Rechtssatz für 9ObA18/92; 8ObA188/00f; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082286

Geschäftszahl

9ObA18/92; 8ObA188/00f; 8ObA79/02d; 9ObA9/11f; 8ObA8/13d; 8ObA59/20i; 9ObA12/24s

Entscheidungsdatum

22.01.2025

Norm

AngG §27 Z2 E2
VBG §32 Abs2 litb
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975
  1. VBG § 32 heute
  2. VBG § 32 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. VBG § 32 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. VBG § 32 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  5. VBG § 32 gültig von 01.01.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. VBG § 32 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  7. VBG § 32 gültig von 01.01.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  8. VBG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  9. VBG § 32 gültig von 01.07.1961 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 165/1961

Rechtssatz

Unter einer "entsprechenden Verwendung" ist eine Tätigkeit zu verstehen, die vom Vertragsbediensteten aufgrund des Dienstvertrages verrichtet wurde oder die dieser Tätigkeit unter Bedachtnahme auf die Kenntnisse und Fähigkeiten des Vertragsbediensteten sowie auf die Natur des Unternehmens des Dienstgebers und dessen Fürsorgepflicht (Paragraph 1157, ABGB) entspricht. Die "entsprechenden Verwendungen" müssen für beide Teile zumutbar und angemessen sein.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 18/92
    Entscheidungstext OGH 29.04.1992 9 ObA 18/92
    Veröff: DRdA 1993,126 (Mazal) = Arb 11025
  • 8 ObA 188/00f
    Entscheidungstext OGH 11.01.2001 8 ObA 188/00f
    Auch
  • 8 ObA 79/02d
    Entscheidungstext OGH 13.06.2002 8 ObA 79/02d
    nur: Die "entsprechenden Verwendungen" müssen für beide Teile zumutbar und angemessen sein. (T1) Beisatz: Der Arbeitgeber kann einen partiell arbeitsunfähigen Arbeitnehmer nur dann im Sinne des § 27 Z 2 AngG entlassen, wenn er keine zumutbare Möglichkeit hat, dem Arbeitnehmer eine andere Arbeit zuzuweisen oder wenn der Arbeitnehmer ein entsprechendes Angebot des Arbeitgebers ablehnt. (T2)
  • 9 ObA 9/11f
    Entscheidungstext OGH 28.02.2011 9 ObA 9/11f
    Vgl auch; Beisatz: Hier: § 116 Abs 2 Z 2 des Salzburger Gemeinde‑Vertragsbedienstetengesetzes 2001. (T3)
  • 8 ObA 8/13d
    Entscheidungstext OGH 29.11.2013 8 ObA 8/13d
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2013/119
  • 8 ObA 59/20i
    Entscheidungstext OGH 14.09.2021 8 ObA 59/20i
    Vgl; Beisatz: Hier: Es liegt in der Fürsorgepflicht des Dienstgebers, die Verwendung, wenn dies ohne Belastung möglich ist, so zu gestalten, dass den Interessen beider Teile ausreichend Rechnung getragen wird, auch wenn die aus religiösen Gründen nicht befolgte Anordnung an sich sachlich gerechtfertigt, verhältnismäßig und angemessen war. (T4)
    Beisatz: Hier: Nachdem die Beklagte Kenntnis erhalten hatte, dass der Kläger aus religiösen Gründen wegen seines Gewissenskonflikts nicht mit Speisencontainern arbeiten kann, wäre es ihr im Rahmen der Fürsorgepflicht oblegen, ihm nach Möglichkeit und Zumutbarkeit (wieder) eine solche für ihn geeignete Position zuzuweisen. (T5)
    Beisatz: Hier: Auch eine an sich neutrale Maßnahme kann nach § 4a Abs 2a VBO 1995 diskriminierend wirken, wenn sie einen Vertragsbediensteten wegen seiner Religion gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligt oder benachteiligen kann, und wenn die Ausnahmen der sachlichen Rechtfertigung sowie der Angemessenheit und Erforderlichkeit der Mittel nicht Platz greifen. (T6)
    Beisatz: Hier: Nach der Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung des Art 2 Abs 2 Buchstabe a der RL 2000/78/EG, an welcher Bestimmung sich die Auslegung des § 4a VBO 1995 zu orientieren hat, ist auch bei einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund der Religion zu prüfen, ob es dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung der unternehmensinternen Zwänge und ohne eine zusätzliche Belastung tragen zu müssen, möglich gewesen wäre, dem Arbeitnehmer, der aus religiösen Gründen eine gerechtfertigte Anweisung nicht befolgt, einen geeigneten anderen Arbeitsplatz anzubieten, statt ihn zu kündigen. (T7)
  • 9 ObA 12/24s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.01.2025 9 ObA 12/24s
    Beisatz wie T2; Beisatz wie T4

