Rechtssatz für 8Ob127/02p; 2Ob141/04f; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116866

Geschäftszahl

8Ob127/02p; 2Ob141/04f; 2Ob99/05f; 2Ob212/04x; 2Ob15/07f; 5Ob18/08w; 2Ob77/09a; 4Ob8/11x; 2Ob136/11f; 1Ob171/12x; 1Ob125/16p; 1Ob114/16w; 2Ob189/16g; 13Os139/17s; 9Ob1/19s; 7Ob103/19a; 10Ob3/20v; 2Ob208/23m

Entscheidungsdatum

14.12.2023

Rechtssatz

Maßgebliches Kriterium für die Erfassung der Schadenersatzansprüche von "Angehörigen" für Schockschäden ist, dass die Verletzungshandlung gegenüber dem "Angehörigen" typischerweise in hohem Maß geeignet erscheint, einen Schockschaden herbeizuführen. Der Angehörigenbegriff muss solche Personen erfassen, bei denen in der Rechtsordnung eine typische Verbindung mit der verstorbenen Person in einer Weise verankert ist, dass auch dem schädigenden Dritten gegenüber der Schockschaden als typische Folge seiner Verletzungshandlung gesehen werden kann. Hat die Nachricht über den Tod des Patienten bei dessen Lebensgefährtin eine Depression mit Krankheitswert hervorgerufen, so ist ihr für die mit der Krankheit verbundenen Schmerzzustände auch ein Schmerzengeld zuzubilligen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 127/02p
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 Ob 127/02p
    Veröff: SZ 2002/110
  • 2 Ob 141/04f
    Entscheidungstext OGH 01.07.2004 2 Ob 141/04f
    Auch; Beisatz: Dem Schädiger steht es allerdings frei, die Vermutung einer intensiven Gefühlsgemeinschaft durch den Beweis zu entkräften, dass eine solche trotz formalem Naheverhältnis tatsächlich nicht bestand. (T1)
  • 2 Ob 99/05f
    Entscheidungstext OGH 23.05.2005 2 Ob 99/05f
    Auch
  • 2 Ob 212/04x
    Entscheidungstext OGH 02.02.2006 2 Ob 212/04x
    Auch; Beisatz: Hier: Lebensgefährte, grobe Fahrlässigkeit, Schockschaden mit Krankheitswert. (T2)
  • 2 Ob 15/07f
    Entscheidungstext OGH 14.06.2007 2 Ob 15/07f
    Auch
  • 5 Ob 18/08w
    Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 18/08w
    Vgl; Beisatz: (Vermeintliche) Schockschäden naher Angehöriger mit (behauptetem) Krankheitswert sind jedenfalls nur dann ersatzfähig, wenn die Verletzungshandlung - im Rahmen einer typisierten Betrachtung - in hohem Maße geeignet erschien, einen solchen Schockschaden herbeizuführen, was insbesondere bei schwersten Verletzungen naher Angehöriger in Frage kommen kann. (T3)
    Beisatz: Hier: Weder das Schadensereignis (fehlerhafte, vornehmlich verzögerte ärztliche Maßnahmen zur Behandlung einer Hodentorsion des Zweitklägers) noch die daraus resultierenden Folgen beim Erstkläger (psychische Beeinträchtigungen) sind in ihrer Gravität auch nur annähernd mit Fällen vergleichbar, in denen bislang Ersatz für „Schockschäden" zuerkannt wurde. (T4)
  • 2 Ob 77/09a
    Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 77/09a
    Auch
  • 4 Ob 8/11x
    Entscheidungstext OGH 12.04.2011 4 Ob 8/11x
    Vgl; Beisatz: Hier: Beeinträchtigung der Eltern‑Kind‑Beziehung. (T5)
    Veröff: SZ 2011/48
  • 2 Ob 136/11f
    Entscheidungstext OGH 13.06.2012 2 Ob 136/11f
    Auch; nur: Maßgebliches Kriterium für die Erfassung der Schadenersatzansprüche von "Angehörigen" für Schockschäden ist, dass die Verletzungshandlung gegenüber dem "Angehörigen" typischerweise in hohem Maß geeignet erscheint, einen Schockschaden herbeizuführen. (T6)
    Vgl Beis wie T3
    Veröff: SZ 2012/64
  • 1 Ob 171/12x
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 171/12x
    Auch
  • 1 Ob 125/16p
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 125/16p
    Auch
  • 1 Ob 114/16w
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 114/16w
    Auch; Veröff: SZ 2016/79
  • 2 Ob 189/16g
    Entscheidungstext OGH 28.11.2017 2 Ob 189/16g
    nur T6; Beis ähnlich wie T3
  • 13 Os 139/17s
    Entscheidungstext OGH 14.03.2018 13 Os 139/17s
    Auch; Beisatz: Schockschadenersatz für massive psychische Beeinträchtigungen bei der Mutter eines missbrauchten Kindes. (T7)
  • 9 Ob 1/19s
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 1/19s
    Auch; Beisatz: Auch die Verletzung des absolut geschützten Persönlichkeitsrechts der geschlechtlichen Selbstbestimmung (§ 1328 ABGB) und insbesondere auch sexueller Missbrauch von Minderjährigen ist grundsätzlich eine Tathandlung, die
    – in der Regel abhängig von ihrem Schweregrad – bei der unmittelbar betroffenen Person schwere psychische und seelische Verletzungen oder Traumatisierungen herbeiführen kann, wegen des besonderen Unrechtsgehalts (Vorsatztat) und der möglichen Auswirkungen in der Folge aber auch bei nahen Angehörigen Schockschäden und Belastungsreaktionen im Sinn von krankheitswertigen seelischen Schmerzen auslösen kann. Nicht anders als bei Körperverletzungshandlungen besteht dagegen kein Grund zur Annahme, dass Missbrauchshandlungen in jedem Fall, das heißt unabhängig von der jeweiligen Art der Verletzungshandlung, der Schwere der Tat und den konkreten Folgen, Ansprüche naher Angehöriger begründen, weil ihre eigene Beeinträchtigung nur als Reaktion auf eine konkrete Tat und ihre Auswirkungen für das Opfer verstanden werden kann. (T8)
    Beisatz: Hier: Sexueller Missbrauch; Erheblichkeitsschwelle für Schmerzengeldansprüche Dritter noch nicht erreicht; (T9)
  • 7 Ob 103/19a
    Entscheidungstext OGH 28.08.2019 7 Ob 103/19a
    Vgl
  • 10 Ob 3/20v
    Entscheidungstext OGH 18.02.2020 10 Ob 3/20v
    Vgl; Beisatz: Kein Ersatz des Schockschadens, der durch die Tötung eines geliebten Haustiers verursacht wurde. (T10)
  • 2 Ob 208/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.12.2023 2 Ob 208/23m
    vgl; Beisatz: Eine – selbst „beispiellose, äußerst innige und enge“ – rein freundschaftliche und daher in der Rechtsordnung nicht in besonderer Weise anerkannte Beziehung zum bei einem Verkehrsunfall Getöteten reicht nicht zur Qualifikation von (besten) Freunden als nahe Angehörige aus. (T11)
    Beisatz: Hier: zur Ersatzfähigkeit des Schockschadens eines Dritten, der nicht naher Angehöriger ist, bei qualifizierter Unfallbeteiligung. (T12)
    Anm: Vgl RS0134611.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116866

