Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist auch berechtigt.
Zu I.:Zu römisch eins.:
1. Der Senat hat aus Anlass der Revision mit Beschluss vom 30. 1. 2019, AZ 7 Ob 248/18y, das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über das Vorabentscheidungsersuchen vom 12. 7. 2018 des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien (GZ 13 C 738/17z-12 [13 C 8/18y, 13 C 21/18k und 13 C 2/18s]), Rechtssache C-479/18, UNIQA Österreich Versicherungen ua, unterbrochen.
2. Der EuGH hat mit Urteil vom 19. 12. 2019 in den verbundenen Rechtssachen C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, UNIQA Österreich Versicherungen ua, über das zuvor bezeichnete Vorabentscheidungsersuchen entschieden. Das Revisionsverfahren ist daher fortzusetzen.
Zu II.:Zu römisch zwei.:
A) Vorlagefragen und Beantwortungen:
1. Die vorlegenden Gerichte haben dem EuGH (ua) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.1 Vorlagefrage 1: Sind „Art 15 Abs 1 der Richtlinie 90/619 in Verbindung mit Art 31 der Richtlinie 92/96, Art 35 Abs 1 der Richtlinie 2002/83 in Verbindung mit deren Art 36 Abs 1 und Art 185 Abs 1 der Richtlinie 2009/138 in Verbindung mit deren Art 186 Abs 1 dahin auszulegen, dass die Rücktrittsfrist bei einem Lebensversicherungsvertrag auch dann ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist, wenn in den Informationen, die dem Versicherungsnehmer vom Versicherer mitgeteilt werden, entweder nicht angegeben ist, dass die Erklärung des Rücktritts nach dem auf den Vertrag anwendbaren nationalen Recht keiner besonderen Form bedarf, oder eine Form verlangt wird, die das auf den Vertrag anwendbare nationale Recht nicht vorschreibt?“ (EuGH 19. 12. 2019, C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rn 60).1.1 Vorlagefrage 1: Sind „Art 15 Absatz eins, der Richtlinie 90/619 in Verbindung mit Artikel 31, der Richtlinie 92/96, Artikel 35, Absatz eins, der Richtlinie 2002/83 in Verbindung mit deren Artikel 36, Absatz eins und Artikel 185, Absatz eins, der Richtlinie 2009/138 in Verbindung mit deren Artikel 186, Absatz eins, dahin auszulegen, dass die Rücktrittsfrist bei einem Lebensversicherungsvertrag auch dann ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist, wenn in den Informationen, die dem Versicherungsnehmer vom Versicherer mitgeteilt werden, entweder nicht angegeben ist, dass die Erklärung des Rücktritts nach dem auf den Vertrag anwendbaren nationalen Recht keiner besonderen Form bedarf, oder eine Form verlangt wird, die das auf den Vertrag anwendbare nationale Recht nicht vorschreibt?“ (EuGH 19. 12. 2019, C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rn 60).
