1.1 Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen (vgl RS0112921, RS0112769). Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt weg, wenn sie durch eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde (RS0112921 [T5]).1.1 Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen vergleiche RS0112921, RS0112769). Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt weg, wenn sie durch eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde (RS0112921 [T5]).
1.2 Die entscheidungswesentlichen Rechtsfragen zur Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG im Zusammenhang mit dem Verlangen des Versicherers nach Schriftlichkeit der Rücktrittserklärung des Versicherungsnehmers sind durch die Entscheidungen des Fachsenats 7 Ob 3/20x, 7 Ob 4/20v und 7 Ob 16/20h jeweils vom 10. 2. 2020 bereits beantwortet und daher nicht (mehr) als erheblich einzustufen. Das Rechtsmittel ist zurückzuweisen, wobei sich die Entscheidung auf die Darlegung der Zurückweisungsgründe beschränken kann (§ 510 Abs 3 ZPO).1.2 Die entscheidungswesentlichen Rechtsfragen zur Belehrung über das Rücktrittsrecht nach Paragraph 165 a, VersVG im Zusammenhang mit dem Verlangen des Versicherers nach Schriftlichkeit der Rücktrittserklärung des Versicherungsnehmers sind durch die Entscheidungen des Fachsenats 7 Ob 3/20x, 7 Ob 4/20v und 7 Ob 16/20h jeweils vom 10. 2. 2020 bereits beantwortet und daher nicht (mehr) als erheblich einzustufen. Das Rechtsmittel ist zurückzuweisen, wobei sich die Entscheidung auf die Darlegung der Zurückweisungsgründe beschränken kann (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
2.1 Die rund zwei Monate nach den oben genannten Entscheidungen eingebrachte Revision spricht keine Argumente an, die der Oberste Gerichtshof nicht bedacht hat. Sie ist daher nicht geeignet, beim erkennenden Senat Bedenken gegen seine Judikatur zu veranlassen. Der Revision ist kurz Folgendes zu erwidern:
2.2 Hier entspricht die Belehrung über das Rücktrittsrecht inhaltlich dem § 165a Abs 1 VersVG in der Fassung VersRÄG 2006, BGBl I 2006/95. Mit Bezug auf die Beantwortung der Vorlagefrage 1 durch den EuGH hat der Senat zu 7 Ob 3/20x, 7 Ob 4/20v und 7 Ob 16/20h ausgeführt, dass aus einer weiteren zwar fehlerhaften Belehrung, es sei für die Ausübung des Rücktrittsrechts nach § 165a Abs 1 VersVG die Schriftform erforderlich, keine relevante Erschwernis dieses Rücktrittsrechts folgt. Auf die Einhaltung der Schriftform konnte sich die Beklagte zufolge § 178 VersVG in allen bis zum Zeitpunkt des Rücktritts geltenden Fassungen nicht berufen, sodass ein allfälliger Rücktritt der Klägerin in jeder beliebigen Form wirksam gewesen wäre. Die Schriftform steht im gegebenen Kontext nicht mit europarechtlichen Vorgaben im Widerspruch, ist eine im Alltag für eine Vielzahl von (rechtsgeschäftlichen) Erklärungen auch bei Privaten (Verbrauchern) geradezu typische und faktisch regelmäßig praktizierte Mitteilungsform, die für jedermann einfach und ohne besonderen Aufwand durchzuführen ist, sodass keine für ihre Effektivität relevanten Hürden entgegenstehen. Sie dient im vorliegenden Zusammenhang dem Schutz des Versicherungsnehmers bei der Wahrnehmung eines Nachweises eines erhobenen Rücktritts.2.2 Hier entspricht die Belehrung über das Rücktrittsrecht inhaltlich dem Paragraph 165 a, Absatz eins, VersVG in der Fassung VersRÄG 2006, BGBl I 2006/95. Mit Bezug auf die Beantwortung der Vorlagefrage 1 durch den EuGH hat der Senat zu 7 Ob 3/20x, 7 Ob 4/20v und 7 Ob 16/20h ausgeführt, dass aus einer weiteren zwar fehlerhaften Belehrung, es sei für die Ausübung des Rücktrittsrechts nach Paragraph 165 a, Absatz eins, VersVG die Schriftform erforderlich, keine relevante Erschwernis dieses Rücktrittsrechts folgt. Auf die Einhaltung der Schriftform konnte sich die Beklagte zufolge Paragraph 178, VersVG in allen bis zum Zeitpunkt des Rücktritts geltenden Fassungen nicht berufen, sodass ein allfälliger Rücktritt der Klägerin in jeder beliebigen Form wirksam gewesen wäre. Die Schriftform steht im gegebenen Kontext nicht mit europarechtlichen Vorgaben im Widerspruch, ist eine im Alltag für eine Vielzahl von (rechtsgeschäftlichen) Erklärungen auch bei Privaten (Verbrauchern) geradezu typische und faktisch regelmäßig praktizierte Mitteilungsform, die für jedermann einfach und ohne besonderen Aufwand durchzuführen ist, sodass keine für ihre Effektivität relevanten Hürden entgegenstehen. Sie dient im vorliegenden Zusammenhang dem Schutz des Versicherungsnehmers bei der Wahrnehmung eines Nachweises eines erhobenen Rücktritts.
2.3 Der Weg zum Postkasten/Postamt, die
– überschaubaren – Porto-/Aufzahlungskosten für ein Einschreiben sowie eine – vernachlässigbare – Verkürzung der Frist durch den Postlauf aufgrund des allgemein anzuwendenden Grundsatzes der Zugangserfordernis für alle empfangsbedürftigen Willenserklärungen (§ 862a ABGB) sind in Relation zur Formfreiheit keine in diesem Sinn relevanten Hürden. Wenn die Klägerin meint, für die Einhaltung der Schriftform werde ein Computer und ein Drucker benötigt, wodurch Gruppen von Versicherungsnehmern („wie Bauarbeiter“) benachteiligt seien, übersieht sie die Möglichkeit, dass ein Rücktrittsschreiben auch einfach und ohne technischen Aufwand handschriftlich verfasst werden kann. „Schriftlichkeit“ erfährt in § 886 ABGB eine Legaldefinition, die auch dem Verständnis des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers entspricht.2.3 Der Weg zum Postkasten/Postamt, die, – überschaubaren – Porto-/Aufzahlungskosten für ein Einschreiben sowie eine – vernachlässigbare – Verkürzung der Frist durch den Postlauf aufgrund des allgemein anzuwendenden Grundsatzes der Zugangserfordernis für alle empfangsbedürftigen Willenserklärungen (Paragraph 862 a, ABGB) sind in Relation zur Formfreiheit keine in diesem Sinn relevanten Hürden. Wenn die Klägerin meint, für die Einhaltung der Schriftform werde ein Computer und ein Drucker benötigt, wodurch Gruppen von Versicherungsnehmern („wie Bauarbeiter“) benachteiligt seien, übersieht sie die Möglichkeit, dass ein Rücktrittsschreiben auch einfach und ohne technischen Aufwand handschriftlich verfasst werden kann. „Schriftlichkeit“ erfährt in Paragraph 886, ABGB eine Legaldefinition, die auch dem Verständnis des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers entspricht.
2.4 Die Belehrung ist nicht intransparent. Der Versicherungsantrag enthält in seinen „Erläuternden Hinweisen“ unter den fettgedruckten Überschriften „Willenserklärungen“, „Rücktrittsrechte“ und „Rücktritt gemäß § 165a VersVG“ Belehrungen über das Erfordernis der Schriftform für alle Erklärungen einerseits sowie über die Rücktrittsmöglichkeit nach § 165a VersVG andererseits. Zusätzlich wurde die Klägerin bei Zusendung des Versicherungsscheins mit Schreiben vom 29. 12. 2010 nochmals über das ihr zustehende Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG binnen 30 Tagen ab Verständigung über das Zustandekommen des Vertrags informiert.2.4 Die Belehrung ist nicht intransparent. Der Versicherungsantrag enthält in seinen „Erläuternden Hinweisen“ unter den fettgedruckten Überschriften „Willenserklärungen“, „Rücktrittsrechte“ und „Rücktritt gemäß Paragraph 165 a, VersVG“ Belehrungen über das Erfordernis der Schriftform für alle Erklärungen einerseits sowie über die Rücktrittsmöglichkeit nach Paragraph 165 a, VersVG andererseits. Zusätzlich wurde die Klägerin bei Zusendung des Versicherungsscheins mit Schreiben vom 29. 12. 2010 nochmals über das ihr zustehende Rücktrittsrecht nach Paragraph 165 a, VersVG binnen 30 Tagen ab Verständigung über das Zustandekommen des Vertrags informiert.
2.5 Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, durch die fehlerhafte Belehrung, alle Rücktrittsrechte müssten in Schriftform erklärt werden, werde keine relevante Erschwernis des Rücktrittsrechts nach § 165a VersVG bewirkt und der Rücktritt der Klägerin vom Versicherungsvertrag sei daher verfristet, entspricht der dargelegten Judikatur, und ist nicht korrekturbedürftig.2.5 Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, durch die fehlerhafte Belehrung, alle Rücktrittsrechte müssten in Schriftform erklärt werden, werde keine relevante Erschwernis des Rücktrittsrechts nach Paragraph 165 a, VersVG bewirkt und der Rücktritt der Klägerin vom Versicherungsvertrag sei daher verfristet, entspricht der dargelegten Judikatur, und ist nicht korrekturbedürftig.
3. Weitere Fragen nach den Rechtsfolgen eines berechtigt erklärten Rücktritts stellen sich demnach nicht.
4. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Da die Beklagte ihren Sitz in Deutschland hat, ist bei den begehrten Rechtsanwaltskosten Umsatzsteuer lediglich in Höhe der in Deutschland zu entrichtenden Umsatzsteuer zuzusprechen (RS0114955 [T12]).Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO, die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Da die Beklagte ihren Sitz in Deutschland hat, ist bei den begehrten Rechtsanwaltskosten Umsatzsteuer lediglich in Höhe der in Deutschland zu entrichtenden Umsatzsteuer zuzusprechen (RS0114955 [T12]).