Die Revision ist zulässig und berechtigt.
1. Personelle Änderungen in einem bestehenden Versicherungsvertrag können entweder dadurch eintreten, dass eine Vertragsübernahme mit Austausch eines der Vertragspartner erfolgt, oder dadurch, dass Verfügungen über einzelne Ansprüche aus dem Vertrag vorgenommen werden, wie zB mit Zession, Verpfändung oder Vinkulierung (vgl Schauer, Versicherungsvertragsrecht, 277 ff).1. Personelle Änderungen in einem bestehenden Versicherungsvertrag können entweder dadurch eintreten, dass eine Vertragsübernahme mit Austausch eines der Vertragspartner erfolgt, oder dadurch, dass Verfügungen über einzelne Ansprüche aus dem Vertrag vorgenommen werden, wie zB mit Zession, Verpfändung oder Vinkulierung vergleiche Schauer, Versicherungsvertragsrecht, 277 ff).
2. Die Vertragsübernahme ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Sie wird nach herrschender Ansicht als einheitliches Rechtsgeschäft („Einheitstheorie“) verstanden, wodurch die Gesamtheit aller wechselseitigen Rechte und Pflichten übertragen wird und der Vertragsübernehmer an die Stelle der aus dem Schuldverhältnis ausscheidenden Partei tritt (5 Ob 122/15z; vgl RS0117578). Diese Vertragsübernahme bedarf der Mitwirkung von Alt-, Neu- und Restpartei und jedenfalls der Zustimmung des verbleibenden Vertragspartners (7 Ob 22/17m mwN; 5 Ob 122/15z; vgl RS0115028; RS0108705 [T1, T3]).2. Die Vertragsübernahme ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Sie wird nach herrschender Ansicht als einheitliches Rechtsgeschäft („Einheitstheorie“) verstanden, wodurch die Gesamtheit aller wechselseitigen Rechte und Pflichten übertragen wird und der Vertragsübernehmer an die Stelle der aus dem Schuldverhältnis ausscheidenden Partei tritt (5 Ob 122/15z; vergleiche RS0117578). Diese Vertragsübernahme bedarf der Mitwirkung von Alt-, Neu- und Restpartei und jedenfalls der Zustimmung des verbleibenden Vertragspartners (7 Ob 22/17m mwN; 5 Ob 122/15z; vergleiche RS0115028; RS0108705 [T1, T3]).
3. Forderungen des Versicherungsnehmers „aus der Versicherung“ (§ 15 VersVG) können als Geldforderungen im Allgemeinen aber auch ohne weiteres abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden (7 Ob 228/07s; 7 Ob 157/12g; 7 Ob 196/17z; 7 Ob 53/19y; vgl RS0032544). Die Abtretung ist im VersVG nicht besonders geregelt, sodass für sie die allgemeinen Bestimmungen des ABGB gelten (Schauer in Fenyves/Schauer, VersVG § 166, Rz 40). Grundsätzlich können bei der Zession nach §§ 1392 ff ABGB akzessorische Nebenrechte, die der Verwirklichung oder Sicherung des Anspruchs dienen, nicht vom Hauptanspruch getrennt und selbstständig abgetreten werden (RS0038501 [T2]; Neumayr in KBB6 § 1393 Rz 8). Sie gehen ohne weiteres auf den Zessionar der abgetretenen Hauptforderung über (vgl RS0032648; Lukas in ABGB-ON, § 1393 Rz 16).3. Forderungen des Versicherungsnehmers „aus der Versicherung“ (Paragraph 15, VersVG) können als Geldforderungen im Allgemeinen aber auch ohne weiteres abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden (7 Ob 228/07s; 7 Ob 157/12g; 7 Ob 196/17z; 7 Ob 53/19y; vergleiche RS0032544). Die Abtretung ist im VersVG nicht besonders geregelt, sodass für sie die allgemeinen Bestimmungen des ABGB gelten (Schauer in Fenyves/Schauer, VersVG Paragraph 166,, Rz 40). Grundsätzlich können bei der Zession nach Paragraphen 1392, ff ABGB akzessorische Nebenrechte, die der Verwirklichung oder Sicherung des Anspruchs dienen, nicht vom Hauptanspruch getrennt und selbstständig abgetreten werden (RS0038501 [T2]; Neumayr in KBB6 Paragraph 1393, Rz 8). Sie gehen ohne weiteres auf den Zessionar der abgetretenen Hauptforderung über vergleiche RS0032648; Lukas in ABGB-ON, Paragraph 1393, Rz 16).
4. Mit den Ansprüchen aus der Lebensversicherung werden im Zweifel sämtliche Rechte des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag (auch Gestaltungsrechte, insbesondere das Kündigungsrecht) an den Zessionar übertragen (7 Ob 196/17z mwN).
5. Ab der Verständigung von der Abtretung kann der Schuldner nicht mehr schuldbefreiend an den Altgläubiger zahlen (§§ 1395, 1396 ABGB).5. Ab der Verständigung von der Abtretung kann der Schuldner nicht mehr schuldbefreiend an den Altgläubiger zahlen (Paragraphen 1395, 1396, ABGB).
6. Die Vereinbarung über die wesentlichen Scheidungsfolgen nach § 55a EheG hat ua die Ansprüche auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu umfassen (Stabentheiner in Rummel3 § 55a EheG Rz 14). Damit soll vermieden werden, dass nach der Scheidung langwierige und aufwändige Verfahren über die Scheidungsfolgen geführt werden (Aichorn in Gitschthaler/Höllwerth, Ehe- und Partnerschaftsrecht, § 55a EheG Rz 4). Das Ziel der nachehelichen Vermögensaufteilung liegt in einer billigen Zuweisung der real vorhandenen Bestandteile des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (6 Ob 657/88; 7 Ob 530/93; Stabentheiner in Rummel³ § 81 EheG Rz 1). Diese Teilung soll auch nach den Grundsätzen des Wohlbestehenkönnens und der Trennung der Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten erfolgen (vgl Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, Ehe- und Partnerschaftsrecht, Vor §§ 81 ff EheG Rz 4).6. Die Vereinbarung über die wesentlichen Scheidungsfolgen nach Paragraph 55 a, EheG hat ua die Ansprüche auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu umfassen (Stabentheiner in Rummel3 Paragraph 55 a, EheG Rz 14). Damit soll vermieden werden, dass nach der Scheidung langwierige und aufwändige Verfahren über die Scheidungsfolgen geführt werden (Aichorn in Gitschthaler/Höllwerth, Ehe- und Partnerschaftsrecht, Paragraph 55 a, EheG Rz 4). Das Ziel der nachehelichen Vermögensaufteilung liegt in einer billigen Zuweisung der real vorhandenen Bestandteile des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (6 Ob 657/88; 7 Ob 530/93; Stabentheiner in Rummel³ Paragraph 81, EheG Rz 1). Diese Teilung soll auch nach den Grundsätzen des Wohlbestehenkönnens und der Trennung der Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten erfolgen vergleiche Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, Ehe- und Partnerschaftsrecht, Vor Paragraphen 81, ff EheG Rz 4).
7. Auch Lebensversicherungsverträge sind eine zur Verwertung bestimmte Sparform und daher mit dem Rückkaufswert in die Aufteilung zwischen den Ehegatten einzubeziehen (Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, Ehe- und Partnerschaftsrecht, § 81 EheG Rz 26).7. Auch Lebensversicherungsverträge sind eine zur Verwertung bestimmte Sparform und daher mit dem Rückkaufswert in die Aufteilung zwischen den Ehegatten einzubeziehen (Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, Ehe- und Partnerschaftsrecht, Paragraph 81, EheG Rz 26).
8. Wenn daher Ehegatten in einem auch die Aufteilung ehelicher Ersparnisse beinhaltenden Scheidungsfolgenvergleich vereinbaren, dass Lebensversicherungsverträge und ihre Erträge einem Ehegatten alleine „verbleiben“ sollen, liegt – mangels ersichtlicher anderer Interessenlage – auf der Hand, dass damit der in der Lebensversicherung liegende (Rückkaufs-)Wert als Teil der ehelichen Ersparnisse dem jeweiligen Ehegatten endgültig zugeordnet werden soll, das heißt, dass die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag an den anderen Ehegatten zediert werden.
9. Da der Zweck eines Scheidungsfolgenvergleichs als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann, was insbesondere für einen rechtlich versierten Versicherer gilt, kann der vorliegende Scheidungsfolgenvergleich objektiv nicht anders als die Vereinbarung einer Zession aller Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die Klägerin verstanden werden. Die Zession umfasste auch die Kündigungsrechte. Die Klägerin wandte sich dementsprechend an die Beklagte mit der Erklärung der Kündigung des Versicherungsvertrags unter Vorlage des Scheidungsfolgenvergleichs, was nur als Antrag auf Auszahlung des Rückkaufswerts verstanden werden kann. Sie wiederholte dieses Begehren sogar gemeinsam mit dem Versicherungsnehmer, neuerlich unter Vorlage des Scheidungsfolgenvergleichs, kann doch der objektive Erklärungswert des (laienhaft formulierten) Schreibens vom 19. 12. 2005 unter den gegebenen Umständen vom Versicherer ebenfalls nicht anders verstanden werden. Dennoch verlangte die Beklagte, ohne auf das Verlangen der Klägerin einzugehen, neben einem Identifikationsnachweis eine Tarifumstellung, die Wiederaufnahme der Prämienzahlung und aktuelle Gesundheitsangaben der Klägerin, was bedeutet, dass sie zu Unrecht von der Klägerin trotz Kündigung eine Vertragsübernahme und die Aufnahme der Prämienzahlung forderte.
10. Dass die Vereinbarung im Scheidungsfolgenvergleich allenfalls auch Versicherungsverträge umfasste, deren Versicherungsnehmerin die Klägerin selbst war, ändert an dieser Beurteilung nichts. Die Vermögenswerte sollten der Klägerin verbleiben. Ist sie bereits Versicherungsnehmerin erübrigt sich eine Zession der Ansprüche.
11. Daraus folgt, dass die Beklagte von der zwischen den vormaligen Ehegatten vereinbarten Abtretung des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag gemäß § 1395 ABGB verständigt wurde und daher nur noch an die Zessionarin auszahlen durfte. Die Zahlung an den Versicherungsnehmer im Jahr 2016 hatte keine schuldbefreiende Wirkung, sodass der Klägerin weiterhin der Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts zusteht. Der Rückkaufswert ergibt sich aus der Auszahlung an den Versicherungsnehmer. Die begehrten Zinsen wurden nicht substantiiert bestritten. Der Zuspruch orientiert sich am zweiten Aufforderungsschreiben. Dem Klagebegehren ist daher in Abänderung der Urteile der Vorinstanzen stattzugeben.11. Daraus folgt, dass die Beklagte von der zwischen den vormaligen Ehegatten vereinbarten Abtretung des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag gemäß Paragraph 1395, ABGB verständigt wurde und daher nur noch an die Zessionarin auszahlen durfte. Die Zahlung an den Versicherungsnehmer im Jahr 2016 hatte keine schuldbefreiende Wirkung, sodass der Klägerin weiterhin der Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts zusteht. Der Rückkaufswert ergibt sich aus der Auszahlung an den Versicherungsnehmer. Die begehrten Zinsen wurden nicht substantiiert bestritten. Der Zuspruch orientiert sich am zweiten Aufforderungsschreiben. Dem Klagebegehren ist daher in Abänderung der Urteile der Vorinstanzen stattzugeben.
12. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1 ZPO, im Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO.12. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, Absatz eins, ZPO, im Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.