Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Landesgericht für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht im zweiten Rechtsgang (vgl zum ersten Rechtsgang ON 16) einer Beschwerde des M***** H***** vom 18. Juli 2021 (ON 1) gegen die Entscheidung des Leiters der Justizanstalt Stein vom 14. Juli 2021 (ON 4 S 17) nicht Folge.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Landesgericht für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht im zweiten Rechtsgang vergleiche zum ersten Rechtsgang ON 16) einer Beschwerde des M***** H***** vom 18. Juli 2021 (ON 1) gegen die Entscheidung des Leiters der Justizanstalt Stein vom 14. Juli 2021 (ON 4 S 17) nicht Folge.
Begründend wurde wortwörtlich ausgeführt wie folgt:
Im – gegenständlich zur Beurteilung des Sachverhalts relevanten – Zeitraum vom 15. März 2021 bis zum 16. Mai 2021 befand sich M***** H***** in der Justizanstalt Stein. Diese war beginnend mit März 2021 mit einem COVID-19 Cluster innerhalb der Anstalt konfrontiert. Die bis dato in dieser Form noch nie dagewesene „Notsituation“ stellte sowohl die Bediensteten als auch die Insassen der Anstalt vor neue Herausforderungen. Um dem Infektionsgeschehen entgegenzuwirken, wurden zunächst sowohl anstaltsinterne als auch Außenkontakte auf das unbedingt notwendige Maß eingeschränkt. Dies war zum Schutz und zur Prävention im Hinblick auf das sich schnell ausbreitende, hoch ansteckende Virus erforderlich, wobei Einschränkungen für Insassen und Bedienstete aufgrund dieser Ausnahmesituation unvermeidbar waren.
Dennoch stiegen die Infektionszahlen weiter an und es musste, da die Verpflegung der Insassen durch die Anstaltsküche nicht mehr sichergestellt werden konnte, ab 22. März 2021 bis einschließlich 16. Mai 2021 die Normalkostverpflegung der Insassen über das Militärkommando Niederösterreich abgerufen werden. Als zusätzliche zeitlich begrenzte Schutz- und Präventivmaßnahme wurde zur Minimierung der anstaltsinternen Kontakte, auf Grund einer mündlichen Weisung des Anstaltsleiters gegenüber den Führungskräften, in der Zeit vom 15. März 2021 bis einschließlich 16. Mai 2021 das Abendessen der Insassen im Rahmen und zum Zeitpunkt der Mittagsessensausgabe ausgegeben, wobei auf bei Zimmertemperatur lagerbare Kaltverpflegung abgezielt wurde. Diese Maßnahme wurde nach erfolgreicher Eindämmung des Clusters sofort beendet.
Am 02. Mai 2021 erhielt auch M***** H***** sein Abendessen im Rahmen der Mittagsausgabe um ca. 10:45 Uhr. Dieses bestand an diesem Tag aus 80 g Frischwurstscheiben ohne Verpackung und einem Stück Paprika. Beides entsprach den ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen und war zu diesem Zeitpunkt in schmackhaftem, nicht verdorbenem Zustand. Dieser Zustand hielt auch im weiteren Verlauf des Tages an und war die Kost auch noch zu einer der allgemein üblichen Zeit des Abendessens entsprechenden Uhrzeit, nämlich ca. 19 Uhr, noch schmackhaft.
Die Außentemperaturen im Raum Krems lagen am 02. Mai 2021 zwischen 8° und 13° Celsius. Eine exakte Feststellung der Haftraumtemperatur ist nicht möglich, jedoch ist von einer Raumtemperatur von 22° bis 23° Celsius auszugehen, da die Hafträume beheizt werden.
M***** H***** verfügte im Beschwerdezeitraum weder über einen Kühlschrank in seinem Haftraum, noch gab es einen „Gemeinschaftskühlschrank“ in seiner Abteilung. Es bestand für ihn jedoch die Möglichkeit einer Lagerung der Kost zwischen dem Fenster und den Gitterstäben.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 03. Mai 2021 richtete sich gegen das „Verhalten“ des Anstaltsleiters. M***** H***** sei aufgrund der Anordnung des Anstaltsleiters und der damit verbundenen Ausgabe des kühl zu lagernden Abendessens am 02. Mai 2021 bereits bei der Ausgabe des Mittagessens in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf gesetzeskonforme Verpflegung gemäß § 38 Abs 1 StVG verletzt worden. Das Essen sei aufgrund der fehlenden Kühlung zur allgemein üblichen Abendessenszeit um 19 Uhr nicht mehr schmackhaft gewesen (ON 9, 2). Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 03. Mai 2021 richtete sich gegen das „Verhalten“ des Anstaltsleiters. M***** H***** sei aufgrund der Anordnung des Anstaltsleiters und der damit verbundenen Ausgabe des kühl zu lagernden Abendessens am 02. Mai 2021 bereits bei der Ausgabe des Mittagessens in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf gesetzeskonforme Verpflegung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, StVG verletzt worden. Das Essen sei aufgrund der fehlenden Kühlung zur allgemein üblichen Abendessenszeit um 19 Uhr nicht mehr schmackhaft gewesen (ON 9, 2).