Im RIS seit

28.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024

Dokumentnummer

JJR_20020829_OGH0002_0080OB00127_02P0000_002

Rechtssatz für 8Ob127/02p; 2Ob212/04x; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116865

Geschäftszahl

8Ob127/02p; 2Ob212/04x; 2Ob53/05s; 7Ob28/07d; 1Ob88/07h; 2Ob15/07f; 2Ob163/06v; 5Ob18/08w; 2Ob77/09a; 9Ob83/09k; 4Ob36/10p; 4Ob71/10k; 2Ob138/10y; 4Ob8/11x; 2Ob219/10k; 2Ob136/11f; 1Ob171/12x; 2Ob70/14d; 2Ob215/14b; 1Ob125/16p; 1Ob114/16w; 2Ob189/16g; 13Os139/17s; 9Ob1/19s; 2Ob202/18x; 4Ob176/19i; 2Ob109/19x; 3Ob214/19w; 10Ob3/20v; 9Ob9/22x; 2Ob126/23b; 2Ob208/23m; 2Ob12/25s; 2Ob30/25p

Entscheidungsdatum

29.04.2025

Rechtssatz

Nach der neueren Rechtsprechung gebührt nahen Angehörigen eines Getöteten für den ihnen verursachten "Schockschaden" mit Krankheitswert ebenfalls Schmerzengeld, weil diese "Dritten" durch das Erleiden eines Nervenschadens in ihrem absolut geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt und als unmittelbar Geschädigte anzusehen sind (vergleiche RIS-Justiz RS0031111). Die Rechtswidrigkeit einer solchen Körperverletzung wird dabei zwar nicht aus dem Schutzzweck der Verhaltensvorschrift, welche die Erstverletzung verhindern soll, aber aus der bei Verletzung absolut geschützter Rechte gebotenen Interessenabwägung abgeleitet. Die Gefahr einer unzumutbaren Ausweitung der Haftung wird dadurch eingegrenzt, dass es eines besonders starken Zurechnungsgrundes bedarf, also die Verletzungshandlung gegenüber dem Angehörigen in hohem Maß geeignet erscheint, einen Schockschaden herbeizuführen. Der Schock muss im Hinblick auf seinen Anlass verständlich sein. Auslöser für die erlittene psychische Erkrankung in diesem Sinne kann aber bei nahem Verwandten auch die Todesnachricht sein, weil bei einer besonders engen persönlichen Verbundenheit, wie sie zwischen nahen Angehörigen typischerweise besteht, die Erstschädigung (Tötung) auch für den dritten Schockgeschädigten so gefährlich ist, dass von einer deliktischen Zufügung des Schockschadens gesprochen werden kann (so schon 2 Ob 79/00g).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 127/02p
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 Ob 127/02p
    Veröff: SZ 2002/110
  • 2 Ob 212/04x
    Entscheidungstext OGH 02.02.2006 2 Ob 212/04x
    Auch; Beisatz: Hier: Lebensgefährte, grobe Fahrlässigkeit, Schockschaden mit Krankheitswert. (T1)
  • 2 Ob 53/05s
    Entscheidungstext OGH 12.06.2006 2 Ob 53/05s
    Auch; Beisatz: Erörterung der Frage, ob ein derartiger Schockschaden mit Krankheitswert auch im Fall schwerster Verletzung naher Angehöriger zu ersetzen ist. (T2)
    Beisatz: Hier: Keine „schwerste" Verletzung. (T3)
  • 7 Ob 28/07d
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 7 Ob 28/07d
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 1 Ob 88/07h
    Entscheidungstext OGH 26.06.2007 1 Ob 88/07h
    Vgl auch; Beisatz: Die Gefahr einer unzumutbaren Ausweitung der Haftung wiegt so schwer, dass sich der Ausgleich des Fernwirkungsschadens nur bei Hinzutreten eines besonders starken Zurechnungsgrundes rechtfertigen lässt; ein solcher liegt dann vor, wenn das Verhalten gerade auch gegenüber dem betroffenen Dritten besonders gefährlich ist, also die Verletzungshandlung in hohem Maß geeignet erscheint, bei diesem Gesundheitsschäden herbeizuführen. (T4)
    Beisatz: Hier: Die zwei Tage währende Anhaltung des Ehegatten der Klägerin und die Durchführung eines Strafverfahrens kann jedoch - bei objektiv-typisierender Betrachtung - in seiner Eignung, einen „Schockschaden" herbeizuführen, nicht mit der Tötung eines Angehörigen bzw eines Dritten oder mit schwersten Verletzungen eines - deshalb pflegebedürftigen - Angehörigen gleichgesetzt werden. (T5)
    Veröff: SZ 2007/101
  • 2 Ob 15/07f
    Entscheidungstext OGH 14.06.2007 2 Ob 15/07f
    Auch; nur: Nach der neueren Rechtsprechung gebührt nahen Angehörigen eines Getöteten für den ihnen verursachten "Schockschaden" mit Krankheitswert ebenfalls Schmerzengeld, weil diese "Dritten" durch das Erleiden eines Nervenschadens in ihrem absolut geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt und als unmittelbar Geschädigte anzusehen sind. (T6) Beis wie T1 nur: Lebensgefährte, Schockschaden mit Krankheitswert. (T7)
    Beisatz: Eine Person, die zwar eine gewisse Nahebeziehung zum Getöteten hatte, jedoch mit dem Getöteten weder (nah) verwandt noch verheiratet noch deren Lebensgefährte war, hat keinen Anspruch auf Schmerzengeld wegen eines erlittenen Trauer- oder Schockschadens. (T8)
  • 2 Ob 163/06v
    Entscheidungstext OGH 14.06.2007 2 Ob 163/06v
    Auch; Beis wie T2 nur: Ein derartiger Schockschaden mit Krankheitswert ist im Fall schwerster Verletzung naher Angehöriger zu ersetzen. (T9)
    Beisatz: Ein Ersatzanspruch ist auch dann zu gewähren, wenn nicht die Verletzung des Angehörigen selbst einen Schock auslöst, sondern beispielsweise erst seine Betreuung auf Grund einer Überlastungssituation zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des pflegenden Familienmitgliedes führt. (T10)
    Veröff: SZ 2007/96
    Veröff: SZ 2012/64
  • 5 Ob 18/08w
    Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 18/08w
    Vgl; Beisatz: (Vermeintliche) Schockschäden naher Angehöriger mit (behauptetem) Krankheitswert sind jedenfalls nur dann ersatzfähig, wenn die Verletzungshandlung - im Rahmen einer typisierten Betrachtung - in hohem Maße geeignet erschien, einen solchen Schockschaden herbeizuführen, was insbesondere bei schwersten Verletzungen naher Angehöriger in Frage kommen kann. (T11)
    Beisatz: Hier: Weder das Schadensereignis (fehlerhafte, vornehmlich verzögerte ärztliche Maßnahmen zur Behandlung einer Hodentorsion des Zweitklägers) noch die daraus resultierenden Folgen beim Erstkläger (psychische Beeinträchtigungen) sind in ihrer Gravität auch nur annähernd mit Fällen vergleichbar, in denen bislang Ersatz für „Schockschäden" zuerkannt wurde. (T12)
  • 2 Ob 77/09a
    Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 77/09a
    Auch; Auch Beis wie T9; Vgl Beis wie T10; Beisatz: Die Frage, ob die physische oder psychische Beeinträchtigung des Unfallopfers ein solches Ausmaß erreicht, dass nach den diesbezüglichen Kriterien Schadenersatz für die dadurch ausgelöste seelische Gesundheitsschädigung eines nahen Angehörigen zuerkannt werden kann, entzieht sich einer allgemeinen Aussage des Obersten Gerichtshofs. Entscheidend sind vielmehr stets die konkreten Umstände des Einzelfalls, sodass in der Regel keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten sein wird. (T13)
  • 9 Ob 83/09k
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 9 Ob 83/09k
    Vgl auch; Beisatz: Im Falle eines ärztlichen Kunstfehlers mit der Folge des Todes des Patienten ist auch der in aufrechter Lebensgemeinschaft mit dem Patienten lebende Ehegatte aus dem Behandlungsvertrag derart geschützt, dass er für einen bei ihm eingetretenen Trauerschaden mit Krankheitswert vom Vertragspartner des Getöteten Ersatz wegen Verletzung vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten begehren kann. (T14)
    Veröff: SZ 2010/79
  • 4 Ob 36/10p
    Entscheidungstext OGH 11.05.2010 4 Ob 36/10p
    Vgl; Beisatz: Bei vorliegen eines Schockschadens mit Krankheitswert kommt es, anders als beim bloßen Trauerschmerzengeld, nicht auf das Vorliegen grober Fahrlässigkeit an. (T15)
    Veröff: SZ 2010/52
  • 4 Ob 71/10k
    Entscheidungstext OGH 08.06.2010 4 Ob 71/10k
    Auch; nur: Die Rechtswidrigkeit einer solchen Körperverletzung wird dabei zwar nicht aus dem Schutzzweck der Verhaltensvorschrift, welche die Erstverletzung verhindern soll, aber aus der bei Verletzung absolut geschützter Rechte gebotenen Interessenabwägung abgeleitet. Die Gefahr einer unzumutbaren Ausweitung der Haftung wird dadurch eingegrenzt, dass es eines besonders starken Zurechnungsgrundes bedarf, also die Verletzungshandlung gegenüber dem Angehörigen in hohem Maß geeignet erscheint, einen Schockschaden herbeizuführen. Der Schock muss im Hinblick auf seinen Anlass verständlich sein. (T16)
    nur T6; Beis wie T4
    Beisatz: Eine Haftung des Beklagten für den Schockschaden der Klägerin kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn die dem Beklagten vorgeworfene schuldhaft rechtswidrige Unterlassung auch kausal für den Tod des Gatten der Klägerin war. (T17)
  • 2 Ob 138/10y
    Entscheidungstext OGH 03.03.2011 2 Ob 138/10y
    Auch; nur T6
  • 4 Ob 8/11x
    Entscheidungstext OGH 12.04.2011 4 Ob 8/11x
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Hier: Beeinträchtigung der Eltern‑Kind‑Beziehung. (T18)
    Veröff: SZ 2011/48
  • 2 Ob 219/10k
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 219/10k
    Vgl; Beis wie T15; Veröff: SZ 2011/76
    Bem: Zum 2. Rechtsgang siehe 2 Ob 148/15a. (T18a)
  • 2 Ob 136/11f
    Entscheidungstext OGH 13.06.2012 2 Ob 136/11f
    nur T6; nur T16; Vgl Beis wie T2; Vgl Beis wie T9; Vgl Beis wie T10; Vgl Beis wie T11; Beisatz: Hier: Schockschaden durch Unfallnachricht bei schweren Verletzungen. (T19)
    Beisatz: „Schwerste Verletzungen“ sind solche, bei denen die Nachricht auf den nahen Angehörigen typischerweise ähnlich wie eine Todesnachricht wirkt. (T20)
    Bem: Siehe RS0127926. (T21)
  • 1 Ob 171/12x
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 171/12x
    Auch
  • 2 Ob 70/14d
    Entscheidungstext OGH 22.05.2014 2 Ob 70/14d
    Auch; nur: Nach der neueren Rechtsprechung gebührt nahen Angehörigen eines Getöteten für den ihnen verursachten "Schockschaden" mit Krankheitswert ebenfalls Schmerzengeld, weil diese "Dritten" durch das Erleiden eines Nervenschadens in ihrem absolut geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt und als unmittelbar Geschädigte anzusehen sind (vergleiche RIS-Justiz RS0031111). Die Rechtswidrigkeit einer solchen Körperverletzung wird dabei zwar nicht aus dem Schutzzweck der Verhaltensvorschrift, welche die Erstverletzung verhindern soll, aber aus der bei Verletzung absolut geschützter Rechte gebotenen Interessenabwägung abgeleitet. Die Gefahr einer unzumutbaren Ausweitung der Haftung wird dadurch eingegrenzt, dass es eines besonders starken Zurechnungsgrundes bedarf, also die Verletzungshandlung gegenüber dem Angehörigen in hohem Maß geeignet erscheint, einen Schockschaden herbeizuführen. (T22)
    Beis wie T19; Beis wie T20
    Beisatz: Hier aber konkret nur Angst des Angehörigen vor künftigen eigenen psychischen Folgen. Eine Abgeltung bereits für die zweifellos vorhandene Einbuße an Lebensfreude würde ein Ausufern der Haftung für grundsätzlich nicht ersatzfähige Drittschäden bedeuten. (T23)
  • 2 Ob 215/14b
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 2 Ob 215/14b
    Vgl auch
  • 1 Ob 125/16p
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 125/16p
    Auch; nur T22
  • 1 Ob 114/16w
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 114/16w
    Vgl auch; Beis wie T10; Veröff: SZ 2016/79
  • 2 Ob 189/16g
    Entscheidungstext OGH 28.11.2017 2 Ob 189/16g
    nur T6
  • 13 Os 139/17s
    Entscheidungstext OGH 14.03.2018 13 Os 139/17s
    Auch; Beisatz: Schockschadenersatz für massive psychische Beeinträchtigungen bei der Mutter eines missbrauchten Kindes. (T24)
  • 9 Ob 1/19s
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 1/19s
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T13; Beis wie T20; nur T22; Beisatz: Auch die Verletzung des absolut geschützten Persönlichkeitsrechts der geschlechtlichen Selbstbestimmung (§ 1328 ABGB) und insbesondere auch sexueller Missbrauch von Minderjährigen ist grundsätzlich eine Tathandlung, die – in der Regel abhängig von ihrem Schweregrad – bei der unmittelbar betroffenen Person schwere psychische und seelische Verletzungen oder Traumatisierungen herbeiführen kann, wegen des besonderen Unrechtsgehalts (Vorsatztat) und der möglichen Auswirkungen in der Folge aber auch bei nahen Angehörigen Schockschäden und Belastungsreaktionen im Sinn von krankheitswertigen seelischen Schmerzen auslösen kann. Nicht anders als bei Körperverletzungshandlungen besteht dagegen kein Grund zur Annahme, dass Missbrauchshandlungen in jedem Fall, das heißt unabhängig von der jeweiligen Art der Verletzungshandlung, der Schwere der Tat und den konkreten Folgen, Ansprüche naher Angehöriger begründen, weil ihre eigene Beeinträchtigung nur als Reaktion auf eine konkrete Tat und ihre Auswirkungen für das Opfer verstanden werden kann. (T25); Beisatz: Hier: Sexueller Missbrauch; Erheblichkeitsschwelle für Schmerzengeldansprüche Dritter noch nicht erreicht; (T26)
  • 2 Ob 202/18x
    Entscheidungstext OGH 29.04.2019 2 Ob 202/18x
    nur T22; Beisatz: Hier: Nachricht vom Tod des Sohnes. (T27)
    Beisatz: Hier: Heilungskosten und Verdienstentgang. (T28)
  • 4 Ob 176/19i
    Entscheidungstext OGH 24.10.2019 4 Ob 176/19i
    Beisatz: Hier: Anspruch auf Trauerschmerzengeld der im gemeinsamen Haushalt lebenden Schwester der Geschädigten, die nach einer medizinischen Behandlung starb. (T29)
  • 2 Ob 109/19x
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 2 Ob 109/19x
    nur T6; Beisatz: Dabei wirkt sich das Zusammentreffen mit einem ersatzfähigen "reinen" Trauerschaden erhöhend auf den Schmerzengeldanspruch aus. (T30)
  • 3 Ob 214/19w
    Entscheidungstext OGH 22.01.2020 3 Ob 214/19w
    Beisatz: Hier: Behaupteter Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses durch den beklagten Psychotherapeuten im Rahmen einer Lehranalyse, wobei der Gattin des Klägers allerdings erst Monate später klar wurde, dass der Geschlechtsverkehr mit dem Therapeuten nicht ihrem freien Willen entsprach. (T31)
  • 10 Ob 3/20v
    Entscheidungstext OGH 18.02.2020 10 Ob 3/20v
    Vgl; Beis wie T7; nur T22; Beisatz: Kein Ersatz des Schockschadens, der durch die Tötung eines geliebten Haustiers verursacht wurde. (T32)
  • 9 Ob 9/22x
    Entscheidungstext OGH 28.09.2022 9 Ob 9/22x
    Vgl; Beis wie T15
  • 2 Ob 126/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.09.2023 2 Ob 126/23b
    vgl; Beisatz: Hier: Anspruch des Stiefvaters auf "Schockschmerzengeld". (T33)
    Beisatz: Stiefvater, Mutter und minderjähriges Stiefkind (ab 2012 auch dessen Halbbruder) lebten im vorliegenden Fall jahrelang in einer Hausgemeinschaft. Daran ändert nichts, dass sich das Familienleben zum Teil auch in einer anderen Wohnung abspielte. Bezogen auf die „gelebte Kernfamilie“ ersetzte der Stiefvater nach den Feststellungen den leiblichen Vater des Minderjährigen, indem er sich (generell als fürsorglicher Vater agierend) um Erziehung, schulische Belange und andere Angelegenheiten kümmerte. Er sah den Stiefsohn als seinen ersten Sohn an, dieser ihn als Vater. (T34)
    Anm: Der Anspruch auf "Trauerschmerzengeld" wurde in dritter Instanz nicht aufrecht erhalten.
  • 2 Ob 208/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.12.2023 2 Ob 208/23m
    vgl; Beisatz: Eine – selbst „beispiellose, äußerst innige und enge“ – rein freundschaftliche und daher in der Rechtsordnung nicht in besonderer Weise anerkannte Beziehung zum bei einem Verkehrsunfall Getöteten reicht nicht zur Qualifikation von (besten) Freunden als nahe Angehörige aus. (T35)
    Beisatz: Hier: zur Ersatzfähigkeit des Schockschadens eines Dritten, der nicht naher Angehöriger ist, bei qualifizierter Unfallbeteiligung. (T36)
    Anm: Vgl RS0134611.
  • 2 Ob 12/25s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.03.2025 2 Ob 12/25s
    vgl; Beisatz: Hier: Zur Ersatzfähigkeit einer psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert aufgrund der Beschädigung des Einfamilienhauses der Kläger durch den Absturz eines Kleinflugzeugs. (T37)
  • 2 Ob 30/25p
    Entscheidungstext OGH 29.04.2025 2 Ob 30/25p
    nur T6; Beisatz wie T15

