Rechtssätze

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Entscheidungstext 2Ob81/20f

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

EFSlg 165.442 = EFSlg 165.443 = EFSlg 165.454

Geschäftszahl

2Ob81/20f

Entscheidungsdatum

17.09.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* T*, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei I* T*, vertreten durch Dr. Richard Benda und andere Rechtsanwälte in Graz, wegen 125.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 4. März 2020, GZ 5 R 167/19x-40, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]            Da der Erblasser im Jahr 2014 verstorben ist, ist Paragraph 786, ABGB in der Fassung ErbRÄG 2015 im vorliegenden Fall nicht anwendbar (Paragraph 1503, Absatz 7, Ziffer eins und 2 ABGB).

[2]            Doch auch nach der hier noch maßgeblichen Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015 steht dem Pflichtteilsberechtigten ein mit Manifestationsklage nach Art XLII Absatz eins, Fall 1 EGZPO gegen die Verlassenschaft bzw die eingeantworteten Erben durchzusetzender Anspruch auf Auskunft (auch) über pflichtteilsrelevante Schenkungen zu. Die materiell-rechtliche Grundlage hiefür wird einerseits aus Paragraph 786, Satz 2 ABGB aF abgeleitet, andererseits aus den Paragraphen 784 und 804 ABGB aF (2 Ob 316/02p mwN; 2 Ob 186/10g; RS0127349).

[3]            Einen solchen Anspruch, mit welchem die „unverhältnismäßigen Beweisschwierigkeiten“ des Klägers behoben hätten werden können, hat er jedoch nicht geltend gemacht. Wie allerdings die Vorinstanzen die seiner Ansicht nach „unzureichende Mitwirkung“ der Beklagten bei der Ermittlung des Sachverhalts würdigten, ist eine Frage der irrevisiblen Beweiswürdigung vergleiche Rechberger/Klicka in Rechberger5 Paragraph 381, Rz 5 mwN).

Textnummer

E129322

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:E129322

Im RIS seit

14.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023

Dokumentnummer

JJT_20200917_OGH0002_0020OB00081_20F0000_000