Schlagworte

Arbeitgeber, Arbeitsvertrag, VBO Wien § 4a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0082286

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Dokumentnummer

JJR_19920429_OGH0002_009OBA00018_9200000_001

Rechtssatz für 9ObA18/92; 9ObA2158/96k; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082303

Geschäftszahl

9ObA18/92; 9ObA2158/96k; 8ObA79/02d; 9ObA196/02t; 8ObA21/03a; 8ObA111/03m; 9ObA57/07h; 8ObA46/08k; 8ObA43/09w; 8ObA69/12y; 9ObA43/13h; 9ObA145/15m; 8ObA35/16d; 8ObA12/16x; 8ObA10/19g; 9ObA30/21h; 8ObA59/20i; 8ObA66/22x; 8ObA73/22a; 9ObA12/24s

Entscheidungsdatum

22.01.2025

Norm

VBG §32 Abs2 litb
  1. VBG § 32 heute
  2. VBG § 32 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. VBG § 32 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. VBG § 32 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  5. VBG § 32 gültig von 01.01.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. VBG § 32 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  7. VBG § 32 gültig von 01.01.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  8. VBG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  9. VBG § 32 gültig von 01.07.1961 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 165/1961

Rechtssatz

Der Dienstgeber ist im Rahmen der Fürsorgepflicht verhalten, dem Dienstnehmer auch leichtere Arbeit zuzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 18/92
    Entscheidungstext OGH 29.04.1992 9 ObA 18/92
    Veröff: DRdA 1993,126 (Mazal) = Arb 11025
  • 9 ObA 2158/96k
    Entscheidungstext OGH 04.09.1996 9 ObA 2158/96k
    Auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T1)
  • 8 ObA 79/02d
    Entscheidungstext OGH 13.06.2002 8 ObA 79/02d
    Beisatz: Der Arbeitgeber kann einen partiell arbeitsunfähigen Arbeitnehmer nur dann im Sinne des § 27 Z 2 AngG entlassen, wenn er keine zumutbare Möglichkeit hat, dem Arbeitnehmer eine andere Arbeit zuzuweisen oder wenn der Arbeitnehmer ein entsprechendes Angebot des Arbeitgebers ablehnt. (T2)
  • 9 ObA 196/02t
    Entscheidungstext OGH 04.09.2002 9 ObA 196/02t
    Vgl auch; Beisatz: Im Fall partieller Dienstunfähigkeit (hier: wegen Führerscheinentzugs) trifft den Arbeitgeber die aus seiner Fürsorgepflicht entspringende Obliegenheit, den Arbeitnehmer, soweit der Arbeitsvertrag dies abdeckt, entsprechend, das heißt unter Ausklammerung der von der Arbeitsunfähigkeit umfassten Tätigkeit, einzusetzen. (T3)
  • 8 ObA 21/03a
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 8 ObA 21/03a
    Auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, seinen Betrieb umzuorganisieren, um eine in Betracht kommende Tätigkeit überhaupt erst zu schaffen. (T4)
    Beisatz: Die Obliegenheit, dem Arbeitnehmer tunlichst andere Tätigkeiten zuzuweisen, gilt beim Verlust einer Lenkerberechtigung besonders dann, wenn das Lenken von Fahrzeugen nicht den wesentlichen Inhalt der vereinbarten Tätigkeit darstellt, sondern nur dazu dient, den Arbeitnehmer zu seinem jeweiligen Einsatzort zu bringen. (T5)
  • 8 ObA 111/03m
    Entscheidungstext OGH 16.07.2004 8 ObA 111/03m
    Beisatz: Dies im Rahmen beiderseitiger Zumutbarkeit. (T6)
  • 9 ObA 57/07h
    Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 ObA 57/07h
    Auch; Beis wie T4
  • 8 ObA 46/08k
    Entscheidungstext OGH 02.09.2008 8 ObA 46/08k
    Vgl
  • 8 ObA 43/09w
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 8 ObA 43/09w
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, leichtere vorhandene Arbeiten zuzuweisen, aber nicht verpflichtet, seine Arbeitsorganisation umzustrukturieren oder gar nicht existierende Arbeitsplätze neu zu schaffen, nur um der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Vertragsbediensteten gerecht zu werden. (T7)
