Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
Sah § 107 Abs 1 erster Satz StPO idF des Strafprozessreformgesetzes (BGBl I 2004/19) noch vor, dass „nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens“ ein Einspruch nicht mehr zulässig war und zuvor erhobene Einsprüche gemäß § 106 Abs 1 Z 1 StPO als gegenstandslos zu betrachten waren, lautet § 107 Abs 1 StPO (idgF BGBl I 2013/195) nunmehr:Sah Paragraph 107, Absatz eins, erster Satz StPO in der Fassung des Strafprozessreformgesetzes (BGBl römisch eins 2004/19) noch vor, dass „nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens“ ein Einspruch nicht mehr zulässig war und zuvor erhobene Einsprüche gemäß Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StPO als gegenstandslos zu betrachten waren, lautet Paragraph 107, Absatz eins, StPO (idgF BGBl römisch eins 2013/195) nunmehr:
„Unzulässige, verspätete oder solche Einsprüche, denen die Staatsanwaltschaft entsprochen hat, sind zurückzuweisen. Im Übrigen hat das Gericht in der Sache zu entscheiden. Im Fall, dass Anklage eingebracht wurde, hat über den Einspruch jenes Gericht zu entscheiden, das im Ermittlungsverfahren zuständig gewesen wäre.“
§ 106 Abs 1 (erster Satz) StPO lautete idF BGBl I 2004/19:Paragraph 106, Absatz eins, (erster Satz) StPO lautete in der Fassung BGBl römisch eins 2004/19:
„Einspruch an das Gericht steht im Ermittlungsverfahren jeder Person zu, die behauptet, durch Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei in einem subjektiven Recht verletzt worden zu sein, weil
1. ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert oder
2. eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde.“
IdgF (BGBl I 2015/85) lautet diese – seitdem mehrfach, ua durch BGBl I 2013/195 geänderte – Bestimmung nunmehr:IdgF (BGBl römisch eins 2015/85) lautet diese – seitdem mehrfach, ua durch BGBl römisch eins 2013/195 geänderte – Bestimmung nunmehr:
„Einspruch an das Gericht steht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch [ergänze: die] Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil
1. ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert oder
2. eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde.“
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten die mit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2013 (BGBl I 2013/195) erfolgten Änderungen in §§ 106 und 107 StPO ua sicherstellen, dass die Einbringung eines Einspruchs nicht mehr mit dem Ende des Ermittlungsverfahrens befristet ist, weil es der Bedeutung der Verletzung subjektiver Rechte entspreche, eine gerichtliche Entscheidung darüber auch in jenen Fällen zu ermöglichen, in denen das Ermittlungsverfahren bereits beendet wurde. Damit sollte insbesondere nicht beschuldigten Betroffenen von Zwangsmaßnahmen effektiver Rechtsschutz gewährleistet werden. Ausdrücklich sollten aber auch Fälle behaupteter Verletzungen in einem subjektiven Recht durch Verweigerung eines Rechts nach diesem Gesetz (zB auf Gewährung von Akteneinsicht) „über das Stadium des Ermittlungsverfahrens hinaus einer gerichtlichen Entscheidung zugeführt werden“ (ErläutRV 2402 BlgNR 24. GP 10 f).Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten die mit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2013 (BGBl römisch eins 2013/195) erfolgten Änderungen in Paragraphen 106 und 107 StPO ua sicherstellen, dass die Einbringung eines Einspruchs nicht mehr mit dem Ende des Ermittlungsverfahrens befristet ist, weil es der Bedeutung der Verletzung subjektiver Rechte entspreche, eine gerichtliche Entscheidung darüber auch in jenen Fällen zu ermöglichen, in denen das Ermittlungsverfahren bereits beendet wurde. Damit sollte insbesondere nicht beschuldigten Betroffenen von Zwangsmaßnahmen effektiver Rechtsschutz gewährleistet werden. Ausdrücklich sollten aber auch Fälle behaupteter Verletzungen in einem subjektiven Recht durch Verweigerung eines Rechts nach diesem Gesetz (zB auf Gewährung von Akteneinsicht) „über das Stadium des Ermittlungsverfahrens hinaus einer gerichtlichen Entscheidung zugeführt werden“ (ErläutRV 2402 BlgNR 24. GP 10 f).
Dieser Gesetzeszweck spricht geradezu dafür, dass durch den Wegfall der Unzulässigkeit eines Einspruchs „nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens“ gerichtlicher Rechtsschutz – innerhalb der Einspruchsfrist – generell gewährleistet werden sollte und nicht bloß in jenen Fällen, wo Anklage erhoben wurde oder die (wenn auch erst danach) behauptete Rechtsverletzung noch vor Beendigung des Verfahrens im Sinn des 10. oder 11. Hauptstücks erfolgte. Schließlich wurde auch nicht erklärt, dass und weshalb ein solcher Rechtsschutz nunmehr (nur mehr) dann ausgenommen sein sollte, wenn die Staatsanwaltschaft die Ausübung eines in der StPO eingeräumten subjektiven Rechts erst nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung (vgl § 1 Abs 2 letzter Satz erster und zweiter Fall StPO) verweigert. gewährleistet werden sollte und nicht bloß in jenen Fällen, wo Anklage erhoben wurde oder die (wenn auch erst danach) behauptete Rechtsverletzung noch vor Beendigung des Verfahrens im Sinn des 10. oder 11. Hauptstücks erfolgte. Schließlich wurde auch nicht erklärt, dass und weshalb ein solcher Rechtsschutz nunmehr (nur mehr) dann ausgenommen sein sollte, wenn die Staatsanwaltschaft die Ausübung eines in der StPO eingeräumten subjektiven Rechts erst nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz erster und zweiter Fall StPO) verweigert.
Immerhin sieht die StPO zahlreiche (subjektive) Rechte vor, die für Betroffene über das Ende eines Strafverfahrens (§ 1 Abs 2 letzter Satz StPO) hinaus Bedeutung haben können. Solche Rechte betreffende prozessuale Handlungspflichten der Staatsanwaltschaft können sich auch (noch oder erst) nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens ergeben (vgl Immerhin sieht die StPO zahlreiche (subjektive) Rechte vor, die für Betroffene über das Ende eines Strafverfahrens (Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz StPO) hinaus Bedeutung haben können. Solche Rechte betreffende prozessuale Handlungspflichten der Staatsanwaltschaft können sich auch (noch oder erst) nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens ergeben vergleiche Pilnacek/Stricker, WK-StPO § 107 Rz 8).StPO Paragraph 107, Rz 8).
Auch im Fall der Verweigerung von (subjektiven) Rechten nach Beendigung eines Strafverfahrens durch eine gerichtliche Entscheidung (§ 1 Abs 2 letzter Satz dritter Fall StPO) erfolgt eine im Beschwerdeweg überprüfbare gerichtliche Entscheidung (vgl §§ 35, 86, 87 StPO), obwohl die StPO nach ihrem Wortlaut genau genommen bloß die Tätigkeit und Zuständigkeit von erstinstanzlichen Gerichten „im Strafverfahren“, „im Ermittlungsverfahren“ oder „im Hauptverfahren“ vorsieht (§ 29 Abs 1 Z 1 und 2, §§ 31, 32, 36, § 98 Abs 2 StPO), nicht aber ausdrücklich auch – von einigen besonderen Bestimmungen abgesehen (vgl etwa §§ 357, 364 StPO) – für weitere sich aus dem Regelungsinhalt der StPO ergebende Entscheidungen, die mit den bereits beendeten Verfahrensabschnitten zusammenhängen (vgl § 1 Abs 1 erster Satz StPO). Entscheidung (Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz dritter Fall StPO) erfolgt eine im Beschwerdeweg überprüfbare gerichtliche Entscheidung vergleiche Paragraphen 35,, 86, 87 StPO), obwohl die StPO nach ihrem Wortlaut genau genommen bloß die Tätigkeit und Zuständigkeit von erstinstanzlichen Gerichten „im Strafverfahren“, „im Ermittlungsverfahren“ oder „im Hauptverfahren“ vorsieht (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, und 2, Paragraphen 31,, 32, 36, Paragraph 98, Absatz 2, StPO), nicht aber ausdrücklich auch – von einigen besonderen Bestimmungen abgesehen vergleiche etwa Paragraphen 357,, 364 StPO) – für weitere sich aus dem Regelungsinhalt der StPO ergebende Entscheidungen, die mit den bereits beendeten Verfahrensabschnitten zusammenhängen vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz StPO).
