Rechtssatz für 6Ob614/80 5Ob501/81 8Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0033623

Geschäftszahl

6Ob614/80; 5Ob501/81; 8Ob599/85 (8Ob600/85); 1Ob676/86; 1Ob157/18x; 4Ob171/18b

Entscheidungsdatum

23.10.2018

Rechtssatz

Der Anspruch auf Ausfolgung des einem Miteigentümer allein zustehenden (Meistbotteiles) Teiles besteht gegen das Gericht und beinhaltet das Recht, den allein ihm zustehenden Teil des Erlöses aus dem Verkauf des Miteigentumsanteiles ausgefolgt zu erhalten. Ein solcher Anspruch ist mit einer Geldforderung nicht gleichartig, weshalb eine Aufrechnung ausgeschlossen ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 614/80
    Entscheidungstext OGH 28.05.1980 6 Ob 614/80
  • 5 Ob 501/81
    Entscheidungstext OGH 02.06.1981 5 Ob 501/81
    nur: Der Anspruch auf Ausfolgung ist mit einer Geldforderung nicht gleichartig, weshalb eine Aufrechnung ausgeschlossen ist. (T1)
  • 8 Ob 599/85
    Entscheidungstext OGH 27.11.1985 8 Ob 599/85
    nur T1
  • 1 Ob 676/86
    Entscheidungstext OGH 17.11.1986 1 Ob 676/86
  • 1 Ob 157/18x
    Entscheidungstext OGH 17.10.2018 1 Ob 157/18x
    Ähnlich; nur T1
  • 4 Ob 171/18b
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 171/18b
    Vgl; Veröff: SZ 2018/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0033623

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2020

Dokumentnummer

JJR_19800528_OGH0002_0060OB00614_8000000_001

Rechtssatz für 6Ob803/81 8Ob599/85 (8Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0033512

Geschäftszahl

6Ob803/81; 8Ob599/85 (8Ob600/85); 8Ob668/86; 1Ob648/90 (1Ob649/90); 6Ob623/91; 3Ob553/94; 6Ob64/99a; 6Ob159/00a; 9Ob149/03g; 8Ob63/04d; 2Ob16/05z; 6Ob153/08f; 4Ob170/12x; 1Ob157/18x; 4Ob171/18b

Entscheidungsdatum

23.10.2018

Rechtssatz

Im Rechtsstreit zwischen den Erlagsgegnern über die Zustimmung des einen zur Ausfolgung des Erlagsgegenstandes an den anderen entscheidet das bessere Recht an oder auf die erlegte Sache. Dabei können alle schuldrechtlichen Verpflichtungsgründe zur Sachüberlassung erheblich sein.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 803/81
    Entscheidungstext OGH 27.01.1982 6 Ob 803/81
  • 8 Ob 599/85
    Entscheidungstext OGH 27.11.1985 8 Ob 599/85
  • 8 Ob 668/86
    Entscheidungstext OGH 12.02.1987 8 Ob 668/86
    Veröff: WBl 1987,157 = RdW 1988,14 = ÖBA 1987,581
  • 1 Ob 648/90
    Entscheidungstext OGH 11.07.1990 1 Ob 648/90
    Veröff: IPRax 1992,47; hiezu Posch IPRax 1992,51 = JBl 1992,189; hiezu Schwimann JBl 1992,192
  • 6 Ob 623/91
    Entscheidungstext OGH 28.11.1991 6 Ob 623/91
    Veröff: JBl 1992,592
  • 3 Ob 553/94
    Entscheidungstext OGH 07.09.1994 3 Ob 553/94
  • 6 Ob 64/99a
    Entscheidungstext OGH 20.05.1999 6 Ob 64/99a
    nur: Im Rechtsstreit zwischen den Erlagsgegnern über die Zustimmung des einen zur Ausfolgung des Erlagsgegenstandes an den anderen entscheidet das bessere Recht an oder auf die erlegte Sache. (T1)
  • 6 Ob 159/00a
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 159/00a
    Vgl auch
  • 9 Ob 149/03g
    Entscheidungstext OGH 31.03.2004 9 Ob 149/03g
    nur T1
  • 8 Ob 63/04d
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 8 Ob 63/04d
  • 2 Ob 16/05z
    Entscheidungstext OGH 02.03.2006 2 Ob 16/05z
    nur T1
  • 6 Ob 153/08f
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 153/08f
    nur T1
  • 4 Ob 170/12x
    Entscheidungstext OGH 18.10.2012 4 Ob 170/12x
    nur T1
  • 1 Ob 157/18x
    Entscheidungstext OGH 17.10.2018 1 Ob 157/18x
  • 4 Ob 171/18b
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 171/18b
    Beisatz: Mit der Klage auf Einwilligung in die Ausfolgung des Gerichtserlags nach § 1425 ABGB wird kein echter Geldanspruch geltend gemacht. Daraus folgt, dass ein Ausfolgungsanspruch nicht gleichartig mit einer Geldforderung ist, weshalb eine Aufrechnung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Von keinem Erlagsbegünstigten kann daher mit Gegenforderungen aufgerechnet werden. (T2);
    Veröff: SZ 2018/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0033512

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2020

Dokumentnummer

JJR_19820127_OGH0002_0060OB00803_8100000_001

Rechtssatz für 8Ob599/85 (8Ob600/85) 4O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0033475

Geschäftszahl

8Ob599/85 (8Ob600/85); 4Ob171/18b

Entscheidungsdatum

23.10.2018

Rechtssatz

Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien und dem Gericht, bei dem ein Betrag erliegt, gehört immer dem öffentlichen Recht an.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 599/85
    Entscheidungstext OGH 27.11.1985 8 Ob 599/85
  • 4 Ob 171/18b
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 171/18b
    Veröff: SZ 2018/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0033475

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2020

Dokumentnummer

JJR_19851127_OGH0002_0080OB00599_8500000_001

Rechtssatz für 4Ob171/18b

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132355

Geschäftszahl

4Ob171/18b

Entscheidungsdatum

23.10.2018

Rechtssatz

Mit der Klage auf Einwilligung in die Ausfolgung des Gerichtserlags nach Paragraph 1425, ABGB wird kein echter Geldanspruch geltend gemacht. Daraus folgt, dass ein Ausfolgungsanspruch nicht gleichartig mit einer Geldforderung ist, weshalb eine Aufrechnung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Ein Erlagsbegünstigter kann daher nicht mit Gegenforderungen aufrechnen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 171/18b
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 171/18b
    Veröff: SZ 2018/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132355

Im RIS seit

14.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2020

Dokumentnummer

JJR_20181023_OGH0002_0040OB00171_18B0000_001

Rechtssatz für 6Ob599/81; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0046234

Geschäftszahl

6Ob599/81; 1Ob38/84; 1Ob645/85; 1Ob633/85; 2Ob5/86; 1Ob19/87; 6Ob585/87; 8Ob627/87; 1Ob570/88; 8Ob668/88; 4Ob2314/96i; 1Ob208/97p; 1Ob2396/96a; 5Ob280/02s; 1Ob127/04i; 8Ob136/08w; 8Ob17/17h; 4Ob171/18b; 2Ob83/21a; 4Ob117/22t