    Beisatz: Hier: § 58 Abs 1 nö LVBG. (T8)
    Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass einem Vertragsbediensteten, der für die vereinbarte Tätigkeit gesundheitlich nicht mehr geeignet ist, jedoch ihm zumutbare Aufgaben im Rahmen der Landesverwaltung erfüllen kann, solche Aufgaben etwa mangels offener Planstellen nicht angeboten (§ 58 Abs 1 nö LVBG) werden können, trifft den Arbeitgeber. (T9)
  • 8 ObA 69/12y
    Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 ObA 69/12y
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T7
  • 9 ObA 43/13h
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 9 ObA 43/13h
    Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T7
  • 9 ObA 145/15m
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 9 ObA 145/15m
    Beis wie T7
  • 8 ObA 35/16d
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 8 ObA 35/16d
    Auch
  • 8 ObA 12/16x
    Entscheidungstext OGH 25.10.2016 8 ObA 12/16x
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Dienstverhältnis nach dem Oö LVBG. (T10)
  • 8 ObA 10/19g
    Entscheidungstext OGH 29.04.2019 8 ObA 10/19g
  • 9 ObA 30/21h
    Entscheidungstext OGH 29.04.2021 9 ObA 30/21h
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Dienstverhältnis nach der Wr VBO 1995. (T11)
  • 8 ObA 59/20i
    Entscheidungstext OGH 14.09.2021 8 ObA 59/20i
    Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Auch findet der Schutz der religiösen Überzeugung seine Grenze jedenfalls auch bei der Gewährleistung der Rechte anderer und den darauf abzielenden, angemessenen Maßnahmen. (T12)
    Beisatz: Hier: Nachdem die Beklagte Kenntnis erhalten hatte, dass der Kläger aus religiösen Gründen wegen seines Gewissenskonflikts nicht mit Speisencontainern arbeiten kann, wäre es ihr im Rahmen der Fürsorgepflicht oblegen, ihm nach Möglichkeit und Zumutbarkeit (wieder) eine solche für ihn geeignete Position zuzuweisen. (T13)
  • 8 ObA 66/22x
    Entscheidungstext OGH 27.09.2022 8 ObA 66/22x
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Welche zumutbaren Maßnahmen der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht ergreifen muss, um einen partiell dienstunfähigen Vertragsbediensteten eine Weiterbeschäftigung zu ermöglichen, hängt typischerweise von den Umständen des Einzelfalls ab. (T14)
  • 8 ObA 73/22a
    Entscheidungstext OGH 24.10.2022 8 ObA 73/22a
    Beis wie T4; Beis wie T7
  • 9 ObA 12/24s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.01.2025 9 ObA 12/24s

Schlagworte

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0082303

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Dokumentnummer

JJR_19920429_OGH0002_009OBA00018_9200000_006

Rechtssatz für 9ObA18/92; 9ObA2158/96k; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082305

Geschäftszahl

9ObA18/92; 9ObA2158/96k; 8ObA79/02d; 9ObA43/13h; 8ObA8/13d; 9ObA12/24s

Entscheidungsdatum

22.01.2025

Norm

AngG §27 Z2 E2
VBG §32 Abs2 litb
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975
  1. VBG § 32 heute
  2. VBG § 32 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. VBG § 32 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. VBG § 32 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  5. VBG § 32 gültig von 01.01.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. VBG § 32 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  7. VBG § 32 gültig von 01.01.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  8. VBG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  9. VBG § 32 gültig von 01.07.1961 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 165/1961

