Rechtssatz für 2Ob216/98y; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110703

Geschäftszahl

2Ob216/98y; 2Ob39/99w; 2Ob153/99k; 7Ob302/99h; 3Ob144/99v; 2Ob318/99z; 9ObA101/03y; 2Ob15/09h; 6Ob72/19k; 1Ob155/20f; 9Ob71/22i

Entscheidungsdatum

17.11.2022

Norm

ABGB §140 Bb
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Stellt die Auslandsverwendungszulage zum Teil einen versteckten Gehaltsbestandteil dar, weil sie mehr als den Ersatz des dem Unterhaltspflichtigen durch den Auslandsaufenthalt tatsächlich entstehenden Mehraufwandes enthält, so ist der übersteigende Teil der Zulage in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (auch 7 Ob 640/90 und 7 Ob 546/92).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 216/98y
    Entscheidungstext OGH 27.08.1998 2 Ob 216/98y
  • 2 Ob 39/99w
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 2 Ob 39/99w
    Vgl; Beisatz: Einnahmen eines Unterhaltspflichtigen, welche zur Gänze dem Ausgleich eines tatsächlichen Mehraufwandes dienen, sind nicht Teil der Unterhaltsbemessungsgrundlage; Zulagen (Zuschläge) mit Entgeltcharakter sind hingegen zum Gehalt zu addieren. (T1)
  • 2 Ob 153/99k
    Entscheidungstext OGH 27.05.1999 2 Ob 153/99k
    Ähnlich; Beis wie T1
  • 7 Ob 302/99h
    Entscheidungstext OGH 22.12.1999 7 Ob 302/99h
    Beisatz: Soweit ein Unterhaltsverpflichteter durch seine unselbständige Tätigkeit gezwungen ist, einen "zusätzlichen" Wohnsitz im Ausland zu begründen, kann er dessen Kosten auch von den dafür gewährten Taggeldern für die Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage abziehen. (T2)
  • 3 Ob 144/99v
    Entscheidungstext OGH 31.01.2000 3 Ob 144/99v
    Vgl aber; Beisatz: Dies gilt für die die Auslandsverwendungszulage von Handelskammerbediensteten beziehungsweise Wirtschaftskammerbediensteten. Im Gegensatz zu dem der letztgenannten Entscheidung zugrunde liegenden Fall steht hier auch nicht außer Streit, dass der Unterhaltsverpflichtete mehr als den ihn tatsächlich treffenden Mehraufwand erhalte. (T3)
  • 2 Ob 318/99z
    Entscheidungstext OGH 16.03.2000 2 Ob 318/99z
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 9 ObA 101/03y
    Entscheidungstext OGH 17.03.2004 9 ObA 101/03y
    Vgl auch
  • 2 Ob 15/09h
    Entscheidungstext OGH 28.09.2009 2 Ob 15/09h
    Vgl; Vgl Beis wie T1; Vgl Beis wie T2; Bem: Vgl RS0125384 betreffend die Auslandsverwendungszulage gemäß § 21a GehG. (T4)
  • 6 Ob 72/19k
    Entscheidungstext OGH 24.07.2019 6 Ob 72/19k
    Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Vom Dienstgeber des Unterhaltsschuldner bezahltes Schulgeld und Fahrtkosten für seine Tochter stehen dem Unterhaltsschuldner nicht zur Verfügung und sind somit nicht als verdeckte Gehaltsbestandteile zu qualifizieren. (T5)
  • 1 Ob 155/20f
    Entscheidungstext OGH 02.03.2021 1 Ob 155/20f
    Vgl; Beis wie T1
  • 9 Ob 71/22i
    Entscheidungstext OGH 17.11.2022 9 Ob 71/22i
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110703

Im RIS seit

26.09.1998

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2023

Dokumentnummer

JJR_19980827_OGH0002_0020OB00216_98Y0000_001

Rechtssatz für 5Ob3/97w; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107262

Geschäftszahl

5Ob3/97w; 1Ob260/97k; 7Ob302/99h; 1Ob337/99m; 2Ob318/99z; 6Ob97/00h; 1Ob218/00s; 6Ob89/01h; 9Ob80/01g; 8Ob18/02h; 7Ob174/02t; 6Ob102/02x; 6Ob5/04k; 1Ob288/04s; 10Ob96/05y; 7Ob164/06b; 3Ob280/06g; 10Ob8/07k; 9Ob100/06f; 10Ob30/08x; 3Ob160/08p; 6Ob200/08t; 6Ob219/08m; 7Ob223/08g; 10Ob112/08f; 10Ob8/09p; 7Ob99/09y; 10Ob7/09s; 2Ob224/08t; 3Ob105/09a; 6Ob148/09x; 10Ob40/09v; 4Ob133/09a; 2Ob15/09h; 10Ob76/09p; 1Ob22/09f; 8Ob75/10b; 7Ob140/11f; 2Ob115/11t; 7Ob179/11s; 7Ob30/12f; 8Ob121/12w; 1Ob159/13h; 3Ob237/13v; 7Ob16/14z; 1Ob56/14p; 8Ob35/14a; 3Ob96/15m; 3Ob235/15b; 8Ob88/15x; 9Ob27/16k; 3Ob41/17a; 6Ob72/19k; 8Ob16/19i; 9Ob74/19a; 10Ob10/20y; 4Ob67/21p; 9Ob23/21d; 9Ob59/22z; 3Ob192/22i; 8Ob7/23x; 2Ob20/23i

Entscheidungsdatum

20.04.2023

Norm

ABGB §94
ABGB §140 Aa
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Bb
KBGG §42
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. KBGG § 42 heute
  2. KBGG § 42 gültig ab 01.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  3. KBGG § 42 gültig von 01.01.2012 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2011
  4. KBGG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2007
  5. KBGG § 42 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Zum als Unterhaltsbemessungsgrundlage dienenden Einkommen zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann; ausgenommen sind solche Einnahmen, die der Abgeltung von effektiven Auslagen dienen; es besteht kein zwingender Grund, Unterhaltsempfänge eines Ehegatten aus seinem Einkommen auszuscheiden, wenn es um die gegen ihn gerichteten Unterhaltsansprüche seiner Kinder geht. Um die Abgeltung bestimmter effektiver Auslagen handelt es sich bei diesen Einnahmen nicht. Vielmehr erhöhen auch solche Zuflüsse seine allgemeine Leistungsfähigkeit, weshalb eine "Immunisierung" dieser Einnahmen gegen Unterhaltsansprüche seiner Kinder nicht sachgerecht wäre.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 3/97w
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 5 Ob 3/97w
  • 1 Ob 260/97k
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 260/97k
    nur: Zum als Unterhaltsbemessungsgrundlage dienenden Einkommen zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann; ausgenommen sind solche Einnahmen, die der Abgeltung von effektiven Auslagen dienen. (T1)
  • 7 Ob 302/99h
    Entscheidungstext OGH 22.12.1999 7 Ob 302/99h
    nur T1; Beisatz: Auslandszulagen, Entfernungszulagen, Montagezulagen oder Taggelder werden regelmäßig zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen, sofern der Unterhaltspflichtige nicht nachweist, dass er mehr als die Hälfte zur Abdeckung seines berufsbedingten Mehraufwandes bedarf. (T2)
    Beisatz: Soweit ein Unterhaltsverpflichteter durch seine unselbständige Tätigkeit gezwungen ist, einen "zusätzlichen" Wohnsitz im Ausland zu begründen, kann er dessen Kosten auch von den dafür gewährten Taggeldern für die Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage abziehen. (T3)
  • 1 Ob 337/99m
    Entscheidungstext OGH 14.01.2000 1 Ob 337/99m
    nur T1; Beisatz: Danach sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage selbst Geldunterhaltsleistungen an den Unterhaltsschuldner, ferner aber auch unpfändbare Leistungen einzubeziehen. (T4)
    Veröff: SZ 73/9
  • 2 Ob 318/99z
    Entscheidungstext OGH 16.03.2000 2 Ob 318/99z
    nur T1
  • 6 Ob 97/00h
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 6 Ob 97/00h
    Vgl auch; Beis ähnlich T4; Beisatz: In die Bemessungsgrundlage kann nur der tatsächlich hereingebrachte eigene Unterhalt herangezogen werden, es sei denn, der unterhaltsberechtigte Elternteil hätte die Hereinbringung des eigenen Unterhalts schuldhaft unterlassen. In einem solchen Fall wäre im Sinne der herrschenden Anspannungstheorie vorzugehen. (T5)
    Beisatz: Die verspätete Zahlung des Ehegattenunterhalts an den selbst Unterhaltspflichtigen soll sich nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen und zu Gunsten des Kindes auswirken. Wenn dem Kind aber in der Zeit, in der der Unterhaltspflichtige keinen eigenen Unterhalt erhielt, kein Geldunterhaltsanspruch zustand, wäre es nicht sachgerecht, für die Zeit danach die Bezahlung des Unterhaltsrückstandes an den Unterhaltspflichtigen nicht als dessen Einkommen zu behandeln und nur von dem tatsächlich geleisteten Unterhalt in Titelhöhe auszugehen. Anders läge der Fall, wenn der Unterhaltspflichtige in der Zeit vor dem Erhalt der Unterhaltszahlungen seinen Lebensaufwand nur durch Aufnahme von Schulden bestritten hätte, sodass den einlangenden Rückstandsleistungen Verbindlichkeiten gegenüberstünden, die als Abzugspost von der Bemessungsgrundlage gewertet werden müssten. (T6)
  • 1 Ob 218/00s
    Entscheidungstext OGH 06.10.2000 1 Ob 218/00s
    nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Wo genau die Teilungslinie genau verläuft, kann nur nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. (T7)
  • 6 Ob 89/01h
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 89/01h
    nur T1
  • 9 Ob 80/01g
    Entscheidungstext OGH 23.01.2002 9 Ob 80/01g
    Auch; nur: Es besteht kein zwingender Grund, Unterhaltsempfänge eines Ehegatten aus seinem Einkommen auszuscheiden, wenn es um die gegen ihn gerichteten Unterhaltsansprüche seiner Kinder geht. (T8)
  • 8 Ob 18/02h
    Entscheidungstext OGH 19.12.2002 8 Ob 18/02h
    Auch; nur: Ausgenommen von der Unterhaltsbemessungsgrundlage sind solche Einnahmen, die der Abgeltung von effektiven Auslagen dienen. (T9)
  • 7 Ob 174/02t
    Entscheidungstext OGH 11.12.2002 7 Ob 174/02t
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 102/02x
    Entscheidungstext OGH 19.12.2002 6 Ob 102/02x
    Auch
  • 6 Ob 5/04k
    Entscheidungstext OGH 04.03.2004 6 Ob 5/04k
    Auch; Beisatz: Bloß freiwillig geleistete, jederzeit widerrufliche Zuwendungen von Familienangehörigen, die ohne rechtliche Verpflichtung aus familiären Gründen erbracht werden, fallen nicht darunter. Die in der kostenlosen Wohnmöglichkeit liegende Ersparnis ist kein regelmäßiges Einkommen. Diese Erwägungen gelten ferner auch für einen ausschließlich aus familiären Gründen für Privatfahrten zur Verfügung gestellten PKW. (T10)
  • 1 Ob 288/04s
    Entscheidungstext OGH 22.02.2005 1 Ob 288/04s
    Auch; nur T1; nur T8; Beisatz: Dies gilt uneingeschränkt für den Geldunterhalt, den der Unterhaltsschuldner etwa vom geschiedenen beziehungsweise nicht mehr in Hausgemeinschaft lebenden Ehegatten erhält. Solche Zuflüsse erhöhen die allgemeine Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, weshalb eine „Immunisierung" dieser Einnahmen gegen Unterhaltsansprüche seiner Kinder nicht sachgerecht wäre. Die unterhaltsrechtliche Beziehung zwischen den Ehegatten ist somit von derjenigen zwischen einem der Ehegatten und seinen Kindern zu unterscheiden. (T11)
  • 10 Ob 96/05y
    Entscheidungstext OGH 18.10.2005 10 Ob 96/05y
    Auch; Beis wie T10 nur: Bloß freiwillig geleistete, jederzeit widerrufliche Zuwendungen von Familienangehörigen, die ohne rechtliche Verpflichtung aus familiären Gründen erbracht werden, fallen nicht darunter. Die in der kostenlosen Wohnmöglichkeit liegende Ersparnis ist kein regelmäßiges Einkommen. (T12)
  • 7 Ob 164/06b
    Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 164/06b
    Auch; Beisatz: Der Geldunterhaltsanspruch des vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil getrennt lebenden Kindes ist grundsätzlich nach jenem Unterhaltsanspruch zu bemessen, „der dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil seinerseits im Sinne des § 94 Abs 3 ABGB in Geld (und Taschengeld) zusteht", wobei der geldunterhaltspflichtige Elternteil auf die Geltendmachung dieses Geldunterhaltsanspruches auch nicht verzichten könne. Der Geldunterhaltsanspruch des Vaters gegenüber seiner wesentlich besser verdienenden Gattin ist in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für dessen minderjähriges Kind einzubeziehen. (T13)
  • 3 Ob 280/06g
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 3 Ob 280/06g
    Auch; Beis wie T10 nur: Bloß freiwillig geleistete, jederzeit widerrufliche Zuwendungen von Familienangehörigen, die ohne rechtliche Verpflichtung aus familiären Gründen erbracht werden, fallen nicht darunter. (T14)
  • 10 Ob 8/07k
    Entscheidungstext OGH 27.02.2007 10 Ob 8/07k
    Auch; Beisatz: Grundsätzlich erhöhen nur solche Zuwendungen an den Unterhaltspflichtigen die Bemessungsgrundlage, auf die er einen Rechtsanspruch hat. Ohne Rechtsanspruch erbrachte (dh freiwillige) Leistungen kommen ihm allein zugute. (T15)
    Beis ähnlich wie T10
    Veröff: SZ 2007/30
  • 9 Ob 100/06f
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 9 Ob 100/06f
    nur T1; Beis wie T4
  • 10 Ob 30/08x
    Entscheidungstext OGH 22.04.2008 10 Ob 30/08x
    nur T1
  • 3 Ob 160/08p
    Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 160/08p
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2008/143
  • 6 Ob 200/08t
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 200/08t
    Vgl; Beisatz: Mit der Neuregelung des § 42 KBGG (BGBl I 2007/76) brachte der Gesetzgeber in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck, dass er im Bereich des Unterhaltsrechts das Kinderbetreuungsgeld nicht als Einkommen des Kindes oder eines Elternteils behandelt haben will. (T16)
  • 6 Ob 219/08m
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 219/08m
    Vgl; Beis wie T16
  • 7 Ob 223/08g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 7 Ob 223/08g
    Vgl; Beis wie T16; Beisatz: Gegen die Wortfolge „noch des beziehenden Elternteils" in § 42 KBGG idF BGBl I 2007/76 sowie gegen § 43 Abs 1 KBGG idF BGBl I 2007/76 bestehen verfassungsrechtliche Bedenken - Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH (siehe RS0124409). (T17)
  • 10 Ob 112/08f
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 10 Ob 112/08f
    Vgl; Beis teilweise abweichend von T16: Beisatz: Neben der klaren Bezugnahme auf Unterhaltsansprüche, nicht auf Unterhaltspflichten, wird in § 42 KBGG das „eigene Einkommen" des Kindes und des beziehenden Elternteils angesprochen. „Eigeneinkommen" steht in Zusammenhang mit einer Unterhaltsberechtigung, nicht einer Unterhaltspflicht. (T18)
    Beis abweichend von T17: Beisatz: Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 42 KBGG ergibt sich die Möglichkeit einer verfassungskonformen Differenzierung zwischen unterhaltsberechtigten und unterhaltspflichtigen Kinderbetreuungsgeldbeziehern. (T19)
    Veröff: SZ 2009/24
  • 10 Ob 8/09p
    Entscheidungstext OGH 17.03.2009 10 Ob 8/09p
    Vgl; Beis wie T18; Beis wie T19
  • 7 Ob 99/09y
    Entscheidungstext OGH 03.06.2009 7 Ob 99/09y
    Auch; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Es sind nur solche Zuwendungen als die Bemessungsgrundlage erhöhend anzusehen, auf die der Unterhaltsschuldner einen Rechtsanspruch hat. Davon zu unterscheiden sind bloß freiwillig geleistete, jederzeit widerrufliche Zuwendungen, die ohne rechtliche Verpflichtung aus familiären Gründen oder von Lebensgefährten erbracht werden und die nicht dazu gedacht sind, andere Unterhaltsberechtigte mitzuversorgen. (T20)
  • 10 Ob 7/09s
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 10 Ob 7/09s
    Vgl; Beis ähnlich wie T18; Beis ähnlich wie T19
  • 2 Ob 224/08t
    Entscheidungstext OGH 16.07.2009 2 Ob 224/08t
    nur: Zum als Unterhaltsbemessungsgrundlage dienenden Einkommen zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann. (T21)
  • 3 Ob 105/09a
    Entscheidungstext OGH 26.08.2009 3 Ob 105/09a
    Auch; Beis wie T10
  • 6 Ob 148/09x
    Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 148/09x
    nur T8; Beisatz: Dies gilt auch für Sachleistungen (1 Ob 337/99m; 4 Ob 42/01g; 9 Ob 100/06f). (T22)
    Beisatz: Hier: Wert der Wohnmöglichkeit, die die Ehegattin dem Antragsteller zur Verfügung stellt. (T23)
  • 10 Ob 40/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 10 Ob 40/09v
    Vgl; Beis ähnlich wie T18; Beis ähnlich wie T19
  • 4 Ob 133/09a
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 133/09a
    Vgl auch; Beisatz: Das Kinderbetreuungsgeld ist nach den allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. (T24)
  • 2 Ob 15/09h
    Entscheidungstext OGH 28.09.2009 2 Ob 15/09h
    nur T1; Beisatz: Bei unselbständig Erwerbstätigen fällt darunter das Arbeitsentgelt, also das, was der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft leistet, soweit damit nicht tatsächliche Aufwendungen abgegolten werden. Hiebei wird an den arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff angeknüpft. (T25)
  • 10 Ob 76/09p
    Entscheidungstext OGH 24.11.2009 10 Ob 76/09p
    Vgl auch; Beisatz: Das vom Unterhaltspflichtigen bezogene Kinderbetreuungsgeld ist nach allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T26)
    Beisatz: Zwischen den mit der KBGG-Novelle BGBl I 2007/76 eingeführten verschiedenen Bezugsmodellen wird dabei nicht differenziert, weshalb eine unterschiedliche Behandlung von „Kurzleistungen" (§ 5a KBGG) nicht angebracht ist. (T27)
  • 1 Ob 22/09f
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 1 Ob 22/09f
    Vgl auch; Beis teilweise abweichend von T16; Beis wie T18; Beis wie T24; Beis wie T26
  • 8 Ob 75/10b
    Entscheidungstext OGH 18.08.2010 8 Ob 75/10b
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2010/98
  • 7 Ob 140/11f
    Entscheidungstext OGH 28.09.2011 7 Ob 140/11f
    Auch; Beis ähnlich wie T14
  • 2 Ob 115/11t
    Entscheidungstext OGH 29.09.2011 2 Ob 115/11t
    nur T21
  • 7 Ob 179/11s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 179/11s
    nur T1 ; Beisatz: Hier: Prämien für eine Lebensversicherung des Unterhaltspflichtigen, die der Dienstgeber für ihn einzahlt. (T28)
  • 7 Ob 30/12f
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 7 Ob 30/12f
    nur T21
  • 8 Ob 121/12w
    Entscheidungstext OGH 27.11.2012 8 Ob 121/12w
    Auch; nur T21; Beis wie T14; Beis wie T15
  • 1 Ob 159/13h
    Entscheidungstext OGH 19.09.2013 1 Ob 159/13h
    Auch
  • 3 Ob 237/13v
    Entscheidungstext OGH 19.02.2014 3 Ob 237/13v
    Auch; nur T21; Beis wie T14; Beis wie T15
  • 7 Ob 16/14z
    Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 16/14z
    Auch; Beisatz: Zur Unterhaltsbemessungsgrundlage zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann. (T29)
    Beisatz: Auch Einkommen eines Unterhaltspflichtigen aus der Prostitution einer Frau ist bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen, sofern ihn diesbezüglich nicht eine tatsächliche Rückersatzpflicht trifft. (T30)
    Veröff: SZ 2014/19
  • 1 Ob 56/14p
    Entscheidungstext OGH 24.04.2014 1 Ob 56/14p
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Regelmäßige Ausschüttungen aus der vom Patenonkel des Unterhaltspflichtigen gegründeten Privatstiftung. (T31)
    Beis wie T10; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T20
  • 8 Ob 35/14a
    Entscheidungstext OGH 28.04.2014 8 Ob 35/14a
    nur T1; Veröff: SZ 2014/45
  • 3 Ob 96/15m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2015 3 Ob 96/15m
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 235/15b
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 3 Ob 235/15b
    Auch; nur T1
  • 8 Ob 88/15x
    Entscheidungstext OGH 25.11.2015 8 Ob 88/15x
    Auch; nur T21; Beis wie T29; Beisatz: Die (erhöhte) bedarfsorientierte Mindestsicherung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz ist als Einkommen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. (T32)
  • 9 Ob 27/16k
    Entscheidungstext OGH 24.06.2016 9 Ob 27/16k
    Auch; Beis wie T21; Beis wie T29; Beis wie T32; Beisatz: Hier: Mindestsicherung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz. (T33)
  • 3 Ob 41/17a
    Entscheidungstext OGH 10.05.2017 3 Ob 41/17a
    Auch; nur T9
  • 6 Ob 72/19k
    Entscheidungstext OGH 24.07.2019 6 Ob 72/19k
    Auch; nur T9; nur T21; Beisatz: Hier: Vom Dienstgeber des Unterhaltsschuldner bezahltes Schulgeld und Fahrtkosten für seine Tochter stehen dem Unterhaltsschuldner nicht zur Verfügung und sind somit nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T34)
  • 8 Ob 16/19i
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 8 Ob 16/19i
    nur T21
  • 9 Ob 74/19a
    Entscheidungstext OGH 26.02.2020 9 Ob 74/19a
    nur T1; Beisatz: Hier: Schichtzulage ist zur Gänze in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T35)
  • 10 Ob 10/20y
    Entscheidungstext OGH 27.03.2020 10 Ob 10/20y
    Vgl; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T20
  • 4 Ob 67/21p
    Entscheidungstext OGH 22.09.2021 4 Ob 67/21p
    Vgl; Beis wie T5; nur T8; Beis wie T11; Beis wie T15; Beis wie T20
  • 9 Ob 23/21d
    Entscheidungstext OGH 25.11.2021 9 Ob 23/21d
    nur T21; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T20
  • 9 Ob 59/22z
    Entscheidungstext OGH 24.11.2022 9 Ob 59/22z
    nur T1; Beisatz: Die Heimopferrente ist als tatsächliches Einkommen des Unterhaltsschuldners in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T36)
  • 3 Ob 192/22i
    Entscheidungstext OGH 15.12.2022 3 Ob 192/22i
    nur T1; Beis wie T14; Beis wie T15
  • 8 Ob 7/23x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.02.2023 8 Ob 7/23x
    vgl; Beisatz: Hier: Zur Abzugsfähigkeit von Pflichtbeiträgen zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer gemäß § 109 ÄrzteG 1998. (T37)
    Anm: Vgl auch 7 Ob 197/07g; 2 Ob 22/08m; RS0126234
  • 2 Ob 20/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.04.2023 2 Ob 20/23i
    Beisatz wie T5; nur T8; Beisatz wie T11; Beisatz wie T15; Beisatz wie T20
    Beisatz: Hier: Kindesunterhalt (erforderliche Verfahrensergänzung). (T38)

Schlagworte

Netto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107262

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Dokumentnummer

JJR_19970128_OGH0002_0050OB00003_97W0000_001

Rechtssatz für 1Ob535/92; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013386

Geschäftszahl

1Ob535/92; 8Ob1614/92; 8Ob1676/92; 5Ob501/93; 1Ob570/93; 1Ob622/93; 3Ob28/94; 1Ob550/94; 1Ob2040/96y; 1Ob2082/96z; 3Ob503/96; 4Ob2025/96i; 3Ob56/95; 8Ob2156/96h; 10Ob2416/96h; 1Ob4/97p; 3Ob89/97b; 3Ob194/97v; 9Ob302/97w; 7Ob52/98t; 1Ob130/98v; 5Ob140/98v; 2Ob223/98b; 6Ob119/98p; 3Ob144/99v; 3Ob308/98k; 1Ob171/00d; 2Ob295/00x; 4Ob42/01g; 6Ob278/01b; 7Ob321/01h; 7Ob178/02f; 1Ob143/02i; 10ObS429/02i; 3Ob296/02d; 6Ob5/04k; 6Ob221/05a; 9Ob8/05z; 7Ob13/06x; 8Ob49/06y; 5Ob254/05x; 7Ob164/06b; 7Ob180/07g; 6Ob49/08m; 1Ob56/08d; 3Ob122/08z; 4Ob218/08z; 6Ob87/09a; 2Ob224/08t; 2Ob15/09h; 1Ob257/09i; 7Ob80/10f; 4Ob86/11t; 6Ob112/11f; 2Ob115/11t; 7Ob30/12f; 7Ob226/11b; 1Ob131/12i; 3Ob63/13f; 2Ob261/12i; 1Ob115/13p; 3Ob118/13v; 2Ob1/13f; 2Ob193/14t; 3Ob96/15m; 1Ob206/16z; 6Ob153/16t; 7Ob186/16b; 1Ob231/17b; 6Ob7/18z; 6Ob72/19k; 4Ob150/19s; 7Ob139/19w; 8Ob89/19z; 8Ob80/19a; 10Ob75/19f; 1Ob171/19g; 6Ob208/19k; 10Ob65/19k; 9Ob46/19h; 9Ob83/19z; 4Ob161/19h; 10Ob68/19a; 1Ob194/19i; 3Ob160/19d; 10Ob71/19t; 9Ob54/19k; 9Ob51/19v; 9Ob82/19b; 3Ob154/19x; 5Ob187/19i; 6Ob1/20w; 3Ob149/19m; 8Ob141/19x; 8Ob90/19x; 1Ob3/20b; 4Ob240/19a; 5Ob127/19s; 8Ob131/19a; 8Ob136/19m; 8Ob130/19d; 10Ob8/20d; 1Ob155/20f; 5Ob85/21t; 1Ob168/21v; 9Ob71/22i; 9Ob59/22z; 2Ob20/23i; 3Ob110/23g; 8Ob86/23i

Entscheidungsdatum

19.10.2023

Norm

ABGB §94
ABGB §140
EheG §69 Abs2
ABGB §231 idF KindNamRÄG 2013
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. EheG § 69 heute
  2. EheG § 69 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. EheG § 69 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. EheG § 69 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. ABGB § 231 heute
  2. ABGB § 231 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 231 gültig von 01.01.2002 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. ABGB § 231 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 231 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Rechtssatz

Maßgeblich für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist in erster Linie die sich aus dem Gesamteinkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben vom Einkommen ergebende tatsächliche wirtschaftliche Lage, somit die Summe der dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden verfügbaren Mittel. Die Steuerbemessungsgrundlage ist daher, wenn erforderlich, nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 535/92
    Entscheidungstext OGH 18.03.1992 1 Ob 535/92
    Veröff: JBl 1992,702
  • 8 Ob 1614/92
    Entscheidungstext OGH 31.08.1992 8 Ob 1614/92
    Auch
  • 8 Ob 1676/92
    Entscheidungstext OGH 26.11.1992 8 Ob 1676/92
    Auch; Beisatz: Grundsätzlich bilden sämtliche tatsächlich erzielten Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten die Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T1)
  • 5 Ob 501/93
    Entscheidungstext OGH 19.01.1993 5 Ob 501/93
  • 1 Ob 570/93
    Entscheidungstext OGH 22.06.1993 1 Ob 570/93
    nur: Maßgeblich für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist in erster Linie die sich aus dem Gesamteinkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben vom Einkommen ergebende tatsächliche wirtschaftliche Lage, somit die Summe der dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden verfügbaren Mittel. (T2)
  • 1 Ob 622/93
    Entscheidungstext OGH 17.11.1993 1 Ob 622/93
    nur T2; Beisatz: Zu den tatsächlich zufließenden Mitteln zählen grundsätzlich auch die Früchte des Vermögens. (T3)
  • 3 Ob 28/94
    Entscheidungstext OGH 23.02.1994 3 Ob 28/94
    Beis wie T1
  • 1 Ob 550/94
    Entscheidungstext OGH 03.05.1994 1 Ob 550/94
    Auch; nur T2
  • 1 Ob 2040/96y
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 2040/96y
  • 1 Ob 2082/96z
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 2082/96z
  • 3 Ob 503/96
    Entscheidungstext OGH 21.02.1996 3 Ob 503/96
    Veröff: SZ 69/33
  • 4 Ob 2025/96i
    Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2025/96i
    Beisatz: Einkommen sind alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeit und Erträgnisse aus Vermögen. (T4)
  • 3 Ob 56/95
    Entscheidungstext OGH 10.09.1996 3 Ob 56/95
    Beisatz: Demnach berühren Steuerbegünstigungen, denen keine effektiven Ausgaben gegenüberstehen, nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners (so schon 3 Ob 503/96). (T5)
    Veröff: SZ 69/203
  • 8 Ob 2156/96h
    Entscheidungstext OGH 28.11.1996 8 Ob 2156/96h
    nur T2
  • 10 Ob 2416/96h
    Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 Ob 2416/96h
    Auch; Beisatz: Steuerliche Vorschriften, die einem (insbesondere selbstständig) Steuerpflichtigen die Möglichkeit geben, Aufwendungen als Abzugsposten geltend zu machen, können nicht ohne weiteres auch bei der Unterhaltsbemessung geltend gemacht werden. (T6)
  • 1 Ob 4/97p
    Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 4/97p
    nur T2
  • 3 Ob 89/97b
    Entscheidungstext OGH 21.05.1997 3 Ob 89/97b
    nur T2
  • 3 Ob 194/97v
    Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 194/97v
  • 9 Ob 302/97w
    Entscheidungstext OGH 01.10.1997 9 Ob 302/97w
    Auch
  • 7 Ob 52/98t
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 7 Ob 52/98t
    Auch; nur T2; Beisatz: Es entscheidet die tatsächliche Verfügbarkeit; daher treten anstelle des Betriebsergebnisses die Privatentnahmen, wenn diese den Reingewinn übersteigen oder die Betriebsbilanz einen Verlust aufweist. Privatentnahmen sind alle nicht betriebliche Bar- und Naturalentnahmen, auch Prämienzahlungen für Privatversicherungen oder die Verwendung des Unternehmens-PKWs für private Zwecke. Schuldhaft versäumte Einnahmen sind der Bemessungsgrundlage hinzuzuzählen. Bilanzmäßige Abzüge (zum Beispiel Abschreibungen oder Investitionsrücklagen) mindern den Betriebsgewinn nur insoweit, als ihnen effektive Ausgaben entsprechen. Aufwendungen beziehungsweise Schuldtilgung von Krediten sind nur dann Abzugsposten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage, wenn die Kreditaufnahme der Erhaltung der Arbeitskraft oder der wirtschaftlichen Existenz des Verpflichteten diente, ferner sind alle Investitionen Abzugsposten, die Zwecken des Unterhaltsberechtigten dienen beziehungsweise ihm zugutekommen und nicht von vornherein unangepasst hoch sind. (T7)
  • 1 Ob 130/98v
    Entscheidungstext OGH 19.05.1998 1 Ob 130/98v
    Vgl auch; Beisatz: Abzüge aufgrund einer Pfändung sind nicht anders zu behandeln als die einen Unterhaltspflichtigen treffenden Schulden. Der Umstand der Pfändung ist daher grundsätzlich bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen. (T8)
  • 5 Ob 140/98v
    Entscheidungstext OGH 26.05.1998 5 Ob 140/98v
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Zum Einkommen, das der Unterhaltspflichtige zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten zu verwenden hat, zählen alle tatsächlich in Geld oder geldwerten Leistungen erzielten Einkünfte, über die er frei verfügen kann. (T9)
  • 2 Ob 223/98b
    Entscheidungstext OGH 10.09.1998 2 Ob 223/98b
    nur T2; Beisatz: Da es auf das tatsächliche Nettoeinkommen ankommt, reduzieren Steuerzahlungspflichten im angemessenen Umfang die Bemessungsgrundlage, Steuerrückzahlungen erhöhen sie. (T10)
  • 6 Ob 119/98p
    Entscheidungstext OGH 11.03.1999 6 Ob 119/98p
    Auch; Beisatz: Für das Einkommen selbständig Erwerbstätiger ist nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung nicht der steuerliche Reingewinn maßgebend, sondern der tatsächlich verbleibende Reingewinn, wie er sich aus den realen Einnahmen unter Abzug realer Betriebsausgaben sowie der Zahlungspflicht für einkommens- und betriebsgebundene Steuern und öffentliche Abgaben ergibt. (T11)
    Beis wie T7 nur: Es entscheidet die tatsächliche Verfügbarkeit; daher treten anstelle des Betriebsergebnisses die Privatentnahmen, wenn diese den Reingewinn übersteigen oder die Betriebsbilanz einen Verlust aufweist. Privatentnahmen sind alle nicht betrieblichen Bar- und Naturalentnahmen, auch Prämienzahlungen für Privatversicherungen oder die Verwendung des Unternehmens-PKWs für private Zwecke. (T12)
  • 3 Ob 144/99v
    Entscheidungstext OGH 31.01.2000 3 Ob 144/99v
    Beisatz: Da für das zivilrechtliche Unterhaltsbemessungsverfahren die Steuerbemessungsgrundlage, wenn erforderlich, nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren ist, kann die Beurteilung nicht allein auf § 21 Abs 12 GehG gestützt werden, wonach auch die Auslandsverwendungszulage (steuerlich) als Aufwandsentschädigung gilt. (T13)
  • 3 Ob 308/98k
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 3 Ob 308/98k
    Auch; Beisatz: Unter dem für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Einkommen ist die Summe aller dem Schuldner tatsächlich zufließenden Mittel unter Berücksichtigung unterhaltsrechtlich beachtlicher Abzüge und Aufwendungen zu verstehen. Auch die Abfertigung stellt einen für die Unterhaltsbemessung heranzuziehenden Einkommensteil dar. (T14)
  • 1 Ob 171/00d
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 171/00d
    Auch; Beis wie T14 nur: Auch die Abfertigung stellt einen für die Unterhaltsbemessung heranzuziehenden Einkommensteil dar. (T15)
    Beisatz: Die Rückzahlung von Krediten für "Wohnungszwecke" kann den Vater nicht von der Verpflichtung befreien, einen Teil des ihm mit der Abfertigung zugekommenen Vermögens, das er in den nächsten zwei bis drei Jahren nicht unmittelbar benötigte, gewinnbringend anzulegen und damit auch den Umständen und Lebensverhältnissen entsprechend Vermögen zu bilden. Dies bedeutet keinesfalls eine "automatische Verfügungssperre über die Abfertigung", sondern bloß eine angemessene Berücksichtigung des väterlichen Vermögens bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T16)
  • 2 Ob 295/00x
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 2 Ob 295/00x
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Dies gilt auch für Erträgnisse eines Vermögens, das der Unterhaltspflichtige vor der Ehe erworben hat. Ob ein Vermögen, aus dem der Unterhaltspflichtige Erträge erzielt, der nachehelichen Aufteilung unterliegt, ist für die Beurteilung der Bemessungsgrundlage ohne Bedeutung. (T17)
    Veröff: SZ 73/179
  • 4 Ob 42/01g
    Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 42/01g
    Auch; Beisatz: Die Neufassung des § 94 Abs 3 ABGB durch das EheRÄG 1999 hat den Unterhaltsanspruch des Ehegatten nur qualitativ, nicht aber quantitativ verändert. (T18)
  • 6 Ob 278/01b
    Entscheidungstext OGH 29.11.2001 6 Ob 278/01b
    Vgl; Beis wie T9
  • 7 Ob 321/01h
    Entscheidungstext OGH 07.05.2002 7 Ob 321/01h
    Vgl auch; Beis wie T10
  • 7 Ob 178/02f
    Entscheidungstext OGH 09.09.2002 7 Ob 178/02f
    Vgl auch
  • 1 Ob 143/02i
    Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 143/02i
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Verwendung eines vom Dienstgeber überlassenen PKWs für private Zwecke als Sachbezug. (T19)
  • 10 ObS 429/02i
    Entscheidungstext OGH 27.05.2003 10 ObS 429/02i
    nur T2; Beisatz: Darunter auch Sachbezüge. Über deren Wert sind keine weitwendigen Ermittlungen anzustellen, weshalb solange von der lohnsteuerrechtlichen Bewertung ausgegangen werden kann, als es keine Hinweise gibt, dass diese nicht den realen Gegebenheiten entsprechen. (T20)
  • 3 Ob 296/02d
    Entscheidungstext OGH 22.10.2003 3 Ob 296/02d
    Auch; nur: Maßgeblich für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist in erster Linie die Summe der dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden verfügbaren Mittel. (T21)
    Beisatz: Optionsrechte sind nicht als Gehaltsbestandteil einzubeziehen, wenn der Unterhaltspflichtige diese Optionsrechte nicht ausgeübt hat und ihm daher aus diesem Titel kein Einkommen zugeflossen ist. (T22)
  • 6 Ob 5/04k
    Entscheidungstext OGH 04.03.2004 6 Ob 5/04k
    Beis wie T3; Beis wie T19
  • 6 Ob 221/05a
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 221/05a
    Auch; Beisatz: Hier: Die durch die Privatentnahmen der Klägerin finanzierten Auslagen (Hauskredit, Betriebskosten der Ehewohnung, Pkw-Kosten, Gehalt der Köchin, Wirtschaftsgeld, Unterhalt der Kinder, private Lebensführung) stehen - mit Ausnahme der (betrieblich bedingten) Pkw-Kosten - in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem nunmehr die wirtschaftliche Existenz der Klägerin bildenden Unternehmen. (T23)
  • 9 Ob 8/05z
    Entscheidungstext OGH 23.11.2005 9 Ob 8/05z
    nur T2
  • 7 Ob 13/06x
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 7 Ob 13/06x
    Auch; nur T2
  • 8 Ob 49/06y
    Entscheidungstext OGH 11.05.2006 8 Ob 49/06y
    Auch; Beis wie T7
  • 5 Ob 254/05x
    Entscheidungstext OGH 21.03.2006 5 Ob 254/05x
    Beis wie T5; Beisatz: Sanierungsgewinne im Sinn § 36 EStG 1988 also solche sind nicht als vom Unterhaltspflichtigen tatsächlich erzielte Einnahmen und diesem effektiv zur Verfügung stehende Mittel in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T24)
  • 7 Ob 164/06b
    Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 164/06b
    Auch; nur T2; Beisatz: Der Geldunterhaltsanspruch des vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil getrennt lebenden Kindes ist grundsätzlich nach jenem Unterhaltsanspruch zu bemessen, „der dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil seinerseits im Sinne des § 94 Abs 3 ABGB in Geld (und Taschengeld) zusteht", wobei der geldunterhaltspflichtige Elternteil auf die Geltendmachung dieses Geldunterhaltsanspruches auch nicht verzichten könne. Der Geldunterhaltsanspruch des Vaters gegenüber seiner wesentlich besser verdienenden Gattin ist in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für dessen minderjähriges Kind einzubeziehen. (T25)
  • 7 Ob 180/07g
    Entscheidungstext OGH 26.09.2007 7 Ob 180/07g
    nur T2
  • 6 Ob 49/08m
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 6 Ob 49/08m
    Vgl; Beisatz: Der Unterhaltspflichtige erhält auf einen bestimmten Zeitraum befristete monatliche Zahlungen als Gegenleistung für die durch die den anderen Gesellschaftern erteilte Vollmacht bewirkte Übertragung der Stimmrechte in Bezug auf seinen GmbH-Anteil. (T26)
    Beisatz: Ratenzahlungen, die der Unterhaltspflichtige für die Veräußerung von Vermögen bezieht, sind unterhaltsrechtlich wie der Vermögensstamm und nicht wie Vermögenserträgnisse zu behandeln (1 Ob 98/03y). Es handelt sich um eine Vermögensumschichtung, die für sich eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung nicht begründen kann (1 Ob 14/04x). Der Vermögensstamm ist bei der Unterhaltsbemessung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (stRsp, s 2 Ob 84/97k). Greift der Unterhaltspflichtige hingegen selbst sein Vermögen an, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken, dient dieses Maß der Inanspruchnahme (auch) als Grundlage für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs. (T27)
  • 1 Ob 56/08d
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 56/08d
    Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Zur Frage der Berücksichtigung der „Luxustangente" im Sinn des § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG eines Unternehmens-PKWs, der vom selbständigen Unterhaltspflichtigen auch für private Zwecke verwendet wird. (T28)
    Bem: Siehe dazu näher RS0124248. (T29)
  • 3 Ob 122/08z
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 3 Ob 122/08z
    Auch; Beis wie T10
  • 4 Ob 218/08z
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 218/08z
    Auch; nur: Die Steuerbemessungsgrundlage ist daher, wenn erforderlich, nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren. (T30)
    Beis wie T11; Beisatz: Gewinne aus der Konvertierung eines Fremdwährungskredits erhöhten für sich allein nicht jene Mittel, die dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zur Verfügung standen, sie verringerten nur seine Schuldenlast. Daher sind sie - ebenso wie im umgekehrten Fall Konvertierungsverluste - unterhaltsrechtlich neutral. Sie wirkten sich nur dann auf die Bemessungsgrundlage aus, wenn sie tatsächlich zu einer Verringerung der jährlichen Zinsenlast führten. (T31)
    Veröff: SZ 2009/22
  • 6 Ob 87/09a
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 87/09a
  • 2 Ob 224/08t
    Entscheidungstext OGH 16.07.2009 2 Ob 224/08t
    Vgl; nur T2; Beisatz: Bemessungsgrundlage für die Bestimmung des Unterhalts nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist bei unselbständig Erwerbstätigen das Nettoeinkommen, also das Bruttogehalt einschließlich Überstundenentlohnung und Sonderzahlungen vermindert um Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge. (T32)
  • 2 Ob 15/09h
    Entscheidungstext OGH 28.09.2009 2 Ob 15/09h
    Auch; nur T30; Auch Beis wie T13
  • 1 Ob 257/09i
    Entscheidungstext OGH 29.01.2010 1 Ob 257/09i
    nur T21; Beis wie T4; Beis wie T7 nur: Anstelle des Betriebsergebnisses treten die Privatentnahmen, wenn diese den Reingewinn übersteigen oder die Betriebsbilanz einen Verlust aufweist. Privatentnahmen sind alle nicht betrieblichen Bar- und Naturalentnahmen. (T33)
  • 7 Ob 80/10f
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 7 Ob 80/10f
    Auch; nur T2
  • 4 Ob 86/11t
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 86/11t
    Auch; nur T2
  • 6 Ob 112/11f
    Entscheidungstext OGH 24.11.2011 6 Ob 112/11f
    nur T2; Beisatz: Entnahmen eines Gesellschafter‑Geschäftsführers einer GmbH mit nicht beherrschendem Einfluss, von Verrechnungskonten, die tatsächlich jahrelang nicht zurückgezahlt werden und für deren Rückzahlung ein Termin in naher Zukunft nicht feststeht sind für die Bemessung künftigen Unterhalts zu berücksichtigen. (T34)
  • 2 Ob 115/11t
    Entscheidungstext OGH 29.09.2011 2 Ob 115/11t
    nur T2; Beis wie T32; Beis wie T11 nur: Für das Einkommen selbständig Erwerbstätiger ist nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung nicht der steuerliche Reingewinn maßgebend, sondern der tatsächlich verbleibende Reingewinn. (T35)
    Beis wie T27 nur: Greift der Unterhaltspflichtige hingegen selbst sein Vermögen an, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken, dient dieses Maß der Inanspruchnahme (auch) als Grundlage für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs. (T36)
  • 7 Ob 30/12f
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 7 Ob 30/12f
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T9; Beis wie T35
  • 7 Ob 226/11b
    Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 226/11b
    nur: Die Steuerbemessungsgrundlage ist daher, wenn erforderlich, nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren. (T37) Beisatz: Grundsätzlich sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage steuerlich absetzbare Beträge, denen keine Einkommensminderung gegenüberstehen, einzubeziehen. (T38)
    Beisatz: Hier: Gewinnfreibetrag/Absetzbetrag nach § 10 EStG. (T39)
  • 1 Ob 131/12i
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 131/12i
    Vgl auch
  • 3 Ob 63/13f
    Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 63/13f
    Auch; Beis wie T11
  • 2 Ob 261/12i
    Entscheidungstext OGH 07.05.2013 2 Ob 261/12i
    Vgl auch; Beisatz: Die Unterhaltsbemessungsgrundlage ist keineswegs ident mit der Steuerbemessungsgrundlage des Unterhaltspflichtigen, weshalb Steuerbescheide und Bezugs‑
    bzw Lohnzettel oder gar Kontoauszüge in der Regel keine geeignete Unterhaltsbemessungsgrundlage ausweisen. (T40)
  • 1 Ob 115/13p
    Entscheidungstext OGH 18.07.2013 1 Ob 115/13p
    Auch; Beis wie T19
  • 3 Ob 118/13v
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 118/13v
    Auch; Beis wie T11; Beis wie T36
  • 2 Ob 1/13f
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 2 Ob 1/13f
    Auch; Beis wie T7 nur: Privatentnahmen sind alle nicht betriebliche Bar- und Naturalentnahmen. (T41)
    Beisatz: Anlässlich einer Ehescheidung im Rahmen der Vermögensaufteilung übernommene Verpflichtungen begründen keine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T42)
  • 2 Ob 193/14t
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 2 Ob 193/14t
    nur T30
  • 3 Ob 96/15m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2015 3 Ob 96/15m
    Auch; Beis wie T14; Beis wie T15
  • 1 Ob 206/16z
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 206/16z
    Vgl; Beis wie T10
  • 6 Ob 153/16t
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 153/16t
    Beis wie T5; Beis wie T10
  • 7 Ob 186/16b
    Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 186/16b
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T12
  • 1 Ob 231/17b
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 1 Ob 231/17b
    Vgl auch
  • 6 Ob 7/18z
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 7/18z
    Auch
  • 6 Ob 72/19k
    Entscheidungstext OGH 24.07.2019 6 Ob 72/19k
    Vgl auch; Beis wie T20 nur: Darunter auch Sachbezüge. (T43)
  • 4 Ob 150/19s
    Entscheidungstext OGH 11.12.2019 4 Ob 150/19s
    Vgl; Beisatz: Der Familienbonus Plus ist als echter Steuerabsetzbetrag nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T44); Veröff: SZ 2019/118
  • 7 Ob 139/19w
    Entscheidungstext OGH 16.12.2019 7 Ob 139/19w
    Vgl; Beis wie T44
  • 8 Ob 89/19z
    Entscheidungstext OGH 16.12.2019 8 Ob 89/19z
    Vgl; Beis wie T44
  • 8 Ob 80/19a
    Entscheidungstext OGH 16.12.2019 8 Ob 80/19a
    Vgl aber; nur T2; Beis wie T44; Beisatz: Dieser Grundsatz gelangt jedenfalls dann nicht zur Anwendung, wenn es sich bei einem Steuerabsetzbetrag um eine zweckbestimmte steuerliche Entlastung und nicht um einen allgemeinen Einkommensbestandteil handelt. (T45)
  • 10 Ob 75/19f
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 10 Ob 75/19f
    Vgl; Beis wie T44
  • 1 Ob 171/19g
    Entscheidungstext OGH 16.12.2019 1 Ob 171/19g
    Vgl; Beis wie T44
  • 6 Ob 208/19k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2019 6 Ob 208/19k
    Vgl; Beis wie T44
  • 10 Ob 65/19k
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 10 Ob 65/19k
    Vgl; Beis wie T44
  • 9 Ob 46/19h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 9 Ob 46/19h
    Vgl; Beis wie T44
  • 9 Ob 83/19z
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 9 Ob 83/19z
    Vgl; Beis wie T44
  • 4 Ob 161/19h
    Entscheidungstext OGH 19.12.2019 4 Ob 161/19h
    Vgl; Beis wie T44
  • 10 Ob 68/19a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 10 Ob 68/19a
    Vgl; Beis wie T44
  • 1 Ob 194/19i
    Entscheidungstext OGH 16.12.2019 1 Ob 194/19i
    Vgl; Beis wie T44
  • 3 Ob 160/19d
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 3 Ob 160/19d
    Vgl; Beis wie T44
  • 10 Ob 71/19t
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 10 Ob 71/19t
    Vgl; Beis wie T44
  • 9 Ob 54/19k
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 9 Ob 54/19k
    Vgl; Beis wie T44
  • 9 Ob 51/19v
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 9 Ob 51/19v
    Vgl; Beis wie T44
  • 9 Ob 82/19b
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 9 Ob 82/19b
    Vgl; Beis wie T44
  • 3 Ob 154/19x
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 3 Ob 154/19x
    Vgl; Beis wie T44
  • 5 Ob 187/19i
    Entscheidungstext OGH 16.01.2020 5 Ob 187/19i
    Vgl; Beis wie T44
  • 6 Ob 1/20w
    Entscheidungstext OGH 23.01.2020 6 Ob 1/20w
    Vgl; Beis wie T44
  • 3 Ob 149/19m
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 3 Ob 149/19m
    Vgl; Beis wie T44
  • 8 Ob 141/19x
    Entscheidungstext OGH 24.01.2020 8 Ob 141/19x
    Vgl; Beis wie T44
  • 8 Ob 90/19x
    Entscheidungstext OGH 24.01.2020 8 Ob 90/19x
    Vgl; Beis wie T44
  • 1 Ob 3/20b
    Entscheidungstext OGH 21.01.2020 1 Ob 3/20b
    Vgl; Beis wie T44
  • 4 Ob 240/19a
    Entscheidungstext OGH 28.01.2020 4 Ob 240/19a
    Vgl; Beis wie T44
  • 5 Ob 127/19s
    Entscheidungstext OGH 16.01.2020 5 Ob 127/19s
    Vgl; Beis wie T44
  • 8 Ob 131/19a
    Entscheidungstext OGH 24.01.2020 8 Ob 131/19a
    Vgl; Beis wie T44
  • 8 Ob 136/19m
    Entscheidungstext OGH 24.01.2020 8 Ob 136/19m
    Vgl; Beis wie T44
  • 8 Ob 130/19d
    Entscheidungstext OGH 24.01.2020 8 Ob 130/19d
    Vgl; Beis wie T44
  • 10 Ob 8/20d
    Entscheidungstext OGH 18.02.2020 10 Ob 8/20d
    Vgl; Beis wie T44
  • 1 Ob 155/20f
    Entscheidungstext OGH 02.03.2021 1 Ob 155/20f
    Anm: Veröff: SZ 2021/24
  • 5 Ob 85/21t
    Entscheidungstext OGH 14.06.2021 5 Ob 85/21t
    nur T2
  • 1 Ob 168/21v
    Entscheidungstext OGH 16.11.2021 1 Ob 168/21v
    Vgl
  • 9 Ob 71/22i
    Entscheidungstext OGH 17.11.2022 9 Ob 71/22i
  • 9 Ob 59/22z
    Entscheidungstext OGH 24.11.2022 9 Ob 59/22z
    Vgl; Beis wie T14 nur: Grundlage für die Bemessung des Unterhalts ist in erster Linie das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen, also die Summe aller dem Schuldner tatsächlich zufließenden Mittel unter Berücksichtigung unterhaltsrechtlich beachtlicher Abzüge und Aufwendungen. (T46)
    Beisatz: Auch die Heimopferrente ist als tatsächliches Einkommen des Unterhaltsschuldners in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T47)
  • 2 Ob 20/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.04.2023 2 Ob 20/23i
    Beisatz wie T27 nur: Greift der Unterhaltspflichtige hingegen selbst sein Vermögen an, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken, dient dieses Maß der Inanspruchnahme (auch) als Grundlage für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs. (TXX); Beisatz wie T46
    Beisatz: Hier: Kindesunterhalt (erforderliche Verfahrensergänzung). (T48)
  • 3 Ob 110/23g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.06.2023 3 Ob 110/23g
    Beisatz: Auch Privatentnahmen sind zu berücksichtigen, wenn sie entweder den Reingewinn aus dem Unternehmen übersteigen oder die Betriebsbilanz einen Verlust aufweist. (T49)
  • 8 Ob 86/23i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.10.2023 8 Ob 86/23i
    vgl

Schlagworte

Kraftfahrzeug, Kfz, Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0013386

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19920318_OGH0002_0010OB00535_9200000_002

Entscheidungstext 6Ob72/19k

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

Zak 2019/492 S 274 - Zak 2019,274 = EF‑Z 2019/153 S 268 - EF‑Z 2019,268 = EF-Z 2021/69 S 152 (Nademleinsky, Rechtsprechungsübersicht) - EF-Z 2021,152 (Nademleinsky, Rechtsprechungsübersicht) = EFSlg 159.427 = EFSlg 159.430 = EFSlg 159.858 = EFSlg 159.868 = EFSlg 159.873

Geschäftszahl

6Ob72/19k

Entscheidungsdatum

24.07.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Mag. J*, vertreten durch Breitenecker Kolbitsch Vana Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei M*, vertreten durch Dr. Marco Nademleinsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Februar 2019, GZ 44 R 50/19g-23, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 27. Dezember 2018, GZ 97 C 21/18g-17, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs der beklagten Partei wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 695,64 EUR (darin enthalten 115,94 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens und die mit 501,91 EUR (darin enthalten 83,65 EUR USt) bestimmten Kosten des Verfahrens dritter Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist das mit einer Unterhaltsklage verbundene Begehren der Klägerin und gefährdeten Partei (in der Folge: Klägerin) auf Bestimmung eines einstweiligen Unterhalts gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO in der Höhe von 3.000 EUR monatlich.

Die Parteien, die beide italienische Staatsbürger sind, schlossen am 5. 3. 2011 die Ehe, der zwei Töchter, geboren am 19. 7. 2011 und am 22. 6. 2016, entstammen. Der Beklagte übersiedelte 2009 nach Österreich, wo er beruflich tätig ist. Anlässlich dessen vereinbarte er bereits damals mit der Klägerin, dass diese nicht arbeiten, sondern sich um die zukünftigen Kinder kümmern solle. Die Klägerin übersiedelte kurz nach der Geburt der ersten Tochter nach W*. Die Streitteile lebten ab August 2011 mit den gemeinsamen Töchtern und der Tochter der Klägerin aus deren erster Ehe in einer gemeinsamen Wohnung in W*.

Am 22. 8. 2018 wurde die Klägerin von der Polizei aus der Ehewohnung weggewiesen; die vom Beklagten beantragte einstweilige Verfügung wurde – im Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz noch nicht rechtskräftig – abgewiesen. Seither besteht kein gemeinsamer Haushalt der Streitteile; die Klägerin wohnt in einer von ihr angemieteten Wohnung. Die gemeinsamen Töchter halten sich jeweils für drei Tage beim Beklagten und für drei Tage bei der Klägerin auf.

Der Beklagte arbeitet für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte in W*. Dort verdiente er in den zwölf Monaten vor Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung monatlich im Durchschnitt 9.063,91 EUR netto. Darüber hinaus bezahlt sein Dienstgeber das Schulgeld und die Kosten des Schulbusses für die ältere Tochter der Parteien, B*, die die Vienna International School besucht. Das Schulgeld beträgt rund 17.000 EUR im Jahr, die Buskosten betragen jährlich 3.000 EUR.

Die Klägerin hat kein Einkommen und keinen Anspruch auf Sozialleistungen.

Das Erstgericht sprach der Klägerin einstweiligen Unterhalt in Höhe von 2.266 EUR monatlich unter Abweisung des Mehrbegehrens zu. Sie habe Anspruch auf 25 % des monatlich Nettoeinkommens des Beklagten von 9.063,91 EUR (33 % abzüglich jeweils vier Prozentpunkten für die beiden unterhaltsberechtigten Kinder).

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin teilweise Folge und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung weiterer 314 EUR monatlich an die Klägerin.

Es ließ den Revisionsrekurs mit der Begründung zu, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob Leistungen des Dienstgebers zur Befriedigung der Bedürfnisse eines unterhaltsberechtigten Kindes in die Bemessungsgrundlage des geldunterhaltspflichtigen Ehegatten einzubeziehen seien.

Rechtlich führte es aus, im vorliegenden Fall, in dem die Streitteile italienische Staatsbürger und der deutschen Sprache nicht mächtig seien und der Beklagte bei einer internationalen Organisation arbeite, bestehe eine sachliche Rechtfertigung für den Besuch einer kostenpflichtigen internationalen Schule durch die Tochter.

Die vom Dienstgeber getragenen Schul- und Transportkosten stünden dem Beklagten zwar nicht zur freien Verfügung und minderten auch nicht dessen Bedürfnisse. Diese Kostenübernahme verringere aber den Aufwand, den der Beklagte ansonsten selbst als Sonderbedarf für seine Tochter zu tragen hätte, sodass die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber einer Zuwendung (auch) an den Beklagten vergleichbar sei. Daher sei eine Einbeziehung von 75 % der dem Beklagten ersetzten Schul- und Transportkosten in die Unterhaltsbemessungsgrundlage gerechtfertigt. Dies führe zu einer Unterhaltsbemessungsgrundlage von 10.341 EUR; 25 % davon ergebe einen Unterhaltsanspruch von rund 2.580 EUR.

Das gleiche Ergebnis erzielte das Rekursgericht, indem es ausführte, der Beklagte müsse aufgrund der zur Anwendung kommenden „Luxusgrenze“ nicht den vollen (gemeint: sich nach der Prozentmethode ergebenden) Geldunterhalt für seine Kinder leisten und auch die Schul- und Transportkosten für die Tochter B* nicht zahlen. Aufgrund der gleichteiligen Betreuung der Kinder erwüchsen ihm auch nicht die vollen Verpflegungskosten. Es sei daher gerechtfertigt, für seine Sorgepflichten gegenüber den Kindern nicht einen Abzug von jeweils 4 Prozentpunkten, sondern nur einen Abzug von insgesamt 4,5 Prozentpunkten (also 2,25 Prozentpunkten für jedes unterhaltsberechtigte Kind) vorzunehmen. Dies führe zu einem Unterhaltsanspruch der Klägerin von 28,5 % der Bemessungsgrundlage. Auch diese Überlegung (gemeint offenbar: Ausmessung des Unterhalts mit 28,5 % von 9.063,91 EUR = rund 2.580 EUR) führe zu einer teilweisen Stattgebung des Unterhaltsmehrbegehrens.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Beklagten, mit dem er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses anstrebt.

Die Klägerin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist auch berechtigt.

1. Vorauszuschicken ist, dass die Vorinstanzen den hier zu beurteilenden Unterhaltsanspruch zutreffend nach österreichischem Recht beurteilten (Artikel 15, EuUVO in Verbindung mit Artikel 3, Absatz eins, HUP 2007).

2.1. Zu dem als Unterhaltsbemessungsgrundlage dienenden Einkommen des Unterhaltspflichtigen zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann (RS0107262 [T21, T29]; RS0013386 [T9]) oder die zumindest seine Bedürfnisse verringern (Ferrari in Schwimann/Kodek, Praxiskommentar5 Paragraph 94, ABGB Rz 39). Dazu zählen auch Sachbezüge (RS0013386 [T20] = 10 ObS 429/02i; 1 Ob 143/02i; vergleiche RS0003799 [T4, T14]).

2.2. Ausgenommen von der Unterhaltsbemessungsgrundlage sind jedoch solche Einnahmen, die der Abgeltung von effektiven Auslagen dienen (RIS-Justiz RS0107262 [T9]).

Gewährte Zulagen und Zuschüsse sind nur soweit, als sie dem Ausgleich eines tatsächlichen Mehraufwands dienen, bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen; soweit sie einen versteckten Gehaltsbestandteil darstellen, weil sie mehr als den Ersatz des dem Unterhaltspflichtigen tatsächlich entstandenen Mehraufwands enthalten, ist der übersteigende Teil in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (7 Ob 35/14v; 2 Ob 15/09h mwN; vergleiche RS0110703).

3.1. Im vorliegenden Fall zahlt der Dienstgeber des Beklagten das Schulgeld und die Fahrtkosten der Tochter B*. Er trägt daher nach den Feststellungen die konkret für diese Leistungen anfallenden Entgelte. Bereits daraus ergibt sich, dass die dafür vom Dienstgeber aufgewendeten Beträge dem Beklagten nicht zur Verfügung stehen und auch nicht als verdeckte Gehaltsbestandteile zu qualifizieren sind.

Nach der dargestellten Rechtsprechung besteht daher keine Grundlage dafür, die vom Arbeitgeber des Beklagten gezahlten Schul- und Transportkosten in die Unterhaltsbemessungsgrundlage des Beklagten einzubeziehen.

3.2. Auf die Frage, ob der Beklagte gegenüber seiner Tochter zur Deckung der Privatschulkosten als Sonderbedarf verpflichtet wäre, wenn die hier festgestellte Kostentragung durch seinen Dienstgeber nicht bestünde, kommt es für die Beurteilung der Unterhaltsbemessungsgrundlage im vorliegenden Fall nicht an.

4.1. Nach ständiger Rechtsprechung wird der Bemessung des Unterhaltsanspruchs des einkommenslosen Ehegatten gemäß Paragraph 94, ABGB als Orientierungshilfe vergleiche RS0047419 [T1]) ein Anteil von 33 % des Nettoeinkommens des anderen Ehegatten zugrunde gelegt (RS0012492; RS0009547). Dieser Prozentsatz ist bei einer konkurrierenden Sorgepflicht für Kinder um etwa 4 Prozentpunkte pro Kind zu verringern (RS0009547; RS0012492 [T3, T18]), sofern nicht atypische tatsächliche Verhältnisse vorliegen, die ein Abweichen von diesen Prozentsätzen im Einzelfall erforderlich machen vergleiche RS0047419 [T22, T26]; RS0012492 [T19] = 8 Ob 115/16v).

4.2. Im vorliegenden Fall geht die Klägerin
– auch in ihrem Revisionsrekurs – nicht davon aus, dass die konkurrierenden Sorgepflichten für die zwei Kinder nur einen geringeren Abzug rechtfertigen würden. Die Ausmessung des Anspruchs der Klägerin auf einstweiligen Unterhalt gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO mit 25 % des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens des Beklagten entspricht vielmehr ihrem eigenen Antragsvorbringen.

5. Es war daher die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.

6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 402, Absatz 4,, 78 EO in Verbindung mit Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Textnummer

E125754

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:E125754

Im RIS seit

08.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2023

Dokumentnummer

JJT_20190724_OGH0002_0060OB00072_19K0000_000