Rechtssatz für 6Ob35/21x; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133575

Geschäftszahl

6Ob35/21x; 6Ob120/21x; 6Ob180/22x; 6Ob90/23p

Entscheidungsdatum

25.09.2023

Norm

DSGVO Art82

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Erfordert der Zuspruch von Schadenersatz nach Artikel 82, DSGVO (Verordnung [EU] 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung]) neben einer Verletzung von Bestimmungen der DSGVO auch, dass der Kläger einen Schaden erlitten hat oder reicht bereits die Verletzung von Bestimmungen der DSGVO als solche für die Zuerkennung von Schadenersatz aus?

2. Bestehen für die Bemessung des Schadenersatzes neben den Grundsätzen der Effektivität und Äquivalenz weitere Vorgaben des Unionsrechts?

3. Ist die Auffassung mit dem Unionsrecht vereinbar, dass Voraussetzung für den Zuspruch immateriellen Schadens ist, dass eine Konsequenz oder Folge der Rechtsverletzung von zumindest einigem Gewicht vorliegt, die über den durch die Rechtsverletzung hervorgerufenen Ärger hinausgeht?

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 35/21x
    Entscheidungstext OGH 15.04.2021 6 Ob 35/21x
  • 6 Ob 120/21x
    Entscheidungstext OGH 30.06.2021 6 Ob 120/21x
  • 6 Ob 180/22x
    Entscheidungstext OGH 17.10.2022 6 Ob 180/22x
  • 6 Ob 90/23p
    Entscheidungstext OGH 25.09.2023 6 Ob 90/23p
    Beisatz: Der EuGH hat mit Urteil vom 4. Mai 2023, C-300/21, wie folgt geantwortet:
    1. Art. 82 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen.

    2. Art. 82 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, die den Ersatz eines immateriellen Schadens im Sinne dieser Bestimmung davon abhängig macht, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht hat.

    3. Art. 82 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass die nationalen Gerichte bei der Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes, der aufgrund des in diesem Artikel verankerten Schadenersatzanspruchs geschuldet wird, die innerstaatlichen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten über den Umfang der finanziellen Entschädigung anzuwenden haben, sofern die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133575

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023

Dokumentnummer

JJR_20210415_OGH0002_0060OB00035_21X0000_001

Entscheidungstext 6Ob35/21x

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

RZ 2021,164 EÜ209 - RZ 2021 EÜ209 = jusIT 2021/64 S 172 (Janisch) - jusIT 2021,172 (Janisch) = ecolex 2021/473 S 733 (Anderl) - ecolex 2021,733 (Anderl) = ZVR 2022/40 S 75 (Danzl, tabellarische Übersicht) - ZVR 2022/75 (Danzl, tabellarische Übersicht) = Silbernagl, ZfRV 2022/25 S 229 - Silbernagl, ZfRV 2022,229 = RdW 2023/433 S 576 - RdW 2023,576

Geschäftszahl

6Ob35/21x

Entscheidungsdatum

15.04.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Kodek, die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Pertmayr sowie MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. O*, Rechtsanwalt, *, gegen die beklagte Partei Ö* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen 1.000 EUR sA, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. Dezember 2020, GZ 14 R 143/20g-24, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 14. Juli 2020, GZ 8 Cg 34/20h-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Erfordert der Zuspruch von Schadenersatz nach Artikel 82, DSGVO (Verordnung [EU] 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung]) neben einer Verletzung von Bestimmungen der DSGVO auch, dass der Kläger einen Schaden erlitten hat oder reicht bereits die Verletzung von Bestimmungen der DSGVO als solche für die Zuerkennung von Schadenersatz aus?

2. Bestehen für die Bemessung des Schadenersatzes neben den Grundsätzen der Effektivität und Äquivalenz weitere Vorgaben des Unionsrechts?

3. Ist die Auffassung mit dem Unionsrecht vereinbar, dass Voraussetzung für den Zuspruch immateriellen Schadens ist, dass eine Konsequenz oder Folge der Rechtsverletzung von zumindest einigem Gewicht vorliegt, die über den durch die Rechtsverletzung hervorgerufenen Ärger hinausgeht?

römisch II. Das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof wird bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Paragraph 90 a, Absatz eins, GOG ausgesetzt.

