Rechtssatz für 7Ob301/03w; 7Ob186/09t; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118909

Geschäftszahl

7Ob301/03w; 7Ob186/09t; 7Ob44/15v; 7Ob191/15m; 7Ob201/19p; 7Ob48/20i; 7Ob204/20f; 7Ob94/21f; 7Ob17/22h; 7Ob66/24t; 7Ob56/24x

Entscheidungsdatum

17.04.2024

Norm

AUVB Art7.3

Rechtssatz

Die Feststellung des Invaliditätsgrades (Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Funktionsfähigkeit nach medizinischen Gesichtspunkten) stellt eine Tatfrage dar, die im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 301/03w
    Entscheidungstext OGH 21.04.2004 7 Ob 301/03w
  • 7 Ob 186/09t
    Entscheidungstext OGH 18.11.2009 7 Ob 186/09t
  • 7 Ob 44/15v
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 44/15v
  • 7 Ob 191/15m
    Entscheidungstext OGH 15.06.2016 7 Ob 191/15m
  • 7 Ob 201/19p
    Entscheidungstext OGH 19.02.2020 7 Ob 201/19p
  • 7 Ob 48/20i
    Entscheidungstext OGH 24.04.2020 7 Ob 48/20i
  • 7 Ob 204/20f
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 7 Ob 204/20f
  • 7 Ob 94/21f
    Entscheidungstext OGH 29.09.2021 7 Ob 94/21f
    Vgl
  • 7 Ob 17/22h
    Entscheidungstext OGH 16.02.2022 7 Ob 17/22h
  • 7 Ob 66/24t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.04.2024 7 Ob 66/24t
    Beisatz: Hier zu Art 7 AUVB 2016 (hier: Überlastung der Bizepssehne). (T1)
  • 7 Ob 56/24x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.04.2024 7 Ob 56/24x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118909

Im RIS seit

21.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2024

Dokumentnummer

JJR_20040421_OGH0002_0070OB00301_03W0000_003

Rechtssatz für 7Ob185/07t; 7Ob191/15m; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122988

Geschäftszahl

7Ob185/07t; 7Ob191/15m; 7Ob56/24x

Entscheidungsdatum

17.04.2024

Norm

AUVB 1999 Art2
AUVB 1999 Art9
AUVB allg
private Unfallversicherung AUVBP 2015 Art7.1.
private Unfallversicherung AUVBP 2015 Art7.5.

Rechtssatz

Dauerinvalidität in der Unfallversicherung liegt vor, wenn die Invalidität auf Lebensdauer feststeht oder nach dem ärztlichen Wissensstand zur Zeit der Beurteilung und der Erfahrung des Arztes die Prognose besteht, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Invalidität lebenslang andauern wird.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 185/07t
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 7 Ob 185/07t
  • 7 Ob 191/15m
    Entscheidungstext OGH 15.06.2016 7 Ob 191/15m
  • 7 Ob 56/24x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.04.2024 7 Ob 56/24x
    Beisatz: Nach Art 7.1. dritter Absatz AUVBP 2015 ist maßgeblich für die Ermittlung der dauernden Invalidität der Zustand der Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung bzw der Erstellung des Gutachtens. Diese Bestimmung enthält eine vertragliche Regelung des Bemessungsstichtages. Dieser Stichtag ist für die verbindliche Beurteilung des Zustands der dauernden Invalidität maßgebend. Die Beurteilung des Dauerzustands kann der Sache nach lediglich eine von dem ärztlichen Wissensstand zur Zeit der Beurteilung und der Erfahrung des Arztes getragene Prognose sein. Veränderungen des Gesundheitszustands nach diesem Stichtag spielen dann keine Rolle. (T1)
    Beisatz: Dass bis zum Ablauf der Vier-Jahres-Frist für die Neubemessung (Art 7.5. zweiter Satz AUVBP 2015) mit hoher Wahrscheinlichkeit eine weitere dauerhafte Gesundheitsverschlechterung eintreten wird, ist dagegen nach der Bedingungslage für die derzeitige Ermittlung der dauernden Invalidität nicht maßgeblich. Vielmehr ist nach der gegenständlichen Erstbemessung bei einer späteren Verschlechterung des Grades der dauernden Invalidität unter den Voraussetzungen des Art 7.5. AUVBP 2015 eine Neubemessung bis vier Jahre ab dem Unfalltag vorgesehen. (T2)

