen) zu „drücken“ und sich eine bessere Position im Wettbewerb dadurch zu verschaffen, dass möglichst weitgehend Zusatzentgelte verrechnet werden, die vom Verbraucher nur peripher wahrgenommen werden (idS auch römisch eins. Vonkilch, Zusatzentgelte im Lichte europäischer und nationaler Inhaltskontrolle, ÖJA 2024, 179 [195 f]).
[32] 1.3.1.7. Zusammengefasst gehört daher das Kreditbearbeitungsentgelt nicht zum Hauptgegenstand des Kreditvertrags und unterliegt der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB. Die Entscheidungen 6 Ob 13/16d und 10 Ob 31/16f werden (insbesondere) aufgrund der dargestellten Rechtsprechungsentwicklung insoweit nicht mehr aufrechterhalten. [32] 1.3.1.7. Zusammengefasst gehört daher das Kreditbearbeitungsentgelt nicht zum Hauptgegenstand des Kreditvertrags und unterliegt der Inhaltskontrolle des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Die Entscheidungen 6 Ob 13/16d und 10 Ob 31/16f werden (insbesondere) aufgrund der dargestellten Rechtsprechungsentwicklung insoweit nicht mehr aufrechterhalten.
[33] 1.3.1.6. Gleiches gilt mangels sachlichen Unterschieds auch für jene Bearbeitungsentgelte, die die Beklagte im Fall der Bereitstellung eines Rahmenkredits, einer Zwischenfinanzierung sowie der Vertragsänderung „Zwischenfinanzierung“ (auch wenn in der Klausel 1.4 nur von „Entgelt“ die Rede ist, handelt es sich dabei unstrittig um ein Bearbeitungsentgelt) beansprucht. Die Entscheidungen 6 Ob 13/16d und 10 Ob 31/16f werden (insbesondere) aufgrund der Entwicklung der Rechtsprechung des EuGH insoweit nicht mehr aufrechterhalten.
1.3.2. Gröbliche Benachteiligung
[34] 1.3.2.1. In der Entscheidung 6 Ob 13/16d beurteilte der Oberste Gerichtshof eine Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe von 1 bzw 2 % als nicht gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. Im Gegensatz zu Deutschland seien in Österreich Zusatzentgelte für eine typische Nebenleistung nicht von vornherein unzulässig. Dabei sei nicht entscheidend, ob der Bearbeitungsaufwand im Interesse einer Partei oder beider Parteien liege. Entgeltklauseln seien insbesondere dann sachgerecht, wenn sie jenen Kunden belasten, der die damit abgegoltenen Kosten tatsächlich verursacht habe. Nicht zu beanstanden sei schließlich auch die wertabhängige Gebührengestaltung, was etwa § 15 Immobilienmakler-VO, das Anwaltshonorar nach dem RATG oder die Gerichtsgebühren nach dem GGG zeigen würden. Dass die Höhe der Einmalgebühr mit dem tatsächlichen Aufwand des Kreditgebers exakt korreliere, sei nicht erforderlich, weil ein derartiges Erfordernis jede Pauschalierung unmöglich machen würde. [34] 1.3.2.1. In der Entscheidung 6 Ob 13/16d beurteilte der Oberste Gerichtshof eine Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe von 1 bzw 2 % als nicht gröblich benachteiligend im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Im Gegensatz zu Deutschland seien in Österreich Zusatzentgelte für eine typische Nebenleistung nicht von vornherein unzulässig. Dabei sei nicht entscheidend, ob der Bearbeitungsaufwand im Interesse einer Partei oder beider Parteien liege. Entgeltklauseln seien insbesondere dann sachgerecht, wenn sie jenen Kunden belasten, der die damit abgegoltenen Kosten tatsächlich verursacht habe. Nicht zu beanstanden sei schließlich auch die wertabhängige Gebührengestaltung, was etwa Paragraph 15, ImmobilienmaklerVO, das Anwaltshonorar nach dem RATG oder die Gerichtsgebühren nach dem GGG zeigen würden. Dass die Höhe der Einmalgebühr mit dem tatsächlichen Aufwand des Kreditgebers exakt korreliere, sei nicht erforderlich, weil ein derartiges Erfordernis jede Pauschalierung unmöglich machen würde.
[35] 1.3.2.2. In der Rechtssache Kiss (C-621/17) führte der EuGH aus, dass dann, wenn die Vereinnahmung eines Bearbeitungsentgelts und einer Bereitstellungsprovision im innerstaatlichen Recht vorgesehen sind, sich die hierfür erbrachten Dienstleistungen vernünftigerweise den im Rahmen der Bearbeitung oder der Bereitstellung des Darlehens erbrachten Leistungen zurechnen lassen und die dem Verbraucher hierfür auferlegten Beträge nicht im Verhältnis zum Darlehensbetrag übermäßig hoch sind, nicht ersichtlich ist, dass sich diese Klauseln nachteilig auf die Rechtsstellung des Verbrauchers auswirken, wie sie nach nationalem Recht vorgesehen ist.
[36] In der Rechtssache Caixabank II (C-224/19 und C-259/19) entschied der EuGH, dass eine Klausel, nach der der Verbraucher eine Bereitstellungsprovision zu zahlen hat, entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursachen kann, wenn das Finanzinstitut nicht nachweist, dass diese Provision tatsächlich erbrachten Dienstleistungen und ihm entstandenen Kosten entspricht, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat. Dies vor dem Hintergrund, dass nach den Angaben des vorlegenden Gerichts gemäß einem nationalen Gesetz auf den Kunden abgewälzte Provisionen oder Kosten tatsächlich erbrachten Dienstleistungen oder entstandenen Kosten entsprechen müssen. [36] In der Rechtssache Caixabank römisch II (C-224/19 und C-259/19) entschied der EuGH, dass eine Klausel, nach der der Verbraucher eine Bereitstellungsprovision zu zahlen hat, entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursachen kann, wenn das Finanzinstitut nicht nachweist, dass diese Provision tatsächlich erbrachten Dienstleistungen und ihm entstandenen Kosten entspricht, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat. Dies vor dem Hintergrund, dass nach den Angaben des vorlegenden Gerichts gemäß einem nationalen Gesetz auf den Kunden abgewälzte Provisionen oder Kosten tatsächlich erbrachten Dienstleistungen oder entstandenen Kosten entsprechen müssen.
[37] In der Rechtssache Profi Credit Polska (C-84/19, C-222/19 und C-252/19) sprach der EuGH aus, dass Art 3 Abs 1 Klausel-RL dahin auszulegen ist, dass eine Vertragsklausel über zinsunabhängige Kreditkosten, die diese Kosten unterhalb einer gesetzlichen Obergrenze festlegt und Kosten der wirtschaftlichen Tätigkeit des Darlehensgebers auf den Verbraucher abwälzt, ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den Rechten und den Pflichten der Vertragspartner zum Nachteil des Verbrauchers verursachen kann, wenn sie diesem Kosten auferlegt, die gegenüber den erhaltenen Leistungen und dem bereitgestellten Darlehensbetrag unverhältnismäßig sind, was zu prüfen dem vorlegenden Gericht obliegt. [37] In der Rechtssache Profi Credit Polska (C-84/19, C-222/19 und C-252/19) sprach der EuGH aus, dass Artikel 3, Absatz eins, KlauselRL dahin auszulegen ist, dass eine Vertragsklausel über zinsunabhängige Kreditkosten, die diese Kosten unterhalb einer gesetzlichen Obergrenze festlegt und Kosten der wirtschaftlichen Tätigkeit des Darlehensgebers auf den Verbraucher abwälzt, ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den Rechten und den Pflichten der Vertragspartner zum Nachteil des Verbrauchers verursachen kann, wenn sie diesem Kosten auferlegt, die gegenüber den erhaltenen Leistungen und dem bereitgestellten Darlehensbetrag unverhältnismäßig sind, was zu prüfen dem vorlegenden Gericht obliegt.
[38] In der Rechtssache Caixabank SA III (C-565/21) sprach der EuGH aus, dass Art 3 Abs 1 Klausel-RL dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Rechtsprechung, die davon ausgeht, dass eine Vertragsklausel, die im Einklang mit der einschlägigen nationalen Regelung die Zahlung einer Bereitstellungsprovision durch den Darlehensnehmer vorsieht, mit der die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Prüfung, Erstellung und individuellen Bearbeitung eines Hypothekendarlehens- oder Hypothekenkreditantrags vergütet werden sollen, gegebenenfalls kein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zum Nachteil des Verbrauchers verursacht, dann nicht entgegensteht, wenn die Frage, ob ein solches Missverhältnis vorliegt, Gegenstand einer wirksamen Kontrolle durch das zuständige Gericht anhand der sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Kriterien ist. [38] In der Rechtssache Caixabank SA römisch III (C-565/21) sprach der EuGH aus, dass Artikel 3, Absatz eins, KlauselRL dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Rechtsprechung, die davon ausgeht, dass eine Vertragsklausel, die im Einklang mit der einschlägigen nationalen Regelung die Zahlung einer Bereitstellungsprovision durch den Darlehensnehmer vorsieht, mit der die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Prüfung, Erstellung und individuellen Bearbeitung eines Hypothekendarlehens- oder Hypothekenkreditantrags vergütet werden sollen, gegebenenfalls kein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zum Nachteil des Verbrauchers verursacht, dann nicht entgegensteht, wenn die Frage, ob ein solches Missverhältnis vorliegt, Gegenstand einer wirksamen Kontrolle durch das zuständige Gericht anhand der sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Kriterien ist.
[39] In der Rechtssache Provident Polska (C-321/22) führte der EuGH aus, dass die Prüfung der Frage, ob ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis im Sinn von Art 3 Abs 1 Klausel-RL vorliegt, sich nach ständiger Rechtsprechung nicht auf eine quantitative wirtschaftliche Bewertung beschränken kann, die auf einem Vergleich zwischen dem Gesamtbetrag des Rechtsgeschäfts und den dem Verbraucher durch die betreffende Vertragsklausel auferlegten Kosten beruht. Ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis kann sich nämlich allein aus einer hinreichend schwerwiegenden Beeinträchtigung der rechtlichen Stellung ergeben, die der Verbraucher als Partei des betreffenden Vertrags nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften innehat, sei es in Gestalt einer inhaltlichen Beschränkung der Rechte, die er nach diesen Vorschriften aus dem Vertrag herleitet, oder einer Beeinträchtigung der Ausübung dieser Rechte oder der Auferlegung einer zusätzlichen, nach den nationalen Vorschriften nicht vorgesehenen Verpflichtung. Wenn daher das nationale Gericht feststellt, dass eine quantitative wirtschaftliche Beurteilung kein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis erkennen lässt, darf es seine Prüfung nicht auf diese Beurteilung beschränken. In einem solchen Fall hat es zu prüfen, ob sich ein solches Missverhältnis aus einem anderen Gesichtspunkt wie einer Beschränkung eines sich aus dem nationalen Recht ergebenden Rechts oder einer zusätzlichen, im nationalen Recht nicht vorgesehenen Verpflichtung ergibt. [39] In der Rechtssache Provident Polska (C321/22) führte der EuGH aus, dass die Prüfung der Frage, ob ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis im Sinn von Artikel 3, Absatz eins, KlauselRL vorliegt, sich nach ständiger Rechtsprechung nicht auf eine quantitative wirtschaftliche Bewertung beschränken kann, die auf einem Vergleich zwischen dem Gesamtbetrag des Rechtsgeschäfts und den dem Verbraucher durch die betreffende Vertragsklausel auferlegten Kosten beruht. Ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis kann sich nämlich allein aus einer hinreichend schwerwiegenden Beeinträchtigung der rechtlichen Stellung ergeben, die der Verbraucher als Partei des betreffenden Vertrags nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften innehat, sei es in Gestalt einer inhaltlichen Beschränkung der Rechte, die er nach diesen Vorschriften aus dem Vertrag herleitet, oder einer Beeinträchtigung der Ausübung dieser Rechte oder der Auferlegung einer zusätzlichen, nach den nationalen Vorschriften nicht vorgesehenen Verpflichtung. Wenn daher das nationale Gericht feststellt, dass eine quantitative wirtschaftliche Beurteilung kein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis erkennen lässt, darf es seine Prüfung nicht auf diese Beurteilung beschränken. In einem solchen Fall hat es zu prüfen, ob sich ein solches Missverhältnis aus einem anderen Gesichtspunkt wie einer Beschränkung eines sich aus dem nationalen Recht ergebenden Rechts oder einer zusätzlichen, im nationalen Recht nicht vorgesehenen Verpflichtung ergibt.
