Rechtssatz für 3Ob111/68; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0003295

Geschäftszahl

3Ob111/68; 2Ob554/85 (2Ob555/85; 2Ob556/85; 2Ob1508/85); 1Ob155/20f

Entscheidungsdatum

02.03.2021

Rechtssatz

Es sind zwar die Zinseszinsen gleichfalls Verzugszinsen, da sie einen Verzug in der Zinsenzahlung zur Voraussetzung haben. Nach dm allgemeinen Sprachgebrauch sind aber unter "Verzugszinsen" solche im engeren Sinn, also die vom fälligen Kapital zu berechnenden Zinsen, zu verstehen, wogegen die für den Fall der Säumnis in der Zinsenzahlung zu entrichtenden Zinsen als "Zinseszinsen" bezeichnet werden. Zur Anmeldung von Verzugszinsen im Meistbotsverteilungsverfahren.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 111/68
    Entscheidungstext OGH 11.09.1968 3 Ob 111/68
  • 2 Ob 554/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 2 Ob 554/85
    nur: Es sind zwar die Zinseszinsen gleichfalls Verzugszinsen, da sie
    einen Verzug in der Zinsenzahlung zur Voraussetzung haben. Nach dm
    allgemeinen Sprachgebrauch sind aber unter "Verzugszinsen" solche im
    engeren Sinn, also die vom fälligen Kapital zu berechnenden Zinsen,
    zu verstehen, wogegen die für den Fall der Säumnis in der
    Zinsenzahlung zu entrichtenden Zinsen als "Zinseszinsen" bezeichnet
    werden. (T1)
  • 1 Ob 155/20f
    Entscheidungstext OGH 02.03.2021 1 Ob 155/20f
    vgl
    Anm: Veröff: SZ 2021/24

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0003295

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2023

Dokumentnummer

JJR_19680911_OGH0002_0030OB00111_6800000_001

Rechtssatz für 1Ob79/71; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083307

Geschäftszahl

1Ob79/71; 7Ob222/71; 6Ob797/80; 5Ob677/82; 6Ob645/94; 4Ob84/97z; 2Ob170/99k; 2Ob256/00m; 3Ob33/00z; 1Ob83/01i; 9ObA143/02y; 1Ob31/13k; 10Ob16/13w; 10Ob59/12t; 10Ob27/13p; 5Ob215/12x; 2Ob77/13g; 7Ob108/13b; 7Ob74/13b; 8Ob90/13p; 7Ob174/20v; 1Ob155/20f

Entscheidungsdatum

02.03.2021

Norm

ZinsenG §2
ZinsenG §3

Rechtssatz

Werden fällige Zinsen eingeklagt, können Zinseszinsen vom Tage der Klagsbehändigung an gefordert werden, mangels ausdrücklicher anderslautender Vereinbarung jedoch nie mehr als die gesetzlichen Zinsen, insbesondere nicht aus dem Titel des Schadenersatzes.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 79/71
    Entscheidungstext OGH 25.03.1971 1 Ob 79/71
  • 7 Ob 222/71
    Entscheidungstext OGH 15.12.1971 7 Ob 222/71
    Veröff: ZVR 1973/35 S 48
  • 6 Ob 797/80
    Entscheidungstext OGH 03.06.1981 6 Ob 797/80
    Vgl aber
  • 5 Ob 677/82
    Entscheidungstext OGH 14.09.1982 5 Ob 677/82
    nur: Werden fällige Zinsen eingeklagt, können Zinseszinsen vom Tage der Klagsbehändigung an gefordert werden, mangels ausdrücklicher anderslautender Vereinbarung jedoch nie mehr als die gesetzlichen Zinsen. (T1)
  • 6 Ob 645/94
    Entscheidungstext OGH 20.12.1994 6 Ob 645/94
  • 4 Ob 84/97z
    Entscheidungstext OGH 22.04.1997 4 Ob 84/97z
    Auch; nur T1; Beisatz: Ablehnung von Schwimann/Harrer, ABGB V § 1333 Rz 7, der - ohne nähere Begründung - "Klagsbehändigung" in § 3 lit b RGBl 1868/62 als Überreichung der Klage bei Gericht versteht. (T2)
    Veröff: SZ 70/69
  • 2 Ob 170/99k
    Entscheidungstext OGH 24.06.1999 2 Ob 170/99k
    Vgl auch
  • 2 Ob 256/00m
    Entscheidungstext OGH 09.11.2000 2 Ob 256/00m
    nur T1
  • 3 Ob 33/00z
    Entscheidungstext OGH 29.01.2001 3 Ob 33/00z
    Auch
  • 1 Ob 83/01i
    Entscheidungstext OGH 17.08.2001 1 Ob 83/01i
    Auch; Beisatz: Das österreichische Recht knüpft den Anspruch auf Zinseszinsen an eine ausdrückliche Vereinbarung. (T3)
    Veröff: SZ 74/137
  • 9 ObA 143/02y
    Entscheidungstext OGH 04.09.2002 9 ObA 143/02y
    nur T1
  • 1 Ob 31/13k
    Entscheidungstext OGH 29.04.2013 1 Ob 31/13k
    Auch; nur T1
  • 10 Ob 16/13w
    Entscheidungstext OGH 23.07.2013 10 Ob 16/13w
    nur T1; Beisatz: Es ist aber kein Grund dafür ersichtlich, weshalb der Lauf der Zinseszinsen nicht auch nach Streitanhängigkeit (das heißt Zustellung der Klage an die beklagte Partei ‑ § 232 ZPO) beginnen können sollte, wenn die Voraussetzungen dafür ‑ fällige Zinsen, die eingeklagt werden ‑ erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten. (T4)
  • 10 Ob 59/12t
    Entscheidungstext OGH 23.07.2013 10 Ob 59/12t
    nur T1; Beis wie T4
  • 10 Ob 27/13p
    Entscheidungstext OGH 23.07.2013 10 Ob 27/13p
    nur T1; Beis wie T4
  • 5 Ob 215/12x
    Entscheidungstext OGH 20.06.2013 5 Ob 215/12x
    Auch
  • 2 Ob 77/13g
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 77/13g
    Auch; nur: Werden fällige Zinsen eingeklagt, können Zinseszinsen vom Tage der Klagsbehändigung an gefordert werden. (T5); Beis wie T4 nur: Es ist aber kein Grund dafür ersichtlich, weshalb der Lauf der Zinseszinsen nicht auch nach Streitanhängigkeit beginnen können sollte. (T6)
  • 7 Ob 108/13b
    Entscheidungstext OGH 17.09.2013 7 Ob 108/13b
    Vgl auch; Auch Beis wie T4
  • 7 Ob 74/13b
    Entscheidungstext OGH 17.09.2013 7 Ob 74/13b
    Vgl auch; Auch Beis wie T4
  • 8 Ob 90/13p
    Entscheidungstext OGH 26.05.2014 8 Ob 90/13p
    nur T6
  • 7 Ob 174/20v
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 7 Ob 174/20v
    nur T1
  • 1 Ob 155/20f
    Entscheidungstext OGH 02.03.2021 1 Ob 155/20f
    Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0083307

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2023

Dokumentnummer

JJR_19710325_OGH0002_0010OB00079_7100000_002

Rechtssatz für 1Ob548/77; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009701

Geschäftszahl

1Ob548/77; 1Ob530/78; 2Ob566/78; 3Ob181/78; 5Ob527/80; 3Ob575/82; 3Ob101/82; 2Ob202/83 (2Ob203/83); 3Ob48/86; 4Ob2019/96g; 1Ob108/01s; 6Ob311/05m; 1Ob212/10y; 2Ob71/14a; 1Ob155/20f

Entscheidungsdatum

02.03.2021

Norm

ABGB §94 Abs2
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975

Rechtssatz

Auch beim Ehegatten, der den Haushalt führt(e), sind die eigenen Einkünfte angemessen zu berücksichtigen (Paragraph 94, Absatz 2, ABGB; 1 Ob 508,509/77). Nur mehr eine wesentlich verschiedene Höhe der Einkommen zweier berufstätiger Ehegatten führt dazu, daß der Ehegatte mit höherem Einkommen dem Ehegatten mit niedrigerem Einkommen die Mittel zuschießen muß, um diesem die Deckung der den Lebensverhältnissen beider Ehegatten angemessenen Bedürfnisse zu ermöglichen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 548/77
    Entscheidungstext OGH 16.03.1977 1 Ob 548/77
    Veröff: EvBl 1977/219 S 489 = JBl 1978,539
  • 1 Ob 530/78
    Entscheidungstext OGH 15.02.1978 1 Ob 530/78
  • 2 Ob 566/78
    Entscheidungstext OGH 16.01.1979 2 Ob 566/78
    Auch; Veröff: SZ 52/6 = EvBl 1979/156 S 435 = EFSlg 32717
  • 3 Ob 181/78
    Entscheidungstext OGH 02.05.1979 3 Ob 181/78
  • 5 Ob 527/80
    Entscheidungstext OGH 03.06.1980 5 Ob 527/80
    Veröff: EvBl 1981/17 S 72
  • 3 Ob 575/82
    Entscheidungstext OGH 23.06.1982 3 Ob 575/82
    nur: Auch beim Ehegatten, der den Haushalt führt(e), sind die eigenen Einkünfte angemessen zu berücksichtigen (§ 94 Abs 2 ABGB; 1 Ob 508,509/77). (T1) Beisatz: Nicht das Vermögen, wohl aber dessen Zinsenertrag. (T2)
  • 3 Ob 101/82
    Entscheidungstext OGH 14.07.1982 3 Ob 101/82
  • 2 Ob 202/83
    Entscheidungstext OGH 29.02.1984 2 Ob 202/83
  • 3 Ob 48/86
    Entscheidungstext OGH 03.09.1986 3 Ob 48/86
    nur: Der Ehegatte mit höherem Einkommen dem Ehegatten mit niedrigerem Einkommen die Mittel zuschießen muß, um diesem die Deckung der den Lebensverhältnissen beider Ehegatten angemessenen Bedürfnisse zu ermöglichen. (T3) Beisatz: Hier: Gesetzesänderung als Oppositionsgrund. (T4)
  • 4 Ob 2019/96g
    Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2019/96g
    Vgl; Beisatz: Ist die Frau, um nicht zugrundezugehen, dazu gezwungen, eine Beschäftigung anzunehmen, dann soll damit nicht der Unterhaltsschuldner entlastet werden. (T5) Veröff: SZ 69/129
  • 1 Ob 108/01s
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 108/01s
    Vgl aber; Beis wie T5
  • 6 Ob 311/05m
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 311/05m
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Eigeneinkommen des nach §66 EheG unterhaltsberechtigten Ehegatten, das dieser nur aus Not wegen Unterhaltsverletzungen des anderen Ehegatten erzielen muss, mindert den Unterhaltsanspruch nicht. (T6)
  • 1 Ob 212/10y
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 1 Ob 212/10y
    Vgl; nur T1; Beis ähnlich wie T2
  • 2 Ob 71/14a
    Entscheidungstext OGH 28.04.2014 2 Ob 71/14a
    Auch
  • 1 Ob 155/20f
    Entscheidungstext OGH 02.03.2021 1 Ob 155/20f
    nur T1
    Anm: Veröff: SZ 2021/24

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0009701

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2023

Dokumentnummer

JJR_19770316_OGH0002_0010OB00548_7700000_003

Rechtssatz für 1Ob504/78 (1Ob505/78); ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009504

Geschäftszahl

1Ob504/78 (1Ob505/78); 6Ob815/81; 6Ob821/82 (6Ob822/82); 4Ob284/97m; 3Ob109/97v; 1Ob155/20f

Entscheidungsdatum

02.03.2021

Norm

ABGB §94
EheG §66
EheG §68
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. EheG § 66 heute
  2. EheG § 66 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Wenn eine Ehe durch Teilurteil rechtskräftig (aus beiderseitigem Verschulden) geschieden wurde, kann der Unterhalt ab diesem Zeitpunkt nicht mehr nach der für die aufrechte Ehe geltenden gesetzlichen Bestimmungen - denen entsprechende Pflichten des alimentationsbedürftigen Gatten gegenüberstehen - verlangt werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 504/78
    Entscheidungstext OGH 07.07.1978 1 Ob 504/78
    Veröff: EFSlg 30637
  • 6 Ob 815/81
    Entscheidungstext OGH 16.12.1981 6 Ob 815/81
    Auch; Veröff: JBl 1984,198 (hiezu Huber JBl 1984,182)
  • 6 Ob 821/82
    Entscheidungstext OGH 24.11.1982 6 Ob 821/82
    Auch; Beisatz: Muß ein Unterhaltsanspruch selbst unter den Voraussetzungen des § 66 EheG verneint werden, steht fest, daß ein bis zur Auflösung der Ehe gemäß § 94 ABGB etwa begründet gewesener Anspruch materiell nicht mehr aufrecht ist. (T1)
  • 4 Ob 284/97m
    Entscheidungstext OGH 07.10.1997 4 Ob 284/97m
    Auch
  • 3 Ob 109/97v
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 3 Ob 109/97v
    Beisatz: Anspruchsgrundlage bilden nur mehr die unterhaltsrechtlichen Bestimmungen des Ehegesetzes. (T2)
  • 1 Ob 155/20f
    Entscheidungstext OGH 02.03.2021 1 Ob 155/20f
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0009504

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2023

Dokumentnummer

JJR_19780707_OGH0002_0010OB00504_7800000_002

Rechtssatz für 6Ob217/00f; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114142

Geschäftszahl

6Ob217/00f; 7Ob179/11s; 3Ob139/13g; 7Ob115/15k; 10Ob42/17z; 1Ob155/20f

Entscheidungsdatum

02.03.2021

Rechtssatz

Der Verzug des Unterhaltspflichtigen ist Anspruchsvoraussetzung des Unterhalts für die Vergangenheit. Schon die Wortinterpretation spricht für den Verzugstatbestand als Anspruchsvoraussetzung. Während beim Kindesunterhalt und beim Ehegattenunterhalt bei aufrechter Ehe eine Mahnung (das In-den-Verzug-Setzen) wegen der besonderen familienrechtlichen Nahebeziehung entbehrlich ist, trifft dies auf den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach dem Wegfall der ehelichen Fürsorgepflicht nicht mehr zu (so schon 6 Ob 2190/96v). An dieser Auffassung ist festzuhalten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 217/00f
    Entscheidungstext OGH 05.10.2000 6 Ob 217/00f
  • 7 Ob 179/11s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 179/11s
  • 3 Ob 139/13g
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 139/13g
    Auch
  • 7 Ob 115/15k
    Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 115/15k
  • 10 Ob 42/17z
    Entscheidungstext OGH 10.10.2017 10 Ob 42/17z
    Auch
  • 1 Ob 155/20f
    Entscheidungstext OGH 02.03.2021 1 Ob 155/20f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114142

Im RIS seit

04.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2023

Dokumentnummer

JJR_20001005_OGH0002_0060OB00217_00F0000_001

Rechtssatz für 1Ob155/20f

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133560

Geschäftszahl

1Ob155/20f

Entscheidungsdatum

02.03.2021

Norm

ABGB §94
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975

Rechtssatz

Der Familienbonus Plus ist auch im Verhältnis zum unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht als Steuersparnis bzw Teil der Nettoeinkünfte in die Bemessungsgrundlage einzurechnen, sondern bleibt auch insoweit unterhaltsrechtlich neutral, weil es sich wegen seiner Zweckbestimmung nicht um einen allgemeinen Einkommensbestandteil handelt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 155/20f
    Entscheidungstext OGH 02.03.2021 1 Ob 155/20f
    Veröff: SZ 2021/24

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133560

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2023

Dokumentnummer

JJR_20210302_OGH0002_0010OB00155_20F0000_001

Rechtssatz für 1Ob595/91; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047337

Geschäftszahl

1Ob595/91; 7Ob615/91; 3Ob528/92; 1Ob621/93; 4Ob556/94; 1Ob597/95; 6Ob2126/96g; 4Ob2233/96b; 6Ob2360/96v; 9Ob373/97m; 9Ob120/03t; 1Ob7/04t; 7Ob223/08g; 1Ob159/13h; 1Ob83/15k; 4Ob1/18b; 1Ob152/20i; 10Ob2/21y; 1Ob155/20f; 6Ob151/21f

Entscheidungsdatum

02.02.2022

Norm

ABGB §140 Aa
ABGB §140 Ab
ABGB §140 Bc
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Erfüllt der den Kindern aus erster Ehe zum Geldunterhalt verpflichtete Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung den Kindern aus der zweiten Ehe durch deren vollständigen Betreuung im Haushalt, muss er seine Lebensverhältnisse derart gestalten, dass er sowohl seiner Geldalimentationspflicht wie auch seiner Betreuungspflicht angemessen nachkommen kann.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 595/91
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 595/91
  • 7 Ob 615/91
    Entscheidungstext OGH 14.11.1991 7 Ob 615/91
    Auch; Beisatz: Der nicht durch besondere berücksichtigungswürdige Umstände erzwungene Verzicht auf Erzielung eines höheren Einkommens darf daher nicht zu Lasten eines anderen Unterhaltsberechtigten gehen. Dies schon deshalb, weil die im Gesetz vorgesehene Anspannung immer dann Platz greift, wenn dem Unterhaltspflichtigen die Erzielung eines höheren als des tatsächlichen Einkommens zugemutet werden kann und nicht auf Fälle bloßer Arbeitsunwilligkeit beschränkt ist. (T1)
    Veröff: RZ 1992/24 S 69
  • 3 Ob 528/92
    Entscheidungstext OGH 29.04.1992 3 Ob 528/92
    Auch
  • 1 Ob 621/93
    Entscheidungstext OGH 17.11.1993 1 Ob 621/93
    Auch
  • 4 Ob 556/94
    Entscheidungstext OGH 04.10.1994 4 Ob 556/94
    Auch; Veröff: SZ 67/162
  • 1 Ob 597/95
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 597/95
  • 6 Ob 2126/96g
    Entscheidungstext OGH 11.07.1996 6 Ob 2126/96g
  • 4 Ob 2233/96b
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2233/96b
  • 6 Ob 2360/96v
    Entscheidungstext OGH 16.01.1997 6 Ob 2360/96v
    Auch; Beis wie T1 nur: Der nicht durch besondere berücksichtigungswürdige Umstände erzwungene Verzicht auf Erzielung eines höheren Einkommens darf daher nicht zu Lasten eines anderen Unterhaltsberechtigten gehen. (T2)
  • 9 Ob 373/97m
    Entscheidungstext OGH 10.12.1997 9 Ob 373/97m
  • 9 Ob 120/03t
    Entscheidungstext OGH 31.03.2004 9 Ob 120/03t
    Beis wie T2
  • 1 Ob 7/04t
    Entscheidungstext OGH 25.06.2004 1 Ob 7/04t
    Beisatz: Steht aberder unterhaltsberechtigten Mutter und den zwei von ihr im eigenen Haushalt betreuten Kindern im fraglichen Zeitraum nur ein Betrag von insgesamt etwa 325 EUR monatlich zur Verfügung, dann kann sie zumutbarerweise keine Geldunterhaltsleistung für die beiden anderen Kinder erbringen. (T3)
  • 7 Ob 223/08g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 7 Ob 223/08g
  • 1 Ob 159/13h
    Entscheidungstext OGH 19.09.2013 1 Ob 159/13h
    Auch
  • 1 Ob 83/15k
    Entscheidungstext OGH 22.10.2015 1 Ob 83/15k
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine Anspannung auf tatsächlich nicht erzieltes Einkommen darf nur erfolgen, wenn den Unterhaltsschuldner ein Verschulden daran trifft, dass er kein Erwerbseinkommen hat oder ihm die Erzielung eines höheren als des tatsächlichen Einkommens zugemutet werden kann. (T4)
  • 4 Ob 1/18b
    Entscheidungstext OGH 11.06.2018 4 Ob 1/18b
    Auch
  • 1 Ob 152/20i
    Entscheidungstext OGH 23.09.2020 1 Ob 152/20i
    Vgl
  • 10 Ob 2/21y
    Entscheidungstext OGH 26.02.2021 10 Ob 2/21y
    auch Beis wie T1; Beis wie T4
  • 1 Ob 155/20f
    Entscheidungstext OGH 02.03.2021 1 Ob 155/20f
    vgl; Beisatz wie T1
    Anm: Veröff: SZ 2021/24
  • 6 Ob 151/21f
    Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 151/21f
    Beisatz: Hier: Elternteilzeit. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047337

