Die ordentliche Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig (§ 502 Abs 1 ZPO); sie ist jedoch nicht berechtigt.Die ordentliche Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO); sie ist jedoch nicht berechtigt.
1. Die Grundsätze der Auslegung von Kollektivverträgen wurden
bereits vom Berufungsgericht dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann.
Zum Einwand der Beklagten, es scheitere an der erforderlichen Entfernung:
2.1. Abschnitt VIII des 2.1. Abschnitt römisch VIII des
Kollektivvertrags für ArbeiterInnen im Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (KVAÜ) enthält in Kapitel A Regelungen für auswärtige Arbeiten „bei Entsendung durch den Beschäftiger“ und in Kapitel B solche „bei Entsendung durch den Überlasser in weit entfernte Beschäftigerbetriebe“. Abschnitt A kommt nur im – hier nicht gegebenen – Fall der Entsendung durch den Beschäftiger zum Tragen (vgl 9 ObA 30/07p; 9 ObA 135/07d). Weil hier eine Entsendung durch den Überlasser vorliegt, sind die Regelungen des Kapitels B des Abschnitts VIII des KVAÜ entscheidend.Kollektivvertrags für ArbeiterInnen im Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (KVAÜ) enthält in Kapitel A Regelungen für auswärtige Arbeiten „bei Entsendung durch den Beschäftiger“ und in Kapitel B solche „bei Entsendung durch den Überlasser in weit entfernte Beschäftigerbetriebe“. Abschnitt A kommt nur im – hier nicht gegebenen – Fall der Entsendung durch den Beschäftiger zum Tragen vergleiche 9 ObA 30/07p; 9 ObA 135/07d). Weil hier eine Entsendung durch den Überlasser vorliegt, sind die Regelungen des Kapitels B des Abschnitts römisch VIII des KVAÜ entscheidend.
2.2. Sowohl der das Vorliegen einer „Dienstreise“ regelnde Punkt 11 des Kapitels B als auch der die Ansprüche auf ein Tag- und ein Nächtigungsgeld regelnde Punkt 12 des Kapitels B stellen grundsätzlich auf die Entfernung des Wohnorts des Arbeitnehmers vom Beschäftigerbetrieb (Wegstrecke bei Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel) ab, wobei es für Punkt 11 auf ein Überschreiten von 60 km, für Punkt 12 auf ein Überschreiten von 120 km ankommt. Dies gilt aufgrund der von den Kollektivvertragsparteien in Anhang III zu Abschnitt VIII vorgenommenen Klarstellung auch für in Ausland wohnhafte Arbeitnehmer (vgl 9 ObA 135/07d). Zumal der Wohnsitz (Wohnort) des Klägers in Ungarn mehrere hundert Kilometer vom Beschäftigerbetrieb entfernt liegt, sind entgegen der Ansicht der Beklagten die Entfernungsvoraussetzungen von Abschnitt VIII Kapitel B Punkt 12 des Kollektivvertrags unabhängig von der Entfernung zwischen dem Beschäftigerbetrieb und dem Überlassungsbetrieb erfüllt.2.2. Sowohl der das Vorliegen einer „Dienstreise“ regelnde Punkt 11 des Kapitels B als auch der die Ansprüche auf ein Tag- und ein Nächtigungsgeld regelnde Punkt 12 des Kapitels B stellen grundsätzlich auf die Entfernung des Wohnorts des Arbeitnehmers vom Beschäftigerbetrieb (Wegstrecke bei Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel) ab, wobei es für Punkt 11 auf ein Überschreiten von 60 km, für Punkt 12 auf ein Überschreiten von 120 km ankommt. Dies gilt aufgrund der von den Kollektivvertragsparteien in Anhang römisch III zu Abschnitt römisch VIII vorgenommenen Klarstellung auch für in Ausland wohnhafte Arbeitnehmer vergleiche 9 ObA 135/07d). Zumal der Wohnsitz (Wohnort) des Klägers in Ungarn mehrere hundert Kilometer vom Beschäftigerbetrieb entfernt liegt, sind entgegen der Ansicht der Beklagten die Entfernungsvoraussetzungen von Abschnitt römisch VIII Kapitel B Punkt 12 des Kollektivvertrags unabhängig von der Entfernung zwischen dem Beschäftigerbetrieb und dem Überlassungsbetrieb erfüllt.
Zum Einwand der Beklagten, es scheitere an der fehlenden Nächtigung:
3. Zur Frage, ob bei der (typischen) Heimfahrt am Freitag nach Dienstschluss (als gewöhnlich letzten Arbeitstag der Woche) für diesen Freitag ein Tag(es)geld nach Abschnitt VIII Kapitel B Punkt 12 KVAÜ zusteht, finden sich in der Literatur nur ansatzweise Äußerungen:3. Zur Frage, ob bei der (typischen) Heimfahrt am Freitag nach Dienstschluss (als gewöhnlich letzten Arbeitstag der Woche) für diesen Freitag ein Tag(es)geld nach Abschnitt römisch VIII Kapitel B Punkt 12 KVAÜ zusteht, finden sich in der Literatur nur ansatzweise Äußerungen:
3.1. Kurzböck (Der NEUE Arbeiter-Kollektivvertrag in der Arbeitskräfteüberlassung [LV aktuell Sonderheft 2012], 52) vertritt zu Abschnitt VIII Kapitel B Punkt 12 die Ansicht, dass es sich beim Taggeld im Sinne einer Aufwandsentschädigung um eine pauschale Verpflegungsabgeltung handle. Das Taggeld gebühre, ohne dass zeitliche Mindestanforderungen gestellt würden, im Ausmaß von [damals] 26,16 EUR. Es gebühre offenbar pro Arbeitstag, da hier die Bezeichnung „Tag“ bzw „Kalendertag“ nicht verwendet werde. Daher sei ein „24-Stunden-Rhythmus“ anzunehmen. Abgabenrechtlich könne man bei Kapitel B von einem kollektivvertraglichen Dienstreisebegriff ausgehen, sodass das Taggeld nach § 26 Z 4 EStG 1988 abgabenbefreit sei. Eine Ausnahme könne dann eintreten, „wenn ein Arbeitstag nicht die erforderliche Zahl von (steuerlichen) Abwesenheitsstunden aufweist (z.B. ein Freitagsfrühschluss, dann setzt die – beim DR-Begriff A beschriebene – Zwölftelregelung ein). Sollte der aliquotierte steuerliche Taggeldbetrag niedriger sein als die € 26,16, dann ist die Differenz abgabenpflichtig zu behandeln“. Kurzböck geht damit davon aus, dass dem Arbeitnehmer das Taggeld auch für einen Freitag (letzten Tag der Arbeitswoche) gebührt, an dem der Arbeitnehmer nach Hause fährt („Freitagsfrühschluss“).3.1. Kurzböck (Der NEUE Arbeiter-Kollektivvertrag in der Arbeitskräfteüberlassung [LV aktuell Sonderheft 2012], 52) vertritt zu Abschnitt römisch VIII Kapitel B Punkt 12 die Ansicht, dass es sich beim Taggeld im Sinne einer Aufwandsentschädigung um eine pauschale Verpflegungsabgeltung handle. Das Taggeld gebühre, ohne dass zeitliche Mindestanforderungen gestellt würden, im Ausmaß von [damals] 26,16 EUR. Es gebühre offenbar pro Arbeitstag, da hier die Bezeichnung „Tag“ bzw „Kalendertag“ nicht verwendet werde. Daher sei ein „24-Stunden-Rhythmus“ anzunehmen. Abgabenrechtlich könne man bei Kapitel B von einem kollektivvertraglichen Dienstreisebegriff ausgehen, sodass das Taggeld nach Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 abgabenbefreit sei. Eine Ausnahme könne dann eintreten, „wenn ein Arbeitstag nicht die erforderliche Zahl von (steuerlichen) Abwesenheitsstunden aufweist (z.B. ein Freitagsfrühschluss, dann setzt die – beim DR-Begriff A beschriebene – Zwölftelregelung ein). Sollte der aliquotierte steuerliche Taggeldbetrag niedriger sein als die € 26,16, dann ist die Differenz abgabenpflichtig zu behandeln“. Kurzböck geht damit davon aus, dass dem Arbeitnehmer das Taggeld auch für einen Freitag (letzten Tag der Arbeitswoche) gebührt, an dem der Arbeitnehmer nach Hause fährt („Freitagsfrühschluss“).
3.2. Rothe (Arbeiter- und Angestellten-KV Arbeitskräfteüberlassung3 [2017]) vertritt zu Abschnitt VIII Kapitel A Punkt 2 KVAÜ die Ansicht, dass dem Wochenpendler für den Freitag, an dem er nach Hause fährt und daher an diesem Tag nicht mehr „außer Haus“ nächtigt, kein „großes Tagesgeld“ (26,40 EUR) und auch kein Nächtigungsgeld zusteht (aaO 91). Hierauf wird vom Autor bei der Erläuterung von Abschnitt VIII Kapitel B Punkt 12 KVAÜ „zur Vermeidung von Wiederholungen“ verwiesen (aaO 105).3.2. Rothe (Arbeiter- und Angestellten-KV Arbeitskräfteüberlassung3 [2017]) vertritt zu Abschnitt römisch VIII Kapitel A Punkt 2 KVAÜ die Ansicht, dass dem Wochenpendler für den Freitag, an dem er nach Hause fährt und daher an diesem Tag nicht mehr „außer Haus“ nächtigt, kein „großes Tagesgeld“ (26,40 EUR) und auch kein Nächtigungsgeld zusteht (aaO 91). Hierauf wird vom Autor bei der Erläuterung von Abschnitt römisch VIII Kapitel B Punkt 12 KVAÜ „zur Vermeidung von Wiederholungen“ verwiesen (aaO 105).
3.3. Schindler (Arbeitskräfteüberlassungs-KV4 [2018] 246) vertritt zu Abschnitt VIII Kapitel B Punkt 12 die Ansicht, dass der KVAÜ Tages- und Nächtigungsgelder nur dann vorsehe, wenn eine auswärtige Nächtigung entweder angeordnet wird oder aber notwendig ist und tatsächlich erfolgt. Zur Frage, ob bei der Heimfahrt am Freitag nach Dienstschluss für diesen Tag ein Tagesgeld zustehe, äußert er sich nicht explizit.3.3. Schindler (Arbeitskräfteüberlassungs-KV4 [2018] 246) vertritt zu Abschnitt römisch VIII Kapitel B Punkt 12 die Ansicht, dass der KVAÜ Tages- und Nächtigungsgelder nur dann vorsehe, wenn eine auswärtige Nächtigung entweder angeordnet wird oder aber notwendig ist und tatsächlich erfolgt. Zur Frage, ob bei der Heimfahrt am Freitag nach Dienstschluss für diesen Tag ein Tagesgeld zustehe, äußert er sich nicht explizit.
Der Senat hat erwogen:
3.4. Beim in Abschnitt VIII KVAÜ für auswärtige Arbeiten geregelten Taggeld handelt es sich – wie aus Abschnitt X und Abschnitt XIV Punkt 2 lit g ersichtlich – um eine Aufwandsentschädigung (8 ObA 44/15a [in Punkt 3.]; VwGH 2013/08/0103 = ARD 6507/9/2016). Als solche dient es der pauschalen Abdeckung des finanziellen Aufwands des Arbeitnehmers, den dieser dadurch hat, dass er den Tag auswärts verbringen muss, so insbesondere auch, dass er gezwungen ist, sich auswärts – und damit typischerweise teurer als in seinem gewöhnlichen Umfeld – zu verpflegen (vgl Kurzböck, Der NEUE Arbeiter-Kollektivvertrag in der Arbeitskräfteüberlassung [LV aktuell Sonderheft 2012], 52). Dem Telos des Taggelds würde daher allein eine Lesart der Bestimmung Abschnitt VIII Kapitel B Punkt 12 KVAÜ entsprechen, nach der dem Arbeitnehmer auch für den letzten Tag der Arbeitswoche ein Taggeld gebührt.3.4. Beim in Abschnitt römisch VIII KVAÜ für auswärtige Arbeiten geregelten Taggeld handelt es sich – wie aus Abschnitt römisch zehn und Abschnitt römisch XIV Punkt 2 Litera g, ersichtlich – um eine Aufwandsentschädigung (8 ObA 44/15a [in Punkt 3.]; VwGH 2013/08/0103 = ARD 6507/9/2016). Als solche dient es der pauschalen Abdeckung des finanziellen Aufwands des Arbeitnehmers, den dieser dadurch hat, dass er den Tag auswärts verbringen muss, so insbesondere auch, dass er gezwungen ist, sich auswärts – und damit typischerweise teurer als in seinem gewöhnlichen Umfeld – zu verpflegen vergleiche Kurzböck, Der NEUE Arbeiter-Kollektivvertrag in der Arbeitskräfteüberlassung [LV aktuell Sonderheft 2012], 52). Dem Telos des Taggelds würde daher allein eine Lesart der Bestimmung Abschnitt römisch VIII Kapitel B Punkt 12 KVAÜ entsprechen, nach der dem Arbeitnehmer auch für den letzten Tag der Arbeitswoche ein Taggeld gebührt.
3.5. Eine solche Lesart lässt der Wortlaut von Abschnitt VIII Kapitel B Punkt 12 KVAÜ auch durchaus zu. Zwar macht dessen Satz 1 sowohl das Tag- als auch das Nächtigungsgeld davon abhängig, dass die Entfernungsvoraussetzung erfüllt und zudem „eine Nächtigung angeordnet“ wurde. Dabei verlangt Satz 1 aber nicht, dass sich die Anordnung der Nächtigung auf die kommende Nacht bezieht. Es reicht daher aus, dass die Nächtigung vom vorletzten auf den letzten Tag der Arbeitswoche angeordnet war (oder die Nächtigung vom vorletzten auf den letzten Tag der Arbeitswoche jedenfalls im Sinne des Satzes 5 der Bestimmung tatsächlich erfolgte).3.5. Eine solche Lesart lässt der Wortlaut von Abschnitt römisch VIII Kapitel B Punkt 12 KVAÜ auch durchaus zu. Zwar macht dessen Satz 1 sowohl das Tag- als auch das Nächtigungsgeld davon abhängig, dass die Entfernungsvoraussetzung erfüllt und zudem „eine Nächtigung angeordnet“ wurde. Dabei verlangt Satz 1 aber nicht, dass sich die Anordnung der Nächtigung auf die kommende Nacht bezieht. Es reicht daher aus, dass die Nächtigung vom vorletzten auf den letzten Tag der Arbeitswoche angeordnet war (oder die Nächtigung vom vorletzten auf den letzten Tag der Arbeitswoche jedenfalls im Sinne des Satzes 5 der Bestimmung tatsächlich erfolgte).
3.6. Aus der Bestimmung Abschnitt VIII Kapitel A Punkt 2 Satz 3 KVAÜ ergibt sich nichts Gegenteiliges. Diese ordnet an, dass den Arbeitnehmer ein Tagesgeld von täglich 26,40 EUR gebührt, wenn die Beschäftigung außerhalb des ständigen Betriebs eine Nächtigung außer Haus erfordert oder eine solche angeordnet wird. Auch der Wortlaut jener Bestimmung verlangt nicht, dass die Nächtigung dem Tag, für den das Tag(es)geld verlangt wird, nachfolgt, vielmehr deutet das Wort „täglich“ darauf hin, dass auch für den letzten Tag der Arbeitswoche das Tagesgeld gebührt. Aus der Verwendung der Worte „pro Arbeitstag“ bzw „täglich“ in Abschnitt VIII Kapitel A Punkt 2 KVAÜ im Unterschied zu Abschnitt VIII Kapitel B Punkt 12 KVAÜ kann, zumal beide Bestimmungen gänzlich anders formuliert sind, nicht geschlossen werden, dass einem vom Überlasser entsendeten Arbeitnehmer für den letzten Arbeitstag der Woche kein Taggeld zustehe.3.6. Aus der Bestimmung Abschnitt römisch VIII Kapitel A Punkt 2 Satz 3 KVAÜ ergibt sich nichts Gegenteiliges. Diese ordnet an, dass den Arbeitnehmer ein Tagesgeld von täglich 26,40 EUR gebührt, wenn die Beschäftigung außerhalb des ständigen Betriebs eine Nächtigung außer Haus erfordert oder eine solche angeordnet wird. Auch der Wortlaut jener Bestimmung verlangt nicht, dass die Nächtigung dem Tag, für den das Tag(es)geld verlangt wird, nachfolgt, vielmehr deutet das Wort „täglich“ darauf hin, dass auch für den letzten Tag der Arbeitswoche das Tagesgeld gebührt. Aus der Verwendung der Worte „pro Arbeitstag“ bzw „täglich“ in Abschnitt römisch VIII Kapitel A Punkt 2 KVAÜ im Unterschied zu Abschnitt römisch VIII Kapitel B Punkt 12 KVAÜ kann, zumal beide Bestimmungen gänzlich anders formuliert sind, nicht geschlossen werden, dass einem vom Überlasser entsendeten Arbeitnehmer für den letzten Arbeitstag der Woche kein Taggeld zustehe.
3.7. Dass bei einer Nächtigung von einem Arbeitstag auf einen anderen Arbeitstag, an dem sodann nach Dienstschluss die Heimreise angetreten wird, für die Nächtigung das Nächtigungsgeld und für beide Arbeitstage das Tag(es)geld gebührt, ist im Übrigen allgemeine Auffassung zum Tagesgeld nach § 26 Z 4 EStG 1988 von höchstens 26,40 EUR, an welcher Bestimmung sich die zu beurteilende Kollektivvertragsbestimmung der Höhe nach orientiert (vgl die Berechnungsbeispiele bei Spitzl/Gruber in Kuras, Handbuch Arbeitsrecht Kap 3 Rz 3.17.5 und in Punkt 5.4.4. der Lohnsteuerrichtlinien 2002; vgl ferner auch Löschnigg/Winter, Zwei Dienstreisen und deren Abrechnung, DRdA 1990, 144 [147]: Anspruch auf Taggeld für den Abreisetag). Dass entgegen dem allgemein Üblichen bei einer angeordneten bzw jedenfalls notwendigen und auch tatsächlich erfolgten Nächtigung von einem Arbeitstag auf einen anderen Arbeitstag dem Arbeitnehmer für den zweiten auswärts verbrachten Arbeitstag kein Taggeld zustehe, ist dem KVAÜ wie dargelegt nicht zu entnehmen.3.7. Dass bei einer Nächtigung von einem Arbeitstag auf einen anderen Arbeitstag, an dem sodann nach Dienstschluss die Heimreise angetreten wird, für die Nächtigung das Nächtigungsgeld und für beide Arbeitstage das Tag(es)geld gebührt, ist im Übrigen allgemeine Auffassung zum Tagesgeld nach Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 von höchstens 26,40 EUR, an welcher Bestimmung sich die zu beurteilende Kollektivvertragsbestimmung der Höhe nach orientiert vergleiche die Berechnungsbeispiele bei Spitzl/Gruber in Kuras, Handbuch Arbeitsrecht Kap 3 Rz 3.17.5 und in Punkt 5.4.4. der Lohnsteuerrichtlinien 2002; vergleiche ferner auch Löschnigg/Winter, Zwei Dienstreisen und deren Abrechnung, DRdA 1990, 144 [147]: Anspruch auf Taggeld für den Abreisetag). Dass entgegen dem allgemein Üblichen bei einer angeordneten bzw jedenfalls notwendigen und auch tatsächlich erfolgten Nächtigung von einem Arbeitstag auf einen anderen Arbeitstag dem Arbeitnehmer für den zweiten auswärts verbrachten Arbeitstag kein Taggeld zustehe, ist dem KVAÜ wie dargelegt nicht zu entnehmen.
Der Revision war damit nicht Folge zu geben.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.4. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO.