[4] Das Berufungsgericht hat die Revision mit der Begründung zugelassen, dass der Oberste Gerichtshof zu einer bloß mündlichen, aber erfüllten Rückzahlungsvereinbarung noch nicht Stellung genommen habe. Entgegen diesem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision der Beklagten mangels Aufzeigens einer entscheidungsrelevanten erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. [4] Das Berufungsgericht hat die Revision mit der Begründung zugelassen, dass der Oberste Gerichtshof zu einer bloß mündlichen, aber erfüllten Rückzahlungsvereinbarung noch nicht Stellung genommen habe. Entgegen diesem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision der Beklagten mangels Aufzeigens einer entscheidungsrelevanten erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
[5] Soll der Arbeitnehmer iSd § 2d Abs 2 erster Satz AVRAG zum Rückersatz von Ausbildungskosten verpflichtet werden, so muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer noch vor einer bestimmten Ausbildung eine schriftliche Vereinbarung darüber geschlossen werden (RS0127499). Die Verletzung des Schriftformerfordernisses führt zur (gänzlichen) Unwirksamkeit (Nichtigkeit) der Vereinbarung (Reissner in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 2d AVRAG Rz 15 mwN; Binder/Mair in Binder/Burger/Mair, AVRAG3 § 2d Rz 39). Dies stellt die Revision der Beklagten auch nicht weiter in Frage. Sie ist aber der Auffassung, dass es sich bei der nach Beendigung des Dienstverhältnisses mit der Klägerin getroffenen Vereinbarung über die Rückzahlung der Ausbildungskosten zwar um ein formwidriges Rechtsgeschäft handle; der Formmangel führe aber nicht zur Nichtigkeit der Vereinbarung, weil der Zweck des in § 2d Abs 2 erster Satz AVRAG normierten Schriftlichkeitsgebots, dem Arbeitnehmer ersichtlich und transparent zu machen, welche finanziellen Verpflichtungen auf ihn bei Beendigung des Dienstverhältnisses zukommen, in der vorliegenden Konstellation nicht mehr schlagend werde. Die Klägerin könne daher die von ihr freiwillig geleistete Zahlung nicht mehr zurückfordern (§ 1432 ABGB). [5] Soll der Arbeitnehmer iSd Paragraph 2 d, Absatz 2, erster Satz AVRAG zum Rückersatz von Ausbildungskosten verpflichtet werden, so muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer noch vor einer bestimmten Ausbildung eine schriftliche Vereinbarung darüber geschlossen werden (RS0127499). Die Verletzung des Schriftformerfordernisses führt zur (gänzlichen) Unwirksamkeit (Nichtigkeit) der Vereinbarung (Reissner in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 Paragraph 2 d, AVRAG Rz 15 mwN; Binder/Mair in Binder/Burger/Mair, AVRAG3 Paragraph 2 d, Rz 39). Dies stellt die Revision der Beklagten auch nicht weiter in Frage. Sie ist aber der Auffassung, dass es sich bei der nach Beendigung des Dienstverhältnisses mit der Klägerin getroffenen Vereinbarung über die Rückzahlung der Ausbildungskosten zwar um ein formwidriges Rechtsgeschäft handle; der Formmangel führe aber nicht zur Nichtigkeit der Vereinbarung, weil der Zweck des in Paragraph 2 d, Absatz 2, erster Satz AVRAG normierten Schriftlichkeitsgebots, dem Arbeitnehmer ersichtlich und transparent zu machen, welche finanziellen Verpflichtungen auf ihn bei Beendigung des Dienstverhältnisses zukommen, in der vorliegenden Konstellation nicht mehr schlagend werde. Die Klägerin könne daher die von ihr freiwillig geleistete Zahlung nicht mehr zurückfordern (Paragraph 1432, ABGB).
[6] Damit zeigt die Beklagte keine für die Lösung des vorliegenden Falls relevante Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf. Nach Lage des Falls haben die Parteien keine Ausbildungskostenvereinbarung geschlossen. Dadurch, dass die Klägerin nach Beendigung des Dienstverhältnisses über Initiative der Beklagten den Betrag von 540 EUR zurückzahlte, haben die Parteien auch nicht die für einen Ausbildungskostenrückersatz nach § 2d Abs 2 AVRAG zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderliche Vereinbarung „nachgeholt“. Die Klägerin zahlte über Aufforderung der Beklagten, weil sie erkennbar der unrichtigen Ansicht war, dazu auch ohne besondere Vereinbarung nach § 2d AVRAG verpflichtet zu sein. Damit hat sie aber im Ergebnis die Zahlung von 560 EUR aus einem von der Beklagten veranlassten Rechtsirrtum heraus grundlos geleistet. Das darauf gegründete Rückforderungsbegehren der Klägerin ist daher nach § 1431 ABGB berechtigt. Auf Überlegungen zur mangelnden Form und Aliquotierung kommt es nicht an. [6] Damit zeigt die Beklagte keine für die Lösung des vorliegenden Falls relevante Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Nach Lage des Falls haben die Parteien keine Ausbildungskostenvereinbarung geschlossen. Dadurch, dass die Klägerin nach Beendigung des Dienstverhältnisses über Initiative der Beklagten den Betrag von 540 EUR zurückzahlte, haben die Parteien auch nicht die für einen Ausbildungskostenrückersatz nach Paragraph 2 d, Absatz 2, AVRAG zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderliche Vereinbarung „nachgeholt“. Die Klägerin zahlte über Aufforderung der Beklagten, weil sie erkennbar der unrichtigen Ansicht war, dazu auch ohne besondere Vereinbarung nach Paragraph 2 d, AVRAG verpflichtet zu sein. Damit hat sie aber im Ergebnis die Zahlung von 560 EUR aus einem von der Beklagten veranlassten Rechtsirrtum heraus grundlos geleistet. Das darauf gegründete Rückforderungsbegehren der Klägerin ist daher nach Paragraph 1431, ABGB berechtigt. Auf Überlegungen zur mangelnden Form und Aliquotierung kommt es nicht an.
[7] Mangels Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO, ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO). [7] Mangels Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 4 ZPO).
[8] Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit der Revision der Beklagten hingewiesen (RS0035979). [8] Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40,, 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit der Revision der Beklagten hingewiesen (RS0035979).