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2023

Dokumentnummer

JJR_19910918_OGH0002_0010OB00595_9100000_001

Rechtssatz für 2Ob216/98y; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110703

Geschäftszahl

2Ob216/98y; 2Ob39/99w; 2Ob153/99k; 7Ob302/99h; 3Ob144/99v; 2Ob318/99z; 9ObA101/03y; 2Ob15/09h; 6Ob72/19k; 1Ob155/20f; 9Ob71/22i

Entscheidungsdatum

17.11.2022

Norm

ABGB §140 Bb
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Stellt die Auslandsverwendungszulage zum Teil einen versteckten Gehaltsbestandteil dar, weil sie mehr als den Ersatz des dem Unterhaltspflichtigen durch den Auslandsaufenthalt tatsächlich entstehenden Mehraufwandes enthält, so ist der übersteigende Teil der Zulage in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (auch 7 Ob 640/90 und 7 Ob 546/92).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 216/98y
    Entscheidungstext OGH 27.08.1998 2 Ob 216/98y
  • 2 Ob 39/99w
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 2 Ob 39/99w
    Vgl; Beisatz: Einnahmen eines Unterhaltspflichtigen, welche zur Gänze dem Ausgleich eines tatsächlichen Mehraufwandes dienen, sind nicht Teil der Unterhaltsbemessungsgrundlage; Zulagen (Zuschläge) mit Entgeltcharakter sind hingegen zum Gehalt zu addieren. (T1)
  • 2 Ob 153/99k
    Entscheidungstext OGH 27.05.1999 2 Ob 153/99k
    Ähnlich; Beis wie T1
  • 7 Ob 302/99h
    Entscheidungstext OGH 22.12.1999 7 Ob 302/99h
    Beisatz: Soweit ein Unterhaltsverpflichteter durch seine unselbständige Tätigkeit gezwungen ist, einen "zusätzlichen" Wohnsitz im Ausland zu begründen, kann er dessen Kosten auch von den dafür gewährten Taggeldern für die Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage abziehen. (T2)
  • 3 Ob 144/99v
    Entscheidungstext OGH 31.01.2000 3 Ob 144/99v
    Vgl aber; Beisatz: Dies gilt für die die Auslandsverwendungszulage von Handelskammerbediensteten beziehungsweise Wirtschaftskammerbediensteten. Im Gegensatz zu dem der letztgenannten Entscheidung zugrunde liegenden Fall steht hier auch nicht außer Streit, dass der Unterhaltsverpflichtete mehr als den ihn tatsächlich treffenden Mehraufwand erhalte. (T3)
  • 2 Ob 318/99z
    Entscheidungstext OGH 16.03.2000 2 Ob 318/99z
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 9 ObA 101/03y
    Entscheidungstext OGH 17.03.2004 9 ObA 101/03y
    Vgl auch
  • 2 Ob 15/09h
    Entscheidungstext OGH 28.09.2009 2 Ob 15/09h
    Vgl; Vgl Beis wie T1; Vgl Beis wie T2; Bem: Vgl RS0125384 betreffend die Auslandsverwendungszulage gemäß § 21a GehG. (T4)
  • 6 Ob 72/19k
    Entscheidungstext OGH 24.07.2019 6 Ob 72/19k
    Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Vom Dienstgeber des Unterhaltsschuldner bezahltes Schulgeld und Fahrtkosten für seine Tochter stehen dem Unterhaltsschuldner nicht zur Verfügung und sind somit nicht als verdeckte Gehaltsbestandteile zu qualifizieren. (T5)
  • 1 Ob 155/20f
    Entscheidungstext OGH 02.03.2021 1 Ob 155/20f
    Vgl; Beis wie T1
  • 9 Ob 71/22i
    Entscheidungstext OGH 17.11.2022 9 Ob 71/22i
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110703

Im RIS seit

26.09.1998

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2023

Dokumentnummer

JJR_19980827_OGH0002_0020OB00216_98Y0000_001

Rechtssatz für 4Ob150/19s; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132928

Geschäftszahl

4Ob150/19s; 7Ob139/19w; 8Ob89/19z; 10Ob75/19f; 1Ob171/19g; 6Ob208/19k; 10Ob65/19k; 9Ob46/19h; 9Ob83/19z; 4Ob161/19h; 8Ob80/19a; 4Ob181/19z; 10Ob68/19a; 1Ob194/19i; 3Ob160/19d; 9Ob54/19k; 9Ob51/19v; 7Ob2/20z; 9Ob82/19b; 3Ob154/19x; 5Ob187/19i; 6Ob1/20w; 3Ob149/19m; 9Ob77/19t; 8Ob141/19x; 8Ob90/19x; 1Ob3/20b; 4Ob240/19a; 8Ob131/19a; 5Ob127/19s; 8Ob136/19m; 8Ob130/19d; 5Ob128/19p; 10Ob8/20d; 5Ob9/20i; 5Ob16/20v; 6Ob83/20d; 8Ob44/20h; 4Ob109/20p; 1Ob155/20f; 6Ob18/22y; 4Ob167/22w

Entscheidungsdatum

22.11.2022

Norm

ABGB §231 B
  1. ABGB § 231 heute
  2. ABGB § 231 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 231 gültig von 01.01.2002 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. ABGB § 231 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 231 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Rechtssatz

Beim Familienbonus Plus handelt es sich – so wie beim Unterhaltsabsetzbetrag – um einen echten Steuerabsetzbetrag. Der Gesetzgeber hat den Familienbonus Plus mit der Zielsetzung eingeführt, die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung der Geldunterhaltspflichtigen nunmehr durch die erwähnten steuergesetzlichen Maßnahmen herbeizuführen. Dadurch findet eine Entkoppelung von Unterhalts- und Steuerrecht statt. Die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen erfolgt nunmehr durch den Familienbonus Plus und den Unterhaltsabsetzbetrag. Der Familienbonus Plus ist nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen; eine Anrechnung von Transferleistungen findet nicht mehr statt. Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag bleiben damit unterhaltsrechtlich neutral.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 150/19s
    Entscheidungstext OGH 11.12.2019 4 Ob 150/19s
  • 7 Ob 139/19w
    Entscheidungstext OGH 16.12.2019 7 Ob 139/19w
  • 8 Ob 89/19z
    Entscheidungstext OGH 16.12.2019 8 Ob 89/19z
  • 10 Ob 75/19f
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 10 Ob 75/19f
  • 1 Ob 171/19g
    Entscheidungstext OGH 16.12.2019 1 Ob 171/19g
  • 6 Ob 208/19k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2019 6 Ob 208/19k
  • 10 Ob 65/19k
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 10 Ob 65/19k
  • 9 Ob 46/19h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 9 Ob 46/19h
  • 9 Ob 83/19z
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 9 Ob 83/19z
  • 4 Ob 161/19h
    Entscheidungstext OGH 19.12.2019 4 Ob 161/19h
  • 8 Ob 80/19a
    Entscheidungstext OGH 16.12.2019 8 Ob 80/19a
  • 4 Ob 181/19z
    Entscheidungstext OGH 19.12.2019 4 Ob 181/19z
  • 10 Ob 68/19a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 10 Ob 68/19a
  • 1 Ob 194/19i
    Entscheidungstext OGH 16.12.2019 1 Ob 194/19i
  • 3 Ob 160/19d
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 3 Ob 160/19d
  • 9 Ob 54/19k
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 9 Ob 54/19k
  • 9 Ob 51/19v
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 9 Ob 51/19v
  • 7 Ob 2/20z
    Entscheidungstext OGH 22.01.2020 7 Ob 2/20z
  • 9 Ob 82/19b
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 9 Ob 82/19b
  • 3 Ob 154/19x
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 3 Ob 154/19x
  • 5 Ob 187/19i
    Entscheidungstext OGH 16.01.2020 5 Ob 187/19i
    Veröff: SZ 2019/118
  • 6 Ob 1/20w
    Entscheidungstext OGH 23.01.2020 6 Ob 1/20w
  • 3 Ob 149/19m
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 3 Ob 149/19m
  • 9 Ob 77/19t
    Entscheidungstext OGH 22.01.2020 9 Ob 77/19t
  • 8 Ob 141/19x
    Entscheidungstext OGH 24.01.2020 8 Ob 141/19x
  • 8 Ob 90/19x
    Entscheidungstext OGH 24.01.2020 8 Ob 90/19x
  • 1 Ob 3/20b
    Entscheidungstext OGH 21.01.2020 1 Ob 3/20b
  • 4 Ob 240/19a
    Entscheidungstext OGH 28.01.2020 4 Ob 240/19a
  • 8 Ob 131/19a
    Entscheidungstext OGH 24.01.2020 8 Ob 131/19a
  • 5 Ob 127/19s
    Entscheidungstext OGH 16.01.2020 5 Ob 127/19s
  • 8 Ob 136/19m
    Entscheidungstext OGH 24.01.2020 8 Ob 136/19m
  • 8 Ob 130/19d
    Entscheidungstext OGH 24.01.2020 8 Ob 130/19d
  • 5 Ob 128/19p
    Entscheidungstext OGH 16.01.2020 5 Ob 128/19p
  • 10 Ob 8/20d
    Entscheidungstext OGH 18.02.2020 10 Ob 8/20d
  • 5 Ob 9/20i
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 5 Ob 9/20i
  • 5 Ob 16/20v
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 5 Ob 16/20v
  • 6 Ob 83/20d
    Entscheidungstext OGH 20.05.2020 6 Ob 83/20d
    Beisatz: Von dieser gefestigten Rechtsprechung abzugehen besteht kein Anlass. Dass es Fallkonstellationen geben kann, bei denen die Judikatur zum Familienbonus Plus zu einer höheren Unterhaltspflicht als nach der bisherigen Berechnung führt, liegt im Wesen der vom Gesetzgeber vorgenommenen generalisierenden (Pauschal‑)Regelung. (T1)
  • 8 Ob 44/20h
    Entscheidungstext OGH 29.06.2020 8 Ob 44/20h
  • 4 Ob 109/20p
    Entscheidungstext OGH 11.08.2020 4 Ob 109/20p
  • 1 Ob 155/20f
    Entscheidungstext OGH 02.03.2021 1 Ob 155/20f
    Vgl; Beisatz: Der Familienbonus Plus ist auch im Verhältnis zum unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht als Steuersparnis bzw Teil der Nettoeinkünfte in die Bemessungsgrundlage einzurechnen, sondern bleibt auch insoweit unterhaltsrechtlich neutral, weil es sich wegen seiner Zweckbestimmung nicht um einen allgemeinen Einkommensbestandteil handelt. (T2)
  • 6 Ob 18/22y
    Entscheidungstext OGH 18.03.2022 6 Ob 18/22y
  • 4 Ob 167/22w
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 4 Ob 167/22w
    Beis wie T2

Schlagworte

Unterhalt, Bemessung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132928

Im RIS seit

04.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2023

Dokumentnummer

JJR_20191211_OGH0002_0040OB00150_19S0000_001

Rechtssatz für 9Ob59/19w; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133181

Geschäftszahl

9Ob59/19w; 9Ob24/20z; 4Ob109/20p; 5Ob167/20z; 1Ob188/20h; 8Ob72/20a; 8Ob34/20p; 1Ob155/20f; 4Ob167/22w

Entscheidungsdatum

22.11.2022

Norm

ABGB §231 B
  1. ABGB § 231 heute
  2. ABGB § 231 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 231 gültig von 01.01.2002 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. ABGB § 231 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 231 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Rechtssatz

Der Steuergesetzgeber wollte mit der Einführung des Familienbonus Plus die steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltslast zur Gänze in das Steuerrecht verlagern. Diese gesetzgeberische Intention ist auch hinsichtlich volljähriger Unterhaltsberechtigter zu akzeptieren. Bei der Bemessung deren Unterhalts ist der Familienbonus Plus daher ebenfalls nicht zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 59/19w
    Entscheidungstext OGH 25.06.2020 9 Ob 59/19w
    Veröff: 2020/58
  • 9 Ob 24/20z
    Entscheidungstext OGH 29.07.2020 9 Ob 24/20z
  • 4 Ob 109/20p
    Entscheidungstext OGH 11.08.2020 4 Ob 109/20p
    Vgl
  • 5 Ob 167/20z
    Entscheidungstext OGH 13.10.2020 5 Ob 167/20z
  • 1 Ob 188/20h
    Entscheidungstext OGH 20.10.2020 1 Ob 188/20h
  • 8 Ob 72/20a
    Entscheidungstext OGH 28.09.2020 8 Ob 72/20a
  • 8 Ob 34/20p
    Entscheidungstext OGH 28.09.2020 8 Ob 34/20p
  • 1 Ob 155/20f
    Entscheidungstext OGH 02.03.2021 1 Ob 155/20f
    Vgl; Beisatz: Der Familienbonus Plus ist auch im Verhältnis zum unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht als Steuersparnis bzw Teil der Nettoeinkünfte in die Bemessungsgrundlage einzurechnen, sondern bleibt auch insoweit unterhaltsrechtlich neutral, weil es sich wegen seiner Zweckbestimmung nicht um einen allgemeinen Einkommensbestandteil handelt. (T1)
  • 4 Ob 167/22w
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 4 Ob 167/22w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133181

Im RIS seit

03.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023

Dokumentnummer

JJR_20200625_OGH0002_0090OB00059_19W0000_001

Rechtssatz für 1Ob614/92; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0003799

Geschäftszahl

1Ob614/92; 1Ob621/93; 4Ob557/94; 3Ob503/96; 3Ob56/95; 10Ob2416/96h; 6Ob99/97w; 3Ob250/97d; 4Ob210/98f; 1Ob115/98p; 1Ob337/99m; 4Ob42/01g; 7Ob14/02p; 3Ob81/02m; 6Ob200/08t; 6Ob219/08m; 7Ob223/08g; 10Ob112/08f; 4Ob218/08z; 10Ob8/09p; 10Ob7/09s; 6Ob148/09x; 10Ob40/09v; 4Ob133/09a; 10Ob76/09p; 1Ob22/09f; 3Ob134/10t; 7Ob179/11s; 3Ob63/13f; 3Ob118/13v; 1Ob159/13h; 7Ob16/14z; 3Ob235/15b; 6Ob153/16t; 1Ob155/20f; 9Ob59/22z; 3Ob110/23g

