Rechtssatz für 3Ob226/56; 3Ob20/58; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016540

Geschäftszahl

3Ob226/56; 3Ob20/58; 1Ob112/64; 7Ob206/08g; 6Ob2/20t; 10Ob50/23k

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Rechtssatz

Eine Zession, die nur zu dem Zwecke erfolgte, dass der Zedent Zeugenstellung erlangt und nicht das Prozessrisiko (es wurde einer vermögenslosen Partei zediert!) trägt, widerspricht den guten Sitten und ist wirkungslos.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 226/56
    Entscheidungstext OGH 13.06.1956 3 Ob 226/56
    Veröff: SZ 29/46 = EvBl 1957/38 S 70 = JBl 1957,215
  • 3 Ob 20/58
    Entscheidungstext OGH 20.02.1958 3 Ob 20/58
    Ähnlich
  • 1 Ob 112/64
    Entscheidungstext OGH 06.11.1964 1 Ob 112/64
  • 7 Ob 206/08g
    Entscheidungstext OGH 22.10.2008 7 Ob 206/08g
    Auch; Beisatz: Es ist sittenwidrig (rechtsmissbräuchlich), eine Forderung nur deshalb von einem Vermögenslosen einklagen zu lassen, um sich damit dem Kostenersatzrisiko zu entziehen. (T1)
    Beisatz: Die Frage, was mit einer Zession bezweckt wurde, ist dem Tatsachenbereich zuzuordnen (so schon 7 Ob 56/86). (T2)
    Beisatz: Hier: Zession des Trauerschmerzengeldanspruchs der Eltern an die Verlassenschaft nach ihrem verstorbenen Kind. (T3)
  • 6 Ob 2/20t
    Entscheidungstext OGH 23.01.2020 6 Ob 2/20t
    Vgl; Beis wie T1
  • 10 Ob 50/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 10 Ob 50/23k
    Beisatz: Nach der Rechtsprechung ist eine Zession an einen Vermögenslosen nur zu dem Zweck, damit sich der Zedent dem Kostenersatzrisiko eines Prozesses entzieht und dieses einseitig auf den Prozessgegner des Zessionars verlagert, sittenwidrig (rechtsmissbräuchlich) und somit wirkungslos. (T4); Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0016540

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025

Dokumentnummer

JJR_19560613_OGH0002_0030OB00226_5600000_001

Rechtssatz für 3Ob31/58; 3Ob781/54; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0041696

Geschäftszahl

3Ob31/58; 3Ob781/54; 2Ob45/57; 1Ob476/61; 6Ob823/83; 9ObA39/88; 1Ob117/03t; 5Ob32/08d; 1Ob20/14v; 1Ob36/14x; 6Ob86/14m; 5Ob109/14m; 5Ob171/14d; 5Ob54/15z; 8ObA10/15a; 5Ob56/15v (5Ob142/15s); 10ObS20/16p; 3Ob18/17v; 7Ob64/18i; 10ObS48/22i; 6Ob22/24i; 10Ob50/23k

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Norm

ZPO §464 I
ZPO §505 Abs2
ZPO §521 Abs1
AußStrG 2005 §46 Abs1 A
AußStrG 2005 §65 Abs1
MRG §37 Abs3 Z15
  1. ZPO § 464 heute
  2. ZPO § 464 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 464 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 505 heute
  2. ZPO § 505 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. ZPO § 505 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. ZPO § 505 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 505 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 521 heute
  2. ZPO § 521 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  3. ZPO § 521 gültig von 08.08.2001 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. ZPO § 521 gültig von 01.03.1986 bis 07.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 71/1986
  1. MRG § 37 heute
  2. MRG § 37 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2025
  3. MRG § 37 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  4. MRG § 37 gültig von 01.04.2009 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  5. MRG § 37 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  6. MRG § 37 gültig von 01.01.2005 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2003
  7. MRG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  8. MRG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  9. MRG § 37 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  10. MRG § 37 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  11. MRG § 37 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  12. MRG § 37 gültig von 21.02.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  13. MRG § 37 gültig von 01.03.1994 bis 20.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  14. MRG § 37 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Der Grundsatz, dass in jenen Fällen, in denen ein Beschluss oder ein Urteil mehrere Entscheidungen enthält, für die bei selbständiger Anfechtung verschiedene Rechtsmittelfristen gelten würden, für die Anfechtung dieses Urteiles oder Beschlusses eine einheitliche, nämlich die längere, Frist gilt, gilt selbst in jenen Fällen, in denen eine unzulässige Häufung vorgenommen wurde. Die besondere Bezeichnung des Rechtsmittels und der Umstand, dass allenfalls ein Rechtsmittel in nicht öffentlicher Sitzung, während das andere in öffentlicher Verhandlung erledigt werden muss, ist nicht ausschlaggebend.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 31/58
    Entscheidungstext OGH 30.01.1958 3 Ob 31/58
  • 3 Ob 781/54
    Entscheidungstext OGH 01.12.1954 3 Ob 781/54
  • 2 Ob 45/57
    Entscheidungstext OGH 20.03.1957 2 Ob 45/57
  • 1 Ob 476/61
    Entscheidungstext OGH 29.11.1961 1 Ob 476/61
    Veröff: JBl 1962,452
  • 6 Ob 823/83
    Entscheidungstext OGH 19.01.1984 6 Ob 823/83
    Auch
  • 9 ObA 39/88
    Entscheidungstext OGH 13.04.1988 9 ObA 39/88
    Auch
  • 1 Ob 117/03t
    Entscheidungstext OGH 27.05.2003 1 Ob 117/03t
    Vgl auch
  • 5 Ob 32/08d
    Entscheidungstext OGH 15.04.2008 5 Ob 32/08d
    Vgl auch; Beisatz: Wenn in eine Ausfertigung mehrere Entscheidungen mit unterschiedlichen Rechtsmittelfristen aufgenommen wurden, gilt für deren Anfechtung einheitlich die längste der in Frage kommenden Rechtsmittelfristen. (T1)
    Beisatz: Hier: Außerstreitverfahren nach AußStrG 2005, § 37 Abs 3 MRG idF WohnAußStrBeglG. (T2)
  • 1 Ob 20/14v
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 20/14v
    Auch
  • 1 Ob 36/14x
    Entscheidungstext OGH 27.03.2014 1 Ob 36/14x
    Vgl aber; Beisatz: Für jene Partei, deren Rechtsmittelhandlung auf ihre Rechtzeitigkeit zu prüfen ist, kann allein ausschlaggebend sein, ob dieser Partei ein Rechtsmittel gegen die der längeren Frist unterliegende Entscheidung zusteht. Ist dies der Fall, darf sie diese Frist in Anspruch nehmen, auch wenn sie sich letztlich dazu entscheidet, nur jene Entscheidung zu bekämpfen, die an sich der kürzeren Rechtsmittelfrist unterliegt.(T3)
    Beisatz: Hier enthält die Entscheidungsausfertigung einerseits ein (klageabweisendes) Urteil in der Hauptsache, das abstrakt innerhalb einer Frist von vier Wochen mit Berufung angefochten werden kann (§ 464 Abs 1 ZPO). Der Beschluss über die Zulassung der Klageänderung unterliegt hingegen der nur 14‑tägigen Rekursfrist. In einer derartigen Verfahrenskonstellation besteht keine Veranlassung, der Beklagten, die allein durch die Entscheidung über die Klageänderung beschwert sein kann, die längere (vierwöchige) Rechtsmittelfrist zu eröffnen, steht ihr doch ein zulässiges Rechtsmittel gegen den urteilsmäßigen Ausspruch schon mangels Beschwer ‑ sie hat insoweit ja vollständig obsiegt ‑ nicht zu. Für sie hat sich daher die Frage, ob sie allenfalls auch eine Berufung erheben will, gar nicht gestellt, war doch von vornherein klar, dass für sie ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses gegen den Beschluss über die Klageänderung in Betracht kommt.(T4)
  • 6 Ob 86/14m
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 86/14m
    Ähnlich
  • 5 Ob 109/14m
    Entscheidungstext OGH 23.10.2014 5 Ob 109/14m
    Vgl auch; Beisatz: Der Kläger hat mit seiner Berufung die Entscheidung des Erstgerichts zur Gänze bekämpft und sich damit fristwahrend auch gegen die Umdeutung eines Teils seines Begehrens in einen Antrag und dessen Überweisung ins Verfahren Außerstreitsachen durch das Erstgericht gewendet. (T5)
  • 5 Ob 171/14d
    Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 171/14d
    Vgl aber; Beisatz: Der Grundsatz, dass für die Bekämpfung aller in einer Ausfertigung enthaltenen Entscheidungen die längere Rechtsmittelfrist offen stünde, gilt nur dann, wenn auch der betreffenden Partei die Anfechtung jener Entscheidung offen steht, für die die längere Rechtsmittelfrist gelten würde. (T6)
  • 5 Ob 54/15z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 5 Ob 54/15z
    Vgl aber; Beis wie T6
  • 8 ObA 10/15a
    Entscheidungstext OGH 30.07.2015 8 ObA 10/15a
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 5 Ob 56/15v
    Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 56/15v
    Auch; Beisatz: Dieser Grundsatz kommt auch im Außerstreitverfahren nach §§ 37 MRG, 52 Abs 2 WEG zur Anwendung. (T7)
  • 10 ObS 20/16p
    Entscheidungstext OGH 15.03.2016 10 ObS 20/16p
    Vgl
  • 3 Ob 18/17v
    Entscheidungstext OGH 22.02.2017 3 Ob 18/17v
    Beis wie T4; Beis wie T6
  • 7 Ob 64/18i
    Entscheidungstext OGH 20.04.2018 7 Ob 64/18i
    Vgl aber; Beis wie T6
  • 10 ObS 48/22i
    Entscheidungstext OGH 20.04.2022 10 ObS 48/22i
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6
  • 6 Ob 22/24i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.02.2024 6 Ob 22/24i
    Beisatz wie T1
  • 10 Ob 50/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 10 Ob 50/23k
    vgl; Beisatz: Hier: Rekurs gegen Zurückweisungsbeschluss. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0041696

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025

Dokumentnummer

JJR_19580130_OGH0002_0030OB00031_5800000_001

Rechtssatz für 5Ob2/60; 4Ob520/60; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018852

Geschäftszahl

5Ob2/60; 4Ob520/60; 6Ob413/61; 8Ob156/66; 1Ob2/68; 6Ob227/70; 1Ob299/71; 8Ob261/75; 8Ob97/78; 1Ob665/78; 6Ob629/78; 8Ob507/80; 7Ob571/82; 8Ob683/86; 7Ob192/01p; 5Ob204/08y; 8Ob3/09p; 3Ob217/09x; 5Ob191/10i; 17Ob25/11t; 7Ob248/11p; 5Ob179/15g; 7Ob221/16z; 2Ob201/17y; 4Ob118/19k; 4Ob217/21x; 10Ob50/23k

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Rechtssatz

Nur wenn sich die Parteien einig sind, dass die Sache ohne Gegenleistung und nicht in Erfüllung einer Verbindlichkeit überlassen wird, handeln sie in Schenkungsabsicht. Wer aus einem formlosen Versprechen eine Leistung verlangt, dem obliegt der Beweis, dass es sich um ein entgeltliches Geschäft und nicht um eine Schenkung handelt. Die Gegenleistung muss nicht eine geldwerte Leistung sein; es genügt, dass auf der Seite des Leistenden ein Interesse an einem bestimmten Verhalten des Empfängers der Leistung besteht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2/60
    Entscheidungstext OGH 20.01.1960 5 Ob 2/60
  • 4 Ob 520/60
    Entscheidungstext OGH 04.10.1960 4 Ob 520/60
    nur: Nur wenn sich die Parteien einig sind, dass die Sache ohne Gegenleistung und nicht in Erfüllung einer Verbindlichkeit überlassen wird, handeln sie in Schenkungsabsicht. (T1)
  • 6 Ob 413/61
    Entscheidungstext OGH 29.11.1961 6 Ob 413/61
    Auch; Beisatz: Übergabe einer Liegenschaft gegen Verpflichtung, die Anfechtung des erblasserischen Testamentes wegen Testierunfähigkeit zu unterlassen. (T2)
  • 8 Ob 156/66
    Entscheidungstext OGH 07.06.1966 8 Ob 156/66
    Beisatz: Wenn ein Erbe im Wege eines Erbübereinkommens ein vielfaches dessen bekommt, was dem anderen (gleichberechtigten) Erben zufällt, kann nicht auf eine (Teilunentgeltlichkeit) Unentgeltlichkeit geschlossen werden. Nicht jeder zweiseitige Vertrag, der einem Teil einen größeren Vorteil bringt, als dem anderen, darf als Schenkung des Mehrwertes angesehen werden. (T3)
  • 1 Ob 2/68
    Entscheidungstext OGH 25.01.1968 1 Ob 2/68
    nur T1; Beisatz: Die Erfüllung moralischer Verpflichtungen schließt eine Schenkung aus. (T4)
  • 6 Ob 227/70
    Entscheidungstext OGH 07.10.1970 6 Ob 227/70
    nur T1; nur: Die Gegenleistung muss nicht eine geldwerte Leistung sein; es genügt, dass auf der Seite des Leistenden ein Interesse an einem bestimmten Verhalten des Empfängers der Leistung besteht. (T5); Beis wie T4; Veröff: JBl 1971,197 = NZ 1971,171 (kritisch Bydlinski)
  • 1 Ob 299/71
    Entscheidungstext OGH 11.11.1971 1 Ob 299/71
  • 8 Ob 261/75
    Entscheidungstext OGH 03.03.1976 8 Ob 261/75
  • 8 Ob 97/78
    Entscheidungstext OGH 28.06.1978 8 Ob 97/78
    nur T1
  • 1 Ob 665/78
    Entscheidungstext OGH 07.07.1978 1 Ob 665/78
  • 6 Ob 629/78
    Entscheidungstext OGH 13.07.1978 6 Ob 629/78
    nur T5
  • 8 Ob 507/80
    Entscheidungstext OGH 11.09.1980 8 Ob 507/80
    nur T1
  • 7 Ob 571/82
    Entscheidungstext OGH 02.04.1982 7 Ob 571/82
    Auch; nur T1
  • 8 Ob 683/86
    Entscheidungstext OGH 17.12.1986 8 Ob 683/86
    nur T5
  • 7 Ob 192/01p
    Entscheidungstext OGH 26.09.2001 7 Ob 192/01p
    Auch; Beis wie T4
  • 5 Ob 204/08y
    Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 204/08y
    Vgl; Beisatz: Hier: In Erfüllung einer früher eingegangenen Verpflichtung zur Rückübertragung eines übernommenen landwirtschaftlichen Betriebs. (T6)
  • 8 Ob 3/09p
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 8 Ob 3/09p
    Auch; Beisatz: Die für die Annahme einer Schenkung erforderliche Unentgeltlichkeit bedeutet, dass nach dem Parteiwillen kein Entgelt erbracht wird. Sie wird durch jede synallagmatisch, konditional oder kausal verknüpfte Gegenleistung, die in einer Handlung oder Unterlassung bestehen kann und keinen Vermögenswert haben muss, ausgeschlossen. Es genügt, dass auf der Seite des Leistenden ein Interesse an einem bestimmten Verhalten des Empfängers der Leistung besteht. (T7); Beisatz: Die Beweislast für die Schenkungsabsicht trägt derjenige, der sich hierauf beruft. (T8)
  • 3 Ob 217/09x
    Entscheidungstext OGH 27.01.2010 3 Ob 217/09x
    Vgl; Beisatz: Eine bloß erhoffte Gegenleistung schließt den Schenkungscharakter (die Unentgeltlichkeit) nicht aus. (T9)
  • 5 Ob 191/10i
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 191/10i
    Vgl; Beisatz: Die Unentgeltlichkeit wird durch das bloße Erwarten der weiteren Pflege bis zum erkennbar bevorstehenden Ableben nicht ausgeschlossen. (T10)
  • 17 Ob 25/11t
    Entscheidungstext OGH 19.09.2011 17 Ob 25/11t
    Vgl auch; Vgl Beis auch wie T7
  • 7 Ob 248/11p
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 248/11p
    nur T1
  • 5 Ob 179/15g
    Entscheidungstext OGH 25.09.2015 5 Ob 179/15g
    Auch
  • 7 Ob 221/16z
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 221/16z
    Auch
  • 2 Ob 201/17y
    Entscheidungstext OGH 30.07.2018 2 Ob 201/17y
    Auch
  • 4 Ob 118/19k
    Entscheidungstext OGH 24.10.2019 4 Ob 118/19k
    Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Dass sich eine politische Partei erhofft haben mag, durch den Ausschank von Gratis‑Getränken bei einer Veranstaltung letztlich das Wahlverhalten der Besucher zu ihren Gunsten zu beeinflussen, reicht nicht, um den Schenkungscharakter hinsichtlich der Getränke auszuschließen. (T11)
  • 4 Ob 217/21x
    Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 28.03.2023 4 Ob 217/21x
    vgl; Beisatz: Hier: Optionsvertrag (T12)
  • 10 Ob 50/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 10 Ob 50/23k
    vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8
    Beisatz: Die Ungewissheit über den Ausgang des Prozesses stellt zwar ein aleatorisches Element dar, schließt jedoch die Qualifikation der auf Herausgabe eines Teils des ersiegten Betrags gerichteten Vereinbarung als Entgelt für die Zession und somit der Zession insgesamt als entgeltlich nicht aus. (T13)
    Beisatz: Hier: Entgelt der Zessionarin für den Erwerb der Forderungen bestand nicht bloß im symbolischen Kaufpreis von einem Euro, sondern auch in der Abrede, dass im Fall eines Obsiegens der Klägerin ein Teil des ersiegten Betrags der Insolvenzmasse zufließen sollte. (T14)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0018852

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025

Dokumentnummer

JJR_19600120_OGH0002_0050OB00002_6000000_001

Rechtssatz für 5Ob189/62; 1Ob22/63; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022568

Geschäftszahl

5Ob189/62; 1Ob22/63; 8Ob266/64 (8Ob267/64); 8Ob360/64; 4Ob75/65; 2Ob263/66; 1Ob199/69; 6Ob205/72; 7Ob42/74; 7Ob510/76; 7Ob550/76; 2Ob50/77 (2Ob51/77); 3Ob588/78 (3Ob589/78); 2Ob511/80; 8Ob505/80; 1Ob636/80; 3Ob69/81; 5Ob35/81; 8Ob559/84; 8Ob72/84; 3Ob41/87; 1Ob40/87; 1Ob718/88; 1Ob516/89; 6Ob512/90; 2Ob505/90; 1Ob42/90; 1Ob596/91; 1Ob3/92; 3Ob501/94; 4Ob2017/96p; 3Ob34/97i; 6Ob201/98x; 1Ob91/99k; 7Ob274/01x; 10Ob63/02s; 9Ob142/02a; 2Ob8/02w; 3Ob304/02f; 7Ob259/03v; 6Ob315/03x; 9ObA28/04i; 6Ob191/04p; 3Ob12/05v; 5Ob148/07m; 4Ob7/08w; 2Ob210/07g; 5Ob38/05g; 2Ob9/09a; 2Ob266/08v; 3Ob55/11a; 4Ob208/12k; 1Ob184/12h; 1Ob50/13d; 3Ob196/13i; 3Ob206/13k; 5Ob157/14w; 1Ob121/17a; 4Ob222/18b; 6Ob58/20b; 3Ob136/21b; 2Ob145/22w; 5Ob6/23b; 3Ob9/23d; 10Ob15/24i; 10Ob50/23k

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Rechtssatz

Schon die entstandene Verbindlichkeit bedeutet einen Nachteil am Vermögen (unter Umständen auch ein bestrittener oder prozessverfangener Anspruch).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 189/62
    Entscheidungstext OGH 30.08.1962 5 Ob 189/62
    Veröff: SZ 35/83
  • 1 Ob 22/63
    Entscheidungstext OGH 06.03.1963 1 Ob 22/63
    Beisatz: Noch nicht fällige Abgabenschuld. (T1)
  • 8 Ob 266/64
    Entscheidungstext OGH 24.11.1964 8 Ob 266/64
    Beisatz: Vereinbarungswidrige Wechselbegebung. (T2)
    Veröff: SZ 37/168
  • 8 Ob 360/64
    Entscheidungstext OGH 12.01.1965 8 Ob 360/64
  • 4 Ob 75/65
    Entscheidungstext OGH 05.10.1965 4 Ob 75/65
    Veröff: SozM IA/e,589 = RZ 1966,127 = JBl 1966,629
  • 2 Ob 263/66
    Entscheidungstext OGH 19.10.1966 2 Ob 263/66
  • 1 Ob 199/69
    Entscheidungstext OGH 30.10.1969 1 Ob 199/69
  • 6 Ob 205/72
    Entscheidungstext OGH 18.01.1973 6 Ob 205/72
  • 7 Ob 42/74
    Entscheidungstext OGH 25.04.1974 7 Ob 42/74
    Beis wie T2; Veröff: SZ 47/55 = EvBl 1974/287 S 632 = JBl 1974,475
  • 7 Ob 510/76
    Entscheidungstext OGH 12.02.1976 7 Ob 510/76
    Beisatz: Unter Umständen Schaden durch Vergrößerung der Überschuldung. (T3)
  • 7 Ob 550/76
    Entscheidungstext OGH 01.04.1976 7 Ob 550/76
    Veröff: ImmZ 1976,301
  • 2 Ob 50/77
    Entscheidungstext OGH 26.05.1977 2 Ob 50/77
    Veröff: SZ 50/77
  • 3 Ob 588/78
    Entscheidungstext OGH 10.10.1979 3 Ob 588/78
    Beisatz: Bauordnungswidriger Seitenabstand. (T4)
    Veröff: SZ 52/146
  • 2 Ob 511/80
    Entscheidungstext OGH 25.03.1980 2 Ob 511/80
    Auch; Beisatz: Nicht jedoch wenn noch gar nicht feststeht, ob die Kläger ihr Bauvorhaben je verwirklichen werden, sodass auch erhöhte Baukosten noch gar nicht feststehen. (T5)
  • 8 Ob 505/80
    Entscheidungstext OGH 08.05.1980 8 Ob 505/80
    Beis wie T3
  • 1 Ob 636/80
    Entscheidungstext OGH 27.08.1980 1 Ob 636/80
    Veröff: SZ 53/107 = NZ 1981,105 = JBl 1982,486; hiezu kritisch Berger JBl 1982,464
  • 3 Ob 69/81
    Entscheidungstext OGH 08.07.1981 3 Ob 69/81
  • 5 Ob 35/81
    Entscheidungstext OGH 02.03.1982 5 Ob 35/81
  • 8 Ob 559/84
    Entscheidungstext OGH 06.09.1984 8 Ob 559/84
    nur: Schon die entstandene Verbindlichkeit bedeutet einen Nachteil am Vermögen. (T6)
  • 8 Ob 72/84
    Entscheidungstext OGH 21.02.1985 8 Ob 72/84
    nur T6
  • 3 Ob 41/87
    Entscheidungstext OGH 09.09.1987 3 Ob 41/87
    nur T6
  • 1 Ob 40/87
    Entscheidungstext OGH 20.01.1988 1 Ob 40/87
    Vgl aber; nur T6; Beisatz: Ist die Forderung des Gläubigers aber verjährt und steht fest, dass der Schuldner nicht gewillt ist, die Forderung zu bezahlen, kann von einer Vermögensminderung nicht mehr gesprochen werden. (T7)
  • 1 Ob 718/88
    Entscheidungstext OGH 01.03.1989 1 Ob 718/88
    nur T6
  • 1 Ob 516/89
    Entscheidungstext OGH 01.03.1989 1 Ob 516/89
    nur T6; Veröff: RdW 1989,221
  • 6 Ob 512/90
    Entscheidungstext OGH 22.02.1990 6 Ob 512/90
  • 2 Ob 505/90
    Entscheidungstext OGH 28.02.1990 2 Ob 505/90
    nur T6
  • 1 Ob 42/90
    Entscheidungstext OGH 06.03.1991 1 Ob 42/90
    nur T6; Beis wie T1 nur: Noch nicht fällige Schuld. (T8)
    Veröff: SZ 64/23 = JBl 1991,647
  • 1 Ob 596/91
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 596/91
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein Schaden entsteht einer unterlegenen Streitpartei in Höhe ihrer Prozesskostenzahlungspflicht auch dann, wenn sie derzeit vermögenslos ist. (T9)
  • 1 Ob 3/92
    Entscheidungstext OGH 07.10.1992 1 Ob 3/92
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Schon mit der Vornahme einer Prozesshandlung entsteht einer Prozesspartei durch die sie treffenden Kosten ihres Vertreters ein Nachteil am Vermögen. (T10)
    Veröff: SZ 65/125
  • 3 Ob 501/94
    Entscheidungstext OGH 25.05.1994 3 Ob 501/94
    nur T6; Veröff: SZ 67/92
  • 4 Ob 2017/96p
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 4 Ob 2017/96p
    Auch; nur T6; Beisatz: Der Anspruch auf Rückersatz entsteht erst mit der tatsächlichen Leistung (oder allenfalls der Schaffung eines entsprechenden Exekutionstitels). (T11)
    Veröff: SZ 69/78
  • 3 Ob 34/97i
    Entscheidungstext OGH 24.06.1998 3 Ob 34/97i
    nur T6; Beisatz: Ein solcher Vermögensschaden tritt auch dann ein, wenn der Geschädigte vermögenslos ist (hier: überschuldete GmbH). (T12)
    Veröff: SZ 71/108
  • 6 Ob 201/98x
    Entscheidungstext OGH 25.03.1999 6 Ob 201/98x
    Auch; nur T6; Beisatz: Die Verursachung einer Verbindlichkeit oder eines Aufwands ist Schadenszufügung und macht grundsätzlich schadenersatzpflichtig. (T13)
    Veröff: SZ 72/55
  • 1 Ob 91/99k
    Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 91/99k
    Vgl auch; Beisatz: Die Belastung mit einer Verpflichtung ist positiver Schade (hier: Unterhaltsverpflichtung). (T14)
    Veröff: SZ 72/91
  • 7 Ob 274/01x
    Entscheidungstext OGH 07.12.2001 7 Ob 274/01x
    nur T6
  • 10 Ob 63/02s
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 10 Ob 63/02s
    Auch; Beisatz: Der Schaden ist schon durch das Entstehen der Verbindlichkeit auf Seite des Geschädigten und nicht erst durch die Erfüllung dieser Verbindlichkeit gegeben. (T15)
  • 9 Ob 142/02a
    Entscheidungstext OGH 04.09.2002 9 Ob 142/02a
    nur T6
  • 2 Ob 8/02w
    Entscheidungstext OGH 13.02.2003 2 Ob 8/02w
    Vgl auch; Beis wie T14
  • 3 Ob 304/02f
    Entscheidungstext OGH 24.06.2003 3 Ob 304/02f
    Auch; Beisatz: Auch das Entstehen einer Verbindlichkeit ist ein möglicher, nach dem ABGB zu ersetzender Schaden. (T16)
  • 7 Ob 259/03v
    Entscheidungstext OGH 14.01.2004 7 Ob 259/03v
    Auch; Beis wie T16
  • 6 Ob 315/03x
    Entscheidungstext OGH 19.02.2004 6 Ob 315/03x
    Beis wie T14
  • 9 ObA 28/04i
    Entscheidungstext OGH 29.09.2004 9 ObA 28/04i
    nur T6
  • 6 Ob 191/04p
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 6 Ob 191/04p
    Veröff: SZ 2005/16
  • 3 Ob 12/05v
    Entscheidungstext OGH 15.02.2006 3 Ob 12/05v
    nur T6; Beis wie T15; Beisatz: Vermögensminderung ist nicht bloß die Einbuße an Aktiven, sondern auch jedes Anwachsen der Passiven. (T17)
  • 5 Ob 148/07m
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 5 Ob 148/07m
    Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Dass in diesem gemeinhin anerkannten Sinn des § 1293 ABGB auch der Unterhaltsaufwand für ein nicht gewolltes Kind einen Schaden darstellt, ist evident. (T18)
    Beisatz: Im Vergleich der (infolge des Unterbleibens eines Schwangerschaftsabbruchs) bestehenden Unterhaltsverpflichtung der Eltern mit der Situation nach einer abgebrochenen Schwangerschaft stellt sich der gesamte Unterhaltsaufwand für das behinderte Kind als Schaden dar. (T19)
  • 4 Ob 7/08w
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 7/08w
    Beis wie T17; Beisatz: Hier noch nicht rechtskräftige Abgabenschuld. (T20)
  • 2 Ob 210/07g
    Entscheidungstext OGH 27.03.2008 2 Ob 210/07g
    Beis wie T1; Beis wie T5
  • 5 Ob 38/05g
    Entscheidungstext OGH 15.03.2005 5 Ob 38/05g
    Vgl; Beisatz: Der weite Schadensbegriff des ABGB umfasst auch das Anwachsen von Passiva. (T21)
  • 2 Ob 9/09a
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 2 Ob 9/09a
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T20; Beisatz: Liegt noch kein Abgabenbescheid vor und erscheint ungewiss, ob die Abgabenbehörden ungeachtet gegenteiliger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Dienstleistungsrenten weiterhin als einkommensteuerpflichtig einstufen werden, so ist die Rechtsansicht vertretbar, dass wegen dieser Unsicherheit in Bezug auf die Einkommensteuer für die zuerkannten Dienstleistungsansprüche noch kein ersatzfähiger Schaden vorliegt. (T22)
  • 2 Ob 266/08v
    Entscheidungstext OGH 16.07.2009 2 Ob 266/08v
    Auch; Beis wie T17; Auch Beis wie T16; Auch Beis wie T21; Beis wie T8
  • 3 Ob 55/11a
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 3 Ob 55/11a
    nur T6
  • 4 Ob 208/12k
    Entscheidungstext OGH 15.01.2013 4 Ob 208/12k
    Auch
  • 1 Ob 184/12h
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 184/12h
    Auch; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T16; Beis wie T17
  • 1 Ob 50/13d
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 50/13d
    Auch;nur T6; Beis wie T8; Beis wie T16
  • 3 Ob 196/13i
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 196/13i
  • 3 Ob 206/13k
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 206/13k
    Beis wie T15; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Begründung der Grunderwerbssteuerpflicht. (T23)
  • 5 Ob 157/14w
    Entscheidungstext OGH 23.10.2014 5 Ob 157/14w
    Auch; Beis wie T20
  • 1 Ob 121/17a
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 1 Ob 121/17a
    Vgl; nur T6; Beis wie T16; Beis wie T17; Beisatz: Nach herrschender Auffassung ist auch das Hinzukommen von Passiva ein positiver Vermögensschaden, weil das gegenwärtige Vermögen durch die Belastung eine Änderung erfährt. (T24)
    Beisatz: Hier: Zum schadenersatzrechtlichen Freistellungsanspruch; Befreiungsrente. (T25)
  • 4 Ob 222/18b
    Entscheidungstext OGH 27.11.2018 4 Ob 222/18b
    Auch
  • 6 Ob 58/20b
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 58/20b
    Beisatz: Ein Schaden tritt im Allgemeinen schon dann ein, wenn eine Verbindlichkeit entsteht und nicht erst, wenn diese fällig wird oder beglichen wird. (T26)
  • 3 Ob 136/21b
    Entscheidungstext OGH 21.10.2021 3 Ob 136/21b
    Vgl; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Anspruchszinsen gem § 205 Abs 1 BAO. (T27)
  • 2 Ob 145/22w
    Entscheidungstext OGH 27.09.2022 2 Ob 145/22w
    Beisatz: Hier: Kosten des Krankentransports. (T28)
  • 5 Ob 6/23b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.03.2023 5 Ob 6/23b
    Beisatz wie T13; Beisatz wie T15; Beisatz wie T16; Beisatz wie T17
  • 3 Ob 9/23d
    Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 21.11.2023 3 Ob 9/23d
    Beisatz: Hier: Unterhaltsaufwand für ein nicht gewolltes Kind. (T29)
  • 10 Ob 15/24i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.11.2024 10 Ob 15/24i
    vgl; Beisatz wie T29: Hier: Ersatzfähiger Schaden für Unterhaltsaufwand liegt nicht in (anteiligen) Anschaffungskosten einer behindertengerechten Wohnung, sondern ist nach fiktivem Mietentgelt zu berechnen. (T30)
  • 10 Ob 50/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 10 Ob 50/23k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0022568

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2025

Dokumentnummer

JJR_19620830_OGH0002_0050OB00189_6200000_001

Rechtssatz für 6Ob141/63; 7Ob1/85; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022518

Geschäftszahl

6Ob141/63; 7Ob1/85; 1Ob516/89; 1Ob3/92; 6Ob191/04p; 5Ob38/05g; 2Ob266/08v; 3Ob55/11a; 1Ob184/12h; 5Ob157/14w; 2Ob71/15b; 6Ob159/15y; 8Ob76/15g; 1Ob121/17a; 3Ob80/19i; 2Ob145/22w; 10Ob50/23k

