Die Revisionsbeantwortung der Beklagten ist verspätet.
I. Zur Revisionsbeantwortung der Beklagten:römisch eins. Zur Revisionsbeantwortung der Beklagten:
Die Beklagte erhielt die Mitteilung des Berufungsgerichts, mit der nach § 507a Abs 2 Z 3 ZPO die Frist für die Revisionsbeantwortung zu laufen begann, am 29. 1. 2020 zugestellt. Die nach § 507a Abs 3 Z 1 ZPO freigestellte Revisionsbeantwortung war beim Berufungsgericht einzubringen. Die Beklagte hat ihre Revisionsbeantwortung jedoch beim Erstgericht eingebracht, wonach diese erst am 27. 2. 2020 und damit nach Fristablauf beim Berufungsgericht einlangte (vgl dazu RS0124533). Die Revisionsbeantwortung der Beklagten ist daher verspätet und zurückzuweisen.Die Beklagte erhielt die Mitteilung des Berufungsgerichts, mit der nach Paragraph 507 a, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO die Frist für die Revisionsbeantwortung zu laufen begann, am 29. 1. 2020 zugestellt. Die nach Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO freigestellte Revisionsbeantwortung war beim Berufungsgericht einzubringen. Die Beklagte hat ihre Revisionsbeantwortung jedoch beim Erstgericht eingebracht, wonach diese erst am 27. 2. 2020 und damit nach Fristablauf beim Berufungsgericht einlangte vergleiche dazu RS0124533). Die Revisionsbeantwortung der Beklagten ist daher verspätet und zurückzuweisen.
II. Zur Revision:römisch zwei. Zur Revision:
Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; sie ist im Ergebnis aber nicht berechtigt.
1. Zur Hinterlegung:
1.1. Kann eine Schuld aus den in § 1425 ABGB näher bezeichneten Gründen nicht bezahlt werden, so ist der Schuldner berechtigt, die abzutragende Sache bei Gericht zu hinterlegen. Ist die Hinterlegung rechtmäßig erfolgt und dem Gläubiger bekannt gemacht worden, befreit diese den Schuldner von seiner Verbindlichkeit.1.1. Kann eine Schuld aus den in Paragraph 1425, ABGB näher bezeichneten Gründen nicht bezahlt werden, so ist der Schuldner berechtigt, die abzutragende Sache bei Gericht zu hinterlegen. Ist die Hinterlegung rechtmäßig erfolgt und dem Gläubiger bekannt gemacht worden, befreit diese den Schuldner von seiner Verbindlichkeit.
1.2. Eine befreiende Hinterlegung kann nach herrschender Ansicht grundsätzlich nur bei dem – nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts – zuständigen Gericht (8 Ob 562/88; 3 Ob 105/98g; vgl auch 4 Ob 520/61 = SZ 35/1 = JBl 1962, 562), also beim zuständigen Gericht des Erfüllungsorts, erfolgen1.2. Eine befreiende Hinterlegung kann nach herrschender Ansicht grundsätzlich nur bei dem – nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts – zuständigen Gericht (8 Ob 562/88; 3 Ob 105/98g; vergleiche auch 4 Ob 520/61 = SZ 35/1 = JBl 1962, 562), also beim zuständigen Gericht des Erfüllungsorts, erfolgen
(Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1425 ABGB Rz 27 mwN; Heidinger in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 1425 Rz 35; (Reischauer in Rummel, ABGB3 Paragraph 1425, ABGB Rz 27 mwN; Heidinger in Schwimann/Kodek, ABGB4 Paragraph 1425, Rz 35;
Stabentheiner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 § 1425 Rz 22 mwN). Stabentheiner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 Paragraph 1425, Rz 22 mwN).
1.3. Der Lebensversicherungsvertrag unterliegt österreichischem Recht (vgl Punkt 13.7 der Polizzenbedingungen). Der Erfüllungsort von Geldschulden ist nach österreichischem Recht – mangels abweichender Vereinbarung oder besonderer gesetzlicher Regelung, wie etwa des im gegebenen Kontext nicht maßgeblichen § 36 VersVG – grundsätzlich der Wohnsitz des Gläubigers (1.3. Der Lebensversicherungsvertrag unterliegt österreichischem Recht vergleiche Punkt 13.7 der Polizzenbedingungen). Der Erfüllungsort von Geldschulden ist nach österreichischem Recht – mangels abweichender Vereinbarung oder besonderer gesetzlicher Regelung, wie etwa des im gegebenen Kontext nicht maßgeblichen Paragraph 36, VersVG – grundsätzlich der Wohnsitz des Gläubigers (
Kietaibl/Ladler in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 907a Rz 9; Kietaibl/Ladler in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 Paragraph 907 a, Rz 9;
Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 § 905 ABGB Rz 43).Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 905, ABGB Rz 43).
