Die Revision ist zulässig, sie ist auch berechtigt.
1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 ff ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71], RS0112256 [T10], RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die diesbezüglichen Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]).1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (Paragraphen 914, ff ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71], RS0112256 [T10], RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die diesbezüglichen Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]).
2. Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine Summenversicherung. Die Versicherungsleistung erfolgt also unabhängig vom Nachweis eines Schadens, insbesondere einer Einkommenseinbuße. Versicherte Gefahr in der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der vorzeitige Rückgang oder der Verlust der beruflichen Leistungsfähigkeit (RS0112258). Diese Versicherungsart soll Schutz vor dem Zustand bieten, in dem ein Versicherter aus gesundheitlichen Gründen ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage ist, seinen bisherigen Beruf oder einen angemessenen bedingungsgemäßen Vergleichsberuf auszuüben (RS0112257). Zu in diesem Sinn vergleichbaren Versicherungsbedingungen wurde ausgeführt, dass Berufsunfähigkeit dann gegeben ist, wenn die andere Arbeitstätigkeit, auf die der Versicherte aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung verwiesen werden kann, seiner bisherigen Lebensstellung nicht entspricht. Für den Verlust der bisherigen Lebensstellung ist maßgeblich, ob die soziale Stellung und das soziale Ansehen des Versicherten inhaltlich erhalten bleiben und der neue Beruf bei Ausübung auch die gleichen sozialen Sicherungen verschafft (vgl RS0112260). Versichert ist nicht die berufliche Leistungsfähigkeit des Versicherten überhaupt, sondern nur in Verbindung mit bestimmten Berufen, wobei es auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ankommt (vgl RS0111999). Die Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen werden kann, darf weder hinsichtlich ihrer Vergütung noch in ihrer Wertschätzung „spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs“ absinken, insbesondere keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern. Es ist auf die soziale Stellung des Versicherten, das Ansehen, das ihm in den Augen der Öffentlichkeit sein Beruf vermittelt, abzustellen. Das hängt nicht allein von der Höhe des Einkommens, sondern zunächst davon ab, welche Kenntnisse und Fähigkeiten die Berufsausübung erfordert (7 Ob 163/14t; vgl auch RS0112003).2. Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine Summenversicherung. Die Versicherungsleistung erfolgt also unabhängig vom Nachweis eines Schadens, insbesondere einer Einkommenseinbuße. Versicherte Gefahr in der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der vorzeitige Rückgang oder der Verlust der beruflichen Leistungsfähigkeit (RS0112258). Diese Versicherungsart soll Schutz vor dem Zustand bieten, in dem ein Versicherter aus gesundheitlichen Gründen ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage ist, seinen bisherigen Beruf oder einen angemessenen bedingungsgemäßen Vergleichsberuf auszuüben (RS0112257). Zu in diesem Sinn vergleichbaren Versicherungsbedingungen wurde ausgeführt, dass Berufsunfähigkeit dann gegeben ist, wenn die andere Arbeitstätigkeit, auf die der Versicherte aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung verwiesen werden kann, seiner bisherigen Lebensstellung nicht entspricht. Für den Verlust der bisherigen Lebensstellung ist maßgeblich, ob die soziale Stellung und das soziale Ansehen des Versicherten inhaltlich erhalten bleiben und der neue Beruf bei Ausübung auch die gleichen sozialen Sicherungen verschafft vergleiche RS0112260). Versichert ist nicht die berufliche Leistungsfähigkeit des Versicherten überhaupt, sondern nur in Verbindung mit bestimmten Berufen, wobei es auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ankommt vergleiche RS0111999). Die Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen werden kann, darf weder hinsichtlich ihrer Vergütung noch in ihrer Wertschätzung „spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs“ absinken, insbesondere keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern. Es ist auf die soziale Stellung des Versicherten, das Ansehen, das ihm in den Augen der Öffentlichkeit sein Beruf vermittelt, abzustellen. Das hängt nicht allein von der Höhe des Einkommens, sondern zunächst davon ab, welche Kenntnisse und Fähigkeiten die Berufsausübung erfordert (7 Ob 163/14t; vergleiche auch RS0112003).
3.1 Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind.
3.2 Nach Art 3.1 AVB gilt, sofern die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die während der Prämienzahlungsdauer entstanden und ärztlich nachzuweisen sind, mindestens zu 50 % – im Vergleich mit einem körperlich und geistig Gesunden mit vergleichbaren Fähigkeiten und Kenntnissen – außer Stande ist, ihren Beruf auszuüben, die Fortdauer dieses Zustands von Anfang an als Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn die versicherte Person eine andere ihrer Ausbildung oder Erfahrung oder bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit ausübt.3.2 Nach Artikel 3 Punkt eins, AVB gilt, sofern die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die während der Prämienzahlungsdauer entstanden und ärztlich nachzuweisen sind, mindestens zu 50 % – im Vergleich mit einem körperlich und geistig Gesunden mit vergleichbaren Fähigkeiten und Kenntnissen – außer Stande ist, ihren Beruf auszuüben, die Fortdauer dieses Zustands von Anfang an als Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn die versicherte Person eine andere ihrer Ausbildung oder Erfahrung oder bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit ausübt.
3.3 Berufsunfähigkeit nach dieser Bestimmung liegt demnach vor, wenn der Versicherte infolge der angeführten Gesundheitsbeeinträchtigungen – mindestens zu 50 % – außer Stande ist, seinem Beruf nachzugehen und er auch keine andere seiner Ausbildung und Erfahrung und seiner bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit ausübt. Die Bestimmung verlangt – nach dem insoweit – klaren Wortlaut, dass bei Vorliegen der geforderten Gesundheitsbeeinträchtigung der Versicherte keine andere dem bisherigen Beruf entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausübt. Darauf, ob der Versicherte die vergleichbare Tätigkeit ausüben kann oder könnte, kommt es dabei nicht an. Aus der Gesamtheit der Regelung des Art 3.1 AVB kann für den verständigen Versicherungsnehmer jedenfalls kein Zweifel darüber bestehen, dass er keinen Anspruch auf Leistung hat, wenn er einen Vergleichsberuf tatsächlich ausübt.3.3 Berufsunfähigkeit nach dieser Bestimmung liegt demnach vor, wenn der Versicherte infolge der angeführten Gesundheitsbeeinträchtigungen – mindestens zu 50 % – außer Stande ist, seinem Beruf nachzugehen und er auch keine andere seiner Ausbildung und Erfahrung und seiner bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit ausübt. Die Bestimmung verlangt – nach dem insoweit – klaren Wortlaut, dass bei Vorliegen der geforderten Gesundheitsbeeinträchtigung der Versicherte keine andere dem bisherigen Beruf entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausübt. Darauf, ob der Versicherte die vergleichbare Tätigkeit ausüben kann oder könnte, kommt es dabei nicht an. Aus der Gesamtheit der Regelung des Artikel 3 Punkt eins, AVB kann für den verständigen Versicherungsnehmer jedenfalls kein Zweifel darüber bestehen, dass er keinen Anspruch auf Leistung hat, wenn er einen Vergleichsberuf tatsächlich ausübt.
3.4 Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer wird diese Bestimmung, wonach die Berufsunfähigkeit an die tatsächliche Nichtausübung einer vergleichbaren Tätigkeit anknüpft, aber auch dahin verstehen, dass dies umso mehr gilt, wenn er ohnedies seine bisherige Berufstätigkeit fortführt. In keinem anderen Fall, als bei Fortsetzung der bisherigen Berufstätigkeit, bleibt die bisherige Lebensstellung, sohin die soziale Stellung, das soziale Ansehen und die sozialen Sicherheiten in einem größeren Ausmaß erhalten.
3.5 Die Entscheidung 7 Ob 127/99y (RS0112259) erging zu einer nicht vergleichbaren Bedingungslage. Dort wurde der Begriff der Berufsunfähigkeit dahin definiert, dass der Versicherte aufgrund der genannten Gesundheitsbeeinträchtigungen außerstande ist, seinen Beruf oder eine ähnliche Tätigkeit auszuüben. Die Bestimmung stellt damit – anders als hier – allein auf das Unvermögen des Versicherten, seinen Beruf oder eine vergleichbare Tätigkeit auszuüben, ab.
3.6 Im vorliegenden Fall führte der Kläger im Zeitraum 10. November 2015 bis 15. Juli 2016 seinen bisherigen Beruf auf Vollzeitbasis weiter aus, womit keine Berufsunfähigkeit iSd Art 3.1 AVB vorlag.3.6 Im vorliegenden Fall führte der Kläger im Zeitraum 10. November 2015 bis 15. Juli 2016 seinen bisherigen Beruf auf Vollzeitbasis weiter aus, womit keine Berufsunfähigkeit iSd Artikel 3 Punkt eins, AVB vorlag.
3.7 Dahingestellt bleiben kann, ob die im Zeitraum 16. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016 bloß teilweise weiterhin ausgeübte bisherige berufliche Tätigkeit Berufsunfähigkeit iSd Art 3.1 AVB begründen könnte. Ausgehend davon, dass bis 15. Juli 2016 keine Berufsunfähigkeit nach der Bedingungslage gegeben war, fehlt es bis zum 31. Dezember 2016 bereits am Erfordernis eines während sechs Monate ununterbrochen andauernden Unvermögens der Berufsausübung.3.7 Dahingestellt bleiben kann, ob die im Zeitraum 16. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016 bloß teilweise weiterhin ausgeübte bisherige berufliche Tätigkeit Berufsunfähigkeit iSd Artikel 3 Punkt eins, AVB begründen könnte. Ausgehend davon, dass bis 15. Juli 2016 keine Berufsunfähigkeit nach der Bedingungslage gegeben war, fehlt es bis zum 31. Dezember 2016 bereits am Erfordernis eines während sechs Monate ununterbrochen andauernden Unvermögens der Berufsausübung.
4. Der Revision ist daher Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 41, 50 ZPO (RS0035972).4. Der Revision ist daher Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet auf die Paragraphen 41, 50, ZPO (RS0035972).