-
13 Os 48/06t
Entscheidungstext
OGH
15.05.2006
13 Os 48/06t
-
14 Os 59/06t
Entscheidungstext
OGH
13.06.2006
14 Os 59/06t
Auch
-
13 Os 70/06b
Entscheidungstext
OGH
12.07.2006
13 Os 70/06b
-
14 Os 77/06i
Entscheidungstext
OGH
28.07.2006
14 Os 77/06i
Auch
-
15 Os 98/06k
Entscheidungstext
OGH
20.09.2006
15 Os 98/06k
Auch
-
11 Os 84/06x
Entscheidungstext
OGH
22.08.2006
11 Os 84/06x
Vgl auch; Beisatz: Die bloße Behauptung einer Verletzung der „Bestimmung des § 193 StPO insoweit, als Verfahrensverzögerungen ursächlich für die unangemessene lange Dauer der Untersuchungshaft sind" wird dem Begründungsgebot des § 3 Abs 1 Satz 1 GRBG nicht gerecht, sodass sich das Rechtsmittel einer meritorischen Erledigung entzieht. (T1)
-
15 Os 24/07d
Entscheidungstext
OGH
19.03.2007
15 Os 24/07d
Auch; nur: Eine ins Gewicht fallende Säumigkeit in Haftsachen ist auch ohne Verletzung des § 180 Abs 1 zweiter Satz StPO grundrechtswidrig im Sinn einer Verletzung des § 193 Abs 1 StPO. (T2)
-
15 Os 55/07p
Entscheidungstext
OGH
30.05.2007
15 Os 55/07p
Auch; Beis ähnlich wie T1
-
11 Os 69/07t
Entscheidungstext
OGH
19.06.2007
11 Os 69/07t
Vgl auch; Beisatz: Auch in Bezug auf eine Übergabe ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung anzustellen. (T3)
-
13 Os 79/07b
Entscheidungstext
OGH
09.07.2007
13 Os 79/07b
Vgl auch; Beisatz: Bei vorläufiger Anhaltung gemäß § 429 Abs 4 StPO hat sich die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Hinblick auf die fehlende zeitliche Beschränkung einer Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB nur an der Bedeutung der Sache zu orientieren. (T4)
-
15 Os 69/07x
Entscheidungstext
OGH
21.06.2007
15 Os 69/07x
Auch; Beisatz: Hier: Grundrechtsverletzung infolge Untätigkeit des Gerichtes. (T5)
-
12 Os 77/07a
Entscheidungstext
OGH
05.07.2007
12 Os 77/07a
-
14 Os 106/07f
Entscheidungstext
OGH
22.08.2007
14 Os 106/07f
Vgl auch; Beisatz: Die Festsetzung der Hauptverhandlung auf einen mehr als drei Monate nach Übermittlung des Aktes an die Vorsitzende liegenden Termins in einem keineswegs umfangreichen oder rechtlich schwierigen Verfahren, in dem die Angeklagte zudem seit fast zwei Monaten in Untersuchungshaft angehalten ist und neben der Ausschreibung der Hauptverhandlung, in der lediglich die Einvernahme von vier im Inland wohnhaften Zeugen geplant ist, keine weiteren Erhebungen im Zwischenverfahren erforderlich sind, widerspricht dem sich aus § 193 Abs 1 StPO ergebenden Beschleunigungsgebot. (T6)
-
12 Os 148/07t
Entscheidungstext
OGH
29.11.2007
12 Os 148/07t
Auch; Beisatz: Die (grundrechtlich geforderte) im österreichischen Strafverfahrensrecht durch den Begriff der Verhältnismäßigkeit bestimmte Angemessenheit der Dauer einer Untersuchungshaft entzieht sich einer schematischen Beurteilung. Die Schwere der angelasteten Tat, die im vom Erstgericht gefundenen und trotz fehlender Rechtskraft Indizwirkung entfaltenden Strafmaß einen messbaren Ausdruck findet, sowie das Gewicht des angenommenen Haftgrundes sind bei der nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmenden Abwägung von essentieller Bedeutung. (T7)
Beisatz: Umstände der von der Grundrechtsbeschwerde reklamierten Art - nämlich die sich aus der Haft ergebenden, bei jeder inhaftierten Person in mehr oder weniger starker Ausprägung auftretenden Beeinträchtigungen persönlicher, insbesondere familiärer Beziehungen - sind keine die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft nach § 180 Abs 1 StPO mitbestimmenden Faktoren. (T8)
-
15 Os 151/07f
Entscheidungstext
OGH
08.01.2008
15 Os 151/07f
Auch; Beisatz: Hier: Auslieferungshaft gem § 29 Abs 1 ARHG. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist nur auf die in § 173 Abs 1 letzter Satz StPO idF BGBl I 2007/93 (§ 180 Abs 1 letzter Satz StPO aF) genannten Kriterien und den Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung abzustellen. Mit den Hinweisen auf den Stand und die voraussichtliche Dauer des beim VwGH anhängigen Asylverfahrens sowie die behauptete Unzulässigkeit der Auslieferung orientiert sich die Beschwerde in dieser Hinsicht nicht am Gesetz. (T9)
-
14 Os 13/08f
Entscheidungstext
OGH
19.02.2008
14 Os 13/08f
Vgl auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung kann eine grundrechtswidrige Verletzung des Beschleunigungsgebots aufgrund einer ins Gewicht fallenden Säumigkeit in Haftsachen auch ohne Verletzung der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 173 Abs 1 zweiter Satz StPO nF vorliegen. (T10)
Beisatz: Hier: Die bei der vorläufigen Anhaltung in diesem Zusammenhang allein maßgebliche Bedeutung der Sache ließ fallbezogen die Untätigkeit der Untersuchungsrichterin, die trotz Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer Substituierung der vorläufigen Anhaltung einem Beweisantrag auf nochmalige Begutachtung nicht entsprach, noch gravierender erscheinen. (T11)
-
15 Os 27/08x
Entscheidungstext
OGH
10.03.2008
15 Os 27/08x
Beisatz: Nach dem Strafprozessreformgesetz (BGBl I 15/2004) nunmehr § 173 Abs 1 StPO und § 177 Abs 1 StPO. (T12)
-
14 Os 65/08b
Entscheidungstext
OGH
27.05.2008
14 Os 65/08b
Vgl auch; Beis wie T12
-
14 Os 68/08f
Entscheidungstext
OGH
02.06.2008
14 Os 68/08f
Beisatz: Diese Grundsätze erfahren durch die explizite Statuierung des Beschleunigungsgebots in den §§ 9 Abs 2, 177 Abs 1 der neuen StPO keine Änderung und gewähren insbesondere nicht ohne weiteres den Anspruch auf sofortige Enthaftung. Dieser ist vielmehr nach § 9 Abs 2 StPO, aber auch Art 5 Abs 3 zweiter Satz MRK und Art 5 Abs 1 PersFrG nur bei einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer gegeben, zwingt aber das Gericht nicht gleichsam automatisch zur Enthaftung. (T13)
-
14 Os 108/08a
Entscheidungstext
OGH
13.08.2008
14 Os 108/08a
Beisatz: Die richterliche Haftprüfung dient nicht bloß der Entscheidung über Fortdauer oder Aufhebung der Untersuchungshaft, sondern vielmehr darüber hinausgehend der Einhaltung sämtlicher haftrelevanter Vorschriften, sodass das Oberlandesgericht der Haftbeschwerde Folge geben kann, ohne den Beschwerdeführer zu enthaften (so auch schon 14 Os 43/07s). (T14)