Rechtssatz

Je größer der Personalstand des Dienstgebers ist, umso eher kann eine entsprechende Verwendung gefunden werden.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 18/92
    Entscheidungstext OGH 29.04.1992 9 ObA 18/92
    Veröff: DRdA 1993,126 (Mazal) = Arb 11025
  • 9 ObA 2158/96k
    Entscheidungstext OGH 04.09.1996 9 ObA 2158/96k
    Auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T1)
  • 8 ObA 79/02d
    Entscheidungstext OGH 13.06.2002 8 ObA 79/02d
    Auch
  • 9 ObA 43/13h
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 9 ObA 43/13h
  • 8 ObA 8/13d
    Entscheidungstext OGH 29.11.2013 8 ObA 8/13d
    Veröff: SZ 2013/119
  • 9 ObA 12/24s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.01.2025 9 ObA 12/24s

Schlagworte

Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0082305

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Dokumentnummer

JJR_19920429_OGH0002_009OBA00018_9200000_007

Rechtssatz für 8ObA303/95; 8ObA111/03m; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0097388

Geschäftszahl

8ObA303/95; 8ObA111/03m; 9ObA21/08s; 9ObA165/13z; 9ObA98/15z; 9ObA114/17f; 9ObA12/24s

Entscheidungsdatum

22.01.2025

Norm

ABGB §1157
BEinstG §6 Abs1
  1. ABGB § 1157 heute
  2. ABGB § 1157 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. BEinstG Art. 2 § 6 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 6 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BEinstG Art. 2 § 6 gültig von 01.08.2016 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  4. BEinstG Art. 2 § 6 gültig von 01.01.2011 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. BEinstG Art. 2 § 6 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  6. BEinstG Art. 2 § 6 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BEinstG Art. 2 § 6 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  8. BEinstG Art. 2 § 6 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  9. BEinstG Art. 2 § 6 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  10. BEinstG Art. 2 § 6 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988

Rechtssatz

Es besteht nach Paragraph 6, Absatz eins, BEinstG ergänzend zum allgemeinen Arbeitnehmerschutz eine besondere Fürsorgepflicht des Dienstgebers, welche ihn insbesondere dazu verhält, dem behinderten Dienstnehmer einen Arbeitsplatz zuzuweisen, an dem er seine Kenntnisse und Fähigkeiten möglichst voll verwerten und weiterentwickeln kann.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 303/95
    Entscheidungstext OGH 08.02.1996 8 ObA 303/95
  • 8 ObA 111/03m
    Entscheidungstext OGH 16.07.2004 8 ObA 111/03m
  • 9 ObA 21/08s
    Entscheidungstext OGH 02.06.2009 9 ObA 21/08s
    Beisatz: Diese Fürsorgepflicht des Arbeitgebers kann aber nicht so weit gehen, dass er verpflichtet wäre, andere Personen von Leitungsfunktionen, für welche diese die erforderliche Qualifikation aufweisen, abzuberufen, um diesen Posten für den behinderten Dienstnehmer „freizumachen". (T1)
  • 9 ObA 165/13z
    Entscheidungstext OGH 29.04.2014 9 ObA 165/13z
    Beisatz: Den Arbeitgeber trifft keine Verpflichtung, einen Arbeitnehmer, der seine dienstvertraglich vereinbarte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, außerhalb der vertraglich vereinbarten Tätigkeit weiterzubeschäftigen. (T2);
    Veröff: SZ 2014/49
  • 9 ObA 98/15z
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 ObA 98/15z
    Vgl auch; Beisatz: Der in § 6 Abs 1a BEinstG enthaltene Auftrag, die geeigneten und konkret erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderung auch den beruflichen Aufstieg zu ermöglichen, stellt keinen Gegensatz, sondern eine Begleitung und Ergänzung zu den Diskriminierungsbestimmungen der §§ 7a ff BEinstG dar, so insbesondere auch zum Verbot, Menschen mit Behinderung beim beruflichen Aufstieg oder bei den sonstigen Arbeitsbedingungen zu diskriminieren. Ein eigenständiges Beförderungsgebot, dessen Verletzung den Dienstgeber schadenersatzpflichtig machen würde, enthält § 6 Abs 1a BEinstG nicht. Schadenersatzpflichten des Dienstgebers für die diskriminierende Versagung des Zugangs zu einer Anstellung oder Beförderung werden vielmehr in § 7e BEinstG festgelegt. (T3)
  • 9 ObA 114/17f
    Entscheidungstext OGH 30.10.2017 9 ObA 114/17f
  • 9 ObA 12/24s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.01.2025 9 ObA 12/24s
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097388