[40] 1.3.2.3. In seiner jüngeren Rechtsprechung befand der Oberste Gerichtshof unter Bezugnahme auf die Judikatur des EuGH Entgeltklauseln für gröblich benachteiligend, durch die standardmäßig zu erbringende Leistungen bzw anfallende Aufwendungen gesondert vergebührt werden sollten, ohne dem Verbraucher einen zusätzlichen Vorteil zu verschaffen. Es wurden Klauseln zur Verrechnung einer Chipgebühr, einer periodischen Servicepauschale oder einer Aktivierungsgebühr in einem Fitnesscenter-Nutzungsvertrag (4 Ob 59/22p; 4 Ob 62/22d; 9 Ob 94/22x), die Verrechnung eines „Green-Beitrags“ für die Müllentsorgung und eines „Peak Week-Zuschlags“ für Buchungen in der populärsten Reisewoche in einem Maturareisevertrag (9 Ob 18/23x) sowie die Einschreibegebühr in eine Kinderkrippe (9 Ob 68/24a) als gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB angesehen. Grund für die gröbliche Benachteiligung war hier nicht die Höhe der Gebühr, sondern der Umstand, dass für bestimmte Standardaufwendungen überhaupt ein gesondertes Entgelt veranschlagt wurde. Insoweit spielte daher eine Prüfung der Angemessenheit des Preis-/Leistungsverhältnisses keine Rolle. [40] 1.3.2.3. In seiner jüngeren Rechtsprechung befand der Oberste Gerichtshof unter Bezugnahme auf die Judikatur des EuGH Entgeltklauseln für gröblich benachteiligend, durch die standardmäßig zu erbringende Leistungen bzw anfallende Aufwendungen gesondert vergebührt werden sollten, ohne dem Verbraucher einen zusätzlichen Vorteil zu verschaffen. Es wurden Klauseln zur Verrechnung einer Chipgebühr, einer periodischen Servicepauschale oder einer Aktivierungsgebühr in einem Fitnesscenter-Nutzungsvertrag (4 Ob 59/22p; 4 Ob 62/22d; 9 Ob 94/22x), die Verrechnung eines „GreenBeitrags“ für die Müllentsorgung und eines „Peak WeekZuschlags“ für Buchungen in der populärsten Reisewoche in einem Maturareisevertrag (9 Ob 18/23x) sowie die Einschreibegebühr in eine Kinderkrippe (9 Ob 68/24a) als gröblich benachteiligend im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB angesehen. Grund für die gröbliche Benachteiligung war hier nicht die Höhe der Gebühr, sondern der Umstand, dass für bestimmte Standardaufwendungen überhaupt ein gesondertes Entgelt veranschlagt wurde. Insoweit spielte daher eine Prüfung der Angemessenheit des Preis-/Leistungsverhältnisses keine Rolle.
[41] In der Entscheidung 4 Ob 74/22v wurde hingegen ein Kontoführungsentgelt mit der Begründung für zulässig erachtet, dass pauschale Entgelte, die jene Kunden belasten, die die damit abgegoltenen Kosten tatsächlich verursacht hätten, nur dann gröblich benachteiligend seien, wenn sie ohne konkrete Zusatzleistung und ohne konkrete Kosten verrechnet würden. Dass die von der Beklagten geforderten Kontoführungsentgelte ihren Aufwand im Sinn der Judikatur des EuGH grob überschreiten würden, habe die Revision der Klägerin nicht thematisiert.
[42] Ob formularmäßig vereinbarte Kreditbearbeitungsentgelte allein deshalb missbräuchlich sind, weil damit keine nur aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall erforderlichen Mehrleistungen des Kreditinstituts abgegolten werden, also die verrechneten Leistungen keinen konkreten Aufwendungen oder Leistungen entsprechen, die über das übliche, mit der Vertragsbegründung entstehende Maß hinausgehen (vgl dazu I. Vonkilch, ÖJA 2024, 179 [201 f]), muss hier aus folgenden Erwägungen nicht geklärt werden: [42] Ob formularmäßig vereinbarte Kreditbearbeitungsentgelte allein deshalb missbräuchlich sind, weil damit keine nur aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall erforderlichen Mehrleistungen des Kreditinstituts abgegolten werden, also die verrechneten Leistungen keinen konkreten Aufwendungen oder Leistungen entsprechen, die über das übliche, mit der Vertragsbegründung entstehende Maß hinausgehen vergleiche dazu römisch eins. Vonkilch, ÖJA 2024, 179 [201 f]), muss hier aus folgenden Erwägungen nicht geklärt werden:
[43] 1.3.2.4. Grundsätzlich ist richtig, dass aus unionsrechtlicher Sicht ein ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den Rechten und den Pflichten der Vertragspartner zum Nachteil des Verbrauchers (nur dann) vorliegt, wenn diesem Kosten auferlegt werden, die gegenüber den erhaltenen Leistungen und dem bereitgestellten Darlehensbetrag unverhältnismäßig sind. Allerdings kann sich ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis auch allein aus einer hinreichend schwerwiegenden Beeinträchtigung der rechtlichen Stellung ergeben, die der Verbraucher als Partei des betreffenden Vertrags nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften innehat. Es kommt also auch auf die Rechtsstellung des Verbrauchers nach nationalem Recht an. Nun mag es zwar sein, dass es in Österreich keine ausdrückliche gesetzliche Regelung wie im spanischen Recht gibt, aber es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 879 Abs 3 ABGB, dass Entgelte, welche die konkreten Kosten grob überschreiten, unzulässig sind. Der Entscheidung 6 Ob 13/16d ist dabei insoweit zuzustimmen, als die Höhe einer Einmalgebühr nicht mit dem tatsächlichen Aufwand des Kreditgebers exakt korrelieren muss, weil dies jede Pauschalierung unmöglich machen würde. Eine Pauschalierung von Kreditbearbeitungsentgelten ist daher nach nationalem Recht zulässig, allerdings dürfen damit die konkreten Kosten nicht grob überschritten werden (RS0123253). [43] 1.3.2.4. Grundsätzlich ist richtig, dass aus unionsrechtlicher Sicht ein ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den Rechten und den Pflichten der Vertragspartner zum Nachteil des Verbrauchers (nur dann) vorliegt, wenn diesem Kosten auferlegt werden, die gegenüber den erhaltenen Leistungen und dem bereitgestellten Darlehensbetrag unverhältnismäßig sind. Allerdings kann sich ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis auch allein aus einer hinreichend schwerwiegenden Beeinträchtigung der rechtlichen Stellung ergeben, die der Verbraucher als Partei des betreffenden Vertrags nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften innehat. Es kommt also auch auf die Rechtsstellung des Verbrauchers nach nationalem Recht an. Nun mag es zwar sein, dass es in Österreich keine ausdrückliche gesetzliche Regelung wie im spanischen Recht gibt, aber es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, dass Entgelte, welche die konkreten Kosten grob überschreiten, unzulässig sind. Der Entscheidung 6 Ob 13/16d ist dabei insoweit zuzustimmen, als die Höhe einer Einmalgebühr nicht mit dem tatsächlichen Aufwand des Kreditgebers exakt korrelieren muss, weil dies jede Pauschalierung unmöglich machen würde. Eine Pauschalierung von Kreditbearbeitungsentgelten ist daher nach nationalem Recht zulässig, allerdings dürfen damit die konkreten Kosten nicht grob überschritten werden (RS0123253).