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Rechtssatz

Ein Schaden kann auch dadurch entstehen, dass das Vermögen des Klägers durch Entstehen einer Verbindlichkeit, also eines Passivums, vermindert wurde. Es muss aber feststehen, dass eine solche Verbindlichkeit nicht nur buchmäßig besteht, sondern dass auch mit ihrer Einforderung zu rechnen ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 141/63
    Entscheidungstext OGH 19.06.1963 6 Ob 141/63
  • 7 Ob 1/85
    Entscheidungstext OGH 31.01.1985 7 Ob 1/85
    Auch; Veröff: VersR 1985,894
  • 1 Ob 516/89
    Entscheidungstext OGH 01.03.1989 1 Ob 516/89
    Auch; Veröff: RdW 1989,221
  • 1 Ob 3/92
    Entscheidungstext OGH 07.10.1992 1 Ob 3/92
    Auch; Beisatz: Vermögensminderung ist nicht bloß die Einbuße an Aktiven, sondern auch jedes Anwachsen der Passiven, etwa durch eine Honorarforderung des eigenen Rechtsbeistandes. (T1)
    Veröff: SZ 65/125
  • 6 Ob 191/04p
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 6 Ob 191/04p
    Auch; Veröff: SZ 2005/16
  • 5 Ob 38/05g
    Entscheidungstext OGH 15.03.2005 5 Ob 38/05g
    Vgl; Beisatz: Der weite Schadensbegriff des ABGB umfasst auch das Anwachsen von Passiva. (T2)
  • 2 Ob 266/08v
    Entscheidungstext OGH 16.07.2009 2 Ob 266/08v
    nur: Ein Schaden kann auch dadurch entstehen, dass das Vermögen des Klägers durch Entstehen einer Verbindlichkeit, also eines Passivums, vermindert wurde. (T3)
    Beis wie T1 nur: Vermögensminderung ist nicht bloß die Einbuße an Aktiven, sondern auch jedes Anwachsen der Passiven. (T4)
  • 3 Ob 55/11a
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 3 Ob 55/11a
    Auch
  • 1 Ob 184/12h
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 184/12h
    Auch; nur T3
  • 5 Ob 157/14w
    Entscheidungstext OGH 23.10.2014 5 Ob 157/14w
    Auch
  • 2 Ob 71/15b
    Entscheidungstext OGH 08.06.2015 2 Ob 71/15b
    Auch; nur T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2015/55
  • 6 Ob 159/15y
    Entscheidungstext OGH 26.04.2016 6 Ob 159/15y
    Auch; nur T3; Beisatz: Aufwendungen zur Schadensbeseitigung stellen einen positiven Schaden dar; diese sind daher bereits bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen. (T5)
  • 8 Ob 76/15g
    Entscheidungstext OGH 29.03.2016 8 Ob 76/15g
    Auch; nur T3; Veröff: SZ 2016/37
  • 1 Ob 121/17a
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 1 Ob 121/17a
    Auch; Beisatz: Aufwendungen zur Schadensbeseitigung sind positiver Schaden. (T6)
    Beisatz: Nach herrschender Auffassung ist auch das Hinzukommen von Passiva ein positiver Vermögensschaden, weil das gegenwärtige Vermögen durch die Belastung eine Änderung erfährt. (T7)
    Beisatz: Hier: Zum schadenersatzrechtlichen Freistellungsanspruch; Befreiungsrente. (T8)
  • 3 Ob 80/19i
    Entscheidungstext OGH 23.05.2019 3 Ob 80/19i
    Auch
  • 2 Ob 145/22w
    Entscheidungstext OGH 27.09.2022 2 Ob 145/22w
    Beisatz: Hier: Kosten des Krankentransports. (T9)
  • 10 Ob 50/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 10 Ob 50/23k
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0022518

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025

Dokumentnummer

JJR_19630619_OGH0002_0060OB00141_6300000_001

Rechtssatz für 7Ob192/63; 8Ob164/66; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0011184

Geschäftszahl

7Ob192/63; 8Ob164/66; 2Ob181/67; 8Ob259/71; 2Ob578/79; 7Ob780/79; 1Ob567/81; 7Ob695/81; 1Ob169/98d; 2Ob246/08b; 5Ob50/15m; 10Ob50/23k

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Rechtssatz

Die schenkungsweise Abtretung einer nicht an ein Papier gebundenen Forderung wird wirksam, wenn der ursprüngliche Gläubiger den Schuldner hievon verständigt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 192/63
    Entscheidungstext OGH 11.09.1963 7 Ob 192/63
    Veröff: EvBl 1963/465 S 630
  • 8 Ob 164/66
    Entscheidungstext OGH 28.06.1966 8 Ob 164/66
    Vgl auch; Veröff: SZ 39/118 = JBl 1966/624
  • 2 Ob 181/67
    Entscheidungstext OGH 06.07.1967 2 Ob 181/67
    Veröff: ZVR 1968/103 S 204
  • 8 Ob 259/71
    Entscheidungstext OGH 09.11.1971 8 Ob 259/71
  • 2 Ob 578/79
    Entscheidungstext OGH 20.11.1979 2 Ob 578/79
    Veröff: NZ 1981,37
  • 7 Ob 780/79
    Entscheidungstext OGH 22.11.1979 7 Ob 780/79
    Beisatz: Hier: Anwartschaftsrecht gem §§ 23, 25 WEG 1975 (T1); Veröff: SZ 52/176 = JBl 1980,264 = NZ 1981,37
  • 1 Ob 567/81
    Entscheidungstext OGH 08.04.1981 1 Ob 567/81
    Vgl auch; Veröff: SZ 54/51 = JBl 1982,143 = RZ 1983/1 S 41
  • 7 Ob 695/81
    Entscheidungstext OGH 02.04.1982 7 Ob 695/81
    Beisatz: Unterbleibt eine Verständigung des Schuldners (hier: Bank) durch den Zedenten, so müssen die dem Zessionar übergebenen Urkunden diesen in die Lage versetzen, seine Leditimation zur Geltendmachung der Forderung auszuweisen (JBl 1982,144). (T2)
  • 1 Ob 169/98d
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 169/98d
    Vgl auch; Beisatz: Unterbleibt eine wirksame, vom Zedenten vorzunehmende Verständigung des Schuldners, so müssen die von jenem dem Zessionar übergebenen Urkunden diesen in die Lage versetzen, legitimiert die Forderung geltend zu machen. (T3); Beisatz: Hier: Bausparvertrag. (T4)
  • 2 Ob 246/08b
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 2 Ob 246/08b
    Auch
  • 5 Ob 50/15m
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 5 Ob 50/15m
    Vgl
  • 10 Ob 50/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 10 Ob 50/23k
    Beisatz: Bei der Schenkung einer Forderung ist entweder ein Notariatsakt (§ 1 Abs 1 lit d NotariatsaktsG) oder ein nach außen als Übergabe ersichtlicher Akt iSd § 427 ABGB, der etwa in der Verständigung des Schuldners liegen kann, erforderlich. (T5)
    Beisatz: Hier: Entgeltliche Zession - keine Formnichtigkeit. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0011184

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025

Dokumentnummer

JJR_19630911_OGH0002_0070OB00192_6300000_001

Rechtssatz für 8Ob304/65; 1Ob588/83; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0036014

Geschäftszahl

8Ob304/65; 1Ob588/83; 7Ob573/91; 6Ob98/00f; 6Ob235/01d; 10Ob88/04w; 1Ob196/16d; 10Ob50/23k

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Rechtssatz

Selbständige Geltendmachung des Anspruches auf Ersatz der Kosten einer Beweissicherung, wenn feststeht, dass es zu einem Hauptprozess nicht mehr kommen wird.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 304/65
    Entscheidungstext OGH 16.11.1965 8 Ob 304/65
  • 1 Ob 588/83
    Entscheidungstext OGH 13.04.1983 1 Ob 588/83
  • 7 Ob 573/91
    Entscheidungstext OGH 04.09.1991 7 Ob 573/91
    Veröff: RZ 1992/26 S 71
  • 6 Ob 98/00f
    Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 98/00f
    Beisatz: Hier: Die Kosten des Beweissicherungsverfahrens sind nicht akzessorisch, weil der Prozessgegner nicht mit dem Antragsgegner im Beweissicherungsverfahren ident ist und an diesem auch nicht beteiligt war. (T1)
  • 6 Ob 235/01d
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 6 Ob 235/01d
    Beisatz: Keine Akzessorietät der Kosten des Beweissicherungsverfahrens zu den jeweils nur den Zuständigkeitsstreit betreffenden Entscheidungen der Vorverfahren, durch die der Hauptanspruch unberührt blieb. "Zu einem Hauptprozess wird es hier wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges beziehungsweise Verjährung nicht mehr kommen." (T2)
  • 10 Ob 88/04w
    Entscheidungstext OGH 23.05.2005 10 Ob 88/04w
    Beisatz: Das Verfahren über eine negative Feststellungsklage kann als „Hauptprozess" angesehen werden, weshalb dem Kläger auch der Ersatz der im Beweissicherungsverfahren aufgelaufenen Kosten zusteht. (T3)
  • 1 Ob 196/16d
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 196/16d
    Vgl auch; Beisatz: Es entspricht der ständigen Judikatur, dass vorprozessuale Kosten erst dann selbstständig eingeklagt werden können, wenn kein Hauptanspruch mehr besteht. (T4)
    Beisatz: Hier: Akzessorität der vorprozessualen Anwaltskosten, da der zugrundeliegende Unterlassungsanspruch des Klägers infolge weiter bestehender Wiederholungsgefahr als aufrecht zu beurteilen ist. (T5)
  • 10 Ob 50/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 10 Ob 50/23k
    vgl; Beisatz: Dass die mit der Beweissicherung zusammenhängenden Ansprüche nach den Klagebehauptungen abgetreten wurden, ändert daran nichts, zumal die Zession nur die Rechtszuständigkeit, nicht aber den Charakter der Forderung ändert. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0036014

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025

Dokumentnummer

JJR_19651116_OGH0002_0080OB00304_6500000_001

Rechtssatz für 2Ob8/66; 2Ob124/70; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034771

Geschäftszahl

2Ob8/66; 2Ob124/70; 2Ob187/71; 8Ob141/77; 6Ob743/78; 2Ob16/81; 2Ob149/83; 6Ob715/82; 8Ob14/84; 8Ob36/85; 8Ob31/85; 8Ob64/85; 7Ob32/86; 8Ob73/86; 8Ob508/87; 1Ob555/88 (1Ob556/88); 2Ob108/88; 2Ob88/88; 7Ob43/88; 2Ob123/88; 2Ob63/89; 2Ob106/89; 2Ob9/90; 2Ob163/89; 2Ob29/90; 2Ob59/90; 2Ob1110/90; 2Ob1009/94; 6Ob616/93; 2Ob13/96; 9Ob363/97s; 2Ob91/98s; 2Ob355/98i; 1Ob134/00p; 1Ob147/01a; 9Ob219/02z; 1Ob100/02s; 4Ob214/06h; 10Ob88/07z; 2Ob33/09f; 2Ob277/08m; 2Ob129/09y; 9ObA118/10h; 2Ob167/11i; 3Ob182/11b; 1Ob130/12t; 8Ob126/11d; 3Ob183/12a; 1Ob219/12f; 4Ob36/13t; 2Ob180/13d; 3Ob153/16w; 1Ob219/16m; 6Ob174/17g; 2Ob78/19p; 2Ob60/20t; 2Ob213/19s; 5Ob139/21h; 2Ob32/23d; 2Ob125/23f; 1Ob135/23v; 2Ob67/24b; 5Ob133/23d; 6Ob151/24k; 10Ob50/23k; 2Ob162/24y

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Rechtssatz

Durch die Einbringung der Feststellungsklage (der später stattgegeben wurde) wurde die Verjährung aller in diesem Zeitpunkt zukünftigen Schadenersatzansprüche unterbrochen. Dabei ist es bedeutungslos, dass die Klägerin hinsichtlich eines Anspruchsteiles zunächst auf Leistung geklagt, diesen Anspruchsteil aber ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgezogen hatte.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 8/66
    Entscheidungstext OGH 28.01.1966 2 Ob 8/66
    Veröff: SZ 39/19 = ZVR 1966/282 S 276
  • 2 Ob 124/70
    Entscheidungstext OGH 11.06.1970 2 Ob 124/70
    nur: Durch die Einbringung der Feststellungsklage (der später stattgegeben wurde) wurde die Verjährung aller in diesem Zeitpunkt zukünftigen Schadenersatzansprüche unterbrochen. (T1)
  • 2 Ob 187/71
    Entscheidungstext OGH 05.06.1972 2 Ob 187/71
    nur T1; Veröff: ZVR 1973/158 S 218
  • 8 Ob 141/77
    Entscheidungstext OGH 09.11.1977 8 Ob 141/77
    nur T1; Beisatz: Allerdings unterliegt die durch das Feststellungsurteil ausgedrückte Judikatschuld selbst wieder der Verjährung, die mit der Zustellung dieses Urteils zu laufen beginnt. (T2)
  • 6 Ob 743/78
    Entscheidungstext OGH 07.12.1978 6 Ob 743/78
    nur T1
  • 2 Ob 16/81
    Entscheidungstext OGH 26.05.1981 2 Ob 16/81
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 149/83
    Entscheidungstext OGH 28.06.1983 2 Ob 149/83
    nur T1
  • 6 Ob 715/82
    Entscheidungstext OGH 14.07.1983 6 Ob 715/82
    Auch; nur T1
  • 8 Ob 14/84
    Entscheidungstext OGH 04.07.1984 8 Ob 14/84
    nur T1; Beis wie T2
  • 8 Ob 36/85
    Entscheidungstext OGH 23.05.1985 8 Ob 36/85
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 58/90
  • 8 Ob 31/85
    Entscheidungstext OGH 24.10.1985 8 Ob 31/85
    nur T1
  • 8 Ob 64/85
    Entscheidungstext OGH 13.02.1986 8 Ob 64/85
    nur T1
  • 7 Ob 32/86
    Entscheidungstext OGH 10.07.1986 7 Ob 32/86
    nur T1
  • 8 Ob 73/86
    Entscheidungstext OGH 23.04.1987 8 Ob 73/86
    nur T1
  • 8 Ob 508/87
    Entscheidungstext OGH 08.07.1987 8 Ob 508/87
    nur T1; Veröff: SZ 60/137
  • 1 Ob 555/88
    Entscheidungstext OGH 18.05.1988 1 Ob 555/88
    nur T1
  • 2 Ob 108/88
    Entscheidungstext OGH 11.10.1988 2 Ob 108/88
    nur T1
  • 2 Ob 88/88
    Entscheidungstext OGH 06.12.1988 2 Ob 88/88
    nur T1
  • 7 Ob 43/88
    Entscheidungstext OGH 23.11.1988 7 Ob 43/88
    nur T1; Veröff: VersRd 1989,253
  • 2 Ob 123/88
    Entscheidungstext OGH 28.02.1989 2 Ob 123/88
    nur T1
  • 2 Ob 63/89
    Entscheidungstext OGH 23.05.1989 2 Ob 63/89
    nur T1
  • 2 Ob 106/89
    Entscheidungstext OGH 31.10.1989 2 Ob 106/89
    Beis wie T2
  • 2 Ob 9/90
    Entscheidungstext OGH 28.02.1990 2 Ob 9/90
  • 2 Ob 163/89
    Entscheidungstext OGH 28.03.1990 2 Ob 163/89
    nur T1; Beisatz: Die Unterbrechungswirkung bezieht sich nur auf zukünftige, nicht aber auf bereits bekannte und fällige Schadenersatzansprüche. (T3)
    Veröff: ZVR 1991/33 S 105
  • 2 Ob 29/90
    Entscheidungstext OGH 25.04.1990 2 Ob 29/90
  • 2 Ob 59/90
    Entscheidungstext OGH 20.06.1990 2 Ob 59/90
    nur T1; Veröff: ZVR 1991/72 S 182
  • 2 Ob 1110/90
    Entscheidungstext OGH 24.10.1990 2 Ob 1110/90
    nur T1
  • 2 Ob 1009/94
    Entscheidungstext OGH 17.02.1994 2 Ob 1009/94
    nur T1
  • 6 Ob 616/93
    Entscheidungstext OGH 28.04.1994 6 Ob 616/93
    nur T1
  • 2 Ob 13/96
    Entscheidungstext OGH 14.03.1996 2 Ob 13/96
    nur T1
  • 9 Ob 363/97s
    Entscheidungstext OGH 11.02.1998 9 Ob 363/97s
    nur T1
  • 2 Ob 91/98s
    Entscheidungstext OGH 20.05.1998 2 Ob 91/98s
    nur T1; Beisatz: Das Begehren auf Ersatz künftiger Schäden unterbricht aber nicht die Verjährung bereits fälliger Ansprüche, die mit Leistungsklage geltend gemacht werden könnten. (T4)
  • 2 Ob 355/98i
    Entscheidungstext OGH 20.05.1999 2 Ob 355/98i
    Auch; nur T1; Beis wie T4
  • 1 Ob 134/00p
    Entscheidungstext OGH 28.11.2000 1 Ob 134/00p
    Auch; Beis wie T4
  • 1 Ob 147/01a
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 147/01a
    nur T1; Beisatz: Deshalb ist eine Klagsausdehnung auf später fällig werdende Beträge entgegen der Meinung der Vorinstanzen nicht erforderlich. (T5)
    Beisatz: Die Unterbrechung der Verjährung endet erst mit Zustellung des dem Feststellungsbegehren stattgebenden Urteils. (T6)
  • 9 Ob 219/02z
    Entscheidungstext OGH 16.10.2002 9 Ob 219/02z
    nur T1
  • 1 Ob 100/02s
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 100/02s
    nur T1
  • 4 Ob 214/06h
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 4 Ob 214/06h
    vgl aber; Veröff: SZ 2006/189
  • 10 Ob 88/07z
    Entscheidungstext OGH 06.11.2007 10 Ob 88/07z
    nur T1; Beisatz: Unter „künftigen" Leistungen sind alle diejenigen gemeint, die bei Einbringung der Feststellungsklage noch nicht fällig waren, also auch solche, die zwischen Einbringung der Feststellungsklage und Zustellung des Feststellungsurteils angefallen sind. (T7)
  • 2 Ob 33/09f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2009 2 Ob 33/09f
    nur T1; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T2
  • 2 Ob 277/08m
    Entscheidungstext OGH 15.10.2009 2 Ob 277/08m
    Vgl; nur T1; Auch Beis wie T7 nur: Unter „künftigen" Leistungen sind alle diejenigen gemeint, die bei Einbringung der Feststellungsklage noch nicht fällig waren. (T8)
  • 2 Ob 129/09y
    Entscheidungstext OGH 29.10.2009 2 Ob 129/09y
    Auch; nur T1; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8;
    Beisatz: Ein ganz allgemein gehaltenes Feststellungsbegehren über die Haftung für alle künftigen Schäden aus einem Schadensereignis reicht für eine Unterbrechungswirkung für sämtliche unfallkausalen Schäden aus. (T9)
    Beisatz: Hier: Ein umfassend formuliertes Feststellungsbegehren bzw Feststellungsurteil umfasst auch den durch den Unfall verursachte Verdienstentgang des Klägers. (T10)
    Veröff: SZ 2009/144
  • 9 ObA 118/10h
    Entscheidungstext OGH 22.12.2010 9 ObA 118/10h
    Auch; nur T1; Vgl auch Beis wie T8
  • 2 Ob 167/11i
    Entscheidungstext OGH 29.09.2011 2 Ob 167/11i
    Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 3 Ob 182/11b
    Entscheidungstext OGH 22.02.2012 3 Ob 182/11b
    Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Nach dem Ende der Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist wieder von vorne zu laufen. (T11)
  • 1 Ob 130/12t
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 130/12t
    nur T1; Beis wie T4; Beis wie T8
  • 8 Ob 126/11d
    Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 Ob 126/11d
    Beis wie T4
  • 3 Ob 183/12a
    Entscheidungstext OGH 17.10.2012 3 Ob 183/12a
    nur T1
  • 1 Ob 219/12f
    Entscheidungstext OGH 31.01.2013 1 Ob 219/12f
    Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 4 Ob 36/13t
    Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 36/13t
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 2 Ob 180/13d
    Entscheidungstext OGH 17.03.2014 2 Ob 180/13d
    nur T1; Beis: wie T4; Beis wie T9
  • 3 Ob 153/16w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 3 Ob 153/16w
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 1 Ob 219/16m
    Entscheidungstext OGH 31.01.2017 1 Ob 219/16m
    nur T1; Beis wie T4; Beis wie T8; Beisatz: Einer Klageausdehnung kann dann erfolgreich ein Verjährungseinwand entgegengesetzt werden, wenn im Zeitpunkt der Klagseinbringung die Bezifferung des Sanierungsaufwands von Bauschäden möglich war. (T12)
  • 6 Ob 174/17g
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 174/17g
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 2 Ob 78/19p
    Entscheidungstext OGH 22.10.2019 2 Ob 78/19p
    Vgl; nur T1; Beis wie T7
  • 2 Ob 60/20t
    Entscheidungstext OGH 17.09.2020 2 Ob 60/20t
    nur T1
    Anm: Veröff: SZ 2020/84
  • 2 Ob 213/19s
    Entscheidungstext OGH 18.12.2020 2 Ob 213/19s
    Beis wie T4; Beisatz: Hier: Wertminderung. (T13)
  • 5 Ob 139/21h
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 5 Ob 139/21h
    Beis wie T7; Beis wie T8
  • 2 Ob 32/23d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.03.2023 2 Ob 32/23d
    vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T5; Beisatz wie T8
    Beisatz: Hier: Formulierung des Feststellungsbegehrens. (T14)
  • 2 Ob 125/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.07.2023 2 Ob 125/23f
    Beisatz wie T7
  • 1 Ob 135/23v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2023 1 Ob 135/23v
    vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8
    Beisatz: Ob sich die verjährungsunterbrechende Wirkung eines Feststellungsurteils auch auf in einem Folgeverfahren geltend gemachte Ersatzansprüche bezieht, hängt davon ab, ob diese bereits im Vorverfahren mit Leistungsbegehren geltend gemacht werden hätten können. (T15)
  • 2 Ob 67/24b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.04.2024 2 Ob 67/24b
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T4
  • 5 Ob 133/23d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2024 5 Ob 133/23d
    Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T8
  • 6 Ob 151/24k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.09.2024 6 Ob 151/24k
    vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8; Beisatz wie T12
  • 10 Ob 50/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 10 Ob 50/23k
  • 2 Ob 162/24y
    Entscheidungstext OGH 15.10.2024 2 Ob 162/24y
    vgl; Beisatz nur wie T3; Beisatz nur wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0034771

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025

Dokumentnummer

JJR_19660128_OGH0002_0020OB00008_6600000_001

Rechtssatz für 8Ob560/76; 6Ob559/85; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016985

Geschäftszahl

8Ob560/76; 6Ob559/85; 1Ob503/88; 1Ob591/90; 5Ob1524/92; 4Ob2195/96i; 10Ob50/23k

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Rechtssatz

Der für die Bankgarantie geltende Ausschluss der Einwendungen aus dem Kausalverhältnis kann und darf nicht auf dem Umwege über das Kondiktionsrecht umgangen werden. Der Kondiktionsausgleich findet grundsätzlich nur zwischen den Parteien des Kausalverhältnisses statt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 560/76
    Entscheidungstext OGH 23.02.1977 8 Ob 560/76
    Veröff: QuHGZ 1977 4/157 = EvBl 1978/110 S 319 = JBl 1978,204 = SZ 50/32
  • 6 Ob 559/85
    Entscheidungstext OGH 05.03.1987 6 Ob 559/85
    nur: Der Kondiktionsausgleich findet grundsätzlich nur zwischen den Parteien des Kausalverhältnisses statt. (T1) Veröff: RdW 1987,194 = ÖBA 1987,505 (Koziol)
  • 1 Ob 503/88
    Entscheidungstext OGH 16.03.1988 1 Ob 503/88
    nur T1; Veröff: ÖBA 1988,606 = SZ 61/63 = EvBl 1988/92 S 458
  • 1 Ob 591/90
    Entscheidungstext OGH 03.10.1990 1 Ob 591/90
    nur: Der für die Bankgarantie geltende Ausschluss der Einwendungen aus dem Kausalverhältnis kann und darf nicht auf dem Umwege über das Kondiktionsrecht umgangen werden. (T2) Veröff: RdW 1991,142 = ÖBA 1991,293
  • 5 Ob 1524/92
    Entscheidungstext OGH 24.03.1992 5 Ob 1524/92
    nur T2
  • 4 Ob 2195/96i
    Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2195/96i
    nur T1; Beisatz: Die dem Auftraggeber zustehende Leistungskondiktion kann nicht unmittelbar auf § 1431 ABGB gestützt werden, weil es bei Abruf der Garantie und Zahlung durch den Garanten nicht entscheidend auf den Irrtum des Auftraggebers ankommen kann. Diese Bestimmung ist daher nur analog anzuwenden. (T3) Veröff: SZ 69/178
  • 10 Ob 50/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 10 Ob 50/23k
    vgl; Beisatz: Der Streit über die Rechtfertigung einer über die Zahlung des Garanten zu Lasten des Kausalschuldners als dessen Auftraggeber erfolgten Vermögensverschiebung ist zwischen den Parteien des Kausalverhältnisses auszutragen: Steht dem aus einer Bankgarantie Begünstigten in Wahrheit kein Anspruch auf die durch die Garantie gesicherte Leistung zu, so kann grundsätzlich nur der Garantieauftraggeber, nicht der Garant Bereicherungsansprüche gegen den Empfänger geltend machen. (T4)
    Beisatz: Hier: Gehilfenregress nach § 1313 Satz 2 ABGB bei Haftrücklassgarantie und Insolvenz des Garantieauftraggebers. (T5); Beisatz wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0016985

Im RIS seit

23.02.1977

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025

Dokumentnummer

JJR_19770223_OGH0002_0080OB00560_7600000_001

Rechtssatz für 6Ob760/80; 1Ob582/81; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002209

Geschäftszahl

6Ob760/80; 1Ob582/81; 5Ob667/81; 8Ob520/84; 8Ob83/22x; 10Ob50/23k

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Norm

EO §74 Abs1
ZPO §41 A1
ZPO §41 A2
ZPO §41 B1
  1. EO § 74 heute
  2. EO § 74 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 74 gültig von 19.11.2004 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  4. EO § 74 gültig von 01.01.2004 bis 18.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  5. EO § 74 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. EO § 74 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. EO § 74 gültig von 01.10.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  8. EO § 74 gültig von 01.03.1992 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Rechtssatz

Von der öffentlich-rechtlichen Natur des Kostenanspruches kann nur solange ausgegangen werden, als nicht die Akzessorietät durch die Verselbständigung des Kostenanspruches untergegangen ist. Dies ist dann der Fall, wenn eine abschließende über die Verfahrensvorschriften der Exekutionsordnung hinausgehende und von der zwangsweisen Durchsetzung des Hauptanspruches unabhängige vertragliche Regelung über die Tragung der Kosten vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 760/80
    Entscheidungstext OGH 10.12.1980 6 Ob 760/80
  • 1 Ob 582/81
    Entscheidungstext OGH 07.10.1981 1 Ob 582/81
  • 5 Ob 667/81
    Entscheidungstext OGH 01.06.1982 5 Ob 667/81
  • 8 Ob 520/84
    Entscheidungstext OGH 23.05.1984 8 Ob 520/84
  • 8 Ob 83/22x
    Entscheidungstext OGH 30.08.2022 8 Ob 83/22x
    Vgl; Beisatz: Dies ist aber nicht der Fall bei einem Anerkenntnis bloß dem Grunde nach, ohne Einigung über die Höhe des Anspruchs. Die Durchsetzung darauf beruhender vorprozessualer Kosten im Rechtsweg ist daher unzulässig. (T1)
  • 10 Ob 50/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 10 Ob 50/23k
    vgl; Beisatz: Hier: Kosten eines Beweissicherungsverfahrens. (T2)
    Beisatz: Eine selbständige Einklagung des Kostenersatzanspruchs ist dann möglich, wenn sich der Schuldner zum Ersatz der mit einem bestimmten Geldbetrag pauschalierten Vertretungskosten verpflichtet hat. Hingegen führen Vereinbarungen, wonach sich ein Schuldner zum Ersatz „sämtlicher Mahn- und Inkassokosten“, der „notwendigen Kosten“ oder der „Kosten anwaltlicher Mahnschreiben“ verpflichtet, noch nicht zu einer Verselbständigung des Kostenersatzanspruchs. (T3)
    Beisatz: Ein bloßes Anerkenntnis dem Grunde nach stellt keinen selbständigen Verpflichtungsgrund dar, weil keine Einigung über die Höhe des Anspruchs vorliegt und der Umfang der Zahlungspflicht sich deshalb nach den für den ursprünglichen Anspruch geltenden Vorschriften richtet. Die pauschale Zusage einer Kostenübernahme ist deshalb nicht geeignet, den Kostenersatzanspruch seines öffentlich-rechtlichen Charakters zu entkleiden und eine selbständige Anspruchsgrundlage zu schaffen. (T4)
    Anm: zu T3: vgl bereits 3 Ob 264/54 und 8 Ob 83/22x.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0002209

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025

Dokumentnummer

JJR_19801210_OGH0002_0060OB00760_8000000_001

Rechtssatz für 7Ob622/82; 8Ob1008/93; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034700

Geschäftszahl

7Ob622/82; 8Ob1008/93; 2Ob207/00f; 6Ob353/04m; 6Ob53/13g; 4Ob135/13a; 6Ob49/14w; 4Ob174/21y; 10Ob50/23k

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Rechtssatz

Die Feststellungsklage unterbricht die Verjährung auch dann, wenn das Feststellungsbegehren nach Erhebung des Leistungsbegehrens versehentlich aufrecht erhalten und deshalb abgewiesen wurde.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 622/82
    Entscheidungstext OGH 28.10.1982 7 Ob 622/82
    Veröff: SZ 55/159
  • 8 Ob 1008/93
    Entscheidungstext OGH 08.07.1993 8 Ob 1008/93
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Feststellungsklage im Prüfungsprozess. (T1)
  • 2 Ob 207/00f
    Entscheidungstext OGH 08.09.2000 2 Ob 207/00f
  • 6 Ob 353/04m
    Entscheidungstext OGH 21.04.2005 6 Ob 353/04m
    Auch
  • 6 Ob 53/13g
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 53/13g
    Beisatz: Dass hier der aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstandene Schaden - nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung - von Anfang an nicht mit Feststellungs-, sondern mit Leistungsbegehren geltend zu machen gewesen wäre, kann nicht zur Abweisung auch des Leistungsbegehrens wegen Verjährung (letztlich somit beider Begehren) führen, wenn jedenfalls eines dieser Begehren innerhalb der Verjährungsfrist erhoben wurde und ein Begehren inhaltlich berechtigt ist. (T2)
  • 4 Ob 135/13a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 135/13a
    Auch; Beis wie T2
  • 6 Ob 49/14w
    Entscheidungstext OGH 10.04.2014 6 Ob 49/14w
    Vgl; Beis ähnlich wie T2
  • 4 Ob 174/21y
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 4 Ob 174/21y
  • 10 Ob 50/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 10 Ob 50/23k
    Beisatz: Nichts anderes kann gelten, wenn das Feststellungsbegehren (wegen der zwischenzeitlich eröffneten und ergriffenen Möglichkeit der Erhebung eines Leistungsbegehrens) zu Recht nicht mehr aufrecht erhalten wurde. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0034700

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025

Dokumentnummer

JJR_19821028_OGH0002_0070OB00622_8200000_001

Rechtssatz für 3Ob657/82; 3Ob526/88; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028394

Geschäftszahl

3Ob657/82; 3Ob526/88; 1Ob575/90; 5Ob530/93; 4Ob1652/95; 4Ob2017/96p; 6Ob40/98w; 2Ob332/99h; 1Ob292/00y; 6Ob34/03y; 10Ob79/05y; 10Ob68/06g; 3Ob279/06k; 3Ob35/07d; 2Ob251/08p; 3Ob186/10i; 3Ob182/11b; 3Ob235/12y; 6Ob167/12w; 9ObA107/12v; 3Ob90/13a; 9Ob59/12k; 3Ob182/13f; 8Ob6/14m; 5Ob125/15s; 9ObA8/15i; 3Ob82/17f; 1Ob6/19t; 4Ob99/22w; 10Ob50/23k