Text

Begründung:

[1]       I. Sachverhalt

[2]       Die Beklagte verfügt über eine Gewerbeberechtigung als Adressenverlag und war zehn Jahre lang als Adresshändlerin mit dem Ziel tätig, ihren werbetreibenden Kunden den zielgerichteten Versand von Werbung zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang erhob sie seit 2017 Informationen zu den Parteiaffinitäten der gesamten österreichischen Bevölkerung. Meinungsforschungsinstitute führten dazu anonyme Umfragen durch, bei denen konkrete Fragen zum Interesse an Wahlwerbung gestellt wurden. Die Ergebnisse kombinierte die Beklagte mit Statistiken aus Wahlergebnissen, um letztlich mit Hilfe eines Algorithmus „Zielgruppenadressen“ nach soziodemografischen Merkmalen zu definieren, denen meistens über hundert Personen zugeschrieben wurden. Die einzelnen Personen wurden je nach Wohnort, Alter, Geschlecht usw einer oder mehreren Marketinggruppen und -klassifikationen zugeordnet. Dafür kaufte die Beklagte auch Adressdaten von anderen Adresshändlern oder aus Kunden- und Interessentendateien von Unternehmen zu. Diese Daten wurden an verschiedene Organisationen verkauft.

[3]       Betreffend den Kläger wurden von der Beklagten folgende Daten verarbeitet, jedoch nicht an Dritte weitergegeben:

Feldbezeichnung

generiert

Datensatz

...

...

...

Mögliche Zielgruppe für Wahlwerbung ÖVP

statistisch hochgerechnet

sehr niedrig

Mögliche Zielgruppe für Wahlwerbung Neos

statistisch hochgerechnet

sehr niedrig

Mögliche Zielgruppe für Wahlwerbung Grüne

statistisch hochgerechnet

niedrig

Mögliche Zielgruppe für Wahlwerbung FPÖ

statistisch hochgerechnet

hoch

[4]       Der Kläger, der keine Einwilligung zur Datenverarbeitung erteilt hatte, war über die Speicherung seiner Daten zur Parteiaffinität verärgert. Zusätzlich erbost und beleidigt war der Kläger über die ihm seitens der Beklagten zugeschriebene „hohe Affinität“ zur FPÖ. Das Vorgehen der Beklagten beschäftigte ihn nochmals anlässlich der Verfahrensvorbereitung. Andere, nicht bloß vorübergehende gefühlsmäßige Beeinträchtigungen konnten nicht festgestellt werden.

[5]       II. Parteienvorbringen

[6]       Der Kläger begehrt – soweit im vorliegenden Verfahrensstadium noch relevant – die Zuerkennung von Schadenersatz in Höhe von 1.000 EUR. Ein Sympathisieren mit Parteien des rechten Randes liege ihm fern, weshalb die ihm zugeordnete Parteiaffinität eine Beleidigung und beschämend sowie im höchsten Maß kreditschädigend sei. Das Verhalten der Beklagten habe bei ihm großes Ärgernis und einen Vertrauensverlust ausgelöst, aber auch ein Gefühl der Bloßstellung. Aufgrund des großen inneren Ungemachs stehe ihm ein Ersatzanspruch von 1.000 EUR für den immateriellen Schaden zu.

[7]       C. Bisheriges Verfahren

[8]       Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt und wies das Zahlungsbegehren ab.

[9]       Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und führte zum Schadenersatzbegehren aus, in ErwGr 146 zur DSGVO sei festgehalten, dass der Begriff des Schadens im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden sollte, die den Zielen dieser Verordnung im vollen Umfang entspricht. ErwGr 85 nenne Beispiele für immaterielle Schäden aufgrund einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, etwa Verlust der Kontrolle der personenbezogenen Daten oder Einschränkung ihrer Rechte, Diskriminierung, Identitätsdiebstahl oder -betrug, finanzielle Verluste, unbefugte Aufhebung der Pseudoanonymisierung, Rufschädigung, Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden Daten oder andere erhebliche wirtschaftliche oder gesellschaftliche Nachteile. Die Aufzählung beziehe sich aber offenbar auf veröffentlichte Daten; die Daten des Klägers seien allerdings nicht weitergegeben oder veröffentlicht worden. Auch aus ErwGr 75 lasse sich für den Kläger nichts gewinnen; danach „können“ von einer Verarbeitung personenbezogener Daten Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen ausgehen, die zu immateriellen Schaden führen könnten. Es sei davon auszugehen, dass die innerstaatlichen Schadenersatzregelungen die in der DSGVO angeordnete Haftung ergänzen, sodass die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen maßgeblich seien, sofern die DSGVO keine Sonderregelungen beinhalte; ersatzfähig sei auch nach der DSGVO nur ein tatsächlich eingetretener ideeller Schaden. Wenngleich jeder Datenschutzverstoß zumindest kurzzeitig negative Gedanken beim Betroffenen hervorrufe, gehe nicht automatisch mit jedem Verstoß ein immaterieller Schaden einher. Ersatzfähig sei nur eine Schadensfolge, die über den durch die Rechtsverletzung hervorgerufenen Ärger bzw Gefühlsschaden hinausgehe. Das sei bei der erlittenen Persönlichkeitsbeeinträchtigung des Klägers nicht der Fall. Ungeachtet vereinzelt geäußerter Bedenken sei an dem dem österreichischen Schadenersatzrecht zu Grunde liegenden Prinzip festzuhalten, dass bloßes Unbehagen und bloße Ungelustgefühle jeder ohne Schadenersatzkonsequenz zu tragen hat und daher eine gewisse „Erheblichkeit“ des Schadens vorliegen muss.