[44] 1.3.2.5. Mit dem Kreditbearbeitungsentgelt bezahlt der Kreditnehmer ein Entgelt für die Tätigkeit und den Aufwand bei der Bearbeitung und Bereitstellung des Kredits. Die Leistungen, die nach den Feststellungen mit dem Kreditbearbeitungsentgelt abgegolten werden sollen, sind gewöhnliche im Zuge der Vertragsanbahnung und des Vertragsabschlusses anfallende Leistungen (zB Beratungsgespräch, Risikobeurteilung; Angebotserstellung; Einholung, Sichtung, Vorbereitung, Aufbereitung, Verarbeitung und Kontrolle von Unterlagen; Erfüllung von Informationspflichten; Vertragserstellung; Liegenschaftsbewertung, Kreditentscheidung, allfällige Korrespondenz mit dem Treuhänder; Unterzeichnung; Auszahlung; Sicherheiteneffektuierung; Archivierung) und verursachen bei Hypothekarkrediten einen Aufwand von rund 19 Stunden, bei Konsumkrediten von weniger als 3 Stunden.
[45] Bei einer allein an der Höhe der Kreditvaluta bemessenen, prozentmäßigen Pauschalierung von 1,5 % (ohne Obergrenze) besteht bei der im Verbandsprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung eine grobe Kostenüberschreitung. Selbst bei der nach den Feststellungen durchschnittlichen Summe eines Hypothekarkredits von 220.000 EUR beträgt das Kreditbearbeitungsentgelt schon 3.300 EUR, bei – angesichts der Wohnungspreise in guten Lagen – nicht unüblichen 440.000 EUR beträgt es schon 6.600 EUR, obwohl nicht nachvollziehbar ist, warum sich bei einer bloßen Verdoppelung der Kreditsumme auch der Aufwand um das Doppelte erhöhen soll. Welche „erhöhten Schwierigkeiten“ und welches „größere Haftungsrisiko“ bei der Vergabe eines Kredits über 440.000 EUR im Vergleich zu einem Kredit über 220.000 EUR vorliegen sollen, die eine Verdoppelung des Entgelts auch nur annähernd rechtfertigen sollen, kann die Revision nicht schlüssig darlegen und ist auch nicht ersichtlich. Der von der Revision vorgenommene Vergleich mit dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) oder dem Gerichtsgebührengesetz (GGG) verfängt schon deshalb nicht, weil es sich hierbei um gesetzliche Gebührenordnungen handelt. Im Übrigen regelt das RATG die Hauptleistung des Rechtsanwalts und ist der Tarif – anders als das Kreditbearbeitungsentgelt – degressiv gestaltet (vgl etwa TP 2 oder TP 3A RATG). Was die Beklagte als „windfall-profit“ für den Kreditnehmer bezeichnet, ist die nach ständiger Rechtsprechung des EuGH vom Unionsgesetzgeber angestrebte Konsequenz, die der Wegfall einer missbräuchlichen Klausel für den Unternehmer hat. Die Klausel muss unangewendet bleiben, um dem von der Klausel-RL geforderten Abschreckungseffekt zu dienen (vgl etwa EuGH C-705/21, MJ/AxFina; C-125/18, Guasch). [45] Bei einer allein an der Höhe der Kreditvaluta bemessenen, prozentmäßigen Pauschalierung von 1,5 % (ohne Obergrenze) besteht bei der im Verbandsprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung eine grobe Kostenüberschreitung. Selbst bei der nach den Feststellungen durchschnittlichen Summe eines Hypothekarkredits von 220.000 EUR beträgt das Kreditbearbeitungsentgelt schon 3.300 EUR, bei – angesichts der Wohnungspreise in guten Lagen – nicht unüblichen 440.000 EUR beträgt es schon 6.600 EUR, obwohl nicht nachvollziehbar ist, warum sich bei einer bloßen Verdoppelung der Kreditsumme auch der Aufwand um das Doppelte erhöhen soll. Welche „erhöhten Schwierigkeiten“ und welches „größere Haftungsrisiko“ bei der Vergabe eines Kredits über 440.000 EUR im Vergleich zu einem Kredit über 220.000 EUR vorliegen sollen, die eine Verdoppelung des Entgelts auch nur annähernd rechtfertigen sollen, kann die Revision nicht schlüssig darlegen und ist auch nicht ersichtlich. Der von der Revision vorgenommene Vergleich mit dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) oder dem Gerichtsgebührengesetz (GGG) verfängt schon deshalb nicht, weil es sich hierbei um gesetzliche Gebührenordnungen handelt. Im Übrigen regelt das RATG die Hauptleistung des Rechtsanwalts und ist der Tarif – anders als das Kreditbearbeitungsentgelt – degressiv gestaltet vergleiche etwa TP 2 oder TP 3A RATG). Was die Beklagte als „windfall-profit“ für den Kreditnehmer bezeichnet, ist die nach ständiger Rechtsprechung des EuGH vom Unionsgesetzgeber angestrebte Konsequenz, die der Wegfall einer missbräuchlichen Klausel für den Unternehmer hat. Die Klausel muss unangewendet bleiben, um dem von der KlauselRL geforderten Abschreckungseffekt zu dienen vergleiche etwa EuGH C-705/21, MJ/AxFina; C-125/18, Guasch).
[46] Die Klausel 1.1 ist daher zusammengefasst gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB und somit unzulässig. Die Entscheidungen 6 Ob 13/16d und 10 Ob 31/16f werden (insbesondere) aufgrund der dargestellten Rechtsprechungsentwicklung insoweit nicht mehr aufrechterhalten. [46] Die Klausel 1.1 ist daher zusammengefasst gröblich benachteiligend im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB und somit unzulässig. Die Entscheidungen 6 Ob 13/16d und 10 Ob 31/16f werden (insbesondere) aufgrund der dargestellten Rechtsprechungsentwicklung insoweit nicht mehr aufrechterhalten.
[47] 1.3.2.6. Gleiches gilt auch für jene Bearbeitungsentgelte, die die Beklagte im Fall der Bereitstellung eines Rahmenkredits, einer Zwischenfinanzierung sowie der Vertragsänderung „Zwischenfinanzierung“ beansprucht. Bei diesen Bearbeitungsentgelten ist überdies zu berücksichtigen, dass eine sachliche Rechtfertigung für die in diesen Fällen zusätzlich vorgesehene laufzeitabhängige Höhe des Entgelts überhaupt nicht ersichtlich ist.
1.3.3. Keine Beschränkung der zeitlichen Urteilswirkungen
[48] 1.3.3.1. Ein Vertrauensschutz in das Fortbestehen der bisherigen Rechtsprechung ist nicht gegeben. Das Gesetz verbietet nur die Rückwirkung von Gesetzen, nicht jedoch die von Entscheidungen. Änderungen der Judikatur erfassen daher auch davor verwirklichte Sachverhalte. Für zivilgerichtliche Erkenntnisse gilt kein Rückwirkungsverbot (RS0109026). Da das Postulat nach einer „richtigen“ Rechtsprechung dem Schutz des Vertrauens des Rechtsanwenders vorgeht, muss mit einer Judikaturänderung gerechnet werden (10 Ob 65/17g mwN).