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Rechtssatz

Der Rückersatzanspruch gemäß Paragraph 1313, ABGB zweiter Satz entsteht, wie in den Fällen der Paragraphen 896, 1302, ABGB, noch nicht mit dem Schaden des Dritten selbst oder mit der Geltendmachung des Schadenersatzanspruches durch den geschädigten Dritten, sondern erst dann, wenn und soweit der in Anspruch genommene Teil dem Dritten tatsächlich Ersatz geleistet hat.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 657/82
    Entscheidungstext OGH 12.01.1983 3 Ob 657/82
  • 3 Ob 526/88
    Entscheidungstext OGH 13.07.1988 3 Ob 526/88
    Auch
  • 1 Ob 575/90
    Entscheidungstext OGH 28.11.1990 1 Ob 575/90
    Auch; Veröff: SZ 63/211
  • 5 Ob 530/93
    Entscheidungstext OGH 28.03.1995 5 Ob 530/93
  • 4 Ob 1652/95
    Entscheidungstext OGH 24.10.1995 4 Ob 1652/95
    Auch
  • 4 Ob 2017/96p
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 4 Ob 2017/96p
    Beisatz: Auch dann, wenn der Rechtsgrund des Rückgriffsanspruches Schadenersatz ist, kommt nicht die Verjährungsregel des § 1489 ABGB zur Anwendung; vielmehr läuft die Verjährungsfrist erst mit der Schadenersatzzahlung. (T1)
    Veröff: SZ 69/78
  • 6 Ob 40/98w
    Entscheidungstext OGH 15.10.1998 6 Ob 40/98w
  • 2 Ob 332/99h
    Entscheidungstext OGH 23.12.1999 2 Ob 332/99h
    Vgl auch
  • 1 Ob 292/00y
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 292/00y
  • 6 Ob 34/03y
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 6 Ob 34/03y
    Beis wie T1
  • 10 Ob 79/05y
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 10 Ob 79/05y
    Auch
  • 10 Ob 68/06g
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 10 Ob 68/06g
    Auch; Beis wie T1
  • 3 Ob 279/06k
    Entscheidungstext OGH 23.05.2007 3 Ob 279/06k
    Auch; Beisatz: Die Verjährung beginnt bei Regressforderungen grundsätzlich im Zeitpunkt der Zahlung (oder sonstigen Erfüllung), frühestens aber bei endgültiger Verurteilung zur Ersatzleistung, wenn die Zahlungspflicht des Gläubigers gegenüber dem Dritten unverrückbar feststeht. (T2)
    Beisatz: § 1313 zweiter Satz ABGB setzt voraus, dass die Haftung des Geschäftsherrn tatsächlich besteht. (T3)
  • 3 Ob 35/07d
    Entscheidungstext OGH 13.07.2007 3 Ob 35/07d
    Vgl; Beisatz: Aus dem Rechtssatz, dass die Verjährungsfrist erst mit der Leistung des Ersatzes „oder frühestens mit der Verurteilung zur Ersatzleistung" zu laufen beginnen soll, ist für den Zeitpunkt des Entstehens der Regressforderung nichts abzuleiten. Die Regressforderung kann nicht vor der Ersatzleistung an den Geschädigten entstehen. (T4)
  • 2 Ob 251/08p
    Entscheidungstext OGH 10.06.2009 2 Ob 251/08p
    Auch
  • 3 Ob 186/10i
    Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 186/10i
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Der Abruf, der anstelle des Haftrücklasses vom Generalunternehmer gegebenen Bankgarantie durch den geschädigten Bauherrn bedeutet noch keine die Verjährungsfrist für den Regressanspruch auslösende endgültige Zahlung des gemäß § 1313 2. Satz ABGB gegenüber seinem Gehilfen (Subunternehmer) Regressberechtigten. Letzteres müsste ausdrücklich oder schlüssig zugestanden sein. (T5)
  • 3 Ob 182/11b
    Entscheidungstext OGH 22.02.2012 3 Ob 182/11b
    Vgl auch; Auch Beis wie T1; Beis wie T3; Auch Beis wie T4
  • 3 Ob 235/12y
    Entscheidungstext OGH 20.02.2013 3 Ob 235/12y
    Auch
  • 6 Ob 167/12w
    Entscheidungstext OGH 27.02.2013 6 Ob 167/12w
    Auch
  • 9 ObA 107/12v
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 9 ObA 107/12v
    Auch
  • 3 Ob 90/13a
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 3 Ob 90/13a
  • 9 Ob 59/12k
    Entscheidungstext OGH 31.07.2013 9 Ob 59/12k
    Vgl; Beisatz: Hier: Regressanspruch des Auftrag gebenden Unternehmens nach Zahlung von Beitragsschulden des beauftragten Unternehmens gemäß § 67a ASVG. (T6)
    Veröff: SZ 2013/73
  • 3 Ob 182/13f
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 182/13f
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 8 Ob 6/14m
    Entscheidungstext OGH 23.07.2014 8 Ob 6/14m
    Auch; nur: Die Haftung des Ersatzpflichtigen setzt voraus, dass der Geschäftsherr den Schadenersatz tatsächlich bereits geleistet hat und dass seine Haftung tatsächlich besteht. (T7)
    Beis wie T3
  • 5 Ob 125/15s
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 5 Ob 125/15s
    Beis ähnlich wie T4
  • 9 ObA 8/15i
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 9 ObA 8/15i
    Auch; Veröff: SZ 2016/25
  • 3 Ob 82/17f
    Entscheidungstext OGH 07.06.2017 3 Ob 82/17f
    Beis wie T3; nur T7
  • 1 Ob 6/19t
    Entscheidungstext OGH 05.03.2019 1 Ob 6/19t
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; nur T7; Beisatz: Ein bedeutender Anwendungsfall ist die Mangelhaftigkeit der von einem Subunternehmer erbrachten Leistungen (so schon 3 Ob 182/13f). (T8); Beisatz: Hier entstand der Regressanspruch dadurch, dass sich der Besteller den Klagsbetrag von der Rechnung der klagenden Partei abzog und sie diese Aufrechnung akzeptierte. (T9)
  • 4 Ob 99/22w
    Entscheidungstext OGH 30.06.2022 4 Ob 99/22w
  • 10 Ob 50/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 10 Ob 50/23k
    Beisatz: Hier: Gehilfenregress nach § 1313 Satz 2 ABGB bei Haftrücklassgarantie und Insolvenz des Garantieauftraggebers. (T10)
    Beisatz: Die Zurechnung der Garantieleistung an die Garantieauftraggeberin findet auch in der Insolvenz der Garantieauftraggeberin statt. Der Umstand, dass die Garantin auf die Insolvenzquote verwiesen ist, während die Insolvenzmasse den Regressanspruch nach § 1313 Satz 2 ABGB gegen den Subunternehmer in vollem Umfang geltend machen kann, ist schlicht Ausfluss allgemeiner Prinzipien des Insolvenzrechts. (T11); Beisatz wie T3; nur T7
    Anm: vgl 3 Ob 186/10i und 3 Ob 182/11b.

Schlagworte

Haftrücklassgarantie

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0028394

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025

Dokumentnummer

JJR_19830112_OGH0002_0030OB00657_8200000_001

Rechtssatz für 1Ob588/83; 7Ob573/91; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0036022

Geschäftszahl

1Ob588/83; 7Ob573/91; 6Ob98/00f; 6Ob235/01d; 10Ob88/04w; 9Ob7/09h; 9Ob50/10h; 6Ob82/11v; 1Ob55/11m; 5Ob188/23t; 10Ob50/23k

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Rechtssatz

Den Ersatz der Kosten des Beweissicherungsverfahrens kann der Antragsteller grundsätzlich nur als Teil der Prozesskosten des Hauptprozesses ersetzt verlangen, weil auch dieser Kostenersatzanspruch akzessorisch ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 588/83
    Entscheidungstext OGH 13.04.1983 1 Ob 588/83
  • 7 Ob 573/91
    Entscheidungstext OGH 04.09.1991 7 Ob 573/91
    Veröff: RZ 1992/26 S 71
  • 6 Ob 98/00f
    Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 98/00f
  • 6 Ob 235/01d
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 6 Ob 235/01d
    nur: Den Ersatz der Kosten des Beweissicherungsverfahrens kann der Antragsteller grundsätzlich nur als Teil der Prozesskosten des Hauptprozesses ersetzt verlangen. (T1)
  • 10 Ob 88/04w
    Entscheidungstext OGH 23.05.2005 10 Ob 88/04w
    nur T1; Beisatz: Das Verfahren über eine negative Feststellungsklage kann als „Hauptprozess" angesehen werden, weshalb dem Kläger auch der Ersatz der im Beweissicherungsverfahren aufgelaufenen Kosten zusteht. (T2)
  • 9 Ob 7/09h
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 Ob 7/09h
    Vgl; Beisatz: Die Kosten eines zur Schadensfeststellung eingeholten Sachverständigengutachtens können dann mit gesonderter Klage - und nicht nur als vorprozessuale Kosten im Rechtsstreit über den Hauptanspruch - geltend gemacht werden, wenn ein besonderes Interesse des Auftraggebers an der Sachverhaltsermittlung unabhängig von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Prozess besteht, sodass also das Gutachten nicht in erster Linie im Hinblick auf eine (spätere) Prozessführung, sondern primär aus anderen Gründen eingeholt wird. (T3); Beisatz: Die Beurteilung, ob nach dem zu beurteilenden konkreten Vorbringen ein Gutachten nicht primär zur Vorbereitung eines Rechtsstreits eingeholt wurde, reicht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus. (T4)
  • 9 Ob 50/10h
    Entscheidungstext OGH 28.07.2010 9 Ob 50/10h
    Veröff: SZ 2010/91
  • 6 Ob 82/11v
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 82/11v
    Vgl; Beisatz: Die Kosten des Verfahrens über Anträge auf Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung nach § 30 Abs 2 PSG sind nach § 388 Abs 3 ZPO zu beurteilen. (T5); Veröff: SZ 2011/74
  • 1 Ob 55/11m
    Entscheidungstext OGH 24.05.2011 1 Ob 55/11m
    nur T1
  • 5 Ob 188/23t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.12.2023 5 Ob 188/23t
    Beisatz wie T1
  • 10 Ob 50/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 10 Ob 50/23k
    Beisatz: Dass die mit der Beweissicherung zusammenhängenden Ansprüche nach den Klagebehauptungen abgetreten wurden, ändert daran nichts, zumal die Zession nur die Rechtszuständigkeit, nicht aber den Charakter der Forderung ändert. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0036022

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025

Dokumentnummer

JJR_19830413_OGH0002_0010OB00588_8300000_001

Rechtssatz für 6Ob559/85; 1Ob182/98s; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016998

Geschäftszahl

6Ob559/85; 1Ob182/98s; 3Ob186/10i; 10Ob50/23k

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Norm

ABGB §880a A
  1. ABGB § 880a heute
  2. ABGB § 880a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Leistung des Garanten nach Paragraph 880, a 2. Halbsatz ABGB ist keine Erfüllungshandlung des Kausalschuldners, sondern Ausgleich für die ausgebliebene Erfüllung durch den Kausalschuldner.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 559/85
    Entscheidungstext OGH 05.03.1987 6 Ob 559/85
    Veröff: RdW 1987,194 = ÖBA 1987,505 (Koziol)
  • 1 Ob 182/98s
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 1 Ob 182/98s
    Beisatz: Sie geht allerdings im Falle der Bankgarantie zu seinen (bank-)vertraglich geregelten Lasten. (T1)
  • 3 Ob 186/10i
    Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 186/10i
  • 10 Ob 50/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 10 Ob 50/23k
    vgl; Beisatz: Hier: Gehilfenregress nach § 1313 Satz 2 ABGB bei Haftrücklassgarantie und Insolvenz des Garantieauftraggebers. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0016998

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025

Dokumentnummer

JJR_19870305_OGH0002_0060OB00559_8500000_001

Rechtssatz für 1Ob704/89; 6Ob550/91; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021876

Geschäftszahl

1Ob704/89; 6Ob550/91; 1Ob589/91 (1Ob590/91); 6Ob602/92; 8Ob651/93; 1Ob100/98g; 6Ob40/98w; 9Ob236/99t; 7Ob272/99x; 3Ob48/04m; 3Ob101/04f; 7Ob298/04f; 7Ob40/05s; 9Ob146/04t; 3Ob279/06k; 8Ob73/07d; 3Ob186/10i; 2Ob223/14d; 5Ob48/15t; 2Ob129/15g; 8Ob10/17d; 1Ob41/19i; 4Ob99/22w; 5Ob70/23i; 6Ob103/24a; 10Ob50/23k

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Norm

ABGB §1165 F
ABGB §1313a IIIc
  1. ABGB § 1165 heute
  2. ABGB § 1165 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1313a heute
  2. ABGB § 1313a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Subunternehmer steht nur mit dem Generalunternehmen, nicht aber mit dem Bauherrn in vertraglichen Rechtsbeziehungen; er ist selbständiger Erfüllungsgehilfe des Generalunternehmers. Vertragsauslegung kann aber ergeben, dass beide Verträge - etwa was den Leistungsumfang betrifft - partiell verknüpft sind, so dass eine Änderung des Leistungsgegenstandes auf den Subunternehmervertrag durchschlägt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 704/89
    Entscheidungstext OGH 29.11.1989 1 Ob 704/89
    Veröff: JBl 1990,587 = RdW 1990,342
  • 6 Ob 550/91
    Entscheidungstext OGH 10.10.1991 6 Ob 550/91
    Veröff: JBl 1992,387
  • 1 Ob 589/91
    Entscheidungstext OGH 24.06.1992 1 Ob 589/91
    Auch; nur: Der Subunternehmer steht nur mit dem Generalunternehmen, nicht aber mit dem Bauherrn in vertraglichen Rechtsbeziehungen; er ist selbständiger Erfüllungsgehilfe des Generalunternehmers. (T1); Beisatz: Bleibt der Unternehmer trotz Weitergabe von Arbeiten an Dritte alleiniger Vertragspartner des Bestellers, sind die Dritten, deren sich der Unternehmer zur Herstellung bedient, dem Besteller gegenüber Erfüllungsgehilfen, wie immer ihre Rechtsbeziehung zum Unternehmer gestaltet ist. Der Subunternehmer steht zum Besteller grundsätzlich in keinem Vertragsverhältnis. (T2)
  • 6 Ob 602/92
    Entscheidungstext OGH 04.02.1993 6 Ob 602/92
  • 8 Ob 651/93
    Entscheidungstext OGH 17.12.1993 8 Ob 651/93
    Auch; Beisatz: Keine partielle Verknüpfung, nur weil Subunternehmer es unterlässt, einen ihm vom Besteller direkt erteilten Zusatzauftrag sich vom Generalunternehmer bestätigen zu lassen; kein Entgeltanspruch gegenüber Generalunternehmer. (T3)
  • 1 Ob 100/98g
    Entscheidungstext OGH 25.08.1998 1 Ob 100/98g
    Auch; nur: Der Subunternehmer steht nur mit dem Generalunternehmen, nicht aber mit dem Bauherrn in vertraglichen Rechtsbeziehungen. (T4)
  • 6 Ob 40/98w
    Entscheidungstext OGH 15.10.1998 6 Ob 40/98w
    Beisatz: Die beiden Rechtsbeziehungen zwischen den drei Beteiligten sind grundsätzlich getrennt. (T5)
  • 9 Ob 236/99t
    Entscheidungstext OGH 15.12.1999 9 Ob 236/99t
    nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag zwischen Generalunternehmer und Subunternehmer bestehen grundsätzlich unabhängig davon, welche Ansprüche zwischen dem Bauherrn und dem Generalunternehmer bestehen und in welchem Umfang davon Gebrauch gemacht wird. (T6)
  • 7 Ob 272/99x
    Entscheidungstext OGH 10.11.1999 7 Ob 272/99x
    Auch; nur T1; Beisatz: Der Generalunternehmer übernimmt die Herstellung eines Gesamtwerkes im eigenen Namen, bedient sich aber zur Erfüllung "aller oder einzelner Tätigkeiten" der Subunternehmer die im Verhältnis zum Besteller seine Gehilfen sind. (T7)
  • 3 Ob 48/04m
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 3 Ob 48/04m
    Auch; nur T4; Beisatz: Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind die Verträge zwischen Besteller, Unternehmer und Subunternehmer nicht verzahnt, sondern grundsätzlich getrennt zu sehen. Demnach besteht idR zwischen dem (ursprünglichen) Besteller und dem Subunternehmer kein Vertragsverhältnis. (T8); Beisatz: Daraus folgt weiters, dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag zwischen General- und Subunternehmer unabhängig davon bestehen, welche Ansprüche zwischen dem Generalunternehmer und dem Bauherrn bestehen. Nur ausnahmsweise kann der Grundsatz der Trennung durchbrochen werden, wenn die strikte Trennung der beiden Rechtsverhältnisse zu grob unbilligen Ergebnissen führen würde. (T9)
  • 3 Ob 101/04f
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 3 Ob 101/04f
    Auch; nur T4; Veröff: SZ 2004/149
  • 7 Ob 298/04f
    Entscheidungstext OGH 12.01.2004 7 Ob 298/04f
    Auch; nur T1; Beis wie T6
  • 7 Ob 40/05s
    Entscheidungstext OGH 08.06.2005 7 Ob 40/05s
    Auch; nur T1; Beis wie T7
  • 9 Ob 146/04t
    Entscheidungstext OGH 29.06.2005 9 Ob 146/04t
    Auch; Beis wie T9; Beisatz: In Einzelfällen kann daher eine partizielle Verknüpfung der Verträge notwendig oder jedenfalls billig und geboten sein. (T10)
  • 3 Ob 279/06k
    Entscheidungstext OGH 23.05.2007 3 Ob 279/06k
    Auch; Beis ähnlich wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Aufgrund der Trennung der Rechtsbeziehungen muss der Generalunternehmer, der mit dem Bauträger eine günstige Vereinbarung geschlossen hat, das durch sein Verhandlungsgeschick Erreichte nicht an seinen Subunternehmer weiter geben. Er kann vielmehr seine eigenen vertraglichen Ansprüche in voller Höhe geltend machen (so schon 1 Ob 704/89). (T11)
  • 8 Ob 73/07d
    Entscheidungstext OGH 22.11.2007 8 Ob 73/07d
    nur T1; Beis wie T9 nur: Daraus folgt weiters, dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag zwischen General- und Subunternehmer unabhängig davon bestehen, welche Ansprüche zwischen dem Generalunternehmer und dem Bauherrn bestehen. (T12)
  • 3 Ob 186/10i
    Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 186/10i
    Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T6
  • 2 Ob 223/14d
    Entscheidungstext OGH 06.08.2015 2 Ob 223/14d
    Auch; nur T1; Beis wie T5
  • 5 Ob 48/15t
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 5 Ob 48/15t
    Auch; Beis ähnlich wie T9; Beis wie T10; Beis ähnlich wie T11
  • 2 Ob 129/15g
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 2 Ob 129/15g
    Auch; nur T1; Beis wie T10; Beis wie T12
  • 8 Ob 10/17d
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 8 Ob 10/17d
  • 1 Ob 41/19i
    Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 41/19i
    Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Werkbesteller des Generalunternehmers fordert keine Verbesserung. (T13)
  • 4 Ob 99/22w
    Entscheidungstext OGH 30.06.2022 4 Ob 99/22w
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Hier: zu T 9: Deckt keinen Regress des Generalunternehmers gegen den Sub-Subunternehmer. (T14)
  • 5 Ob 70/23i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.10.2023 5 Ob 70/23i
    Beisatz wie T10
  • 6 Ob 103/24a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.06.2024 6 Ob 103/24a
    vgl; Beisatz wie T2; nur T4; Beisatz wie T5; Beisatz wie T8
  • 10 Ob 50/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 10 Ob 50/23k
    nur T1; Beisatz nur wie T6; Beisatz nur wie T12
    Beisatz: Hier: Gehilfenregress nach § 1313 Satz 2 ABGB bei Haftrücklassgarantie und Insolvenz des Garantieauftraggebers. (T15)
    Beisatz: Der (General-)Unternehmer, der einen Teil der Arbeit weitergibt, hat als Besteller gegen seinen Subunternehmer eigene Ansprüche auf mängelfreie Werkerstellung und einen allfälligen eigenen Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der Pflichten aus dem Subwerkvertrag. Diese Ansprüche sind von seinem Regressanspruch zu unterscheiden, der sich darauf gründet, dass der Generalunternehmer als Geschäftsherr vom Besteller (dem Bauherrn) für mangelhafte Leistungen seines Erfüllungsgehilfen (des Subunternehmers) in Anspruch genommen wurde. (T16)

Schlagworte

Kette von Erfüllungsgehilfen; Erfüllungsgehilfenkette

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0021876

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025

Dokumentnummer

JJR_19891129_OGH0002_0010OB00704_8900000_002

Rechtssatz für 7Ob538/91; 3Ob6/11w; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018099

Geschäftszahl

7Ob538/91; 3Ob6/11w; 6Ob35/15p; 10Ob50/23k

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Norm

ABGB §914 IIIi
ABGB §1170
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1170 heute
  2. ABGB § 1170 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Vom Standpunkt eines redlichen Erklärungsempfängers aus kann daher die Vereinbarung eines Haftrücklasses oder einer Haftrücklaßgarantie nicht anders verstanden werden als daß dadurch auch der Anspruch auf den notwendigen Verbesserungsaufwand gedeckt sein soll, gleich aus welchem Grund letztlich die Verbesserung durch den Unternehmer unterbleibt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 538/91
    Entscheidungstext OGH 23.05.1991 7 Ob 538/91
    Veröff: WBl 1991,403 = SZ 64/63 = ecolex 1992,160
  • 3 Ob 6/11w
    Entscheidungstext OGH 13.04.2011 3 Ob 6/11w
    Auch
  • 6 Ob 35/15p
    Entscheidungstext OGH 19.03.2015 6 Ob 35/15p
    Auch
  • 10 Ob 50/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 10 Ob 50/23k
    vgl; Beisatz: Hier: Gehilfenregress nach § 1313 Satz 2 ABGB bei Haftrücklassgarantie und Insolvenz des Garantieauftraggebers. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0018099

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025

Dokumentnummer

JJR_19910523_OGH0002_0070OB00538_9100000_003

Rechtssatz für 4Ob2195/96i; 1Ob182/98s; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106545

Geschäftszahl

4Ob2195/96i; 1Ob182/98s; 1Ob208/99s; 1Ob242/99s; 4Ob348/99a; 7Ob108/00h; 6Ob126/04d; 9Ob97/04m; 6Ob253/03d; 6Ob279/07h; 2Ob157/10t; 5Ob103/11z; 8Ob19/15z; 7Ob19/16v; 10Ob62/16i; 6Ob140/16f; 9Ob28/19m; 6Ob24/19a; 10Ob50/23k

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Rechtssatz

Steht dem aus einer Bankgarantie Begünstigten in Wahrheit kein Anspruch auf die durch die Garantie gesicherte Leistung zu, so kann grundsätzlich nur der Auftraggeber Bereicherungsansprüche gegen den Empfänger geltend machen. Diese dem Auftraggeber zustehende Leistungskondiktion kann nicht unmittelbar auf Paragraph 1431, ABGB gestützt werden, weil es bei Abruf der Garantie und Zahlung durch den Garanten nicht entscheidend auf den Irrtum des Auftraggebers ankommen kann. Diese Bestimmung ist daher nur analog anzuwenden, weil die Lage des Auftraggebers, der zwar erkennt, dass die Garantie zu Unrecht abgerufen wird, aber wegen der abstrakten Ausgestaltung der von ihm in Auftrag gegebenen Bankgarantie die Leistung nicht mehr zu verhindern vermag, derjenigen des Irrenden rechtsähnlich ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2195/96i
    Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2195/96i
    Veröff: SZ 69/178
  • 1 Ob 182/98s
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 1 Ob 182/98s
    nur: Diese Bestimmung ist daher nur analog anzuwenden, weil die Lage des Auftraggebers, der zwar erkennt, dass die Garantie zu Unrecht abgerufen wird, aber wegen der abstrakten Ausgestaltung der von ihm in Auftrag gegebenen Bankgarantie die Leistung nicht mehr zu verhindern vermag, derjenigen des Irrenden rechtsähnlich ist. (T1)
  • 1 Ob 208/99s
    Entscheidungstext OGH 27.08.1999 1 Ob 208/99s
    Vgl auch; nur: Steht dem aus einer Bankgarantie Begünstigten in Wahrheit kein Anspruch auf die durch die Garantie gesicherte Leistung zu, so kann grundsätzlich nur der Auftraggeber Bereicherungsansprüche gegen den Empfänger geltend machen. (T2); Veröff: SZ 72/131
  • 1 Ob 242/99s
    Entscheidungstext OGH 27.10.1999 1 Ob 242/99s
    Vgl
  • 4 Ob 348/99a
    Entscheidungstext OGH 18.01.2000 4 Ob 348/99a
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 73/10
  • 7 Ob 108/00h
    Entscheidungstext OGH 15.09.2000 7 Ob 108/00h
    Vgl auch
  • 6 Ob 126/04d
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 126/04d
    Vgl
  • 9 Ob 97/04m
    Entscheidungstext OGH 11.05.2005 9 Ob 97/04m
    Beisatz: Dieser Grundsatz wird auch auf den Fall des Rechtsmissbrauchs angewendet. (T3); Beisatz: Dem Garanten steht gegenüber dem Begünstigten ein eigener Kondiktionsanspruch im Sinn des § 1431 ABGB bei irrtümlicher Zahlung dann zu, wenn der Garantievertrag unwirksam beziehungsweise anfechtbar ist oder der Abruf mangelhaft, das heißt nicht in der vereinbarten Form erfolgte. (T4)
  • 6 Ob 253/03d
    Entscheidungstext OGH 23.06.2005 6 Ob 253/03d
    Auch
  • 6 Ob 279/07h
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 279/07h
    nur T2; Beis wie T4
  • 2 Ob 157/10t
    Entscheidungstext OGH 05.05.2011 2 Ob 157/10t
    Vgl auch; Veröff: SZ 2011/60
  • 5 Ob 103/11z
    Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 103/11z
    Beis wie T3
  • 8 Ob 19/15z
    Entscheidungstext OGH 25.06.2015 8 Ob 19/15z
    Auch; Beisatz: Es liegt im Wesen der Bankgarantie, auf die bloße Behauptung hin, der Garantiefall sei eingetreten, dem Begünstigten zunächst einmal Zahlung zu verschaffen und seinen Vertragspartner wegen Mängeln des Valutaverhältnisses auf den Weg einer Rückforderungsklage zu verweisen. (T5)
    Beisatz: Im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Begünstigtem kommt es grundsätzlich für die Frage der Berechtigung der Leistungskondiktion darauf an, ob dem Begünstigten bei Abruf der Garantie und Zahlung durch den Garanten aus dem Valutaverhältnis der entsprechende Anspruch zustand oder nicht. (T6)
  • 7 Ob 19/16v
    Entscheidungstext OGH 16.03.2016 7 Ob 19/16v
    Beis wie T4
  • 10 Ob 62/16i
    Entscheidungstext OGH 25.11.2016 10 Ob 62/16i
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 140/16f
    Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 140/16f
    Beisatz: Der Verkäufer (Werkunternehmer), der als Garantieauftraggeber vom garantiebegünstigten Käufer (Werkbesteller) die Rückzahlung der zu Unrecht abgerufenen Garantieleistungen begehrt, macht damit im Ergebnis nichts anderes als den restlichen Kaufpreis (Werklohn) geltend. Der Parteiwille ist regelmäßig allein darauf gerichtet, dass die Haftrücklassgarantie den Haftrücklass ersetzt, während sonst keine Veränderung der Rechtspositionen herbeigeführt werden soll. Nach dem Abruf der Garantie sind die Parteien so gestellt, als hätte der Käufer (Werkbesteller) den entsprechenden Teil des Kaufpreises (Werklohns) noch nicht gezahlt und der Verkäufer (Werkunternehmer) diesen Betrag noch nicht erhalten. (T7)
  • 9 Ob 28/19m
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 9 Ob 28/19m
    Auch; Beis wie T2
  • 6 Ob 24/19a
    Entscheidungstext OGH 24.07.2019 6 Ob 24/19a
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Rückforderungsanspruch des in Anspruch genommenen Sicherungsgebers (Bürgen oder Garanten) gegen den Begünstigten. (T8)
  • 10 Ob 50/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 10 Ob 50/23k
    vgl; Beisatz wie T7
    Beisatz: Hier: Gehilfenregress nach § 1313 Satz 2 ABGB bei Haftrücklassgarantie und Insolvenz des Garantieauftraggebers. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106545

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025

Dokumentnummer

JJR_19960812_OGH0002_0040OB02195_96I0000_001

Rechtssatz für 4Ob89/97k; 8Ob200/02y; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107384

Geschäftszahl

4Ob89/97k; 8Ob200/02y; 3Ob108/03h; 9Ob139/04p; 2Ob260/05g; 4Ob149/06z; 10Ob50/23k

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Rechtssatz

Die Bank, die auf Grund der von ihr ausgestellten Bankgarantie Zahlung an einen begünstigten Gläubiger geleistet hat, kann beim Schuldner - hier beim Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Schuldners - gemäß Paragraph 1358, ABGB Rückgriff nehmen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 89/97k
    Entscheidungstext OGH 08.04.1997 4 Ob 89/97k
  • 8 Ob 200/02y
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 8 Ob 200/02y
    Beisatz: Bei Inanspruchnahme durch den Begünstigten gebührt dem Garanten ein Aufwandersatzanspruch nach § 1014 ABGB. (T1); Beisatz: Ist der Garantieauftraggeber insolvent, und wurde die Garantie vor Konkurseröffnung gelegt, steht der zahlenden Bank der Aufwandersatzanspruch gegen den Gemeinschuldner nur als Konkursforderung zu, selbst dann, wenn die Zahlung erst nach Konkurseröffnung erfolgte, weil schon mit Eröffnung der Garantie ein aufschiebend bedingter Anspruch (§ 16 KO) entstand. (T2)
  • 3 Ob 108/03h
    Entscheidungstext OGH 26.11.2003 3 Ob 108/03h
    Vgl; Beisatz: Der Garant, der die Gewähr für die Leistung eines Dritten übernommen hat, kann sich trotz fehlender Akzessorietät auf §1358 ABGB berufen, wenn er mit seiner Garantieleistung die Schuld des Dritten tilgt. (T3)
  • 9 Ob 139/04p
    Entscheidungstext OGH 06.04.2005 9 Ob 139/04p
    Beis wie T1; Beis ähnlich wie T2
  • 2 Ob 260/05g
    Entscheidungstext OGH 29.06.2006 2 Ob 260/05g
  • 4 Ob 149/06z
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 149/06z
    Auch; Beisatz: Der Aufwandersatzanspruch des Garanten gründet sich im Regelfall auf § 1014 oder § 1358 ABGB. (T4); Veröff: SZ 2006/168
  • 10 Ob 50/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 10 Ob 50/23k
    vgl; Beisatz nur wie T1
    Beisatz: Hier: Gehilfenregress nach § 1313 Satz 2 ABGB bei Haftrücklassgarantie und Insolvenz des Garantieauftraggebers. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107384

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025

Dokumentnummer

JJR_19970408_OGH0002_0040OB00089_97K0000_001

Rechtssatz für 1Ob78/02f; 8Ob200/02y; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116445

Geschäftszahl

1Ob78/02f; 8Ob200/02y; 9Ob139/04p; 10Ob50/23k

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Rechtssatz

Die Vereinbarung zwischen einem Kunden und der Bank, eine Garantie an den Begünstigten hinauszulegen, ist als Auftragsverhältnis (§§1002ff ABGB) zu qualifizieren.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 78/02f
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 78/02f
    Veröff: SZ 2002/58
  • 8 Ob 200/02y
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 8 Ob 200/02y
  • 9 Ob 139/04p
    Entscheidungstext OGH 06.04.2005 9 Ob 139/04p
    Beisatz: Avalkreditvertrag. (T1)
  • 10 Ob 50/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 10 Ob 50/23k
    vgl; Beisatz: Das Rechtsverhältnis zwischen Garantieauftraggeber und Garantin ist als Auftragsverhältnis zu qualifizieren. (T2)
    Beisatz: Hier: Gehilfenregress nach § 1313 Satz 2 ABGB bei Haftrücklassgarantie und Insolvenz des Garantieauftraggebers. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116445

Im RIS seit

30.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025

Dokumentnummer

JJR_20020430_OGH0002_0010OB00078_02F0000_002

Rechtssatz für 3Ob556/92; 8Ob1020/95; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0026603

Geschäftszahl

3Ob556/92; 8Ob1020/95; 8Ob1023/95; 8ObS192/98p; 8ObS183/98i; 8ObS295/98k; 8ObS32/99k; 8ObS48/99p; 6Ob198/99g; 8ObS56/00v; 8ObS5/00v; 8ObS153/00h; 8ObS4/00x; 8ObS57/00s; 7Ob271/02g; 4Ob207/07f; 6Ob4/10x; 1Ob37/11i; 4Ob192/15m; 4Ob173/15t; 3Ob145/16v; 4Ob222/18b; 6Ob35/19v; 4Ob201/18i; 9Ob28/19m; 6Ob61/21w; 10Ob15/23p; 8Ob105/23h; 10Ob36/23a; 10Ob50/23k; 7Ob17/25p; 8Ob7/25z