Entscheidungsdatum

30.06.2022

Rechtssatz

Die im Paragraph 42, Absatz 3, JN für einzelne Prozesshindernisse normierten Rechtsfolgen gelten nach Lehre und Rechtsprechung für alle Prozesshindernisse.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 599/81
    Entscheidungstext OGH 16.12.1981 6 Ob 599/81
    Veröff: SZ 54/190 = RZ 1982/55 S 199
  • 1 Ob 38/84
    Entscheidungstext OGH 17.04.1985 1 Ob 38/84
  • 1 Ob 645/85
    Entscheidungstext OGH 16.09.1985 1 Ob 645/85
  • 1 Ob 633/85
    Entscheidungstext OGH 16.09.1985 1 Ob 633/85
    Veröff: JBl 1986,38
  • 2 Ob 5/86
    Entscheidungstext OGH 08.05.1986 2 Ob 5/86
  • 1 Ob 19/87
    Entscheidungstext OGH 26.05.1987 1 Ob 19/87
  • 6 Ob 585/87
    Entscheidungstext OGH 04.06.1987 6 Ob 585/87
  • 8 Ob 627/87
    Entscheidungstext OGH 18.12.1987 8 Ob 627/87
  • 1 Ob 570/88
    Entscheidungstext OGH 15.06.1988 1 Ob 570/88
  • 8 Ob 668/88
    Entscheidungstext OGH 29.06.1989 8 Ob 668/88
    Auch; Beisatz: Wurde die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges von den Vorinstanzen - wenn auch von Amts wegen und nur in den Gründen ihrer Entscheidungen - übereinstimmend bejaht, so liegt eine dem OGH bindende Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges vor, so dass diese - von den Parteien in keinem Verfahrensstadium aufgeworfene - Frage nicht mehr zu untersuchen ist. (T1)
  • 4 Ob 2314/96i
    Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2314/96i
    Auch; Beis wie T1 nur: Wurde die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges von den Vorinstanzen übereinstimmend bejaht, so liegt eine dem OGH bindende Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges vor, so dass diese Frage nicht mehr zu untersuchen ist. (T2); Beisatz: § 42 Abs 3 JN wird erweiternd ausgelegt. (T3)
  • 1 Ob 208/97p
    Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 208/97p
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 2396/96a
    Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 2396/96a
    Vgl; Beis wie T1
  • 5 Ob 280/02s
    Entscheidungstext OGH 17.12.2002 5 Ob 280/02s
    Auch
  • 1 Ob 127/04i
    Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 127/04i
    Beis wie T2
  • 8 Ob 136/08w
    Entscheidungstext OGH 16.12.2008 8 Ob 136/08w
  • 8 Ob 17/17h
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 17/17h
    Vgl auch; Beisatz: Diese Einschränkung gilt im Hinblick auf die internationale Zuständigkeit auch im Anwendungsbereich der EuGVVO. (T4); Veröff: SZ 2017/67
  • 4 Ob 171/18b
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 171/18b
    Auch; Beisatz: Streitanhängigkeit. (T5); Veröff: SZ 2018/81
  • 2 Ob 83/21a
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 2 Ob 83/21a
    Anm: Veröff: SZ 2021/108
  • 4 Ob 117/22t
    Entscheidungstext OGH 30.06.2022 4 Ob 117/22t
    Vgl; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0046234

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Dokumentnummer

JJR_19811216_OGH0002_0060OB00599_8100000_004

Rechtssatz für 7Ob33/55 2Ob688/56 1Ob5...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0033517

Geschäftszahl

7Ob33/55; 2Ob688/56; 1Ob534/57; 8Ob194/66; 5Ob97/67; 7Ob149/67; 1Ob283/67; 8Ob198/70; 1Ob119/71; 5Ob186/73; 7Ob48/74; 2Ob37/74; 1Ob738/77; 6Ob774/77 (6Ob775/77); 1Ob676/80; 1Ob695/83; 8Ob599/85 (8Ob600/85); 1Ob711/87; 3Ob157/88; 8Ob724/89; 1Ob648/90 (1Ob649/90); 1Ob40/91; 6Ob623/91; 9Ob521/95; 2Ob2387/96k; 1Ob376/98w; 8Ob176/99m; 6Ob159/00a; 7Ob43/01a; 3Ob171/01w; 1Ob59/03p; 3Ob169/04f; 7Ob276/07z; 4Ob246/07s; 6Ob153/08f; 7Ob235/10z; 4Ob119/11w; 6Ob1/12h; 4Ob170/12x; 3Ob156/13g; 7Ob213/13v; 4Ob92/16g; 1Ob157/18x; 4Ob171/18b; 5Ob218/18x; 8Ob29/19a; 8Ob106/22d

Entscheidungsdatum

24.10.2022

Norm

ABGB §1425 VIII
ZPO §502 Abs1 HII
ZPO §502 Abs1 HIII5
  1. ZPO § 502 heute
  2. ZPO § 502 gültig von 01.01.2031 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. ZPO § 502 gültig ab 01.01.2031 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. ZPO § 502 gültig von 01.05.2022 bis 31.12.2030 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  5. ZPO § 502 gültig von 01.01.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  6. ZPO § 502 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  8. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  9. ZPO § 502 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  10. ZPO § 502 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. ZPO § 502 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. ZPO § 502 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 502 heute
  2. ZPO § 502 gültig von 01.01.2031 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. ZPO § 502 gültig ab 01.01.2031 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. ZPO § 502 gültig von 01.05.2022 bis 31.12.2030 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  5. ZPO § 502 gültig von 01.01.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  6. ZPO § 502 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  8. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  9. ZPO § 502 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  10. ZPO § 502 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. ZPO § 502 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. ZPO § 502 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die Ausfolgung eines gemäß Paragraph 1425, ABGB erlegten Geldbetrages kann nur erfolgen, wenn der Erleger und der, zu dessen Gunsten erlegt wurde, zustimmen oder wenn die Bedingungen, die beim Erlag für die Ausfolgung gesetzt wurden, erfüllt sind.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 33/55
    Entscheidungstext OGH 19.01.1955 7 Ob 33/55
    Veröff: EvBl 1955/181 S 311
  • 2 Ob 688/56
    Entscheidungstext OGH 30.01.1957 2 Ob 688/56
  • 1 Ob 534/57
    Entscheidungstext OGH 25.09.1957 1 Ob 534/57
  • 8 Ob 194/66
    Entscheidungstext OGH 05.07.1966 8 Ob 194/66
    Veröff: SZ 39/123
  • 5 Ob 97/67
    Entscheidungstext OGH 24.05.1967 5 Ob 97/67
  • 7 Ob 149/67
    Entscheidungstext OGH 18.10.1967 7 Ob 149/67
  • 1 Ob 283/67
    Entscheidungstext OGH 25.01.1968 1 Ob 283/67
    nur: Die Ausfolgung eines gemäß § 1425 ABGB erlegten Geldbetrages kann nur erfolgen wenn die Bedingungen, die beim Erlag für die Ausfolgung gesetzt wurden, erfüllt sind. (T1); Beisatz: Hinterlegung eines Meistbotes. (T2) Veröff: RZ 1968,138 = JBl 1969,36
  • 8 Ob 198/70
    Entscheidungstext OGH 22.09.1970 8 Ob 198/70
  • 1 Ob 119/71
    Entscheidungstext OGH 14.06.1971 1 Ob 119/71
  • 5 Ob 186/73
    Entscheidungstext OGH 21.11.1973 5 Ob 186/73
  • 7 Ob 48/74
    Entscheidungstext OGH 04.04.1974 7 Ob 48/74
    Beisatz: Oder wenn ein Begünstigter gegen alle anderen ein Urteil erwirkt. (T3) Veröff: Arb 9226 = SozM IIIE,471
  • 2 Ob 37/74
    Entscheidungstext OGH 09.05.1974 2 Ob 37/74
  • 1 Ob 738/77
    Entscheidungstext OGH 22.12.1977 1 Ob 738/77
    Beis wie T3
  • 6 Ob 774/77
    Entscheidungstext OGH 16.02.1978 6 Ob 774/77
    nur: Die Ausfolgung eines gemäß § 1425 ABGB erlegten Geldbetrages kann nur erfolgen, wenn der Erleger und der, zu dessen Gunsten erlegt wurde, zustimmen. (T4); Beis wie T3; Veröff: GesRZ 1978,82
  • 1 Ob 676/80
    Entscheidungstext OGH 27.08.1980 1 Ob 676/80
  • 1 Ob 695/83
    Entscheidungstext OGH 21.09.1983 1 Ob 695/83
  • 8 Ob 599/85
    Entscheidungstext OGH 27.11.1985 8 Ob 599/85
    Beis wie T3
  • 1 Ob 711/87
    Entscheidungstext OGH 20.01.1988 1 Ob 711/87
    Auch; nur T1; Beisatz: Ausfolgungsbedingungen, die nicht gegen die Rechtsordnung verstoßen, sind zu berücksichtigen. (T5)
  • 3 Ob 157/88
    Entscheidungstext OGH 30.11.1988 3 Ob 157/88
    nur T1
  • 8 Ob 724/89
    Entscheidungstext OGH 18.01.1990 8 Ob 724/89
    Auch; Beis wie T5
  • 1 Ob 648/90
    Entscheidungstext OGH 11.07.1990 1 Ob 648/90
    Beis wie T5; Veröff: IPRax 1992,47; hiezu Posch IPRax 1992,51 = JBl 1992,189; hiezu Schwimann JBl 1992,192
  • 1 Ob 40/91
    Entscheidungstext OGH 20.11.1991 1 Ob 40/91
    Auch; nur T4; Beis wie T3
  • 6 Ob 623/91
    Entscheidungstext OGH 28.11.1991 6 Ob 623/91
    Veröff: JBl 1992,592
  • 9 Ob 521/95
    Entscheidungstext OGH 06.12.1995 9 Ob 521/95
    Veröff: SZ 68/234
  • 2 Ob 2387/96k
    Entscheidungstext OGH 28.11.1996 2 Ob 2387/96k
    Beisatz: Von dieser Problematik ist die - allenfalls im streitigen Verfahren zu entscheidende - Frage zu trennen, ob der Erleger die gestellten Bedingungen aufstellen durfte. (T6)
  • 1 Ob 376/98w
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 376/98w
    Auch; nur T4; Beisatz: Die fehlende Zustimmung kann durch erfolgreiche Klage auf Zustimmung zur Ausfolgung ersetzt werden. Mit der Hinterlegung willigt der Erleger in die Ausfolgung an denjenigen ein, der im Streit unter den Forderungsprätendenten obsiegt. (T7); Veröff: SZ 72/30
  • 8 Ob 176/99m
    Entscheidungstext OGH 25.11.1999 8 Ob 176/99m
    Beis wie T7; Beisatz: Bei der Frage, ob die gesetzte Bedingung eingetreten ist, handelt es sich um keine erhebliche Rechtsfrage. (T8)
  • 6 Ob 159/00a
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 159/00a
    Vgl auch; Beisatz: Oder eine rechtskräftige Entscheidung gegen die übrigen Ansprecher erwirkt wurde. (T9)
  • 7 Ob 43/01a
    Entscheidungstext OGH 28.02.2001 7 Ob 43/01a
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Die Rechtmäßigkeit der Ausfolgungsbedingungen ist im Außerstreitverfahren nicht zu prüfen. (T10)
  • 3 Ob 171/01w
    Entscheidungstext OGH 27.02.2002 3 Ob 171/01w
    Beisatz: Die fehlende Zustimmung der Erlagsgegner zur Ausfolgung kann nicht im außerstreitigen Erlagsverfahren erzwungen werden. (T11)
  • 1 Ob 59/03p
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 59/03p
    Beis wie T11; Beisatz: Die Ausfolgung eines Erlags nach § 1425 ABGB setzt voraus, dass diejenigen, zu deren Gunsten erlegt wurde, in die Ausfolgung einwilligen, oder gegen sie ein Urteil auf Zustimmung erwirkt oder eine sonstige Ausfolgungsbedingung erfüllt wird. Daraus folgt, dass die einseitige Rücknahme eines Erlags - zumindest eines solchen ohne Vorbehalt - jedenfalls unzulässig ist, findet doch im Erlagsverfahren eine Untersuchung der rechtlichen Beziehungen der Beteiligten nicht statt. (T12)
  • 3 Ob 169/04f
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 3 Ob 169/04f
    Beis wie T3; Beis wie T12 nur: Im Erlagsverfahren findet eine Untersuchung der rechtlichen Beziehungen der Beteiligten nicht statt. (T13)
  • 7 Ob 276/07z
    Entscheidungstext OGH 23.01.2008 7 Ob 276/07z
    Auch; Beis wie T8; Bem: Ähnlich wie 7 Ob 43/01a. (T14)
  • 4 Ob 246/07s
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 4 Ob 246/07s
    Beis wie T8; Beis wie T12 nur: Die Ausfolgung eines Erlags nach § 1425 ABGB setzt voraus, dass diejenigen, zu deren Gunsten erlegt wurde, in die Ausfolgung einwilligen, oder gegen sie ein Urteil auf Zustimmung erwirkt oder eine sonstige Ausfolgungsbedingung erfüllt wird. (T15)
  • 6 Ob 153/08f
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 153/08f
    Beis wie T7; Beis wie T11; Beis wie T13
  • 7 Ob 235/10z
    Entscheidungstext OGH 19.01.2011 7 Ob 235/10z
    Auch; Beis wie T15; Beis ähnlich wie T6
  • 4 Ob 119/11w
    Entscheidungstext OGH 19.10.2011 4 Ob 119/11w
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T13; Beis ähnlich wie T15
  • 6 Ob 1/12h
    Entscheidungstext OGH 12.01.2012 6 Ob 1/12h
    Auch
  • 4 Ob 170/12x
    Entscheidungstext OGH 18.10.2012 4 Ob 170/12x
    Vgl auch; Beis wie T11; Beis ähnlich wie T13; Beis ähnlich wie T15
  • 3 Ob 156/13g
    Entscheidungstext OGH 19.02.2014 3 Ob 156/13g
    Vgl
  • 7 Ob 213/13v
    Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 213/13v
  • 4 Ob 92/16g
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 4 Ob 92/16g
    Auch; Beis wie T8
  • 1 Ob 157/18x
    Entscheidungstext OGH 17.10.2018 1 Ob 157/18x
    nur T4; Beis ähnlich wie T9
  • 4 Ob 171/18b
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 171/18b
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T9; Veröff: SZ 2018/81
  • 5 Ob 218/18x
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 5 Ob 218/18x
    Beis wie T12; Beis wie T13
  • 8 Ob 29/19a
    Entscheidungstext OGH 29.04.2019 8 Ob 29/19a
    Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Eine Klärung der (strittigen) Frage, wessen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse die hinterlegten Urkunden und Datenträger verkörpern und ob sowie unter welchen Voraussetzungen einem der Erlagsgegner Zugang dazu zu gewähren ist, kommt im außerstreitigen Verfahren nicht in Betracht. (T16)
  • 8 Ob 106/22d
    Entscheidungstext OGH 24.10.2022 8 Ob 106/22d
    Beisatz: Hier: Erfüllung der Ausfolgungsbedingung durch die rechtskräftige firmenbuchrechtliche Entscheidung über die Vertretungsbefugnis der (neuen) Geschäftsführer der Erlagsgegnerin als Berechtigte zur Annahme gemäß § 1425 ABGB hinterlegter Mietzinse, auch wenn noch ein Verfahren auf Feststellung der Nichtigkeit bzw Nichtigerklärung des den Geschäftsführerwechsel anordnenden Generalversammlungsbeschlusses anhängig ist. (T17)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0033517

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2022

Dokumentnummer

JJR_19550119_OGH0002_0070OB00033_5500000_001

Rechtssatz für 1Ob1/09t; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124588

Geschäftszahl

1Ob1/09t; 9Ob48/09p; 1Ob8/10y; 9Ob34/10f; 3Ob90/11y; 4Ob104/11i; 3Ob182/11b; 1Ob258/11i; 9Ob65/12t; 7Ob24/13z; 9Ob41/12p; 8Ob106/12i; 7Ob74/13b; 1Ob185/13g; 9ObA115/13x; 4Ob188/13w; 4Ob133/13g; 7Ob175/13f; 1Ob27/14y; 7Ob28/14i; 9ObA68/14m; 1Ob119/14b; 9ObA51/15p; 2Ob108/15v; 8ObA78/15a; 1Ob17/16f; 2Ob124/16y; 9ObA57/16x; 9ObA44/17m; 2Ob165/16b; 1Ob116/17s; 9Ob84/17v; 8ObA23/18t; 1Ob157/18x; 4Ob171/18b; 2Ob113/18h; 2Ob170/18s; 9Ob92/18x; 2Ob92/19x; 4Ob177/19m; 6Ob96/20s; 7Ob26/21f; 9ObA19/21s; 6Ob61/21w; 1Ob66/22w; 10Ob6/22p; 6Ob238/22a; 6Ob85/22a; 1Ob99/23z; 6Ob157/23s

Entscheidungsdatum

21.02.2024

Norm

ZPO §50 Abs1
ZPO §510 Abs1
  1. ZPO § 50 heute
  2. ZPO § 50 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  3. ZPO § 50 gültig von 01.03.1992 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. ZPO § 510 heute
  2. ZPO § 510 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 510 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Müsste der Oberste Gerichtshof infolge Abänderung der Entscheidung in der Hauptsache gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Satz 1 ZPO auch über die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz entscheiden, kann er in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 510, Absatz eins, letzter Satz ZPO die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts aufheben und diesem eine neuerliche Kostenentscheidung auftragen, wenn dafür eingehende Berechnungen notwendig sind (hier: langes Verfahren, sieben Prozessbeteiligte, wiederholte Klageeinschränkungen, Teilabweisung).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 1/09t
    Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 1/09t
  • 9 Ob 48/09p
    Entscheidungstext OGH 29.10.2009 9 Ob 48/09p
    Auch; nur: Müsste der Oberste Gerichtshof infolge Abänderung der Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 50 Abs 1 Satz 1 ZPO auch über die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz entscheiden, kann er in sinngemäßer Anwendung des § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts aufheben und diesem eine neuerliche Kostenentscheidung auftragen, wenn dafür eingehende Berechnungen notwendig sind. (T1)
    Beisatz: Im vorliegenden Fall ergibt sich die Notwendigkeit eingehender Berechnungen unter anderem daraus, dass Klagsänderungen vorgenommen wurden, somit verschiedene Verfahrensabschnitte zu bilden sind und der Akt insgesamt acht umfangreiche Bände umfasst. (T2)
    Veröff: SZ 2009/146
  • 1 Ob 8/10y
    Entscheidungstext OGH 09.03.2010 1 Ob 8/10y
    nur T1
  • 9 Ob 34/10f
    Entscheidungstext OGH 28.02.2011 9 Ob 34/10f
    nur T1
  • 3 Ob 90/11y
    Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 90/11y
    nur T1
  • 4 Ob 104/11i
    Entscheidungstext OGH 17.01.2012 4 Ob 104/11i
    Auch
  • 3 Ob 182/11b
    Entscheidungstext OGH 22.02.2012 3 Ob 182/11b
    Vgl auch
  • 1 Ob 258/11i
    Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 258/11i
    nur T1
  • 9 Ob 65/12t
    Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 65/12t
    nur T1
  • 7 Ob 24/13z
    Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 24/13z
    Vgl auch
  • 9 Ob 41/12p
    Entscheidungstext OGH 31.07.2013 9 Ob 41/12p
    Auch; Veröff: SZ 2013/72
  • 8 Ob 106/12i
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 8 Ob 106/12i
  • 7 Ob 74/13b
    Entscheidungstext OGH 17.09.2013 7 Ob 74/13b
    Vgl auch
  • 1 Ob 185/13g
    Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 185/13g
    Auch; nur T1
  • 9 ObA 115/13x
    Entscheidungstext OGH 26.11.2013 9 ObA 115/13x
    Auch
  • 4 Ob 188/13w
    Entscheidungstext OGH 19.11.2013 4 Ob 188/13w
    Auch
  • 4 Ob 133/13g
    Entscheidungstext OGH 20.01.2014 4 Ob 133/13g
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Analoge Anwendung des § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO. (T3)
  • 7 Ob 175/13f
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 175/13f
    Auch; Beisatz: Wenn der Oberste Gerichtshof sogar die Entscheidung der Hauptsache dem Berufungsgericht übertragen kann (§ 510 Abs 1 letzter Satz ZPO), sofern die dafür erforderlichen eingehenden Berechnungen einen Zeitaufwand erfordern, der dem Höchstgericht nicht zugemutet werden soll, muss dies umso mehr für die Kostenfragen gelten, zumal sich aus den Rechtsmittelbeschränkungen der ZPO ergibt, dass der Oberste Gerichtshof grundsätzlich nicht mit Kostenfragen belastet werden soll. (T4)
  • 1 Ob 27/14y
    Entscheidungstext OGH 22.05.2014 1 Ob 27/14y
    Auch
  • 7 Ob 28/14i
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 7 Ob 28/14i
    Auch; Beis ähnlich T4
  • 9 ObA 68/14m
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 9 ObA 68/14m
    Beisatz: Hier: Zahlreiche Klagsausdehnungen im erstinstanzlichen Verfahren. (T5)
  • 1 Ob 119/14b
    Entscheidungstext OGH 19.03.2015 1 Ob 119/14b
    Beis wie T4; Beisatz: Hier: Größenschluss aus § 70 Abs 3 letzter Satz AußStrG 2005. (T6)
    Veröff: SZ 2015/20
  • 9 ObA 51/15p
    Entscheidungstext OGH 29.07.2015 9 ObA 51/15p
    Auch
  • 2 Ob 108/15v
    Entscheidungstext OGH 09.09.2015 2 Ob 108/15v
    Auch
  • 8 ObA 78/15a
    Entscheidungstext OGH 25.11.2015 8 ObA 78/15a
    Auch; Veröff: SZ 2015/131
  • 1 Ob 17/16f
    Entscheidungstext OGH 28.04.2016 1 Ob 17/16f
    Auch; Beisatz: Hier: Vielzahl unterschiedlicher Verfahrensabschnitte mit unterschiedlichen Streitwerten und Erfolgsquoten. (T7)
  • 2 Ob 124/16y
    Entscheidungstext OGH 27.10.2016 2 Ob 124/16y
    Vgl auch; Beisatz: Hier insgesamt fünf Verfahrensabschnitte mit jeweils unterschiedlichem Obsiegen, Bestreitung etlicher Positionen als nicht zweckentsprechend. (T8)
  • 9 ObA 57/16x
    Entscheidungstext OGH 28.10.2016 9 ObA 57/16x
    Veröff: SZ 2016/113
  • 9 ObA 44/17m
    Entscheidungstext OGH 25.07.2017 9 ObA 44/17m
    Beisatz: Hier: Mehrere Klagseinschränkungen und umfangreiche Einwendungen gemäß § 54 Abs 1a ZPO. (T9)
    Veröff: SZ 2017/81
  • 2 Ob 165/16b
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 2 Ob 165/16b
    Auch
  • 1 Ob 116/17s
    Entscheidungstext OGH 15.11.2017 1 Ob 116/17s
    Veröff: SZ 2017/128
  • 9 Ob 84/17v
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 9 Ob 84/17v
  • 8 ObA 23/18t
    Entscheidungstext OGH 24.10.2018 8 ObA 23/18t
    Beisatz: Hier: Verfahren über vier Rechtsgänge, Teilzuspruch, Klagseinschränkung. (T10)
  • 1 Ob 157/18x
    Entscheidungstext OGH 17.10.2018 1 Ob 157/18x
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Abänderung eines Urteils, das (nur) zur Verhandlung in erster Instanz mit zwei weiteren Verfahren verbunden war, sodass die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nur gemeinsam getroffen werden kann. (T11)
  • 4 Ob 171/18b
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 171/18b
    Auch; Veröff: SZ 2018/81
  • 2 Ob 113/18h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2018 2 Ob 113/18h
    Auch; Beisatz: Hier: Mehrere Verfahrensabschnitte mit unterschiedlichen Streitwerten und Erfolgsquoten, Bestreitung etlicher Positionen in den Einwendungen der beklagten Parteien gegen das Kostenverzeichnis. (T12)
  • 2 Ob 170/18s
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 2 Ob 170/18s
    Vgl; Beis wie T6; Veröff: SZ 2019/10
  • 9 Ob 92/18x
    Entscheidungstext OGH 23.09.2019 9 Ob 92/18x
  • 2 Ob 92/19x
    Entscheidungstext OGH 26.05.2020 2 Ob 92/19x
    vgl
    Anm: Veröff: SZ 2020/47
  • 4 Ob 177/19m
    Entscheidungstext OGH 11.08.2020 4 Ob 177/19m
  • 6 Ob 96/20s
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 6 Ob 96/20s
    Vgl; Beisatz: Auch eine Aufhebung in die erste Instanz ist möglich. (T13)
  • 7 Ob 26/21f
    Entscheidungstext OGH 26.05.2021 7 Ob 26/21f
    nur T1
  • 9 ObA 19/21s
    Entscheidungstext OGH 29.04.2021 9 ObA 19/21s
    Beisatz: Hier: Umfangreiche Einwendungen der Beklagten gegen die Kostennote der Klägerin und eine im Berufungsverfahren unerledigt gebliebene Kostenrüge der Beklagten im Zusammenhang mit einem im Berufungsverfahren zurückgewiesenen Kostenrekurs der Beklagten gegen einen nachträglichen Kostenbestimmungsbeschluss des Erstgerichts. (T14)
  • 6 Ob 61/21w
    Entscheidungstext OGH 23.06.2021 6 Ob 61/21w
    Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Wurde das Urteil des Erstgerichts im Berufungsverfahren mit umfangreicher Kostenrüge im Kostenpunkt bekämpft, erscheint eine Aufhebung in die erste Instanz nicht zweckmäßig. Vielmehr ist diesfalls in Einklang mit dem Gesetzeswortlaut des § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO die diesbezügliche Entscheidung dem Berufungsgericht aufzutragen. (T15)
  • 1 Ob 66/22w
    Entscheidungstext OGH 22.06.2022 1 Ob 66/22w
    Vgl; Beis wie T6; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Aufteilungsverfahren. (T16)
  • 10 Ob 6/22p
    Entscheidungstext OGH 13.09.2022 10 Ob 6/22p
    Vgl; Beis wie T13
  • 6 Ob 238/22a
    Entscheidungstext OGH 25.01.2023 6 Ob 238/22a
    Vgl; Beis wie T13
  • 6 Ob 85/22a
    Entscheidungstext OGH 18.04.2023 6 Ob 85/22a
    vgl; Beisatz wie T13
  • 1 Ob 99/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.06.2023 1 Ob 99/23z
    vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6; Beisatz wie T13
  • 6 Ob 157/23s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.02.2024 6 Ob 157/23s
    vgl; Beisatz wie T13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124588

Im RIS seit

28.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2024

Dokumentnummer

JJR_20090226_OGH0002_0010OB00001_09T0000_001

Entscheidungstext 4Ob171/18b

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

NZ 2019/24 S 73 - NZ 2019,73 = RZ 2019,112 EÜ88 - RZ 2019 EÜ88 = wobl 2019,443/109 (Heidinger) - wobl 2019/109 (Heidinger) = SZ 2018/81

Geschäftszahl

4Ob171/18b

Entscheidungsdatum

23.10.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekurs- und Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei „C*****“ ***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Martin Kasbauer, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagten Parteien 1) F***** W*****, Niederlande, und 2) S***** H*****, ebendort, beide vertreten durch Kinberger Schuberth Fischer Rechtsanwälte GmbH in Zell am See, wegen Zustimmung zur Ausfolgung eines Gerichtserlags (Streitwert 21.455,30 EUR), über die Revision der klagenden Partei und den Rekurs der beklagten Parteien gegen das Teilurteil und den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 8. Mai 2018, GZ 53 R 14/18t-50, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Zell am See vom 9. November 2017, GZ 17 C 32/15i-42, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei und dem Rekurs der beklagten Parteien wird Folge gegeben.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird einschließlich des aufhebenden Teils abgeändert und es wird in der Sache selbst dahin zu Recht erkannt, dass das Urteil einschließlich der in Rechtskraft erwachsenen Einwilligung in die Ausfolgung von 4.121,04 EUR und der rechtskräftig abgewiesenen Einwilligung in die Ausfolgung von 4.242,30 EUR insgesamt lautet:

„Die beklagten Parteien sind schuldig, in die Ausfolgung eines beim Bezirksgericht Wels zu 1 Nc ***** erliegenden Betrags von 11.167,68 EUR zu Gunsten der klagenden Partei einzuwilligen.

Das Klagebegehren, die beklagten Parteien seien weiters schuldig, in die Ausfolgung des beim Bezirksgericht Wels zu 1 Nc ***** erliegenden Betrags von 10.287,62 EUR zu Gunsten der klagenden Partei einzuwilligen, wird abgewiesen.“

Die Kostenaussprüche der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Berufungsgericht wird die Fällung einer neuen Entscheidung über die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens aufgetragen.

Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit 2.260,50 EUR (darin enthalten 114,40 EUR USt und 1.574,10 EUR Pauschalgebühren) bestimmten Kosten der Revision binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 1.475,42 EUR (darin enthalten 114,82 EUR USt und 786,50 EUR Pauschalgebühren) bestimmten Kosten des Rekurses binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Parteien schlossen im Juli 2011 einen Kaufvertrag über eine Liegenschaft zu einem Kaufpreis von 376.000 EUR. Nach dessen Inhalt war der auf dem Treuhandkonto erliegende Restkaufpreis nach dem Vorliegen der für die grundbücherliche Durchführung erforderlichen Urkunden und der Bestätigung der Käuferin (Klägerin) über die Übergabe (am 28. 10. 2011) und die Behebung diverser Funktionsmängel (zB Silikonabrisse an den Fensterbänken) an die Verkäufer (Beklagten) weiterzuleiten. Die Beklagten übernahmen (aus dem Titel der Gewährleistung) die Haftung für versteckte Mängel, wie zB versteckte Wassereintritte im Haus oder in der Garage.

Einen ersten Wasserschaden aus dem Jahr 2010 ließen die Beklagten sanieren; daraus sind keine weiteren Schäden entstanden. Am 19. 10. 2011 kam es zu einem weiteren Wasserschaden. Die Klägerin gab diverse Sanierungsarbeiten in Auftrag, die jedoch zu keiner ordnungsgemäßen Sanierung führten. Die Kosten für eine neuerliche fachlich einwandfreie Sanierung belaufen sich auf 14.911,20 EUR. Für die Sanierung dieses zweiten Wasserschadens entstand dem Geschäftsführer der Klägerin ein Organisationsaufwand (für Fahrtkosten und Zeitversäumnis) in unbekannter Höhe.

Nach dem Auftreten von Meinungsverschiedenheiten willigten die Beklagten (Verkäufer) in die Rückzahlung eines Betrags von 10.790,16 EUR an die Klägerin (Käuferin) aus dem auf dem Treuhandkonto erliegenden Betrag ein; dieser (auch ausgezahlte) Betrag bezog sich auf Kosten für die von der Klägerin beauftragte (nicht ordnungsgemäße) Sanierung des Wasserschadens aus dem Jahr 2011 und für die Errichtung eines Hydranten. Der Hydrant wurde letztlich nicht errichtet, weil die entsprechende bescheidmäßige Verpflichtung von der Behörde aufgehoben wurde. In der Folge, nämlich am 20. 12. 2012, erlegte der Treuhänder den auf dem Treuhandkonto verbliebenen Restbetrag von 21.455,30 EUR gemäß Paragraph 1425, ABGB beim Bezirksgericht Wels.

Mit Klage vom 7. 1. 2013 (zu AZ *****) begehrten die Verkäufer (hier Beklagten) von der Käuferin (hier Klägerin), dass diese in die Auszahlung des hinterlegten Restkaufpreises von 21.455,30 EUR an sie einwillige.

Mit der hier vorliegenden Widerklage vom 13. 2. 2013 begehrte die Käuferin von den beklagten Verkäufern, ihrerseits in die Ausfolgung des Erlagsbetrags einzuwilligen. Den beklagten Verkäufern stehe der Restkaufpreis nicht zu, weil diese die Klägerin nicht über die Wasserschäden aufgeklärt hätten. In jedem Fall hätten die Beklagten noch die Sanierungskosten für den zweiten Wasserschaden zu ersetzen. Zusätzlich sei der Klägerin für Tätigkeiten ihres Geschäftsführers anlässlich der Sanierung des zweiten Wasserschadens ein Organisationsaufwand entstanden.

Die Beklagten entgegneten, dass die vertraglich festgelegten Voraussetzungen für die Auszahlung des Restkaufpreises an sie vorlägen. Die Funktionsmängel seien behoben worden. Ein allfälliger der Klägerin zustehender Betrag sei um 7.046,64 EUR für den nicht errichteten Hydranten und um 3.743,52 EUR für die nicht fachgerechte Sanierung des zweiten Wasserschadens zu kürzen.

Das Erstgericht gab dem Ausfolgungsbegehren zu Gunsten der Klägerin im Umfang von 4.121,04 EUR statt; das darüber hinausgehende Mehrbegehren im Umfang von 17.334,26 EUR wies es ab. Im Rechtsstreit zwischen den Erlagsgegnern über die Zustimmung zur Ausfolgung entscheide jeweils das bessere Recht an der oder auf die erlegte Sache, wobei alle schuldrechtlichen Verpflichtungsgründe zur Sachüberlassung zu berücksichtigen seien. Die Klägerin sei daher berechtigt, ihre Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Der Sanierungsaufwand für den zweiten Wasserschaden (14.911,20 EUR) sei jedoch um 7.046,64 EUR (für den nicht errichteten Hydranten) und um 3.743,52 EUR (für den nicht sachgemäß sanierten zweiten Wasserschaden) zu reduzieren, weshalb 4.121,04 EUR an die Klägerin auszufolgen seien.

Das Berufungsgericht gab (nur) der Berufung der Klägerin teilweise Folge und verpflichtete die Beklagten, in die Ausfolgung eines Betrags von 4.121,04 EUR an die Klägerin einzuwilligen; ein Ausfolungsmehrbegehren von 11.288,74 EUR wies es ab. Hinsichtlich des Erlagsbetrags von 6.045,52 EUR hob das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichts auf. Gleichzeitig erklärte es die ordentliche Revision in Ansehung des Teilurteils und den Rekurs an den Obersten Gerichtshof im Umfang der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung für zulässig. Im Verfahren über das Ausfolgungsbegehren sei das bessere Recht an der erlegten Sache maßgebend, weshalb alle von den Parteien aufgeworfenen Fragen zur Mängelbehebung des zweiten Wasserschadens zu klären seien. Der Klägerin stünden aus dem Titel der Gewährleistung aber nur die Kosten für sinnvolle Verbesserungsarbeiten zu. Die Klägerin könne daher nur den objektiven Verbesserungsaufwand von 14.911,20 EUR geltend machen, wovon sie sich jedoch einen Betrag von 1.938 EUR abziehen lassen müsse. Die Beklagten seien ihrerseits berechtigt, die ursprünglich zugestandenen Abzüge vom Kaufpreisrest (insgesamt 10.790,16 EUR) zurückzunehmen und einer allfälligen Forderung der Klägerin entgegenzuhalten. Dementsprechend seien die Kosten für den letztlich nicht errichteten Hydranten in Höhe von 7.046,64 EUR abzuziehen. In Ansehung der Beträge von 4.240 EUR (Organisationsaufwand des Geschäftsführers der Klägerin) und von 1.805,52 EUR (Sanierungskosten) sei die Entscheidung des Erstgerichts aufzuheben, weil dazu weitere Feststellungen zur Zweckmäßigkeit der Aufwendungen erforderlich seien.

Gegen das klagsabweisende Teilurteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, das Teilurteil dahin abzuändern, dass die Beklagten schuldig erkannt werden, in die Ausfolgung von 11.167,68 EUR (weiteren 7.046,64 EUR) einzuwilligen, und das Ausfolgungsmehrbegehren im Umfang von 4.242,10 EUR abgewiesen werde.

Gegen den aufhebenden Teil der angefochtenen Entscheidung (6.045,52 EUR) richtet sich der Rekurs der Beklagten, der auf die Abweisung des Ausfolgungsbegehrens in diesem Umfang abzielt.

Mit ihren Rechtsmittelbeantwortungen beantragen die Parteien jeweils, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.

Die Revision der Klägerin und der Rekurs der Beklagten sind zulässig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf; sie sind auch berechtigt.

In der Revision steht die Klägerin auf dem Standpunkt, dass der Betrag von 7.046,64 EUR (für die Errichtung des Hydranten) zu Unrecht abgezogen worden sei. Diesem Abzug liege eine Vereinbarung der Streitteile vor dem Gerichtserlag zugrunde, die nicht einseitig zurückgenommen werden könne. Die Beklagten könnten diesen Betrag auch deshalb nicht zurückfordern, weil es sich um eine unzulässige Gegenaufrechnung im Ausfolgungsprozess handle.

Die Beklagten führen in ihrem Rekurs an den Obersten Gerichtshof aus, dass der Klägerin die von der Aufhebung betroffenen Beträge (Organisationsaufwand des Geschäftsführers der Klägerin in Höhe von 4.240 EUR und weitere Sanierungskosten in Höhe von 1.805,52 EUR) nicht zustünden, weil die von der Klägerin beauftragte Sanierung des zweiten Wasserschadens erfolglos bzw zwecklos geblieben sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen:

1. Das vorliegende Verfahren betrifft die Widerklage zum Verfahren zu AZ *****. Dazu wird vorweg darauf hingewiesen, dass das Erstgericht den von den hier Beklagten erhobenen Einwand der Streitanhängigkeit ausdrücklich verneint hat. Die Beklagten sind dieser Beurteilung in der Folge nicht entgegengetreten, worauf das Berufungsgericht hingewiesen hat. Die Streitanhängigkeit kann vom Obersten Gerichtshof daher nicht mehr geprüft werden (RIS-Justiz RS0039774 [T7]); dazu liegt eine nach Paragraph 42, Absatz 3, JN bindende Entscheidung vor vergleiche RIS-Justiz RS0046234; 4 Ob 157/17t).

2. Dem Verfahren liegt ein Streit über die Auszahlung des Restkaufpreises an die Verkäufer (hier Beklagten) zugrunde. Vor dem vom Treuhänder veranlassten Gerichtserlag stimmten die hier Beklagten einem Abzug vom Kaufpreis zu Gunsten der Klägerin (und daher der Rückzahlung an diese) im Betrag von 10.790,16 EUR zu (3.743,52 EUR für die von der Klägerin beauftragte Sanierung des zweiten Wasserschadens und 7.046,64 EUR für die Errichtung eines Hydranten). In der Folge erlegte der Treuhänder den noch strittigen Betrag von 21.455,30 EUR gemäß Paragraph 1425, ABGB bei Gericht.

Soweit im Rechtsmittelverfahren noch relevant stützt die Klägerin ihre Rückzahlungsansprüche auf die „objektiven“ Sanierungskosten für den zweiten Wasserschaden aus dem Titel der Gewährleistung (12.973,20 EUR: 14.911,20 EUR-1.938 EUR) und auf Schadenersatz für den Aufwand zur Organisation der Sanierung (4.240 EUR). Die Beklagten akzeptieren in rechtlicher Hinsicht, dass die Klägerin die „objektiven“ Sanierungskosten für den zweiten Wasserschaden (aus 2011) geltend machen kann, stehen aber gleichzeitig auf dem Standpunkt, dass von dem der Klägerin zustehenden Rückzahlungsbetrag der vor dem Gerichtserlag an diese ausgefolgte Betrag von 10.790,16 EUR abzuziehen sei, weil ihr dieser Betrag nicht zustehe.

Die Klägerin ließ bereits in ihrer Berufung die Abweisung des Ausfolgungsbegehrens im Umfang von 4.242,10 EUR unbekämpft; sie strebt im Revisionsverfahren die Ausfolgung eines weiteren Betrags von 7.046,64 EUR an. Die Beklagten lassen den Zuspruch an die Klägerin im Betrag von 4.121,04 EUR unbekämpft, wollen mit ihrem Rekurs aber die weitere Abweisung des von der Aufhebung betroffenen Betrags von 6.045,52 EUR (4.240 EUR + 1.805,52 EUR) erreichen.

3. Wurde – wie im vorliegenden Fall – ein bestimmter Geldbetrag zu Gunsten mehrerer Gläubiger gemäß Paragraph 1425, ABGB hinterlegt, so müssen alle der Ausfolgung an einen von ihnen zustimmen (RIS-Justiz RS0033517). Eine fehlende Zustimmung zur Ausfolgung kann nur durch ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil ersetzt werden (RIS-Justiz RS0033517 [T3, T7, T9]). Die Frage, welchem der Erlagsgegner materiell-rechtlich der Anspruch auf Ausfolgung zukommt, ist somit im streitigen Verfahren zu klären. Zwischen mehreren Erlagsgegnern entscheidet dabei das bessere Recht an der oder auf die erlegte Sache. Bei dieser Prüfung können alle schuldrechtlichen Verpflichtungsgründe zur Sachüberlassung erheblich sein (RIS-Justiz RS0033512; 2 Ob 16/05z).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass das im Rechtsstreit zu lösende Konkurrenzverhältnis der Erlagsgegner ausschließlich auf der Tatsache des zu Gericht angenommenen Erlags beruht. Das Rechtsverhältnis besteht dementsprechend zwischen den Parteien und dem Erlagsgericht und wird als öffentlich-rechtlich qualifiziert (8 Ob 599, 600/85 = RIS-Justiz RS0033475). Mit der Klage auf Einwilligung in die Ausfolgung des Gerichtserlags nach Paragraph 1425, ABGB wird daher kein echter Geldanspruch geltend gemacht. Daraus folgt, dass ein Ausfolgungsanspruch nicht gleichartig mit einer Geldforderung ist, weshalb eine Aufrechnung grundsätzlich ausgeschlossen ist vergleiche RIS-Justiz RS0033623). Von keinem Erlagsbegünstigten kann daher mit Gegenforderungen aufgerechnet werden vergleiche zur vergleichbaren Rechtslage bei der Ausfolgung des Meistbots 3 Ob 63/06w = RIS-Justiz RS0004323 [T3]).

4. Für den Anlassfall bedeutet dies, dass die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Gewährleistung und Schadenersatz im Rechtsstreit um die Ausfolgung des hinterlegten Betrags zu berücksichtigen sind, weil sich diese Ansprüche einerseits unmittelbar auf die Rückzahlung des erlegten Betrags beziehen und damit die Erlagssache betreffen, und weil andererseits die Beklagten im Kaufvertrag die Haftung für „versteckte“ Wassereintritte
– wie den kurz vor der Übergabe erfolgten – übernommen haben, weshalb dieser Aufwand der Klägerin das „bessere Recht“ an der Erlagssache betrifft. Gerade wegen des Streits über diese Kosten veranlasste der Treuhänder den Erlag bei Gericht.

Anderes gilt jedoch für den von den Beklagten geltend gemachten Gegenanspruch von 7.046,64 EUR für den letztlich nicht errichteten Hydranten. Dieser Betrag wurde mit ihrer Zustimmung bereits vor der Hinterlegung bei Gericht an die Klägerin zurückgezahlt. Der Streit um diesen Betrag betrifft damit nicht den erliegenden Geldbetrag. Mangels Gleichartigkeit dieses geltend gemachten Gegenanspruchs mit dem von der Klägerin begehrten Ausfolgungsanspruch ist eine (auch außergerichtliche) Aufrechnung durch die Beklagten ausgeschlossen. Dieser Betrag ist daher nicht vom Ausfolgungsanspruch der Klägerin abzuziehen.

5. Zu den einzelnen strittigen Positionen ergibt sich Folgendes:

Den Betrag von 4.240 EUR (Organisationsaufwand anlässlich der Sanierung des zweiten Wasserschadens) macht die Klägerin aus dem Titel des Schadenersatzes geltend. Das Berufungsgericht führte dazu in seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass ein schadenersatzrechtlicher Anspruch der Klägerin mangels eines feststellbaren Verschuldens der Beklagten am zweiten Wasserschaden ausscheide, wobei durch die Klägerin auch kein Verbesserungsverzug im Sinn des Paragraph 933 a, Absatz 2, ABGB behauptet worden sei. Diese Beurteilung ist zutreffend; die Klägerin tritt ihr in der Rekursbeantwortung auch nicht entgegen. Mangels Verschuldens der Beklagten am Eintritt des zweiten Wasserschadens steht der Klägerin dieser Betrag somit schon dem Grunde nach nicht zu; weitere Erhebungen dazu sind daher entbehrlich.

Bei dem von der Aufhebung betroffenen Betrag von 1.805,52 EUR (Kosten für die nicht ordnungsgemäße Sanierung) handelt es sich um einen Teilbetrag aus 3.743,52 EUR. Der zuletzt genannte Betrag wurde mit Zustimmung der Beklagten vor dem Gerichtserlag an die Klägerin ausgezahlt. Die „objektiven“ Sanierungskosten für den zweiten Wasserschaden betragen 14.911,20 EUR, wovon die Beklagten der Klägerin schon 3.743,52 EUR ersetzt haben. Da sich dadurch die Sanierungskosten um diesen Betrag reduziert haben, steht der Klägerin nur die Differenz von 11.167,68 EUR zu. Nur insofern hat sie ein „besseres Recht“ an der erlegten Sache. Die angestrebte Ausfolgung von weiteren 1.805,52 EUR steht der Klägerin nicht zu, weil dieser Betrag bereits in den ihr ausgezahlten 3.743,52 EUR enthalten ist.

Der von den Beklagten begehrte Abzug von 7.046,64 EUR für den nicht errichteten Hydranten ist nicht vorzunehmen, weil es sich dabei um einen nicht gleichartigen Gegenanspruch zum Ausfolgungsbegehren der Klägerin handelt.

6. Dem Rekurs der Beklagten ist daher Folge zu geben und das Ausfolgungsbegehren im Umfang von weiteren 6.045,52 EUR abzuweisen. Die Revision der Klägerin ist hinsichtlich des Betrags von 7.046,64 EUR ebenfalls berechtigt. Insgesamt hat sie hinsichtlich des Erlagsbetrags einen Anspruch auf 11.167,68 EUR („objektive“ Sanierungskosten von 14.911,20 EUR abzüglich bereits gezahlter 3.743,52 EUR); davon wurden ihr 4.121,04 EUR bereits rechtskräftig zugesprochen.

Das hier vorliegende Verfahren (Widerklage) und das Verfahren zu AZ ***** sowie ein weiteres Verfahren wurden vom Erstgericht verbunden und gemeinsam geführt und erst vor der Fällung des Urteils wieder getrennt. Aufgrund der Verbindung der Verfahren kann die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nur für die drei Prozesse gemeinsam getroffen werden (Paragraph 12, RATG). Aus diesem Grund sind die Kostenaussprüche der Vorinstanzen aufzuheben und dem Berufungsgericht die Fällung einer neuen Entscheidung über die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens aufzutragen (Paragraph 510, Absatz eins, letzter Satz ZPO analog; RIS-Justiz RS0124588; 1 Ob 258/11i; 8 Ob 106/12i).

Die Entscheidung über die Kosten des Rekurs- und Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Textnummer

E123341

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0040OB00171.18B.1023.000

Im RIS seit

04.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2021

Dokumentnummer

JJT_20181023_OGH0002_0040OB00171_18B0000_000