[49] 1.3.3.2. Der EuGH judiziert, dass durch die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts, die er in Ausübung seiner Befugnisse aus Art 267 AEUV vornimmt, erläutert und verdeutlicht wird, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse anwenden können und müssen, die vor dem Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung der Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (EuGH C-449/21, Towercast). [49] 1.3.3.2. Der EuGH judiziert, dass durch die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts, die er in Ausübung seiner Befugnisse aus Artikel 267, AEUV vornimmt, erläutert und verdeutlicht wird, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse anwenden können und müssen, die vor dem Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung der Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (EuGH C449/21, Towercast).
[50] Nur ganz ausnahmsweise kann der EuGH aufgrund des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit die für die Betroffenen bestehende Möglichkeit beschränken, sich auf die Auslegung, die er einer Bestimmung gegeben hat, zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen. Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (EuGH C-449/21, Towercast; vgl auch C-209/12, Endress; allgemein dazu F. Bydlinski, Gegen die „Zeitzündertheorien“ bei der Rechtsprechungsänderung nach staatlichem und europäischem Recht…, JBl 2001, 1 [Punkt VI.]; Thunhart, Auslegung und Vertrauensschutz, ÖJZ 2010, 706 [Punkt B 3.]; A. Vonkilch, [Un-]Zulässigkeit von Aktivierungsgebühren, Servicepauschalen & Co im Telekommunikationsrecht. Was kann das Argument des Vertrauensschutzes leisten?, ÖJZ 2024, 662; Pfeifer/Riss, Muss der OGH die Rückwirkung seiner aus Anlass eines EuGH-Urteils geänderten Rechtsprechung beschränken?, wbl 2024, 309). [50] Nur ganz ausnahmsweise kann der EuGH aufgrund des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit die für die Betroffenen bestehende Möglichkeit beschränken, sich auf die Auslegung, die er einer Bestimmung gegeben hat, zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen. Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (EuGH C-449/21, Towercast; vergleiche auch C-209/12, Endress; allgemein dazu F. Bydlinski, Gegen die „Zeitzündertheorien“ bei der Rechtsprechungsänderung nach staatlichem und europäischem Recht…, JBl 2001, 1 [Punkt römisch VI.]; Thunhart, Auslegung und Vertrauensschutz, ÖJZ 2010, 706 [Punkt B 3.]; A. Vonkilch, [Un]Zulässigkeit von Aktivierungsgebühren, Servicepauschalen Co im Telekommunikationsrecht. Was kann das Argument des Vertrauensschutzes leisten?, ÖJZ 2024, 662; Pfeifer/Riss, Muss der OGH die Rückwirkung seiner aus Anlass eines EuGH-Urteils geänderten Rechtsprechung beschränken?, wbl 2024, 309).
[51] 1.3.3.3. Führt die Judikatur des EuGH – wie hier – zu einer Änderung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, ist die Anwendung der vom EuGH aus Gründen der Rechtssicherheit entwickelten Kriterien zur Beschränkung der zeitlichen Wirkungen eines Urteils aus Sicht des erkennenden Senats angemessen (so etwa auch Pfeifer/Riss, wbl 2024, 309 [315]). Aber selbst unter der Heranziehung der Judikatur des EuGH wäre für die Beklagte nichts gewonnen: Bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 30. März 2016, 6 Ob 13/16d, bestand mangels höchstgerichtlicher Klärung der hier strittigen Fragen ohnehin kein Vertrauensschutz der Beklagten. Es ist daher schon unklar, warum der Zeitraum vor dieser Entscheidung von einer Rückwirkung ausgenommen sein soll. Im Übrigen stellt der EuGH bezüglich der zweiten Voraussetzung (Gefahr schwerwiegender Störungen) hohe Anforderungen an die Behauptungs- und Beweislast der Partei (vgl EuGH C-449/21, Towercast; C-209/12, Endress; A. Vonkilch, ÖJZ 2024, 662 [664]). Die Beklagte hätte konkret auf ihr Unternehmen bezogen die ohne diese (zeitliche) Begrenzung drohenden Rückforderungsansprüche der Kunden aufzuzeigen und darlegen müssen, dass das Schlagendwerden dieser Rückforderungsansprüche für sie entweder existenzbedrohend ist oder aber zumindest merkliche negative Folgen für die künftige Versorgung der Verbraucher mit den entsprechenden Bankdienstleistungen hat (vgl A. Vonkilch, ÖJZ 2024, 662 [664]). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beklagten nicht einmal ansatzweise. Eine zeitliche Beschränkung der Urteilswirkungen kommt somit hier schon deshalb nicht in Frage. [51] 1.3.3.3. Führt die Judikatur des EuGH – wie hier – zu einer Änderung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, ist die Anwendung der vom EuGH aus Gründen der Rechtssicherheit entwickelten Kriterien zur Beschränkung der zeitlichen Wirkungen eines Urteils aus Sicht des erkennenden Senats angemessen (so etwa auch Pfeifer/Riss, wbl 2024, 309 [315]). Aber selbst unter der Heranziehung der Judikatur des EuGH wäre für die Beklagte nichts gewonnen: Bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 30. März 2016, 6 Ob 13/16d, bestand mangels höchstgerichtlicher Klärung der hier strittigen Fragen ohnehin kein Vertrauensschutz der Beklagten. Es ist daher schon unklar, warum der Zeitraum vor dieser Entscheidung von einer Rückwirkung ausgenommen sein soll. Im Übrigen stellt der EuGH bezüglich der zweiten Voraussetzung (Gefahr schwerwiegender Störungen) hohe Anforderungen an die Behauptungs- und Beweislast der Partei vergleiche EuGH C-449/21, Towercast; C-209/12, Endress; A. Vonkilch, ÖJZ 2024, 662 [664]). Die Beklagte hätte konkret auf ihr Unternehmen bezogen die ohne diese (zeitliche) Begrenzung drohenden Rückforderungsansprüche der Kunden aufzuzeigen und darlegen müssen, dass das Schlagendwerden dieser Rückforderungsansprüche für sie entweder existenzbedrohend ist oder aber zumindest merkliche negative Folgen für die künftige Versorgung der Verbraucher mit den entsprechenden Bankdienstleistungen hat vergleiche A. Vonkilch, ÖJZ 2024, 662 [664]). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beklagten nicht einmal ansatzweise. Eine zeitliche Beschränkung der Urteilswirkungen kommt somit hier schon deshalb nicht in Frage.