Beisatz: Prozessgegenstand jeder richterlichen Haftprüfung ist demnach stets auch die Einhaltung aller die Haft regelnden gesetzlichen Vorschriften. Dazu zählen unter anderem die Einhaltung der Begründungsvorschriften des § 174 Abs 3 Z 4 und Abs 4 zweiter Satz StPO, auf deren Befolgung der vom Zwangseingriff Betroffene demnach ebenso ein subjektives Recht hat (das er sogar mit Grundrechtsbeschwerde geltend machen kann; vgl nur RIS-Justiz RS0120817), und die Einhaltung des Beschleunigungsgebots, selbst wenn dessen Verletzung noch nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Haft nach § 173 Abs 1 zweiter Satz StPO und damit zur Enthaftung führt. (T15)
Beisatz: Nach Maßgabe dieser am Erfordernis eines effektiven Grundrechtsschutzes ausgerichteten jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann vermittels eines Antrags auf Freilassung nach § 176 Abs 1 Z 2 StPO auch bloß eine - die Verhältnismäßigkeit des § 173 Abs 1 zweiter Satz StPO gar nicht in Frage stellende - Verletzung des Beschleunigungsgebots nach §§ 9 Abs 2, 177 Abs 1 StPO releviert werden, ohne dass der Beschuldigte (§ 48 Abs 2 StPO) indes an einem anderen - gegenüber dem in Haftsachen bestehenden Rechtszug subsidiären (grundlegend: 14 Os 62/08m) - Rechtsbehelf gehindert wäre. (T16)
Bem: Zur Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, zwecks Verfahrensbeschleunigung im Rahmen der Entscheidung über eine Haftbeschwerde erteilte Anordnungen des Gerichts zu befolgen, siehe auch RS0124006. (T17)
-
13 Os 160/08s
Entscheidungstext
OGH
05.11.2008
13 Os 160/08s
Vgl auch; Beis ähnlich wie T13; Beis ähnlich wie T16
-
12 Os 186/08g
Entscheidungstext
OGH
27.01.2009
12 Os 186/08g
Vgl; Beisatz: § 173 Abs 1 zweiter Satz StPO stellt nämlich allein auf die Relation der Haftdauer zur Bedeutung der Sache sowie zu der zu erwartenden Strafe ab. Beurteilungsbasis dieser beiden Kriterien ist nach der Systematik der Bestimmungen über die Untersuchungshaft die - entsprechend qualifizierte - Verdachtslage (§§ 173 Abs 1 erster Satz, 174 Abs 1 erster und zweiter Satz, Abs 3 Z 2 und Z 4, 177 Abs 2 StPO). (T18)
Beisatz: In concreto wird diese - wie bereits dargelegt - durch den (noch nicht rechtskräftigen) Schuldspruch determiniert. (T19)
-
14 Os 43/09v
Entscheidungstext
OGH
29.04.2009
14 Os 43/09v
Vgl; Beisatz: Hier: Unverhältnismäßigkeit der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts etwas mehr als zwei Jahre andauernden Untersuchungshaft ist angesichts der Höhe der in erster Instanz verhängten Freiheitsstrafe nicht gegeben. (T20)
-
14 Os 59/09x
Entscheidungstext
OGH
04.06.2009
14 Os 59/09x
Vgl; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T15
-
13 Os 122/09d
Entscheidungstext
OGH
19.11.2009
13 Os 122/09d
Auch; Beisatz: Der Enthaftungsantrag des Angeklagten löste nicht bloß die Verpflichtung aus, ohne Verzug eine Haftverhandlung anzuberaumen, sondern - wie sich nicht zuletzt aus § 175 Abs 5 StPO ergibt - innerhalb dieser zeitlichen Vorgaben auch über den Antrag zu entscheiden. (T21)
-
14 Os 149/09g
Entscheidungstext
OGH
15.12.2009
14 Os 149/09g
Auch; Beisatz: Keine die sofortige Enthaftung des Beschwerdeführers nach sich ziehende „Fristüberschreitung in U-Haft-Sachen", wenn die Wirksamkeit eines Beschlusses auf (Verhängung oder) Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt ist. (T22)
-
15 Os 15/10k
Entscheidungstext
OGH
03.03.2010
15 Os 15/10k
Beis wie T1;Beisatz: § 177 Abs 1 StPO. (T23)
Beisatz: Im Hinblick auf die vielfältigen und auf eine Beschleunigung hinzielenden Verfahrensschritte (Aufklärungsersuchen, Urgenzen sowie die prozessual vorgesehenen Möglichkeiten zur Äußerung von Oberstaatsanwaltschaft und Verteidigung) liegt keine Säumnis des Oberlandesgerichts vor. (T24)
-
14 Os 24/10a
Entscheidungstext
OGH
30.03.2010
14 Os 24/10a
Vgl; Beis wie T12; Beis ählich wie T13
-
15 Os 165/10v
Entscheidungstext
OGH
23.12.2010
15 Os 165/10v
Vgl auch; Beis ähnlich wie T21; Beisatz: Hier: Keine Säumnis im Hinblick auf die angesichts der beantragten Fortsetzung der Untersuchungshaft als Hausarrest notwendige Anordnung der Bewährungshilfe, Beauftragung mit Umfelderhebungen und Klärung technischer Voraussetzungen der Überwachung durch die Justizanstalt. (T25)
-
14 Os 18/12x
Entscheidungstext
OGH
21.02.2012
14 Os 18/12x
Auch; Beis ähnlich wie T13
-
11 Os 100/12h
Entscheidungstext
OGH
21.08.2012
11 Os 100/12h
Vgl auch
-
15 Os 129/12b
Entscheidungstext
OGH
17.10.2012
15 Os 129/12b
Auch; nur T2
-
14 Os 95/13x
Entscheidungstext
OGH
03.07.2013
14 Os 95/13x
Vgl auch; Beisatz: Bei der Prüfung der Frage, ob der Haft‑(hier: Anhalte‑)Zweck durch gelindere Mittel erreicht werden kann, hat der Oberste Gerichtshof auf deutlich und bestimmt zu bezeichnende, in der angefochtenen Entscheidung übergangene, indes zu diesem Zeitpunkt bereits aktenmäßig belegte Tatumstände Rücksicht zu nehmen, ohne dass jedoch mangelnde Erörterung solcher Umstände für sich allein bereits eine Grundrechtsverletzung darstellen würde. (T26)
-
15 Os 27/14f
Entscheidungstext
OGH
19.03.2014
15 Os 27/14f
Auch; Beis wie T21
-
12 Os 22/14y
Entscheidungstext
OGH
06.03.2014
12 Os 22/14y
Vgl auch; Beisatz: Bei der Prüfung der Frage, ob der Haftzweck durch gelindere Mittel erreicht werden kann, hat der Oberste Gerichtshof auf deutlich und bestimmt zu bezeichnende, in der angefochtenen Entscheidung übergangene, indes zu diesem Zeitpunkt bereits aktenmäßig belegte Umstände Rücksicht zu nehmen. (T27)
-
14 Os 37/14v
Entscheidungstext
OGH
09.04.2014
14 Os 37/14v
Vgl
-
15 Os 91/15v
Entscheidungstext
OGH
28.07.2015
15 Os 91/15v
Auch; Beis wie T1
-
11 Os 30/16w
Entscheidungstext
OGH
22.03.2016
11 Os 30/16w
Auch; Beis wie T26
-
14 Os 15/16m
Entscheidungstext
OGH
08.03.2016
14 Os 15/16m
Auch
-
13 Os 78/16v
Entscheidungstext
OGH
25.07.2016
13 Os 78/16v
Auch
-
13 Os 77/16x
Entscheidungstext
OGH
25.07.2016
13 Os 77/16x
Auch; nur T2; Beis wie T1; Beis wie T10; Beis wie T13
-
12 Os 139/16g
Entscheidungstext
OGH
24.11.2016
12 Os 139/16g
Auch
-
12 Os 162/16i
Entscheidungstext
OGH
30.12.2016
12 Os 162/16i
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die in § 21 Abs 2 erster und letzter Satz EU‑JZG genannten Fristen sind keine Fallfristen, deren Überschreitung zur Enthaftung des Betroffenen führt (vgl § 21 Abs 3 erster Satz EU‑JZG), sondern gesetzliche Konkretisierungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. (T28)
-
15 Os 110/17s
Entscheidungstext
OGH
19.09.2017
15 Os 110/17s
Auch
-
12 Os 114/17g
Entscheidungstext
OGH
12.10.2017
12 Os 114/17g
Auch
-
14 Os 2/18b
Entscheidungstext
OGH
15.01.2018
14 Os 2/18b
Vgl
-
15 Os 150/17y
Entscheidungstext
OGH
13.12.2017
15 Os 150/17y
Auch; Beisatz: Hier: Zur Verhältnismäßigkeit einer Festnahme prüft der Oberste Gerichtshof im Grundrechtsbeschwerdeverfahren, ob angesichts der vom Oberlandesgericht angeführten bestimmten Tatsachen der von diesem gezogene Schluss auf ein ausgewogenes Verhältnis zur Bedeutung der Sache (§ 170 Abs 3, § 5 StPO) vertretbar war . (T29)
-
14 Os 27/18d
Entscheidungstext
OGH
06.03.2018
14 Os 27/18d
Auch; Beisatz: Hat das Oberlandesgericht ohnehin verfahrensbeschleunigende Maßnahmen durch die Staatsanwaltschaft angeordnet, hat die Grundrechtsbeschwerde darzulegen, weshalb dies keinen angemessenen Ausgleich für die anerkannte Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellen, die Entscheidung also grundrechtswidrig sein sollte. (T30)
-
12 Os 3/18k
Entscheidungstext
OGH
15.02.2018
12 Os 3/18k
Auch; Beis wie T1
-
12 Os 45/18m
Entscheidungstext
OGH
17.05.2018
12 Os 45/18m
Auch; Beis wie T1
-
12 Os 61/18i
Entscheidungstext
OGH
21.06.2018
12 Os 61/18i
Auch; Beis wie T1
-
14 Os 75/18p
Entscheidungstext
OGH
11.07.2018
14 Os 75/18p
Auch; Beis wie T26
-
14 Os 11/19b
Entscheidungstext
OGH
29.01.2019
14 Os 11/19b
Auch; Beisatz: Der Beschwerdeführer hat gemäß § 3 Abs 1 erster Satz GRBG konkret darzulegen, in welcher (genau bezeichneten) Verzögerung der im Strafverfahren tätigen Behörden eine ins Gewicht fallende und somit grundrechtswidrige Säumigkeit vorliege. (T31)
-
12 Os 13/19g
Entscheidungstext
OGH
13.02.2019
12 Os 13/19g
Auch
-
11 Os 104/19g
Entscheidungstext
OGH
02.08.2019
11 Os 104/19g
Vgl
-
12 Os 119/19w
Entscheidungstext
OGH
15.10.2019
12 Os 119/19w
Vgl; Beis wie T8
-
15 Os 39/20d
Entscheidungstext
OGH
27.04.2020
15 Os 39/20d
Vgl
-
12 Os 38/21m
Entscheidungstext
OGH
24.06.2021
12 Os 38/21m
Vgl; Beis wie T13; Beis wie T15
-
14 Os 65/21x
Entscheidungstext
OGH
22.06.2021
14 Os 65/21x
Vgl
-
14 Os 129/21h
Entscheidungstext
OGH
22.11.2021
14 Os 129/21h
Vgl
-
15 Os 6/22d
Entscheidungstext
OGH
27.01.2022
15 Os 6/22d
Vgl
-
11 Os 31/22a
Entscheidungstext
OGH
22.03.2022
11 Os 31/22a
Vgl; Beis wie T13; Beis wie T15
-
11 Os 39/22b
Entscheidungstext
OGH
20.04.2022
11 Os 39/22b
Vgl
-
15 Os 36/22s
Entscheidungstext
OGH
27.04.2022
15 Os 36/22s
Vgl
-
14 Os 133/22y
Entscheidungstext
OGH
14.12.2022
14 Os 133/22y
Vgl
-
13 Os 31/23t
Entscheidungstext
OGH
19.04.2023
13 Os 31/23t
vgl; Beisatz wie T1
-
13 Os 121/23b
Entscheidungstext
OGH
20.12.2023
13 Os 121/23b
vgl; Beisatz wie T1