Der Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen:
1. Das vorliegende Verfahren betrifft die Widerklage zum Verfahren zu AZ *****. Dazu wird vorweg darauf hingewiesen, dass das Erstgericht den von den hier Beklagten erhobenen Einwand der Streitanhängigkeit ausdrücklich verneint hat. Die Beklagten sind dieser Beurteilung in der Folge nicht entgegengetreten, worauf das Berufungsgericht hingewiesen hat. Die Streitanhängigkeit kann vom Obersten Gerichtshof daher nicht mehr geprüft werden (RIS-Justiz RS0039774 [T7]); dazu liegt eine nach § 42 Abs 3 JN bindende Entscheidung vor (vgl RISJustiz RS0039774 [T7]); dazu liegt eine nach Paragraph 42, Absatz 3, JN bindende Entscheidung vor vergleiche RIS-Justiz RS0046234; 4 Ob 157/17t).
2. Dem Verfahren liegt ein Streit über die Auszahlung des Restkaufpreises an die Verkäufer (hier Beklagten) zugrunde. Vor dem vom Treuhänder veranlassten Gerichtserlag stimmten die hier Beklagten einem Abzug vom Kaufpreis zu Gunsten der Klägerin (und daher der Rückzahlung an diese) im Betrag von 10.790,16 EUR zu (3.743,52 EUR für die von der Klägerin beauftragte Sanierung des zweiten Wasserschadens und 7.046,64 EUR für die Errichtung eines Hydranten). In der Folge erlegte der Treuhänder den noch strittigen Betrag von 21.455,30 EUR gemäß § 1425 ABGB bei Gericht.Dem Verfahren liegt ein Streit über die Auszahlung des Restkaufpreises an die Verkäufer (hier Beklagten) zugrunde. Vor dem vom Treuhänder veranlassten Gerichtserlag stimmten die hier Beklagten einem Abzug vom Kaufpreis zu Gunsten der Klägerin (und daher der Rückzahlung an diese) im Betrag von 10.790,16 EUR zu (3.743,52 EUR für die von der Klägerin beauftragte Sanierung des zweiten Wasserschadens und 7.046,64 EUR für die Errichtung eines Hydranten). In der Folge erlegte der Treuhänder den noch strittigen Betrag von 21.455,30 EUR gemäß Paragraph 1425, ABGB bei Gericht.
Soweit im Rechtsmittelverfahren noch relevant stützt die Klägerin ihre Rückzahlungsansprüche auf die „objektiven“ Sanierungskosten für den zweiten Wasserschaden aus dem Titel der Gewährleistung (12.973,20 EUR: 14.911,20 EUR-1.938 EUR) und auf Schadenersatz für den Aufwand zur Organisation der Sanierung (4.240 EUR). Die Beklagten akzeptieren in rechtlicher Hinsicht, dass die Klägerin die „objektiven“ Sanierungskosten für den zweiten Wasserschaden (aus 2011) geltend machen kann, stehen aber gleichzeitig auf dem Standpunkt, dass von dem der Klägerin zustehenden Rückzahlungsbetrag der vor dem Gerichtserlag an diese ausgefolgte Betrag von 10.790,16 EUR abzuziehen sei, weil ihr dieser Betrag nicht zustehe.
Die Klägerin ließ bereits in ihrer Berufung die Abweisung des Ausfolgungsbegehrens im Umfang von 4.242,10 EUR unbekämpft; sie strebt im Revisionsverfahren die Ausfolgung eines weiteren Betrags von 7.046,64 EUR an. Die Beklagten lassen den Zuspruch an die Klägerin im Betrag von 4.121,04 EUR unbekämpft, wollen mit ihrem Rekurs aber die weitere Abweisung des von der Aufhebung betroffenen Betrags von 6.045,52 EUR (4.240 EUR + 1.805,52 EUR) erreichen.
3. Wurde – wie im vorliegenden Fall – ein bestimmter Geldbetrag zu Gunsten mehrerer Gläubiger gemäß § 1425 ABGB hinterlegt, so müssen alle der Ausfolgung an einen von ihnen zustimmen (RISWurde – wie im vorliegenden Fall – ein bestimmter Geldbetrag zu Gunsten mehrerer Gläubiger gemäß Paragraph 1425, ABGB hinterlegt, so müssen alle der Ausfolgung an einen von ihnen zustimmen (RIS-Justiz RS0033517). Eine fehlende Zustimmung zur Ausfolgung kann nur durch ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil ersetzt werden (RIS-Justiz RS0033517 [T3, T7, T9]). Die Frage, welchem der Erlagsgegner materiell-rechtlich der Anspruch auf Ausfolgung zukommt, ist somit im streitigen Verfahren zu klären. Zwischen mehreren Erlagsgegnern entscheidet dabei das bessere Recht an der oder auf die erlegte Sache. Bei dieser Prüfung können alle schuldrechtlichen Verpflichtungsgründe zur Sachüberlassung erheblich sein (RIS-Justiz RS0033512; 2 Ob 16/05z).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass das im Rechtsstreit zu lösende Konkurrenzverhältnis der Erlagsgegner ausschließlich auf der Tatsache des zu Gericht angenommenen Erlags beruht. Das Rechtsverhältnis besteht dementsprechend zwischen den Parteien und dem Erlagsgericht und wird als öffentlich-rechtlich qualifiziert (8 Ob 599, 600/85 = RIS-Justiz RS0033475). Mit der Klage auf Einwilligung in die Ausfolgung des Gerichtserlags nach § 1425 ABGB wird daher kein echter Geldanspruch geltend gemacht. Daraus folgt, dass ein Ausfolgungsanspruch nicht gleichartig mit einer Geldforderung ist, weshalb eine Aufrechnung grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl RISJustiz RS0033475). Mit der Klage auf Einwilligung in die Ausfolgung des Gerichtserlags nach Paragraph 1425, ABGB wird daher kein echter Geldanspruch geltend gemacht. Daraus folgt, dass ein Ausfolgungsanspruch nicht gleichartig mit einer Geldforderung ist, weshalb eine Aufrechnung grundsätzlich ausgeschlossen ist vergleiche RIS-Justiz RS0033623). Von keinem Erlagsbegünstigten kann daher mit Gegenforderungen aufgerechnet werden (vgl zur vergleichbaren Rechtslage bei der Ausfolgung des Meistbots 3 Ob 63/06w = RISJustiz RS0033623). Von keinem Erlagsbegünstigten kann daher mit Gegenforderungen aufgerechnet werden vergleiche zur vergleichbaren Rechtslage bei der Ausfolgung des Meistbots 3 Ob 63/06w = RIS-Justiz RS0004323 [T3]).
4. Für den Anlassfall bedeutet dies, dass die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Gewährleistung und Schadenersatz im Rechtsstreit um die Ausfolgung des hinterlegten Betrags zu berücksichtigen sind, weil sich diese Ansprüche einerseits unmittelbar auf die Rückzahlung des erlegten Betrags beziehen und damit die Erlagssache betreffen, und weil andererseits die Beklagten im Kaufvertrag die Haftung für „versteckte“ Wassereintritte
– wie den kurz vor der Übergabe erfolgten – übernommen haben, weshalb dieser Aufwand der Klägerin das „bessere Recht“ an der Erlagssache betrifft. Gerade wegen des Streits über diese Kosten veranlasste der Treuhänder den Erlag bei Gericht.
Anderes gilt jedoch für den von den Beklagten geltend gemachten Gegenanspruch von 7.046,64 EUR für den letztlich nicht errichteten Hydranten. Dieser Betrag wurde mit ihrer Zustimmung bereits vor der Hinterlegung bei Gericht an die Klägerin zurückgezahlt. Der Streit um diesen Betrag betrifft damit nicht den erliegenden Geldbetrag. Mangels Gleichartigkeit dieses geltend gemachten Gegenanspruchs mit dem von der Klägerin begehrten Ausfolgungsanspruch ist eine (auch außergerichtliche) Aufrechnung durch die Beklagten ausgeschlossen. Dieser Betrag ist daher nicht vom Ausfolgungsanspruch der Klägerin abzuziehen.
5. Zu den einzelnen strittigen Positionen ergibt sich Folgendes:
Den Betrag von 4.240 EUR (Organisationsaufwand anlässlich der Sanierung des zweiten Wasserschadens) macht die Klägerin aus dem Titel des Schadenersatzes geltend. Das Berufungsgericht führte dazu in seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass ein schadenersatzrechtlicher Anspruch der Klägerin mangels eines feststellbaren Verschuldens der Beklagten am zweiten Wasserschaden ausscheide, wobei durch die Klägerin auch kein Verbesserungsverzug im Sinn des § 933a Abs 2 ABGB behauptet worden sei. Diese Beurteilung ist zutreffend; die Klägerin tritt ihr in der Rekursbeantwortung auch nicht entgegen. Mangels Verschuldens der Beklagten am Eintritt des zweiten Wasserschadens steht der Klägerin dieser Betrag somit schon dem Grunde nach nicht zu; weitere Erhebungen dazu sind daher entbehrlich.Den Betrag von 4.240 EUR (Organisationsaufwand anlässlich der Sanierung des zweiten Wasserschadens) macht die Klägerin aus dem Titel des Schadenersatzes geltend. Das Berufungsgericht führte dazu in seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass ein schadenersatzrechtlicher Anspruch der Klägerin mangels eines feststellbaren Verschuldens der Beklagten am zweiten Wasserschaden ausscheide, wobei durch die Klägerin auch kein Verbesserungsverzug im Sinn des Paragraph 933 a, Absatz 2, ABGB behauptet worden sei. Diese Beurteilung ist zutreffend; die Klägerin tritt ihr in der Rekursbeantwortung auch nicht entgegen. Mangels Verschuldens der Beklagten am Eintritt des zweiten Wasserschadens steht der Klägerin dieser Betrag somit schon dem Grunde nach nicht zu; weitere Erhebungen dazu sind daher entbehrlich.
Bei dem von der Aufhebung betroffenen Betrag von 1.805,52 EUR (Kosten für die nicht ordnungsgemäße Sanierung) handelt es sich um einen Teilbetrag aus 3.743,52 EUR. Der zuletzt genannte Betrag wurde mit Zustimmung der Beklagten vor dem Gerichtserlag an die Klägerin ausgezahlt. Die „objektiven“ Sanierungskosten für den zweiten Wasserschaden betragen 14.911,20 EUR, wovon die Beklagten der Klägerin schon 3.743,52 EUR ersetzt haben. Da sich dadurch die Sanierungskosten um diesen Betrag reduziert haben, steht der Klägerin nur die Differenz von 11.167,68 EUR zu. Nur insofern hat sie ein „besseres Recht“ an der erlegten Sache. Die angestrebte Ausfolgung von weiteren 1.805,52 EUR steht der Klägerin nicht zu, weil dieser Betrag bereits in den ihr ausgezahlten 3.743,52 EUR enthalten ist.
Der von den Beklagten begehrte Abzug von 7.046,64 EUR für den nicht errichteten Hydranten ist nicht vorzunehmen, weil es sich dabei um einen nicht gleichartigen Gegenanspruch zum Ausfolgungsbegehren der Klägerin handelt.
6. Dem Rekurs der Beklagten ist daher Folge zu geben und das Ausfolgungsbegehren im Umfang von weiteren 6.045,52 EUR abzuweisen. Die Revision der Klägerin ist hinsichtlich des Betrags von 7.046,64 EUR ebenfalls berechtigt. Insgesamt hat sie hinsichtlich des Erlagsbetrags einen Anspruch auf 11.167,68 EUR („objektive“ Sanierungskosten von 14.911,20 EUR abzüglich bereits gezahlter 3.743,52 EUR); davon wurden ihr 4.121,04 EUR bereits rechtskräftig zugesprochen.
Das hier vorliegende Verfahren (Widerklage) und das Verfahren zu AZ ***** sowie ein weiteres Verfahren wurden vom Erstgericht verbunden und gemeinsam geführt und erst vor der Fällung des Urteils wieder getrennt. Aufgrund der Verbindung der Verfahren kann die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nur für die drei Prozesse gemeinsam getroffen werden (§ 12 RATG). Aus diesem Grund sind die Kostenaussprüche der Vorinstanzen aufzuheben und dem Berufungsgericht die Fällung einer neuen Entscheidung über die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens aufzutragen (§ 510 Abs 1 letzter Satz ZPO analog; RISDas hier vorliegende Verfahren (Widerklage) und das Verfahren zu AZ ***** sowie ein weiteres Verfahren wurden vom Erstgericht verbunden und gemeinsam geführt und erst vor der Fällung des Urteils wieder getrennt. Aufgrund der Verbindung der Verfahren kann die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nur für die drei Prozesse gemeinsam getroffen werden (Paragraph 12, RATG). Aus diesem Grund sind die Kostenaussprüche der Vorinstanzen aufzuheben und dem Berufungsgericht die Fällung einer neuen Entscheidung über die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens aufzutragen (Paragraph 510, Absatz eins, letzter Satz ZPO analog; RIS-Justiz RS0124588; 1 Ob 258/11i; 8 Ob 106/12i).
Die Entscheidung über die Kosten des Rekurs- und Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekurs- und Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.