[10]     Über die gegen die Unterlassungsverpflichtung gerichtete Revision der Beklagten hat der Oberste Gerichtshof mit Teilurteil vom 15. 4. 2021 entschieden und ihr nicht Folge gegeben. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist somit nur mehr das Begehren des Klägers auf Schadenersatz.

Rechtliche Beurteilung

[11]     D. Anzuwendendes Unionsrecht

Artikel 82, DSGVO:

(1) Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

(2) Jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche haftet für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurde. Ein Auftragsverarbeiter haftet für den durch eine Verarbeitung verursachten Schaden nur dann, wenn er seinen speziell den Auftragsverarbeitern auferlegten Pflichten aus dieser Verordnung nicht nachgekommen ist oder unter Nichtbeachtung der rechtmäßig erteilten Anweisungen des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder gegen diese Anweisungen gehandelt hat.

[12]     E. Begründung der Vorlagefragen

[13]     1. Nach Artikel 82, Absatz eins, DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Damit wird eine eigenständige – das heißt neben das innerstaatliche Schadenersatzregime tretende – datenschutzrechtliche Haftungsnorm statuiert. Folglich ist nicht nur der Begriff des „immateriellen Schadens“ in Artikel 2, Absatz eins, DSGVO unionsautonom zu bestimmen. Vielmehr hat sich auch die Ausgestaltung der sonstigen Haftungsvoraussetzungen nach Absatz 2, leg cit, ebenso wie Fragen der Bemessung des Ersatzanspruchs, in erster Linie nach Unionsrecht zu richten; das mitgliedstaatliche Haftungsregime wird insoweit überlagert (siehe ErwGr 146 S 4 und 5 zur DSGVO; vergleiche weiters Frenzel in Paal/Pauly, DSGVO-BDSG3 Artikel 82, DSGVO Rz 1; Wybitul/Haß/Albrecht, Abwehr von Schadensersatzansprüchen nach der Datenschutz-Grundverordnung, NJW 2018, 113; Paal, Schadensersatzansprüche bei Datenschutzverstößen – Voraussetzungen und Probleme des Artikel 82, DS-GVO, MMR 2020, 14). Schon aus diesem Grund kann auf die zum Ersatz immaterieller Schäden im nationalen Schadenersatzregime entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze nicht ohne weiteres zurückgegriffen werden (aA Schweiger in Knyrim, DatKomm Artikel 82, DSGVO Rz 2).

[14]           2. Nach ErwGr 146 S 3 zur DSGVO soll der Begriff des Schadens im Lichte der Rechtsprechung des EuGH „weit und auf eine Art und Weise ausgelegt werden, die den Zielen dieser Verordnung entspricht“. Die betroffenen Personen sollten einen vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden erhalten (ErwGr 146 S 6 zur DSGVO). Daraus wird im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH zu Entschädigungszahlungen wegen Verstößen gegen das Unionsrecht primär abgeleitet, dass die Ersatzpflicht unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes so bemessen werden muss, dass sie verhältnismäßig, wirksam und abschreckend ist vergleiche Schweiger in Knyrim, DatKomm Artikel 82, DSGVO Rz 13 mwN; eingehend Wybitul/Haß/Albrecht, NJW 2018, 115).

