Die Revision ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zur hier strittigen Rechtsfrage noch nicht Stellung genommen hat; sie ist jedoch nicht berechtigt.
1. Die Feiertagsruhe wird in § 7 ARG geregelt: Nach dessen Abs 1 hat der Arbeitnehmer an Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, die frühestens um 0:00 Uhr und spätestens um 6:00 Uhr des Feiertags beginnen muss. Feiertag im Sinne des ARG ist ua der 6. Jänner (Heilige Drei Könige). Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, so sind die §§ 3 bis 5 ARG anzuwenden (§ 7 Abs 7 ARG). §§ 3 bis 5 ARG enthalten Bestimmungen zur Wochenendruhe (§ 3 ARG) und Wochenruhe (§ 4 ARG) sowie abweichende Regelungen der wöchentlichen Ruhezeit (§ 5 ARG).Die Feiertagsruhe wird in Paragraph 7, ARG geregelt: Nach dessen Absatz eins, hat der Arbeitnehmer an Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, die frühestens um 0:00 Uhr und spätestens um 6:00 Uhr des Feiertags beginnen muss. Feiertag im Sinne des ARG ist ua der 6. Jänner (Heilige Drei Könige). Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, so sind die Paragraphen 3 bis 5 ARG anzuwenden (Paragraph 7, Absatz 7, ARG). Paragraphen 3 bis 5 ARG enthalten Bestimmungen zur Wochenendruhe (Paragraph 3, ARG) und Wochenruhe (Paragraph 4, ARG) sowie abweichende Regelungen der wöchentlichen Ruhezeit (Paragraph 5, ARG).
2. Gemäß § 9 Abs 1 ARG behält der Arbeitnehmer für die infolge eines Feiertags oder der Ersatzruhe (§ 6 ARG) ausgefallene Arbeit seinen Anspruch auf Entgelt (das sog Feiertagsentgelt). Wird der Arbeitnehmer während der Feiertagsruhe beschäftigt, hat er außer dem Feiertagsentgelt nach § 9 Abs 1 ARG Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt (das sog Feiertagsarbeitsentgelt), es sei denn, es wird Zeitausgleich im Sinne des § 7 Abs 6 ARG vereinbart (§ 9 Abs 5 ARG). Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, ARG behält der Arbeitnehmer für die infolge eines Feiertags oder der Ersatzruhe (Paragraph 6, ARG) ausgefallene Arbeit seinen Anspruch auf Entgelt (das sog Feiertagsentgelt). Wird der Arbeitnehmer während der Feiertagsruhe beschäftigt, hat er außer dem Feiertagsentgelt nach Paragraph 9, Absatz eins, ARG Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt (das sog Feiertagsarbeitsentgelt), es sei denn, es wird Zeitausgleich im Sinne des Paragraph 7, Absatz 6, ARG vereinbart (Paragraph 9, Absatz 5, ARG).
3. § 9 Abs 5 ARG, auf welche Bestimmung die Revisionswerberin ihren Anspruch auf Feiertagsarbeitsentgelt für die von ihr am 6. 1. 2019 geleistete Arbeit stützt, sieht die Zahlung eines Feiertagsarbeitsentgelts nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer Paragraph 9, Absatz 5, ARG, auf welche Bestimmung die Revisionswerberin ihren Anspruch auf Feiertagsarbeitsentgelt für die von ihr am 6. 1. 2019 geleistete Arbeit stützt, sieht die Zahlung eines Feiertagsarbeitsentgelts nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer während der Feiertagsruhe beschäftigt wird. § 9 Abs 5 ARG stellt somit auf die Feiertagsruhe und nicht auf den Feiertag an sich ab. Da § 7 Abs 7 ARG aber inhaltlich anordnet, dass bei einem Zusammenfallen von Feiertag und Sonntag die Wochenendruhe (Sonntagsruhe) und nicht die Feiertagsruhe zur Anwendung gelangt, gebührt in diesem Fall (bei beschäftigt wird. Paragraph 9, Absatz 5, ARG stellt somit auf die Feiertagsruhe und nicht auf den Feiertag an sich ab. Da Paragraph 7, Absatz 7, ARG aber inhaltlich anordnet, dass bei einem Zusammenfallen von Feiertag und Sonntag die Wochenendruhe (Sonntagsruhe) und nicht die Feiertagsruhe zur Anwendung gelangt, gebührt in diesem Fall (bei Beschäftigung während der Zeit der Wochenendruhe) kein Feiertagsarbeitsentgelt nach § 9 Abs 5 ARG, sondern (nur) Wochenruhe nach § 4 ARG oder Ersatzruhe nach § 5 ARG.kein Feiertagsarbeitsentgelt nach Paragraph 9, Absatz 5, ARG, sondern (nur) Wochenruhe nach Paragraph 4, ARG oder Ersatzruhe nach Paragraph 5, ARG.
4. Diese Rechtsauffassung wird auch im Schrifttum einhellig vertreten: Lutz/Heilegger, Arbeitsruhegesetz5 § 7 Rz 59 bis 62; Paragraph 7, Rz 59 bis 62; Pfeil in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 9 ARG Rz 2; Paragraph 9, ARG Rz 2; Schrank, Arbeitszeit5, § 7 ARG Rz 11 f; , Paragraph 7, ARG Rz 11 f; Tomandl, Möglichkeiten und Grenzen der Arbeitszeitgestaltung Rz 82; Rauch, Feiertage während eines Krankenstands, ASoK 2018, 457 Pkt 3.2.; Lindmayr, Handbuch zur Arbeitszeit4 Rz 548; Resch, Feiertagsentlohnung im Schichtbetrieb, ecolex 2001, 463 Pkt 1.a).
5. Damit in Einklang stehen die Gesetzesmaterialien zu § 9 ARG (RV 1289 BlgNR 15. GP 20). Sie halten zur vergleichbaren Regelung des § 3 Abs 2 letzter Satz im subsidiär anwendbaren Feiertagsruhegesetz 1957 (§ 31 Abs 2 Z 1 ARG) fest, dass diese Bestimmungen, wonach für Arbeiten, die aufgrund geltender Ausnahmebestimmungen an Feiertagen geleistet werden, das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt zu zahlen ist, dann nicht gelten, wenn ein Feiertag auf einen Sonntag fällt. Damit in Einklang stehen die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 9, ARG (RV 1289 BlgNR 15. GP 20). Sie halten zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz im subsidiär anwendbaren Feiertagsruhegesetz 1957 (Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, ARG) fest, dass diese Bestimmungen, wonach für Arbeiten, die aufgrund geltender Ausnahmebestimmungen an Feiertagen geleistet werden, das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt zu zahlen ist, dann nicht gelten, wenn ein Feiertag auf einen Sonntag fällt.
6. Aus dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Kollektivvertrag für Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmen, aus dem die Klägerin ihren Klagsanspruch nicht ableitet, ergibt sich nichts Abweichendes.
7. Zusammengefasst hat ein Arbeitnehmer für die von ihm an einem Feiertag, der gleichzeitig ein Sonntag ist, geleistete Arbeit keinen Anspruch auf Feiertagsarbeitsentgelt nach § 9 Abs 5 ARG, weil in diesem Fall keine Beschäftigung während der Feiertagsruhe vorliegt (§ 7 Abs 7 ARG). Zusammengefasst hat ein Arbeitnehmer für die von ihm an einem Feiertag, der gleichzeitig ein Sonntag ist, geleistete Arbeit keinen Anspruch auf Feiertagsarbeitsentgelt nach Paragraph 9, Absatz 5, ARG, weil in diesem Fall keine Beschäftigung während der Feiertagsruhe vorliegt (Paragraph 7, Absatz 7, ARG).
Der Revision der Klägerin war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO.