Rechtssatz für 5Ob570/80 7Ob105/99p 10...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016850

Geschäftszahl

5Ob570/80; 7Ob105/99p; 10Ob125/05p; 10Ob145/05d; 7Ob154/13t; 5Ob205/13b; 4Ob71/20z

Entscheidungsdatum

11.08.2020

Norm

ABGB §879 CI
KSchG §6 Abs1 Z8
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  4. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Paragraph 6, Absatz eins, KSchG hat über die Verbraucherverträge hinaus Bedeutung, weil er erkennen lässt, welche Vertragsregelung der Gesetzgeber für ungültig erachtet, wenn ungleich starke Vertragspartner einander gegenüberstehen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 570/80
    Entscheidungstext OGH 08.07.1980 5 Ob 570/80
    Veröff: SZ 53/103 = EvBl 1981/5 S 17 = ImmZ 1981,268
  • 7 Ob 105/99p
    Entscheidungstext OGH 09.06.1999 7 Ob 105/99p
  • 10 Ob 125/05p
    Entscheidungstext OGH 13.06.2006 10 Ob 125/05p
    Veröff: SZ 2006/87
  • 10 Ob 145/05d
    Entscheidungstext OGH 13.06.2006 10 Ob 145/05d
    Beisatz: Hier: Zur Frage der Unzulässigkeit der Zinsanpassungsklausel nach § 879 Abs 3 ABGB. (T1)
    Beisatz: Zu beachten bleibt allerdings, dass der Gesetzgeber das Unternehmer-Verbraucher-Verhältnis für besonders schutzwürdig hält und die Unterlegenheit des Verbrauchers daher als noch gravierender empfindet als die des dem Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ausgesetzten. (T2)
  • 7 Ob 154/13t
    Entscheidungstext OGH 16.10.2013 7 Ob 154/13t
    Auch; Veröff: SZ 2013/93
  • 5 Ob 205/13b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 205/13b
    Auch; Veröff: SZ 2014/23
  • 4 Ob 71/20z
    Entscheidungstext OGH 11.08.2020 4 Ob 71/20z
    Beis ähnlich wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0016850

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2020

Dokumentnummer

JJR_19800708_OGH0002_0050OB00570_8000000_001

Rechtssatz für 7Ob515/82 7Ob785/82 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0065288

Geschäftszahl

7Ob515/82; 7Ob785/82; 4Ob512/84; 7Ob508/93; 7Ob599/93; 7Ob78/04b; 7Ob22/04t; 9Ob81/08i; 2Ob32/09h; 6Ob105/10z; 2Ob1/12d; 4Ob232/12i; 2Ob65/13t; 8Ob70/15z; 6Ob126/18z; 5Ob47/19a; 4Ob71/20z

Entscheidungsdatum

11.08.2020

Norm

KSchG §1
KSchG §3
  1. KSchG § 3 heute
  2. KSchG § 3 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2018
  3. KSchG § 3 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2017
  4. KSchG § 3 gültig von 13.06.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2014
  5. KSchG § 3 gültig von 10.01.2008 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2008
  6. KSchG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 09.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  7. KSchG § 3 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. KSchG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  9. KSchG § 3 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  10. KSchG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 247/1993
  11. KSchG § 3 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1984

Rechtssatz

Analogie oder teleologische Reduktion von Bestimmungen des KSchG kommt nicht allgemein in Betracht, um entgegen der Typisierung des Gesetzes auf eine Ungleichgewichtslage im Einzelfall abstellen zu können, sondern nur im Sinn der Anwendung konkreter, aber zweifelhafter Einzelvorschriften auf atypische Situationen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 515/82
    Entscheidungstext OGH 21.10.1982 7 Ob 515/82
    Veröff: SZ 55/157
  • 7 Ob 785/82
    Entscheidungstext OGH 16.12.1982 7 Ob 785/82
  • 4 Ob 512/84
    Entscheidungstext OGH 09.10.1984 4 Ob 512/84
    Auch; Veröff: SZ 57/152
  • 7 Ob 508/93
    Entscheidungstext OGH 21.04.1993 7 Ob 508/93
    nur: Analogie oder teleologische Reduktion von Bestimmungen des KSchG kommt nicht allgemein in Betracht, um entgegen der Typisierung des Gesetzes auf eine Ungleichgewichtslage im Einzelfall abstellen zu können. (T1)
  • 7 Ob 599/93
    Entscheidungstext OGH 10.11.1993 7 Ob 599/93
    Auch
  • 7 Ob 78/04b
    Entscheidungstext OGH 28.07.2004 7 Ob 78/04b
    nur T1; Beisatz: Es kommt daher nicht darauf an, ob der Verbraucher im konkreten Fall vor Vertragsabschluss hinreichend Zeit hatte, sich das Geschäft zu überlegen. (T2); Veröff: SZ 2004/113
  • 7 Ob 22/04t
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 7 Ob 22/04t
    nur T1
  • 9 Ob 81/08i
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 Ob 81/08i
    Auch; Beisatz: Eine teleologische Reduktion von Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes kommt nicht allgemein in Betracht, um entgegen der Typisierung durch das Gesetz allenfalls auf eine im Einzelfall abgeschwächte Ungleichgewichtslage abzustellen. (T3)
  • 2 Ob 32/09h
    Entscheidungstext OGH 26.11.2009 2 Ob 32/09h
    Auch; nur: Analogie oder teleologische Reduktion von Bestimmungen des KSchG kommt nicht allgemein in Betracht, um entgegen der Typisierung des Gesetzes auf eine Ungleichgewichtslage im Einzelfall abstellen zu können. (T4)
    Beisatz: Der Tatbestand des Verbrauchers im KSchG ist formal konzipiert. (T5)
  • 6 Ob 105/10z
    Entscheidungstext OGH 24.06.2010 6 Ob 105/10z
    Vgl auch
  • 2 Ob 1/12d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 2 Ob 1/12d
    Vgl; nur T1; Auch Beis wie T5; Beisatz: Die formale Konzeption des § 3 KSchG verbietet zwar eine Analogie oder eine teleologische Reduktion der normierten Rücktrittsvoraussetzungen nach Maßgabe der konkreten Überrumpelungsgefahr, das schließt aber nicht aus, dass die Tatbestandsmerkmale ihrerseits der Auslegung bedürfen und dabei der Aspekt der Überrumpelung zum Tragen kommen kann. (T6)
    Veröff: SZ 2012/66
  • 4 Ob 232/12i
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 232/12i
    Beisatz: Hier: Keine Anwendung des richterlichen Mäßigungsrechts nach § 25d KSchG auf einen geschäftsführenden atypischen Kommanditisten aufgrund teleologischer Reduktion. (T7)
    Bem: Siehe RS0128816. (T8); Veröff: SZ 2013/30
  • 2 Ob 65/13t
    Entscheidungstext OGH 07.05.2013 2 Ob 65/13t
    Vgl; Beisatz: Hier: Keine analoge Anwendbarkeit von § 6 Abs 3 KSchG im Hinblick auf die Unternehmereigenschaft beider Streitteile. (T9)
  • 8 Ob 70/15z
    Entscheidungstext OGH 25.11.2015 8 Ob 70/15z
    Auch; Beisatz: Eine teleologische Reduktion der Rücktrittsvoraussetzungen nach Maßgabe der konkreten Überrumpelungsgefahr kommt grundsätzlich nicht in Frage. (T10)
  • 6 Ob 126/18z
    Entscheidungstext OGH 20.12.2018 6 Ob 126/18z
    Vgl; Beisatz: Hier: Gegenstand des Verfahrens ist nicht die (Nicht-)Anwendung von Schutzvorschriften des Verbraucherrechts, sondern die Anwendung von gegenüber dem allgemeinen Zivilrecht strengeren Regeln des unternehmerischen Sonderprivatrechts des Vierten Buches des UGB auf das hier vorliegende Geschäft zwischen zwei GmbH-Gesellschaftern. (T11); Veröff: SZ 2018/112
  • 5 Ob 47/19a
    Entscheidungstext OGH 21.05.2019 5 Ob 47/19a
  • 4 Ob 71/20z
    Entscheidungstext OGH 11.08.2020 4 Ob 71/20z
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0065288

