Justiz

Rechtssatz für 2Ob536/89 6Ob69/11g 2Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0076186

Geschäftszahl

2Ob536/89; 6Ob69/11g; 2Ob170/18s

Entscheidungsdatum

29.01.2019

Norm

Freundschafts- und Niederlassungsvertrag Österreich - Iran Art10

Rechtssatz

Familienrechtliche Rechtsverhältnisse fallen nur dann in den Anwendungsbereich des Artikel 10, Absatz 3,, wenn alle Beteiligten demselben Vertragsstaat angehören. Ist einer der Beteiligten (auch) Angehöriger des anderen oder eines dritten Staates, findet Artikel 10, Absatz 3, keine Anwendung. Maßgebend ist dann das einschlägige nationale Kollisionsrecht.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 536/89
    Entscheidungstext OGH 06.06.1989 2 Ob 536/89
  • 6 Ob 69/11g
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 69/11g
    Vgl
  • 2 Ob 170/18s
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 2 Ob 170/18s
    Veröff: SZ 2019/10

Schlagworte

*IR*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076186

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021

Dokumentnummer

JJR_19890606_OGH0002_0020OB00536_8900000_001

Rechtssatz für 2Ob170/18s

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132522

Geschäftszahl

2Ob170/18s

Entscheidungsdatum

29.01.2019

Norm

IPRG §6
Freundschafts- und Niederlassungsvertrag Österreich - Iran Art10

Rechtssatz

Regelungen einer fremden Rechtsordnung, die beim gesetzlichen Erbrecht nach dem Geschlecht der Erben unterscheiden, sind wegen Verstoßes gegen den österreichischen ordre public nicht anzuwenden, wenn sich die Verschiedenbehandlung im konkreten Fall auswirkt und ein ausreichender Inlandsbezug vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 170/18s
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 2 Ob 170/18s
    Beisatz: Anderes könnte unter Umständen gelten, wenn das Ergebnis der Anwendung des fremden Rechts dem festgestellten Willen des Erblassers entspricht. (T1); Veröff: SZ 2019/10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132522

Im RIS seit

06.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021

Dokumentnummer

JJR_20190129_OGH0002_0020OB00170_18S0000_001

Rechtssatz für 7Ob600/86; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0076998

Geschäftszahl

7Ob600/86; 9Ob34/10f; 6Ob138/13g; 2Ob170/18s; 2Ob207/20k; 5Ob42/22w

Entscheidungsdatum

01.12.2022

Norm

Haager Minderjährigenschutzabk Art16
IPRG §6

Rechtssatz

Der Inhalt der geschützten Grundwertungen des österreichischen Rechtes läßt sich im einzelnen nicht definieren und ist auch zeitlichen Veränderungen unterworfen. Verfassungsgrundsätze spielen jedenfalls eine tragende Rolle: persönliche Freiheit, Gleichberechtigung, Verbot abstammungsmäßiger, rassischer und konfessioneller Diskriminierung gehören zum Schutzbereich des ordre public. Außerhalb der verfassungsrechtlich geschützten Grundwertungen zählen etwa die Einehe, das Verbot der Kinderehe und des Ehezwanges, der Schutz des Kindeswohles im Kindschaftsrecht oder das Verbot der Ausbeutung der wirtschaftlichen und sozial schwächeren Partei dazu.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 600/86
    Entscheidungstext OGH 10.07.1986 7 Ob 600/86
    Veröff: SZ 59/128 = JBl 1987,115 = RdW 1986,341 = ÖBA 1986,486 (Koziol) = IPRax 1988,33 (Moschner,40)
  • 9 Ob 34/10f
    Entscheidungstext OGH 28.02.2011 9 Ob 34/10f
    nur: Verfassungsgrundsätze spielen jedenfalls eine tragende Rolle: persönliche Freiheit, Gleichberechtigung, Verbot abstammungsmäßiger, rassischer und konfessioneller Diskriminierung gehören zum Schutzbereich des ordre public. Außerhalb der verfassungsrechtlich geschützten Grundwertungen zählen etwa die Einehe, das Verbot der Kinderehe und des Ehezwanges, der Schutz des Kindeswohles im Kindschaftsrecht oder das Verbot der Ausbeutung der wirtschaftlichen und sozial schwächeren Partei dazu. (T1)
  • 6 Ob 138/13g
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 138/13g
    nur: Der Inhalt der geschützten Grundwertungen des österreichischen Rechts lässt sich im Einzelnen nicht definieren und ist auch zeitlichen Veränderungen unterworfen. Neben den verfassungsrechtlich geschützten Grundwerten zählt insbesondere auch das Kindeswohl im Kindschaftsrecht dazu. (T2)
    Beisatz: Hier: Droht eine eklatante Gefährdung des Kindeswohls, liegt die Anwendung der Vorbehaltsklausel des Art 16 MSA nahe. (T3)
  • 2 Ob 170/18s
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 2 Ob 170/18s
    Vgl auch; Beisatz: Zu den Grundwertungen des österreichischen Rechts gehört die Gleichbehandlung der Geschlechter. (T4)
    Veröff: SZ 2019/10
  • 2 Ob 207/20k
    Entscheidungstext OGH 25.11.2021 2 Ob 207/20k
    nur T1; nur T2; Beisatz wie T4
    Anm: Veröff: SZ 2021/101
  • 5 Ob 42/22w
    Entscheidungstext OGH 01.12.2022 5 Ob 42/22w
    Beisatz: Hier: Kein ordre public-Verstoß bei Ferntrauung nach iranischem Recht ohne Zweifel an der freien Willensentscheidung. (T5)

Schlagworte

Stellvertreterehe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0076998

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Dokumentnummer

JJR_19860710_OGH0002_0070OB00600_8600000_004

Rechtssatz für 6Ob242/98a; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110743

Geschäftszahl

6Ob242/98a; 1Ob33/00k; 4Ob199/00v; 5Ob131/02d; 3Ob221/04b; 8Ob60/05i; 3Ob242/05t; 7Ob236/05i; 3Ob211/05h; 3Ob49/06m; 1Ob13/07d; 2Ob50/08d; 9Ob53/08x; 9Ob70/10z; 7Ob200/10b; 3Ob38/11a; 9Ob34/10f; 3Ob65/11x; 3Ob186/11s; 2Ob9/12f; 1Ob180/12w; 2Ob206/12a; 9Ob27/12d; 6Ob138/13g; 2Ob238/13h; 2Ob22/14w; 8Ob28/15y; 8Ob53/15z; 18OCg2/15s; 7Ob142/15f; 3Ob208/15g; 18OCg3/15p; 18OCg2/16t; 18OCg6/16f; 3Ob10/17t; 1Ob24/18p; 18OCg2/18w; 7Ob145/18a; 3Ob153/18y; 3Ob249/18s; 3Ob251/18k; 2Ob170/18s; 4Ob230/18d; 18OCg1/19z; 3Ob13/19m; 4Ob233/19x; 6Ob7/20b; 3Ob71/20t; 2Ob207/20k; 18OCg2/21z; 5Ob42/22w; 3Ob7/23k (3Ob8/23g)