Schlagworte

Dauernde Invalidität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122988

Im RIS seit

28.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2024

Dokumentnummer

JJR_20071128_OGH0002_0070OB00185_07T0000_001

Rechtssatz für 2Ob185/98i; 3Ob314/97s; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110701

Geschäftszahl

2Ob185/98i; 3Ob314/97s; 2Ob17/00i; 10Ob98/02p; 8Ob236/02t; 7Ob260/04t; 9ObA23/05f; 4Ob46/06b; 7Ob286/06v; 7Ob255/07m; 5Ob84/08a; 2Ob120/08y; 2Ob39/09p; 2Ob27/09y; 7Ob224/09f; 8ObA53/10t; 2Ob100/10k; 2Ob141/10i; 4Ob146/10i; 2Ob97/11w; 3Ob90/11y; 4Ob145/11v; 7Ob183/11d; 4Ob67/12z; 1Ob172/12v; 10Ob13/13d; 4Ob190/13i; 3Ob233/13f; 3Ob191/13d; 2Ob17/13h; 7Ob221/13w; 9Ob26/14k; 1Ob39/15i; 4Ob208/15i; 10ObS29/17p; 2Ob78/17k; 8Ob18/18g; 7Ob210/17h; 2Ob25/19v; 10ObS127/20d; 7Ob140/21w; 8Ob9/23s; 8Ob29/24h; 7Ob56/24x; 1Ob39/24b; 4Ob233/23b; 4Ob56/24z; 17Ob17/24k; 8Ob129/25s; 9Ob54/26w

