[14] Der Oberste Gerichtshof beschließt, das Revisionsverfahren auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union für die Entscheidung der Rechtssache wesentliche unionsrechtliche Fragen vorzulegen.
[15] D. Anzuwendendes Unionsrecht
DSGVO:
„KAPITEL III
Rechte der betroffenen Person
Abschnitt 1
Transparenz und Modalitäten
Artikel 12
Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
(1) Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; …
Artikel 15
Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
a) die Verarbeitungszwecke;
b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
...“
[16] E. Begründung der Vorlagefrage
[17] 1.1. Zur ersten Frage liegen in Österreich und Deutschland verschiedene Lehrmeinungen vor:
[18] 1.1.1. Für ein Wahlrecht des Verantwortlichen:
[19] Nach Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 15 DSGVO Rz 39 ist aus dem Wort „oder“ zu schließen, dass der Verantwortliche das Wahlrecht hat, Empfänger oder lediglich Kategorien von Empfängern bekanntzugeben. [19] Nach Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 15, DSGVO Rz 39 ist aus dem Wort „oder“ zu schließen, dass der Verantwortliche das Wahlrecht hat, Empfänger oder lediglich Kategorien von Empfängern bekanntzugeben.
[20] Paal in Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG2 Art 15 DSGVO Rz 6 steht auf dem Standpunkt, zwischen „Empfängern“ und „Kategorien von Empfängern“ bestehe ein Wahlrecht zugunsten des Verantwortlichen; dieser könne sich demnach stets auf die Angabe von Kategorien von Empfängern beschränken. [20] Paal in Paal/Pauly, DSGVO/BDSG2 Artikel 15, DSGVO Rz 6 steht auf dem Standpunkt, zwischen „Empfängern“ und „Kategorien von Empfängern“ bestehe ein Wahlrecht zugunsten des Verantwortlichen; dieser könne sich demnach stets auf die Angabe von Kategorien von Empfängern beschränken.
[21] 1.1.2. Gegen ein Wahlrecht des Verantwortlichen:
[22] Gegen ein Wahlrecht des Verantwortlichen, soweit künftige Offenlegungen von Daten des Betroffenen an konkrete Empfänger bereits feststehen, und für eine „zwingende“ Erstreckung des Auskunftsanspruchs auf die Namen der Empfänger, wenn eine Offenlegung bereits erfolgt ist, spricht sich etwa Dix in Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht [2019] Art 15 Rz 20 aus. [22] Gegen ein Wahlrecht des Verantwortlichen, soweit künftige Offenlegungen von Daten des Betroffenen an konkrete Empfänger bereits feststehen, und für eine „zwingende“ Erstreckung des Auskunftsanspruchs auf die Namen der Empfänger, wenn eine Offenlegung bereits erfolgt ist, spricht sich etwa Dix in Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht [2019] Artikel 15, Rz 20 aus.
[23] Auch Bäcker in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG2 Art 15 DSGVO Rz 16 f vertritt den Standpunkt, der Verantwortliche habe grundsätzlich kein Wahlrecht: Soweit er die Empfänger der Daten noch oder schon kenne, müsse er sie auf Verlangen benennen. Komme es dadurch zu einer Kollision zwischen dem Datenschutzrecht der betroffenen Person auf Auskunft und gegenläufigen Geheimhaltungsinteressen der Datenempfänger, so setze sich nach Art 15 DSGVO das Recht der betroffenen Person durch. Der Betroffene könne diesfalls noch zusätzlich eine Auskunft über die Kategorien der Empfänger verlangen. [23] Auch Bäcker in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG2 Artikel 15, DSGVO Rz 16 f vertritt den Standpunkt, der Verantwortliche habe grundsätzlich kein Wahlrecht: Soweit er die Empfänger der Daten noch oder schon kenne, müsse er sie auf Verlangen benennen. Komme es dadurch zu einer Kollision zwischen dem Datenschutzrecht der betroffenen Person auf Auskunft und gegenläufigen Geheimhaltungsinteressen der Datenempfänger, so setze sich nach Artikel 15, DSGVO das Recht der betroffenen Person durch. Der Betroffene könne diesfalls noch zusätzlich eine Auskunft über die Kategorien der Empfänger verlangen.