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Dokumentnummer

JJR_19960208_OGH0002_008OBA00303_9500000_003

Rechtssatz für 8ObA43/09w; 9ObA43/13h; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125343

Geschäftszahl

8ObA43/09w; 9ObA43/13h; 8ObA66/22x; 9ObA12/24s

Entscheidungsdatum

22.01.2025

Norm

nö LVBG §58 Abs1
nö LVBG §60
Tir G‑VBG 2012 §70 Abs8

Rechtssatz

Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass einem Vertragsbediensteten, der für die vereinbarte Tätigkeit gesundheitlich nicht mehr geeignet ist, jedoch ihm zumutbare Aufgaben im Rahmen der Landesverwaltung erfüllen kann, solche Aufgaben etwa mangels offener Planstellen nicht angeboten (Paragraph 58, Absatz eins, nö LVBG) werden können, trifft den Arbeitgeber.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 43/09w
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 8 ObA 43/09w
  • 9 ObA 43/13h
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 9 ObA 43/13h
    Auch; Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass keine weitere Verwendbarkeit bestanden hätte oder mangels offener Planstellen eine solche Besetzung nicht möglich wäre, trifft den Arbeitgeber, ist doch der maßgebliche Sachverhalt für den einzelnen Vertragsbediensteten gar nicht überblickbar. (T1)
    Beisatz: Hier: Kündigung nach § 42 Abs 2 Z 2 Wr VBO 1995. (T2)
  • 8 ObA 66/22x
    Entscheidungstext OGH 27.09.2022 8 ObA 66/22x
    Vgl; Beis wie T1
  • 9 ObA 12/24s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.01.2025 9 ObA 12/24s
    Beisatz: Hier: § 70 Abs 8 Tir G-VBG 2012 (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125343

Im RIS seit

29.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Dokumentnummer

JJR_20090929_OGH0002_008OBA00043_09W0000_001

Rechtssatz für 8ObA43/09w; 9ObA112/12d; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125344

Geschäftszahl

8ObA43/09w; 9ObA112/12d; 9ObA12/24s

Entscheidungsdatum

22.01.2025

Norm

nö LVBG §58 Abs1
nö LVBG §60
Tir G‑VBG 2012 §70 Abs8

Rechtssatz

Wenn der Vertragsbedienstete rechtzeitig vor Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 60, Absatz 2, NÖ LVBG einen Antrag auf Zuweisung einer anderen zumutbaren Aufgabe im Sinne des Paragraph 58, NÖ LVBG stellt, der Arbeitgeber diese Verpflichtung aber verletzt, und der Vertragsbedienstete bei der gemäß Paragraph 58, NÖ LVBG zuzuweisenden Aufgabe keinen Krankenstand gehabt hätte, kann sich der Arbeitgeber nicht auf das Auslaufen der Frist nach Paragraph 60, Absatz 2, NÖ LVBG berufen.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 43/09w
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 8 ObA 43/09w
  • 9 ObA 112/12d
    Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 ObA 112/12d
    Auch; Beisatz: Die Beurteilung, ob einer Vertragsbediensteten eine zumutbare Aufgabe iSd § 58 Abs 1 NÖ LVBG angeboten wurde, kann immer nur im Einzelfall erfolgen. Sie begründet daher idR keine erhebliche Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO. (T1)
  • 9 ObA 12/24s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.01.2025 9 ObA 12/24s
    vgl; Beisatz: Verletzt der Dienstgeber seine Verpflichtung, dem Dienstnehmer eine andere zumutbare Aufgabe zuzuweisen, und hätte der Dienstnehmer bei dieser zuzuweisenden Aufgabe keinen Krankenstand gehabt, so kann sich der Arbeitgeber nicht auf eine ex lege-Beendigung nach Auslaufen der Jahresfrist berufen, sofern tatsächlich ein Ersatzarbeitsplatz vorhanden ist. (T2)
    Beisatz: Hier: § 70 Abs 8 Tir G-VBG 2012 (T3); Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125344

Im RIS seit

29.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Dokumentnummer

JJR_20090929_OGH0002_008OBA00043_09W0000_002

Rechtssatz für 9ObA66/13s; 8ObA46/20b; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129049

