Rechtssatz für 1Ob233/03a 8Ob56/15s 6O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119449

Geschäftszahl

1Ob233/03a; 8Ob56/15s; 6Ob147/18p; 2Ob119/21w; 8Ob106/21b

Entscheidungsdatum

29.11.2021

Norm

BauKG §1 Abs1
EWG-RL 92/57/EWG - Achte Einzelrichtlinie iSd Art16 Abs1 der EWG-RL 89/391/EWG 392L0057 Art6
  1. BauKG Art. 2 § 1 heute
  2. BauKG Art. 2 § 1 gültig ab 10.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2007

Rechtssatz

Der Schutzzweck der Richtlinie und des diese umsetzenden Gesetzes darf nicht etwa auf Schäden von Arbeitnehmern eines Unternehmens infolge fehlender oder fehlerhafter Einrichtungen oder Sicherheitsvorkehrungen eines anderen auf der Baustelle tätigen Unternehmens eingeschränkt werden, soll doch durch diese nicht zuletzt auch der Überwachung des Baustellengeschehens durch den Koordinator dienenden Vorschriften den infolge der gleichzeitig oder aufeinander folgenden Tätigkeit von Arbeitnehmern verschiedener Unternehmen so schon an sich erhöhten Gefahren wirksam begegnet werden; gerade dieses Ziel wäre indessen durch eine solche Einschränkung in Frage gestellt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 233/03a
    Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 233/03a
    Veröff: SZ 2004/119
  • 8 Ob 56/15s
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 56/15s
    Vgl auch; Beisatz: Durch die Vorschriften des BauKG soll den Gefahren begegnet werden, die aufgrund der gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Tätigkeit von Arbeitnehmern verschiedener Unternehmen entstehen. (T1)
  • 6 Ob 147/18p
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 147/18p
    Auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 119/21w
    Entscheidungstext OGH 25.11.2021 2 Ob 119/21w
    Vgl; Beis nur wie T1; Beisatz: Hier: Keine Reaktion auf Mitteilung, dass Wanddurchbrüche in den als Absturzsicherung im Bereich der Zwischendecke verwendeten Paneelwänden erfolgen sollen. (T2)
  • 8 Ob 106/21b
    Entscheidungstext OGH 29.11.2021 8 Ob 106/21b
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119449

Im RIS seit

11.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Dokumentnummer

JJR_20040812_OGH0002_0010OB00233_03A0000_002

Rechtssatz für 8ObA6/08b 7Ob17/09i 2Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123294

Geschäftszahl

8ObA6/08b; 7Ob17/09i; 2Ob240/12a; 1Ob174/16v; 1Ob98/17v; 2Ob35/19i; 2Ob93/20w; 8Ob106/21b

Entscheidungsdatum

29.11.2021

Norm

ABGB §1169
BauKG allg
BauKG §3 Abs1
  1. ABGB § 1169 heute
  2. ABGB § 1169 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. BauKG Art. 2 § 3 heute
  2. BauKG Art. 2 § 3 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001

Rechtssatz

Die früher auf die Fürsorgepflicht des Werkbestellers gemäß Paragraph 1169, ABGB gestützte Koordinationspflicht des Bauherrn wird nunmehr im Regelungsbereich des BauKG durch dieses als Schutzgesetz konkretisiert. Das BauKG als lex specialis verdrängt insoweit den bisherigen Ansatz bei Paragraph 1169, ABGB.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 6/08b
    Entscheidungstext OGH 28.02.2008 8 ObA 6/08b
    Bem: So schon 2 Ob 272/03v. (T1)
  • 7 Ob 17/09i
    Entscheidungstext OGH 03.03.2010 7 Ob 17/09i
    Veröff: SZ 2010/18
  • 2 Ob 240/12a
    Entscheidungstext OGH 17.06.2013 2 Ob 240/12a
    Auch
  • 1 Ob 174/16v
    Entscheidungstext OGH 10.02.2017 1 Ob 174/16v
  • 1 Ob 98/17v
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 98/17v
  • 2 Ob 35/19i
    Entscheidungstext OGH 29.04.2019 2 Ob 35/19i
  • 2 Ob 93/20w
    Entscheidungstext OGH 17.09.2020 2 Ob 93/20w
    Beisatz: Hier: Nicht fachgerecht errichtetes Baugerüst. (T1)
  • 8 Ob 106/21b
    Entscheidungstext OGH 29.11.2021 8 Ob 106/21b
    Vgl; Beisatz: Hier: Der Koordinator haftet nur bei Verwirklichung eines Risikos, das sich aus dem Zusammenwirken mehrerer Unternehmer auf einer Baustelle ergibt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123294

Im RIS seit

29.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Dokumentnummer

JJR_20080228_OGH0002_008OBA00006_08B0000_001

Entscheidungstext 8Ob106/21b

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

Frad, bau aktuell 2022,147 (Rechtsprechungsübersicht)

Geschäftszahl

8Ob106/21b

Entscheidungsdatum

29.11.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* Z*, vertreten durch Dr. Erich Kaltenbrunner, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. A* GmbH, *, vertreten durch die Pepelnik & Karl Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2. T* GmbH, *, vertreten durch die Anwaltskanzlei Thiele GmbH in Linz, und die Nebenintervenientinnen 1. (auf Seiten der erstbeklagten Partei) M* GmbH, *, vertreten durch Mag. Doris Riedler, Rechtsanwältin in Wels, und 2. (auf Seiten der zweitbeklagten Partei) I* GmbH & Co KG in Liquidation, *, vertreten durch Mag. Gerlach Bachinger, Rechtsanwalt in Traun, wegen 33.000 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 26. Juli 2021, GZ 2 R 91/21x-51, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]            Die Erstbeklagte beauftragte die Arbeitgeberin des Klägers, ein im Bereich Montage und Industrieanlagenbau tätiges Unternehmen (Erstnebenintervenientin), mit der Errichtung eines kleinen Schutzdaches für eine bestimmte Armatur an der Außenhülle eines Gebäudes ihrer Fabrik. Zu dieser Zeit waren im Fabriksgelände verschiedene Umbauarbeiten im Gange, aufgrund derer die Erstbeklagte die Zweitbeklagte mit der Koordinierung nach dem BauKG beauftragt hatte.

[2]            Um das Schutzdach montieren zu können errichtete der Kläger ein Behelfsgerüst. Es entsprach in mehrerlei Hinsicht nicht den Sicherheitsvorschriften und war nicht absturzsicher. Nachdem der Kläger gemeinsam mit seinen Mitarbeitern bei der Erstnebenintervenientin das Schutzdach montiert hatte und bereits wieder am Boden war und seinen Sicherheitsgurt ohne Fallstopp abgelegt hatte, bemerkte er, dass er etwas vergessen hatte, weshalb er wieder hinauf wollte. Anlässlich dessen stürzte der Kläger aus ca 2,5 bis 3 Meter Höhe und erlitt schwerste Verletzungen.

Rechtliche Beurteilung

[3]            Durch die Vorschriften des BauKG soll den Gefahren begegnet werden, die aufgrund der gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Tätigkeit von Arbeitnehmern verschiedener Unternehmen entstehen (RIS-Justiz RS0119449 [T1]; 7 Ob 218/19p [Pkt 1.1.]). Der Koordinator haftet nur bei Verwirklichung eines Risikos, das sich aus dem Zusammenwirken mehrerer Unternehmer auf einer Baustelle ergibt (2 Ob 35/19i [Pkt 3.]). Es muss ein Koordinierungsfehler bei der Ausführung von Bauarbeiten durch mehrere Arbeitgeber vorliegen und der Schaden darauf zurückzuführen sein (8 ObA 54/14w [Pkt 3.2.]). Weil sich im vorliegenden Fall kein solches Risiko verwirklicht hat (dass die Gefahr, die sich durch seinen Absturz schließlich verwirklicht hat, durch Arbeitnehmer anderer Unternehmen beeinflusst war, konnte der Kläger nicht darlegen), hält sich die Abweisung der Klage in Hinsicht auf die Zweitbeklagte jedenfalls im Rahmen der Rechtsprechung.

[4]            Den Werkbesteller trifft eine Informationspflicht, den Werkunternehmer auf Gefahrenmomente hinzuweisen, die für diesen nicht unschwer zu erkennen sind (RS0021799). Über leicht zu erkennende Gefahren muss demnach nicht informiert werden, ebensowenig ein Fachunternehmen über die in dessen Tätigkeitsbereich typisch auftretenden Gefahren (RS0021808 [T5]). Dass Montagearbeiten wie die hier vom Kläger durchgeführten eine Absturzgefahr mit sich bringen, ist ein offenkundiges Gefahrenmoment, auf das die Erstbeklagte die fachkundige Erstnebenintervenientin nicht hinzuweisen brauchte. Mangels Informations- bzw Schutzpflichtverletzung geht daher der Hinweis des Klägers ins Leere, der Vertrag zwischen der Nebenintervenientin und der Erstbeklagten entfalte zu seinen Gunsten Schutzwirkung.

[5]            Der Vorwurf, der Angestellte der Erstbeklagten Dipl.-Ing. E* habe dahin „eine falsche Arbeitsanweisung“ erteilt, dass die Montage des Daches mithilfe einer Leiter erfolgen solle, entfernt sich vom festgestellten Sachverhalt. Festgestellt wurde nur, dass zwischen Dipl.-Ing. E* und dem Vorarbeiter der Erstnebenintervenientin besprochen wurde, „dass das Anbringen dieses Flugdaches/Schutzdaches mit einer Leiter erfolgen kann, dass kein Gerüst benötigt wird“. Eine verbindliche Anordnung oder die Erteilung eines für die Umsetzung des Werkes maßgeblichen Arbeitsauftrags durch den der Erstbeklagten zuzurechnenden Dipl.-Ing. E* ist dieser Feststellung nicht zu entnehmen.

[6]            Die Gefahr, die sich beim Sturz des Klägers verwirklicht hat, bestand – wie von Erst- und Berufungsgericht zutreffend ausgeführt – nicht schon in der exponierten Lage, in der hier gearbeitet wurde, sondern in der Verwendung einer völlig unzureichenden – vom Kläger selbst hergestellten – Aufstiegshilfe, die nicht der Sphäre der Erstbeklagten angehört. Auch in Hinsicht auf die Erstbeklagte erweist sich die Klageabweisung als nicht korrekturbedürftig.

Textnummer

E133721

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0080OB00106.21B.1129.000

Im RIS seit

08.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Dokumentnummer

JJT_20211129_OGH0002_0080OB00106_21B0000_000