1.) Zunächst ist den Berufungswerbern darin Recht zu geben, dass die Lage einer Immobilie, und zwar insbesondere der Ausblick auf einen See oder ein Schloss, nach allgemeiner Lebenserfahrung in der Regel DAS wertbestimmende und preisbestimmende Kriterium darstellt. Aus diesem Grund ist das Sachverständigengutachten genauer zu hinterfragen.
Das Gutachten erscheint aus folgenden Erwägungen als ungenügend im Sinne des § 362 Abs 2 ZPO:Das Gutachten erscheint aus folgenden Erwägungen als ungenügend im Sinne des Paragraph 362, Absatz 2, ZPO:
Die Sachverständige hat das Vergleichswertverfahren angewendet und als Vergleichsobjekt nur die in Bau befindliche Wohnhausanlage ***** herangezogen. Dort haben die unteren Wohnungen keinen Schloss- und Seeblick, während die oberen Wohnungen Schloss- und Seeblick aufweisen. Die Sachverständige ermittelte, dass der aktuelle Preisdurchschnitt bei diesen Vergleichsobjekten bei rund EUR 5.000,00 pro m² Nutzfläche liege, unabhängig davon, ob mit oder ohne Ausblick auf den See oder das Schloss. Daraus schloss sie, dass in der Marktgemeinde ***** das Kriterium der Lage (Aussicht bzw Blick auf See oder Schloss) bei Wohnungseigentumsobjekten nicht preisbestimmend zu sein scheine. Die Vergleichsobjekte würden keine preisliche Differenz aufzeigen. Da die gegenständlichen Wohnungen Top 2 und Top 3 zum Bewertungsstichtag vermietet gewesen seien, sei eine Überprüfung dieser Schlussfolgerung anhand der Mieteinnahmen erfolgt: Die Wohnung Top 2 sei zwischen 1. August 2016 und 31. August 2017 zu EUR 11,69 pro m² Nutzfläche vermietet gewesen; seit 13. Oktober 2017 sei sie zu EUR 11,34 pro m² Nutzfläche vermietet. Die Wohnung Top 3 sei seit 1. August 2016 zu EUR 11,55 pro m² Nutzfläche vermietet. Da die Wohnung Top 3 keinerlei Mietzinsrückgänge aufweise, lasse sich die geringfügige Abweichung der Miethöhe bei der Zweitvermietung der Wohnung Top 2 eher mit der kurzen Zeit des Leerstandes als mit einer Beeinträchtigung des Ausblicks begründen.
Auf die Frage, warum im konkreten Fall die Lage nicht preisbestimmend gewesen sei, verwies die Sachverständige darauf, dass sie die Kaufpreisentscheidungen, die den Vergleichsobjekten zugrunde lagen, nicht kenne.
Anknüpfend an den letzten Satz ist auszuführen, dass es nach allgemeiner Lebenserfahrung einen Unterschied macht, ob der Verkäufer dem Käufer eine bestimmte Eigenschaft des Kaufobjektes zugesichert hat oder nicht: Ein Käufer, dem an einem uneingeschränkten Blick auf See/Schloss sehr viel liegt und der sich diese Eigenschaft deshalb zusichern lässt, wird auch bereit sein, für diese Zusicherung einen höheren Kaufpreis zu zahlen. Umgekehrt wird sich ein wirtschaftlich denkender Verkäufer für die Zusicherung eines fortdauernden uneingeschränkten Blickes einen höheren Kaufpreis ausbedingen, da eine solche Zusicherung eine rechtliche und wirtschaftliche Belastung für den Verkäufer darstellt, der, falls das Nachbargrundstück ihm gehört, dieses nicht bebauen darf, oder ansonsten Verträge mit dem Eigentümer über die Nichtbebauung abschließen muss, um seinem Kaufvertragspartner nicht ersatzpflichtig zu werden. Gemäß § 4 Abs 1 Satz 2 LBG sind vergleichbare Sachen nur solche, die hinsichtlich der den Wert beeinflussenden Umstände weitgehend mit der zu bewertenden Sache übereinstimmen. Zu vergleichen sind daher in hinreichender Anzahl solche Liegenschaften, bei denen den Käufern eine uneingeschränkte Aussicht fortdauernd zugesichert worden ist oder Liegenschaften in der ersten Reihe, deren Aussicht von vornherein unverbaubar ist, mit Liegenschaften, bei denen das nicht der Fall war. Selbst wenn es zutrifft, dass eine nicht garantierte, bloß temporär vorhandene Aussicht, die unter Umständen nur kurze Zeit währt, nicht preisbestimmend ist, so muss dies doch nicht auf einen garantierten fortdauernden Ausblick zutreffen. Sollte es in ***** keine geeigneten