Rechtssatz für 3Ob443/55 3Ob444/55 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078077

Geschäftszahl

3Ob443/55; 3Ob444/55; 4Ob357/60; 4Ob330/71; 4Ob345/71; 4Ob353/72; 4Ob315/74 (4Ob316/74); 4Ob318/75; 4Ob304/77 (4Ob305/77); 4Ob363/87; 4Ob122/88; 4Ob5/89; 4Ob133/89; 4Ob14/90; 4Ob16/90; 4Ob89/92; 4Ob112/92; 4Ob1075/94; 4Ob94/94; 4Ob2059/96i; 3Ob2335/96w; 4Ob184/97f; 4Ob317/97i; 4Ob337/97f; 4Ob163/99w; 4Ob250/99i; 4Ob190/01x; 4Ob192/01s; 6Ob211/05f; 4Ob197/06h; 4Ob167/06x; 4Ob174/10g; 4Ob49/12b; 4Ob101/12z; 4Ob216/13p; 4Ob223/14v; 6Ob14/16a; 6Ob61/17i; 6Ob6/19d; 6Ob172/19s; 4Ob31/20t; 6Ob57/20f

Entscheidungsdatum

15.09.2020

Norm

UrhG §78

Rechtssatz

Es ist nicht nur das Bild allein für sich zu beurteilen, sondern auch die Art der Verbreitung und der Rahmen, in welchen das Bild gestellt wurde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 443/55
    Entscheidungstext OGH 21.09.1955 3 Ob 443/55
    Veröff: SZ 28/205
  • 3 Ob 444/55
    Entscheidungstext OGH 21.09.1955 3 Ob 444/55
  • 4 Ob 357/60
    Entscheidungstext OGH 13.12.1960 4 Ob 357/60
  • 4 Ob 330/71
    Entscheidungstext OGH 29.06.1971 4 Ob 330/71
    Veröff: SZ 44/104 = ÖBl 1972,47
  • 4 Ob 345/71
    Entscheidungstext OGH 07.09.1971 4 Ob 345/71
    Beisatz: Ein entscheidender Gesichtspunkt dabei ist, ob die Person des Abgebildeten durch die Veröffentlichung in einen nicht den Tatsachen entsprechenden Zusammenhang gestellt wurde. (T1)
    Veröff: ÖBl 1972,49
  • 4 Ob 353/72
    Entscheidungstext OGH 16.01.1973 4 Ob 353/72
    Beisatz: Veröffentlichung neben Aktbildern und reißerischen meist Sexualthemen behandelnde Sensationsberichten (WieWo). (T2) Veröff: ÖBl 1973,138
  • 4 Ob 315/74
    Entscheidungstext OGH 11.06.1974 4 Ob 315/74
  • 4 Ob 318/75
    Entscheidungstext OGH 24.06.1975 4 Ob 318/75
    Beisatz: "Berufsbild" eines Fotomodells. (T3)
    Veröff: SZ 48/73 = ÖBl 1976,51
  • 4 Ob 304/77
    Entscheidungstext OGH 08.02.1977 4 Ob 304/77
    Beis wie T1; Beisatz: Aipag-ORF-Tozzer (T4)
    Veröff: SZ 50/22 = EvBl 1977/194 S 436 = ÖBl 1977,76
  • 4 Ob 363/87
    Entscheidungstext OGH 29.09.1987 4 Ob 363/87
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Es ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen. - "Frustrierte Jungwähler" (T5)
    Veröff: SZ 60/188 = JBl 1988,52 = MR 1988,17 = ÖBl 1988,139
  • 4 Ob 122/88
    Entscheidungstext OGH 24.01.1989 4 Ob 122/88
    Beis wie T5; Veröff: MR 1989,52
  • 4 Ob 5/89
    Entscheidungstext OGH 14.03.1989 4 Ob 5/89
    Veröff: MR 1989,54
  • 4 Ob 133/89
    Entscheidungstext OGH 21.11.1989 4 Ob 133/89
    Auch; Beis wie T5
  • 4 Ob 14/90
    Entscheidungstext OGH 20.02.1990 4 Ob 14/90
    Veröff: MR 1990,226
  • 4 Ob 16/90
    Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Ob 16/90
    Veröff: MR 1990,141 (Polak)
  • 4 Ob 89/92
    Entscheidungstext OGH 10.11.1992 4 Ob 89/92
    Auch
  • 4 Ob 112/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 112/92
    Auch; Veröff: MR 1993,61 (Walter) = ÖBl 1993,39
  • 4 Ob 1075/94
    Entscheidungstext OGH 20.09.1994 4 Ob 1075/94
  • 4 Ob 94/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 4 Ob 94/94
    Auch; Beisatz: Die lästige Witwe. (T6)
  • 4 Ob 2059/96i
    Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2059/96i
    Vgl; Beisatz: Ist die abgebildete Person allgemein bekannt, dann werden ihre Interessen durch die Bildveröffentlichung in aller Regel nicht beeinträchtigt. Anderes gilt aber ua dann, wenn das Bild einer allgemein bekannten Person den Abgebildeten im Zusammenhang mit dem Begleittext mit Vorgängen in Verbindung bringt, mit denen er nichts zu tun hatte. (T7)
  • 3 Ob 2335/96w
    Entscheidungstext OGH 09.10.1996 3 Ob 2335/96w
    Auch; Beis wie T5 nur: Es ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen. (T8)
  • 4 Ob 184/97f
    Entscheidungstext OGH 23.09.1997 4 Ob 184/97f
    Vgl auch;Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T9 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T8 wurde gelöscht. - November 2020 (T9)
    Veröff: SZ 70/183
  • 4 Ob 317/97i
    Entscheidungstext OGH 28.10.1997 4 Ob 317/97i
    Auch; Beis wie T9
  • 4 Ob 337/97f
    Entscheidungstext OGH 12.11.1997 4 Ob 337/97f
    Auch; Beis wie T8
  • 4 Ob 163/99w
    Entscheidungstext OGH 13.09.1999 4 Ob 163/99w
  • 4 Ob 250/99i
    Entscheidungstext OGH 19.10.1999 4 Ob 250/99i
    Auch; Beis wie T8; Beisatz: Begleittext in diesem Sinn ist nicht nur der dem Bild unmittelbar beigegebene Text; es ist auch nicht notwendig, dass im Text auf das Bild hingewiesen wird. (T10)
  • 4 Ob 190/01x
    Entscheidungstext OGH 12.09.2001 4 Ob 190/01x
    Vgl auch
  • 4 Ob 192/01s
    Entscheidungstext OGH 12.09.2001 4 Ob 192/01s
    Vgl auch; Beis wie T8
  • 6 Ob 211/05f
    Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 211/05f
    Beisatz: Bei der Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt würden, ist darauf abzustellen, ob die Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind. (T11)
  • 4 Ob 197/06h
    Entscheidungstext OGH 17.10.2006 4 Ob 197/06h
  • 4 Ob 167/06x
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 167/06x
    Beis wie T5; Beisatz: Begleittext in diesem Sinn ist nicht nur der dem Bild unmittelbar beigegebene Text; es ist auch nicht notwendig, dass im Text auf das Bild hingewiesen wird. Entscheidend ist vielmehr, dass der Leser den Text auf die abgebildete Person bezieht, sodass deren Ansehen durch die darin enthaltenen Aussagen beeinträchtigt wird. (T12)
  • 4 Ob 174/10g
    Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 174/10g
    Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Der Kläger, der sich an keiner öffentlichen politischen Diskussion beteiligt, wird ohne jeden sachlichen Anknüpfungspunkt in einen assoziativen Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus gestellt. (T13)
  • 4 Ob 49/12b
    Entscheidungstext OGH 17.04.2012 4 Ob 49/12b
    Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Unwahrer Vorwurf der Unaufrichtigkeit in der politischen Betätigung. (T14)
  • 4 Ob 101/12z
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 101/12z
    Vgl auch; Beis wie T8
  • 4 Ob 216/13p
    Entscheidungstext OGH 20.01.2014 4 Ob 216/13p
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T12
  • 4 Ob 223/14v
    Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 223/14v
    Auch
  • 6 Ob 14/16a
    Entscheidungstext OGH 30.03.2016 6 Ob 14/16a
  • 6 Ob 61/17i
    Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 61/17i
    Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T11
  • 6 Ob 6/19d
    Entscheidungstext OGH 27.06.2019 6 Ob 6/19d
    Beis wie T11; Veröff: SZ 2019/59
  • 6 Ob 172/19s
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 6 Ob 172/19s
    Beis wie T1
  • 4 Ob 31/20t
    Entscheidungstext OGH 02.07.2020 4 Ob 31/20t
  • 6 Ob 57/20f
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 57/20f
    Vgl; Beis wie T8; Beis wie T11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0078077

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021

Dokumentnummer

JJR_19550921_OGH0002_0030OB00443_5500000_001

Rechtssatz für 3Ob84/97t 4Ob248/07k 4O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110839

Geschäftszahl

3Ob84/97t; 4Ob248/07k; 4Ob101/09w; 5Ob184/10k; 2Ob230/10b; 2Ob196/11d; 2Ob30/11t; 2Ob219/11m; 4Ob161/12y; 1Ob62/16y; 7Ob196/17z; 6Ob57/20f

Entscheidungsdatum

15.09.2020

Norm

ZPO §41 D3
ZPO §43
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919
  1. ZPO § 43 heute
  2. ZPO § 43 gültig ab 01.01.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Rechtssatz

Wird das Hauptbegehren abgewiesen, dem Eventualbegehren aber stattgegeben, ist entgegen 6 Ob 335/97a immer Paragraph 43, ZPO anzuwenden. Die Voraussetzungen nach Paragraph 43, Absatz 2, ZPO sind in einem solchen Fall dann gegeben, wenn der Verfahrensaufwand, der zur Prüfung der Berechtigung des Hauptbegehrens erforderlich war, auch für die Beurteilung des Eventualbegehrens verwertet werden konnte, die materiell-rechtliche Grundlage ident war und mit dem Eventualbegehren annähernd der gleiche wirtschaftliche Erfolg wie bei Stattgebung des Hauptbegehrens erreicht wurde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 84/97t
    Entscheidungstext OGH 16.09.1998 3 Ob 84/97t
  • 4 Ob 248/07k
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 248/07k
    Beisatz: Ein generelles Erfordernis, dass Haupt- und Eventualbegehren für die Anwendung von § 43 Abs 2 ZPO zudem auf derselben Anspruchsgrundlage beruhen müssten, lässt sich aus der Rechtsprechung nicht ableiten. (T1)
  • 4 Ob 101/09w
    Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 101/09w
    Vgl
  • 5 Ob 184/10k
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 184/10k
    Auch; nur: Bei Abweisung des Hauptbegehrens und Stattgebung des Eventualbegehrens ist immer § 43 ZPO anzuwenden. (T2)
  • 2 Ob 230/10b
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 2 Ob 230/10b
    Auch
  • 2 Ob 196/11d
    Entscheidungstext OGH 22.12.2011 2 Ob 196/11d
    Vgl
  • 2 Ob 30/11t
    Entscheidungstext OGH 19.01.2012 2 Ob 30/11t
    Auch
  • 2 Ob 219/11m
    Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 219/11m
    Vgl
  • 4 Ob 161/12y
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 161/12y
  • 1 Ob 62/16y
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 1 Ob 62/16y
    Vgl auch
  • 7 Ob 196/17z
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 7 Ob 196/17z
    Vgl
  • 6 Ob 57/20f
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 57/20f

Schlagworte

Bem: Zur älteren gegenteiligen Rechtsprechung siehe RS0109703.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110839

Im RIS seit

16.10.1998

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2020

Dokumentnummer

JJR_19980916_OGH0002_0030OB00084_97T0000_002

Rechtssatz für 3Ob443/55; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078161

Geschäftszahl

3Ob443/55; 3Ob444/55; 4Ob345/71; 4Ob353/72; 4Ob328/73 (4Ob329/73); 4Ob304/77 (4Ob305/77); 4Ob327/80; 4Ob363/87; 4Ob20/88; 4Ob122/88; 4Ob5/89; 4Ob133/89; 4Ob14/90; 4Ob16/90; 4Ob30/90 (4Ob1003/90); 4Ob41/91; 4Ob14/92; 4Ob89/92; 4Ob100/92; 4Ob112/92; 4Ob15/93; 4Ob27/93; 4Ob18/94; 4Ob75/94; 4Ob100/94; 4Ob1135/94; 4Ob131/94; 4Ob141/94; 4Ob2249/96f; 4Ob2247/96m; 4Ob184/97f; 4Ob257/97s; 4Ob95/98v; 4Ob96/98s; 4Ob331/98z; 4Ob66/99f; 4Ob163/99w; 4Ob220/99b; 4Ob172/00y; 4Ob190/01x; 6Ob55/03m; 4Ob211/03p; 4Ob246/05p; 4Ob233/08f; 4Ob174/10g; 4Ob51/12x; 4Ob162/13x; 4Ob223/14v; 6Ob14/16a; 6Ob52/16i; 6Ob209/16b; 6Ob116/17b; 6Ob6/19d; 6Ob206/19s; 6Ob57/20f; 6Ob52/20w

Entscheidungsdatum

18.02.2021

Norm

UrhG §78

Rechtssatz

Durch Paragraph 78, UrhG soll jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, also insbesondere auch dagegen, dass er durch Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, dass dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 443/55
    Entscheidungstext OGH 21.09.1955 3 Ob 443/55
    Veröff: SZ 28/205
  • 3 Ob 444/55
    Entscheidungstext OGH 21.09.1955 3 Ob 444/55
  • 4 Ob 345/71
    Entscheidungstext OGH 07.09.1971 4 Ob 345/71
    Beisatz: Ein entscheidender Gesichtspunkt dabei ist, ob die Person des Abgebildeten durch die Veröffentlichung in einen nicht den Tatsachen entsprechenden Zusammenhang gestellt wurde. (T1) Veröff: ÖBl 1972,49
  • 4 Ob 353/72
    Entscheidungstext OGH 16.01.1973 4 Ob 353/72
    Veröff: ÖBl 1973,138
  • 4 Ob 328/73
    Entscheidungstext OGH 25.09.1973 4 Ob 328/73
    Beisatz: Foto einer verheirateten Frau mit entblößten Brüsten auf Schallplatten (Andre Heller). (T2) Veröff: ÖBl 1973,140 = JBl 1974,529
  • 4 Ob 304/77
    Entscheidungstext OGH 08.02.1977 4 Ob 304/77
    Beis wie T1; Beisatz: Entscheidend ist auch ob die Mitteilung von Tatsachen mit einer bestimmten Tendenz versehen wurde. Aipag-ORF-Tozzer. (T3) Veröff: SZ 50/22 = EvBl 1977/194 S 436 = ÖBl 1977,76
  • 4 Ob 327/80
    Entscheidungstext OGH 29.04.1980 4 Ob 327/80
    Veröff: ÖBl 1980,166
  • 4 Ob 363/87
    Entscheidungstext OGH 29.09.1987 4 Ob 363/87
    Beis wie T1; Beisatz: Frustrierte Jungwähler. (T4) Veröff: SZ 60/188 = JBl 1988,52 = ÖBl 1988,139 = MR 1988,17
  • 4 Ob 20/88
    Entscheidungstext OGH 15.03.1988 4 Ob 20/88
    Beis wie T1; Veröff: SZ 61/58 = ÖBl 1988,162 = MR 1988,52 (M Walter)
  • 4 Ob 122/88
    Entscheidungstext OGH 24.01.1989 4 Ob 122/88
    Veröff: MR 1989,52
  • 4 Ob 5/89
    Entscheidungstext OGH 14.03.1989 4 Ob 5/89
    Veröff: MR 1989,54
  • 4 Ob 133/89
    Entscheidungstext OGH 21.11.1989 4 Ob 133/89
    Veröff: MR 1990,58 (Polley)
  • 4 Ob 14/90
    Entscheidungstext OGH 20.02.1990 4 Ob 14/90
    Veröff: MR 1990,226
  • 4 Ob 16/90
    Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Ob 16/90
    Veröff: MR 1990,141 (Polak)
  • 4 Ob 30/90
    Entscheidungstext OGH 08.05.1990 4 Ob 30/90
    Veröff: SZ 63/75
  • 4 Ob 41/91
    Entscheidungstext OGH 09.07.1991 4 Ob 41/91
    Veröff: SZ 64/89 = JBl 1992,527 = MR 1991,202 = ÖBl 1992,85
  • 4 Ob 14/92
    Entscheidungstext OGH 07.04.1992 4 Ob 14/92
    Veröff: SZ 65/50 = ÖBl 1992,87
  • 4 Ob 89/92
    Entscheidungstext OGH 10.11.1992 4 Ob 89/92
  • 4 Ob 100/92
    Entscheidungstext OGH 10.11.1992 4 Ob 100/92
    Veröff: ÖBl 1993,36 = MR 1993,59
  • 4 Ob 112/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 112/92
    Veröff: ÖBl 1993,39 = MR 1993,61
  • 4 Ob 15/93
    Entscheidungstext OGH 09.03.1993 4 Ob 15/93
  • 4 Ob 27/93
    Entscheidungstext OGH 04.05.1993 4 Ob 27/93
  • 4 Ob 18/94
    Entscheidungstext OGH 08.03.1994 4 Ob 18/94
  • 4 Ob 75/94
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR, AUSL EKMR 28.06.1994 4 Ob 75/94
    Veröff: SZ 67/114
  • 4 Ob 100/94
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 19.09.1994 4 Ob 100/94
  • 4 Ob 1135/94
    Entscheidungstext OGH 22.11.1994 4 Ob 1135/94
    Auch
  • 4 Ob 131/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 4 Ob 131/94
  • 4 Ob 141/94
    Entscheidungstext OGH 17.01.1995 4 Ob 141/94
  • 4 Ob 2249/96f
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2249/96f
    Beisatz: Die Veröffentlichung eines Nacktfotos gegen den Willen des Abgebildeten ist geradezu ein klassischer Fall der Benützung des Bildes in einer Art "die zu Missdeutungen Anlass geben kann ... und entwürdigend wirkt." Auch eine durch eine sehr realistische ("naturgetreue") Fotomontage hergestellte Abbildung eines nackten Körpers, wirkt, auch wenn sie als Montage erkannt wird, für viele peinlich und ist daher geeignet, den solcherart Dargestellten in seiner Würde zu verletzen. (T5)
  • 4 Ob 2247/96m
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2247/96m
    Beisatz: Ist das veröffentlichte Bildnis des allgemein bekannten Klägers in keiner Weise entstellend und werden durch den Begleittext die Grenzen zulässiger politischer Kritik nicht überschritten, verletzt die Bildveröffentlichung die berechtigten Interessen des Klägers nicht. (T6)
  • 4 Ob 184/97f
    Entscheidungstext OGH 23.09.1997 4 Ob 184/97f
    Veröff: SZ 70/183
  • 4 Ob 257/97s
    Entscheidungstext OGH 23.09.1997 4 Ob 257/97s
    Auch
  • 4 Ob 95/98v
    Entscheidungstext OGH 21.04.1998 4 Ob 95/98v
  • 4 Ob 96/98s
    Entscheidungstext OGH 26.05.1998 4 Ob 96/98s
  • 4 Ob 331/98z
    Entscheidungstext OGH 26.01.1999 4 Ob 331/98z
  • 4 Ob 66/99f
    Entscheidungstext OGH 01.06.1999 4 Ob 66/99f
  • 4 Ob 163/99w
    Entscheidungstext OGH 13.09.1999 4 Ob 163/99w
  • 4 Ob 220/99b
    Entscheidungstext OGH 19.10.1999 4 Ob 220/99b
    Vgl auch
  • 4 Ob 172/00y
    Entscheidungstext OGH 18.07.2000 4 Ob 172/00y
    Auch
  • 4 Ob 190/01x
    Entscheidungstext OGH 12.09.2001 4 Ob 190/01x
    Vgl auch
  • 6 Ob 55/03m
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 6 Ob 55/03m
    Vgl auch
  • 4 Ob 211/03p
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 4 Ob 211/03p
    Veröff: SZ 2003/169
  • 4 Ob 246/05p
    Entscheidungstext OGH 24.01.2006 4 Ob 246/05p
  • 4 Ob 233/08f
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 233/08f
    Vgl; Beisatz: Die Veröffentlichung von Lichtbildern kann auch dann gegen § 78 UrhG verstoßen, wenn sie als solche unbedenklich sind, das heißt wenn sie den Abgebildeten weder entstellen noch Vorgänge wiedergeben, die seinem höchstpersönlichen Lebensbereich zuzuordnen sind. Es genügt, dass der Abgebildete durch den Begleittext mit Vorgängen in Verbindung gebracht wird, mit denen er nichts zu tun hat, oder der Neugierde und Sensationslust der Öffentlichkeit preisgegeben wird. Letzteres wird regelmäßig zutreffen, wenn Lichtbilder zur Illustration eines Berichts über den höchstpersönlichen Lebensbereich des Abgebildeten verwendet werden. (T7)
  • 4 Ob 174/10g
    Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 174/10g
    Beisatz: Hier: Der Kläger, der sich an keiner öffentlichen politischen Diskussion beteiligt, wird ohne jeden sachlichen Anknüpfungspunkt in einen assoziativen Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus gestellt. (T8)
  • 4 Ob 51/12x
    Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 51/12x
    Auch; Beisatz: Zeigt das Bild eine andere Person als im Begleittext behauptet, steht dem Genannten zwar kein Anspruch nach §§ 78, 81 UrhG, sondern nach § 16 ABGB zu (siehe RS0127780), die Wertungen sind aber übertragbar. (T9)
    Veröff: SZ 2012/55
  • 4 Ob 162/13x
    Entscheidungstext OGH 19.11.2013 4 Ob 162/13x
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T9
  • 4 Ob 223/14v
    Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 223/14v
    Beis wie T1
  • 6 Ob 14/16a
    Entscheidungstext OGH 30.03.2016 6 Ob 14/16a
    Beisatz: Die Einbindung eines Bildnisses in eine Website erfüllt den Tatbestand des „Verbreitens“.(T10)
  • 6 Ob 52/16i
    Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 52/16i
    Auch
  • 6 Ob 209/16b
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 209/16b
  • 6 Ob 116/17b
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 116/17b
    Auch
  • 6 Ob 6/19d
    Entscheidungstext OGH 27.06.2019 6 Ob 6/19d
    Beis wie T7; Beisatz: Hier: Unzulässige Veröffentlichung des Videos eines Polizeieinsatzes. (T11); Veröff: SZ 2019/59
  • 6 Ob 206/19s
    Entscheidungstext OGH 20.05.2020 6 Ob 206/19s
    Beis wie T7 nur: Die Veröffentlichung von Lichtbildern kann auch dann gegen § 78 UrhG verstoßen, wenn sie als solche unbedenklich sind, das heißt wenn sie den Abgebildeten weder entstellen noch Vorgänge wiedergeben, die seinem höchstpersönlichen Lebensbereich zuzuordnen sind. (T12)
    Beisatz: Hier: Weitergabe eines Handyvideos. (T13)
  • 6 Ob 57/20f
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 57/20f
    Vgl; Beisatz wie T7 nur: Die Veröffentlichung von Lichtbildern kann auch dann gegen § 78 UrhG verstoßen, wenn sie als solche unbedenklich sind, der Abgebildete aber durch den Begleittext mit Vorgängen in Verbindung gebracht wird, mit denen er nichts zu tun hat, oder der Neugierde und Sensationslust der Öffentlichkeit preisgegeben wird. (T14)
  • 6 Ob 52/20w
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 52/20w
    Vgl; Beis wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0078161