Geschäftszahl

9ObA66/13s; 8ObA46/20b; 8ObA56/23b; 9ObA12/24s

Entscheidungsdatum

22.01.2025

Norm

VBG §24 Abs9
Tir G‑VBG 2012 §70 Abs8
  1. VBG § 24 heute
  2. VBG § 24 gültig ab 29.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. VBG § 24 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  4. VBG § 24 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  5. VBG § 24 gültig von 09.08.1995 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  6. VBG § 24 gültig von 01.05.1995 bis 08.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  7. VBG § 24 gültig von 01.01.1984 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 657/1983

Rechtssatz

Gegen die Verfassungsmäßigkeit der in Paragraph 24, Absatz 9, VBG festgelegten Resolutivbedingung, bei deren Eintritt das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten durch Zeitablauf endet, bestehen keine Bedenken. Das dem öffentlichen Dienstgeber in Paragraph 24, Absatz 9, VBG eingeräumte Ermessen (Kann‑Bestimmung), auf die automatische Beendigung des Dienstverhältnisses bei Langzeitkrankenständen zu dringen, ist von nachvollziehbaren Gesichtspunkten getragen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 66/13s
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 9 ObA 66/13s
  • 8 ObA 46/20b
    Entscheidungstext OGH 23.11.2020 8 ObA 46/20b
    Vgl; Beisatz: Hier: Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Resolutivbedingung, bei deren Eintritt das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten durch Zeitablauf endet, bestehen keine Bedenken. (T1)
    Beisatz: Durch die Gleichbehandlungsrahmen-richtlinie 2000/78/EG wird nach ihrem Erwägungsgrund 17 unbeschadet der Verpflichtung, für Menschen mit Behinderung angemessene Vorkehrungen zu treffen, nicht die Weiterbeschäftigung einer Person vorgeschrieben, die für die Erfüllung der wesentlichen Funktionen des Arbeitsplatzes nicht fähig oder verfügbar ist. Eine (hier allenfalls: mittelbare) Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern mit und ohne Behinderung durch eine Vorschrift widerspricht nicht dem Diskriminierungsverbot, wenn sie im Sinn des Art 2  Abs 2 lit b RL 2000/78/EG sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel zur Zielerreichung angemessen und erforderlich sind, oder der Arbeitgeber aufgrund des einzelstaatlichen Rechts verpflichtet ist, geeignete Maßnahmen vorzusehen, um die sich durch diese Vorschrift ergebenden Nachteile zu beseitigen.
    Es kann hier auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts zur Anerkennung der sachlichen Rechtfertigung beschäftigungspolitischer Ziele und den
    – wenn auch der Intensität nach abgestuften – Schutz durch das BEinstG verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Beurteilung der Angemessenheit erforderlicher Maßnahmen ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Einzelfall den nationalen Gerichten vorbehalten (EuGH C‑335/11, 337/11 HK Danmark, ECLI:EU:C:2013:222; C‑270/16 Ruiz/Conejero, ECLI:EU:C:2018:17).
    Das mit den Grundsätzen dieser Rechtsprechung in Einklang stehende Ergebnis des Berufungsgerichts, dass die Bestimmung des § 51 Abs 8 Tir LBedG unter Berücksichtigung der Schutzbestimmung des § 8a BEinstG und des Zeitraums von einem Jahr, in dem der Vertragsbedienstete nicht zur Arbeitsleistung zur Verfügung steht, nicht über das zur Erreichung legitimer beschäftigungspolitischer Ziele Erforderliche hinausgeht, ist nicht korrekturbedürftig. (T2)
  • 8 ObA 56/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.10.2023 8 ObA 56/23b
    Beisatz: Hier: § 26 Abs 9 NÖ GVBG (T3)
  • 9 ObA 12/24s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.01.2025 9 ObA 12/24s
    vgl; Beisatz: Hier: § 70 Abs 8 Tir G-VBG 2012 (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129049

