Rechtssatz für 2Ob274/74 2Ob2/76 2Ob88...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058840

Geschäftszahl

2Ob274/74; 2Ob2/76; 2Ob88/77; 8Ob174/77; 2Ob25/78; 8Ob59/78; 8Ob65/79; 8Ob10/80; 8Ob287/79; 8Ob7/81; 8Ob287/80 (8Ob288/80); 2Ob50/82; 8Ob24/84; 8Ob42/87; 2Ob75/02x; 2Ob252/03b; 2Ob142/09k; 2Ob210/09k; 1Ob135/18m

Entscheidungsdatum

26.09.2018

Rechtssatz

Die Berufung auf den Haftungsbefreiungsgrund des Paragraph 9, EKHG versagt dort, wo die den Schaden unmittelbar verursachende Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges, die durch das Verhalten des Dritten oder eines Tieres ausgelöst wurde, zu einer außergewöhnlichen wird. Dies ist dann der Fall, wenn die durch die Eigentümlichkeit des gefährlichen Betriebes bestehende, für den Schaden unmittelbar ursächliche Gefahr gegenüber dem Eingriff des Dritten oder des Tieres übergewichtig und damit als Schadenursache verselbständigt wird. (Hier: Beschädigung eines Personenkraftwagens durch eine wegen eines hochgeschleuderten Steines in Bruch gegangene Scheibe eines Omnibusses.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 274/74
    Entscheidungstext OGH 19.12.1974 2 Ob 274/74
    Veröff: ZVR 1975/273 S 371
  • 2 Ob 2/76
    Entscheidungstext OGH 22.04.1976 2 Ob 2/76
    Vgl auch; Veröff: ZVR 1977/45 S 53
  • 2 Ob 88/77
    Entscheidungstext OGH 12.05.1977 2 Ob 88/77
    Beisatz: Hier: Verletzung des Beifahrers durch Explosion des Benzintankes infolge eines Zusammenstoßes. (T1)
  • 8 Ob 174/77
    Entscheidungstext OGH 23.11.1977 8 Ob 174/77
    nur: Die Berufung auf den Haftungsbefreiungsgrund des § 9 EKHG versagt dort, wo die den Schaden unmittelbar verursachende Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges, die durch das Verhalten des Dritten oder eines Tieres ausgelöst wurde, zu einer außergewöhnlichen wird. (T2)
  • 2 Ob 25/78
    Entscheidungstext OGH 30.03.1978 2 Ob 25/78
    Beisatz: Die Frage, ob ein Unfall unmittelbar durch eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ausgelöst wurde, kann immer nur an Hand der Umstände des einzelnen Falles gelöst werden. (T3) Veröff: SZ 51/36 = ZVR 1978/326 S 375
  • 8 Ob 59/78
    Entscheidungstext OGH 17.05.1978 8 Ob 59/78
    Vgl; nur T2
  • 8 Ob 65/79
    Entscheidungstext OGH 25.05.1979 8 Ob 65/79
    Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 59/78
  • 8 Ob 10/80
    Entscheidungstext OGH 21.02.1980 8 Ob 10/80
    nur T2; Beisatz: Hier: Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn. (T4)
  • 8 Ob 287/79
    Entscheidungstext OGH 20.03.1980 8 Ob 287/79
    Beisatz: Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn. (T5)
  • 8 Ob 7/81
    Entscheidungstext OGH 29.01.1981 8 Ob 7/81
    Beis wie T3; Beisatz: Verreißen des Fahrzeuges. (T6)
  • 8 Ob 287/80
    Entscheidungstext OGH 26.03.1981 8 Ob 287/80
    nur T2; Veröff: ZVR 1982/280 S 245
  • 2 Ob 50/82
    Entscheidungstext OGH 20.04.1982 2 Ob 50/82
    Beisatz: Schnellbremsung der Straßenbahn. (T7) Veröff: ZVR 1983/318 S 348
  • 8 Ob 24/84
    Entscheidungstext OGH 17.01.1985 8 Ob 24/84
  • 8 Ob 42/87
    Entscheidungstext OGH 19.11.1987 8 Ob 42/87
    Auch; Beisatz: Hier: Durch Notbremsung hervorgerufenes unkontrollierbares Schleudern des Fahrzeuges. (T8) Veröff: ZVR 1988/121 S 268
  • 2 Ob 75/02x
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 2 Ob 75/02x
    Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Ausbrechendes Pferd. (T9)
  • 2 Ob 252/03b
    Entscheidungstext OGH 30.10.2003 2 Ob 252/03b
    Auch; Beisatz: Schleuderbewegungen deuten zwar meist auf eine außergewöhnliche Betriebsgefahr hin, sie sind aber nicht deren notwendiges Merkmal. (T10); Beisatz: Der Unfall ist auf eine haftungsbegründende, von einem Tier ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen, wenn ein mit erlaubter Höchstgeschwindigkeit fahrender Motorradfahrer wegen eines die Straße plötzlich überquerenden Wildschweines zu Sturz kommt und Maschine samt Fahrer und Beifahrer eine längere Strecke ausschlittern (Haftpflichtansprüche des Beifahrers). (T11)
  • 2 Ob 142/09k
    Entscheidungstext OGH 15.10.2009 2 Ob 142/09k
    Vgl auch; Auch Beis wie T8; Auch Beis wie T10
  • 2 Ob 210/09k
    Entscheidungstext OGH 24.08.2010 2 Ob 210/09k
    Auch; nur T2; Vgl Beis wie T8
  • 1 Ob 135/18m
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 135/18m
    Auch; nur T2

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0058840

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2018

Dokumentnummer

JJR_19741219_OGH0002_0020OB00274_7400000_003

Rechtssatz für 2Ob164/75 2Ob182/75 8Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058216

Geschäftszahl

2Ob164/75; 2Ob182/75; 8Ob132/76; 2Ob115/76; 2Ob276/76; 2Ob237/78; 2Ob175/82; 8Ob131/83; 2Ob48/90; 2Ob16/91; 2Ob51/93; 2Ob93/05y; 2Ob44/06v; 2Ob99/15w; 1Ob135/18m

Entscheidungsdatum

26.09.2018

Rechtssatz

Nach Kraftfahrzeugunfällen ist rückblickend in der Regel erkennbar, durch welche Maßnahmen der Lenker den Unfall doch noch hätte vermeiden können. Wenn diese Maßnahmen aber vor dem Unfall, also vorausschauend, nicht "nach den Umständen des Falles geboten" waren, gilt der Unfall als unabwendbares Ereignis, obwohl er, objektiv betrachtet, abwendbar gewesen wäre.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 164/75
    Entscheidungstext OGH 02.10.1975 2 Ob 164/75
    Veröff: ZVR 1976/235 S 253
  • 2 Ob 182/75
    Entscheidungstext OGH 02.10.1975 2 Ob 182/75
  • 8 Ob 132/76
    Entscheidungstext OGH 22.09.1976 8 Ob 132/76
    Vgl auch; Veröff: ZVR 1977/306 S 373
  • 2 Ob 115/76
    Entscheidungstext OGH 07.10.1976 2 Ob 115/76
    Veröff: ZVR 1977/174 S 212
  • 2 Ob 276/76
    Entscheidungstext OGH 13.01.1977 2 Ob 276/76
  • 2 Ob 237/78
    Entscheidungstext OGH 13.02.1979 2 Ob 237/78
    Veröff: ZVR 1979/235 S 282
  • 2 Ob 175/82
    Entscheidungstext OGH 28.09.1982 2 Ob 175/82
    Veröff: ZVR 1983/323 S 361
  • 8 Ob 131/83
    Entscheidungstext OGH 15.12.1983 8 Ob 131/83
    Auch; Veröff: ZVR 1985/25 S 44
  • 2 Ob 48/90
    Entscheidungstext OGH 23.05.1990 2 Ob 48/90
    Veröff: ZVR 1991/53 S 153
  • 2 Ob 16/91
    Entscheidungstext OGH 10.04.1991 2 Ob 16/91
    Veröff: ZVR 1991/139 S 365
  • 2 Ob 51/93
    Entscheidungstext OGH 09.12.1993 2 Ob 51/93
  • 2 Ob 93/05y
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 2 Ob 93/05y
    Auch
  • 2 Ob 44/06v
    Entscheidungstext OGH 16.03.2006 2 Ob 44/06v
    Auch
  • 2 Ob 99/15w
    Entscheidungstext OGH 08.06.2015 2 Ob 99/15w
    Auch
  • 1 Ob 135/18m
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 135/18m
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0058216

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2018

Dokumentnummer

JJR_19751002_OGH0002_0020OB00164_7500000_001

Rechtssatz für 2Ob149/97v 2Ob228/10h 2...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107615

Geschäftszahl

2Ob149/97v; 2Ob228/10h; 2Ob112/10z; 1Ob135/18m

Entscheidungsdatum

26.09.2018

Rechtssatz

Bei der Nichteinhaltung der gebotenen Sorgfalt kommt es nicht darauf an, ob den Lenker ein Verschulden trifft. Das Gesetz stellt, wenn es "jede gebotene Sorgfalt" verlangt, auf einen rein objektiven Maßstab ab. Dass die Haftung jedenfalls dann eingreift, wenn dieses Maß an Sorgfalt nicht eingehalten wird, findet seinen Grund darin, dass dann ein objektiver Mangel in der Sphäre des Halters vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 149/97v
    Entscheidungstext OGH 10.04.1997 2 Ob 149/97v
  • 2 Ob 228/10h
    Entscheidungstext OGH 27.01.2011 2 Ob 228/10h
    Auch
  • 2 Ob 112/10z
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 112/10z
    Auch
  • 1 Ob 135/18m
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 135/18m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107615