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19550921_OGH0002_0030OB00443_5500000_002

Rechtssatz für 4Ob105/07f 4Ob101/12z 4...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122489

Geschäftszahl

4Ob105/07f; 4Ob101/12z; 4Ob119/12x; 4Ob224/14s; 4Ob187/14z; 6Ob14/16a; 6Ob57/20f; 6Ob52/20w

Entscheidungsdatum

18.02.2021

Norm

UrhG §78

Rechtssatz

Die nach §78 UrhG gebotene Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Veröffentlichungsinteresse des Mediums als Ausfluss der freien Meinungsäußerung fällt bei einem im Kern wahren Sachverhalt gewöhnlich zugunsten des Mediums aus.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 105/07f
    Entscheidungstext OGH 02.10.2007 4 Ob 105/07f
    Bem: So bereits 4 Ob 142/99 und 6 Ob 249/01p. (T1)
  • 4 Ob 101/12z
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 101/12z
  • 4 Ob 119/12x
    Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 119/12x
    Vgl; Beisatz: Auch die Ausübung der Pressefreiheit nach Art 10 EMRK ist aber mit Pflichten und Verantwortlichkeiten verbunden, und die Rechtfertigung einer Grundrechtsbeschränkung ist im Einzelfall anhand ihrer gesetzlichen Grundlage (hier: § 78 UrhG), der Legitimität des Ziels und der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu prüfen. (T1); Beisatz: Hier: Veröffentlichung eines Lichtbildes eines verdeckten Ermittlers (das für die Berichterstattung keinen Mehrwert hatte) untersagt. (T2)
  • 4 Ob 224/14s
    Entscheidungstext OGH 16.12.2014 4 Ob 224/14s
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 187/14z
    Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 187/14z
    Veröff: SZ 2015/6
  • 6 Ob 14/16a
    Entscheidungstext OGH 30.03.2016 6 Ob 14/16a
    Auch
  • 6 Ob 57/20f
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 57/20f
  • 6 Ob 52/20w
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 52/20w
    Beisatz: Das gilt jedenfalls für Lichtbilder, die an sich unbedenklich sind, dh den Abgebildeten nicht entstellen oder Geschehnisse aus seinem höchstpersönlichen Lebensbereich zeigen. (T3)
    Beisatz: Ältere Entscheidungen, wonach die Veröffentlichung eines an sich unbedenklichen Lichtbildes (Porträtfotos) auch bei Vorliegen eines nach § 1330 Abs 2 ABGB zulässigen Begleittexts schon aufgrund ihrer Prangerwirkung untersagt werden könne, sind damit überholt. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122489

Im RIS seit

01.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Dokumentnummer

JJR_20071002_OGH0002_0040OB00105_07F0000_001

Rechtssatz für 4Ob142/99g 4Ob326/98i 4...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112084

Geschäftszahl

4Ob142/99g; 4Ob326/98i; 4Ob17/01f; 6Ob249/01p; 4Ob120/03f; 4Ob172/06g; 4Ob105/07f; 4Ob169/07t; 6Ob256/08b; 6Ob248/08a; 6Ob43/08d; 4Ob112/09p; 4Ob132/09d; 4Ob64/10f; 4Ob166/10f; 4Ob187/14z; 6Ob209/16b; 6Ob226/16b; 6Ob116/17b; 6Ob235/18d; 6Ob57/20f; 6Ob52/20w; 6Ob212/20z; 6Ob239/21x

Entscheidungsdatum

02.02.2022

Norm

ABGB §1330 I
MedienG §7a
UrhG §78
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. MedienG § 7a heute
  2. MedienG § 7a gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
  3. MedienG § 7a gültig von 01.01.2021 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  4. MedienG § 7a gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  5. MedienG § 7a gültig von 01.01.2015 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  6. MedienG § 7a gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005