Entscheidungsdatum

25.06.2026

Rechtssatz

Das Regelbeweismaß der ZPO ist die hohe und nicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit; eine solche ist nur in den Fällen eines erhöhten Regelbeweismaßes erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 185/98i
    Entscheidungstext OGH 24.09.1998 2 Ob 185/98i
  • 3 Ob 314/97s
    Entscheidungstext OGH 30.03.1999 3 Ob 314/97s
    Vgl auch; Beisatz: In den Tatsachenfeststellungen eines Urteils muss aber eindeutig zum Ausdruck kommen, ob ein bestimmter, für die Entscheidung wesentlicher Umstand festgestellt wird oder dass eine solche Feststellung nicht möglich ist, weil der Umstand nicht mit dieser hohen Wahrscheinlichkeit als erwiesen angenommen werden kann. (T1)
  • 2 Ob 17/00i
    Entscheidungstext OGH 22.02.2000 2 Ob 17/00i
    Auch
  • 10 Ob 98/02p
    Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 Ob 98/02p
    Vgl auch; Beisatz: Eine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" reicht für die Erbringung eines Beweises jedenfalls aus (SZ 23/26; SZ 21/25; Fasching, LB2 Rz 815). (T2)
  • 8 Ob 236/02t
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 8 Ob 236/02t
  • 7 Ob 260/04t
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 7 Ob 260/04t
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hohe Wahrscheinlichkeit stellt keine objektive Größe dar. Einem solchen Regelbeweismaß wohnt eine gewisse Bandbreite inne, sodass es sowohl von den objektiven Umständen des Anlassfalles als auch von der subjektiven Einschätzung des Richters abhängt, wann er diese "hohe" Wahrscheinlichkeit als gegeben sieht. (T3)
  • 9 ObA 23/05f
    Entscheidungstext OGH 16.12.2005 9 ObA 23/05f
    Beis wie T2
  • 4 Ob 46/06b
    Entscheidungstext OGH 20.04.2006 4 Ob 46/06b
    Beis wie T1
  • 7 Ob 286/06v
    Entscheidungstext OGH 20.12.2006 7 Ob 286/06v
    Beis wie T3
  • 7 Ob 255/07m
    Entscheidungstext OGH 12.12.2007 7 Ob 255/07m
  • 5 Ob 84/08a
    Entscheidungstext OGH 15.04.2008 5 Ob 84/08a
    Vgl auch; Beis: Hier: Nachweis der Tatsache der Zustellung eines Beschlusses. (T4)
  • 2 Ob 120/08y
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 120/08y
    Beis wie T1; Beisatz: Bei einem Unfall ist entscheidend, dass der Richter die Überzeugung gewinnt, es bestehe (jedenfalls) eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass dieser Unfall zu einem bestimmten Schaden geführt hat. (T5)
  • 2 Ob 39/09p
    Entscheidungstext OGH 25.06.2009 2 Ob 39/09p
    nur: Das Regelbeweismaß der ZPO ist die hohe und nicht eine an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit. (T6)
  • 2 Ob 27/09y
    Entscheidungstext OGH 25.06.2009 2 Ob 27/09y
    Vgl auch
  • 7 Ob 224/09f
    Entscheidungstext OGH 16.12.2009 7 Ob 224/09f
    Auch
  • 8 ObA 53/10t
    Entscheidungstext OGH 18.08.2010 8 ObA 53/10t
    Auch
  • 2 Ob 100/10k
    Entscheidungstext OGH 08.07.2010 2 Ob 100/10k
    nur T6; Beis wie T3
  • 2 Ob 141/10i
    Entscheidungstext OGH 24.08.2010 2 Ob 141/10i
    Auch; nur T6
  • 4 Ob 146/10i
    Entscheidungstext OGH 09.11.2010 4 Ob 146/10i
    Auch; Beis wie T3
  • 2 Ob 97/11w
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 97/11w
    Auch; Beisatz: Das Regelbeweismaß der ZPO ist nicht die (bloß) überwiegende, sondern die hohe Wahrscheinlichkeit. (T7)
  • 3 Ob 90/11y
    Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 90/11y
    nur T6; Beisatz: Das gilt auch für den Nachweis des Anfechtungsgegners, dass eine Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners iSd § 28 KO (nunmehr IO) nicht vorlag. (T8)
  • 4 Ob 145/11v
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 145/11v
    Vgl auch
  • 7 Ob 183/11d
    Entscheidungstext OGH 30.05.2012 7 Ob 183/11d
    Vgl auch
  • 4 Ob 67/12z
    Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 67/12z
    Vgl auch
  • 1 Ob 172/12v
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 172/12v
    Auch; Beis wie T7
  • 10 Ob 13/13d
    Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 Ob 13/13d
    Auch
  • 4 Ob 190/13i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 190/13i
    nur T6
  • 3 Ob 233/13f
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 233/13f
    Beisatz: Hier: Behauptete Verletzung im Zuge einer Fußpflege. (T9)
  • 3 Ob 191/13d
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 191/13d
    Auch
  • 2 Ob 17/13h
    Entscheidungstext OGH 13.02.2014 2 Ob 17/13h
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Beweispflicht des geschädigten Anlegers für die im Falle richtiger Beratung gewählte Alternativveranlagung im „Verkaufsfall“, also bei Abraten vom Verkauf von Wertpapieren. (T10)
    Beisatz: Es genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist. Dieses Kriterium liegt demnach unter jenem des Regelbeweismaßes der ZPO. Anleger haben daher nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs (vgl auch 6 Ob 231/10d, 6 Ob 8/11m und 7 Ob 77/10i) den Eintritt des Schadens nur „plausibel“ zu machen. Dem Berater steht dagegen der Nachweis offen, dass ein anderer Verlauf wahrscheinlicher sei (vgl auch 10 Ob 61/11k). Gerade in „Verkaufsfällen“, in denen aufgrund des erfolgreichen Abratens vom Verkauf der nicht mehr gewollten Papiere eine Beratung über alternative Anlagemöglichkeiten nicht stattgefunden hat, wird es dem Anleger besonders schwer fallen, eine konkrete Alternativveranlagung nachzuweisen. Insbesondere in solchen Fällen ist daher mit den Erwägungen der Entscheidung 4 Ob 67/12z davon auszugehen, dass es ausreicht, festzustellen, welche Anlagegattung der Geschädigte bei ordnungsgemäßer Beratung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gewählt hätte. Maßgebend können hier in weiterer Folge auch die typischen, etwa durch Indizes belegten Entwicklungen solcher Anlagen (der gewöhnliche Lauf der Dinge iSv § 1293 ABGB) sein. (T11)
  • 7 Ob 221/13w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 221/13w
    Auch; Beisatz: Die „überwiegende“ Wahrscheinlichkeit liegt unter der „hohen“ Wahrscheinlichkeit. (T12)
  • 9 Ob 26/14k
    Entscheidungstext OGH 20.03.2015 9 Ob 26/14k
    Vgl auch; Beisatz: Es genügt daher die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist. (T13)
    Beisatz: Es müsste daher nach dem Beweismaß der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen, dass dem Kläger der Inhalt der unterlassenen Ad-hoc-Meldung bei Publikation zur Kenntnis gelangt wäre. (T14)
    Beis wie T12
  • 1 Ob 39/15i
    Entscheidungstext OGH 22.10.2015 1 Ob 39/15i
    Beis wie T13; Beis wie T14; Veröff: SZ 2015/115
  • 4 Ob 208/15i
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 4 Ob 208/15i
    nur T6
  • 10 ObS 29/17p
    Entscheidungstext OGH 21.03.2017 10 ObS 29/17p
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 2 Ob 78/17k
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 2 Ob 78/17k
    Veröff: SZ 2017/109
  • 8 Ob 18/18g
    Entscheidungstext OGH 23.03.2018 8 Ob 18/18g
    Auch
  • 7 Ob 210/17h
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 7 Ob 210/17h
    Auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 25/19v
    Entscheidungstext OGH 28.03.2019 2 Ob 25/19v
    nur T6; Beisatz: In Bezug auf einen Willensentschluss in der eigenen Sphäre kann sich eine Partei nicht auf ein herabgesetztes Beweismaß berufen. (T15)
    Bem.: So schon 9 Ob 26/14k, 6 Ob 98/15b, 10 Ob 57/16d und 6 Ob 59/17w. (T16)
  • 10 ObS 127/20d
    Entscheidungstext OGH 24.11.2020 10 ObS 127/20d
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T7
  • 7 Ob 140/21w
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 140/21w
    Beis wie T13
  • 8 Ob 9/23s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.10.2023 8 Ob 9/23s
    vgl; Beisatz wie T1: Die Feststellung, "dass 'mit hoher Wahrscheinlichkeit' davon auszugehen (ist)" ist nicht hinreichend deutlich, um eine um eine abschließende rechtliche Beurteilung darauf zu gründen. (T17)
  • 8 Ob 29/24h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.03.2024 8 Ob 29/24h
    vgl; Beisatz: Das Regelbeweismaß nicht nur der ZPO, sondern auch des AußStrG ist die hohe und nicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit; eine solche ist nur in den Fällen eines erhöhten Regelbeweismaßes erforderlich. (T18)
  • 7 Ob 56/24x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.04.2024 7 Ob 56/24x
    vgl
  • 1 Ob 39/24b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.05.2024 1 Ob 39/24b
    vgl; Beisatz wie T11
  • 4 Ob 233/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.10.2024 4 Ob 233/23b
    vgl
  • 4 Ob 56/24z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.10.2024 4 Ob 56/24z
    vgl
  • 17 Ob 17/24k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.03.2025 17 Ob 17/24k
    Beisatz wie T3
  • 8 Ob 129/25s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.01.2026 8 Ob 129/25s
    Beisatz: Hier: Nach den Feststellungen sei es "wahrscheinlich", dass Zaunelemente auf öffentlichem Grund stehen. (T19)
  • 9 Ob 54/26w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2026 9 Ob 54/26w
    Beisatz wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110701

Im RIS seit

22.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2026

Dokumentnummer

JJR_19980924_OGH0002_0020OB00185_98I0000_001

Entscheidungstext 7Ob56/24x

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Versicherungsvertragsrecht

Geschäftszahl

7Ob56/24x

Entscheidungsdatum

17.04.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C* H*, vertreten durch die Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei E* AG, *, vertreten durch die MUSEY rechtsanwalt gmbh in Salzburg, wegen 100.607,84 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 11. Jänner 2024, GZ 2 R 194/23x-32, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 2. November 2023, GZ 14 Cg 28/23i-28, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.261,40 EUR (darin enthalten 376,90 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1]       Der Kläger ist bei der Beklagten unfallversichert. Die dem Unfallversicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung Plus (AUVBP 2015) lauten auszugsweise:

Abschnitt A: VERSICHERUNGSSCHUTZ

Artikel 1

Was ist versichert?

Wir bieten Versicherungsschutz, wenn der versicherten Person ein Unfall zustößt.

Die Leistungen, die versichert werden können, ergeben sich aus Abschnitt B dieser Bedingungen. […]

ABSCHNITT B: VERSICHERUNGSLEISTUNGEN

Artikel 7 – Dauerinvalidität

Was gilt bei vereinbarter Leistung dauernde Invalidität?

1. Voraussetzung für die Leistung:

Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer (Lebenszeit) in ihrer körperlichen oder geistigen

Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.

Die Invalidität muss

• innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und in diesem Zeitraum durch medizinische Unterlagen dokumentiert sein sowie

• innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall durch einen ärztlichen Befundbericht festgestellt und bei uns geltend gemacht werden. Aus dem ärztlichen Befundbericht müssen Art und Umfang der Gesundheitsschädigung und die Möglichkeit einer auf Lebenszeit dauernden Invalidität hervorgehen.

Maßgeblich für die Ermittlung der dauernden Invalidität ist der Zustand der Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung bzw der Erstellung des Gutachtens.

[…]

2. Art und Höhe der Leistung

Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.

Bei völligem Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden Körperteile und Sinnesorgane gelten zur Bemessung des Invaliditätsgrades ausschließlich die folgenden Bewertungsgrundlagen (Gliedertaxe):

[…]

eines Beines                                     80 %

[…]

Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.

[...]

5. Im ersten Jahr nach dem Unfall wird eine Invaliditätsleistung von uns nur erbracht, wenn Art und Umfang der Unfallfolgen aus ärztlicher Sicht eindeutig feststehen.

Steht der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeutig fest, sind sowohl die versicherte Person als auch wir berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich bis vier Jahre ab dem Unfalltag ärztlich neu bemessen zu lassen.

[…]“

[2]       Bei einer Küstenwanderung am 20. 7. 2021 stürzte der Kläger von einer Klippe und verletzte sich schwer. Er erlitt einen Bruch der linken Hüftpfanne mit suspekter Verrenkung des Oberschenkelkopfes nach hinten, einen Bruch des linken 9. Brustwirbelfortsatzes und Hautabschürfungen.

[3]       Dauerhaft verblieben wegen des Hüftpfannenbruchs Beweglichkeitseinschränkungen, die das linke Bein erheblich beeinträchtigen. Im Hüftgelenk entwickelte sich unfallbedingt auch eine II- bis III-gradige Arthrose.

[4]       Aufgrund der dauerhaften Unfallfolgen besteht beim Kläger unfallkausal eine Dauerinvalidität von 30 % des Beinwertes links.

[5]       Durch die bestehende II- bis III-gradige Arthrose im Hüftgelenk und die vom Kläger eingehaltene, auch unterbewusste Schonung des linken Hüftgelenks kommt es zu einer Mehrbelastung sämtlicher Gelenke des rechten Beins, zu einer Fehlbelastung des linken Kniegelenks mit konsekutiver Arthrose sowie zu einer kompensatorisch skoliotischen Fehlhaltung der Wirbelsäule mit entsprechenden funktionellen Beschwerden (Schmerzen und eingeschränkte Beweglichkeit). Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass bis zum 19. 7. 2025, also innerhalb von vier Jahren nach dem Unfallgeschehen, eine Skoliose an der Wirbelsäule und Kniegelenkarthrosen eintreten werden. Diese Kniegelenkarthrosen entsprechen einer Dauerinvalidität von 10 % des Beinwertes, die Skoliose an der Wirbelsäule einer Dauerinvalidität von 5 bis 10 %. Wann genau diese dauerhaften Einschränkungen eintreten werden, ist nicht feststellbar.

[6]       Während des Verfahrens zahlte die Beklagte dem Kläger 16.378,02 EUR.

[7]       Der Kläger begehrte zuletzt 100.607,84 EUR sA als Versicherungsleistung aus dauernder Invalidität und brachte vor, die derzeitigen Beschwerden entsprächen einer dauernden Invalidität von 30 % des Beinwertes, aufgrund der Gliedertaxe daher einer Gesamtdauerinvalidität von 24 %, sodass sich mit der vereinbarten Progressionsklausel eine Leistung von 58.492,93 EUR errechne. Außerdem sei mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren unfallbedingten Funktionseinschränkung innerhalb von vier Jahren nach dem Unfallereignis zu rechnen, die einer zusätzlichen Dauerinvalidität von 20 % des Beinwertes entspreche. Die daraus insgesamt resultierende Dauerinvalidität von 20 % des Beinwertes entspreche einer Gesamtdauerinvalidität von 40 %, weshalb er nach der Progressionsklausel Anspruch auf 100 % der Versicherungssumme habe.

[8]       Die Beklagte wendete unter anderem ein, sie habe ihre Leistung aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit des Beines mit 17,5 % mit 16.378,02 EUR richtig ermittelt. Körperliche Funktionsminderungen müssten innerhalb der Vier-Jahres-Frist am Körper manifest sein; derzeit bestünden die behauptete Funktionsminderung und der behauptete Invaliditätsgrad von 40 % nicht. Körpernähere Bereiche gegenüber dem vom Unfall betroffenen Körperteil, die als zwangsläufige Folge einer distalen Funktionsminderung beeinträchtigt würden, seien bereits durch die Bewertung der Gliedertaxe abgegolten; dies treffe auch für die Skoliose im Bereich der Wirbelsäule in Bezug auf die Beinwertminderung zu.

[9]       Das Erstgericht gab der Klage mit 42.114,91 EUR sA (58.492,93 EUR minus 16.378,02 EUR) statt und wies das Mehrbegehren von 58.492,93 EUR sA sowie ein Zinsenmehrbegehren ab. Aus dem Inhalt der Versicherungsbedingungen ergebe sich, dass bei der dauernden Invalidität auf den „Ist-Zustand“ abzustellen sei und die Invalidität jedenfalls bereits „eingetreten“, sohin manifest sein müsse. Dass binnen einer Frist, in der eine Neubemessung grundsätzlich zulässig wäre, mit hoher Wahrscheinlichkeit von weiteren dauerhaften Einschränkungen des Klägers auszugehen sei, rechtfertige noch nicht, ihm auf dieser Basis bereits eine Leistung zuzuerkennen. Bei einer festgestellten Dauerinvalidität von 30 % des Beinwertes habe der Kläger unter Anwendung der vereinbarten Progressionsklausel Anspruch auf 50 % der Versicherungssumme, daher 58.492,93 EUR sA, wovon die von der Beklagten bereits getätigte Zahlung abzuziehen sei.

[10] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers, der sich gegen die Abweisung seines Begehrens von 29.246,47 EUR sA wendete und die Abänderung durch Zuspruch der Differenz auf 75 % der Versicherungssumme, ausgehend von einer Gesamtdauerinvalidität von 37 % anstrebte, nicht Folge. Rechtlich führte es aus, Artikel 7 Punkt eins, AUVBP 2015 regle nicht die Fälligkeit der Leistung, sondern den Bemessungsstichtag. Dass eine Leistung aus dem Versicherungsvertrag für dauernde Invalidität bereits fällig sei, sei unbestritten, allein über die Höhe der Leistung und das dieser zugrunde zu legende Ausmaß der Invalidität bestehe Uneinigkeit.

[11] Aus Artikel 7 Punkt eins, AUVBP 2015 sei abzuleiten, dass die Invalidität jedenfalls innerhalb der Jahresfrist eingetreten sein müsse, also nicht etwa nur zu erwarten sei. Für eine Ausweitung des Leistungsversprechens des Versicherers auf eine drohende oder zu erwartende Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit bestehe danach kein Raum. Bereits die Zusammenschau der beiden ersten Ziffern des Artikel 7, AUVBP 2015 ergebe, dass die in der Gliedertaxe angeführten Beeinträchtigungen bereits vorhanden sein müssten, um den entsprechenden Leistungsanspruch zu vermitteln. Artikel 7 Punkt 5, AUVBP 2015 lasse allerdings die Neubemessung binnen vier Jahren ab dem Unfall zu, wenn der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeutig fest stehe. Nun könnte fraglich sein, ob aus Artikel 7 Punkt eins, in Verbindung mit Artikel 7 Punkt 5, zweiter Satz AUVBP 2015 abzuleiten wäre, dass es für eine höhere Bemessung ausreiche, wenn – wie der Kläger argumentiere – mit der für eine positive Feststellung notwendigen Wahrscheinlichkeit feststünde, dass der höhere Invaliditätsgrad innerhalb der Vier-Jahres-Frist (dauerhaft) erreicht werden würde.

