I. Das angegriffene Patent
Der am 15.2.2012 eingebrachte Einspruch ist gerichtet gegen das Patent AT 507024 B1 „Drosselspule für elektrische Energieversorgungsnetze mit reduzierten Schallemissionen“, angemeldet am 30.6.2008, veröffentlicht am 15.10.2011.
Die Ansprüche lauten:
«1. Drosselspule ohne Eisenkern zur Verwendung in elektrischen Energieversorgungsnetzen, mit zumindest zwei zylindrischen, in Bezug auf eine Spulenmittelachse (7) konzentrisch angeordneten und elektrisch parallel geschalteten Wicklungslagen (1), und mit wenigstens einem Mittel zur Reduzierung oder Minimierung von während des Betriebs der Drosselspule entstehenden Schallemissionen, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest die äußerste Wicklungslage (1) als stromführende, akustische Schirmwicklung (18) gegenüber der in Richtung zur Spulenmittelachse (7) benachbarten Wicklungslage (1) ausgebildet ist, wobei diese Schirmwicklung (18) elektrisch derart dimensioniert ist, dass sie zur Übertragung einer Stromstärke ausgebildet ist, die nur einen Bruchteil jener Stromstärke beträgt, welche von der benachbarten Wicklungslage (1) zu übertragen ist.
2. Drosselspule nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die akustische Schirmwicklung (18) derart dimensioniert ist, dass sie zur Übertragung einer Stromstärke ausgebildet ist, die zwischen 0,1 % bis maximal 50 % jener Stromstärke beträgt, welche von der in Richtung zur Spulenmittelachse (7) benachbarten Wicklungslage (1) zu übertragen ist.
3. Drosselspule nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die von der akustischen Schirmwicklung (18) zu übertragende Stromstärke zwischen 0,1 % bis 5 % jener Stromstärke beträgt, welcher von der Drosselspule insgesamt zu übertragen ist.
4. Drosselspule nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest drei konzentrisch angeordnete, elektrisch parallel geschaltete Wicklungslagen (1) ausgebildet sind, wobei die äußerste Wicklungslage (1) eine äußere akustische Schirmwicklung (18) bildet und die innerste Wicklungslage (1) eine innere akustische Schirmwicklung (18’) bildet.
5. Drosselspule nach Anspruch 1 oder 4, dadurch gekennzeichnet, dass eine zylindrische Mantelfläche (19, 19’) der akustischen Schirmwicklung (18, 18’) gegenüber einer zylindrischen Mantelfläche (20) der benachbarten Wicklungslage (1) mechanisch entkoppelt oder schwingungsisoliert ist.
6. Drosselspule nach Anspruch 1 oder 4, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen einer Mantelfläche (19, 19’) der akustischen Schirmwicklung (18, 18’) und einer Mantelfläche (20) der benachbarten Wicklungslage (1) ein durchgängiger Spalt (17) mit hohlzylindrischer Form ausgebildet ist, sodass in diesem Spalt (17) keine radial wirkenden Stützelemente zwischen der akustischen Schirmwicklung (18, 18’) und der benachbarten Wicklungslage (1) angeordnet sind.
7. Drosselspule nach Anspruch 1 oder 4, dadurch gekennzeichnet, dass an der stromführenden, akustischen Schirmwicklung (18, 18’) die gleichen oder zumindest annähernd gleiche Spannungspotentiale vorliegen, wie an der unmittelbar benachbarten, elektrisch parallel geschalteten Wicklungslage (1).
8. Drosselspule nach Anspruch 1 oder 4, dadurch gekennzeichnet, dass die akustische Schirmwicklung (18, 18’) eine höhere elektrische Impedanz aufweist, als die in Richtung zur Spulenmittelachse (7) benachbarte Wicklungslage (1).
9. Drosselspule nach Anspruch 1 oder 4, dadurch gekennzeichnet, dass ein radialer Abstand (21) zwischen einer Mantelfläche (19, 19’) der akustischen Schirmwicklung (18, 18’) und einer Mantelfläche (20) einer benachbarten Wicklungslage (1) größer bemessen ist, als ein radialer Abstand (22) zwischen zwei unmittelbar benachbarten, konzentrisch zur akustischen Schirmwicklung (18, 18’) angeordneten Wicklungslagen (1).
10. Drosselspule nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die äußerste Wicklungslage (1), insbesondere die stromführende, akustische Schirmwicklung (18), an zumindest einem Stirnende einen in axialer Richtung verlaufenden, hohlzylindrischen Verlängerungsabschnitt (23) aufweist.
11. Drosselspule nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, dass der hohlzylindrische Verlängerungsabschnitt (23) aus elektrisch isolierendem Material gebildet und nicht stromführend ist.
12. Drosselspule nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, dass der hohlzylindrische Verlängerungsabschnitt (23) einen elektrisch nicht leitenden Endring (24) ausbildet, der an wenigstens ein Stirnende des elektrisch leitenden Abschnitts der Schirmwicklung (18) anschließt.
13. Drosselspule nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, dass eine axiale Länge oder Wicklungslagenhöhe (H) des stromführenden Abschnittes der akustischen Schirmwicklung (18) zumindest annähernd einer axialen Länge oder Wicklungslagenhöhe (H) der Wicklungslagen (1) entspricht.
14. Drosselspule nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest an den oberen Stirnenden der äußeren und der inneren akustischen Schirmwicklung (18, 18’) jeweils ein äußerer und innerer hohlzylindrischer Verlängerungsabschnitt (23, 23’) ausgebildet ist, welcher die äußere und innere akustische Schirmwicklung (18, 18’) in axialer Richtung gegenüber den Stirnenden der dazwischen angeordneten Wicklungslagen (1) verlängert.
15. Drosselspule nach Anspruch 10 bzw. 14, dadurch gekennzeichnet, dass neben dem hohlzylindrischen Verlängerungsabschnitt (23), insbesondere zwischen dem äußeren und inneren hohlzylindrischen Verlängerungsabschnitt (23, 23’) eine akustische Misch- und Auslöschungszone (25) für Schallwellen, welche an diesem axialen Stirnende der Wicklungslagen (1) auftreten, gebildet ist.
16. Drosselspule nach Anspruch 15, dadurch gekennzeichnet, dass in axialer Richtung der Spulenmittelachse (7) nach der Misch- und Auslöschungszone (25) passive und/oder reaktive Schallabsorbierungselemente (26), beispielsweise Blöcke oder Plattenelemente aus Schaumkunststoff oder aus Fasern, wie z.B. Vliese oder Steinwolle, ausgebildet sind.