[15]     Der zugesprochene Betrag muss über eine rein symbolische Entschädigung hinausgehen vergleiche Frenzel in Paal/Pauly, DSGVO-BDSG3 Artikel 82, DSGVO Rz 12a, der allerdings zugleich die gebotene Zurückhaltung bei der Bezifferung immaterieller Schäden hervorhebt). Mit Blick auf die solcherart angesprochene Ausgleichsfunktion der Haftung wird teilweise betont, dass hinsichtlich der erlittenen ideellen Nachteile eine Entschädigung als Genugtuung zur Linderung bezweckt sei, die gleichrangig neben den Ausgleich für materielle Verluste trete vergleiche Dickmann, Nach dem Datenabfluss: Schadenersatz nach Artikel 82, der Datenschutz-Grundverordnung und die Rechte des Betroffenen an seinen personenbezogenen Daten, r+s 2018, 345 [352 f] mwN).

[16]     3. Einigkeit besteht darin, dass ungeachtet des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes Ersatz nach Artikel 82, DSGVO aufgrund des soeben angesprochenen zentralen Ausgleichsgedankens hinter der Haftung nur dann gebührt, wenn ein (ideeller) Schaden tatsächlich eingetreten ist vergleiche ErwGr 146 S 6: „für den erlittenen Schaden“).

[17]     4. Im Zusammenhang mit der Frage eines Schadenersatzanspruchs bei einer nicht vollständig erteilten Auskunft hielt der Oberste Gerichtshof fest, dass ein ideeller Schaden jedenfalls nur dann angenommen werden kann, wenn der Betroffene einen Nachteil erlitten hat (6 Ob 9/88). Der Umstand, dass der Auskunftspflichtige seiner gesetzlichen Pflicht zur Bekanntgabe der Herkunft von Daten nicht nachkommt, stelle für sich allein noch keinen ideellen Schaden des Betroffenen dar (6 Ob 9/88; 1 Ob 318/01y). Die Rechtsverletzung per se stellt daher keinen immateriellen Schaden dar, sondern es muss eine Konsequenz oder Folge der Rechtsverletzung gegeben sein, die als immaterieller Schaden qualifiziert werden kann und die über den an sich durch die Rechtsverletzung hervorgerufenen Ärger bzw Gefühlsschaden hinausgeht (Schweiger in Knyrim, DatKomm Artikel 82, DSGVO Rz 26; G. Kodek, Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche bei Datenschutzverletzungen, in Leupold, Forum Verbraucherrecht 2019, 97).

[18]           5. Das Effektivitätskriterium ist im vorliegenden Zusammenhang nur beschränkt aussagekräftig, weil in der DSGVO ohnedies hohe Strafen vorgesehen sind. Gerade diese hohen Strafen haben die Diskussion und jedenfalls die öffentliche Wahrnehmung über die DSGVO geprägt. Daher lässt sich nicht ohne weiteres argumentieren, dass die Effektivität der DSGVO zusätzlich auch hohen Schadenersatz für ideelle Schäden erfordere (G. Kodek aaO). Hier bestünde die Gefahr einer „Effektivitätsspirale“ (Spitzer, Schadenersatz für Datenschutzverletzungen, ÖJZ 2019/76, 629 [635 f] mwN).

[19]     Für hypothetische, unbestimmte bzw nicht spürbare Nachteile durch den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird auch nicht im Sinn eines „Strafschadenersatzes“ gehaftet (eingehend dazu Spitzer, ÖJZ 2019/76, 629 [635 f] mwN; weiters statt vieler Frenzel in Paal/Pauly, DSGVO-BDSG3 Artikel 82, DSGVO Rz 10; vergleiche auch OLG Innsbruck MR 2020, 81 [zust Fritz/Hofer]).

[20]     6. Schon aus diesem Grund verfängt die Argumentation des Klägers nicht, ihm stehe schon wegen des „Verlusts der Kontrolle über die personenbezogenen Daten“ bzw aufgrund der „Verarbeitung von politischen Meinungen“ als solchen Schadenersatz zu. Anderes geht auch nicht aus ErwGr 85 und 75 zur DSGVO hervor. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend aufgezeigt hat, bezieht sich ErwGr 85 erkennbar auf konkrete Schadensfolgen aufgrund eines erfolgten Datenabflusses; im gegebenen Zusammenhang – in dem es gerade zu keiner Datenweitergabe gekommen ist – bleibt der vom Kläger auch noch im Revisionsverfahren unter Verweis auf einen „Kontrollverlust“ behauptete immaterielle Schaden gänzlich unbestimmt. ErwGr 75 macht zugleich deutlich, dass die darin beispielhaft aufgezählten, von bestimmten Datenschutzverstößen zwangsläufig ausgehenden Risken nicht mit dem nach Artikel 82, Absatz eins, DSGVO zu ersetzenden immateriellen Schaden als solchen gleichzusetzen sind; sie können nur „zu einem […] immateriellen Schaden führen“.

