Der Senat hat dazu erwogen:
1. Vorauszuschicken ist, dass – neben dem Räumungsbegehren – nach der teilweisen Klagszurückweisung von 333,14 EUR sA (197,31 EUR aus dem Titel Betriebskosten von Juli 2013 bis Mai 2015 sowie von 135,83 EUR aus dem Titel Versicherungsprämien von Jänner 2014 bis Mai 2015) nur noch ein Zahlungsbegehren von insgesamt 408,91 EUR sA (249,11 EUR aus dem Titel Betriebskosten von Juni 2015 bis August 2016 sowie von 159,80 EUR aus dem Titel Versicherungsprämien von Juli bis Dezember 2013 und von Juni 2015 bis August 2016) revisionsgegenständlich ist.
2.1. Aus den Feststellungen leiteten die Vorinstanzen das Zurechtbestehen der gesamten restlichen Klagsforderung ab. Berufungs- und Revisionsbeantwortung des Beklagten wenden sich nicht gegen die dies tragenden Feststellungen und argumentieren ausschließlich gegen das Kompensationsverbot.
2.2. Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, der Beklagte habe gegenüber den geschuldeten Bewirtschaftungskosten (Betriebskosten, Lift, Heizung) im Zeitraum 7/2013 bis 3/2014 von je 5,85 EUR (brutto), für den Zeitraum 4/2014 bis 6/2015 je 8,38 EUR (brutto), im Zeitraum 7/2015 bis 12/2015 je 12,33 EUR (brutto) und ab 1/2016 je 20,35 EUR (brutto) pro Monat und damit insgesamt um 245,16 EUR zu wenig bezahlt, ist aus den Feststellungen ableitbar. Aus diesen folgt aber auch, dass die Minderzahlung des Beklagten im Juni 2015 um 3,95 EUR weniger als von den Vorinstanzen angenommen betrug (8,38 EUR statt 12,33 EUR). Woraus das Erstgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung erschloss, dieser Betrag sei „nunmehr insofern zu berichtigen“, als 12,33 EUR heranzuziehen seien, ist nicht ersichtlich.
2.3. Die von der Klägerin bezahlten und vom Beklagten zu zahlenden monatlichen Haushaltsversicherungsprämien betrugen nach den Feststellungen ab 1. 2. 2013 7,71 EUR, ab 1. 2. 2014 7,82 EUR, ab 1. 2. 2015 7,94 EUR und ab 1. 2. 2016 7,99 EUR; im Zeitraum Juli 2013 bis August 2016 betrugen die vom Beklagten zu zahlenden Prämien insgesamt 299,02 EUR, eingeklagt hatte die Klägerin in diesem Punkt 295,63 EUR. Abzüglich der zurückgewiesenen Teilbeträge von 135,83 EUR verblieben an nach den Feststellungen vom Beklagten zu zahlenden Prämien 165,71 EUR, wovon die Beklagte nur 159,80 EUR einklagte. Dieser Teil des Klagebegehrens bestand daher zur Gänze zu Recht.
2.4. Zusammengefasst schuldet der Beklagte der Klägerin 404,96 EUR; im Umfang von 3,95 EUR besteht das Klagebegehren nicht zu Recht.
3.1. Nach § 879 Abs 1 ABGB ist ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, nichtig.3.1. Nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB ist ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, nichtig.
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist nach § 879 Abs 3 ABGB jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt.Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt.
3.2. Nach § 1 Abs 1 KSchG gilt dessen erstes Hauptstück für Rechtsgeschäfte, an denen einerseits jemand, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört (Unternehmer), und andererseits jemand, für den dies nicht zutrifft (Verbraucher) beteiligt sind.3.2. Nach Paragraph eins, Absatz eins, KSchG gilt dessen erstes Hauptstück für Rechtsgeschäfte, an denen einerseits jemand, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört (Unternehmer), und andererseits jemand, für den dies nicht zutrifft (Verbraucher) beteiligt sind.
Nach § 6 Abs 1 Z 8 KSchG sind für den Verbraucher besonders solche Vertragsbestimmungen iSd § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen das Recht des Verbrauchers, seine Verbindlichkeiten durch Aufrechnung aufzuheben, für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers oder für Gegenforderungen ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen, die gerichtlich festgestellt oder die vom Unternehmer anerkannt worden sind.Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, KSchG sind für den Verbraucher besonders solche Vertragsbestimmungen iSd Paragraph 879, ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen das Recht des Verbrauchers, seine Verbindlichkeiten durch Aufrechnung aufzuheben, für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers oder für Gegenforderungen ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen, die gerichtlich festgestellt oder die vom Unternehmer anerkannt worden sind.
3.3. Als Unternehmer im Sinn des KSchG ist ein Vermieter anzusehen, wenn die Beschäftigung von dritten Personen (zB Hausbesorger), das Vorliegen einer Mehrzahl dauernder Vertragspartner (Mehrzahl von Mietverträgen, die eine nach kaufmännischen Grundsätzen geführte Buchhaltung erfordert) bestehen und sohin die Einschaltung von anderen Unternehmen oder Erfüllungsgehilfen erforderlich ist und auch längerfristige Vertragsbindungen bestehen (RIS-Justiz RS0065317). Als annähernde Richtzahl für die Mehrzahl von Vertragspartnern wird in der Rechtsprechung angenommen, dass der private Hauseigentümer (noch) als Verbraucher anzusehen ist, wenn in seinem Haus nicht mehr als fünf Mietgegenstände in Bestand gegeben werden (RS0065317 [T1]).
4.1. Der vertragsmäßige Ausschluss der Aufrechnung ist nach ständiger Rechtsprechung nicht sittenwidrig (RS0018102), weil der anderen Partei die abgesonderte Geltendmachung der Gegenansprüche im Weg der Klage oder Widerklage offen bleibt (vgl RS0018102 [T10]).4.1. Der vertragsmäßige Ausschluss der Aufrechnung ist nach ständiger Rechtsprechung nicht sittenwidrig (RS0018102), weil der anderen Partei die abgesonderte Geltendmachung der Gegenansprüche im Weg der Klage oder Widerklage offen bleibt vergleiche RS0018102 [T10]).
4.2. Dies gilt – außerhalb des Anwendungsbereichs des § 6 Abs 1 Z 8 KSchG – auch zwischen Unternehmern, wenn der Kompensationsausschluss in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthalten ist, solange der Unternehmer, der diese verwendet, keine marktbeherrschende Stellung einnimmt und der schwächere Vertragsteil unter mehreren möglichen Vertragspartnern wählen kann (RS0117944; RS0018102 [T11]).4.2. Dies gilt – außerhalb des Anwendungsbereichs des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, KSchG – auch zwischen Unternehmern, wenn der Kompensationsausschluss in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthalten ist, solange der Unternehmer, der diese verwendet, keine marktbeherrschende Stellung einnimmt und der schwächere Vertragsteil unter mehreren möglichen Vertragspartnern wählen kann (RS0117944; RS0018102 [T11]).
5.1. Im vorliegenden Fall stehen sich aber zwei Verbraucher gegenüber, sodass kein Verbrauchergeschäft im Sinn des KSchG vorliegt und § 6 Abs 1 Z 8 KSchG nicht unmittelbar anzuwenden ist (vgl 7 Ob 303/06v).5.1. Im vorliegenden Fall stehen sich aber zwei Verbraucher gegenüber, sodass kein Verbrauchergeschäft im Sinn des KSchG vorliegt und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, KSchG nicht unmittelbar anzuwenden ist vergleiche 7 Ob 303/06v).