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116865

Im RIS seit

28.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2025

Dokumentnummer

JJR_20020829_OGH0002_0080OB00127_02P0000_001

Entscheidungstext 10Ob3/20v

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ecolex 2020/251 S 601 (Schoditsch) - ecolex 2020,601 (Schoditsch) = ZVR 2021/51 S 75 (Danzl, tabellarische Übersicht) - ZVR 2021,75 (Danzl, tabellarische Übersicht) = ZVR 2021/197 S 389 (Steininger, ZVR 2021,394) - ZVR 2021,389 (Steininger, ZVR 2021,394)

Geschäftszahl

10Ob3/20v

Entscheidungsdatum

18.02.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Mag. Peter M. Wolf, Rechtsanwalt in Mödling, gegen die beklagte Partei L*****, vertreten durch Krist Bubits Rechtsanwälte OG in Mödling, wegen 15.000 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Teilzwischenurteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 9. Mai 2019, GZ 21 R 153/19a-16, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Schwechat vom 29. Jänner 2019, GZ 18 C 305/18s-10, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts einschließlich der rechtskräftigen Abweisung von 7.500 EUR sA wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 3.787,20 EUR (darin enthalten 392,70 EUR USt und 1.431 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile trafen im Dezember 2017 auf einem Güterweg aufeinander. Die Klägerin führte ihre beiden Hunde, einen Havaneser und einen Yorkshire Terrier, an langen Flexileinen. Der Beklagte führte seine beiden ausgebildeten Jagdhunde der Rasse Weimaraner an einer Jagdleine, die an ihrem Ende als jeweils 50 cm lange Spaltleine zu den beiden Hunden führte. Keiner der beteiligten Hunde trug einen Beißkorb.