2. Klausel 1.3
2.1. „Entgelt für die Ausstellung von Löschungsquittungen EUR 130,00.“
[52] 2.2. Das Erstgericht führte aus, das vereinbarte Entgelt sei nicht gröblich benachteiligend. Die Ausstellung einer Löschungsquittung liege nämlich zumindest auch im Interesse des Kreditnehmers, sodass das Entgelt sachlich gerechtfertigt sei.
[53] Das Berufungsgericht vertrat hingegen die Ansicht, der unbedingte, gesetzliche Anspruch des Pfandschuldners auf Ausstellung einer Löschungserklärung durch den Pfandgläubiger werde durch die Klausel von einem vom Pfandschuldner zu zahlenden Entgelt abhängig gemacht. Das stelle eine weitgehend einseitige Abweichung vom dispositiven Recht dar, die im Hinblick auf die bestehende, verdünnte Willensfreiheit des Kunden eine gröbliche Benachteiligung im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB zur Folge habe. [53] Das Berufungsgericht vertrat hingegen die Ansicht, der unbedingte, gesetzliche Anspruch des Pfandschuldners auf Ausstellung einer Löschungserklärung durch den Pfandgläubiger werde durch die Klausel von einem vom Pfandschuldner zu zahlenden Entgelt abhängig gemacht. Das stelle eine weitgehend einseitige Abweichung vom dispositiven Recht dar, die im Hinblick auf die bestehende, verdünnte Willensfreiheit des Kunden eine gröbliche Benachteiligung im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB zur Folge habe.
[54] Die Revision führt aus, das dispositive Recht normiere eine Kostentragungspflicht des Pfandgebers, sodass die Klausel nicht von diesem abweiche. Im Übrigen sei es angemessen und sachlich gerechtfertigt, wenn der Pfandgeber die Löschungsquittungskosten zu tragen habe.
2.3. Gesetzliche Grundregel
[55] 2.3.1. Gemäß § 1369 ABGB hat der Pfandgläubiger nach Tilgung der sichergestellten Forderung das Pfand zurückzustellen bzw bei Hypotheken eine Löschungsurkunde zur Bewirkung der Einverleibung der Löschung des Pfandrechts auszustellen (RS0032244). [55] 2.3.1. Gemäß Paragraph 1369, ABGB hat der Pfandgläubiger nach Tilgung der sichergestellten Forderung das Pfand zurückzustellen bzw bei Hypotheken eine Löschungsurkunde zur Bewirkung der Einverleibung der Löschung des Pfandrechts auszustellen (RS0032244).
[56] 2.3.2. Nach den Gesetzesmaterialien zu § 1426 ABGB gehen die Kosten der „Quittung“ mangels anderer Vereinbarung zu Lasten des Gläubigers (78 BlgHH 21. Session 1912, 284). Die Materialien nehmen auf die 18. Auflage der Großen Manzschen Gesetzesausgabe zum ABGB Bezug. Dort steht, dass die Kosten der Quittung (Stempel) der Gläubiger trägt. Dabei wird unter anderem auf die Entscheidungen zu GZ 6178 (GlUNF 1233) verwiesen. Nach dieser sei der Zahlende gemäß den Bestimmungen der §§ 469, 1369 und 1426 ABGB unbedingt berechtigt, von dem befriedigten Pfandgläubiger eine Quittung zu verlangen. Aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebe sich auch, dass eine gesetzliche Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung der Kosten der Ausstellung der Quittung nicht bestehe und dass ferner, zumal die mit der Ausstellung der Quittung verbundenen Kosten weder zu den Prozess- noch zu den Exekutionskosten gehörten, diese Kosten vom befriedigten Gläubiger außer dem Falle einer ausdrücklichen Vereinbarung selbst zu tragen seien. [56] 2.3.2. Nach den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 1426, ABGB gehen die Kosten der „Quittung“ mangels anderer Vereinbarung zu Lasten des Gläubigers (78 BlgHH 21. Session 1912, 284). Die Materialien nehmen auf die 18. Auflage der Großen Manzschen Gesetzesausgabe zum ABGB Bezug. Dort steht, dass die Kosten der Quittung (Stempel) der Gläubiger trägt. Dabei wird unter anderem auf die Entscheidungen zu GZ 6178 (GlUNF 1233) verwiesen. Nach dieser sei der Zahlende gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 469,, 1369 und 1426 ABGB unbedingt berechtigt, von dem befriedigten Pfandgläubiger eine Quittung zu verlangen. Aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebe sich auch, dass eine gesetzliche Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung der Kosten der Ausstellung der Quittung nicht bestehe und dass ferner, zumal die mit der Ausstellung der Quittung verbundenen Kosten weder zu den Prozess- noch zu den Exekutionskosten gehörten, diese Kosten vom befriedigten Gläubiger außer dem Falle einer ausdrücklichen Vereinbarung selbst zu tragen seien.
[57] 2.3.3. Die herrschende Lehre ist der Auffassung, dass die Ausstellung einer Löschungsurkunde auf Kosten des Gläubigers zu erfolgen hat (Rassi in Klang3 § 1369 Rz 8; Fidler in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1369 Rz 10; W. Faber in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 1369 Rz 16; Holzner, Kein gutgläubiger Hypothekenerwerb ohne gesicherte Forderung?, NZ 2000, 289 [FN 47]; Kronthaler, Wer trägt die Kosten für die Ausstellung der Löschungsquittung?, Zak 2016, 348). Demgegenüber meint Reischauer, die Kosten der Löschungsquittung seien nicht nach § 1426 Satz 3 ABGB zu beurteilen. Diese habe vielmehr der Schuldner zu tragen, weil die Löschung in seinem Interesse liege (Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 § 1426 Rz 45 f; ihm folgend Stabentheiner/Kolbitsch-Franz in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 § 1426 Rz 10). [57] 2.3.3. Die herrschende Lehre ist der Auffassung, dass die Ausstellung einer Löschungsurkunde auf Kosten des Gläubigers zu erfolgen hat (Rassi in Klang3 Paragraph 1369, Rz 8; Fidler in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 Paragraph 1369, Rz 10; W. Faber in Schwimann/Kodek, ABGB4 Paragraph 1369, Rz 16; Holzner, Kein gutgläubiger Hypothekenerwerb ohne gesicherte Forderung?, NZ 2000, 289 [FN 47]; Kronthaler, Wer trägt die Kosten für die Ausstellung der Löschungsquittung?, Zak 2016, 348). Demgegenüber meint Reischauer, die Kosten der Löschungsquittung seien nicht nach Paragraph 1426, Satz 3 ABGB zu beurteilen. Diese habe vielmehr der Schuldner zu tragen, weil die Löschung in seinem Interesse liege (Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 1426, Rz 45 f; ihm folgend Stabentheiner/KolbitschFranz in Kletečka/Schauer, ABGBON1.05 Paragraph 1426, Rz 10).
