Rechtssatz für 7Ob214/71 (7Ob215/71) 6O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009792

Geschäftszahl

7Ob214/71 (7Ob215/71); 6Ob70/75; 4Ob609/75 (4Ob610/75); 3Ob516/78; 8Ob508/79; 1Ob7/80; 6Ob600/82; 1Ob720/82; 1Ob502/83; 7Ob528/86; 7Ob1735/95; 9Ob2020/96s; 1Ob512/96; 1Ob229/97a; 2Ob104/98b; 1Ob75/06w; 9Ob18/08z; 5Ob36/10w; 9Ob64/09s; 2Ob11/10x; 7Ob180/10m; 1Ob177/11b; 6Ob63/13b; 3Ob24/14x; 1Ob137/14z; 1Ob38/15t; 1Ob10/15z; 10Ob14/15d; 1Ob98/15s; 1Ob168/16m; 4Ob21/19w

Entscheidungsdatum

25.04.2019

Rechtssatz

Die Ersitzung des Eigentumsrechtes setzt Alleinbesitz voraus (Klang Komm römisch VI, 577; GlUNF 5319 und 5920). Das Abmähen des Grases einer Wegparzelle genügt jedenfalls nicht für die Annahme eines Alleinbesitzes.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 214/71
    Entscheidungstext OGH 15.12.1971 7 Ob 214/71
    Veröff: SZ 44/190
  • 6 Ob 70/75
    Entscheidungstext OGH 04.09.1975 6 Ob 70/75
  • 4 Ob 609/75
    Entscheidungstext OGH 04.11.1975 4 Ob 609/75
    Beisatz: Wohl aber die Vornahme aller "bäuerlichen Nutzungen" wie Weidenlassen, Mähen, Heuen, Rünsten, Laubsammeln, Aufforsten und im Rahmen des möglichen Holzschlägern. (T1)
  • 3 Ob 516/78
    Entscheidungstext OGH 21.02.1979 3 Ob 516/78
  • 8 Ob 508/79
    Entscheidungstext OGH 10.05.1979 8 Ob 508/79
    nur: Die Ersitzung des Eigentumsrechtes setzt Alleinbesitz voraus. (T2)
  • 1 Ob 7/80
    Entscheidungstext OGH 30.04.1980 1 Ob 7/80
    nur T2
  • 6 Ob 600/82
    Entscheidungstext OGH 31.03.1982 6 Ob 600/82
    nur T2
  • 1 Ob 720/82
    Entscheidungstext OGH 15.09.1982 1 Ob 720/82
    Auch; nur T2
  • 1 Ob 502/83
    Entscheidungstext OGH 24.01.1983 1 Ob 502/83
    Auch; nur T2; Beisatz: hier: Benützung eines Gewässerteils durch Errichtung einer Bootshütte. (T3)
  • 7 Ob 528/86
    Entscheidungstext OGH 03.04.1986 7 Ob 528/86
  • 7 Ob 1735/95
    Entscheidungstext OGH 10.01.1996 7 Ob 1735/95
    nur T2; Beisatz: Hingegen erfordert die Ersitzung von Wegdienstbarkeiten nicht den ausschließlichen Besitz des Ersitzungsbesitzers an der (dienenden) Sache. (T4)
  • 9 Ob 2020/96s
    Entscheidungstext OGH 16.10.1996 9 Ob 2020/96s
    Beisatz: Wohl aber das Befahren und Ausmähen eines Weges. (T5); Beisatz: Hier: Des ganzen Weges bei Miteigentumsanteilen. (T6)
  • 1 Ob 512/96
    Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 512/96
    Auch; Beisatz: Das bloße Weiden von Tieren auf dem Weggrundstück, dessen Düngung und dessen Abmähen bringen dessen Inanspruchnahme durch den Eigentümer noch nicht sinnfällig zum Ausdruck, weil eine solche "Bewirtschaftung" auch von einem Servituts- oder aufgrund eines Vertrags Nutzungsberechtigten vorgenommen werden kann. (T7) Veröff: SZ 69/187
  • 1 Ob 229/97a
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 229/97a
    nur T2
  • 2 Ob 104/98b
    Entscheidungstext OGH 25.05.1998 2 Ob 104/98b
    nur T2
  • 1 Ob 75/06w
    Entscheidungstext OGH 11.07.2006 1 Ob 75/06w
    nur T2
  • 9 Ob 18/08z
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 9 Ob 18/08z
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Die Bewirtschaftung in Form einer Weide muss noch nicht sinnfällig einen Eigentumsanspruch zum Ausdruck bringen, zumal eine derartige Nutzung auch im Rahmen einer Servitut oder einer vertraglichen Übereinkunft erfolgen kann. (T8)
  • 5 Ob 36/10w
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 36/10w
