Entscheidungsgründe:
Der Beklagte war seit dem Jahr 2001 bei der in S***** ansässigen g*****m.b.H. (kurz g*****) als Projektleiter tätig. Er besaß ein Firmenfahrzeug, welches er – wie auch in seinem Dienstzettel vom 1. 10. 2001 festgehalten – bis zu einer bestimmten jährlichen Kilometerzahl auch privat nutzen durfte.
Durch einen Übernahmevertrag wurde mit Wirksamkeit zum 1. 7. 2011 ein Teil der g*****, in welchem auch der Beklagte beschäftigt war, der in Wien ansässigen Klägerin übertragen. Der vormalige Geschäftsführer der g***** Ing. B***** erhielt von der Klägerin Prokura und wurde von ihr zum Leiter ihrer nunmehrigen Zweigniederlassung in S***** bestellt.
Bereits einige Zeit vor der Übernahme war der Sachbezug für die private Nutzung des Dienstfahrzeugs aus der Lohnverrechnung der g***** „entfernt“ worden. Zumal er auf dem Lohnzettel nicht mehr aufschien und der Klägerin von Seiten der g***** lediglich die Lohn- und Gehaltsabrechnungen zur Verfügung gestellt wurden und ihr der Dienstzettel vom 1. 10. 2001 nicht zur Kenntnis gelangte, hatte die Klägerin vom Sachbezug keine Kenntnis. Ing. B***** hatte zwar eine Liste mit den Gehältern der Mitarbeiter angefertigt, wobei jeweils der Vermerk „plus Dienstfahrzeug“ aufschien, auf Nachfrage aber (unrichtigerweise) bestätigt, dass die Firmenfahrzeuge nur betrieblich benutzt würden.
Infolge dieser Information verfertigte die Klägerin am 1. 7. 2011 einen neuen Dienstzettel, nach dem der Dienstwagen nicht für private Zwecke genutzt werden durfte. Die Lohnverrechnung schlug in weiterer Folge auch keinen Sachbezug hinzu. Die Klägerin ging von einer ausschließlich dienstlichen Verwendung der Firmenfahrzeuge und damit auch des Dienstwagens des Beklagten aus. Sie forderte Ing. B***** auf, die neuen Dienstzettel an die Mitarbeiter zu übermitteln und unterzeichnet zurückzuschicken, diesem Auftrag kam dieser jedoch nicht nach. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Dienstzettel vom 1. 7. 2011 dem Beklagten ausgehändigt wurde.
Erst der Dienstzettel vom 1. 1. 2013 wurde vom Beklagten am 27. 6. 2013 unterfertigt. Angesprochen auf die anders lautende Regelung bezüglich Dienstwägen erklärte Ing. B*****, der weiterhin Vorgesetzter des Beklagten war, dass die Privatnutzung wie bisher fortgeführt werden könne. Eine Information über diese Zusage an die Geschäftsführung der Klägerin durch Ing. B***** erfolgte nicht. Dem Beklagten war bekannt, dass kein Sachbezug für die private Nutzung des Dienstfahrzeugs sowohl von der Klägerin als auch – zumindest einige Zeit – vom vorigen Dienstgeber hinzugerechnet wurde. In Absprache mit Ing. B***** führte der Beklage im Fahrtenbuch nur betriebliche Fahrten an und sparte Privatfahrten komplett aus.
Vor der Übernahme des Betriebsteils durch die Klägerin wurde das Fahrtenbuch stichprobenartig von der kaufmännischen Abteilung der g***** oder Ing. B***** kontrolliert. Danach wurde das vom Beklagten geführte Fahrtenbuch einmal jährlich der Klägerin übermittelt und von ihr auf Plausibilität geprüft. Eine eingehende Prüfung erfolgte jedoch nicht, so auch – da diese Unterlagen in der Zweigniederlassung verblieben – kein Abgleich mit Service- und Reparaturrechnungen der Fahrzeuge.