Entscheidungsdatum

27.02.2025

Norm

ABGB §1295 Abs2 III
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Es genügt, dass bei sittenwidriger deliktischer Schädigung der Schaden vom bedingten Vorsatz umfasst ist - (so schon 8 Ob 558/91 = JBl 1992,798 uva und 1 Ob 562/92 = RdW 1992,340 uva).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 556/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1993 3 Ob 556/92
    Veröff: ÖBA 1994,400
  • 8 Ob 1020/95
    Entscheidungstext OGH 16.11.1995 8 Ob 1020/95
    Auch
  • 8 Ob 1023/95
    Entscheidungstext OGH 16.11.1995 8 Ob 1023/95
    Auch
  • 8 ObS 192/98p
    Entscheidungstext OGH 12.11.1998 8 ObS 192/98p
    Auch; Beisatz: Überziehen des Gehaltskontos bzw Stehenlassen der Gehaltsforderungen über längere Zeit im Zusammenhang mit der Unterlassung des vorzeitigen Austritts trotz Nichtzahlung des Lohns kann rechtsmißbräuchlich sein, (so schon 8 Ob 1020/95 und 8 Ob 1023/95). (T1); Beisatz: Vor und nach der IESG-Nov 1997 kann bei Hinzutreten besonderer Umstände - zB genaue Kenntnis der finanziellen Verhältnisse des Unternehmens, Nahebeziehung zum Unternehmer, verbunden mit der Absicht, dadurch die Weiterführung des Unternehmens zu ermöglichen - das Zuwarten mit der Beendigung des Dienstverhältnisses und die nachfolgende Geltendmachung von Insolvenz-Ausfallgeld gegenüber den Fonds sittenwidrig sein. (T2)
  • 8 ObS 183/98i
    Entscheidungstext OGH 22.12.1998 8 ObS 183/98i
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Das Entgelt aus einem völlig atypisch gestalteten Arbeitsverhältnis, das nicht auf Erzielung von Entgelt für die Bestreitung des Lebensunterhalts gerichtet ist, kann nach den Bestimmungen des IESG nicht gesichert sein. Die Erwartung, auf Grund eines derartigen Arbeitsverhältnisses später eine höhere Pension zu beziehen, ist nicht vom Schutzzweck des IESG erfasst. (T3)
  • 8 ObS 295/98k
    Entscheidungstext OGH 07.06.1999 8 ObS 295/98k
    Auch; Beisatz: Bleibt der Arbeitnehmer trotz Nichtzahlung des Lohns im Unternehmen tätig und versucht er die Beträge auch gar nicht ernstlich einbringlich zu machen, so indiziert dies in der Regel, daß er beabsichtigte, in der Folge seine offenen Lohnansprüche gegen den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds geltend zu machen; derartige Vereinbarungen oder Verhaltensweisen sind nichtig. (T4)
  • 8 ObS 32/99k
    Entscheidungstext OGH 08.07.1999 8 ObS 32/99k
    Auch; Beis wie T3 nur: Das Entgelt aus einem völlig atypisch gestalteten Arbeitsverhältnis, das nicht auf Erzielung von Entgelt für die Bestreitung des Lebensunterhalts gerichtet ist, kann nach den Bestimmungen des IESG nicht gesichert sein. (T5); Beis wie T4
  • 8 ObS 48/99p
    Entscheidungstext OGH 08.07.1999 8 ObS 48/99p
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 6 Ob 198/99g
    Entscheidungstext OGH 11.11.1999 6 Ob 198/99g
    Vgl auch; Beisatz: Auch in der Ausübung eines Rechts kann eine verbotene Schadenszufügung liegen. Von einem Rechtsmissbrauch ist nicht nur bei einer ausschließlichen Schädigungsabsicht, sondern schon dann auszugehen, wenn zwischen dem vom Handelnden verfolgten eigenen Interesse und dem beeinträchtigten Interesse des Anderen ein krasses Missverhältnis besteht. (T6); Veröff: SZ 72/175
  • 8 ObS 56/00v
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 8 ObS 56/00v
    Ähnlich; Beis wie T5
  • 8 ObS 5/00v
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 8 ObS 5/00v
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 8 ObS 153/00h
    Entscheidungstext OGH 08.06.2000 8 ObS 153/00h
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 8 ObS 4/00x
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 8 ObS 4/00x
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 8 ObS 57/00s
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 8 ObS 57/00s
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 7 Ob 271/02g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2003 7 Ob 271/02g
    Vgl auch; Beis wie T6
  • 4 Ob 207/07f
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 207/07f
  • 6 Ob 4/10x
    Entscheidungstext OGH 18.02.2010 6 Ob 4/10x
    Vgl auch
  • 1 Ob 37/11i
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 37/11i
    Vgl auch; Beis wie T6 nur: Von einem Rechtsmissbrauch ist schon dann auszugehen, wenn zwischen dem vom Handelnden verfolgten eigenen Interesse und dem beeinträchtigten Interesse des Anderen ein krasses Missverhältnis besteht. (T7)
  • 4 Ob 192/15m
    Entscheidungstext OGH 17.11.2015 4 Ob 192/15m
  • 4 Ob 173/15t
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 4 Ob 173/15t
  • 3 Ob 145/16v
    Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 145/16v
    Auch
  • 4 Ob 222/18b
    Entscheidungstext OGH 27.11.2018 4 Ob 222/18b
  • 6 Ob 35/19v
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 6 Ob 35/19v
    Vgl auch; Veröff: SZ 2019/34
  • 4 Ob 201/18i
    Entscheidungstext OGH 13.06.2019 4 Ob 201/18i
  • 9 Ob 28/19m
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 9 Ob 28/19m
    Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7
  • 6 Ob 61/21w
    Entscheidungstext OGH 23.06.2021 6 Ob 61/21w
  • 10 Ob 15/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 10 Ob 15/23p
  • 8 Ob 105/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.11.2023 8 Ob 105/23h
    vgl
  • 10 Ob 36/23a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.04.2024 10 Ob 36/23a
  • 10 Ob 50/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 10 Ob 50/23k
    vgl; Beisatz: Hier: Rechtsmissbräuchlichkeit von Zession an Vermögenslosen. (T8)
  • 7 Ob 17/25p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.02.2025 7 Ob 17/25p
  • 8 Ob 7/25z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.02.2025 8 Ob 7/25z
    vgl

Schlagworte

Abgasskandal

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0026603

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Dokumentnummer

JJR_19931215_OGH0002_0030OB00556_9200000_001

Rechtssatz für 4Ob525/90; 4Ob98/01t; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0030645

Geschäftszahl

4Ob525/90; 4Ob98/01t; 2Ob285/01b; 1Ob272/07t; 10Ob50/23k; 3Ob219/24p

Entscheidungsdatum

16.04.2025

Rechtssatz

Die vollen Reparaturkosten sind nur dann zu ersetzen, wenn dadurch keine Verbesserung der beschädigten Sache herbeigeführt wird. Wird hingegen durch eine notwendige Reparatur nicht nur der vor der Beschädigung bestandene Zustand wiederhergestellt, sonder zugleich, weil dieselbe Reparatur auch ohne das schadensstiftende Ereignis später hätte vorgenommen werden müssen, über die Naturalherstellung eine Verbesserung der beschädigten Sache herbeigeführt, so besteht der Schaden nur in der Differenz zwischen dem sich ohne das Schadensereignis vermindernden Verkehrswert und dem durch das schädigende Ereignis noch weiter verringerten Verkehrswert; in diesen Fällen ist daher der Verkehrswert vor und nach der Schädigung zu ermitteln (SZ 55/28).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 525/90
    Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Ob 525/90
    Veröff: JBl 1990,721
  • 4 Ob 98/01t
    Entscheidungstext OGH 13.11.2001 4 Ob 98/01t
    Vgl auch; Veröff: SZ 74/184
  • 2 Ob 285/01b
    Entscheidungstext OGH 29.11.2001 2 Ob 285/01b
    Auch
  • 1 Ob 272/07t
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 1 Ob 272/07t
    Vgl auch; Beisatz: Bei Erneuerung von Sachbestandteilen ist folgendermaßen zu unterscheiden: Werden Teile einer Sache erneuert, die ohne Beschädigung vor dem natürlichen Zugrundegehen bzw Unbrauchbarwerden der Sache nicht hätten erneuert werden müssen und erfährt die alte Sache in ihrer Gesamtheit keine Werterhöhung, so hat der Haftende im Rahmen der Tunlichkeit einer Reparatur die gesamten Reparaturkosten zu ersetzen. Werden hingegen Teile einer Sache erneuert, die ohne Beschädigung vor dem Zugrundegehen bzw vor dem Unbrauchbarwerden der Sache ohnehin hätten erneuert werden müssen, so führt eine Erneuerung der Teile unter Tragung der Gesamtkosten durch den Schädiger dann zu einer Bereicherung des Geschädigten, wenn die Sache auch insgesamt keine Wertsteigerung erfährt, wie dies etwa bei Häusern, Installationen etc der Fall ist. (T1); Beisatz: Ist eine Sache Bestandteil einer Gesamtsache, dann gelten diese Grundsätze entsprechend. (T2); Beisatz: Hier: Beschädigung eines Getränkekühlpults eines Kiosks - Schadenersatz nur in der Höhe des Zeitwerts des beschädigten Geräts. (T3)
  • 10 Ob 50/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 10 Ob 50/23k
    vgl; Beisatz nur wie T1
  • 3 Ob 219/24p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.04.2025 3 Ob 219/24p
    Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0030645

Im RIS seit

03.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2025

Dokumentnummer

JJR_19900403_OGH0002_0040OB00525_9000000_002

Rechtssatz für 2Ob390/97k; 4Ob165/00v; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111906

Geschäftszahl

2Ob390/97k; 4Ob165/00v; 4Ob103/06k; 9ObA24/12p; 8Ob80/13t; 1Ob196/16d; 2Ob92/18w; 2Ob153/19t; 8Ob83/22x; 2Ob116/23g; 7Ob126/23i; 10Ob50/23k; 6Ob178/24f

Entscheidungsdatum

04.06.2025

Rechtssatz

Erst wenn kein Hauptanspruch mehr besteht, können Kosten selbständig eingeklagt werden. Das ist nur dann der Fall, wenn kein Prozess in der Hauptsache eingeleitet werden kann, weil der Hauptanspruch bereits durch Erfüllung, Verzicht oder Anerkenntnis erledigt wurde.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 390/97k
    Entscheidungstext OGH 25.03.1999 2 Ob 390/97k
  • 4 Ob 165/00v
    Entscheidungstext OGH 15.06.2000 4 Ob 165/00v
    Auch; Beisatz: Eine Kostenforderung ihren akzessorischen Charakter nur verliert, wenn kein Hauptanspruch behauptet wird, so zum Beispiel dann, wenn noch vor Einleitung des Zivilverfahrens der Hauptanspruch durch Vergleich bereinigt wird. In einem solchen Fall wird mit der Kostenforderung ein selbstständiger und nicht, wie sonst bei Verfahrenskosten, ein akzessorischer Anspruch geltend gemacht. Auch eine Teilkostenforderung ist mangels eines Hauptanspruchs selbstständig geltend zu machen wäre. (T1) Beisatz: Hier: Rechtsberatungskosten bezüglich eines Strafverfahrens, welche in diesem nicht behandelt wurden. (T2)
  • 4 Ob 103/06k
    Entscheidungstext OGH 12.07.2006 4 Ob 103/06k
    Veröff: SZ 2006/105
  • 9 ObA 24/12p
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 ObA 24/12p
    Vgl auch
  • 8 Ob 80/13t
    Entscheidungstext OGH 28.10.2013 8 Ob 80/13t
  • 1 Ob 196/16d
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 196/16d
    Auch; Beisatz: Es entspricht der ständigen Judikatur, dass vorprozessuale Kosten erst dann selbstständig eingeklagt werden können, wenn kein Hauptanspruch mehr besteht. (T3)
    Beisatz: Hier: Akzessorität der vorprozessualen Anwaltskosten, da der zugrundeliegende Unterlassungsanspruch des Klägers infolge weiter bestehender Wiederholungsgefahr als aufrecht zu beurteilen ist. (T4)
  • 2 Ob 92/18w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 2 Ob 92/18w
    Auch; Beisatz: Sind vorprozessuale (Leistungen und somit die dafür begehrten) Kosten nicht klar in für bereits außergerichtlich erledigte und nicht erledigte Ansprüche aufgewendet abgrenzbar, sind sie weiterhin im Kostenverzeichnis geltend zu machen. (T5)
  • 2 Ob 153/19t
    Entscheidungstext OGH 26.05.2020 2 Ob 153/19t
    Beisatz: Hier: Privatbeteiligtenkosten. (T6)
  • 8 Ob 83/22x
    Entscheidungstext OGH 30.08.2022 8 Ob 83/22x
  • 2 Ob 116/23g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.06.2023 2 Ob 116/23g
    vgl; Beisatz: Hier: Rechtsverfolgungskosten iZm Besitzstörung. Wegen zwiespältigen Verhaltens der Beklagten kein Wegfall der Wiederholungsgefahr trotz Bereitschaft zur Unterlassungserklärung, weswegen Akzessorietät der Kosten zum Hauptanspruch zu bejahen und die selbständige Geltendmachung unzulässig ist. (T7)
    Anm: Vgl auch RS0120431; RS0035826.
  • 7 Ob 126/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.08.2023 7 Ob 126/23i
  • 10 Ob 50/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 10 Ob 50/23k
    vgl; Beisatz: Dass die mit der Beweissicherung zusammenhängenden Ansprüche nach den Klagebehauptungen abgetreten wurden, ändert daran nichts, zumal die Zession nur die Rechtszuständigkeit, nicht aber den Charakter der Forderung ändert. (T8)
  • 6 Ob 178/24f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 04.06.2025 6 Ob 178/24f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111906

Im RIS seit

24.04.1999

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2025

Dokumentnummer

JJR_19990325_OGH0002_0020OB00390_97K0000_001

Rechtssatz für 1Ob204/66; 8Ob346/66; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0011186

Geschäftszahl

1Ob204/66; 8Ob346/66; 5Ob81/70; 5Ob109/75; 7Ob780/79; 3Ob573/80; 6Ob819/82 (6Ob820/82); 8Ob212/82; 1Ob675/83; 7Ob579/92; 8Ob630/92; 4Ob516/95; 1Ob39/97k; 6Ob85/98p; 6Ob56/99z; 1Ob147/00z; 1Ob115/02x; 1Ob274/02d; 2Ob47/03f; 6Ob181/02i; 8Ob22/07d; 3Ob37/08z; 6Ob53/08z; 2Ob246/08b; 1Ob136/11y; 2Ob122/17f; 10Ob50/23k; 3Ob7/25p

Entscheidungsdatum

23.07.2025

Rechtssatz

Ein mit Losungswort versehenes Sparbuch wird durch Übergabe und Mitteilung des Losungswortes ins Eigentum des Übernehmers übertragen. Die schenkungsweise Zession einer Forderung bedarf der Form eines Notariatsaktes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NZwG dann nicht, wenn eine wirkliche Übergabe im Sinne des Paragraph 427, ABGB stattgefunden hat (JB 142 alt).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 204/66
    Entscheidungstext OGH 08.09.1966 1 Ob 204/66
    Veröff: SZ 39/140 = EvBl 1967/83 S 95
  • 8 Ob 346/66
    Entscheidungstext OGH 13.12.1966 8 Ob 346/66
    nur: Die schenkungsweise Zession einer Forderung bedarf der Form eines Notariatsaktes gemäß § 1 Abs 1 lit d NZwG dann nicht, wenn eine wirkliche Übergabe im Sinne des § 427 ABGB stattgefunden hat (JB 142 alt). (T1) Beisatz: Schriftliche Verständigung des Schuldners. (T2)
  • 5 Ob 81/70
    Entscheidungstext OGH 08.04.1970 5 Ob 81/70
    nur T1; Beisatz: Übergabe der Abtretungsurkunde und Verständigung des Drittschuldners sind zusammen nicht notwendig. (EvBl 1963,465). (T3)
  • 5 Ob 109/75
    Entscheidungstext OGH 08.06.1975 5 Ob 109/75
    nur T1; Veröff: SZ 48/81 = EvBl 1976/24 S 46 = NZ 1977,138
  • 7 Ob 780/79
    Entscheidungstext OGH 22.11.1979 7 Ob 780/79
    nur T1; Beisatz: Hier: Anwartschaftsrecht gemäß §§ 23, 25 WEG 1975, Verständigung des Zessus als Behl WEO im Prozess gemäß § 25 WEG 1975 nach Schenkungsvertragsabschluss. (T4) Veröff: SZ 52/176 = JBl 1980,264 = NZ 1981,37
  • 3 Ob 573/80
    Entscheidungstext OGH 25.02.1981 3 Ob 573/80
    Vgl auch; Beisatz: Von einer bloßen Besitzauftragung kann nicht gesprochen werden, wenn die beiden Sparbücher mit dem Willen des Geschenkgebers tatsächlich in Besitz der Übernehmerin gelangten und vor ihr aus dem Zimmer des Geschenkgebers verbracht wurden. (T5) Veröff: RZ 1982/22 S 61 = NZ 1982,65
  • 6 Ob 819/82
    Entscheidungstext OGH 03.02.1983 6 Ob 819/82
    Auch
  • 8 Ob 212/82
    Entscheidungstext OGH 10.03.1983 8 Ob 212/82
    nur T1; Beisatz: Für gewöhnliche (nicht an den Besitz von Wertpapieren gebundene) Schuldforderungen werden etwa die Aushändigung der zum Beweis der abgetretenen Forderung dienenden Urkunden, die Verständigung des abgetretenen Schuldners durch den Zedenten oder die Übergabe der schriftlichen Abtretungsurkunde an den Beschenkten für ausreichend erachtet. (T6) Veröff: JBl 1984,378
  • 1 Ob 675/83
    Entscheidungstext OGH 14.12.1983 1 Ob 675/83
    nur T1
  • 7 Ob 579/92
    Entscheidungstext OGH 17.09.1992 7 Ob 579/92
    nur: Ein mit Losungswort versehenes Sparbuch wird durch Übergabe und Mitteilung des Losungswortes ins Eigentum des Übernehmers übertragen. (T7) Veröff: WBl 1993,95
  • 8 Ob 630/92
    Entscheidungstext OGH 22.10.1992 8 Ob 630/92
    Beisatz: Die Bekanntgabe des Losungswortes genügt nicht, wenn dem angeblich Beschenkten der Aufbewahrungsort des Sparbuches bekannt ist; eine "gemeinsame Gewahrsame" liegt bei bloßer Kenntnis des Aufbewahrungsortes des Sparbuches nicht vor. (T8)
  • 4 Ob 516/95
    Entscheidungstext OGH 28.03.1995 4 Ob 516/95
    nur T7
  • 1 Ob 39/97k
    Entscheidungstext OGH 25.02.1997 1 Ob 39/97k
    Auch; nur T7
  • 6 Ob 85/98p
    Entscheidungstext OGH 02.04.1998 6 Ob 85/98p
  • 6 Ob 56/99z
    Entscheidungstext OGH 22.04.1999 6 Ob 56/99z
    Auch; nur T7; Beisatz: Der Erwerb von Einlagen, die durch nicht vinkulierte oder (bloß) mittels Losungswort vinkulierte, auf Überbringung lautende Sparurkunden verkörpert sind, erfolgt nach sachenrechtlichen Regeln. (T9)
  • 1 Ob 147/00z
    Entscheidungstext OGH 28.11.2000 1 Ob 147/00z
    Auch; Beisatz: Bei schenkungsweiser Abtretung der Ansprüche des Treugebers gegen den Treuhänder aus der Treuhandschaft genügt die Verständigung des Treuhänders durch den Treugeber von der Zession als wirkliche Übergabe der Forderung durch Zeichen im Sinne des § 943 in Verbindung mit § 427 ABGB; eine solche Abtretung ist formwirksam. (T10)
  • 1 Ob 115/02x
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 115/02x
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Übergabe der Wertpapierbons in Schenkungsabsicht unter Bekanntgabe des Losungswortes. (T11)
  • 1 Ob 274/02d
    Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 274/02d
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 47/03f
    Entscheidungstext OGH 13.03.2003 2 Ob 47/03f
    Vgl auch; nur T7
  • 6 Ob 181/02i
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 6 Ob 181/02i
    nur T1
  • 8 Ob 22/07d
    Entscheidungstext OGH 21.05.2007 8 Ob 22/07d
    Beisatz: Die Identifizierungspflicht nach dem BWG spielt für die Beurteilung der Frage, ob die Schenkung eines Sparbuches wirksam zustandegekommen ist, keine Rolle. (T12); Veröff: SZ 2007/74
  • 3 Ob 37/08z
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 3 Ob 37/08z
    nur T7
  • 6 Ob 53/08z
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 53/08z
    nur T7; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Typ 2-Sparbuch. Die vom Erblasser verfügte „Banksperre", die eine Auszahlung des Sparbuchs erst an die Vorlage einer Sterbeurkunde knüpfte, die bloße Übergabe des Sparbuchs und Nennung des Losungsworts ermöglichte dem Empfänger gerade keine unmittelbare Verfügung über das Sparguthaben. Im Hinblick auf diese Besonderheit könnte eine wirkliche Übergabe im Sinne des § 943 ABGB nur dann vorliegen, wenn der Erblasser sich mit der Übergabe jeder Dispositionsmöglichkeit über das Sparbuch begeben hätte und auch keine Möglichkeit mehr gehabt hätte, durch eine allfällige Rücknahme der Sperre die beim Sparbuch bestehenden Dispositionsmöglichkeiten zu beeinflussen. (T13)
  • 2 Ob 246/08b
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 2 Ob 246/08b
    nur T1; Vgl Beis wie T4; Beisatz: Hier: Verständigung des Schuldners durch in Anwesenheit der Rechtsvertreter der Parteien protokollierte Aussage in einem Prozess. (T14)
  • 1 Ob 136/11y
    Entscheidungstext OGH 26.07.2011 1 Ob 136/11y
    nur T7; Beisatz: Darüber hinaus setzt ein derartiger Eigentumserwerb eine entsprechende Schenkungsabrede voraus. (T15)
  • 2 Ob 122/17f
    Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 03.05.2018 2 Ob 122/17f
    verstärkter Senat
    Vgl aber; Beisatz: Vgl jetzt aber 2 Ob 122/17f (verstSen). (T16); Veröff: SZ 2018/35
  • 10 Ob 50/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 10 Ob 50/23k
    vgl; Beisatz: Hier: Entgeltliche Zession - keine Formnichtigkeit. (T17)
  • 3 Ob 7/25p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.07.2025 3 Ob 7/25p
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0011186

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2025

Dokumentnummer

JJR_19660908_OGH0002_0010OB00204_6600000_001

Rechtssatz für 1Ob170/73; 6Ob698/84; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0035770

Geschäftszahl

1Ob170/73; 6Ob698/84; 4Ob515/94; 8Ob2070/96m; 4Ob2314/96i; 2Ob569/95; 6Ob98/00f; 1Ob46/03a; 1Ob13/04z; 3Ob127/05f; 6Ob131/05s; 6Ob294/05m; 7Ob297/05k; 5Ob212/05w; 8ObS6/06z; 2Ob34/07z; 7Ob201/08x; 7Ob194/09v; 17Ob9/11i; 1Ob189/12v; 9ObA24/12p; 8Ob80/13t; 6Ob195/16v; 8Ob83/22x; 7Ob126/23i; 10Ob50/23k; 2Ob104/25w

Entscheidungsdatum

29.07.2025

Rechtssatz

Kosten für Mahnschreiben sind wie alle Kosten der Beweissammlung und der Prozessvorbereitung sogenannte vorprozessuale Kosten, die als Prozesskosten im Sinne des Paragraph 41, ZPO anzusehen sind, wenn der Aufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Besteht nicht ein eigener Privatrechtstitel, ist deren Durchsetzung im Rechtsweg unzulässig.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 170/73
    Entscheidungstext OGH 17.10.1973 1 Ob 170/73
    Veröff: SZ 46/103
  • 6 Ob 698/84
    Entscheidungstext OGH 10.01.1985 6 Ob 698/84
    Auch; Beisatz: Hier: Steuerberatungshonorar als Kosten zur Sammlung des Beweismaterials und Prozessstoffs. (T1)
  • 4 Ob 515/94
    Entscheidungstext OGH 28.06.1994 4 Ob 515/94
    Auch; Beisatz: Hier: Sachverständigenkosten zur Ermittlung des Umfanges von Verbesserungsarbeiten. (T2)
  • 8 Ob 2070/96m
    Entscheidungstext OGH 29.08.1996 8 Ob 2070/96m
    Auch; Beisatz: Der Ansicht M. Bydlinskis (Kostenersatz im Zivilprozess, 176 ff), eine Partei könne frei wählen, ob sie jene vorprozessualen Kosten, für die das Kostenersatzrecht der ZPO sinngemäß heranzuziehen sei, im Kostenverzeichnis oder aber als materielle Forderung, etwa als Nebenforderung in der Klage, geltend mache, hat sich der Oberste Gerichtshof in dieser allgemeinen Form nicht angeschlossen (2 Ob 59/93). (T3)
  • 4 Ob 2314/96i
    Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2314/96i
    Auch; nur: Vorprozessuale Kosten, die als Prozesskosten im Sinne des § 41 ZPO anzusehen sind, wenn der Aufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Besteht nicht ein eigener Privatrechtstitel, ist deren Durchsetzung im Rechtsweg unzulässig. (T4)
  • 2 Ob 569/95
    Entscheidungstext OGH 10.07.1997 2 Ob 569/95
    Auch; nur T4
  • 6 Ob 98/00f
    Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 98/00f
    Auch; nur: Besteht nicht ein eigener Privatrechtstitel, ist deren Durchsetzung im Rechtsweg unzulässig. (T5); Beisatz: Ob der behauptete Titel tatsächlich besteht, ist im folgenden Rechtsstreit zu klären. Die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges wird hiedurch nicht berührt. (T6)
  • 1 Ob 46/03a
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 1 Ob 46/03a
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Durch den durch das Zinsenrechts-Änderungsgesetz (ZinsRÄG) GBGl I 2002/118 eingeführten § 1333 Abs 3 ABGB ist eine entscheidende Wende eingetreten und dieser bis dahin von einem Großteil der Judikatur vertretenen Rechtsprechungslinie der Boden entzogen worden. Die eigenständige Einklagung von Nebenforderungen bei weiterbestehender Hauptforderung kann nunmehr zwar zu Kostenfolgen, aber ebenso wie die in Form der Klagehäufung angestrebte gerichtliche Durchsetzung solcher Nebenforderungen nicht zur (teilweisen) Zurückweisung der Klage führen. (T7)
  • 1 Ob 13/04z
    Entscheidungstext OGH 18.03.2004 1 Ob 13/04z
    Auch; Beisatz: Hier: Kosten des Aufbaus eines Röntgengeräts zur Funktionsprüfung als prozessvorbereitende Maßnahme zur Ermittlung der Schadenshöhe. (T8)
  • 3 Ob 127/05f
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 127/05f
    Vgl auch; Beisatz: Die Auffassung der Entscheidung 1 Ob 46/03a (siehe T7) bezog sich auf einen Rechtsfall, in dem klagende Partei ein Inkassounternehmen war. Mit der Einführung des § 1333 Abs 3 ABGB wurde jedoch keine selbständige Anspruchsgrundlage betreffend den Ersatz anwaltlicher Kosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen geschaffen. Solange solche Kosten anwaltlicher Tätigkeit in Akzessorietät zum Hauptanspruch stehen, sind sie durch Rechtsanwälte weiterhin als vorprozessuale Kosten im Kostenverzeichnis geltend zu machen, sodass ihrer klageweisen Geltendmachung die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegensteht. (T9); Veröff: SZ 2005/153
  • 6 Ob 131/05s
    Entscheidungstext OGH 22.12.2005 6 Ob 131/05s
    Beisatz: § 23 RATG gilt auch nach der Einfügung des § 1333 Abs 3 ABGB als speziellere Norm für rechtsanwaltliche Leistungen. Mit letzterer Bestimmung wurde daher keine selbständige Anspruchsgrundlage betreffend den Ersatz anwaltlicher Kosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen geschaffen. (T10)
  • 6 Ob 294/05m
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 294/05m
    Beis wie T10; Beisatz: Hier: Vorprozessuale Vertretungskosten eines deutschen Rechtsanwalts. (T11)
  • 7 Ob 297/05k
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 7 Ob 297/05k
    Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T9
  • 5 Ob 212/05w
    Entscheidungstext OGH 07.02.2006 5 Ob 212/05w
    Auch; Beisatz: Die vorprozessualen Kosten der Einholung eines Privatgutachtens über die Verletzungsfolgen sind bei Akzessorietät zum Hauptanspruch weiterhin als vorprozessuale Kosten im Kostenverzeichnis geltend zu machen. (T12)
  • 8 ObS 6/06z
    Entscheidungstext OGH 11.05.2006 8 ObS 6/06z
    Auch; Beisatz: Fahrt- und Telefonspesen der Arbeiterkammer. (T13)
  • 2 Ob 34/07z
    Entscheidungstext OGH 23.03.2007 2 Ob 34/07z
    Vgl auch; Beis wie T9
  • 7 Ob 201/08x
    Entscheidungstext OGH 27.11.2008 7 Ob 201/08x
    Vgl; Beisatz: Die Kosten des zwischen den Parteien in Art 15 AUVB 1995 vereinbarten Schiedsgutachterverfahrens sind keinesfalls vorprozessuale Kosten, die der Prozessvorbereitung dienen und in der Kostennote geltend zu machen sind. Vielmehr ist das Schiedsgutachterverfahren ein eigenständiges Verfahren, das einen Prozess grundsätzlich vermeiden soll. Lediglich in dem Fall, dass die von der Ärztekommission getroffenen Feststellungen offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen, kann die Feststellung durch Urteil erfolgen (§ 184 Abs 1 VersVG). Die Kostentragungspflicht ergibt sich sohin nicht aus den §§ 40 ff ZPO (für den Prozess aufgewendete Kosten), sondern aus der Vereinbarung in Art 15 AUVB 1995. (T14)
  • 7 Ob 194/09v
    Entscheidungstext OGH 16.12.2009 7 Ob 194/09v
    Auch; Veröff: SZ 2009/168
  • 17 Ob 9/11i
    Entscheidungstext OGH 10.05.2011 17 Ob 9/11i
    Vgl auch
  • 1 Ob 189/12v
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 189/12v
    Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T7
  • 9 ObA 24/12p
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 ObA 24/12p
    Vgl auch
  • 8 Ob 80/13t
    Entscheidungstext OGH 28.10.2013 8 Ob 80/13t
  • 6 Ob 195/16v
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 195/16v
    Vgl; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T12
  • 8 Ob 83/22x
    Entscheidungstext OGH 30.08.2022 8 Ob 83/22x
    Vgl; Beisatz: Hier: Ein Anerkenntnis dem Grunde nach ohne Einigung über die Höhe des Anspruchs stellt keinen selbständigen Privatrechtstitel dar, sodass die Durchsetzung darauf beruhender vorprozessualer Kosten im Rechtsweg unzulässig ist. (T15)
  • 7 Ob 126/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.08.2023 7 Ob 126/23i
  • 10 Ob 50/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 10 Ob 50/23k
    vgl; Beisatz: Hier: Kosten eines Beweissicherungsverfahrens, Rechtsberatungs- und Vertretungskosten. (T16)
  • 2 Ob 104/25w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.07.2025 2 Ob 104/25w
    Beisatz wie T9; Beisatz wie T10
    Beisatz: Hier: Kosten für die außerprozessuale Einschaltung eines Beraters in Versicherungsangelegenheiten. (T17)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0035770

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2025

Dokumentnummer

JJR_19731017_OGH0002_0010OB00170_7300000_001

Rechtssatz für 1Ob128/73; 2Ob235/74; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034286

Geschäftszahl

1Ob128/73; 2Ob235/74; 2Ob11/78; 7Ob643/78; 7Ob521/80; 8Ob114/80; 5Ob664/80; 2Ob65/83; 8Ob77/84; 8Ob72/84; 2Ob3/85; 3Ob502/85; 8Ob64/85; 2Ob31/87; 8Ob27/87; 8Ob30/87; 4Ob543/87; 7Ob510/88; 2Ob29/90; 8Ob672/89; 2Ob59/94; 2Ob96/95; 2Ob2423/96d; 7Ob142/97a; 2Ob22/00z; 9Ob69/00p; 1Ob134/00p; 5Ob16/01s; 1Ob100/02s; 8ObA105/03d; 2Ob180/04s; 7Ob226/04t; 2Ob105/05p; 2Ob170/05x; 2Ob58/07d; 4Ob78/08m; 2Ob33/09f; 2Ob129/09y; 2Ob167/11i; 3Ob182/11b; 1Ob214/15z; 1Ob219/16m; 6Ob174/17g; 8ObA55/18y; 2Ob78/19p; 2Ob60/20t; 6Ob135/21b; 2Ob192/23h; 5Ob133/23d; 10Ob50/23k; 2Ob162/24y; 1Ob107/25d