Rechtssatz

Ein Bildbericht über einen erweislich wahren Sachverhalt ist demnach auch dann zulässig, wenn er für den Betroffenen nachteilig, bloßstellend oder herabsetzend wirkt; denn soweit es im Persönlichkeitsschutz um den Schutz der Ehre geht, wird - abgesehen von Angriffen auf die menschliche Würde - immer nur die verdiente Ehre geschützt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 142/99g
    Entscheidungstext OGH 01.06.1999 4 Ob 142/99g
    Veröff: SZ 72/97
  • 4 Ob 326/98i
    Entscheidungstext OGH 13.07.1999 4 Ob 326/98i
    Auch
  • 4 Ob 17/01f
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 4 Ob 17/01f
    Auch
  • 6 Ob 249/01p
    Entscheidungstext OGH 20.12.2001 6 Ob 249/01p
    Beisatz: Wenn die Textberichterstattung im Lichte des § 1330 Abs 2 ABGB zulässig war, weil mit ihr ein zumindest im Kern wahrer Sachverhalt mitgeteilt wurde, kann für eine Bildberichterstattung im selben Zusammenhang nichts anderes gelten, weil auch dadurch kein unrichtiger Eindruck vermittelt wird. (T1)
    Veröff: SZ 74/204
  • 4 Ob 120/03f
    Entscheidungstext OGH 19.08.2003 4 Ob 120/03f
    Auch; nur: Ein Bildbericht über einen erweislich wahren Sachverhalt ist demnach auch dann zulässig, wenn er für den Betroffenen nachteilig, bloßstellend oder herabsetzend wirkt. (T2)
    Beis ähnlich wie T1
    Veröff: SZ 2003/92
  • 4 Ob 172/06g
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 172/06g
    Auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 105/07f
    Entscheidungstext OGH 02.10.2007 4 Ob 105/07f
  • 4 Ob 169/07t
    Entscheidungstext OGH 02.10.2007 4 Ob 169/07t
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 256/08b
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 6 Ob 256/08b
    Vgl; Beisatz: Im heiklen, weil die Persönlichkeitsinteressen der Betroffenen besonders tangierenden Bereich der Berichterstattung im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren hat der Gesetzgeber durch Einführung der (einfach gesetzlichen) Bestimmungen der §§ 7a ff MedienG eine Konkretisierung der grundrechtlichen Spannungslage zwischen Meinungsäußerungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz vorgenommen, deren Wertungen in erforderliche Abwägungen einzubringen sind. (T3)
    Beisatz: In diesem Sinne lässt auch § 7a Abs 1 MedienG die Veröffentlichung des Namens eines Verdächtigen oder eines Opfers einer Straftat dann zu, wenn wegen der Stellung der betreffenden Personen in der Öffentlichkeit, eines sonstigen Zusammenhangs mit dem öffentlichen Leben und aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat. (T4)
  • 6 Ob 248/08a
    Entscheidungstext OGH 15.01.2009 6 Ob 248/08a
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Berichterstattung im Zusammenhang mit einer angeblichen „Spionage-Affäre" (Hubschrauberbaupläne) im österreichischen Bundesheer. (T5)
    Beisatz: Im Hinblick auf die Funktion des Klägers im „öffentlichen Leben" war auch eine identifizierende Berichterstattung zulässig, obwohl es sich beim Kläger nicht um einen Angehörigen der ersten Führungsebene handelt. (T6)
  • 6 Ob 43/08d
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 43/08d
  • 4 Ob 112/09p
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 112/09p
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Abbildungen zur Illustration eines Berichts über den höchstpersönlichen Lebensbereich des Abgebildeten verstoßen hingegen gegen § 78 UrhG. (T7)
  • 4 Ob 132/09d
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 4 Ob 132/09d
    Vgl auch; Beisatz: Die nach § 78 UrhG gebotene Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Veröffentlichungsinteresse des Mediums als Ausfluss der freien Meinungsäußerung fällt jedoch nach der jüngeren Rechtsprechung - soweit kein unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre vorliegt - bei einem im Kern wahren Begleittext gewöhnlich zugunsten des Mediums aus. (T8)
    Beisatz: Das gilt jedenfalls für Lichtbilder, die an sich unbedenklich sind, dh den Abgebildeten nicht entstellen oder Geschehnisse aus seinem höchstpersönlichen Lebensbereich zeigen. (T9)
    Beisatz: Das gilt auch dann, wenn die Veröffentlichung für den Abgebildeten nachteilig, bloßstellend oder herabsetzend wirkt. (T10) Beisatz: Ältere Entscheidungen, wonach die Veröffentlichung eines an sich unbedenklichen Lichtbilds (Porträtfotos) auch bei Vorliegen eines nach §1330 Abs2 ABGB zulässigen Begleittexts untersagt werden könne, weil sie zu einer Prangerwirkung führe, sind damit überholt. (T11)
  • 4 Ob 64/10f
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 64/10f
    Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9
  • 4 Ob 166/10f
    Entscheidungstext OGH 09.11.2010 4 Ob 166/10f
    Auch; Beisatz: Bei der Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Veröffentlichungsinteresse des Mediums ist auch der Begleittext der Veröffentlichung zu beachten. (T12)
    Beisatz: Bei einem Bericht über einen im Kern wahren Sachverhalt fällt die Interessenabwägung gewöhnlich zugunsten des Mediums aus. (T13)
  • 4 Ob 187/14z
    Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 187/14z
    nur T2; Veröff: SZ 2015/6
  • 6 Ob 209/16b
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 209/16b
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9
  • 6 Ob 226/16b
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 226/16b
    Vgl; Beisatz: Wahre Tatsachenbehauptungen im Zusammenhang mit einer Debatte von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse müssen grundsätzlich hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Bei Tatsachenberichten hängt demnach die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen vom Wahrheitsgehalt ab. (T14)
  • 6 Ob 116/17b
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 116/17b
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob die „berechtigten Interessen“ des Abgebildeten durch einen Bildbegleittext beeinträchtigt werden, sind die Wertungen des § 1330 ABGB maßgebend. (T15)
  • 6 Ob 235/18d
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 6 Ob 235/18d
    Vgl auch; Beis wie T15
  • 6 Ob 57/20f
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 57/20f
    Vgl; Beis wie T15
  • 6 Ob 52/20w
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 52/20w
    Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Ältere Entscheidungen, wonach die Veröffentlichung eines an sich unbedenklichen Lichtbildes (Porträtfotos) auch bei Vorliegen eines nach § 1330 Abs 2 ABGB zulässigen Begleittexts schon aufgrund ihrer Prangerwirkung untersagt werden könne, sind damit überholt. (T16)
    Beisatz: Ob sich im Rahmen der konkret vorzunehmenden Interessenabwägung aufgrund gewichtiger Umstände auf Seiten des Abgebildeten anderes ergibt, ist eine Frage des Einzelfalls. (T17)
  • 6 Ob 212/20z
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 212/20z
    Vgl; Beis wie T3
  • 6 Ob 239/21x
    Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 239/21x
    Vgl; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112084

Im RIS seit

01.07.1999

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2022

Dokumentnummer

JJR_19990601_OGH0002_0040OB00142_99G0000_001

Rechtssatz für 6Ob218/97w; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107915

Geschäftszahl

6Ob218/97w; 6Ob153/97m; 6Ob2230/96a; 6Ob176/97v; 6Ob343/97b; 6Ob291/97f; 6Ob386/97a; 6Ob308/99h; 6Ob109/00y; 6Ob291/00p; 6Ob320/00b; 6Ob127/01x; 8ObA196/02k; 6Ob56/03h; 6Ob11/06w; 6Ob291/06x; 6Ob7/07h; 6Ob62/09z; 6Ob244/09i; 4Ob64/10f; 4Ob66/10z; 15Os106/10t (15Os49/11m; 15Os50/11h); 15Os175/10i; 14Os12/11p; 15Os92/11k; 6Ob162/12k; 15Os39/12t; 4Ob181/12i; 15Os34/13h; 15Os52/12d; 6Ob161/14s; 24Os6/15k; 15Os116/16x (15Os117/16v); 6Ob124/18f; 4Ob242/18v; 6Ob172/19s; 6Ob57/20f; 6Ob245/20b; 4Ob61/22g; 4Ob37/22b

Entscheidungsdatum

24.05.2022

Norm

ABGB §1330 BII
MRK Art10 Abs2 IV3b
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Bei unwahren Tatsachenbehauptungen oder bei Werturteilen, basierend auf unwahren Tatsachenbehauptungen, gibt es kein Recht auf freie Meinungsäußerung.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 218/97w
    Entscheidungstext OGH 17.07.1997 6 Ob 218/97w
  • 6 Ob 153/97m
    Entscheidungstext OGH 17.07.1997 6 Ob 153/97m
    Beisatz: Hier: "Schutzgeldforderung". (T1) Veröff SZ 70/150
  • 6 Ob 2230/96a
    Entscheidungstext OGH 24.07.1997 6 Ob 2230/96a
    Beisatz: "Schwarzbau". (T2)
  • 6 Ob 176/97v
    Entscheidungstext OGH 16.10.1997 6 Ob 176/97v
  • 6 Ob 343/97b
    Entscheidungstext OGH 24.11.1997 6 Ob 343/97b
  • 6 Ob 291/97f
    Entscheidungstext OGH 15.01.1998 6 Ob 291/97f
    Beisatz: "Lügenmuseum" (T3)
  • 6 Ob 386/97a
    Entscheidungstext OGH 15.01.1998 6 Ob 386/97a
  • 6 Ob 308/99h
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 6 Ob 308/99h
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorwürfe des Beklagten, dass sich die Kläger eine gebotene Vorgangsweise durch ein gesetzwidriges Verhalten bewusst ersparen. (T4)
  • 6 Ob 109/00y
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 109/00y
    Veröff: SZ 73/181
  • 6 Ob 291/00p
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 291/00p
    Veröff: SZ 73/198
  • 6 Ob 320/00b
    Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 320/00b
    nur: Bei Werturteilen, basierend auf unwahren Tatsachenbehauptungen, gibt es kein Recht auf freie Meinungsäußerung. (T5); Beisatz: Die Bezeichnung einer Vorgangsweise als "Gaunerei" oder als "Gaunerstück" und "Gaunerkonsens" unterstellt ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten (so bereits 6 Ob 304/98v). (T6)
  • 6 Ob 127/01x
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 6 Ob 127/01x
  • 8 ObA 196/02k
    Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 ObA 196/02k
  • 6 Ob 56/03h
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 6 Ob 56/03h
  • 6 Ob 11/06w
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 11/06w
  • 6 Ob 291/06x
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 6 Ob 291/06x
    Beisatz: Die offenbar ohne jedes Tatsachensubstrat erhobene Behauptung der intensiven Verwicklung („mächtig involviert") des Klägers in die Bawag-Affäre kann auch nicht durch die Eigenschaft des Klägers als „public figure" gerechtfertigt werden. (T7)
  • 6 Ob 7/07h
    Entscheidungstext OGH 15.02.2007 6 Ob 7/07h
    Beisatz: Hier: Vorwurf von massiven Pflichtverletzungen in einem Leserbrief, die nicht den Tatsachen entsprachen. (T8)
  • 6 Ob 62/09z
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 62/09z
    Beisatz: Werturteile, die konkludente Tatsachenbehauptungen sind, dürfen nicht schrankenlos geäußert werden. Allerdings sind angesichts der heutigen Reizüberflutung selbst überspitzte Formulierungen unter Umständen hinzunehmen, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliegt. (T9)
  • 6 Ob 244/09i
    Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 244/09i
    Vgl auch
  • 4 Ob 64/10f
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 64/10f
    Auch
  • 4 Ob 66/10z
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 66/10z
    Veröff: SZ 2010/82
  • 15 Os 106/10t
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 15 Os 106/10t
    Vgl auch; Beisatz: Im Rahmen politischer Auseinandersetzungen und bei „Public Figures“ genügt bereits ein „dünnes Tatsachensubstrat“ für die Zulässigkeit einer Wertung, siehe RS0127027. (T10)
  • 15 Os 175/10i
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 15 Os 175/10i
    Auch; Beisatz: Unwahre, diffamierende Tatsachenbehauptungen oder auf unwahren bzw nicht hinreichenden Tatsachenbehauptungen beruhende negative Werturteile oder Wertungsexzesse fallen nicht unter den Schutzbereich des Art 10 MRK. (T11)
  • 14 Os 12/11p
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 14 Os 12/11p
    Auch
  • 15 Os 92/11k
    Entscheidungstext OGH 29.02.2012 15 Os 92/11k
    Auch
  • 6 Ob 162/12k
    Entscheidungstext OGH 15.10.2012 6 Ob 162/12k
    Beis wie T9; Beisatz: Art 10 MRK schützt nicht nur stilistisch hochwertige, sachlich vorgebrachte und niveauvoll ausgeführte Bewertungen, sondern jedwedes Unwerturteil, dass nicht in einem Wertungsexzess gipfelt. (T12)
    Beisatz: Hier: „journalistischer Bettnässer“ (T13)
  • 15 Os 39/12t
    Entscheidungstext OGH 21.11.2012 15 Os 39/12t
    Beis wie T11
  • 4 Ob 181/12i
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 181/12i
    Beis wie T9
  • 15 Os 34/13h
    Entscheidungstext OGH 26.06.2013 15 Os 34/13h
  • 15 Os 52/12d
    Entscheidungstext OGH, AUSL_EGMR 11.12.2013 15 Os 52/12d
    Auch
  • 6 Ob 161/14s
    Entscheidungstext OGH 19.03.2015 6 Ob 161/14s
    Beisatz: Eine unwahre Tatsachenbehauptung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die Grundrechtsberechtigte eine Oppositionspolitikerin ist und sich in einer Sache von allgemeinem Interesse äußert. (T14)
  • 24 Os 6/15k
    Entscheidungstext OGH 09.09.2015 24 Os 6/15k
    Auch; Beisatz: Es verletzt Ehre und Ansehen des Standes, Justizangehörigen ohne sachliche Grundlage und ohne Not im Rahmen von Rechtsschutzeingaben – über die (zulässige) Behauptung von Gesetzesverletzungen hinaus – doloses Vorgehen aus unlauteren Motiven zu unterstellen. (T15)
  • 15 Os 116/16x
    Entscheidungstext OGH 15.02.2017 15 Os 116/16x
    Auch
  • 6 Ob 124/18f
    Entscheidungstext OGH 25.10.2018 6 Ob 124/18f
  • 4 Ob 242/18v
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 242/18v
  • 6 Ob 172/19s
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 6 Ob 172/19s
    Beis wie T9
  • 6 Ob 57/20f
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 57/20f
  • 6 Ob 245/20b
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 245/20b
  • 4 Ob 61/22g
    Entscheidungstext OGH 22.04.2022 4 Ob 61/22g
  • 4 Ob 37/22b
    Entscheidungstext OGH 24.05.2022 4 Ob 37/22b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107915