17. Drosselspule nach Anspruch 16, dadurch gekennzeichnet, dass in den Schallabsorbierungselementen (26) Durchbrüche ausgebildet sind oder dass mehrere Schallabsorbierungselemente (26) zueinander distanziert angeordnet sind, sodass zwischen den Wicklungslagen (1) eine Luftströmung in paralleler Richtung zur Spulenmittelachse (7) gewährleistet ist.»
II. Der Einspruch
Die Antragstellerin trägt vor, dass sich der Oberbegriff auf
«M1 eine Drosselspule ohne Eisenkern zur Verwendung in elektrischen Energieversorgungsnetzen,
M2 mit zumindest zwei zylindrischen, in Bezug auf eine Spulenmittelachse (7) konzentrisch angeordneten und elektrisch parallel geschalteten Wicklungslagen (1),
M3 und mit wenigstens einem Mittel zur Reduzierung oder Minimierung von während des Betriebs der Drosselspule entstehenden Schallemissionen»
beziehe, der – als neu und erfinderisch – dadurch gekennzeichnet sei,
«M4 dass zumindest die äußerste Wicklungslage (1) als stromführende, akustische Schirmwicklung (18) gegenüber der in Richtung zur Spulenmittelachse (7) benachbarten Wicklungslage (1) ausgebildet ist,
M5 wobei diese Schirmwicklung (18) elektrisch derart dimensioniert ist, dass sie zur Übertragung einer Stromstärke ausgebildet ist, die nur einen Bruchteil jener Stromstärke beträgt, welche von der benachbarten Wicklungslage (1) zu übertragen ist.»
Daran schlössen sich die Unteransprüche 2 bis 17 an.
Der Gegenstand der Anmeldung sei jedoch gegenüber dem vorbekannten Stand der Technik weder neu noch erfinderisch. Es fehle auch ein überraschender, die Patentierbarkeit begründender Effekt.
Der Antragstellerin verwies dazu auf folgende Vorveröffentlichungen:
./A – US 4477792 A | ./L – DE 577650 H |
./B – DE 2246235 A1 | ./M – WO 02/063605 A1 |
./C – US 3309639 A | ./N – US 3991394 A |
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Zu den einzelnen Ansprüchen des angegriffenen Patents brachte die Antragstellerin vor:
Anspruch 1
Die Entgegenhaltung ./A betreffe eine modular aufgebaute Drosselspule für Energieübertragungsnetze. Sie weise in einer ersten Ausführungsform zumindest zwei konzentrisch angeordnete und parallel geschaltete Module auf. In einer zweiten Ausführungsform seien 8 konzentrisch angeordnete und parallel geschaltete Module offenbart. Damit erfülle diese Entgegenhaltung die Merkmale M1 und M2 des angegriffenen Patents.
Die vermeintliche Erfindung, dass die äußerste Wicklungslage als Schallbarriere wirke, werde auch durch das äußerste Modul von ./A verwirklicht. Eine bestimmte Höhe oder Größe der äußersten Wicklungslage sei im angegriffenen Patent nicht gefordert. Das jeweils äußerste Modul von ./A reduziere somit zwingend die Schallemissionen im Sinn von M3 und M4.
Die einzelnen Module von ./A hätten alle den gleichen Querschnitt und Aufbau. Das äußerste Modul führe weniger Strom als das benachbarte innere Modul. Damit sei das äußerste Modul geeignet, nur einen Bruchteil der Stromstärke des benachbarten Moduls zu übertragen, womit auch M5 erfüllt sei.
Dass jeder Leiter und jede Wicklungslage einen Bruchteil der Stromstärke eines anderen Leiters übertragen könne, sei eine Selbstverständlichkeit.
Die Entgegenhaltung ./N zeige parallel geschaltete konzentrische Spulen. Implizit sei damit offenbart, dass eine äußere Spule auch einen geringeren Strom führen könne als die benachbarte innere Spule.
Anspruch 1 des angegriffenen Patents sei daher nicht neu.
Anspruch 2
Das Modul 83 der ersten Ausführungsform von./A könne bei gleichem Querschnitt sicher einen Strom von weniger als der Hälfte von jenem des benachbarten Moduls 84 übertragen. In der zweiten Ausführungsform von ./A könne das Modul 8 bezüglich des benachbarten Moduls 7 ebenfalls weniger als die Hälfte des Strom führen.
Anspruch 2 des angegriffenen Patents sei daher nicht neu.
Anspruch 3
Die Ausführungsvariante nach Anspruch 3 sei nur eine bevorzugte Ausgestaltung und bewirke, dass die Schirmwicklung „einen deutlich niedrigeren Strom als die inneren Wicklungslagen führt und dadurch selbst kaum zu Schwingungen angeregt wird“. Auch die zweite Ausführungsform in ./A sehe vor, dass das Modul 8 (das äußerste Modul) nur 11,96 % Anteil am Strom der gesamten Drosselspule trage. Der erfindungsgemäße Effekt werde sich daher auch bei dieser Ausführungsform einstellen, sodass die Verstärkung des erfindungsgemäßen Effekts durch eine weitere Reduktion der Stromstärke für die Fachperson naheliege.
Anspruch 3 des angegriffenen Patents sei daher nicht erfinderisch.
Anspruch 4
Gemäß ./A wiesen beide Ausführungsformen drei oder mehrere Module auf, sodass dort das innerste Modul auf Grund seiner Anordnung einen Teil der Schallwellen der anderen Module abschirme. Eine bestimmte Höhe oder Größe der innersten Wicklungslage, die diese Aufgabe erfülle, sei in Anspruch 4 des angegriffenen Patents nicht gefordert. Dieser Anspruch sei daher nicht neu gegenüber ./A.
Anspruch 5
Dass benachbarte Spulen mechanisch entkoppelt oder schwingungsisoliert seien, sei in ./B offenbart. Dort seien „die Wicklungen im Bereich ihrer einander im Abstand gegenüberliegenden Zylindermantelflächen voneinander massenmäßig entkoppelt“. Anspruch 5 liege daher für die Fachperson nahe, beschäftige sich ./B doch damit, dass die Spulen oder Wicklungszylinder schwingungsfähige Gebilde seien und dass die Übertragung von mechanischen Schwingungen auf Wicklungen unterbunden werden soll.
Anspruch 5 sei daher nicht erfinderisch.
