Rechtssatz für 4Ob174/09f 4Ob74/11b 4O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125712

Geschäftszahl

4Ob174/09f; 4Ob74/11b; 4Ob237/18h

Entscheidungsdatum

29.01.2019

Norm

UWG AnhZ26

Rechtssatz

Der Tatbestand der Ziffer 26, Anhang UWG kann auch durch Briefwerbung erfüllt werden. Er setzt zumindest zwei Briefe im selben Zusammenhang an denselben Adressaten und (kumulativ) einen dem Werbenden erkennbaren (vorbeugend oder aus gegebenem Anlass erklärten) Widerspruch des Adressaten voraus.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 174/09f
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 4 Ob 174/09f
  • 4 Ob 74/11b
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 74/11b
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Werbeaufkleber in Hauszugangsbereichen. (T1)
  • 4 Ob 237/18h
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 237/18h
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125712

Im RIS seit

29.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2019

Dokumentnummer

JJR_20100119_OGH0002_0040OB00174_09F0000_001

Rechtssatz für 4Ob75/16g 4Ob66/17k 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130684

Geschäftszahl

4Ob75/16g; 4Ob66/17k; 4Ob177/18k; 4Ob237/18h; 4Ob204/19g

Entscheidungsdatum

30.03.2020

Norm

UWG §1a
  1. UWG § 1a heute
  2. UWG § 1a gültig ab 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2016
  3. UWG § 1a gültig von 23.04.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015
  4. UWG § 1a gültig von 12.12.2007 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007

Rechtssatz

Paragraph eins a, UWG verlangt, dass die beanstandete geschäftliche Handlung geeignet sein muss, die Rationalität der Entscheidung der Verbraucher vollständig in den Hintergrund treten zu lassen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 75/16g
    Entscheidungstext OGH 20.04.2016 4 Ob 75/16g
  • 4 Ob 66/17k
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 66/17k
    Auch
  • 4 Ob 177/18k
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 177/18k
    Auch
  • 4 Ob 237/18h
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 237/18h
  • 4 Ob 204/19g
    Entscheidungstext OGH 30.03.2020 4 Ob 204/19g
    Vgl; Beisatz: Aus der bloßen Patientenstellung und aus dem Vertrauensverhältnis zum Arzt resultiert grundsätzlich keine Einschränkung der Entscheidungsfreiheit der Patienten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130684

Im RIS seit

18.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2020

Dokumentnummer

JJR_20160420_OGH0002_0040OB00075_16G0000_002

Rechtssatz für 7Ob622/80; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0041023

Geschäftszahl

7Ob622/80; 7Ob770/82; 4Ob359/87; 6Ob559/89; 8Ob635/92; 5Ob227/98p; 1Ob134/06x; 5Ob185/09f; 5Ob199/10s; 5Ob247/12b; 4Ob93/13z; 3Ob133/13z; 4Ob65/14h; 2Ob12/14z; 2Ob173/14a; 3Ob86/16t; 4Ob91/18p; 1Ob96/18a; 4Ob237/18h; 4Ob9/19f; 1Ob24/19i; 4Ob32/20i; 5Ob164/20h; 6Ob172/21v; 5Ob182/21g

Entscheidungsdatum

04.04.2022

Rechtssatz

Ob ein aliud oder ein minus anzunehmen ist, ergibt sich aus dem Vergleich zwischen dem gestellten Begehren und dem unter Berücksichtigung der rechtserzeugenden Tatsachen für berechtigt erachteten Anspruch.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 622/80
    Entscheidungstext OGH 02.10.1980 7 Ob 622/80
  • 7 Ob 770/82
    Entscheidungstext OGH 11.11.1982 7 Ob 770/82
    Veröff: SZ 55/177
  • 4 Ob 359/87
    Entscheidungstext OGH 12.01.1988 4 Ob 359/87
    Vgl auch
  • 6 Ob 559/89
    Entscheidungstext OGH 16.03.1989 6 Ob 559/89
  • 8 Ob 635/92
    Entscheidungstext OGH 29.10.1992 8 Ob 635/92
    Auch Veröff: SZ 65/145
  • 5 Ob 227/98p
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 5 Ob 227/98p
    Vgl; Veröff: SZ 72/42
  • 1 Ob 134/06x
    Entscheidungstext OGH 11.07.2006 1 Ob 134/06x
  • 5 Ob 185/09f
    Entscheidungstext OGH 10.11.2009 5 Ob 185/09f
    Auch; Bem: Hier: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren. (T1)
  • 5 Ob 199/10s
    Entscheidungstext OGH 02.12.2010 5 Ob 199/10s
    Auch
  • 5 Ob 247/12b
    Entscheidungstext OGH 21.03.2013 5 Ob 247/12b
    Auch
  • 4 Ob 93/13z
    Entscheidungstext OGH 09.07.2013 4 Ob 93/13z
    Vgl auch
  • 3 Ob 133/13z
    Entscheidungstext OGH 29.10.2013 3 Ob 133/13z
  • 4 Ob 65/14h
    Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 65/14h
  • 2 Ob 12/14z
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 2 Ob 12/14z
    Beisatz: Ein auf die Leistung an mehrere Kläger zur gesamten Hand gerichtetes Klagebegehren begreift als Minus den Zuspruch an nur einen der Kläger in sich, wenn dieser in Ermangelung einer Gläubigermehrheit allein zur Geltendmachung des Anspruchs legitimiert ist. (T2)
    Veröff: SZ 2015/4
  • 2 Ob 173/14a
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 2 Ob 173/14a
  • 3 Ob 86/16t
    Entscheidungstext OGH 24.08.2016 3 Ob 86/16t
  • 4 Ob 91/18p
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 91/18p
  • 1 Ob 96/18a
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 1 Ob 96/18a
    Auch; Beisatz: Hier: Begehren auf Feststellung der Grenze. (T3)
  • 4 Ob 237/18h
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 237/18h
  • 4 Ob 9/19f
    Entscheidungstext OGH 28.05.2019 4 Ob 9/19f
  • 1 Ob 24/19i
    Entscheidungstext OGH 03.04.2019 1 Ob 24/19i
    Beisatz: Hier: Gegenüber dem allein auf die Entfernung der Bäume gerichteten Hauptbegehren wäre eine Klagestattgebung in der Form einer Absicherung (durch Abstützen, Sichern mit Seilen oder Gurten) kein Minus, sondern ein Aliud und würde damit gegen § 405 ZPO verstoßen. (T4)
  • 4 Ob 32/20i
    Entscheidungstext OGH 30.03.2020 4 Ob 32/20i
    Anm: Veröff: SZ 2020/24
  • 5 Ob 164/20h
    Entscheidungstext OGH 21.10.2020 5 Ob 164/20h
  • 6 Ob 172/21v
    Entscheidungstext OGH 15.11.2021 6 Ob 172/21v
  • 5 Ob 182/21g
    Entscheidungstext OGH 04.04.2022 5 Ob 182/21g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0041023

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2023

Dokumentnummer

JJR_19801002_OGH0002_0070OB00622_8000000_001

Rechtssatz für 4Ob350/82; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0037645

Geschäftszahl

4Ob350/82; 4Ob327/82; 4Ob163/89; 4Ob75/90; 4Ob47/94; 4Ob90/95; 4Ob1/96; 4Ob2077/96m; 4Ob2363/96w; 4Ob131/98p; 4Ob73/99k; 4Ob162/99y; 4Ob40/00m; 4Ob54/00w; 4Ob70/01z; 4Ob194/03p; 4Ob33/04p; 4Ob178/06i; 17Ob22/07w; 4Ob154/09i; 4Ob47/10f; 17Ob1/10m; 4Ob93/10w; 4Ob88/10k; 4Ob7/11z; 17Ob27/11m; 4Ob79/13s; 4Ob93/13z; 4Ob13/15p; 4Ob21/15i; 4Ob80/15s; 9ObA93/15i; 4Ob184/15k; 4Ob97/16t; 4Ob172/16x; 4Ob59/17f; 4Ob97/17v; 4Ob190/17w; 4Ob206/18z; 4Ob237/18h; 4Ob166/19v (4Ob187/19g); 4Ob178/19h; 4Ob25/20k; 4Ob138/20b; 4Ob110/22p; 4Ob20/22b; 4Ob15/23v

Entscheidungsdatum

28.03.2023

Norm

ZPO §226 IIB12
MSchG §10
UrhG §81
UWG §14 A1
Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art9
  1. ZPO § 226 heute
  2. ZPO § 226 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. MSchG § 10 heute
  2. MSchG § 10 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2015
  3. MSchG § 10 gültig von 23.06.2004 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  4. MSchG § 10 gültig von 01.01.2002 bis 22.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  5. MSchG § 10 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992
  1. UWG § 14 heute
  2. UWG § 14 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 14 gültig von 12.01.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  4. UWG § 14 gültig von 12.12.2007 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 14 gültig von 28.06.2006 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2006
  6. UWG § 14 gültig von 01.01.2001 bis 27.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  7. UWG § 14 gültig von 01.04.1992 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992
  8. UWG § 14 gültig von 23.11.1984 bis 31.03.1992

Rechtssatz

Ein Unterlassungsgebot hat sich in seinem Umfang stets an dem konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren (ÖBl 1980,46 uva). Das Begehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, die Veröffentlichung anderer Werke oder Teile von Werken, an denen die klagende Partei die Werknutzungsrechte besitzt, ohne deren Einwilligung zu unterlassen, geht über diesen Umfang hinaus.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 350/82
    Entscheidungstext OGH 13.07.1982 4 Ob 350/82
    Veröff: SZ 55/110 = GRURInt 1983,311 = ÖBl 1983,25 (dort falsch 4 Ob 350/81)
  • 4 Ob 327/82
    Entscheidungstext OGH 10.05.1983 4 Ob 327/82
    nur: Ein Unterlassungsgebot hat sich in seinem Umfang stets an dem konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren (ÖBl 1980,46 uva). (T1)
    Beisatz: Hier: Keine Bedenken gegen Unterlassungsgebot hinsichtlich Hervorhebung der Wörter "Konkurs" oder "Konkurswaren" nicht etwa nur für den Handel mit Elektrowaren, sondern generell beim Einzelhandel mit "Waren aller Art", weil Beklagter einen solchen betreibt und ein Recht zu einer derartigen Hervorhebung allgemein für den ganzen Geschäftsbetrieb in Anspruch genommen hat. (T2)
  • 4 Ob 163/89
    Entscheidungstext OGH 20.02.1990 4 Ob 163/89
    nur T1
  • 4 Ob 75/90
    Entscheidungstext OGH 30.05.1990 4 Ob 75/90
    nur T1
  • 4 Ob 47/94
    Entscheidungstext OGH 10.05.1994 4 Ob 47/94
    nur T1
  • 4 Ob 90/95
    Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 90/95
    nur T1
  • 4 Ob 1/96
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 4 Ob 1/96
    nur T1; Beisatz: Der beklagten Partei kann demnach nicht ganz allgemein untersagt werden, zur Irreführung geeignete Angaben zu machen; vielmehr sind ihr die beanstandeten Behauptungen und sinngleiche Behauptungen zu untersagen. (T3)
  • 4 Ob 2077/96m
    Entscheidungstext OGH 09.07.1996 4 Ob 2077/96m
    nur T1; Beisatz: Das Unterlassungsgebot ist auf den konkreten Sachverhalt sowie auf ähnliche Fälle einzuengen. (T4)
  • 4 Ob 2363/96w
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2363/96w
    Veröff: SZ 69/283
  • 4 Ob 131/98p
    Entscheidungstext OGH 16.06.1998 4 Ob 131/98p
    nur T1
  • 4 Ob 73/99k
    Entscheidungstext OGH 13.04.1999 4 Ob 73/99k
    Auch; nur: Ein Unterlassungsgebot hat sich in seinem Umfang stets an dem konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren. (T5)
  • 4 Ob 162/99y
    Entscheidungstext OGH 22.06.1999 4 Ob 162/99y
    Vgl auch; nur T5
  • 4 Ob 40/00m
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 4 Ob 40/00m
    Auch; nur: Ein Unterlassungsgebot hat sich in seinem Umfang stets an dem konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren. (T6)
  • 4 Ob 54/00w
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 4 Ob 54/00w
    Auch; nur T6
  • 4 Ob 70/01z
    Entscheidungstext OGH 03.04.2001 4 Ob 70/01z
    Auch; nur T5
  • 4 Ob 194/03p
    Entscheidungstext OGH 07.10.2003 4 Ob 194/03p
    Auch; nur T5; Beisatz: Es soll aber auch Umgehungen durch den Verpflichteten nicht allzu leicht ermöglichen. (T7)
  • 4 Ob 33/04p
    Entscheidungstext OGH 16.03.2004 4 Ob 33/04p
    nur T5; Beisatz: In der Zukunft liegende ungewisse Ereignisse können bei der Fassung eines Unterlassungsgebots nicht berücksichtigt werden; sie müssen mittels Oppositionsklage geltend gemacht werden. (T8)
  • 4 Ob 178/06i
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 178/06i
    nur T1; Beisatz: Das Unterlassungsgebot war nicht auf das Internet einzuschränken. Es liegt nämlich nahe, den Inhalt eines Internetauftritts auch für die Werbung in anderen Medien zu verwenden. Dass es hier anders wäre, haben die Beklagten weder behauptet noch bescheinigt. (T9)
  • 17 Ob 22/07w
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 17 Ob 22/07w
    nur T1; Veröff: SZ 2007/197
  • 4 Ob 154/09i
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 4 Ob 154/09i
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2010/1
  • 4 Ob 47/10f
    Entscheidungstext OGH 11.05.2010 4 Ob 47/10f
    Vgl auch
  • 17 Ob 1/10m
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 17 Ob 1/10m
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 93/10w
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 93/10w
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 88/10k
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 88/10k
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Fassung des Unterlassungsgebots bei Urheberrechtsverletzungen hat in erster Linie auf jenes Verwertungsrecht abzustellen, das durch die konkrete Verletzungshandlung berührt wird. (T10)
    Beisatz: Der urheberrechtliche Schutzgegenstand „Werk“ (§ 1 Abs 1 UrhG) umfasst die unterschiedlichsten Werkkategorien und bedarf deshalb bei Fassung des Unterlassungsgebots einer einschränkenden Präzisierung auf den Kern der begangenen Rechtsverletzung. (T11)
  • 4 Ob 7/11z
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 7/11z
    Auch; Beis wie T1
  • 17 Ob 27/11m
    Entscheidungstext OGH 12.06.2012 17 Ob 27/11m
    Auch; nur T5; Beis wie T7
  • 4 Ob 79/13s
    Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 79/13s
    Vgl auch; Beis wie T10
  • 4 Ob 93/13z
    Entscheidungstext OGH 09.07.2013 4 Ob 93/13z
    Vgl auch; Beisatz: Im Wettbewerbsrecht ist die Einschränkung eines zu allgemein gefassten Unterlassungsbegehrens auf die tatsächlich erwiesenen Wettbewerbsverstöße nach ständiger Rechtsprechung ein Minus, kein Aliud. (T12)
  • 4 Ob 13/15p
    Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 13/15p
    nur T1
  • 4 Ob 21/15i
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 4 Ob 21/15i
    nur T1; Beisatz: Das Unterlassungsgebot ist daher auf die konkrete Verletzungshandlung sowie ‑ um Umgehungen durch den Verpflichteten nicht allzu leicht zu machen ‑ auf ähnliche Fälle einzuengen. (T13)
  • 4 Ob 80/15s
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 80/15s
    Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T13
  • 9 ObA 93/15i
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 ObA 93/15i
    Auch; Beis wie T13
  • 4 Ob 184/15k
    Entscheidungstext OGH 17.11.2015 4 Ob 184/15k
    nur T1
  • 4 Ob 97/16t
    Entscheidungstext OGH 15.06.2016 4 Ob 97/16t
    nur T1; Beis ähnlich wie T13
  • 4 Ob 172/16x
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 4 Ob 172/16x
    Auch; nur T6
  • 4 Ob 59/17f
    Entscheidungstext OGH 13.06.2017 4 Ob 59/17f
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T13
  • 4 Ob 97/17v
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 4 Ob 97/17v
    Auch; Beis wie T10
  • 4 Ob 190/17w
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 4 Ob 190/17w
    Auch
  • 4 Ob 206/18z
    Entscheidungstext OGH 27.11.2018 4 Ob 206/18z
    Beis wie T12
  • 4 Ob 237/18h
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 237/18h
    Beis wie T12
  • 4 Ob 166/19v
    Entscheidungstext OGH 24.10.2019 4 Ob 166/19v
    Beis wie T11; Beisatz: Hier: Zu weit formuliertes, auf das UrhG gestütztes Unterlassungsbegehren, wenn der Beklagten allgemein die Verwendung von Allgemeinen Lieferbedingungen, soweit es sich um Sprachwerke handle, untersagt werden soll, wenn nur zwei Passagen der Lieferbedingungen Werkcharakter haben. (T14)
  • 4 Ob 178/19h
    Entscheidungstext OGH 21.02.2020 4 Ob 178/19h
  • 4 Ob 25/20k
    Entscheidungstext OGH 05.06.2020 4 Ob 25/20k
    Beis wie T12
  • 4 Ob 138/20b
    Entscheidungstext OGH 22.12.2020 4 Ob 138/20b
    Beisatz: Hier: Ein Unterlassungsbegehren, das generell auf die Untersagung der Benutzung der geschützten Marken ohne Zustimmung des Markenrechtsinhabers und ohne Rechtfertigungsgrund gerichtet ist, trifft nicht den Kern der Verletzungshandlung und ist damit nicht ausreichend substanziiert. (T15)
  • 4 Ob 110/22p
    Entscheidungstext OGH 18.10.2022 4 Ob 110/22p
    Vgl; Beis wie T13
  • 4 Ob 20/22b
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 4 Ob 20/22b
    Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Der formulierte Obersatz des Unterlassungsbegehrens, Dienstnehmer, freie Mitarbeiter oder sonstige Beschäftigte der Klägerin oder deren Konzerngesellschaften auf unlautere Weise abzuwerben, ist daher zu weit gefasst. (T16)
  • 4 Ob 15/23v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.03.2023 4 Ob 15/23v
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0037645

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Dokumentnummer

JJR_19820713_OGH0002_0040OB00350_8200000_001

Rechtssatz für 9ObA157/88; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0039010

Geschäftszahl

9ObA157/88; 8ObA11/01b; 9ObA205/02s; 9ObA188/02s; 8ObA78/05m; 9ObA4/08s; 9ObA19/12b; 9ObA55/14z; 6Ob35/15p; 4Ob91/18p; 4Ob237/18h; 5Ob117/23a

Entscheidungsdatum

05.10.2023

Rechtssatz

Ist aus der Klagserzählung zu erkennen, dass das Rechtsschutzziel tatsächlich die Feststellung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses - ohne bestimmten Endtermin - ist, dann kann das (unzulässige) auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung gerichtete Klagebegehren in ein solches auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses umgedeutet werden.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 157/88
    Entscheidungstext OGH 31.08.1988 9 ObA 157/88
  • 8 ObA 11/01b
    Entscheidungstext OGH 25.01.2001 8 ObA 11/01b
  • 9 ObA 205/02s
    Entscheidungstext OGH 02.10.2002 9 ObA 205/02s
  • 9 ObA 188/02s
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 9 ObA 188/02s
    Auch
  • 8 ObA 78/05m
    Entscheidungstext OGH 23.02.2006 8 ObA 78/05m
  • 9 ObA 4/08s
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 9 ObA 4/08s
    Beisatz: Hier: Feststellung der Unwirksamkeit einer Entlassung. (T1)
  • 9 ObA 19/12b
    Entscheidungstext OGH 20.06.2012 9 ObA 19/12b
  • 9 ObA 55/14z
    Entscheidungstext OGH 27.05.2014 9 ObA 55/14z
    Auch; Beisatz: Das Rechtsschutzziel des Begehrens auf Feststellung der Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung ist in der Feststellung des aufrechten Bestands des Arbeitsverhältnisses zu sehen. (T2)
  • 6 Ob 35/15p
    Entscheidungstext OGH 19.03.2015 6 Ob 35/15p
    Vgl auch; Beisatz: Es ist nicht nur der Wortlaut des Begehrens, sondern auch das erkennbare Rechtsschutzziel der Klage zu beachten. (T3)
  • 4 Ob 91/18p
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 91/18p
    Auch; Beis wie T3
  • 4 Ob 237/18h
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 237/18h
    Auch; Beis wie T3
  • 5 Ob 117/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 05.10.2023 5 Ob 117/23a
    vgl; nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0039010

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19880831_OGH0002_009OBA00157_8800000_002

Rechtssatz für 1Ob94/73; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0041254

Geschäftszahl

1Ob94/73; 4Ob564/73; 8Ob221/73; 4Ob505/74; 1Ob16/74; 4Ob313/74; 5Ob36/75; 7Ob139/75; 7Ob565/77; 4Ob368/77 (4Ob369/77); 4Ob321/78; 4Ob416/79 (4Ob417/79); 6Ob696/80; 4Ob552/80; 6Ob813/80 (6Ob814/80); 6Ob554/81; 4Ob429/81; 2Ob611/83; 7Ob14/85; 5Ob520/87; 1Ob615/87; 4Ob344/87; 14ObA42/87; 4Ob361/87; 4Ob359/87; 4Ob403/87; 4Ob384/87; 4Ob18/88; 4Ob51/88; 7Ob709/88; 4Ob6/89; 4Ob168/89; 8Ob585/89; 7Ob607/90; 4Ob7/94; 4Ob124/94; 6Ob1026/95; 1Ob605/95; 4Ob2038/96a; 4Ob123/97k; 4Ob69/97v; 1Ob239/97x; 8Ob70/99y; 9ObA215/99d; 2Ob146/00k; 6Ob291/99h; 7Ob269/00k; 9ObA138/01m; 1Ob186/01m; 9Ob50/03y; 4Ob143/03p; 1Ob38/04a; 3Ob223/04x; 7Ob83/05i; 7Ob7/06i; 1Ob11/06h; 4Ob250/06b; 9ObA94/06y; 4Ob177/07v; 4Ob68/08s; 2Ob172/08w; 9ObA9/09b; 4Ob102/09t; 9ObA121/08x; 2Ob277/08m; 4Ob153/09t; 5Ob217/09m; 7Ob38/10d; 17Ob1/10m; 4Ob93/10w; 4Ob142/10a; 2Ob7/10h; 4Ob139/11m; 4Ob42/12y; 1Ob130/12t; 3Ob119/12i; 4Ob118/12z; 4Ob13/13k; 4Ob97/13p; 4Ob93/13z; 2Ob179/12f; 4Ob202/13d; 3Ob216/13f; 7Ob11/14i; 4Ob65/14h; 4Ob61/14w; 8Ob62/14x; 6Ob35/15p; 7Ob30/15k; 1Ob25/15f; 1Ob67/15g; 9Ob13/15z; 4Ob121/15w; 1Ob206/15y; 1Ob222/15a; 7Ob172/15t; 2Ob1/16k; 1Ob122/17y; 9Ob73/17a; 1Ob21/18x; 5Ob122/18d; 9ObA96/18k; 2Ob144/18t; 5Ob40/18w; 4Ob237/18h; 9Ob16/18w; 6Ob188/19v; 4Ob139/20z; 6Ob239/20w; 1Ob67/21s; 6Ob172/21v; 9Ob86/21v; 8Ob67/21t; 1Ob112/23m; 4Ob58/23t

Entscheidungsdatum

17.10.2023

Rechtssatz

Anpassung des Urteilsspruches an den sachlichen Inhalt des Klagebegehrens abweichend von dessen Wortlaut zulässig (wie zuletzt 8 Ob 254/70, 1 Ob 141/72, 197/72).