1.4. Heidelberg (Deutschland) war offensichtlich nicht der Wohnsitz des Versicherungsnehmers bzw der Begünstigten und die Beklagte hat auch nicht vorgebracht, aus welchen anderen Gründen dieser Ort der nach österreichischem bürgerlichen Recht maßgebliche Erfüllungsort für die Zahlung der Versicherungsleistung gewesen sein sollte. Die Hinterlegung beim Amtsgericht Heidelberg wirkt daher schon infolge Unzuständigkeit des Erlagsgerichts nicht schuldbefreiend. Im Ergebnis ist daraus aber, wie noch zu zeigen sein wird, für die Klägerin nichts zu gewinnen.
2. Allgemein zur Bezugsberechtigung:
2.1. § 166 VersVG trifft für die Kapitallebensversicherung Regelungen über die Bezugsberechtigung. Dabei betrifft die im § 166 VersVG vorgesehene Bezeichnung eines Dritten als bezugsberechtigt das Verhältnis zum Versicherer. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Begünstigten kommt es dagegen nur auf die zwischen diesen Personen getroffenen Vereinbarungen an (7 Ob 217/62; RS0080831 [T2]). § 166 VersVG soll einerseits dem Versicherungsnehmer die freie Verfügbarkeit bezüglich der Begünstigung einräumen und andererseits den Versicherer davor schützen, dass er, obwohl er bei der Auszahlung der ihm bekanntgegebenen Begünstigung entsprochen hat, von dem ohne seine Kenntnis an die Stelle des bisher Begünstigten gesetzten neuerlich in Anspruch genommen wird (7 Ob 18/84 = SZ 57/73 = NZ 1985, 93; 7 Ob 136/18b = iFamZ 2019/36, 49 [Gruber] = Klingebiel, ZFR 2019/74, 166).2.1. Paragraph 166, VersVG trifft für die Kapitallebensversicherung Regelungen über die Bezugsberechtigung. Dabei betrifft die im Paragraph 166, VersVG vorgesehene Bezeichnung eines Dritten als bezugsberechtigt das Verhältnis zum Versicherer. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Begünstigten kommt es dagegen nur auf die zwischen diesen Personen getroffenen Vereinbarungen an (7 Ob 217/62; RS0080831 [T2]). Paragraph 166, VersVG soll einerseits dem Versicherungsnehmer die freie Verfügbarkeit bezüglich der Begünstigung einräumen und andererseits den Versicherer davor schützen, dass er, obwohl er bei der Auszahlung der ihm bekanntgegebenen Begünstigung entsprochen hat, von dem ohne seine Kenntnis an die Stelle des bisher Begünstigten gesetzten neuerlich in Anspruch genommen wird (7 Ob 18/84 = SZ 57/73 = NZ 1985, 93; 7 Ob 136/18b = iFamZ 2019/36, 49 [Gruber] = Klingebiel, ZFR 2019/74, 166).
2.2. Nach § 166 Abs 1 VersVG ist bei einer Kapitalversicherung im Zweifel anzunehmen, dass dem Versicherungsnehmer die Befugnis vorbehalten ist, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen oder an Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen. Die Befugnis des Versicherungsnehmers, an die Stelle des bezugsberechtigten Dritten einen anderen zu setzen, gilt im Zweifel auch dann als vorbehalten, wenn die Bezeichnung des Dritten im Vertrag erfolgt ist.2.2. Nach Paragraph 166, Absatz eins, VersVG ist bei einer Kapitalversicherung im Zweifel anzunehmen, dass dem Versicherungsnehmer die Befugnis vorbehalten ist, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen oder an Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen. Die Befugnis des Versicherungsnehmers, an die Stelle des bezugsberechtigten Dritten einen anderen zu setzen, gilt im Zweifel auch dann als vorbehalten, wenn die Bezeichnung des Dritten im Vertrag erfolgt ist.