Mit seiner Entscheidung vom 14.07.2021, welche vom Anstaltsleiter als „Mitteilung gemäß § 122 StVG“ bezeichnet wurde, teilte dieser dem Beschwerdeführer mit, dass sich aufgrund des Umstandes, dass das in seiner Beschwerde geäußerte Vorbringen keine inhaltliche Übereinstimmung mit den Ergebnissen der durchgeführten Erhebungen gefunden habe und somit von Missständen nicht ausgegangen werden könne, kein Anlass für weitere aufsichtsbehördliche Veranlassungen ergäbe (ON 4, 17).Mit seiner Entscheidung vom 14.07.2021, welche vom Anstaltsleiter als „Mitteilung gemäß Paragraph 122, StVG“ bezeichnet wurde, teilte dieser dem Beschwerdeführer mit, dass sich aufgrund des Umstandes, dass das in seiner Beschwerde geäußerte Vorbringen keine inhaltliche Übereinstimmung mit den Ergebnissen der durchgeführten Erhebungen gefunden habe und somit von Missständen nicht ausgegangen werden könne, kein Anlass für weitere aufsichtsbehördliche Veranlassungen ergäbe (ON 4, 17).
Beweiswürdigend führte das Erstgericht aus, dass Frischwurst über mehrere Stunden bedenkenlos auch bei Zimmertemperatur gelagert werden könne. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung könne ausgeschlossen werden, dass bei Lagerung eines Wurstaufschnitts ohne Verpackung bei Zimmertemperatur bereits nach einigen Stunden ein signifikanter, über eine leichte Verfärbung des obersten Blattes hinausgehender Qualitätsverlust eingetreten sein könne. Selbst bei einer leichten Verfärbung des obersten Wurstblatts sei gewährleistet, dass die verabreichte Kost den ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen entspreche und schmackhaft sei. Diese – auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützte – Feststellung werde auch durch den Umstand untermauert, dass es mit Ausnahme der Eingaben des M***** H***** keine Beanstandungen der Qualität oder des Geschmacks der Abendverpflegung gegeben habe und es bei sämtlichen Insassen zu keinen gesundheitlichen Beschwerden bzw Beeinträchtigungen infolge des Verzehrs der Kost gekommen sei. Darüber hinaus hätte M***** H***** bereits am 2. Mai 2021 die Möglichkeit gehabt, die Qualität der ausgegebenen Lebensmittel beim zuständigen Abteilungsbeamten zu beanstanden, was er jedoch unterlassen habe.
Rechtlich erwog das Erstgericht, dass im Allgemeinen davon auszugehen sei, dass das Abendessen zwischen 17:00 Uhr und 19:00 Uhr eingenommen werde. Die Einhaltung üblicher Tageszeiten sei jedenfalls ein subjektiv-öffentliches Recht des Insassen. Dies beziehe sich nach dem Ziel des § 38 StVG aber nur auf warme bzw frisch zubereitete Speisen, Kaltverpflegung könne auch außerhalb dieser Zeiten ausgefolgt werden, wenn sie bei Zimmertemperatur lagerbar oder wenn eine Kühlmöglichkeit vorhanden sei. Bei den fallkonkret ausgegebenen Frischwurstscheiben mit einem Stück Paprika handle es sich um eine Kaltverpflegung, die auch außerhalb der üblichen Tageszeiten ausgefolgt werden könne, wenn sie bei Zimmertemperatur gelagert werden könne oder wenn eine Kühlmöglichkeit vorhanden sei. Eine Lagerung bei einer Zimmertemperatur von maximal 23°C sei möglich, ohne Gefahr zu laufen, dass die verabreichte Kost den ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen widerspreche oder nicht schmackhaft wäre. Die Ausgabe der Kaltverpflegung für das Abendessen außerhalb der angesprochenen Zeiten sei daher nicht zu beanstanden.Rechtlich erwog das Erstgericht, dass im Allgemeinen davon auszugehen sei, dass das Abendessen zwischen 17:00 Uhr und 19:00 Uhr eingenommen werde. Die Einhaltung üblicher Tageszeiten sei jedenfalls ein subjektiv-öffentliches Recht des Insassen. Dies beziehe sich nach dem Ziel des Paragraph 38, StVG aber nur auf warme bzw frisch zubereitete Speisen, Kaltverpflegung könne auch außerhalb dieser Zeiten ausgefolgt werden, wenn sie bei Zimmertemperatur lagerbar oder wenn eine Kühlmöglichkeit vorhanden sei. Bei den fallkonkret ausgegebenen Frischwurstscheiben mit einem Stück Paprika handle es sich um eine Kaltverpflegung, die auch außerhalb der üblichen Tageszeiten ausgefolgt werden könne, wenn sie bei Zimmertemperatur gelagert werden könne oder wenn eine Kühlmöglichkeit vorhanden sei. Eine Lagerung bei einer Zimmertemperatur von maximal 23°C sei möglich, ohne Gefahr zu laufen, dass die verabreichte Kost den ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen widerspreche oder nicht schmackhaft wäre. Die Ausgabe der Kaltverpflegung für das Abendessen außerhalb der angesprochenen Zeiten sei daher nicht zu beanstanden.
Überdies habe angesichts des sich schnell ausbreitenden COVID-19-Clusters eine gesundheitsgefährdende Ausnahmesituation vorgelegen, welche schnelles Handeln der Anstaltsleitung erfordert habe. Da die Maßnahme auf den für die Bekämpfung des Clusters unbedingt notwendigen Zeitraum beschränkt worden sei, sei klar, dass die Abendessensausgabe im Rahmen des Mittagessens eine zur Verminderung der anstaltsinternen Kontakte notwendige und auch verhältnismäßige Maßnahme dargestellt habe. Das Interesse daran, dass die Gesundheit sämtlicher Insassen und Bediensteten der Anstalt geschützt werde, überwiege das Interesse eines einzelnen Insassen auf Ausgabe der Abendversorgung in den späten Nachmittags- bzw Abendstunden. Es wäre dem Beschwerdeführer auch zumutbar gewesen in Anbetracht der relativ kühlen Außentemperatur am besagten Tag die Verpflegung der gängigen Praxis der Strafgefangenen entsprechend zwischen dem Fenster und den Gitterstäben zu lagern und gekühlt zu halten. Von dieser Möglichkeit habe der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des M***** H***** (ON 25), der - soweit verfahrensrelevant - zusammengefasst ausführt, dass das Abendessen nicht gekühlt habe werden können und dieses sohin nicht mehr zum einwandfreien Verzehr geeignet gewesen wäre, was sein subjektives Recht auf eine schmackhafte Verpflegung gemäß § 38 Abs 1 StVG verletze. Das Erstgericht stelle aktenwidrig fest, dass bei der Ausgabe des Abendessens zur Mittagszeit auf bei Zimmertemperatur lagerbare Kaltverpflegung abgezielt worden sei. Seine Beschwerde richte sich auch nicht gegen das Verhalten des Anstaltsleiters, sondern gegen den verantwortlichen Küchenleiter. Wäre auf eine nicht kühlpflichtige Verpflegung umgestellt worden, hätte er seine Beschwerde nicht erhoben.Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des M***** H***** (ON 25), der - soweit verfahrensrelevant - zusammengefasst ausführt, dass das Abendessen nicht gekühlt habe werden können und dieses sohin nicht mehr zum einwandfreien Verzehr geeignet gewesen wäre, was sein subjektives Recht auf eine schmackhafte Verpflegung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, StVG verletze. Das Erstgericht stelle aktenwidrig fest, dass bei der Ausgabe des Abendessens zur Mittagszeit auf bei Zimmertemperatur lagerbare Kaltverpflegung abgezielt worden sei. Seine Beschwerde richte sich auch nicht gegen das Verhalten des Anstaltsleiters, sondern gegen den verantwortlichen Küchenleiter. Wäre auf eine nicht kühlpflichtige Verpflegung umgestellt worden, hätte er seine Beschwerde nicht erhoben.
Darüber hinaus habe es niemals Aufschnitt gegeben, sondern immer eine Scheibe Wurst im Stück, fallkonkret ca 80 Gramm mit einer Stärke von ca acht Millimetern. Da er nicht über ein Tafelmesser verfügt habe, welches ihm ermöglicht hätte von der Scheibe eine dünne Schicht abzuschneiden, wäre es ihm auch nicht möglich gewesen, den Rest der Wurstscheibe noch zu essen. Selbst wenn es Aufschnitt gewesen wäre und man ein oder zwei Wurstscheiben hätte entfernen können, läge eine Verletzung von § 38 Abs 1 StVG vor, weil dann sein Recht auf eine ausreichende Kost verletzt gewesen wäre.Darüber hinaus habe es niemals Aufschnitt gegeben, sondern immer eine Scheibe Wurst im Stück, fallkonkret ca 80 Gramm mit einer Stärke von ca acht Millimetern. Da er nicht über ein Tafelmesser verfügt habe, welches ihm ermöglicht hätte von der Scheibe eine dünne Schicht abzuschneiden, wäre es ihm auch nicht möglich gewesen, den Rest der Wurstscheibe noch zu essen. Selbst wenn es Aufschnitt gewesen wäre und man ein oder zwei Wurstscheiben hätte entfernen können, läge eine Verletzung von Paragraph 38, Absatz eins, StVG vor, weil dann sein Recht auf eine ausreichende Kost verletzt gewesen wäre.
Gehe man von den Feststellungen des Erstgerichtes aus, wonach die Wurst trotz Ausgabe um 10:30 Uhr auch noch um 19:00 Uhr einwandfrei zum Verzehr geeignet gewesen wäre, handle es sich um einen Zeitraum von zehn Stunden und dreißig Minuten. Unter den Erstrichtern habe sich kein Mikrobiologe oder Lebensmittelkontrolleur oder eine sonstige fachkundige Person befunden. Im Handel und der Gastronomie würde etwa ein strenges Reglement zur Einhaltung der Kühlkette bei kühlpflichtigen Lebensmitteln bestehen. Werde ein leicht verderbliches Lebensmittel wie Wurst bei Zimmertemperatur gelagert, so sei dessen Abgabe an einen Endkonsumenten strengstens verboten. Der Gesetzgeber habe es auch bereits vor vielen Jahren verboten, solche Lebensmittel an Schweine zu verfüttern. Für Gefangene im Strafvollzug hätten die selben Lebensmittelqualitätsmerkmale und Richtlinien zu gelten wie für den Bürger außerhalb eines Gefängnisses. Die Abgabe an den Endkonsumenten werde verboten, weil nach zehn Stunden bereits Bakterien entstanden sein könnten, die für Personen mit einer Immunschwäche gesundheitsschädlich seien und auch bei ansonsten gesunden Menschen Magen- und Darmprobleme verursachen könnte. Er selbst habe einen sehr empfindlichen Magen und eine Vielzahl von Magen-Darm-Problemen. Es sei auch unrichtig, dass andere Gefangene keine Beschwerde erhoben hätten. Vielmehr hätten sich Gefangene an ihn gewandt und sich über den Umstand beschwert. Vielen sei eine Beschwerde zu umständlich, zu viel Arbeit oder es fehle am nötigen Grundwissen.
Soweit das Landesgericht für Strafsachen Wien vermeine, dass die Wurst auch auf der Fensterablage gelagert hätte werden können, da es eine Außentemperatur von 13°C gehabt habe, sei auszuführen, dass es nicht ratsam sei, eine unverpackte Wurst auf einem dreckigen Fensterbalken abzulegen. Darüber hinaus sei dies nach § 4 h der Hausordnung verboten und stelle eine Ordnungswidrigkeit dar. Überdies habe er die Ausgabe des Abendessens zur Mittagszeit beim Abteilungsbeamten moniert. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass er da nichts tun könne. Kühlpflichtige Lebensmittel seien keine Kaltverpflegung und dürften nicht stundenlang vor dem üblichen Verzehr ausgegeben werden.Soweit das Landesgericht für Strafsachen Wien vermeine, dass die Wurst auch auf der Fensterablage gelagert hätte werden können, da es eine Außentemperatur von 13°C gehabt habe, sei auszuführen, dass es nicht ratsam sei, eine unverpackte Wurst auf einem dreckigen Fensterbalken abzulegen. Darüber hinaus sei dies nach Paragraph 4, h der Hausordnung verboten und stelle eine Ordnungswidrigkeit dar. Überdies habe er die Ausgabe des Abendessens zur Mittagszeit beim Abteilungsbeamten moniert. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass er da nichts tun könne. Kühlpflichtige Lebensmittel seien keine Kaltverpflegung und dürften nicht stundenlang vor dem üblichen Verzehr ausgegeben werden.