Entscheidungsdatum

30.09.2025

Rechtssatz

Um die Verjährung eines Schadenersatzanspruches zu verhindern, der aus zum Teil fälligen und zum Teil erst fällig werdenden Ansprüchen besteht, muss sowohl eine Leistungsklage für fällige Ansprüche als auch eine Feststellungsklage für erst fällig werdende Ansprüche innerhalb der dreijährigen Frist des Paragraph 1489, ABGB erhoben werden, weil bei teilbaren Forderungen die Teilklage nur die Verjährung des eingeklagten Teiles unterbricht, wenn nicht auch die Feststellung des Ganzen begehrt wird (EvBl 1963/267). Erst mit diesem Begehren wird, wenn ihm in der Folge stattgegeben wird, auch die Verjährung der in diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen, also zukünftigen Ansprüche des Klägers unterbrochen (SZ 39/19; EvBl 1964/321 ua; Klang 2. Auflage römisch sechs 655).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 128/73
    Entscheidungstext OGH 05.09.1973 1 Ob 128/73
    Veröff: SZ 46/81 = EvBl 1974/99 S 212 = RZ 1974/56 S 99
  • 2 Ob 235/74
    Entscheidungstext OGH 28.11.1974 2 Ob 235/74
    Veröff: ZVR 1975/223 S 310
  • 2 Ob 11/78
    Entscheidungstext OGH 09.02.1978 2 Ob 11/78
    nur: Erst mit diesem Begehren wird, wenn ihm in der Folge stattgegeben wird, auch die Verjährung der in diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen, also zukünftigen Ansprüche des Klägers unterbrochen. (T1)
  • 7 Ob 643/78
    Entscheidungstext OGH 07.09.1978 7 Ob 643/78
  • 7 Ob 521/80
    Entscheidungstext OGH 13.03.1980 7 Ob 521/80
    Auch
  • 8 Ob 114/80
    Entscheidungstext OGH 03.07.1980 8 Ob 114/80
    Auch
  • 5 Ob 664/80
    Entscheidungstext OGH 14.07.1981 5 Ob 664/80
    Vgl auch
  • 2 Ob 65/83
    Entscheidungstext OGH 12.07.1983 2 Ob 65/83
    nur T1; Veröff: ZVR 1984/210 S 220
  • 8 Ob 77/84
    Entscheidungstext OGH 25.01.1985 8 Ob 77/84
    Auch; nur T1; Veröff: ZVR 1986/5 S 21
  • 8 Ob 72/84
    Entscheidungstext OGH 21.02.1985 8 Ob 72/84
    Auch
  • 2 Ob 3/85
    Entscheidungstext OGH 02.07.1985 2 Ob 3/85
    nur T1
  • 3 Ob 502/85
    Entscheidungstext OGH 18.12.1985 3 Ob 502/85
    Auch; Veröff: JBl 1986,304 (kritisch P Bydlinski)
  • 8 Ob 64/85
    Entscheidungstext OGH 13.02.1986 8 Ob 64/85
    Auch; Veröff: ZVR 1987/23 S 78
  • 2 Ob 31/87
    Entscheidungstext OGH 30.06.1987 2 Ob 31/87
    Auch; nur T1; Veröff: ZVR 1988/65 S 141
  • 8 Ob 27/87
    Entscheidungstext OGH 04.06.1987 8 Ob 27/87
    Auch; Veröff: ZVR 1988/83 S 185
  • 8 Ob 30/87
    Entscheidungstext OGH 21.10.1987 8 Ob 30/87
    Veröff: ZVR 1989/32 S 53
  • 4 Ob 543/87
    Entscheidungstext OGH 03.11.1987 4 Ob 543/87
    Vgl auch
  • 7 Ob 510/88
    Entscheidungstext OGH 25.02.1988 7 Ob 510/88
  • 2 Ob 29/90
    Entscheidungstext OGH 25.04.1990 2 Ob 29/90
  • 8 Ob 672/89
    Entscheidungstext OGH 26.02.1991 8 Ob 672/89
    nur: Um die Verjährung eines Schadenersatzanspruches zu verhindern, der aus zum Teil fälligen und zum Teil erst fällig werdenden Ansprüchen besteht, muss sowohl eine Leistungsklage für fällige Ansprüche als auch eine Feststellungsklage für erst fällig werdende Ansprüche innerhalb der dreijährigen Frist des § 1489 ABGB erhoben werden, weil bei teilbaren Forderungen die Teilklage nur die Verjährung des eingeklagten Teiles unterbricht, wenn nicht auch die Feststellung des Ganzen begehrt wird (EvBl 1963/267). (T2) Veröff: ÖBA 1991,671
  • 2 Ob 59/94
    Entscheidungstext OGH 25.08.1994 2 Ob 59/94
    Beisatz: Unterbrechung der Verjährung auch dann, wenn ein zunächst berechtigtes Feststellungsbegehren zurückgezogen wird, weil im Lauf des Verfahrens Umstände eintraten, die die Geltendmachung aller Ansprüche mit Leistungsklage ermöglichten. (T3)
  • 2 Ob 96/95
    Entscheidungstext OGH 07.12.1995 2 Ob 96/95
    Vgl; nur T1; Beis wie T3
  • 2 Ob 2423/96d
    Entscheidungstext OGH 12.12.1996 2 Ob 2423/96d
    Vgl auch
  • 7 Ob 142/97a
    Entscheidungstext OGH 22.10.1997 7 Ob 142/97a
    Vgl auch
  • 2 Ob 22/00z
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 2 Ob 22/00z
    Vgl auch; nur: Bei teilbaren Forderungen unterbricht die Teilklage nur die Verjährung des eingeklagten Teiles. (T4)
  • 9 Ob 69/00p
    Entscheidungstext OGH 31.05.2000 9 Ob 69/00p
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Eine Ausdehnung beziehungsweise Änderung der Klage auf während des Prozesses fällig werdende Schadensbeträge ist auch dann möglich, wenn die ursprüngliche Verjährungsfrist schon abgelaufen wäre; sie ist aber zur Aufrechterhaltung der Unterbrechung nicht erforderlich. (T5)
  • 1 Ob 134/00p
    Entscheidungstext OGH 28.11.2000 1 Ob 134/00p
    Beisatz: Bei Verbindung einer rechtzeitigen Leistungsklage mit einer später erfolgreichen (positiven) Feststellungsklage wird die Ausdehnung des Schmerzengeldbegehrens nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist selbst auch noch dann als zulässig erachtet, wenn die Klagsausdehnung nicht auf neue Schadenswirkungen, sondern - wie hier - lediglich auf die Ergebnisse eines für den Kläger (unverhofft) günstigen Sachverständigengutachtens gestützt wird. (T6)
  • 5 Ob 16/01s
    Entscheidungstext OGH 04.09.2001 5 Ob 16/01s
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Die Unterbrechungswirkung geht nur dann verloren, wenn die Feststellungsklage nicht gehörig fortgesetzt oder aber abgewiesen wird. (T7)
  • 1 Ob 100/02s
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 100/02s
    Auch; Beis wie T6; Beisatz: Die Unterbrechungswirkung einer Feststellungsklage bezieht sich nicht auf bereits bekannte und fällige Schadenersatzansprüche. (T8)
  • 8 ObA 105/03d
    Entscheidungstext OGH 15.04.2004 8 ObA 105/03d
    Vgl auch; Beis wie T8 nur: Die Unterbrechungswirkung einer Feststellungsklage bezieht sich nicht auf bereits bekannte und fällige Ansprüche. (T9); Beisatz: Ein vom Dienstnehmer erhobenes Begehren auf Feststellung des Fortbestandes des Dienstverhältnisses unterbricht die Verjährung nicht hinsichtlich der aus der Beendigung des Dienstverhältnisses abgeleiteten Ansprüche. (T10)
  • 2 Ob 180/04s
    Entscheidungstext OGH 23.09.2004 2 Ob 180/04s
    Auch; Beis wie T6
  • 7 Ob 226/04t
    Entscheidungstext OGH 22.12.2004 7 Ob 226/04t
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 2 Ob 105/05p
    Entscheidungstext OGH 07.07.2005 2 Ob 105/05p
    Auch; Beis wie T8
  • 2 Ob 170/05x
    Entscheidungstext OGH 19.12.2005 2 Ob 170/05x
    Beisatz: Hier: Niederländischer Sozialversicherungsträger als Kläger. (T11)
  • 2 Ob 58/07d
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 58/07d
    Auch; Beis wie T6
  • 4 Ob 78/08m
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 4 Ob 78/08m
    Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2008/81
  • 2 Ob 33/09f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2009 2 Ob 33/09f
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T6
  • 2 Ob 129/09y
    Entscheidungstext OGH 29.10.2009 2 Ob 129/09y
    Auch; nur T1; Beisatz: Bei einem selbständigen Unternehmer kann der Verdienstentgangsanspruch für ein Kalenderjahr nicht vor dessen Ablauf fällig werden (siehe RS0125619). (T12);
    Veröff: SZ 2009/144
  • 2 Ob 167/11i
    Entscheidungstext OGH 29.09.2011 2 Ob 167/11i
    Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T8
  • 3 Ob 182/11b
    Entscheidungstext OGH 22.02.2012 3 Ob 182/11b
    Vgl auch
  • 1 Ob 214/15z
    Entscheidungstext OGH 31.03.2016 1 Ob 214/15z
    Auch; Beis wie T8
  • 1 Ob 219/16m
    Entscheidungstext OGH 31.01.2017 1 Ob 219/16m
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Hier schränkte die Klagende Partei das Feststellungsbegehren (inhaltlich) ein und dehnte das Leistungsbegehren aus, ersetzte somit das (an sich gerechtfertigte) Feststellungsbegehren in diesem Umfang durch ein Zahlungsbegehren. Die Unterbrechungswirkung geht dadurch nicht verloren, wenn der nunmehr im Leistungsbegehren geltend gemachte Anspruch mit jenem dem Feststellungsbegehren zugrundeliegenden Anspruch identisch ist. (T13)
  • 6 Ob 174/17g
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 174/17g
    Auch; nur: Um die Verjährung eines Schadenersatzanspruches zu verhindern, der aus zum Teil fälligen und zum Teil erst fällig werdenden Ansprüchen besteht, muss sowohl eine Leistungsklage für fällige Ansprüche als auch eine Feststellungsklage für erst fällig werdende Ansprüche innerhalb der dreijährigen Frist des § 1489 ABGB erhoben werden. (T14)
    Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Die Judikatur, wonach eine Ausdehnung eines Schadenersatzbegehrens nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist auch dann zulässig ist, wenn die Klagsausdehnung nicht auf neue Schadenswirkungen gestützt wird, sondern ihren Grund lediglich in einem unverhofft günstigen Sachverständigengutachten hat (vgl T6), bezieht sich auf Schmerzengeldansprüche und kann auf Ansprüche, die nicht bemessen, sondern – wenngleich mithilfe eines Sachverständigengutachtens – durch Berechnung eruiert werden, nicht übertragen werden. (T15)
  • 8 ObA 55/18y
    Entscheidungstext OGH 24.10.2018 8 ObA 55/18y
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T10
  • 2 Ob 78/19p
    Entscheidungstext OGH 22.10.2019 2 Ob 78/19p
    Vgl; Beis wie T8
  • 2 Ob 60/20t
    Entscheidungstext OGH 17.09.2020 2 Ob 60/20t
    vgl; Beisatz wie T8
    Beisatz: Es besteht keine Verpflichtung, eine Teilbemessung von Schmerzengeld vorzunehmen, um die Verjährung zu verhindern (vgl RS0133282). (T16)
    Anm: Veröff: SZ 2020/84
  • 6 Ob 135/21b
    Entscheidungstext OGH 22.12.2021 6 Ob 135/21b
    Vgl; nur T1; Beis wie T8; nur T14
  • 2 Ob 192/23h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.11.2023 2 Ob 192/23h
    Beisatz wie T8
  • 5 Ob 133/23d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2024 5 Ob 133/23d
    vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T7
  • 10 Ob 50/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 10 Ob 50/23k
    vgl
  • 2 Ob 162/24y
    Entscheidungstext OGH 15.10.2024 2 Ob 162/24y
    vgl; Beisatz nur wie T14; Beisatz nur wie T8
  • 1 Ob 107/25d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.09.2025 1 Ob 107/25d
    vgl

Schlagworte

Schadenersatzverjährung, Feststellungsklage, Unterbrechung der Verjährung, Klageerhebung und gleichwertige Prozesshandlungen, Künftiger Schaden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0034286

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2025

Dokumentnummer

JJR_19730905_OGH0002_0010OB00128_7300000_002

Rechtssatz für 9ObA143/88; 7Ob547/90; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018833

Geschäftszahl

9ObA143/88; 7Ob547/90; 8Ob630/92; 6Ob1573/95; 2Ob104/97a; 7Ob192/01p; 3Ob55/03i; 7Ob62/04z; 3Ob142/07i; 5Ob204/08y; 8Ob28/10s; 5Ob191/10i; 8Ob103/11x; 3Ob167/11x; 7Ob248/11p; 8Ob55/13s; 5Ob179/15g; 5Ob155/16d; 6Ob104/18i; 2Ob201/17y; 2Ob237/17t; 2Ob102/18s; 5Ob189/19h; 2Ob215/20m; 2Ob110/20w; 6Ob190/21s; 2Ob205/22v; 2Ob224/22p; 10Ob50/23k; 2Ob248/23v; 1Ob55/25g; 2Ob28/25v; 13Os41/25s

Entscheidungsdatum

15.10.2025

Rechtssatz

Schenkungsabsicht ist für die Schenkung begriffswesentlich. Sie besteht in der Absicht einer unentgeltlichen, das heißt auf keine Gegenleistung bezogenen und freiwilligen (freigiebigen) und damit auch nicht durch sittliche Pflicht verlangten Leistung.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 143/88
    Entscheidungstext OGH 13.07.1988 9 ObA 143/88
  • 7 Ob 547/90
    Entscheidungstext OGH 05.04.1990 7 Ob 547/90
    Auch; Beisatz: Hier: gemischte Schenkung (T1)
  • 8 Ob 630/92
    Entscheidungstext OGH 22.10.1992 8 Ob 630/92
  • 6 Ob 1573/95
    Entscheidungstext OGH 04.05.1995 6 Ob 1573/95
    Auch
  • 2 Ob 104/97a
    Entscheidungstext OGH 01.07.1999 2 Ob 104/97a
    nur: Schenkungsabsicht ist für die Schenkung begriffswesentlich. (T2)
  • 7 Ob 192/01p
    Entscheidungstext OGH 26.09.2001 7 Ob 192/01p
  • 3 Ob 55/03i
    Entscheidungstext OGH 25.02.2004 3 Ob 55/03i
    nur: Schenkungsabsicht ist für die Schenkung begriffswesentlich. Sie besteht in der Absicht einer unentgeltlichen, das heißt auf keine Gegenleistung bezogenen und freiwilligen (freigiebigen) Leistung. (T3)
  • 7 Ob 62/04z
    Entscheidungstext OGH 31.03.2004 7 Ob 62/04z
  • 3 Ob 142/07i
    Entscheidungstext OGH 23.10.2007 3 Ob 142/07i
    nur T3; Beisatz: Hier: Die Formulierung „zur Vermeidung eines Rechtsstreits" spricht eindeutig gegen die Schenkungsabsicht. (T4)
  • 5 Ob 204/08y
    Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 204/08y
    Vgl; Beisatz: Hier: In Erfüllung einer früher eingegangenen Verpflichtung zur Rückübertragung eines übernommenen landwirtschaftlichen Betriebs. (T5)
  • 8 Ob 28/10s
    Entscheidungstext OGH 19.05.2010 8 Ob 28/10s
  • 5 Ob 191/10i
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 191/10i
    Auch; Beisatz: Die Unentgeltlichkeit wird durch das bloße Erwarten der weiteren Pflege bis zum erkennbar bevorstehenden Ableben nicht ausgeschlossen. (T6)
    Beisatz: Eine Schenkung, mit der einer sittlichen Pflicht entsprochen wurde, ist nur anzunehmen, wenn dazu eine besondere aus den konkreten Umständen des Falls erwachsene, in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung des Schenkers (Erblassers) bestand. Dies lässt sich nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der persönlichen Beziehungen zwischen Schenker und Beschenkten, ihres Vermögens und ihrer Lebensstellung entscheiden, sodass sich wegen der Einzelfallbezogenheit ‑ ausgenommen korrekturbedürftige Fehlbeurteilungen ‑ regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO stellen wird. (T7)
  • 8 Ob 103/11x
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 8 Ob 103/11x
    Auch; nur T2
  • 3 Ob 167/11x
    Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 167/11x
  • 7 Ob 248/11p
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 248/11p
  • 8 Ob 55/13s
    Entscheidungstext OGH 28.10.2013 8 Ob 55/13s
    Vgl; Veröff: SZ 2013/102
  • 5 Ob 179/15g
    Entscheidungstext OGH 25.09.2015 5 Ob 179/15g
    Auch
  • 5 Ob 155/16d
    Entscheidungstext OGH 29.09.2016 5 Ob 155/16d
    Auch
  • 6 Ob 104/18i
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 6 Ob 104/18i
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T7
  • 2 Ob 201/17y
    Entscheidungstext OGH 30.07.2018 2 Ob 201/17y
    Beisatz: Dies gilt auch für die Schenkung auf den Todesfall (vgl schon 4 Ob 246/99a). (T8)
  • 2 Ob 237/17t
    Entscheidungstext OGH 29.11.2018 2 Ob 237/17t
    Vgl
  • 2 Ob 102/18s
    Entscheidungstext OGH 29.11.2018 2 Ob 102/18s
    Auch; nur T3
  • 5 Ob 189/19h
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 5 Ob 189/19h
    Beis wie T7
  • 2 Ob 215/20m
    Entscheidungstext OGH 18.12.2020 2 Ob 215/20m
    Beis wie T4; Beisatz: Hier: Keine Schenkung im Fall einer Zahlungsverpflichtung zur Vermeidung eines Erbrechtsstreits. (T9)
  • 2 Ob 110/20w
    Entscheidungstext OGH 25.02.2021 2 Ob 110/20w
    Anm: Veröff: SZ 2021/16
  • 6 Ob 190/21s
    Entscheidungstext OGH 15.11.2021 6 Ob 190/21s
    Vgl
  • 2 Ob 205/22v
    Entscheidungstext OGH 13.12.2022 2 Ob 205/22v
    Vgl; Beis wie T1
  • 2 Ob 224/22p
    Entscheidungstext OGH 13.12.2022 2 Ob 224/22p
    Vgl
  • 10 Ob 50/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 10 Ob 50/23k
    nur T3
    Beisatz: Die Ungewissheit über den Ausgang des Prozesses stellt zwar ein aleatorisches Element dar, schließt jedoch die Qualifikation der auf Herausgabe eines Teils des ersiegten Betrags gerichteten Vereinbarung als Entgelt für die Zession und somit der Zession insgesamt als entgeltlich nicht aus. (T10)
    Beisatz: Hier: Entgelt der Zessionarin für den Erwerb der Forderungen bestand nicht bloß im symbolischen Kaufpreis von einem Euro, sondern auch in der Abrede, dass im Fall eines Obsiegens der Klägerin ein Teil des ersiegten Betrags der Insolvenzmasse zufließen sollte. (T11)
  • 2 Ob 248/23v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 2 Ob 248/23v
  • 1 Ob 55/25g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.05.2025 1 Ob 55/25g
    vgl
  • 2 Ob 28/25v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.07.2025 2 Ob 28/25v
    Beisatz: Hier: Zurückverweisung aufgrund fehlender Feststellungen zur Schenkungsabsicht. (T12)
  • 13 Os 41/25s
    Entscheidungstext OGH 15.10.2025 13 Os 41/25s
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0018833

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2025

Dokumentnummer

JJR_19880713_OGH0002_009OBA00143_8800000_001

Rechtssatz für 5Ob640/83; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032510

Geschäftszahl

5Ob640/83; 1Ob676/84 (1Ob677/84); 5Ob309/87; 5Ob390/87; 1Ob514/93; 4Ob569/94; 1Ob186/97b; 6Ob265/02t; 9Ob57/03b; 1Ob264/03k; 6Ob194/04d; 5Ob39/06f; 5Ob143/07a; 2Ob246/08b; 2Ob13/09i; 8Ob48/12k; 2Ob5/12t; 3Ob116/12y; 1Ob86/12x; 8Ob33/13f; 5Ob50/15m; 6Ob115/18g; 5Ob16/19t; 10Ob50/23k; 10Ob29/25z

Entscheidungsdatum

21.10.2025

Rechtssatz

Die Abtretung als kausales Verfügungsgeschäft ist nur dann wirksam, wenn sie auf einem gültigen Grundgeschäft (Verpflichtungsgeschäft, Titel) beruht. Die Unwirksamkeit der Abtretung und den daraus folgenden Mangel der Gläubigerstellung des Klägers kann der Beklagte als abgetretener Schuldner dem Kläger gegenüber einwenden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 640/83
    Entscheidungstext OGH 05.07.1983 5 Ob 640/83
    Veröff: RdW 1983,105
  • 1 Ob 676/84
    Entscheidungstext OGH 14.11.1984 1 Ob 676/84
    nur: Die Abtretung als kausales Verfügungsgeschäft ist nur dann wirksam, wenn sie auf einem gültigen Grundgeschäft (Verpflichtungsgeschäft, Titel) beruht. (T1) Veröff: SZ 57/174 = GesRZ 1985,34 = NZ 1985,172
  • 5 Ob 309/87
    Entscheidungstext OGH 28.04.1987 5 Ob 309/87
  • 5 Ob 390/87
    Entscheidungstext OGH 26.01.1988 5 Ob 390/87
    Auch; nur T1; Beisatz: Beweislast trifft den, der sich auf die Zession beruft. (T2)
  • 1 Ob 514/93
    Entscheidungstext OGH 22.06.1993 1 Ob 514/93
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Zessionar hat die erforderlichen Beweise für einen gültigen Rechtsgrund zu erbringen, sobald der Zessionsschuldner die Wirksamkeit der Abtretung wegen Fehlens eines tauglichen Titels bestreitet. (T3)
  • 4 Ob 569/94
    Entscheidungstext OGH 06.12.1994 4 Ob 569/94
    nur T1
  • 1 Ob 186/97b
    Entscheidungstext OGH 28.04.1998 1 Ob 186/97b
    Auch
  • 6 Ob 265/02t
    Entscheidungstext OGH 07.11.2002 6 Ob 265/02t
    Auch
  • 9 Ob 57/03b
    Entscheidungstext OGH 10.09.2003 9 Ob 57/03b
    Beis wie T3
  • 1 Ob 264/03k
    Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 264/03k
    Auch; nur T1; Beis wie T3
  • 6 Ob 194/04d
    Entscheidungstext OGH 21.10.2004 6 Ob 194/04d
  • 5 Ob 39/06f
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 5 Ob 39/06f
    Beis wie T3
  • 5 Ob 143/07a
    Entscheidungstext OGH 13.07.2007 5 Ob 143/07a
    Auch; Beis wie T3
  • 2 Ob 246/08b
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 2 Ob 246/08b
    nur T1; Beis wie T2
  • 2 Ob 13/09i
    Entscheidungstext OGH 29.01.2009 2 Ob 13/09i
    Beis wie T3
  • 8 Ob 48/12k
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 8 Ob 48/12k
    nur T1
  • 2 Ob 5/12t
    Entscheidungstext OGH 15.05.2012 2 Ob 5/12t
    nur T1
  • 3 Ob 116/12y
    Entscheidungstext OGH 11.07.2012 3 Ob 116/12y
  • 1 Ob 86/12x
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 86/12x
    Auch
  • 8 Ob 33/13f
    Entscheidungstext OGH 29.04.2013 8 Ob 33/13f
    Auch; Beisatz: Für die Vollzession ist charakteristisch, dass Titel (Willenseinigung) und Modus zeitlich zusammenfallen und die Rechtszuständigkeit bereits im Zeitpunkt der Zessionsvereinbarung übergeht. (T4); Veröff: SZ 2013/45
  • 5 Ob 50/15m
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 5 Ob 50/15m
    Vgl
  • 6 Ob 115/18g
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 6 Ob 115/18g
    Beis wie T3
  • 5 Ob 16/19t
    Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 16/19t
    Beis wie T3
  • 10 Ob 50/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 10 Ob 50/23k
    nur T1
  • 10 Ob 29/25z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.10.2025 10 Ob 29/25z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0032510

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2025

Dokumentnummer

JJR_19830705_OGH0002_0050OB00640_8300000_004

Rechtssatz für 7Ob371/57; 2Ob277/66; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0041942

Geschäftszahl

7Ob371/57; 2Ob277/66; 6Ob114/69; 2Ob91/69; 8Ob112/72; 8Ob194/72; 1Ob23/75; 3Ob229/74; 8Ob100/75; 2Ob64/75; 3Ob261/75; 3Ob117/76; 3Ob42/76; 4Ob156/77; 4Ob557/78; 3Ob172/78; 7Ob733/78; 2Ob50/79; 2Ob516/79; 6Ob701/79; 7Ob516/80; 1Ob669/80; 4Ob564/80; 6Ob842/81; 1Ob534/82; 5Ob34/82; 3Ob164/83; 7Ob615/84; 1Ob681/84; 7Ob696/84; 3Ob569/87; 4Ob81/89; 4Ob531/90; 2Ob619/90; 1Ob584/95; 1Ob49/95 (1Ob54/95); 1Ob50/95; 4Ob2351/96f; 10ObS67/98w; 7Ob402/97m; 3Ob393/97h (3Ob394/97f); 8Ob129/00d; 3Ob111/01x; 3Ob265/01v; 4Ob228/02m; 9ObA237/02x; 3Ob5/04p; 5Ob267/03f; 3Ob80/04t; 6Ob137/06z; 3Ob162/07f; 5Ob50/13h; 1Ob32/16m; 2Ob62/17g; 8Ob44/17d; 1Ob116/18t; 8Ob156/18a; 6Ob71/20i (6Ob189/20t); 1Ob237/20i; 1Ob157/21a; 5Ob52/22s; 4Ob63/23b; 4OB59/24s; 10Ob50/23k; 8Ob43/25v; 6Ob178/24f; 4Ob122/25g; 1Ob107/25d; 6Ob188/25b; 6Ob189/25z

Entscheidungsdatum

26.11.2025

Norm

ZPO §477 C
AußStrG 2005 §66 AIB
  1. ZPO § 477 heute
  2. ZPO § 477 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 477 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Zur Wahrnehmung der Nichtigkeit genügt ein zulässiges Rechtsmittel.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 371/57
    Entscheidungstext OGH 06.09.1957 7 Ob 371/57
    Veröff: SZ 30/48 = EvBl 1957/365 S 577
  • 2 Ob 277/66
    Entscheidungstext OGH 19.10.1966 2 Ob 277/66
    Beisatz: Rekurs der ersten beklagten Partei in der Sache der zweiten beklagten Partei. (T1)
  • 6 Ob 114/69
    Entscheidungstext OGH 14.05.1969 6 Ob 114/69
    Veröff: EvBl 1970/113 S 184 = NZ 1971,141
  • 2 Ob 91/69
    Entscheidungstext OGH 12.06.1969 2 Ob 91/69
  • 8 Ob 112/72
    Entscheidungstext OGH 19.09.1972 8 Ob 112/72
    Veröff: MietSlg 24607
  • 8 Ob 194/72
    Entscheidungstext OGH 10.10.1972 8 Ob 194/72
  • 1 Ob 23/75
    Entscheidungstext OGH 19.02.1975 1 Ob 23/75
    Beisatz: Nur aus Anlass eines in der Sache selbst ergriffenen Rechtsmittels (so schon SZ 38/27; vgl auch JBl 1959,213). (T2)
    Veröff: EvBl 1975/297 S 660
  • 3 Ob 229/74
    Entscheidungstext OGH 18.03.1975 3 Ob 229/74
    Beisatz: Hier: Verfahren Außerstreit. (T3)
    Beis wie T2
  • 8 Ob 100/75
    Entscheidungstext OGH 07.05.1975 8 Ob 100/75
    Auch; Beisatz: Hier: Rechtskraft (T4)
  • 2 Ob 64/75
    Entscheidungstext OGH 05.06.1975 2 Ob 64/75
    Beis wie T2
  • 3 Ob 261/75
    Entscheidungstext OGH 09.12.1975 3 Ob 261/75
    Veröff: EvBl 1976/159 S 303
  • 3 Ob 117/76
    Entscheidungstext OGH 07.09.1976 3 Ob 117/76
  • 3 Ob 42/76
    Entscheidungstext OGH 05.10.1976 3 Ob 42/76
  • 4 Ob 156/77
    Entscheidungstext OGH 21.02.1978 4 Ob 156/77
    Beisatz: Rekursverfahren (T5)
    Veröff: RZ 1979/32 S 143
  • 4 Ob 557/78
    Entscheidungstext OGH 05.09.1978 4 Ob 557/78
    Beis wie T2; Beis wie T5
  • 3 Ob 172/78
    Entscheidungstext OGH 28.11.1978 3 Ob 172/78
    Vgl
  • 7 Ob 733/78
    Entscheidungstext OGH 11.01.1979 7 Ob 733/78
  • 2 Ob 50/79
    Entscheidungstext OGH 24.04.1979 2 Ob 50/79
  • 2 Ob 516/79
    Entscheidungstext OGH 24.04.1979 2 Ob 516/79
  • 6 Ob 701/79
    Entscheidungstext OGH 07.11.1979 6 Ob 701/79
    Auch; Beisatz: Streitanhängigkeit (T6)
  • 7 Ob 516/80
    Entscheidungstext OGH 31.01.1980 7 Ob 516/80
  • 1 Ob 669/80
    Entscheidungstext OGH 31.10.1980 1 Ob 669/80
  • 4 Ob 564/80
    Entscheidungstext OGH 25.11.1980 4 Ob 564/80
    Beisatz: Beis wie T2 setzt voraus, dass der von der Nichtigkeit betroffene Entscheidungsteil noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen ist, hier: Verletzung der Teilrechtskraft. (T7)
  • 6 Ob 842/81
    Entscheidungstext OGH 23.12.1981 6 Ob 842/81
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufteilungsverfahren (T8)
  • 1 Ob 534/82
    Entscheidungstext OGH 17.02.1982 1 Ob 534/82
  • 5 Ob 34/82
    Entscheidungstext OGH 13.07.1982 5 Ob 34/82
    Beis wie T5; Veröff: NZ 1983,157
  • 3 Ob 164/83
    Entscheidungstext OGH 15.02.1984 3 Ob 164/83
    Auch; Beis wie T5; Veröff: JBl 1984,679
  • 7 Ob 615/84
    Entscheidungstext OGH 13.09.1984 7 Ob 615/84
    Auch; Beisatz: Die amtswegige Wahrnehmung einer Nichtigkeit setzt das Vorliegen eines zulässigen Rechtsmittels gegen die davon betroffene Entscheidung voraus. (T9)
  • 1 Ob 681/84
    Entscheidungstext OGH 14.11.1984 1 Ob 681/84
    Auch
  • 7 Ob 696/84
    Entscheidungstext OGH 22.11.1984 7 Ob 696/84
  • 3 Ob 569/87
    Entscheidungstext OGH 23.03.1988 3 Ob 569/87
    Beis wie T9; Beisatz: Der amtswegigen Wahrnehmung der Nichtigkeit steht nicht entgegen, dass sie sich zum Nachteil des Revisionswerbers auswirkt. (T10)
  • 4 Ob 81/89
    Entscheidungstext OGH 13.06.1989 4 Ob 81/89
  • 4 Ob 531/90
    Entscheidungstext OGH 11.09.1990 4 Ob 531/90
    Auch; Beisatz: Die Berücksichtigung einer Nichtigkeit von Amts wegen hat zur Voraussetzung, dass das Rechtsmittelgericht aus Anlass eines formell zulässigen Rechtsmittels überhaupt in die Lage kommt, in die Überprüfung der Sache selbst einzutreten (SZ 57/13). (T11)
  • 2 Ob 619/90
    Entscheidungstext OGH 19.12.1990 2 Ob 619/90
    Veröff: SZ 63/224
  • 1 Ob 584/95
    Entscheidungstext OGH, AUSL_EGMR 28.07.1995 1 Ob 584/95
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T11
  • 1 Ob 49/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 49/95
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T11; Veröff: SZ 68/220
  • 1 Ob 50/95
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 50/95
    Auch; Beis wie T9
  • 4 Ob 2351/96f
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2351/96f
    Auch; Beis wie T9
  • 10 ObS 67/98w
    Entscheidungstext OGH 10.03.1998 10 ObS 67/98w
    Auch; Beis wie T4
  • 7 Ob 402/97m
    Entscheidungstext OGH 26.03.1998 7 Ob 402/97m
    Vgl auch
  • 3 Ob 393/97h
    Entscheidungstext OGH 06.05.1998 3 Ob 393/97h
  • 8 Ob 129/00d
    Entscheidungstext OGH 25.05.2000 8 Ob 129/00d
    Beis wie T3; Beis wie T9
  • 3 Ob 111/01x
    Entscheidungstext OGH 19.09.2001 3 Ob 111/01x
    Beisatz: Nichtigkeitsgründe sind anlässlich eines zulässigen Rechtsmittels ohne Rücksicht auf ihre Auswirkung im Einzelfall von Amts wegen aufzugreifen. (T12)
  • 3 Ob 265/01v
    Entscheidungstext OGH 27.02.2002 3 Ob 265/01v
    Vgl auch; Beisatz: Nichtigkeitsgründe können nur mit einem zulässigen Rechtsmittel geltend gemacht werden. (T13)
  • 4 Ob 228/02m
    Entscheidungstext OGH 15.10.2002 4 Ob 228/02m
    Vgl aber; Beisatz: Das Rekursgericht darf mangels funktioneller Zuständigkeit nicht infolge Rekurses gegen die Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag die Nichtigkeit des Hauptverfahrens auszusprechen und die Klage zurückweisen. (T14)
  • 9 ObA 237/02x
    Entscheidungstext OGH 04.12.2002 9 ObA 237/02x
    Auch; Beis wie T12
  • 3 Ob 5/04p
    Entscheidungstext OGH 28.01.2004 3 Ob 5/04p
    Auch; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T7 nur: Beis wie T2 setzt voraus, dass der von der Nichtigkeit betroffene Entscheidungsteil noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen ist. (T15)
    Veröff: SZ 2004/14
  • 5 Ob 267/03f
    Entscheidungstext OGH 09.12.2003 5 Ob 267/03f
    Vgl aber; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Verletzung der Teilrechtskraft, wobei die dadurch beschwerte Partei kein Rechtsmittel ergriffen hat. (T16)
  • 3 Ob 80/04t
    Entscheidungstext OGH 21.07.2004 3 Ob 80/04t
    Auch
  • 6 Ob 137/06z
    Entscheidungstext OGH 29.06.2006 6 Ob 137/06z
    Vgl auch; Beisatz: Die Wahrnehmung der Nichtigkeit setzt voraus, dass die Entscheidung noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen ist. (T17)
  • 3 Ob 162/07f
    Entscheidungstext OGH 19.12.2007 3 Ob 162/07f
    Vgl; Beisatz: Eine Nichtigerklärung aus Anlass eines Rechtsmittels kann immer nur in Ansehung des Entscheidungsgegenstands im Rechtsmittelverfahren erfolgen. (T18)
  • 5 Ob 50/13h
    Entscheidungstext OGH 06.06.2013 5 Ob 50/13h
    Vgl; Beisatz: Hier: Nichtigkeitsgrund der Streitanhängigkeit im Verhältnis streitiges Verfahren und Verfahren vor der Schlichtungsstelle. (T19)
  • 1 Ob 32/16m
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 1 Ob 32/16m
  • 2 Ob 62/17g
    Entscheidungstext OGH 27.04.2017 2 Ob 62/17g
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Unter Zulässigkeit ist die verfahrensrechtliche Statthaftigkeit zu verstehen; das Rechtsmittel darf daher nicht jedenfalls unzulässig sein, auf das Geltendmachen einer erheblichen Rechtsfrage kommt es nicht an. (T20)
  • 8 Ob 44/17d
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 44/17d
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T13
  • 1 Ob 116/18t
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 116/18t
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Gleiches muss für die gravierenden Verfahrensmängel nach § 58 AußStrG gelten. Auch zur (amtswegigen) Wahrnehmung schwerer Verfahrensverstöße nach § 58 Abs 4 AußStrG genügt ein zulässiges Rechtsmittel. Auf die Geltdend­machung einer im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG erheblichen Rechts­frage kommt es in diesem Fall nicht an. (T21); Beisatz: Hier: Eine im Rekurs geltend gemachte Befangenheit des Erstrichters. (T22)
  • 8 Ob 156/18a
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 8 Ob 156/18a
    Vgl auch; Beis wie T13
  • 6 Ob 71/20i
    Entscheidungstext OGH 09.09.2020 6 Ob 71/20i
    Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Nichtigkeit aufgrund meritorischer Erledigung eines verspäteten Rekurses. (T23)
  • 1 Ob 237/20i
    Entscheidungstext OGH 02.03.2021 1 Ob 237/20i
    Auch; Beis ähnlich wie T20; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Nichtigkeit der Berufungsentscheidung aus Anlass einer außerordentlichen Revision wahrgenommen. (T24)
  • 1 Ob 157/21a
    Entscheidungstext OGH 31.08.2021 1 Ob 157/21a
    Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T13
  • 5 Ob 52/22s
    Entscheidungstext OGH 25.05.2022 5 Ob 52/22s
    Beis wie T7; Beis wie T11; Beis wie T15; Beis wie T17
  • 4 Ob 63/23b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 25.04.2023 4 Ob 63/23b
    Beisatz wie T9; Beisatz wie T11; Beisatz wie T13
  • 4 OB 59/24s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.05.2024 4 OB 59/24s
  • 10 Ob 50/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 10 Ob 50/23k
    vgl; Beisatz nur wie T11; Beisatz nur wie T12
  • 8 Ob 43/25v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2025 8 Ob 43/25v
    Beisatz wie T12
  • 6 Ob 178/24f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 04.06.2025 6 Ob 178/24f
    vgl; Beisatz wie T11; Beisatz wie T20
  • 4 Ob 122/25g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 29.09.2025 4 Ob 122/25g
    vgl; Beisatz wie T9; Beisatz wie T11
  • 1 Ob 107/25d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.09.2025 1 Ob 107/25d
    Beisatz wie T20
  • 6 Ob 188/25b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.11.2025 6 Ob 188/25b
    vgl; Beisatz wie T20
  • 6 Ob 189/25z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.11.2025 6 Ob 189/25z
    Beisatz wie T20

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0041942

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2026

Dokumentnummer

JJR_19570906_OGH0002_0070OB00371_5700000_002

Rechtssatz für 1Ob738/76; 5Ob307/77; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051527

Geschäftszahl

1Ob738/76; 5Ob307/77; 6Ob595/79; 6Ob16/02z; 8Ob200/02y; 10Ob23/03k; 8Ob47/04a; 9Ob139/04p; 3Ob143/08p; 3Ob183/09x; 3Ob168/11v; 8Ob64/12p; 9ObA126/13i; 6Ob167/13x; 4Ob235/17p; 17Ob7/19g; 10Ob50/23k; 3Ob172/25b

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Norm

AO §16
AO §19
IO §16
IO §19 Abs2
KO §16
KO §19 Abs2
  1. AO § 16 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
  1. AO § 19 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
  1. IO § 16 heute
  2. IO § 16 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 16 gültig von 01.01.1983 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. IO § 19 heute
  2. IO § 19 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 19 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 19 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Als aufschiebend bedingte Forderungen im Sinne der KO sind nicht nur solche anzusehen, die zufolge rechtsgeschäftlicher Bestimmung von einem Ereignis abhängen sollen; hierher gehören vielmehr auch gesetzlich bedingte Ansprüche; der Eintritt der Bedingung muss zwar ohne jedes Zutun des Gemeinschuldners eintreten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 738/76
    Entscheidungstext OGH 15.11.1976 1 Ob 738/76
    Veröff: SZ 49/137 = EvBl 1977/153 S 323
  • 5 Ob 307/77
    Entscheidungstext OGH 28.06.1977 5 Ob 307/77
    Beisatz: Hier: Ausgleichsforderung nach § 20d AO. (T1)
  • 6 Ob 595/79
    Entscheidungstext OGH 17.10.1979 6 Ob 595/79
    Vgl auch
  • 6 Ob 16/02z
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 16/02z
    Auch; Beisatz: Auch potentielle Regressforderungen von Bürgen, dritten Pfandbestellern, Mitschuldnern oder Wechselverpflichteten und Scheckverpflichteten (die das Wertpapier eingelöst haben) sind zu den aufschiebend bedingten Forderungen zu rechnen, wenn das rückgriffsbegründende Rechtsgeschäft schon vor der Konkurseröffnung (in unverdächtiger Zeit) bestanden hat. (T2)
  • 8 Ob 200/02y
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 8 Ob 200/02y
    Auch; Beisatz: Ist der Garantieauftraggeber insolvent, und wurde die Garantie vor Konkurseröffnung gelegt, steht der zahlenden Bank der Aufwandersatzanspruch gegen den Gemeinschuldner nur als Konkursforderung zu, selbst dann, wenn die Zahlung erst nach Konkurseröffnung erfolgte, weil schon mit Eröffnung der Garantie ein aufschiebend bedingter Anspruch (§ 16 KO) entstand. (T3)
  • 10 Ob 23/03k
    Entscheidungstext OGH 21.06.2004 10 Ob 23/03k
    Auch; Beisatz: Der Anspruch auf besondere Förderung nach dem PresseförderungsG 1985 ist zwar durch einen Zuerkennungsbeschluss der Bundesregierung oder deren Verweigerung der Förderung unter Verletzung des Gleichbehandlungsgebots bedingt, aber in dieser bedingten Weise bereits im Rahmen des vor dem Konkurs bestehenden Schuldverhältnisses existent. (T4)
  • 8 Ob 47/04a
    Entscheidungstext OGH 11.11.2004 8 Ob 47/04a
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 nur: Auch potentielle Regressforderungen von dritten Pfandbestellern sind zu den aufschiebend bedingten Forderungen zu rechnen, wenn das rückgriffsbegründende Rechtsgeschäft schon vor der Konkurseröffnung bestanden hat. (T5)
    Veröff: SZ 2004/158
  • 9 Ob 139/04p
    Entscheidungstext OGH 06.04.2005 9 Ob 139/04p
    Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T3
  • 3 Ob 143/08p
    Entscheidungstext OGH 03.09.2008 3 Ob 143/08p
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: Bürge im Sinn des § 14 Abs 1 AÜG. (T6)
  • 3 Ob 183/09x
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 3 Ob 183/09x
    Auch; Beisatz: Hier: Rückerstattungsanspruch nach § 17 Abs 4 GrEStG. (T7)
  • 3 Ob 168/11v
    Entscheidungstext OGH 18.01.2012 3 Ob 168/11v
    Vgl auch; Ähnlich Beis wie T1; Auch Beis wie T5
  • 8 Ob 64/12p
    Entscheidungstext OGH 26.07.2012 8 Ob 64/12p
  • 9 ObA 126/13i
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 9 ObA 126/13i
    Auch; Beisatz: Hier: Provisionsanspruch iSd § 10 Abs 3 AngG. (T8)
  • 6 Ob 167/13x
    Entscheidungstext OGH 15.05.2014 6 Ob 167/13x
    Ähnlich
  • 4 Ob 235/17p
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 4 Ob 235/17p
    Auch; Beis wie T2
  • 17 Ob 7/19g
    Entscheidungstext OGH 05.12.2019 17 Ob 7/19g
    Beisatz: Hier: Forderung des Bundes auf Zahlung von vor Insolvenzeröffnung nicht abgeführter Lohnsteuer ist eine mit Erlassung des Haftungsbescheids aufschiebend bedingte Insolvenzforderung. (T9)
  • 10 Ob 50/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 10 Ob 50/23k
    vgl; Beisatz: Hier: Gehilfenregress nach § 1313 Satz 2 ABGB bei Haftrücklassgarantie und Insolvenz des Garantieauftraggebers. (T10)
  • 3 Ob 172/25b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.12.2025 3 Ob 172/25b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0051527

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2026

Dokumentnummer

JJR_19761115_OGH0002_0010OB00738_7600000_002

Rechtssatz für 3Ob621/86; 1Ob557/95; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017002

Geschäftszahl

3Ob621/86; 1Ob557/95; 3Ob186/10i; 3Ob6/11w; 6Ob35/15p; 8Ob19/15z; 10Ob62/16i; 9Ob28/19m; 8Ob142/19v; 5Ob193/23b; 10Ob50/23k; 3Ob172/25b

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Norm

ABGB §880a B
  1. ABGB § 880a heute
  2. ABGB § 880a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Sinn einer Bankgarantie, welche anstelle eines sonst vereinbarten Haftrücklasses gegeben wird, ist nicht, dem Begünstigten nur eine Sicherheit zu geben, sondern der Begünstigte soll so gestellt werden, wie wenn er schon Bargeld in Händen hätte, oder genauer gesagt, wie wenn er die fragliche Summe noch gar nicht aus der Hand gegeben hätte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 621/86
    Entscheidungstext OGH 19.11.1986 3 Ob 621/86
    Veröff: RdW 1987,156 = ÖBA 1987,498
  • 1 Ob 557/95
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 30.01.1996 1 Ob 557/95
  • 3 Ob 186/10i
    Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 186/10i
  • 3 Ob 6/11w
    Entscheidungstext OGH 13.04.2011 3 Ob 6/11w
  • 6 Ob 35/15p
    Entscheidungstext OGH 19.03.2015 6 Ob 35/15p
    Auch
  • 8 Ob 19/15z
    Entscheidungstext OGH 25.06.2015 8 Ob 19/15z
  • 10 Ob 62/16i
    Entscheidungstext OGH 25.11.2016 10 Ob 62/16i
    Beisatz: Die Ablösung des Haftrücklasses durch die Haftrücklassgarantie soll nach dem Parteiwillen zu keiner Verschlechterung der Rechtsposition des Werkbestellers führen. Da der bei einem Haftrücklass zurückbehaltene Werklohn grundsätzlich nach § 1486 Z 1 ABGB verjährt, hat Entsprechendes auch für die Rückforderung der zu Unrecht in Anspruch genommenen Garantiebeträge zu gelten; andernfalls wäre der Werkunternehmer bei der Haftrücklassgarantie ohne sachlichen Grund besser gestellt als beim Haftrücklass. (T1)
  • 9 Ob 28/19m
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 9 Ob 28/19m
    Beisatz: Damit ist aber allein gemeint, dass die Bankgarantie in Hinsicht auf den Sicherungszweck - die von der Bankgarantie anstelle der Haftrücklässe besicherten Ansprüche auf Beseitigung und Wiedergutmachung von Mängeln und Schäden des konkreten Bauvorhabens - wie Bargeld anzusehen ist. Eine Haftrücklassgarantie hat einen Sicherungszweck, sodass es grundsätzlich rechtsmissbräuchlich ist, eine Bankgarantie zu einem anderen Zweck abzurufen. (T2)
  • 8 Ob 142/19v
    Entscheidungstext OGH 27.02.2020 8 Ob 142/19v
    Beisatz: Aus der Verwendung des Begriffs „Bankgarantie“ alleine ergibt sich nicht eindeutig, dass die Parteien nur eine von einem Kreditinstitut ausgestellte Haftrücklassgarantie als Sicherstellung gelten lassen wollten. Auch der Zweck der Abrede gebietet diese Annahme nicht, weil es für den Begünstigten wirtschaftlich gesehen keinen Unterschied macht, ob Garant ein Kreditinstitut oder ein inländisches Versicherungsunternehmen ist. (T3)
  • 5 Ob 193/23b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.05.2024 5 Ob 193/23b
  • 10 Ob 50/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 10 Ob 50/23k
    vgl; Beisatz: Hier: Gehilfenregress nach § 1313 Satz 2 ABGB bei Haftrücklassgarantie und Insolvenz des Garantieauftraggebers. (T4)
  • 3 Ob 172/25b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.12.2025 3 Ob 172/25b
    vgl; Beisatz wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0017002

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2026

Dokumentnummer

JJR_19861119_OGH0002_0030OB00621_8600000_001

Rechtssatz für 7Ob538/91; 1Ob110/99d; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018098

Geschäftszahl

7Ob538/91; 1Ob110/99d; 6Ob113/05v; 2Ob260/05g; 6Ob113/06w; 3Ob186/10i; 3Ob6/11w; 6Ob35/15p; 8Ob19/15z; 2Ob237/14p; 6Ob140/16f; 5Ob193/23b; 10Ob50/23k; 3Ob172/25b

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Norm

ABGB §914 IIIi
ABGB §1170
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1170 heute
  2. ABGB § 1170 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Haftrücklaß oder die Haftrücklaßgarantie soll nach dem allgemeinem Sprachgebrauch ganz offensichtlich die Gewährleistungsansprüche sichern und somit auch den Anspruch des Bestellers auf Verbesserung des mangelhaften Werkes.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 538/91
    Entscheidungstext OGH 23.05.1991 7 Ob 538/91
    Veröff: SZ 64/63 = WBl 1991,403 = ecolex 1992,160
  • 1 Ob 110/99d
    Entscheidungstext OGH 05.08.1999 1 Ob 110/99d
    Beisatz: Hat der Besteller den Mangel durch einen Dritten beseitigen lassen und begehrt das erforderliche Deckungskapital vom Unternehmen, dann fällt insoweit jeglicher Grund für die Einbehaltung eines Haftungsrücklasses weg. (T1)
  • 6 Ob 113/05v
    Entscheidungstext OGH 23.06.2005 6 Ob 113/05v
    Auch; Beisatz: Das vertragliche Leistungsverweigerungsrecht ist verbraucht, wenn der Besteller von seinem Recht nicht Gebrauch macht und den Werklohn vor Fälligkeit (zur Gänze, also auch im Ausmaß des Haftrücklasses) bezahlt. (T2)
  • 2 Ob 260/05g
    Entscheidungstext OGH 29.06.2006 2 Ob 260/05g
  • 6 Ob 113/06w
    Entscheidungstext OGH 29.06.2006 6 Ob 113/06w
    Beisatz: Wann der Haftrücklass bezahlt wird, hat auf den Zeitpunkt des Entstehens der Werklohnforderung keinen Einfluss. (Hier: Frage der Anwendbarkeit des § 1396a ABGB.) (T3)
  • 3 Ob 186/10i
    Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 186/10i
    Auch
  • 3 Ob 6/11w
    Entscheidungstext OGH 13.04.2011 3 Ob 6/11w
    Beis wie T1
  • 6 Ob 35/15p
    Entscheidungstext OGH 19.03.2015 6 Ob 35/15p
    Auch
  • 8 Ob 19/15z
    Entscheidungstext OGH 25.06.2015 8 Ob 19/15z
  • 2 Ob 237/14p
    Entscheidungstext OGH 06.08.2015 2 Ob 237/14p
  • 6 Ob 140/16f
    Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 140/16f
  • 5 Ob 193/23b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.05.2024 5 Ob 193/23b
  • 10 Ob 50/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 10 Ob 50/23k
    vgl; Beisatz: Hier: Gehilfenregress nach § 1313 Satz 2 ABGB bei Haftrücklassgarantie und Insolvenz des Garantieauftraggebers. (T4)
  • 3 Ob 172/25b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.12.2025 3 Ob 172/25b
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0018098

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2026

Dokumentnummer

JJR_19910523_OGH0002_0070OB00538_9100000_002

Rechtssatz für 8Ob148/82; 4Ob525/90; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022849

Geschäftszahl

8Ob148/82; 4Ob525/90; 9Ob415/97p; 10Ob31/00g; 1Ob16/06v; 2Ob234/05h; 2Ob176/07g; 1Ob272/07t; 4Ob86/08p; 3Ob178/12s; 7Ob139/15i; 8Ob43/17g; 8Ob144/17k; 8Ob67/20s; 8Ob115/23d; 2Ob69/24x; 10Ob50/23k; 4Ob115/24a; 8Ob117/25a

Entscheidungsdatum

28.01.2026

Rechtssatz

Zum Problem: "neu für alt". (Hier: Keine Vorteilsausgleichung wegen Einbaues eines neuen Reifens).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 148/82
    Entscheidungstext OGH 01.07.1982 8 Ob 148/82
    Veröff: SZ 55/104 = ZVR 1983/36 S 49
  • 4 Ob 525/90
    Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Ob 525/90
    Vgl auch; Beisatz: Die für diese Entscheidung maßgebenden Erwägungen können aber auf die Beschädigung einzelner Teile eines Hauses - wie der Heizungsanlage, der Sanitärinstallationen, der Fußbodenbeläge, der Tapeten und der Malerei - nicht angewendet werden. (T1)
    Veröff: JBl 1990,721
  • 9 Ob 415/97p
    Entscheidungstext OGH 28.01.1998 9 Ob 415/97p
    Vgl; nur: Zum Problem: "neu für alt". (T2)
    Beisatz: Ein Abzug "neu für alt" ist nicht von Amts wegen vorzunehmen. Der Schädiger trägt die Behauptungs- und Beweislast in Bezug auf eine mit der notwendigen Reparatur verbundenen Werterhöhung der Sache. (T3)
  • 10 Ob 31/00g
    Entscheidungstext OGH 06.03.2001 10 Ob 31/00g
    nur T2; Beisatz: Wenn eine gebrauchte Sache zerstört wird, deren Naturalersatz nicht durch eine wirtschaftlich gleichwertige gebrauchte Sache möglich ist, stellt sich das Problem des Abzugs "neu für alt". (T4)
  • 1 Ob 16/06v
    Entscheidungstext OGH 31.01.2006 1 Ob 16/06v
    nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Was für die Zerstörung einer Sache gilt, gilt nicht minder für den vergleichbaren Fall einer durch das schädigende Ereignis letztlich abhanden gekommenen Sache. (T5)
  • 2 Ob 234/05h
    Entscheidungstext OGH 07.02.2007 2 Ob 234/05h
    Auch; Beisatz: Hier: Das beschädigte Bauwerk (Kellergewölbe) war ungeachtet seines Alters (100 Jahre) in einem relativ guten Erhaltungszustand und hätte einer Nutzung über einen Zeitraum von weiteren 100 Jahren stand gehalten; besondere Reparaturmaßnahmen waren nicht zu erwarten gewesen: Abzug „neu für alt" verneint. (T6)
  • 2 Ob 176/07g
    Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 176/07g
    Beis wie T4; Veröff: SZ 2008/73
  • 1 Ob 272/07t
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 1 Ob 272/07t
    Vgl auch; Beisatz: Bei Erneuerung von Sachbestandteilen ist folgendermaßen zu unterscheiden: Werden Teile einer Sache erneuert, die ohne Beschädigung vor dem natürlichen Zugrundegehen beziehungsweise Unbrauchbarwerden der Sache nicht hätten erneuert werden müssen und erfährt die alte Sache in ihrer Gesamtheit keine Werterhöhung, so hat der Haftende im Rahmen der Tunlichkeit einer Reparatur die gesamten Reparaturkosten zu ersetzen. Werden hingegen Teile einer Sache erneuert, die ohne Beschädigung vor dem Zugrundegehen beziehungsweise vor dem Unbrauchbarwerden der Sache ohnehin hätten erneuert werden müssen, so führt eine Erneuerung der Teile unter Tragung der Gesamtkosten durch den Schädiger dann zu einer Bereicherung des Geschädigten, wenn die Sache auch insgesamt keine Wertsteigerung erfährt, wie dies etwa bei Häusern, Installationen ecetera der Fall ist. (T7)
    Beisatz: Ist eine Sache Bestandteil einer Gesamtsache, dann gelten diese Grundsätze entsprechend. (T8)
    Beisatz: Hier: Beschädigung eines Getränkekühlpults eines Kiosks - Schadenersatz nur in der Höhe des Zeitwerts des beschädigten Geräts. (T9)
  • 4 Ob 86/08p
    Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 86/08p
    Auch; Beis wie T3
  • 3 Ob 178/12s
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 3 Ob 178/12s
    Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Verfliesungen. (T10)
  • 7 Ob 139/15i
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 139/15i
    Ähnlich; Beis wie T3
  • 8 Ob 43/17g
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 43/17g
    Auch; Beisatz: Wenn die Wiederbeschaffung einer gebrauchten Sache nur im Wege des Neuerwerbs bzw der Neuherstellung in Frage kommt, ist über Einwendung des Beklagten von den Neuerwerbskosten ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen, wenn der Geschädigte durch die Ersatzleistung im Ergebnis besser gestellt wäre als vor dem schädigenden Ereignis. (T11)
  • 8 Ob 144/17k
    Entscheidungstext OGH 26.01.2018 8 Ob 144/17k
    Beis wie T3
  • 8 Ob 67/20s
    Entscheidungstext OGH 28.09.2020 8 Ob 67/20s
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Es kommt in erster Linie auf die (Rest‑)Lebensdauer der beschädigten und der erneuerten Sache und nicht auf die „Restlebenszeit“ des Eigentümers an. (T12)
  • 8 Ob 115/23d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.11.2023 8 Ob 115/23d
    vgl; Beisatz wie T1: Hier: Neuverlegung von Natursteinplatten auf einer Terrasse (T13)
  • 2 Ob 69/24x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.07.2024 2 Ob 69/24x
    Beisatz wie T3 nur: Der Schädiger trägt für die Voraussetzungen eines Abzugs "neu für alt" die Beweislast. (T14)
    Beisatz: Hier: Behauptete Vorteilsausgleichung bei Neuanschaffung eines vorbeschädigten Terrassenbodens. (T15)
  • 10 Ob 50/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 10 Ob 50/23k
    vgl; Beisatz nur wie T7
  • 4 Ob 115/24a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.04.2025 4 Ob 115/24a
    vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T12; Beisatz wie T14
  • 8 Ob 117/25a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.01.2026 8 Ob 117/25a
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9; Beisatz wie T12; Beisatz wie T14
    Beisatz: Die Restlebensdauer, die der beschädigte Sachteil gehabt hätte, und die Lebensdauer, die der erneuerte Sachteil haben wird, sind in Beziehung zu setzen. (T16)
    Beisatz: hier: Vorteilsausgleich für längere Nutzungsdauer bei Austausch mangelhafter Dachpaneele. (T17)
    Anm: So bereits 5Ob292/05k.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0022849

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2026

Dokumentnummer

JJR_19820701_OGH0002_0080OB00148_8200000_001

Rechtssatz für 10Ob31/00g; 8Ob115/23d; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114929

Geschäftszahl

10Ob31/00g; 8Ob115/23d; 2Ob69/24x; 10Ob50/23k; 4Ob115/24a; 1Ob10/25i; 8Ob117/25a

Entscheidungsdatum

28.01.2026

Norm

ABGB §1295 Ia5
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Geschädigte hat nur Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens, er darf durch die Ersatzleistung weder schlechter noch besser als vor dem Schadensereignis gestellt werden. Erfordert die Zerstörung der Sache durch das schädigende Ereignis eine Neuanschaffung, dann hat der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf Wiederherstellung. Wird aber als Nebeneffekt die schadhafte Sache nun in einen besseren Zustand gebracht, der dem Geschädigten objektiv, in Geld bewertbare Vorteile bietet, so hat der Ersatzberechtigte dieses Mehr nach dem Grundsatz "neu für alt" abzugelten.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 31/00g
    Entscheidungstext OGH 06.03.2001 10 Ob 31/00g
  • 8 Ob 115/23d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.11.2023 8 Ob 115/23d
    vgl; Beisatz: Hier: Minderung des Schadenersatzanspruchs wegen der längeren Nutzungsdauer neu verlegter Natursteinplatten (T1)
  • 2 Ob 69/24x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.07.2024 2 Ob 69/24x
    vgl; Beisatz: Dies betrifft auch den Fall, dass durch die Neuherstellung einer Sache bereits vorhanden gewesene Vorschäden saniert werden. (T2)
    Beisatz: Hier: Wiederherstellung eines angeblich vorbeschädigten Terrassenbodens. (T3)
  • 10 Ob 50/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 10 Ob 50/23k
    vgl
  • 4 Ob 115/24a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.04.2025 4 Ob 115/24a
  • 1 Ob 10/25i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.06.2025 1 Ob 10/25i
    vgl
  • 8 Ob 117/25a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.01.2026 8 Ob 117/25a
    vgl; Beisatz: hier: Vorteilsausgleich für längere Nutzungsdauer bei Austausch mangelhafter Dachpaneele. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114929

Im RIS seit

06.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2026

Dokumentnummer

JJR_20010306_OGH0002_0100OB00031_00G0000_001

Rechtssatz für 8Ob329/71; 8Ob148/82; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022726

Geschäftszahl

8Ob329/71; 8Ob148/82; 10Ob31/00g; 2Ob285/01b; 1Ob16/06v; 1Ob272/07t; 1Ob46/11p; 9Ob79/22s; 10Ob2/23a; 8Ob115/23d; 10Ob50/23k; 10Ob22/24v; 4Ob115/24a; 1Ob10/25i; 8Ob1/26v; 8Ob117/25a

Entscheidungsdatum

20.02.2026

Rechtssatz

Die Frage, ob der Geschädigte dafür einen Ausgleich zu leisten hat, dass an Stelle beschädigter oder vernichteter Teile neue Ersatzteile eingebaut wurden, ist nach den Regeln der Vorteilsausgleichung zu beantworten. Danach ist ein Vorteil, den der Geschädigte ohne die Beschädigung nicht erlangt hätte, grundsätzlich zu Gunsten des Schädigers zu buchen, dessen Ersatzpflicht dadurch vermindert wird. Den Differenzbetrag zwischen dem Wert der unbeschädigten und der mit Verwendung von Neuteilen reparierten Sache kann der Schädiger von den Kosten der Schadensbehebung in Abzug bringen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 329/71
    Entscheidungstext OGH 14.12.1971 8 Ob 329/71
    Veröff: ZVR 1973/7 S 9
  • 8 Ob 148/82
    Entscheidungstext OGH 01.07.1982 8 Ob 148/82
    Beisatz: Werterhöhung muss sich auf das ganze Fahrzeug und nicht auf Einzelteil beziehen. (T1) Veröff: SZ 55/104 = ZVR 1983/36 S 49
  • 10 Ob 31/00g
    Entscheidungstext OGH 06.03.2001 10 Ob 31/00g
    Ähnlich; nur: Den Differenzbetrag zwischen dem Wert der unbeschädigten und der mit Verwendung von Neuteilen reparierten Sache kann der Schädiger von den Kosten der Schadensbehebung in Abzug bringen. (T2)
  • 2 Ob 285/01b
    Entscheidungstext OGH 29.11.2001 2 Ob 285/01b
    Vgl auch
  • 1 Ob 16/06v
    Entscheidungstext OGH 31.01.2006 1 Ob 16/06v
    Auch; Beisatz: Was für die Zerstörung einer Sache gilt, gilt nicht minder für den vergleichbaren Fall einer durch das schädigende Ereignis letztlich abhanden gekommenen Sache. (T3)
  • 1 Ob 272/07t
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 1 Ob 272/07t
    Vgl aber; Beisatz: Bei Erneuerung von Sachbestandteilen ist folgendermaßen zu unterscheiden: Werden Teile einer Sache erneuert, die ohne Beschädigung vor dem natürlichen Zugrundegehen bzw Unbrauchbarwerden der Sache nicht hätten erneuert werden müssen und erfährt die alte Sache in ihrer Gesamtheit keine Werterhöhung, so hat der Haftende im Rahmen der Tunlichkeit einer Reparatur die gesamten Reparaturkosten zu ersetzen. Werden hingegen Teile einer Sache erneuert, die ohne Beschädigung vor dem Zugrundegehen bzw vor dem Unbrauchbarwerden der Sache ohnehin hätten erneuert werden müssen, so führt eine Erneuerung der Teile unter Tragung der Gesamtkosten durch den Schädiger dann zu einer Bereicherung des Geschädigten, wenn die Sache auch insgesamt keine Wertsteigerung erfährt, wie dies etwa bei Häusern, Installationen etc der Fall ist. (T4); Beisatz: Ist eine Sache Bestandteil einer Gesamtsache, dann gelten diese Grundsätze entsprechend. (T5); Beisatz: Hier: Beschädigung eines Getränkekühlpults eines Kiosks - Schadenersatz nur in der Höhe des Zeitwerts des beschädigten Geräts. (T6)
  • 1 Ob 46/11p
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 1 Ob 46/11p
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Volatile Wertpapiere. (T7)
  • 9 Ob 79/22s
    Entscheidungstext OGH 17.11.2022 9 Ob 79/22s
    Vgl; nur T2
  • 10 Ob 2/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 10 Ob 2/23a
    vgl; Beisatz: Hier: Der in der Nutzung des Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung des Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG ausgestattet ist, liegende Vorteil ist nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zu ermitteln. Es ist daher eine zeitanteilige lineare Wertminderung im Rahmen des Vorteilsausgleichs anzurechnen, wodurch die Ersatzpflicht unmittelbar vermindert wird. (T8)
  • 8 Ob 115/23d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.11.2023 8 Ob 115/23d
    vgl; Beisatz: Hier: Minderung des Schadenersatzanspruchs wegen der längeren Nutzungsdauer neu verlegter Natursteinplatten (T9)
  • 10 Ob 50/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 10 Ob 50/23k
    vgl
  • 10 Ob 22/24v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.12.2024 10 Ob 22/24v
    vgl; Beisatz: Hier: Beklagte Immobilienmaklerin leitete Kaufangebot des Klägers nicht weiter. Kläger behauptet Schaden in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem (darunter liegenden) angebotenen Kaufpreis ohne Einrechnung der Nebenkosten. (T10)
    Beisatz: Grundsätzlich setzt der Vorteilsausgleich zwar eine subjektiv-konkrete Schadensberechnung voraus, weil es bei objektiv-abstrakter Berechnung unerheblich ist, ob der Geschädigte die Sache nach Eintritt des Schadens veräußert und welchen Erlös er dadurch erzielt hat. Im Fall der objektiv-abstrakten Schadensberechnung ist ein Vorteil jedoch anrechenbar, wenn Schaden und Vorteil im selben Tatsachenkomplex wurzeln, das schädigende Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch einen Vorteil im Vermögen des Geschädigten verursacht hat und dieser an der beschädigten Sache (am beeinträchtigten Rechtsgut) selbst entstanden ist. (T11)
  • 4 Ob 115/24a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.04.2025 4 Ob 115/24a
    vgl; nur: Danach ist ein Vorteil, den der Geschädigte ohne die Beschädigung nicht erlangt hätte, grundsätzlich zu Gunsten des Schädigers zu buchen, dessen Ersatzpflicht dadurch vermindert wird. (T12)
  • 1 Ob 10/25i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.06.2025 1 Ob 10/25i
    vgl
  • 8 Ob 1/26v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.02.2026 8 Ob 1/26v
    vgl; Beisatz: Hier: Vorteilsanrechnung im Rahmen eines Schadenersatzanspruchs eines Anlegers aufgrund einer behaupteten rechtswidrigen Anlageberatung. (T13)
  • 8 Ob 117/25a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.01.2026 8 Ob 117/25a
    vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T9

Schlagworte

„neu für alt"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0022726

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2026

Dokumentnummer

JJR_19711214_OGH0002_0080OB00329_7100000_001

Entscheidungstext 10Ob50/23k

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ZLB 2025/8 S 17 (Kothbauer) - ZLB 2025,17 (Kothbauer) = ImmoZak 2025/5 S 13 (Dobler) - ImmoZak 2025,13 (Dobler) = ZVR 2025/62 S 119 (Danzl, Rechtsprechungsübersicht) - ZVR 2025,119 (Danzl, Rechtsprechungsübersicht) = ecolex 2025/105 S 196 ‑ ecolex 2025,196 = bau aktuell 2025,96 (Frad, Judikaturübersicht)

Geschäftszahl

10Ob50/23k

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Faber sowie die Hofräte Mag. Schober, Dr. Annerl und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei „A*“ * Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in Wien, und ihrer Nebenintervenientin S* GmbH, *, vertreten durch Mag. Wolfgang M. Fritz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. F* GMBH, *, vertreten durch Dr. Martin Leitner, Rechtsanwalt in Wien, und ihren Nebenintervenienten Ing. H*, vertreten durch Hule Bachmayr-Heyda Nordberg Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. C* GmbH, *, vertreten durch die Hochleitner Rechtsanwälte GmbH in Perg, wegen 2.560.919,29 EUR sA, über den Rekurs und die Revision der klagenden Partei gegen den Beschluss und das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 4. September 2023, GZ 33 R 60/23w-123, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 23. Dezember 2022, GZ 39 Cg 4/21p-117, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Beschluss des Berufungsgerichts über die Zurückweisung der Klage im Umfang des Begehrens von 5.775,29 EUR (Kosten der Beweissicherung) wird mit der Maßgabe bestätigt, dass auch das darüber abgeführte Verfahren sowie das darüber ergangene Urteil des Erstgerichts für nichtig erklärt werden.