[12] Der dritte Absatz von Artikel 7 Punkt eins, AUVBP 2015 stelle aber klar, dass für die Ermittlung der dauernden Invalidität der Zustand zum Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung bzw der Gutachtenserstellung maßgeblich sei. Damit werde ein Verständnis ausgeschlossen, das bereits auf spätere Verschlechterungen Rücksicht nehme. Darüber hinaus könne die Feststellung der medizinischen Prognose nicht mit der Feststellung des tatsächlichen künftigen Verlaufs gleichgesetzt werden. Auch wenn sich der derzeitige Zustand aller Wahrscheinlichkeit nach innerhalb der Frist verschlechtern werde, könne der höhere Invaliditätsgrad nicht als zum Ende der Frist feststehend betrachtet werden. Immerhin könnte nicht nur ein, wenn auch ungewöhnlicher, Stillstand der Verschlechterung, sondern etwa auch eine weitere Verletzung der betroffenen Körperteile den Eintritt der höheren Dauerinvalidität als Unfallfolge verhindern. In diesem Sinn bleibe der Grad der (letztlich) bestehenden Dauerinvalidität noch uneindeutig, eine Neubemessung könne nicht vorweggenommen werden.

[13] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zur Klärung der Frage zu, ob eine mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb von vier Jahren nach dem Unfallgeschehen (der für die Neubemessung nach Artikel 7 Punkt 5, AUVBP 2015 zur Verfügung stehende Frist) in bereits bestimmtem Ausmaß eintretende höhere Invalidität nach Artikel 7 Punkt eins, AUVBP 2015 noch vor deren Eintritt bei Bemessung des Kapitalsbetrags für dauernde Invalidität zu berücksichtigen sei.

[14]     Dagegen richtet sich die Revision des Klägers mit dem (erkennbaren) Begehren auf Zuspruch eines weiteren Betrags von 29.246,47 EUR sA.

[15]     Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[16]     Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt.

[17]     1. Der Kläger argumentiert, auszugehen sei nicht nur von der bereits feststehenden Dauerinvalidität des Beinwertes links. Mit der Gutachtenserörterung im Prozess seien die nötigen Erhebungen abgeschlossen und stehe fest, dass die Dauerinvalidität am Ende der Bemessungsperiode mit hoher Wahrscheinlichkeit zwischen 37 % und 42 % betragen werde. Hohe Wahrscheinlichkeit reiche als Beweismaß aus. Bei einer Dauerinvalidität in Höhe von 37 % habe er aufgrund der Progressionsklausel Anspruch auf 75 % der Versicherungssumme, daher auf den begehrten Differenzbetrag von 29.246,47 EUR.

[18]     Die Beklagte argumentiert, dass eine Invalidität im Sinn einer körperlichen Funktionsminderung tatsächlich am Körper anhaften müsse, wenn sie zur Leistungsermittlung herangezogen werden solle. Eine erst eintretende Kniegelenksarthrose bzw Skoliose an der Wirbelsäule sei nicht „eingetreten“ und eben noch nicht tatsächlich objektiv am Körper vorhanden, weshalb zukünftige – wenngleich allenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit – innerhalb der Vier-Jahres-Frist eintretende Umstände zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung in der gegenständlichen Rechtssache nicht herangezogen werden dürften.

Dazu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

[19] 2.1. Nach Artikel 7 Punkt eins, AUVBP 2015 ist Voraussetzung für die Versicherungsleistung, dass die versicherte Person durch den Unfall auf Dauer (Lebenszeit) in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist und (a) diese Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und in diesem Zeitraum durch medizinische Unterlagen dokumentiert ist und (b) innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall durch einen ärztlichen Befundbericht festgestellt und beim Versicherer geltend gemacht wird.

