[1] Da der Erblasser im Jahr 2014 verstorben ist, ist § 786 ABGB idF ErbRÄG 2015 im vorliegenden Fall nicht anwendbar (§ 1503 Abs 7 Z 1 und 2 ABGB).Da der Erblasser im Jahr 2014 verstorben ist, ist Paragraph 786, ABGB in der Fassung ErbRÄG 2015 im vorliegenden Fall nicht anwendbar (Paragraph 1503, Absatz 7, Ziffer eins und 2 ABGB).
[2] Doch auch nach der hier noch maßgeblichen Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015 steht dem Pflichtteilsberechtigten ein mit Manifestationsklage nach Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO gegen die Verlassenschaft bzw die eingeantworteten Erben durchzusetzender Anspruch auf Auskunft (auch) über pflichtteilsrelevante Schenkungen zu. Die materiell-rechtliche Grundlage hiefür wird einerseits aus § 786 Satz 2 ABGB aF abgeleitet, andererseits aus den §§ 784 und 804 ABGB aF (2 Ob 316/02p mwN; 2 Ob 186/10g; RS0127349).Doch auch nach der hier noch maßgeblichen Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015 steht dem Pflichtteilsberechtigten ein mit Manifestationsklage nach Art XLII Absatz eins, Fall 1 EGZPO gegen die Verlassenschaft bzw die eingeantworteten Erben durchzusetzender Anspruch auf Auskunft (auch) über pflichtteilsrelevante Schenkungen zu. Die materiell-rechtliche Grundlage hiefür wird einerseits aus Paragraph 786, Satz 2 ABGB aF abgeleitet, andererseits aus den Paragraphen 784 und 804 ABGB aF (2 Ob 316/02p mwN; 2 Ob 186/10g; RS0127349).
[3] Einen solchen Anspruch, mit welchem die „unverhältnismäßigen Beweisschwierigkeiten“ des Klägers behoben hätten werden können, hat er jedoch nicht geltend gemacht. Wie allerdings die Vorinstanzen die seiner Ansicht nach „unzureichende Mitwirkung“ der Beklagten bei der Ermittlung des Sachverhalts würdigten, ist eine Frage der irrevisiblen Beweiswürdigung (vgl Einen solchen Anspruch, mit welchem die „unverhältnismäßigen Beweisschwierigkeiten“ des Klägers behoben hätten werden können, hat er jedoch nicht geltend gemacht. Wie allerdings die Vorinstanzen die seiner Ansicht nach „unzureichende Mitwirkung“ der Beklagten bei der Ermittlung des Sachverhalts würdigten, ist eine Frage der irrevisiblen Beweiswürdigung vergleiche Rechberger/Klicka in Rechberger5 § 381 Rz 5 mwN).Paragraph 381, Rz 5 mwN).