Im RIS seit

04.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Dokumentnummer

JJR_20130827_OGH0002_009OBA00066_13S0000_001

Entscheidungstext 9ObA12/24s

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Arbeitsrecht

Geschäftszahl

9ObA12/24s

Entscheidungsdatum

22.01.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Elisabeth Schmied (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Robert Hauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Forcher-Mayr & Kantner Rechtsanwälte Partnerschaft in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Gemeindeverband *, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert 84.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. November 2023, GZ 13 Ra 28/23z-67, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]              1. Nach Paragraph 70, Absatz 8, Tir GVBG 2012 endet das Dienstverhältnis mit Ablauf der Jahresfrist, wenn eine Dienstverhinderung (ua) wegen einer Krankheit ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wird. Der Vertragsbedienstete ist vom Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses zu verständigen. Im Fall eines begünstigten Behinderten (Paragraph 2, BEinstG) ist der Behindertenausschuss spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist von Amts wegen zu verständigen. Die Beendigung des Dienstverhältnisses wird – ungeachtet der dienstrechtlichen Vorschriften – frühestens drei Monate nach Einlangen der Verständigung beim Behindertenausschuss wirksam (Paragraph 8 a, BEinstG).

[2]              Neben der Dauer des Krankenstands als „Resolutivbedingung“ für die ex legeAuflösung des Dienstverhältnisses vergleiche RS0129049) setzt das Gesetz demnach auch die „Dienstunfähigkeit“ des Dienstnehmers voraus vergleiche 8 ObA 43/09w zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 60, NÖ LVBG).

[3]            2. Mit der Forderung, dass der Dienstnehmer durch die Krankheit an der Dienstleistung verhindert sein muss, bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass die arbeitsrechtliche Bedeutung einer Erkrankung von der durch sie bewirkten Dienstunfähigkeit abhängig ist. Die Krankheit muss es also dem Dienstnehmer unmöglich machen, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen. Wenn der Dienstnehmer zwar zur Leistung anderer Dienste als der von ihm vertraglich übernommenen fähig bleibt, ändert dies an seiner Dienstverhinderung nichts. Ob ein Arbeitnehmer an der Verrichtung seiner Dienste verhindert ist, richtet sich nach der konkreten Arbeitspflicht des Arbeitnehmers bzw der Verhinderung an derselben vergleiche 9 ObA 66/13s zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 24, VBG mwN).

[4]            3. Die Rechtsprechung geht allerdings davon aus, dass der Dienstgeber bei partieller Arbeitsunfähigkeit des Dienstnehmers im Rahmen der Fürsorgepflicht verhalten ist, dem Dienstnehmer auch leichtere Arbeit zuzuweisen. Er ist aber nicht verpflichtet, seine Arbeitsorganisation umzustrukturieren oder gar nicht existierende Arbeitsplätze neu zu schaffen, nur um der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Dienstnehmers gerecht zu werden (8 ObA 43/09w mwN; 8 ObA 73/22a; RS0082303, RS0082286 [insb T2, T4]). Die Obliegenheit, dem Dienstnehmer tunlichst leichtere Arbeiten zuzuweisen, besteht vor allem dann, wenn das Dienstverhältnis bereits lange Zeit gedauert hat und wenn der Personalstand des Dienstgebers groß ist. Denn je größer dieser ist, umso eher kann eine entsprechende Verwendung gefunden werden (RS0082305).

[5]            4. Nach Paragraph 6, Absatz eins, BEinstG besteht ergänzend zum allgemeinen Arbeitnehmerschutz eine besondere Fürsorgepflicht. Danach ist der Dienstgeber zwar auch zugunsten von begünstigten Behinderten nicht verpflichtet, Posten für den Dienstnehmer „freizumachen“ oder ihn außerhalb der vertraglich vereinbarten Tätigkeit oder für den Fall weiterzubeschäftigen, dass er für die Erfüllung der wesentlichen Funktionen des Arbeitsplatzes nicht kompetent, fähig oder verfügbar ist vergleiche RS0097388 [T1, T2]). Er ist aber dazu verhalten, dem behinderten Dienstnehmer einen Arbeitsplatz zuzuweisen, an dem er seine Kenntnisse und Fähigkeiten möglichst voll verwerten und weiterentwickeln kann (Paragraph 6, Absatz eins a, BEinstG; RS0097388).