Erst aufgrund einer Steuerprüfung im Jahr 2018 erlangte der Geschäftsführer der Klägerin Kenntnis von der Privatnutzung durch den Beklagten. Für die Jahre 2012 bis 2014 wurden der Klägerin aufgrund der Privatnutzung des Dienstfahrzeugs des Beklagten insgesamt 12.178,31 EUR zur Nachzahlung vorgeschrieben, und zwar Lohnsteuer in Höhe von insgesamt 10.272,55 EUR, Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 205,45 EUR, Kommunalsteuer in Höhe von insgesamt 645,69 EUR und Dienstgeberbeiträge (und zwar – wie aus der Mahnklage und der Beilage ./B aufgrund der Bezeichnung „DB, DZ“ ersichtlich – solche zum Familienlastenausgleichsfonds [DB] und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag [DZ]; Anm) in Höhe von insgesamt 1.054,62 EUR.Erst aufgrund einer Steuerprüfung im Jahr 2018 erlangte der Geschäftsführer der Klägerin Kenntnis von der Privatnutzung durch den Beklagten. Für die Jahre 2012 bis 2014 wurden der Klägerin aufgrund der Privatnutzung des Dienstfahrzeugs des Beklagten insgesamt 12.178,31 EUR zur Nachzahlung vorgeschrieben, und zwar Lohnsteuer in Höhe von insgesamt 10.272,55 EUR, Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 205,45 EUR, Kommunalsteuer in Höhe von insgesamt 645,69 EUR und Dienstgeberbeiträge (und zwar – wie aus der Mahnklage und der Beilage ./B aufgrund der Bezeichnung „DB, DZ“ ersichtlich – solche zum Familienlastenausgleichsfonds [DB] und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag [DZ]; Anmerkung in Höhe von insgesamt 1.054,62 EUR.
Die Klägerin begehrte vom Beklagten den Ersatz der nachverrechneten Beträge von insgesamt 12.178,31 EUR sA samt 4 % Zinsen seit 9. 2. 2018.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und erhob einen Mitverschuldenseinwand.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Die Klägerin sei aufgrund von § 3 Abs 1 AVRAG an der Stelle der g***** Arbeitgeberin des Beklagten geworden. Die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs gelte als steuer- und sozialversicherungspflichtiger Sachbezug. Die zwischen Ing. B***** und dem Beklagten getroffene Vereinbarung habe eine Abgabenhinterziehung bezweckt und sei nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig. Durch das Unterschreiben des Dienstzettels trotz Wissens, dass der Inhalt nicht der Absprache mit Ing. B***** entspreche, habe der Beklagte die Klägerin getäuscht. Die Nachforderung seitens der Finanzbehörde habe allein er und nicht die Klägerin zu verantworten. Ein Mitverschulden der Klägerin liege aufgrund des sittenwidrigen Zusammenwirkens von Ing. B***** und dem Beklagten nicht vor. Da das Finanzamt die Haftung der Klägerin aufgrund des § 72 EStG für zu wenig abgezogene Lohnsteuer in Anspruch genommen habe, sei diese in die Rechte des ursprünglichen Gläubigers Republik Österreich eingetreten und befugt, vom Beklagten aus Steuerschulden Ersatz gemäß § 1358 ABGB zu fordern. Deshalb stehe ein Betrag von 10.478 EUR (für Lohnsteuer und Säumniszuschläge) zu. Da der Schaden durch die aufgetragene Nachzahlung nicht eingetreten wäre, wenn der Beklagte nicht die gesetzwidrige Vereinbarung mit Ing. B***** getroffen und in Täuschungsabsicht gegenüber der Klägerin gehandelt hätte, sei der Beklagte auch hinsichtlich der – vom Erstgericht als „Arbeitgeberabgabe“ bezeichneten – weiteren Positionen in Höhe von insgesamt 1.700,31 EUR ersatzpflichtig.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Die Klägerin sei aufgrund von Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG an der Stelle der g***** Arbeitgeberin des Beklagten geworden. Die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs gelte als steuer- und sozialversicherungspflichtiger Sachbezug. Die zwischen Ing. B***** und dem Beklagten getroffene Vereinbarung habe eine Abgabenhinterziehung bezweckt und sei nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig. Durch das Unterschreiben des Dienstzettels trotz Wissens, dass der Inhalt nicht der Absprache mit Ing. B***** entspreche, habe der Beklagte die Klägerin getäuscht. Die Nachforderung seitens der Finanzbehörde habe allein er und nicht die Klägerin zu verantworten. Ein Mitverschulden der Klägerin liege aufgrund des sittenwidrigen Zusammenwirkens von Ing. B***** und dem Beklagten nicht vor. Da das Finanzamt die Haftung der Klägerin aufgrund des Paragraph 72, EStG für zu wenig abgezogene Lohnsteuer in Anspruch genommen habe, sei diese in die Rechte des ursprünglichen Gläubigers Republik Österreich eingetreten und befugt, vom Beklagten aus Steuerschulden Ersatz gemäß Paragraph 1358, ABGB zu fordern. Deshalb stehe ein Betrag von 10.478 EUR (für Lohnsteuer und Säumniszuschläge) zu. Da der Schaden durch die aufgetragene Nachzahlung nicht eingetreten wäre, wenn der Beklagte nicht die gesetzwidrige Vereinbarung mit Ing. B***** getroffen und in Täuschungsabsicht gegenüber der Klägerin gehandelt hätte, sei der Beklagte auch hinsichtlich der – vom Erstgericht als „Arbeitgeberabgabe“ bezeichneten – weiteren Positionen in Höhe von insgesamt 1.700,31 EUR ersatzpflichtig.