5.2. Die Vorschriften des ersten Hauptstücks des KSchG wollen der Tatsache Rechnung tragen, dass im rechtsgeschäftlichen Verkehr Parteien mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Stärke, Erfahrung oder sonstiger Qualifikation aufeinander treffen und die daraus für den schwächeren Vertragspartner resultierenden Gefahren ausschalten oder mindern; dabei wird aber darauf abgestellt, dass einerseits ein Unternehmer, andererseits ein Verbraucher beteiligt sind. Auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten im Einzelfall kommt es nicht an; dies mag zwar in Ausnahmefällen als unbillig empfunden werden, doch wurde die am Typus orientierte Abgrenzungsmethode einer Lösung vorgezogen, die zu einer unerträglichen Rechtsunsicherheit führen müsste; es ist also unzulässig, in analoger Anwendung des § 1 KSchG ein Geschäft schlechthin dem ersten Hauptstück des KSchG zu unterstellen, weil zwischen den Parteien ein erhebliches Ungleichgewicht besteht; eine solche Vorgangsweise würde das Anliegen des Gesetzes, eine praktikable Lösung zu finden, vereiteln (RS0065327). Analogie oder teleologische Reduktion von Bestimmungen des KSchG kommt daher nicht allgemein in Betracht, um entgegen der Typisierung des Gesetzes auf eine Ungleichgewichtslage im Einzelfall abstellen zu können (RS0065288 [T1]).5.2. Die Vorschriften des ersten Hauptstücks des KSchG wollen der Tatsache Rechnung tragen, dass im rechtsgeschäftlichen Verkehr Parteien mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Stärke, Erfahrung oder sonstiger Qualifikation aufeinander treffen und die daraus für den schwächeren Vertragspartner resultierenden Gefahren ausschalten oder mindern; dabei wird aber darauf abgestellt, dass einerseits ein Unternehmer, andererseits ein Verbraucher beteiligt sind. Auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten im Einzelfall kommt es nicht an; dies mag zwar in Ausnahmefällen als unbillig empfunden werden, doch wurde die am Typus orientierte Abgrenzungsmethode einer Lösung vorgezogen, die zu einer unerträglichen Rechtsunsicherheit führen müsste; es ist also unzulässig, in analoger Anwendung des Paragraph eins, KSchG ein Geschäft schlechthin dem ersten Hauptstück des KSchG zu unterstellen, weil zwischen den Parteien ein erhebliches Ungleichgewicht besteht; eine solche Vorgangsweise würde das Anliegen des Gesetzes, eine praktikable Lösung zu finden, vereiteln (RS0065327). Analogie oder teleologische Reduktion von Bestimmungen des KSchG kommt daher nicht allgemein in Betracht, um entgegen der Typisierung des Gesetzes auf eine Ungleichgewichtslage im Einzelfall abstellen zu können (RS0065288 [T1]).
5.3. § 6 Abs 1 KSchG hat zwar über die Verbraucherverträge hinaus Bedeutung, weil er erkennen lässt, welche Vertragsregelung der Gesetzgeber für ungültig erachtet, wenn ungleich starke Vertragspartner einander gegenüberstehen (RS0016850). Auch hier hält aber der Gesetzgeber das Unternehmer-Verbraucher-Verhältnis für besonders schutzwürdig und sieht die Unterlegenheit des Verbrauchers als gravierender an als die Unterlegenheit, welcher eine Person ausgesetzt ist, der gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet werden (vgl RS0016850 [T2]).5.3. Paragraph 6, Absatz eins, KSchG hat zwar über die Verbraucherverträge hinaus Bedeutung, weil er erkennen lässt, welche Vertragsregelung der Gesetzgeber für ungültig erachtet, wenn ungleich starke Vertragspartner einander gegenüberstehen (RS0016850). Auch hier hält aber der Gesetzgeber das Unternehmer-Verbraucher-Verhältnis für besonders schutzwürdig und sieht die Unterlegenheit des Verbrauchers als gravierender an als die Unterlegenheit, welcher eine Person ausgesetzt ist, der gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet werden vergleiche RS0016850 [T2]).