2.3. Gemäß § 166 Abs 2 VersVG erwirbt ein als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter, wenn der Versicherungsnehmer nichts Abweichendes bestimmt, das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls. Davor hat der (widerruflich) Bezugsberechtigte noch keine gesicherte Rechtsposition (7 Ob 105/06a), insbesondere keinen Leistungsanspruch (3 Ob 19/09d), sondern nur eine Erwerbsaussicht (Schauer in Fenyves/Schauer, § 166 VersVG Rz 2 und 27), ein unvererbliches „Anwartschaftsrecht“ (7 Ob 254/99z).2.3. Gemäß Paragraph 166, Absatz 2, VersVG erwirbt ein als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter, wenn der Versicherungsnehmer nichts Abweichendes bestimmt, das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls. Davor hat der (widerruflich) Bezugsberechtigte noch keine gesicherte Rechtsposition (7 Ob 105/06a), insbesondere keinen Leistungsanspruch (3 Ob 19/09d), sondern nur eine Erwerbsaussicht (Schauer in Fenyves/Schauer, Paragraph 166, VersVG Rz 2 und 27), ein unvererbliches „Anwartschaftsrecht“ (7 Ob 254/99z).
2.4. Auch wenn der Wortlaut des § 166 Abs 1 VersVG diese Möglichkeit nicht ausdrücklich vorsieht, so ist in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, dass der Versicherungsnehmer die Bezugsberechtigung nicht nur ändern, sondern auch ersatzlos widerrufen kann (vgl 7 Ob 18/84; 1 Ob 555/86; Schauer in Fenyves/Schauer, § 166 VersVG Rz 23).2.4. Auch wenn der Wortlaut des Paragraph 166, Absatz eins, VersVG diese Möglichkeit nicht ausdrücklich vorsieht, so ist in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, dass der Versicherungsnehmer die Bezugsberechtigung nicht nur ändern, sondern auch ersatzlos widerrufen kann vergleiche 7 Ob 18/84; 1 Ob 555/86; Schauer in Fenyves/Schauer, Paragraph 166, VersVG Rz 23).
2.5. Nur wenn die Begünstigung unwiderruflich gestaltet wäre, was jedoch als Ausnahme im Hinblick auf § 166 Abs 2 VersVG ausdrücklich vereinbart werden müsste, würde der Rechtserwerb des Begünstigten schon vor dem Versicherungsfall eintreten (1 Ob 555/86; 7 Ob 254/99z). Eine solche Unwiderruflichkeit war im Anlassfall nicht vereinbart.2.5. Nur wenn die Begünstigung unwiderruflich gestaltet wäre, was jedoch als Ausnahme im Hinblick auf Paragraph 166, Absatz 2, VersVG ausdrücklich vereinbart werden müsste, würde der Rechtserwerb des Begünstigten schon vor dem Versicherungsfall eintreten (1 Ob 555/86; 7 Ob 254/99z). Eine solche Unwiderruflichkeit war im Anlassfall nicht vereinbart.
3. Form und Modalitäten der Bezeichnung/Änderung des Bezugsberechtigten:
3.1. § 166 VersVG begründet ein Gestaltungsrecht zur Bezeichnung eines Bezugsberechtigten (Schauer in Fenyves/Schauer, § 166 VersVG Rz 15). Zur Form und zu den Modalitäten der Bezeichnung eines Bezugsberechtigten sowie zu dessen Änderung und einen Widerruf enthält das Gesetz keine Regelung. Nach verbreiteter Ansicht handelt es sich bei der Ausübung dieser Gestaltungsrechte im Regelfall um eine mangels abweichender Vereinbarung formfrei mögliche (vgl dazu auch BGH II ZR 248/64 = VersR 1967, 795; vgl dazu auch Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG2 § 159 Rn 28), einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung (7 Ob 105/06a; Schauer in Fenyves/Schauer, § 166 VersVG Rz 17 mwN; vgl auch II ZR 115/52 = BeckRS 1953, 31203741; BGH IV a ZR 126/87 VersR 1988, 1236; BGH IV ZR 198/10 = VersR 2013, 1121; Prölss/Martin, VVG30 § 159 Rn 6 f).3.1. Paragraph 166, VersVG begründet ein Gestaltungsrecht zur Bezeichnung eines Bezugsberechtigten (Schauer in Fenyves/Schauer, Paragraph 166, VersVG Rz 15). Zur Form und zu den Modalitäten der Bezeichnung eines Bezugsberechtigten sowie zu dessen Änderung und einen Widerruf enthält das Gesetz keine Regelung. Nach verbreiteter Ansicht handelt es sich bei der Ausübung dieser Gestaltungsrechte im Regelfall um eine mangels abweichender Vereinbarung formfrei mögliche vergleiche dazu auch BGH II ZR 248/64 = VersR 1967, 795; vergleiche dazu auch Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG2 Paragraph 159, Rn 28), einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung (7 Ob 105/06a; Schauer in Fenyves/Schauer, Paragraph 166, VersVG Rz 17 mwN; vergleiche auch II ZR 115/52 = BeckRS 1953, 31203741; BGH IV a ZR 126/87 VersR 1988, 1236; BGH IV ZR 198/10 = VersR 2013, 1121; Prölss/Martin, VVG30 Paragraph 159, Rn 6 f).
3.2. Der Hinweis auf die Empfangsbedürftigkeit einer Erklärung über die Ausübung oder Änderung einer Bezugsberechtigung mag zunächst Ausdruck des typischen Wirksamkeitserfordernisses der Ausübung jedes Gestaltungsrechts als rechtsgeschäftlicher Erklärung sein (vgl dazu RS0013923; BGH IV ZR 198/10 = VersR 2013, 1121). Sie dient im gegebenen Kontext wohl besonders der Manifestation des Erklärungsaktes, soll doch der Wille des Versicherungsnehmers auf nachvollziehbare und beweissichere Weise geäußert (Schauer in Fenyves/Schauer, § 166 VersVG Rz 17) und damit vor allem der Versicherer vor einer mehrfachen Inanspruchnahme geschützt werden (vgl Punkt 2.1.).3.2. Der Hinweis auf die Empfangsbedürftigkeit einer Erklärung über die Ausübung oder Änderung einer Bezugsberechtigung mag zunächst Ausdruck des typischen Wirksamkeitserfordernisses der Ausübung jedes Gestaltungsrechts als rechtsgeschäftlicher Erklärung sein vergleiche dazu RS0013923; BGH IV ZR 198/10 = VersR 2013, 1121). Sie dient im gegebenen Kontext wohl besonders der Manifestation des Erklärungsaktes, soll doch der Wille des Versicherungsnehmers auf nachvollziehbare und beweissichere Weise geäußert (Schauer in Fenyves/Schauer, Paragraph 166, VersVG Rz 17) und damit vor allem der Versicherer vor einer mehrfachen Inanspruchnahme geschützt werden vergleiche Punkt 2.1.).
3.3. Im Anlassfall ist allerdings betreffend den fraglichen Widerruf der Bezugsberechtigung nicht eine einseitige Willenserklärung des Versicherungsnehmers, sondern eine vertragliche Vereinbarung, nämlich der vom Versicherungsnehmer mit der Klägerin – vor Gericht und damit beweissicher – abgeschlossene Aufteilungsvergleich zu beurteilen. Dass die Regelung der Bezugsberechtigung und folglich auch deren Änderung mit einem Vertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Bezugsberechtigten vorgenommen werden kann, entspricht herrschender Ansicht (Schauer in Fenyves/Schauer, § 166 VersVG Rz 20). Ein solcher Vergleichsabschluss ist in materiell-rechtlicher Hinsicht mit der inhaltlichen Einigung der Parteien wirksam geworden. Die Mitteilung des Vergleichsinhalts mit einer darin gegebenenfalls vereinbarten Änderung der Bezugsberechtigung kann dann aber nur mehr dem Schutz des Versicherers vor einer mehrfachen Inanspruchnahme dienen (vgl Punkt 2.1. und 3.2.; aA Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG2 § 159 Rn 54).3.3. Im Anlassfall ist allerdings betreffend den fraglichen Widerruf der Bezugsberechtigung nicht eine einseitige Willenserklärung des Versicherungsnehmers, sondern eine vertragliche Vereinbarung, nämlich der vom Versicherungsnehmer mit der Klägerin – vor Gericht und damit beweissicher – abgeschlossene Aufteilungsvergleich zu beurteilen. Dass die Regelung der Bezugsberechtigung und folglich auch deren Änderung mit einem Vertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Bezugsberechtigten vorgenommen werden kann, entspricht herrschender Ansicht (Schauer in Fenyves/Schauer, Paragraph 166, VersVG Rz 20). Ein solcher Vergleichsabschluss ist in materiell-rechtlicher Hinsicht mit der inhaltlichen Einigung der Parteien wirksam geworden. Die Mitteilung des Vergleichsinhalts mit einer darin gegebenenfalls vereinbarten Änderung der Bezugsberechtigung kann dann aber nur mehr dem Schutz des Versicherers vor einer mehrfachen Inanspruchnahme dienen vergleiche Punkt 2.1. und 3.2.; aA Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG2 Paragraph 159, Rn 54).
3.4. Im zuvor genannten Sinn ist auch Punkt 12.3. der Polizzenbedingungen zu verstehen, wonach der Widerruf der Bezugsberechtigung „erst bei Eingang einer ausdrücklichen schriftlichen Widerrufserklärung des Versicherungsnehmers [beim Versicherer] rechtswirksam wird“. Zweck dieser Regelung kann es wiederum nur sein, dem Versicherer vor der Mitteilung des Widerrufs die schuldbefreiende Zahlung an den bisher Bezugsberechtigten zu ermöglichen (vgl § 1395 Satz 2 ABGB). Dieser Schutzzweck greift jedenfalls dann nicht mehr, wenn die Änderung der Bezugsberechtigung durch einen beweissicheren Vertrag (Vergleich) zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Bezugsberechtigten erfolgt und der Versicherer nach Verständigung von der Änderung/dem Widerruf der Bezugsberechtigung Zahlung ablehnt. Damit strebt er gerade die materielle Prüfung der Bezugsberechtigung an, sodass es in dieser Konstellation für die Wirksamkeit des Widerrufs nicht (mehr) auf den (zusätzlichen) Eingang einer schriftlichen Widerrufserklärung des Versicherungsnehmers ankommt. In einem solchen Fall ist daher die Bezugsberechtigung nur mehr in materieller Hinsicht zu prüfen, also der wirklich Bezugsberechtigte zu ermitteln, ohne dass diesem der bloß formale Einwand des nicht (gehörig) erfolgten Zugangs einer Änderung der Bezugsberechtigung zukomme.3.4. Im zuvor genannten Sinn ist auch Punkt 12.3. der Polizzenbedingungen zu verstehen, wonach der Widerruf der Bezugsberechtigung „erst bei Eingang einer ausdrücklichen schriftlichen Widerrufserklärung des Versicherungsnehmers [beim Versicherer] rechtswirksam wird“. Zweck dieser Regelung kann es wiederum nur sein, dem Versicherer vor der Mitteilung des Widerrufs die schuldbefreiende Zahlung an den bisher Bezugsberechtigten zu ermöglichen vergleiche Paragraph 1395, Satz 2 ABGB). Dieser Schutzzweck greift jedenfalls dann nicht mehr, wenn die Änderung der Bezugsberechtigung durch einen beweissicheren Vertrag (Vergleich) zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Bezugsberechtigten erfolgt und der Versicherer nach Verständigung von der Änderung/dem Widerruf der Bezugsberechtigung Zahlung ablehnt. Damit strebt er gerade die materielle Prüfung der Bezugsberechtigung an, sodass es in dieser Konstellation für die Wirksamkeit des Widerrufs nicht (mehr) auf den (zusätzlichen) Eingang einer schriftlichen Widerrufserklärung des Versicherungsnehmers ankommt. In einem solchen Fall ist daher die Bezugsberechtigung nur mehr in materieller Hinsicht zu prüfen, also der wirklich Bezugsberechtigte zu ermitteln, ohne dass diesem der bloß formale Einwand des nicht (gehörig) erfolgten Zugangs einer Änderung der Bezugsberechtigung zukomme.
4. Fallbeurteilung:
4.1. Im Aufteilungsvergleich haben der Versicherungsnehmer und die Klägerin zusammengefasst (ua) vereinbart, dass alle Versicherungen (wieder) auf den Versicherungsnehmer „überschrieben“ werden, wozu sich die Klägerin verpflichtete, sämtliche für diese „Übernahme“ erforderlichen Unterschriften zu leisten. Der Versicherungsnehmer und die Klägerin waren sich dabei bewusst, dass die Klägerin demnach durch die Ausgleichszahlung ihren Anteil am (Rückkaufs-)Wert der Lebensversicherung abgegolten erhält und im Fall des Ablebens des Versicherungsnehmers keinen Anspruch auf eine Leistung aus der Lebensversicherung mehr haben sollte. Die Ansicht der Vorinstanzen, dass mit dieser Regelung – noch vor Eintritt des Versicherungsfalls – die Bezugsberechtigung der Klägerin widerrufen wurde, ist zutreffend. Die für Vertragsauslegung maßgeblichen Auslegungsgrundsätze gelten nämlich auch für gerichtliche Vergleiche (vgl dazu RS0017943).4.1. Im Aufteilungsvergleich haben der Versicherungsnehmer und die Klägerin zusammengefasst (ua) vereinbart, dass alle Versicherungen (wieder) auf den Versicherungsnehmer „überschrieben“ werden, wozu sich die Klägerin verpflichtete, sämtliche für diese „Übernahme“ erforderlichen Unterschriften zu leisten. Der Versicherungsnehmer und die Klägerin waren sich dabei bewusst, dass die Klägerin demnach durch die Ausgleichszahlung ihren Anteil am (Rückkaufs-)Wert der Lebensversicherung abgegolten erhält und im Fall des Ablebens des Versicherungsnehmers keinen Anspruch auf eine Leistung aus der Lebensversicherung mehr haben sollte. Die Ansicht der Vorinstanzen, dass mit dieser Regelung – noch vor Eintritt des Versicherungsfalls – die Bezugsberechtigung der Klägerin widerrufen wurde, ist zutreffend. Die für Vertragsauslegung maßgeblichen Auslegungsgrundsätze gelten nämlich auch für gerichtliche Vergleiche vergleiche dazu RS0017943).
4.2. Der Widerruf der Bezugsberechtigung ist zwischen dem Versicherungsnehmer und der Klägerin mit Abschluss des Aufteilungsvergleichs wirksam vereinbart worden. Für diese materielle Wirksamkeit ist im Fall eines Widerrufs der Bezugsberechtigung mit einem Vertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Bezugsberechtigten die Verständigung des Versicherers nicht erforderlich. Diese dient vielmehr nur (mehr) dazu, den Versicherer vor einer mehrfachen Inanspruchnahme zu schützen. Lehnt der Versicherer nach der Verständigung vom Widerruf der Bezugsberechtigung Zahlung ab, dann ist im Fall der Leistungsklage des angeblich Bezugsberechtigten dessen materielle Berechtigung zu prüfen, ohne, dass es auf die formal vertragskonforme Verständigung von der Bezugsrechtsänderung ankäme. Da die Klägerin und der Versicherungsnehmer im Aufteilungsvergleich wirksam den Widerruf der Bezugsberechtigung der Klägerin vereinbart haben, haben die Vorinstanzen ihre Klagebegehren im Ergebnis zutreffend abgewiesen.
5. Ergebnis:
5.1. Die Revision der Klägerin muss infolge wirksamen Widerrufs ihrer Bezugsberechtigung erfolglos bleiben. Einer Prüfung der Rechtsansicht des Berufungsgerichts über die analoge Anwendbarkeit des § 725 Abs 1 ABGB auf die Bezugsberechtigung bei der Lebensversicherung bedarf es bei dieser Sachlage nicht.5.1. Die Revision der Klägerin muss infolge wirksamen Widerrufs ihrer Bezugsberechtigung erfolglos bleiben. Einer Prüfung der Rechtsansicht des Berufungsgerichts über die analoge Anwendbarkeit des Paragraph 725, Absatz eins, ABGB auf die Bezugsberechtigung bei der Lebensversicherung bedarf es bei dieser Sachlage nicht.
5.2. Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung der Nebenintervenientin gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Der Nebenintervenientin steht allerdings kein Streitgenossenzuschlag zu, weil ihr im Revisionsverfahren nicht mehrere Personen gegenüberstehen (§ 15 RATG).5.2. Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung der Nebenintervenientin gründet auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Nebenintervenientin steht allerdings kein Streitgenossenzuschlag zu, weil ihr im Revisionsverfahren nicht mehrere Personen gegenüberstehen (Paragraph 15, RATG).