[58] 2.3.4. Der Oberste Gerichtshof schließt sich der von der herrschenden Lehre vertretenen Ansicht an.
[59] Der gegenteiligen Ansicht Reischauers ist entgegenzuhalten, dass zwar die Löschung der Hypothek ausschließlich im Interesse des Pfandbestellers liegt, nicht jedoch die Pfandbestellung. Diese ist eine Folge des Sicherungsbedürfnisses des Pfandgläubigers (vgl Kronthaler, Zak 2016, 348 [350]). Folgte man seiner Ansicht würde überdies insofern ein Wertungswiderspruch vorliegen, als der Pfandbesteller, sollte der Gläubiger die Ausstellung einer Löschungserklärung verweigern, unmittelbar auf Löschung klagen könnte und in diesem Fall keine Kosten zu tragen hätte (W. Faber in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 1369 Rz 16). [59] Der gegenteiligen Ansicht Reischauers ist entgegenzuhalten, dass zwar die Löschung der Hypothek ausschließlich im Interesse des Pfandbestellers liegt, nicht jedoch die Pfandbestellung. Diese ist eine Folge des Sicherungsbedürfnisses des Pfandgläubigers vergleiche Kronthaler, Zak 2016, 348 [350]). Folgte man seiner Ansicht würde überdies insofern ein Wertungswiderspruch vorliegen, als der Pfandbesteller, sollte der Gläubiger die Ausstellung einer Löschungserklärung verweigern, unmittelbar auf Löschung klagen könnte und in diesem Fall keine Kosten zu tragen hätte (W. Faber in Schwimann/Kodek, ABGB4 Paragraph 1369, Rz 16).
[60] Auch dessen Argument zur Auslegung der Materialien wird nicht geteilt: In der 18. Auflage der Großen Manzschen Gesetzesausgabe zum ABGB findet sich die Aussage, dass die „Kosten der Quittung (Stempel)“ der Gläubiger trägt. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass nach der Rechtsprechung zur Zeit des Herrenhausberichts bloß eine gestempelte Urkunde „ohne Weiteres zur Erwirkung der Pfandrechtslöschung“ tauglich war und eine Quittung in einfacher Schriftform gerade nicht für die Einverleibung der Löschung genügte (Kronthaler, Zak 2016, 348 [349], unter Verweis auf GlUNF 2586). In der vom Herrenhausbericht erwähnten Manzschen Gesetzesausgabe wird überdies auch auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs mit der GZ 6178 (GlUNF 1233) Bezug genommen, nach welcher der Gläubiger die gesamten Kosten für die Ausstellung einer löschungsfähigen Quittung zu tragen hat. Schließlich hat der historische Gesetzgeber zwei alternative „Kostentragungsmodelle“ in ausländischen Rechtsordnungen (§ 369 BGB und Art 1248 Code Civil) in den Materialien explizit abgelehnt (vgl 78 BlgHH 21. Session 1912, 284). [60] Auch dessen Argument zur Auslegung der Materialien wird nicht geteilt: In der 18. Auflage der Großen Manzschen Gesetzesausgabe zum ABGB findet sich die Aussage, dass die „Kosten der Quittung (Stempel)“ der Gläubiger trägt. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass nach der Rechtsprechung zur Zeit des Herrenhausberichts bloß eine gestempelte Urkunde „ohne Weiteres zur Erwirkung der Pfandrechtslöschung“ tauglich war und eine Quittung in einfacher Schriftform gerade nicht für die Einverleibung der Löschung genügte (Kronthaler, Zak 2016, 348 [349], unter Verweis auf GlUNF 2586). In der vom Herrenhausbericht erwähnten Manzschen Gesetzesausgabe wird überdies auch auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs mit der GZ 6178 (GlUNF 1233) Bezug genommen, nach welcher der Gläubiger die gesamten Kosten für die Ausstellung einer löschungsfähigen Quittung zu tragen hat. Schließlich hat der historische Gesetzgeber zwei alternative „Kostentragungsmodelle“ in ausländischen Rechtsordnungen (Paragraph 369, BGB und Artikel 1248, Code Civil) in den Materialien explizit abgelehnt vergleiche 78 BlgHH 21. Session 1912, 284).
[61] Die Kosten für die Ausstellung von Löschungsquittungen hat daher nach dem Gesetz der Gläubiger zu tragen. Die Klausel weicht damit insoweit vom dispositiven Recht ab.
2.4. Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB2.4. Verstoß gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB
[62] 2.4.1. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, dass aus den zu Punkt 1.3.1. erläuterten Gründen keine Hauptleistung vorliegt, sondern eine im Regelfall mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten verbundene Leistung (Ausstellung einer Quittung zur Löschung einer Hypothek nach Schuldtilgung), für die eine gesonderte Abgeltung verlangt wird; sie schränkt damit das eigentliche Leistungsversprechen ein, verändert es und höhlt es aus, sodass sie der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterliegt (RS0016908 [T5]). [62] 2.4.1. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, dass aus den zu Punkt 1.3.1. erläuterten Gründen keine Hauptleistung vorliegt, sondern eine im Regelfall mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten verbundene Leistung (Ausstellung einer Quittung zur Löschung einer Hypothek nach Schuldtilgung), für die eine gesonderte Abgeltung verlangt wird; sie schränkt damit das eigentliche Leistungsversprechen ein, verändert es und höhlt es aus, sodass sie der Inhaltskontrolle nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB unterliegt (RS0016908 [T5]).
[63] 2.4.2. Nach der Rechtsprechung kann ein Abweichen vom dispositiven Recht unter Umständen schon dann eine „gröbliche“ Benachteiligung des Vertragspartners sein, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung ergibt. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht, wenn also keine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts vorliegt (RS0016914 [T3, T4, T6]).