5.4. Aus dem bloßen Umstand, dass zwischen einem Vermieter und einem Mieter ein wirtschaftliches Ungleichgewicht bestehen mag, ist daher entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht die analoge Anwendung von Bestimmungen des ersten Hauptstücks des KSchG abzuleiten (vgl schon 3 Ob 624/86). Auch im Zusammenhang mit der Verwendung eines Vertragsformblatts unter Verbrauchern ergibt sich keine vom Gesetzgeber als erheblich angesehene strukturelle Unterlegenheit des Beklagten, die zu seiner gröblichen Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB führen würde.5.4. Aus dem bloßen Umstand, dass zwischen einem Vermieter und einem Mieter ein wirtschaftliches Ungleichgewicht bestehen mag, ist daher entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht die analoge Anwendung von Bestimmungen des ersten Hauptstücks des KSchG abzuleiten vergleiche schon 3 Ob 624/86). Auch im Zusammenhang mit der Verwendung eines Vertragsformblatts unter Verbrauchern ergibt sich keine vom Gesetzgeber als erheblich angesehene strukturelle Unterlegenheit des Beklagten, die zu seiner gröblichen Benachteiligung iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB führen würde.
Nichts anderes folgt aus dem vom Berufungsgericht ins Treffen geführten Umstand, dass mit dem MRG Sondernormen zum Mieterschutz erlassen wurden. Aus dem Fehlen eines generellen Kompensationsverbots im MRG ist der Schluss zu ziehen, dass die Zulässigkeit von Kompensationsverboten (über die auch vor dem Inkrafttreten des KSchG anerkannten – hier nicht vorliegenden – Fälle der Zahlungsunfähigkeit des Gläubigers und der Anerkennung oder rechtskräftigen Feststellung von Gegenforderungen [RS0033891] hinaus) nur im typisierten Verhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher eingeschränkt wurde. Eine planwidrige Lücke ist im Lichte der obigen Ausführungen nicht erkennbar.
5.5. Inwiefern die Klägerin als Vermieterin ihrer Wohnung eine marktbeherrschende Stellung einnähme, zumal ohne ihre Verbraucherstellung einzubüßen, oder warum der Beklagte nicht grundsätzlich auch andere Vermieter hätte wählen können, wurde von diesem nicht konkret vorgebracht und ist im Übrigen auch schon abstrakt nicht vorstellbar. Die in der Revision hierzu gerügten rechtlichen Feststellungsmängel liegen nicht vor.
5.6. Zusammengefasst gilt, dass im vorliegenden Fall eines unter Verbrauchern abgeschlossenen Mietvertrags das Kompensationsverbot auch für konnexe Gegenforderungen des Mieters gegen Mietzinsforderungen des Vermieters grundsätzlich zulässig ist.
Der Kompensationseinwand des Beklagten war daher abzuweisen (RS0018102 [T7]).
6.1. In einem wegen Räumung und Zahlung des Mietzinsrückstands geführten Rechtsstreit ist über den behaupteten Zahlungsrückstand zwingend mit Teilurteil zu entscheiden (RS0111942). Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher im Sinne eines Teilurteils über den wegen des gültig vereinbarten Kompensationsverbots bestehenden Zahlungsrückstand (oben Pkt 2.4) abzuändern.
6.2. Das Urteil über das Räumungsbegehren war demzufolge aufzuheben; über dessen Berechtigung ist erst nach Rechtskraft des Zahlungstitels zu entscheiden (§ 33 Abs 2 und 3 MRG).6.2. Das Urteil über das Räumungsbegehren war demzufolge aufzuheben; über dessen Berechtigung ist erst nach Rechtskraft des Zahlungstitels zu entscheiden (Paragraph 33, Absatz 2 und 3 MRG).
7. Die Kostenentscheidung des Teilurteils beruht auf § 52 Abs 4 ZPO, der Kostenvorbehalt im Aufhebungsbeschluss gründet sich auf §§ 50 Abs 1, 52 Abs 1 ZPO.7. Die Kostenentscheidung des Teilurteils beruht auf Paragraph 52, Absatz 4, ZPO, der Kostenvorbehalt im Aufhebungsbeschluss gründet sich auf Paragraphen 50, Absatz eins,, 52 Absatz eins, ZPO.