2. Aus Anlass der Revision wird die Klage, soweit sie vorprozessuale Rechtsberatungs- und Vertretungskosten von 30.537,35 EUR samt 7,88 % Zinsen von 25. 9. 2014 bis 25. 5. 2015 sowie 4 % Zinseszinsen ab 8. 10. 2015 geltend macht, zurückgewiesen und das darüber abgeführte Verfahren sowie die darüber ergangenen Urteile der Vorinstanzen für nichtig erklärt.

3. Im Übrigen wird der Revision Folge gegeben.

Im über die Punkte 1. und 2. hinausgehenden Umfang werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

[1]            Gegenstand des Verfahrens sind Schadenersatzansprüche aus von der Klägerin behaupteter mangelhafter Ausführung der Feuchtigkeitsisolierung und mangelhafter Errichtung der Duschen in den Gästebadezimmern eines Hotels.

[2]            Die U* GmbH & Co KG (nunmehr A* GmbH, künftig bezeichnet als die Generalunternehmerin) war die Generalunternehmerin bei der Errichtung des Hotels. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 19. 6. 2013 wurde über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren (ab 4. 7. 2013 Konkursverfahren) eröffnet.

[3]            Ihre Bauherrin und Auftraggeberin war die Nebenintervenientin auf Seiten der Klägerin (künftig: die Bauherrin). Diese verkaufte das Objekt an die D* GmbH. Eine weitere GmbH war die Pächterin und Betreiberin des Hotels.

[4]            Die Zweitbeklagte ist die Rechtsnachfolgerin der S* AG, *, die von der Generalunternehmerin mit dem Gewerk „Heizung, Erdgas, Lüftung, Sanitär, Kühlung, Elektro“ beauftragt war.

[5] Die Erstbeklagte war mit dem Gewerk „Abdichtung und Fliesen – Bäder“ beauftragt. Das Verfahren gegen die Erstbeklagte war infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 16. 1. 2019 unterbrochen. Seit 25. 6. 2020 ist die Erstbeklagte wegen Vermögenslosigkeit gemäß Paragraph 40, FBG im Firmenbuch gelöscht.

[6]       Die Vereinbarung zwischen der Generalunternehmerin und der Zweitbeklagten bestand aus einem Auftragsschreiben vom 12. 9. 2002, das von der Zweitbeklagten am 23. 10. 2002 gegengezeichnet wurde, Allgemeinen Vertragsbedingungen und einer Auftragsbestätigung.

[7]            Die Ausführung des Nassbereichs entsprach nicht den Regeln der Technik, nicht den Vorgaben des Herstellers und nicht dem bei der Herstellung aktuellen Stand „der Normen“. Das Erstgericht traf dazu detaillierte Feststellungen zur Durchführung der einzelnen Gewerke und in diesem Zusammenhang stattgefundene bzw nicht stattgefundene Warnungen.

[8]       Das Hotel eröffnete am 11. 11. 2003.

[9]            Am 19. 8. 2004 meldete die Hotelbetreiberin der Generalunternehmerin einen Installationsfehler, nämlich das Nichteinhalten des Überstands der Dichtlippe von einem Zentimeter in mehreren Zimmern, weshalb Wasser eindringe und Folgeschäden verursache. In der Folge setzte die Zweitbeklagte Blechringe ein. Zum 12. 12. 2005 waren keine Feuchtigkeitsschäden in den Duschelementen „offen“.

[10]           Am 17. 2. 2012, 31. 7. 2012 und 13. 12. 2012 (zu diesem Termin erstmals unter Beiziehung der Generalunternehmerin) wurde ein bestimmtes Zimmer begangen und untersucht und die Konstruktion im Nassbereich an mehreren Stellen geöffnet. Ursache der Begehung waren „dauernde“ Beschwerden von Hotelgästen, dass sich Wasser im Duschbereich aufstaue. Es wurden diverse Mängel in der Abdichtung, unter anderem in der Anbindung der Duschelemente zur Bodenabdichtung, entdeckt.

[11]           Im Duschbereich war die Fußbodenkonstruktion unter dem Zementestrich nass. Wasser konnte durch das Grundset in die Bodenkonstruktion eindringen. Die Abdichtung war nicht fachgerecht an die Elemente des Duschelements angebunden und das Grundset des Duschelements war mangelhaft montiert. Es war davon auszugehen, dass die vorgefundenen Mängel systemisch in allen Nassbereichen des Hotels anzutreffen seien.

[12]           Am 30. 6. 2004 hatte eine Bank zugunsten der Bauherrin eine Garantie über 2.022.575,29 EUR abgegeben, die zuletzt am 8. 3. 2013 bis 1. 11. 2013 verlängert wurde. Bereits am 1. 4. 2010 hatte die Bank der Generalunternehmerin einen Garantiekreditrahmen von 185 Mio EUR eingeräumt.

[13]           Am 27. 6. 2013 rief die Bauherrin die Garantie in voller Höhe ab. Am 16. 7. 2013 überwies die Bank der Bauherrin 2.022.575,29 EUR zur Begleichung der Kosten der Ersatzvornahme für die – vom Erstgericht im Einzelnen festgestellten – Mängel und Mangelfolgeschäden und belastete das Konto der Generalunternehmerin.

[14]     Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien wurden davon 1.922.575,29 EUR für Ersatzvornahmen aufgewendet.

[15]           Die Bank meldete im Konkurs der Generalunternehmerin – neben etlichen anderen Forderungen – aus dem Garantierahmenvertrag 5.708.160,03 EUR unbedingt und 88.632.643,13 EUR bedingt an.

[16]           Der Masseverwalter der Generalunternehmerin trat der Klägerin die Forderung gegen die Beklagten im Zusammenhang mit der Feuchtigkeitsisolierung zuerst in Form einer Inkassozession, dann durch entgeltliche Vollzession ab. Der vereinbarte symbolische Kaufpreis von einem Euro ging beim Masseverwalter der Generalunternehmerin ein. Für den Fall des Obsiegens ist vorgesehen, dass das Ersiegte teilweise der Masse, teilweise der Klägerin zukommt.

[17]     „Die Klägerin“ wandte vor Klageeinbringung 30.537,35 EUR netto für rechtliche Beratung und rechtsfreundliche Vertretung zur Abwehr gegenüber der Bauherrin, zur Betreibung gegenüber den Beklagten und zur Prozessvorbereitung auf.

[18]           Am 5. 2. 2014 wurde über Auftrag des Masseverwalters der Generalunternehmerin ein Beweissicherungsbefund über den Bodenaufbau und die Duschsäulen erhoben. „Die Klägerin“ wandte in diesem Beweissicherungsverfahren für ihre Vertretung, Barauslagen und Kostenersatz 5.775,29 EUR auf.

[19]           Am 20./21. 5. 2021 schlossen die Bauherrin, der Masseverwalter der Generalunternehmerin, die Klägerin und eine Sachverständige einen Schiedsgutachtervertrag. Die Bauherrin verpflichtete sich zur Zahlung des Honorars der Schiedsgutachterin von 40.000 EUR und erhielt dafür eine anerkannte Insolvenzforderung.

[20]           Die Duschsäulen eigneten sich nicht für einen Beherbergungsbetrieb, ihre Abdichtung ist unverhältnismäßig schwieriger als bei in der Wand montierten Armaturen. Ein sorgfältiger Fachmann in der Situation der Zweitbeklagten hätte darauf hingewiesen.

[21]           Es konnte nicht festgestellt werden, welchen Anteil am Schaden (Sanierungskosten) die im Einzelnen angeführten Fehler hatten. Eine Aufteilung der Schadensverursachung zwischen der Erst- und der Zweitbeklagten ist nicht möglich.

[22]     Die durch erfolglose Sanierungsversuche entstandenen Kosten konnten nicht festgestellt werden. Für die erforderliche Sanierung entsprechen Kosten von 1.735.582,97 EUR netto dem Stand der Baubranche zum Zeitpunkt der Ausführung.

[23]           Die durchschnittlich erwartbare Nutzungsdauer der Installationen betrug etwa 10 bis 12 Jahre. Wie weit die Sanierung zu einer Verbesserung gegenüber dem ursprünglich geschuldeten Ergebnis führte, konnte nicht festgestellt werden.

[24]     Die Klägerin begehrte zuletzt die Zahlung von 2.560.919,29 EUR zuzüglich Zinsen. In der Klage hatte sie auch ein Feststellungsbegehren (Haftung der Beklagten für künftige Schäden) gestellt.

[25]     Die Beklagten seien mit Auftragsschreiben vom 16. 4. 2003 (Erstbeklagte) und vom 12. 9. 2002 (Zweitbeklagte) beauftragt worden. Aufgrund der Verzahnung der geschuldeten Leistungen und der mangelnden Bestimmbarkeit der Schadensanteile hafteten die Beklagten solidarisch.

[26]     Das Zahlungsbegehren setze sich zusammen wie folgt:

a) Schaden laut Schiedsgutachten: 2.484.606,65 EUR, darin enthalten sind 404.136,27 EUR Pachtzinsentgang für 9.639 Zimmerausfallstage zu je 41,93 EUR, von der Schiedsgutachterin festgestellte angemessene Baukosten von 1.603.236,37 EUR netto samt „Nebenkosten“ von 132.346,51 EUR netto und Aufwendungen von 344.860,50 EUR netto, die zur Feststellung zur Schadensursachen- und zur kurzfristigen Schadensbehebung erfolgt und erforderlich gewesen seien;

b) rechtliche Beratung zur Abwehr gegenüber der Bauherrin, zur Betreibung gegenüber den Beklagten und zur Prozessvorbereitung von 30.537,35 EUR;

c) Kosten eines Beweissicherungsverfahrens von 5.775,29 EUR;

d) Kosten der Schadensermittlung mit Hilfe eines Schiedsgutachtens von 40.000 EUR.

[27] Eine Minderung des geschuldeten Schadenersatzes wegen des Arguments „neu für alt“ sei abbedungen worden. Für den Einwand „neu für alt“ komme es überdies nicht auf die üblichen Erneuerungsintervalle an, sondern auf das konkrete Bauvorhaben und die Absicht des konkreten Hotelbetreibers. Da noch weitere, noch nicht konkretisierte Forderungen Dritter (etwa auf entgangenen Gewinn des Betreibers durch den Ausfall von Zimmern während der Sanierung) drohten, sei das (ursprünglich erhobene, später fallen gelassene, vergleiche unten 3.5.) Feststellungsbegehren berechtigt. Auch die zukünftigen Forderungen seien von der Zession erfasst. Die von der Zweitbeklagten behauptete Sittenwidrigkeit der Zession liege nicht vor, weil die Beklagten im Fall ihres Obsiegens durchaus davon ausgehen könnten, die zugesprochenen Prozesskosten ersetzt zu bekommen. Die Klägerin gründe ihre Ansprüche auf Regress nach Paragraph 1313, Satz 2 ABGB sowie auf Schadenersatz aus den zwischen der Generalunternehmerin und den Beklagten abgeschlossenen Subwerkverträgen. Die Ansprüche aus beiden Anspruchsgrundlagen seien nicht verjährt. Auch die Ansprüche der Bauherrin gegen die Generalunternehmerin seien zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Haftrücklassgarantie nicht verjährt gewesen. Die Kosten des Beweissicherungsverfahrens seien gemäß Punkt 13 der AVB zu ersetzen.

[28]           Die Zweitbeklagte bestritt die Aktivlegitimation der Klägerin sowie die Berechtigung von Ansprüchen der Bauherrin gegen die Generalunternehmerin. Sie habe ihr Gewerk mängelfrei ausgeführt. Die Schäden (zB Wassereintritte) seien auf nicht von ihr zu vertretende Umstände zurückzuführen. So sei etwa die Sekundär- bzw Alternativabdichtung so ausgeführt worden, wie es von der Generalunternehmerin vorgegeben worden sei. Es liege ein einem Alleinverschulden gleichkommendes Verschulden der Generalunternehmerin vor. Diese habe nachträglich Haltestangen und Glastüren montiert, die die Dichtebene des Bodens durchdrungen hätten. Aufgrund der Konzeption der Duschen sei das zu kurze Abschneiden der Duschtöpfe durch die Zweitbeklagte nicht schadenskausal gewesen. Die Bauherrin habe einen tauglichen Sanierungsvorschlag abgelehnt und unzweckmäßige und überschießende Sanierungsschritte vorgenommen. Sie habe die überschießenden Sanierungskosten selbst zu tragen. Die Generalunternehmerin habe eine Abwehr unberechtigter Ansprüche schuldhaft unterlassen. Die Insolvenzmasse der Generalunternehmerin sei durch die Inanspruchnahme der Garantie lediglich in Höhe der Insolvenzquote belastet; daher könne sie die Zweitbeklagte höchstens in diesem Umfang in Anspruch nehmen. Im Bereich der Fünf-Stern-Hotellerie seien Investitionsintervalle von 10 Jahren üblich. Dass die Generalunternehmerin der Bauherrin gegenüber den Einwand „neu für alt“ nicht erhoben habe, begründe ein Mitverschulden. Die Zession der Klageforderung an die Klägerin sei unwirksam, weil sie unentgeltlich erfolgt sei und daher mangels Verfügungsgeschäfts eines Notariatsakts bedurft hätte, an dem es fehle. Es liege ein sittenwidriges Scheingeschäft vor. Die unentgeltliche Zession könnte aus Sicht der Konkursmasse den Zweck haben, angesichts der Prozesskosten und des Prozessrisikos die Klägerin als leistungsunfähiges „Prozessführungsvehikel“ einzusetzen, das im Fall des Prozessverlustes „entsorgt“ werden könnte. Die Klägerin habe im zuletzt veröffentlichten Jahresabschluss ein negatives Eigenkapital sowie einen Bilanzverlust jeweils im sechsstelligen Euro-Bereich ausgewiesen. Die Zession sei auch deshalb sittenwidrig, weil das Vorgehen der Zedentin (der Generalunternehmerin bzw des Masseverwalters), zu Lasten der beklagten Subunternehmerinnen Einwendungen gegenüber der Bauherrin nicht zu erheben, das Konkursverfahren zu „umgehen“ und eine Forderung über mehr als zwei Millionen Euro unentgeltlich abzutreten, den einzigen Grund habe, die Beklagten zu schädigen. Die Forderungen seien verjährt. Die Beratung und Vertretung durch den Klagevertreter seien nicht erforderlich gewesen. Für die Kosten des Beweissicherungsverfahrens sei der Rechtsweg nicht zulässig.

[29] Mit rechtskräftigem Zwischenurteil vom 24. 3. 2020 sprach das Erstgericht aus, das Klagebegehren (Zahlungs- und Feststellungsbegehren [dazu vergleiche unten 3.5.]) sei (gegenüber der Zweitbeklagten) nicht verjährt.

[30] Das Erstgericht gab dem Zahlungsbegehren statt. Die Generalunternehmerin hafte gegenüber der Bauherrin für ein allfälliges Fehlverhalten der Zweitbeklagten nach Paragraph 1313 a, ABGB, sodass sie einen Regressanspruch gegen die Zweitbeklagte nach Paragraph 1313, zweiter Satz ABGB erworben habe. Die Insolvenzeröffnung über die Generalunternehmerin führe nicht dazu, dass der mangelhaft erfüllende Subunternehmer dadurch von jeder Regresspflicht befreit werde. Die Zweitbeklagte habe für die mangelhafte Ausführung der Duschen einzustehen und der Klägerin den in den Kosten der Schadensfeststellung und Sanierung, der entgangenen Pacht und der rechtlichen Begleitung bestehenden Schaden zu ersetzen. Die Zweitbeklagte habe die Schäden zwar nicht alleine verursacht, hafte allerdings solidarisch mit der Erstbeklagten, gegen die das Verfahren unterbrochen sei.

[31] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Zweitbeklagten Folge. Es wies die Klage im Umfang von 5.775,29 EUR (Kosten des Beweissicherungsverfahrens) samt darauf entfallenden Zinsen zurück. Im restlichen Umfang von 2.555.144 EUR zuzüglich Zinsen wies es das Klagebegehren ab. Geltend gemacht sei ein Regressanspruch nach Paragraph 1313, Satz 2 ABGB. Dieser Anspruch entstehe mit der Zahlung desjenigen, der in der Folge Regress bei seinem Erfüllungsgehilfen nehme. In der Leistung der Bank aufgrund des Garantieabrufs sei aber keine Zahlung der Generalunternehmerin an die Bauherrin und kein dem gleichzuhaltender Vorgang zu sehen. Der Masseverwalter sei rechtlich gar nicht in der Lage gewesen, die Garantieleistung der Bank zu einer Leistung der insolventen Schuldnerin zu machen. Aufgrund der Insolvenzeröffnung müsse die garantierende Bank ihren Regressanspruch gegen die Generalunternehmerin im Konkurs anmelden. Der „Insolvenzausfall“ sei ein Kreditausfall, in dessen Umfang die Bank die Bankgarantie „aus eigenen Mitteln“ erfüllt habe. Der vorliegende Fall unterscheide sich von den zu 3 Ob 186/10i und 3 Ob 182/11b entschiedenen Konstellationen dadurch, dass die Leistung der garantierenden Bank aufgrund der Insolvenzeröffnung nicht in eine solche der Generalunternehmerin „umgewandelt“ werden könne. Für einen Regressanspruch der Generalunternehmerin gegen die beklagte Subunternehmerin fehle es daher an der Voraussetzung der Zahlung durch die Generalunternehmerin. Das führe zur Klageabweisung. Das betreffe auch die Kosten für rechtliche Beratung und rechtsfreundliche Vertretung, die die Klägerin sämtlich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgewendet habe. Dafür, dass die Zweitbeklagte die Kosten eines Schiedsgutachterverfahrens, an dem sie nicht beteiligt gewesen sei, tragen müsse, gebe es keine Anhaltspunkte. Für die Kosten des vom Insolvenzverwalter beantragten Beweissicherungsverfahrens sei der Rechtsweg nicht zulässig.

[32]           Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, die, soweit sie den Zurückweisungsbeschluss bekämpft, als Rekurs zu werten ist, womit die Klägerin die Abänderung des angefochtenen Urteils und der Klagezurückweisung im klagestattgebenden Sinn beantragt. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

[33]     Die Zweitbeklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision der Klägerin zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[34] Der Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss ist rechtzeitig (Paragraph 521, Absatz eins, Satz 1 ZPO in Verbindung mit RS0041696), gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig, aber nicht berechtigt.

[35]     Aus Anlass der Revision ist eine dem Verfahren teilweise anhaftende Nichtigkeit wahrzunehmen.

[36]     Die Revision ist wegen einer aufzugreifenden Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts zulässig, sie ist im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.

1. Zu 1. des Spruchs

[37] 1.1. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der Feststellung, „die Klägerin“ habe im Beweissicherungsverfahren die Kosten von 5.775,29 EUR aufgewendet, offensichtlich um eine Fehlbezeichnung handelt, ergibt sich doch aus dem Beweissicherungsakt, dass dort nicht die Klägerin, sondern die Generalunternehmerin bzw deren Masseverwalter Antragsteller und somit Kostenschuldner nach Paragraph 388, Absatz 3, Satz 1 ZPO war.

[38]           1.2. Das Berufungsgericht hat das Klagebegehren im Umfang des Anspruchs auf Ersatz der Kosten des Beweissicherungsverfahrens (5.775,29 EUR) zuzüglich der darauf entfallenden Zinsen wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückgewiesen.

[39] 1.3. Den Ersatz der Kosten des Beweissicherungsverfahrens kann der Antragsteller grundsätzlich nur als Teil der Prozesskosten des Hauptprozesses ersetzt verlangen, weil auch dieser Kostenersatzanspruch akzessorisch ist (RS0036022). Nur dann, wenn feststeht, dass es zum Hauptprozess überhaupt nicht kommen wird, können die Kosten der Beweissicherung mit gesonderter Klage geltend gemacht werden (Fucik in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze³ Paragraph eins, JN Rz 343; vergleiche RS0111906; RS0036014).

[40] 1.4. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil – wie das gegenständliche Verfahren zeigt – es zum Hauptprozess schon gekommen ist. Dass die mit der Beweissicherung zusammenhängenden Ansprüche nach den Klagebehauptungen abgetreten wurden, ändert daran nichts (Rassi in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze³ Paragraph 388, ZPO Rz 13 mwN; vergleiche 7 Ob 573/91 aE), zumal die Zession nur die Rechtszuständigkeit, nicht aber den Charakter der Forderung ändert.

[41]           1.5. Die Klägerin beruft sich in der Revision darauf, die Beklagte habe sich in den AVB vertraglich verpflichtet, auch die Kosten der Schadensfeststellung und somit auch der Beweissicherung zu ersetzen. Somit bestehe eine privatrechtliche Vereinbarung hinsichtlich dieser Kosten, weshalb der Rechtsweg zulässig sei.

[42] Zwar ist für die Geltendmachung von vorprozessualen Kosten, wozu auch die Kosten der Beweissicherung gehören, der Rechtsweg ausnahmsweise zulässig, wenn ein eigener Privatrechtstitel besteht vergleiche RS0035770).

[43]           Dazu genügt aber die hier von der Klägerin ins Treffen geführte allgemeine Vereinbarung in den AVB nicht: Eine Verselbständigung des Kostenanspruchs tritt nämlich nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung nur ein, wenn eine abschließende über die Verfahrensvorschriften hinausgehende und von der zwangsweisen Durchsetzung des Hauptanspruchs unabhängige vertragliche Regelung über die Kostentragung vorliegt (RS0002209). Eine selbständige Einklagung des Kostenersatzanspruchs ist dann möglich, wenn sich der Schuldner zum Ersatz der mit einem bestimmten Geldbetrag pauschalierten Vertretungskosten verpflichtet hat (so etwa 3 Ob 264/54). Hingegen führen Vereinbarungen, wonach sich ein Schuldner zum Ersatz „sämtlicher Mahn- und Inkassokosten“, der „notwendigen Kosten“ oder der „Kosten anwaltlicher Mahnschreiben“ verpflichtet, noch nicht zu einer Verselbständigung des Kostenersatzanspruchs (8 Ob 83/22x Rz 11 f).

[44]     Ob ein Anerkenntnis vorliegt, das die Zulässigkeit des Rechtswegs für die geltend gemachte Kostenforderung eröffnet, ist nach den Klagebehauptungen zu beurteilen (RS0045584; RS0005896). Ein bloßes Anerkenntnis dem Grunde nach stellt keinen selbständigen Verpflichtungsgrund dar, weil keine Einigung über die Höhe des Anspruchs vorliegt und der Umfang der Zahlungspflicht sich deshalb nach den für den ursprünglichen Anspruch geltenden Vorschriften richtet. Die pauschale Zusage einer Kostenübernahme – wie hier in den AVB – ist deshalb nicht geeignet, den Kostenersatzanspruch der Klägerin seines öffentlich-rechtlichen Charakters zu entkleiden und eine selbständige Anspruchsgrundlage zu schaffen (8 Ob 83/22x Rz 13 f).

[45] 1.6. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, für die Kosten der Beweissicherung sei der Rechtsweg unzulässig, ist daher zutreffend, weshalb die berufungsgerichtliche Entscheidung insoweit mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe vergleiche Paragraph 477, Absatz eins, ZPO) zu bestätigen war.

2. Zu 2. des Spruchs

[46] 2.1. Auch zu den Rechtsberatungs- und Vertretungskosten von 30.537,35 EUR ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt, dass nicht – wie das Erstgericht feststellte – „die Klägerin“, sondern die Generalunternehmerin bzw deren Insolvenzmasse diese Kosten aufwendete. Es handelt sich somit um eine offensichtliche, berichtigungsfähige vergleiche Paragraph 419, ZPO) Fehlbezeichnung.

[47] 2.2. Kosten für Mahnschreiben sind wie alle Kosten der Beweissammlung und der Prozessvorbereitung sogenannte vorprozessuale Kosten, die als Prozesskosten iSd Paragraph 41, ZPO anzusehen sind, wenn der Aufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Besteht nicht ein eigener Privatrechtstitel, ist deren Durchsetzung im Rechtsweg unzulässig (RS0035770).

[48] Auch für die eingeklagten vorprozessualen Rechtsberatungs- und Vertretungskosten von 30.537,35 EUR samt Zinsen ist somit der Rechtsweg unzulässig. Diese Nichtigkeit (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO) war aus Anlass der zulässigen Revision von Amts wegen wahrzunehmen (RS0041942 [T11, T12]).

3. Zu 3. des Spruchs

3.1. Zur Aktivlegitimation der Klägerin (Wirksamkeit der Zession)

[49] 3.1.1. Die Frage der strittigen Wirksamkeit der Zession der Klageforderungen und somit der Aktivlegitimation der Klägerin wurde im erwähnten Zwischenurteil nach Paragraph 393 a, ZPO vom 24. 3. 2020 ausdrücklich nicht behandelt. Auch im jetzigen Endurteil hat sich das Erstgericht mit der Wirksamkeit der Zession gar nicht befasst, das Berufungsgericht musste sich im angefochtenen Urteil auf Basis seiner – vom erkennenden Senat nicht geteilten – Rechtsansicht, die Klageansprüche seien schon aus anderen Gründen unberechtigt, nicht auseinandersetzen.

[50] 3.1.2. Bei der Forderungsabtretung iSd Paragraph 1392, ABGB handelt es sich um ein kausales Verfügungsgeschäft. Die Zession ist daher nur dann wirksam, wenn ihr ein gültiges Grundgeschäft (Verpflichtungsgeschäft) zugrunde liegt (RS0032510 [T1]). Als Verpflichtungsgeschäft kommen etwa Kauf, Schenkung oder Sicherungsabtretung in Frage (8 Ob 33/13f [ErwGr 3.1.]).

[51] Das Grundgeschäft kann nach allgemeinen Regeln formpflichtig sein. So ist bei der Schenkung einer Forderung entweder ein Notariatsakt (Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NotariatsaktsG; vergleiche RS0011186) oder ein nach außen als Übergabe ersichtlicher Akt iSd Paragraph 427, ABGB, der etwa in der Verständigung des Schuldners liegen kann, erforderlich (RS0011184; Neumayr in KBB7 Paragraph 1392, ABGB Rz 5).

[52] Die für die Annahme einer Schenkung erforderliche Unentgeltlichkeit wird durch jede synallagmatisch, konditional oder kausal verknüpfte Gegenleistung, die in einer Handlung oder Unterlassung bestehen kann und keinen Vermögenswert haben muss, ausgeschlossen. Es genügt, dass auf Seiten des Leistenden ein Interesse an einem bestimmten Verhalten des Empfängers der Leistung besteht (8 Ob 3/09p; RS0018852 [T7]; vergleiche RS0018833 [T3]). Die Beweislast für die Schenkungsabsicht trägt derjenige, der sich hierauf beruft (8 Ob 3/09p; RS0018852 [T8]).

[53]           Im vorliegenden Fall liegt entgegen der Auffassung der Zweitbeklagten jedenfalls keine unentgeltliche Zession vor:

[54] Bei einer Abtretung zum Inkasso ist die eingehobene Leistung im Innenverhältnis an den Zedenten abzuführen. Überdies kommt es nach den Feststellungen auf die Inkassozession schon deshalb nicht an, weil diese durch die nachfolgende „entgeltliche Vollzession“ (als Novation) abgelöst wurde. Die Qualifikation dieser Vollzession als entgeltlich stellt freilich eine vorweggenommene rechtliche Beurteilung dar. Diese ist jedoch im Ergebnis zutreffend, weil das Entgelt der Zessionarin für den Erwerb der Forderungen nicht bloß im symbolischen Kaufpreis von einem Euro bestand, sondern auch in der Abrede, dass im Fall eines Obsiegens der Klägerin ein Teil des ersiegten Betrags der Insolvenzmasse zufließen sollte. Darin liegt angesichts der Ungewissheit über den Ausgang des Prozesses zwar ein aleatorisches Element. Dieser Umstand schließt jedoch die Qualifikation der auf Herausgabe eines Teils des ersiegten Betrags gerichteten Vereinbarung als Entgelt für die Zession und somit der Zession insgesamt als entgeltlich nicht aus vergleiche Paragraph 1267, Satz 2 ABGB).

[55]           Die Zession ist daher entgeltlich, weshalb keine Formnichtigkeit aufgrund der Nichteinhaltung der für Schenkungen erforderlichen Form vorliegt.

[56]           3.1.3. Nach der Rechtsprechung ist eine Zession an einen Vermögenslosen nur zu dem Zweck, damit sich der Zedent dem Kostenersatzrisiko eines Prozesses entzieht und dieses einseitig auf den Prozessgegner des Zessionars verlagert, sittenwidrig (rechtsmissbräuchlich) und somit wirkungslos (RS0016540). Rechtsmissbrauch liegt nach ständiger Rechtsprechung (schon) dann vor, wenn das unlautere Motiv einer Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt. Der Schädigungszweck muss so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten. Die Beweislast trifft denjenigen, der sich auf Rechtsmissbrauch beruft, wobei selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zugunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag geben, weil demjenigen, der an sich ein Recht hat, grundsätzlich zugestanden werden soll, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechts handelt (7 Ob 206/08g mwN).

[57]           Die Frage, was mit einer Zession bezweckt wurde, ist dem Tatsachenbereich zuzuordnen (RS0016540 [T2]).

[58] Das eingangs dargestellte Vorbringen der Zweitbeklagten zur Zession als sittenwidrigem Scheingeschäft und die Bestreitung der Sittenwidrigkeit durch die Klägerin beziehen sich erkennbar auf die soeben zitierte Judikatur. Die Feststellungen zur Zession reichen zwar für deren Qualifizierung als entgeltlich aus, sagen aber weder über die Bonität der Klägerin noch den Kenntnisstand und die Motivenlage der Partner der Zession (Masseverwalter der Generalunternehmerin, Vertreter der Klägerin) etwas aus. Es fehlen daher Feststellungen dazu, ob die an der Zession faktisch beteiligten (natürlichen) Personen von einer allfällig vorliegenden oder möglichen zukünftigen Unfähigkeit der Klägerin, im Falle eines Prozessverlusts den Prozessgegnern die Prozesskosten (voll) ersetzen zu können, wussten oder sie ernstlich für möglich hielten und (im Sinne der zitierten Judikatur) sich damit zumindest abfanden (bedingter Vorsatz genügt, vergleiche RS0026603).

[59]           Das Erstgericht wird diese Rechtslage mit den Parteien erörtern und ihnen Gelegenheit geben müssen, dazu allenfalls weiteres Vorbringen zu erstatten, weitere Beweise aufnehmen (so wurde etwa der Masseverwalter der Generalunternehmerin zum die Zession betreffenden Bestreitungsvorbringen der Klägerin als Zeuge beantragt [ON 23, 5], bei seiner Einvernahme [ON 31, 1 ff] dazu aber nicht befragt) und entsprechende Feststellungen treffen müssen.

[60]           Sollte sich im fortgesetzten Verfahren herausstellen, dass die Zession wirksam ist, werden die im Folgenden dargelegten Erwägungen zu beachten sein.

3.2. Anspruchsgrundlagen: Gehilfenregress versus eigene Schadenersatzansprüche der Generalunternehmerin

[61] 3.2.1. Wie ausgeführt, stützt die Klägerin ihre Ansprüche sowohl auf den sich aus Paragraph 1313, Satz 2 ABGB ergebenden Regressanspruch des Masseverwalters der Generalunternehmerin wegen an die Bauherrin bezahlten Schadenersatzes als auch auf vertraglichen Schadenersatz aus der Verletzung der Pflichten der Zweitbeklagten aus dem mit der Generalunternehmerin abgeschlossenen Werkvertrag.

[62]           3.2.2. Der Subunternehmer, der vom Generalunternehmer den Auftrag erhält, einen Teil des dem Generalunternehmer obliegenden Werks auszuführen, steht nur mit dem Generalunternehmer, nicht aber mit dem Bauherrn in vertraglichen Rechtsbeziehungen. Er ist selbständiger Erfüllungsgehilfe des Generalunternehmers (6 Ob 103/24a [Rz 9]; 9 Ob 236/99t; RS0021876). Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag zwischen General- und Subunternehmer bestehen grundsätzlich unabhängig davon, welche Ansprüche zwischen dem Bauherrn und dem Generalunternehmer bestehen und in welchem Umfang davon Gebrauch gemacht wird (9 Ob 236/99t; RS0021876 [T6, T12]).