Entscheidungsdatum

21.06.2023

Norm

ABGB §94
ABGB §140 Bb
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231
AlVG §68 Abs2
EO §290 Abs1 Z10
KBGG §42
KBGG §43
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. AlVG Art. 6 § 68 heute
  2. AlVG Art. 6 § 68 gültig ab 18.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2005
  3. AlVG Art. 6 § 68 gültig von 01.03.1992 bis 17.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 290 heute
  2. EO § 290 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 290 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2011
  4. EO § 290 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  5. EO § 290 gültig von 08.08.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  6. EO § 290 gültig von 01.01.1995 bis 07.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  7. EO § 290 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. EO § 290 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  9. EO § 290 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. KBGG § 42 heute
  2. KBGG § 42 gültig ab 01.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  3. KBGG § 42 gültig von 01.01.2012 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2011
  4. KBGG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2007
  5. KBGG § 42 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007
  1. KBGG § 43 heute
  2. KBGG § 43 gültig ab 01.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  3. KBGG § 43 gültig von 01.01.2012 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2011
  4. KBGG § 43 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2007
  5. KBGG § 43 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Unter Einkommen wird die Summe aller dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden Mittel unter Berücksichtigung unterhaltsrechtlich beachtlicher Abzüge und Aufwendungen verstanden. Auch das Karenzurlaubsgeld ist ungeachtet seiner Unpfändbarkeit der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legendes Einkommen des Unterhaltspflichtigen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 614/92
    Entscheidungstext OGH 07.10.1992 1 Ob 614/92
    Veröff: SZ 65/126 = ÖA 1993/108
  • 1 Ob 621/93
    Entscheidungstext OGH 17.11.1993 1 Ob 621/93
    Auch
  • 4 Ob 557/94
    Entscheidungstext OGH 18.10.1994 4 Ob 557/94
    Auch
  • 3 Ob 503/96
    Entscheidungstext OGH 21.02.1996 3 Ob 503/96
    nur: Unter Einkommen wird die Summe aller dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden Mittel unter Berücksichtigung unterhaltsrechtlich beachtlicher Abzüge und Aufwendungen verstanden. (T1)
    Veröff: SZ 69/33
  • 3 Ob 56/95
    Entscheidungstext OGH 10.09.1996 3 Ob 56/95
    nur T1; Veröff: SZ 69/203
  • 10 Ob 2416/96h
    Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 Ob 2416/96h
    nur T1
  • 6 Ob 99/97w
    Entscheidungstext OGH 24.04.1997 6 Ob 99/97w
    nur: Auch das Karenzurlaubsgeld ist ungeachtet seiner Unpfändbarkeit der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legendes Einkommen des Unterhaltspflichtigen. (T2)
  • 3 Ob 250/97d
    Entscheidungstext OGH 29.10.1997 3 Ob 250/97d
    nur T1; Beisatz: Verpflichtende Beiträge zur Krankenversicherung sind nicht einzubeziehen. (T3)
  • 4 Ob 210/98f
    Entscheidungstext OGH 12.08.1998 4 Ob 210/98f
    nur T1
  • 1 Ob 115/98p
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 115/98p
    Auch; nur T2
  • 1 Ob 337/99m
    Entscheidungstext OGH 14.01.2000 1 Ob 337/99m
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Unterhaltszahlungen an einen unterhaltspflichtigen Elternteil sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für dessen Unterhaltsgläubiger einzubeziehen. In Verbindung damit vermehren auch Sachleistungen die Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T4)
    Veröff: SZ 73/9
  • 4 Ob 42/01g
    Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 42/01g
    Auch; Beisatz: Nach jüngerer Rsp auch Geldunterhaltsleistungen an den Unterhaltsschuldner und unpfändbare Leistungen. (T5) Beisatz: Die Neufassung des § 94 Abs 3 ABGB durch das EheRÄG 1999 hat den Unterhaltsanspruch des Ehegatten nur qualitativ, nicht aber quantitativ verändert. (T6)
  • 7 Ob 14/02p
    Entscheidungstext OGH 29.04.2002 7 Ob 14/02p
    nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Auch der als Orientierungshilfe zur Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit heranzuziehende Richtsatz nach § 293 Abs 1 lit abb ASVG ist unter Berücksichtigung der zweimaligen Sonderzahlungen um den Krankenversicherungsbetrag zu verringern (Betrag x 14 : 12 -3,75 %). (T7)
  • 3 Ob 81/02m
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 81/02m
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Prämien für freiwillige Zusatzversicherungen sind nur bei Fehlen einer gesetzlichen Krankenversicherung einzubeziehen oder dann, wenn die von der Sozialversicherung gedeckte Behandlung medizinisch nicht ausreicht. (T8)
  • 6 Ob 200/08t
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 200/08t
    Vgl; Beisatz: Mit der Neuregelung des § 42 KBGG (BGBl I 2007/76) brachte der Gesetzgeber in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck, dass er im Bereich des Unterhaltsrechts das Kinderbetreuungsgeld nicht als Einkommen des Kindes oder eines Elternteils behandelt haben will. (T9)
  • 6 Ob 219/08m
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 219/08m
    Vgl; Beis wie T9
  • 7 Ob 223/08g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 7 Ob 223/08g
    Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Gegen die Wortfolge „noch des beziehenden Elternteils" in § 42 KBGG idF BGBl I 2007/76 sowie gegen § 43 Abs 1 KBGG idF BGBl I 2007/76 bestehen verfassungsrechtliche Bedenken - Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH (siehe RS0124409). (T10)
  • 10 Ob 112/08f
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 10 Ob 112/08f
    Vgl auch; Beis teilweise abweichend von T9: Beisatz: Neben der klaren Bezugnahme auf Unterhaltsansprüche, nicht auf Unterhaltspflichten, wird in § 42 KBGG das „eigene Einkommen" des Kindes und des beziehenden Elternteils angesprochen. „Eigeneinkommen" steht in Zusammenhang mit einer Unterhaltsberechtigung, nicht einer Unterhaltspflicht. (T11)
    Beis abweichend von T10: Beisatz: Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 42 KBGG ergibt sich die Möglichkeit einer verfassungskonformen Differenzierung zwischen unterhaltsberechtigten und unterhaltspflichtigen Kinderbetreuungsgeldbeziehern. (T12)
    Veröff: SZ 2009/24
  • 4 Ob 218/08z
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 218/08z
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2009/22
  • 10 Ob 8/09p
    Entscheidungstext OGH 17.03.2009 10 Ob 8/09p
    Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T12
  • 10 Ob 7/09s
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 10 Ob 7/09s
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T11; Beis ähnlich wie T12
  • 6 Ob 148/09x
    Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 148/09x
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Wert der Wohnmöglichkeit, die die Ehegattin dem Antragsteller zur Verfügung stellt. (T13)
    Beisatz: Es besteht kein zwingender Grund, Unterhaltsempfänge eines Ehegatten aus seinem Einkommen auszuscheiden, wenn es um die gegen ihn gerichteten Unterhaltsansprüche seiner Kinder geht. Dies gilt auch für Sachleistungen (1 Ob 337/99m; 4 Ob 42/01g; 9 Ob 100/06f). (T14)
  • 10 Ob 40/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 10 Ob 40/09v
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T11; Beis ähnlich wie T12
  • 4 Ob 133/09a
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 133/09a
    Vgl; Beisatz: Die Unpfändbarkeit des Kinderbetreuungsgelds (§ 43 Abs 1 KBGG) hat für die unterhaltsrechtliche Bewertung als Einkommen nach ständiger Rechtsprechung keine Bedeutung. (T15)
  • 10 Ob 76/09p
    Entscheidungstext OGH 24.11.2009 10 Ob 76/09p
    Vgl auch; Beisatz: Das vom Unterhaltspflichtigen bezogene Kinderbetreuungsgeld ist nach allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T16)
    Beisatz: Zwischen den mit der KBGG-Novelle BGBl I 2007/76 eingeführten verschiedenen Bezugsmodellen wird dabei nicht differenziert, weshalb eine unterschiedliche Behandlung von „Kurzleistungen" (§ 5a KBGG) nicht angebracht ist. (T17)
  • 1 Ob 22/09f
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 1 Ob 22/09f
    Vgl auch; nur T1; Beis teilweise abweichend von T9; Beis wie T11; Beis wie T16
  • 3 Ob 134/10t
    Entscheidungstext OGH 13.10.2010 3 Ob 134/10t
    Vgl; nur T1
  • 7 Ob 179/11s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 179/11s
    nur T1
  • 3 Ob 63/13f
    Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 63/13f
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 118/13v
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 118/13v
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 159/13h
    Entscheidungstext OGH 19.09.2013 1 Ob 159/13h
    Vgl auch; Beis wie T16
  • 7 Ob 16/14z
    Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 16/14z
    Auch; Beisatz: Zur Unterhaltsbemessungsgrundlage zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann. (T18)
    Beisatz: Auch Einkommen eines Unterhaltspflichtigen aus der Prostitution einer Frau ist bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen, sofern ihn diesbezüglich nicht eine tatsächliche Rückersatzpflicht trifft. (T19)
    Veröff: SZ 2014/19
  • 3 Ob 235/15b
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 3 Ob 235/15b
    Auch; Beis wie T18
  • 6 Ob 153/16t
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 153/16t
    Vgl; Beisatz: Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung, soweit sie die gesetzliche ersetzt, mindern die Unterhaltsbemessungsgrundlage (hier: zur deutschen Krankenversicherungspflicht). Gleiches gilt für Beiträge zur verpflichtenden deutschen Pflegeversicherung. (T20)
  • 1 Ob 155/20f
    Entscheidungstext OGH 02.03.2021 1 Ob 155/20f
  • 9 Ob 59/22z
    Entscheidungstext OGH 24.11.2022 9 Ob 59/22z
    nur T1; Beisatz: Auch die Heimopferrente ist als tatsächliches Einkommen des Unterhaltsschuldners in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T21)
  • 3 Ob 110/23g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.06.2023 3 Ob 110/23g
    vgl; nur T1

Schlagworte

Prozent

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0003799

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023

Dokumentnummer

JJR_19921007_OGH0002_0010OB00614_9200000_001

Rechtssatz für 5Ob77/73; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0040364

Geschäftszahl

5Ob77/73; 3Ob560/79; 7Ob600/81; 7Ob645/83; 7Ob583/84; 9ObA200/91 (9ObA201/91); 9ObA115/93; 2Ob2006/96f; 2Ob13/99x; 5Ob155/03k; 6Ob70/05w; 6Ob294/07i; 2Ob175/07k; 9ObA35/09a; 7Ob71/10g; 9Ob11/11z; 8ObA55/15v; 1Ob224/15w; 6Ob130/16k; 10Ob84/16z; 1Ob70/18b; 8Ob166/18x; 8Ob20/19b; 2Ob17/19t; 1Ob155/20f; 5Ob192/22d; 8ob125/23z

Entscheidungsdatum

25.04.2024

Norm

ZPO §273
ZPO §503 E4c3
  1. ZPO § 273 heute
  2. ZPO § 273 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 273 gültig von 03.07.1925 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1925
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die Frage, ob das Gericht Paragraph 273, ZPO anzuwenden hatte, ist revisibel. Eine Ermessensentscheidung nach dieser Gesetzesstelle kommt jedoch nur in Frage, wenn feststeht, "... dass eine Partei ... eine Forderung zu stellen hat".

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 77/73
    Entscheidungstext OGH 13.06.1973 5 Ob 77/73
  • 3 Ob 560/79
    Entscheidungstext OGH 08.10.1980 3 Ob 560/79
    Gegenteilig; nur: Die Frage, ob das Gericht § 273 ZPO anzuwenden hatte, ist revisibel. (T1)
  • 7 Ob 600/81
    Entscheidungstext OGH 11.06.1981 7 Ob 600/81
    Vgl; Beisatz: Falls das Berufungsgericht die für die Ausmessung erforderlichen Grundlagen für mangelhaft erachtet, kann der OGH dem nicht entgegentreten, wenn das Berufungsgericht von richtigen rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. (T2)
  • 7 Ob 645/83
    Entscheidungstext OGH 23.06.1983 7 Ob 645/83
  • 7 Ob 583/84
    Entscheidungstext OGH 20.06.1984 7 Ob 583/84
    Vgl; nur T1; Beis wie T2
  • 9 ObA 200/91
    Entscheidungstext OGH 23.10.1991 9 ObA 200/91
    Vgl; nur T1; Beisatz: Ob § 273 ZPO anzuwenden ist, ist eine verfahrensrechtliche Frage; wurde eine diesbezügliche Mangelhaftigkeit vom Berufungsgericht verneint, ist diese Frage nicht revisibel. (T3)
  • 9 ObA 115/93
    Entscheidungstext OGH 08.07.1993 9 ObA 115/93
    Vgl aber; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: § 48 ASGG (T4)
  • 2 Ob 2006/96f
    Entscheidungstext OGH 14.03.1996 2 Ob 2006/96f
    Vgl; nur T1; Beis wie T3
  • 2 Ob 13/99x
    Entscheidungstext OGH 28.01.1999 2 Ob 13/99x
    Gegenteilig; nur T1; Beisatz: Wenn das Berufungsgericht einen Mangel des Verfahrens erster Instanz verneint hat, dann kann dieser grundsätzlich nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden. (T5)
    Beisatz: Wohl aber ist die nach § 273 ZPO erfolgte Betragsfestsetzung selbst als revisible rechtliche Beurteilung zu qualifizieren. (T6)
  • 5 Ob 155/03k
    Entscheidungstext OGH 19.04.2004 5 Ob 155/03k
    Teilweise abweichend; Beis ähnlich wie T3
  • 6 Ob 70/05w
    Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 70/05w
    Vgl aber; Beisatz: Ob § 273 ZPO anzuwenden ist, ist eine verfahrensrechtliche Entscheidung, die mit Mängelrüge zu bekämpfen ist. Soweit das Berufungsgericht die Anwendung des § 273 ZPO billigte, ist daher eine nochmalige Überprüfung im Revisionsverfahren (Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof) nicht möglich. (T7)
  • 6 Ob 294/07i
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 6 Ob 294/07i
    Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Bem: Vgl RS0040282; RS0111576; RS0040341. (T8)
  • 2 Ob 175/07k
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 175/07k
    Abweichend; Beis wie T3; Beis wie T7
  • 9 ObA 35/09a
    Entscheidungstext OGH 03.03.2010 9 ObA 35/09a
    Vgl aber; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T7
  • 7 Ob 71/10g
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 7 Ob 71/10g
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T7
  • 9 Ob 11/11z
    Entscheidungstext OGH 28.06.2011 9 Ob 11/11z
    Vgl aber; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 8 ObA 55/15v
    Entscheidungstext OGH 25.08.2015 8 ObA 55/15v
    Auch; Beis wie T3
  • 1 Ob 224/15w
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 224/15w
    Auch; Beis wie T7
  • 6 Ob 130/16k
    Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 130/16k
    Auch; Beis wie T6
  • 10 Ob 84/16z
    Entscheidungstext OGH 24.01.2017 10 Ob 84/16z
    Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T7
  • 1 Ob 70/18b
    Entscheidungstext OGH 17.10.2018 1 Ob 70/18b
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 8 Ob 166/18x
    Entscheidungstext OGH 26.02.2019 8 Ob 166/18x
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: In Ansehung der Entwicklung der hypothetischen Alternativanlage. (T9)
  • 8 Ob 20/19b
    Entscheidungstext OGH 25.03.2019 8 Ob 20/19b
    Beis wie T7
  • 2 Ob 17/19t
    Entscheidungstext OGH 22.10.2019 2 Ob 17/19t
    Beis wie T3; Beis wie T7
  • 1 Ob 155/20f
    Entscheidungstext OGH 02.03.2021 1 Ob 155/20f
    vgl; Beisatz wie T7
    Anm: Veröff: SZ 2021/24
  • 5 Ob 192/22d
    Entscheidungstext OGH 12.04.2023 5 Ob 192/22d
  • 8 ob 125/23z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2024 8 ob 125/23z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0040364

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2024

Dokumentnummer

JJR_19730613_OGH0002_0050OB00077_7300000_001

Rechtssatz für 3Ob547/94; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047495

Geschäftszahl

3Ob547/94; 3Ob28/94; 2Ob576/94; 9Ob1622/94; 6Ob636/95 (6Ob637/95); 1Ob1645/95; 1Ob597/95; 10Ob2184/96s; 1Ob2330/96w; 2Ob250/97x; 8Ob191/97i; 4Ob345/97g; 4Ob181/98s; 1Ob115/98p; 1Ob58/00m; 7Ob78/00x; 6Ob116/00b; 8Ob133/00t; 7Ob40/01k; 1Ob191/01x; 1Ob23/02t; 2Ob108/02z; 1Ob38/02y; 2Ob56/02b; 6Ob272/02x; 7Ob194/03k; 1Ob130/04f; 3Ob1/05a; 6Ob299/05x; 6Ob52/06z; 7Ob151/06s; 6Ob64/07s; 3Ob99/07s; 2Ob208/06m; 3Ob186/07k; 6Ob5/08s; 5Ob140/09p; 1Ob104/09i; 5Ob121/09v; 5Ob161/09a; 1Ob240/09i; 1Ob202/09a; 4Ob91/10a; 2Ob246/09d; 8Ob27/10v; 8Ob91/10f; 10Ob7/11v; 7Ob140/11f; 4Ob178/11x; 8Ob8/12b; 7Ob179/11s; 6Ob80/13b; 1Ob159/13h; 4Ob101/13a; 2Ob32/14s; 8Ob106/13s; 10Ob59/14w; 10Ob22/15f; 3Ob96/15m; 1Ob83/15k; 9Ob72/15a; 1Ob65/16i; 7Ob53/16v; 10Ob60/16w; 6Ob238/16t; 1Ob118/17k; 3Ob47/18k; 7Ob210/17h; 3Ob59/18z; 6Ob76/18x; 4Ob1/18b; 7Ob112/18y; 8Ob115/18x; 9Ob56/18b; 5Ob25/19s; 1Ob155/20f; 4Ob26/21h; 8Ob59/21s; 1Ob108/21w; 6Ob151/21f; 29Ds1/21z; 6Ob32/22g; 7Ob61/24g; 4Ob30/24a

