1. Nach ständiger Rechtsprechung können Ansprüche nach dem EKHG neben solchen nach dem AHG geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0049894). Amts- und Gefährdungshaftung schließen einander nicht aus (RIS-Justiz RS0049894 [T1]). Daher hat der Geschädigte die Möglichkeit, neben oder anstelle eines Amtshaftungsanspruchs die Gefährdungshaftung der Kraftfahrzeughalterin nach dem EKHG in Anspruch zu nehmen (1 Ob 129/02f mwN = SZ 2002/87).
2. Der Oberste Gerichtshof teilt die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass kein amtshaftungsbegründendes Verhalten des Gruppenkommandanten als Vorgesetzter des damaligen Grundwehrdieners (Kläger) vorgelegen sei. Auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichts kann gemäß § 510 Abs 3 ZPO verwiesen werden.2. Der Oberste Gerichtshof teilt die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass kein amtshaftungsbegründendes Verhalten des Gruppenkommandanten als Vorgesetzter des damaligen Grundwehrdieners (Kläger) vorgelegen sei. Auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichts kann gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO verwiesen werden.
3.1. Die Anwendung der Haftungsbestimmungen des EKHG setzt nach dessen § 1 voraus, dass der Unfall „beim Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs herbeigeführt wurde.3.1. Die Anwendung der Haftungsbestimmungen des EKHG setzt nach dessen Paragraph eins, voraus, dass der Unfall „beim Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs herbeigeführt wurde.
3.2. Unter „Betrieb“ ist die bestimmungsgemäße Verwendung des Kraftfahrzeugs als Fahrmittel, also zur Ortsveränderung unter Benützung seiner Maschinenkraft zu verstehen. Allerdings kommt es nicht darauf an, dass das Kraftfahrzeug im Unfallszeitpunkt noch in Bewegung ist. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es auch bei stehenden Fahrzeugen zu einem Betriebsunfall kommen kann, sofern der Unfall mit der Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugs im ursächlichen Zusammenhang steht (2 Ob 181/15d mwN = SZ 2016/66; vgl RIS3.2. Unter „Betrieb“ ist die bestimmungsgemäße Verwendung des Kraftfahrzeugs als Fahrmittel, also zur Ortsveränderung unter Benützung seiner Maschinenkraft zu verstehen. Allerdings kommt es nicht darauf an, dass das Kraftfahrzeug im Unfallszeitpunkt noch in Bewegung ist. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es auch bei stehenden Fahrzeugen zu einem Betriebsunfall kommen kann, sofern der Unfall mit der Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugs im ursächlichen Zusammenhang steht (2 Ob 181/15d mwN = SZ 2016/66; vergleiche RIS-Justiz RS0058385 [T5, T6]).
3.3. Das Abstellen eines Kraftfahrzeugs zum Zweck seines Be- und Entladens setzt dieses noch nicht außer Betrieb. Da Kraftfahrzeuge auch zum Transport von Sachen bestimmt sind (RIS-Justiz RS0058081), wozu das Be- und Entladen notwendig ist, werden auch diese Vorgänge als Betriebsvorgänge verstanden (RIS-Justiz RS0058248 [T6, T12]). Es muss aber in jedem Einzelfall geprüft werden, ob auch tatsächlich ein Gefahrenzusammenhang in dem Sinn besteht, dass der Unfall aus einer spezifischen Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugs resultiert. Der Unfall muss daher mit dem eigentlichen Vorgang des Be- und Entladens zusammenhängen (RIS-Justiz RS0124207; 2 Ob 181/15d mwN = SZ 2016/66 ).
3.4. Ausgehend vom primären Zweck eines Kraftfahrzeugs, der Ortsveränderung, wird die Haftung des Fahrzeughalters nach dem EKHG abgelehnt, wenn ein Kraftfahrzeug mit Sonderausstattung als ortsgebundene Arbeitsmaschine verwendet wird. Maßgebend ist dabei nicht nur die vorübergehende Aufhebung der Fahrbarkeit, sondern vor allem die Betätigung der Motorkraft des Fahrzeugs für einen Arbeitsvorgang außerhalb desselben, der mit den für das Kraftfahrzeug typischen Funktionen nicht im Zusammenhang steht (RIS-Justiz RS0058229 [T1]; 2 Ob 181/15d mwN = SZ 2016/66).
Wird hingegen die Motorkraft zum Antrieb eines auf dem Kraftfahrzeug montierten Hebekrans eingesetzt, um das eigene Fahrzeug zu be- oder zu entladen, handelt es sich um einen Betriebsvorgang (RIS-Justiz RS0058248).
3.5. Die Entladetätigkeit des „Faltstraßengeräts“, die dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zuzurechnen ist, besteht nach den Feststellungen darin, dass zunächst die Faltstraße ausgelegt und danach der an der Faltstraße angebrachte Gurt mittels Seilwinde, die sich auf dem „Faltstraßengerät“ befindet, aufgewickelt wird. Erst mit dem vollständigen Aufwickeln des Gurts, der aus drei 26 m langen Teilstücken besteht, die mit H-förmigen Verbindungsschellen aus Eisen untereinander und mit der Seilwinde verbunden sind, ist der Entladevorgang abgeschlossen. Der Gurt dient ausschließlich der Sicherung der Faltstraße während des Transports sowie dem Abladevorgang; solange er nicht wieder aufgerollt ist, kommt eine Weiterfahrt ebensowenig in Betracht wie etwa vor dem Hochklappen und Verriegeln einer Ladebordwand.
Im vorliegenden Fall war das „Faltstraßengerät“ im Unfallszeitpunkt zwar im Stillstand, jedoch lief der LKW-Motor, mit dem der Gurt aufgewickelt wird. Der Vorgang des Aufwickelns des Gurts zählt noch zum letzten Schritt des Entladens der Faltstraße (des Ladeguts) und damit zum Entladungsvorgang, und daher – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – zum Betrieb des Kraftfahrzeugs. Die Entladetätigkeit unterfällt daher grundsätzlich der Haftung nach dem EKHG.
4.1. Ereignet sich der Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs, so ist die Ersatzpflicht des Halters (der Beklagten) gemäß § 9 Abs 1 EKHG ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, das – wie im vorliegenden Fall – weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Verrichtungen des Kraftfahrzeugs beruhte. Der Ausdruck „unabwendbares Ereignis“ wird in § 9 Abs 2 EKHG definiert und beruht (soweit für den Fall relevant) auf folgenden drei Voraussetzungen (vgl 4.1. Ereignet sich der Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs, so ist die Ersatzpflicht des Halters (der Beklagten) gemäß Paragraph 9, Absatz eins, EKHG ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, das – wie im vorliegenden Fall – weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Verrichtungen des Kraftfahrzeugs beruhte. Der Ausdruck „unabwendbares Ereignis“ wird in Paragraph 9, Absatz 2, EKHG definiert und beruht (soweit für den Fall relevant) auf folgenden drei Voraussetzungen vergleiche Neumayr in Schwimann/Neumayr, ABGB-TaKom4 § 9 EKHG Rz 1): Paragraph 9, EKHG Rz 1):
(1) Das Ereignis muss auf das Verhalten des Geschädigten zurückzuführen sein.
(2) Der Halter und die mit seinem Willen beim Betrieb tätigen Personen müssen die nach den Umständen des Falls gebotene Sorgfalt beachtet haben.
(3) Der Unfall darf weiters nicht unmittelbar durch eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ausgelöst worden sein, die auf das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten oder eines Tieres zurückzuführen ist.
4.2. Der Unfall wurde durch das Verhalten des verletzten Klägers ausgelöst, der nach den für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen die Schelle ausließ und in den Bereich zwischen Seilwinde und Schelle trat.
4.3. Die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses setzt nach § 9 Abs 2 EKHG – wie dargelegt –weiters voraus, dass die beklagte Halterin und ihre beim Betrieb tätigen Personen „jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt“ beachtet haben. Darunter ist die äußerste nach den Umständen des Falls mögliche und zumutbare Sorgfalt zu verstehen (RIS4.3. Die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses setzt nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG – wie dargelegt –weiters voraus, dass die beklagte Halterin und ihre beim Betrieb tätigen Personen „jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt“ beachtet haben. Darunter ist die äußerste nach den Umständen des Falls mögliche und zumutbare Sorgfalt zu verstehen (RIS-Justiz RS0058317; RS0058326); es muss alles vermieden werden, was zum Entstehen einer gefahrenträchtigen Situation führen könnte (RIS-Justiz RS0058317 [T4]; RS0058326 [T6]). Der Maßstab des § 9 Abs 2 EKHG geht über die Verschuldenshaftung insofern hinaus, als auf einen objektiven Sorgfaltsmaßstab abgestellt wird („gebotene Sorgfalt“; RISJustiz RS0058317 [T4]; RS0058326 [T6]). Der Maßstab des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG geht über die Verschuldenshaftung insofern hinaus, als auf einen objektiven Sorgfaltsmaßstab abgestellt wird („gebotene Sorgfalt“; RIS-Justiz RS0107615) und nicht nur die Einhaltung der gewöhnlichen Verkehrssorgfalt, sondern die eines besonders sorgfältigen und sachkundigen Kraftfahrers etc gefordert wird, der besonders aufmerksam, geistesgegenwärtig und umsichtig agiert und auch die Möglichkeit ungeschickten Verhaltens anderer Personen einberechnet (RIS-Justiz RS0058425). Die Sorgfaltspflicht darf nicht überspannt werden; an den Halter dürfen keine unzumutbaren, praktisch unmöglichen Anforderungen gestellt werden (RIS-Justiz RS0058326 [T1]). Maßgeblich ist eine ex ante-Betrachtung (RIS-Justiz RS0058216). Zwar muss eine abstrakt mögliche Gefahrenquelle nicht einberechnet werden, wohl aber die aufgrund der Umstände naheliegende Möglichkeit eines unrichtigen oder ungeschickten Verhaltens anderer (RIS-Justiz RS0058425).
Der Beklagten ist es gelungen, die Einhaltung der nach § 9 Abs 2 EKHG gebotenen Sorgfalt zu beweisen. Der Kläger wurde umfassend und richtig ausgebildet. Das Thema „Aufrollen des Gurts“ und insbesondere die damit verbundenen Gefahren waren maßgeblicher Inhalt der Ausbildung. Entgegen seiner Ansicht in der Revision musste er nicht auch eigens darüber aufgeklärt werden, dass er sich im Fall des Einhakens der Schelle „schleunigst aus der Gefahrenzone zu begeben hätte“, versteht sich dieses Verhalten doch von selbst. Vor und beim Unfall hatte ihn der Gruppenkommandant, der neben dem „Faltstraßengerät“ stand und die Gurtwinde mit einer Funkfernsteuerung bediente, im Blickfeld. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zeitspanne zwischen dem Auslassen der Verbindungsschelle durch den Kläger und dem Lösen der eingehakten Schelle so lange gewesen wäre, dass eine besonders aufmerksame und umsichtige Person in der Lage des Gruppenkommandanten noch die Entspannung des Gurts mittels der Funkfernsteuerung herbeiführen hätte können, ist doch zu unterstellen, dass sich der Kläger unverzüglich bemerkbar gemacht hat. Nach dessen „Halt“Der Beklagten ist es gelungen, die Einhaltung der nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG gebotenen Sorgfalt zu beweisen. Der Kläger wurde umfassend und richtig ausgebildet. Das Thema „Aufrollen des Gurts“ und insbesondere die damit verbundenen Gefahren waren maßgeblicher Inhalt der Ausbildung. Entgegen seiner Ansicht in der Revision musste er nicht auch eigens darüber aufgeklärt werden, dass er sich im Fall des Einhakens der Schelle „schleunigst aus der Gefahrenzone zu begeben hätte“, versteht sich dieses Verhalten doch von selbst. Vor und beim Unfall hatte ihn der Gruppenkommandant, der neben dem „Faltstraßengerät“ stand und die Gurtwinde mit einer Funkfernsteuerung bediente, im Blickfeld. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zeitspanne zwischen dem Auslassen der Verbindungsschelle durch den Kläger und dem Lösen der eingehakten Schelle so lange gewesen wäre, dass eine besonders aufmerksame und umsichtige Person in der Lage des Gruppenkommandanten noch die Entspannung des Gurts mittels der Funkfernsteuerung herbeiführen hätte können, ist doch zu unterstellen, dass sich der Kläger unverzüglich bemerkbar gemacht hat. Nach dessen „Halt“-Ruf hätte der Gruppenkommandant den Unfall jedenfalls nicht mehr verhindern können. Der für die Beklagte beim Betrieb des „Faltstraßengeräts“ tätige Gruppenkommandant hat beim Aufrollen des Gurts damit jede gebotene Sorgfalt beachtet.
4.4. Die Haftungsbefreiung des Halters eines Kraftfahrzeugs nach § 9 Abs 2 EKHG tritt auch bei Vorliegen der sonstigen in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Voraussetzungen dann nicht ein, wenn der Unfallschaden unmittelbar auf die durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten oder eines Tieres ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen ist (RIS4.4. Die Haftungsbefreiung des Halters eines Kraftfahrzeugs nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG tritt auch bei Vorliegen der sonstigen in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Voraussetzungen dann nicht ein, wenn der Unfallschaden unmittelbar auf die durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten oder eines Tieres ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen ist (RIS-Justiz RS0058840 [T2]; RS0058870 [T7]). Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ist bei einer besonderen Gefahrensituation anzunehmen, die nicht bereits regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb verbunden ist, sondern durch das Hinzutreten besonderer, nicht schon im normalen Bereich liegender Umstände vergrößert wurde (RIS-Justiz RS0058448 [T2]; RS0058461 [T4]; RS0058467 [T13]). Eine solche außergewöhnliche Betriebsgefahr liegt hier vor, resultiert doch der Schaden nicht aus dem normalen Betrieb des „Faltstraßengeräts“, sondern aus dem Einhaken der Schelle, wodurch der Gurt in Spannung geriet. Durch das plötzliche Lösen der Verbindungsschelle vom Fahrzeug traf diese den Kläger im Gesicht. Dadurch hat sich eine Gefahr verwirklicht, die mit dem gewöhnlichen Betrieb des „Faltstraßengeräts“ nicht verbunden ist.
Die vom Lösen der eingehakten Verbindungsschelle ausgehende außergewöhnliche Betriebsgefahr wurde jedoch nicht durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten (oder eines Tieres), sondern des geschädigten Klägers selbst ausgelöst. Für diese Fälle judiziert der Fachsenat für Verkehrssachen, dass die Haftungsbefreiung nach § 9 Abs 2 EKHG bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gegenüber dem Geschädigten möglich bleibt. Bei einem Verkehrsunfall bedarf es allerdings eines – schuldhaft oder schuldlos – verkehrswidrigen Verhaltens des Geschädigten, um den Zurechnungsgrund der außergewöhnlichen Betriebsgefahr in der Sphäre des potentiell Haftpflichtigen aufzuwiegen (RIS-Justiz RS0126277 [T1]; 2 Ob 210/09k; 2 Ob 111/15k, jeweils mwN). Dem verkehrswidrigen Verhalten des Geschädigten ist die Missachtung der Anordnung des Gruppenkommandanten, die der Kläger in der Ausbildung vermittelt erhielt, wie beim Aufrollen des Gurts vorzugehen ist, gleichzustellen (vgl 2 Ob 111/15k). Das Auslassen der Verbindungsschelle durch ihn, wodurch diese sich verhaken konnte, ist ein solches Verhalten, das die Haftungsbefreiung der Beklagten nicht ausschließt.Die vom Lösen der eingehakten Verbindungsschelle ausgehende außergewöhnliche Betriebsgefahr wurde jedoch nicht durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten (oder eines Tieres), sondern des geschädigten Klägers selbst ausgelöst. Für diese Fälle judiziert der Fachsenat für Verkehrssachen, dass die Haftungsbefreiung nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gegenüber dem Geschädigten möglich bleibt. Bei einem Verkehrsunfall bedarf es allerdings eines – schuldhaft oder schuldlos – verkehrswidrigen Verhaltens des Geschädigten, um den Zurechnungsgrund der außergewöhnlichen Betriebsgefahr in der Sphäre des potentiell Haftpflichtigen aufzuwiegen (RIS-Justiz RS0126277 [T1]; 2 Ob 210/09k; 2 Ob 111/15k, jeweils mwN). Dem verkehrswidrigen Verhalten des Geschädigten ist die Missachtung der Anordnung des Gruppenkommandanten, die der Kläger in der Ausbildung vermittelt erhielt, wie beim Aufrollen des Gurts vorzugehen ist, gleichzustellen vergleiche 2 Ob 111/15k). Das Auslassen der Verbindungsschelle durch ihn, wodurch diese sich verhaken konnte, ist ein solches Verhalten, das die Haftungsbefreiung der Beklagten nicht ausschließt.
Die vom Kläger in diesem Zusammenhang monierten sekundären Feststellungsmängel sind für die rechtliche Beurteilung nicht von Relevanz. Überdies stehen ihnen die dazu getroffenen Tatsachenfeststellungen entgegen (siehe RIS-Justiz RS0043320 [T16, T18]; RS0043480 [T15]; RS0053317 [T1]).
4.5. Aus den dargelegten Gründen lag für die Beklagte ein unabwendbares Ereignis im Sinn des § 9 EKHG vor, sodass sie von der Haftung gegenüber dem Kläger befreit ist.4.5. Aus den dargelegten Gründen lag für die Beklagte ein unabwendbares Ereignis im Sinn des Paragraph 9, EKHG vor, sodass sie von der Haftung gegenüber dem Kläger befreit ist.
5. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 und § 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41 und Paragraph 50, ZPO.