Anmerkung

Anm: Dieser Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen. September 2020

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 94/73
    Entscheidungstext OGH 06.06.1973 1 Ob 94/73
  • 4 Ob 564/73
    Entscheidungstext OGH 04.09.1973 4 Ob 564/73
    Beisatz: Anpassung eines Benützungsregelungsantrages. (T1)
    Veröff: MietSlg 25542
  • 8 Ob 221/73
    Entscheidungstext OGH 13.11.1973 8 Ob 221/73
  • 4 Ob 505/74
    Entscheidungstext OGH 29.01.1974 4 Ob 505/74
    Vgl auch; Beisatz: Deutlichere, dem tatsächlichen Begehren des Klägers entsprechende Fassung des beantragten Spruches der Entscheidung durch OGH aus Anlass des Rechtsmittels des Beklagten. (T2)
  • 1 Ob 16/74
    Entscheidungstext OGH 13.03.1974 1 Ob 16/74
  • 4 Ob 313/74
    Entscheidungstext OGH 07.05.1974 4 Ob 313/74
    Beis wie T2; Beisatz: § 7 UWG. (T3)
    Veröff: ÖBl 1975,33
  • 5 Ob 36/75
    Entscheidungstext OGH 29.04.1975 5 Ob 36/75
    Beis wie T2; Veröff: SZ 48/55
  • 7 Ob 139/75
    Entscheidungstext OGH 16.10.1975 7 Ob 139/75
    Beisatz: Allerdings darf das Gericht bei seiner Spruchformulierung nicht die von den Parteien umschriebenen Grenzen des Streitgegenstandes überschreiten. (T4)
  • 7 Ob 565/77
    Entscheidungstext OGH 12.05.1977 7 Ob 565/77
    Beisatz: Auch im Außerstreitverfahren. (T5)
  • 4 Ob 368/77
    Entscheidungstext OGH 06.09.1977 4 Ob 368/77
    Vgl auch
  • 4 Ob 321/78
    Entscheidungstext OGH 04.04.1978 4 Ob 321/78
    Auch; Beis wie T4
  • 4 Ob 416/79
    Entscheidungstext OGH 25.03.1980 4 Ob 416/79
    Auch; Beisatz: Der Umstand, dass das Berufungsgericht den Ausdruck "Name" durch das allgemeine Wort "Bezeichnung" ersetzt hat, bedeutet lediglich eine klarere, dem Begehren der Klägerin angepasste Fassung des Urteilsspruches. (T6)
  • 6 Ob 696/80
    Entscheidungstext OGH 10.12.1980 6 Ob 696/80
    Vgl auch; Beisatz: Kein Verstoß gegen § 405 ZPO, wenn anstelle des Wortes "Mietverhältnis" das Wort "Bestandverhältnis" gesetzt wird. (T7)
  • 4 Ob 552/80
    Entscheidungstext OGH 17.02.1981 4 Ob 552/80
  • 6 Ob 813/80
    Entscheidungstext OGH 30.03.1981 6 Ob 813/80
    Beis wie T4
  • 6 Ob 554/81
    Entscheidungstext OGH 08.07.1981 6 Ob 554/81
    Auch
  • 4 Ob 429/81
    Entscheidungstext OGH 19.01.1982 4 Ob 429/81
    Beisatz: "Stahlgold - Uhren". (T8)
    Veröff: ÖBl 1982,66
  • 2 Ob 611/83
    Entscheidungstext OGH 17.01.1984 2 Ob 611/83
    Auch; Beisatz: Grundsätzlich kann nur über das gestellte Klagebegehren abgesprochen werden. (T9)
    Veröff: SZ 57/9
  • 7 Ob 14/85
    Entscheidungstext OGH 09.05.1985 7 Ob 14/85
  • 5 Ob 520/87
    Entscheidungstext OGH 17.03.1987 5 Ob 520/87
    Beisatz: Hier: Verpflichtung des Gerichts zur Verdeutlichung des Spruchs, wenn sonst die Vollstreckbarkeit des Urteils gefährdet ist. (T10)
    Veröff: SZ 60/47
  • 1 Ob 615/87
    Entscheidungstext OGH 26.05.1987 1 Ob 615/87
  • 4 Ob 344/87
    Entscheidungstext OGH 14.07.1987 4 Ob 344/87
    Auch; Veröff: SZ 60/141
  • 14 ObA 42/87
    Entscheidungstext OGH 02.09.1987 14 ObA 42/87
    Veröff: JBl 1988,192
  • 4 Ob 361/87
    Entscheidungstext OGH 15.09.1987 4 Ob 361/87
    Beis wie T2; Beisatz: "Kaufen Sie jetzt keine Möbel". (T11)
    Veröff: ÖBl 1988,46
  • 4 Ob 359/87
    Entscheidungstext OGH 12.01.1988 4 Ob 359/87
    Vgl auch; Beisatz: Klarere Fassung nur in jenem Rahmen, der durch das Vorbringen des Klägers gedeckt ist. (T12)
  • 4 Ob 403/87
    Entscheidungstext OGH 19.01.1988 4 Ob 403/87
    Vgl auch; Beis wie T12
  • 4 Ob 384/87
    Entscheidungstext OGH 30.11.1987 4 Ob 384/87
    Beis wie T2; Beis wie T12; Veröff: SZ 60/253 = ÖBl 1988,38
  • 4 Ob 18/88
    Entscheidungstext OGH 12.04.1988 4 Ob 18/88
    Auch; Veröff: MR 1988,102
  • 4 Ob 51/88
    Entscheidungstext OGH 13.09.1988 4 Ob 51/88
    Beis wie T12; Beisatz: Das Gericht ist sogar zur Verdeutlichung verpflichtet. (T13)
  • 7 Ob 709/88
    Entscheidungstext OGH 10.11.1988 7 Ob 709/88
    Veröff: SZ 61/242
  • 4 Ob 6/89
    Entscheidungstext OGH 13.06.1989 4 Ob 6/89
    Beis wie T12; Beis wie T13; Veröff: ÖBl 1990,159
  • 4 Ob 168/89
    Entscheidungstext OGH 09.01.1990 4 Ob 168/89
  • 8 Ob 585/89
    Entscheidungstext OGH 30.10.1990 8 Ob 585/89
  • 7 Ob 607/90
    Entscheidungstext OGH 27.09.1990 7 Ob 607/90
    Veröff: MR 1991,18 = ÖBl 1991,90
  • 4 Ob 7/94
    Entscheidungstext OGH 11.01.1994 4 Ob 7/94
    Auch; Beisatz: "Jetzt kaufen - erst 1992 bezahlen!" beschränkte Verbot. Eine Ergänzung des Begehrens um das Verbot von Ankündigungen mit Überschriften gleichen Sinns (gleicher Bedeutung) verstößt gegen § 405 ZPO. (T14)
  • 4 Ob 124/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 4 Ob 124/94
  • 6 Ob 1026/95
    Entscheidungstext OGH 18.09.1995 6 Ob 1026/95
  • 1 Ob 605/95
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 605/95
    Veröff: SZ 69/18
  • 4 Ob 2038/96a
    Entscheidungstext OGH 16.04.1996 4 Ob 2038/96a
    Auch; Beis wie T12; Beisatz: Das Gericht darf aber weder ein plus noch ein aliud zusprechen. (T15)
  • 4 Ob 123/97k
    Entscheidungstext OGH 22.04.1997 4 Ob 123/97k
    Auch
  • 4 Ob 69/97v
    Entscheidungstext OGH 22.04.1997 4 Ob 69/97v
    Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T12
  • 1 Ob 239/97x
    Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 239/97x
    Auch; Beisatz: Das Gericht hat erforderlichenfalls von Amts wegen den Urteilsspruch dem tatsächlichen Begehren des Klägers anzupassen. (T16)
  • 8 Ob 70/99y
    Entscheidungstext OGH 12.08.1999 8 Ob 70/99y
    Auch
  • 9 ObA 215/99d
    Entscheidungstext OGH 15.03.2000 9 ObA 215/99d
    Vgl auch; Veröff: SZ 73/49
  • 2 Ob 146/00k
    Entscheidungstext OGH 26.05.2000 2 Ob 146/00k
    Auch; Beis wie T16
  • 6 Ob 291/99h
    Entscheidungstext OGH 30.08.2000 6 Ob 291/99h
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T13; Beis wie T15; Beis wie T16; Beisatz: Insbesondere dann, wenn sonst die Vollstreckbarkeit des Urteils gefährdet wäre. (T17)
    Beisatz: Hier: Präzisere Fassung des Unterlassungsgebotes durch das Gericht. (T18)
  • 7 Ob 269/00k
    Entscheidungstext OGH 23.01.2001 7 Ob 269/00k
    Auch
  • 9 ObA 138/01m
    Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 ObA 138/01m
    Vgl auch; Beis wie T16
  • 1 Ob 186/01m
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 1 Ob 186/01m
    Auch; Beisatz: Hier hat das Berufungsgericht das erörterte Begehren im Urteilsspruch durch eine klarere Fassung nur verdeutlicht. (T19)
  • 9 Ob 50/03y
    Entscheidungstext OGH 07.05.2003 9 Ob 50/03y
    Vgl auch
  • 4 Ob 143/03p
    Entscheidungstext OGH 23.09.2003 4 Ob 143/03p
    Vgl auch; Beisatz: Ein Begehren ist immer so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit dem Vorbringen tatsächlicher Art von der Partei gemeint war. (T20)
  • 1 Ob 38/04a
    Entscheidungstext OGH 16.04.2004 1 Ob 38/04a
    Auch; Beis ähnlich wie T12; Beis wie T15; Beisatz: Da das Verbot sinngleicher (bedeutungsgleicher) Ankündigungen/Äußerungen weiter ist als das auf eine bestimmte Ankündigung beschränkte Verbot, verstößt eine Ergänzung des Begehrens auf Ankündigungen/Äußerungen gleichen Sinns (gleicher Bedeutung) gegen § 405 ZPO. Dies ist nur dann möglich, wenn die Klagebehauptungen dafür eine eindeutige Grundlage bieten. (T21)
    Beisatz: Auch im Provisorialverfahren. (T22)
    Veröff: SZ 2004/54
  • 3 Ob 223/04x
    Entscheidungstext OGH 24.11.2004 3 Ob 223/04x
    Auch
  • 7 Ob 83/05i
    Entscheidungstext OGH 25.05.2005 7 Ob 83/05i
    Auch; Beis wie T4
  • 7 Ob 7/06i
    Entscheidungstext OGH 15.02.2006 7 Ob 7/06i
    Auch
  • 1 Ob 11/06h
    Entscheidungstext OGH 07.03.2006 1 Ob 11/06h
    Auch; Beis wie T16; Beisatz: Reicht der Wortlaut des vom Berufungsgericht (um-)formulierten Spruchs aber weiter als das Klagebegehren, liegt darin ein Verstoß gegen § 405 ZPO, der mit Revision geltend gemacht werden kann, weil die erhebliche Abweichung vom Klagebegehren erst dem Berufungsgericht unterlaufen ist. (T23)
    Beisatz: Hier: Unterlassungsbegehren. (T24)
  • 4 Ob 250/06b
    Entscheidungstext OGH 13.02.2007 4 Ob 250/06b
    Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T12; Beis wie T13; Veröff: SZ 2007/23
  • 9 ObA 94/06y
    Entscheidungstext OGH 22.10.2007 9 ObA 94/06y
    Vgl auch; Beisatz: Dem im Rahmen des Eventualbegehrens begehrten Spruch war eine dem materiellen Begehren entsprechende klarere und deutlichere Fassung zu geben. (T25)
  • 4 Ob 177/07v
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 177/07v
    Beis wie T4; Beis wie T12; Beis wie T13; Beisatz: Dies gilt auch noch im Rechtsmittelverfahren. (T26)
    Veröff: SZ 2008/7
  • 4 Ob 68/08s
    Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 68/08s
    Beis wie T12; Beis wie T20
  • 2 Ob 172/08w
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 2 Ob 172/08w
    Beis wie T16; Auch Beis wie T20
  • 9 ObA 9/09b
    Entscheidungstext OGH 02.06.2009 9 ObA 9/09b
    Auch
  • 4 Ob 102/09t
    Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 102/09t
    Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T15; Beis wie T23; Beisatz: Hier: Begehren auf Entfernung von Steinen, die sich auf einem anderen als dem im Klagebegehren bezeichneten Grundstück befinden. (T27)
  • 9 ObA 121/08x
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 ObA 121/08x
    Auch
  • 2 Ob 277/08m
    Entscheidungstext OGH 15.10.2009 2 Ob 277/08m
    Vgl
  • 4 Ob 153/09t
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 4 Ob 153/09t
    Vgl
  • 5 Ob 217/09m
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 217/09m
    Beis wie T12; Bem: Hier: Überschreitung des von T12 vorgegebenen Rahmens bejaht. (T28)
  • 7 Ob 38/10d
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 38/10d
    Auch; Beis wie T16
  • 17 Ob 1/10m
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 17 Ob 1/10m
    Auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T12
  • 4 Ob 93/10w
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 93/10w
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T12; Beisatz: Ein seinem Umfang nach berechtigtes Begehren ist aber als Minus im zu weiten Sicherungsantrag enthalten. (T29)
  • 4 Ob 142/10a
    Entscheidungstext OGH 05.10.2010 4 Ob 142/10a
    Auch; Beis wie T22
  • 2 Ob 7/10h
    Entscheidungstext OGH 02.12.2010 2 Ob 7/10h
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Klarere Fassung eines Feststellungsbegehrens. (T30)
  • 4 Ob 139/11m
    Entscheidungstext OGH 19.10.2011 4 Ob 139/11m
    Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T12; Beis ähnlich wie T13
  • 4 Ob 42/12y
    Entscheidungstext OGH 17.04.2012 4 Ob 42/12y
    Auch; Beisatz: Hier: Amtswegige Bezugnahme auf das konkrete, von der Urheberrechtsverletzung betroffene Verwertungsrecht. (T31)
  • 1 Ob 130/12t
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 130/12t
    Ähnlich; Beis wie T19; Beis wie T30
  • 3 Ob 119/12i
    Entscheidungstext OGH 08.08.2012 3 Ob 119/12i
  • 4 Ob 118/12z
    Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 118/12z
    Auch; Beis wie T20
  • 4 Ob 13/13k
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 13/13k
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T12
  • 4 Ob 97/13p
    Entscheidungstext OGH 09.07.2013 4 Ob 97/13p
    Beis wie T2; Beis wie T19; Beis wie T30
  • 4 Ob 93/13z
    Entscheidungstext OGH 09.07.2013 4 Ob 93/13z
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T18; Beis wie T24; Beisatz: Auch einem Unterlassungsbegehren, das aus einem dinglichen Recht abgeleitet wird, kann in bloß eingeschränktem Umfang stattgegeben werden. (T32)
    Beisatz: Konfessorische Dienstbarkeitsklagen sind daher aus Sicht des § 405 ZPO nicht anders zu beurteilen als andere Feststellungs- und Unterlassungsklagen. Ein Einwand nach § 1488 ABGB führt nicht dazu, dass der Kläger sein Begehren einschränken muss, um für den Fall von dessen (auch nur teilweisen) Berechtigung eine vollständige Klageabweisung zu vermeiden. Vielmehr ist auch in einem solchen Fall ein Minderzuspruch zulässig, sofern sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht eindeutig ergibt, dass er daran kein Interesse hätte. (T33)
  • 2 Ob 179/12f
    Entscheidungstext OGH 23.10.2013 2 Ob 179/12f
    Auch; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Statt „Räumungsbegehren“ in Wahrheit „Anspruch auf Abholung“ der gelagerten Fahrnisse geltend gemacht. (T34)
  • 4 Ob 202/13d
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 202/13d
    Auch
  • 3 Ob 216/13f
    Entscheidungstext OGH 19.02.2014 3 Ob 216/13f
    Auch; Beis wie T2
  • 7 Ob 11/14i
    Entscheidungstext OGH 19.03.2014 7 Ob 11/14i
  • 4 Ob 65/14h
    Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 65/14h
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T12; Beis wie T13
  • 4 Ob 61/14w
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 61/14w
    Vgl auch
  • 8 Ob 62/14x
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 8 Ob 62/14x
    Auch; Beis wie T13; Beis wie T26; Beis wie T30
  • 6 Ob 35/15p
    Entscheidungstext OGH 19.03.2015 6 Ob 35/15p
    Auch; Beisatz: Das Gericht kann dem Urteilsspruch eine klare und deutlichere, vom Begehren allenfalls sogar abweichende Fassung geben, falls sich diese im Wesen mit dem Begehren deckt. (T35)
    Beisatz: Es ist nicht nur der Wortlaut des Begehrens, sondern auch das erkennbare Rechtsschutzziel der Klage zu beachten. (T36)
  • 7 Ob 30/15k
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 30/15k
    Auch
  • 1 Ob 25/15f
    Entscheidungstext OGH 23.04.2015 1 Ob 25/15f
    Auch; Beis wie T13; Beisatz: Das Gericht ist in der Regel zur Verdeutlichung verpflichtet. Dies muss insbesondere dort gelten, wo der von der klagenden Partei formulierte Wortlaut das Begehren ‑ etwa mangels „Feststellungsfähigkeit“ im Sinne des § 228 ZPO ‑ von vornherein unzulässig machen würde. (T37)
  • 1 Ob 67/15g
    Entscheidungstext OGH 21.05.2015 1 Ob 67/15g
    Auch
  • 9 Ob 13/15z
    Entscheidungstext OGH 29.04.2015 9 Ob 13/15z
    Auch; Beis wie T16
  • 4 Ob 121/15w
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 121/15w
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T12; Beis wie T13
  • 1 Ob 206/15y
    Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 206/15y
    Beis wie T35; Beis wie T36
  • 1 Ob 222/15a
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 222/15a
  • 7 Ob 172/15t
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 7 Ob 172/15t
    Vgl; Veröff: SZ 2016/8
  • 2 Ob 1/16k
    Entscheidungstext OGH 16.11.2016 2 Ob 1/16k
    Auch; Beisatz: Hier: Unterlassungsklage wegen Immissionen durch Zigarrenrauch. (T38); Veröff: SZ 2016/118
  • 1 Ob 122/17y
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 122/17y
  • 9 Ob 73/17a
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 73/17a
  • 1 Ob 21/18x
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 1 Ob 21/18x
    Beis wie T2; Beis wie T16; Beis wie T20; Veröff: SZ 2018/46
  • 5 Ob 122/18d
    Entscheidungstext OGH 28.08.2018 5 Ob 122/18d
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T19; Beis wie T30
  • 9 ObA 96/18k
    Entscheidungstext OGH 27.09.2018 9 ObA 96/18k
  • 2 Ob 144/18t
    Entscheidungstext OGH 24.09.2018 2 Ob 144/18t
    Auch
  • 5 Ob 40/18w
    Entscheidungstext OGH 06.11.2018 5 Ob 40/18w
    Beisatz: Hier: Außerstreitiges Verfahren. (T39)
  • 4 Ob 237/18h
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 237/18h
    Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T12; Beis wie T13
  • 9 Ob 16/18w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 16/18w
  • 6 Ob 188/19v
    Entscheidungstext OGH 23.04.2020 6 Ob 188/19v
    Beis wie T12; Beis wie T15; Beis wie T16; Beis wie T29
  • 4 Ob 139/20z
    Entscheidungstext OGH 26.11.2020 4 Ob 139/20z
  • 6 Ob 239/20w
    Entscheidungstext OGH 15.03.2021 6 Ob 239/20w
    vgl; Beisatz wie T30
    Anm: Veröff: SZ 2021/28
  • 1 Ob 67/21s
    Entscheidungstext OGH 22.06.2021 1 Ob 67/21s
    Vgl; Beisatz: Hier: Aufteilungsverfahren. (T40)
  • 6 Ob 172/21v
    Entscheidungstext OGH 15.11.2021 6 Ob 172/21v
  • 9 Ob 86/21v
    Entscheidungstext OGH 19.05.2022 9 Ob 86/21v
    Beis wie T15
  • 8 Ob 67/21t
    Entscheidungstext OGH 29.06.2022 8 Ob 67/21t
    Vgl; Beisatz: Hier: Feststellung der Anwendbarkeit der Kündigungsbestimmungen des MRG. (T41)
  • 1 Ob 112/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.09.2023 1 Ob 112/23m
    Beisatz wie T13
    Beisatz: Hier: Präzisierung des vom Vorbringen der Kläger gedeckten und festgestellten Mangels im auf Gewährleistung gestützten Verbesserungsbegehren. (T42)
  • 4 Ob 58/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.10.2023 4 Ob 58/23t
    vgl; Beisatz: Bei Urheberrechtsverletzungen ist auf jenes Verwertungsrecht abzustellen, das durch die konkrete Verletzungshandlung berührt wird (4 Ob 88/10k). (T43)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0041254

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2023

Dokumentnummer

JJR_19730606_OGH0002_0010OB00094_7300000_003

Rechtssatz für 1Ob108/72; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0037485

Geschäftszahl

1Ob108/72; 8Ob85/72 (8Ob129/72); 7Ob85/74 (7Ob129/74); 2Ob134/75; 7Ob642/76; 7Ob578/77; 4Ob571/78; 1Ob560/80; 7Ob622/80; 5Ob697/80; 4Ob147/80; 1Ob544/83; 7Ob732/83 (7Ob733/83-7Ob738/83); 8Ob579/85; 7Ob648/87; 2Ob688/87; 1Ob544/88; 7Ob597/88; 7Ob641/89; 2Ob72/90; 1Ob618/91; 1Ob565/92; 3Ob554/94; 6Ob644/94; 2Ob522/95; 6Ob193/98w; 1Ob11/99w; 9ObA144/00t; 6Ob226/00d; 2Ob255/07z; 6Ob2/09a; 7Ob245/09v; 9Ob43/09b; 1Ob130/12t; 8Ob126/12f; 4Ob93/13z; 10Ob5/14d; 4Ob25/14a; 8Ob13/14s; 8Ob104/14y; 3Ob234/14d; 8Ob52/15b; 3Ob86/16t; 9Ob73/17a; 4Ob91/18p; 1Ob96/18a; 4Ob237/18h; 4Ob9/19f; 5Ob164/20h; 6Ob51/21z; 5Ob182/21g; 5Ob38/22g; 6Ob76/22b; 4Ob152/23s

Entscheidungsdatum

19.12.2023

Rechtssatz

Auch bei Feststellungsklagen ist der Zuspruch eines minus zulässig. Eine Überschreitung des Paragraph 405, ZPO liegt hiebei dann nicht vor, wenn entweder ein quantitativ geringerer Umfang des Rechtes, dessen Feststellung begehrt wird, urteilsmäßig festgestellt wird oder aber an Stelle des begehrten Rechtes ein qualitativ geringeres Recht festgestellt wird, das aber begrifflich in dem Recht oder Rechtsverhältnis, dessen Feststellung begehrt wird, zur Gänze seine Deckung findet.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 108/72
    Entscheidungstext OGH 24.05.1972 1 Ob 108/72
  • 8 Ob 85/72
    Entscheidungstext OGH 04.07.1972 8 Ob 85/72
    nur: Auch bei Feststellungsklagen ist der Zuspruch eines minus zulässig. (T1)
  • 7 Ob 85/74
    Entscheidungstext OGH 27.06.1974 7 Ob 85/74
  • 2 Ob 134/75
    Entscheidungstext OGH 16.10.1975 2 Ob 134/75
  • 7 Ob 642/76
    Entscheidungstext OGH 02.09.1976 7 Ob 642/76
    nur T1
  • 7 Ob 578/77
    Entscheidungstext OGH 02.06.1977 7 Ob 578/77
    Zweiter Rechtsgang zu 7 Ob 642/76
  • 4 Ob 571/78
    Entscheidungstext OGH 19.12.1978 4 Ob 571/78
    Auch
  • 1 Ob 560/80
    Entscheidungstext OGH 14.05.1980 1 Ob 560/80
  • 7 Ob 622/80
    Entscheidungstext OGH 02.10.1980 7 Ob 622/80
    Auch; Beisatz: Das Gleiche muss für Rechtsgestaltungsklagen als zulässig erachtet werden. (T2)
  • 5 Ob 697/80
    Entscheidungstext OGH 11.11.1980 5 Ob 697/80
    nur T1
  • 4 Ob 147/80
    Entscheidungstext OGH 28.04.1981 4 Ob 147/80
    Veröff: Arb 10026
  • 1 Ob 544/83
    Entscheidungstext OGH 09.03.1983 1 Ob 544/83
    Veröff: SZ 56/38
  • 7 Ob 732/83
    Entscheidungstext OGH 20.12.1984 7 Ob 732/83
    nur T1
  • 8 Ob 579/85
    Entscheidungstext OGH 21.11.1985 8 Ob 579/85
    Veröff: SZ 58/187
  • 7 Ob 648/87
    Entscheidungstext OGH 29.10.1987 7 Ob 648/87
  • 2 Ob 688/87
    Entscheidungstext OGH 10.05.1988 2 Ob 688/87
    Auch
  • 1 Ob 544/88
    Entscheidungstext OGH 18.05.1988 1 Ob 544/88
    nur T1
  • 7 Ob 597/88
    Entscheidungstext OGH 16.06.1988 7 Ob 597/88
  • 7 Ob 641/89
    Entscheidungstext OGH 19.10.1989 7 Ob 641/89
    Beisatz: Hier: Die Einschränkung, dass ein Dienstbarkeitsweg nur mit ortsüblichen landwirtschaftlichen Fuhrwerken oder mit bestimmten Fahrzeugen befahren werden darf, findet aber zweifellos im allgemeinen Begehren auf Feststellung des Fahrtrechtes Deckung. (T3)
  • 2 Ob 72/90
    Entscheidungstext OGH 10.10.1990 2 Ob 72/90
    nur T1; Veröff: ZVR 1991/96 S 246
  • 1 Ob 618/91
    Entscheidungstext OGH 20.11.1991 1 Ob 618/91
    nur T1; Veröff: WoBl 1992,121 (Call)
  • 1 Ob 565/92
    Entscheidungstext OGH 29.01.1993 1 Ob 565/92
    Auch
  • 3 Ob 554/94
    Entscheidungstext OGH 07.09.1994 3 Ob 554/94
    Auch; Beisatz: Ein qualitatives Minus wäre ein aliud (hier: Begehren auf Feststellung von Hauptmietrechten, es liegt aber nur Untermiete vor). (T4)
  • 6 Ob 644/94
    Entscheidungstext OGH 07.12.1994 6 Ob 644/94
  • 2 Ob 522/95
    Entscheidungstext OGH 26.05.1997 2 Ob 522/95
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 193/98w
    Entscheidungstext OGH 24.09.1998 6 Ob 193/98w
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Erbrechtsklage. (T5) Veröff: SZ 71/152
  • 1 Ob 11/99w
    Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 11/99w
    Beisatz: Von dem Rechtsgestaltungsbegehren, der Widerruf der Bestellung zum Vorstand durch den Aufsichtsrat werde für rechtsunwirksam erklärt, ist als minus das Feststellungsbegehren mitumfasst, dieser Widerruf sei bis zum Ablauf der Funktionsperiode des abberufenen Vorstands oder bis zu dessen neuerlicher Abberufung nicht rechtswirksam gewesen. (T6); Veröff: SZ 72/90
  • 9 ObA 144/00t
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 9 ObA 144/00t
    nur T1; Beisatz: Eine solche zulässige Einschränkung kann durch entsprechende Formulierung des Spruches erfolgen, ohne den Charakter der Zuerkennung eines Minus zu verlieren. (T7)
  • 6 Ob 226/00d
    Entscheidungstext OGH 23.10.2000 6 Ob 226/00d
    Beisatz: Maßgeblich ist, dass das festgestellte Recht oder Rechtsverhältnis zur Gänze in jenem Recht oder Rechtsverhältnis Deckung findet, dessen Feststellung begehrt wird. (T8)
  • 2 Ob 255/07z
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 2 Ob 255/07z
    Auch; Beisatz: Hier: Sollte sich im Verfahren ein höherer als der von der klagenden Pächterin im Feststellungsbegehren genannte, jedoch ein niedrigerer als der von der Beklagten verlangte Bestandzins für den im Klagebegehren bezeichneten Zeitraum ergeben, könnte ein solcher Betrag als Minus gegenüber dem Klagebegehren festgestellt werden. (T9)
  • 6 Ob 2/09a
    Entscheidungstext OGH 16.10.2009 6 Ob 2/09a
    Auch
  • 7 Ob 245/09v
    Entscheidungstext OGH 03.03.2010 7 Ob 245/09v
    Auch; nur T1
  • 9 Ob 43/09b
    Entscheidungstext OGH 26.05.2010 9 Ob 43/09b
    Vgl auch
  • 1 Ob 130/12t
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 130/12t
    nur T1
  • 8 Ob 126/12f
    Entscheidungstext OGH 27.11.2012 8 Ob 126/12f
    Vgl auch; Veröff: SZ 2012/129
  • 4 Ob 93/13z
    Entscheidungstext OGH 09.07.2013 4 Ob 93/13z
    Auch; nur T1; Beisatz: Da § 405 ZPO auf dem Dispositionsgrundsatz beruht, kommt ein (objektiver) Minderzuspruch nicht in Betracht, wenn der Kläger ausdrücklich erklärt, dass er nur an einer Gesamtstattgebung Interesse hat. (T10)
  • 10 Ob 5/14d
    Entscheidungstext OGH 25.02.2014 10 Ob 5/14d
  • 4 Ob 25/14a
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 25/14a
    Auch; nur T1
  • 8 Ob 13/14s
    Entscheidungstext OGH 24.03.2014 8 Ob 13/14s
    Auch; Beisatz: Auch bei konfessorischen Feststellungsbegehren (und Unterlassungsbegehren) in Bezug auf Dienstbarkeiten lässt die neuere Rechtsprechung einen Teilzuspruch (Minderzuspruch bzw Minus) zu, was jedenfalls für den Fall der Einschränkung einer Dienstbarkeit durch eine Freiheitsersitzung gilt. Vorausgesetzt ist, dass das Minus im geltend gemachten Begehren „eingeschlossen“ ist. (T11)
    Beisatz: Ob in diesem Sinn im Verhältnis zur klagsweise beanspruchten Dienstbarkeit ein Minus oder ein Aliud vorliegt, hängt stets von den konkreten Umständen und zwar insbesondere vom Vorbringen der Partei ab. (T12)
  • 8 Ob 104/14y
    Entscheidungstext OGH 19.12.2014 8 Ob 104/14y
    Auch; nur T1; Beisatz: Auch bei einer Feststellungsklage (und ebenso bei einer Unterlassungsklage) ist - jedenfalls im Zusammenhang mit einer konfessorischen Dienstbarkeitsklage – ein Minderzuspruch zulässig. (T13)
    Beisatz: Konfessorische Dienstbarkeitsklagen sind aus Sicht des § 405 ZPO nicht anders zu beurteilen als andere Feststellungs- und Unterlassungsklagen, sofern sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht eindeutig ergibt, dass er an einem Minderzuspruch kein Interesse hätte. (T14)
  • 3 Ob 234/14d
    Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 234/14d
    Auch; Beis wie T7
  • 8 Ob 52/15b
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 52/15b
    Auch; nur T1; Beis wie T13
  • 3 Ob 86/16t
    Entscheidungstext OGH 24.08.2016 3 Ob 86/16t
    nur T1
  • 9 Ob 73/17a
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 73/17a
    Beis wie T7; Beis wie T13
  • 4 Ob 91/18p
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 91/18p
    Vgl; Beisatz: Ein quantitativer Minderzuspruch ist ein Minus, ein qualitativer Minderzuspruch ein Aliud. (T15)
  • 1 Ob 96/18a
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 1 Ob 96/18a
    Auch; Beis wie T11; Beis wie T13; Beisatz: Die Feststellung eines anderen Grenzverlaufs und damit des Eigentumsrechts an einer davon abweichenden Teilfläche findet im Begehren keine Deckung (vgl 6 Ob 226/00d). (T16)
  • 4 Ob 237/18h
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 237/18h
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T13
  • 4 Ob 9/19f
    Entscheidungstext OGH 28.05.2019 4 Ob 9/19f
    Beis wie T4
  • 5 Ob 164/20h
    Entscheidungstext OGH 21.10.2020 5 Ob 164/20h
    Vgl; Beis nur T4; Beis wie T12; Beis nur T15
  • 6 Ob 51/21z
    Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 51/21z
    Vgl; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T15
  • 5 Ob 182/21g
    Entscheidungstext OGH 04.04.2022 5 Ob 182/21g
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T15
  • 5 Ob 38/22g
    Entscheidungstext OGH 21.04.2022 5 Ob 38/22g
    Vgl
  • 6 Ob 76/22b
    Entscheidungstext OGH 29.08.2022 6 Ob 76/22b
    Vgl; Beis wie T10
  • 4 Ob 152/23s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.12.2023 4 Ob 152/23s
    vgl; Beisatz wie T14
    Beisatz: Hier: Sicherungsverfahren (T17)

Schlagworte

Feststellungsbegehren, Minderzuspruch, Minus, Klagevorbringen, Schlüssigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0037485

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19720524_OGH0002_0010OB00108_7200000_003

Rechtssatz für 3Ob433/52; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000771

Geschäftszahl

3Ob433/52; 2Ob900/53; 3Ob525/57; 3Ob147/53; 6Ob7/60; 3Ob80/77; 3Ob100/79; 4Ob384/87; 6Ob530/90 (6Ob531/90); 4Ob304/99f; 3Ob88/01i (3Ob89/01m; 3Ob115/02m); 3Ob246/01z; 3Ob36/04x; 3Ob136/07g (3Ob148/07x); 4Ob61/14w; 4Ob162/18d; 4Ob237/18h; 6Ob149/19h; 4Ob166/19v (4Ob187/19g); 3Ob191/19p (3Ob192/19k; 3Ob193/19g); 4Ob25/20k; 4Ob185/21s; 4Ob44/22g; 8Ob137/21m; 5Ob134/22z; 5Ob66/23a

Entscheidungsdatum

18.01.2024

Norm

EO §7 BdIIIA
EO §355 Abs1 I
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929
  1. EO § 355 heute
  2. EO § 355 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 355 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 355 gültig von 01.10.2000 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 355 gültig von 01.04.1980 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 120/1980

Rechtssatz

Eine generelle Verpflichtung zur Unterlassung bildet keinen ausreichend bestimmten Exekutionstitel. Es muss die Verpflichtung zur Unterlassung bestimmter Handlungen festgelegt sein.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 433/52
    Entscheidungstext OGH 09.07.1952 3 Ob 433/52
    Veröff: EvBl 1952/361 S 554
  • 2 Ob 900/53
    Entscheidungstext OGH 23.12.1953 2 Ob 900/53
  • 3 Ob 525/57
    Entscheidungstext OGH 27.11.1957 3 Ob 525/57
  • 3 Ob 147/53
    Entscheidungstext OGH 04.03.1953 3 Ob 147/53
    Beisatz: Einstweilige Verfügung durch das an den Antragsgegner gerichtete Verbot, Artikel zu veröffentlichen, die gegen die gefährdete Partei einen Tatbestand nach dem UWG bilden können. (T1)
  • 6 Ob 7/60
    Entscheidungstext OGH 09.03.1960 6 Ob 7/60
    Beisatz: Das Begehren unter Unterlassung jeder Störung und jedweden Eingriffes in konkret behauptete Mietrechte des Klägers ist hinreichend bestimmt. (T2)
  • 3 Ob 80/77
    Entscheidungstext OGH 22.08.1977 3 Ob 80/77
    Auch; Beisatz: Nur ein Verhalten, welches klar und eindeutig gegen das im Exekutionstitel bzw in der Exekutionsbewilligung ausgesprochene Unterlassungsgebot verstößt, rechtfertigt die Verhängung einer Beugestrafe. (T3)
    Veröff: JBl 1978,322
  • 3 Ob 100/79
    Entscheidungstext OGH 24.10.1979 3 Ob 100/79
    Veröff: SZ 52/152
  • 4 Ob 384/87
    Entscheidungstext OGH 30.11.1987 4 Ob 384/87
    Auch; Beisatz: Das Unterlassungsgebot hat sich ja immer am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientierten. (T4)
    Veröff: SZ 60/253 = ÖBl 1988,38
  • 6 Ob 530/90
    Entscheidungstext OGH 31.05.1990 6 Ob 530/90
  • 4 Ob 304/99f
    Entscheidungstext OGH 18.01.2000 4 Ob 304/99f
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 3 Ob 88/01i
    Entscheidungstext OGH 24.04.2002 3 Ob 88/01i
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Exekution zur Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen nach § 355 EO ist die Exekution nur aufgrund eines Exekutionstitels zu bewilligen, dem nebst der Person des Berechtigten und des Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Unterlassung eindeutig und bestimmt zu entnehmen sind. (T5)
    Beisatz: Auch bei der Entscheidung über die weiteren Strafanträge ist allein maßgeblich, ob der Verpflichtete gegen den vollstreckbaren Exekutionstitel (nicht gegen die Exekutionsbewilligung) verstößt. (T6)
  • 3 Ob 246/01z
    Entscheidungstext OGH 24.04.2002 3 Ob 246/01z
    Auch
  • 3 Ob 36/04x
    Entscheidungstext OGH 25.02.2004 3 Ob 36/04x
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 3 Ob 136/07g
    Entscheidungstext OGH 26.09.2007 3 Ob 136/07g
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Die Bestimmtheit ist bei der Exekutionsbewilligung zu prüfen. (T7)
  • 4 Ob 61/14w
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 61/14w
    Auch; Beis wie T4
  • 4 Ob 162/18d
    Entscheidungstext OGH 25.09.2018 4 Ob 162/18d
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Einschränkung des Unterlassungsgebots auf die Mitwirkung an einem Wettbewerbsverstoß Dritter als Beteiligter. (T8)
  • 4 Ob 237/18h
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 237/18h
    Auch; Beis wie T4
  • 6 Ob 149/19h
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 6 Ob 149/19h
  • 4 Ob 166/19v
    Entscheidungstext OGH 24.10.2019 4 Ob 166/19v
    Beis wie T4; Beisatz: Hier: Zu weit formuliertes, auf das UrhG gestütztes Unterlassungsbegehren, wenn der Beklagten allgemein die Verwendung von Allgemeinen Lieferbedingungen, soweit es sich um Sprachwerke handle, untersagt werden soll, wenn nur zwei Passagen der Lieferbedingungen Werkcharakter haben. (T9)
  • 3 Ob 191/19p
    Entscheidungstext OGH 04.11.2019 3 Ob 191/19p
    Beis wie T5
  • 4 Ob 25/20k
    Entscheidungstext OGH 05.06.2020 4 Ob 25/20k
    Beis wie T4
  • 4 Ob 185/21s
    Entscheidungstext OGH 23.02.2022 4 Ob 185/21s
  • 4 Ob 44/22g
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 4 Ob 44/22g
    Vgl; Beis nur wie T4; Beistz: Hier: Ein Unterlassungsgebot hat sich in seinem Umfang stets am konkreten Verstoß zu orientieren. (T10)
  • 8 Ob 137/21m
    Entscheidungstext OGH 22.02.2022 8 Ob 137/21m
    Vgl; Beisatz: Hier: Das Begehren, die Beklagte sei schuldig, es in Hinkunft gegenüber den Klägern zu unterlassen, durch Erklärungen und Handlungen eine Verzögerung oder Vereitelung des geschlossenen Kaufvertrags vorzunehmen, ist zu weit. (T11)
  • 5 Ob 134/22z
    Entscheidungstext OGH 02.11.2022 5 Ob 134/22z
  • 5 Ob 66/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.01.2024 5 Ob 66/23a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0000771

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19520709_OGH0002_0030OB00433_5200000_001

Entscheidungstext 4Ob237/18h

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

wbl 2019,357/112 ‑ wbl 2019/112 = RdW 2019/301 S 389 - RdW 2019,389 = ÖBl 2019/63 S 241 (Hinger) - ÖBl 2019,241 (Hinger) = ZIIR‑Slg 2019/61 = ZIIR 2020,208 (Thiele) ‑ Maturareisen

Geschäftszahl

4Ob237/18h

Entscheidungsdatum

29.01.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, *****, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Gheneff – Rami – Sommer Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 30.500 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 5.500 EUR), über die Revisionen sowohl der klagenden als auch der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Juni 2018, GZ 129 R 30/18g-19, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 26. Jänner 2018, GZ 30 Cg 29/17t-15, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

römisch eins. Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 833,88 EUR (darin enthalten 138,98 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

römisch II. Der Revision der beklagten Partei wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil laut Pkt 1.a) des Spruchs des Erstgerichts lautet:

„Die beklagte Partei ist schuldig, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen,

die von ihr veranstalteten Maturareisen in der Form zu bewerben, dass sie Schüler, insbesondere Schüler der vorletzten und letzten Schulstufe, bei Werbeveranstaltungen in der Schule ohne die erforderliche Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, SchUG aufsucht, um die Schüler unter Ausnutzung des so erzeugten Gruppendrucks zur Abgabe von Vertragserklärungen, etwa zum Abschluss von Pauschalreiseverträgen, zu überreden.

Das Mehrbegehren, der beklagten Partei die beanstandeten Schulbesuche auch für den Fall zu untersagen, dass sie dafür über die erforderliche Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, SchUG verfügt, wird abgewiesen.“

Im Übrigen bleibt die angefochtene Entscheidung einschließlich der Kostenentscheidung unverändert aufrecht.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist ein nach Paragraph 14, Absatz eins, UWG und Paragraph 29, Absatz eins, KSchG klagebefugter Verein.

Die Beklagte veranstaltet Maturareisen und bewirbt diese gegenüber Schülern der vorletzten und letzten Schulstufe (Maturanten) bei Besuchen in Schulen sowie über soziale Netzwerke (Facebook und WhatsApp). Dabei geht die Beklagte äußerst hartnäckig vor und erzeugt über ihre Mitarbeiter einen Gruppendruck, um die Schüler zu einer Buchung zu bewegen. Mit Schreiben vom 22. 9. 2011 wurde die Beklagte vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur darüber informiert, dass es den Schulleitungen untersagt sei, die Bewerbung der Produkte der Beklagten an Schulen zuzulassen. Ob und in welcher Form die Beklagte die Zustimmung einzelner Schulleitungen zur Präsentation der von ihr veranstalteten Maturareisen eingeholt hat, kann nicht festgestellt werden.

Soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, begehrte der Kläger, der Beklagten zu verbieten,

1.a) die von ihr veranstalteten Maturareisen in der Form zu bewerben, dass sie Schüler, insbesondere der vorletzten und letzten Schulstufe, in der Schule aufsucht, um diese unter Ausnutzung des so erzeugten Gruppendrucks zur Abgabe von Vertragserklärungen, zB zum Abschluss von Pauschalreiseverträgen, zu überreden, oder

1.b) Schüler, insbesondere der vorletzten und letzten Schulstufe, durch nachdrückliches Einwirken auf sie, insbesondere über Medien wie WhatsApp, Facebook und dergleichen, dazu aufzufordern, sich in der Gruppe, also als Schulklasse, ihren Werbemaßnahmen auszusetzen.

Zudem erhob der Kläger ein Veröffentlichungsbegehren. Zur Begründung brachte er vor, dass die beanstandeten Geschäftspraktiken gegenüber den besonders schutzbedürftigen Schülern im Sinn des Paragraph eins a, UWG aggressiv seien. Außerdem habe das Unterrichtsministerium die beanstandeten Werbeveranstaltungen untersagt, was der Beklagten auch mitgeteilt worden sei. Dennoch bewerbe die Beklagte ihre Maturareisen weiterhin in den Schulen. Dabei nütze sie den Gruppendruck in den Schulklassen aus und lasse die Schüler angeblich unverbindliche Buchungslisten unterschreiben. Darüber hinaus wirke die Beklagte über Medien wie WhatsApp und Facebook auf einzelne Schüler ein, um ihre Werbemaßnahmen in den Schulen präsentieren zu können. Mit dieser Werbemethode verstoße die Beklagte gegen Paragraph eins a, UWG im Zusammenhang mit UWG Anh Ziffer 26,

Die Beklagte entgegnete, dass ihre Mitarbeiter keine unerwünschte Kommunikation über WhatsApp oder dergleichen durchführten. Werbeveranstaltungen in den Schulen seien nicht unzulässig, weil sie nur dann erfolgten, wenn sie vom jeweiligen Schulleiter genehmigt worden seien. Ein berechtigtes Interesse an der begehrten Urteilsveröffentlichung bestehe nicht, weil das beanstandete Verhalten nur gegenüber Schülern gesetzt worden sei, die die Maturareise mittlerweile bereits absolviert hätten.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Beklagte setze sich gegen das Werbeverbot in den Schulen hinweg und verschaffe sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil. Das hartnäckige Anschreiben der Schüler über soziale Netzwerke sei eine aggressive Geschäftspraktik im Sinn des Paragraph eins a, UWG. Die Urteilsveröffentlichung sei geboten, um die angesprochenen Verkehrskreise über die unzulässige Vorgangsweise der Beklagten zu informieren.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts zu Pkt 1.a) des Spruchs (Werbeveranstaltungen in den Schulen) samt darauf bezogenem Veröffentlichungsbegehren. Das Unterlassungsbegehren zu Pkt 1.b) des Spruchs (werbliche Nachrichten über Fernabsatzmedien) wies es hingegen ab. Zu Pkt 1.a) des Spruchs liege eine unlautere Geschäftspraktik im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG vor, weil die Beklagte ihre Maturareisen in den Schulen ohne die gesetzlich erforderliche Bewilligung im Sinn des Paragraph 46, Absatz 2, SchUG bewerbe. Zu Pkt 1.b) des Spruchs liege aber keine aggressive Geschäftspraktik im Sinn des UWG Anh Ziffer 26, vor, weil sich aus den Feststellungen nicht ergäbe, dass die Adressaten der Nachrichten erklärt hätten, weitere Kontaktaufnahmen seien unerwünscht. Das Veröffentlichungsinteresse sei gegeben, weil nicht ausgeschlossen sei, dass auch andere Schüler oder Eltern aufgrund einer unzulässigen Werbung der Beklagten entsprechende Verträge abgeschlossen hätten. Gleichzeitig sprach das Berufungsgericht aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei.

Über Antrag der Parteien nach Paragraph 508, ZPO sprach das Berufungsgericht nachträglich aus, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei, weil zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine elektronische Werbung über soziale Netzwerke, hier gegenüber Jugendlichen, eine aggressive Geschäftspraktik sei, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richten sich die Revisionen sowohl des Klägers als auch der Beklagten. Die Revision des Klägers zielt darauf ab, auch dem Unterlassungsbegehren (samt darauf bezogenem Veröffentlichungsbegehren) zu Pkt 1.b) des Spruchs des Erstgerichts stattzugeben. Die Beklagte wendet sich in ihrem Rechtsmittel gegen die Stattgebung des Unterlassungsbegehrens zu Pkt 1.a) des Spruchs sowie gegen die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung.

Mit ihren Revisionsbeantwortungen beantragen die Parteien, die Revision jeweils der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu, dieser den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Demgegenüber ist die Revision der Beklagten zulässig, weil das Unterlassungsgebot zu Pkt 1.a) des Spruchs einer Einschränkung bedarf; die Revision der Beklagten ist daher auch teilweise berechtigt.

römisch eins. Zur Revision des Klägers:

1. Auch im Verbandsprozess ist der Oberste Gerichtshof nicht in jedem Fall, sondern nur dann zur Entscheidung berufen, wenn für die Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind oder wenn die zweite Instanz die Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung missachtet hat vergleiche RIS-Justiz RS0121516). Es gilt daher auch hier, dass der Rechtsmittelwerber trotz Zulässigerklärung der Revision durch das Berufungsgericht eine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigen muss. Macht er hingegen nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, so ist das Rechtsmittel ungeachtet des Zulässigkeitsausspruchs zurückzuweisen.

Dies ist hier in Ansehung der Revision des Klägers der Fall.

2. Der Kläger führt in seinem Rechtsmittel aus, dass sich die zu beurteilende Werbung via Facebook- oder WhatsApp-Nachrichten an einen geschäftlich unerfahrenen und deshalb besonders schutzwürdigen Personenkreis richte. Die ohne Einwilligung über Facebook versandten Nachrichten an Schüler verstießen gegen Paragraph 107, Absatz 2, TKG. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Adressat dem Werbenden mitteile, keine weiteren Zusendungen zu wünschen.

3.1 UWG Anh Ziffer 26, (aggressive Geschäftspraktik) lautet:

„Die Anwerbung von Kunden durch hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen über Telefon, Fax, E-Mail oder sonstige für den Fernabsatz geeignete Medien, außer in Fällen und in den Grenzen, in denen ein solches Verhalten gesetzlich gerechtfertigt ist, um eine vertragliche Verpflichtung durchzusetzen.“

Danach ist das hartnäckige und unerwünschte Anwerben von Kunden durch Ansprechen unter Verwendung von Medien des Fernabsatzes (bzw elektronischer Medien) als jedenfalls aggressive Geschäftspraktik unter allen Umständen unlauter. Mit diesem Tatbestand zielt das UWG im Einklang mit der RL-UGB auf die Praxis „unerwünschter Nachrichten“ vor allem via Telefon, Fax, E-Mail oder SMS ab. Mit der in Rede stehenden Verbotsnorm sollen derartige qualifizierte Belästigungen verhindert werden; beim „cold-calling“ steht die Vermeidung des Überrumpelungseffekts im Vordergrund.

3.2 In den Entscheidungen 4 Ob 174/09f und 4 Ob 74/11b hat der Oberste Gerichtshof zu der in Rede stehenden Verbotsnorm des UWG Anh Ziffer 26, in Verbindung mit Paragraph eins a, UWG) bereits Stellung genommen. Dazu sprach er aus, dass das verbotene Anwerben von Kunden „hartnäckig“ und „unerwünscht“ sein muss, um den Tatbestand zu erfüllen.

„Hartnäckigkeit“ verlangt eine zumindest wiederholte Anwendung und setzt daher zumindest zwei Kontaktaufnahmen im selben Zusammenhang an denselben Adressaten voraus.

„Unerwünschtheit“ erfordert – im Anwendungsfall der Briefwerbung – einen dem Werbenden erkennbaren (vorbeugend oder aus gegebenem Anlass erklärten) Widerspruch des Adressaten (siehe auch RIS-Justiz RS0125712).

3.3 Im Zusammenhang mit den hier gegenständlichen Nachrichten über Facebook und WhatsApp ist der Hinweis des Klägers auf die besonderen gesetzlichen Regelungen für unerwünschte (bzw unerbetene oder nicht angeforderte) Werbung über Fernabsatzmedien bzw durch elektronische Kommunikation (Paragraph 107, Absatz 2, TKG; Paragraph 7, ECG) an sich zutreffend. Nach diesen Bestimmungen bedürfen Zusendungen zu Zwecken der Direktwerbung mittels elektronischer Post oder SMS der vorherigen (und widerrufbaren) Einwilligung des Empfängers. Damit sind in Österreich unerwünschte elektronische Werbezusendungen grundsätzlich unzulässig (Opt-in-System).

„Unerwünscht“ (bzw unerbeten oder nicht angefordert) sind daher solche Zusendungen dann, wenn zu der vom Werbenden ausgehenden Übermittlung keine vorherige Einwilligung des Empfängers vorliegt vergleiche dazu Brenn, ECG 218), weshalb es keines aktiven Widerspruchs des Empfängers bedarf.

3.4 Allerdings muss der Kläger zu den Tatbestandsvoraussetzungen der angeführten Normen im erstinstanzlichen Verfahren ein geeignetes Vorbringen erstatten und unter anderem darlegen, aus welchen Gründen er davon ausgeht, dass die elektronischen Werbezusendungen ohne Einwilligung des Empfängers übermittelt wurden.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger vorgebracht, dass die Kontaktaufnahme mit den Schülern via WhatsApp, Facebook und dergleichen „als solche nicht beanstandet werde“, sondern nur die Art und Weise, wie die Beklagte über diese Medien auf die Schüler einwirke (ON 5, S 2). Diesem Vorbringen lässt sich kein ausreichendes Tatsachensubstrat dafür entnehmen, dass für die beanstandeten Werbezusendungen die Einwilligung der Adressaten gefehlt hätte. Dementsprechend wurde auch nicht festgestellt, dass die Kontaktaufnahme via Facebook oder WhatsApp ohne die entsprechenden Einwilligungen erfolgte.

3.5 Aus diesem Grund verbleibt für die Annahme der Unerwünschtheit der Werbezusendungen nur die Möglichkeit eines von den Adressaten erklärten Widerspruchs aus Anlass der erfolgten Kontaktaufnahme. Dabei hängt die Beurteilung, ob die Adressaten aufgrund ihrer konkreten Antworten und Reaktionen auf die Werbezusendungen zu verstehen gegeben haben, dass die weitere Kontaktaufnahme durch die Mitarbeiter der Beklagten unerwünscht ist, typisch von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb sie im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage begründet.

Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, die kontaktierten Schüler hätten auf Basis der Feststellungen nicht zu verstehen gegeben, dass die weitere Kontaktaufnahme unerwünscht sei, hält sich im Rahmen des dem Berufungsgericht eingeräumten Entscheidungsspielraums.

4. Zur Beeinflussung der Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit des betroffenen Verbrauchers (im Sinn einer sonst aggressiven Geschäftspraktik im Sinn des Paragraph eins a, Absatz eins, UWG) muss das eingesetzte Mittel nach der Rechtsprechung von einer gewissen Intensität oder Nachhaltigkeit und zudem geeignet sein, die Rationalität der Entscheidung des Betroffenen vollständig in den Hintergrund treten zu lassen (RIS-Justiz RS0130684; 4 Ob 75/16g). Auch diese Beurteilung ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig, wobei im Rahmen der konkret vorzunehmenden Interessenabwägung auf den Kenntnis- und Erfahrungsstand eines durchschnittlichen Mitglieds der angesprochenen Gruppe, hier also eines durchschnittlichen Maturanten, abzustellen ist.

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass ausgehend von den Feststellungen von einer relevanten Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit der hier betroffenen Schüler bzw deren Eltern nicht ausgegangen werden könne, hält sich ebenfalls im Rahmen der Rechtsprechung. Weiteren allgemeinen bzw rein theoretischen Überlegungen zur Schutzwürdigkeit von Maturanten kommt keine Bedeutung zu.

5. Mangels erheblicher Rechtsfrage war die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO; die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers in ihrer Revisionsbeantwortung hingewiesen.

römisch II. Zur Revision der Beklagten:

1. Die Beklagte führt in ihrem Rechtsmittel aus, dass zum Aufsuchen von Schülern in der Schule zu Werbezwecken, zur Ausnützung des Gruppendrucks und zur Frage, ob Schüler der beiden letzten Jahrgänge besonders schutzwürdig seien, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle. Das Unterlassungsgebot zu Pkt 1.a) des Spruchs sei zu weit gefasst, weil ihr das Aufsuchen von Schülern in den Schulen schlechthin und nicht nur ohne die erforderliche behördliche Bewilligung verboten werde; auf ein derartiges Verbot ziele das Klagebegehren nicht ab. Das Urteil sei auch aktenwidrig; dieses begründe das Veröffentlichungsinteresse damit, dass möglicherweise andere Schüler aufgrund unzulässiger Werbeveranstaltungen der Beklagten Verträge mit ihr abgeschlossen hätten. Unter diesen „anderen Schülern“ seien solche zu verstehen, die die Maturareise schon einmal unternommen hätten; eine zweite Maturareise komme aber nicht in Betracht.

2. Die gerügte Aktenwidrigkeit vergleiche dazu RIS-Justiz RS0043284) liegt nicht vor. Warum sich die Beurteilung der Vorinstanzen zum Veröffentlichungsinteresse nur auf die Aufklärung gegenüber Schülern beziehen soll, die die Maturareise bereits absolviert haben, ist nicht nachvollziehbar. Vor allem das Erstgericht hat sich in seiner Begründung ausdrücklich darauf gestützt, dass die Veröffentlichung gerade zur Aufklärung künftiger Absolventen bzw deren Eltern und auch der Lehrer erforderlich sei.

3.1 Das Berufungsgericht stützt das Unterlassungsgebot zu Pkt 1.a) des Spruchs (Werbeveranstaltung in den Schulen) auf das Vorliegen einer unlauteren Geschäftspraktik im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG, weil die für eine solche Veranstaltung nach Paragraph 46, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3,) SchUG erforderliche behördliche Bewilligung von der Beklagten nicht nachgewiesen worden sei und das zuständige Ministerium solche Werbemaßnahmen in der Schule untersagt habe. Das Berufungsgericht geht in dieser Hinsicht somit von einem Rechtsbruch aus.

Die Beklagte tritt dieser Beurteilung nicht entgegen. Das Gleiche gilt für die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Formulierung des Unterlassungsgebots, wonach die Schüler „unter Ausnutzung des so erzeugten Gruppendrucks zum Abschluss von Reiseverträgen überredet werden“, nur der Illustration des Rechtsbruchs diene. Auch die Aktivlegitimation ist nicht strittig.

3.2 Der der Beklagten angelastete Wettbewerbsverstoß besteht somit darin, unzulässigerweise, nämlich ohne die gemäß Paragraph 46, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, SchUG erforderliche behördliche Bewilligung, ihre Produktpräsentation auf Werbeveranstaltungen in den Schulen vorzunehmen und durch dieses Aufsuchen der Schüler einen Gruppendruck zum Vertragsabschluss zu erzeugen.

Im Hinblick auf einen solchen Verstoß nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG kommt den pauschalen Hinweisen der Beklagten, dass zur Ausnützung des Gruppendrucks und zur Frage, ob Maturanten besonders schutzwürdig seien, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle, keine Bedeutung zu.

4.1 Zu dem ihr angelasteten Rechtsbruch führt die Beklagte aus, dass das Klagebegehren auf ein derartiges Verbot nicht abziele und ihr das Aufsuchen von Schülern in den Schulen nicht schlechthin untersagt werden könne.

4.2 Grundsätzlich ist das Gericht zur Modifizierung und Neufassung eines Begehrens berechtigt, sofern es dem Begehren nur eine klarere und deutlichere, dem tatsächlichen Begehren und Vorbringen des Klägers entsprechende Fassung gibt vergleiche RIS-Justiz RS0039357; RS0041254 [T2, T4, T12, T13]). Eine diesen Anforderungen genügende Neufassung kann auch von Amts wegen erfolgen (RIS-Justiz RS0039357 [T6]). Bei der Neufassung des Spruchs hat sich das Gericht aber im Rahmen des vom Kläger Gewollten und damit innerhalb der von Paragraph 405, ZPO gezogenen Grenzen zu halten. Diese Grenze wird dann nicht überschritten, wenn der Spruch nur verdeutlicht, was nach dem Vorbringen ohnedies begehrt ist (4 Ob 13/13k). Ob ein „Aliud“ oder ein „Plus“ anzunehmen ist, ergibt sich aus dem Vergleich zwischen dem gestellten Begehren und dem unter Berücksichtigung der rechtserzeugenden Tatsachen für berechtigt erachteten Anspruch (RIS-Justiz RS0041023).

Ein Unterlassungsgebot aufgrund eines Rechtsbruchs nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG setzt auf Sachverhaltsebene den Verstoß gegen eine generelle abstrakte Norm voraus. Der vom Kläger verfolgte Unterlassungsanspruch besteht demnach nur dann zu Recht, wenn die Beklagte dadurch verbotswidrig (und damit unlauter iSd Paragraph eins, UWG) gehandelt hat, dass sie gegen eine der im Sachvorbringen genannten Verbotsnormen verstoßen hat. Ob die Beklagte verbotswidrig gehandelt hat, ist auf Sachverhaltsebene allein am Tatbestand jener Normen zu messen, die die Beklagte nach dem Sachvorbringen des Klägers übertreten haben soll.

Im Verein mit den zuvor angeführten Grundsätzen ergibt sich, dass der Sachvortrag des Klägers als rechtserzeugende Tatsache den Vorwurf einer Gesetzesübertretung enthalten muss, der erst durch die Nennung der nach den Behauptungen übertretenen Normen konkretisiert und individualisiert wird und dessen Vorliegen allein am Verbotstatbestand der genannten Normen zu beurteilen ist. Der Vorwurf eines Verstoßes „gegen Normen der Rechtsordnung“ wäre hingegen unvollständig, weil offen bliebe, welcher Verbotstatbestand das beanstandete Verhalten zum Rechtsbruch macht (4 Ob 65/14h).

4.3 Das Sachvorbringen des Klägers genügt diesen Anforderungen. In der Klage hat er zunächst „eher am Rande“ vorgebracht, dass das Unterrichtsministerium die Landesschulräte und den Stadtschulrat für Wien in seinem Schreiben vom 22. 9. 2011 davon unterrichtet habe, dass das Bewerben der von der Beklagten angebotenen Produkte an Schulen aus wettbewerbsrechtlichen Gründen untersagt sei, worüber die Beklagte auch informiert worden sei. Im Schriftsatz ON 5 hat er sein Vorbringen dahin ergänzt, dass die Beklagte entgegen dem Schreiben des Unterrichtsministeriums weiterhin ihre Werbemaßnahmen an Schulen betreibe, indem sie entweder Lehrer für solche Werbepräsentationen finde oder hinter dem Rücken des Schulpersonals solche Werbeveranstaltungen in der Schule abhalte. Dabei setze sie sich auch wissentlich über Paragraph 46, Absatz 3, SchUG hinweg.

Damit beruft sich der Kläger in seinem Vorbringen auch auf die unzulässige Abhaltung von Werbeveranstaltungen in den Schulen nach Paragraph 46, Absatz 2 und 3 SchUG.

5.1 Die Beklagte weist aber zutreffend darauf hin, dass das Unterlassungsbegehren auch im Fall einer zulässigen allgemeineren Formulierung nicht zu weit gefasst sein darf. Dies bedeutet, dass sich der Spruch immer noch auf den Kern der Verletzungshandlungen beziehen muss vergleiche RIS-Justiz RS0000771 [T4]; 4 Ob 61/14w; 4 Ob 184/15k). Wie schon ausgeführt, darf das Gericht unter Berücksichtigung des erkennbaren Rechtsschutzziels vergleiche RIS-Justiz RS0039010 [T3]) einen Urteilsspruch abweichend vom Wortlaut an den sachlichen Inhalt des Begehrens anpassen und diesem eine klarere und deutlichere Fassung geben, aber kein „Aliud“ oder „Plus“ zusprechen. Die Einschränkung des Unterlassungsbegehrens im Sinn eines „Minus“ führt zu einer Teilabweisung; auch bei einer Unterlassungsklage ist ein solcher Minderzuspruch zulässig (RIS-Justiz RS0037645 [T12]; RS0037485 [T7 und T13]).

5.2 Richtig ist nun, dass der Beklagten mit dem Unterlassungsgebot zu Pkt 1.a) des Spruchs der Werbeauftritt in den Schulen selbst für den Fall untersagt wird, dass sie über die erforderliche Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, SchUG verfügt.

Das hier in Rede stehende Unterlassungsgebot gründet sich – als Rechtsbruch – auf einen Verstoß gegen die angeführten Bestimmungen des Paragraph 46, SchUG (Veranstaltungen zu Werbezwecken), weshalb das Unterlassungsgebot zu weit gefasst ist. Da nicht nur eine unpräzise Formulierung eines insgesamt berechtigten Unterlassungsbegehrens vorliegt, kommt eine „Maßgabe-Bestätigung“ nicht in Betracht, sondern das zu weit gefasste Unterlassungsgebot ist durch die Bezugnahme auf den Rechtsbruch als „Minus“ einzuschränken. In diesem Sinn war der Revision der Beklagten teilweise Folge zu geben.

5.3 Auf die Kostenentscheidung (Paragraphen 43, Absatz 2,, 50 ZPO) wirkt sich dieser geringfügige Teilerfolg nicht aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Mitteilung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur vom 22. 9. 2011, wonach Werbepräsentationen der Beklagten von den Schulleitungen nicht zugelassen werden dürfen, eine Situation besteht, die einem generellem Werbeverbot nahekommt.

Schlagworte

Maturareisen,

Textnummer

E124306

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0040OB00237.18H.0129.000

Im RIS seit

19.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Dokumentnummer

JJT_20190129_OGH0002_0040OB00237_18H0000_000