[20]     Dass die dauernde Invalidität innerhalb eines Jahres ab dem Unfall eingetreten und unter Vorlage eines ärztlichen Befundes innerhalb von drei Jahren vom Kläger geltend gemacht wurde, ist im Verfahren nicht strittig.

[21] 2.2. Dauernde Invalidität ist der gänzliche oder teilweise Verlust von Körperteilen oder Organen und/oder die Einschränkung der körperlichen, organischen oder geistigen Funktionsfähigkeit (7 Ob 124/23w mwN). Eine dauernde Invalidität liegt vor, wenn sie objektiv vorhanden („eingetreten“) ist (Artikel 7 Punkt eins, AUVBP 2015).

[22]     2.3. Dauerinvalidität in der Unfallversicherung erfordert, dass die Invalidität auf Lebensdauer feststeht oder nach dem ärztlichen Wissensstand zur Zeit der Beurteilung und der Erfahrung des Arztes die Prognose besteht, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Invalidität lebenslang andauern wird (RS0122988).

[23]     3.1. Gegenstand des Verfahrens ist die Erstbemessung, bei der der Kläger einen über der ursprünglichen Einschätzung der Beklagten gelegenen Invaliditätsgrad nachzuweisen vermochte. Die Feststellung des Invaliditätsgrades (Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Funktionsfähigkeit nach medizinischen Gesichtspunkten) bildet eine Tatfrage, die im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann (RS0118909).

[24] 3.2. Nach Artikel 7 Punkt eins, dritter Absatz AUVBP 2015 ist maßgeblich für die Ermittlung der dauernden Invalidität der Zustand der Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung bzw der Erstellung des Gutachtens. Diese Bestimmung enthält – wovon sowohl der Kläger als auch das Berufungsgericht ausgehen – eine vertragliche Regelung des Bemessungsstichtages. Dieser Stichtag ist für die verbindliche Beurteilung des Zustands der dauernden Invalidität maßgebend. Die Beurteilung des Dauerzustands kann der Sache nach lediglich eine von dem ärztlichen Wissensstand zur Zeit der Beurteilung und der Erfahrung des Arztes getragene Prognose sein. Veränderungen des Gesundheitszustands nach diesem Stichtag spielen dann keine Rolle (so zum Stichtag für die abschließende Neubemessung nach Artikel 9 Punkt 4, AUB 99: 7 Ob 185/07t).

[25] 3.3. Entsprechend Artikel 7 Punkt eins, dritter Absatz AUVBP 2015 ist für die Ermittlung der dauernden Invalidität hier der Zustand der Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit des Klägers zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz, in der die Gutachtenserörterung mit dem beigezogenen Sachverständigen stattfand, maßgebend. Dieser Zustand muss im Prozess mit dem erforderlichen Beweismaß – also hoher Wahrscheinlichkeit (RS0110701) – feststehen.

[26] Dass bis zum Ablauf der Vier-Jahres-Frist für die Neubemessung (Artikel 7 Punkt 5, zweiter Satz AUVBP 2015) mit hoher Wahrscheinlichkeit eine weitere dauerhafte Gesundheitsverschlechterung eintreten wird, ist dagegen nach der Bedingungslage für die derzeitige Ermittlung der dauernden Invalidität nicht maßgeblich. Vielmehr ist nach der gegenständlichen Erstbemessung bei einer späteren Verschlechterung des Grades der dauernden Invalidität unter den Voraussetzungen des Artikel 7 Punkt 5, AUVBP 2015 eine Neubemessung bis vier Jahre ab dem Unfalltag vorgesehen.

[27]     4. Vor diesem Hintergrund ist die Bemessung der dauernden Invalidität allein anhand des Beinwertes links nicht zu beanstanden. Die diesem Invaliditätsgrad (aufgrund der Progressionsklausel) entsprechende Entschädigung für dauernde Invalidität wurde dem Kläger von den Vorinstanzen zugesprochen.

[28]     5. Der Revision ist daher keine Folge zu geben.

[29] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41 und Paragraph 50, ZPO.

Textnummer

E141274

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00056.24X.0417.000

Im RIS seit

17.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2024

Dokumentnummer

JJT_20240417_OGH0002_0070OB00056_24X0000_000