Die dagegen erhobene Revision der Klägerin ist zulässig und im Sinn des in eventu gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.
1. Die Klägerin erachtet die Urteile der Vorinstanzen – unter Berufung auf die Entscheidung 8 Ob 35/87 (= ZVR 1988/104) – schon deswegen als fehlerhaft, weil ihr ein Ersatz für die Minderung der Sicht-, Lärmschutz- und Erholungsfunktion der Hecke bis zum Anwachsen der Sträucher auf die vor der Schädigung gegebenen Höhe zu gewähren sei.
Die Beklagte hält in der Revisionsbeantwortung dagegen, dass ein Affektionsinteresse schon deswegen nicht bestehen könne, weil sie nicht mit dem in § 1331 ABGB verlangten besonders qualifizierten Vorsatz gehandelt und die Hecke auch nicht zerstört habe; sie sei lediglich „beschädigt“ worden und könne bis Herbst 2019 wieder „repariert“ werden. In der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung sei davon ausgegangen worden, dass eine Naturalrestitution nicht mehr möglich sei.Die Beklagte hält in der Revisionsbeantwortung dagegen, dass ein Affektionsinteresse schon deswegen nicht bestehen könne, weil sie nicht mit dem in Paragraph 1331, ABGB verlangten besonders qualifizierten Vorsatz gehandelt und die Hecke auch nicht zerstört habe; sie sei lediglich „beschädigt“ worden und könne bis Herbst 2019 wieder „repariert“ werden. In der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung sei davon ausgegangen worden, dass eine Naturalrestitution nicht mehr möglich sei.
2. In dieser von der Klägerin für ihren Standpunkt herangezogenen Entscheidung ging es um eine Fichtenhecke mit einer Höhe zwischen 8 bis 12 m, die durch einen Panzer so schwer beschädigt worden war, dass eine Lücke (im Bereich von neun schwer beschädigten und abgestorbenen und zwei leicht beschädigten Bäumen) entstanden war. Schon wegen der Notwendigkeit des Ersatzes der zerstörten (abgestorbenen) Bäume, waren damals neben den Kosten für Pflegemaßnahmen auch die Kosten für die teilweise Neupflanzung zuerkannt worden; und zwar – weil die Schließung der entstandenen Lücke durch Pflanzung gleich hoher Bäume (technisch) nicht möglich war – für die Pflanzung „entsprechend hoher“ (4 bis 4,5 m) Bäume. Ein Ersatz für die bloße Beeinträchtigung des optischen Erscheinungsbildes und einer damit verbundenen Beeinträchtigung der Funktion der Hecke als Sicht- und Lärmschutz (über einige Jahre) wurde aber gerade nicht gewährt, sondern „nur“ der Ersatz der Wiederherstellungskosten. Aus dem – obiter und ohne nähere Vertiefung gegebenen – Hinweis, dass eine Beeinträchtigung der Sicht- oder Lärmschutzfunktion oder des optischen Erscheinungsbildes nur im Rahmen des Werts der besonderen Vorliebe (des „außerordentlichen Preises“ im § 305 ABGB) von Bedeutung sein oder Lärmschutzfunktion oder des optischen Erscheinungsbildes nur im Rahmen des Werts der besonderen Vorliebe (des „außerordentlichen Preises“ im Paragraph 305, ABGB) von Bedeutung sein könnte, der nur in den im § 1331 ABGB angeführten Fällen zu ersetzen sei, kann der von der Klägerin gezogene Schluss, es werde nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung bei Beeinträchtigung des Sichtschutzes einer Hecke ideeller Schadenersatz zuerkannt, nicht abgeleitet werden., der nur in den im Paragraph 1331, ABGB angeführten Fällen zu ersetzen sei, kann der von der Klägerin gezogene Schluss, es werde nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung bei Beeinträchtigung des Sichtschutzes einer Hecke ideeller Schadenersatz zuerkannt, nicht abgeleitet werden.