[24] Ehmann in Ehmann/Selmayr, DSGVO2 Art 15 Rz 20 argumentiert zunächst, ein Vergleich mit Art 30 Abs 1 lit d DSGVO zeige, dass im Rahmen des Auskunftsanspruchs die Nennung der dort nicht genannten (konkreten) Empfänger von personenbezogenen Daten Vorrang vor der dort ausschließlich genannten Nennung der Kategorien von Empfängern habe, und stellt dann auf den Zweck des Auskunftsanspruchs ab: Nur die Nennung der konkreten Empfänger ermögliche es, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu überprüfen. [24] Ehmann in Ehmann/Selmayr, DSGVO2 Artikel 15, Rz 20 argumentiert zunächst, ein Vergleich mit Artikel 30, Absatz eins, Litera d, DSGVO zeige, dass im Rahmen des Auskunftsanspruchs die Nennung der dort nicht genannten (konkreten) Empfänger von personenbezogenen Daten Vorrang vor der dort ausschließlich genannten Nennung der Kategorien von Empfängern habe, und stellt dann auf den Zweck des Auskunftsanspruchs ab: Nur die Nennung der konkreten Empfänger ermögliche es, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu überprüfen.
[25] Schantz in Schantz/Wolff, Das neue Datenschutzrecht [2017] Rz 1198 mwN geht davon aus, der Betroffene könne wählen, ob er vom Verantwortlichen die Namen der Empfänger oder lediglich die Kategorien der verschiedenen Empfänger erfahren möchte. Überließe man dem Verantwortlichen die Entscheidung über den Inhalt der Auskunft, würde dies die praktische Wirksamkeit des Auskunftsrechts erheblich beeinträchtigen, weil die Kenntnis der konkreten Empfänger häufig für den Betroffenen große Bedeutung habe.
[26] Schmidt-Wudy in Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht32 (Stand 1. 5. 2020) Art 15 DSGVO Rz 58 vertritt die Auffassung, es sei fraglich, ob das „oder“ zwischen „Empfänger“ und „Kategorien von Empfängern“ eine Tatbestandsalternativität impliziere oder als „und“ zu verstehen sei. Die Wortlautauslegung überlasse dem Verantwortlichen die Auswahl, ob er die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern beauskunftet; ErwGr 63 scheine eher die Ansicht zu stützen, dass in jedem Fall die „Empfänger“ zu beauskunften sind und die Kategorien von Empfängern fakultativ beauskunftet werden können. Es erscheine sachgerecht, in jedem Fall eine Pflicht zur Auskunft über Empfänger, eine solche hinsichtlich der Kategorien von Empfängern aber nur dann anzunehmen, wenn Daten mehrfach beauskunftet worden sind bzw werden sollen, da nur dann „Kategorien von Empfängern“ vorlägen. [26] SchmidtWudy in Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht32 (Stand 1. 5. 2020) Artikel 15, DSGVO Rz 58 vertritt die Auffassung, es sei fraglich, ob das „oder“ zwischen „Empfänger“ und „Kategorien von Empfängern“ eine Tatbestandsalternativität impliziere oder als „und“ zu verstehen sei. Die Wortlautauslegung überlasse dem Verantwortlichen die Auswahl, ob er die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern beauskunftet; ErwGr 63 scheine eher die Ansicht zu stützen, dass in jedem Fall die „Empfänger“ zu beauskunften sind und die Kategorien von Empfängern fakultativ beauskunftet werden können. Es erscheine sachgerecht, in jedem Fall eine Pflicht zur Auskunft über Empfänger, eine solche hinsichtlich der Kategorien von Empfängern aber nur dann anzunehmen, wenn Daten mehrfach beauskunftet worden sind bzw werden sollen, da nur dann „Kategorien von Empfängern“ vorlägen.
[27] 1.2. Erwägungen des Obersten Gerichtshofs:
[28] Der Wortlaut von Art 15 Abs 1 lit c DSGVO lässt keine abschließende Beurteilung der Frage zu. [28] Der Wortlaut von Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO lässt keine abschließende Beurteilung der Frage zu.
[29] Die deutsche Fassung deutet, indem sie in Art 15 Abs 1 zweiter Halbsatz DSGVO auf die Reichweite des Auskunftsrechts des Betroffenen und nicht etwa der korrelierenden Auskunftsverpflichtung des Verantwortlichen abstellt, eher auf ein Wahlrecht des Betroffenen hin. [29] Die deutsche Fassung deutet, indem sie in Artikel 15, Absatz eins, zweiter Halbsatz DSGVO auf die Reichweite des Auskunftsrechts des Betroffenen und nicht etwa der korrelierenden Auskunftsverpflichtung des Verantwortlichen abstellt, eher auf ein Wahlrecht des Betroffenen hin.
[30] Nichts anderes ergibt sich aus der Formulierung des entsprechenden Textabschnitts in der englischen (arg: „[…] the right to obtain […] access to […] the following information: […] the recipients or categories of recipient to whom the personal data have been or will be disclosed“) und der französischen Sprachfassung (arg: „[…] le droit d'obtenir […] les informations suivantes: les destinataires ou catégories de destinataires auxquels les données à caractère personnel ont été ou seront communiquées […]“).
[31] Anders als in Art 15 DSGVO wird in Art 13 Abs 1 lit e und Art 14 Abs 1 lit e DSGVO kein (Auskunfts-)Recht des Betroffenen auf Informationen über „Empfänger oder Kategorien von Empfängern“ statuiert, sondern vielmehr eine Informationspflicht des Verantwortlichen. [31] Anders als in Artikel 15, DSGVO wird in Artikel 13, Absatz eins, Litera e und Artikel 14, Absatz eins, Litera e, DSGVO kein (Auskunfts-)Recht des Betroffenen auf Informationen über „Empfänger oder Kategorien von Empfängern“ statuiert, sondern vielmehr eine Informationspflicht des Verantwortlichen.
[32] Dazu kommt, dass die in Art 13 und 14 DSGVO vorgesehene Informationspflicht am – zwangsläufig der Datenverarbeitung vorgelagerten – Zeitpunkt der Datenerhebung anknüpft, sodass die Informationen stets vorab, also in einem Stadium zu erteilen sind, in dem es noch zu keiner tatsächlichen Offenlegung von Daten gegenüber Dritten gekommen sein kann. Der Auskunftsanspruch nach Art 15 DSGVO erstreckt sich dagegen nicht bloß auf die aktuell verarbeiteten Daten des Betroffenen, sondern schon nach seiner Zweckrichtung auch auf den in der Vergangenheit verarbeiteten Datenbestand (grundlegend EuGH Rs C-553/07, Rijkeboer, ECLI:EU:C:2009:293, Rz 51 ff; die überzeugenden auf das Telos des Auskunftsanspruchs abstellenden Erwägungen dieser Entscheidung sind auch auf den Auskunftsanspruch nach Art 15 DSGVO zu übertragen, zumal sich aus ErwGr 9 und 10 der DSGVO ableiten lässt, dass der Europäische Gesetzgeber eine Herabsetzung des Schutzniveaus gegenüber der RL 95/46/EG ganz allgemein nicht intendiert hat). [32] Dazu kommt, dass die in Artikel 13 und 14 DSGVO vorgesehene Informationspflicht am – zwangsläufig der Datenverarbeitung vorgelagerten – Zeitpunkt der Datenerhebung anknüpft, sodass die Informationen stets vorab, also in einem Stadium zu erteilen sind, in dem es noch zu keiner tatsächlichen Offenlegung von Daten gegenüber Dritten gekommen sein kann. Der Auskunftsanspruch nach Artikel 15, DSGVO erstreckt sich dagegen nicht bloß auf die aktuell verarbeiteten Daten des Betroffenen, sondern schon nach seiner Zweckrichtung auch auf den in der Vergangenheit verarbeiteten Datenbestand (grundlegend EuGH Rs C-553/07, Rijkeboer, ECLI:EU:C:2009:293, Rz 51 ff; die überzeugenden auf das Telos des Auskunftsanspruchs abstellenden Erwägungen dieser Entscheidung sind auch auf den Auskunftsanspruch nach Artikel 15, DSGVO zu übertragen, zumal sich aus ErwGr 9 und 10 der DSGVO ableiten lässt, dass der Europäische Gesetzgeber eine Herabsetzung des Schutzniveaus gegenüber der RL 95/46/EG ganz allgemein nicht intendiert hat).
[33] ErwGr 63 der DSGVO spricht davon, „jede betroffene Person sollte daher ein Anrecht darauf haben zu wissen und zu erfahren, … wer die Empfänger der personenbezogenen Daten sind, …“. Hier wird also nicht bloß von „Kategorien von Empfängern“ gesprochen, was ebenfalls dafür spricht, dass der Verantwortliche die einzelnen Empfänger namentlich nennen muss.