[63]           3.2.3. Der (General-)Unternehmer, der einen Teil der Arbeit weitergibt, hat als Besteller gegen seinen Subunternehmer eigene Ansprüche auf mängelfreie Werkerstellung und einen allfälligen eigenen Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der Pflichten aus dem Subwerkvertrag. Diese Ansprüche sind von seinem Regressanspruch zu unterscheiden, der sich darauf gründet, dass der Generalunternehmer als Geschäftsherr vom Besteller (dem Bauherrn) für mangelhafte Leistungen seines Erfüllungsgehilfen (des Subunternehmers) in Anspruch genommen wurde (9 Ob 236/99t).

[64]           3.2.4. Da somit die beiden von der Klägerin angezogenen Anspruchsgrundlagen unterschiedliche Voraussetzungen haben und die geltend gemachten Ansprüche somit je nach Anspruchsgrundlage ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können, sind im Folgenden beide Anspruchsgrundlagen zu prüfen.

3.3. Zum Regressanspruch der Generalunternehmerin gegen die Zweitbeklagte als ihre Erfüllungsgehilfin

[65] 3.3.1. Nach ständiger Rechtsprechung entsteht der Rückersatzanspruch nach Paragraph 1313, Satz 2 ABGB noch nicht mit dem Schaden des Dritten (hier: der Bauherrin) oder mit der Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs durch den geschädigten Dritten, sondern erst dann, wenn und soweit der in Anspruch genommene Teil dem Dritten tatsächlich Ersatz geleistet hat (RS0028394). Der Zahlung steht die sonstige Erfüllung gleich vergleiche 3 Ob 279/06k; 1 Ob 6/19t [ErwGr 3.4.]: Aufrechnung).

[66] Die Haftung des Ersatzpflichtigen (hier: der Subunternehmerin) nach Paragraph 1313, Satz 2 ABGB setzt darüber hinaus voraus, dass die Haftung des Geschäftsherrn (der Generalunternehmerin) tatsächlich bestand, es muss sich also um berechtigte Ansprüche des geschädigten Dritten (der Bauherrin) gegen die Generalunternehmerin handeln (RS0028394 [T3, T7]).

[67]           3.3.2. Im vorliegenden Fall bestreitet die Zweitbeklagte das Vorliegen beider Voraussetzungen: Sie bestreitet, dass die Generalunternehmerin der Bauherrin tatsächlich Ersatz geleistet hat und dass berechtigte Ansprüche der Bauherrin gegen die Generalunternehmerin bestanden. Auf beide Aspekte ist im Folgenden einzugehen.

[68]           3.3.3. Zur Frage, ob die Inanspruchnahme der Haftrücklassgarantie als Leistung der Generalunternehmerin zu werten ist, wurde Folgendes erwogen:

[69] Ausgangspunkt der Erwägungen ist, dass die Generalunternehmerin ohne Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtung gegenüber der Bauherrin (noch) keinen Anspruch gegenüber der Subunternehmerin als ihrer Erfüllungsgehilfin hat (3 Ob 279/06k; vergleiche RS0028394).

[70]           Das Berufungsgericht wertete die Inanspruchnahme der von der Generalunternehmerin beauftragten Haftrücklassgarantie durch die Bauherrin im Wesentlichen deshalb nicht als eine der Generalunternehmerin zuzurechnende Leistung, weil wegen deren Insolvenz der Bank ein Aufwandersatzanspruch nur in Höhe der Insolvenzquote zukomme. Diese Beurteilung ist aus folgenden Gründen nicht zutreffend.

3.3.4. Allgemeines zur Haftrücklassgarantie und zur Rückabwicklung im Dreiecksverhältnis

[71]     3.3.4.1. Der Haftrücklass (das vertragliche Recht des Bestellers/Käufers, einen Teil des Werklohns/Kaufpreises zurückzubehalten) oder die Haftrücklassgarantie (mit dem Zweck, den Begünstigten so zu stellen, als ob er die fragliche Summe noch gar nicht aus der Hand gegeben hätte) sollen Gewährleistungsansprüche sichern und somit auch den Anspruch des Bestellers/Käufers auf Verbesserung des mangelhaften Werks/der mangelhaften Kaufsache (6 Ob 140/16f; RS0017002; RS0018098; RS0018099).

[72] 3.3.4.2. Das Rechtsverhältnis zwischen Garantieauftraggeber und Garantin ist als Auftragsverhältnis zu qualifizieren (RS0116445). Bei Inanspruchnahme durch den Begünstigten gebührt dem Garanten ein Aufwandersatzanspruch nach Paragraph 1014, ABGB (RS0107384 [T1]; zum zusätzlich zustehenden Rückgriffsrecht gemäß Paragraph 1358, ABGB vergleiche RS0107384; 8 Ob 200/02y).

[73] 3.3.4.3. Der Streit über die Rechtfertigung einer über die Zahlung des Garanten zu Lasten des Kausalschuldners als dessen Auftraggeber erfolgten Vermögensverschiebung ist zwischen den Parteien des Kausalverhältnisses auszutragen (6 Ob 559/85): Steht dem aus einer Bankgarantie Begünstigten in Wahrheit kein Anspruch auf die durch die Garantie gesicherte Leistung zu, so kann grundsätzlich nur der Garantieauftraggeber, nicht der Garant Bereicherungsansprüche gegen den Empfänger geltend machen (4 Ob 2195/96i; 1 Ob 182/98s; vergleiche RS0016985). Umgelegt auf einen Fall wie den vorliegenden bedeutet das, dass die Auseinandersetzung darüber, ob dem Abruf der Haftrücklassgarantie zu Recht bestehende Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche der Bauherrin zugrunde lagen oder nicht, im Verhältnis zwischen dem Werkunternehmer und der Bauherrin zu klären ist.

[74] 3.3.4.4. Der Garantieauftraggeber kann seine (allfälligen) Ansprüche gegen den Empfänger mittels einer Leistungskondiktion analog Paragraph 1431, ABGB geltend machen (4 Ob 2195/96i; 1 Ob 182/98s; RS0016985 [T3]; zur Begründung der analogen anstelle der direkten Anwendbarkeit vergleiche 6 Ob 559/85; 6 Ob 140/16f [ErwGr 2]; RS0106545).

[75]           Im Ergebnis macht der Werkunternehmer, der als Garantieauftraggeber vom garantiebegünstigten Werkbesteller die Rückzahlung der zu Unrecht abgerufenen Garantieleistungen begehrt, nichts anderes als den restlichen Werklohn geltend: Nach dem Abruf sind die Parteien so gestellt, als hätte der Werkbesteller den entsprechenden Teil des Werklohns nicht gezahlt und der Werkunternehmer diesen Betrag noch nicht erhalten (6 Ob 140/16f [ErwGr 1]; RS0106545 [T7]).

[76] 3.3.4.5. Die dem Garantieauftraggeber in Analogie zu Paragraph 1431, ABGB gegen den Empfänger gewährte Kondiktion setzt freilich voraus, dass die Leistung der Garantin dem Garantieauftraggeber als dessen Zahlung an den Garantiebegünstigten im Valutaverhältnis zugerechnet werden kann.

[77] Im Hinblick auf die Verjährung von Ansprüchen der Generalunternehmerin nach Paragraph 1313, Satz 2 ABGB gegen die Subunternehmerin sprach der Oberste Gerichtshof aus, die Leistung des Garanten sei keine Erfüllungshandlung des Kausalschuldners, sondern der Ausgleich für die ausgebliebene Erfüllung durch den Kausalschuldner vergleiche RS0016998); in Ansehung des Valutaverhältnisses (zwischen der Generalunternehmerin und der Bauherrin) habe die Garantieleistung vorläufigen Charakter und werde erst dann zu einer endgültigen, wenn der Kausalschuldner (die Generalunternehmerin) dies ausdrücklich oder schlüssig zugestehe. Stelle die Einlösung der Bankgarantie aber keine endgültige Zahlung dar, werde allein mit dieser Vermögensverschiebung die Verjährungsfrist für den Regressanspruch nach Paragraph 1313, Satz 2 ABGB noch nicht in Gang gesetzt (3 Ob 186/10i [ErwGr 3.]). Die Frage, wann die Garantieleistung dem Kausalschuldner als Erfüllung seiner Verbindlichkeit zuzurechnen sei, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Erhebe der Regressberechtigte Klage gegen den Subunternehmer mit dem Vorbringen, er stütze sein Begehren darauf, dass er seinem Auftraggeber die Ersatzleistung erbracht habe, sei jedenfalls von einem Zugeständnis auszugehen (3 Ob 186/10i [ErwGr 4.]; 3 Ob 182/11b [ErwGr 3.1.]).

3.3.5. Insolvenz des Garantieauftraggebers

[78] 3.3.5.1. Ist der Garantieauftraggeber insolvent und wurde die Garantie vor Insolvenzeröffnung gelegt, so führt die Anwendung dieser Grundsätze dazu, dass der zahlenden Bank der Aufwandersatzanspruch gegen den Insolvenzschuldner nur als Insolvenzforderung zusteht. Das gilt selbst dann, wenn die Zahlung erst nach Insolvenzeröffnung erfolgt, weil schon mit Eröffnung der Garantie ein aufschiebend bedingter Anspruch (Paragraph 16, IO) entstand (RS0051527; 8 Ob 200/02y mwN; zu den Möglichkeiten der Garantin, ihre Ansprüche insofern abzusichern, vergleiche Hoyer, Übermäßiger Abruf der Haftrücklaßgarantie und Konkurs des Werkunternehmers, wbl 1987, 227; Wratzfeld, Kondiktion einer zu Unrecht in Anspruch genommenen Garantie im Konkurs des Auftraggebers? ecolex 1998, 12; Graf, Übermäßige Inanspruchnahme der Garantie: Voraussetzungen der Rückforderung durch den Garanten, ecolex 1998, 15).

[79] Dem in Insolvenz verfallenen Werkunternehmer hingegen steht im Fall einer nach dem Kausalverhältnis zu Unrecht (weil die Werkleistung vertragskonform erbracht wurde) in Anspruch genommenen Haftrücklassgarantie analog Paragraph 1431, ABGB gegen die Bauherrin eine Forderung in voller Höhe der ausgezahlten Garantiesumme zu.

[80] 3.3.5.2. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die von der Garantin erbrachte Leistung der Garantieauftraggeberin auch dann als deren volle Zahlung, die sie zum Regress nach Paragraph 1313, Satz 2 ABGB berechtigt, zu werten ist, wenn die Garantin in der Insolvenz der Garantieauftraggeberin mit ihrem Aufwandersatzanspruch nach Paragraph 1014, ABGB auf eine Insolvenzforderung verwiesen ist, verneint.

[81] 3.3.5.3. Dem ist nicht zu folgen: Nach den unter 3.3.4.5. dargestellten Kriterien ist nämlich auch im vorliegenden Fall von einem schlüssigen Zugeständnis der Generalunternehmerin von der Berechtigung des Garantieabrufs auszugehen: Denn genau so, wie die Erhebung einer auf den Rechtsgrund des Paragraph 1313, Satz 2 ABGB gestützten Klage gegen die Subunternehmerin als Zugeständnis der Generalunternehmerin anzusehen ist, dass die Garantieleistung in Erfüllung ihrer Verbindlichkeit gegenüber der Bauherrin erfolgt sei, ist hier die Zession (auch) der Regressansprüche gegen die Subunternehmer durch den Masseverwalter der Generalunternehmerin an die Klägerin als Zugeständnis dieses Inhalts zu werten: Aus der Abrede, im Fall des Obsiegens der Klägerin einen Teil des Ersiegten an die Masse abzuführen, ergibt sich nämlich implizit, dass die Parteien der Zession die klageweise Verfolgung des Regressanspruchs gegen die Subunternehmer durch die Zessionarin beabsichtigten. Diese Klage wurde auch eingebracht. Die Zahlung der Garantin an die Bauherrin ist daher auch im vorliegenden Fall (in dem unter 3.3.6. ausgeführten Ausmaß) der Insolvenzmasse der Generalunternehmerin zuzurechnen.

[82] 3.3.5.4. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Masseverwalter sei rechtlich nicht in der Lage gewesen, der von der Bank an die Bauherrin geleisteten Zahlung „den Charakter einer Zahlung durch die Generalunternehmerin zu verleihen“, ist angesichts der umfassenden Befugnisse des Insolvenzverwalters gemäß Paragraph 83, IO nicht nachvollziehbar.

[83] 3.3.5.5. Es ist nicht zu erkennen, dass die dargestellte Zurechnung der Garantieleistung an die Garantieauftraggeberin nicht auch in der Insolvenz der Garantieauftraggeberin stattfinden sollte. Der Umstand, dass die Garantin auf die Insolvenzquote verwiesen ist, während die Insolvenzmasse den dargestellten Regressanspruch nach Paragraph 1313, Satz 2 ABGB gegen den Subunternehmer in vollem Umfang geltend machen kann, ist schlicht Ausfluss allgemeiner Prinzipien des Insolvenzrechts.

[84]           3.3.6. Eine Zurechnung der Garantieleistung zur Generalunternehmerin als Leistung aus der mangelhaften Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bei der Errichtung der Gästebäder hat jedoch nur im Umfang von 1.922.575,29 EUR zu erfolgen. Die Klägerin hat nämlich mit Schriftsatz vom 17. 6. 2021 selbst vorgebracht, dass die Bauherrin vom abgerufenen Garantiebetrag von 2.022.575,29 EUR nur einen Teil von 1.922.575,29 EUR zur Bestreitung der Kosten der Ersatzvornahme samt Nebenkosten verwendet habe, was von der Generalunternehmerin so anerkannt worden sei. Der darüber hinausgehende Teil sei für die Bereinigung eines anderen Rechtsstreits verwendet worden.

[85] 3.3.7. Zusammengefasst ist festzuhalten: Da die Leistung an die Bauherrin aus der Inanspruchnahme der Haftrücklassgarantie im Umfang von 1.922.575,29 EUR der Generalunternehmerin zuzurechnen ist, scheitern die auf Paragraph 1313, Satz 2 ABGB gestützten Ansprüche der Klägerin gegen die Zweitbeklagte in diesem Umfang nicht daran, dass es an einem der Zahlung durch die Generalunternehmerin an die Bauherrin gleichzuhaltenden Vorgang fehlte.

[86] Aus der mangelhaften Ausführung des Nassbereichs erwuchsen der Bauherrin als Liegenschaftseigentümerin Schäden, aus denen eine Schadenersatzpflicht der Generalunternehmerin gegenüber der Bauherrin als eine Voraussetzung des gegenständlichen Regressanspruchs gemäß Paragraph 1313, Satz 2 ABGB resultiert. Insoweit die der Generalunternehmerin zuzurechnende Zahlung aus der Bankgarantie Schäden aus der mangelhaften Ausführung des Nassbereichs betrifft, besteht der Regressanspruch nach Paragraph 1313, Satz 2 ABGB dem Grunde nach zu Recht.

3.4. Zum Schadenersatzanspruch aus der Verletzung des Werkvertrags zwischen Generalunternehmerin und Zweitbeklagter

[87] 3.4.1. Diese alternative Anspruchsgrundlage hat das Berufungsgericht gänzlich unbeachtet gelassen. Die Haftung der Zweitbeklagten aus dieser Anspruchsgrundlage ist grundsätzlich unproblematisch: Die mangelhafte Ausführung des Gewerks ist eine rechtswidrige Vertragsverletzung, das Verschulden der Zweitbeklagten, die als Sachverständige nach Paragraph 1299, ABGB dem objektiven Verschuldensmaßstab unterliegt, wird gemäß Paragraph 1298, ABGB vermutet. Da eine Zuordnung der einzelnen Schäden zwischen der Erst- und der Zweitbeklagten nicht möglich ist, haftet diese gemäß Paragraph 1302, ABGB (solidarisch mit der Erstbeklagten) für den ganzen Schaden.

[88] 3.4.2. Bei dieser Anspruchsgrundlage ist ein ersatzfähiger Schaden eines Vertragspartners (hier: der Generalunternehmerin) bereits dann entstanden, wenn er aufgrund einer Vertragsverletzung seines Vertragspartners (hier: der Zweitbeklagten) einem Dritten (hier: der Bauherrin) gegenüber ersatzpflichtig wird vergleiche RS0022568; RS0022518). Für den Schadenersatzanspruch aus Vertrag ist also nicht – wie für den Regressanspruch nach Paragraph 1313, Satz 2 ABGB – erforderlich, dass die Generalunternehmerin dem Dritten (der Bauherrin) bereits geleistet hat.

3.5. Zum Verjährungseinwand betreffend das ausgedehnte Zahlungsbegehren

[89]           In der Klage hatte die Klägerin auch noch ein Begehren auf Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für alle zukünftigen Schäden aus und im Zusammenhang mit der mangelhaften Ausführung der Duschkonstruktion in den Gästebadezimmern des betroffenen Hotels gestellt. In ihrer (nach dem die Verjährung auch des Feststellungsbegehrens verneinenden Zwischenurteil vom 24. 3. 2020 erfolgten) Klageausdehnung vom 17. 6. 2021 (ON 78) ließ die Klägerin das Feststellungsbegehren erkennbar deswegen fallen, weil sie mit der vorgenommenen Ausdehnung des Zahlungsbegehrens ihren gesamten Schaden beziffern konnte.

[90] Nach ständiger Rechtsprechung wird durch die Einbringung der Feststellungsklage (der später stattgegeben wurde) die Verjährung aller in diesem Zeitpunkt zukünftigen Schadenersatzansprüche unterbrochen (RS0034771; RS0034286). Hier wurde der Feststellungsklage zwar nicht stattgegeben (es wurde nur die Verjährung der zugrunde liegenden Ansprüche verneint), weil die Klägerin das Feststellungsbegehren fallengelassen hat. Nach ebenso ständiger Rechtsprechung unterbricht aber die Feststellungsklage die Verjährung auch dann, wenn das Feststellungsbegehren nach Erhebung des Leistungsbegehrens versehentlich aufrecht erhalten und deshalb abgewiesen wurde (7 Ob 622/82 SZ 55/159; RS0034700). Nichts anderes kann gelten, wenn – wie im vorliegenden Fall – das Feststellungsbegehren (wegen der zwischenzeitlich eröffneten und ergriffenen Möglichkeit der Erhebung eines Leistungsbegehrens) zu Recht nicht mehr aufrecht erhalten wurde. Das ausgedehnte Zahlungsbegehren war von der Unterbrechungswirkung des auf Feststellung der Haftung für alle zukünftigen Schäden aus und im Zusammenhang mit der mangelhaften Ausführung der Duschkonstruktion sowie der Abdichtungs- und Fliesenarbeiten des konkreten Hotels gerichteten Begehrens inhaltlich erfasst. Dass die Klägerin in der Folge die Klage über ihre Schadenersatzansprüche nicht gehörig fortgesetzt hätte (Paragraph 1497, ABGB), hat die Zweitbeklagte nicht einmal behauptet.

[91]           Somit ist auch der für die im Rahmen der Klageausdehnung geltend gemachten Zahlungsansprüche erhobene Verjährungseinwand unberechtigt.

3.6. Zum Mitverschuldenseinwand

[92] 3.6.1. Ein allfälliges Mitverschulden der Generalunternehmerin kann der Klägerin aufgrund des zessionrechtlichen Verschlechterungsverbots entgegengehalten werden vergleiche Neumayr in KBB7 Paragraphen 1395, –1396 Rz 4).

[93] Dies gilt für beide erörterten Anspruchsgrundlagen (3.3. und 3.4.): Denn in Fällen, in denen nicht nur den Gehilfen, sondern auch den Geschäftsherrn ein Vorwurf trifft, ist auch der Rückgriffsanspruch iSd Paragraph 1304, ABGB zu kürzen vergleiche Reischauer in Rummel, ABGB³ [2004] Paragraph 1313, Rz 4). Im Zweifel ist nach Kopfteilen aufzuteilen vergleiche Reischauer in Rummel, ABGB3 [2004] Paragraph 1313, Rz 4: Reduktion des Regressanspruchs auf die Hälfte bei Aufteilung zwischen dem Geschäftsherrn und einem Gehilfen; zur Behandlung des Mitverschuldens des Geschädigten gegenüber mehreren Schädigern siehe Perner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ Paragraph 891, ABGB Rz 11).

[94]           3.6.2. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die fehlende Dichtmanschette, die zu kurz abgeschnittenen Duschtöpfe und die mangelnde Eignung der Duschvorrichtung allen am Bau Tätigen, somit auch dem Personal der Generalunternehmerin, hätten auffallen müssen. Dass die Generalunternehmerin diese Ausführungsmängel sowie die fehlende Eignung der Duschvorrichtungen nicht erkannte, ist als Sorglosigkeit der Generalunternehmerin in eigenen Angelegenheiten zu werten. Zusätzlich steht fest, die Erstbeklagte habe an den Ansprechpartner der Generalunternehmerin (C*, dies sei der Bauleiter gewesen) herangetragen, die Anbindung des Estrichs an die Duschsäulen sei ungeeignet („zu weich, weil Estrich an Plastik anschloss“), dieser habe aber dennoch keine geänderte Vorgangsweise angeordnet (Ersturteil Seite 6).

[95]     Darüber hinaus hat die Zweitbeklagte Vorbringen dazu erstattet, dass die Generalunternehmerin den Bodenaufbau zu hoch ausgeführt habe, was zur Schadensentstehung beigetragen habe. Dazu wurden bisher keine Feststellungen getroffen.

[96]           Aufgrund dieses Feststellungsmangels kann eine Gewichtung der Zurechnungsgründe im derzeitigen Verfahrensstadium noch nicht vorgenommen werden.

[97] Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zu den von der Zweitbeklagten behaupteten Gründen für ein Mitverschulden der Generalunternehmerin nach Paragraph 1304, ABGB zu treffen und dieses entsprechend zu gewichten haben.

3.7. Zum Einwand „neu für alt“

[98]     3.7.1. Nach ständiger Rechtsprechung zum Schadenersatzrecht muss sich der Geschädigte im Fall der Verbesserung oder Neuherstellung einer gebrauchten Sache, die einer beschränkten Nutzungsdauer unterliegt, jenen Vorteil anrechnen lassen, der darin gelegen ist, dass er nunmehr über eine Sache verfügt, die er entsprechend länger nutzen kann (RS0022726; RS0114929; 2 Ob 69/24x [Rz 12]). Dadurch soll eine dem schadenersatzrechtlichen Ausgleichsgedanken widersprechende Bereicherung des Geschädigten verhindert werden (1 Ob 272/07t; 8 Ob 115/23d).

[99]           Bei Erneuerung von Sachbestandteilen ist folgendermaßen zu unterscheiden: Werden Teile einer Sache erneuert, die ohne Beschädigung vor dem natürlichen Zugrundegehen beziehungsweise Unbrauchbarwerden der Sache nicht hätten erneuert werden müssen und erfährt die alte Sache in ihrer Gesamtheit keine Werterhöhung, so hat der Haftende im Rahmen der Tunlichkeit einer Reparatur die gesamten Reparaturkosten zu ersetzen. Werden hingegen Teile einer Sache erneuert, die ohne Beschädigung vor dem Zugrundegehen beziehungsweise vor dem Unbrauchbarwerden der Sache ohnehin hätten erneuert werden müssen, so führt eine Erneuerung der Teile unter Tragung der Gesamtkosten durch den Schädiger dann zu einer Bereicherung des Geschädigten, wenn die Sache auch insgesamt keine Wertsteigerung erfährt, wie dies etwa bei Häusern, Installationen etc der Fall ist (1 Ob 272/07t = RS0022849 [T7]; RS0030645 [T1]; 4 Ob 185/22t [Rz 11]).

[100]           Um eine Bereicherung des Geschädigten zu vermeiden, sind ihm nur aliquote Anteile der Erneuerungskosten zu ersetzen. Dabei sind in erster Linie die Restlebensdauer, die der beschädigte Sachteil gehabt hätte, und die Lebensdauer, die der erneuerte Sachteil haben wird, in Beziehung zu setzen. Dabei basiert der Abzug „neu für alt“ auf einer objektiven wirtschaftlichen Berechnung (4 Ob 185/22t [Rz 11]).

[101]           3.7.2. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die erwartbare Nutzungsdauer „solcher Installationen“ 10 bis 12 Jahre betrug. Bei der gebotenen objektiven Betrachtung ist der Einwand der Klägerin, die Duschsäulen würden konkret länger verwendet werden, nicht maßgeblich.

[102]           Der Feststellung können allerdings weder die Sanierungsmaßnahmen noch die jeweiligen Sanierungszeitpunkte entnommen werden. Daher kann die Frage, in welchem Umfang dem von der Zweitbeklagten erhobenen Einwand „neu für alt“ Berechtigung zukommt, auf Basis des bisher festgestellten Sachverhalts nicht beurteilt werden.

[103]           3.7.3. Die Negativfeststellung dazu, ob die Sanierung zu einer Verbesserung gegenüber dem ursprünglich geschuldeten Ergebnis geführt habe, schließt einen Abzug „neu für alt“ jedenfalls noch nicht schlechthin aus, weil je nach der im Reparaturzeitpunkt gegebenen Restlebensdauer des reparierten oder erneuerten Sachbestandteils eine Bereicherung des Geschädigten auch aus der späteren Herstellung des bereits ursprünglich geschuldeten Erfolgs resultieren kann.

[104]           3.7.4. Soweit die Klägerin auf dem Standpunkt steht, der Einwand „neu für alt“ sei der Zweitbeklagten verwehrt, weil sich aus Punkt 11.3. der AVB ein Verzicht auf diese Einrede ergebe, übersieht sie, dass die Zweitbeklagte den Einwand bereits auf die der Generalunternehmerin gegenüber der Bauherrin entstandene Verpflichtung bezogen hat: Nach dem Vorbringen der Zweitbeklagten hätte die Generalunternehmerin ihren Schaden – das Entstehen einer Verbindlichkeit gegenüber der Bauherrin – geringer halten können, hätte sie der Bauherrin ihrerseits den Einwand „neu für alt“ entgegengehalten.

[105]           3.7.5. Die dargelegten Erwägungen stehen einer Entscheidung über die als Teil des „Schadens laut Schiedsgutachten“ geltend gemachten Baukosten samt Nebenkosten im derzeitigen Verfahrensstadium entgegen, weil die Berechtigung des Einwands „neu für alt“ nicht geprüft werden kann. Das Erstgericht wird die Parteien insofern zu einer Präzisierung ihres Vorbringens anzuhalten und auf dieser Grundlage Feststellungen zu treffen haben, die eine Beurteilung des Abzugs „neu für alt“ erlauben.

3.8. Zu den geltend gemachten Ansprüchen

3.8.1. Zur Haftung für den „Schaden laut Schiedsgutachten“: Sanierungskosten, Kosten der Ursachenermittlung und kurzfristigen Schadensbehebung:

[106]           3.8.1.1. Die Klägerin begehrt den Ersatz von Pachtzinsentgang, Baukosten samt Nebenkosten sowie Kosten der Schadensermittlung und kurzfristigen Schadensbehebung.

[107]           Wie ausgeführt, besteht nach dem festgestellten Sachverhalt die Haftung der Zweitbeklagten dem Grunde nach für den Ersatz der Baukosten samt Nebenkosten, Kosten der Schadensermittlung und kurzfristigen Behebung.

[108]           Die Zweitbeklagte wandte sich allerdings gegen die von der Klägerin behauptete Bindungswirkung an die im Schiedsgutachten festgelegte Höhe. In diesem Zusammenhang brachte sie bereits im Verfahren erster Instanz vor (und rügte dies auch in der Berufung), Punkt 15.1. der AVB der Generalunternehmerin sei dahin abgeändert worden, dass ein Sachverständiger, dessen Gutachten sich die Vertragsparteien unterwerfen, nicht einseitig von der Generalunternehmerin ausgewählt werden dürfe, sondern von den Parteien gemeinsam zu bestimmen sei. Zu dieser behaupteten Änderung der AVB durch das Auftragsschreiben vom 12. 9. 2002 hat das Erstgericht keine Feststellungen getroffen, es liegt darin ein sekundärer Feststellungsmangel.

[109]           3.8.1.2. Soweit für die Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche daher die Frage der Bindung der Zweitbeklagten an den Inhalt des Schiedsgutachtens maßgeblich ist, kann über diese Ansprüche nach derzeitigem Verfahrensstand noch nicht abgesprochen werden.

[110]           Das betrifft konkret die Höhe der Aufwendungen zur Feststellung der Schadensursachen und zur kurzfristigen Schadensbehebung, wofür die Klägerin 344.860,50 EUR begehrte. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, dass die Zweitbeklagte an die Bewertung durch das Schiedsgutachten nicht gebunden ist, wird das Erstgericht Feststellungen zur Anspruchshöhe zu treffen haben. Dabei wird auch auf den Einwand des Mitverschuldens der Klägerin sowie auf den Einwand eines Abzugs „neu für alt“ einzugehen sein.

[111]           3.8.1.3. Soweit die Klägerin Sanierungskosten von 1.735.582,79 EUR netto (bestehend aus Baukosten von 1.603.236,37 EUR samt Nebenkosten von 132.346,51 EUR) geltend macht, entsprechen diese Kosten dem Stand der Baubranche im Sanierungszeitpunkt. Sie sind daher – unabhängig von der Bindungswirkung des Schiedsgutachtens – der Höhe nach als angemessen zu beurteilen.

3.8.2. Zur Haftung für den „Schaden laut Schiedsgutachten“: Pachtzinsentgang

[112]           3.8.2.1. Unter dem Titel des Pachtzinsentgangs begehrt die Klägerin den Ersatz jenes Schadens, der der Käuferin des Hotels dadurch entstanden sei, dass die zu ihr in einem Pachtverhältnis stehende Hotelbetreibergesellschaft wegen der Unvermietbarkeit von Hotelzimmern während der Sanierungsarbeiten keinen Pachtzins für die betroffenen Zimmer an die Eigentümerin (Käuferin des Hotels) geleistet habe. Nach dem Klagevorbringen hatte die Bauherrin der Käuferin für diesen Entfall einzustehen, wofür sie die Generalunternehmerin in Anspruch genommen habe, der dadurch ein – im Rahmen des Vertragsverhältnisses zu ersetzender bloßer – Vermögensschaden entstanden sei.

[113]           Die Zweitbeklagte hielt dem Anspruch einerseits entgegen, dass der Pachtzinsentfall durch den Nachweis einer entsprechenden Auslastung des Hotels darzutun sei, andererseits, dass die Bauherrin gegenüber der Käuferin des Hotels unberechtigte weil verfristete (Gewährleistungs-)Ansprüche erfüllt habe.

[114]           3.8.2.2. Das Erstgericht hat zu diesem Themenkomplex keine Feststellungen getroffen. Daher kann weder beurteilt werden, ob die von der Käuferin geltend gemachten Ansprüche überhaupt von der Auslastung abhängig waren, noch kann beurteilt werden, ob allfällige Leistungen der Bauherrin gegenüber der Käuferin berechtigt erbracht wurden oder nicht.

[115]           Mangels Feststellungen kann daher die Berechtigung des Anspruchs auf Ersatz des überwälzten Pachtzinsentgangs bereits dem Grunde nach nicht beurteilt werden. Ein allfälliges Mitverschulden der Generalunternehmerin würde sich freilich auch auf diese Schadenersatzposition mindernd auswirken.

3.8.3. Zu den Kosten des Schiedsgutachterverfahrens

[116]           Bei den Kosten des Schiedsgutachterverfahrens handelt es sich um einen Aufwand, der der Generalunternehmerin – ihr wurde das Honorar der Schiedsgutachterin im Weg der Anmeldung einer Insolvenzforderung angelastet – zur Schadensbereinigung erwuchs. Dass eine tatsächliche Zahlung für das Entstehen eines vertraglichen Schadenersatzanspruchs der Generalunternehmerin gegen die Zweitbeklagte nicht erforderlich ist, wurde bereits dargelegt.

[117]           Angesichts des noch ungewissen Mitverschuldens der Generalunternehmerin kann auch über die Kosten des Schiedsgutachtens noch nicht abgesprochen werden.

3.9. Zurückverweisung in die erste Instanz

[118] Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht die Beweisrüge der Berufung nicht erledigt, sodass sein Verfahren mangelhaft geblieben ist. Da aber – wie die vorstehenden Ausführungen belegen – überdies maßgebliche Feststellungen fehlen und somit auch das erstinstanzliche Verfahren ergänzungsbedürftig ist, war gemäß Paragraph 510, Absatz eins, Satz 3 ZPO mit einer Aufhebung auch des Urteils des Erstgerichts und mit Zurückverweisung der Streitsache an die erste Instanz vorzugehen. Dabei wird das Erstgericht zweckmäßigerweise bei der Beweiswürdigung im Rahmen der neuerlichen Urteilsfällung auf die Beweisrüge der Berufung Bedacht nehmen.

Zu 4. des Spruchs (Verfahrenskosten)

[119] Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 4, ZPO.

Textnummer

E143157

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0100OB00050.23K.1119.000

Im RIS seit

02.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2025

Dokumentnummer

JJT_20241119_OGH0002_0100OB00050_23K0000_000