1.2 Diese Vorlagefrage 1 hat der EuGH wie folgt beantwortet:
„1. Art 15 Abs 1 der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG in der durch die Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 geänderten Fassung in Verbindung mit Art 31 der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung), Art 35 Abs 1 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen in Verbindung mit deren Art 36 Abs 1 und Art 185 Abs 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) in Verbindung mit deren Art 186 Abs 1 sind dahin auszulegen, dass die Rücktrittsfrist bei einem Lebensversicherungsvertrag auch dann ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist, wenn in den Informationen, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer mitteilt,„1. Artikel 15, Absatz eins, der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG in der durch die Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 geänderten Fassung in Verbindung mit Artikel 31, der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung), Artikel 35, Absatz eins, der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen in Verbindung mit deren Artikel 36, Absatz eins und Artikel 185, Absatz eins, der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität römisch zwei) in Verbindung mit deren Artikel 186, Absatz eins, sind dahin auszulegen, dass die Rücktrittsfrist bei einem Lebensversicherungsvertrag auch dann ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist, wenn in den Informationen, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer mitteilt,
- nicht angegeben ist, dass die Erklärung des Rücktritts nach dem auf den Vertrag anwendbaren nationalen Recht keiner besonderen Form bedarf, oder
- eine Form verlangt wird, die nach dem auf den Vertrag anwendbaren nationalen Recht oder den Bestimmungen des Vertrags nicht vorgeschrieben ist, solange dem Versicherungsnehmer durch die Informationen nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben. Die vorlegenden Gerichte werden im Wege einer Gesamtwürdigung, bei der insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen sein wird, zu prüfen haben, ob den Versicherungsnehmern diese Möglichkeit durch den in den ihnen mitgeteilten Informationen enthaltenen Fehler genommen wurde.“
B) Belehrung über das Rücktrittsrecht:
1. Zum nationalen (österreichischen) Recht bei Abschluss des Versicherungsvertrags:
1.1 Der bei Vertragsabschluss geltende § 165a VersVG (idF BGBl I 1997/6) lautete soweit hier relevant:1.1 Der bei Vertragsabschluss geltende Paragraph 165 a, VersVG in der Fassung BGBl I 1997/6) lautete soweit hier relevant:
„(1) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt binnen zweier Wochen nach dem Zustandekommen des Vertrags von diesem zurückzutreten.
...“
1.2 Der bei Vertragsabschluss geltende § 178 VersVG (idF BGBl 1994/509) lautete:1.2 Der bei Vertragsabschluss geltende Paragraph 178, VersVG in der Fassung BGBl 1994/509) lautete:
„(1) Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften der §§ 162 bis 164, der §§ 165, 165a und 169 oder des § 171 Abs 1 Satz 2 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen. Jedoch kann für die Kündigung, zu der nach § 165 der Versicherungsnehmer berechtigt ist, die Schriftform ausbedungen werden.“„(1) Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften der Paragraphen 162 bis 164, der Paragraphen 165, 165 a und 169 oder des Paragraph 171, Absatz eins, Satz 2 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen. Jedoch kann für die Kündigung, zu der nach Paragraph 165, der Versicherungsnehmer berechtigt ist, die Schriftform ausbedungen werden.“
1.3 Der bei Vertragsabschluss geltende § 9a Abs 1 VAG (idF BGBl 1996/447) lautete soweit hier relevant:1.3 Der bei Vertragsabschluss geltende Paragraph 9 a, Absatz eins, VAG in der Fassung BGBl 1996/447) lautete soweit hier relevant:
„Der Versicherungsnehmer ist bei Abschluß eines Versicherungsvertrages über ein im Inland belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung schriftlich zu informieren über
…
6. die Umstände, unter denen der Versicherungsnehmer den Abschluß des Versicherungsvertrages widerrufen oder von diesem zurücktreten kann.“
2. Zur Rechtsbelehrung der Beklagten:
2.1 Das Antragsformular der Beklagten enthielt in der Rechtsbelehrung über die Rücktrittsrechte des Versicherungsnehmers den Hinweis:
„Gemäß § 165a VersVG ist der Versicherungsnehmer berechtigt, binnen zweier Wochen nach dem Zustandekommen eines Lebensversicherungsvertrags von diesem zurückzutreten. ...“„Gemäß Paragraph 165 a, VersVG ist der Versicherungsnehmer berechtigt, binnen zweier Wochen nach dem Zustandekommen eines Lebensversicherungsvertrags von diesem zurückzutreten. ...“
2.2 Die Rechtsbelehrung über das Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers durch die Beklagte entsprach inhaltlich dem seinerseits geltenden Unionsrecht sowie der österreichischen Rechtslage und war daher – nach dem Inhalt – nicht fehlerhaft, sondern richtig.
2.3 Der bei Vertragsabschluss geltende § 165a Abs 1 VersVG (idF BGBl I 1997/6) verlangte für die Erklärung des dem Versicherungsnehmer eingeräumten Rücktritts keine Schriftform. Auf eine davon zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweichende Vereinbarung einer Schriftform konnte und kann sich der Versicherer nach § 178 VersVG (idF BGBl 1994/509) nicht berufen.2.3 Der bei Vertragsabschluss geltende Paragraph 165 a, Absatz eins, VersVG in der Fassung BGBl I 1997/6) verlangte für die Erklärung des dem Versicherungsnehmer eingeräumten Rücktritts keine Schriftform. Auf eine davon zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweichende Vereinbarung einer Schriftform konnte und kann sich der Versicherer nach Paragraph 178, VersVG in der Fassung BGBl 1994/509) nicht berufen.
2.4 Der Kläger vertritt die Rechtsansicht, dass ihm die Beklagte deshalb unrichtig belehrt habe, weil sie für den Rücktritt nach § 165a Abs 1 VersVG (idF BGBl I 1997/6) die Einhaltung der Schriftform verlangt habe. Er begründet seinen Standpunkt im Wesentlichen damit, dass sich der in der Belehrung über die Rücktrittsrechte enthaltene Hinweis zur Schriftform („Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit jeweils der Schriftform.“) und/oder die in § 17.1 AVB enthaltene Regelung (Was gilt für Erklärungen, die den Versicherungsvertrag betreffen? 1. Alle Ihre Erklärungen sind gültig, wenn sie schriftlich erfolgen ...“) auch auf das Rücktrittsrecht nach § 165a Abs 1 VersVG (idF BGBl I 1997/6) bezogen hätten oder für einen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer zumindest so zu verstehen gewesen seien. Selbst wenn man diesem Verständnis des Klägers folgen wollte, dass nämlich die Beklagte auch für das Rücktrittsrecht nach § 165 Abs 1 VersVG (idF BGBl I 1997/6) Schriftlichkeit verlangt habe, ergibt sich daraus aber – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht ein unbefristetes Rücktrittsrecht:2.4 Der Kläger vertritt die Rechtsansicht, dass ihm die Beklagte deshalb unrichtig belehrt habe, weil sie für den Rücktritt nach Paragraph 165 a, Absatz eins, VersVG in der Fassung BGBl I 1997/6) die Einhaltung der Schriftform verlangt habe. Er begründet seinen Standpunkt im Wesentlichen damit, dass sich der in der Belehrung über die Rücktrittsrechte enthaltene Hinweis zur Schriftform („Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit jeweils der Schriftform.“) und/oder die in Paragraph 17 Punkt eins, AVB enthaltene Regelung (Was gilt für Erklärungen, die den Versicherungsvertrag betreffen? 1. Alle Ihre Erklärungen sind gültig, wenn sie schriftlich erfolgen ...“) auch auf das Rücktrittsrecht nach Paragraph 165 a, Absatz eins, VersVG in der Fassung BGBl I 1997/6) bezogen hätten oder für einen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer zumindest so zu verstehen gewesen seien. Selbst wenn man diesem Verständnis des Klägers folgen wollte, dass nämlich die Beklagte auch für das Rücktrittsrecht nach Paragraph 165, Absatz eins, VersVG in der Fassung BGBl I 1997/6) Schriftlichkeit verlangt habe, ergibt sich daraus aber – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht ein unbefristetes Rücktrittsrecht:
C) Schriftformerfordernis und Wahrnehmung des Rücktrittsrechts:
1. Sollten die in B.2.4 bezeichneten Hinweise der Beklagten tatsächlich dem Kläger (Versicherungsnehmer) den Eindruck einer notwendigen Schriftform für die Ausübung des Rücktrittsrechts nach § 165a Abs 1 VersVG (idF BGBl I 1997/6) vermittelt haben, dann läge betreffend die Form dieser Rücktrittserklärung insoweit eine unvollständige bzw unrichtige Belehrung durch die Beklagte vor, als „nicht angegeben ist, dass die Erklärung des Rücktritts nach dem auf den Vertrag anwendbaren nationalen (österreichischen) Recht keiner besonderen Form bedarf“ und „eine Form verlangt wird, die nach dem auf den Vertrag anwendbaren nationalen (österreichischen) Recht ... nicht vorgeschrieben ist“.1. Sollten die in B.2.4 bezeichneten Hinweise der Beklagten tatsächlich dem Kläger (Versicherungsnehmer) den Eindruck einer notwendigen Schriftform für die Ausübung des Rücktrittsrechts nach Paragraph 165 a, Absatz eins, VersVG in der Fassung BGBl I 1997/6) vermittelt haben, dann läge betreffend die Form dieser Rücktrittserklärung insoweit eine unvollständige bzw unrichtige Belehrung durch die Beklagte vor, als „nicht angegeben ist, dass die Erklärung des Rücktritts nach dem auf den Vertrag anwendbaren nationalen (österreichischen) Recht keiner besonderen Form bedarf“ und „eine Form verlangt wird, die nach dem auf den Vertrag anwendbaren nationalen (österreichischen) Recht ... nicht vorgeschrieben ist“.
2. Aus der Beantwortung der Vorlagefrage 1 folgt allerdings, dass die Rücktrittsfrist bei einem Lebensversicherungsvertrag auch dann ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist, wenn in den Informationen, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer mitteilt, nicht angegeben ist, dass die Erklärung des Rücktritts nach dem auf den Vertrag anwendbaren nationalen Recht keiner besonderen Form bedarf, oder eine Form verlangt wird, die nach dem auf den Vertrag anwendbaren nationalen Recht nicht vorgeschrieben ist, solange dem Versicherungsnehmer durch die Informationen nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben.
3. Nach Ansicht des Fachsenats wurde dem Versicherungsnehmer durch das Verlangen des Versicherers nach Einhaltung der Schriftform für die Ausübung seines Rücktrittsrechts nach § 165a Abs 1 VersVG (idF BGBl I 1997/6) nicht die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben. Dies folgt im gegebenen Kontext aus folgenden Erwägungen:3. Nach Ansicht des Fachsenats wurde dem Versicherungsnehmer durch das Verlangen des Versicherers nach Einhaltung der Schriftform für die Ausübung seines Rücktrittsrechts nach Paragraph 165 a, Absatz eins, VersVG in der Fassung BGBl I 1997/6) nicht die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben. Dies folgt im gegebenen Kontext aus folgenden Erwägungen:
4.1 § 165a Abs 1 VersVG (idF BGBl I 1997/6) sah für die Ausübung des Rücktrittsrechts keine besondere Form vor. § 178 Abs 1 VersVG (idF BGBl 1994/509) bestimmte, dass sich der Versicherer auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften (ua) des § 165a VersVG idF (BGBl I 1997/6) zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht, nicht berufen kann. Selbst wenn sich also der Kläger als Versicherungsnehmer für einen von ihm gegebenenfalls gewünschten Rücktritt nach § 165a Abs 1 VersVG (idF BGBl I 1997/6) nicht an die Schriftform gehalten, diesen etwa mündlich (telefonisch) erklärt hätte, hätte sich die Beklagte nicht auf die Einhaltung der Schriftform berufen können. Ein Rücktritt des Klägers nach § 165 Abs 1 VersVG (idF BGBl I 1997/6) hätte also ungeachtet der Rechtsbelehrung der Beklagten in jeder beliebigen Form – wirksam – erfolgen können.4.1 Paragraph 165 a, Absatz eins, VersVG in der Fassung BGBl I 1997/6) sah für die Ausübung des Rücktrittsrechts keine besondere Form vor. Paragraph 178, Absatz eins, VersVG in der Fassung BGBl 1994/509) bestimmte, dass sich der Versicherer auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften (ua) des Paragraph 165 a, VersVG in der Fassung (BGBl I 1997/6) zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht, nicht berufen kann. Selbst wenn sich also der Kläger als Versicherungsnehmer für einen von ihm gegebenenfalls gewünschten Rücktritt nach Paragraph 165 a, Absatz eins, VersVG in der Fassung BGBl I 1997/6) nicht an die Schriftform gehalten, diesen etwa mündlich (telefonisch) erklärt hätte, hätte sich die Beklagte nicht auf die Einhaltung der Schriftform berufen können. Ein Rücktritt des Klägers nach Paragraph 165, Absatz eins, VersVG in der Fassung BGBl I 1997/6) hätte also ungeachtet der Rechtsbelehrung der Beklagten in jeder beliebigen Form – wirksam – erfolgen können.
4.2 Nach Art 31 Abs 4 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung, Art 36 Abs 4 der Richtlinie 2002/83/EG bzw Art 185 Abs 8 der Solvabilität-II-Richtlinie haben die Mitgliedstaaten die Durchführungsvorschriften zur unionsrechtlich vorgegebenen Belehrung zu erlassen. Gegenstand der Belehrung sind (ua) „die Modalitäten der Ausübung des Rücktrittsrechts“, welche wiederum nach Art 15 Abs 1 Unterabs 3 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung, Art 35 Abs 1 Unterabs 3 der Richtlinie 2002/83/EG bzw Art 186 Abs 1 Unterabs 3 der Solvabilität-II-Richtlinie ebenfalls von den Mitgliedstaaten festzulegen sind (vgl dazu auch EuGH 19. 12. 2019, C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rn 61 f). Daraus folgt, dass der Europäische Gesetzgeber den Mitgliedstaaten keine bestimmten Vorgaben für die Form der Ausübung des Rücktrittsrechts erteilt, sondern diesen deren Festlegung überlassen hat. Der österreichische Gesetzgeber hat Art 186 Abs 1 der Solvabilität-II-Richtlinie mit dem Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsvertragsgesetz, das Konsumentenschutzgesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, geändert werden (BGBl I 2018/51) in Form des einheitlichen Rücktrittsrechts nach § 5c VersVG (idgF) umgesetzt. Als Grund für die in § 5c Abs 4 Satz 1 VersVG in Verbindung mit § 1b VersVG (idgF) für den Rücktritt vorgeschriebene Form führte der österreichische Gesetzgeber aus:4.2 Nach Artikel 31, Absatz 4, der Dritten Richtlinie Lebensversicherung, Artikel 36, Absatz 4, der Richtlinie 2002/83/EG bzw Artikel 185, Absatz 8, der Solvabilität-II-Richtlinie haben die Mitgliedstaaten die Durchführungsvorschriften zur unionsrechtlich vorgegebenen Belehrung zu erlassen. Gegenstand der Belehrung sind (ua) „die Modalitäten der Ausübung des Rücktrittsrechts“, welche wiederum nach Artikel 15, Absatz eins, Unterabs 3 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung, Artikel 35, Absatz eins, Unterabs 3 der Richtlinie 2002/83/EG bzw Artikel 186, Absatz eins, Unterabs 3 der Solvabilität-II-Richtlinie ebenfalls von den Mitgliedstaaten festzulegen sind vergleiche dazu auch EuGH 19. 12. 2019, C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rn 61 f). Daraus folgt, dass der Europäische Gesetzgeber den Mitgliedstaaten keine bestimmten Vorgaben für die Form der Ausübung des Rücktrittsrechts erteilt, sondern diesen deren Festlegung überlassen hat. Der österreichische Gesetzgeber hat Artikel 186, Absatz eins, der Solvabilität-II-Richtlinie mit dem Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsvertragsgesetz, das Konsumentenschutzgesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, geändert werden (BGBl I 2018/51) in Form des einheitlichen Rücktrittsrechts nach Paragraph 5 c, VersVG (idgF) umgesetzt. Als Grund für die in Paragraph 5 c, Absatz 4, Satz 1 VersVG in Verbindung mit Paragraph eins b, VersVG (idgF) für den Rücktritt vorgeschriebene Form führte der österreichische Gesetzgeber aus:
„Für die Ausübung des Rücktrittsrechts nach § 5c wird im Hinblick auf die notwendige Beweisbarkeit für die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung die geschriebene Form vorgesehen. Die Vereinbarung einer strengeren Form soll nicht möglich sein. Damit werden die Voraussetzungen für die Ausübung des Rücktrittsrechts nach Art 186 Abs 1 Richtlinie 2009/138/EG gesetzlich geregelt.“ (IA 302/A 26. GP 5).„Für die Ausübung des Rücktrittsrechts nach Paragraph 5 c, wird im Hinblick auf die notwendige Beweisbarkeit für die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung die geschriebene Form vorgesehen. Die Vereinbarung einer strengeren Form soll nicht möglich sein. Damit werden die Voraussetzungen für die Ausübung des Rücktrittsrechts nach Artikel 186, Absatz eins, Richtlinie 2009/138/EG gesetzlich geregelt.“ (IA 302/A 26. Gesetzgebungsperiode 5, ).
Der Gesetzgeber misst damit der Beweisbarkeit der Ausübung des Rücktrittsrechts besondere Bedeutung zu.
4.3 Im Alltag ist für eine Vielzahl von (rechtsgeschäftlichen) Erklärungen die Schriftform auch bei Privaten (Verbrauchern) eine geradezu typische und faktisch sehr häufig praktizierte Mitteilungsform, die für jedermann einfach und ohne besonderen Aufwand durchzuführen ist, sodass keine für die Effektivität relevanten Hürden entgegenstehen. Der Schriftform für den Rücktritt vom Lebensversicherungsvertrag stehen daher keine grundsätzlichen europarechtlichen Bedenken entgegen (vgl C.4.2) und gerade die Schriftform beseitigt – im Unterschied zu mündlichen oder fernmündlichen Erklärungen – Zweifel über Zeitpunkt und Inhalt einer Rücktrittserklärung und dient insofern dem – auch vom Gesetzgeber (vgl C. 4.2) betonten – Schutz des Versicherungsnehmers bei der Wahrnehmung des Nachweises eines erhobenen Rücktritts. War daher eine Rechtsbelehrung des Versicherers oder eine in seinen AVB enthalten gewesene Regelung dahin zu verstehen, dass der Rücktritt nach § 165a Abs 1 VersVG (idF BGBl I 1997/6) schriftlich zu erklären sei, dann stellt dies keine relevante Erschwernis für die Ausübung dieses Rücktrittsrechts dar, die dem Versicherungsnehmer dessen unbefristete Ausübung erlauben würde.4.3 Im Alltag ist für eine Vielzahl von (rechtsgeschäftlichen) Erklärungen die Schriftform auch bei Privaten (Verbrauchern) eine geradezu typische und faktisch sehr häufig praktizierte Mitteilungsform, die für jedermann einfach und ohne besonderen Aufwand durchzuführen ist, sodass keine für die Effektivität relevanten Hürden entgegenstehen. Der Schriftform für den Rücktritt vom Lebensversicherungsvertrag stehen daher keine grundsätzlichen europarechtlichen Bedenken entgegen vergleiche C.4.2) und gerade die Schriftform beseitigt – im Unterschied zu mündlichen oder fernmündlichen Erklärungen – Zweifel über Zeitpunkt und Inhalt einer Rücktrittserklärung und dient insofern dem – auch vom Gesetzgeber vergleiche C. 4.2) betonten – Schutz des Versicherungsnehmers bei der Wahrnehmung des Nachweises eines erhobenen Rücktritts. War daher eine Rechtsbelehrung des Versicherers oder eine in seinen AVB enthalten gewesene Regelung dahin zu verstehen, dass der Rücktritt nach Paragraph 165 a, Absatz eins, VersVG in der Fassung BGBl I 1997/6) schriftlich zu erklären sei, dann stellt dies keine relevante Erschwernis für die Ausübung dieses Rücktrittsrechts dar, die dem Versicherungsnehmer dessen unbefristete Ausübung erlauben würde.
E) Ergebnis:
1. Die dem Kläger von der Beklagten erteilte Belehrung über sein Rücktrittsrecht nach § 165a Abs 1 VersVG (idF BGBl I 1997/6) war inhaltlich richtig.1. Die dem Kläger von der Beklagten erteilte Belehrung über sein Rücktrittsrecht nach Paragraph 165 a, Absatz eins, VersVG in der Fassung BGBl I 1997/6) war inhaltlich richtig.
2. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Rechtsbelehrung bzw die AVB der Beklagten dem Kläger den Eindruck einer notwendigen Schriftform für die Ausübung des Rücktrittsrechts nach § 165a Abs 1 VersVG (idF BGBl I 1997/6) vermittelt haben, folgt daraus keine relevante Erschwernis dieses Rücktrittsrechts. Auf die Einhaltung der Schriftform konnte sich die Beklagte nicht berufen, sodass ein allfälliger Rücktritt des Klägers in jeder beliebigen Form wirksam gewesen wäre. Die Schriftform steht im gegebenen Kontext nicht mit europarechtlichen Vorgaben im Widerspruch, ist auch eine für private (Verbraucher) ohne praktische Hürden wahrnehmbare und faktisch häufig praktizierte Mitteilungsform und dient im vorliegenden Zusammenhang dem Schutz des Versicherungsnehmers bei der Wahrnehmung seiner Beweispflicht. Ausgehend von der Beantwortung der Vorlagefrage 1 ist daher ein allfälliges Verlangen der Beklagten nach einer schriftlichen Ausübung des Rücktritts nach § 165a Abs 1 VersVG (idF BGBl I 1997/6) keine relevante Erschwernis dieses Rücktrittsrechts, die dessen unbefristete Ausübung erlauben würde.2. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Rechtsbelehrung bzw die AVB der Beklagten dem Kläger den Eindruck einer notwendigen Schriftform für die Ausübung des Rücktrittsrechts nach Paragraph 165 a, Absatz eins, VersVG in der Fassung BGBl I 1997/6) vermittelt haben, folgt daraus keine relevante Erschwernis dieses Rücktrittsrechts. Auf die Einhaltung der Schriftform konnte sich die Beklagte nicht berufen, sodass ein allfälliger Rücktritt des Klägers in jeder beliebigen Form wirksam gewesen wäre. Die Schriftform steht im gegebenen Kontext nicht mit europarechtlichen Vorgaben im Widerspruch, ist auch eine für private (Verbraucher) ohne praktische Hürden wahrnehmbare und faktisch häufig praktizierte Mitteilungsform und dient im vorliegenden Zusammenhang dem Schutz des Versicherungsnehmers bei der Wahrnehmung seiner Beweispflicht. Ausgehend von der Beantwortung der Vorlagefrage 1 ist daher ein allfälliges Verlangen der Beklagten nach einer schriftlichen Ausübung des Rücktritts nach Paragraph 165 a, Absatz eins, VersVG in der Fassung BGBl I 1997/6) keine relevante Erschwernis dieses Rücktrittsrechts, die dessen unbefristete Ausübung erlauben würde.
3. Das Rücktrittsrecht nach § 165a Abs 1 VersVG (idF BGBl I 1997/6) hat im vorliegenden Fall mit dem Zeitpunkt zu laufen begonnen, zu dem der Kläger davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass der Vertrag geschlossen ist, also mit Zugang des Schreibens der Beklagten vom 26. 4. 2004. Der im Jahr 2017 erklärte Vertragsrücktritt ist daher längst verfristet. Weitere Fragen zur Verjährung von Zinsen im Fall eines berechtigten Rücktritts des Versicherungsnehmers stellen sich nicht. Der Revision ist daher Folge zu geben und die Entscheidungen im klagsabweisenden Sinn abzuändern.3. Das Rücktrittsrecht nach Paragraph 165 a, Absatz eins, VersVG in der Fassung BGBl I 1997/6) hat im vorliegenden Fall mit dem Zeitpunkt zu laufen begonnen, zu dem der Kläger davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass der Vertrag geschlossen ist, also mit Zugang des Schreibens der Beklagten vom 26. 4. 2004. Der im Jahr 2017 erklärte Vertragsrücktritt ist daher längst verfristet. Weitere Fragen zur Verjährung von Zinsen im Fall eines berechtigten Rücktritts des Versicherungsnehmers stellen sich nicht. Der Revision ist daher Folge zu geben und die Entscheidungen im klagsabweisenden Sinn abzuändern.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.4. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.