Anspruch 6
Die in Anspruch 6 des angegriffenen Patents beschriebenen Maßnahme sei gängig und aus ./B bekannt. Dort heiße es, dass „die gegenseitige Entkopplung der konzentrisch zueinander liegenden Wicklungen dadurch realisiert werden kann, dass auf das Einbringen mechanischer Bauteile mit Koppelwirkung in die in Frage kommenden Zwischenräume verzichtet wird, sodass sich ausschließlich Luft oder ein anderes gasförmiges Medium in den Zwischenräumen befindet“. Anspruch 6 sei daher nicht erfinderisch.
Anspruch 7
Die in Anspruch 7 genannte Maßnahme sei üblich und auch Gegenstand von ./A. Auch dort seien die einzelnen Module parallel geschaltet und somit wohl in der Regel auf gleichem Spannungspotential.
Anspruch 8
Da alle Module der ersten Ausführungsform von ./A den gleichen Aufbau und die Leiter somit den gleichen Querschnitt hätten, hätten die einzelnen kreisförmigen Leiter des äußersten Moduls 83 eine größere Länge als jene des benachbarten mittleren Moduls 84. Dadurch sei der ohmsche Widerstand des äußersten Moduls 85 jedenfalls größer als jener des mittleren Moduls 84. Ein größerer ohmscher Widerstand bedinge auch eine größere Impedanz. Diese simple Tatsache sei der Fachperson bekannt.
Anspruch 8 des angegriffenen Patents sei somit nicht neu.
Anspruch 9
Es sei allgemein bekannt, dass die Übertragung von Schall vermindert werde, wenn der Abstand zwischen zwei Körpern größer sei. In ./B werde darauf hingewiesen, dass Luft oder ein anderes gasförmiges Medium entkoppelnd wirke. Anspruch 9 des angegriffenen Patents sei daher nicht erfinderisch.
Anspruch 10
Anspruch 10 sehe vor, dass die äußerste Wicklungslage an zumindest einem Stirnende einen in axialer Richtung verlaufenden hohlzylindrischen Verlängerungsabschnitt aufweise. Dazu sei nicht definiert, wo die äußerste Wicklungslage in axialer Richtung ende und wo der Verlängerungsabschnitt beginne. Es sei somit auch der Fall umfasst, dass die äußerste Wicklungslage selbst der Verlängerungsabschnitt sei. In dieser Hinsicht würden die Merkmale von Anspruch 10 auch durch Figur 8 von ./A verwirklicht. Der Anspruch 10 des angegriffenen Patents sei daher nicht neu.
Anspruch 11
Die Merkmale von Anspruch 11 seien bekannte Maßnahmen zur Schallisolierung. Die Ausführung entspreche auch der Ausführung von ./C, weil dort die Seitenwand 40 des Schallraums 14 aus schalldämpfendem Material bestehe (etwa Filz) und somit nicht stromführend sei. Anspruch 11 sei daher nicht erfinderisch.
Anspruch 12
Dieser Anspruch entspreche dem Zweck und der Ausführung des Schallraums 14 von ./C. Er sei daher nicht erfinderisch.
Anspruch 13
Diese Ausführungsform sei durch Figur 8 von ./A verwirklicht, wo 3 Module (Wicklungslagen) vorgesehen seien, die alle gleich hoch sein. Anspruch 13 des angegriffenen Patents sei daher nicht neu, jedenfalls nicht erfinderisch.
Anspruch 14
Dieser Anspruch löse die Aufgabe, die Schallausbreitung in radialer Richtung zur Spulenmittelachse und weg von der Spulenmittelachse zu minimieren. Solche hohlzylindrischen Verlängerungsabschnitte seien bereits aus ./C bekannt. Für die Fachperson liege es daher nahe, diese Verlängerungsabschnitte auch an der Innenseite der Wicklungen anzuordnen. In ./C werde darauf hingewiesen, dass auch andere Ausführungen des Schallraums 14 umfasst sein sollten, etwa die Anordnung an beiden Enden der Windungen. Anspruch 14 sei daher nicht erfinderisch.
Anspruch 15
Dieser Anspruch sehe vor, dass neben dem hohlzylindrischen Verlängerungsabschnitt eine akustische Misch- und Auslöschungszone für Schallwellen gebildet sei. Die Seitenwand 40 des Schallraums 14 aus ./C, die als Zylindermantel ausgebildet sei, umschließe eine solche Zone. Anspruch 15 sei daher nicht neu, jedenfalls nicht erfinderisch.
Anspruch 16
Dieser Anspruch führe den Anspruch 15 näher aus und sehe vor, dass in axialer Richtung der Spulenmittelachse nach der Misch- und Auslöschungszone passive und/oder reaktive Schallabsorbierungselemente ausgebildet seien. Für den Schallraum 14 aus ./C sei eine Bodenplatte 42 vorgesehen, die aus einem schalldämpfendem Material bestehe. Es könne jedes passende Material verwendet werden, etwa Filz. ./M zeige für einschlägige Drosselspulen reaktive Schallabsorbierungselemente in Form von Aktuatoren für eine reaktive Schalldämpfung.
Anspruch 16 sei daher nicht neu, jedenfalls nicht erfinderisch.
Anspruch 17
Dieser Anspruch führe den Anspruch 16 näher aus und sehe vor, dass in den Schallabsorbierungselementen Durchbrüche ausgebildet seien oder dass mehrere Schallabsorbierungselemente zueinander distanziert angeordnet sein, sodass zwischen den Wicklungslagen eine Luftströmung gewährleistet sei. Die Bodenplatte 42 aus ./C habe Öffnungen.
Anspruch 17 sei daher nicht neu, jedenfalls nicht erfinderisch.
III. Die Antragstellerin brachte weiter vor, dass ./A im Recherchenbericht zur internationalen Patentanmeldung WO 2010/000005 A1 als neuheitsschädlich gegenüber den Ansprüchen 1 bis 17 angesehen worden sei. Die Patentinhaberin habe danach den Anspruch 2 in den Anspruch 1 aufgenommen, weil sie offenbar selbst den Anspruch 1 nicht als patentierbar erachte.
Das EPA habe bemängelt, dass der geänderte Anspruch 1 nicht klar sei, worauf die Patentinhaberin ihn durch die Aufnahme des ursprünglichen Anspruchs 8 eingeschränkt habe. Offenbar halte sie daher auch Anspruch 2 für nicht patentierbar.
IV. Die behauptete Vorbenutzung
Die Antragstellerin macht auch eine offenkundige Vorbenutzung geltend. Sie habe unter ihrem früheren Namen [...] schon vor dem Anmeldetag Drosselspulen ohne Eisenkern erzeugt und ausgeliefert, die die Merkmale zumindest der Ansprüche 1, 2, 3, 7, 8, 9 und 13 erfüllten.