Zwischen den Parteien entwickelte sich ein Wortwechsel über das Thema, dass der Beklagte seine Hunde schlage. Dabei standen die Hundeführer etwa 4 m voneinander entfernt. Die Klägerin hatte ihre Hunde, die an ihren lang ausgezogenen Flexileinen bellend herumsprangen, nicht unter Kontrolle. Die Hunde des Beklagten legten sich über sein Kommando neben ihm zu Boden. Der Beklagte wollte die Diskussion mit der Klägerin beenden und ging mit seinen Hunden weiter. Die Hunde der Klägerin sprangen allerdings bellend auf den Beklagten und seine Hunde los. Daraufhin packte jeder Hund des Beklagten jeweils einen der Hunde der Klägerin. Diese mussten aufgrund ihrer schweren Bissverletzungen eingeschläfert werden.

Die Klägerin begehrt aufgrund dieses Vorfalls ein Schockschmerzengeld von 15.000 EUR.

Der Beklagte bestritt sein Verschulden. Er habe seine Hunde die ganze Zeit angeleint unter Kontrolle gehabt.

Das Erstgericht folgte dem Standpunkt des Beklagten und wies das Klagebegehren ab. Das Verschulden treffe die Klägerin, die ihre sich aggressiv verhaltenden Hunde zu den anderen Hunden gelassen habe.

Das Berufungsgericht sprach in seinem Teilzwischenurteil aus, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zur Hälfte zu Recht bestehe. Das Begehren auf Zahlung von 7.500 EUR sA wies es – von der Klägerin unbekämpft – ab. Am Unfallort bestehe nach dem Niederösterreichischen Hundehaltegesetz die Verpflichtung, Hunde an der Leine oder mit Maulkorb zu führen. Der Beklagte habe seine Hunde so geführt, dass es diesen gelungen sei, den Hunden der Klägerin schwere Bissverletzungen zuzufügen. Damit habe er den Beweis nicht erbracht, dass er seine Verpflichtung, einen Hund entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu führen, erfüllt habe. Auch der Klägerin sei der Beweis nicht gelungen, sämtliche Verpflichtungen eines Hundehalters nach Paragraph 1320, ABGB erfüllt zu haben. Sie habe ihre Hunde nicht unter Kontrolle gehabt. Das Verschulden treffe beide Parteien zu gleichen Teilen.

Über Antrag des Beklagten ließ das Berufungsgericht nachträglich die Revision zur Frage der Ersatzfähigkeit von Schockschäden nach Tötung von Haustieren zu.

Rechtliche Beurteilung

Die beantwortete Revision des Beklagten ist zulässig und berechtigt.

1. Die Revision befasst sich ausschließlich mit der Haftung für Schockschäden bei Verlust eines Tieres und lässt die Verschuldensfrage völlig unberührt. Die rechtliche Beurteilung beschränkt sich auf das Thema, ob der Tod der beiden Hunde der Klägerin das eingeklagte Schockschmerzengeld rechtfertigen kann.

2. Schmerzengeld für „Schockschaden“:

2.1. Nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung gebührt nahen Angehörigen einer getöteten oder schwerst verletzten Person für den ihnen verursachten „Schockschaden“ (im Sinn einer von Paragraph 1325, ABGB erfassten psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert) Schmerzengeld, weil sie durch das Erleiden eines Nervenschadens in ihrem absoluten geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt und als unmittelbar Geschädigte anzusehen sind (RS0116865 [T7]; 1 Ob 125/16p mwN).

2.1.1 Die Rechtswidrigkeit einer solchen Körperverletzung wird dabei nicht aus dem Schutzzweck der Verhaltensvorschrift, welche die Erstverletzung verhindern soll, sondern aus der bei Verletzung absolut geschützter Rechte gebotenen Interessenabwägung abgeleitet. Die Gefahr einer unzumutbaren Ausweitung der Haftung wird dadurch eingegrenzt, dass es eines besonders starken Zurechnungsgrundes bedarf, also die Verletzungshandlung gegenüber dem Angehörigen in hohem Maß geeignet erscheint, einen Schockschaden herbeizuführen (2 Ob 70/14d, RS0116865 [T22]; vergleiche RS0116866 [T6]).

2.1.2 Der Angehörigenbegriff muss solche Personen erfassen, bei denen in der Rechtsordnung eine typische Verbindung mit der verstorbenen oder schwerst verletzten Person in einer Weise verankert ist, dass auch dem schädigenden Dritten gegenüber der Schockschaden als typische Folge seiner Verletzungshandlung gesehen werden kann (RS0116866). Das wird bejaht im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern (2 Ob 79/00g), Ehegatten und Lebensgefährten (Nachweise bei Hinteregger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 Paragraph 1325, ABGB Rz 45) oder Geschwistern im Fall einer intensiven Gefühlsgemeinschaft (2 Ob 99/05f mwN).

2.1.3 Im Gegensatz zum Schockschmerzengeld setzt der Anspruch naher Angehöriger auf Entschädigung für den reinen Trauerschmerz (unabhängig vom Vorliegen einer Gesundheitsschädigung) ein qualifiziertes Verschulden des Schädigers (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) voraus (2 Ob 18/06w; 2 Ob 163/06v mwN).

2.2. Der Oberste Gerichtshof anerkennt auch einen Schockschaden, wenn der Geschädigte das Unfallgeschehen unmittelbar miterlebt hat, auch wenn er mit dem Opfer nichts zu tun hatte und dieses gar nicht kannte. So sprach er zu 2 Ob 120/02i einer am Unfall schuldlosen Kfz-Lenkerin Schockschmerzengeld zu. Die Lenkerin hatte eine schwere posttraumatische Belastungsstörung mit Krankheitswert erlitten, weil sie miterleben musste, wie die entgegenkommende Motorradfahrerin gegen ihr Fahrzeug stieß und in der Folge verstarb. Die Anspruchsberechtigte wurde nicht als mittelbar, sondern als durch das Unfallereignis unmittelbar Geschädigte angesehen.

3. Schockschaden bei der Tötung eines Tieres:

3.1. Der Oberste Gerichtshof hat eine Haftung des Schädigers für Schockschäden bei Verlust eines Tieres noch nicht anerkannt:

Zu 6 Ob 55/04p war die Revision gegen den Zuspruch von Schockschmerzengeld nach Tötung eines Hundes aufgrund des Streitwerts nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Zu 1 Ob 125/16p wurde die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung für eine Klage, in der durch den Tod des Pferdes des Vaters der Klägerin verursachte Schockschäden geltend gemacht wurden, versagt. Die Sorge um ein Tier sei nach der deutschen Rechtsprechung und der herrschenden Ansicht in der österreichischen Literatur als Schockursache nicht ausreichend. Es fehle an der spezifischen Gefährlichkeit des Erstschadens für die Gesundheit des Schockgeschädigten. Die Geschädigte sei nicht Eigentümerin des Pferdes gewesen und behaupte auch kein vorsätzliches Verhalten des Pferdeeinstellers. Ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens wegen Verletzung oder Tötung des Tieres nach Paragraph 1331, ABGB stehe ihr nicht zu.

3.2. Die österreichische Literatur sieht die Sorge um ein Tier als Schockursache als nicht ausreichend an (Karner, Rechtsprechungswende bei Schock- und Fernwirkungsschäden Dritter? ZVR 1998, 182 [188 f]; Karner, Trauerschmerz und Schockschäden in der aktuellen Judikatur, ZVR 2008/18, 44 [45]; Karner, Zur Ersatzfähigkeit von Schock- und Trauerschäden – eine Bilanz, in FS Danzl [2017] 87 [97]; Wittwer, DAR 2004, 236 [237]; Schlosser/Fucik/Hartl, Verkehrsunfall VI2 [2012] Rz 622; Kath, Schmerzengeld [2005] 92 f; Danzl, Handbuch Schmerzengeld [2019] Rz 3.59). Nach Kathrein (Glosse zu 1 Ob 125/16p, ZVR 2017/95, 176) entspricht die Beschränkung der Schockursache auf die Sorge um eine natürliche Person der bisher stringenten Linie zur Ablehnung von Schmerzengeldansprüchen aus der Sorge um bloße Vermögenswerte (2 Ob 100/05b [kein Schockschaden bei Beschädigung eines Pkw]). Anders als bei der Beschädigung von Vermögenswerten liegt nach Ansicht dieses Autors der Eintritt einer psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert bei Tötung eines geliebten Tieres nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung. Adäquanz ist also nicht zu verneinen, wohl aber der Rechtswidrigkeitszusammenhang.

3.2.1 Hinteregger (in Kletečka/Schauer ABGB-ON1.05 Paragraph 1325, ABGB Rz 50 und in FS Danzl [2017] 71 [84]) meint, dass die Anwendung der Regel für den Sachschaden auf die Tötung oder Verletzung eines Tieres überdacht werden müsse, weil sich der Stellenwert, den die Rechtsordnung Tieren zumesse, grundlegend geändert habe, was an den Paragraphen 285 a und 1332 a ABGB zu sehen sei. Sie lehnt den Ersatz eines Schockschadens ab, weil das Erleiden eines Gesundheitsschadens als Folge des Todes eines Haustieres nicht allgemein nachvollziehbar sei, plädiert aber für eine einschränkende Interpretation des Paragraph 1331, ABGB. Bei Tötung eines Haustieres soll der Ersatz des Gefühlsschadens nicht an ein besonders schweres Verschulden des Schädigers geknüpft werden.

3.2.2 Beisteiner (Angehörigenschmerzengeld [2009] 181) zählt die Sorge um ein Tier oder bloße Vermögenswerte dem allgemeinen Lebensrisiko zu und lehnt daher den Ersatz von Schockschmerzengeld ab. Nur ausnahmsweise – in den Fällen des Paragraph 1331, ABGB – komme ein Ersatz des Gefühlsschadens – auch ohne Krankheitswert – in Betracht. Die Haftung ist ihrer Ansicht nach bei Tötung eines Haustieres zu erwägen, zu dem der Halter nachweislich eine außergewöhnliche Nahebeziehung unterhalten hat, sodass dieses quasi den Platz einer menschlichen Bezugsperson einnehmen.

3.3. Gerichte erster und zweiter Instanz haben in Einzelfällen Schmerzengeld bei der Tötung eines Haustieres zugesprochen:

3.3.1 So erhielt eine bei einem Verkehrsunfall leicht verletzte, alleinstehende Fußgängerin, deren 14-jähriger Zwergpudel überfahren wurde, ein Schockschmerzengeld von 70.000 Schilling (LG Feldkirch 14. 10. 1997, 8 Cg 262/96g). Karner (in FS Danzl [2017] 87 [97]) rechtfertigt dieses Ergebnis mit der unmittelbaren Schädigung der beim Unfallgeschehen leicht verletzten Klägerin.

