Die dagegen erhobene Revision der Klägerin ist zulässig und mit ihrem Aufhebungsantrag berechtigt.
1. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin verletzte das Angebot des KAF den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung nicht. Sämtliche Adressaten des Angebots (Inhaber von Schuldtiteln der Erstbeklagten) standen gleichermaßen vor der Wahl, das Angebot anzunehmen und dafür eine über die Ausgleichszahlung hinausgehende Gegenleistung für den Verkauf ihre Schuldtitel zu erhalten, oder das Angebot nicht anzunehmen, den Schuldtitel gegen die Erstbeklagte zu behalten und – als Ausgleich für die Beschränkung der Haftung der Ausfallsbürgen – nur die Ausgleichszahlung zu bekommen. Soweit sich das Angebot sohin unterschiedslos an sämtliche Gläubiger bzw Gruppen von Gläubigern (Inhaber von nachrangigen und von nicht nachrangigen Schuldtiteln) richtete, liegt keine (formelle) Ungleichbehandlung der Gläubiger vor. Dies wird von der Klägerin auch nicht bestritten.
Es ergibt sich aus dem Angebot aber auch keine inhaltliche Ungleichbehandlung, weil sämtliche Inhaber von Schuldtiteln bei der Verteilung des zur Verfügung stehenden Vermögens der (gemäß § 2a Abs 5 FinStaG) zu entschuldenden Haftungsträger (der Zweit- und Drittbeklagten) gleich behandelt und diesen jeweils eine prozentuell gleiche Ausgleichszahlung in Höhe einer 10,97%igen Quote angeboten wurde. Diese Ausgleichszahlung wurde in der Weise ermittelt, dass der von den Ausfallsbürgen (Zweit- und Drittbeklagten) aufgrund ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit – dass diese iSd § 2a Abs 2 Satz 2 FinStaG im Angebot angemessen berücksichtigt wurde, wird nicht in Zweifel gezogen – aufgebrachte Betrag von insgesamt 1,2 Milliarden EUR anteilig auf sämtliche nachrangigen und nicht nachrangigen Schuldtitel aufgeteilt wurde. Mehr als der genannte Betrag, von dem jeder (HaftungsEs ergibt sich aus dem Angebot aber auch keine inhaltliche Ungleichbehandlung, weil sämtliche Inhaber von Schuldtiteln bei der Verteilung des zur Verfügung stehenden Vermögens der (gemäß Paragraph 2 a, Absatz 5, FinStaG) zu entschuldenden Haftungsträger (der Zweit- und Drittbeklagten) gleich behandelt und diesen jeweils eine prozentuell gleiche Ausgleichszahlung in Höhe einer 10,97%igen Quote angeboten wurde. Diese Ausgleichszahlung wurde in der Weise ermittelt, dass der von den Ausfallsbürgen (Zweit- und Drittbeklagten) aufgrund ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit – dass diese iSd Paragraph 2 a, Absatz 2, Satz 2 FinStaG im Angebot angemessen berücksichtigt wurde, wird nicht in Zweifel gezogen – aufgebrachte Betrag von insgesamt 1,2 Milliarden EUR anteilig auf sämtliche nachrangigen und nicht nachrangigen Schuldtitel aufgeteilt wurde. Mehr als der genannte Betrag, von dem jeder (Haftungs-)Gläubiger den gleichen prozentuellen Anteil erhielt, stand zu deren Befriedigung nicht zur Verfügung. Aufgrund der gleichmäßigen Verteilung des nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aufgebrachten Vermögens der zu entschuldenden Rechtsträger kann von einer Ungleichbehandlung der (Haftungs-)Gläubiger – unabhängig davon, ob diese das Angebot des KAF annahmen oder nicht – keine Rede sein. Dass die in § 2a Abs 5 FinStaG vorgesehene Restschuldbefreiung der Zweit- und Drittbeklagten – zur Gewährleistung eines funktionierenden Angebotsverfahrens – auch gegenüber denjenigen Inhabern von Schuldtiteln eintrat, die das Angebot nicht annahmen, ist somit (weil eben jeder Gläubiger aus der Verteilungsmasse die gleiche Quote erhielt) gerechtfertigt und verstößt daher nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot. Ebenso wenig wie Eigentumsgrundrecht oder Gleichheitsgrundsatz den Gesetzgeber verpflichten, die das Angebot ablehnenden Inhaber von Schuldtiteln im Rahmen des Regelungssystems des § 2a FinStaG allein im Hinblick auf die Ausgleichszahlung besser als das Angebot annehmende Inhaber von vergleichbaren Schuldtiteln zu stellen (VfGH G 248/2017), gebietet