In seiner dagegen erhobenen außerordentlichen Revision zeigt der Kläger keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.
1.1 Ist ein Teil einer als unteilbar behandelten Sache mit einem unbehebbaren Mangel behaftet, so kann der Vertrag nicht teilweise, sondern nur allenfalls zur Gänze gewandelt oder es kann Preisminderung verlangt werden (RIS-Justiz RS0107727).
1.2 Die Frage der Teilbarkeit oder Unteilbarkeit der Erfüllung ist nach dem Willen beider Parteien beziehungsweise nach dem dem Kontrahenten bei Vertragsabschluss bekannten oder erkennbaren Willen einer Partei zu beurteilen (RIS-Justiz RS0018438).
1.3 So wie Fragen der Vertragsauslegung in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, sofern keine auffallende Fehlbeurteilung, also eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss (RIS-Justiz RS0112106), wirft die ebenfalls nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erfolgende Beurteilung der Teilbarkeit einer Vertragserfüllung regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RISJustiz RS0112106), wirft die ebenfalls nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erfolgende Beurteilung der Teilbarkeit einer Vertragserfüllung regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0018438 [T5]).
1.4 Dass bei einem Bauvorhaben eine in mehrere Gewerke und Positionen gegliederte Leistung eine nach dem objektiven Willen der Parteien teilbare Leistung sein kann, ist durch die Judikatur gedeckt (4 Ob 112/13v).
1.5 Auch das dem Vertragsabschluss folgende Verhalten kann zur Interpretation herangezogen werden, wenn sich darin die bei Vertragsabschluss bestandene Parteiabsicht manifestiert (RIS-Justiz RS0017815, RS0110838). Wenn das Berufungsgericht auch aus dem Umstand, dass der Kläger mehrere Teilleistungen der Beklagten akzeptierte bzw stornierte, auf die subjektive Teilbarkeit schloss, begründet das nicht die Zulässigkeit des Rechtsmittels.
2. Die Revision macht auch zum vom Berufungsgericht im Rahmen des § 273 ZPO festgesetzten Wert der mangelhaften Fenster keine erhebliche Rechtsfrage geltend (vgl RIS2. Die Revision macht auch zum vom Berufungsgericht im Rahmen des Paragraph 273, ZPO festgesetzten Wert der mangelhaften Fenster keine erhebliche Rechtsfrage geltend vergleiche RIS-Justiz RS0121220, RS0040494). Nur gravierende, an die Grenzen des Missbrauchs gehende Fehler bei der Anwendung des Ermessensspielraums könnten im Rahmen einer außerordentlichen Revision aufgegriffen werden (RIS-Justiz RS0007104). Solche zeigt die Revision nicht auf.
3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).