[6]            5. Verletzt der Dienstgeber seine Verpflichtung, dem Dienstnehmer eine andere zumutbare Aufgabe zuzuweisen, und hätte der Dienstnehmer bei dieser zuzuweisenden Aufgabe keinen Krankenstand gehabt, so kann sich der Arbeitgeber nicht auf eine ex legeBeendigung nach Auslaufen der Jahresfrist berufen vergleiche RS0125344; 8 ObA 43/09w), sofern tatsächlich ein Ersatzarbeitsplatz vorhanden ist (8 ObA 69/12y). Die Behauptungs und Beweislast dafür, dass keine weitere Verwendbarkeit bestanden hätte oder mangels offener Planstellen eine solche Besetzung nicht möglich wäre, trifft den Dienstgeber, ist doch der maßgebliche Sachverhalt für den einzelnen Vertragsbediensteten gar nicht überblickbar (RS0125343 [T1]; 8 ObA 79/02d).

[7]            6. Die Beurteilung, ob einem Dienstnehmer eine zumutbare Aufgabe angeboten wurde und ob der Dienstgeber in einem solchen Fall ausreichende Anstrengungen unternommen hat, um für den gesundheitlich beeinträchtigten Dienstnehmer einen geeigneten Ersatzarbeitsplatz zu finden, kann immer nur im Einzelfall erfolgen. Sie begründet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre eine aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen (RS0125344 [T1]; 8 ObA 69/12y). Eine solche liegt nicht vor.

[8]            7. Die Klägerin wurde für Schreibarbeiten und am Schalter im Rahmen der Patientenannahme eingesetzt, wobei der Wechsel jeweils für bestimmte Wochen erfolgte. Schreibarbeiten sind der Klägerin nur noch eingeschränkt möglich, der Schalterdienst ist möglich (das entsprechende Leistungskalkül ergibt sich entgegen der Revision aus den Feststellungen). Dies könnte durch eine Änderung der Diensteinteilung für die in diesem Bereich tätigen sechs Mitarbeiter erreicht werden. Damit verbunden wäre für alle Mitarbeiter eine andere Gewichtung zwischen Schreib- und Schalterarbeiten.

[9]            Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass diese Änderung der Beklagten möglich und zumutbar ist, ist nicht korrekturbedürftig. Damit würde entgegen den Ausführungen in der Revision kein neuer Arbeitsplatz geschaffen und keine betriebliche Umorganisation erforderlich, sondern nur eine Anpassung der Diensteinteilung. Die Beklagte geht selbst davon aus, dass die Klägerin schon bisher wie die anderen Teammitarbeiter/innen Schreibarbeiten und Schalterarbeiten zu erbringen hatte. Der vom Berufungsgericht angenommene Ersatzarbeitsplatz wäre daher nicht mit einer inhaltlichen Veränderung der Tätigkeit sondern nur mit einer anderen Gewichtung der verschiedenen Tätigkeiten im Team verbunden. Eine „unverhältnismäßige Belastung“ für den Arbeitgeber und andere Teammitarbeiter wurde vertretbar verneint.

[10]           8. Das Berufungsgericht hat auch nicht gefordert, dass – wie die Revision vermeint – ein Platz für die Klägerin „frei zu machen“ sei. Die Beurteilung stellt auch nicht auf einen Zustand nach Beendigung des Dienstverhältnisses (2022) ab, sondern wurde im Gegenteil darauf verwiesen, dass erst zu diesem Zeitpunkt eine Nachbesetzung erfolgte.

[11]            9. Auf die Frage, inwieweit Paragraph 70, Absatz 8, Tir GVBG 2012 mittelbar diskriminierend ist, kommt es in diesem Zusammenhang letztlich nicht an. Von einer „Positivdiskriminierung“ eines begünstigt behinderten Dienstnehmers kann bei Zuweisung eines den Bedürfnissen dieses Dienstnehmers entsprechenden Arbeitsplatzes im Rahmen der Fürsorgepflicht nicht gesprochen werden.

[12]           10. Ob das Schreiben der Arbeiterkammer als Aufforderung an den Dienstgeber zu verstehen ist, das Vorhandensein eines entsprechenden Ersatzarbeitsplatzes zu prüfen, ist nicht relevant, wäre es doch Aufgabe der Beklagten gewesen, dies von sich aus abzuklären (Paragraph 6, Absatz eins a, BEinstG).

[13]           11. Insgesamt gelingt es der Beklagten nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision der Beklagten ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).

Textnummer

E143580

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:009OBA00012.24S.0122.000

Im RIS seit

24.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Dokumentnummer

JJT_20250122_OGH0002_009OBA00012_24S0000_000