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2020

Dokumentnummer

JJR_19821021_OGH0002_0070OB00515_8200000_002

Rechtssatz für 3Ob141/03m 4Ob71/20z

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117944

Geschäftszahl

3Ob141/03m; 4Ob71/20z

Entscheidungsdatum

11.08.2020

Norm

ABGB §879 Abs1 BIId
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Bei einem zwischen Unternehmern abgeschlossenen Vertrag kommt eine analoge Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, KSchG auf ein in AGB oder Vertragsformblättern enthaltenes umfassendes (auch rechtlich konnexe Gegenforderungen erfassendes) Aufrechnungsverbot nicht in Betracht, solange der Unternehmer, der diese verwendet, keine marktbeherrschende Sellung einnimmt und der schwächere Vertragsteil unter mehreren möglichen Vertragspartnern wählen kann.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 141/03m
    Entscheidungstext OGH 25.06.2003 3 Ob 141/03m
  • 4 Ob 71/20z
    Entscheidungstext OGH 11.08.2020 4 Ob 71/20z
    Beisatz: Hier: Kompensationsverbot in einem Mietvertrag zwischen zwei Verbrauchern zulässig. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117944

Im RIS seit

25.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2020

Dokumentnummer

JJR_20030625_OGH0002_0030OB00141_03M0000_001

Rechtssatz für 3Ob416/54; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018102

Geschäftszahl

3Ob416/54; 1Ob308/56; 3Ob87/57; 5Ob393/59; 5Ob97/61; 7Ob22/62; 5Ob184/63; 6Ob153/65; 1Ob250/66; 8Ob231/67 (8Ob232/67); 6Ob53/68; 5Ob200/69; 8Ob265/69; 1Ob204/71; 1Ob58/72; 5Ob84/73; 6Ob160/75; 4Ob520/76; 6Ob620/77; 1Ob707/77; 7Ob682/77; 7Ob548/78; 1Ob702/78; 7Ob747/79; 5Ob502/80; 7Ob789/79; 5Ob570/80; 6Ob567/81; 7Ob746/81; 5Ob625/82; 3Ob569/82; 5Ob575/82; 4Ob17/84; 7Ob535/85; 3Ob572/86; 2Ob698/86; 3Ob624/86; 7Ob505/88; 8Ob27/88; 3Ob540/92; 9ObA77/94 (9ObA/78/94); 5Ob506/95; 6Ob515/96; 8Ob265/97x; 2Ob36/98b; 1Ob375/98y; 7Ob105/99p; 8Ob74/99m; 6Ob43/00t; 8Ob111/00g; 9Ob282/00m; 7Ob265/01y; 4Ob187/02g; 2Ob43/03t; 2Ob86/03s; 3Ob141/03m; 8Ob106/04b; 7Ob215/05a; 9Ob80/09v; 8Ob101/11b; 3Ob175/11y; 3Ob234/12a; 3Ob47/13b; 6Ob120/15p; 5Ob158/19z; 4Ob71/20z; 3Ob55/22t