Entscheidungsdatum

23.05.2024

Norm

ABGB §94
ABGB §140
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Eine Anspannung auf tatsächlich nicht erzieltes Einkommen darf nur erfolgen, wenn den Unterhaltsschuldner ein Verschulden daran trifft, dass er keine Erwerbstätigkeit ausübt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 547/94
    Entscheidungstext OGH 28.06.1994 3 Ob 547/94
  • 3 Ob 28/94
    Entscheidungstext OGH 23.02.1994 3 Ob 28/94
    Auch
  • 2 Ob 576/94
    Entscheidungstext OGH 10.11.1994 2 Ob 576/94
  • 9 Ob 1622/94
    Entscheidungstext OGH 21.11.1994 9 Ob 1622/94
  • 6 Ob 636/95
    Entscheidungstext OGH 25.10.1995 6 Ob 636/95
  • 1 Ob 1645/95
    Entscheidungstext OGH 19.12.1995 1 Ob 1645/95
    Beisatz: Zumindest leichte Fahrlässigkeit. (T1)
  • 1 Ob 597/95
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 597/95
  • 10 Ob 2184/96s
    Entscheidungstext OGH 03.09.1996 10 Ob 2184/96s
    Beisatz: Das Verschulden kann in vorsätzlicher Unterhaltsflucht (absichtlicher Mindererwerb, um sich der Unterhaltszahlung zu entziehen) bestehen; es genügt aber auch (leicht) fahrlässige Herbeiführung des Einkommensmangels durch Außerachtlassung pflichtgemäßer zumutbarer Einkommensbemühungen. Maßstab hiefür ist stets das Verhalten eines pflichtgemäßen rechtschaffenen Familienvaters. (T2)
  • 1 Ob 2330/96w
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2330/96w
    Auch
  • 2 Ob 250/97x
    Entscheidungstext OGH 25.09.1997 2 Ob 250/97x
    Beis wie T1
    Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T3 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T1 wurde gelöscht. - März 2018 (T3)
  • 8 Ob 191/97i
    Entscheidungstext OGH 13.11.1997 8 Ob 191/97i
    Auch; Beisatz: Anspannungsgrundsatz dient als eine Art Missbrauchsvorbehalt, wenn schuldhaft die zumutbare Erzielung deutlich höherer Einkünfte versäumt wird. (T4)
  • 4 Ob 345/97g
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 4 Ob 345/97g
    Beis wie T2
  • 4 Ob 181/98s
    Entscheidungstext OGH 14.07.1998 4 Ob 181/98s
    Vgl; Beis wie T2 nur: Maßstab hiefür ist stets das Verhalten eines pflichtgemäßen rechtschaffenen Familienvaters. (T5)
  • 1 Ob 115/98p
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 115/98p
    Vgl auch; Beisatz: Die Aufnahme einer Lebensgemeinschaft durch den Unterhaltsschuldner kann nach Gesichtspunkten des Anspannungsgrundsatzes niemals den Vorwurf eines schuldhaften Verzichts auf ein höheres Einkommen aus öffentlichen Geldern rechtfertigen. (T6)
  • 1 Ob 58/00m
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 58/00m
    Vgl; Beisatz: Insbesondere bei offenkundig engem zeitlichem Zusammenhang zwischen der Beendigung einer gut bezahlten unselbständigen Erwerbstätigkeit (Postamtsvorstand) und dem Antrag auf Unterhaltsherabsetzung. (T7)
  • 7 Ob 78/00x
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 7 Ob 78/00x
    Beis wie T2
  • 6 Ob 116/00b
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 116/00b
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 8 Ob 133/00t
    Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 Ob 133/00t
    Vgl; Beis wie T5
  • 7 Ob 40/01k
    Entscheidungstext OGH 28.02.2001 7 Ob 40/01k
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 1 Ob 191/01x
    Entscheidungstext OGH 17.08.2001 1 Ob 191/01x
    Beisatz: Der Anspannungsgrundsatz soll bloß gewährleisten, dass die Unterhaltsbemessungsgrundlage der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners angepasst wird, soll sich doch dieser seiner Leistungspflicht nicht dadurch entziehen können, dass er die nach seinen Kräften zumutbare Erzielung deutlich höherer Einkünfte schuldhaft unterlässt. (T8)
    Veröff: SZ 74/138
  • 1 Ob 23/02t
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 23/02t
    Beis wie T2; Beisatz: Die vom Unterhaltspflichtigen getroffenen Entscheidungen über die Wahl des Arbeitsplatzes sind grundsätzlich danach zu beurteilen, ob sie nach der subjektiven Kenntnis und Einsicht des Unterhaltspflichtigen im Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung zu billigen waren. (T9)
  • 2 Ob 108/02z
    Entscheidungstext OGH 23.05.2002 2 Ob 108/02z
    Auch; Beis wie T4
  • 1 Ob 38/02y
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 38/02y
    Vgl auch; Beisatz: Dem Unterhaltsschuldner ist es nicht ohne weiteres zumutbar, auch nach Konkurseröffnung über sein Vermögen weiterhin das Einkommen zu erzielen, das er schon vorher gehabt hat. (T10)
  • 2 Ob 56/02b
    Entscheidungstext OGH 13.02.2003 2 Ob 56/02b
    Auch
  • 6 Ob 272/02x
    Entscheidungstext OGH 26.06.2003 6 Ob 272/02x
    Auch
  • 7 Ob 194/03k
    Entscheidungstext OGH 10.11.2003 7 Ob 194/03k
    Beisatz: Oder eine Antragstellung zur Erlangung öffentlich-rechtlicher Zahlungen unterlässt. (T11)
  • 1 Ob 130/04f
    Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 130/04f
    Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T9; Beisatz: Dabei ist nicht maßgeblich, ob sich die zu beurteilende Entscheidung des Unterhaltspflichtigen in rückschauendender Betrachtung als bestmöglich erweist, vielmehr ist allein bedeutsam, ob sie nach den jeweils gegebenen konkreten Umständen im Entscheidungszeitpunkt als vertretbar anzuerkennen ist. (T12)
  • 3 Ob 1/05a
    Entscheidungstext OGH 27.07.2005 3 Ob 1/05a
    Auch; Beis wie T10; Beisatz: Grundsätzlich ist auch in einem Konkurs-, Schuldenregulierungs- oder Abschöpfungsverfahren die Anspannung des Schuldners, wenngleich nicht nur aus der Tatsache der Eröffnung des Insolvenzverfahrens allein begründet, zulässig. (T13)
  • 6 Ob 299/05x
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 299/05x
  • 6 Ob 52/06z
    Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 52/06z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Frage, ob sich die Anwendung der Differenzmethode auf jene Fälle reduziert, in denen der Unterhaltspflichtige entweder bereits bei Eröffnung des Konkursverfahrens (in der Form eines Schuldenregulierungsverfahrens) unselbstständig erwerbstätig war (8 Ob 50/04t = EFSlg 107.212) oder zwar zu diesem Zeitpunkt ein Unternehmen betrieb, dieses in weiterer Folge dann aber gemäß § 114 KO geschlossen wurde und ob in den letztgenannten Fällen der Differenzrechnung ein aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (nunmehr) tatsächlich erzieltes (3 Ob 1/05a) oder ein - nach Anspannungsgrundsätzen - erzielbares Einkommen zu Grunde zu legen ist (6 Ob 284/02m = EFSlg 103.521; 6 Ob 51/04z), wird - nach ausführlicher Ableitung - ausdrücklich offen gelassen. (T14)
  • 7 Ob 151/06s
    Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 151/06s
    Auch; Beisatz: Der Grundsatz der Anspannung geht von der aus § 94 Abs 1 ABGB abgeleiteten Obliegenheit der Ehegatten aus, bei einem für den angemessenen Unterhalt nicht ausreichenden Einkommen eine ihren Fähigkeiten entsprechende und zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben, sofern nur diese nach der Wirtschaftslage ein deutlich höheres Einkommen verspricht. Der Anspannungsgrund wird nur in Fällen angewendet, in denen der betreffende Ehegatte schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) die zumutbare Erzielung deutlich höherer Einkünfte verabsäumt. Die Fahrlässigkeit ist an der Sorgfalt eines ordentlichen familien- und pflichtbewussten Ehepartners zu messen. (T15)
  • 6 Ob 64/07s
    Entscheidungstext OGH 19.04.2007 6 Ob 64/07s
    Beis wie T5; Beisatz: Ein suchtkranker Unterhaltspflichtiger ist aufgrund seiner Erwerbsobliegenheit gehalten, seine Sucht mit allen Kräften zu bekämpfen und sich der notwendigen Entziehungsbehandlung zu unterziehen. Eine Verletzung dieser Obliegenheit kann dem Unterhaltspflichtigen aber nur dann zugerechnet werden, wenn er die Notwendigkeit der Behandlung erkennt und die Fähigkeit besitzt, nach dieser Einsicht zu handeln. Diese Überlegungen sind auch auf geistige Störungen und Erkrankungen zu übertragen. (T16)
  • 3 Ob 99/07s
    Entscheidungstext OGH 23.05.2007 3 Ob 99/07s
    Auch; Beis wie T15 nur: Die Fahrlässigkeit ist an der Sorgfalt eines ordentlichen familien- und pflichtbewussten Ehepartners zu messen. (T17)
  • 2 Ob 208/06m
    Entscheidungstext OGH 14.06.2007 2 Ob 208/06m
    Auch; Beis wie T2 nur: Es genügt aber auch (leicht) fahrlässige Herbeiführung des Einkommensmangels. (T18)
    Auch Beis wie T3
  • 3 Ob 186/07k
    Entscheidungstext OGH 23.10.2007 3 Ob 186/07k
    Auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T15; Beisatz: Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, den Anspannungsgrundsatz auf einen mit Scheidungsfolgenvergleich vereinbarten Unterhalt nicht anzuwenden. (T19)
  • 6 Ob 5/08s
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 5/08s
    Vgl auch; Veröff: SZ 2008/35
  • 5 Ob 140/09p
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 140/09p
    Auch; Beisatz: Während jenes Zeitraums, in dem ein Unterhaltspflichtiger durch eine Krebserkrankung und deren unmittelbare Folgen an der Erzielung von Einkünften gehindert ist, kommt eine Anspannung nicht in Betracht. (T20)
  • 1 Ob 104/09i
    Entscheidungstext OGH 13.10.2009 1 Ob 104/09i
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Verzicht auf erbrechtlichen Anspruch. (T21)
  • 5 Ob 121/09v
    Entscheidungstext OGH 10.11.2009 5 Ob 121/09v
    Auch; Beis ähnlich wie T13
  • 5 Ob 161/09a
    Entscheidungstext OGH 13.10.2009 5 Ob 161/09a
    Auch; Beisatz: Ein Studium (Universitätsstudium) kann nur dann unterhaltsrechtlich von einer Erwerbstätigkeit entbinden, wenn es ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. (T22)
  • 1 Ob 240/09i
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 1 Ob 240/09i
    Auch; Beis wie T2
  • 1 Ob 202/09a
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 202/09a
    Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T18
  • 4 Ob 91/10a
    Entscheidungstext OGH 08.06.2010 4 Ob 91/10a
  • 2 Ob 246/09d
    Entscheidungstext OGH 21.10.2010 2 Ob 246/09d
    Auch; Beis wie T3; Auch Beis wie T18; Beisatz: Hier: Anspannung auf nicht erzielte Mietentgelte aus einem Fruchtgenussrecht und in der Folge desselben. (T23)
    Veröff: SZ 2010/134
  • 8 Ob 27/10v
    Entscheidungstext OGH 21.12.2010 8 Ob 27/10v
    Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 8 Ob 91/10f
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 8 Ob 91/10f
    Beis wie T2 nur: Das Verschulden kann in vorsätzlicher Unterhaltsflucht (absichtlicher Mindererwerb, um sich der Unterhaltszahlung zu entziehen) bestehen; es genügt aber auch (leicht) fahrlässige Herbeiführung des Einkommensmangels durch Außerachtlassung pflichtgemäßer zumutbarer Einkommensbemühungen. (T24)
  • 10 Ob 7/11v
    Entscheidungstext OGH 23.03.2011 10 Ob 7/11v
    Auch; Beis wie T5
  • 7 Ob 140/11f
    Entscheidungstext OGH 28.09.2011 7 Ob 140/11f
    Beis wie T2
  • 4 Ob 178/11x
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 178/11x
    Vgl auch; Vgl Beis wie T16; Beisatz: Hier: Keine Obliegenheitsverletzung, wenn der Unterhaltspflichtige einer Weisung des Strafgerichts folgt, eine gesundheitsbezogene Maßnahme iSd §§ 11, 39 SMG in einer bestimmten privaten sozialtherapeutischen Einrichtung durchzuführen, obwohl er dort keinen Anspruch auf Krankengeld hat. (T25)
  • 8 Ob 8/12b
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 8 Ob 8/12b
    Vgl; Beis wie T5
  • 7 Ob 179/11s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 179/11s
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Verzicht auf Prämien aus einer Tätigkeit als Geschäftsführer bei sonstigem Risiko einer Kündigung. (T26)
  • 6 Ob 80/13b
    Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 80/13b
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Da der Vater nach den Feststellungen der Vorinstanzen ab 5. 8. 2009 einkommenslos und infolge fehlenden Aufenthaltstitels auch nicht vermittelbar war, entspricht die Verneinung des Vorliegens der Anspannungsvoraussetzungen durch die Vorinstanzen der Rechtslage. (T27)
  • 1 Ob 159/13h
    Entscheidungstext OGH 19.09.2013 1 Ob 159/13h
    Auch
  • 4 Ob 101/13a
    Entscheidungstext OGH 09.07.2013 4 Ob 101/13a
  • 2 Ob 32/14s
    Entscheidungstext OGH 28.04.2014 2 Ob 32/14s
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Verzicht auf Mieteinkünfte gegenüber dem Sohn für von diesem unter Einsatz beträchtlicher Geldmittel instandgesetzte Wohnung nach dessen Ehescheidung bis zu dessen Rückzahlung von Kreditverbindlichkeiten vertretbar. (T28)
  • 8 Ob 106/13s
    Entscheidungstext OGH 28.04.2014 8 Ob 106/13s
    Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Eine Anspannung des Unterhaltsschuldners auf ein Einkommen, das er tatsächlich nicht erzielt, aber bei zumutbarem Einsatz aller seiner Kräfte erzielen könnte, kommt nur in Betracht, wenn er pflichtwidrig zumutbare Einkunftsbemühungen unterlässt. (T29)
  • 10 Ob 59/14w
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 10 Ob 59/14w
    Beis wie T2; Beisatz: Hier: Unterlassen der Nostrifizierung eines im Ausland abgeschlossenen Medizinstudiums. (T30)
  • 10 Ob 22/15f
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 10 Ob 22/15f
    Auch; Beis ähnlich wie T2
  • 3 Ob 96/15m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2015 3 Ob 96/15m
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T15
  • 1 Ob 83/15k
    Entscheidungstext OGH 22.10.2015 1 Ob 83/15k
    Beisatz: Eine Anspannung auf tatsächlich nicht erzieltes Einkommen darf nur erfolgen, wenn den Unterhaltsschuldner ein Verschulden daran trifft, dass er kein Erwerbseinkommen hat oder ihm die Erzielung eines höheren als des tatsächlichen Einkommens zugemutet werden kann. (T31)
  • 9 Ob 72/15a
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 9 Ob 72/15a
    Beis ähnlich wie T2
  • 1 Ob 65/16i
    Entscheidungstext OGH 28.04.2016 1 Ob 65/16i
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T29; Beisatz: Hier: Der Vater legt zum Nachweis seiner Bemühungen um eine Arbeitsstelle eine umfangreiche Liste seiner Bewerbungen in der jüngeren Vergangenheit vor. (T32)
  • 7 Ob 53/16v
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 7 Ob 53/16v
    Veröff: SZ 2016/50
  • 10 Ob 60/16w
    Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 Ob 60/16w
    Auch; Beis wie T31; Beisatz: Sind keine Hinweise vorhanden, aus denen sich die Voraussetzungen für die Wahlmöglichkeit zwischen dem Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung als Kapitalbetrag und der Nutzung des veranlagten Abfertigungsvermögens als Altersversorgung ableiten ließe, ist die Unterlassung eines Antrags auf Auszahlung der Abfertigung als Kapitalbetrag dem Vater jedenfalls nicht als Verschulden zurechenbar. (T33)
  • 6 Ob 238/16t
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 238/16t
    Vgl; Beis ähnlich wie T24; Beis wie T29; Beis wie T31
  • 1 Ob 118/17k
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 118/17k
    Beis wie T2
  • 3 Ob 47/18k
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 3 Ob 47/18k
    Auch; Beis wie T22
  • 7 Ob 210/17h
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 7 Ob 210/17h
    Ähnlich; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T15; Beis wie T17; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob der Anspannungsgrundsatz bei einer nach § 66 EheG Unterhaltsberechtigten zum Tragen kommt, ist auch deren Verhalten in den Vorzeiträumen jedenfalls dann beachtlich, wenn sie sich die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs vorbehalten hat. (T34)
  • 3 Ob 59/18z
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 3 Ob 59/18z
    Beis wie T12
  • 6 Ob 76/18x
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 6 Ob 76/18x
    Beis wie T2
  • 4 Ob 1/18b
    Entscheidungstext OGH 11.06.2018 4 Ob 1/18b
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T2; Beis wie T18; Beis wie T24
  • 7 Ob 112/18y
    Entscheidungstext OGH 04.07.2018 7 Ob 112/18y
  • 8 Ob 115/18x
    Entscheidungstext OGH 24.09.2018 8 Ob 115/18x
    Beis wie T12; Beis wie T24
  • 9 Ob 56/18b
    Entscheidungstext OGH 27.09.2018 9 Ob 56/18b
  • 5 Ob 25/19s
    Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 25/19s
    Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T22; Beis wie T24
  • 1 Ob 155/20f
    Entscheidungstext OGH 02.03.2021 1 Ob 155/20f
    vgl; Beisatz wie T15
    Anm: Veröff: SZ 2021/24
  • 4 Ob 26/21h
    Entscheidungstext OGH 27.05.2021 4 Ob 26/21h
    Vgl; Beis wie T12
  • 8 Ob 59/21s
    Entscheidungstext OGH 25.06.2021 8 Ob 59/21s
    Beis wie T2; Beis wie T24; Beis wie T29; Beis wie T31
  • 1 Ob 108/21w
    Entscheidungstext OGH 07.09.2021 1 Ob 108/21w
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T12
  • 6 Ob 151/21f
    Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 151/21f
    Beis wie T2
  • 29 Ds 1/21z
    Entscheidungstext OGH 28.03.2022 29 Ds 1/21z
    Vgl; Beis wie T29
  • 6 Ob 32/22g
    Entscheidungstext OGH 06.04.2022 6 Ob 32/22g
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T18; Beis wie T24
  • 7 Ob 61/24g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.04.2024 7 Ob 61/24g
    Beisatz wie T2; Beisatz wie T24; Beisatz wie T29; Beisatz wie T31
  • 4 Ob 30/24a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.05.2024 4 Ob 30/24a
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047495

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2024

Dokumentnummer

JJR_19940628_OGH0002_0030OB00547_9400000_001

Rechtssatz für 6Ob540/94; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032015

Geschäftszahl

6Ob540/94; 5Ob1592/94; 1Ob202/00p; 6Ob41/00y; 1Ob139/11i; 1Ob135/14f; 3Ob100/15z; 3Ob238/16w; 1Ob155/20f; 1Ob118/24w

Entscheidungsdatum

24.07.2024

Rechtssatz

Rückständiger Geldunterhalt unterliegt wie jede sonstige Geldforderung der Verzugszinsenregelung.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 540/94
    Entscheidungstext OGH 22.02.1994 6 Ob 540/94
  • 5 Ob 1592/94
    Entscheidungstext OGH 22.11.1994 5 Ob 1592/94
  • 1 Ob 202/00p
    Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 202/00p
    Auch; Beisatz: Ein solcher Verzugszinsenanspruch ist als Nebenforderung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs eines Minderjährigen zu behandeln, wenn er in Verbindung mit dem Hauptanspruch im Verfahren außer Streitsachen geltend gemacht wird. (T1)
    Veröff: SZ 73/129
  • 6 Ob 41/00y
    Entscheidungstext OGH 05.10.2000 6 Ob 41/00y
  • 1 Ob 139/11i
    Entscheidungstext OGH 21.07.2011 1 Ob 139/11i
    Auch; Beisatz: Dies gilt auch für einen Provisorialunterhalt. (T2)
  • 1 Ob 135/14f
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 135/14f
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 3 Ob 100/15z
    Entscheidungstext OGH 18.11.2015 3 Ob 100/15z
    Auch; Veröff: SZ 2015/124
  • 3 Ob 238/16w
    Entscheidungstext OGH 13.12.2016 3 Ob 238/16w
  • 1 Ob 155/20f
    Entscheidungstext OGH 02.03.2021 1 Ob 155/20f
    Anm: Veröff: SZ 2021/24
  • 1 Ob 118/24w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.07.2024 1 Ob 118/24w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0032015

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2024

Dokumentnummer

JJR_19940222_OGH0002_0060OB00540_9400000_001

Rechtssatz für 6Ob145/98m; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111084

Geschäftszahl

6Ob145/98m; 6Ob11/99g; 2Ob150/02a; 7Ob26/02b; 9Ob137/03t; 1Ob203/05t; 2Ob22/08m; 10Ob65/08v; 4Ob2/09m; 2Ob141/11s; 10Ob10/15s; 10Ob110/15x; 8Ob39/16t; 7Ob210/17h; 9Ob26/18s; 7Ob112/18y; 5Ob92/19v; 5Ob141/19z; 3Ob109/20f; 1Ob155/20f; 3Ob146/20x; 7Ob182/21x; 3Ob104/22y; 10Ob6/24s

Entscheidungsdatum

13.08.2024

Norm

ABGB §140 Ag
ABGB §140 Ba
ABGB §140 Bd
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Der Unterhaltspflichtige ist allerdings für alle seine Unterhaltsverpflichtung aufhebenden oder vermindernden Umstände behauptungspflichtig und beweispflichtig. Ihm obliegt es, Art und Umfang der geltend gemachten Sachaufwendungen (hier: Anschaffungskosten und Betriebskosten eines behindertengerechten PKWs) zu beweisen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 145/98m
    Entscheidungstext OGH 29.10.1998 6 Ob 145/98m
  • 6 Ob 11/99g
    Entscheidungstext OGH 10.06.1999 6 Ob 11/99g
    nur: Der Unterhaltspflichtige ist allerdings für alle seine Unterhaltsverpflichtung aufhebenden oder vermindernden Umstände behauptungspflichtig und beweispflichtig. (T1)
  • 2 Ob 150/02a
    Entscheidungstext OGH 20.06.2002 2 Ob 150/02a
    nur T1
  • 7 Ob 26/02b
    Entscheidungstext OGH 27.11.2002 7 Ob 26/02b
    Auch; nur T1
  • 9 Ob 137/03t
    Entscheidungstext OGH 21.04.2004 9 Ob 137/03t
    nur T1
  • 1 Ob 203/05t
    Entscheidungstext OGH 22.11.2005 1 Ob 203/05t
    Auch
  • 2 Ob 22/08m
    Entscheidungstext OGH 27.03.2008 2 Ob 22/08m
    Auch; Beisatz: Der Unterhaltsschuldner ist für die Abzugsfähigkeit bestimmter Positionen beweispflichtig. (T2)
  • 10 Ob 65/08v
    Entscheidungstext OGH 09.09.2008 10 Ob 65/08v
    Auch
  • 4 Ob 2/09m
    Entscheidungstext OGH 24.03.2009 4 Ob 2/09m
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 141/11s
    Entscheidungstext OGH 15.05.2012 2 Ob 141/11s
  • 10 Ob 10/15s
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 10 Ob 10/15s
    Auch; nur T1; Beisatz: So trifft ihn ‑ als den bei Anspannung des Kindes auf ein (fiktiv) erzielbares Einkommen Begünstigten ‑ die Behauptungs- und Beweislast für die dafür erforderlichen Voraussetzungen. Umgekehrt trägt das Kind im Fall der Anspannung auf ein fiktives Einkommen die Behauptungs- und Beweislast für fehlendes Verschulden bzw mangelnde Fahrlässigkeit. Es hat daher auch das Kind zu behaupten und zu beweisen, dass der Eintritt seiner fiktiven Selbsterhaltungsfähigkeit wegen einer notwendigen beruflichen Orientierungsphase hinausgeschoben ist. (T3)
  • 10 Ob 110/15x
    Entscheidungstext OGH 22.02.2016 10 Ob 110/15x
    Auch; nur T1; Beisatz: Für das Bestehen konkurrierender Sorgepflichten als einen die Unterhaltsverpflichtung vermindernden Umstand ist der Unterhaltspflichtige behauptungs‑ und beweispflichtig. (T4)
  • 8 Ob 39/16t
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 8 Ob 39/16t
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 210/17h
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 7 Ob 210/17h
    Vgl
  • 9 Ob 26/18s
    Entscheidungstext OGH 24.07.2018 9 Ob 26/18s
    Auch
  • 7 Ob 112/18y
    Entscheidungstext OGH 04.07.2018 7 Ob 112/18y
    Auch
  • 5 Ob 92/19v
    Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 92/19v
    nur T1
  • 5 Ob 141/19z
    Entscheidungstext OGH 22.10.2019 5 Ob 141/19z
  • 3 Ob 109/20f
    Entscheidungstext OGH 18.08.2020 3 Ob 109/20f
    Vgl; Beisatz: Hier: Mischunterhalt. (T5)
  • 1 Ob 155/20f
    Entscheidungstext OGH 02.03.2021 1 Ob 155/20f
    nur T1
  • 3 Ob 146/20x
    Entscheidungstext OGH 01.03.2021 3 Ob 146/20x
    nur T1
  • 7 Ob 182/21x
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 182/21x
  • 3 Ob 104/22y
    Entscheidungstext OGH 20.07.2022 3 Ob 104/22y
    nur T1; Beis wie T3
  • 10 Ob 6/24s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.08.2024 10 Ob 6/24s
    vgl

Schlagworte

Personenkraftwagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111084

Im RIS seit

28.11.1998

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024

Dokumentnummer

JJR_19981029_OGH0002_0060OB00145_98M0000_003

Rechtssatz für 7Ob48/00k; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113787

Geschäftszahl

7Ob48/00k; 8Ob127/03i; 5Ob241/10t; 1Ob155/20f; 6Ob92/24h

Entscheidungsdatum

27.08.2024

Norm

ABGB §94
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975

Rechtssatz

Die Invaliditätsentschädigung, die eben nicht dem Ausgleich eines konkreten Mehraufwandes dient oder wie das Schmerzengeld einen bestimmten Sonderbedarf abdecken soll, ist als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage miteinzubeziehen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 48/00k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2000 7 Ob 48/00k
  • 8 Ob 127/03i
    Entscheidungstext OGH 29.04.2004 8 Ob 127/03i
    Vgl; Beisatz: Hier: § 68 EheG. (T1)
  • 5 Ob 241/10t
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 241/10t
    Vgl auch; Beisatz: Eine deutsche Conterganrente ist unterhaltsrechtlich nicht wie Schmerzengeld, sondern wie ein nach österreichischem Recht gewährtes Pflegegeld zu beurteilen. Siehe auch RS0085165 und RS0111082. (T2)
  • 1 Ob 155/20f
    Entscheidungstext OGH 02.03.2021 1 Ob 155/20f
  • 6 Ob 92/24h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.08.2024 6 Ob 92/24h
    Beisatz: Sie dient vielmehr dem pauschalen Ausgleich eines typischen Einkommensausfalls und ist daher als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T3)
    Anm: Vgl auch 1 Ob 127/18k; 7 Ob 48/00k.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113787

Im RIS seit

28.04.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Dokumentnummer

JJR_20000329_OGH0002_0070OB00048_00K0000_004

Rechtssatz für 1Ob535/92; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013386

Geschäftszahl

1Ob535/92; 8Ob1614/92; 8Ob1676/92; 5Ob501/93; 1Ob570/93; 1Ob622/93; 3Ob28/94; 1Ob550/94; 1Ob2040/96y; 1Ob2082/96z; 3Ob503/96; 4Ob2025/96i; 3Ob56/95; 8Ob2156/96h; 10Ob2416/96h; 1Ob4/97p; 3Ob89/97b; 3Ob194/97v; 9Ob302/97w; 7Ob52/98t; 1Ob130/98v; 5Ob140/98v; 2Ob223/98b; 6Ob119/98p; 3Ob144/99v; 3Ob308/98k; 1Ob171/00d; 2Ob295/00x; 4Ob42/01g; 6Ob278/01b; 7Ob321/01h; 7Ob178/02f; 1Ob143/02i; 10ObS429/02i; 3Ob296/02d; 6Ob5/04k; 6Ob221/05a; 9Ob8/05z; 7Ob13/06x; 8Ob49/06y; 5Ob254/05x; 7Ob164/06b; 7Ob180/07g; 6Ob49/08m; 1Ob56/08d; 3Ob122/08z; 4Ob218/08z; 6Ob87/09a; 2Ob224/08t; 2Ob15/09h; 1Ob257/09i; 7Ob80/10f; 4Ob86/11t; 6Ob112/11f; 2Ob115/11t; 7Ob30/12f; 7Ob226/11b; 1Ob131/12i; 3Ob63/13f; 2Ob261/12i; 1Ob115/13p; 3Ob118/13v; 2Ob1/13f; 2Ob193/14t; 3Ob96/15m; 1Ob206/16z; 6Ob153/16t; 7Ob186/16b; 1Ob231/17b; 6Ob7/18z; 6Ob72/19k; 4Ob150/19s; 7Ob139/19w; 8Ob89/19z; 8Ob80/19a; 10Ob75/19f; 1Ob171/19g; 6Ob208/19k; 10Ob65/19k; 9Ob46/19h; 9Ob83/19z; 4Ob161/19h; 10Ob68/19a; 1Ob194/19i; 3Ob160/19d; 10Ob71/19t; 9Ob54/19k; 9Ob51/19v; 9Ob82/19b; 3Ob154/19x; 5Ob187/19i; 6Ob1/20w; 3Ob149/19m; 8Ob141/19x; 8Ob90/19x; 1Ob3/20b; 4Ob240/19a; 5Ob127/19s; 8Ob131/19a; 8Ob136/19m; 8Ob130/19d; 10Ob8/20d; 1Ob155/20f; 5Ob85/21t; 1Ob168/21v; 9Ob71/22i; 9Ob59/22z; 2Ob20/23i; 3Ob110/23g; 8Ob86/23i; 4Ob22/24z; 8Ob50/24x; 6Ob122/24w; 1Ob122/24h

Entscheidungsdatum

24.10.2024

Norm

ABGB §94
ABGB §140
EheG §69 Abs2
ABGB §231 idF KindNamRÄG 2013
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. EheG § 69 heute
  2. EheG § 69 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. EheG § 69 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. EheG § 69 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. ABGB § 231 heute
  2. ABGB § 231 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 231 gültig von 01.01.2002 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. ABGB § 231 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 231 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Rechtssatz

Maßgeblich für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist in erster Linie die sich aus dem Gesamteinkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben vom Einkommen ergebende tatsächliche wirtschaftliche Lage, somit die Summe der dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden verfügbaren Mittel. Die Steuerbemessungsgrundlage ist daher, wenn erforderlich, nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 535/92
    Entscheidungstext OGH 18.03.1992 1 Ob 535/92
    Veröff: JBl 1992,702
  • 8 Ob 1614/92
    Entscheidungstext OGH 31.08.1992 8 Ob 1614/92
    Auch
  • 8 Ob 1676/92
    Entscheidungstext OGH 26.11.1992 8 Ob 1676/92
    Auch; Beisatz: Grundsätzlich bilden sämtliche tatsächlich erzielten Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten die Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T1)
  • 5 Ob 501/93
    Entscheidungstext OGH 19.01.1993 5 Ob 501/93
  • 1 Ob 570/93
    Entscheidungstext OGH 22.06.1993 1 Ob 570/93
    nur: Maßgeblich für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist in erster Linie die sich aus dem Gesamteinkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben vom Einkommen ergebende tatsächliche wirtschaftliche Lage, somit die Summe der dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden verfügbaren Mittel. (T2)
  • 1 Ob 622/93
    Entscheidungstext OGH 17.11.1993 1 Ob 622/93
    nur T2; Beisatz: Zu den tatsächlich zufließenden Mitteln zählen grundsätzlich auch die Früchte des Vermögens. (T3)
  • 3 Ob 28/94
    Entscheidungstext OGH 23.02.1994 3 Ob 28/94
    Beis wie T1
  • 1 Ob 550/94
    Entscheidungstext OGH 03.05.1994 1 Ob 550/94
    Auch; nur T2
  • 1 Ob 2040/96y
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 2040/96y
  • 1 Ob 2082/96z
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 2082/96z
  • 3 Ob 503/96
    Entscheidungstext OGH 21.02.1996 3 Ob 503/96
    Veröff: SZ 69/33
  • 4 Ob 2025/96i
    Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2025/96i
    Beisatz: Einkommen sind alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeit und Erträgnisse aus Vermögen. (T4)
  • 3 Ob 56/95
    Entscheidungstext OGH 10.09.1996 3 Ob 56/95
    Beisatz: Demnach berühren Steuerbegünstigungen, denen keine effektiven Ausgaben gegenüberstehen, nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners (so schon 3 Ob 503/96). (T5)
    Veröff: SZ 69/203
  • 8 Ob 2156/96h
    Entscheidungstext OGH 28.11.1996 8 Ob 2156/96h
    nur T2
  • 10 Ob 2416/96h
    Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 Ob 2416/96h
    Auch; Beisatz: Steuerliche Vorschriften, die einem (insbesondere selbstständig) Steuerpflichtigen die Möglichkeit geben, Aufwendungen als Abzugsposten geltend zu machen, können nicht ohne weiteres auch bei der Unterhaltsbemessung geltend gemacht werden. (T6)
  • 1 Ob 4/97p
    Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 4/97p
    nur T2
  • 3 Ob 89/97b
    Entscheidungstext OGH 21.05.1997 3 Ob 89/97b
    nur T2
  • 3 Ob 194/97v
    Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 194/97v
  • 9 Ob 302/97w
    Entscheidungstext OGH 01.10.1997 9 Ob 302/97w
    Auch
  • 7 Ob 52/98t
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 7 Ob 52/98t
    Auch; nur T2; Beisatz: Es entscheidet die tatsächliche Verfügbarkeit; daher treten anstelle des Betriebsergebnisses die Privatentnahmen, wenn diese den Reingewinn übersteigen oder die Betriebsbilanz einen Verlust aufweist. Privatentnahmen sind alle nicht betriebliche Bar- und Naturalentnahmen, auch Prämienzahlungen für Privatversicherungen oder die Verwendung des Unternehmens-PKWs für private Zwecke. Schuldhaft versäumte Einnahmen sind der Bemessungsgrundlage hinzuzuzählen. Bilanzmäßige Abzüge (zum Beispiel Abschreibungen oder Investitionsrücklagen) mindern den Betriebsgewinn nur insoweit, als ihnen effektive Ausgaben entsprechen. Aufwendungen beziehungsweise Schuldtilgung von Krediten sind nur dann Abzugsposten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage, wenn die Kreditaufnahme der Erhaltung der Arbeitskraft oder der wirtschaftlichen Existenz des Verpflichteten diente, ferner sind alle Investitionen Abzugsposten, die Zwecken des Unterhaltsberechtigten dienen beziehungsweise ihm zugutekommen und nicht von vornherein unangepasst hoch sind. (T7)
  • 1 Ob 130/98v
    Entscheidungstext OGH 19.05.1998 1 Ob 130/98v
    Vgl auch; Beisatz: Abzüge aufgrund einer Pfändung sind nicht anders zu behandeln als die einen Unterhaltspflichtigen treffenden Schulden. Der Umstand der Pfändung ist daher grundsätzlich bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen. (T8)
  • 5 Ob 140/98v
    Entscheidungstext OGH 26.05.1998 5 Ob 140/98v
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Zum Einkommen, das der Unterhaltspflichtige zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten zu verwenden hat, zählen alle tatsächlich in Geld oder geldwerten Leistungen erzielten Einkünfte, über die er frei verfügen kann. (T9)
  • 2 Ob 223/98b
    Entscheidungstext OGH 10.09.1998 2 Ob 223/98b
    nur T2; Beisatz: Da es auf das tatsächliche Nettoeinkommen ankommt, reduzieren Steuerzahlungspflichten im angemessenen Umfang die Bemessungsgrundlage, Steuerrückzahlungen erhöhen sie. (T10)
  • 6 Ob 119/98p
    Entscheidungstext OGH 11.03.1999 6 Ob 119/98p
    Auch; Beisatz: Für das Einkommen selbständig Erwerbstätiger ist nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung nicht der steuerliche Reingewinn maßgebend, sondern der tatsächlich verbleibende Reingewinn, wie er sich aus den realen Einnahmen unter Abzug realer Betriebsausgaben sowie der Zahlungspflicht für einkommens- und betriebsgebundene Steuern und öffentliche Abgaben ergibt. (T11)
    Beis wie T7 nur: Es entscheidet die tatsächliche Verfügbarkeit; daher treten anstelle des Betriebsergebnisses die Privatentnahmen, wenn diese den Reingewinn übersteigen oder die Betriebsbilanz einen Verlust aufweist. Privatentnahmen sind alle nicht betrieblichen Bar- und Naturalentnahmen, auch Prämienzahlungen für Privatversicherungen oder die Verwendung des Unternehmens-PKWs für private Zwecke. (T12)
  • 3 Ob 144/99v
    Entscheidungstext OGH 31.01.2000 3 Ob 144/99v
    Beisatz: Da für das zivilrechtliche Unterhaltsbemessungsverfahren die Steuerbemessungsgrundlage, wenn erforderlich, nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren ist, kann die Beurteilung nicht allein auf § 21 Abs 12 GehG gestützt werden, wonach auch die Auslandsverwendungszulage (steuerlich) als Aufwandsentschädigung gilt. (T13)
  • 3 Ob 308/98k
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 3 Ob 308/98k
    Auch; Beisatz: Unter dem für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Einkommen ist die Summe aller dem Schuldner tatsächlich zufließenden Mittel unter Berücksichtigung unterhaltsrechtlich beachtlicher Abzüge und Aufwendungen zu verstehen. Auch die Abfertigung stellt einen für die Unterhaltsbemessung heranzuziehenden Einkommensteil dar. (T14)
  • 1 Ob 171/00d
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 171/00d
    Auch; Beis wie T14 nur: Auch die Abfertigung stellt einen für die Unterhaltsbemessung heranzuziehenden Einkommensteil dar. (T15)
    Beisatz: Die Rückzahlung von Krediten für "Wohnungszwecke" kann den Vater nicht von der Verpflichtung befreien, einen Teil des ihm mit der Abfertigung zugekommenen Vermögens, das er in den nächsten zwei bis drei Jahren nicht unmittelbar benötigte, gewinnbringend anzulegen und damit auch den Umständen und Lebensverhältnissen entsprechend Vermögen zu bilden. Dies bedeutet keinesfalls eine "automatische Verfügungssperre über die Abfertigung", sondern bloß eine angemessene Berücksichtigung des väterlichen Vermögens bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T16)
  • 2 Ob 295/00x
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 2 Ob 295/00x
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Dies gilt auch für Erträgnisse eines Vermögens, das der Unterhaltspflichtige vor der Ehe erworben hat. Ob ein Vermögen, aus dem der Unterhaltspflichtige Erträge erzielt, der nachehelichen Aufteilung unterliegt, ist für die Beurteilung der Bemessungsgrundlage ohne Bedeutung. (T17)
    Veröff: SZ 73/179
  • 4 Ob 42/01g
    Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 42/01g
    Auch; Beisatz: Die Neufassung des § 94 Abs 3 ABGB durch das EheRÄG 1999 hat den Unterhaltsanspruch des Ehegatten nur qualitativ, nicht aber quantitativ verändert. (T18)
  • 6 Ob 278/01b
    Entscheidungstext OGH 29.11.2001 6 Ob 278/01b
    Vgl; Beis wie T9
  • 7 Ob 321/01h
    Entscheidungstext OGH 07.05.2002 7 Ob 321/01h
    Vgl auch; Beis wie T10
  • 7 Ob 178/02f
    Entscheidungstext OGH 09.09.2002 7 Ob 178/02f
    Vgl auch
  • 1 Ob 143/02i
    Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 143/02i
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Verwendung eines vom Dienstgeber überlassenen PKWs für private Zwecke als Sachbezug. (T19)
  • 10 ObS 429/02i
    Entscheidungstext OGH 27.05.2003 10 ObS 429/02i
    nur T2; Beisatz: Darunter auch Sachbezüge. Über deren Wert sind keine weitwendigen Ermittlungen anzustellen, weshalb solange von der lohnsteuerrechtlichen Bewertung ausgegangen werden kann, als es keine Hinweise gibt, dass diese nicht den realen Gegebenheiten entsprechen. (T20)
  • 3 Ob 296/02d
    Entscheidungstext OGH 22.10.2003 3 Ob 296/02d
    Auch; nur: Maßgeblich für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist in erster Linie die Summe der dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden verfügbaren Mittel. (T21)
    Beisatz: Optionsrechte sind nicht als Gehaltsbestandteil einzubeziehen, wenn der Unterhaltspflichtige diese Optionsrechte nicht ausgeübt hat und ihm daher aus diesem Titel kein Einkommen zugeflossen ist. (T22)
  • 6 Ob 5/04k
    Entscheidungstext OGH 04.03.2004 6 Ob 5/04k
    Beis wie T3; Beis wie T19
  • 6 Ob 221/05a
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 221/05a
    Auch; Beisatz: Hier: Die durch die Privatentnahmen der Klägerin finanzierten Auslagen (Hauskredit, Betriebskosten der Ehewohnung, Pkw-Kosten, Gehalt der Köchin, Wirtschaftsgeld, Unterhalt der Kinder, private Lebensführung) stehen - mit Ausnahme der (betrieblich bedingten) Pkw-Kosten - in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem nunmehr die wirtschaftliche Existenz der Klägerin bildenden Unternehmen. (T23)
  • 9 Ob 8/05z
    Entscheidungstext OGH 23.11.2005 9 Ob 8/05z
    nur T2
  • 7 Ob 13/06x
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 7 Ob 13/06x
    Auch; nur T2
  • 8 Ob 49/06y
    Entscheidungstext OGH 11.05.2006 8 Ob 49/06y
    Auch; Beis wie T7
  • 5 Ob 254/05x
    Entscheidungstext OGH 21.03.2006 5 Ob 254/05x
    Beis wie T5; Beisatz: Sanierungsgewinne im Sinn § 36 EStG 1988 also solche sind nicht als vom Unterhaltspflichtigen tatsächlich erzielte Einnahmen und diesem effektiv zur Verfügung stehende Mittel in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T24)
  • 7 Ob 164/06b
    Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 164/06b
    Auch; nur T2; Beisatz: Der Geldunterhaltsanspruch des vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil getrennt lebenden Kindes ist grundsätzlich nach jenem Unterhaltsanspruch zu bemessen, „der dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil seinerseits im Sinne des § 94 Abs 3 ABGB in Geld (und Taschengeld) zusteht", wobei der geldunterhaltspflichtige Elternteil auf die Geltendmachung dieses Geldunterhaltsanspruches auch nicht verzichten könne. Der Geldunterhaltsanspruch des Vaters gegenüber seiner wesentlich besser verdienenden Gattin ist in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für dessen minderjähriges Kind einzubeziehen. (T25)
  • 7 Ob 180/07g
    Entscheidungstext OGH 26.09.2007 7 Ob 180/07g
    nur T2
  • 6 Ob 49/08m
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 6 Ob 49/08m
    Vgl; Beisatz: Der Unterhaltspflichtige erhält auf einen bestimmten Zeitraum befristete monatliche Zahlungen als Gegenleistung für die durch die den anderen Gesellschaftern erteilte Vollmacht bewirkte Übertragung der Stimmrechte in Bezug auf seinen GmbH-Anteil. (T26)
    Beisatz: Ratenzahlungen, die der Unterhaltspflichtige für die Veräußerung von Vermögen bezieht, sind unterhaltsrechtlich wie der Vermögensstamm und nicht wie Vermögenserträgnisse zu behandeln (1 Ob 98/03y). Es handelt sich um eine Vermögensumschichtung, die für sich eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung nicht begründen kann (1 Ob 14/04x). Der Vermögensstamm ist bei der Unterhaltsbemessung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (stRsp, s 2 Ob 84/97k). Greift der Unterhaltspflichtige hingegen selbst sein Vermögen an, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken, dient dieses Maß der Inanspruchnahme (auch) als Grundlage für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs. (T27)
  • 1 Ob 56/08d
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 56/08d
    Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Zur Frage der Berücksichtigung der „Luxustangente" im Sinn des § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG eines Unternehmens-PKWs, der vom selbständigen Unterhaltspflichtigen auch für private Zwecke verwendet wird. (T28)
    Bem: Siehe dazu näher RS0124248. (T29)
  • 3 Ob 122/08z
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 3 Ob 122/08z
    Auch; Beis wie T10
  • 4 Ob 218/08z
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 218/08z
    Auch; nur: Die Steuerbemessungsgrundlage ist daher, wenn erforderlich, nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren. (T30)
    Beis wie T11; Beisatz: Gewinne aus der Konvertierung eines Fremdwährungskredits erhöhten für sich allein nicht jene Mittel, die dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zur Verfügung standen, sie verringerten nur seine Schuldenlast. Daher sind sie - ebenso wie im umgekehrten Fall Konvertierungsverluste - unterhaltsrechtlich neutral. Sie wirkten sich nur dann auf die Bemessungsgrundlage aus, wenn sie tatsächlich zu einer Verringerung der jährlichen Zinsenlast führten. (T31)
    Veröff: SZ 2009/22
  • 6 Ob 87/09a
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 87/09a
  • 2 Ob 224/08t
    Entscheidungstext OGH 16.07.2009 2 Ob 224/08t
    Vgl; nur T2; Beisatz: Bemessungsgrundlage für die Bestimmung des Unterhalts nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist bei unselbständig Erwerbstätigen das Nettoeinkommen, also das Bruttogehalt einschließlich Überstundenentlohnung und Sonderzahlungen vermindert um Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge. (T32)
  • 2 Ob 15/09h
    Entscheidungstext OGH 28.09.2009 2 Ob 15/09h
    Auch; nur T30; Auch Beis wie T13
  • 1 Ob 257/09i
    Entscheidungstext OGH 29.01.2010 1 Ob 257/09i
    nur T21; Beis wie T4; Beis wie T7 nur: Anstelle des Betriebsergebnisses treten die Privatentnahmen, wenn diese den Reingewinn übersteigen oder die Betriebsbilanz einen Verlust aufweist. Privatentnahmen sind alle nicht betrieblichen Bar- und Naturalentnahmen. (T33)
  • 7 Ob 80/10f
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 7 Ob 80/10f
    Auch; nur T2
  • 4 Ob 86/11t
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 86/11t
    Auch; nur T2
  • 6 Ob 112/11f
    Entscheidungstext OGH 24.11.2011 6 Ob 112/11f
    nur T2; Beisatz: Entnahmen eines Gesellschafter‑Geschäftsführers einer GmbH mit nicht beherrschendem Einfluss, von Verrechnungskonten, die tatsächlich jahrelang nicht zurückgezahlt werden und für deren Rückzahlung ein Termin in naher Zukunft nicht feststeht sind für die Bemessung künftigen Unterhalts zu berücksichtigen. (T34)
  • 2 Ob 115/11t
    Entscheidungstext OGH 29.09.2011 2 Ob 115/11t
    nur T2; Beis wie T32; Beis wie T11 nur: Für das Einkommen selbständig Erwerbstätiger ist nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung nicht der steuerliche Reingewinn maßgebend, sondern der tatsächlich verbleibende Reingewinn. (T35)
    Beis wie T27 nur: Greift der Unterhaltspflichtige hingegen selbst sein Vermögen an, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken, dient dieses Maß der Inanspruchnahme (auch) als Grundlage für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs. (T36)
  • 7 Ob 30/12f
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 7 Ob 30/12f
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T9; Beis wie T35
  • 7 Ob 226/11b
    Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 226/11b
    nur: Die Steuerbemessungsgrundlage ist daher, wenn erforderlich, nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren. (T37) Beisatz: Grundsätzlich sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage steuerlich absetzbare Beträge, denen keine Einkommensminderung gegenüberstehen, einzubeziehen. (T38)
    Beisatz: Hier: Gewinnfreibetrag/Absetzbetrag nach § 10 EStG. (T39)
  • 1 Ob 131/12i
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 131/12i
    Vgl auch
  • 3 Ob 63/13f
    Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 63/13f
    Auch; Beis wie T11
  • 2 Ob 261/12i
    Entscheidungstext OGH 07.05.2013 2 Ob 261/12i
    Vgl auch; Beisatz: Die Unterhaltsbemessungsgrundlage ist keineswegs ident mit der Steuerbemessungsgrundlage des Unterhaltspflichtigen, weshalb Steuerbescheide und Bezugs‑
    bzw Lohnzettel oder gar Kontoauszüge in der Regel keine geeignete Unterhaltsbemessungsgrundlage ausweisen. (T40)
  • 1 Ob 115/13p
    Entscheidungstext OGH 18.07.2013 1 Ob 115/13p
    Auch; Beis wie T19
  • 3 Ob 118/13v
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 118/13v
    Auch; Beis wie T11; Beis wie T36
  • 2 Ob 1/13f
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 2 Ob 1/13f
    Auch; Beis wie T7 nur: Privatentnahmen sind alle nicht betriebliche Bar- und Naturalentnahmen. (T41)
    Beisatz: Anlässlich einer Ehescheidung im Rahmen der Vermögensaufteilung übernommene Verpflichtungen begründen keine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T42)
  • 2 Ob 193/14t
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 2 Ob 193/14t
    nur T30
  • 3 Ob 96/15m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2015 3 Ob 96/15m
    Auch; Beis wie T14; Beis wie T15
  • 1 Ob 206/16z
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 206/16z
    Vgl; Beis wie T10
  • 6 Ob 153/16t
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 153/16t
    Beis wie T5; Beis wie T10
  • 7 Ob 186/16b
    Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 186/16b
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T12
  • 1 Ob 231/17b
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 1 Ob 231/17b
    Vgl auch
  • 6 Ob 7/18z
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 7/18z
    Auch
  • 6 Ob 72/19k
    Entscheidungstext OGH 24.07.2019 6 Ob 72/19k
    Vgl auch; Beis wie T20 nur: Darunter auch Sachbezüge. (T43)
  • 4 Ob 150/19s
    Entscheidungstext OGH 11.12.2019 4 Ob 150/19s
    Vgl; Beisatz: Der Familienbonus Plus ist als echter Steuerabsetzbetrag nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T44); Veröff: SZ 2019/118
  • 7 Ob 139/19w
    Entscheidungstext OGH 16.12.2019 7 Ob 139/19w
    Vgl; Beis wie T44
  • 8 Ob 89/19z
    Entscheidungstext OGH 16.12.2019 8 Ob 89/19z
    Vgl; Beis wie T44
  • 8 Ob 80/19a
    Entscheidungstext OGH 16.12.2019 8 Ob 80/19a
    Vgl aber; nur T2; Beis wie T44; Beisatz: Dieser Grundsatz gelangt jedenfalls dann nicht zur Anwendung, wenn es sich bei einem Steuerabsetzbetrag um eine zweckbestimmte steuerliche Entlastung und nicht um einen allgemeinen Einkommensbestandteil handelt. (T45)
  • 10 Ob 75/19f
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 10 Ob 75/19f
    Vgl; Beis wie T44
  • 1 Ob 171/19g
    Entscheidungstext OGH 16.12.2019 1 Ob 171/19g
    Vgl; Beis wie T44
  • 6 Ob 208/19k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2019 6 Ob 208/19k
    Vgl; Beis wie T44
  • 10 Ob 65/19k
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 10 Ob 65/19k
    Vgl; Beis wie T44
  • 9 Ob 46/19h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 9 Ob 46/19h
    Vgl; Beis wie T44
  • 9 Ob 83/19z
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 9 Ob 83/19z
    Vgl; Beis wie T44
  • 4 Ob 161/19h
    Entscheidungstext OGH 19.12.2019 4 Ob 161/19h
    Vgl; Beis wie T44
  • 10 Ob 68/19a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 10 Ob 68/19a
    Vgl; Beis wie T44
  • 1 Ob 194/19i
    Entscheidungstext OGH 16.12.2019 1 Ob 194/19i
    Vgl; Beis wie T44
  • 3 Ob 160/19d
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 3 Ob 160/19d
    Vgl; Beis wie T44
  • 10 Ob 71/19t
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 10 Ob 71/19t
    Vgl; Beis wie T44
  • 9 Ob 54/19k
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 9 Ob 54/19k
    Vgl; Beis wie T44
  • 9 Ob 51/19v
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 9 Ob 51/19v
    Vgl; Beis wie T44
  • 9 Ob 82/19b
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 9 Ob 82/19b
    Vgl; Beis wie T44
  • 3 Ob 154/19x
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 3 Ob 154/19x
    Vgl; Beis wie T44
  • 5 Ob 187/19i
    Entscheidungstext OGH 16.01.2020 5 Ob 187/19i
    Vgl; Beis wie T44
  • 6 Ob 1/20w
    Entscheidungstext OGH 23.01.2020 6 Ob 1/20w
    Vgl; Beis wie T44
  • 3 Ob 149/19m
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 3 Ob 149/19m
    Vgl; Beis wie T44
  • 8 Ob 141/19x
    Entscheidungstext OGH 24.01.2020 8 Ob 141/19x
    Vgl; Beis wie T44
  • 8 Ob 90/19x
    Entscheidungstext OGH 24.01.2020 8 Ob 90/19x
    Vgl; Beis wie T44
  • 1 Ob 3/20b
    Entscheidungstext OGH 21.01.2020 1 Ob 3/20b
    Vgl; Beis wie T44
  • 4 Ob 240/19a
    Entscheidungstext OGH 28.01.2020 4 Ob 240/19a
    Vgl; Beis wie T44
  • 5 Ob 127/19s
    Entscheidungstext OGH 16.01.2020 5 Ob 127/19s
    Vgl; Beis wie T44
  • 8 Ob 131/19a
    Entscheidungstext OGH 24.01.2020 8 Ob 131/19a
    Vgl; Beis wie T44
  • 8 Ob 136/19m
    Entscheidungstext OGH 24.01.2020 8 Ob 136/19m
    Vgl; Beis wie T44
  • 8 Ob 130/19d
    Entscheidungstext OGH 24.01.2020 8 Ob 130/19d
    Vgl; Beis wie T44
  • 10 Ob 8/20d
    Entscheidungstext OGH 18.02.2020 10 Ob 8/20d
    Vgl; Beis wie T44
  • 1 Ob 155/20f
    Entscheidungstext OGH 02.03.2021 1 Ob 155/20f
    Anm: Veröff: SZ 2021/24
  • 5 Ob 85/21t
    Entscheidungstext OGH 14.06.2021 5 Ob 85/21t
    nur T2
  • 1 Ob 168/21v
    Entscheidungstext OGH 16.11.2021 1 Ob 168/21v
    Vgl
  • 9 Ob 71/22i
    Entscheidungstext OGH 17.11.2022 9 Ob 71/22i
  • 9 Ob 59/22z
    Entscheidungstext OGH 24.11.2022 9 Ob 59/22z
    Vgl; Beis wie T14 nur: Grundlage für die Bemessung des Unterhalts ist in erster Linie das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen, also die Summe aller dem Schuldner tatsächlich zufließenden Mittel unter Berücksichtigung unterhaltsrechtlich beachtlicher Abzüge und Aufwendungen. (T46)
    Beisatz: Auch die Heimopferrente ist als tatsächliches Einkommen des Unterhaltsschuldners in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T47)
  • 2 Ob 20/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.04.2023 2 Ob 20/23i
    Beisatz wie T27 nur: Greift der Unterhaltspflichtige hingegen selbst sein Vermögen an, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken, dient dieses Maß der Inanspruchnahme (auch) als Grundlage für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs. (TXX); Beisatz wie T46
    Beisatz: Hier: Kindesunterhalt (erforderliche Verfahrensergänzung). (T48)
  • 3 Ob 110/23g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.06.2023 3 Ob 110/23g
    Beisatz: Auch Privatentnahmen sind zu berücksichtigen, wenn sie entweder den Reingewinn aus dem Unternehmen übersteigen oder die Betriebsbilanz einen Verlust aufweist. (T49)
  • 8 Ob 86/23i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.10.2023 8 Ob 86/23i
    vgl
  • 4 Ob 22/24z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.02.2024 4 Ob 22/24z
    Beisatz: Hier: Nachzahlung des Dienstgebers des Unterhaltsschuldners. (T50)
  • 8 Ob 50/24x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.05.2024 8 Ob 50/24x
    nur T2; Beisatz wie T11; Beisatz wie T33; Beisatz wie T35; Beisatz wie T49
    Beisatz: Hier: Ermittlung des Einkommens eines Land- und Forstwirts unter Berücksichtigung der ihm aus dem Betrieb zukommenden Naturalbezüge. (T51)
  • 6 Ob 122/24w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.08.2024 6 Ob 122/24w
    Beisatz wie T1
  • 1 Ob 122/24h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2024 1 Ob 122/24h

Schlagworte

Kraftfahrzeug, Kfz, Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0013386

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2024

Dokumentnummer

JJR_19920318_OGH0002_0010OB00535_9200000_002

Rechtssatz für 2Ob13/99x; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111576

Geschäftszahl

2Ob13/99x; 9ObA101/99i; 7Ob68/03f; 8Ob100/04w; 10Ob110/05g; 7Ob84/06p; 7Ob162/06h; 7Ob42/07p; 6Ob294/07i; 2Ob175/07k; 9Ob11/11z; 10Ob43/15v; 10Ob84/16z; 8Ob20/19b; 10Ob73/19m; 17Ob5/20i; 17Ob4/20t; 1Ob155/20f; 4Ob57/21t; 4Ob82/22w; 9Ob42/24b; 4Ob125/24x; 10Ob25/24k; 8Ob95/24i

Entscheidungsdatum

24.10.2024

Norm

ZPO §273
  1. ZPO § 273 heute
  2. ZPO § 273 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 273 gültig von 03.07.1925 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1925

Rechtssatz

Die nach Paragraph 273, ZPO erfolgte Betragsfestsetzung ist als revisible rechtliche Beurteilung zu qualifizieren.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 13/99x
    Entscheidungstext OGH 28.01.1999 2 Ob 13/99x
  • 9 ObA 101/99i
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 9 ObA 101/99i
  • 7 Ob 68/03f
    Entscheidungstext OGH 28.04.2003 7 Ob 68/03f
    Auch; Veröff: SZ 2003/47
  • 8 Ob 100/04w
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 8 Ob 100/04w
  • 10 Ob 110/05g
    Entscheidungstext OGH 29.11.2005 10 Ob 110/05g
    Auch
  • 7 Ob 84/06p
    Entscheidungstext OGH 31.05.2006 7 Ob 84/06p
  • 7 Ob 162/06h
    Entscheidungstext OGH 07.09.2006 7 Ob 162/06h
  • 7 Ob 42/07p
    Entscheidungstext OGH 08.03.2007 7 Ob 42/07p
  • 6 Ob 294/07i
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 6 Ob 294/07i
  • 2 Ob 175/07k
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 175/07k
    Auch
  • 9 Ob 11/11z
    Entscheidungstext OGH 28.06.2011 9 Ob 11/11z
  • 10 Ob 43/15v
    Entscheidungstext OGH 02.09.2015 10 Ob 43/15v
  • 10 Ob 84/16z
    Entscheidungstext OGH 24.01.2017 10 Ob 84/16z
  • 8 Ob 20/19b
    Entscheidungstext OGH 25.03.2019 8 Ob 20/19b
  • 10 Ob 73/19m
    Entscheidungstext OGH 26.05.2020 10 Ob 73/19m
  • 17 Ob 5/20i
    Entscheidungstext OGH 24.11.2020 17 Ob 5/20i
    Beisatz: Dazu zählt auch die Frage, welche maßgeblichen Faktoren zur Bemessung heranzuziehen sind, weil davon ihr Ergebnis abhängt. (T1)
    Beisatz: Die Anwendung des § 273 ZPO hängt allerdings von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und hat daher in der Regel keine über diesen hinausgehende Bedeutung. (T2)
  • 17 Ob 4/20t
    Entscheidungstext OGH 24.11.2020 17 Ob 4/20t
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 155/20f
    Entscheidungstext OGH 02.03.2021 1 Ob 155/20f
  • 4 Ob 57/21t
    Entscheidungstext OGH 20.04.2021 4 Ob 57/21t
  • 4 Ob 82/22w
    Entscheidungstext OGH 24.05.2022 4 Ob 82/22w
    Vgl
  • 9 Ob 42/24b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.06.2024 9 Ob 42/24b
  • 4 Ob 125/24x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.08.2024 4 Ob 125/24x
    Beisatz: Höhe des angemessenen Entgelts nach § 86 UrhG. (T3)
  • 10 Ob 25/24k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.08.2024 10 Ob 25/24k
    nur T2
  • 8 Ob 95/24i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.10.2024 8 Ob 95/24i
    vgl; Beisatz nur wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111576

Im RIS seit

27.02.1999

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2024

Dokumentnummer

JJR_19990128_OGH0002_0020OB00013_99X0000_001

Entscheidungstext 1Ob155/20f

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

Zak 2021/231 S 134 - Zak 2021,134 = EvBl‑LS 2021/113 = SZ 2021/24

Geschäftszahl

1Ob155/20f

Entscheidungsdatum

02.03.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* G*, vertreten durch Mag. Armin Windhager, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G* G*, vertreten durch Mag. Alexandra Cervinka, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterhalts, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtsachen Wien als Berufungsgericht vom 26. Mai 2020, GZ 43 R 153/20y-67, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 27. Jänner 2020, GZ 4 C 33/18y-56, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. Februar 2020, GZ 4 C 33/18y-61, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie einschließlich der mangels Anfechtung bereits in Rechtskraft erwachsenen Teile insgesamt lauten:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei

a) für das Jahr 2016 an Unterhaltsrückstand 50 EUR samt 4 % Zinsen seit 1. 1. 2017 sowie 4 % Zinseszinsen ab 1. 1. 2019,

b) für das Jahr 2017 an Unterhaltsrückstand 2.560 EUR samt 4 % Zinsen seit 1. 1. 2018 sowie 4 % Zinseszinsen ab 1. 1. 2019,

c) für das Jahr 2018 an Unterhaltsrückstand 7.290 EUR samt 4 % Zinsen und 4 % Zinseszinsen ab 1. 1. 2019,

d) für das Jahr 2019 8.400 EUR samt 4 % Zinsen aus 700 EUR seit 1. 1. 2019; aus 700 EUR seit 1. 2. 2019, aus 700 EUR seit 1. 3. 2019, aus 700 EUR seit 1. 4. 2019, aus 700 EUR seit 1. 5. 2019, aus 700 EUR seit 1. 6. 2019, aus 700 EUR seit 1. 7. 2019, aus 700 EUR seit 1. 8. 2019, aus 700 EUR seit 1. 9. 2019, aus 700 EUR seit 1. 10. 2019, aus 700 EUR seit 1. 11. 2019, aus 700 EUR seit 1. 12. 2019 sowie 4 % Zinseszinsen ab 1. 1. 2020

binnen 14 Tagen zu zahlen.

2. Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei, beginnend mit 1. 1. 2020 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens zwischen den Streitparteien monatlich einen Unterhaltsbetrag von 700 EUR und für die Zeit danach monatlich 676 EUR, jeweils samt 4 % Zinsen ab dem der Fälligkeit folgenden Tag zu zahlen, und zwar den rückständigen Unterhalt binnen 14 Tagen und die laufenden Unterhaltsbeträge zum Ersten eines jeden Monats.

3. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig der klagenden Partei darüber hinaus

a) an rückständigem Unterhalt für das Jahr 2016 7.280,66 EUR, für das Jahr 2017 4.770,66 EUR, für das Jahr 2018 40,66 EUR und für das Jahr 2019 2.760 EUR samt Zinsen und Zinseszinsen,

b) beginnend mit 1. 1. 2020 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens monatlich einen weiteren Unterhaltsbetrag von 230 EUR und danach von 254 EUR samt Zinsen und Zinseszinsen,

zu zahlen, wird abgewiesen.

4. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Berufungsverfahrens bleibt dem Erstgericht vorbehalten.“

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Erstgericht vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

[1]       Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Erstgerichts vom 19. 7. 2019 aus gleichteiligem Verschulden geschieden. Die von der Klägerin im Scheidungsverfahren gegen das Urteil des Berufungsgerichts, das die Entscheidung des Erstgerichts bestätigte, erhobene außerordentliche Revision wies der Oberste Gerichtshof zurück. Die Parteien sind Eltern von zwei Söhnen, die am 4. 3. 2004 und am 19. 2. 2007 geboren wurden. Im Scheidungsverfahren vereinbarten sie, dass der Beklagte der Klägerin beginnend mit Dezember 2016 450 EUR monatlich an Unterhalt bezahlt, wobei der bis einschließlich April 2017 aufgelaufene Unterhaltsrückstand von 2.250 EUR zur Hälfte sofort und weitere 1.125 EUR am 1. 6. 2017 und der laufende Unterhalt beginnend ab 1. 5. 2017 bezahlt werden soll. Damit wurde – ohne dass dadurch ein Exekutionstitel geschaffen werden sollte – die Zahlung eines einstweiligen Unterhalts bzw von Akontozahlungen vereinbart. Der Beklagte zahlte die daraus resultierenden Beträge bis einschließlich August 2017. Darüber hinaus trug er neben der Miete für die vormalige Ehewohnung weitere damit im Zusammenhang stehende Fixkosten von monatlich 250 EUR. Im Dezember 2018 zog die Klägerin mit den beiden Söhnen aus der Ehewohnung aus. Da die räumliche Trennung zum Wohl der Kinder auch vom Kinder- und Jugendhilfeträger empfohlen worden war, war der Beklagte damit einverstanden.

[2]            Die Klägerin leidet an Skoliose. Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 7. 9. 2010 wurde ihr gemäß dem Bundesbehindertengesetz eine Behinderung im Grad von 40 % zuerkannt, ihr Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses jedoch abgewiesen. Mit ihrer Krankheit ist keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit verbunden. Seit Juli 2018 geht sie im Ausmaß von 20 Wochenstunden einer unselbständigen Tätigkeit nach, bei der sie unter anderem für das Reinigen und Herrichten von Zimmern zuständig ist. Daneben ist sie wie bereits davor als selbständige Dolmetscherin tätig. Das Einkommen der Klägerin betrug im Jahr 2016 13.392,57 EUR netto, im Jahr 2017 4.694,85 EUR netto und 2018 in Summe (selbständige und unselbständige Tätigkeit) 11.987 EUR netto. Im Jahr 2019 betrug ihr Einkommen aus selbständiger Tätigkeit monatlich 260 EUR und aus der unselbständigen Tätigkeit 10.848,32 EUR netto. Es ist davon auszugehen, dass sie auch in Hinkunft aus diesen Tätigkeiten ein etwa gleich hohes Einkommen erzielen wird.

[3]       Der Beklagte ist Beamter und verfügt über eine Dienstwohnung. Ihm wurden nach Abzug der Kosten für die Wohnung, eines Beitrags zur Zukunftssicherung und des Gewerkschaftsbeitrags im Jahr 2016 43.987,82 EUR, im Jahr 2017 42.987,12 EUR, im Jahr 2018 42.657,78 EUR und im Jahr 2019 44.190,46 EUR ausbezahlt. Im Jänner 2020 betrug der Auszahlungsbetrag 3.723,96 EUR. Der Beklagte bezieht monatlich eine Aufwandsentschädigung, einen Fahrtkostenzuschuss sowie eine Wachdienstzulage. Der Aufwandsentschädigung steht kein konkreter Aufwand gegenüber. Er verfügt über ein Diensttelefon, das er auch privat gebrauchen darf. Ihm steht zwar kein Dienstauto zur Verfügung; es steht ihm aber frei, sollte er mit dem Fahrzeug, das er dienstlich verwendet, zu Dienstschluss an seinem Wohnort sein, es dort abzustellen und am nächsten Tag zum Dienstort zu fahren. Das ist im Schnitt zweimal wöchentlich der Fall.

[4]       Die Klägerin begehrte – soweit für das Revisionsverfahren noch von Relevanz – (während des laufenden Scheidungsverfahrens) für die Jahre 2016 bis 2018 jeweils 7.330,66 EUR an rückständigem Unterhalt sowie (nach einer Ausdehnung ihres Begehrens mit Schriftsatz vom 30. 12. 2019) für das Jahr 2019 11.160 EUR rückständigen Unterhalt samt Zinsen und Zinseszinsen aus dem Rückstand der Jahre 2016 bis 2018 ab 1. 1. 2019 sowie Zinsen aus den ab 1. 1. 2019 fällig gewordenen monatlichen Unterhaltsbeträgen und Zinseszinsen daraus ab 1. 1. 2020. Dazu brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei während der Ehe allein für die Haushaltsführung und Kindererziehung verantwortlich gewesen und habe daneben nur ein geringes Einkommen erzielt. Der Beklagte erziele ein vielfach höheres Einkommen als sie.

[5]       Der Beklagte wendete – soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung – ein, die Klägerin habe in den Jahren 2014, 2015 und 2016, als die Kinder noch deutlich betreuungsbedürftiger gewesen seien, ohne Einschränkung regelmäßig Aufträge angenommen und als Dolmetscherin ein nicht unerhebliches Einkommen erzielt. Es seien keine objektiven Gründe erkennbar, warum ihr die Erzielung eines solchen Einkommens nicht weiterhin möglich sein solle. Vielmehr sei es ihr zumutbar, einer uneingeschränkten Erwerbstätigkeit als Dolmetscherin nachzugehen, weswegen sie auf das aus einer solchen Tätigkeit erzielbare Einkommen anzuspannen sei.

[6]       Das Erstgericht verneinte eine vom Beklagten weiters behauptete Verwirkung des Unterhaltsanspruchs und verpflichtete den Beklagten mit einstweiliger Verfügung zur Zahlung einstweiligen Unterhalts ab 15. 1. 2019 und mit Urteil zur Leistung von Unterhaltsrückständen für die Jahre 2016 bis 2019 sowie ab 1. 1. 2020 zur Zahlung laufenden Unterhalts und wies ein Mehrbegehren sowie das Zinseszinsenbegehren der Klägerin ab. Es ermittelte den Einkommensvorteil des Beklagten aus der Zurverfügungstellung einer Dienstwohnung, eines Diensttelefons und Nutzung des Dienstwagens unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO, das Einkommen der Klägerin für das Jahr 2017 unter Heranziehung des Anspannungsgrundsatzes und bezog den steuerlichen Vorteil des Beklagten aus dem Familienbonus Plus nicht und die von diesem bezogene Wachdienstzulage sowie die Aufwandsentschädigung (nur) zur Hälfte in die Bemessungsgrundlage des Beklagten ein, die es wie folgt ermittelte:

2016: Auszahlungsbetrag (43.987,82 EUR) + Miete (6.335,50 EUR) + 300 EUR Zukunftssicherung + 289,44 EUR Gewerkschaftsbeitrag – 547,20 EUR (½ Wachzulage) – Fahrtkostenzuschuss (660,96 EUR) – ½ Aufwandsersatz (134,10 EUR) + 1.000 EUR (Steuergutschrift) + 120 EUR (Diensthandy) + Ersparnis PKW (1.200 EUR) + Ersparnis Miete (1.800 EUR), gesamt somit 53.690,50 EUR oder monatlich 4.474 EUR

2017: Auszahlungsbetrag (42.987,12 EUR) + Miete (7.057,20 EUR) + 300 EUR Zukunftssicherung + 299,52 EUR Gewerkschaftsbeitrag – 554,40 EUR (½ Wachzulage) – Fahrtkostenzuschuss (693,30 EUR) – ½ Aufwandsersatz (135,60 EUR) + 1.000 EUR (Steuergutschrift) + 120 EUR (Diensthandy) + Ersparnis PKW (1.200 EUR) + Ersparnis Miete (1.800 EUR), gesamt somit 53.380,54 EUR oder monatlich 4.448 EUR

2018: Auszahlungsbetrag (42.657,78 EUR) + Miete (7.142,70 EUR) + 300 EUR Zukunftssicherung + 306,48 EUR Gewerkschaftsbeitrag – 567,60 EUR (½ Wachzulage) – Fahrtkostenzuschuss (696,24 EUR) – ½ Aufwandsersatz (148,05 EUR) + 1.000 EUR (Steuergutschrift) + 120 EUR (Diensthandy) + Ersparnis PKW (1.200 EUR) + Ersparnis Miete (1.800 EUR), gesamt somit 55.815 EUR oder monatlich 4.651 EUR

2019: Auszahlungsbetrag (44.190,46 EUR) + Miete (7.264,50 EUR) + 300 EUR Zukunftssicherung + 313,44 EUR Gewerkschaftsbeitrag – 583,20 EUR (½ Wachzulage) – Fahrtkostenzuschuss (708,12 EUR) – ½ Aufwandsersatz (174,10 EUR) + 1.000 EUR (Steuergutschrift) + 120 EUR (Diensthandy) + Ersparnis PKW (1.200 EUR) + Ersparnis Miete (1.800 EUR), gesamt somit 55.071,18 EUR oder monatlich 4.589 EUR.

[7]       (Auch) Ausgehend vom Einkommen der vergangenen Wirtschaftsjahre und unter Anwendung des Anspannungsprinzips legte es ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen der Klägerin für 2016 von 1.090 EUR, für 2017 (unter Anwendung des Anspannungsprinzips) von 1.049 EUR, für 2018 (aus überwiegend selbständiger Tätigkeit) von 1.044 EUR und für 2019 – aus überwiegend unselbständiger Tätigkeit – ein solches von monatlich 1.165 EUR zugrunde. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin betrage daher für das Jahr 2016 690 EUR monatlich, für 2017 710 EUR monatlich, für 2018 778 EUR monatlich und für 2019 676 EUR monatlich, woraus unter Berücksichtigung des anteiligen Naturalunterhalts (Miete und sonstige wohnungsbezogene Kosten), den sie sich anrechnen lassen müsse, und geleisteter Zahlungen des Beklagten ein Anspruch der Klägerin auf rückständigen Unterhalt für Dezember 2016 von 30 EUR, für da Jahr 2017 von 2.400 EUR, für das Jahr 2018 von 7.026 EUR und für das Jahr 2019 von 8.112 EUR – jeweils samt gesetzlichen Verzugszinsen – resultiere. Da davon auszugehen sei, dass sich die Einkommenssituation der Streitteile nicht ändern werde, betrage der laufende Unterhalt ab 1. 1. 2020 676 EUR monatlich. Zinseszinsen seien mangels gesetzlicher Grundlage nicht zuzuerkennen.

[8]       Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Bei der Einbeziehung der Aufwandsentschädigung und der Wachdienstzulage zur Hälfte in die Bemessungsgrundlage des Beklagten sei das Erstgericht den in der Judikatur vertretenen Grundsätzen gefolgt. Die Heranziehung der Bestimmung des Paragraph 273, ZPO zur Ermittlung seiner Ersparnis durch die Nutzung eines Diensttelefons und Dienstwagens sei ebenso wenig zu beanstanden, wie bei der Ermittlung der Vorteile aus der Dienstwohnung; der Höhe nach bedürfe es insoweit auch keiner Korrektur. Mit dem Familienbonus Plus habe sich der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung zu 4 Ob 150/19s ausführlich auseinandergesetzt. Danach handle es sich dabei um einen echten Steuerabsetzbetrag, der, zumindest wenn die Kinder – wie hier – das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sei. Die nach Paragraph 94, ABGB zu berücksichtigende Bemessungsgrundlage werde daher durch diesen Steuerabsetzbetrag nicht berührt. Verzugszinsen stünden dem Geldunterhaltsberechtigten ab Fälligkeit des Unterhaltsanspruchs zu. Zinseszinsen seien zwar gleichfalls Verzugszinsen, weil sie einen Verzug in der Zinsenzahlung zur Voraussetzung hätten, mangels Fälligkeit der erst mit der angefochtenen Entscheidung zuerkannten Verzugszinsen bestehe jedoch noch keine Grundlage für die von der Klägerin begehrten Zinseszinsen. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil – soweit überblickbar – zur Rechtsfrage der Berücksichtigung des Familienbonus Plus bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage in Ansehung des Unterhaltsanspruchs nach Paragraph 94, ABGB und zur Frage der Zinseszinsen betreffend die gesetzlichen Verzugszinsen bei Ehegattenunterhalt noch keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.

Rechtliche Beurteilung

[9]            Die vom Beklagten beantwortete Revision der Klägerin ist wegen der vom Berufungsgericht in seiner Zulassungsbegründung angesprochenen Fragen zulässig; sie ist auch teilweise berechtigt.

[10]           1.1 Nach Paragraph 94, Absatz 2, ABGB hat der den gemeinsamen Haushalt führende Ehegatte gegen den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zu Gunsten des bisher Unterhaltsberechtigen weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des Rechts wäre.

[11]     1.2 Das Urteil des Erstgerichts vom 19. 7. 2019, mit dem die Ehe der Streitteile aus deren gleichteiligen Verschulden geschieden wurde, ist erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz im Unterhaltsprozess (durch die Zurückweisung der außerordentlichen Revision der Klägerin mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs zu 1 Ob 109/20s) in Rechtskraft erwachsen. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ist daher nach Paragraph 94, ABGB und nicht nach den unterhaltsrechtlichen Bestimmungen des Ehegesetzes zu beurteilen vergleiche RIS-Justiz RS0009504). Dass die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 94, Absatz 2, ABGB (für die Zeit nach ihrem Auszug aus der vormaligen Ehewohnung nach Satz 2 leg cit) erfüllte, ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig.

[12]           2.1 Grundlage für die Bemessung des Unterhalts ist grundsätzlich das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen, also die Summe aller dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden Mittel unter Berücksichtigung unterhaltsrechtlich beachtlicher Abzüge und Aufwendungen (RS0003799; RS0013386). Eigene Einkünfte des nach Paragraph 94, Absatz 2, ABGB unterhaltsberechtigten Ehegatten sind zu berücksichtigen vergleiche 2 Ob 71/14a; RS0009701).

[13]     2.2 Die Klägerin wendet sich gegen die festgestellten Bemessungsgrundlagen, weil bei der Ermittlung des Einkommens des Mannes die vermögenswerten Vorteile aus der Zurverfügungstellung einer Dienstwohnung, eines Diensttelefons und der Benutzung eines Dienstwagens zu Unrecht bzw unrichtig unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO geschätzt und die Wachdienstzulage sowie die Aufwandsentschädigung lediglich zur Hälfte und nicht zur Gänze einbezogen worden seien. Bei der Ermittlung ihrer Einkünfte sei die Behindertenpauschale von Amts wegen hinzugerechnet, ihr Bruttoeinkommen sei der Bemessung zugrunde gelegt und sie für das Jahr 2017 zu Unrecht angespannt worden. Im Übrigen greift sie die vom Berufungsgericht seiner Zulassungsbegründung zugrunde gelegten Rechtsfragen auf.

[14]           3. Zur Unterhaltsbemessungsgrundlage:

[15]           3.1 Ob Paragraph 273, ZPO anzuwenden ist, ist eine verfahrensrechtliche Entscheidung, die gegebenenfalls mit Mängelrüge zu bekämpfen ist (RS0040282). Soweit das Berufungsgericht – wie im vorliegenden Verfahren – die Anwendung des Paragraph 273, ZPO billigte, ist daher eine nochmalige Überprüfung im Revisionsverfahren nicht möglich (RS0040364 [T7]). Die Anwendung des Paragraph 273, ZPO durch das Erstgericht kann die Klägerin im Revisionsverfahren daher nicht mehr bekämpfen. Die Betragsfestsetzung selbst ist demgegenüber eine revisible rechtliche Beurteilung (RS0111576; RS0040341).

[16]     3.2 Das Erstgericht hat den vermögenswerten Vorteil der Privatnutzung des vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Telefons mit jährlich 120 EUR, die Ersparnis dadurch, dass er das Dienstfahrzeug im Schnitt zweimal pro Woche über Nacht an seinem Wohnort abstellt und sich so die abendliche Fahrt zum Dienstort, um sein Privatfahrzeug zu holen und mit diesem am nächsten Morgen wieder zum Dienstort zu fahren, mit 1.200 EUR und den Vorteil aus der Dienstwohnung, weil sein Dienstgeber einen Zuschuss zur Miete leistet, mit 1.800 EUR jährlich berücksichtigt. Der Begründung der Vorinstanzen, wie sie zu diesen Beträgen gelangten, hält die Klägerin in ihrer Revision lediglich entgegen, dass sie selbst höhere Beträge veranschlagt habe und kann damit keine unrichtige rechtliche Beurteilung dieser Frage im Sinn einer Ermessensüberschreitung aufzeigen.

[17]           3.3 Zulagen und Zuschüsse sind nur in jenem Umfang, als sie dem Ausgleich eines tatsächlichen Mehraufwands dienten, bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen. Sollten derartige Zulagen aber auch nur zum Teil einen versteckten Gehaltsbestandteil darstellen, weil sie mehr als den Ersatz des dem Unterhaltspflichtigen entstandenen Mehraufwands enthalten, so ist der übersteigende Teil der Zulage in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (RS0110703 [T1]).

[18]     3.4 Fest steht, dass die dem Beklagten bezahlte Aufwandsentschädigung keinen Mehraufwand ausgleicht, sodass sie als Gehaltsbestandteil zur Gänze und nicht bloß zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzurechnen ist. Die Wachdienstzulage, die gemäß Paragraph 143, Absatz eins, GehG jedem Wachbeamten gebührt, solange er im Wachexekutivdienst verwendet wird, soll als besoldungsrechtliche Leistung Belastungen abgelten, von denen im Exekutivdienst tätige Beamte typischerweise betroffen sind (VwGH 2013/12/0049). Sie dient damit schon ihrer Definition nach nicht dazu, einen vom Beamten tatsächlich getragenen Aufwand auszugleichen, sondern ähnelt ihrem Wesen nach der Erschwerniszulage, die grundsätzlich zur Gänze in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist, es sei denn der Unterhaltsschuldner weist Gründe nach, warum sie lediglich teilweise berücksichtigt werden sollte (1 Ob 203/05t). Dass dieser Zulage Aufwendungen gegenüberstehen, hat der insoweit behauptungs- und beweispflichtige Beklagte vergleiche RS0111084) nicht dargelegt . Als Gehaltsbestandteil ist sie daher ebenfalls zur Gänze der Unterhaltsbemessung zuzurechnen.

[19]     3.5 Mit 1. 1. 2019 hat der Gesetzgeber mit Paragraph 33, Absatz 3 a, EStG einen neuen Steuerabsetzbetrag eingeführt. Der Familienbonus Plus ersetzt den Kinderfreibetrag nach Paragraph 106 a, EStG aF sowie die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten. Ausdrückliches Ziel war die finanzielle Entlastung von berufstätigen Eltern (5 Ob 92/19v). In Betracht kommt im vorliegenden Fall der in Paragraph 33, Absatz 3 a, Ziffer 3, Litera b, EStG geregelte Fall, der Kinder betrifft, für die ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, also solche, für die vom nicht im selben Haushalt mit dem Kind lebenden Elternteil Unterhaltsleistungen erbracht werden. Insoweit ist der Familienbonus Plus mit dem Unterhaltsabsetzbetrag verknüpft, für den Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige für dieses Kind den gesetzlichen Unterhalt tatsächlich leistet.

[20]     3.6 Der Familienbonus Plus ist als erster Absetzbetrag von der sich aufgrund des Einkommenssteuertarifs errechneten Steuer abzuziehen (ErläutRV 190 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 8). Mit der Frage, ob der Familienbonus Plus primär oder sogar ausschließlich der verfassungsrechtlich gebotenen steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltsschuldners (siehe dazu B 1285/00 VfSlg 16.226) dient und ob diese dadurch auch erreicht wird, hat sich erstmals der 4. Senat in seiner Entscheidung zu 4 Ob 150/19s ausführlich auseinandergesetzt und dazu unter Bezugnahme auf verfassungsrechtliche Vorgaben unter anderem ausgeführt, dass der ausschöpfbare Teil des Familienbonus Plus in generalisierender Betrachtungsweise dazu dient, das „Unterhaltseinkommen“ nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs steuerfrei zu stellen. Der Senat hielt ausdrücklich fest, dass der Grundsatz, nach dem es im Unterhaltsrecht auf das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen als die Summe der dem Unterhaltspflichtigen tatsächlich zufließenden verfügbaren Mittel ankomme (dazu RS0013386) und eine Steuerersparnis das Nettoeinkommen erhöhe, jedenfalls dann nicht zur Anwendung gelangt, wenn es sich – wie beim Familienbonus Plus – um eine zweckbestimmte steuerliche Entlastung und nicht um einen allgemeinen Einkommensbestandteil handelt. Dieser Auffassung sind in weiterer Folge weitere Senate des Obersten Gerichtshofs gefolgt, sodass von einer einheitlichen Rechtsprechung auszugehen ist vergleiche nur RS0132928; für volljährige Unterhaltsberechtigte: RS0133181).

[21]     3.7 Das Kernargument der dargestellten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach der Steuergesetzgeber mit der Einführung des Familienbonus Plus pauschal und typisierend den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs an eine steuerliche Entlastung des Kindesunterhalts Rechnung tragen wollte, kann auch für die Beantwortung der Frage, welche Auswirkungen die Einführung dieses Steuerabsetzbetrags auf die Bemessung des Ehegattenunterhalts hat, fruchtbar gemacht werden, weil die aus den Gesetzesmaterialien ableitbare Intention des Gesetzgebers (dazu 4 Ob 150/19s), das „Unterhaltseinkommen“ nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs in generalisierender Betrachtungsweise steuerfrei zu stellen, nur erreicht werden kann, wenn der entsprechende Betrag dem Unterhaltspflichtigen verbleibt. Mit dieser Zielsetzung ist eine Berücksichtigung des Familienbonus Plus im Ehegattenunterhaltsrecht nicht vereinbar. Als nach dem Willen des Gesetzgebers zweckbestimmte steuerliche Entlastung erhöht er daher auch im Verhältnis zum unterhaltsberechtigen Ehegatten nicht die Bemessungsgrundlage. Er bleibt auch insoweit unterhaltsrechtlich neutral.

[22]     3.8 Als Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Familienbonus Plus auch im Verhältnis zum unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht als Steuerersparnis bzw Teil der Nettoeinkünfte in die Bemessungsgrundlage einzurechnen ist, sondern auch insoweit unterhaltsrechtlich neutral bleibt, weil es sich wegen seiner Zweckbestimmung nicht um einen allgemeinen Einkommensbestandteil handelt. Bedenken gegen dieses Ergebnis kann die Klägerin mit ihrer auf den Gleichheitsgrundsatz bezugnehmenden Argumentation schon deshalb nicht erwecken, weil der Oberste Gerichtshof bereits vor der Einführung des Familienbonus Plus mit Bundesgesetzblatt Nr römisch eins 62 aus 2018, in Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben, die nunmehr vom Gesetzgeber durch die Einführung des Paragraph 33, Absatz 3 a, EStG aufgegriffen worden sind, zur steuerlichen Entlastung des gegenüber einem Kind Unterhaltspflichtigen eine konkrete Berechnungsmethode entwickelt hatte, die zu einer Kürzung des nach der sogenannten Prozentwertmethode berechneten Unterhaltsbetrags führte vergleiche dazu RS0117084), ohne dass damit in der gerichtlichen Praxis Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage für den Unterhalt eines Ehegatten verbunden gewesen wären. Der Gesetzgeber hat den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs an eine steuerliche Entlastung des Kindesunterhalts in Kenntnis dieser Rechtsprechung mit dem Ziel Rechnung getragen, dass die Unterhaltspflichtigen die Unterhaltslasten zukünftig in der Regel aus ihrem unversteuerten Einkommen leisten können und nicht eine darauf leistende Steuer dazuverdienen müssen (dazu 4 Ob 150/19s), sodass die Klägerin mit ihrem Hinweis, der Familienbonus Plus werde, weil mit der meist von Frauen übernommenen Kinderbetreuung häufig eine Reduktion der Erwerbstätigkeit verbunden sei, in der Regel wohl zur Gänze vom Vater bezogen, weil er sonst nicht voll ausgeschöpft werden könne, weder verfassungsrechtliche Bedenken zu erwecken, noch begründet darzulegen vermag, warum diese Überlegungen zu einer Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu ihren Gunsten zwingen.

[23]     4. Zum Eigeneinkommen der Frau:

[24]           4.1 Dazu macht die Klägerin zunächst geltend, die Vorinstanzen hätten von Amts wegen die ihr zuerkannte Behindertenpauschale von 99 EUR pro Jahr miteinbezogen und rügt damit die rechtliche Beurteilung einer vermeintlich „überschießenden“ Feststellung.

[25]     Das Gericht darf grundsätzlich die bei seiner Beweisaufnahme hervorkommenden Umstände nur insoweit berücksichtigen, als sie im Parteivorbringen Deckung finden. Darüber hinausgehende „überschießende“ Feststellungen dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes oder der erhobenen Einwendungen halten (RS0037972; RS0037964 [T1; T2]). Nach Paragraph 94, Absatz 2, ABGB sind bei der Ermittlung ihres Unterhaltsanspruchs eigene Einkünfte der Klägerin angemessen zu berücksichtigen. Der Beklagte bestritt das von ihr angegebene Einkommen und berief sich weiters auf den Anspannungsgrundsatz. Dass die Vorinstanzen die aus den von der Klägerin selbst vorgelegten Urkunden ersichtliche Pauschale, einen steuerlichen Absetzbetrag, berücksichtigten, liegt damit nicht außerhalb der erhobenen Einwände und begründet keine im Revisionsverfahren aufzugreifende unrichtige rechtliche Beurteilung vergleiche dazu RS0037972 [T11]).

[26]     4.2 Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass eine Invaliditätsentschädigung, die nicht dem Ausgleich eines konkreten Mehraufwandes dient, als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist (RS0113787; vergleiche auch RS0009526). Mit der durch Bescheid des Bundessozialamtes vom 7. 9. 2010 zuerkannten Behinderung der Klägerin ist nach den Feststellungen tatsächlich keine Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit verbunden. Dass sie einen Mehraufwand zu tragen hätte, der mit diesem Absetzbetrag abgegolten würde, behauptet sie auch nicht. Entgegen ihrer Ansicht ist dieser Betrag nach den dargestellten Grundsätzen daher bei der Ermittlung ihres Einkommens zu berücksichtigen.

[27]           4.3 Grundsätzlich hat eine Anspannung auf tatsächlich nicht erzieltes Einkommen bereits dann zu erfolgen, wenn dem Unterhaltsschuldner – oder (hier) dem unterhaltsberechtigten Ehegatten, der sich sein Einkommen aus eigenem Erwerb angemessen anrechnen lassen muss – die Erzielung eines höheren als des tatsächlichen Einkommens zugemutet werden kann vergleiche RS0047337 [T1]). Der Grundsatz der Anspannung beruht in diesen Fällen auf der aus Paragraph 94, Absatz eins, ABGB abgeleiteten Obliegenheit der Ehegatten, bei einem für den angemessenen Unterhalt nicht ausreichenden Einkommen eine ihren Fähigkeiten entsprechende und zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben (RS0047495 [T15]). Eine Fehlbeurteilung dieser Frage durch die Vorinstanzen spricht die Klägerin, die dazu vor allem auf ihre bescheidmäßig festgestellte Beeinträchtigung verweist, schon deshalb nicht an, weil sie außer Acht lässt, dass damit keine Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit verbunden ist, und daher in diesem Punkt ebenso wenig vom festgestellten Sachverhalt ausgeht (dazu RS0043312), wie zu der von ihr unter der Bezeichnung „kalkülsüberschreitende Tätigkeit“ angestrebten Reduktion der von ihr tatsächlich erzielten Einkünfte um rechnerisch 25 %. Wenn sie moniert, die Vorinstanzen wären für das Jahr 2017 zu Unrecht von einem tatsächlich nicht erzielten Einkommen ausgegangen, ist nicht ersichtlich, warum es ihr nicht schon in diesem Jahr möglich gewesen sein sollte, die 2018 aufgenommene unselbständige Tätigkeit in einem Ausmaß von 20 Wochenstunden auszuüben.

[28]           4.4 Unter dem Punkt „Heranziehung des Bruttoeinkommens“ macht die Klägerin geltend, die Vorinstanzen hätten ihr Bruttoeinkommen 1 : 1 als Nettoeinkommen zugrunde gelegt und bezieht sich dabei erkennbar auf ihre Einkünfte im Jahr 2019. Richtig ist, dass es bei der Ermittlung der dem Unterhaltsberechtigten nach Paragraph 94, Absatz 2, ABGB anrechenbaren Einkünfte ebenso wie für den Unterhaltspflichtigen grundsätzlich auf das Nettoeinkommen als die Summe der ihm tatsächlich zufließenden verfügbaren Mittel ankommt (dazu RS0013386). Die Klägerin ignoriert in ihren Ausführungen jedoch, dass sie nach den Feststellungen im Jahr 2019 Einkommen überwiegend aus ihrer unselbständigen Tätigkeit erzielt hat, das die Vorinstanzen auch nicht als Bruttobetrag, sondern nach Abzug der Abgaben berücksichtigt haben. Ihr Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit betrug in diesem Jahr im Durchschnitt 260 EUR monatlich. Warum es die Bemessungsgrundlage zu ihren Gunsten verändern soll, weil sie berechtigt sei, eine Betriebskostenpauschale von 12 % „geltend zu machen“, ist nicht nachvollziehbar. Die Berücksichtigung solcher Abzugsposten bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens führt, wie sie selbst zum Einkommen des Beklagten geltend macht, regelmäßig zur Reduktion einer allfälligen Steuerlast und schmälert insoweit nicht das ihr verbleibende Einkommen; dass tatsächlich nennenswerte Betriebsausgaben angefallen wären, behauptet sie nicht. Im GSVG, das zum Tragen kommt, soweit die Klägerin Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit hatte, betrug die Mindestbeitragsgrundlage für die Pensionsversicherung laut der von ihr selbst vorgelegten Steuerberechnung für das Jahr 2018 3.925,50 EUR und für die Krankenversicherung 2.628,30 EUR, jeweils nach Abzug der „ASVGBezüge“. Berücksichtigt man, dass die Klägerin im Jahr 2018 – jeweils brutto – 10.433,80 EUR aus selbständiger Tätigkeit erwirtschaftete und lediglich 4.545,99 EUR aus unselbständiger Arbeit bezog, hingegen im Jahr 2019 Einkommen von 10.848,32 EUR (netto), das dem ASVG unterlag, und lediglich 3.120 EUR als Selbständige verdiente, kann sie mit ihrem pauschalen Hinweis auf Sozialversicherungsabgaben sowie Einkommenssteuer und die dafür geltenden Prozentsätze, ohne auch nur ansatzweise zwischen ihrem selbständigen und unselbständigen Einkommen zu differenzieren, nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb die von den Vorinstanzen angestellte Berechnung Ergebnis einer ihr in einem für die angemessene Berücksichtigung eigener Einkünfte relevanten Ausmaß zum Nachteil gereichenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung sein sollte. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ist eine für die Ermittlung der Einkünfte der Klägerin für das Jahr 2019 relevante Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen nicht zu erkennen.

[29]     5.1 Nach Paragraph 1000, Absatz 2, ABGB kann der Gläubiger einer Geldforderung Zinsen von Zinsen verlangen, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben. Sonst kann er, sofern fällige Zinsen eingeklagt werden, Zinseszinsen vom Tag der Streitanhängigkeit an fordern. Wurde über die Höhe der Zinseszinsen keine Vereinbarung getroffen, so sind ebenfalls vier Prozent pro Jahr zu entrichten.

[30]           5.2 Für den rückständigen Geldunterhalt gebühren nach der Rechtsprechung wie für jede sonstige Geldforderung Verzugszinsen, die dem Geldunterhaltsberechtigten ab Fälligkeit der einzelnen Unterhaltsforderungen – also gemäß Paragraph 1418, Satz 2 ABGB ab dem jeweiligen Monatsersten – zustehen (RS0032015). Eine Mahnung, um den Lauf von Verzugszinsen in Gang zu setzen, ist beim Ehegattenunterhalt bei aufrechter Ehe nicht erforderlich vergleiche RS0114142). Auch Zinseszinsen sind Verzugszinsen, weil sie für den Fall der Säumnis in der Zinsenzahlung zu entrichten sind (RS0003295).

[31]     5.3 Die mit dem ZinsRÄG 2002 eingeführten Bestimmungen des Paragraph 1000, Absatz 2 und Absatz 3, ABGB gehen auf die ehemaligen Paragraphen 3 und 4 ZinsenG 1868 zurück. Zur Fälligkeit von Zinsen nach diesem Gesetz hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung zu 4 Ob 584/87 ausgesprochen, dass die Regelung, wonach Zinsen im Zweifel jährlich abzuführen sind, nur für bedungene Zinsen gilt, während die gesetzlichen Zinsen stets fällig sind und daher für beliebige Zeiträume nach ihrem Ablauf berechnet und gefordert werden können.

[32]     5.4 Verzugszinsen nach Paragraph 1333, Absatz eins, ABGB sind gesetzliche Zinsen und werden als solche sofort „mit dem Beginn des Zinsenlaufs“ fällig (Lukits, Zinsenberechnung im österreichischen Zivilrecht, ÖJZ 2011, 293 [295]). Werden bereits fällige Verzugszinsen eingeklagt, gebühren daraus Zinseszinsen in gesetzlicher Höhe ab Streitanhängigkeit (Zustellung der Klage; RS0083307; vergleiche Perner in Schwimann/Kodek, ABGB4 Paragraph 1000, ABGB Rz 17; Lukits aaO 296).

[33]     5.5 Grundsätzlich besteht der Anspruch auf Zinseszinsen aus den bereits fälligen Verzugszinsen ab dem Tag der Zustellung der Klage. Auch wenn die Klägerin Zinseszinsen erstmals mit Schriftsatz vom 30. 12. 2019 begehrt hat, stellen sich Verjährungsfragen mangels eines Einwands des Beklagten nicht. Der Oberste Gerichtshof hat auch wiederholt betont, dass kein Grund ersichtlich ist, warum der Lauf der Zinseszinsen nicht auch nach Streitanhängigkeit beginnen können sollte (RS0083307 [T4; T6]), sodass der Ansicht der Vorinstanzen nicht beigetreten werden kann, soweit die Klägerin Zinsen aus den bei Zustellung des in der Verhandlung verlesenen Schriftsatzes fälligen Verzugszinsen begehrt.

[34]     6. Daraus folgt zusammengefasst:

[35]           6.1 Die Revision der Klägerin ist (nur) insoweit berechtigt als die Wachzulage und die Aufwandsentschädigung entgegen der Ansicht der Vorinstanzen zur Gänze als Einkommen des Beklagten zu berücksichtigen sind, das sich damit für das Jahr 2016 mit gesamt 54.371,80 EUR und monatlich 4.531 EUR, für das Jahr 2017 mit gesamt 54.070,54 EUR und monatlich 4.506 EUR, für das Jahr 2018 mit gesamt 56.530,65 EUR und monatlich 4.711 EUR und für das Jahr 2019 gesamt 55.828,48 EUR und monatlich 4.652 EUR errechnet.

[36]     6.2 Damit ergibt sich nach den von den Vorinstanzen herangezogenen Grundsätzen, die die Parteien auch nicht in Zweifel ziehen, folgender monatlicher Unterhaltsanspruch der Klägerin: Für das Jahr 2016 710 EUR (Eigeneinkommen 1.090 EUR), für das Jahr 2017 730 EUR (Eigeneinkommen 1.049 EUR), für das Jahr 2018 800 EUR (Eigeneinkommen 1.044 EUR) und für das Jahr 2019 700 EUR (Eigeneinkommen 1.165 EUR).

[37]     6.3 Naturalunterhaltsleistungen des Beklagten (bis Dezember 2018) sowie die von ihm bis August 2017 geleisteten Akontozahlungen und die Annahme der Vorinstanzen, dass die für das Jahr 2019 festgestellten Einkommen der Streitteile unverändert der Bemessung des ab 1. 1. 2020 laufenden Unterhalts zugrunde zu legen sind, sind im Revisionsverfahren nicht strittig. Damit ergeben sich folgende (gerundete) Ansprüche der Klägerin: Für Dezember 2016 ein restlicher Unterhaltsanspruch von 50 EUR, für Jänner 2017 bis August 2017 monatlich 70 EUR und von September 2017 bis Dezember 2017 monatlich 500 EUR (gesamt für das Jahr 2017 daher 2.560 EUR), für Jänner 2018 bis November 2018 monatlich 590 EUR und für Dezember 2018 800 EUR (gesamt für das Jahr 2018 daher 7.290 EUR) und für 2019 8.400 EUR.

[38]     6.4 Der laufende Unterhaltsanspruch ab 1. 1. 2020 beträgt grundsätzlich 700 EUR monatlich. Die Klägerin hat ihr Begehren auf Zahlung des laufenden Unterhalts in zeitlicher Hinsicht mit dem rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens begrenzt. Dessen ungeachtet hat das Erstgericht der Klägerin laufenden Unterhalt von 676 EUR ab 1. 1. 2020 zeitlich unbegrenzt zugesprochen. Es hat damit zwar gegen die Bestimmung des Paragraph 405, ZPO verstoßen. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof bewirkt ein solcher Verstoß eine Mangelhaftigkeit der Entscheidung (RS0041089) und kann nur aufgrund einer darauf gerichteten Rüge wahrgenommen werden. Der Beklagte hat den in erster Instanz erfolgten Zuspruch auch insoweit unbekämpft gelassen, sodass er in Rechtskraft erwachsen ist, und der Mangel in dritter Instanz nicht mehr aufgegriffen werden kann. Das hat zur Folge, dass der Klägerin ab 1. 1. 2020 laufender Unterhalt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens von 700 EUR monatlich zusteht; für die Zeit danach bleibt es beim Zuspruch von monatlich 676 EUR.

[39]     Darüber hinaus hat die Klägerin laufenden Unterhalt ab 1. 1. 2020 samt 4 % Zinsen ab Fälligkeit der jeweiligen Unterhaltsbeträge begehrt. Das Erstgericht hat den Zinsenzuspruch nur unvollständig in den Spruch seiner Entscheidung aufgenommen („676 EUR an jeden Monatsersten ab Fälligkeit […]“), was bei der Neufassung des Urteilsspruchs zu berichtigen ist.

[40]           7. Der Revision ist damit teilweise Folge zu geben; die Entscheidungen der Vorinstanzen sind unter Berücksichtigung des berechtigten Zinsenbegehrens wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.

[41]           8. Das Berufungsgericht hat die Entscheidung über die Verfahrenskosten gemäß Paragraph 52, Absatz eins, ZPO dem Erstgericht vorbehalten. Damit hat das Gericht erster Instanz nach rechtskräftiger Erledigung der Sache über die Verpflichtung zum Kostenersatz für das gesamte Verfahren zu entscheiden (Paragraph 52, Absatz 3, ZPO). Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist daher ebenfalls dem Erstgericht vorzubehalten.

Textnummer

E131225

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:E131225

Im RIS seit

19.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023

Dokumentnummer

JJT_20210302_OGH0002_0010OB00155_20F0000_000