[21]           7. Der Ersatz eines immateriellen Schadens nach Artikel 82, Absatz eins, DSGVO setzt folglich einen konkret nachzuweisenden ideellen Nachteil durch den Datenschutzverstoß voraus: Dieser kann etwa darin liegen, dass der Betroffene Zeit und Mühe aufwenden muss, um der Rechtsverletzung ein Ende zu setzen bzw um sich gegen den drohenden Missbrauch seiner Daten oder einen Folgeschaden zu schützen. Ebenso werden aus der Rechtsverletzung resultierende Gefühlsbeeinträchtigungen wie Ängste, Stress oder Leidenszustände aufgrund einer erfolgten oder auch nur drohenden Bloßstellung, Diskriminierung oder Ähnlichem zu einer Ersatzpflicht führen (näher dazu etwa Dickmann, r+s 2018, 353; zur Frage, ob dabei auf eine „durchschnittlich im Datenschutz sensibilisierte“ Maßfigur abzustellen ist vergleiche etwa Fritz/Hofer, MR 2020, 84; Wirthensohn, Kein immaterieller Schadenersatz für die rechtswidrige Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß Artikel 9, DSGVO, wenn keine [erhebliche] Gefühlsbeeinträchtigung vorliegt? Kritik zu OLG Innsbruck 13. 2. 2020, 1 R 182/19b, jusIT 2020/56).

[22]           8. Mit Recht wird in diesem Zusammenhang betont, dass eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der Gefühlswelt nicht zu fordern sein wird (Paal, MMR 2020, 16), allein schon deshalb nicht, weil ErwGr 146 S 3 zur DSGVO eine weite Auslegung des Begriffs „des Schadens“ fordert, ohne dabei zwischen materiellen und immateriellen Nachteilen zu differenzieren (prägnant Frenzel in Paal/Pauly, DSGVO-BDSG3 Artikel 82, DSGVO Rz 10, demzufolge der nach Artikel 82, Absatz eins, DSGVO „bereits weite Schadensbegriff im Zweifel weit ausgelegt wird“).

[23]     Wenn demgegenüber zum Teil – so im Ergebnis auch das Berufungsgericht – eine „Erheblichkeitsschwelle“ für den Ersatz des immateriellen Schadens angenommen wird, die sich aus einem Rückgriff auf die inhaltlich vergleichbare Pauschalreise-Richtlinie und die dazu ergangene Rechtsprechung betreffend den Ersatz der „entgangenen Urlaubsfreude“ ergebe, wonach erlittene Unlustgefühle nur dann ersatzfähig sind, wenn der Beeinträchtigung der Interessen Gewicht zukommt (idS Schweiger in Knyrim, DatKomm Artikel 82, DSGVO Rz 2; diesem folgend OLG Innsbruck MR 2020, 81 [Fritz/Hofer]), so vermag dies schon deshalb nicht zu überzeugen, weil in der (neuen) Pauschalreise-Richtlinie (2015/2302/EU) der Ersatz ausdrücklich auf „erhebliche Auswirkungen“ der Vertragswidrigkeit bzw „entgangene Urlaubsfreuden infolge erheblicher Probleme“ beschränkt ist vergleiche Artikel 13, Absatz 6 und ErwGr 34 leg cit; so bereits zutreffend Fritz/Hofer, MR 2020, 83 f; kritisch auch Wirthensohn, jusIT 2020/56). Eine entsprechende Einschränkung findet sich im Bereich der DSGVO aber gerade nicht. Der zuvor angesprochene Umstand, dass der Unionsgesetzgeber bewusst auf einer weiten Auslegung des (ohnedies schon weit ausgestalteten) Schadensbegriffs nach Artikel 82, Absatz eins, DSGVO bestanden hat, legt vielmehr den Schluss nahe, dass hier grundsätzlich auch ideelle Nachteile von eher geringerem Gewicht Berücksichtigung finden sollen. Ein Rückgriff auf die Pauschalreise-Richtlinie zur Auffüllung des Begriffs des immateriellen Schadens kommt daher nicht in Betracht.

[24]           9. Selbst wenn man aber im Bereich der Haftung nach Artikel 82, Absatz eins, DSGVO auch geringfügige ideelle Nachteile – wie etwa bloß vorübergehende Leidenszustände und Unmutsgefühle – als grundsätzlich ersatzfähig ansehen sollte, kommt man unter dem zuvor aufgezeigten Gesichtspunkt der „Spürbarkeit“ der Beeinträchtigung nicht umhin, diese von gänzlich unbeachtlichen Unannehmlichkeiten abzugrenzen, die mit der Rechtsverletzung geradezu typischerweise einhergehen und schon mit Blick auf die Ausgleichsfunktion der Haftung eine Entschädigung zur Ablinderung des erlittenen Ungemachs gar nicht erfordern, sodass eine – auch gering bemessene – Ersatzpflicht im Ergebnis unerwünschte Strafwirkung entfalten würde.

[25]     10. In der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden 4 U 760/19 (ZUM-RD 2020, 26), wurde unter Verweis auf Becker (in Plath, DSGVO/BDSG3 [2018] Artikel 82, DSGVO Rz 4d) die Frage offen gelassen, ob ein Schadenersatz für bloß individuell empfundene Unannehmlichkeiten oder bei Bagatellverstößen ohne ernsthafte Beeinträchtigung für das Selbstbild oder Ansehen einer Person ausnahmsweise in solchen Fällen zu gewähren sein könnte, in denen der datenschutzrechtliche Verstoß eine Vielzahl von Personen in gleicher Weise betrifft und Ausdruck einer bewussten, rechtswidrigen und im großen Stil betriebenen Kommerzialisierung ist. Auch in dieser angenommenen Fallkonstellation ändert sich indes nichts daran, dass es bei vernachlässigbaren Auswirkungen der Rechtsverletzung auf die Gefühlswelt der betroffenen Personen nichts zu entschädigen gibt, sodass die Ersatzpflicht im Ergebnis wieder auf einen Strafschaden hinausliefe.

[26]     11. Das vom Kläger angestrebte Auslegungsergebnis, wonach auch solche vernachlässigbaren Gefühlsregungen unter Berücksichtigung des Effektivitätsgrundsatzes (Artikel 4, Absatz 3, EUV) mit einer Entschädigungspflicht zu sanktionieren seien, führt somit einerseits – jedenfalls im Effekt – zu einem „Strafschadenersatz“, der dem Unionsrecht im Allgemeinen fremd ist vergleiche EuGH Rs C-407/14, Maria Auxiliadora Arjona Camacho/Securitas Seguridad España SA [ECLI:EU:C:2015:831]; weiters Rs C-99/15, Liffers/Producciones Mandarina SL [ECLI:EU:C:2016:173] zur Enforcement-Richtlinie [Rz 17]); andererseits geht auch aus den vom Kläger selbst ins Treffen geführten ErwGr 85 und 75 zur DSGVO deutlich hervor, dass der Unionsgesetzgeber solche minimalen Auswirkungen auf die Gefühlswelt des Betroffenen bei der Statuierung der Haftung für immaterielle Schäden erkennbar nicht im Sinn hatte.

[27]     Zwischenzeitig hat allerdings das deutsche Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 14. 1. 2021 (1 BvR 2853/19) die Auffassung vertreten, es sei mit dem Recht auf den gesetzlichen Richter unvereinbar, wenn ein Gericht eine auf Artikel 82, DSGVO gestützte Klage auf Zahlung eines Schmerzengeldes wegen einmaliger Zusendung einer Werbe-Email ohne Zustimmung wegen Fehlens eines erheblichen Schadens abweist, ohne zuvor eine Entscheidung des EuGH zur Auslegung des Schadensbegriffs in Artikel 82, Absatz eins, DSGVO eingeholt zu haben.

[28]     Der erkennende Senat teilt diese Auffassung zwar nicht. Gleichwohl erscheint es im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Unionsrechts zweckmäßig, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen.

[29]     F. Der Ausspruch über die Aussetzung des Verfahrens gründet auf Paragraph 90 a, Absatz eins, GOG.

Textnummer

E131543

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:E131543

Im RIS seit

14.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Dokumentnummer

JJT_20210415_OGH0002_0060OB00035_21X0000_001