Alle Drosselspulen wiesen mehrere zylindrische, in Bezug auf die Spulenmittelachse konzentrisch angeordnete und elektrisch parallel geschaltete Wicklungslagen auf. Die äußerste Wicklungslage sei als stromführende, akustische Schirmwicklung gegenüber der in Richtung zur Spulenmittelachse benachbarten Wicklungslage ausgebildet, sodass sie im Betrieb nur einen Bruchteil jener Stromstärke übertrage, die die benachbarte Wicklungslage übertrage, nämlich zwischen 0,8 und 9,5 %. Die von der äußersten Wicklungslage zu übertragende Stromstärke betrage zwischen 0,5 und 2,8 % jener Stromstärke, die die Drosselspule insgesamt übertrage.
Alle Drosselspulen hätten an der äußersten Wicklungslage die gleichen oder zumindest annähernd gleichen Spannungspotentiale wie an der unmittelbar benachbarten, elektrisch parallelgeschalteten Wicklungslage. Die äußerste Wicklungslage aller Drosselspulen habe eine höhere elektrische Impedanz als die in Richtung zur Spulenmittelachse benachbarte Wicklungslage. Die Wicklungslagenhöhe der äußersten Wicklungslage aller Drosselspulen entspreche zumindest annähernd der Wicklungslagenhöhe der übrigen Wicklungslagen.
Die Antragstellerin habe auch Drosselspulen zumindest gemäß Anspruch 1 ausgeliefert, bei denen der radiale Abstand zwischen einer Mantelfläche der äußersten Wicklungslage und einer Mantelfläche einer benachbarten Wicklungslage größer bemessen sei als ein radialer Abstand zwischen zwei unmittelbar benachbarten, konzentrisch zur äußersten Wicklungslage angeordneten Wicklungslagen.
Die Antragstellerin habe die Drosselspulen ohne Geheimhaltungsvereinbarung an die Kunden geliefert. Die Kunden hätten den Aufbau der Drosselspulen sehen können. Alle Konstruktionsdetails seien aus den Testberichten ersichtlich gewesen und die Kunden hätten unbeschränkten Zugang zu den Tests gehabt.
V. Die Verteidigung des Patents
Die Antragsgegnerin (Patentinhaberin) beantragte, den Einspruch zurückzuweisen und das Patent aufrechtzuerhalten.
Dazu brachte sie vor, dass im Anspruch 1 gefordert werde, dass durch die äußerste Wicklungslage eine akustische Abschirmung gegenüber der Umgebung erzielt werde. Durch die Formulierung „Mittel zur Reduzierung oder Minimierung von Schallemissionen“ und „akustische Schirmwicklung“ werde das zum Ausdruck gebracht. Aus der Patentschrift gehe hervor, dass zumindest die äußerste Wicklungslage eine Schallbarriere sei. Der Fachperson sei daher klar, diesen Begriff so zu verstehen, dass dadurch die Ausbreitung von Geräuschen und Vibrationen verhindert oder stark reduziert wird. Dafür müsse die äußerste Wicklungslage akustisch von den anderen Wicklungslagen entkoppelt werden. Daraus folge, dass die Schirmwicklung selbst auch nicht als „Schallgenerator“ wirke oder wirken könne. Der Fachperson sei auch klar, dass die äußere Wicklungslage mechanisch von der nächstinneren Wicklungslage entkoppelt werden müsse, also zumindest räumlich mit einem Abstand versehen werden müsse, damit zwischen den Wicklungslagen kein Körperschall übertragen werde.
Der Begriff „Bruchteil“ im Anspruch 1 sei so auszulegen, dass damit nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein „sehr kleiner Anteil eines Ganzen oder einer Größe“ gemeint sei. So würde die Fachperson den Begriff auch verstehen.
Die Entgegenhaltung ./A ziele darauf ab, in allen Wicklungsmodulen die gleichen Ströme zu übertragen. Dem liege die Aufgabe zugrunde, Situationen abzudecken, in denen sowohl große Spannungen an den Modulen anlägen und in den Wicklungen kleine Ströme aufträten, sowie auch den umgekehrten Fall. Bei der bekannten Ausführungsform seien in allen Wicklungsmodulen die gleichen Stromstärken gegeben.
Für die Fachperson sei selbstverständlich, dass es bei der konkreten Umsetzung zu Toleranzen bei den faktisch angestrebten Stromstärken kommen werde. Eine gezielte Stromverringerung in der äußersten Wicklungslage sei in ./A gar nicht vorgesehen. In der dort in Figur 8 dargestellten Ausführungsform wirke das äußerste Wicklungspaket als Schallgenerator, weil in ihm ein annähernd gleicher Strom fließe wie im nächstinneren Entwicklungspaket, sodass es wegen der Lorentz-Kräfte zu einer relativ starken Auslenkung des äußersten Wicklungspakets komme, das dann ähnlich der Membran eines Lautsprechers einen hohen Schalldruck bewirke.
Aus der technischen Lehre von ./N gehe nicht hervor, dass die äußerste Wicklungslage gezielt wesentlich geringeren Strom übertrage als die nächstinnere Wicklungslage. Ziel von ./N sei es, bei jedem der Wicklungspakete, die jeweils aus einer Mehrzahl von Einzelspulen bestünden, die gleiche axialer Höhe zu erreichen, damit die Anschlussenden der Einzelspulen räumlich möglichst nahe zueinander positioniert werden können. Hierfür würden die Querschnittsdimensionen der einzelnen Leiter variiert, um auch unterschiedliche Windungszahlen in den Einzelspulen – bei gleichen Wicklungspakethöhen – zu ermöglichen.
Aus der Offenbarung von ./N gehe hervor, dass die äußeren Einzelspulen höhere Ströme übertragen müssten als die innenliegenden Einzelspulen, um mit der Wärmeentwicklung und der thermischen Belastung der Wicklungspakete zurechtzukommen. Dafür müssten jedoch in äußeren Einzelspulen höhere Ströme fließen als in inneren.
Aus ./N gehe somit nicht hervor, dass die Drosselspule eine stromführende, akustische Schirmwicklung habe, die zumindest durch die äußerste Wicklungslage gebildet sei; dass in der äußersten Wicklungslage nur ein Bruchteil jener Stromstärke fließe, die von der benachbarten Wicklungslage übertragen werde.
Anspruch 1 sei somit neu und erfinderisch.
Die Antragsgegnerin bestritt die offenkundige Vorbenutzung. Schon aus dem Vorbringen der Antragstellerin ergebe sich, dass die behauptete Vorbenutzung keine akustische Schirmwicklung betreffe.
VI. In der mündlichen Verhandlung vom 17.1.2018 stellte sie den Hilfsantrag, „das Patent hilfsweise im Umfang der Merkmalskombination einer der Unteransprüche aufrechtzuerhalten“.
VII. Die Entscheidung der Technischen Abteilung
Die Technische Abteilung (TA) gab mit dem angefochtenen Beschluss dem Einspruch teilweise statt und widerrief das Patent im Umfang der Ansprüche 1 bis 3 sowie 5 bis 9, soweit diese auf den Anspruch 1 rückbezogen sind. Im Umfang der Ansprüche 4 sowie 5 bis 9, soweit diese auf den Anspruch 4 rückbezogen sind, und im Umfang der Ansprüche 10 bis 17 wurde der Einspruch abgewiesen.
VIII. Feststellungen der TA
[...]
ASEA/ABB
Die Antragstellerin lieferte im Jahr 1988 der Firma ASEA/ABB für eine HVDC-Anlage
(High-voltage direct current;
Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragung) eine Drosselspule (mit der Nummer 106746), die keinen Eisenkern aufweist und aus konzentrischen, parallel geschalteten Wicklungslagen aufgebaut ist. Die äußerste Wicklungslage führt deutlich weniger Strom als die anderen Wicklungslagen. Diese Maßnahme wirkt lärmreduzierend und die äußerste Wicklungslage war mechanisch von den anderen Wicklungslagen entkoppelt (Beschluss Seite = BS 27 oben).
Die äußerste Schirmwicklung ist zur Übertragung einer Stromstärke ausgebildet, die nur den Bruchteil jener Stromstärke, nämlich 3,8 Ampère, hat wie jene, die die die benachbarte Wicklungslage (nämlich zweimal 47,7 Ampère = 95,4 Ampère) überträgt (BS 29).
Bei dieser Lieferung ist die Erwerberin nicht zur Geheimhaltung verpflichtet worden (BS 28).
Siemens USA
Im Jahr 1993 lieferte die Antragstellerin an Siemens USA 13 Drosselspulen ohne Eisenkern mit 6 mit Fiberglas ummantelten und durch Abstandsstäbe miteinander mechanisch verbundenen und parallelgeschalteten Wicklungslagen, die oben und unten durch Wicklungssterne miteinander verbunden waren. Das äußerste Wicklungspaket führte einen Bruchteil der Stromstärke im Vergleich zur benachbarten Wicklungslage. Dieses Merkmal diente auch der Schallminderung (BS 32).
NISSIN
Im Jahr 1993 lieferte die Antragstellerin dem Unternehmen NISSIN Spulen ohne Eisenkern mit drei mit Fiberglas ummantelten und durch Abstandsstäbe miteinander mechanisch verbundenen und parallelgeschalteten Wicklungslagen, die oben und unten durch Wicklungssterne miteinander verbunden sind. Das äußerste Wicklungspaket führte einen Bruchteil der Stromstärke im Vergleich zur benachbarten Wicklungslage. Zwischen allen Wicklungslagen gab es Abstandsstäbe. Die äußerste Wicklungslage ist von der benachbarten Wicklungslage mechanisch nicht entkoppelt. Die Spulen haben noch zusätzlich eine äußere passive Schallschutzabdeckung. Das äußerste Wicklungspaket wies eine verminderte Stromstärke auf. Dies hatte den Zweck der Schallminderung (BS 33 f).
Weitere Vorbenutzungen
In Bezug auf die weiteren behaupteten Vorbenutzungen „Los Angeles Department of Water and Power“ („LADWP“), „SIEMENS Deutschland“, „GEC Alsthom“ und „Comerford“ stellte die TA keine Vorbenutzung fest (BS 35 f).
IX. Rechtlich erwog die TA wie folgt:
Vorbenutzung ASEA/ABB
Die Drosselspule, die gegenüber dem Unternehmen ASEA/ABB vorbenutzt worden sei, sei gegenüber Anspruch 1 neuheitsschädlich. Betroffen sei eine Drosselspule ohne Eisenkern, die zylindrische konzentrisch angeordnete und parallelgeschalteten Wicklungslagen habe. Damit seien die Merkmale M1 und M2 offenbart. Eine Wicklungslage diene der Reduktion der Schallemissionen. Damit sei das Merkmal M3 gezeigt. Die äußerste Wicklungslage sei stromführend und diene der akustischen Abschirmung, wodurch das Merkmal M4 gezeigt werde. Die äußerste Schirmwicklung sei zur Übertragung einer Stromstärke ausgebildet, die nur den Bruchteil jener Stromstärke zu übertragen habe wie die benachbarten Wicklungslagen. Dadurch sei das Merkmal M4 gezeigt.
Auch der Anspruch 2 sei dadurch offenbart, weil aus den Werten der übertragenen Stromstärke die dort genannten Werte errechnet werden könnten. Dasselbe treffe auf den Anspruch 3 zu.
Nicht gezeigt sei hingegen das Merkmal von Anspruch 4, wonach zumindest drei konzentrisch angeordnete, elektrisch parallel geschaltete Wicklungslagen ausgebildet seien, wobei die äußerste Wicklungslage eine äußere akustische Schirmwicklung und die innerste Wicklungslage eine innere akustische Schirmwicklung bilde. Die Vorbenutzung zeige nur eine äußere akustische Schirmwicklung. In Bezug auf den Anspruch 4 sei die Vorbenutzung ASEA/ABB nicht neuheitsschädlich.
Anspruchs 5 sei durch die Vorbenutzung offenbart, weil auch die vorbenutzte Drosselspule eine mechanische Entkopplung zwischen einer zylindrischen Mantelfläche der akustischen Schirmwicklung gegenüber einer zylindrischen Mantelfläche der benachbarten Wicklungslage habe.
Anspruch 6 sei durch die Vorbenutzung gezeigt, weil auch diese keine mechanischen Verbindungen zwischen der akustischen Schirmwicklung und der benachbarten Wicklungslage vorsehe.
Dass Anspruch 7 gezeigt werde, ergebe sich daraus, dass die Wicklungslagen parallel geschaltet seien.
Der Gegenstand des Anspruchs 8 (höhere elektrische Impedanz der akustischen Schirmwicklung) ergebe sich aus der Vorbenutzung ebenfalls.
Der Gegenstand des Anspruchs 9 sei gezeigt, weil bei der Spule der Vorbenutzung zwischen der äußersten Schirmwicklung und der benachbarten Schirmwicklung der Abstand in radialer Richtung größer sei als der Abstand zwischen zwei unmittelbar benachbarten Wicklungslagen.
Nicht gezeigt seien die Gegenstände der Ansprüche 10 bis 17.
Der Gegenstand des Anspruchs 10 sei gegenüber ./C in Zusammenschau mit der Vorbenutzung ASEA/ABB erfinderisch, weil laut Anspruch 10 die äußerste akustische Schirmwicklung an zumindest einem Stirnende einen in axialer Richtung verlaufenden, hohlzylindrischen Verlängerungsabschnitt aufweise. ./C zeige zwar eine Seitenwand des Schallraums, der unterhalb der Wicklungen angeordnet sei, dabei handle es sich aber nicht um einen Verlängerungsabschnitt der Wicklungslage. Aus ./C sei ersichtlich, dass die Spule auf den Schallraum aufgesetzt und von den Wicklungen beabstandet sei. Der Schallraum erstrecke sich vom Isolationsteil der Spule bis zur Montagefläche der Spulenanordnung. Somit habe die Fachperson keine Veranlassung, die äußerste Wicklungslage der vorbenutzten Spule in Zusammenschau mit ./C zu verlängern und zu einer Spule gemäß Anspruch 10 zu gelangen.
Der Anspruch 14 sei auf Anspruch 4 rückbezogen, der gegenüber dem Stand der Technik neu sei. Somit betreffe der Anspruch 14 eine Weiterbildung eines neuen Gegenstands, nämlich eine innere Schirmwicklung, und sei somit erfinderisch.
Die Ansprüche 11 bis 13 und 15 bis 17 seien auf die Ansprüche 10 und 14 rückbezogen und beträfen somit erfinderische Merkmale.
Vorbenutzung Siemens USA
Diese vorbenutzten Drosselspulen hätten keinen Eisenkern, aber zylindrische, konzentrisch angeordnete und parallel geschaltete Wicklungslagen. Damit seien die Merkmale M1 und M2 offenbart. Die Stromstärke in der äußersten Wicklungslage habe nur den Bruchteil der Stromstärke der anderen Wicklungslagen, wodurch das Merkmal M5 gezeigt werde. Weil in der äußersten Wicklungslage nur ein Bruchteil des Stroms im Vergleich zu den anderen Wicklungslagen fließe, sei ein schallreduzierender Effekt erzielt. Durch den geringeren Strom werde die Vibration der äußersten Wicklungslage reduziert und sie wirke schalldämpfend, weil sie die in Richtung zur Spulenmittelachse benachbarten Wicklungslagen umfasse. Damit seien die Merkmale M3 und M4 gezeigt.
Für die Ansprüche 2 und 3 gälten die selben Überlegungen wie für die Vorbenutzung ASEA/ABB.
Die Gegenstände der Ansprüche 7 und 8 seien durch die Parallelschaltung der Wicklungslagen und durch die Tatsache gezeigt, dass in der äußersten Wicklungslage weniger Strom fließe.
Vorbenutzung NISSIN
Die Überlegungen zur Vorbenutzung Siemens USA träfen auch auf diese Vorbenutzung zu.
Neuheit gegenüber ./A und ./N
Die Antragstellerin habe die Neuheit des Anspruchs 1 gegenüber ./B, ./C, ./L und ./M nicht bestritten.
Gegenüber ./A sei der Anspruch 1 neu, weil die Merkmale M3 und M4 nicht gezeigt würden. Die unterschiedlichen Stromwerte seien nicht gewollt, sondern von Problemen des Drosselspulendesigns verursacht. Es sei nicht ersichtlich, dass die äußerste Wicklungslage gemäß ./A als akustische Schirmwicklung wirken solle. In ./A sei auch nicht gezeigt, dass die äußerste Wicklungslage nur den Bruchteil jener Stromstärke führe, die die benachbarten Wicklungslagen zu übertragen hätten, womit auch das Merkmal M5 nicht vorweggenommen sei.
./N sei gegenüber Anspruch 1 nicht neuheitsschädlich, weil dort die Aufgabe erfüllt werde, eine Spule bereitzustellen, die für möglichst hohe Ströme geeignet sei. Es werde vorgeschlagen, die äußerste Wicklungslage mit der höchsten Stromstärke zu beaufschlagen. Damit sei nicht offenbart, dass die äußerste Wicklungslage als akustische Schirmwicklung dienen solle, hingegen sei klar, dass diese Wicklungslage zwar die Wärme am besten abführe, aber auch die höchste Geräuschentwicklung verursache.
Da ./A eine möglichst gleichmäßige Stromverteilung aufweise, sei sie auch nicht neuheitsschädlich gegenüber dem Anspruch 2. Auch gegenüber Anspruch 4 sei ./A nicht neuheitsschädlich, weil die Funktion einer Schirmwicklung mit einer geringeren Stromstärke gezeigt sei. Die übrigen Ansprüche seien neu, weil sie auf Anspruch 1 oder Anspruch 4 rückbezogen seien.
Erfinderische Tätigkeit
Anspruch 1 sei gegenüber ./A und ./N erfinderisch, weil dort die Merkmale M3, M4 und 5 nicht vorweggenommen seien (auf BS 37 offenbar irrtümlich mit „Merkmale d), e) und f)“ bezeichnet). In ./A sei die Reduzierung der Schallemissionen überhaupt nicht erwähnt.
./B lege die Ansprüche 5, 6 und 9 (Weiterbildungen des Gegenstands des Anspruchs 1 und des Anspruchs 4) nicht nahe, weil für die Fachperson zum Prioritätszeitpunkt keine Veranlassung bestanden habe, ausgehend vom Gegenstand von ./A, in der die Problematik der Schallemissionen überhaupt nicht erwähnt werde, durch die Maßnahme, die Übertragung von mechanischen Schwingungen auf Wicklungen zu unterbinden zum Gegenstand des Anspruchs 5 (sowie der Ansprüche 6 und 9) zu gelangen.
./C lege (in Verbindung mit ./A) die Ansprüche 10 bis 12 und 14 bis 17 nicht nahe. ./C behandle die Geräuschreduzierung mit einer „sound chamber“. Diese Kammer bestehe aus schallabsorbierendem Material und werde axial an die Spule anschließend angebracht. Die Wicklungen der Spule seien vom Schallraum beabstandet.