3.3.2 Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (12. 6. 2003, 36 R 174/03k; siehe Beisteiner, Angehörigenschmerzengeld 181 FN 838) bejahte den Ersatz des Schockschadens für ein Mädchen, das nach dem Tod des Hundes ihrer Mutter eine Depression erlitten hatte. Das Bezirksgericht Liesing sprach zu 8 C 785/02g einer Hundehalterin, deren Tier in ihrem Beisein mit zwei Messerstichen getötet wurde und die dadurch eine beträchtliche akute Belastungsreaktion erlitt, Schockschmerzengeld zu (Danzl, Handbuch Schmerzengeld, Rz 3.59). Beisteiner (Angehörigenschmerzengeld, 181) wertet diese Entscheidungen als jene Ausnahmefälle, in denen bei vorsätzlicher Schädigung ein krankheitswertiger Schock zu ersetzen ist.

3.3.3 Das Oberlandesgericht Wien (15. 10. 2010 12 R 146/10v, ZVR 2012/35, 62) bestätigte den Zuspruch eines Schmerzengelds für psychische Beeinträchtigungen mit Krankheitswert. Die Klägerin habe mitansehen müssen, wie ihr geliebter Hund von einem anderen Hund tödlich verletzt wurde. Abgelehnt wurde der Zuspruch eines gesonderten Trauerschmerzengelds.

3.4. In Deutschland lehnt der BGH Schadenersatz für einen Schockschaden aufgrund der Tötung oder Verletzung eines Tieres ab (BGH 20. 3. 2012 VI ZR 114/11). In der deutschen Lehre teilt Hager (in Staudinger, BGB [2017] Paragraph 823, BGB B36) diesen Standpunkt. Die Tötung eines Haustieres wird vergleichbar den Fällen einer Sachbeschädigung nicht als allgemein verständliche Schockursache gewertet. Wagner (in MünchKomm BGB7 Paragraph 823, Rz 191) sieht eine normative Einschränkung des Schockschadenersatzes mit Rücksicht auf die Verhältnismäßigkeit der Reaktion des Dritten als notwendig. Die psychische Reaktion des Opfers soll keine völlig unverhältnismäßige Reaktion auf das Unfallgeschehen sein. Unter diesen Prämissen überzeuge es nicht, wenn die Ersatzfähigkeit von Gesundheitsschäden, die ein Tierhalter in Zusammenhang mit der Tötung oder Verletzung seines Tieres erleidet, a limine abgelehnt werde. Der Begriff des allgemeinen Lebensrisikos werde überstrapaziert, wenn die Beobachtung, wie ein großer Hund von einem Traktor überrollt werde, dazu gezählt werde. Auch nach Larenz/Canaris (Schuldrecht II/213 Paragraph 76, II 1e) können Schocks, die durch die Verletzung eines Haustieres entstehen, in den Schutzbereich des Paragraph 823, BGB fallen.

4. Die österreichische (und deutsche) Rechtsprechung und österreichische Lehre stehen dem Ersatz eines Schockschadens, den die Tötung eines geliebten Haustieres verursacht hat, ablehnend gegenüber. Als Rechtfertigung dient das in der österreichischen Judikatur zum Zuspruch von Schockschmerzengeld bei Tötung oder „schwerster“ Verletzung naher Angehöriger entwickelte Prinzip, dass der Schock im Hinblick auf den Anlass verständlich sein muss, um eine Ausweitung der Haftung zu verhindern.

4.1. Es mag durchaus sein, dass sich der Stellenwert von Haustieren, die manchmal menschliche Bezugspersonen ersetzen (müssen), aufgrund der zunehmenden Emotionalisierung der Mensch-Haustier-Beziehung in der Wahrnehmung der Gesellschaft geändert hat und psychische Belastungsreaktionen, die durch die Tötung des geliebten Haustieres hervorgerufen werden, in der Allgemeinheit auf mehr Verständnis stoßen. Zurechnungselemente auf Seiten des Schädigers sind jedoch nicht völlig zu vernachlässigen, um eine Haftung nicht ausufern zu lassen. Die Intensität der Beziehung Mensch-Haustier und damit die Eignung eines Unfallereignisses, bei dem ein Haustier (fahrlässig) getötet wird, einen Schockschaden beim Halter hervorzurufen, wird sich dem Schädiger nicht unbedingt erschließen. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, die restriktive Haltung der österreichischen Judikatur und Lehre zu überdenken. Die Klägerin hat den – letztlich tödlich verlaufenden – Angriff auf ihre beiden Kleinhunde selbst provoziert, indem sie sie unkontrolliert an langen Flexileinen bellend auf den Beklagten und seine beiden, sich zunächst diszipliniert und gehorsam zeigenden Hunde losspringen ließ. Erst dieses Verhalten löste die Reaktion der gegnerischen Hunde aus. Die Gefährlichkeit der Situation lag nicht im Verhalten des Beklagten, sondern der (nach ihrem Vorbringen) schockgeschädigten Klägerin. Dieser Faktor ist nicht bei der Wertung eines Mitverschuldens, sondern bei der Prüfung zu beurteilen, ob die Zufügung eines Schockschadens rechtswidrig war.

5. Der Klägerin steht aus diesen Erwägungen kein Schockschmerzengeld zu. Das abweisende Urteil des Erstgerichts ist wiederherzustellen.

6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.

Textnummer

E127741

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0100OB00003.20V.0218.000

Im RIS seit

14.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2021

Dokumentnummer

JJT_20200218_OGH0002_0100OB00003_20V0000_000