Entscheidungsdatum

28.04.2022

Norm

ABGB §879 BIIm
ABGB §1295 Abs2 III
ABGB §1438 D
ABGB §1440 G
AÖSp §32
HGB §414 Abs3

Rechtssatz

Vertragsmäßiger Ausschluss der Aufrechnung ist nicht sittenwidrig.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 416/54
    Entscheidungstext OGH 07.07.1954 3 Ob 416/54
    Ähnlich bereits; Veröff: SZ 5/106 = SZ 27/197
  • 1 Ob 308/56
    Entscheidungstext OGH 06.06.1956 1 Ob 308/56
    Veröff: EvBl 1956/275 S 508
  • 3 Ob 87/57
    Entscheidungstext OGH 20.02.1957 3 Ob 87/57
    Beisatz: Kompensationsverzicht (T1)
  • 5 Ob 393/59
    Entscheidungstext OGH 21.10.1959 5 Ob 393/59
    Beis wie T1
  • 5 Ob 97/61
    Entscheidungstext OGH 19.04.1961 5 Ob 97/61
    Veröff: HS 599
  • 7 Ob 22/62
    Entscheidungstext OGH 10.01.1962 7 Ob 22/62
    Veröff: EvBl 1962/184 S 213
  • 5 Ob 184/63
    Entscheidungstext OGH 20.06.1963 5 Ob 184/63
  • 6 Ob 153/65
    Entscheidungstext OGH 11.06.1965 6 Ob 153/65
    Anm: Veröff: JBl 1966,203 = MietSlg 17217
  • 1 Ob 250/66
    Entscheidungstext OGH 10.11.1966 1 Ob 250/66
    Veröff: QuHGZ 1967,51
  • 8 Ob 231/67
    Entscheidungstext OGH 19.09.1967 8 Ob 231/67
    Vgl; Beisatz: Dieses Verbot gilt mangels einer entgegenstehenden Vereinbarung so lange, als eine von diesem Verbot begünstigte Forderung besteht. (T2)
  • 6 Ob 53/68
    Entscheidungstext OGH 05.06.1968 6 Ob 53/68
    Veröff: SZ 41/68 = EvBl 1969/17 S 42 = JBl 1970,251
  • 5 Ob 200/69
    Entscheidungstext OGH 22.10.1969 5 Ob 200/69
  • 8 Ob 265/69
    Entscheidungstext OGH 13.01.1970 8 Ob 265/69
    Veröff: SZ 43/7 = EvBl 1970/247 S 434 = QuHGZ 1970 3/74
  • 1 Ob 204/71
    Entscheidungstext OGH 14.10.1971 1 Ob 204/71
    Veröff: HS 8335
  • 1 Ob 58/72
    Entscheidungstext OGH 05.04.1972 1 Ob 58/72
  • 5 Ob 84/73
    Entscheidungstext OGH 13.06.1973 5 Ob 84/73
  • 6 Ob 160/75
    Entscheidungstext OGH 04.03.1976 6 Ob 160/75
  • 4 Ob 520/76
    Entscheidungstext OGH 06.04.1976 4 Ob 520/76
    Beisatz: Aufwertungsbetrag mit Zinsminderung gemäß § 1096 ABGB. (T3)
    Veröff: ImmZ 1976,187
  • 6 Ob 620/77
    Entscheidungstext OGH 30.06.1977 6 Ob 620/77
    Veröff: HS X/XI/9
  • 1 Ob 707/77
    Entscheidungstext OGH 09.11.1977 1 Ob 707/77
    Beisatz: Anschluss der Kompensation. (T4) (T4)
    Anm: Veröff: JBl 1978,266
  • 7 Ob 682/77
    Entscheidungstext OGH 10.11.1977 7 Ob 682/77
    Auch
  • 7 Ob 548/78
    Entscheidungstext OGH 06.04.1978 7 Ob 548/78
  • 1 Ob 702/78
    Entscheidungstext OGH 13.09.1978 1 Ob 702/78
  • 7 Ob 747/79
    Entscheidungstext OGH 07.11.1979 7 Ob 747/79
    Ähnlich
  • 5 Ob 502/80
    Entscheidungstext OGH 11.03.1980 5 Ob 502/80
  • 7 Ob 789/79
    Entscheidungstext OGH 31.01.1980 7 Ob 789/79
  • 5 Ob 570/80
    Entscheidungstext OGH 08.07.1980 5 Ob 570/80
    Veröff: SZ 53/103 = ImmZ 1981,268
  • 6 Ob 567/81
    Entscheidungstext OGH 17.06.1981 6 Ob 567/81
    Beisatz: Einschränkungen bestehen nur gemäß § 6 Abs 1 Z 8 KschG. (T5)
  • 7 Ob 746/81
    Entscheidungstext OGH 14.01.1982 7 Ob 746/81
    Auch
  • 5 Ob 625/82
    Entscheidungstext OGH 15.06.1982 5 Ob 625/82
    Beis wie T5
  • 3 Ob 569/82
    Entscheidungstext OGH 14.07.1982 3 Ob 569/82
  • 5 Ob 575/82
    Entscheidungstext OGH 26.04.1983 5 Ob 575/82
    Beisatz: Hier: Wurde der Vertrag vor Inkrafttreten des KSchG abgeschlossen. (T6)
  • 4 Ob 17/84
    Entscheidungstext OGH 03.04.1984 4 Ob 17/84
  • 7 Ob 535/85
    Entscheidungstext OGH 28.03.1985 7 Ob 535/85
    Veröff: JBl 1985,547
  • 3 Ob 572/86
    Entscheidungstext OGH 22.10.1986 3 Ob 572/86
    Veröff: RdW 1987,49 = WBl 1987,11 (Wilhelm) = ÖBA 1986,641
  • 2 Ob 698/86
    Entscheidungstext OGH 10.02.1987 2 Ob 698/86
    Veröff: WBl 1987,242 = ZfRV 1990,121 (Hoyer)
  • 3 Ob 624/86
    Entscheidungstext OGH 28.01.1987 3 Ob 624/86
    Beis wie T6; Veröff: SZ 60/15 = MietSlg XXXIX/9
  • 7 Ob 505/88
    Entscheidungstext OGH 24.03.1988 7 Ob 505/88
    Beisatz: Die Aufrechnungseinrede ist daher abzuweisen. (T7)
  • 8 Ob 27/88
    Entscheidungstext OGH 18.08.1988 8 Ob 27/88
    Auch
  • 3 Ob 540/92
    Entscheidungstext OGH 26.08.1992 3 Ob 540/92
  • 9 ObA 77/94
    Entscheidungstext OGH 13.07.1994 9 ObA 77/94
  • 5 Ob 506/95
    Entscheidungstext OGH 21.02.1995 5 Ob 506/95
    Vgl auch; Beisatz: Das in § 32 AÖSp normierte Aufrechnungsverbot ist unbedenklich. (T8)
  • 6 Ob 515/96
    Entscheidungstext OGH 26.04.1996 6 Ob 515/96
  • 8 Ob 265/97x
    Entscheidungstext OGH 13.11.1997 8 Ob 265/97x
    Vgl auch; Beis wie T7
  • 2 Ob 36/98b
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 2 Ob 36/98b
  • 1 Ob 375/98y
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 375/98y
    Vgl
  • 7 Ob 105/99p
    Entscheidungstext OGH 09.06.1999 7 Ob 105/99p
    Vgl
  • 8 Ob 74/99m
    Entscheidungstext OGH 26.08.1999 8 Ob 74/99m
  • 6 Ob 43/00t
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 43/00t
    Auch; Beisatz: Vertragliche Aufrechnungsverbote sind grundsätzlich zulässig. (T9)
  • 8 Ob 111/00g
    Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 Ob 111/00g
    Beis wie T5
  • 9 Ob 282/00m
    Entscheidungstext OGH 08.11.2000 9 Ob 282/00m
    Vgl auch; Beis wie T9
  • 7 Ob 265/01y
    Entscheidungstext OGH 07.12.2001 7 Ob 265/01y
    Beisatz: Der Ausschluss der Kompensation bildet auch keinen Verstoß gegen die guten Sitten, weil dem Beklagten die abgesonderte Geltendmachung der Gegenansprüche im Klagswege oder Widerklagswege offen bleibt. (T10)
  • 4 Ob 187/02g
    Entscheidungstext OGH 15.10.2002 4 Ob 187/02g
    Auch
  • 2 Ob 43/03t
    Entscheidungstext OGH 27.03.2003 2 Ob 43/03t
  • 2 Ob 86/03s
    Entscheidungstext OGH 08.05.2003 2 Ob 86/03s
  • 3 Ob 141/03m
    Entscheidungstext OGH 25.06.2003 3 Ob 141/03m
    Vgl auch; Beisatz: Dies gilt - außerhalb des Anwendungsbereichs des § 6 Abs 1 Z 8 KSchG - auch, wenn der Kompensationsausschluss in AGB oder Vertragsformblättern enthalten ist, solange der Unternehmer, der diese verwendet, keine marktbeherrschende Sellung einnimmt und der schwächere Vertragsteil unter mehreren möglichen Vertragspartnern wählen kann. (T11)
  • 8 Ob 106/04b
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 8 Ob 106/04b
    Beis ähnlich wie T10
  • 7 Ob 215/05a
    Entscheidungstext OGH 19.10.2005 7 Ob 215/05a
  • 9 Ob 80/09v
    Entscheidungstext OGH 28.07.2010 9 Ob 80/09v
    Vgl
  • 8 Ob 101/11b
    Entscheidungstext OGH 24.10.2011 8 Ob 101/11b
    Beis wie T5
  • 3 Ob 175/11y
    Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 175/11y
    Auch; Beis wie T10
  • 3 Ob 234/12a
    Entscheidungstext OGH 13.03.2013 3 Ob 234/12a
    Auch; Beisatz wie T6; Beis wie T10; Veröff: SZ 2013/28
  • 3 Ob 47/13b
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 3 Ob 47/13b
    Auch
  • 6 Ob 120/15p
    Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 120/15p
    Vgl auch; Beis wie T10
  • 5 Ob 158/19z
    Entscheidungstext OGH 22.10.2019 5 Ob 158/19z
    Vgl; Beis wie T10
  • 4 Ob 71/20z
    Entscheidungstext OGH 11.08.2020 4 Ob 71/20z
    Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Kompensationsverbot in einem Mietvertrag zwischen zwei Verbrauchern zulässig. (T12)
  • 3 Ob 55/22t
    Entscheidungstext OGH 28.04.2022 3 Ob 55/22t
    Beis wie T9; Beis wie T10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0018102

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Dokumentnummer

JJR_19540707_OGH0002_0030OB00416_5400000_001

Rechtssatz für 1Ob778/81 7Ob515/82 7Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0065327

Geschäftszahl

1Ob778/81; 7Ob515/82; 7Ob785/82; 7Ob530/83; 1Ob750/83; 7Nd502/89; 3Ob547/93; 9Ob64/01d; 7Ob155/03z; 5Ob113/09t; 2Ob1/12d; 2Ob65/13t; 8Ob86/16d; 4Ob225/17t; 4Ob71/20z; 10Ob7/22k

Entscheidungsdatum

24.05.2022

Norm

KSchG §1 Abs1
KSchG §3
  1. KSchG § 3 heute
  2. KSchG § 3 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2018
  3. KSchG § 3 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2017
  4. KSchG § 3 gültig von 13.06.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2014
  5. KSchG § 3 gültig von 10.01.2008 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2008
  6. KSchG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 09.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  7. KSchG § 3 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. KSchG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  9. KSchG § 3 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  10. KSchG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 247/1993
  11. KSchG § 3 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1984

Rechtssatz

Die Vorschriften des ersten Hauptstückes des KSchG wollen der Tatsache Rechnung tragen, dass im rechtsgeschäftlichen Verkehr Parteien mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Stärke, Erfahrung oder sonstiger Qualifikation aufeinander treffen und die daraus für den schwächeren Vertragspartner resultierenden Gefahren ausschalten oder mindern; dabei wird aber darauf abgestellt, dass einerseits ein Unternehmer, andererseits ein Verbraucher beteiligt sind. Auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten im Einzelfall kommt es nicht an; dies mag zwar in Ausnahmefällen als unbillig empfunden werden, doch wurde die am Typus orientierte Abgrenzungsmethode einer Lösung vorgezogen, die zu einer unerträglichen Rechtsunsicherheit führen müsste; es ist also unzulässig, in analoger Anwendung des Paragraph eins, KSchG ein Geschäft schlechthin dem ersten Hauptstück des KSchG zu unterstellen, weil zwischen den Parteien ein erhebliches Ungleichgewicht besteht; eine solche Vorgangsweise würde das Anliegen des Gesetzes, eine praktikable Lösung zu finden, vereiteln.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 778/81
    Entscheidungstext OGH 21.04.1982 1 Ob 778/81
    Veröff: SZ 55/51
  • 7 Ob 515/82
    Entscheidungstext OGH 21.10.1982 7 Ob 515/82
    Auch; Veröff: SZ 55/157
  • 7 Ob 785/82
    Entscheidungstext OGH 16.12.1982 7 Ob 785/82
    nur: Auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten im Einzelfall kommt es nicht an; dies mag zwar in Ausnahmefällen als unbillig empfunden werden, doch wurde die am Typus orientierte Abgrenzungsmethode einer Lösung vorgezogen, die zu einer unerträglichen Rechtsunsicherheit führen müsste. (T1)
  • 7 Ob 530/83
    Entscheidungstext OGH 17.02.1983 7 Ob 530/83
    nur: Die Vorschriften des ersten Hauptstückes des KSchG wollen der Tatsache Rechnung tragen, dass im rechtsgeschäftlichen Verkehr Parteien mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Stärke, Erfahrung oder sonstiger Qualifikation aufeinander treffen und die daraus für den schwächeren Vertragspartner resultierenden Gefahren ausschalten oder mindern; dabei wird aber darauf abgestellt, dass einerseits ein Unternehmer, andererseits ein Verbraucher beteiligt sind. Auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten im Einzelfall kommt es nicht an; dies mag zwar in Ausnahmefällen als unbillig empfunden werden, doch wurde die am Typus orientierte Abgrenzungsmethode einer Lösung vorgezogen, die zu einer unerträglichen Rechtsunsicherheit führen müsste. (T2)
  • 1 Ob 750/83
    Entscheidungstext OGH 09.11.1983 1 Ob 750/83
    nur T2; Veröff: SZ 56/159 = EvBl 1984/97 S 393
  • 7 Nd 502/89
    Entscheidungstext OGH 13.03.1989 7 Nd 502/89
    nur: Dabei wird aber darauf abgestellt, dass einerseits ein Unternehmer, andererseits ein Verbraucher beteiligt sind. (T3)
  • 3 Ob 547/93
    Entscheidungstext OGH 24.11.1993 3 Ob 547/93
    Auch
  • 9 Ob 64/01d
    Entscheidungstext OGH 23.05.2001 9 Ob 64/01d
    Vgl auch; Beisatz: Die typische Ungleichgewichtslage war zwar Motiv für den Gesetzgeber, das Verbrauchergeschäft zum Grundtatbestand des I. Hauptstückes zu machen, doch kommt es auf die tatsächlichen wirtschaftlichen und sonstigen Umstände des einzelnen Falles nicht an, wenn der Grundtatbestand erfüllt ist. (T4)
  • 7 Ob 155/03z
    Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 155/03z
    Vgl auch; Beisatz: Beim Vertragsschluss durch Stellvertreter für die Unternehmer- oder Verbrauchereigenschaft kommt es auf den Vertragspartner und nicht auf seinen Vertreter an. (T5)
    Veröff: SZ 2003/88
  • 5 Ob 113/09t
    Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 113/09t
    Vgl; Beisatz: Auf ein Ungleichgewicht der Vertragsteile hinsichtlich ihres Wissens und ihrer Erfahrung mit der betroffenen Art von Rechtsgeschäften kommt es nicht an. (T6)
    Bem: Hier: Unternehmer iSd § 1 UGB; unternehmensbezogenes Geschäft iSd § 343 UGB. (T7)
  • 2 Ob 1/12d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 2 Ob 1/12d
    Vgl; nur: Die Vorschriften des ersten Hauptstückes des KSchG wollen der Tatsache Rechnung tragen, dass im rechtsgeschäftlichen Verkehr Parteien mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Stärke, Erfahrung oder sonstiger Qualifikation aufeinander treffen und die daraus für den schwächeren Vertragspartner resultierenden Gefahren ausschalten oder mindern. (T8)
    Beisatz: Der Verbraucher soll vor Rechtsnachteilen bewahrt werden, die ihm durch die Ausnützung seiner typischerweise schwächeren Position drohen. (T9)
    Veröff: SZ 2012/66
  • 2 Ob 65/13t
    Entscheidungstext OGH 07.05.2013 2 Ob 65/13t
    Vgl; Beisatz: Hier: Keine analoge Anwendbarkeit von § 6 Abs 3 KSchG im Hinblick auf die Unternehmereigenschaft beider Streitteile. (T10)
  • 8 Ob 86/16d
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 86/16d
    Auch
  • 4 Ob 225/17t
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 225/17t
    Auch; Beis wie T5
  • 4 Ob 71/20z
    Entscheidungstext OGH 11.08.2020 4 Ob 71/20z
  • 10 Ob 7/22k
    Entscheidungstext OGH 24.05.2022 10 Ob 7/22k
    Vgl; Beisatz: Hier: Eine Einschränkung der Anwendbarkeit des I. Hauptstücks des KSchG auf die typische Fallkonstellation, bei der der Unternehmer die Sach- oder Dienstleistung erbringt, lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut entnehmen noch aus dem Ziel des Gesetzes ableiten. Die Stellung des Verbrauchers als Verkäufer gegenüber dem kaufenden Unternehmer hindert die Anwendung des § 3 KSchG daher nicht („inverses“ Verbrauchergeschäft). (T11)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0065327

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022

Dokumentnummer

JJR_19820421_OGH0002_0010OB00778_8100000_007

Rechtssatz für 1Ob253/98g; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111942

Geschäftszahl

1Ob253/98g; 8Ob120/99a; 7Ob46/01t; 1Ob11/04f; 9Ob61/04t; 3Ob306/04b; 7Ob306/05h; 6Ob228/06g; 2Ob149/06k; 9Ob49/08h; 5Ob219/08d; 6Ob32/11s; 1Ob205/12x; 1Ob176/13h; 9Ob65/13v; 1Ob129/14y; 3Ob147/14k; 9Ob52/14h; 3Ob142/19g; 4Ob71/20z; 5Ob197/22i; 3Ob93/23g; 4Ob143/23t

Entscheidungsdatum

20.02.2024

Rechtssatz

In einem wegen Räumung und Zahlung des Mietzinsrückstandes geführten Rechtsstreit ist über den behaupteten Zahlungsrückstand zwingend mit Teilurteil zu entscheiden. Ein Wahlrecht des Richters, statt dessen einen Beschluss nach Paragraph 33, Absatz 2, MRG zu fassen, besteht nicht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 253/98g
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 253/98g
    Veröff: SZ 72/73
  • 8 Ob 120/99a
    Entscheidungstext OGH 22.12.1999 8 Ob 120/99a
    Beisatz: Eine trotzdem erfolgte Beschlussfassung nach § 33 Abs 2 MRG bewirkt eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. (T1)
  • 7 Ob 46/01t
    Entscheidungstext OGH 14.03.2001 7 Ob 46/01t
    Beis wie T1
  • 1 Ob 11/04f
    Entscheidungstext OGH 16.04.2004 1 Ob 11/04f
  • 9 Ob 61/04t
    Entscheidungstext OGH 23.06.2004 9 Ob 61/04t
    Auch; nur: In einem wegen Räumung und Zahlung des Mietzinsrückstandes geführten Rechtsstreit ist über den behaupteten Zahlungsrückstand zwingend mit Teilurteil zu entscheiden. (T2); Beisatz: Eines solchen (rechtskräftigen) Teilurteils bedarf es nur im Falle der Strittigkeit der Höhe des Mietzinsrückstandes. (T3)
  • 3 Ob 306/04b
    Entscheidungstext OGH 23.05.2005 3 Ob 306/04b
    nur T2; Beis wie T1
  • 7 Ob 306/05h
    Entscheidungstext OGH 31.05.2006 7 Ob 306/05h
  • 6 Ob 228/06g
    Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 228/06g
    Vgl auch; Beisatz: Der Beklagte hat das Unterbleiben der Fällung eines - die Nachzahlung des ausstehenden Betrages ermöglichenden - Teilurteils weder in der Berufung noch in der Revision gerügt. Die - wenngleich mehrfach wiederholte - Behauptung, es liege kein grobes Verschulden vor, kann die fehlende Rüge der Unterlassung der Fällung eines Teilurteils über das Zahlungsbegehren nicht ersetzen. (T4)
  • 2 Ob 149/06k
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 2 Ob 149/06k
    Beisatz: Teilurteil ist auch dann zwingend, wenn zwar die Höhe des Mietzinsrückstandes nicht strittig ist, der Mieter aber behauptet, er sei nach § 1096 ABGB von der Mietzinszahlung ganz oder teilweise befreit. (T5); Beisatz: Eines Teilurteiles bedarf es nur dann nicht, wenn grobes Verschulden vorliegt oder wenn der mit dem Beweis für das Fehlen groben Verschuldens an einem Mietzinsrückstand belastete Mieter nicht einmal entsprechende Behauptungen aufgestellt hat. (T6)
  • 9 Ob 49/08h
    Entscheidungstext OGH 09.07.2008 9 Ob 49/08h
    Auch; Beis wie T6
  • 5 Ob 219/08d
    Entscheidungstext OGH 21.10.2008 5 Ob 219/08d
    Vgl; Beis wie T6
  • 6 Ob 32/11s
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 32/11s
    Vgl auch; nur T2
  • 1 Ob 205/12x
    Entscheidungstext OGH 15.11.2012 1 Ob 205/12x
    Auch; Beis wie T6
  • 1 Ob 176/13h
    Entscheidungstext OGH 17.10.2013 1 Ob 176/13h
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T4
  • 9 Ob 65/13v
    Entscheidungstext OGH 29.04.2014 9 Ob 65/13v
    Auch; nur T2; Beis wie T6
  • 1 Ob 129/14y
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 129/14y
    Auch
  • 3 Ob 147/14k
    Entscheidungstext OGH 18.09.2014 3 Ob 147/14k
    Auch; Beis wie T6
  • 9 Ob 52/14h
    Entscheidungstext OGH 25.09.2014 9 Ob 52/14h
    Auch; nur T2; Beis wie T6
  • 3 Ob 142/19g
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 3 Ob 142/19g
    Auch; Beis wie T4
  • 4 Ob 71/20z
    Entscheidungstext OGH 11.08.2020 4 Ob 71/20z
    nur T2
  • 5 Ob 197/22i
    Entscheidungstext OGH 08.11.2022 5 Ob 197/22i
    Beis wie T6
  • 3 Ob 93/23g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.05.2023 3 Ob 93/23g
    vgl
  • 4 Ob 143/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.02.2024 4 Ob 143/23t
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111942

Im RIS seit

27.05.1999

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19990427_OGH0002_0010OB00253_98G0000_001

Rechtssatz für 5Ob570/80; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0065317

Geschäftszahl

5Ob570/80; 7Ob665/83 (7Ob666/83); 3Ob631/86; 1Ob27/89 (1Ob28/89); 5Ob509/92; 3Ob547/93; 7Ob105/99p; 6Ob338/99w; 4Ob218/06x; 9Ob146/06w; 7Ob102/09i; 7Ob78/10m; 5Ob155/10w; 6Ob203/11p; 2Ob154/12d; 6Ob112/13h; 1Ob9/14a; 1Ob223/17a; 10Ob48/18h; 4Ob71/20z; 4Ob91/21t; 10Ob24/21h; 7Ob19/22b; 5Ob119/22v; 10ObS73/24v; 10ObS90/24v

Entscheidungsdatum

08.10.2024

Rechtssatz

Als Unternehmer im Sinne des KSchG wird der Vermieter anzusehen sein, wenn die Beschäftigung von dritten Personen (zB Hausbesorger), das Vorliegen einer Mehrzahl dauernder Vertragspartner (Mehrzahl von Mietverträgen, die eine nach kaufmännischen Grundsätzen geführte Buchhaltung erfordert) bestehen und sohin die Einschaltung von anderen Unternehmen oder Erfüllungsgehilfen erforderlich ist und auch längerfristige Vertragsbindungen bestehen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 570/80
    Entscheidungstext OGH 08.07.1980 5 Ob 570/80
    Veröff: SZ 53/103 = EvBl 1981/5 S 17 = ImmZ 1981,268
  • 7 Ob 665/83
    Entscheidungstext OGH 01.09.1983 7 Ob 665/83
  • 3 Ob 631/86
    Entscheidungstext OGH 28.01.1987 3 Ob 631/86
    Vgl
  • 1 Ob 27/89
    Entscheidungstext OGH 15.11.1989 1 Ob 27/89
    Vgl auch; Veröff: JBl 1990,321
  • 5 Ob 509/92
    Entscheidungstext OGH 10.03.1992 5 Ob 509/92
    Veröff: SZ 65/37 = JBl 1992,796 = ImmZ 1993,54
  • 3 Ob 547/93
    Entscheidungstext OGH 24.11.1993 3 Ob 547/93
    Beisatz: Als annähernde Richtzahl für die Mehrzahl von Vertragspartnern wurde angenommen, dass der private Hauseigentümer (noch) als Verbraucher anzusehen sei, wenn in seinem Haus nicht mehr als fünf Mietgegenstände in Bestand gegeben werden. (T1)
  • 7 Ob 105/99p
    Entscheidungstext OGH 09.06.1999 7 Ob 105/99p
    Vgl auch; Beisatz: Allein deshalb, weil sich jemand keiner Hilfspersonen bzw Erfüllungsgehilfen bedient, ist er nicht zwingend als Verbraucher anzusehen. (T2)
    Beisatz: Es sind jeweils die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. (T3)
  • 6 Ob 338/99w
    Entscheidungstext OGH 20.01.2000 6 Ob 338/99w
    Vgl auch; Beisatz: Beschäftigt sich der Beklagte mit der Vermietung und Verpachung von Liegenschaften und nimmt in diesem Zusammenhang das strittige Darlehen auf, hat er den Gegenbeweis zu führen, dass ein Privatgeschäft vorliegt. (T4)
  • 4 Ob 218/06x
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 218/06x
    Vgl aber; Beisatz: Die restriktive Tendenz des EuGH bei der Auslegung von Art 15 EuGVVO schließt es aus, die Unternehmerdefinition des § 1 Abs 2 KSchG („auf Dauer angelegte wirtschaftliche Organisation") zur Auslegung von Art 15 EuGVVO heranzuziehen. Vielmehr genügt schon das Erzielen von laufenden Einkünften aus einem Ferienappartement, um den zuständigkeitsrechtlichen Verbraucherschutz auszuschließen. (T5)
  • 9 Ob 146/06w
    Entscheidungstext OGH 20.12.2006 9 Ob 146/06w
    Vgl auch
  • 7 Ob 102/09i
    Entscheidungstext OGH 02.09.2009 7 Ob 102/09i
    Auch; Beis wie T1
  • 7 Ob 78/10m
    Entscheidungstext OGH 05.05.2010 7 Ob 78/10m
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 2010/51
  • 5 Ob 155/10w
    Entscheidungstext OGH 21.10.2010 5 Ob 155/10w
    Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: All das gilt auch für den Untervermieter. (7 Ob 105/99p). (T6)
    Beisatz: Hier: Verneinung der Qualifikation des Mieters von zwei zum Zweck der Verpachtung/Untervermietung angemieteten Geschäftslokalen als Unternehmer. (T7)
  • 6 Ob 203/11p
    Entscheidungstext OGH 16.02.2012 6 Ob 203/11p
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: § 1 Abs 2 UGB; unternehmerische Tätigkeit einer GmbH & Co KG, die ein Objekt erworben hat und vermietet, bejaht. (T8)
    Veröff: SZ 2012/17
  • 2 Ob 154/12d
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 154/12d
    Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 6 Ob 112/13h
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 112/13h
    Vgl auch; Beisatz: Hier: § 1 Abs 2 UGB; unternehmerische Tätigkeit einer GmbH & Co KG, die nur eine Liegenschaft mit einem oder zwei Mietverträgen vermietet, verneint. (T9)
  • 1 Ob 9/14a
    Entscheidungstext OGH 27.03.2014 1 Ob 9/14a
    Vgl
  • 1 Ob 223/17a
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 1 Ob 223/17a
    Vgl
  • 10 Ob 48/18h
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 10 Ob 48/18h
    Vgl; Beis wie T3
  • 4 Ob 71/20z
    Entscheidungstext OGH 11.08.2020 4 Ob 71/20z
    Beis wie T1
  • 4 Ob 91/21t
    Entscheidungstext OGH 27.05.2021 4 Ob 91/21t
    Vgl
  • 10 Ob 24/21h
    Entscheidungstext OGH 19.10.2021 10 Ob 24/21h
    Beis wie T1
  • 7 Ob 19/22b
    Entscheidungstext OGH 28.04.2022 7 Ob 19/22b
    Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Der Kläger hatte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses insgesamt elf Bestandverträge abgeschlossen, davon betrafen acht (sieben Mietverträge über Wohnobjekte und ein Pachtvertrag) die verkauften Liegenschaften. Darüber hinaus bestanden ein Mietvertrag über ein Wohnobjekt und zwei Mietverträge über Wohnungen. Er verwaltete und betreute seine Mietobjekte und Verträge zwar großteils selbst, bediente sich aber etwa zur Betreuung eines der Häuser auch gelegentlich eines seiner Mieter. (T10)
  • 5 Ob 119/22v
    Entscheidungstext OGH 25.08.2022 5 Ob 119/22v
  • 10 ObS 73/24v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.08.2024 10 ObS 73/24v
    Beisatz wie T3
  • 10 ObS 90/24v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 08.10.2024 10 ObS 90/24v
    vgl; Beisatz nur wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0065317