[64] Genau das ist hier der Fall: Lässt sich die Beklagte eine Hypothek einräumen, stellt die Ausstellung einer Löschungsquittung nach der vollständigen Erfüllung der Verbindlichkeiten durch den Kreditnehmer eine Aufwendung dar, die mit der Erfüllung der Hauptleistung üblicherweise verbunden ist und deren Kosten nach dem Gesetz die Beklagte zu tragen hat. Diesem Entgelt entsprechen keine konkreten Aufwendungen oder Leistungen, die über das übliche, mit jeder hypothekarisch gesicherten Kreditvertragsbegründung entstehende Maß hinausgehen. Die Einräumung einer Hypothek dient auch allein dem Sicherungsinteresse der Beklagten; der Kreditnehmer erlangt dadurch keinen wirtschaftlichen Vorteil, der über die Kreditgewährung hinausgeht. Unter diesen Umständen besteht daher keine sachliche Rechtfertigung für ein Abweichen vom dispositiven Recht, sodass die Klausel gegen § 879 Abs 3 ABGB verstößt. [64] Genau das ist hier der Fall: Lässt sich die Beklagte eine Hypothek einräumen, stellt die Ausstellung einer Löschungsquittung nach der vollständigen Erfüllung der Verbindlichkeiten durch den Kreditnehmer eine Aufwendung dar, die mit der Erfüllung der Hauptleistung üblicherweise verbunden ist und deren Kosten nach dem Gesetz die Beklagte zu tragen hat. Diesem Entgelt entsprechen keine konkreten Aufwendungen oder Leistungen, die über das übliche, mit jeder hypothekarisch gesicherten Kreditvertragsbegründung entstehende Maß hinausgehen. Die Einräumung einer Hypothek dient auch allein dem Sicherungsinteresse der Beklagten; der Kreditnehmer erlangt dadurch keinen wirtschaftlichen Vorteil, der über die Kreditgewährung hinausgeht. Unter diesen Umständen besteht daher keine sachliche Rechtfertigung für ein Abweichen vom dispositiven Recht, sodass die Klausel gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB verstößt.
3. Klausel 1.5
3.1. „Mahnungen
Kosten pro zweckentsprechender Mahnung bei verschuldetem Zahlungsverzug EUR 20,00.“
[65] 3.2. Das Erstgericht führte rechtlich aus, die Klausel sei nicht gröblich benachteiligend, weil die individuelle Berechnung der jeweils am Einzelfall orientierten Kosten einen unvertretbaren Aufwand verursachen und der verlangte Betrag den tatsächlichen durchschnittlichen Kosten entsprechen würde.
[66] Das Berufungsgericht vertrat hingegen die Ansicht, die Klausel sei gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB, weil sie die Betreibungskosten mit 20 EUR pauschaliere, unabhängig davon, wie hoch der aushaftende Betrag tatsächlich sei. [66] Das Berufungsgericht vertrat hingegen die Ansicht, die Klausel sei gröblich benachteiligend im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, weil sie die Betreibungskosten mit 20 EUR pauschaliere, unabhängig davon, wie hoch der aushaftende Betrag tatsächlich sei.
[67] In der Revision führt die Beklagte aus, die vereinbarten Mahnspesen seien zweckentsprechend und notwendig sowie angemessen im Sinn des § 1333 Abs 2 ABGB und daher zulässig. [67] In der Revision führt die Beklagte aus, die vereinbarten Mahnspesen seien zweckentsprechend und notwendig sowie angemessen im Sinn des Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB und daher zulässig.
[68] 3.3. Eine Klausel verstößt gegen § 1333 Abs 2 ABGB, wenn sie keine Einschränkung auf notwendige und zweckmäßige Aufwendungen enthält (vgl RS0110991 [T5]; RS0121945) und nicht auf das angemessene Verhältnis zwischen Kosten und betriebener Forderung Bedacht nimmt (RS0129621). Auf Grundlage dieser Rechtsprechung ist die Klausel als gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 ABGB anzusehen, weil sie – entgegen § 1333 Abs 2 ABGB – keine Einschränkung auf im Verhältnis zur betriebenen Forderung angemessene Kosten vorsieht (vgl RS0129621 [T15]; anders als etwa Klausel 6 in 4 Ob 181/24g) und daher bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung selbst bei der Betreibung von Minimalbeträgen Mahnspesen von 20 EUR anfallen. Soweit im Kreditanbot davon abweichend festgehalten ist, dass die Mahnspesen in einem angemessenen Verhältnis zur eingemahnten Forderung stehen müssen, ist dies schon deshalb unbeachtlich, weil für den Kreditnehmer nicht ersichtlich ist, dass damit die Regelung im Preisblatt eingeschränkt werden soll. [68] 3.3. Eine Klausel verstößt gegen Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB, wenn sie keine Einschränkung auf notwendige und zweckmäßige Aufwendungen enthält vergleiche RS0110991 [T5]; RS0121945) und nicht auf das angemessene Verhältnis zwischen Kosten und betriebener Forderung Bedacht nimmt (RS0129621). Auf Grundlage dieser Rechtsprechung ist die Klausel als gröblich benachteiligend gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB anzusehen, weil sie – entgegen Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB – keine Einschränkung auf im Verhältnis zur betriebenen Forderung angemessene Kosten vorsieht vergleiche RS0129621 [T15]; anders als etwa Klausel 6 in 4 Ob 181/24g) und daher bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung selbst bei der Betreibung von Minimalbeträgen Mahnspesen von 20 EUR anfallen. Soweit im Kreditanbot davon abweichend festgehalten ist, dass die Mahnspesen in einem angemessenen Verhältnis zur eingemahnten Forderung stehen müssen, ist dies schon deshalb unbeachtlich, weil für den Kreditnehmer nicht ersichtlich ist, dass damit die Regelung im Preisblatt eingeschränkt werden soll.
4. Klausel 1.9
4.1. „Kontoführungsentgelte pro Abschluss
Kreditbox Schnell & Auto EUR 19,90
Kreditbox Wohnen EUR 19,50
Einfach Online Kredit, INSTA Kredit EUR 9,90.“
[69] 4.2. Das Erstgericht führte aus, die Klausel sei nicht prüffähig, weil sie einen Teil der Hauptleistung regle.
[70] Das Berufungsgericht beurteilte die Klausel als intransparent, weil mit der Formulierung „Kontoführungsentgelte pro Abschluss“ für einen Kreditnehmer unklar sei, ob diese Gebühren einmal pro Monat, pro Quartal oder pro Jahr anfallen.
[71] Die Beklagte hält dem in ihrer Revision entgegen, dass die Klausel nicht intransparent sei, weil sich aus dem Kreditanbot ergebe, dass die Verrechnung pro Quartalsabschluss erfolge.
[72] 4.3. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, dass die Formulierung „Kontoführungsentgelte pro Abschluss“ intransparent ist, weil für den Kreditnehmer unklar bleibt, ob diese Entgelte nur einmal (also bei Abschluss des jeweiligen Vertrags), oder aber einmal pro Monat, pro Quartal oder pro Jahr anfallen. Auch wenn man die Formulierung im Kreditanbot berücksichtigt, liegt keine transparente Klauselgestaltung vor, weil für den Kreditnehmer nicht ersichtlich ist, dass die Klausel im Kreditanbot das Preisblatt konkretisiert bzw abändert.
[73] Die Klausel verstößt daher gegen § 6 Abs 3 KSchG. [73] Die Klausel verstößt daher gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG.
III. Ergebnis und Kostenentscheidungrömisch III. Ergebnis und Kostenentscheidung
[74] 1. Die Revision der Beklagten ist erfolglos.
[75] 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. [75] 2. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50,, 41 ZPO.