    Vgl auch; Beisatz: Die Besitzausübung muss die volle Zugehörigkeit der Sache zum Ausübenden sichtbar zum Ausdruck bringen. Typische Arten der Ausübung des Sachbesitzes an unbeweglichen Sachen sind das Betreten, Verrainen, Einzäunen, Bezeichnen oder Bearbeiten (§ 312 ABGB). (T9); Beisatz: Die Rechtsprechung nimmt bei geringer Bewirtschaftungsintensität in der Regel bloß die Ersitzung einer Grunddienstbarkeit an. (T10); Beisatz: Der mit der Nutzung als „Obstgarten“ ausgeübte Rechtsinhalt lässt sich noch nicht sinnfällig als Inanspruchnahme eines Rechts durch den Eigentümer bewerten, weil eine solche „Bewirtschaftung“ auch von einem Servituts‑ oder aufgrund eines Vertrags Nutzungsberechtigten vorgenommen werden kann. (T11)
  • 9 Ob 64/09s
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 9 Ob 64/09s
    nur T2; Beis wie T9
  • 2 Ob 11/10x
    Entscheidungstext OGH 11.11.2010 2 Ob 11/10x
    nur T2; Beis wie T9; Beisatz: Die Besitzausübung dritter Personen muss erkennbar ausgeschlossen sein. (T12); Auch Beis wie T5; Beisatz: Hier: Errichtung und Instandhaltung des Wegs auf eigene Kosten, regelmäßiges Befahren des Wegs unter anderem zur Durchführung von Heu‑ und Viehtransporten, Gestattung der entgeltlichen oder unentgeltlichen Benützung des Wegs durch Dritte und Aufstellen einer Fahrverbotstafel, reichen als im Vertrauen auf die Gültigkeit eines Kaufvertrags gesetzte Besitzhandlungen in ihrer Gesamtheit aus, um das Wesen der vollen Zugehörigkeit der Sache nach außen (insbesondere für den benachbarten Beklagten) sichtbar zum Ausdruck zu bringen. (T13); Beisatz: Es ändert auch nichts am uneingeschränkten Sachbesitz des Klägers, wenn dieser dem Beklagten durch Einräumung eines Fahrrechts die Ausübung von Rechtsbesitz ermöglicht hat. (T14); Veröff: SZ 2010/142
  • 7 Ob 180/10m
    Entscheidungstext OGH 19.01.2011 7 Ob 180/10m
  • 1 Ob 177/11b
    Entscheidungstext OGH 29.09.2011 1 Ob 177/11b
    nur T2; Beis wie T1; Beis wie T9
  • 6 Ob 63/13b
    Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 63/13b
    Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Die einmalige Errichtung eines Kanals und die zweimalige Einräumung von Zufahrtsrechten über die Fläche in einem Zeitraum von fast 20 Jahren reicht für die Ersitzung des Eigentumsrechts nicht aus. (T15)
  • 3 Ob 24/14x
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 24/14x
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T8
  • 1 Ob 137/14z
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 137/14z
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Jagdausübung ist keine taugliche Besitzergreifungshandlung; dies auch dann nicht, wenn die Flächen nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden können. (T16)
    Beisatz: 2. Rechtsgang zu 1Ob177/11b. (T17)
  • 1 Ob 38/15t
    Entscheidungstext OGH 23.04.2015 1 Ob 38/15t
    Vgl; Beis wie T16
  • 1 Ob 10/15z
    Entscheidungstext OGH 23.04.2015 1 Ob 10/15z
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T17
  • 10 Ob 14/15d
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 10 Ob 14/15d
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 1 Ob 98/15s
    Entscheidungstext OGH 22.10.2015 1 Ob 98/15s
    Vgl auch; Beis wie T9; Veröff: SZ 2015/116
  • 1 Ob 168/16m
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 1 Ob 168/16m
    nur T2; Beis ähnlich T9 nur: Die Besitzausübung muss die volle Zugehörigkeit der Sache zum Ausübenden sichtbar zum Ausdruck bringen. (T18);
    Beis wie T12
    Beisatz: Hier: Ersitzungszeit hinsichtlich öffentlichen Wasserguts vor dem 1.11.1934 (Inkrafttreten des WRG) abgeschlossen. (T19)
  • 4 Ob 21/19w
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 4 Ob 21/19w
    Vgl; Beis wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0009792

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2019

Dokumentnummer

JJR_19711215_OGH0002_0070OB00214_7100000_001

Rechtssatz für 8Ob143/15k 1Ob14/17s 9O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130738

Geschäftszahl

8Ob143/15k; 1Ob14/17s; 9Ob34/17s; 5Ob57/18w; 4Ob21/19w; 6Ob107/19g; 4Ob82/20t; 8Ob71/20d

Entscheidungsdatum

28.01.2021

Norm

ABGB §850
  1. ABGB § 850 heute
  2. ABGB § 850 gültig ab 25.07.1915 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 208/1915

Rechtssatz

Besteht Streit über den eigentumsrechtlichen Grenzverlauf, so ist die richtige Grenze laut aktuellem Grundbuchsstand festzustellen. Dabei ist nicht auf die Mappengrenzen abzustellen. Sind die Grundstücksgrenzen nicht im Grenzkataster eingetragen und besteht zwischen den Grundnachbarn keine Einigkeit, so bestimmt sich der eigentumsrechtliche Grenzverlauf nach unbedenklichen objektiven Grenzzeichen (Grenzsteine, Metallmarken, Grenzpflöcke) oder nach der Naturgrenze (Mauern, Zäune, Bäume, Böschungskanten, natürliche Grenzlinien, langjähriger ruhiger Besitzstand).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 143/15k
    Entscheidungstext OGH 19.02.2016 8 Ob 143/15k
  • 1 Ob 14/17s
    Entscheidungstext OGH 16.03.2017 1 Ob 14/17s
  • 9 Ob 34/17s
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 9 Ob 34/17s
    Auch; nur: Sind die Grundstücksgrenzen nicht im Grenzkataster eingetragen, bestimmt sich der eigentumsrechtliche Grenzverlauf nach der Naturgrenze. (T1)
  • 5 Ob 57/18w
    Entscheidungstext OGH 03.10.2018 5 Ob 57/18w
    nur T1
  • 4 Ob 21/19w
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 4 Ob 21/19w
    Beisatz: Für die Maßgeblichkeit der Naturgrenzen kommt es auf deren Akzeptanz durch die Parteien nicht an. (T2)
  • 6 Ob 107/19g
    Entscheidungstext OGH 24.10.2019 6 Ob 107/19g
    Auch; Beisatz: Hier: An der Verbindlichkeit der Naturgrenze ist bei nicht im Grenzkataster eingetragenen Grundstücken auch in jenen Fällen festzuhalten, in denen Bodenbewegungen über einen langen Zeitraum hinweg zu einer großflächigen Verschiebung der Erdoberfläche führen, sodass Grenzzeichen sowie für die Naturgrenzen relevante äußere Zeichen und Geländemerkmale in einem größeren Gebiet gegenüber der Mappengrenze verschoben werden. (T3)
    Veröff: SZ 2019/100
  • 4 Ob 82/20t
    Entscheidungstext OGH 02.07.2020 4 Ob 82/20t
    Beisatz: Hier: Bachgerinne. (T4)
  • 8 Ob 71/20d
    Entscheidungstext OGH 28.01.2021 8 Ob 71/20d
    Vgl

Schlagworte

Naturgrenze, Bodenbewegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130738

Im RIS seit

06.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Dokumentnummer

JJR_20160219_OGH0002_0080OB00143_15K0000_001

Rechtssatz für 7Ob650/56; 1Ob29/80; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0049554

Geschäftszahl

7Ob650/56; 1Ob29/80; 1Ob703/83; 8Ob626/84; 1Ob583/85; 1Ob6/89; 7Ob628/89; 7Ob686/89; 7Ob701/89; 1Ob38/92 (1Ob39/92); 1Ob512/96; 1Ob53/97v; 6Ob230/98m; 1Ob13/99i; 9Ob26/00i; 7Ob271/01f; 1Ob295/03v; 7Ob239/04d; 10Ob18/05b; 9Ob18/08z; 4Ob94/08i; 9Ob46/10w; 1Ob100/13g; 8Ob39/13p; 4Ob253/16h; 1Ob14/17s; 9Ob77/17i; 4Ob53/18z; 3Ob40/18f; 5Ob57/18w; 4Ob21/19w; 6Ob107/19g; 8Ob16/20s; 4Ob82/20t; 10Ob18/20z; 6Ob142/21g

Entscheidungsdatum

22.12.2021

Rechtssatz

Der Mappendarstellung kommt nicht die Bedeutung einer bücherlichen Eintragung zu. Sie ist nur dazu bestimmt, die Lage der Liegenschaften zu veranschaulichen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 650/56
    Entscheidungstext OGH 09.01.1957 7 Ob 650/56
  • 1 Ob 29/80
    Entscheidungstext OGH 12.11.1980 1 Ob 29/80
  • 1 Ob 703/83
    Entscheidungstext OGH 10.10.1983 1 Ob 703/83
    Veröff: SZ 56/141
  • 8 Ob 626/84
    Entscheidungstext OGH 21.03.1985 8 Ob 626/84
  • 1 Ob 583/85
    Entscheidungstext OGH 22.05.1985 1 Ob 583/85
  • 1 Ob 6/89
    Entscheidungstext OGH 05.04.1989 1 Ob 6/89
    Veröff: SZ 62/59
  • 7 Ob 628/89
    Entscheidungstext OGH 20.07.1989 7 Ob 628/89
  • 7 Ob 686/89
    Entscheidungstext OGH 09.11.1989 7 Ob 686/89
    Beisatz: Das Vertrauen auf die Darstellung der Grenze wird daher nicht geschützt. Maßgeblich ist der in der Natur festzustellende Verlauf. (T1)
  • 7 Ob 701/89
    Entscheidungstext OGH 25.01.1990 7 Ob 701/89
    Auch; Beisatz: Maßgeblich sind nicht die Papiergrenzen, sondern die Naturgrenzen. (T2)
    Veröff: RZ 1990/65 S 150
  • 1 Ob 38/92
    Entscheidungstext OGH 29.01.1993 1 Ob 38/92
    Auch; Beis wie T1
    Veröff: SZ 66/11 = EvBl 1993/193 S 810
  • 1 Ob 512/96
    Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 512/96
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
    Veröff: SZ 69/187
  • 1 Ob 53/97v
    Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 53/97v
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 230/98m
    Entscheidungstext OGH 20.05.1999 6 Ob 230/98m
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Maßgeblich ist der in der Natur festzustellende Verlauf der Grenzen. Solche "natürlichen Grenzen" können in den Almregionen und im Gebirge beispielsweise ein Grat (Wasserscheide), ein Bach in der Talsohle oder, wie der Kläger im Verfahren erster Instanz selbst noch vorgebracht hat, sonstige auffällige Gegebenheiten in der Natur (Felsen, Bäume, Berggipfel, Bergrücken, unterschiedliche Kulturgattungen, Schlucht usw) bilden. Die Frage der rechtlichen Beurteilung der Mappengrenzen gehört zur rechtlichen Beurteilung. (T3)
  • 1 Ob 13/99i
    Entscheidungstext OGH 29.06.1999 1 Ob 13/99i
    nur: Die Mappendarstellung ist nur dazu bestimmt, die Lage der Liegenschaft zu veranschaulichen. (T4)
    Beisatz: Die Grundbuchsmappe macht daher keinen Beweis über die Größe und die Grenzen der Grundstücke. (T5)
  • 9 Ob 26/00i
    Entscheidungstext OGH 12.07.2000 9 Ob 26/00i
    Auch; Beis wie T1
  • 7 Ob 271/01f
    Entscheidungstext OGH 07.12.2001 7 Ob 271/01f
    Auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 295/03v
    Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 295/03v
    Auch; Veröff: SZ 2004/120
  • 7 Ob 239/04d
    Entscheidungstext OGH 16.02.2005 7 Ob 239/04d
    Beis wie T1
  • 10 Ob 18/05b
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 10 Ob 18/05b
    Auch; Beis ähnlich wie T2
  • 9 Ob 18/08z
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 9 Ob 18/08z
  • 4 Ob 94/08i
    Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 94/08i
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T5
  • 9 Ob 46/10w
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 9 Ob 46/10w
    Beis wie T1
  • 1 Ob 100/13g
    Entscheidungstext OGH 19.09.2013 1 Ob 100/13g
    Auch
  • 8 Ob 39/13p
    Entscheidungstext OGH 28.10.2013 8 Ob 39/13p
    Auch; Beisatz: Für den Grenzverlauf ist nicht die Grundbuchsmappe, sondern der Wille der Parteien, der sich vor allem in sichtbaren „natürlichen Grenzen“ manifestieren kann, entscheidend. (T6)
  • 4 Ob 253/16h
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 4 Ob 253/16h
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Gilt nicht, wenn die betroffene Grenze im Grenzkataster eingetragen ist. (T7)
  • 1 Ob 14/17s
    Entscheidungstext OGH 16.03.2017 1 Ob 14/17s
    Auch
  • 9 Ob 77/17i
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 9 Ob 77/17i
  • 4 Ob 53/18z
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 53/18z
  • 3 Ob 40/18f
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 3 Ob 40/18f
    Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T7
  • 5 Ob 57/18w
    Entscheidungstext OGH 03.10.2018 5 Ob 57/18w
    Beis wie T1; nur T4
  • 4 Ob 21/19w
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 4 Ob 21/19w
    Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Für die Maßgeblichkeit der Naturgrenzen kommt es auf deren Akzeptanz durch die Parteien nicht an. (T8)
  • 6 Ob 107/19g
    Entscheidungstext OGH 24.10.2019 6 Ob 107/19g
    Auch; Beisatz: Hier: Dies gilt auch für die digitale Katastermappe. (T9); Veröff: SZ 2019/100
  • 8 Ob 16/20s
    Entscheidungstext OGH 14.04.2020 8 Ob 16/20s
    Vgl; Beis wie T5
  • 4 Ob 82/20t
    Entscheidungstext OGH 02.07.2020 4 Ob 82/20t
    Vgl; Beis wie T8
  • 10 Ob 18/20z
    Entscheidungstext OGH 28.07.2020 10 Ob 18/20z
    Beis wie T3; Beis wie T6
  • 6 Ob 142/21g
    Entscheidungstext OGH 22.12.2021 6 Ob 142/21g
    vgl; Beisatz wie T5
    Anm: Veröff: SZ 2021/113

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0049554

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Dokumentnummer

JJR_19570109_OGH0002_0070OB00650_5600000_002

Entscheidungstext 4Ob21/19w

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

Zak 2019/309 S 171 - Zak 2019,171 = EvBl‑LS 2019/108 = MietSlg 71.064

Geschäftszahl

4Ob21/19w

Entscheidungsdatum

25.04.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Agrargemeinschaft M*, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1) J* T* (vulgo M*), *, und 2) Jo* T* (vulgo E*), *, beide vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt in Liezen, wegen Unterlassung und Anerkennung (Streitwert 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 28. November 2018, GZ 2 R 154/18g-156, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 31. August 2018, GZ 6 Cg 89/13m-152, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Klägerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ * GB * (M*alpe), zu der unter anderem das Grundstück * gehört. An dieses grenzt im Osten und Südosten das Grundstück * (K*alpe) an, das zu zwei Dritteln im ideellen Miteigentum des Erstbeklagten und zu einem Drittel im Miteigentum des Zweitbeklagten steht. Der Grenzverlauf zwischen diesen Grundstücken wurde erstmals mit der Vermessung in den Jahren 1829/1830 im Grundsteuerkataster erfasst; die Grundstücke sind nicht im Grenzkataster eingetragen.

Zwischen den Parteien ist der Grenzverlauf zwischen den genannten Grundstücken strittig. Die Fläche zwischen den wechselseitig behaupteten Grenzverläufen ist rund 16,4 ha groß und überwiegend mit Latschen, Fichten und Lärchen bewachsen.

Abgestellt auf die Topographie – mit Rücksicht auf das steil abfallende Gelände sowie die Geländestufen – verläuft die natürliche Grenze entlang der im S*-Auszug (Beilage ./H) angeführten Punkte 8 und 9 bis 23 und 24. Im Bereich der Punkte 1 bis 5 laut Beilage ./H befinden sich Reste eines nicht mehr funktionsfähigen Weidezauns; seine Funktion ist nicht feststellbar; es könnte sich um einen Mitterhag (zum Schutz des Jungviehs), eine Absturzsicherung für das Vieh oder um einen Grenzzaun gehandelt haben. Zwischen den Punkten 1 und 3 laut Beilage ./H weisen zwei Bäume Einkerbungen auf, wobei nicht feststellbar ist, ob es sich dabei um Salzlecken oder Grenzzeichen handelte. In den letzten 30 und 40 Jahren wurde die strittige Fläche weder ausschließlich von den Beklagten und ihren Rechtsvorgängern noch von den Mitgliedern der Klägerin genutzt und bewirtschaftet, vielmehr beweideten Kühe beider Seiten diese Fläche. In den letzten 30 und 40 Jahren sowie in den Jahren davor jagten sowohl die Mitglieder und Jagdpächter der Klägerin als auch die Beklagten, ihre Rechtsvorgänger und ihre Pächter im strittigen Gebiet. In den letzten 40 Jahren führten die Beklagten, ihre Rechtsvorgänger und andere Verwandte auf der strittigen Fläche Schwendarbeiten (Schneiden von Latschen) durch.

Ab 1995 beantragte der Obmann der Klägerin für das Grundstück * AMA-Förderungen, wobei der Antrag auch Weideflächen im strittigen Bereich umfasste. Im Jahr 2013 beantragten auch die Beklagten eine Förderung für einen Teilbereich des Grundstücks *, weshalb es wegen der Doppelbeantragung zu einer Auszahlungssperre im Förderungssystem der AMA kam.

Die Klägerin begehrte, den Beklagten zu verbieten, hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden strittigen Grundfläche des Grundstücks * AMA-Fördergelder zu beantragen sowie weiters durch sonstige Inanspruchnahme oder Nutzung als Alm- und Weidefläche ihr Eigentum zu verletzen. Zudem sollen die Beklagten verpflichtet werden, den in der Vermessungsurkunde Beilage ./A beschriebenen, dem Grundsteuerkataster entsprechenden Grenzverlauf anzuerkennen. Der Grenzverlauf zwischen beiden Alpen bestimme sich nach der natürlichen Grenze, die im Wesentlichen jener laut Grundsteuerkataster entspreche. Dieser Grenzverlauf liege auch der Feststellung der Eigenjagdgebiete und der planlichen Abbildung im Almbuch zugrunde. Bis Herbst 2012 habe es über die strittige Grundfläche keine Diskussionen gegeben. Dort hätten auch keine fremden Personen gejagt oder ihr Weidevieh aufgetrieben.

Die Beklagten entgegneten, dass die strittige Fläche in ihrem Eigentum stehe. Die tatsächliche Grenze bestimme sich nach Grenzzeichen und Zäunen, die allerdings teilweise vom Obmann der Klägerin entfernt worden seien. Die strittige Fläche sei ausschließlich von den Beklagten und deren Rechtsvorgängern zur Viehweide, zur Jagdausübung und zur Vornahme von Schwendarbeiten verwendet worden.

Das Erstgericht wies – im zweiten Rechtsgang – das Klagebegehren zur Gänze ab. Nach der (überbundenen) Rechtsansicht des Berufungsgerichts sei für die wahre Grenze der Wille der Parteien maßgebend, der sich an sichtbaren natürlichen Grenzen manifestieren könne. Naturgrenzen seien demnach zum Zeitpunkt der Anlegung des Grundbuchs in der Natur bestehende, von den damaligen Nachbarn akzeptierte Grenzen. Da die als natürliche Grenze festgestellte Grenze von den Nachbarn nicht akzeptiert gewesen sei, sei der Klägerin der Nachweis nicht gelungen, dass sich die strittige Fläche in ihrem Eigentum befinde.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Mit dem Begriff „Naturgrenze“ meine das Erstgericht die topographisch auffälligere Linie, aber nicht jene, die von den Nachbarn zur Begrenzung der Liegenschaften gewollt und akzeptiert gewesen sei. Topographisch markante Linien könnten allenfalls ein Indiz, aber kein Nachweis für die eigentumsrechtliche Grenze sein. Der Umstand, dass eine topographisch markante Linie in den Grundsteuerkataster und in darauf aufbauende Urkunden aufgenommen worden sei, ohne dass feststehe, dass diese Linie je als Grenze von den Parteien gewollt und akzeptiert gewesen sei, reiche für den Eigentumsnachweis nicht aus. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil die Rechtsansicht, dass der Mappendarstellung – selbst wenn sie einer topographisch markanten Linie entspreche – keine Verbindlichkeit zukomme, mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang stehe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin, die auf eine Stattgebung des Klagebegehrens abzielt.

Mit ihrer – vom Obersten Gerichtshof freigestellten – Revisionsbeantwortung beantragen die Beklagten, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu, diesem den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision zulässig, weil das Berufungsgericht in der Frage, welche Kriterien für die Feststellung des eigentumsrechtlichen Grenzverlaufs maßgebend sind, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist. Dementsprechend ist die Revision – im Sinn des subsidiären Aufhebungsantrags – auch berechtigt.

Die Klägerin führt in ihrer Revision aus, dass das Berufungsgericht die Bedeutung von Naturgrenzen und Mappengrenzen verkenne, wenn es hinsichtlich des natürlichen Grenzverlaufs zwischen zwei Grundstücken, der noch dazu mit den Mappengrenzen übereinstimme, zusätzlich eine Akzeptanz der natürlichen Grenze durch die betroffenen Nachbarn verlange. Tatsächlich sei ihr der Nachweis gelungen, dass sich die strittige Fläche in ihrem Eigentum befinde. Sie habe nicht nur die Naturgrenze und die Mappengrenze für sich, sondern könne sich auch auf die Feststellungen der Eigenjagdgebiete, den Almkataster und die Beantragung der AMA-Förderungen bis zum Jahr 2013 berufen.

Der Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen:

1.1 Zwischen den Parteien ist der Grenzverlauf zwischen den Almgrundstücken * der Klägerin und * der Beklagten strittig. Während die Klägerin vom Grenzverlauf entlang der im S*-Auszug (Beilage ./H) angeführten Punkten 8 und 9 bis 23 und 24 ausgeht, behaupten die Beklagten den Grenzverlauf entlang der Punkte 1 = 24 und 2 bis 7 und 8.

1.2 Das Berufungsgericht suggeriert, dass das Erstgericht lediglich die – für die Feststellung des Eigentums nicht maßgebende – Mappengrenze laut Grundsteuerkataster festgestellt habe, die (zufälligerweise) der topographisch markanten Linie entspreche. Dabei missversteht das Berufungsgericht die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts. Aus diesen ergibt sich eindeutig, dass das Erstgericht – auf Basis von zwei Sachverständigengutachten – die natürliche Grenze festgestellt hat, wobei es in seiner Beweiswürdigung die Topographie des Geländes (steil abfallendes Gelände und Geländestufen) als maßgebendes Kriterium herangezogen hat. Dementsprechend führt das Erstgericht ausdrücklich aus, dass im Verfahren – auf Basis der Sachverständigengutachten – erhoben worden sei, wo die natürliche Grenze zwischen den beiden Alpen der Streitteile verläuft. Der Sachverständige DI L* sei in seinem Gutachten zum Schluss gekommen, dass im Bereich zwischen den Punkten 9 und 11 sowie zwischen den Punkten 11 und 15 laut Beilage ./H das Gelände hin zur K*alpe steil abfalle und daher von einem natürlichen Grenzverlauf gesprochen werden könne, dass der von der klagenden Partei behauptete Grenzverlauf markanter sei, weil sich zwischen den Punkten 9 und 21 laut Beilage ./H eine Geländestufe befinde, und dass die von den Beklagten behauptete Grenze im Bereich zwischen den Punkten 7 und 3 nicht unmittelbar an einer Geländekante und auch nicht entlang der Höhenschichtlinien verlaufe. Auch der Sachverständige DI W* habe bestätigt, dass die sich aus der Topographie ergebende Grenze eindeutig entlang der von der Klägerin behaupteten Grenze verlaufe. Bereits im ersten Rechtsgang sei festgestellt worden, dass die natürliche Grenze entlang der im S*-Auszug (Beilage ./H) angeführten Punkte 8 und 9 bis 23 und 24 verlaufe, und dass die Grundsteuerkatastergrenze mit geringfügigen Abweichungen dieser natürlichen Grenze entspreche.

Es ist daher keineswegs so, dass das Erstgericht die Mappengrenze in die Natur übertragen hätte. Vielmehr hat es nach Maßgabe der in der Natur bestehenden Geländestufen den Verlauf der natürlichen Grenze ermittelt, wobei sich gezeigt hat, dass diese Grenze im Wesentlichen (außer einer Abweichung über 20 m) mit den Grenzen laut Grundsteuerkataster übereinstimmt.

2.1 Besteht Streit über den eigentumsrechtlichen Grenzverlauf, so ist die richtige Grenze laut aktuellem Grundbuchsstand festzustellen. Dabei ist nach der Rechtsprechung nicht auf die Mappengrenzen abzustellen. Sind die Grundstücksgrenzen nicht im Grenzkataster eingetragen und besteht zwischen den Grundnachbarn keine Einigkeit, so bestimmt sich der eigentumsrechtliche Grenzverlauf nach unbedenklichen objektiven Grenzzeichen (zB Grenzsteine, Metallmarken, Grenzpflöcke) oder nach der Naturgrenze (zB Mauern, Zäune, Bäume, Böschungskanten, natürliche Grenzlinien; siehe dazu RIS-Justiz RS0049554; 8 Ob 143/15k; 4 Ob 53/18z).

In der Entscheidung 6 Ob 230/98m hat der Oberste Gerichtshof zur Naturgrenze in einer gebirgigen Almregion ausgeführt, dass für den Grenzverlauf nicht die Papiergrenzen, sondern die Naturgrenzen, das heißt der in der Natur festzustellende Verlauf der Grenzen, maßgebend sind. Solche „natürlichen Grenzen“ können in den Almregionen und im Gebirge beispielsweise ein Grat, eine Wasserscheide, ein Bach in der Talsohle oder sonstige auffällige Gegebenheiten in der Natur, wie zB Felsen, Bäume, Berggipfel, Bergrücken oder Schluchten, bilden.

2.2 Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass Naturgrenzen nur zum Zeitpunkt der Anlegung des Grundbuchs von den damaligen Nachbarn akzeptierte Grenzen sein könnten, ist verfehlt. Vielmehr ist in dieser Hinsicht nur der zur Zeit der Grundbuchsanlegung in der Natur bestehende oder seither rechtswirksam in der Natur veränderte Grenzverlauf maßgebend (RS0011236). Für die Feststellung der Naturgrenze kommt es damit auf die Akzeptanz der Parteien nicht an. Es ist zwar durchaus möglich, dass es im Fall der ursprünglichen Bestimmung des Grenzverlaufs durch die Naturgrenze nachträglich durch eine Einigung der Nachbarn zu einer Veränderung des ursprünglichen eigentumsrechtlichen Grenzverlaufs kommt vergleiche 3 Ob 24/14x). Dies bedeutet aber nicht, dass die Akzeptanz der Naturgrenze konstitutives Merkmal für deren Maßgeblichkeit wäre. Die rechtliche Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, dass eine topographisch markante Linie ohne Akzeptanz der Parteien als eigentumsrechtlicher Grenzverlauf nicht in Betracht komme, lässt sich somit nicht aufrechterhalten.

2.3 Im Anlassfall kommen für die Bestimmung des eigentumsrechtlichen Grenzverlaufs auffällige Gegebenheiten in der Natur, wie Gebirgs- oder Böschungskanten, Bergrücken oder Schluchten oder auch Geländestufen als natürliche Grenzlinien in Betracht. Die Frage, wo nach Maßgabe dieser Kriterien die natürliche Grenze zwischen den Alpen der Parteien konkret verläuft, ist eine Frage der Würdigung aller Beweise (zB Sachverständigengutachten, Kataster- und Grundbuchsmappe, Kulturgattungen), die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Bei den von der Klägerin zusätzlich ins Treffen geführten Urkunden (behördliche Festlegung der Jagdgebiete, Almkataster, AMA-Förderanträge) handelt es sich ebenfalls um Beweismittel.

Nach den Feststellungen des Erstgerichts verläuft die natürliche Grenze nach Maßgabe der Geländestufen entlang der im S*-Auszug (Beilage ./H) angeführten Punkte 8 und 9 bis 23 und 24, wobei diese natürliche Grenze mit geringfügigen Abweichungen der Grundsteuerkatastergrenze entspricht. Dies ist der Grenzverlauf, von dem die Klägerin im Verfahren ausgegangen ist. Sie hat damit ihr Eigentum an der strittigen Fläche nachgewiesen.

2.4 Die Beklagten können sich nicht auf die Reste des nicht mehr funktionierenden Weidezauns, die Einkerbungen an zwei Bäumen oder auf die Weidegrenze oder sonstige Nutzungsgrenze berufen. Die Funktion des Weidezauns im Bereich der Punkte 1 bis 5 laut Beilage ./H war nicht feststellbar; es könnte sich auch um einen Zaun zum Schutz des Jungviehs oder um eine Absturzsicherung handeln. Auch die Herkunft der Einkerbungen an zwei Bäumen zwischen den Punkten 1 und 3 laut Beilage ./H war nicht feststellbar; dabei könnte es sich auch um Salzlecken handeln. Die Kuhweide und die Jagd wurde auf der strittigen Fläche von den Angehörigen beider Parteien ausgeübt; es lagen somit wechselseitige Nutzungshandlungen vor. Ganz allgemein bringt die Bewirtschaftung einer Fläche grundsätzlich keinen Eigentumsanspruch zum Ausdruck, weil eine derartige Nutzung auch im Rahmen einer Servitut oder heimlich erfolgen kann vergleiche 9 Ob 18/08z). Das Gleiche gilt für die ihrem Umfang nach nicht feststellbaren Schwendarbeiten der Beklagten.

3. Zusammenfassend hält die Beurteilung des Berufungsgerichts der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht stand. Die Voraussetzungen für eine abschließende Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs sind allerdings noch nicht gegeben:

Das von der Klägerin erhobene Unterlassungsbegehren bezieht sich auf die Grundfläche laut Beilage ./B. Den Entscheidungen der Vorinstanzen lässt sich nun nicht mit ausreichender Sicherheit entnehmen, ob der Grenzverlauf laut Beilage ./B mit jenem in Beilage ./H entlang der Punkte 8 und 9 bis 23 und 24 übereinstimmt. Dazu wird das Erstgericht noch Klarheit schaffen müssen. In dieser Hinsicht wäre mit der Klägerin zu erörtern, ob sie etwa eine Vermessungsurkunde oder einen Lageplan eines Zivilgeometers, der den eigentumsrechtlichen Grenzverlauf laut Beilage ./H wiedergibt, zur Grundlage ihres Begehrens machen will. Dabei kann es sich aber nicht um die Vermessungsurkunde laut Beilage ./A handeln, weil diese den Grenzverlauf laut Grundsteuerkataster wiedergibt, die eigentumsrechtliche Grenze in einem Punkt davon aber abweicht.

Außerdem hat die Klägerin ein weiteres Begehren erhoben, das auf die Anerkennung des Grenzverlaufs – laut der allerdings nicht maßgebenden Beilage ./A – abzielt. Dazu wird mit der Klägerin zu erörtern sein, welche Rechtsfolge sie mit diesem Begehren anstrebt und um welche Art des Begehrens es sich dabei handelt.

Aufgrund des Erörterungsbedarfs und des Umstands, dass auch der Oberste Gerichtshof die Parteien mit einer Rechtsansicht, die sie nicht bedacht haben, nicht überraschen darf (8 Ob 109/16m), waren die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben. Bei der Frage des eigentumsrechtlichen Grenzverlaufs handelt es sich jedoch um einen abschließend erledigten Streitpunkt.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.

Textnummer

E124955

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:E124955

Im RIS seit

15.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2023

Dokumentnummer

JJT_20190425_OGH0002_0040OB00021_19W0000_000