Im RIS seit

16.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19970717_OGH0002_0060OB00218_97W0000_001

Rechtssatz für 6Ob14/01d 6Ob149/01g 6O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115084

Geschäftszahl

6Ob14/01d; 6Ob149/01g; 6Ob168/01a; 7Ob290/01z; 7Ob47/02s; 1Ob303/02v; 2Ob73/03d; 9Ob65/03d; 1Ob118/03i; 1Ob148/03a; 7Ob106/03v; 5Ob264/03i; 10Ob1/04a; 7Ob98/04v; 7Ob25/05k; 2Ob34/05x; 9ObA32/06f; 9Ob82/06h; 6Ob285/07s; 6Ob51/08f; 6Ob265/09b; 3Ob239/09g; 3Ob240/09d; 3Ob244/09t; 6Ob36/10b; 6Ob114/11z; 6Ob258/11a; 6Ob45/14g; 6Ob88/15g; 1Ob159/16p; 6Ob24/17y; 6Ob116/17b; 6Ob57/20f; 6Ob143/21d; 6Ob184/21h; 4Ob138/22f

Entscheidungsdatum

22.11.2022

Norm

ABGB §1330 A
ABGB §1330 BI
BGB §661a
KSchG §5j
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. KSchG § 5j gültig von 01.10.1999 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999

Rechtssatz

Die Auslegung des Bedeutungsinhaltes der Äußerung hat nach dem Verständnis eines durchschnittlich qualifizierten Erklärungsempfängers (Paragraph 1297, ABGB) zu erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 14/01d
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 14/01d
  • 6 Ob 149/01g
    Entscheidungstext OGH 05.07.2001 6 Ob 149/01g
    Auch; Veröff: SZ 74/117
  • 6 Ob 168/01a
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 6 Ob 168/01a
    Auch
  • 7 Ob 290/01z
    Entscheidungstext OGH 19.12.2001 7 Ob 290/01z
    Auch; Beisatz: Hier: Gewinnzusage im Sinne des § 5j KSchG, Forderungsdurchsetzung durch Klagbarkeit wurde bejaht. (T1)
    Veröff: SZ 74/203
  • 7 Ob 47/02s
    Entscheidungstext OGH 29.04.2002 7 Ob 47/02s
    Vgl auch
  • 1 Ob 303/02v
    Entscheidungstext OGH 28.02.2003 1 Ob 303/02v
    Auch; Beisatz: Maßfigur ist auch hier der verständige Verbraucher. Von einer solchen Maßfigur kann allenfalls erwartet werden, dass sie es nicht bei einem einmaligen Durchlesen der Informationen bewenden lässt, sondern versucht, sich bei einer nochmaligen Durchsicht der auf verschiedene Stellen aufgeteilten Darlegungen ein Bild darüber zu verschaffen, ob und bejahendenfalls, unter welchen Voraussetzungen sie allenfalls bereits als Gewinner eines Preises anzusehen ist, sofern eines ihrer Lose mit dem angegebenen Gewinncode übereinstimmt. Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen. (T2)
    Beisatz: Zusendungen, bei denen erst im "Kleingedruckten", an unauffälliger Stelle oder gar erst auf Nachfrage die Dinge klargestellt werden und bei denen selbst Fachleute in die Irre geführt würden, sollen klagbar sein. (T3)
    Beisatz: Hier hat die beklagte Partei ihre Informationen über das Gewinnspiel-ohne Notwendigkeit-auf zahlreiche unterschiedliche Stellen ihrer Zusendung (Briefkuvert, Katalog, Begleitbrief, Innenseite des Kuverts, beigelegte Lose) aufgeteilt und für verschiedene - ohnehin nicht leicht durchschaubare - Elemente ähnliche und verwechslungsfähige Bezeichnungen gewählt. (T4)
    Veröff: SZ 2003/20
  • 2 Ob 73/03d
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 2 Ob 73/03d
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Empfängerhorizont Verbraucher. (T5)
  • 9 Ob 65/03d
    Entscheidungstext OGH 25.06.2003 9 Ob 65/03d
    Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob durch die Zusendung beim angesprochenen Verbraucher der Eindruck entstehen konnte, einen bestimmten Preis gewonnen zu haben, kann regelmäßig nur im Einzelfall entschieden werden. (T6)
  • 1 Ob 118/03i
    Entscheidungstext OGH 01.07.2003 1 Ob 118/03i
    Auch; Beisatz: Gewinnzusage nach § 5j KSchG. Bei der Beurteilung ist ein objektiver Maßstab, der durch die Maßfigur eines verständigen Verbrauchers determiniert wird, anzulegen. (T7)
    Beis wie T3
    Veröff: SZ2003/75
  • 1 Ob 148/03a
    Entscheidungstext OGH 01.07.2003 1 Ob 148/03a
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T7
  • 7 Ob 106/03v
    Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 106/03v
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 5 Ob 264/03i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2003 5 Ob 264/03i
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T6
  • 10 Ob 1/04a
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 10 Ob 1/04a
    Auch; Beis wie T6
  • 7 Ob 98/04v
    Entscheidungstext OGH 16.06.2004 7 Ob 98/04v
    Vgl auch; Beisatz: Die Auslegungskriterien des BGH zu § 661a BGB entsprechen jenen des Obersten Gerichtshofes zu § 5j KSchG: Für eine Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung ist nicht nur auf deren Inhalt, sondern auch auf die äußere Gestaltung abzustellen; die Zusendung muss abstrakt geeignet sein, beim durchschnittlichen Verbraucher in der Lage des Empfängers den Eindruck zu erwecken er werde einen - bereits gewonnenen - Preis erhalten; es kommt auf das subjektive Verständnis der Zusendung durch den konkreten Empfänger nicht an, sodass es nicht erforderlich ist, dass der Empfänger dem Schreiben tatsächlich Glauben schenkt und der Verbraucher, der die Gewinnzusage als bloßes Werbemittel durchschaut oder durchschauen könnte, die Leistung des angeblich gewonnenen Preises verlangen kann. (T8)
  • 7 Ob 25/05k
    Entscheidungstext OGH 16.02.2005 7 Ob 25/05k
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T8
  • 2 Ob 34/05x
    Entscheidungstext OGH 22.09.2005 2 Ob 34/05x
    Auch; Beis wie T8
  • 9 ObA 32/06f
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 9 ObA 32/06f
    Vgl auch
  • 9 Ob 82/06h
    Entscheidungstext OGH 11.08.2006 9 Ob 82/06h
    Beis wie T7
  • 6 Ob 285/07s
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 6 Ob 285/07s
  • 6 Ob 51/08f
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 6 Ob 51/08f
    Beisatz: Die Mitteilung der eigenen wertenden Meinung an jenes Unternehmen, das das Produkt der Kläger vertreibt, ist auch keineswegs exzessiv. Wird ein Nahrungsergänzungsmittel zur Behandlung von Krankheiten unter Hinweis auf Testreihen öffentlich beworben, so muss es dem Anwender dieses Mittels erlaubt sein, sich gegenüber jenem Unternehmen, das den Vertrieb des Produkts vornimmt, kritisch über dessen Wirksamkeit zu äußern, und zwar insbesondere dann, wenn er von den Klägern eine entsprechende Information über die in der Werbung behaupteten Testreihen nicht erhält und deshalb an der Richtigkeit der Werbeaussage zweifeln durfte. (T9)
  • 6 Ob 265/09b
    Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 265/09b
    Auch
  • 3 Ob 239/09g
    Entscheidungstext OGH 24.03.2010 3 Ob 239/09g
    Vgl; Beisatz: Diese Grundsätze sind auch bei der Erkennbarkeit der Unentgeltlichkeit einer Verfügung nach § 29 Z 1 KO anzuwenden. (T10)
    Veröff: SZ 2010/24
  • 3 Ob 240/09d
    Entscheidungstext OGH 28.04.2010 3 Ob 240/09d
    Vgl; Beis wie T10
  • 3 Ob 244/09t
    Entscheidungstext OGH 28.04.2010 3 Ob 244/09t
    Vgl; Beis wie T10
  • 6 Ob 36/10b
    Entscheidungstext OGH 15.04.2010 6 Ob 36/10b
    Vgl auch
  • 6 Ob 114/11z
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 114/11z
  • 6 Ob 258/11a
    Entscheidungstext OGH 12.01.2012 6 Ob 258/11a
  • 6 Ob 45/14g
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 45/14g
    Auch; Beisatz: Hier: Behauptung der Tatsache, Mitarbeiter der Klägerin hätten der Mutter des Beklagten durch Verabreichung eines überdosierten Beruhigungsmedikaments schweren körperlichen Schaden zugefügt. (T11)
  • 6 Ob 88/15g
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 6 Ob 88/15g
    Beis wie T6
  • 1 Ob 159/16p
    Entscheidungstext OGH 19.10.2016 1 Ob 159/16p
    Beis wie T7; Beis wie T8
  • 6 Ob 24/17y
    Entscheidungstext OGH 27.02.2017 6 Ob 24/17y
  • 6 Ob 116/17b
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 116/17b
  • 6 Ob 57/20f
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 57/20f
  • 6 Ob 143/21d
    Entscheidungstext OGH 20.10.2021 6 Ob 143/21d
  • 6 Ob 184/21h
    Entscheidungstext OGH 18.05.2022 6 Ob 184/21h
    Beisatz: Dies gilt auch für die Frage, ob ein verständiger Adressat Vorwürfe oder Mitteilungen, die die Vergangenheit betreffen, auch auf die gegenwärtige Einschätzung der juristischen Person bezieht. (T12)
  • 4 Ob 138/22f
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 4 Ob 138/22f