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2024

Dokumentnummer

JJR_19800708_OGH0002_0050OB00570_8000000_006

Entscheidungstext 4Ob71/20z

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

RZ 2020/22 S 239 (Spenling) - RZ 2020,239 (Spenling) = VbR 2020/132 S 213 - VbR 2020,213 = MietSlg 72.202 = MietSlg 72.222 = MietSlg 72.339

Geschäftszahl

4Ob71/20z

Entscheidungsdatum

11.08.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B* L*, vertreten durch Dr. Erich Kafka und Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei W* L*, vertreten durch Dr. Michael Velik, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen 408,91 EUR sA und Räumung, über die ordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 4. Dezember 2019, GZ 39 R 219/19y-33, womit das Urteil des Bezirksgerichts Hernals vom 26. April 2019, GZ 22 C 213/16a-28, bestätigt wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden in ihrem Ausspruch über das Zahlungsbegehren dahin abgeändert, dass die Entscheidung, die in ihrem Punkt 1 (Zurückweisung von 333,14 EUR sA) in Rechtskraft erwachsen ist, als Teilurteil nunmehr lautet:

„2. Die Aufrechnungseinrede der beklagten Partei wird abgewiesen.

3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 404,96 EUR samt jeweils 4 % Zinsen gemäß folgender Zinsstaffel binnen 14 Tagen zu zahlen:

aus EUR seit

8,38   06.06.2015

12,33 06.07.2015

12,33 06.08.2015

12,33 06.09.2015

12,33 06.10.2015

12,33 06.11.2015

12,33 06.12.2015

20,35 06.01.2016

20,35 06.02.2016

20,35 06.03.2016

20,35 06.04.2016

20,35 06.05.2016

20,35 06.06.2016

20,35 06.07.2016

20,35 06.08.2016

135,83 07.06.2016

7,99   06.06.2016

7,99   06.07.2016

7,99   06.08.2016.

4. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei weitere 3,95 EUR samt 4 % Zinsen seit 6. 6. 2015 zu zahlen, wird abgewiesen.

5. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.“

Im Übrigen, also betreffend das Begehren, das Bestandobjekt * geräumt von eigenen Fahrnissen zu übergeben, werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtssache wird in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens bilden insofern weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Wohnungseigentümerin einer 30 m² großen Wohnung, die sie seit 1. 4. 2012 an den Beklagten vermietet hat. Beide Parteien sind Verbraucher.

Der von beiden Parteien unterschriebene Mietvertrag wurde unter Verwendung einer vorgefertigten „Vertragsschablone“ von der Klägerin unter Einfügung der Namen der Vertragsparteien, des Mietgegenstandes, der Mietvertragsdauer und des Mietzinses erstellt. Viele Teile des Vertrages wurden nicht ausreichend ausgefüllt, „zumal notwendige Streichungen bzw Ankreuzen vergessen wurde‟. Der Mietvertrag lautet auszugsweise:

„…

römisch fünf. Mietzins

Der vereinbarte Mietzins errechnet sich aus: Miete € 350,- Aconto Betriebskosten Strom Warmwasser Heizung Haushaltsversicherung € 233,08 Am Ende der Mietdauer ist die Wohnung neu Ausgemahlt und Gereinigt zurückzugeben

zuzüglich Eigenverbrauch von , Telefon, Kabel-TV, etc.

Unter den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben werden die in den Paragraphen 21 bis 24 MRG (in der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung) genannten Positionen verstanden. Zur Deckung der Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben wird der oben angeführte monatliche Pauschalbetrag eingehoben; die endgültige Abrechnung der jährlichen Betriebskosten erfolgt bis spätestens 31. August des Folgejahres. Bei der Beendigung des Mietverhältnisses innerhalb des Abrechnungsjahres verpflichtet sich der Mieter etwaige Nachzahlungen (BK, HK, WWK) anteilsmäßig nachzubezahlen.

Es wird ausdrücklich vereinbart, dass der Mieter gegenüber dem Vermieter allenfalls bestehende Gegenforderungen nicht mit dem Mietzins, den Betriebskosten oder sonstigen dem Vermieter zustehenden Ansprüchen aufrechnen darf (Kompensationsverbot).

...“

Zumindest ab März 2014 bezahlte der Beklagte an die Klägerin monatlich 110 EUR an Betriebskosten inklusive Heizung und Lift. Gegenüber den der Klägerin vom Verwalter vorgeschriebenen Bewirtschaftungskosten (Betriebskosten, Lift, Heizung) ergeben sich daraus monatliche Brutto-Fehlbeträge für den Zeitraum 7/2013 bis 3/2014 von je 5,85 EUR, für den Zeitraum 4/2014 bis 6/2015 in der Höhe von je 8,38 EUR, für den Zeitraum 7/2015 bis 12/2015 von je 12,33 EUR und für die Zeit ab 1/2016 von je 20,35 EUR; im gesamten Zeitraum Juli 2013 bis August 2016 betrugen die Fehlbeträge insgesamt 446,42 EUR.

Die von der Klägerin bezahlten monatlichen Haushaltsversicherungsprämien betrugen ab 1. 2. 2013 7,71 EUR, ab 1. 2. 2014 7,82 EUR, ab 1. 2. 2015 7,94 EUR und ab 1. 2. 2016 7,99 EUR; im Zeitraum Juli 2013 bis August 2016 betrugen die von der Klägerin gezahlten Prämien insgesamt 299,02 EUR.

Mit Anwaltsschreiben vom 24. 5. 2016 mahnte die Klägerin für den Zeitraum Jänner 2013 bis Mai 2016 Differenzbeträge für Betriebskosten von insgesamt 420,47 EUR sowie die Beiträge zur Haushaltsversicherung von insgesamt 319,60 EUR ein.

Die Klägerin hatte bereits früher eine Mietzins- und Räumungsklage gegen den Beklagten eingebracht, in dem neben offenen Kautionszahlungen auch Minderzahlungen des Mietzinses (Betriebskostenbeträge und Stromkosten für den Zeitraum April 2012 bis inklusive Mai 2015), auch offene Prämien der Haushaltsversicherung für das Jahr 2014 und von Jänner 2015 bis inklusive Mai 2015 waren. Dem Zahlungsbegehren wurde lediglich hinsichtlich ausständiger Stromkosten in der Höhe sowie ausständigen Ratenzahlungen zur Kaution stattgegeben. Die dort weiters geltend gemachten Prämienzahlungen zur Haushaltsversicherung für das Jahr 2013 bis Mai 2014 und für das Jahr 2015 wurden mangels Beweisen rechtskräftig abgewiesen. Die weiteren geltend gemachten Betriebskosten für Jänner 2013 bis inklusive Mai 2015 wurden ebenfalls rechtskräftig abgewiesen.

Der Beklagte leistete im Zeitraum 4/2012 bis 5/2015 an die Klägerin aus dem gegenständlichen Bestandverhältnis ungerechtfertigte Überzahlungen in der Höhe von insgesamt 2.307,73 EUR, die bis zum Schluss der Verhandlung von der Klägerin nicht zurückerstattet wurden.

Mit ihrer Klage vom 21. 6. 2016 begehrte die Klägerin zuletzt trotz qualifizierter Mahnung für den Zeitraum Juli 2013 bis August 2016 ausständige summierte Betriebskostenminderzahlungen von 446,42 EUR und weitere 295,63 EUR an summierten Haushaltsversicherungsprämien, zusammen 742,05 EUR sA, sowie die Räumung der Wohnung zufolge Aufhebung des Mietvertrags gemäß Paragraph 1118, ABGB. Im Mietvertrag sei ein Kompensationsverbot gültig vereinbart worden.

Der Beklagte wandte in Ansehung der geforderten Beträge bis zumindest Mitte Mai 2015 Streitanhängigkeit bzw entschiedene Sache ein. Es bestehe kein Mietzinsrückstand. Die Vereinbarung eines Kompensationsverbots widerspreche dem hier anwendbaren Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, KSchG; dem allenfalls zu Recht bestehenden Klagebegehren würden ungerechtfertigte konnexe Überzahlungen in der Höhe von insgesamt 2.307,73 EUR compensando entgegengesetzt.

Das Erstgericht wies im zweiten Rechtsgang einerseits ein Begehren von 333,14 EUR (Betriebskosten von Juli 2013 bis Mai 2015 in Höhe von 197,31 EUR und Versicherungsprämien von Jänner 2014 bis Mai 2015 in Höhe von 135,83 EUR) wegen entschiedener Sache (neuerlich) zurück. Es sprach andererseits aus, dass das restliche Klagebegehren mit 408,91 EUR sowie die Gegenforderung bis zur Höhe der Klagsforderung zu Recht bestünden und wies das gesamte restliche Klagebegehren von 408,91 EUR sA sowie das Räumungsbegehren ab. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, KSchG sei analog dahin anzuwenden, dass das Aufrechnungsverbot nur nicht konnexe Gegenforderungen umfasse. Die Kompensation mit der hier konnexen Gegenforderung gegen die zu Recht bestehende Klagsforderung sei daher zulässig.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Klagszurückweisung habe die Klägerin inhaltlich nicht angefochten, sie sei daher rechtskräftig. Der Beklagte habe sich zu Recht auf Sittenwidrigkeit iSd Paragraph 879, Absatz eins, ABGB berufen. Die Einzeltatbestände des Paragraph 6, KSchG könnten zur Auslegung der „gröblichen Benachteiligung“ iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB auch bei Verträgen herangezogen werden, die keine Verbrauchergeschäfte iSd Paragraph eins, KSchG seien, sofern eine vergleichbare Ungleichgewichtslage bestehe. Eine typisierte strukturelle Ungleichgewichtslage liege auch im Verhältnis des Mieters gegenüber dem regelmäßig „höhere Vertragsmacht“ aufweisenden Vermieter; um dies auszugleichen, seien Sondergesetze wie das MRG erlassen worden. Sei somit – wie hier – von der Anwendbarkeit des MRG auszugehen, sei „die Ungleichgewichtslage quasi gesetzlich vermutet, ganz egal, ob der Vermieter eine oder dutzende Wohnungen vermietet“.

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil zur Frage, ob auch bei einem Mietverhältnis zwischen Verbrauchern eine typische Ungleichgewichtslage iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB angenommen werden könne, keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.

Mit ihrer ordentlichen Revision beantragt die Klägerin die Klagsstattgebung, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Die Revision ist zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig; sie ist teilweise berechtigt.

Die Klägerin führt ins Treffen, der Beklagte habe sich auf Paragraph 879, Absatz eins, ABGB berufen. Das Kompensationsverbot sei nicht an sich sittenwidrig. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, KSchG sei nicht anzuwenden.

Rechtliche Beurteilung

Der Senat hat dazu erwogen:

1. Vorauszuschicken ist, dass – neben dem Räumungsbegehren – nach der teilweisen Klagszurückweisung von 333,14 EUR sA (197,31 EUR aus dem Titel Betriebskosten von Juli 2013 bis Mai 2015 sowie von 135,83 EUR aus dem Titel Versicherungsprämien von Jänner 2014 bis Mai 2015) nur noch ein Zahlungsbegehren von insgesamt 408,91 EUR sA (249,11 EUR aus dem Titel Betriebskosten von Juni 2015 bis August 2016 sowie von 159,80 EUR aus dem Titel Versicherungsprämien von Juli bis Dezember 2013 und von Juni 2015 bis August 2016) revisionsgegenständlich ist.

2.1. Aus den Feststellungen leiteten die Vorinstanzen das Zurechtbestehen der gesamten restlichen Klagsforderung ab. Berufungs- und Revisionsbeantwortung des Beklagten wenden sich nicht gegen die dies tragenden Feststellungen und argumentieren ausschließlich gegen das Kompensationsverbot.

2.2. Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, der Beklagte habe gegenüber den geschuldeten Bewirtschaftungskosten (Betriebskosten, Lift, Heizung) im Zeitraum 7/2013 bis 3/2014 von je 5,85 EUR (brutto), für den Zeitraum 4/2014 bis 6/2015 je 8,38 EUR (brutto), im Zeitraum 7/2015 bis 12/2015 je 12,33 EUR (brutto) und ab 1/2016 je 20,35 EUR (brutto) pro Monat und damit insgesamt um 245,16 EUR zu wenig bezahlt, ist aus den Feststellungen ableitbar. Aus diesen folgt aber auch, dass die Minderzahlung des Beklagten im Juni 2015 um 3,95 EUR weniger als von den Vorinstanzen angenommen betrug (8,38 EUR statt 12,33 EUR). Woraus das Erstgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung erschloss, dieser Betrag sei „nunmehr insofern zu berichtigen“, als 12,33 EUR heranzuziehen seien, ist nicht ersichtlich.

2.3. Die von der Klägerin bezahlten und vom Beklagten zu zahlenden monatlichen Haushaltsversicherungsprämien betrugen nach den Feststellungen ab 1. 2. 2013 7,71 EUR, ab 1. 2. 2014 7,82 EUR, ab 1. 2. 2015 7,94 EUR und ab 1. 2. 2016 7,99 EUR; im Zeitraum Juli 2013 bis August 2016 betrugen die vom Beklagten zu zahlenden Prämien insgesamt 299,02 EUR, eingeklagt hatte die Klägerin in diesem Punkt 295,63 EUR. Abzüglich der zurückgewiesenen Teilbeträge von 135,83 EUR verblieben an nach den Feststellungen vom Beklagten zu zahlenden Prämien 165,71 EUR, wovon die Beklagte nur 159,80 EUR einklagte. Dieser Teil des Klagebegehrens bestand daher zur Gänze zu Recht.

2.4. Zusammengefasst schuldet der Beklagte der Klägerin 404,96 EUR; im Umfang von 3,95 EUR besteht das Klagebegehren nicht zu Recht.

3.1. Nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB ist ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, nichtig.

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt.

3.2. Nach Paragraph eins, Absatz eins, KSchG gilt dessen erstes Hauptstück für Rechtsgeschäfte, an denen einerseits jemand, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört (Unternehmer), und andererseits jemand, für den dies nicht zutrifft (Verbraucher) beteiligt sind.

Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, KSchG sind für den Verbraucher besonders solche Vertragsbestimmungen iSd Paragraph 879, ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen das Recht des Verbrauchers, seine Verbindlichkeiten durch Aufrechnung aufzuheben, für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers oder für Gegenforderungen ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen, die gerichtlich festgestellt oder die vom Unternehmer anerkannt worden sind.

3.3. Als Unternehmer im Sinn des KSchG ist ein Vermieter anzusehen, wenn die Beschäftigung von dritten Personen (zB Hausbesorger), das Vorliegen einer Mehrzahl dauernder Vertragspartner (Mehrzahl von Mietverträgen, die eine nach kaufmännischen Grundsätzen geführte Buchhaltung erfordert) bestehen und sohin die Einschaltung von anderen Unternehmen oder Erfüllungsgehilfen erforderlich ist und auch längerfristige Vertragsbindungen bestehen (RIS-Justiz RS0065317). Als annähernde Richtzahl für die Mehrzahl von Vertragspartnern wird in der Rechtsprechung angenommen, dass der private Hauseigentümer (noch) als Verbraucher anzusehen ist, wenn in seinem Haus nicht mehr als fünf Mietgegenstände in Bestand gegeben werden (RS0065317 [T1]).

4.1. Der vertragsmäßige Ausschluss der Aufrechnung ist nach ständiger Rechtsprechung nicht sittenwidrig (RS0018102), weil der anderen Partei die abgesonderte Geltendmachung der Gegenansprüche im Weg der Klage oder Widerklage offen bleibt vergleiche RS0018102 [T10]).

4.2. Dies gilt – außerhalb des Anwendungsbereichs des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, KSchG – auch zwischen Unternehmern, wenn der Kompensationsausschluss in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthalten ist, solange der Unternehmer, der diese verwendet, keine marktbeherrschende Stellung einnimmt und der schwächere Vertragsteil unter mehreren möglichen Vertragspartnern wählen kann (RS0117944; RS0018102 [T11]).

5.1. Im vorliegenden Fall stehen sich aber zwei Verbraucher gegenüber, sodass kein Verbrauchergeschäft im Sinn des KSchG vorliegt und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, KSchG nicht unmittelbar anzuwenden ist vergleiche 7 Ob 303/06v).

5.2. Die Vorschriften des ersten Hauptstücks des KSchG wollen der Tatsache Rechnung tragen, dass im rechtsgeschäftlichen Verkehr Parteien mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Stärke, Erfahrung oder sonstiger Qualifikation aufeinander treffen und die daraus für den schwächeren Vertragspartner resultierenden Gefahren ausschalten oder mindern; dabei wird aber darauf abgestellt, dass einerseits ein Unternehmer, andererseits ein Verbraucher beteiligt sind. Auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten im Einzelfall kommt es nicht an; dies mag zwar in Ausnahmefällen als unbillig empfunden werden, doch wurde die am Typus orientierte Abgrenzungsmethode einer Lösung vorgezogen, die zu einer unerträglichen Rechtsunsicherheit führen müsste; es ist also unzulässig, in analoger Anwendung des Paragraph eins, KSchG ein Geschäft schlechthin dem ersten Hauptstück des KSchG zu unterstellen, weil zwischen den Parteien ein erhebliches Ungleichgewicht besteht; eine solche Vorgangsweise würde das Anliegen des Gesetzes, eine praktikable Lösung zu finden, vereiteln (RS0065327). Analogie oder teleologische Reduktion von Bestimmungen des KSchG kommt daher nicht allgemein in Betracht, um entgegen der Typisierung des Gesetzes auf eine Ungleichgewichtslage im Einzelfall abstellen zu können (RS0065288 [T1]).

5.3. Paragraph 6, Absatz eins, KSchG hat zwar über die Verbraucherverträge hinaus Bedeutung, weil er erkennen lässt, welche Vertragsregelung der Gesetzgeber für ungültig erachtet, wenn ungleich starke Vertragspartner einander gegenüberstehen (RS0016850). Auch hier hält aber der Gesetzgeber das Unternehmer-Verbraucher-Verhältnis für besonders schutzwürdig und sieht die Unterlegenheit des Verbrauchers als gravierender an als die Unterlegenheit, welcher eine Person ausgesetzt ist, der gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet werden vergleiche RS0016850 [T2]).

5.4. Aus dem bloßen Umstand, dass zwischen einem Vermieter und einem Mieter ein wirtschaftliches Ungleichgewicht bestehen mag, ist daher entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht die analoge Anwendung von Bestimmungen des ersten Hauptstücks des KSchG abzuleiten vergleiche schon 3 Ob 624/86). Auch im Zusammenhang mit der Verwendung eines Vertragsformblatts unter Verbrauchern ergibt sich keine vom Gesetzgeber als erheblich angesehene strukturelle Unterlegenheit des Beklagten, die zu seiner gröblichen Benachteiligung iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB führen würde.

Nichts anderes folgt aus dem vom Berufungsgericht ins Treffen geführten Umstand, dass mit dem MRG Sondernormen zum Mieterschutz erlassen wurden. Aus dem Fehlen eines generellen Kompensationsverbots im MRG ist der Schluss zu ziehen, dass die Zulässigkeit von Kompensationsverboten (über die auch vor dem Inkrafttreten des KSchG anerkannten – hier nicht vorliegenden – Fälle der Zahlungsunfähigkeit des Gläubigers und der Anerkennung oder rechtskräftigen Feststellung von Gegenforderungen [RS0033891] hinaus) nur im typisierten Verhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher eingeschränkt wurde. Eine planwidrige Lücke ist im Lichte der obigen Ausführungen nicht erkennbar.

5.5. Inwiefern die Klägerin als Vermieterin ihrer Wohnung eine marktbeherrschende Stellung einnähme, zumal ohne ihre Verbraucherstellung einzubüßen, oder warum der Beklagte nicht grundsätzlich auch andere Vermieter hätte wählen können, wurde von diesem nicht konkret vorgebracht und ist im Übrigen auch schon abstrakt nicht vorstellbar. Die in der Revision hierzu gerügten rechtlichen Feststellungsmängel liegen nicht vor.

5.6. Zusammengefasst gilt, dass im vorliegenden Fall eines unter Verbrauchern abgeschlossenen Mietvertrags das Kompensationsverbot auch für konnexe Gegenforderungen des Mieters gegen Mietzinsforderungen des Vermieters grundsätzlich zulässig ist.

Der Kompensationseinwand des Beklagten war daher abzuweisen (RS0018102 [T7]).

6.1. In einem wegen Räumung und Zahlung des Mietzinsrückstands geführten Rechtsstreit ist über den behaupteten Zahlungsrückstand zwingend mit Teilurteil zu entscheiden (RS0111942). Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher im Sinne eines Teilurteils über den wegen des gültig vereinbarten Kompensationsverbots bestehenden Zahlungsrückstand (oben Pkt 2.4) abzuändern.

6.2. Das Urteil über das Räumungsbegehren war demzufolge aufzuheben; über dessen Berechtigung ist erst nach Rechtskraft des Zahlungstitels zu entscheiden (Paragraph 33, Absatz 2 und 3 MRG).

7. Die Kostenentscheidung des Teilurteils beruht auf Paragraph 52, Absatz 4, ZPO, der Kostenvorbehalt im Aufhebungsbeschluss gründet sich auf Paragraphen 50, Absatz eins,, 52 Absatz eins, ZPO.

Textnummer

E129248

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:E129248

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2023

Dokumentnummer

JJT_20200811_OGH0002_0040OB00071_20Z0000_000