[5] Der (richtig:) Rekurs der Betreibenden (§ 527 Abs 2 ZPO iVm § 78 EO) ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, aber nicht berechtigt. [5] Der (richtig:) Rekurs der Betreibenden (Paragraph 527, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO) ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, aber nicht berechtigt.
[6] 1. Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche erfolgt gemäß § 614 Abs 1 Satz 1 ZPO nach den Bestimmungen der EO, soweit nicht nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Union anderes bestimmt ist. Eine entsprechende Subsidiaritätsklausel enthält auch § 416 Abs 1 EO, weshalb zwischenstaatlichen Vereinbarungen der Vorrang zukommt. Hier kommt (unstrittig) das NYÜ zur Anwendung, zu dessen Mitgliedstaaten auch Weißrussland und Österreich zählen. [6] 1. Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche erfolgt gemäß Paragraph 614, Absatz eins, Satz 1 ZPO nach den Bestimmungen der EO, soweit nicht nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Union anderes bestimmt ist. Eine entsprechende Subsidiaritätsklausel enthält auch Paragraph 416, Absatz eins, EO, weshalb zwischenstaatlichen Vereinbarungen der Vorrang zukommt. Hier kommt (unstrittig) das NYÜ zur Anwendung, zu dessen Mitgliedstaaten auch Weißrussland und Österreich zählen.
[7] 2. Gemäß Art V Abs 1 lit e NYÜ darf die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs auf Antrag der Partei, gegen die er geltend gemacht wird, nur versagt werden, wenn der Schiedsspruch (ua) von einer zuständigen Behörde des Landes, in dem oder nach dessen Recht er ergangen ist, aufgehoben worden ist. Gemäß Art V Abs 2 lit b NYÜ darf die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs (ua) auch dann versagt werden, wenn die zuständige Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung beantragt wird, feststellt, dass die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs der öffentlichen Ordnung dieses Landes widersprechen würde. [7] 2. Gemäß Art römisch fünf Absatz eins, Litera e, NYÜ darf die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs auf Antrag der Partei, gegen die er geltend gemacht wird, nur versagt werden, wenn der Schiedsspruch (ua) von einer zuständigen Behörde des Landes, in dem oder nach dessen Recht er ergangen ist, aufgehoben worden ist. Gemäß Art römisch fünf Absatz 2, Litera b, NYÜ darf die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs (ua) auch dann versagt werden, wenn die zuständige Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung beantragt wird, feststellt, dass die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs der öffentlichen Ordnung dieses Landes widersprechen würde.
[8] 3. Gemäß Art 43 des Gesetzes der Republik Belarus „Über die Internationale Schiedsgerichtsbarkeit“ (auszugsweise in beglaubigter Übersetzung als Beilage ./11 vorgelegt) kann ein Schiedsspruch (nur) mit dem außerordentlichen Rechtsmittel der Aufhebungsklage bekämpft werden. Die weißrussische Rechtslage entspricht damit insofern der österreichischen, als die Rechtskraft des Schiedsspruchs bereits mit seiner Übermittlung an die Parteien eintritt und erst im Fall einer erfolgreichen Aufhebungsklage rückwirkend wieder beseitigt wird (Hausmaninger in Fasching/Konecny3 IV/2 § 607 ZPO Rz 32 f). [8] 3. Gemäß Artikel 43, des Gesetzes der Republik Belarus „Über die Internationale Schiedsgerichtsbarkeit“ (auszugsweise in beglaubigter Übersetzung als Beilage ./11 vorgelegt) kann ein Schiedsspruch (nur) mit dem außerordentlichen Rechtsmittel der Aufhebungsklage bekämpft werden. Die weißrussische Rechtslage entspricht damit insofern der österreichischen, als die Rechtskraft des Schiedsspruchs bereits mit seiner Übermittlung an die Parteien eintritt und erst im Fall einer erfolgreichen Aufhebungsklage rückwirkend wieder beseitigt wird (Hausmaninger in Fasching/Konecny3 IV/2 Paragraph 607, ZPO Rz 32 f).
[9] 4. Nach der Aktenlage ist – abgesehen von der (vom Obersten Gerichtshof der Republik Belarus in seinem Beschluss vom 30. September 2015 [Beilage ./9] aufgegriffenen) Behauptung der Betreibenden, das Schiedsgericht sei unrichtig zusammengesetzt gewesen – kein Versagungsgrund ersichtlich, aufgrund dessen ein Antrag der Verpflichteten auf Vollstreckbarerklärung des ersten Schiedsspruchs in Österreich abzuweisen gewesen wäre.
[10] 5.1. Sollte die Behauptung der Verpflichteten zutreffen, dass der von der Betreibenden geltend gemachte Aufhebungsgrund in Wahrheit nicht vorlag, sondern es sich lediglich um eine (ohnehin bereits vom Schiedsgericht korrigierte) unrichtige Schreibweise des Namens eines der drei Schiedsrichter handelte (worauf der vom Schiedsgericht gefasste Berichtigungsbeschluss hindeutet), wäre die Aufhebung des Schiedsspruchs als offensichtliche Rechtsbeugung zugunsten des belarussischen Staatsunternehmens anzusehen.
[11] 5.2. Ein derartiger Eingriff in die Rechtskraft des ersten Schiedsspruchs wäre aber mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung nicht vereinbar (vgl 18 OCg 4/19s = RIS-Justiz RS0131050 [T1]), sodass die Aufhebung dieses Schiedsspruchs nichts daran ändern könnte, dass er (nach wie vor) in Österreich anzuerkennen ist: [11] 5.2. Ein derartiger Eingriff in die Rechtskraft des ersten Schiedsspruchs wäre aber mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung nicht vereinbar vergleiche 18 OCg 4/19s = RISJustiz RS0131050 [T1]), sodass die Aufhebung dieses Schiedsspruchs nichts daran ändern könnte, dass er (nach wie vor) in Österreich anzuerkennen ist:
[12] 5.2.1. Im Schrifttum ist zwar umstritten, ob Art V Abs 1 lit e NYÜ so zu verstehen ist, dass dem Anerkennungs- bzw Exequaturgericht unmittelbar ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, einen Schiedsspruch trotz seiner Aufhebung anzuerkennen (so Wong in Czernich/Deixler-Hübner/Schauer, Handbuch Schiedsrecht [2018] Rz 19.49; Zeiler, Schiedsverfahren2 [2014] § 614 ZPO Rz 18; Nienaber, Die Anerkennung und Vollstreckung im Sitzstaat aufgehobener Schiedssprüche [2002] 129; Geimer, IZPR8 [2020] Rz 3944a; ggt Garber/Koller in Angst/Oberhammer3 Vor § 79 EO Rz 599 und Rz 649; Koller in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Handbuch Schiedsverfahrensrecht II [2016] Rz 12/56 und 12/77; Bajons, Über Grenzen und Freiräume der New Yorker Schiedskonvention im Lichte der EMRK, in FS Machacek und Matcher [2008], 703 [705 f]; Czernich, New Yorker Schiedsübereinkommen [2008] Art V Rz 6; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit7 [2005] Kap. 56 Rz 3; Voit in Museliak/Voit, ZPO17 [2020] § 1061 Rz 18; Adolphsen in MünchKomm-ZPO5 Anh 1 [2017] § 1061 Rz 60). [12] 5.2.1. Im Schrifttum ist zwar umstritten, ob Art römisch fünf Absatz eins, Litera e, NYÜ so zu verstehen ist, dass dem Anerkennungs- bzw Exequaturgericht unmittelbar ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, einen Schiedsspruch trotz seiner Aufhebung anzuerkennen (so Wong in Czernich/Deixler-Hübner/Schauer, Handbuch Schiedsrecht [2018] Rz 19.49; Zeiler, Schiedsverfahren2 [2014] Paragraph 614, ZPO Rz 18; Nienaber, Die Anerkennung und Vollstreckung im Sitzstaat aufgehobener Schiedssprüche [2002] 129; Geimer, IZPR8 [2020] Rz 3944a; ggt Garber/Koller in Angst/Oberhammer3 Vor Paragraph 79, EO Rz 599 und Rz 649; Koller in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Handbuch Schiedsverfahrensrecht römisch II [2016] Rz 12/56 und 12/77; Bajons, Über Grenzen und Freiräume der New Yorker Schiedskonvention im Lichte der EMRK, in FS Machacek und Matcher [2008], 703 [705 f]; Czernich, New Yorker Schiedsübereinkommen [2008] Art römisch fünf Rz 6; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit7 [2005] Kap. 56 Rz 3; Voit in Museliak/Voit, ZPO17 [2020] Paragraph 1061, Rz 18; Adolphsen in MünchKomm-ZPO5 Anh 1 [2017] Paragraph 1061, Rz 60).