Vergleichsobjekte geben, so wäre darzulegen, weshalb nicht Objekte in ähnlich strukturierten Gemeinden zum Vergleich herangezogen werden können.Anknüpfend an den letzten Satz ist auszuführen, dass es nach allgemeiner Lebenserfahrung einen Unterschied macht, ob der Verkäufer dem Käufer eine bestimmte Eigenschaft des Kaufobjektes zugesichert hat oder nicht: Ein Käufer, dem an einem uneingeschränkten Blick auf See/Schloss sehr viel liegt und der sich diese Eigenschaft deshalb zusichern lässt, wird auch bereit sein, für diese Zusicherung einen höheren Kaufpreis zu zahlen. Umgekehrt wird sich ein wirtschaftlich denkender Verkäufer für die Zusicherung eines fortdauernden uneingeschränkten Blickes einen höheren Kaufpreis ausbedingen, da eine solche Zusicherung eine rechtliche und wirtschaftliche Belastung für den Verkäufer darstellt, der, falls das Nachbargrundstück ihm gehört, dieses nicht bebauen darf, oder ansonsten Verträge mit dem Eigentümer über die Nichtbebauung abschließen muss, um seinem Kaufvertragspartner nicht ersatzpflichtig zu werden. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Satz 2 LBG sind vergleichbare Sachen nur solche, die hinsichtlich der den Wert beeinflussenden Umstände weitgehend mit der zu bewertenden Sache übereinstimmen. Zu vergleichen sind daher in hinreichender Anzahl solche Liegenschaften, bei denen den Käufern eine uneingeschränkte Aussicht fortdauernd zugesichert worden ist oder Liegenschaften in der ersten Reihe, deren Aussicht von vornherein unverbaubar ist, mit Liegenschaften, bei denen das nicht der Fall war. Selbst wenn es zutrifft, dass eine nicht garantierte, bloß temporär vorhandene Aussicht, die unter Umständen nur kurze Zeit währt, nicht preisbestimmend ist, so muss dies doch nicht auf einen garantierten fortdauernden Ausblick zutreffen. Sollte es in ***** keine geeigneten Vergleichsobjekte geben, so wäre darzulegen, weshalb nicht Objekte in ähnlich strukturierten Gemeinden zum Vergleich herangezogen werden können.
Eine vereinfachtes Vergleichswertverfahrens in dem Sinne, dass mit Vergleichsobjekten das Auslangen gefunden werden könnte, die nach Art und Zahl wenig aussagekräftig sind, sieht das LBG (insbesondere in den §§ 4 bis 6) nicht vor.Eine vereinfachtes Vergleichswertverfahrens in dem Sinne, dass mit Vergleichsobjekten das Auslangen gefunden werden könnte, die nach Art und Zahl wenig aussagekräftig sind, sieht das LBG (insbesondere in den Paragraphen 4 bis 6) nicht vor.
Da die Sachverständige in ihrer mündlichen Gutachtenserörterung trotz der von den Klägern geäußerten und - wie oben erläutert - teils berechtigten Zweifel am Gutachten bei diesem blieb und ihre Schlussfolgerungen nicht ausreichend begründete, hätte das Erstgericht dem Antrag der Kläger auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens durch eine(n) andere(n) Sachverständige(n) stattgeben müssen. Die Berufungswerber haben damit erfolgreich einen Verfahrensmangel geltend gemacht, der die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache gemäß § 496 Abs 1 Z 2 ZPO verhinderte und zumindest abstrakt geeignet war, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen.Da die Sachverständige in ihrer mündlichen Gutachtenserörterung trotz der von den Klägern geäußerten und - wie oben erläutert - teils berechtigten Zweifel am Gutachten bei diesem blieb und ihre Schlussfolgerungen nicht ausreichend begründete, hätte das Erstgericht dem Antrag der Kläger auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens durch eine(n) andere(n) Sachverständige(n) stattgeben müssen. Die Berufungswerber haben damit erfolgreich einen Verfahrensmangel geltend gemacht, der die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache gemäß Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO verhinderte und zumindest abstrakt geeignet war, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen.