Entscheidungsdatum

15.03.2023

Norm

EuGVVO 2012 Art 45 Abs1 lita
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art34 Nr1
IPRG §6
Vollstreckungsvertrag Österreich - Jugoslawien betr Schiedssprüche und Schiedsvergleiche Art2 lite
UN-Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ArtV Abs2 litb
ZPO §595 Abs1 Z6 idF vor SchiedsRÄG 2006
ZPO §611 Abs2 Z5 idF SchiedsRÄG 2006
ZPO §611 Abs2 Z8 idF SchiedsRÄG 2006
  1. ZPO § 595 heute
  2. ZPO § 595 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
  3. ZPO § 595 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 611 heute
  2. ZPO § 611 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
  1. ZPO § 611 heute
  2. ZPO § 611 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006

Rechtssatz

Weil die ordre-public-Klausel eine systemwidrige Ausnahme darstellt, wird allgemein sparsamster Gebrauch gefordert, eine schlichte Unbilligkeit des Ergebnisses genügt ebensowenig wie der bloße Widerspruch zu zwingenden österreichischen Vorschriften. Gegenstand der Verletzung müssen vielmehr Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein. Zweite wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel ist, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechtes und nicht bloß dieses selbst anstößig ist und überdies eine ausreichende Inlandsbeziehung besteht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 242/98a
    Entscheidungstext OGH 24.09.1998 6 Ob 242/98a
  • 1 Ob 33/00k
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 33/00k
    Auch; Beisatz: Eine Bestimmung des fremden Rechts ist nur dann nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führte, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar wäre (§ 6 IPRG). Schutzobjekt sind primär die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung und nicht subjektive Rechtspositionen von Inländern. (T1)
    Beisatz: Hier: Heilung der (Formunwirksamkeit) Unwirksamkeit der Anerkenntniserklärung durch Zeitablauf nach deutschen BGB. (T2)
  • 4 Ob 199/00v
    Entscheidungstext OGH 13.09.2000 4 Ob 199/00v
    Auch; nur: Zweite wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel ist, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechtes und nicht bloß dieses selbst anstößig ist und überdies eine ausreichende Inlandsbeziehung besteht. (T3) Veröff: SZ 73/142
  • 5 Ob 131/02d
    Entscheidungstext OGH 25.06.2002 5 Ob 131/02d
    Auch; nur: Gegenstand der Verletzung müssen vielmehr Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein. Zweite wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel ist, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechtes und nicht bloß dieses selbst anstößig ist. (T4)
    Veröff: SZ 2002/89
  • 3 Ob 221/04b
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 221/04b
    Auch; nur: Weil die ordre-public-Klausel eine systemwidrige Ausnahme darstellt, wird allgemein sparsamster Gebrauch gefordert, eine schlichte Unbilligkeit des Ergebnisses genügt ebensowenig wie der bloße Widerspruch zu zwingenden österreichischen Vorschriften. Gegenstand der Verletzung müssen vielmehr Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein. (T5)
    Beisatz: Als vom ordre public erfasste Grundwertungen werden vor allem die tragenden Grundsätze der Bundesverfassung, aber auch des Strafrechts, des Privatrechts und des Prozessrechts verstanden werden müssen, wobei für die Vereinbarkeit nicht der Weg oder die Begründung, sondern das Ergebnis des Schiedsspruchs maßgeblich ist. (T6)
    Beisatz: Nicht ausreichend ist es, dass das Recht oder Rechtsverhältnis selbst dem ordre public widerspricht, es muss auch die Durchsetzung für die inländische Rechtsordnung untragbar sein. (T7)
    Veröff: SZ 2005/9
  • 8 Ob 60/05i
    Entscheidungstext OGH 30.05.2005 8 Ob 60/05i
  • 3 Ob 242/05t
    Entscheidungstext OGH 15.02.2006 3 Ob 242/05t
    nur: Zweite wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel ist, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechtes und nicht bloß dieses selbst anstößig ist. (T8)
  • 7 Ob 236/05i
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 7 Ob 236/05i
    nur T5
  • 3 Ob 211/05h
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 3 Ob 211/05h
    nur T5; Veröff: SZ 2006/65
  • 3 Ob 49/06m
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 49/06m
    Auch; nur T5; Beis wie T1 nur: Eine Bestimmung des fremden Rechts ist nur dann nicht anzuwenden wäre, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führte, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar wäre. (T9)
  • 1 Ob 13/07d
    Entscheidungstext OGH 27.02.2007 1 Ob 13/07d
    Auch; Beis ähnlich wie T6
  • 2 Ob 50/08d
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 2 Ob 50/08d
    Auch; nur: Weil die ordre-public-Klausel eine systemwidrige Ausnahme darstellt, wird allgemein sparsamster Gebrauch gefordert. (T10)
  • 9 Ob 53/08x
    Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 Ob 53/08x
    Auch; Beisatz: Die „Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung" (ordre public) sind als Aufhebungsgrund äußerst sparsam einzusetzen: (T11)
    Beisatz: Hier: Aufhebung eines Schiedsspruchs nach § 595 Abs 1 Z 6 ZPO. (T12)
  • 9 Ob 70/10z
    Entscheidungstext OGH 22.10.2010 9 Ob 70/10z
    Auch; nur: Weil die ordre-public-Klausel eine systemwidrige Ausnahme darstellt, wird allgemein sparsamster Gebrauch gefordert, eine schlichte Unbilligkeit des Ergebnisses genügt ebensowenig wie der bloße Widerspruch zu zwingenden österreichischen Vorschriften. Gegenstand der Verletzung müssen vielmehr Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein. Zweite wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel ist, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechtes und nicht bloß dieses selbst anstößig ist. (T13)
    Beisatz: Die Unmöglichkeit der Adoption eines ausländischen Erwachsenen verstößt nicht schon per se gegen den ordre public. (T14)
  • 7 Ob 200/10b
    Entscheidungstext OGH 19.01.2011 7 Ob 200/10b
    Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist von der Anwendung der ordre‑public‑Klausel sparsamster Gebrauch zu machen, weil sie eine systemwidrige Ausnahme darstellt. Eine schlichte Unbilligkeit des Ergebnisses genügt ebenso wenig wie der bloße Widerspruch zu zwingenden österreichischen Vorschriften. Gegenstand der Verletzung müssen vielmehr Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein. (T15)