[34] Vor diesem Hintergrund hat sich die Auslegung des Art 15 Abs 1 lit c DSGVO in erster Linie am Normzweck zu orientieren: Dabei ist zunächst auf das bereits dargelegte Telos des Auskunftsrechts als Hilfsanspruch zur effektiven Rechtsdurchsetzung, insbesondere der Betroffenenrechte nach Art 16 ff DSGVO, zu verweisen. Dieser Regelungszweck spricht klar für ein – vom Wortlaut der Bestimmung durchaus gedecktes – Verständnis dahingehend, dass nicht dem Verantwortlichen ein Auswahlermessen hinsichtlich der Frage zukommt, wie konkret er dem Ersuchen um Auskunft über die Empfänger personenbezogener Daten nachkommen will; vielmehr soll grundsätzlich der Betroffene die Wahl haben, ob er Auskunft nur über abstrakte Empfängerkategorien oder über die konkreten Empfänger seiner Daten begehrt. Das gegenteilige Normverständnis, aufgrund dessen sich der Verantwortliche letztlich immer darauf zurückziehen könnte, bloß über die Empfängerkategorie zu informieren, führte zu einer erheblichen Beeinträchtigung der vom Europäischen Gesetzgeber angestrebten Effektivität der dem Betroffenen zum Schutz seiner Daten zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe: Hat nämlich der Verantwortliche – wie das Berufungsgericht und die Beklagte meinen – die freie Wahl, wird kaum jemals ein Verantwortlicher die mit erheblichem Mehraufwand verbundene Detailauskunft über konkrete Empfänger erteilen. Diesfalls wird der Betroffene in aller Regel nur über abstrakte Empfängerkategorien informiert werden. [34] Vor diesem Hintergrund hat sich die Auslegung des Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO in erster Linie am Normzweck zu orientieren: Dabei ist zunächst auf das bereits dargelegte Telos des Auskunftsrechts als Hilfsanspruch zur effektiven Rechtsdurchsetzung, insbesondere der Betroffenenrechte nach Artikel 16, ff DSGVO, zu verweisen. Dieser Regelungszweck spricht klar für ein – vom Wortlaut der Bestimmung durchaus gedecktes – Verständnis dahingehend, dass nicht dem Verantwortlichen ein Auswahlermessen hinsichtlich der Frage zukommt, wie konkret er dem Ersuchen um Auskunft über die Empfänger personenbezogener Daten nachkommen will; vielmehr soll grundsätzlich der Betroffene die Wahl haben, ob er Auskunft nur über abstrakte Empfängerkategorien oder über die konkreten Empfänger seiner Daten begehrt. Das gegenteilige Normverständnis, aufgrund dessen sich der Verantwortliche letztlich immer darauf zurückziehen könnte, bloß über die Empfängerkategorie zu informieren, führte zu einer erheblichen Beeinträchtigung der vom Europäischen Gesetzgeber angestrebten Effektivität der dem Betroffenen zum Schutz seiner Daten zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe: Hat nämlich der Verantwortliche – wie das Berufungsgericht und die Beklagte meinen – die freie Wahl, wird kaum jemals ein Verantwortlicher die mit erheblichem Mehraufwand verbundene Detailauskunft über konkrete Empfänger erteilen. Diesfalls wird der Betroffene in aller Regel nur über abstrakte Empfängerkategorien informiert werden.
[35] 1.3. Wird die Frage bejaht, hätte die Beklagte die Auskunftspflicht nach Art 15 DSGVO mangels namentlicher Nennung der konkreten Empfänger noch nicht vollständig erfüllt und wäre dem Klagebegehren stattzugeben. [35] 1.3. Wird die Frage bejaht, hätte die Beklagte die Auskunftspflicht nach Artikel 15, DSGVO mangels namentlicher Nennung der konkreten Empfänger noch nicht vollständig erfüllt und wäre dem Klagebegehren stattzugeben.
[36] F. Der Ausspruch über die Aussetzung des Verfahrens gründet sich auf § 90a Abs 1 GOG. [36] F. Der Ausspruch über die Aussetzung des Verfahrens gründet sich auf Paragraph 90 a, Absatz eins, GOG.