./L betreffen eine Magnetspule für große Stromstärken. Die Aufgabenstellung sei, in allen Wicklungslagen möglichst gleiche Stromstärken zu erreichen. Ausgehend von ./A als nächstliegendem Stand der Technik habe die Fachperson auch mit Blick auf ./L keine Veranlassung, eine Spule mit verschiedenen Impedanzen in den konzentrischen Wicklungslagen herzustellen, um eine Schallreduktion zu erreichen und somit zum Gegenstand des Anspruchs 8 zu gelangen.
./M lege Anspruch 16 nicht nahe. Dieser sei eine Weiterbildung des Gegenstands von Anspruch 15, der auf Anspruch 10 und Anspruch 14 rückbezogen sei. ./M zeige keine Misch- und Auslöschungszone, sondern betreffe eine Vorrichtung zur aktiven akustischen Dämpfung von Geräuschen, die von einer zylindrischen Luftkernspule abgestrahlt würden.
X. Die Rekurse
1. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragsgegnerin, die unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss so zu ändern, dass das ganze Patent aufrechterhalten und der Einspruch zur Gänze abgewiesen wird.
In eventu beantragt sie, das Patent im folgenden Ausmaß aufrechtzuerhalten:
«1. (Kombination der ursprünglichen Ansprüche 1 und 4)
Drosselspule ohne Eisenkern zur Verwendung in elektrischen Energieversorgungsnetzen, mit zumindest zwei zylindrischen, in Bezug auf eine Spulenmittelachse (7) konzentrisch angeordneten und elektrisch parallel geschalteten Wicklungslagen (1), und mit wenigstens einem Mittel zur Reduzierung oder Minimierung von während des Betriebs der Drosselspule entstehenden Schallemissionen, wobei zumindest die äußerste Wicklungslage (1) als stromführende, akustische Schirmwicklung (18) gegenüber der in Richtung zur Spulenmittelachse (7) benachbarten Wicklungslage (1) ausgebildet ist, wobei diese Schirmwicklung (18) elektrisch derart dimensioniert ist, dass sie zur Übertragung einer Stromstärke ausgebildet ist, die nur einen Bruchteil jener Stromstärke beträgt, welche von der benachbarten Wicklungslage (1) zu übertragen ist, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest drei konzentrisch angeordnete, elektrisch parallel geschaltete Wicklungslagen (1) ausgebildet sind, wobei die äußerste Wicklungslage (1) eine äußere akustische Schirmwicklung (18) bildet und die innerste Wicklungslage (1) eine innere akustische Schirmwicklung (18’) bildet.
2. (Auf den neuen Anspruch 1 rückbezogener ursprünglicher Anspruch 2)
Drosselspule nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die akustische Schirmwicklung (18) derart dimensioniert ist, dass sie zur Übertragung einer Stromstärke ausgebildet ist, die zwischen 0,1 % bis maximal 50 % jener Stromstärke beträgt, welche von der in Richtung zur Spulenmittelachse (7) benachbarten Wicklungslage (1) zu übertragen ist.
3. (Auf den neuen Anspruch 1 rückbezogener ursprünglicher Anspruch 3)
Drosselspule nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die von der akustischen Schirmwicklung (18) zu übertragende Stromstärke zwischen 0,1 % bis 5 % jener Stromstärke beträgt, welcher von der Drosselspule insgesamt zu übertragen ist.
4. (Kombination der ursprünglichen Ansprüche 1 und 5)
Drosselspule ohne Eisenkern zur Verwendung in elektrischen Energieversorgungsnetzen, mit zumindest zwei zylindrischen, in Bezug auf eine Spulenmittelachse (7) konzentrisch angeordneten und elektrisch parallel geschalteten Wicklungslagen (1), und mit wenigstens einem Mittel zur Reduzierung oder Minimierung von während des Betriebs der Drosselspule entstehenden Schallemissionen, wobei zumindest die äußerste Wicklungslage (1) als stromführende, akustische Schirmwicklung (18) gegenüber der in Richtung zur Spulenmittelachse (7) benachbarten Wicklungslage (1) ausgebildet ist, wobei diese Schirmwicklung (18) elektrisch derart dimensioniert ist, dass sie zur Übertragung einer Stromstärke ausgebildet ist, die nur einen Bruchteil jener Stromstärke beträgt, welche von der benachbarten Wicklungslage (1) zu übertragen ist, dadurch gekennzeichnet, dass eine zylindrische Mantelfläche (19, 19’) der akustischen Schirmwicklung (18, 18’) gegenüber einer zylindrischen Mantelfläche (20) der benachbarten Wicklungslage (1) mechanisch entkoppelt oder schwingungsisoliert ist.
5. (Kombination der ursprünglichen Ansprüche 1 und 6)
Drosselspule ohne Eisenkern zur Verwendung in elektrischen Energieversorgungsnetzen, mit zumindest zwei zylindrischen, in Bezug auf eine Spulenmittelachse (7) konzentrisch angeordneten und elektrisch parallel geschalteten Wicklungslagen (1), und mit wenigstens einem Mittel zur Reduzierung oder Minimierung von während des Betriebs der Drosselspule entstehenden Schallemissionen, wobei zumindest die äußerste Wicklungslage (1) als stromführende, akustische Schirmwicklung (18) gegenüber der in Richtung zur Spulenmittelachse (7) benachbarten Wicklungslage (1) ausgebildet ist, wobei diese Schirmwicklung (18) elektrisch derart dimensioniert ist, dass sie zur Übertragung einer Stromstärke ausgebildet ist, die nur einen Bruchteil jener Stromstärke beträgt, welche von der benachbarten Wicklungslage (1) zu übertragen ist, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen einer Mantelfläche (19, 19’) der akustischen Schirmwicklung (18, 18’) und einer Mantelfläche (20) der benachbarten Wicklungslage (1) ein durchgängiger Spalt (17) mit hohlzylindrischer Form ausgebildet ist, sodass in diesem Spalt (17) keine radial wirkenden Stützelemente zwischen der akustischen Schirmwicklung (18, 18’) und der benachbarten Wicklungslage (1) angeordnet sind.
6. (Auf den neuen Anspruch 1 rückbezogener ursprünglicher Anspruch 7)
Drosselspule nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass an der stromführenden, akustischen Schirmwicklung (18, 18’) die gleichen oder zumindest annähernd gleiche Spannungspotentiale vorliegen, wie an der unmittelbar benachbarten, elektrisch parallel geschalteten Wicklungslage (1).
7. (Auf den neuen Anspruch 1 rückbezogener ursprünglicher Anspruch 8)
Drosselspule nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die akustische Schirmwicklung (18, 18’) eine höhere elektrische Impedanz aufweist, als die in Richtung zur Spulenmittelachse (7) benachbarte Wicklungslage (1).
8. (Auf den neuen Anspruch 1 rückbezogener ursprünglicher Anspruch 9)
Drosselspule nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass ein radialer Abstand (21) zwischen einer Mantelfläche (19, 19’) der akustischen Schirmwicklung (18, 18’) und einer Mantelfläche (20) einer benachbarten Wicklungslage (1) größer bemessen ist, als ein radialer Abstand (22) zwischen zwei unmittelbar benachbarten, konzentrisch zur akustischen Schirmwicklung (18, 18’) angeordneten Wicklungslagen (1).
9. (Kombination der ursprünglichen Ansprüche 1 und 10)
Drosselspule ohne Eisenkern zur Verwendung in elektrischen Energieversorgungsnetzen, mit zumindest zwei zylindrischen, in Bezug auf eine Spulenmittelachse (7) konzentrisch angeordneten und elektrisch parallel geschalteten Wicklungslagen (1), und mit wenigstens einem Mittel zur Reduzierung oder Minimierung von während des Betriebs der Drosselspule entstehenden Schallemissionen, wobei zumindest die äußerste Wicklungslage (1) als stromführende, akustische Schirmwicklung (18) gegenüber der in Richtung zur Spulenmittelachse (7) benachbarten Wicklungslage (1) ausgebildet ist, wobei diese Schirmwicklung (18) elektrisch derart dimensioniert ist, dass sie zur Übertragung einer Stromstärke ausgebildet ist, die nur einen Bruchteil jener Stromstärke beträgt, welche von der benachbarten Wicklungslage (1) zu übertragen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die äußerste Wicklungslage (1), insbesondere die stromführende, akustische Schirmwicklung (18), an zumindest einem Stirnende einen in axialer Richtung verlaufenden, hohlzylindrischen Verlängerungsabschnitt (23) aufweist.
10. (Auf den neuen Anspruch 9 rückbezogener ursprünglicher Anspruch 11)
Drosselspule nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass der hohlzylindrische Verlängerungsabschnitt (23) aus elektrisch isolierendem Material gebildet und nicht stromführend ist.
11. (Auf den neuen Anspruch 9 rückbezogener ursprünglicher Anspruch 12)
Drosselspule nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass der hohlzylindrische Verlängerungsabschnitt (23) einen elektrisch nicht leitenden Endring (24) ausbildet, der an wenigstens ein Stirnende des elektrisch leitenden Abschnitts der Schirmwicklung (18) anschließt.
12. (Auf den neuen Anspruch 9 rückbezogener ursprünglicher Anspruch 13)
Drosselspule nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass eine axiale Länge oder Wicklungslagenhöhe (H) des stromführenden Abschnittes der akustischen Schirmwicklung (18) zumindest annähernd einer axialen Länge oder Wicklungslagenhöhe (H) der Wicklungslagen (1) entspricht.
13. (Auf den neuen Anspruch 1 rückbezogener ursprünglicher Anspruch 14)
Drosselspule nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest an den oberen Stirnenden der äußeren und der inneren akustischen Schirmwicklung (18, 18’) jeweils ein äußerer und innerer hohlzylindrischer Verlängerungsabschnitt (23, 23’) ausgebildet ist, welcher die äußere und innere akustische Schirmwicklung (18, 18’) in axialer Richtung gegenüber den Stirnenden der dazwischen angeordneten Wicklungslagen (1) verlängert.
14. (Auf den neuen Anspruch 9 „bzw.“ 13 rückbezogener ursprünglicher Anspruch 15)
Drosselspule nach Anspruch 9 bzw. 13, dadurch gekennzeichnet, dass neben dem hohlzylindrischen Verlängerungsabschnitt (23), insbesondere zwischen dem äußeren und inneren hohlzylindrischen Verlängerungsabschnitt (23, 23’) eine akustische Misch- und Auslöschungszone (25) für Schallwellen, welche an diesem axialen Stirnende der Wicklungslagen (1) auftreten, gebildet ist.
15. (Auf den neuen Anspruch 14 rückbezogener ursprünglicher Anspruch 16)
Drosselspule nach Anspruch 14, dadurch gekennzeichnet, dass in axialer Richtung der Spulenmittelachse (7) nach der Misch- und Auslöschungszone (25) passive und/oder reaktive Schallabsorbierungselemente (26), beispielsweise Blöcke oder Plattenelemente aus Schaumkunststoff oder aus Fasern, wie z.B. Vliese oder Steinwolle, ausgebildet sind.
16. (Auf den neuen Anspruch 15 rückbezogener ursprünglicher Anspruch 17)
Drosselspule nach Anspruch 15, dadurch gekennzeichnet, dass in den Schallabsorbierungselementen (26) Durchbrüche ausgebildet sind oder dass mehrere Schallabsorbierungselemente (26) zueinander distanziert angeordnet sind, sodass zwischen den Wicklungslagen (1) eine Luftströmung in paralleler Richtung zur Spulenmittelachse (7) gewährleistet ist.»
Argumentativ richtet sich der Rekurs der Antragsgegnerin (Patentinhaberin) gegen die Feststellungen der TA zur Vorbenutzung, zu Geheimhaltungsverpflichtung sowie zur Neuheitsschädlichkeit der (von der Antragsgegnerin bestrittenen) Vorbenutzung.
2. Die Antragstellerin bekämpft die Entscheidung der TA im Ausmaß der Antragsabweisung. Sie macht unrichtige Beweiswürdigung in Bezug auf die Vorbenutzungen „LADWP“ und „GEC Alsthom“ geltend.
Unter dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht die Antragstellerin geltend, dass das angegriffene Patent auch in Bezug auf Anspruch 4 weder neu noch erfinderisch sei; das gelte auch für Anspruch 10 und für Anspruch 14.
Als Verfahrensfehler macht die Antragstellerin geltend, dass die Entscheidung der TA den in der mündlichen Verhandlung formulierten Hilfsantrag der Antragsgegnerin, „das Patent im Umfang der Merkmalskombination eines [richtig: einer] der Unteransprüche aufrechtzuerhalten“ überschreite.
3. Die Streitteile beantragen, dem Rechtsmittel der jeweils anderen Partei nicht Folge zu geben.