dies auch nicht der von der Klägerin angesprochene Gleichbehandlungsgrundsatz.)Gläubiger den gleichen prozentuellen Anteil erhielt, stand zu deren Befriedigung nicht zur Verfügung. Aufgrund der gleichmäßigen Verteilung des nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aufgebrachten Vermögens der zu entschuldenden Rechtsträger kann von einer Ungleichbehandlung der (Haftungs-)Gläubiger – unabhängig davon, ob diese das Angebot des KAF annahmen oder nicht – keine Rede sein. Dass die in Paragraph 2 a, Absatz 5, FinStaG vorgesehene Restschuldbefreiung der Zweit- und Drittbeklagten – zur Gewährleistung eines funktionierenden Angebotsverfahrens – auch gegenüber denjenigen Inhabern von Schuldtiteln eintrat, die das Angebot nicht annahmen, ist somit (weil eben jeder Gläubiger aus der Verteilungsmasse die gleiche Quote erhielt) gerechtfertigt und verstößt daher nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot. Ebenso wenig wie Eigentumsgrundrecht oder Gleichheitsgrundsatz den Gesetzgeber verpflichten, die das Angebot ablehnenden Inhaber von Schuldtiteln im Rahmen des Regelungssystems des Paragraph 2 a, FinStaG allein im Hinblick auf die Ausgleichszahlung besser als das Angebot annehmende Inhaber von vergleichbaren Schuldtiteln zu stellen (VfGH G 248/2017), gebietet dies auch nicht der von der Klägerin angesprochene Gleichbehandlungsgrundsatz.
2. Die den das Angebot annehmenden (nachrangigen) Gläubigern angebotene „freiwillige Prämie“
– also der über die Ausgleichszahlung hinausgehende Teil der Gegenleistung, der nur diesen Gläubigern zugute kommen sollte – findet in § 2a FinStaG zwar keine Erwähnung, ist deshalb aber nicht unzulässig und kann jedenfalls unter den Begriff der „Gegenleistung für den Erwerb der Schuldtitel“ in § 2a Abs 2 Z 2 subsumiert werden, als welche sie im Angebot auch ausgewiesen wurde. Dass es sich bei dieser Prämie um die Gegenleistung für den Erwerb der Schuldtitel handelte, entspricht auch der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofs (G 248/2017). Die „freiwillige Prämie“ war auch nicht Teil der Verteilungsmasse der nach § 2a Abs 5 FinStaG – bei Annahme des Angebots durch die in Abs 4 leg cit vorgesehene Mehrheit – zu entschuldenden Zweit- und Drittbeklagten, die dadurch vor einer Insolvenz bewahrt werden sollten, sondern wurde vielmehr von dritter Seite (nämlich überwiegend vom Bund) zusätzlich aufgebracht. Sie sollte einen Anreiz für die (nachrangigen) Gläubiger schaffen, das Angebot anzunehmen, um die damit verbundene Restschuldbefreiung der Zweit- und Drittbeklagten zu erreichen und die mit deren Insolvenz verbundenen Nachteile (insbesondere der Handlungsunfähigkeit der Zweitbeklagten) zu vermeiden.– also der über die Ausgleichszahlung hinausgehende Teil der Gegenleistung, der nur diesen Gläubigern zugute kommen sollte – findet in Paragraph 2 a, FinStaG zwar keine Erwähnung, ist deshalb aber nicht unzulässig und kann jedenfalls unter den Begriff der „Gegenleistung für den Erwerb der Schuldtitel“ in Paragraph 2 a, Absatz 2, Ziffer 2, subsumiert werden, als welche sie im Angebot auch ausgewiesen wurde. Dass es sich bei dieser Prämie um die Gegenleistung für den Erwerb der Schuldtitel handelte, entspricht auch der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofs (G 248/2017). Die „freiwillige Prämie“ war auch nicht Teil der Verteilungsmasse der nach Paragraph 2 a, Absatz 5, FinStaG – bei Annahme des Angebots durch die in Absatz 4, leg cit vorgesehene Mehrheit – zu entschuldenden Zweit- und Drittbeklagten, die dadurch vor einer Insolvenz bewahrt werden sollten, sondern wurde vielmehr von dritter Seite (nämlich überwiegend vom Bund) zusätzlich aufgebracht. Sie sollte einen Anreiz für die (nachrangigen) Gläubiger schaffen, das Angebot anzunehmen, um die damit verbundene Restschuldbefreiung der Zweit- und Drittbeklagten zu erreichen und die mit deren Insolvenz verbundenen Nachteile (insbesondere der Handlungsunfähigkeit der Zweitbeklagten) zu vermeiden.
Weshalb das Angebot der „freiwilligen Prämie“ einen Verstoß gegen die Gleichbehandlung der (Haftungs-)Gläubiger der Zweit- und Drittbeklagten darstellen soll – an ihrer Stellung als Gläubiger der erstbeklagten Hauptschuldnerin änderte sich mangels Annahme des Angebots nichts – erschließt sich nicht. Es ist dem in § 2a FinStaG geregelten Angebotsverfahren immanent, dass für die Gläubiger ein besonderer Anreiz zur Annahme des Angebots geschaffen werden soll. Die das Angebot ablehnenden Gläubiger behalten ihre Schuldtitel und damit auch ihre Forderungen gegenüber dem Rechtsträger nach § 1 FinStaG (hier der Erstbeklagten). Da sich die Klägerin mit der Ablehnung des Angebots – wenn wohl auch mit der Motivation, unter Berufung auf eine Verfassungswidrigkeit des FinStaG die Betreibung der vollen Forderung zu versuchen – im Ergebnis dafür entschied, ihre Forderungen gegenüber der Erstbeklagten zu behalten und geltend zu machen, begründet es keine unsachliche Differenzierung, wenn sie – als Ausgleich für die Restschuldbefreiung der Ausfallsbürgen nach § 2a Abs 5 FinStaG im Rahmen der gesetzlich angeordneten „Außenseiterwirkung“ – nur die Ausgleichszahlung erhält.Weshalb das Angebot der „freiwilligen Prämie“ einen Verstoß gegen die Gleichbehandlung der (Haftungs-)Gläubiger der Zweit- und Drittbeklagten darstellen soll – an ihrer Stellung als Gläubiger der erstbeklagten Hauptschuldnerin änderte sich mangels Annahme des Angebots nichts – erschließt sich nicht. Es ist dem in Paragraph 2 a, FinStaG geregelten Angebotsverfahren immanent, dass für die Gläubiger ein besonderer Anreiz zur Annahme des Angebots geschaffen werden soll. Die das Angebot ablehnenden Gläubiger behalten ihre Schuldtitel und damit auch ihre Forderungen gegenüber dem Rechtsträger nach Paragraph eins, FinStaG (hier der Erstbeklagten). Da sich die Klägerin mit der Ablehnung des Angebots – wenn wohl auch mit der Motivation, unter Berufung auf eine Verfassungswidrigkeit des FinStaG die Betreibung der vollen Forderung zu versuchen – im Ergebnis dafür entschied, ihre Forderungen gegenüber der Erstbeklagten zu behalten und geltend zu machen, begründet es keine unsachliche Differenzierung, wenn sie – als Ausgleich für die Restschuldbefreiung der Ausfallsbürgen nach Paragraph 2 a, Absatz 5, FinStaG im Rahmen der gesetzlich angeordneten „Außenseiterwirkung“ – nur die Ausgleichszahlung erhält.
Letztlich berücksichtigt die Revisionswerberin bei ihrer Argumentation nicht, dass die das Angebot annehmenden Gläubiger im Rahmen ihrer Gegenleistung für die Zahlung einen umfassenden Anspruchsverzicht (für vergangene, gegenwärtige und künftige Ansprüche und Rechte im Zusammenhang mit ihren Schuldtiteln gegen den KAF, die drei Beklagten, die ABBA und die Republik Österreich) erklären sowie sich verpflichten mussten, auch keine Ansprüche gegen für die genannten juristischen Personen handelnde natürliche Personen geltend zu machen. Die damit zugunsten der erwähnten Begünstigten erlangte Rechtssicherheit und Befreiung von allfälligen Verbindlichkeiten, die es gegenüber den das Angebot ablehnenden Gläubigern nicht gibt, kann bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise durchaus als (weiteres) Differenzierungskriterium ins Kalkül gezogen werden.
3. Vom Gesetzgeber wurde mit § 2a FinStaG ein im Wesentlichen außergerichtliches Angebotsverfahren mit Ausgleichs3. Vom Gesetzgeber wurde mit Paragraph 2 a, FinStaG ein im Wesentlichen außergerichtliches Angebotsverfahren mit Ausgleichs- und Sanierungsfunktion geschaffen, auf das eine analoge Anwendung der Bestimmungen der IO über das Verbot von „Sonderbenachteiligungen“ bzw „Sonderbegünstigungen“ nicht in Frage kommt. Der Gesetzgeber wollte mit der genannten Bestimmung – im (öffentlichen) Interesse der Finanzmarktstabilität und zur Herstellung oder Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und nachhaltig geordneter (öffentlicher) Haushalte – ein Instrumentarium schaffen, das Maßnahmen erlaubt, um ein Bundesland vor einer insolvenzähnlichen (und wohl mit dem Verlust der Handlungsfähigkeit einhergehenden) Situation zu bewahren (vgl idS 796 BlgNR XXV. GP 6). Es sollte eine geordnete Restrukturierung aller aus einem Schuldtitel resultierenden Verbindlichkeiten ermöglicht werden, soweit deren Befriedigung sowohl die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rechtsträgers im Sinne des § 1 FinStaG (hier der Erstbeklagten) als auch der unmittelbar aufgrund landesgesetzlicher Anordnung haftenden Rechtspersonen (hier der Zweit- und Drittbeklagten) übersteigt (796 BlgNR XXV. GP 7). Da das Angebot einer freiwilligen Prämie – als Anreiz zur Annahme des Angebots durch die Inhaber von (nachrangigen) Schuldtiteln – zweckmäßig war, um diese gesetzliche Zielsetzung zu erreichen und da es sich – wie oben ausgeführt – bei dieser Prämie nicht um einen Teil der Verteilungsmasse handelte, kann im gegebenen Zusammenhang nicht von einer „Sonderbenachteiligung“ oder „Sonderbegünstigungen“ eines Gläubigers (der Verteilungsmasse) gesprochen werden, sodass sich die Frage nach einer analogen Anwendung der die genannten „Sonderbehandlungen“ verbietenden Bestimmungen der IO gar nicht stellt. Der Wunsch der Klägerin nach analoger Anwendung dieser Bestimmungen würde außerdem eine planwidrige Lücke voraussetzen, die sie aber – vor allem angesichts der besonderen Ausgestaltung und Zielsetzung des Sanierungsmodells des § 2a FinStaG – nicht überzeugend aufzuzeigen vermag. und Sanierungsfunktion geschaffen, auf das eine analoge Anwendung der Bestimmungen der IO über das Verbot von „Sonderbenachteiligungen“ bzw „Sonderbegünstigungen“ nicht in Frage kommt. Der Gesetzgeber wollte mit der genannten Bestimmung – im (öffentlichen) Interesse der Finanzmarktstabilität und zur Herstellung oder Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und nachhaltig geordneter (öffentlicher) Haushalte – ein Instrumentarium schaffen, das Maßnahmen erlaubt, um ein Bundesland vor einer insolvenzähnlichen (und wohl mit dem Verlust der Handlungsfähigkeit einhergehenden) Situation zu bewahren vergleiche idS 796 BlgNR römisch XXV. GP 6). Es sollte eine geordnete Restrukturierung aller aus einem Schuldtitel resultierenden Verbindlichkeiten ermöglicht werden, soweit deren Befriedigung sowohl die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rechtsträgers im Sinne des Paragraph eins, FinStaG (hier der Erstbeklagten) als auch der unmittelbar aufgrund landesgesetzlicher Anordnung haftenden Rechtspersonen (hier der Zweit- und Drittbeklagten) übersteigt (796 BlgNR römisch XXV. GP 7). Da das Angebot einer freiwilligen Prämie – als Anreiz zur Annahme des Angebots durch die Inhaber von (nachrangigen) Schuldtiteln – zweckmäßig war, um diese gesetzliche Zielsetzung zu erreichen und da es sich – wie oben ausgeführt – bei dieser Prämie nicht um einen Teil der Verteilungsmasse handelte, kann im gegebenen Zusammenhang nicht von einer „Sonderbenachteiligung“ oder „Sonderbegünstigungen“ eines Gläubigers (der Verteilungsmasse) gesprochen werden, sodass sich die Frage nach einer analogen Anwendung der die genannten „Sonderbehandlungen“ verbietenden Bestimmungen der IO gar nicht stellt. Der Wunsch der Klägerin nach analoger Anwendung dieser Bestimmungen würde außerdem eine planwidrige Lücke voraussetzen, die sie aber – vor allem angesichts der besonderen Ausgestaltung und Zielsetzung des Sanierungsmodells des Paragraph 2 a, FinStaG – nicht überzeugend aufzuzeigen vermag.
4. Soweit die Revisionswerberin die Unwirksamkeit des Angebots des KAF daraus ableiten möchte, dass sie als Inhaberin nachrangiger Schuldtitel in einer rechtswidrigen Drucksituation gestanden sei, das Angebot anzunehmen, um in den Genuss der „freiwilligen Prämie“ zu kommen, ist ihr entgegenzuhalten, dass § 2a FinStaG das Angebotsverfahren nicht in einer Weise regelt, dass die Inhaber von Schuldtiteln strukturell in eine unangemessene Drucksituation und damit in eine unfaire und unsachliche Verhandlungposition kämen. Jeder nachrangige Gläubiger erhielt im Rahmen der Ausgleichszahlung den seinem Schuldtitel entsprechenden Anteil an der zur Verfügung stehenden Verteilungsmasse und wurde damit ähnlich gestellt wie im Falle einer Insolvenz der beiden Ausfallsbürgen; durch die Annahme des Angebots konnte er seine Position nur verbessern. Der Gesetzgeber durfte zudem berücksichtigen, dass das in § 2a FinStaG geregelte Verfahren in einem erheblichen Maß mit institutionellen Anlegern zu führen ist, die – wie die Klägerin – dem KAF in entsprechender Verhandlungsposition gegenüberstehen (VfGH G 248/2017).4. Soweit die Revisionswerberin die Unwirksamkeit des Angebots des KAF daraus ableiten möchte, dass sie als Inhaberin nachrangiger Schuldtitel in einer rechtswidrigen Drucksituation gestanden sei, das Angebot anzunehmen, um in den Genuss der „freiwilligen Prämie“ zu kommen, ist ihr entgegenzuhalten, dass Paragraph 2 a, FinStaG das Angebotsverfahren nicht in einer Weise regelt, dass die Inhaber von Schuldtiteln strukturell in eine unangemessene Drucksituation und damit in eine unfaire und unsachliche Verhandlungposition kämen. Jeder nachrangige Gläubiger erhielt im Rahmen der Ausgleichszahlung den seinem Schuldtitel entsprechenden Anteil an der zur Verfügung stehenden Verteilungsmasse und wurde damit ähnlich gestellt wie im Falle einer Insolvenz der beiden Ausfallsbürgen; durch die Annahme des Angebots konnte er seine Position nur verbessern. Der Gesetzgeber durfte zudem berücksichtigen, dass das in Paragraph 2 a, FinStaG geregelte Verfahren in einem erheblichen Maß mit institutionellen Anlegern zu führen ist, die – wie die Klägerin – dem KAF in entsprechender Verhandlungsposition gegenüberstehen (VfGH G 248/2017).
5. Soweit sich die Revisionswerberin gegen die Bemessung der Ausgleichszahlung wendet, ist vorauszuschicken, dass deren Berechnung in § 2a FinStaG nicht näher geregelt ist. Der KAF setzte in seinem Angebot den für die Ausfallsbürgenhaftung verfügbaren Betrag mit 1,2 Milliarden EUR an, den er anteilig auf alle nachrangigen und nicht nachrangigen Schuldtitel aufteilte, und so zu einer einheitlichen Quote für die Ausgleichszahlung von 10,97 % gelangte. Diese Vorgehensweise erscheint bereits deshalb sachgerecht, weil die Zahlungsunfähigkeit der Erstbeklagten und die zumindest insolvenznahe Situation bei den Ausfallsbürgen durch sonderinsolvenzrechtliche Vorschriften (nämlich das Angebotsverfahren nach § 2a FinStaG) bewältigt werden soll, ohne dass Insolvenzeröffnungszeitpunkte feststünden. Eine anteilige Ausgleichszahlung in gleicher5. Soweit sich die Revisionswerberin gegen die Bemessung der Ausgleichszahlung wendet, ist vorauszuschicken, dass deren Berechnung in Paragraph 2 a, FinStaG nicht näher geregelt ist. Der KAF setzte in seinem Angebot den für die Ausfallsbürgenhaftung verfügbaren Betrag mit 1,2 Milliarden EUR an, den er anteilig auf alle nachrangigen und nicht nachrangigen Schuldtitel aufteilte, und so zu einer einheitlichen Quote für die Ausgleichszahlung von 10,97 % gelangte. Diese Vorgehensweise erscheint bereits deshalb sachgerecht, weil die Zahlungsunfähigkeit der Erstbeklagten und die zumindest insolvenznahe Situation bei den Ausfallsbürgen durch sonderinsolvenzrechtliche Vorschriften (nämlich das Angebotsverfahren nach Paragraph 2 a, FinStaG) bewältigt werden soll, ohne dass Insolvenzeröffnungszeitpunkte feststünden. Eine anteilige Ausgleichszahlung in gleicher
– auch hinsichtlich der nicht nachrangigen Schuldtitel nicht auf dem (prognostizierten) Ausfall, sondern ihrem „Nominale“ (vgl dazu im Detail in Punkt 7) zu bemessender – Höhe für nachrangige und nicht nachrangige Titel liegt aus diesem Grund nahe. Eine Berechnung der Ausgleichszahlung auf Grundlage des tatsächlichen Ausfalls – wie von der Klägerin gewünscht – wäre auch gar nicht möglich, weil der endgültige Ausfall erst nach vollständiger Abwicklung der Hauptschuldnerin feststeht. Vor allem aber ist zu berücksichtigen, dass die von den Zweit- und Drittbeklagten eingegangene Ausfallsbürgschaft gemäß § 1356 ABGB schlagend wird, wenn – auch hinsichtlich der nicht nachrangigen Schuldtitel nicht auf dem (prognostizierten) Ausfall, sondern ihrem „Nominale“ vergleiche dazu im Detail in Punkt 7) zu bemessender – Höhe für nachrangige und nicht nachrangige Titel liegt aus diesem Grund nahe. Eine Berechnung der Ausgleichszahlung auf Grundlage des tatsächlichen Ausfalls – wie von der Klägerin gewünscht – wäre auch gar nicht möglich, weil der endgültige Ausfall erst nach vollständiger Abwicklung der Hauptschuldnerin feststeht. Vor allem aber ist zu berücksichtigen, dass die von den Zweit- und Drittbeklagten eingegangene Ausfallsbürgschaft gemäß Paragraph 1356, ABGB schlagend wird, wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausführte, ergibt sich aus dem Umfang der von der FMA nach dem BaSAG getroffenen Abwicklungsmaßnahmen, insbesondere den bereits mit Mandatsbescheid vom 10. 4. 2016 (also vor dem hier zu beurteilenden Angebot) angeordneten – je nach Forderungsklasse teilweisen oder gänzlichen – „Schuldenschnitten“ und der hinsichtlich sämtlicher Schuldtitel auf Jahre hinaus aufgeschobenen Fälligkeit, dass das Abwicklungsverfahren im Anwendungsbereich des § 1356 ABGB der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gleichzuhalten ist. In diesem Fall ist es dem Gläubiger aber möglich, seine gesamte Forderung (und eben nicht nur den vermutlichen Ausfall) gegenüber dem Ausfallsbürgen geltend zu machen. Dass der KAF im Angebotsverfahren nach § 2a FinStaG auch den nicht nachrangigen Gläubigern eine auf Grundlage des „Nominales“ ihrer ausstehenden Forderungen zu bemessende Ausgleichszahlung anbot, ist somit nicht zu beanstanden.ergibt sich aus dem Umfang der von der FMA nach dem BaSAG getroffenen Abwicklungsmaßnahmen, insbesondere den bereits mit Mandatsbescheid vom 10. 4. 2016 (also vor dem hier zu beurteilenden Angebot) angeordneten – je nach Forderungsklasse teilweisen oder gänzlichen – „Schuldenschnitten“ und der hinsichtlich sämtlicher Schuldtitel auf Jahre hinaus aufgeschobenen Fälligkeit, dass das Abwicklungsverfahren im Anwendungsbereich des Paragraph 1356, ABGB der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gleichzuhalten ist. In diesem Fall ist es dem Gläubiger aber möglich, seine gesamte Forderung (und eben nicht nur den vermutlichen Ausfall) gegenüber dem Ausfallsbürgen geltend zu machen. Dass der KAF im Angebotsverfahren nach Paragraph 2 a, FinStaG auch den nicht nachrangigen Gläubigern eine auf Grundlage des „Nominales“ ihrer ausstehenden Forderungen zu bemessende Ausgleichszahlung anbot, ist somit nicht zu beanstanden.
6.1. Die Revisionswerberin bekämpft auch die Abweisung ihres Zahlungsbegehrens im Umfang der Ausgleichszahlung und verweist dabei auf § 95 Abs 3 BaSAG (die genannte Bestimmung wurde mit BGBl I Nr 159/2015 eingefügt), wonach die Rechte der Gläubiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gegen Mitschuldner, Bürgen und sonstige Dritte, die für Verbindlichkeiten des abzuwickelnden Rechtsträgers haften, durch die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung oder des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente nicht berührt werden.6.1. Die Revisionswerberin bekämpft auch die Abweisung ihres Zahlungsbegehrens im Umfang der Ausgleichszahlung und verweist dabei auf Paragraph 95, Absatz 3, BaSAG (die genannte Bestimmung wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 159 aus 2015, eingefügt), wonach die Rechte der Gläubiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gegen Mitschuldner, Bürgen und sonstige Dritte, die für Verbindlichkeiten des abzuwickelnden Rechtsträgers haften, durch die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung oder des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente nicht berührt werden.
6.2. Richtig ist, dass die Vorinstanzen zu Unrecht davon ausgingen, dass die Fälligkeit der Forderungen der Klägerin aus ihren Schuldscheinen hinausgeschoben wurde. Tatsächlich ergibt sich dies weder aus dem Mandats- noch aus dem Vorstellungsbescheid der FMA (Beilage ./6, deren Inhalt der Entscheidung des Revisionsgerichts ohne weiteres zugrunde gelegt werden kann: RIS-Justiz RS0121557 [T3]). Mit beiden Bescheiden erfolgte eine Herabsetzung („Schnitt“) der Ansprüche der Klägerin (als Inhaberin von nachrangigen Schuldtiteln) auf Null. Gleichzeitig enthalten die genannten Bescheide in Punkt III.2. folgenden Ausspruch: „Justiz RS0121557 [T3]). Mit beiden Bescheiden erfolgte eine Herabsetzung („Schnitt“) der Ansprüche der Klägerin (als Inhaberin von nachrangigen Schuldtiteln) auf Null. Gleichzeitig enthalten die genannten Bescheide in Punkt römisch III.2. folgenden Ausspruch: „Die Fälligkeit der von der HETA [Anmerkung: also der Erstbeklagten] ausgegebenen Schuldtitel und der anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder ausstehenden Restbeträge, die bereits zum 01.03.2015 bestanden, jeweils einschließlich der bis zum 28.02.2015 aufgelaufenen Zinsen, wird gemäß § 50 Abs 1 Z 2 iVm § 58 Abs 1 Z 10 BaSAG dahingehend geändert, dass sie mit dem Auflösungsbeschluss nach § 84 Abs 9 BaSAG, jedoch spätestens am 31. 12. 2023 eintritt ausgegebenen Schuldtitel und der anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder ausstehenden Restbeträge, die bereits zum 01.03.2015 bestanden, jeweils einschließlich der bis zum 28.02.2015 aufgelaufenen Zinsen, wird gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 10, BaSAG dahingehend geändert, dass sie mit dem Auflösungsbeschluss nach Paragraph 84, Absatz 9, BaSAG, jedoch spätestens am 31. 12. 2023 eintritt“. Dass damit die Fälligkeit auch solcher Forderungen hinausgeschoben werden sollte, die bereits „auf Null gesetzt“ wurden, kann bereits angesichts des fehlenden wirtschaftlichen Zwecks einer solchen Maßnahme (im Hinblick auf die Hauptschuldnerin) nicht angenommen werden. Darüber hinaus sind für die
Auslegung der Tragweite des Spruchs eines Bescheids auch dessen Gründe heranzuziehen (RIS-Justiz RS0049680). Aus diesen ergibt sich hier, dass das Hinausschieben der Fälligkeit die Zahlungsfähigkeit der Erstbeklagten sichern soll. Dieses Ziel wird hinsichtlich der nachrangigen Forderungen, also auch jener der Klägerin, bereits durch den gänzlichen Schuldenschnitt („auf Null“) erreicht. Eines zusätzlichen Hinausschiebens der Fälligkeit bedarf es dafür nicht.
6.3. Insoweit überzeugt auch die weitere Argumentation der Revisionswerberin. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der genannten Bescheide erfolgte die damit angeordnete Festlegung der Fälligkeit der von der Erstbeklagten ausgegebenen Schuldscheine im Rahmen der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung (nach dem BaSAG). Die Änderung der Fälligkeit der Hauptschuld würde dann aber – abweichend vom allgemeinen Grundsatz der Akzessorietät der Bürgschaft (vgl nur abweichend vom allgemeinen Grundsatz der Akzessorietät der Bürgschaft vergleiche nur Gamerith in Rummel³ § 1346 Rz 1 mwN) ³ Paragraph 1346, Rz 1 mwN) – kraft sondergesetzlicher Normierung in § 95 BaSAG nicht auf die Bürgschaftsverpflichtung durchschlagen (idS auch 898 der BlgNR XXI. GP 7, wonach sich der Sicherungsgeber bei einem Abwicklungsfall, in dem ua das Instrument der Gläubigerbeteiligung zur Anwendung kommt, nicht auf die Akzessorietät berufen kann. Zwar wird in den Gesetzesmaterialien nur auf die Befreiung von einer Verbindlichkeit und nicht auf das Hinausschieben der Fälligkeit Bezug genommen; entsprechend dem Gesetzeszweck – sowie dem Zweck der konkreten Abwicklungsmaßnahmen – soll aber auch das Hinausschieben der Fälligkeit zur Sicherung der Liquidität der zu sanierenden bzw abzuwickelnden Bank – entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben – nur dieser zugute kommen).kraft sondergesetzlicher Normierung in Paragraph 95, BaSAG nicht auf die Bürgschaftsverpflichtung durchschlagen (idS auch 898 der BlgNR römisch XXI. GP 7, wonach sich der Sicherungsgeber bei einem Abwicklungsfall, in dem ua das Instrument der Gläubigerbeteiligung zur Anwendung kommt, nicht auf die Akzessorietät berufen kann. Zwar wird in den Gesetzesmaterialien nur auf die Befreiung von einer Verbindlichkeit und nicht auf das Hinausschieben der Fälligkeit Bezug genommen; entsprechend dem Gesetzeszweck – sowie dem Zweck der konkreten Abwicklungsmaßnahmen – soll aber auch das Hinausschieben der Fälligkeit zur Sicherung der Liquidität der zu sanierenden bzw abzuwickelnden Bank – entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben – nur dieser zugute kommen).
6.4. Dass der Umfang der nach dem BaSAG von der FMA getroffenen Abwicklungsmaßnahmen für das Verhältnis der Gläubiger zu Ausfallsbürgen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gleich gehalten werden kann, wurde bereits dargelegt. Damit ist die im Umfang der Ausgleichszahlung bestehen gebliebene (also nicht von der in § 2a Abs 5 FinStaG vorgesehenen Restschuldbefreiung erfasste) Bürgschaftsforderung gegen die Zweit- und Drittbeklagte aber insgesamt fällig, sodass dem Zahlungsbegehren in diesem Umfang stattzugeben gewesen wäre.6.4. Dass der Umfang der nach dem BaSAG von der FMA getroffenen Abwicklungsmaßnahmen für das Verhältnis der Gläubiger zu Ausfallsbürgen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gleich gehalten werden kann, wurde bereits dargelegt. Damit ist die im Umfang der Ausgleichszahlung bestehen gebliebene (also nicht von der in Paragraph 2 a, Absatz 5, FinStaG vorgesehenen Restschuldbefreiung erfasste) Bürgschaftsforderung gegen die Zweit- und Drittbeklagte aber insgesamt fällig, sodass dem Zahlungsbegehren in diesem Umfang stattzugeben gewesen wäre.
7. Unklar ist allerdings, auf welcher Bemessungsgrundlage die Ausgleichszahlung zu berechnen ist. Die erstinstanzlichen Feststellungen legen zwar eine Berechnung auf Basis des „Nominalwerts“ der Schuldtitel nahe. Der vom Erstgericht dazu zitierten Tabelle (Beilage ./Z), deren Inhalt der Entscheidung des Revisionsgerichts zugrunde gelegt werden kann (vgl wieder 7. Unklar ist allerdings, auf welcher Bemessungsgrundlage die Ausgleichszahlung zu berechnen ist. Die erstinstanzlichen Feststellungen legen zwar eine Berechnung auf Basis des „Nominalwerts“ der Schuldtitel nahe. Der vom Erstgericht dazu zitierten Tabelle (Beilage ./Z), deren Inhalt der Entscheidung des Revisionsgerichts zugrunde gelegt werden kann vergleiche wieder RIS-Justiz RS0121557 [T3]), ist dies aber ebensowenig zu entnehmen, wie dem Angebot des KAF. Vielmehr ist dort jeweils eine – im Angebot näher definierte – „Angepasste Festgelegte Stückelung“ als Bemessungsgrundlage vorgesehen, die nach der Definition im Angebot auch (dort ebenfalls näher beschriebene) „Aufgelaufene Zinsen“ umfasst. Da sich den erstinstanzlichen Feststellungen dazu nichts Konkretes entnehmen lässt, bedarf die Sachverhaltsgrundlage (nur) zur Höhe der Ausgleichszahlung noch einer Erweiterung.
8. Die Urteile der Vorinstanzen sind somit aufzuheben und dem Erstgericht ist im Sinne der dargestellten Erwägungen eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen, wobei im fortgesetzten Verfahren eben nur mehr die (absolute) Höhe der der Klägerin zustehenden (10,97%igen) Ausgleichszahlung zu klären sein wird. Die Frage, ob ihr darüber hinausgehende Ansprüche zustehen, wurde hingegen
abschließend beantwortet.
9. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 9. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph
52 ZPO.