  • 3 Ob 38/11a
    Entscheidungstext OGH 22.03.2011 3 Ob 38/11a
  • 9 Ob 34/10f
    Entscheidungstext OGH 28.02.2011 9 Ob 34/10f
  • 3 Ob 65/11x
    Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 65/11x
    Auch; Veröff: SZ 2011/106
  • 3 Ob 186/11s
    Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 186/11s
    Auch; Beisatz: Worin diese ausreichende Inlandsbeziehung liegt, kann nur im Einzelfall bestimmt werden. Anhaltspunkte sind etwa gewöhnlicher Aufenthalt, Geburt oder Eheschließung im Inland, oder die österreichische Staatsangehörigkeit. Je stärker die Inlandsbeziehung, desto weniger werden befremdliche Ergebnisse der Anwendung ausländischen Rechts hingenommen, und umgekehrt. (T16)
    Veröff: SZ 2011/124
  • 2 Ob 9/12f
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 2 Ob 9/12f
    Auch; nur T8
  • 1 Ob 180/12w
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 180/12w
    Auch
  • 2 Ob 206/12a
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 206/12a
    Vgl auch; nur T5
  • 9 Ob 27/12d
    Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 27/12d
    nur T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Überschreitung der Prüfkompetenz durch das Berufungsgericht. (T17)
  • 6 Ob 138/13g
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 138/13g
  • 2 Ob 238/13h
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 2 Ob 238/13h
    Auch; Beisatz: Hier: Anerkennung eines kenianischen Gerichtsbeschlusses betreffend Vaterschaftsanerkenntnis; kein Widerspruch zu ordre public (§ 6 IPRG). (T18)
    Veröff: SZ 2014/122
  • 2 Ob 22/14w
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 2 Ob 22/14w
    Vgl; Beisatz: Maßgebend ist das Ergebnis des Schiedsspruchs und nicht seine Begründung. (T19)
  • 8 Ob 28/15y
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 8 Ob 28/15y
    Auch; Beisatz: Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist eine besondere Ausprägung des verfahrensrechtlichen ordre public. (T20)
  • 8 Ob 53/15z
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 53/15z
    Auch; Beis wie T14
  • 18 OCg 2/15s
    Entscheidungstext OGH 19.08.2015 18 OCg 2/15s
    Auch
  • 7 Ob 142/15f
    Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 142/15f
  • 3 Ob 208/15g
    Entscheidungstext OGH 17.02.2016 3 Ob 208/15g
    Auch
  • 18 OCg 3/15p
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 18 OCg 3/15p
    Auch; Beisatz: Aufhebungsgrund des § 611 Abs 2 Z 2 ZPO nur verwirklicht, wenn Gehörverletzung im staatlichen Verfahren mit Nichtigkeit zu ahnden wäre oder wenn der Gehörentzug einem Nichtigkeitsgrund wertungsmäßig zumindest nahekommt. (T21)
  • 18 OCg 2/16t
    Entscheidungstext OGH 28.09.2016 18 OCg 2/16t
    Auch
  • 18 OCg 6/16f
    Entscheidungstext OGH 02.03.2017 18 OCg 6/16f
    Auch
  • 3 Ob 10/17t
    Entscheidungstext OGH 07.06.2017 3 Ob 10/17t
  • 1 Ob 24/18p
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 1 Ob 24/18p
  • 18 OCg 2/18w
    Entscheidungstext OGH 09.10.2018 18 OCg 2/18w
    Auch
  • 7 Ob 145/18a
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 145/18a
  • 3 Ob 153/18y
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 3 Ob 153/18y
    Auch; Veröff: SZ 2018/105
  • 3 Ob 249/18s
    Entscheidungstext OGH 23.01.2019 3 Ob 249/18s
    Beisatz: Hier: Unterschiedliche Publizitätsvorschriften bei Sicherungseigentum. (T22); Veröff: SZ 2019/4
  • 3 Ob 251/18k
    Entscheidungstext OGH 20.02.2019 3 Ob 251/18k
    Auch; Beisatz: Es besteht auch keine Bindung, wenn ein Gericht eines anderen Mitgliedsstaats das Vorliegen eines ordre public-Verstoßes bejaht oder verneint hat. (T23)
    Beisatz: Zu bejahen wäre ein Verstoß gegen den ordre public also nur dann, wenn die Verfahrensrechte einer Partei in unerträglicher Weise beschnitten worden sind. Dafür ist stets das ausländische Verfahren als Ganzes und anhand sämtlicher Umstände zu beurteilen. (T24)
  • 2 Ob 170/18s
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 2 Ob 170/18s
    nur T3; Veröff: SZ 2019/10
  • 4 Ob 230/18d
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 4 Ob 230/18d
    Beisatz: Eine überlange Verfahrensdauer führt nicht dazu, dass die schlussendlich ergangene Entscheidung wegen Verstoßes gegen den ordre prublic unbeachtlich wäre. (T25)
    Beisatz: Eine Judikaturwende bewirkte keine ordre public-Widrigkeit. (T26)
    Veröff: SZ 2019/31
  • 18 OCg 1/19z
    Entscheidungstext OGH 15.05.2019 18 OCg 1/19z
    Auch; nur T5; Beis wie T19
  • 3 Ob 13/19m
    Entscheidungstext OGH 19.11.2019 3 Ob 13/19m
    Vgl; Beisatz: Beurteilungskriterium der ordre-public-Klausel sind die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung. (T27)
  • 4 Ob 233/19x
    Entscheidungstext OGH 21.02.2020 4 Ob 233/19x
    Vgl; Beisatz: Hier: Schuldenschnitt bei griechischen Staatsanleihen. (T28)
  • 6 Ob 7/20b
    Entscheidungstext OGH 25.06.2020 6 Ob 7/20b
    Vgl; Beisatz: Hier: Vaterschaftsanerkanntnis auch bei nicht biologischer Abstammung fällt nicht unter ordre public-Klausel. (T29)
    Beis wie T20
  • 3 Ob 71/20t
    Entscheidungstext OGH 02.09.2020 3 Ob 71/20t
    Beis wie T14
  • 2 Ob 207/20k
    Entscheidungstext OGH 25.11.2021 2 Ob 207/20k
    Beisatz wie T1
    Anm: Veröff: SZ 2021/101
  • 18 OCg 2/21z
    Entscheidungstext OGH 22.09.2021 18 OCg 2/21z
    Vgl; Beis wie T19; Beisatz: Hier: (keine) Aufhebung eines Schiedsspruchs. (T30)
  • 5 Ob 42/22w
    Entscheidungstext OGH 01.12.2022 5 Ob 42/22w
    Vgl; nur T3; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Verneint für Ferntrauung nach iranischem Recht ohne Zweifel an der freien Willensentscheidung. (T31)
  • 3 Ob 7/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.03.2023 3 Ob 7/23k
    Beisatz: Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung über Kindesunterhalt ohne Luxusgrenze (T32)

Schlagworte

Stellvertreterehe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110743

Im RIS seit

24.10.1998

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Dokumentnummer

JJR_19980924_OGH0002_0060OB00242_98A0000_001

Rechtssatz für 1Ob1/09t; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124588

Geschäftszahl

1Ob1/09t; 9Ob48/09p; 1Ob8/10y; 9Ob34/10f; 3Ob90/11y; 4Ob104/11i; 3Ob182/11b; 1Ob258/11i; 9Ob65/12t; 7Ob24/13z; 9Ob41/12p; 8Ob106/12i; 7Ob74/13b; 1Ob185/13g; 9ObA115/13x; 4Ob188/13w; 4Ob133/13g; 7Ob175/13f; 1Ob27/14y; 7Ob28/14i; 9ObA68/14m; 1Ob119/14b; 9ObA51/15p; 2Ob108/15v; 8ObA78/15a; 1Ob17/16f; 2Ob124/16y; 9ObA57/16x; 9ObA44/17m; 2Ob165/16b; 1Ob116/17s; 9Ob84/17v; 8ObA23/18t; 1Ob157/18x; 4Ob171/18b; 2Ob113/18h; 2Ob170/18s; 9Ob92/18x; 2Ob92/19x; 4Ob177/19m; 6Ob96/20s; 7Ob26/21f; 9ObA19/21s; 6Ob61/21w; 1Ob66/22w; 10Ob6/22p; 6Ob238/22a; 6Ob85/22a; 1Ob99/23z; 6Ob157/23s

Entscheidungsdatum

21.02.2024

Norm

ZPO §50 Abs1
ZPO §510 Abs1
  1. ZPO § 50 heute
  2. ZPO § 50 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  3. ZPO § 50 gültig von 01.03.1992 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. ZPO § 510 heute
  2. ZPO § 510 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 510 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Müsste der Oberste Gerichtshof infolge Abänderung der Entscheidung in der Hauptsache gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Satz 1 ZPO auch über die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz entscheiden, kann er in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 510, Absatz eins, letzter Satz ZPO die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts aufheben und diesem eine neuerliche Kostenentscheidung auftragen, wenn dafür eingehende Berechnungen notwendig sind (hier: langes Verfahren, sieben Prozessbeteiligte, wiederholte Klageeinschränkungen, Teilabweisung).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 1/09t
    Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 1/09t
  • 9 Ob 48/09p
    Entscheidungstext OGH 29.10.2009 9 Ob 48/09p
    Auch; nur: Müsste der Oberste Gerichtshof infolge Abänderung der Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 50 Abs 1 Satz 1 ZPO auch über die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz entscheiden, kann er in sinngemäßer Anwendung des § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts aufheben und diesem eine neuerliche Kostenentscheidung auftragen, wenn dafür eingehende Berechnungen notwendig sind. (T1)
    Beisatz: Im vorliegenden Fall ergibt sich die Notwendigkeit eingehender Berechnungen unter anderem daraus, dass Klagsänderungen vorgenommen wurden, somit verschiedene Verfahrensabschnitte zu bilden sind und der Akt insgesamt acht umfangreiche Bände umfasst. (T2)
    Veröff: SZ 2009/146
  • 1 Ob 8/10y
    Entscheidungstext OGH 09.03.2010 1 Ob 8/10y
    nur T1
  • 9 Ob 34/10f
    Entscheidungstext OGH 28.02.2011 9 Ob 34/10f
    nur T1
  • 3 Ob 90/11y
    Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 90/11y
    nur T1
  • 4 Ob 104/11i
    Entscheidungstext OGH 17.01.2012 4 Ob 104/11i
    Auch
  • 3 Ob 182/11b
    Entscheidungstext OGH 22.02.2012 3 Ob 182/11b
    Vgl auch
  • 1 Ob 258/11i
    Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 258/11i
    nur T1
  • 9 Ob 65/12t
    Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 65/12t
    nur T1
  • 7 Ob 24/13z
    Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 24/13z
    Vgl auch
  • 9 Ob 41/12p
    Entscheidungstext OGH 31.07.2013 9 Ob 41/12p
    Auch; Veröff: SZ 2013/72
  • 8 Ob 106/12i
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 8 Ob 106/12i
  • 7 Ob 74/13b
    Entscheidungstext OGH 17.09.2013 7 Ob 74/13b
    Vgl auch
  • 1 Ob 185/13g
    Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 185/13g
    Auch; nur T1
  • 9 ObA 115/13x
    Entscheidungstext OGH 26.11.2013 9 ObA 115/13x
    Auch
  • 4 Ob 188/13w
    Entscheidungstext OGH 19.11.2013 4 Ob 188/13w
    Auch
  • 4 Ob 133/13g
    Entscheidungstext OGH 20.01.2014 4 Ob 133/13g
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Analoge Anwendung des § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO. (T3)
  • 7 Ob 175/13f
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 175/13f
    Auch; Beisatz: Wenn der Oberste Gerichtshof sogar die Entscheidung der Hauptsache dem Berufungsgericht übertragen kann (§ 510 Abs 1 letzter Satz ZPO), sofern die dafür erforderlichen eingehenden Berechnungen einen Zeitaufwand erfordern, der dem Höchstgericht nicht zugemutet werden soll, muss dies umso mehr für die Kostenfragen gelten, zumal sich aus den Rechtsmittelbeschränkungen der ZPO ergibt, dass der Oberste Gerichtshof grundsätzlich nicht mit Kostenfragen belastet werden soll. (T4)
  • 1 Ob 27/14y
    Entscheidungstext OGH 22.05.2014 1 Ob 27/14y
    Auch
  • 7 Ob 28/14i
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 7 Ob 28/14i
    Auch; Beis ähnlich T4
  • 9 ObA 68/14m
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 9 ObA 68/14m
    Beisatz: Hier: Zahlreiche Klagsausdehnungen im erstinstanzlichen Verfahren. (T5)
  • 1 Ob 119/14b
    Entscheidungstext OGH 19.03.2015 1 Ob 119/14b
    Beis wie T4; Beisatz: Hier: Größenschluss aus § 70 Abs 3 letzter Satz AußStrG 2005. (T6)
    Veröff: SZ 2015/20
  • 9 ObA 51/15p
    Entscheidungstext OGH 29.07.2015 9 ObA 51/15p
    Auch
  • 2 Ob 108/15v
    Entscheidungstext OGH 09.09.2015 2 Ob 108/15v
    Auch
  • 8 ObA 78/15a
    Entscheidungstext OGH 25.11.2015 8 ObA 78/15a
    Auch; Veröff: SZ 2015/131
  • 1 Ob 17/16f
    Entscheidungstext OGH 28.04.2016 1 Ob 17/16f
    Auch; Beisatz: Hier: Vielzahl unterschiedlicher Verfahrensabschnitte mit unterschiedlichen Streitwerten und Erfolgsquoten. (T7)
  • 2 Ob 124/16y
    Entscheidungstext OGH 27.10.2016 2 Ob 124/16y
    Vgl auch; Beisatz: Hier insgesamt fünf Verfahrensabschnitte mit jeweils unterschiedlichem Obsiegen, Bestreitung etlicher Positionen als nicht zweckentsprechend. (T8)
  • 9 ObA 57/16x
    Entscheidungstext OGH 28.10.2016 9 ObA 57/16x
    Veröff: SZ 2016/113
  • 9 ObA 44/17m
    Entscheidungstext OGH 25.07.2017 9 ObA 44/17m
    Beisatz: Hier: Mehrere Klagseinschränkungen und umfangreiche Einwendungen gemäß § 54 Abs 1a ZPO. (T9)
    Veröff: SZ 2017/81
  • 2 Ob 165/16b
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 2 Ob 165/16b
    Auch
  • 1 Ob 116/17s
    Entscheidungstext OGH 15.11.2017 1 Ob 116/17s
    Veröff: SZ 2017/128
  • 9 Ob 84/17v
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 9 Ob 84/17v
  • 8 ObA 23/18t
    Entscheidungstext OGH 24.10.2018 8 ObA 23/18t
    Beisatz: Hier: Verfahren über vier Rechtsgänge, Teilzuspruch, Klagseinschränkung. (T10)
  • 1 Ob 157/18x
    Entscheidungstext OGH 17.10.2018 1 Ob 157/18x
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Abänderung eines Urteils, das (nur) zur Verhandlung in erster Instanz mit zwei weiteren Verfahren verbunden war, sodass die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nur gemeinsam getroffen werden kann. (T11)
  • 4 Ob 171/18b
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 171/18b
    Auch; Veröff: SZ 2018/81
  • 2 Ob 113/18h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2018 2 Ob 113/18h
    Auch; Beisatz: Hier: Mehrere Verfahrensabschnitte mit unterschiedlichen Streitwerten und Erfolgsquoten, Bestreitung etlicher Positionen in den Einwendungen der beklagten Parteien gegen das Kostenverzeichnis. (T12)
  • 2 Ob 170/18s
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 2 Ob 170/18s
    Vgl; Beis wie T6; Veröff: SZ 2019/10
  • 9 Ob 92/18x
    Entscheidungstext OGH 23.09.2019 9 Ob 92/18x
  • 2 Ob 92/19x
    Entscheidungstext OGH 26.05.2020 2 Ob 92/19x
    vgl
    Anm: Veröff: SZ 2020/47
  • 4 Ob 177/19m
    Entscheidungstext OGH 11.08.2020 4 Ob 177/19m
  • 6 Ob 96/20s
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 6 Ob 96/20s
    Vgl; Beisatz: Auch eine Aufhebung in die erste Instanz ist möglich. (T13)
  • 7 Ob 26/21f
    Entscheidungstext OGH 26.05.2021 7 Ob 26/21f
    nur T1
  • 9 ObA 19/21s
    Entscheidungstext OGH 29.04.2021 9 ObA 19/21s
    Beisatz: Hier: Umfangreiche Einwendungen der Beklagten gegen die Kostennote der Klägerin und eine im Berufungsverfahren unerledigt gebliebene Kostenrüge der Beklagten im Zusammenhang mit einem im Berufungsverfahren zurückgewiesenen Kostenrekurs der Beklagten gegen einen nachträglichen Kostenbestimmungsbeschluss des Erstgerichts. (T14)
  • 6 Ob 61/21w
    Entscheidungstext OGH 23.06.2021 6 Ob 61/21w
    Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Wurde das Urteil des Erstgerichts im Berufungsverfahren mit umfangreicher Kostenrüge im Kostenpunkt bekämpft, erscheint eine Aufhebung in die erste Instanz nicht zweckmäßig. Vielmehr ist diesfalls in Einklang mit dem Gesetzeswortlaut des § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO die diesbezügliche Entscheidung dem Berufungsgericht aufzutragen. (T15)
  • 1 Ob 66/22w
    Entscheidungstext OGH 22.06.2022 1 Ob 66/22w
    Vgl; Beis wie T6; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Aufteilungsverfahren. (T16)
  • 10 Ob 6/22p
    Entscheidungstext OGH 13.09.2022 10 Ob 6/22p
    Vgl; Beis wie T13
  • 6 Ob 238/22a
    Entscheidungstext OGH 25.01.2023 6 Ob 238/22a
    Vgl; Beis wie T13
  • 6 Ob 85/22a
    Entscheidungstext OGH 18.04.2023 6 Ob 85/22a
    vgl; Beisatz wie T13
  • 1 Ob 99/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.06.2023 1 Ob 99/23z
    vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6; Beisatz wie T13
  • 6 Ob 157/23s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.02.2024 6 Ob 157/23s
    vgl; Beisatz wie T13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124588

Im RIS seit

28.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2024

Dokumentnummer

JJR_20090226_OGH0002_0010OB00001_09T0000_001

Entscheidungstext 2Ob170/18s

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

Zak 2019/124 S 75 - Zak 2019,75 = iFamZ 2019/81 S 131 - iFamZ 2019,131 = FamRZ 2019,738/359 - FamRZ 2019/359 = NZ 2019/59 S 178 - NZ 2019,178 = EvBl 2019/72 S 506 (Legath) - EvBl 2019,506 (Legath) = JBl 2019,721 (Heindler) = EF‑Z 2019/133 S 234 (Verschraegen) - EF‑Z 2019,234 (Verschraegen) = Brosch, IPRax 2020,24 = IPRax 2020,47/6 - IPRax 2020/6 = SZ 2019/10 = EF-Z 2021/69 S 152 (Nademleinsky, Rechtsprechungsübersicht) - EF-Z 2021,152 (Nademleinsky, Rechtsprechungsübersicht) = EFSlg 161.659 = EFSlg 161.660 = EFSlg 161.771

Geschäftszahl

2Ob170/18s

Entscheidungsdatum

29.01.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem * 2013 verstorbenen S* F*, zuletzt *, wegen Feststellung des Erbrechts der Antragsteller 1. M* F*, 2. M* F*, 3. F* F*, alle vertreten durch Dr. Johannes Kirschner, Rechtsanwalt in Wels, 4. M* F*, vertreten durch Dr. Paul Fuchs, Rechtsanwalt in Thalheim bei Wels, und 5. M* M*, vertreten durch die Oberndorfer Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wels, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Viertantragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 18. Juli 2018, GZ 22 R 164/18a-178, mit welchem der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 7. März 2018, GZ 1 A 313/13y-156, in der Entscheidung über das Erbrecht abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird in seinem Punkt 2 dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichts über das Erbrecht in der Sache wiederhergestellt wird.

Die Kostenentscheidung wird in diesem Punkt aufgehoben, und die Sache wird insofern zur neuerlichen Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz an das Rekursgericht zurückverwiesen.

Der Fünftantragsteller ist schuldig, der Viertantragstellerin die mit 1. 883,16 EUR (darin 313,86 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekurses binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der 2013 verstorbene Erblassser war iranischer Staatsangehöriger, aber seit 2006 in Österreich wohnhaft. Er hinterlässt eine Ehefrau (Erstantragstellerin) und vier Kinder. Die Kinder sind Doppelstaater: Ein Sohn (Fünftantragsteller) und zwei Töchter (Zweit- und Viertantragstellerin) sind iranische und österreichische Staatsangehörige und in Österreich ansässig, der zweite Sohn (Drittantragsteller) ist iranischer und belgischer Staatsangehöriger und in Belgien ansässig. Die Witwe ist in Wels ansässig und (offenkundig) nur iranische Staatsangehörige.

Der Nachlass ist nach Artikel 10, Absatz 3, des Freundschafts- und Niederlassungsvertrags zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran, BGBl 1966/45, nach iranischem Recht abzuhandeln. Dieses Recht differenziert nach dem Geschlecht der Erben. Der Erbteil des Witwers beträgt ein Viertel, jener der Witwe ein Achtel; bei Kindern erben die Söhne jeweils doppelt so viel wie die Töchter. Bei unbeweglichem Vermögen erben (soweit hier relevant) nur die Kinder, die Witwe hat einen schuldrechtlichen Wertausgleichsanspruch. Mit Testament kann nur über ein Drittel des Nachlasses verfügt werden.

Im konkreten Fall hatte der Erblasser ein nach österreichischem und iranischem Recht ungültiges Testament zugunsten der Witwe verfasst. Die Ungültigkeit kann nach iranischem Recht durch Anerkenntnis geheilt werden. Ein solches Anerkenntnis haben ein Sohn (Drittantragsteller) und eine Tochter (Zweitantragstellerin) abgegeben. Dies hat nach iranischem Recht zur Folge, dass jeweils ein Drittel ihres Erbteils der Witwe zuwächst, und zwar zusätzlich zu jenem Erbteil, der der Witwe schon aufgrund des Gesetzes zukommt. All dies ergibt sich aus einem Rechtsgutachten zum iranischen Recht, dessen Richtigkeit die Parteien nicht bestreiten.

Die Witwe und die Kinder gaben einander (teilweise) widersprechende Erbantrittserklärungen ab. Zwischen jenen Kindern, die das Testament nicht anerkannt haben (Viertantragstellerin und Fünftantragsteller; in der Folge als „Tochter“ und „Sohn“ bezeichnet), ist im Rechtsmittelverfahren strittig, ob die Quoten nach iranischem Recht zu bestimmen sind oder ob die Verschiedenbehandlung der Geschlechter gegen den österreichischen ordre public verstößt.

Das Erstgericht nahm Ordre-public-Widrigkeit sowohl der Schlechterbehandlung der Witwe als auch der Töchter an, und zwar bei der Witwe auch insofern, als diese vom Erbrecht in Bezug auf das unbewegliche Vermögen ausgeschlossen ist. Das führte dazu, dass die vom Erstgericht festgestellten Erbquoten beim beweglichen und unbeweglichen Vermögen gleich waren, was aber nicht auffiel, weil das Erstgericht unterschiedliche Bruchzahlen (teilweise nicht gekürzt) verwendete. Aus der Begründung ergibt sich aber eindeutig, dass diese Rechtsfolge gewollt war, weil das Erstgericht den wegen des Ausschlusses vom Erbrecht bestehenden Wertersatzanspruch (folgerichtig) verneinte. Es wollte also bewegliches und unbewegliches Vermögen gleich behandeln und dabei jene Vorschriften des iranischen Rechts, die nach dem Geschlecht des Erben unterscheiden, nicht anwenden. Die rechnerischen Auswirkungen dieser Vorgangsweise (Anhebung der Quote der Witwe auf die eines Witwers, Gleichbehandlung aller Kinder) sind nicht strittig.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Sohnes Folge und bestimmte die Quoten nach iranischem Recht, wobei es – anders als das Erstgericht – zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen unterschied. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige, und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.

Das iranische Recht verstoße nicht gegen den ordre public, weil danach nur Männer, nicht aber Frauen zur Leistung von Unterhalt verpflichtet seien. Dieser Umstand gleiche die ungleichen Erbquoten aus. Im konkreten Fall bestünden auch Beziehungen aller Beteiligten in den Iran; die Witwe habe dort die Kinder auf Unterhalt geklagt, und es sei „offensichtlich“ auch zu deren Verurteilung nach den Erbquoten gekommen. Eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung liege nicht vor.

Gegen diese Entscheidung richtet sich ein außerordentlicher Revisionsrekurs der Tochter, mit dem sie die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung anstrebt.

Sie bringt vor, die Ungleichbehandlung von Mann und Frau verstoße gegen Grundwertungen des österreichischen Rechts. Ein allfälliger Unterhaltsanspruch nach iranischem Recht könne die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen, weil dieses Unterhaltsrecht zwischen den Beteiligten aus österreichischer Sicht nicht anwendbar sei.

Der Sohn beantragt in der ihm freigestellten Revisionsrekursbeantwortung, das Rechtsmittel der Tochter zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.

In einem ersten Schritt sei zu prüfen, ob das iranische Erbrecht in seiner Gesamtheit gegen Grundwertungen des österreichischen Rechts verstoße; nur wenn das zutreffe, sei in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Anwendung im konkreten Fall zu einem unerträglichen Ergebnis führe. Hier treffe schon Ersteres nicht zu, weil die nach dem Geschlecht differenzierenden Quoten des iranischen Rechts dadurch ausgeglichen würden, dass nur Frauen einen Unterhaltsanspruch hätten. Daher sei die Anwendung des iranischen Rechts im Einzelfall nicht mehr zu prüfen. Selbst wenn man aber eine solche Prüfung vornehmen wollte, sei zu beachten, dass ein „islamisch geprägter“ Erblasser dasselbe Ergebnis bei fiktiver Anwendung österreichischen Rechts durch ein Testament hätte erreichen können. Damit könne auch das Ergebnis des iranischen Rechts nicht anstößig sein.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Anwendung eines nach dem Geschlecht der gesetzlichen Erben differenzierenden Erbrechts über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat. Er ist auch berechtigt.

1. Zwischen den Parteien des Revisionsrekursverfahrens ist unstrittig, dass die Erbquoten nach Artikel 10, Absatz 3, des Freundschafts- und Niederlassungsvertrags zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran, BGBl 1966/45, zu bestimmen sind. Im konkreten Fall hätte sich dies wegen der iranischen Staatsangehörigkeit des Erblassers ohnehin auch aus Paragraph 28, IPRG in der Fassung vor dem ErbRÄG 2015 ergeben (Paragraph 50, Absatz 7, IPRG in der Fassung des ErbRÄG 2015). Paragraph 28, IPRG wurde zwar mit dem ErbRÄG 2015 aufgehoben, weil das anwendbare Erbrecht nun nach der EuErbVO zu bestimmen ist. Der bilaterale Vertrag mit dem Iran hat allerdings nach Artikel 75, Absatz eins, EuErbVO auch Vorrang vor dieser Verordnung. Die Erbfolge nach iranischen Staatsangehörigen ist daher auch weiterhin grundsätzlich nach iranischem Recht zu beurteilen.

2. Nach Artikel 10, Absatz 4, des bilateralen Vertrags kann von der Anwendung des Heimatrechts „nur in Ausnahmefällen und lediglich insofern“ abgewichen werden, „als dies einer allgemeinen, auch allen anderen ausländischen Staaten gegenüber gepflogenen Übung entspricht“. Diese Bestimmung kann im gegebenen Zusammenhang nur als implizite Ordre-public-Klausel verstanden werden. Denn schon bei Abschluss des bilateralen Vertrags war es allgemeine Übung, fremdes Recht bei Verstoß gegen den eigenen Ordre public nicht anzuwenden vergleiche etwa Artikel 7, Haager Testamentsübk [1961]; Artikel 16, MSÜ [1961]). Auch der Rechtsmittelgegner bestreitet nicht, dass ein Ordre-public-Verstoß wahrzunehmen wäre; er vertritt nur die Auffassung, dass im konkreten Fall kein solcher Verstoß vorliege.

3. Im konkreten Fall verstößt die Anwendung des nach dem Geschlecht differenzierenden iranischen Erbrechts gegen den österreichischen ordre public.

3.1. Fremdes Recht ist aufgrund der (hier impliziten) Ordre-public-Klausel nicht anzuwenden, wenn diese Anwendung im konkreten Fall gegen Grundwertungen des österreichischen Rechts verstieße und der Sachverhalt eine ausreichende Inlandsbeziehung aufweist (4 Ob 199/00v SZ 73/142 mwN; 9 Ob 34/10f EF-Z 2011/64 [Nademleinsky] = iFamZ 2011/129 [Fucik]; RIS-Justiz RS0110743; Lurger/Melcher, Handbuch Internationales Privatrecht [2017] Rz 1/44; Nademleinsky/Neumayr, Internationales Familienrecht2 [2017] Rz 01.23 ff). Zu prüfen ist daher einerseits das Verhältnis der (fiktiven) Anwendung des kollisionsrechtlich berufenen Rechts im konkreten Fall zu Grundwertungen des österreichischen Rechts, andererseits das Ausmaß der Inlandsbeziehung. Die beiden Elemente bilden ein bewegliches System: Je stärker der Inlandsbezug, umso geringere Abweichungen vom österreichischen Recht können einen Ordre-public-Verstoß begründen, und umgekehrt („Relativität des ordre public“: 3 Ob 186/11s SZ 2011/124 = iFamZ 2012/34 [Fucik] = EF-Z 2012/89 [Nademleinsky]; Lurger/Melcher, Handbuch Rz 1/45; Nademleinsky/Neumayr, Internationales Familienrecht2 Rz 01.25 mwN).

3.2. Die in der Rechtsmittelbeantwortung vertretene Auffassung, dass zunächst abstrakt geprüft werden müsse, ob das fremde Recht in seiner Gesamtheit gegen Grundwertungen des österreichischen Rechts verstoße, und nur bei Bejahung dieser Frage das konkrete Ergebnis der Anwendung als ordre-public-widrig angesehen werden könnte, ist mit diesen Grundsätzen nicht vereinbar. Maßgebend ist allein das Ergebnis der Anwendung des fremden Rechts im konkreten Fall, nicht dessen abstrakter Inhalt. Denn Zweck der Vorbehaltsklausel ist allein die Verhinderung eines materiell untragbaren Ergebnisses im Einzelfall. Weder führt daher die Unvereinbarkeit der fremden Gesamtregelung eines Rechtsgebiets mit eigenen Grundwertungen zwingend zur Unanwendbarkeit eines Teils dieser Regelung im konkreten Fall, noch ist sie notwendige Voraussetzung dafür.

3.3. Zu den Grundwertungen des österreichischen Rechts gehört jedenfalls die Gleichberechtigung von Mann und Frau (Artikel 7, B-VG; 7 Ob 600/86 SZ 59/128; RIS-Justiz RS0076998; Nademleinsky/Neumayr, Internationales Familienrecht2 [2017] Rz 01.24; Schwartze in Deixler-Hübner/Schauer, EuErbVO [2015] Artikel 35, Rz 10). Zwar wurde in einer älteren Entscheidung ausgesprochen, dass eine nicht vollkommen verwirklichte Gleichstellung der Geschlechter noch nicht notwendigerweise ordre-public-widrig sein müsse (6 Ob 242/98a). Dabei handelte es sich jedoch um ein bloßes obiter dictum, da der Oberste Gerichtshof den Ordre-public-Verstoß im konkreten Fall ohnehin bejahte. Richtigerweise wird ein Abweichen vom Grundsatz der vollständigen Gleichbehandlung der Geschlechter, das sich im konkreten Fall auswirkt, bei einem nicht ganz in den Hintergrund tretenden Inlandsbezug in aller Regel nicht hingenommen werden können. Diese Wertung ist insbesondere Artikel 10, Rom III-VO zu entnehmen, wonach das nach dieser Verordnung berufene Scheidungsrecht nicht anzuwenden ist, wenn es den Ehegatten keinen gleichberechtigten Zugang zur Scheidung gewährt. Im Schrifttum wird zutreffend vertreten, dass dies analog auch im Anwendungsbereich des bilateralen Vertrags mit dem Iran zu gelten hat (Nademleinsky/Neumayr, Internationales Familienrecht2 Rz 05.96). Gründe, das Erbrecht anders zu behandeln, sind nicht ersichtlich.

3.4. Im konkreten Fall führt die Anwendung des iranischen Rechts dazu, dass die Töchter mit geringeren Quoten erben als die Söhne und die Quote der Witwe allein wegen ihres Geschlechts geringer ist als die eines Witwers. Der Verstoß gegen eine Grundwertung des österreichischen Rechts liegt damit auf der Hand vergleiche bei gleicher Verfassungsrechtslage zum deutschen IPR Dörner in Staudinger [2007] Artikel 25, EGBGB Rz 727 mwN; Lorenz in Bamberger/Roth3 Artikel 6, EGBGB Rz 11). An einer ausreichenden Inlandsbeziehung ist wegen des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers und der überwiegenden Zahl der Erben in Österreich nicht zu zweifeln.

3.5. Unterhaltsansprüche der Witwe und der Töchter gegen die Söhne, die nach iranischem Recht bestehen könnten, können diese Ungleichbehandlung keinesfalls ausgleichen.

(a) Ob solche Ansprüche bestehen, wäre im konkreten Fall nicht nach iranischem Recht zu beurteilen. Denn Artikel 10, Absatz 3, des bilateralen Vertrags erfasst zwar grundsätzlich auch familienrechtliche Rechtsverhältnisse. Voraussetzung ist aber, dass alle Beteiligten demselben Vertragsstaat angehören. Das trifft nicht zu, wenn einer der Beteiligten (auch) Angehöriger des anderen oder eines dritten Staates ist (2 Ob 536/89; 6 Ob 69/11g; RIS-Justiz RS0076186). Der Unterhaltsanspruch der Witwe und der (volljährigen) Töchter ist daher aus österreichischer Sicht nach dem Haager Unterhaltsprotokoll zu beurteilen. Anwendbar ist damit das Recht jenes Staates, in dem die Unterhaltsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Artikel 3, HUP), also österreichisches Recht. Damit kann offen bleiben, ob nach iranischem Recht Ansprüche bestünden, ob diese durchsetzbar wären und ob sie tatsächlich im konkreten Fall die Ungleichbehandlung aufwiegen könnten.

(b) Der Hinweis des Rekursgerichts auf ein iranisches Unterhaltsurteil führt zu keiner anderen Beurteilung.

Ein solches Urteil würde in Österreich mangels verbürgter Gegenseitigkeit nicht anerkannt und vollstreckt (Paragraph 4, AUG 2014). Weder gilt im Verhältnis zum Iran ein bilateraler oder multilateraler Vollstreckungsvertrag, noch besteht eine Verordnung nach Paragraph 4, Absatz 3, AUG. Der bilaterale Freundschafts- und Niederlassungsvertrag enthält keine Regelungen zur Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vergleiche 6 Ob 69/11g [Scheidung]). Zudem ist das Urteil nur zugunsten der Witwe ergangen. Dass auch die Rechtsmittelwerberin nach iranischem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Brüder hätte, der die erbrechtliche Ungleichbehandlung tatsächlich (also nicht bloß bei abstrakter Betrachtung) ausgliche, behauptet nicht einmal der Rechtsmittelgegner. Folgerichtig kommt er in der Rechtsmittelbeantwortung nicht mehr auf das iranische Urteil und seine möglichen Folgen für die Beurteilung des Ordre-public-Verstoßes zurück.

3.6. Auch die Möglichkeit, dass der Erblasser das Ergebnis des iranischen gesetzlichen Erbrechts nach österreichischem Recht durch letztwillige Verfügung hätte herbeiführen können, reicht nicht aus, um einen Ordre-public-Verstoß zu verneinen.

(a) Nach Teilen der (deutschen) Lehre soll schon die bloße Möglichkeit des Erblassers, das Ergebnis des fremden Rechts bei fiktiver Anwendung des eigenen Rechts durch letztwillige Verfügung herbeizuführen, für die Verneinung eines Ordre-public-Verstoßes ausreichen (Dutta in MüKo BGB7 Artikel 35, EuErbVO Rz 9 mwN). Dem ist aber entgegenzuhalten, dass bei der Ordre-public-Prüfung ausschließlich die Anwendung fremden Rechts im konkreten Fall zu beurteilen ist. Diese Anwendung des fremden gesetzlichen Erbrechts führt hier aber aufgrund einer abweichenden Wertentscheidung des fremden Gesetzgebers zu einem eklatant anderen Ergebnis als die Anwendung des entsprechenden eigenen (gesetzlichen) Erbrechts. Schon damit ist bei einem Verstoß gegen grundlegende Wertentscheidungen des eigenen Rechts – hier der Gleichberechtigung von Mann und Frau – der eigene ordre public verletzt (Looschelders, Anpassung und ordre public im Internationalen Erbrecht, FS Bernd von Hoffmann [2011] 266 [275, 278 f]).

(b) Anderes könnte zwar gelten, wenn dieses Ergebnis tatsächlich dem Willen des Erblassers entspräche (Bauer in Dutta/Weber, Internationales Erbrecht [2016] Artikel 35, EuErbVO Rz 13; Dörner, Zur Beerbung eines in der Bundesrepublik verstorbenen Iraners, IPRax 1994, 33 [36]; Looschelders, Begrenzung des ordre public durch den Willen des Erblassers, IPRax 2009, 246 [247 f]; von Hein in MüKo BGB7 Artikel 6, EGBGB Rz 141). Der Wille des Erblassers könnte dabei unter Umständen auch aus einem ungültigen Testament erschlossen werden. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, weil der Erblasser die Witwe als Alleinerbin eingesetzt hatte, was den Wertungen des iranischen Rechts gerade zuwiderlief.

4. Bestimmungen des fremden Rechts, deren Anwendung gegen den ordre public verstieße, sind nach Paragraph 6, IPRG nicht anzuwenden. Im konkreten Fall sind das jedenfalls die Regelungen zum geringeren Erbrecht der Witwe und zur Ungleichbehandlung der Kinder. Insofern trifft die Entscheidung des Erstgerichts, das die Quote der Witwe entsprechend jener eines Witwers bestimmt und die Kinder gleich behandelt hatte, uneingeschränkt zu. Ob auch – wie vom Erstgericht angenommen – der Ausschluss der Witwe vom Erbrecht bei Liegenschaften gegen den ordre public verstößt oder ob insofern deren schuldrechtlicher Ersatzanspruch ein ausreichendes Surrogat bildet, kann offen bleiben. Denn die Rechtsmittelwerberin beantragt nur die Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung, nicht die für sie (noch) günstigere Variante, die sich aus der Nichtberücksichtigung der Witwe bei der Erbfolge in die Liegenschaften ergäbe.

5. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Entscheidung des Erstgerichts über das Erbrecht wiederherzustellen. Die dem zugrunde liegenden Erwägungen können wie folgt zusammengefasst werden:

Regelungen einer fremden Rechtsordnung, die beim gesetzlichen Erbrecht nach dem Geschlecht der Erben unterscheiden, sind wegen Verstoßes gegen den österreichischen ordre public nicht anzuwenden, wenn sich die Verschiedenbehandlung im konkreten Fall auswirkt und ein ausreichender Inlandsbezug vorliegt. Anderes könnte unter Umständen gelten, wenn das Ergebnis der Anwendung des fremden Rechts dem festgestellten Willen des Erblassers entspricht.

6. Zu den Kosten des Verfahrens:

6.1. Im Revisionsrekursverfahren hat die Viertantragstellerin zur Gänze obsiegt. Der Fünftantragsteller ist daher zum Kostenersatz verpflichtet. Da keine Bewertung des Streitgegenstands iSv Paragraph 4, RATG erfolgte, ist vom Zweifelsstreitwert nach Paragraph 14, RATG auszugehen.

6.2. In Bezug auf die Kosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens ist die Entscheidung aufzuheben, und die Sache ist insofern an das Rekursgericht zurückzuverweisen. Aufgrund der Beteiligung mehrerer Parteien, unterschiedlicher Erfolgsquoten und eines unerledigten Kostenrekurses bedarf die Kostenentscheidung eingehender Berechnungen, die aufgrund eines Größenschlusses zu Paragraph 70, Absatz 3, AußStrG dem Rekursgericht zu überlassen sind (RIS-Justiz RS0124588; 1 Ob 119/14b).

Textnummer

E124086

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:E124086

Im RIS seit

21.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2023

Dokumentnummer

JJT_20190129_OGH0002_0020OB00170_18S0000_000