3. Der Anspruch auf den Ersatz des Werts der besonderen Vorliebe iSd § 1331 zweiter Halbsatz ABGB setzt eine besondere Gefühlsbeziehung zur Sache (etwa zu einem Erb3. Der Anspruch auf den Ersatz des Werts der besonderen Vorliebe iSd Paragraph 1331, zweiter Halbsatz ABGB setzt eine besondere Gefühlsbeziehung zur Sache (etwa zu einem Erb- oder Erinnerungsstück) voraus (Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar4 § 1331 ABGB Rz 5; Paragraph 1331, ABGB Rz 5; Hinteregger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 1331 Rz 4; Paragraph 1331, Rz 4; Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1331 ABGB Rz 2). Paragraph 1331, ABGB Rz 2).
Selbst wenn man von den im Verfahren erster Instanz von der Klägerin aufgestellten Behauptungen – so hat sie etwa im Verfahren erster Instanz nicht vorgebracht, „dass die neu einzusetzenden Sträucher auch denselben Durchmesser wie vor dem Rückschnitt aufweisen“ sollen – ausginge und damit unterstellte, die Beklagte habe mutwillig und aus Schadenfreude gehandelt, stünde im vorliegenden Fall eine Abgeltung des behaupteten „Affektionsinteresses“ nicht zu.
Die Hecke war nach ihrem Sachvortrag ein natürlicher Ausläufer eines Waldbestands gewesen, wobei überhaupt nur einzelne Pflänzchen von ihr und ihrem Mann gesetzt worden waren; ihre Pflege galt, soweit sie überhaupt notwendig gewesen war, der Erreichung eines entsprechenden Sicht- und Lärmschutzes. Die Höhe von 7 m vor dem Rückschnitt hatte die Hecke auch nach ihrem eigenen Vorbringen nicht schon seit Jahrzehnten, sondern erst seit rund fünf bis zehn Jahren erreicht, stand ihr also nur wenige Sommer (die Klägerin nutzt das Haus nur in dieser Zeit) zur Verfügung. Eine iSd § 1331 ABGB geforderte enge Gefühlsbeziehung zu dieser (pflegeleichten) Hecke lässt sich aus den von ihr vorgebrachten Tatsachen nicht ableiten; es geht vielmehr um die Funktion der Hecke als Sichtschutz, also um ihren gewöhnlichen „Gebrauch“. Wegen des bloßen Verlusts des (vorübergehenden) Gebrauchs einer Sache, steht aber kein Ersatzanspruch für ideelle Schäden zu (1 Ob 148/06f = RIS-Justiz RS0010069 [T1]). Der Oberste Gerichtshof hat sich etwa in der (nicht veröffentlichten) Entscheidung zu 3 Ob 218/61 – einer Heiligenstatue aus Holz war der Kopf abgesägt worden – mit einem Ersatzanspruch nach § 1331 ABGB auseinandergesetzt und dafür, dass die Figur zeitweise beschädigt war oder noch ist, keinen Ersatz gewährt. Dem schon damals zu einer vorsätzlichen Beschädigung eingenommenen Standpunkt, dass der Ersatz des Werts der besonderen Vorliebe gemäß § 1331 ABGB keine Entschädigung dafür bieten soll, dass die Sache zeitweise nicht in ordnungsgemäßem Zustand war (3 Ob 218/61 = RIS und Lärmschutzes. Die Höhe von 7 m vor dem Rückschnitt hatte die Hecke auch nach ihrem eigenen Vorbringen nicht schon seit Jahrzehnten, sondern erst seit rund fünf bis zehn Jahren erreicht, stand ihr also nur wenige Sommer (die Klägerin nutzt das Haus nur in dieser Zeit) zur Verfügung. Eine iSd Paragraph 1331, ABGB geforderte enge Gefühlsbeziehung zu dieser (pflegeleichten) Hecke lässt sich aus den von ihr vorgebrachten Tatsachen nicht ableiten; es geht vielmehr um die Funktion der Hecke als Sichtschutz, also um ihren gewöhnlichen „Gebrauch“. Wegen des bloßen Verlusts des (vorübergehenden) Gebrauchs einer Sache, steht aber kein Ersatzanspruch für ideelle Schäden zu (1 Ob 148/06f = RIS-Justiz RS0010069 [T1]). Der Oberste Gerichtshof hat sich etwa in der (nicht veröffentlichten) Entscheidung zu 3 Ob 218/61 – einer Heiligenstatue aus Holz war der Kopf abgesägt worden – mit einem Ersatzanspruch nach Paragraph 1331, ABGB auseinandergesetzt und dafür, dass die Figur zeitweise beschädigt war oder noch ist, keinen Ersatz gewährt. Dem schon damals zu einer vorsätzlichen Beschädigung eingenommenen Standpunkt, dass der Ersatz des Werts der besonderen Vorliebe gemäß Paragraph 1331, ABGB keine Entschädigung dafür bieten soll, dass die Sache zeitweise nicht in ordnungsgemäßem Zustand war (3 Ob 218/61 = RIS-Justiz RS0031864), schließt sich der erkennende Senat an. Bezieht sich – wie im vorliegenden
Fall – das behauptete „Affektions“interesse auf den vorübergehenden Verlust der Funktion (also auf ein „allgemeines“ bzw übliches Interesse an) der Sache („bloßer Sachgebrauchsverlust“) ist kein ideeller Ersatz zuzuerkennen.
Im Übrigen fehlte es auch bei Zerstörung einer Sichtschutzhecke an der für eine Anwendung des § 1331 ABGB vorausgesetzten (inneren) gefühlsmäßigen Bindung zur Sache (selbst), die in manchen Fällen (etwa bei einem unwiederbringlichen Erbstück) eine nachvollziehbare „besondere“ Vorliebe begründen mag.Im Übrigen fehlte es auch bei Zerstörung einer Sichtschutzhecke an der für eine Anwendung des Paragraph 1331, ABGB vorausgesetzten (inneren) gefühlsmäßigen Bindung zur Sache (selbst), die in manchen Fällen (etwa bei einem unwiederbringlichen Erbstück) eine nachvollziehbare „besondere“ Vorliebe begründen mag.
Im vorliegenden Fall war zudem auch nach dem Zurückschneiden ein Sichtschutz bis zur Höhe von 2 bis 2,3 m und nach dem (ersten) Sommer bereits in einer Höhe von 4,8 bis 5 m vorhanden. Gegebenenfalls könnte auch erwogen werden, ob ein Nachbar so nahe am Haus über eine bestimmte Höhe hinausreichende Bepflanzungen hinnehmen muss (vgl 9 Ob 84/17v = RdU 2018/88, 127 [Im vorliegenden Fall war zudem auch nach dem Zurückschneiden ein Sichtschutz bis zur Höhe von 2 bis 2,3 m und nach dem (ersten) Sommer bereits in einer Höhe von 4,8 bis 5 m vorhanden. Gegebenenfalls könnte auch erwogen werden, ob ein Nachbar so nahe am Haus über eine bestimmte Höhe hinausreichende Bepflanzungen hinnehmen muss vergleiche 9 Ob 84/17v = RdU 2018/88, 127 [P. Bydlinski] = EvBl 2018/104).
4. Der Klägerin kann aber auch bei ihrer Argumentation, die Hecke sei zerstört worden, weswegen ihr die Kosten der Neuherstellung durch möglichst große pflanzfähige Sträucher zustünde, nicht ohne weiteres gefolgt werden.
Häufig ist die Naturalrestitution der beste und vollständige Ersatz (vgl etwa 5 Ob 61/11y mwN), jedoch bedeutet Naturalrestitution nicht notwendigerweise die Herstellung eines der Situation vor dem Schadensereignis gleichen Zustands. Sie kann auch in der Bewirkung eines gleichartigen oder gleichwertigen Zustands bestehen (RISHäufig ist die Naturalrestitution der beste und vollständige Ersatz vergleiche etwa 5 Ob 61/11y mwN), jedoch bedeutet Naturalrestitution nicht notwendigerweise die Herstellung eines der Situation vor dem Schadensereignis gleichen Zustands. Sie kann auch in der Bewirkung eines gleichartigen oder gleichwertigen Zustands bestehen (RIS-Justiz RS0060539 [T2]), worauf schon das Berufungsgericht hingewiesen hat. Allerdings kann die Revisionswerberin aufzeigen, dass derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden kann, ob die Naturalrestitution durch fachkundige Pflegemaßnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit (nachhaltig) bewirkt werden kann (oder bewirkt werden hätte können). Es steht zwar fest, dass die Wiederherstellung des Zustands der Hecke vor dem Rückschnitt bis zum Spätherbst 2019 zur Voraussetzung hat, dass die großen Schnittstellen/Wunden an den Ästen nicht faulen und nicht vom Pilz befallen werden, und dass die Schnittflächen faulen können und eine Angriffsfläche für Pilze darstellen, nicht aber, ob mit hoher Wahrscheinlichkeit (nicht) mit einem solchen Ereignis zu rechnen ist bzw ob durch die fachgerechten Pflegemaßnahmen, deren Kostenaufwand der Klägerin ja bereits rechtskräftig zugesprochen wurde, etwa durch einen weiteren Rückschnitt oder Bestreichen der Wundstellen mit verschließenden Materialien, ein nachhaltiges Eindringen von Pilzen und eine Fäulnis verhindert werden kann (oder hätte werden können, soweit dies durch eine der Beklagten zuzurechnende Unterlassung unterblieben wäre). Zu dem Aspekt, dass die Klägerin ihr Ziel, die Berechtigung des Zuspruchs der Kosten der Rodung der alten Hecke und der Neuherstellung durch Pflanzung gleich hoher Sträucher dadurch zu erreichen sucht, dass sie sich auf die Festellung beruft, dass sie Wassertriebe an ihren Sträuchern „nicht will“, ist ihr entgegenzuhalten, dass nicht feststeht, dass die Sträucher Wassertriebe (welche nicht mit dünnen Zweigen gleichzusetzen sind) gebildet haben.
6. Im weiteren Verfahren werden diese Umstände zu erheben sein. Sollte zwischenzeitig bereits Pilzbefall und/oder Fäulnis eingetreten sein oder ergäbe das Beweisverfahren, dass diese mit hoher Wahrscheinlichkeit (unvermeidbar) eintreten werden, wäre zu eruieren, welche Teile der Hecke in welchem Ausmaß davon betroffen sind oder sein werden. Erst auf Basis des dazu verbreiterten Sachverhalts können Überlegungen dazu angestellt werden, ob die dem bisherigen Zuspruch zugrundegelegten Pflegemaßnahmen ausreichen, um einen gleichwertigen Zustand herzustellen, wobei klarzustellen wäre, ob die zugesprochenen Pflegekosten bereits auch die Kosten gebotener Maßnahmen bei oder gegen Pilz- oder Fäulnisbefall umfassen, wie auch, ob und inwieweit ein gleichwertiger Zustand etwa auch durch vermehrtes und dichtes Nachwachsen der übrigen Teile der Hecke oder nur durch teilweise oder gänzliche Neupflanzung wiederhergestellt werden kann. Dem Erstgericht ist also
– zusammenfassend – die Verfahrensergänzung zur Frage Möglichkeit der Wiederherstellung der Hecke in einen gleichwertigen Zustand unter Berücksichtigung der noch offenen Frage der Wahrscheinlichkeit eines Pilz- oder Fäulnisbefalls und dessen Auswirkungen aufzutragen.
7. Auch wenn die Frage des Ersatzes des Werts der besonderen Vorliebe nach § 1331 ABGB abschließend erledigt ist, sind die Urteile im gesamten von der Klägerin bekämpften Umfang aufzuheben, weil sie den Ersatz von weiteren 5.338,68 EUR samt Zinsen schon allein aus dem Umstand ableitet, dass ihr – mangels Möglichkeit einer ausreichenden Wiederherstellung durch Pflegemaßnahmen – die Kosten der Neuherstellung zustünden und deren Ersatz den bisher für Pflegemaßnahmen zugesprochenen Betrag um diese Summe übersteige.7. Auch wenn die Frage des Ersatzes des Werts der besonderen Vorliebe nach Paragraph 1331, ABGB abschließend erledigt ist, sind die Urteile im gesamten von der Klägerin bekämpften Umfang aufzuheben, weil sie den Ersatz von weiteren 5.338,68 EUR samt Zinsen schon allein aus dem Umstand ableitet, dass ihr – mangels Möglichkeit einer ausreichenden Wiederherstellung durch Pflegemaßnahmen – die Kosten der Neuherstellung zustünden und deren Ersatz den bisher für Pflegemaßnahmen zugesprochenen Betrag um diese Summe übersteige.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.