Schlagworte

Auslegung des Bedeutungsinhalts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115084

Im RIS seit

14.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2023

Dokumentnummer

JJR_20010315_OGH0002_0060OB00014_01D0000_003

Rechtssatz für 4Ob1073/92 (4Ob1074/92)...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031816

Geschäftszahl

4Ob1073/92 (4Ob1074/92); 6Ob1007/95; 6Ob220/01y; 6Ob96/04t; 6Ob152/09k; 6Ob244/09i; 6Ob258/11a; 6Ob45/14g; 6Ob166/14a; 6Ob162/17t; 6Ob141/18f; 6Ob117/19b; 6Ob74/20f; 6Ob57/20f; 6Ob150/20g; 6Ob70/22w

Entscheidungsdatum

25.01.2023

Norm

ABGB §1330 BII
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Auch bloße Verdächtigungen fallen unter Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB, weil diese Bestimmung bei anderer Auslegung gegen geschickte Formulierungen wirkungslos wäre.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 1073/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 1073/92
  • 6 Ob 1007/95
    Entscheidungstext OGH 09.03.1995 6 Ob 1007/95
  • 6 Ob 220/01y
    Entscheidungstext OGH 18.10.2001 6 Ob 220/01y
  • 6 Ob 96/04t
    Entscheidungstext OGH 27.05.2004 6 Ob 96/04t
  • 6 Ob 152/09k
    Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 152/09k
  • 6 Ob 244/09i
    Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 244/09i
    Vgl auch; Beisatz: Ein solcher Umgehungstatbestand liegt aber nicht vor, wenn in einem Medienartikel klar und vollständig offengelegt wird, auf welchem konkreten wahren Tatsachenkern ein geäußerter Verdacht beruht. (T1)
  • 6 Ob 258/11a
    Entscheidungstext OGH 12.01.2012 6 Ob 258/11a
  • 6 Ob 45/14g
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 45/14g
    Auch; Beisatz: Hier: Behauptung der Tatsache, Mitarbeiter der Klägerin hätten der Mutter des Beklagten durch Verabreichung eines überdosierten Beruhigungsmedikaments schweren körperlichen Schaden zugefügt. (T2)
  • 6 Ob 166/14a
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 166/14a
  • 6 Ob 162/17t
    Entscheidungstext OGH 17.01.2018 6 Ob 162/17t
    Beis wie T1
  • 6 Ob 141/18f
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 6 Ob 141/18f
    Beisatz: Erst dann, wenn die berichtete Verdachtslage entweder überhaupt nicht oder im dargestellten Umfang nicht gegeben ist, kommt es auf die Wahrheit des Inhalts der Verdächtigung an. Die Berichterstattung muss neutral und ausgewogen sein, weil sonst durch die Wiedergabe von Verdächtigungen dritter Personen der Schutz des § 1330 Abs 2 ABGB leicht umgangen werden könnte. (T3)
  • 6 Ob 117/19b
    Entscheidungstext OGH 24.10.2019 6 Ob 117/19b
    Beis wie T3 nur: Die Berichterstattung muss neutral und ausgewogen sein, weil sonst durch die Wiedergabe von Verdächtigungen dritter Personen der Schutz des § 1330 Abs 2 ABGB leicht umgangen werden könnte. (T4)
  • 6 Ob 74/20f
    Entscheidungstext OGH 20.05.2020 6 Ob 74/20f
  • 6 Ob 57/20f
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 57/20f
  • 6 Ob 150/20g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 6 Ob 150/20g
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Ob die konkrete Darstellung einer Verdachtslage neutral und ausgewogen ist, hängt stets von den näheren Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang ab. (T5)
  • 6 Ob 70/22w
    Entscheidungstext OGH 25.01.2023 6 Ob 70/22w
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: Eine logisch überprüfbare Schlussfolgerung, die von den Erklärungsempfängern an Hand der offengelegten Tatsachengrundlage nachvollzogen und abgewogen werden kann, ist als bloß wertende Äußerung zu qualifizieren. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0031816

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2023

Dokumentnummer

JJR_19921215_OGH0002_0040OB01073_9200000_001

Rechtssatz für 6Ob335/97a; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109703

Geschäftszahl

6Ob335/97a; 7Ob38/98h; 3Ob84/97t; 9ObA193/00y; 9ObA94/06y; 9ObA14/08m; 4Ob248/07k; 4Ob101/09w; 5Ob184/10k; 2Ob230/10b; 2Ob196/11d; 2Ob30/11t; 4Ob161/12y; 6Ob57/20f; 2Ob59/23z

Entscheidungsdatum

16.05.2023

Norm

ZPO §41 D3
ZPO §43 Abs1
ZPO §43 Abs2
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919
  1. ZPO § 43 heute
  2. ZPO § 43 gültig ab 01.01.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. ZPO § 43 heute
  2. ZPO § 43 gültig ab 01.01.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Rechtssatz

Trotz der Abweisung des Hauptbegehrens hat der Kläger vollen Kostenersatzanspruch, wenn er mit den Eventualbegehren durchdringt und beide Begehren auf derselben materiellrechtlichen Grundlage gestellt wurden.

Anmerkung

Zur jüngeren gegenteiligen Rechtsprechung siehe RS0110839.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 335/97a
    Entscheidungstext OGH 26.02.1998 6 Ob 335/97a
    Veröff: SZ 71/42
  • 7 Ob 38/98h
    Entscheidungstext OGH 19.05.1998 7 Ob 38/98h
  • 3 Ob 84/97t
    Entscheidungstext OGH 16.09.1998 3 Ob 84/97t
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Wird das Hauptbegehren abgewiesen, dem Eventualbegehren aber stattgegeben, ist entgegen 6 Ob 335/97a immer § 43 ZPO anzuwenden. Die Voraussetzungen nach § 43 Abs 2 ZPO sind in einem solchen Fall dann gegeben, wenn der Verfahrensaufwand, der zur Prüfung der Berechtigung des Hauptbegehrens erforderlich war, auch für die Beurteilung des Eventualbegehrens verwertet werden konnte, die materiell-rechtliche Grundlage ident war und mit dem Eventualbegehren annähernd der gleiche wirtschaftliche Erfolg wie bei Stattgebung des Hauptbegehrens erreicht wurde. (T1)
  • 9 ObA 193/00y
    Entscheidungstext OGH 18.10.2000 9 ObA 193/00y
    Beisatz: Die Voraussetzungen nach § 43 Abs 2 ZPO sind dann gegeben, wenn der Verfahrensaufwand, der zur Prüfung der Berechtigung des Hauptbegehrens erforderlich war, auch für die Beurteilung des Eventualbegehrens verwertet werden konnte, die materiell-rechtliche Grundlage ident war und mit dem Eventualbegehren annähernd der gleiche wirtschaftliche Erfolg wie bei Stattgebung des Hauptbegehrens erreicht wurde. (T2)
  • 9 ObA 94/06y
    Entscheidungstext OGH 22.10.2007 9 ObA 94/06y
    Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1
  • 9 ObA 14/08m
    Entscheidungstext OGH 03.03.2008 9 ObA 14/08m
    Vgl auch; Beisatz: Nach der Rechtsprechung sind die Voraussetzungen nach § 43 Abs 2 ZPO dann gegeben, wenn der Verfahrensaufwand, der zur Prüfung der Berechtigung des Hauptbegehrens erforderlich war, auch für die Beurteilung des Eventualbegehrens verwertet werden konnte, die materiell-rechtliche Grundlage ident war und mit dem Eventualbegehren annähernd der gleiche wirtschaftliche Erfolg wie bei Stattgebung des Hauptbegehrens erreicht wurde. (T3)
  • 4 Ob 248/07k
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 248/07k
    Gegenteilig; Beis wie T1
  • 4 Ob 101/09w
    Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 101/09w
    Vgl aber
  • 5 Ob 184/10k
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 184/10k
    Vgl aber; Beisatz: Bei Abweisung des Hauptbegehrens und Stattgebung des Eventualbegehrens ist immer § 43 ZPO anzuwenden. (T4)
  • 2 Ob 230/10b
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 2 Ob 230/10b
    Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 2 Ob 196/11d
    Entscheidungstext OGH 22.12.2011 2 Ob 196/11d
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 2 Ob 30/11t
    Entscheidungstext OGH 19.01.2012 2 Ob 30/11t
    Vgl; Beis wie T2
  • 4 Ob 161/12y
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 161/12y
    Gegenteilig; Beis wie T1
  • 6 Ob 57/20f
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 57/20f
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 2 Ob 59/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.05.2023 2 Ob 59/23z
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109703

Im RIS seit

28.03.1998

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Dokumentnummer

JJR_19980226_OGH0002_0060OB00335_97A0000_007

Entscheidungstext 6Ob57/20f

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ZVR 2021/51 S 75 (Danzl, tabellarische Übersicht) - ZVR 2021,75 (Danzl, tabellarische Übersicht)

Geschäftszahl

6Ob57/20f

Entscheidungsdatum

15.09.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei K***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Stefan Lausegger, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und 4.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2020, GZ 5 R 157/19a-13, mit dem das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 11. September 2019, GZ 14 Cg 15/19z-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung lautet:

„Das Hauptbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, die Verbreitung von Personenbildnissen der klagenden Partei zu unterlassen, so dadurch berechtigte Interessen der klagenden Partei beeinträchtigt werden, indem im Bildbegleittext die Äußerung, die klagende Partei stehe 'im Visier der Justiz' und/oder sinngleiche Äußerungen verbreitet werden, wird abgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, die Verbreitung von Personenbildnissen der klagenden Partei zu unterlassen, so dadurch berechtigte Interessen der klagenden Partei beeinträchtigt werden, indem im Bildbegleittext die Äußerung, die klagende Partei stehe 'im Visier der Justiz', weil sie durch eine Schenkung von 600.000 EUR bei der Besetzung von Punkterichtern zugunsten von ***** mitreden wollte und/oder sinngleiche Äußerungen verbreitet werden.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz bleibt der Endentscheidung vorbehalten.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.723,52 EUR (darin 453,92 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 1.961,82 EUR (darin 326,97 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die beklagte Medieninhaberin veröffentlichte am 2. 2. 2019 im periodischen Druckwerk „*****“ sowie in der Online-Ausgabe Artikel unter den Überschriften „Ex-Reiterin im Visier der Justiz“ (Print) bzw „Ex-Olympiasiegerin [Klägerin] im Visier der Justiz“ (Online). Der Subtitel lautete: „Eklat rund um die Hofreitschule geht weiter. Nach ihrer Kritik an ***** wurden Vorwürfe gegen [die Klägerin] bekannt.“ Der Artikel berichtete zunächst über die Nachbesetzung der Geschäftsführerin der Spanischen Hofreitschule. Nach Ernennung einer anderen als der vom Beirat erstgereihten Person sei der Beirat um die Klägerin geschlossen zurückgetreten und habe den Vorwurf „übelsten Postenschachers“ erhoben. Der Folgeabsatz lautet:

Korruptionsstaatsanwaltschaft [wobei diese Zwischenüberschrift nur in der Online-Ausgabe enthalten ist]:

„Knapp nach dem Eklat wurde publik, dass im Dezember eine Sachverhaltsdarstellung mit brisantem Inhalt bei der Korruptionsstaatsanwaltschaft eingelangt ist. [Der Klägerin] wird vorgeworfen, sie habe durch eine Schenkung von 600.000 Euro erwirkt, bei der Besetzung von Punkterichtern zugunsten von Tochter ***** mitreden zu können.“ Dann wird der Strafverteidiger der Klägerin mit der (in der Print-Ausgabe als Insert hervorgehobenen) Aussage zitiert, es sei nicht einmal ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, die Staatsanwaltschaft habe die Einstellung vorgeschlagen. Seitens der Oberstaatsanwaltschaft sei bestätigt worden, dass die Sache mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft zum Vorhabensbericht im Ministerium liege; wann darüber entschieden werde, sei nicht abschätzbar. Abschließend wird die Meinung des Strafverteidigers wiedergegeben, es sei ein „komischer Zufall, wenn so ein Vorfall an die Öffentlichkeit gelange, wenn Kritik an Postenschacher geäußert werde“. Der Artikel ist jeweils mit einem (auch) die Klägerin zeigenden Bild illustriert.

Am 20. 2. 2019 entschied die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA), von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Klägerin wegen des Vorwurfs der Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten und Beauftragten nach Paragraph 309, Absatz eins,, 2 und 3 zweiter Fall StGB sowie der Untreue gemäß Paragraph 153, StGB aufgrund fehlenden Anfangsverdachts abzusehen.

Die Klägerin stellte die aus dem Spruch ersichtlichen Unterlassungsbegehren als Haupt- und Eventualbegehren und begehrte weiters die Urteilsveröffentlichung und Zahlung von 4.000 EUR. Sie brachte vor, die Beklagte verbreite den unwahren Vorwurf der Begehung einer strafbaren Handlung, zumindest des Bestehens eines entsprechenden Tatverdachts. Die in der Sachverhaltsmitteilung gegen sie erhobenen Vorwürfe seien absurd und Teil einer Rufmordkampagne. Es sei nie ein Ermittlungsverfahren gegen sie anhängig gewesen, sodass sie nicht „im Visier der Justiz“ stehe. Sie habe ein privates Reitturnier gefördert und eine international anerkannte Person als Turnierleiter vorgeschlagen, die die Punkterichter eigenverantwortlich und ohne ihre Einflussnahme ausgesucht habe. Die Sachverhaltsmitteilung sei bereits im Oktober 2018 bei der WKStA eingebracht worden und stehe in keinem zeitlichen Konnex zur Besetzung der Leitungsfunktion der Spanischen Hofreitschule zu Beginn des Jahres 2019. Es fehle auch an einem inhaltlichen Konnex zu diesem Besetzungsvorgang. In der Sachverhaltsmitteilung werde der Klägerin zudem nicht eine Einflussnahme zugunsten ihrer Tochter vorgeworfen, sondern vielmehr, sie hätte durch ihre Unterstützung andere Sponsoren verhindert. Es bestehe kein öffentliches Interesse an den erhobenen Vorwürfen.

Die Beklagte hielt dem Klagebegehren zusammengefasst entgegen, an der Berichterstattung bestehe aufgrund des Konnexes zu den Vorkommnissen um die Besetzung der Leitungsfunktion der Spanischen Hofreitschule ein öffentliches Interesse. Im Artikel werde neutral über die kurz nach dem Rücktritt des Beirats bekannt gewordene Einbringung einer Sachverhaltsmitteilung berichtet. Die Redakteurin habe die journalistische Sorgfalt eingehalten, indem sie mit dem Pressesprecher, dem Strafverteidiger der Klägerin sowie der WKStA und der Oberstaatsanwaltschaft Kontakt aufgenommen habe. Die Sachverhaltsmitteilung selbst sei der Redakteurin nicht bekannt gewesen. Es sei irrelevant, wann genau diese eingebracht worden sei und zu wessen Gunsten die darin behauptete (indirekte) Einflussnahme der Klägerin auf die Person von Punkterichtern erfolgt sei. Der wesentliche Inhalt des Artikels sei wahr.

Das Erstgericht gab dem auf Unterlassung gerichteten Hauptbegehren mit Teilurteil statt.

Das Berufungsgericht bestätigte die Klagestattgebung und ließ die Revision mangels Rechtsfragen erheblicher Bedeutung nicht zu.

Rechtlich erörterte es, aufgrund von Artikel 10, EMRK sei es zulässig, zu berichten, dass eine Person im „Visier der Justiz“ stehe, solange Erkundigungen im Sinn des Paragraph 91, Absatz 2, StPO zwecks Klärung des Vorliegens eines Anfangsverdachts durchgeführt würden. Die Frage, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt würden, sei im Zusammenhang mit dem beigefügten Text zu beantworten. Hier sei die Überschrift nicht losgelöst vom Nachfolgetext zu beurteilen. Der verständige Erklärungsadressat verstehe die Überschriften im Zusammenhang mit dem Gesamttext dahin, dass der Klägerin aufgrund einer Sachverhaltsmitteilung im Zusammenhang mit einer Schenkung von 600.000 EUR ein strafbares Verhalten vorgeworfen werde. Die Äußerung, die Klägerin stehe „im Visier der Justiz“, sei ein Werturteil, das eine ausreichende Tatsachengrundlage habe. Die Beklagte habe zudem die journalistische Sorgfalt eingehalten, was im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung zu berücksichtigen sei. Die Veröffentlichung des Verdachts einer strafbaren Handlung sei aber stets rufschädigend im Sinn des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB und nur bei Vorliegen eines besonderen Informationsinteresses der Öffentlichkeit gerechtfertigt. Mangels zeitlichen und inhaltlichen Konnexes mit den Äußerungen der Klägerin zur Spanischen Hofreitschule bestehe kein Informationsinteresse der Öffentlichkeit am Vorliegen einer Verdachtslage, die kein gesellschaftlich relevantes Thema zum Gegenstand habe; dies auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin eine Person des öffentlichen Lebens sei.

Dagegen wendet sich die außerordentliche Revision der Beklagten, mit der sie die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im klageabweisenden Sinn beantragt; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Die Klägerin beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, die außerordentliche Revision zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.

Die Revisionswerberin macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, das Berufungsgericht habe die Bedeutung des Artikel 10, EMRK und die Einhaltung der journalistischen Sorgfalt nicht ausreichend berücksichtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision ist zulässig, sie ist auch teilweise berechtigt.

1.1. Durch Paragraph 78, UrhG soll jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden (RS0078161). Die Veröffentlichung von Lichtbildern kann auch dann gegen Paragraph 78, UrhG verstoßen, wenn sie – wie im vorliegenden Fall – als solche unbedenklich sind, der Abgebildete aber durch den Begleittext mit Vorgängen in Verbindung gebracht wird, mit denen er nichts zu tun hat, oder der Neugierde und Sensationslust der Öffentlichkeit preisgegeben wird (RS0078161 [T7]). Schutzobjekt des Paragraph 78, UrhG ist nämlich nicht das Bild an sich, sondern bestimmte, mit dem Bild verknüpfte Interessen; der Bildnisschutz greift daher erst ein, wenn und soweit der Abgebildete ein berechtigtes Interesse am Unterbleiben der Veröffentlichung seines Bildnisses hat (6 Ob 172/19s; 4 Ob 20/08g).

1.2. Bei der Prüfung, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt wurden, ist darauf abzustellen, ob seine Interessen bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind (RS0078088; RS0078077 [T11]). Dabei ist nicht nur das Bild für sich allein zu beurteilen, sondern es ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen (RS0078077 [T8, T9]). Dabei hat die Auslegung des Bedeutungsinhalts des Begleittextes nach dem Verständnis eines durchschnittlich qualifizierten Erklärungsempfängers zu erfolgen (RS0115084).

1.3. Für die Beurteilung, ob die berechtigten Interessen des Abgebildeten durch einen Bildbegleittext beeinträchtigt werden, sind die Wertungen des Paragraph 1330, ABGB maßgebend (RS0112084 [T1, T15]; 6 Ob 116/17b „Miese Volksverräterin II“). Ob der Eingriff in das absolut geschützte Recht der Klägerin an ihrem eigenen Bild rechtswidrig war, hängt von einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall ab, bei der dem Interesse am gefährdeten Gut die Interessen der Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden müssen (RS0008990 [T3]; RS0008987 [T6, T19]; RS0031657; 6 Ob 256/12h „Zur Belustigung“). Dabei fällt die nach Paragraph 78, UrhG gebotene Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Veröffentlichungsinteresse des Mediums als Ausfluss der freien Meinungsäußerung bei einem im Kern wahren Sachverhalt gewöhnlich zugunsten des Mediums aus (RS0122489).

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall erweist sich die Revision der Beklagten hinsichtlich des von der Klägerin erhobenen Hauptbegehrens als berechtigt.

2.1. Die Klägerin leitet den behaupteten Eingriff in ihr nach Paragraph 78, UrhG geschütztes Recht ausschließlich aus dem gemeinsam mit den Bildnissen veröffentlichten Begleittext, konkret aus der Formulierung, sie stehe „im Visier der Justiz“, ab.

2.2. Der Bedeutungsgehalt der Äußerung, die Klägerin befinde sich „im Visier der Justiz“ kann bei unbefangener Deutung durch einen durchschnittlich qualifizierten Leser der beanstandeten Veröffentlichungen vergleiche RS0115084) nur dahin verstanden werden, dass die Justiz Anlass habe, der Klägerin besonderes Augenmerk zu widmen. Näheres kann der Phrase „im Visier der Justiz“ bei isolierter Betrachtungsweise nicht entnommen werden; insbesondere wird der Durchschnittsleser dieser Formulierung nicht die Bedeutung zumessen, dass sich das Tätigwerden der Justiz in einem spezifischen Verfahrensstadium – etwa im Stadium des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraphen 91, ff StPO – befinde.

2.3. Dieser Bedeutungsgehalt beruht auf einem im Kern wahren Sachverhalt, weil gegen die Klägerin eine „Sachverhaltsmitteilung“ eingebracht worden war, aufgrund derer die WKStA über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu entscheiden hatte. Diese Entscheidung war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (2. 2. 2019) noch nicht getroffen.

2.4. Die Einbeziehung des gesamten Artikels in die Beurteilung führt zu keiner abweichenden Beurteilung, weil darin – zutreffend – über die Einbringung einer Sachverhaltsmitteilung gegen die Klägerin bei der WKStA berichtet wird. Dass der in der Sachverhaltsmitteilung erhobene Vorwurf im Artikel unrichtig wiedergegeben wird, ist nicht Gegenstand des Hauptbegehrens der Klägerin. Auf den exakten Zeitpunkt der Einbringung der Sachverhaltsmitteilung kommt es nicht an, weil im Artikel offenkundig der zeitliche Zusammenhang zwischen dem „Eklat“ um die Postenbesetzung und dem Publikwerden der bereits zuvor eingebrachten Sachverhaltsmitteilung und nicht der genaue Einbringungszeitpunkt im Vordergrund steht.

2.5. Zugunsten der Beklagten ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Veröffentlichung einen Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse leistet.

Gegenstand des Berichts sind nämlich nicht isoliert die in der Sachverhaltsmitteilung an die WKStA erhobenen Vorwürfe gegen die Klägerin. Vielmehr wird das (öffentliche) Agieren der Klägerin als Leiterin eines Beirats zu Besetzung einer Spitzenposition in Bezug dazu gesetzt, dass strafrechtlich relevante Vorwürfe gegen sie erhoben wurden. Dieser Zusammenhang ergibt sich sowohl aus der Artikelüberschrift als auch aus der Wiedergabe der vom Strafverteidiger der Klägerin geäußerten Deutung. Dieser stellte in den Raum, dass das Publikwerden der gegen die Klägerin eingebrachten Sachverhaltsmitteilung in Reaktion darauf erfolgt sei, dass sie sich öffentlich gegen Postenschacher ausgesprochen habe. Soweit das Berufungsgericht die Rechtsansicht vertrat, es bestehe kein Zusammenhang zwischen dem Inhalt der gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe und ihrer Tätigkeit als Beiratsvorsitzende, lässt es daher den Gesamtzusammenhang der Veröffentlichung außer Acht.

2.6. Zusammengefasst beruht die Äußerung, die Klägerin stehe „im Visier der Justiz“, auf einem wahren Tatsachenkern. Damit fällt die Abwägung zwischen dem Recht der Klägerin an ihrem eigenen Bild nach Paragraph 78, UrhG und der von Artikel 10, EMRK garantierten Meinungsäußerungsfreiheit zugunsten der Beklagten aus. Die Äußerung, die Klägerin stehe „im Visier der Justiz“, vermag daher die Unzulässigkeit der Veröffentlichung ihrer Bildnisse nicht zu begründen.

3. Mit ihrem Eventualbegehren begehrt die Klägerin die Unterlassung der Bildnisveröffentlichung, soweit der Begleittext die Äußerung enthalte, sie stehe „im Visier der Justiz“, weil sie durch eine Schenkung von 600.000 EUR habe erreichen wollen, bei der Besetzung von Punkterichtern zugunsten ihrer Tochter mitzureden.

3.1. Damit misst die Klägerin dem von der Beklagten veröffentlichten Artikel die Bedeutung einer Tatsachenbehauptung über eine von ihr versuchte Einflussnahme zu.

3.2. Nach ständiger Rechtsprechung können auch über Tatsachen geäußerte Vermutungen und Verdächtigungen Tatsachenbehauptungen sein, weil Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB bei anderer Deutung gegen geschickte Formulierungen wirkungslos wäre (RS0031816; 6 Ob 141/18f „Sex & Intrigen beim Geheimdienst“).

3.3. Bezieht sich ein wertneutraler Bericht über einen (Tat-)Verdacht auf konkret genannte Umstände, etwa Angaben Dritter, bedarf es nicht des Nachweises der Wahrheit jener Tatsachen, die den Inhalt der Verdächtigung bilden (6 Ob 220/01y). Erst dann, wenn die berichtete Verdachtslage entweder überhaupt nicht oder nicht im dargestellten Umfang gegeben ist, kommt es auf die Wahrheit des Inhalts der Verdächtigung an (6 Ob 141/18f; 6 Ob 220/01y).

4.1. Nach dem mit dem Eventualbegehren beanstandeten Begleittext wurde gegenüber der WKStA die Anschuldigung erhoben, die Klägerin habe versucht, gegen Zahlung eines Geldbetrags zugunsten ihrer Tochter Einfluss auf die Bestellung von Punkterichtern zu nehmen. Diese Anschuldigung unterstellt der Klägerin – unabhängig von einer allfälligen strafrechtlichen Beurteilung – ein nach sportlichen Maßstäben verwerfliches Verhalten und ist daher geeignet, ihren Ruf im Sinn des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB zu beeinträchtigen.

4.2. Das Berufungsgericht hat in teilweiser Stattgebung der Beweisrüge die Feststellung, wonach der Klägerin in der Sachverhaltsmitteilung an die WKStA die versuchte Einflussnahme auf Preisrichterbestellungen zugunsten ihrer Tochter vorgeworfen worden sei, nicht übernommen. Der Vorwurf der versuchten Einflussnahme zugunsten der Tochter der Klägerin ergibt sich auch nicht aus der erwähnten Sachverhaltsmitteilung an die WKStA. Diese wurde von der Klägerin als Urkunde vorgelegt und von der Beklagten ihrem Wortlaut nach nicht bestritten, sodass sie vom Obersten Gerichtshof ohne Weiteres verwertet werden kann vergleiche RS0121557 [T1, T3]).

4.3. Da die versuchte Einflussnahme zugunsten der Tochter der Klägerin nicht Gegenstand der Sachverhaltsmitteilung ist, erweist sich die berichtete Verdachtslage als unrichtig. Dass die Klägerin tatsächlich versucht hätte, auf die Bestellung von Punkterichtern Einfluss zu nehmen, um dadurch die Interessen ihrer Tochter zu fördern, wird von der Beklagten auch nicht behauptet. Die Klägerin wird daher durch die unrichtig wiedergegebenen Vorwürfe gegen sie mit einer unlauteren Einflussnahme zugunsten ihrer Tochter in Verbindung gebracht, die nicht feststeht und die auch nicht Gegenstand der Sachverhaltsmitteilung an die WKStA war.

4.4. Dem von Paragraph 78, UrhG geschützten Recht der Klägerin, nicht mit Vorgängen in Verbindung gebracht zu werden, mit denen sie nichts zu tun hat vergleiche RS0078161 [T7]; 6 Ob 172/19s), stehen keine überwiegenden Veröffentlichungsinteressen der Beklagten gegenüber, weil unwahre Tatsachenbehauptungen und Werturteile, die auf unwahren Tatsachenbehauptungen basieren, nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sind (RS0107915).

4.5. Die Beklagte kann sich hinsichtlich des im Artikel wiedergegebenen Verdachts der versuchten Einflussnahme zugunsten der Tochter der Klägerin auch nicht auf die Einhaltung der journalistischen Sorgfalt berufen. Nach ihrem eigenen Vorbringen hat die Redakteurin zwar die Tatsache der Sachverhaltsmitteilung mit dem Strafverteidiger der Klägerin besprochen; dass die Redakteurin auch versucht hätte, den Inhalt der – ihr nicht vorliegenden – Sachverhaltsmitteilung zu verifizieren, wird von der Beklagten aber gar nicht behauptet. Dies wäre aber – auch im Lichte des Artikel 10, EMRK – erforderlich gewesen.

4.6. Damit erweist sich das von der Klägerin erhobene Eventualbegehren als berechtigt. Das von den Vorinstanzen erlassene Teilurteil ist daher im Sinn der Abweisung des Hauptbegehrens und Klagestattgebung im Sinn des Eventualbegehrens abzuändern.

5. Der Vorbehalt der Kosten des Verfahren erster Instanz gründet sich auf Paragraphen 392, Absatz 2,, 52 Absatz 4, ZPO. Die Entscheidung über die Kosten der Verfahren zweiter und dritter Instanz beruht auf Paragraphen 43, Absatz 2,, 50 ZPO. Die Klägerin hat Anspruch auf vollen Kostenersatz, weil der Verfahrensaufwand, der zur Prüfung der Berechtigung des Hauptbegehrens erforderlich war, auch für die Beurteilung des Eventualbegehrens verwertet werden konnte, die materiell-rechtliche Grundlage ident war und mit dem Eventualbegehren annähernd der gleiche wirtschaftliche Erfolg wie bei Stattgebung des Hauptbegehrens erreicht wurde (RS0109703 [T1, T2, T3]; RS0110839). Bemessungsgrundlage ist allerdings nur der auf das Unterlassungsbegehren entfallende Streitwert.

Textnummer

E129488

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0060OB00057.20F.0915.000

Im RIS seit

30.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2021

Dokumentnummer

JJT_20200915_OGH0002_0060OB00057_20F0000_000