Versteht man aber in diesem Kontext die Wendungen „im Ermittlungsverfahren“ oder „im Hauptverfahren“ nicht als Ausdruck einer strikten zeitlichen Begrenzung auf diesen Verfahrensabschnitt, sondern als allgemeine Unterscheidung zwischen den Verfahrensstadien, auf die sich die nach der StPO zu treffende Entscheidung (vgl § 1 Abs 1 erster Satz StPO) bezieht, kann vor dem Hintergrund des aufgezeigten Gesetzeszwecks bei § 107 StPO auch der Wendung „im Ermittlungsverfahren“ in § 106 Abs 1 erster Satz StPO ein solcher Sinn beigemessen werden.Versteht man aber in diesem Kontext die Wendungen „im Ermittlungsverfahren“ oder „im Hauptverfahren“ nicht als Ausdruck einer strikten zeitlichen Begrenzung auf diesen Verfahrensabschnitt, sondern als allgemeine Unterscheidung zwischen den Verfahrensstadien, auf die sich die nach der StPO zu treffende Entscheidung vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz StPO) bezieht, kann vor dem Hintergrund des aufgezeigten Gesetzeszwecks bei Paragraph 107, StPO auch der Wendung „im Ermittlungsverfahren“ in Paragraph 106, Absatz eins, erster Satz StPO ein solcher Sinn beigemessen werden.
Welches Gericht über einen nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens erhobenen Einspruch zu entscheiden hat, der eine noch vor der Verfahrensbeendigung erfolgte Rechtsverweigerung durch die Staatsanwaltschaft betrifft, ließ der Gesetzgeber nämlich gleichfalls offen, obwohl gerade solche Fälle – selbst nach Auffassung der Generalprokuratur – einer gerichtlichen Kontrolle unterstellt werden sollten. Ausdrücklich Bezug nimmt das Gesetz vielmehr bloß auf den Fall, dass Anklage eingebracht wurde, und stellt klar, dass (selbst) dann jenes Gericht über den Einspruch zu entscheiden hat, das „im Ermittlungsverfahren zuständig gewesen wäre“ – und nicht etwa das für das Hauptverfahren zuständige Gericht (§ 107 Abs 1 letzter Satz StPO). Einstellung des Ermittlungsverfahrens erhobenen Einspruch zu entscheiden hat, der eine noch vor der Verfahrensbeendigung erfolgte Rechtsverweigerung durch die Staatsanwaltschaft betrifft, ließ der Gesetzgeber nämlich gleichfalls offen, obwohl gerade solche Fälle – selbst nach Auffassung der Generalprokuratur – einer gerichtlichen Kontrolle unterstellt werden sollten. Ausdrücklich Bezug nimmt das Gesetz vielmehr bloß auf den Fall, dass Anklage eingebracht wurde, und stellt klar, dass (selbst) dann jenes Gericht über den Einspruch zu entscheiden hat, das „im Ermittlungsverfahren zuständig gewesen wäre“ – und nicht etwa das für das Hauptverfahren zuständige Gericht (Paragraph 107, Absatz eins, letzter Satz StPO).
Aus den dargelegten Gründen haben das Landesgericht St. Pölten (ON 36) und das Oberlandesgericht Wien (ON 42) zu Recht meritorisch über den gegenständlichen Einspruch wegen Rechtsverletzung bzw die darauf bezogene Beschwerde entschieden (in diesem Sinn ersichtlich auch Pilnacek/Stricker, WK-StPO § 107 Rz 5–10; , WK-StPO Paragraph 107, Rz 5–10; Fabrizy, StPO13 § 106 Rz 7 und § 107 Rz 1), sodass die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen war. Paragraph 106, Rz 7 und Paragraph 107, Rz 1), sodass die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen war.