[13] 5.2.2. Allerdings setzt die Versagung der Anerkennung bzw Vollstreckbarerklärung eines aufgehobenen Schiedsspruchs jedenfalls voraus, dass die (ausländische) Aufhebungsentscheidung nicht gegen den ordre public verstößt, weil ansonsten die Gefahr bestünde, dass die im Schiedsverfahren obsiegende Partei rechtsschutzlos gestellt wird, wenn das Aufhebungsverfahren mit dem ordre public unvereinbar ist (Garber/Koller in Angst/Oberhammer3 Vor § 79 EO Rz 652; ebenso Koller in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Handbuch Schiedsverfahrensrecht [2016] II Rz 12/77; Koller/Plavec, 60 Jahre NYÜ und der OGH: Eine Retrospektive, ecolex 2018, 882 [887]; Bajons, Über Grenzen und Freiräume der New Yorker Schiedskonvention im Lichte der EMRK, in FS Machacek und Matcher 706; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO23 Anhang zu § 1061 Rz 311; Schütze in Wieczorek/Schütze, ZPO4 [2018] § 1061 Rz 131; Solomon, Die Verbindlichkeit von Schiedssprüchen in der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit [2007] 167; ggt Voit in Museliak/Voit, ZPO17 § 1061 Rz 18; Adolphsen in MünchKomm-ZPO5 Anh 1 § 1061 Rz 60). [13] 5.2.2. Allerdings setzt die Versagung der Anerkennung bzw Vollstreckbarerklärung eines aufgehobenen Schiedsspruchs jedenfalls voraus, dass die (ausländische) Aufhebungsentscheidung nicht gegen den ordre public verstößt, weil ansonsten die Gefahr bestünde, dass die im Schiedsverfahren obsiegende Partei rechtsschutzlos gestellt wird, wenn das Aufhebungsverfahren mit dem ordre public unvereinbar ist (Garber/Koller in Angst/Oberhammer3 Vor Paragraph 79, EO Rz 652; ebenso Koller in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Handbuch Schiedsverfahrensrecht [2016] römisch II Rz 12/77; Koller/Plavec, 60 Jahre NYÜ und der OGH: Eine Retrospektive, ecolex 2018, 882 [887]; Bajons, Über Grenzen und Freiräume der New Yorker Schiedskonvention im Lichte der EMRK, in FS Machacek und Matcher 706; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO23 Anhang zu Paragraph 1061, Rz 311; Schütze in Wieczorek/Schütze, ZPO4 [2018] Paragraph 1061, Rz 131; Solomon, Die Verbindlichkeit von Schiedssprüchen in der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit [2007] 167; ggt Voit in Museliak/Voit, ZPO17 Paragraph 1061, Rz 18; Adolphsen in MünchKomm-ZPO5 Anh 1 Paragraph 1061, Rz 60).
[14] 6. Dass die Verpflichtete gar nicht behauptet, der zweite Schiedsspruch sei für sich allein ordre-public-widrig, schadet nicht, weil eine (gegebenenfalls) mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbare Aufhebung des ersten Schiedsspruchs unmittelbar auf den zweiten Schiedsspruch durchschlagen müsste. Von Bedeutung ist hier nämlich nur jener Teil des zweiten Schiedsspruchs, dessen Vollstreckbarerklärung begehrt wird, also die stattgebende Entscheidung über die Schiedsgegenklage der Betreibenden. Dafür ist aber die vorherige Aufhebung des ersten Schiedsspruchs eine unabdingbare Voraussetzung, wäre doch eine Verpflichtung der Verpflichteten zur Rückzahlung des aufgrund des ersten Schiedsspruchs Geleisteten aus dem Titel der unrechtmäßigen Bereicherung ohne Beseitigung des ersten Schiedsspruchs im Aufhebungsverfahren undenkbar. Sollte sich die Aufhebungsentscheidung des belarussischen Obersten Gerichtshofs als ordre-public-widrig erweisen, stünde dies also der Vollstreckbarerklärung des zweiten Schiedsspruchs entgegen.
[15] 7. Das Rekursgericht hat daher zu Recht dem Erstgericht aufgetragen, die Richtigkeit des Rekursvorbringens der Verpflichteten zu überprüfen, sodass dem Rekurs der Betreibenden ein Erfolg zu versagen ist.
[16] 8. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO iVm § 78 EO. Das Rechtsmittel der Betreibenden hat zur Klarstellung der Rechtsfrage beigetragen (RS0035976). [16] 8. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO. Das Rechtsmittel der Betreibenden hat zur Klarstellung der Rechtsfrage beigetragen (RS0035976).