2.) Unabhängig von der dargelegten Gutachtensthematik werden die Kläger vor allem zur Konkretisierung ihres Vorbringens in einer dem Bestimmtheitsgebot des § 178 ZPO genügenden Weise dahingehend anzuhalten sein, wer wem was wann wo mit welchen Worten versprochen haben soll und wann die Nachbarliegenschaft sichtbehindernd bebaut wurde. Sodann werden Feststellungen zu treffen sein, ob die von den Klägern vorgebrachten Zusicherungen tatsächlich abgegeben wurden und dafür – unter Berücksichtigung des § 10 KSchG und der Kaufverträge (jeweils Pkt. XXI. 1.)) – auch entsprechende Bevollmächtigungen der Mitarbeiter der Beklagten bestanden und ob mündliche Zusicherungen überhaupt wirksam sein konnten. Schließlich wird in rechtlicher Hinsicht noch zu berücksichtigen sein, ob die Beklagte den Klägern überhaupt den angeblich dauernd zugesicherten Seeblick hätte verschaffen können, zumal unerfüllbare Wünsche auch nicht im Wege des Schadenersatzes erfüllt werden können (Reischauer in Rummel3 Rz 18b am Ende zu § 920 ABGB; 1 Ob 41/03s = SZ 2003/31; 3 Ob 188/99i: kein Schadenersatzanspruch, wenn es einen Messestand, der in der versprochenen kurzen Zeit aufgebaut werden kann, gar nicht gibt).2.) Unabhängig von der dargelegten Gutachtensthematik werden die Kläger vor allem zur Konkretisierung ihres Vorbringens in einer dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 178, ZPO genügenden Weise dahingehend anzuhalten sein, wer wem was wann wo mit welchen Worten versprochen haben soll und wann die Nachbarliegenschaft sichtbehindernd bebaut wurde. Sodann werden Feststellungen zu treffen sein, ob die von den Klägern vorgebrachten Zusicherungen tatsächlich abgegeben wurden und dafür – unter Berücksichtigung des Paragraph 10, KSchG und der Kaufverträge (jeweils Pkt. römisch 21 . 1.)) – auch entsprechende Bevollmächtigungen der Mitarbeiter der Beklagten bestanden und ob mündliche Zusicherungen überhaupt wirksam sein konnten. Schließlich wird in rechtlicher Hinsicht noch zu berücksichtigen sein, ob die Beklagte den Klägern überhaupt den angeblich dauernd zugesicherten Seeblick hätte verschaffen können, zumal unerfüllbare Wünsche auch nicht im Wege des Schadenersatzes erfüllt werden können (Reischauer in Rummel3 Rz 18b am Ende zu Paragraph 920, ABGB; 1 Ob 41/03s = SZ 2003/31; 3 Ob 188/99i: kein Schadenersatzanspruch, wenn es einen Messestand, der in der versprochenen kurzen Zeit aufgebaut werden kann, gar nicht gibt).
Für eine allfällige Preisminderung ist das konkrete vertragliche Austauschverhältnis maßgeblich, da die subjektive Äquivalenz der konkreten Leistungen wiederhergestellt werden soll (RIS-Justiz RS0018764 [T4]). Letztlich ist auch die Anwendung des § 273 ZPO zur Festsetzung der Preisminderung nicht ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0018735).Für eine allfällige Preisminderung ist das konkrete vertragliche Austauschverhältnis maßgeblich, da die subjektive Äquivalenz der konkreten Leistungen wiederhergestellt werden soll (RIS-Justiz RS0018764 [T4]). Letztlich ist auch die Anwendung des Paragraph 273, ZPO zur Festsetzung der Preisminderung nicht ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0018735).
Da die Weiterungen des Verfahrens nicht absehbar sind und der Schwerpunkt des Prozesses schon aus Kostengründen nicht in die zweite Instanz verlagert werden soll, zumal sich die Prozessbeteiligten und der Ort der Befundaufnahme im Sprengel des ***** befinden, kam eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht nach § 496 Abs 3 ZPO nicht in Betracht.Da die Weiterungen des Verfahrens nicht absehbar sind und der Schwerpunkt des Prozesses schon aus Kostengründen nicht in die zweite Instanz verlagert werden soll, zumal sich die Prozessbeteiligten und der Ort der Befundaufnahme im Sprengel des ***** befinden, kam eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht nach Paragraph 496, Absatz 3, ZPO nicht in Betracht.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist – zumal bei dem aus der Aufhebung resultierenden großen Verfahrensaufwand - zulässig, weil keine oberstgerichtliche Judikatur zu einer Wertminderung einer Liegenschaft durch entgegen einer ausdrücklichen Zusicherung eingeschränkten Seeblick aufgefunden werden konnte.Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist – zumal bei dem aus der Aufhebung resultierenden großen Verfahrensaufwand - zulässig, weil keine oberstgerichtliche Judikatur zu einer Wertminderung einer Liegenschaft durch entgegen einer ausdrücklichen Zusicherung eingeschränkten Seeblick aufgefunden werden konnte.