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten teilweise Folge. Es sprach der Klägerin (insoweit rechtskräftig) 10.272,55 EUR sA an nachverrechneter Lohnsteuer zu. Das Mehrbegehren auf Zahlung von 1.905,76 EUR sA wurde hingegen abgewiesen. Der Beklagte müsse wegen der Privatnutzung des Dienstfahrzeugs die auf die Klägerin fallenden Abgaben nicht zurückerstatten, was auch die akzessorischen Verzugszinsen für diese Beiträge miteinschließe. § 60 Abs 1 ASVG stehe einer Nachforderung der Klägerin von sowohl Dienstgeber- als auch Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung entgegen. Andere mögliche Anspruchsgrundlagen außerhalb des ASVG, etwa § 1358 bzw § 1042 ABGB, scheiterten daran, dass die Klägerin insofern jeweils bloß materiell eigene Schulden getilgt habe. Dass der Beklagte aufgrund der Vorgehensweise von Ing. B***** nach § 1295 ABGB für die Dienstgeberanteile der Lohnsteuer haften solle, könne nicht nachvollzogen werden. Es sei kein Schaden, wenn die Klägerin für die Privatnutzung eines Dienstfahrzeugs die auf diese Abgabenschuld fallenden Dienstgeberanteile zu tragen habe. Ein Schaden könne auch nicht darin bestehen, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer später bezahlen müsse, als er sie eigentlich hätte bezahlen müssen. Nur soweit aus dieser verspäteten Zahlung dem Arbeitgeber ein besonderer Nachteil entstehe, könnte ein Erstattungsanspruch entstehen. Ein solcher besonderer Nachteil sei hier aber nicht gegeben. Ungeachtet dessen habe die Klägerin keine eingehende Prüfung des Fahrtenbuchs vorgenommen, bei der ihr die Privatnutzung jedenfalls hätte auffallen müssen. Daher treffe sie an ihrer eigenen diesbezüglichen Abgabenschuld eine maßgebliche Mitschuld.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten teilweise Folge. Es sprach der Klägerin (insoweit rechtskräftig) 10.272,55 EUR sA an nachverrechneter Lohnsteuer zu. Das Mehrbegehren auf Zahlung von 1.905,76 EUR sA wurde hingegen abgewiesen. Der Beklagte müsse wegen der Privatnutzung des Dienstfahrzeugs die auf die Klägerin fallenden Abgaben nicht zurückerstatten, was auch die akzessorischen Verzugszinsen für diese Beiträge miteinschließe. Paragraph 60, Absatz eins, ASVG stehe einer Nachforderung der Klägerin von sowohl Dienstgeber- als auch Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung entgegen. Andere mögliche Anspruchsgrundlagen außerhalb des ASVG, etwa Paragraph 1358, bzw Paragraph 1042, ABGB, scheiterten daran, dass die Klägerin insofern jeweils bloß materiell eigene Schulden getilgt habe. Dass der Beklagte aufgrund der Vorgehensweise von Ing. B***** nach Paragraph 1295, ABGB für die Dienstgeberanteile der Lohnsteuer haften solle, könne nicht nachvollzogen werden. Es sei kein Schaden, wenn die Klägerin für die Privatnutzung eines Dienstfahrzeugs die auf diese Abgabenschuld fallenden Dienstgeberanteile zu tragen habe. Ein Schaden könne auch nicht darin bestehen, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer später bezahlen müsse, als er sie eigentlich hätte bezahlen müssen. Nur soweit aus dieser verspäteten Zahlung dem Arbeitgeber ein besonderer Nachteil entstehe, könnte ein Erstattungsanspruch entstehen. Ein solcher besonderer Nachteil sei hier aber nicht gegeben. Ungeachtet dessen habe die Klägerin keine eingehende Prüfung des Fahrtenbuchs vorgenommen, bei der ihr die Privatnutzung jedenfalls hätte auffallen müssen. Daher treffe sie an ihrer eigenen diesbezüglichen Abgabenschuld eine maßgebliche Mitschuld.
Die ordentliche Revision ließ das Berufungsgericht nicht zu.
Gegen den klageabweisenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer gänzlichen Klagsstattgebung.
Der Beklagte beantragt in seiner ihm vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision der Klägerin mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision der Klägerin ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig und teilweise auch berechtigt.