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2018

Dokumentnummer

JJR_19970410_OGH0002_0020OB00149_97V0000_002

Rechtssatz für 2Ob210/09k 2Ob111/15k 1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126277

Geschäftszahl

2Ob210/09k; 2Ob111/15k; 1Ob135/18m

Entscheidungsdatum

26.09.2018

Rechtssatz

Wurde die von einem schleudernden Pkw ausgehende außergewöhnliche Betriebsgefahr nicht durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten, sondern des Geschädigten ausgelöst, so bleibt die Haftungsbefreiung nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG gegenüber dem ‑ schuldhaft oder schuldlos ‑ verkehrswidrig Handelnden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen möglich.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 210/09k
    Entscheidungstext OGH 24.08.2010 2 Ob 210/09k
  • 2 Ob 111/15k
    Entscheidungstext OGH 21.10.2015 2 Ob 111/15k
    Vgl; Beisatz: Wird die außergewöhnliche Betriebsgefahr durch den Geschädigten selbst ausgelöst, so ist anerkannt, dass die Haftungsbefreiung nach § 9 Abs 2 EKHG bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gegenüber dem Geschädigten möglich bleibt. Bei einem Verkehrsunfall bedarf es allerdings eines ‑ schuldhaft oder schuldlos ‑ verkehrswidrigen Verhaltens des Geschädigten, um den Zurechnungsgrund der außergewöhnlichen Betriebsgefahr in der Sphäre des Haftpflichtigen aufzuwiegen. (T1)
  • 1 Ob 135/18m
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 135/18m
    Vgl auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126277

Im RIS seit

13.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2018

Dokumentnummer

JJR_20100824_OGH0002_0020OB00210_09K0000_002

Rechtssatz für 2Ob46/90 2Ob2341/96w 2O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058448

Geschäftszahl

2Ob46/90; 2Ob2341/96w; 2Ob215/07t; 2Ob238/07z; 2Ob142/09k; 2Ob210/09k; 2Ob80/10v; 2Ob241/10w; 2Ob181/11y; 2Ob170/12g; 2Ob117/16v; 1Ob135/18m; 2Ob47/19d

Entscheidungsdatum

30.03.2020

Rechtssatz

Das entscheidende Kriterium für die Annahme einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr liegt darin, dass das Kraftfahrzeug in einer Weise verwendet wird, dass dadurch eine Gefahrenlage eintritt, die mit dem normalen und ordnungsgemäßen Betrieb nicht verbunden ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 46/90
    Entscheidungstext OGH 25.04.1990 2 Ob 46/90
    Veröff: ZVR 1991/40 S 117
  • 2 Ob 2341/96w
    Entscheidungstext OGH 15.10.1998 2 Ob 2341/96w
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein ins Schleudern geratenes Fahrzeug. (T1)
    Veröff: SZ 71/165
  • 2 Ob 215/07t
    Entscheidungstext OGH 17.12.2007 2 Ob 215/07t
    Auch; Beisatz: Außergewöhnliche Betriebsgefahr liegt vor, wenn Gefahren, die regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb an sich verbunden sind, durch das Hinzutreten besonderer, nicht schon im normalen Betrieb gegebener Umstände vergrößert werden. (T2)
  • 2 Ob 238/07z
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 238/07z
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Loslösen eines LKW-Rads während der Fahrt und das anschließende Rollen auf die Gegenfahrbahn. (T3)
  • 2 Ob 142/09k
    Entscheidungstext OGH 15.10.2009 2 Ob 142/09k
    Vgl auch; Vgl Beis wie T1
  • 2 Ob 210/09k
    Entscheidungstext OGH 24.08.2010 2 Ob 210/09k
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Gerät ein Kraftfahrzeug ins Schleudern, sodass es von seinem Lenker nicht mehr voll beherrscht werden kann, so wird die von ihm ausgehende Gefahr in der Regel als außergewöhnliche Betriebsgefahr qualifiziert. (T4)
  • 2 Ob 80/10v
    Entscheidungstext OGH 07.02.2011 2 Ob 80/10v
    Vgl; Beis wie T4
  • 2 Ob 241/10w
    Entscheidungstext OGH 03.03.2011 2 Ob 241/10w
    Auch
  • 2 Ob 181/11y
    Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 181/11y
    Auch
  • 2 Ob 170/12g
    Entscheidungstext OGH 20.12.2012 2 Ob 170/12g
    Vgl Beis wie T4
  • 2 Ob 117/16v
    Entscheidungstext OGH 20.06.2017 2 Ob 117/16v
    Auch
  • 1 Ob 135/18m
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 135/18m
    Auch; Beis wie T2
  • 2 Ob 47/19d
    Entscheidungstext OGH 30.03.2020 2 Ob 47/19d
    Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Felsbrocken auf Schienentrasse der Eisenbahn. (T5)

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0058448

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2020

Dokumentnummer

JJR_19900425_OGH0002_0020OB00046_9000000_001

Rechtssatz für 2Ob119/75 7Ob510/77 8Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058081

Geschäftszahl

2Ob119/75; 7Ob510/77; 8Ob245/80 (8Ob246/80); 8Ob167/81; 2Ob23/87; 4Ob578/95; 2Ob108/08h; 2Ob181/15d; 1Ob135/18m; 2Ob236/18x; 2Ob179/19s

Entscheidungsdatum

17.09.2020

Rechtssatz

Der Betrieb einer Maschine ist in dem ihrem Zweck entsprechenden Funktionieren zu erblicken. Dieser Zweck ist bei einem Kraftfahrzeug die Fortbewegung in Verbindung mit dem Transport von Personen und Lasten vergleiche SZ 11/8, 2 Ob 309/53).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 119/75
    Entscheidungstext OGH 26.06.1975 2 Ob 119/75
    Veröff: ZVR 1976/232 S 248
  • 7 Ob 510/77
    Entscheidungstext OGH 03.03.1977 7 Ob 510/77
    nur: Dieser Zweck ist bei einem Kraftfahrzeug die Fortbewegung. (T1)
  • 8 Ob 245/80
    Entscheidungstext OGH 12.02.1981 8 Ob 245/80
    Vgl; nur: Der Betrieb einer Maschine ist in dem ihrem Zweck entsprechenden Funktionieren zu erblicken. Dieser Zweck ist bei einem Kraftfahrzeug die Fortbewegung. (T2)
    Beisatz: Betonpumpe (T3)
  • 8 Ob 167/81
    Entscheidungstext OGH 03.09.1981 8 Ob 167/81
  • 2 Ob 23/87
    Entscheidungstext OGH 12.01.1988 2 Ob 23/87
    nur T1; Veröff: SZ 61/1 = ZVR 1988/111 S 237
  • 4 Ob 578/95
    Entscheidungstext OGH 07.11.1995 4 Ob 578/95
    Auch; nur T2; Beisatz: Unter "Betrieb" wird die bestimmungsgemäße Verwendung des Kraftfahrzeuges als Fahrmittel, also zur Ortsveränderung unter Benutzung seiner Maschinenkraft, verstanden (Veit, Das Eisenbahn- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetz 5, 15). (T4)
  • 2 Ob 108/08h
    Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 108/08h
    Auch
  • 2 Ob 181/15d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 2 Ob 181/15d
    Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2016/66
  • 1 Ob 135/18m
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 135/18m
    Vgl auch
  • 2 Ob 236/18x
    Entscheidungstext OGH 28.05.2019 2 Ob 236/18x
    Vgl; Beis wie T4
  • 2 Ob 179/19s
    Entscheidungstext OGH 17.09.2020 2 Ob 179/19s
    Vgl

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0058081

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021

Dokumentnummer

JJR_19750626_OGH0002_0020OB00119_7500000_002

Rechtssatz für 8Ob342/71 8Ob159/74 8Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058870

Geschäftszahl

8Ob342/71; 8Ob159/74; 8Ob224/75; 2Ob2/76; 2Ob95/76; 2Ob88/77; 2Ob25/78; 2Ob36/78 (2Ob37/78); 8Ob59/78; 8Ob65/79; 8Ob10/80; 8Ob287/80 (8Ob288/80); 2Ob50/82; 8Ob178/82; 8Ob170/82; 8Ob24/84; 2Ob75/02x; 2Ob215/07t; 2Ob122/08t; 2Ob210/09k; 2Ob111/15k; 1Ob135/18m; 2Ob217/20f

Entscheidungsdatum

29.04.2021

Rechtssatz

Die Haftungsbefreiung des Halters eines Kraftfahrzeuges nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG tritt auch bei Vorliegen der sonstigen in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Voraussetzungen dann nicht ein, wenn der Unfallschaden unmittelbar auf die durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen ist vergleiche SZ 38/152). Entscheidend ist dabei, ob die den Unfall auslösende Gefahr eine außergewöhnliche war. Unerheblich ist hingegen der Grad der Gefahr, die durch den Eingriff des Dritten in ihrer zum Unfall hinführenden Gestalt herbeigeführt wurde. Die außergewöhnliche Gefahr im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nicht etwa einer "erhöhten" Betriebsgefahr gleichzusetzen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 342/71
    Entscheidungstext OGH 11.01.1972 8 Ob 342/71
    Veröff: ZVR 1973/10 S 12
  • 8 Ob 159/74
    Entscheidungstext OGH 03.09.1974 8 Ob 159/74
    nur: Die Haftungsbefreiung des Halters eines Kraftfahrzeuges nach § 9 Abs 2 EKHG tritt auch bei Vorliegen der sonstigen in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Voraussetzungen dann nicht ein, wenn der Unfallschaden unmittelbar auf die durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen ist (vgl SZ 38/152). Entscheidend ist dabei, ob die den Unfall auslösende Gefahr eine außergewöhnliche war. (T1)
  • 8 Ob 224/75
    Entscheidungstext OGH 19.11.1975 8 Ob 224/75
    Veröff: ZVR 1976/296 S 308
  • 2 Ob 2/76
    Entscheidungstext OGH 22.04.1976 2 Ob 2/76
    nur T1; Veröff: ZVR 1977/45 S 53
  • 2 Ob 95/76
    Entscheidungstext OGH 13.05.1976 2 Ob 95/76
    Veröff: ZVR 1977/60 S 81
  • 2 Ob 88/77
    Entscheidungstext OGH 12.05.1977 2 Ob 88/77
    Vgl; Beisatz: Hier: Verletzung des Beifahrers durch Explosion des Benzintanks infolge eines Zusammenstoßes. (T2)
  • 2 Ob 25/78
    Entscheidungstext OGH 30.03.1978 2 Ob 25/78
    nur T1; Beisatz: Ausnahme nur, wenn das Verhalten des Geschädigten selbst die außergewöhnliche Betriebsgefahr herbeiführte. (T3) Veröff: SZ 51/36 = ZVR 1978/326 S 375
  • 2 Ob 36/78
    Entscheidungstext OGH 06.04.1978 2 Ob 36/78
    nur T1
  • 8 Ob 59/78
    Entscheidungstext OGH 17.05.1978 8 Ob 59/78
    nur T1
  • 8 Ob 65/79
    Entscheidungstext OGH 25.05.1979 8 Ob 65/79
    Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 59/78
  • 8 Ob 10/80
    Entscheidungstext OGH 21.02.1980 8 Ob 10/80
    nur T1; Beisatz: Hier: Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn. (T4)
  • 8 Ob 287/80
    Entscheidungstext OGH 26.03.1981 8 Ob 287/80
    nur T1; Veröff: ZVR 1982/180 S 245
  • 2 Ob 50/82
    Entscheidungstext OGH 20.04.1982 2 Ob 50/82
    nur T1; Beisatz: Schnellbremsung der Straßenbahn. (T5) Veröff: ZVR 1983/318 S 348
  • 8 Ob 178/82
    Entscheidungstext OGH 14.10.1982 8 Ob 178/82
    Veröff: ZVR 1983/202 S 252
  • 8 Ob 170/82
    Entscheidungstext OGH 30.09.1982 8 Ob 170/82
    nur T1
  • 8 Ob 24/84
    Entscheidungstext OGH 17.01.1985 8 Ob 24/84
    nur T1
  • 2 Ob 75/02x
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 2 Ob 75/02x
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Ausbrechendes Pferd. (T6)
  • 2 Ob 215/07t
    Entscheidungstext OGH 17.12.2007 2 Ob 215/07t
    Auch; nur: Die Haftungsbefreiung nach § 9 Abs 2 EKHG tritt auch bei Vorliegen der sonstigen in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Voraussetzungen dann nicht ein, wenn der Unfallschaden unmittelbar auf die durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen ist. (T7)
  • 2 Ob 122/08t
    Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 122/08t
    Auch; nur T1; Beisatz: Ist eine außergewöhnliche Betriebsgefahr als unmittelbare Unfallursache zu bejahen, macht es für die Haftung grundsätzlich keinen Unterschied, ob sie durch einen Dritten oder sogar durch höhere Gewalt ausgelöst wurde. (T8)
  • 2 Ob 210/09k
    Entscheidungstext OGH 24.08.2010 2 Ob 210/09k
    nur T7
  • 2 Ob 111/15k
    Entscheidungstext OGH 21.10.2015 2 Ob 111/15k
    Auch; nur T7; Beisatz: Ein solcher Dritter kann auch ein anderer Fahrgast (Liftbenützer) sein. (T9)
  • 1 Ob 135/18m
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 135/18m
    Auch; nur T7
  • 2 Ob 217/20f
    Entscheidungstext OGH 29.04.2021 2 Ob 217/20f
    Vgl; Beisatz: Hier: Außergewöhnliche Betriebsgefahr durch plötzlichen Stillstand des PKW unter gefahrerhöhenden Umständen. (T10)

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0058870

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Dokumentnummer

JJR_19720111_OGH0002_0080OB00342_7100000_001

Rechtssatz für 2Ob19/80; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0049894

Geschäftszahl

2Ob19/80; 1Ob32/92; 1Ob49/95 (1Ob54/95); 1Ob2047/96b; 1Ob129/02f; 1Ob42/04i; 1Ob135/18m; 1Ob41/21t; 1Ob109/21t

Entscheidungsdatum

07.09.2021

Rechtssatz

Ansprüche nach dem EKHG können neben solchen nach dem AHG geltend gemacht werden (Dienstfahrt).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 19/80
    Entscheidungstext OGH 11.03.1980 2 Ob 19/80
  • 1 Ob 32/92
    Entscheidungstext OGH 25.08.1992 1 Ob 32/92
    Auch; Beisatz: Die Amtshaftung und die Gefährdungshaftung schließen einander nicht aus. (T1)
    Veröff: SZ 65/112 = EvBl 1993/10 S 59 = ZVR 1993/109 S 235
  • 1 Ob 49/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 49/95
    Beis wie T1; Veröff: SZ 68/220
  • 1 Ob 2047/96b
    Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 2047/96b
    Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 69/188
  • 1 Ob 129/02f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2002 1 Ob 129/02f
    Beisatz: Daher wird dem durch einen Verkehrsunfall im Zuge einer hoheitlichen Dienstfahrt Geschädigten auch die Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer des beteiligten Kraftfahrzeugs - also gegen eine Person, die als Rechtsträger nicht in Betracht kommt, - gewährt. (T2)
    Veröff: SZ 2002/87
  • 1 Ob 42/04i
    Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 42/04i
    Beisatz: Es ist daher auch die Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer und den Halter des beteiligten Kraftfahrzeugs, die als Rechtsträger nicht in Frage kommen, zulässig. (T3)
  • 1 Ob 135/18m
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 135/18m
    Beis wie T1
  • 1 Ob 41/21t
    Entscheidungstext OGH 18.05.2021 1 Ob 41/21t
    Beis wie T1
  • 1 Ob 109/21t
    Entscheidungstext OGH 07.09.2021 1 Ob 109/21t
    vgl; Beisatz wie T1
    Beisatz: Hier: Zur Tierhalterhaftung nach § 1320 Abs 1 Satz 2 ABGB. (T4)
    Anm: Veröff: SZ 2021/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0049894

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19800311_OGH0002_0020OB00019_8000000_001

Rechtssatz für 2Ob172/67; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058248

Geschäftszahl

2Ob172/67; 7Ob37/73; 7Ob67/73; 2Ob154/74 (2Ob155/74); 8Ob232/74; 8Ob146/76; 2Ob99/77; 2Ob232/78 (2Ob233/78; 2Ob234/78); 2Ob3/79; 8Ob245/80 (8Ob246/80); 8Ob53/82; 8Ob13/86; 8ObA287/94; 4Ob578/95; 2Ob70/99d; 2Ob316/97b; 9ObA298/01s; 9ObA36/03i; 2Ob13/07m; 2Ob71/08t; 2Ob204/08a; 2Ob214/08x; 2Ob114/09t; 7Ob83/13a; 7Ob87/13i; 2Ob181/15d; 2Ob188/16k; 1Ob135/18m; 2Ob175/17z; 2Ob236/18x; 8ObA13/23d

Entscheidungsdatum

29.03.2023

Rechtssatz

Ein stehendes Kraftfahrzeug ist auch dann im Betrieb, wenn der auf dem Kraftfahrzeug montierte Hebekranmechanismus durch Umkupplung vom Motor des Kraftfahrzeuges betrieben wird (Betriebseinheit).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 172/67
    Entscheidungstext OGH 13.06.1967 2 Ob 172/67
    Veröff: SZ 40/80 = JBl 1968,318 = ZVR 1968/94 S 197
  • 7 Ob 37/73
    Entscheidungstext OGH 28.03.1973 7 Ob 37/73
    Beisatz: Wurde der Kran erst an Ort und Stelle auf dem Kraftfahrzeug aufgebaut und vor seiner Inbetriebnahme durch das Ausfahren der Stützen am Boden fixiert, sodass die Fahrbarkeit der Arbeitsmaschine vorübergehend aufgehoben wurde, und diente die Kranbetätigung nicht der Beladung oder Entladung des eigenen Fahrzeuges, sondern einem Arbeitsvorgang außerhalb desselben, so stand diese Verwendung nicht einmal mehr in einem entfernten Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Kraftfahrzeuges, sondern entsprach der einer ortsgebundenen Arbeitsmaschine, auf die das EKHG nicht anzuwenden ist. (T1)
  • 7 Ob 67/73
    Entscheidungstext OGH 11.04.1973 7 Ob 67/73
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Auslegung des Art 4 lit g AKHB. (T2)
    Veröff: ZVR 1974/192 S 279 = RZ 1973/147 S 141 = VersR 1974,406
  • 2 Ob 154/74
    Entscheidungstext OGH 17.10.1974 2 Ob 154/74
    Beis wie T1; Veröff: RZ 1975/9 S 25 = ZVR 1975/171 S 247
  • 8 Ob 232/74
    Entscheidungstext OGH 26.11.1974 8 Ob 232/74
    Beisatz: Darauf, ob der Mechanismus der Hebebühne durch Umkupplung des Motors oder durch einen zur Sonderausstattung des Lastkraftwagens gehörenden weiteren Motor betrieben wird, kommt es aber nicht an. (T3)
    Veröff: ZVR 1975/170 S 245
  • 8 Ob 146/76
    Entscheidungstext OGH 29.09.1976 8 Ob 146/76
    Vgl auch; Veröff: ZVR 1978/63 S 91
  • 2 Ob 99/77
    Entscheidungstext OGH 16.06.1977 2 Ob 99/77
    Vgl; Beisatz: Maßgebend nicht nur die Aufhebung der Fahrbarkeit der Arbeitsmaschine, sondern dass die Betätigung der Motorkraft des Fahrzeuges einem Arbeitsvorgang außerhalb desselben dient, der mit den für ein Kraftfahrzeug typischen Funktionen in keinem Zusammenhang steht. (T4)
    Veröff: ZVR 1978/265 S 304
  • 2 Ob 232/78
    Entscheidungstext OGH 30.01.1979 2 Ob 232/78
    Beisatz: Bagger als ortsgebundene Arbeitsmaschine. (T5)
  • 2 Ob 3/79
    Entscheidungstext OGH 27.02.1979 2 Ob 3/79
    Beisatz: Betriebsvorgang ist beim Entladen erst abgeschlossen, wenn dieses beendet ist. (T6)
    Veröff: ZVR 1980/75 S 83
  • 8 Ob 245/80
    Entscheidungstext OGH 12.02.1981 8 Ob 245/80
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Betonpumpe (T7)
    Veröff: ZVR 1981/243 S 307
  • 8 Ob 53/82
    Entscheidungstext OGH 02.09.1982 8 Ob 53/82
    Ähnlich; Beisatz: Beladung eines Kraftfahrzeuges mit Baumstämmen durch einen Hebekran; durch das Ausfahren von Stützarmen wird die Fahrbarkeit des Lastkraftwagens nicht aufgehoben. (T8)
    Veröff: ZVR 1983/286 S 314
  • 8 Ob 13/86
    Entscheidungstext OGH 03.04.1986 8 Ob 13/86
    Auch; Beisatz: Hier: Tankfahrzeug ist "in Betrieb", wenn die Pumpanlage vom Kraftfahrzeugmotor angetrieben wird. (T9)
    Veröff: ZVR 1987/82 S 245
  • 8 ObA 287/94
    Entscheidungstext OGH 22.06.1995 8 ObA 287/94
    Auch; Beisatz: Der Unimog ist ein Kraftfahrzeug mit Sonderausstattung; als solches ist es auch außerhalb der eigenen Fortbewegung bei Betätigung der Seilwinde in Betrieb. (T10)
  • 4 Ob 578/95
    Entscheidungstext OGH 07.11.1995 4 Ob 578/95
    Vgl; Beisatz: Beim Füllen eines Tanks steht nicht das Entladen des Tankfahrzeuges im Vordergrund, sondern das "Beladen" des Tanks. Im Falle des Überfüllens des Tanks liegt daher kein Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges vor. (T11)
  • 2 Ob 70/99d
    Entscheidungstext OGH 11.03.1999 2 Ob 70/99d
    Auch
  • 2 Ob 316/97b
    Entscheidungstext OGH 24.09.1999 2 Ob 316/97b
    Beisatz: Das Be- und Entladen stellt einen Betriebsvorgang dar. Der Unfall muss mit dem eigentlichen Vorgang des Be- und Entladens zusammenhängen. (T12)
    Beisatz: Hier: Unfall beim Betrieb des Radladers und nicht beim Betrieb des LKW. (T13)
  • 9 ObA 298/01s
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 9 ObA 298/01s
    Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Der Radbagger war durch den Planierschild derart abgestützt, dass seine Fahrbarkeit vorübergehend aufgehoben war. Somit trat der Zweck der sonstigen Beweglichkeit des Baggers hinter denjenigen, in fixierter Stellung schwere Arbeiten zu verrichten, wie zum Beispiel das Abladen von Stahlplatten, zurück. Der Umstand, dass der zur Fixierung eingesetzte Planierschild in Sekundenschnelle mittels Hydraulik anhebbar gewesen und dadurch die Fahrbereitschaft wiederhergestellt worden wäre, ist ohne Belang. (T14)
  • 9 ObA 36/03i
    Entscheidungstext OGH 07.05.2003 9 ObA 36/03i
    Ähnlich; Beis wie T3; Beisatz: Bei Schäden, die durch einen Ladevorgang, mithin einem direkt dem Zweck des Transports von Gütern dienenden Vorgang, hervorgerufen wurden kommt es nicht darauf an, ob eine Sonderausstattung (Hebebühne) mit der Umkupplung des Motors oder einem weiteren Motor betrieben wird. Sonst aber ist ein Kraftfahrzeug mit Sonderausstattung außerhalb der eigenen Fortbewegung nur insoweit in Betrieb, als der Motor für diese Ausstattung als Kraftquelle dient und dabei in Gang befindlich sein muss. (T15)
  • 2 Ob 13/07m
    Entscheidungstext OGH 07.02.2007 2 Ob 13/07m
    Auch; Beisatz: Für die Annahme eines Betriebsunfalles ist nicht entscheidend, ob der Motor (als „Kraftquelle der Bewegung") tatsächlich zum Zweck der Fortbewegung von Ort zu Ort in Gang gesetzt wird. (T16)
  • 2 Ob 71/08t
    Entscheidungstext OGH 24.09.2008 2 Ob 71/08t
    Vgl; Beis wie T12
  • 2 Ob 204/08a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 2 Ob 204/08a
    Vgl; Beis wie T12
  • 2 Ob 214/08x
    Entscheidungstext OGH 29.01.2009 2 Ob 214/08x
    Vgl; Vgl Beis wie T12; Beisatz: Ein Unfall hat sich somit beim Betrieb eines LKW ereignet, wenn dieser nicht als selbständige Arbeitsmaschine verwendet wurde, sondern von einem Zusammenhang der Entladetätigkeit mit dem Ladekran mit der Beförderung dieses Ladeguts durch das KFZ auszugehen ist. (T17)
  • 2 Ob 114/09t
    Entscheidungstext OGH 28.09.2009 2 Ob 114/09t
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T1; Auch Beis wie T17; Auch Beis wie T12
  • 7 Ob 83/13a
    Entscheidungstext OGH 23.05.2013 7 Ob 83/13a
    Vgl; Beis wie T12
  • 7 Ob 87/13i
    Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 87/13i
    Vgl auch; Beis wie T12; Veröff: SZ 2013/66
  • 2 Ob 181/15d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 2 Ob 181/15d
    Auch; Beis wie T12; Beisatz: Ein Unfall, der sich im Zuge von Übungstätigkeiten mit einer am Kraftfahrzeug befestigten Vorrichtung (hier: Rohrgreifer) zur Vorbereitung eines später vorgesehenen Be- und Entladens ereignet, steht mit dem "eigentlichen Vorgang" des Be- und Entladens und daher mit der Nutzung als Kraftfahrzeug in keinem sachlichen Zusammenhang. (T18); Veröff: SZ 2016/66
  • 2 Ob 188/16k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 188/16k
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Eine Haftung nach dem EKHG tritt nur ein, wenn zwischen dem Betrieb und dem Unfall ein Gefahrenzusammenhang in dem Sinn besteht, dass der Unfall auf einer spezifischen Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugs beruht. (T19); Veröff: SZ 2017/24
  • 1 Ob 135/18m
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 135/18m
    Beis wie T6; Beis wie T12
  • 2 Ob 175/17z
    Entscheidungstext OGH 29.11.2018 2 Ob 175/17z
    Auch
  • 2 Ob 236/18x
    Entscheidungstext OGH 28.05.2019 2 Ob 236/18x
    Auch; Beis wie T14; Ähnlich wie T17; Beisatz: Hier: Aufhebung der Fahrbarkeit eines Traktors durch abgestützten Forstschild, um mit Seilwinde Baumstämme aus dem Wald ziehen zu können. (T20)
  • 8 ObA 13/23d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.03.2023 8 ObA 13/23d
    vgl; Beisatz wie T4
    Beisatz: Hier: Keine Haftung, wenn die Mobilität des unfallbeteiligten Baggers durch eine durch die Benützung des Baggerarms ausgelöste automatische Sperre aller Antriebsräder und zudem eine Fixierung des Unterwagens sowohl durch den Planierschild als auch am Heck befindliche zwei Stützen aufgehoben ist. (T21)

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0058248

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2023

Dokumentnummer

JJR_19670613_OGH0002_0020OB00172_6700000_001

Rechtssatz für 2Ob154/74 (2Ob155/74); ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058229

Geschäftszahl

2Ob154/74 (2Ob155/74); 2Ob99/77; 2Ob224/79; 8Ob245/80 (8Ob246/80); 8Ob12/82; 9ObA298/01s; 8ObA73/03y; 2Ob51/06y; 9ObA107/07m; 2Ob176/08h; 2Ob214/08x; 2Ob114/09t; 7Ob83/13a; 2Ob181/15d; 2Ob143/16t; 1Ob135/18m; 2Ob175/17z; 2Ob236/18x; 8ObA13/23d

Entscheidungsdatum

29.03.2023

Rechtssatz

Keine Halterhaftung, wenn ein Kraftfahrzeug als ortsgebundene Arbeitsmaschine verwendet wird.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 154/74
    Entscheidungstext OGH 17.10.1974 2 Ob 154/74
    Veröff: RZ 1975/9 S 25 = ZVR 1975/171 S 247
  • 2 Ob 99/77
    Entscheidungstext OGH 16.06.1977 2 Ob 99/77
    Beisatz: Maßgebend nicht nur die Aufhebung der Fahrbarkeit der Arbeitsmaschine, sondern dass die Betätigung der Motorkraft des Fahrzeuges einem Arbeitsvorgang außerhalb desselben dient, der mit den für ein Kraftfahrzeug typischen Funktionen in keinem Zusammenhang steht. (T1)
    Veröff: ZVR 1978/265 S 304
  • 2 Ob 224/79
    Entscheidungstext OGH 12.02.1980 2 Ob 224/79
    Beisatz: Bagger (T2)
  • 8 Ob 245/80
    Entscheidungstext OGH 12.02.1981 8 Ob 245/80
    Beis wie T1; Beisatz: Betonpumpenfahrzeug (T3)
  • 8 Ob 12/82
    Entscheidungstext OGH 03.06.1982 8 Ob 12/82
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 9 ObA 298/01s
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 9 ObA 298/01s
    Beis wie T1
  • 8 ObA 73/03y
    Entscheidungstext OGH 24.09.2004 8 ObA 73/03y
    Beis wie T1; Veröff: SZ 2004/141
  • 2 Ob 51/06y
    Entscheidungstext OGH 06.04.2006 2 Ob 51/06y
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Verwendung eines bereits zuvor anderweits abgeladenen LKW zum Zwecke der Montage an Ort und Stelle zusammengebauter Bauelemente als (zufolge der ausgefahrenen Stützen stationärer) Kranträger. (T4)
  • 9 ObA 107/07m
    Entscheidungstext OGH 19.12.2007 9 ObA 107/07m
    Beisatz: Eine Halter-Haftung für ein Kranfahrzeug nach EKHG scheidet nach der Rechtsprechung dann aus, wenn ein Kraftfahrzeug lediglich als ortsgebundene Arbeitsmaschine zum Einsatz gebracht wird. Die Fahrbarkeit des Kranfahrzeugs war im vorliegenden Fall durch das Ausfahren von vier Stützen aufgehoben. (T5)
  • 2 Ob 176/08h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 2 Ob 176/08h
  • 2 Ob 214/08x
    Entscheidungstext OGH 29.01.2009 2 Ob 214/08x
    Vgl auch
  • 2 Ob 114/09t
    Entscheidungstext OGH 28.09.2009 2 Ob 114/09t
    Beis wie T1; Beisatz: Die Beleuchtung eines auf einem Gehsteig abgestellten KFZ, das als ortsgebundene Arbeitsmaschine verwendet wird, steht - ebenso wie die Beleuchtung eines jeden sonstigen dort befindlichen Gegenstands - in keinem inneren Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlichen Gefahr oder in adäquat ursächlichem Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang. (T6)
    Beisatz: Wurde ein LKW als ortsgebundene Arbeitsmaschine für einen Arbeitsvorgang außerhalb der typischen Funktionen eines Kraftfahrzeugs verwendet, so ist nicht relevant, wo er bei diesem Vorgang konkret aufgestellt war. Ebenso wie bei einer Aufstellung auf der Fahrbahn selbst ein Betrieb im Sinne des § 1 EKHG zu verneinen wäre, gilt dies auch für die Abstellung auf dem Gehsteig. (T7)
  • 7 Ob 83/13a
    Entscheidungstext OGH 23.05.2013 7 Ob 83/13a
    Vgl auch Beis wie T3; Vgl auch Beis wie T4
  • 2 Ob 181/15d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 2 Ob 181/15d
    Beis wie T1; Beisatz: Ein Unfall, der sich im Zuge von Übungstätigkeiten mit einer am Kraftfahrzeug befestigten Vorrichtung (hier: Rohrgreifer) zur Vorbereitung eines später vorgesehenen Be- und Entladens ereignet, steht mit dem "eigentlichen Vorgang" des Be- und Entladens und daher mit der Nutzung als Kraftfahrzeug in keinem sachlichen Zusammenhang. (T8); Veröff: SZ 2016/66
  • 2 Ob 143/16t
    Entscheidungstext OGH 17.08.2017 2 Ob 143/16t
  • 1 Ob 135/18m
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 135/18m
    Beis wie T1
  • 2 Ob 175/17z
    Entscheidungstext OGH 29.11.2018 2 Ob 175/17z
    Auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 236/18x
    Entscheidungstext OGH 28.05.2019 2 Ob 236/18x
    Beis wie T1
  • 8 ObA 13/23d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.03.2023 8 ObA 13/23d
    Beisatz: Hier: Keine Haftung, wenn die Mobilität des unfallbeteiligten Baggers durch eine durch die Benützung des Baggerarms ausgelöste automatische Sperre aller Antriebsräder und zudem eine Fixierung des Unterwagens sowohl durch den Planierschild als auch am Heck befindliche zwei Stützen aufgehoben ist. (T9)
    Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob die Arbeiten auf einer öffentlichen Straße durchgeführt werden. (T10)

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0058229

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2023

Dokumentnummer

JJR_19741017_OGH0002_0020OB00154_7400000_001

Rechtssatz für 2Ob71/08t; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124207

Geschäftszahl

2Ob71/08t; 2Ob204/08a; 2Ob214/08x; 2Ob251/08p; 9ObA74/10p; 9ObA52/11d; 2Ob186/12k; 7Ob203/14z; 2Ob181/15d; 2Ob20/16d; 2Ob188/16k; 2Ob83/16v; 2Ob39/18a; 1Ob135/18m; 2Ob198/18h; 8ObA13/23d

Entscheidungsdatum

29.03.2023

Rechtssatz

Das Abstellen eines Kraftfahrzeugs zum Zwecke seines Be- und Entladens setzt dieses noch nicht außer Betrieb; das Be- und Entladen stellt einen Betriebsvorgang dar. Allerdings ist dabei in jedem konkreten Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob auch tatsächlich ein Gefahrenzusammenhang in dem Sinn besteht, dass der Unfall aus einer spezifischen Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugs resultiert. Der Unfall muss daher mit dem eigentlichen Vorgang des Be- und Entladens zusammenhängen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 71/08t
    Entscheidungstext OGH 24.09.2008 2 Ob 71/08t
  • 2 Ob 204/08a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 2 Ob 204/08a
    Auch
  • 2 Ob 214/08x
    Entscheidungstext OGH 29.01.2009 2 Ob 214/08x
    nur: Das Abstellen eines Kraftfahrzeugs zum Zwecke seines Be- und Entladens setzt dieses noch nicht außer Betrieb; das Be- und Entladen stellt einen Betriebsvorgang dar. (T1)
  • 2 Ob 251/08p
    Entscheidungstext OGH 10.06.2009 2 Ob 251/08p
    Beisatz: Hier: Entladen von mit Stahlbändern umgebenen Holzpaketen aus einem LKW stellt einen Betriebsvorgang dar, zumal der Unfall durch ein Verschieben der Holzpakete infolge Kontakts von Holzstücken mit der Planenverstrebung des LKW verursacht wurde. (T2)
  • 9 ObA 74/10p
    Entscheidungstext OGH 28.02.2011 9 ObA 74/10p
    Vgl auch Beis wie T2
  • 9 ObA 52/11d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2011 9 ObA 52/11d
    Beisatz: Hier: Reißen des Hebegurts beim Entladen des LKWs mit einem Gabelstapler. (T3)
  • 2 Ob 186/12k
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 2 Ob 186/12k
    nur: Das Be- und Entladen stellt einen Betriebsvorgang dar. (T4)
    nur: Allerdings ist dabei in jedem konkreten Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob auch tatsächlich ein Gefahrenzusammenhang in dem Sinn besteht, dass der Unfall aus einer spezifischen Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugs resultiert. (T5)
  • 7 Ob 203/14z
    Entscheidungstext OGH 10.12.2014 7 Ob 203/14z
  • 2 Ob 181/15d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 2 Ob 181/15d
    Auch; Beisatz: Ein Unfall, der sich im Zuge von Übungstätigkeiten mit einer am Kraftfahrzeug befestigten Vorrichtung (hier: Rohrgreifer) zur Vorbereitung eines später vorgesehenen Be- und Entladens ereignet, steht mit dem "eigentlichen Vorgang" des Be- und Entladens und daher mit der Nutzung als Kraftfahrzeug in keinem sachlichen Zusammenhang. (T6); Veröff: SZ 2016/66
  • 2 Ob 20/16d
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 2 Ob 20/16d
    Auch; Beisatz: Der Betrieb eines Hubstaplers ist erst als beendet anzusehen, wenn das zu transportierende Gut aus der Transportsicherung entlassen und stabil abgestellt bzw gelagert wurde. (T7); Veröff: SZ 2017/4
  • 2 Ob 188/16k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 188/16k
    Auch; Veröff: SZ 2017/24
  • 2 Ob 83/16v
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 83/16v
  • 2 Ob 39/18a
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 2 Ob 39/18a
    Auch; nur T4
  • 1 Ob 135/18m
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 135/18m
  • 2 Ob 198/18h
    Entscheidungstext OGH 29.11.2018 2 Ob 198/18h
    Beisatz: Kein Gefahrenzusammenhang bei Herabwerfen von Ladegut. (T8)
  • 8 ObA 13/23d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.03.2023 8 ObA 13/23d
    vgl; Beisatz: Hier: Keine Haftung, wenn die Mobilität des unfallbeteiligten Baggers durch eine durch die Benützung des Baggerarms ausgelöste automatische Sperre aller Antriebsräder und zudem eine Fixierung des Unterwagens sowohl durch den Planierschild als auch am Heck befindliche zwei Stützen aufgehoben ist. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124207

Im RIS seit

24.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2023

Dokumentnummer

JJR_20080924_OGH0002_0020OB00071_08T0000_001

Rechtssatz für 2Ob274/70; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058425

Geschäftszahl

2Ob274/70; 8Ob7/72; 8Ob68/73; 2Ob357/74; 8Ob153/75; 8Ob204/75; 2Ob257/75; 2Ob106/76; 8Ob143/76; 8Ob161/76; 8Ob227/76 (8Ob228/76); 8Ob48/77; 2Ob80/77; 8Ob95/77; 8Ob93/77; 2Ob140/77; 8Ob145/77; 2Ob28/78; 8Ob72/78; 8Ob157/78; 8Ob239/79 (8Ob292/79); 8Ob293/79; 2Ob178/80; 8Ob225/80; 8Ob201/80 (8Ob202/80); 2Ob254/80; 2Ob46/81; 8Ob175/81; 8Ob206/82; 2Ob230/82; 8Ob170/82; 2Ob262/82; 8Ob70/82; 2Ob130/83 (2Ob131/83); 2Ob165/83; 2Ob62/84; 2Ob40/85; 8Ob54/87; 2Ob63/87; 2Ob133/88; 2Ob21/89; 2Ob132/89; 2Ob16/91; 2Ob74/95; 2Ob2186/96a; 2Ob149/97v; 2Ob2178/96z; 2Ob142/98s; 2Ob363/99t; 2Ob44/06v; 2Ob157/06m; 2Ob228/10h; 2Ob68/13h; 2Ob177/14i; 2Ob135/17t; 1Ob135/18m; 9ObA106/20h; 2Ob152/23a

Entscheidungsdatum

19.09.2023

Rechtssatz

Die nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG gebotene äußerste Sorgfalt ist dann beobachtet, wenn der Fahrzeuglenker eine über die gewöhnliche Sorgfaltspflicht hinausgehende, besonders überlegene Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Umsicht gezeigt hat, die zum Beispiel auch die Rücksichtnahme auf eine durch die Umstände nahegelegte Möglichkeit eines unrichtigen oder ungeschickten Verhaltens anderer gebietet.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 274/70
    Entscheidungstext OGH 27.05.1971 2 Ob 274/70
    Veröff: JBl 1972,150
  • 8 Ob 7/72
    Entscheidungstext OGH 25.01.1972 8 Ob 7/72
    nur: Die nach § 9 Abs 2 EKHG gebotene äußerste Sorgfalt ist dann beobachtet, wenn der Fahrzeuglenker eine über die gewöhnliche Sorgfaltspflicht hinausgehende, besonders überlegene Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Umsicht gezeigt hat. (T1)
  • 8 Ob 68/73
    Entscheidungstext OGH 25.04.1973 8 Ob 68/73
    nur T1; Beisatz: Für die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt ist die eines sachkundigen, erfahrenen Fachmannes richtunggebend. (T2) Veröff: ZVR 1974/190 S 277
  • 2 Ob 357/74
    Entscheidungstext OGH 06.02.1975 2 Ob 357/74
    Auch; Beisatz: Diese Sorgfaltspflicht darf indes nicht überspannt werden, soll eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Erfolgshaftung vermieden werden. (T3)
  • 8 Ob 153/75
    Entscheidungstext OGH 27.08.1975 8 Ob 153/75
    nur T1; Beis wie T2
  • 8 Ob 204/75
    Entscheidungstext OGH 08.10.1975 8 Ob 204/75
    Beis wie T3
  • 2 Ob 257/75
    Entscheidungstext OGH 18.12.1975 2 Ob 257/75
    nur T1; Beis wie T3; Veröff: ZVR 1976/323 S 344
  • 2 Ob 106/76
    Entscheidungstext OGH 20.05.1976 2 Ob 106/76
  • 8 Ob 143/76
    Entscheidungstext OGH 22.09.1976 8 Ob 143/76
  • 8 Ob 161/76
    Entscheidungstext OGH 13.10.1976 8 Ob 161/76
    nur T1; Veröff: ZVR 1977/136
  • 8 Ob 227/76
    Entscheidungstext OGH 22.12.1976 8 Ob 227/76
    nur T1
  • 8 Ob 48/77
    Entscheidungstext OGH 20.04.1977 8 Ob 48/77
  • 2 Ob 80/77
    Entscheidungstext OGH 28.04.1977 2 Ob 80/77
    nur T1
  • 8 Ob 95/77
    Entscheidungstext OGH 29.06.1977 8 Ob 95/77
    nur T1
  • 8 Ob 93/77
    Entscheidungstext OGH 29.06.1977 8 Ob 93/77
  • 2 Ob 140/77
    Entscheidungstext OGH 01.09.1977 2 Ob 140/77
    nur T1
  • 8 Ob 145/77
    Entscheidungstext OGH 19.10.1977 8 Ob 145/77
  • 2 Ob 28/78
    Entscheidungstext OGH 30.03.1978 2 Ob 28/78
    nur T1
  • 8 Ob 72/78
    Entscheidungstext OGH 12.07.1978 8 Ob 72/78
    nur T1; Beisatz: Es ist zu unterscheiden zwischen der Nichteinhaltung jeder gebotenen Sorgfalt im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG, das nicht mit Verschulden gleichgesetzt werden kann, und der als Verschulden zu wertenden Nichteinhaltung der gewöhnlichen Verkehrssorgfalt eines Kraftfahrzeuglenkers. (T4) Veröff: ZVR 1979/ 80 S 86
  • 8 Ob 157/78
    Entscheidungstext OGH 20.09.1978 8 Ob 157/78
    Auch; Beis wie T2; Veröff: ZVR 1979/212 S 273
  • 8 Ob 239/79
    Entscheidungstext OGH 06.12.1979 8 Ob 239/79
    nur T1; Beis wie T2
  • 8 Ob 293/79
    Entscheidungstext OGH 20.12.1979 8 Ob 293/79
  • 2 Ob 178/80
    Entscheidungstext OGH 16.12.1980 2 Ob 178/80
    Beis wie T2; Veröff: ZVR 1981/195 S 250
  • 8 Ob 225/80
    Entscheidungstext OGH 18.12.1980 8 Ob 225/80
    nur T1; Veröff: ZVR 1981/248 S 337
  • 8 Ob 201/80
    Entscheidungstext OGH 15.01.1981 8 Ob 201/80
    Vgl; Beisatz: Unfall ist allein auf das Verhalten des dabei geschädigten Klägers zurückzuführen. (T5) Veröff: ZVR 1981/194 S 249
  • 2 Ob 254/80
    Entscheidungstext OGH 28.04.1981 2 Ob 254/80
    nur T1
  • 2 Ob 46/81
    Entscheidungstext OGH 30.06.1981 2 Ob 46/81
    Beisatz: Es kommt also darauf an, dass auch für einen besonders sorgfältigen Kraftfahrer bei der gegebenen Sachlage der geschehene Unfall unvermeidbar war. (T6) Veröff: ZVR 1982/362 S 300
  • 8 Ob 175/81
    Entscheidungstext OGH 03.09.1981 8 Ob 175/81
    nur T1; Veröff: ZVR 1982/369 S 326
  • 8 Ob 206/82
    Entscheidungstext OGH 30.09.1982 8 Ob 206/82
    nur T1; Beis wie T2; Veröff: ZVR 1983/128 S 152
  • 2 Ob 230/82
    Entscheidungstext OGH 19.10.1982 2 Ob 230/82
    Auch; Beis wie T2; Veröff: ZVR 1983/347 S 377
  • 8 Ob 170/82
    Entscheidungstext OGH 30.09.1982 8 Ob 170/82
    Auch; Beis wie T3
  • 2 Ob 262/82
    Entscheidungstext OGH 01.02.1983 2 Ob 262/82
    nur T1
  • 8 Ob 70/82
    Entscheidungstext OGH 21.04.1983 8 Ob 70/82
    Auch; Beis wie T2
  • 2 Ob 130/83
    Entscheidungstext OGH 13.09.1983 2 Ob 130/83
    Beis wie T6
  • 2 Ob 165/83
    Entscheidungstext OGH 13.09.1983 2 Ob 165/83
    Veröff: ZVR 1984/243 S 242
  • 2 Ob 62/84
    Entscheidungstext OGH 16.04.1985 2 Ob 62/84
    Beisatz: Autorennen (T7) Veröff: SZ 58/55 = ZVR 1986/6 S 23
  • 2 Ob 40/85
    Entscheidungstext OGH 08.10.1985 2 Ob 40/85
    nur T1; Beis wie T2; Beis wie T6; Veröff: ZVR 1986/157 S 381
  • 8 Ob 54/87
    Entscheidungstext OGH 27.08.1987 8 Ob 54/87
    Auch; Beis wie T3; Veröff: ZVR 1988/115 S 242
  • 2 Ob 63/87
    Entscheidungstext OGH 24.11.1987 2 Ob 63/87
    nur T1; Beisatz: Der Lenker eines Omnibusses hat auf gefahrloses Anfahren im Hinblick auf einen gerade eingestiegenen langsamen, gebrechlichen Fahrgast zu achten. (T8) Veröff: JBl 1988,585 = ZVR 1988/113 S 240
  • 2 Ob 133/88
    Entscheidungstext OGH 25.04.1989 2 Ob 133/88
    nur T1; Veröff: SZ 62/70 = ZVR 1990/92 S 244
  • 2 Ob 21/89
    Entscheidungstext OGH 23.05.1989 2 Ob 21/89
  • 2 Ob 132/89
    Entscheidungstext OGH 14.11.1989 2 Ob 132/89
    nur T1
  • 2 Ob 16/91
    Entscheidungstext OGH 10.04.1991 2 Ob 16/91
    Beis wie T3
  • 2 Ob 74/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 2 Ob 74/95
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 2 Ob 2186/96a
    Entscheidungstext OGH 28.11.1996 2 Ob 2186/96a
    Ähnlich; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Liftbedienstete eines Sessellifts - es ist nicht erforderlich, dass Liftbedienstete ohne das Hinzutreten weiterer Umstände (Ängstlichkeit, besondere Hilfsbedürftigkeit udgl) eine Schigruppe von älteren Damen ankündigten, sodass bei der Bergstation entsprechende Maßnahmen wie zum Beispiel Verlangsamung des Liftes eingeleitet werden können. (T9)
  • 2 Ob 149/97v
    Entscheidungstext OGH 10.04.1997 2 Ob 149/97v
    nur T1; Beis wie T2
  • 2 Ob 2178/96z
    Entscheidungstext OGH 24.09.1998 2 Ob 2178/96z
    Auch; nur T1; Beisatz: Kindern gegenüber ist jede nur denkbare Vorsicht geboten und insbesondere die Geschwindigkeit zu verringern. Spielen Kinder am Gehsteig oder Straßenrand, so muss damit gerechnet werden, dass sie unbedacht in die Fahrbahn laufen. (T10)
  • 2 Ob 142/98s
    Entscheidungstext OGH 27.05.1999 2 Ob 142/98s
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Einreihen des Autobusses in Fließverkehr trotz Klopfen eines Fahrgastes an die bereits geschlossene vordere Einstiegstüre. (T11)
  • 2 Ob 363/99t
    Entscheidungstext OGH 23.12.1999 2 Ob 363/99t
    Beis wie T10
  • 2 Ob 44/06v
    Entscheidungstext OGH 16.03.2006 2 Ob 44/06v
    Auch; Beis wie T3
  • 2 Ob 157/06m
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 157/06m
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T10; Beisatz: Es besteht keine zwingende Verpflichtung, sich Kindern, die am Straßenrand stehen und ein anderes Kind, das sich in der Folge losreißt und auf die Fahrbahn läuft, an der Hand halten, mit Schrittgeschwindigkeit zu nähern. (T12)
  • 2 Ob 228/10h
    Entscheidungstext OGH 27.01.2011 2 Ob 228/10h
    Vgl auch; Auch Beis wie T4
  • 2 Ob 68/13h
    Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 68/13h
    Vgl auch Beis wie T4
  • 2 Ob 177/14i
    Entscheidungstext OGH 23.04.2015 2 Ob 177/14i
    Vgl auch
  • 2 Ob 135/17t
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 2 Ob 135/17t
  • 1 Ob 135/18m
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 135/18m
  • 9 ObA 106/20h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 9 ObA 106/20h
    Vgl
  • 2 Ob 152/23a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.09.2023 2 Ob 152/23a

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0058425

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Dokumentnummer

JJR_19710527_OGH0002_0020OB00274_7000000_001

Rechtssatz für 8Ob38/79 (8Ob39/79); ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058326

Geschäftszahl

8Ob38/79 (8Ob39/79); 8Ob61/79 (8Ob62/79); 8Ob239/79 (8Ob292/79); 2Ob201/79; 2Ob99/80; 8Ob206/82; 8Ob170/82; 2Ob46/83; 2Ob2/84; 8Ob58/85; 8Ob48/86; 8Ob32/87; 2Ob36/87; 2Ob44/88; 2Ob23/91; 2Ob73/93; 2Ob53/95; 2Ob2186/96a; 2Ob269/00y; 2Ob93/05y; 2Ob44/06v; 2Ob26/08z; 2Ob14/08k; 2Ob149/07m; 2Ob210/09k; 2Ob112/10z; 2Ob68/13h; 2Ob99/15w; 2Ob3/17f; 2Ob18/16k; 2Ob2/18k; 1Ob135/18m; 9ObA106/20h; 2Ob152/23a

Entscheidungsdatum

19.09.2023

Rechtssatz

Unter dem Begriff "jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt" ist die äußerste nach den Umständen des Falles mögliche Sorgfalt zu verstehen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 38/79
    Entscheidungstext OGH 29.03.1979 8 Ob 38/79
    Veröff: ZVR 1980/105 S 116
  • 8 Ob 61/79
    Entscheidungstext OGH 25.05.1979 8 Ob 61/79
    Vgl
  • 8 Ob 239/79
    Entscheidungstext OGH 06.12.1979 8 Ob 239/79
    Veröff: ZVR 1980/225 S 215
  • 2 Ob 201/79
    Entscheidungstext OGH 22.01.1980 2 Ob 201/79
    Veröff: ZVR 1981/20 S 18
  • 2 Ob 99/80
    Entscheidungstext OGH 16.09.1980 2 Ob 99/80
    Beisatz: Sorgfalt eines ganz besonders sorgfältigen Betriebsunternehmers, also eines sachkundigen und erfahrenen Fachmannes (hier: Sessellift Baumwurf durch Windböen). Andererseits darf aber bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 9 Abs 2 EKHG keine Überspannung der Sorgfaltspflicht Platz greifen und an den Betriebsunternehmer einer Eisenbahn und die mit seinem Willen beim Betrieb der Eisenbahn tätigem Personen dürfen keine unzumutbaren, praktisch unmöglichen Anforderungen gestellt werden. (T1)
  • 8 Ob 206/82
    Entscheidungstext OGH 30.09.1982 8 Ob 206/82
    Veröff: ZVR 1983/128 S 152
  • 8 Ob 170/82
    Entscheidungstext OGH 30.09.1982 8 Ob 170/82
  • 2 Ob 46/83
    Entscheidungstext OGH 22.03.1983 2 Ob 46/83
    Veröff: ZVR 1984/125 S 122
  • 2 Ob 2/84
    Entscheidungstext OGH 31.01.1984 2 Ob 2/84
    Veröff: SZ 57/27 = ZVR 1984/297 S 308
  • 8 Ob 58/85
    Entscheidungstext OGH 18.09.1985 8 Ob 58/85
    Beis wie T1; Veröff: ZVR 1987/11 S 21
  • 8 Ob 48/86
    Entscheidungstext OGH 23.10.1986 8 Ob 48/86
  • 8 Ob 32/87
    Entscheidungstext OGH 09.04.1987 8 Ob 32/87
    Veröff: ZVR 1988/110 S 236
  • 2 Ob 36/87
    Entscheidungstext OGH 25.08.1987 2 Ob 36/87
    Beisatz: Hier: Sessellift (T2) Veröff: ZVR 1988/112 S 238
  • 2 Ob 44/88
    Entscheidungstext OGH 10.05.1988 2 Ob 44/88
    Veröff: ZVR 1989/102 S 172
  • 2 Ob 23/91
    Entscheidungstext OGH 12.06.1991 2 Ob 23/91
    Veröff: ZVR 1992/10 S 25
  • 2 Ob 73/93
    Entscheidungstext OGH 23.12.1993 2 Ob 73/93
    Beisatz: Hier: Sesselbahn (T3)
  • 2 Ob 53/95
    Entscheidungstext OGH 24.08.1995 2 Ob 53/95
    Veröff: SZ 68/143
  • 2 Ob 2186/96a
    Entscheidungstext OGH 28.11.1996 2 Ob 2186/96a
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 2 Ob 269/00y
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 2 Ob 269/00y
  • 2 Ob 93/05y
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 2 Ob 93/05y
    Auch
  • 2 Ob 44/06v
    Entscheidungstext OGH 16.03.2006 2 Ob 44/06v
    Beis wie T1
  • 2 Ob 26/08z
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 26/08z
  • 2 Ob 14/08k
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 14/08k
    Beisatz: An die nach § 9 Abs 2 EKHG gebotene Sorgfalt sind die strengsten Anforderungen zu stellen. (T4)
    Beisatz: Hier: Gestaltung des Aussteige- und Wegfahrbereichs einer Schleppliftbergstation. (T5)
  • 2 Ob 149/07m
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 149/07m
  • 2 Ob 210/09k
    Entscheidungstext OGH 24.08.2010 2 Ob 210/09k
    Beisatz: Es muss alles vermieden werden, was zur Entstehung einer gefahrenträchtigen Situation führen könnte. (T6)
  • 2 Ob 112/10z
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 112/10z
    Beis wie T6; Beis wie T1 nur: Es darf bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 9 Abs 2 EKHG keine Überspannung der Sorgfaltspflicht Platz greifen. (T7)
  • 2 Ob 68/13h
    Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 68/13h
    Beis wie T4; Beis wie T6
  • 2 Ob 99/15w
    Entscheidungstext OGH 08.06.2015 2 Ob 99/15w
    Vgl
  • 2 Ob 3/17f
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 3/17f
    Beis wie T6; Beisatz: An den Betriebsunternehmer einer Eisenbahn (Seilbahn) und die mit seinem Willen beim Betrieb tätigen Personen dürfen keine unzumutbaren, praktisch unmöglichen Anforderungen gestellt werden. (T8)
  • 2 Ob 18/16k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 18/16k
    Auch; Veröff: SZ 2017/21
  • 2 Ob 2/18k
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 2 Ob 2/18k
  • 1 Ob 135/18m
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 135/18m
    Beis wie T1; Beis wie T6
  • 9 ObA 106/20h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 9 ObA 106/20h
    Vgl; Beisatz: Hier: Unter dem Begriff „jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt“ ist die äußerste, nach den Umständen des Falles mögliche Sorgfalt zu verstehen. Es muss alles vermieden werden, was zur Entstehung einer gefahrenträchtigen Situation führen könnte. (T9)
  • 2 Ob 152/23a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.09.2023 2 Ob 152/23a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0058326

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Dokumentnummer

JJR_19790329_OGH0002_0080OB00038_7900000_001

Rechtssatz für 8Ob61/79 (8Ob62/79); ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058317

Geschäftszahl

8Ob61/79 (8Ob62/79); 8Ob239/79 (8Ob292/79); 8Ob245/79; 2Ob99/80; 8Ob204/82; 2Ob165/83; 8Ob131/83; 8Ob188/83; 2Ob53/83; 8Ob28/84; 8Ob26/85; 8Ob58/85; 2Ob4/86; 8Ob48/86; 2Ob36/87; 2Ob4/88 (2Ob5/88); 2Ob44/88; 2Ob66/88; 2Ob27/88; 2Ob104/89; 2Ob15/91; 2Ob51/93; 2Ob53/95; 2Ob2178/96z; 2Ob172/99d; 2Ob363/99t; 2Ob157/06m; 2Ob265/06v; 2Ob26/08z; 2Ob14/08k; 2Ob149/07m; 2Ob210/09k; 2Ob112/10z; 2Ob77/16m; 2Ob3/17f; 1Ob135/18m; 2Ob152/23a

Entscheidungsdatum

19.09.2023

Rechtssatz

Die Sorgfalt im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG ist nicht die gewöhnliche Verkehrssorgfalt, sondern die äußerste, nach den Umständen des Falles mögliche Sorgfalt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 61/79
    Entscheidungstext OGH 25.05.1979 8 Ob 61/79
  • 8 Ob 239/79
    Entscheidungstext OGH 06.12.1979 8 Ob 239/79
    Veröff: ZVR 1980/225 S 215
  • 8 Ob 245/79
    Entscheidungstext OGH 24.04.1980 8 Ob 245/79
    Veröff: ZVR 1981/42 S 53
  • 2 Ob 99/80
    Entscheidungstext OGH 16.09.1980 2 Ob 99/80
  • 8 Ob 204/82
    Entscheidungstext OGH 24.03.1983 8 Ob 204/82
    Veröff: ZVR 1984/129 S 140
  • 2 Ob 165/83
    Entscheidungstext OGH 13.09.1983 2 Ob 165/83
    Veröff: ZVR 1984/243 S 242
  • 8 Ob 131/83
    Entscheidungstext OGH 15.12.1983 8 Ob 131/83
    Veröff: ZVR 1985/25 S 44
  • 8 Ob 188/83
    Entscheidungstext OGH 19.01.1984 8 Ob 188/83
    Veröff: ZVR 1984/332 S 365
  • 2 Ob 53/83
    Entscheidungstext OGH 29.02.1984 2 Ob 53/83
    Veröff: ZVR 1984/306 S 329
  • 8 Ob 28/84
    Entscheidungstext OGH 20.06.1984 8 Ob 28/84
    Veröff: ZVR 1985/51 S 92
  • 8 Ob 26/85
    Entscheidungstext OGH 19.06.1985 8 Ob 26/85
    Veröff: ZVR 1986/19 S 79
  • 8 Ob 58/85
    Entscheidungstext OGH 18.09.1985 8 Ob 58/85
    Veröff: ZVR 1987/11 S 21
  • 2 Ob 4/86
    Entscheidungstext OGH 18.02.1986 2 Ob 4/86
    Auch; Veröff: ZVR 1987/25 S 86
  • 8 Ob 48/86
    Entscheidungstext OGH 23.10.1986 8 Ob 48/86
  • 2 Ob 36/87
    Entscheidungstext OGH 25.08.1987 2 Ob 36/87
    Beisatz: Hier: Sessellift (T1)
    Veröff: ZVR 1988/112 S 238
  • 2 Ob 4/88
    Entscheidungstext OGH 23.03.1988 2 Ob 4/88
  • 2 Ob 44/88
    Entscheidungstext OGH 10.05.1988 2 Ob 44/88
    Veröff: ZVR 1989/102 S 172
  • 2 Ob 66/88
    Entscheidungstext OGH 28.06.1988 2 Ob 66/88
  • 2 Ob 27/88
    Entscheidungstext OGH 13.09.1988 2 Ob 27/88
    Veröff: ZVR 1989/104 S 175
  • 2 Ob 104/89
    Entscheidungstext OGH 12.09.1989 2 Ob 104/89
    Veröff: ZVR 1990/90 S 242
  • 2 Ob 15/91
    Entscheidungstext OGH 10.04.1991 2 Ob 15/91
    Veröff: ZVR 1991/133 S 343
  • 2 Ob 51/93
    Entscheidungstext OGH 09.12.1993 2 Ob 51/93
  • 2 Ob 53/95
    Entscheidungstext OGH 24.08.1995 2 Ob 53/95
    Veröff: SZ 68/143
  • 2 Ob 2178/96z
    Entscheidungstext OGH 24.09.1998 2 Ob 2178/96z
    Auch; Beisatz: Die Einhaltung der gewöhnlichen Verkehrssorgfalt entschuldigt zwar den Fahrzeuglenker, führt aber noch nicht zur Befreiung von der Gefährdungshaftung. (T2)
  • 2 Ob 172/99d
    Entscheidungstext OGH 24.06.1999 2 Ob 172/99d
    Auch
  • 2 Ob 363/99t
    Entscheidungstext OGH 23.12.1999 2 Ob 363/99t
  • 2 Ob 157/06m
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 157/06m
  • 2 Ob 265/06v
    Entscheidungstext OGH 18.01.2007 2 Ob 265/06v
  • 2 Ob 26/08z
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 26/08z
  • 2 Ob 14/08k
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 14/08k
    Beisatz: Hier: Gestaltung des Aussteige- und Wegfahrbereichs einer Schleppliftbergstation. (T3)
  • 2 Ob 149/07m
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 149/07m
    Beis wie T2
  • 2 Ob 210/09k
    Entscheidungstext OGH 24.08.2010 2 Ob 210/09k
    Beisatz: Es muss alles vermieden werden, was zur Entstehung einer gefahrenträchtigen Situation führen könnte. (T4)
  • 2 Ob 112/10z
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 112/10z
    Beis wie T4; Beisatz: Ein besonders sorgfältiger Seilbahnunternehmer lässt Transportflüge während eines Seilbahnbetriebs nicht zu (Sölden). (T5)
  • 2 Ob 77/16m
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 2 Ob 77/16m
  • 2 Ob 3/17f
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 3/17f
  • 1 Ob 135/18m
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 135/18m
    Beis wie T4
  • 2 Ob 152/23a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.09.2023 2 Ob 152/23a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0058317

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Dokumentnummer

JJR_19790525_OGH0002_0080OB00061_7900000_001

Rechtssatz für 2Ob2/84; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058467

Geschäftszahl

2Ob2/84; 8Ob24/84; 8Ob39/86; 8Ob73/86; 2Ob45/88; 2Ob138/88; 2Ob4/89 (2Ob5/89); 2Ob151/89; 2Ob46/90; 2Ob54/92; 2Ob98/95; 2Ob2433/96z; 2Ob57/98s; 2Ob359/99d; 2Ob42/00s; 2Ob339/00t; 2Ob43/01i; 2Ob229/01t; 2Ob151/03z; 2Ob252/03b; 2Ob259/03g; 2Ob100/04a; 2Ob215/07t; 2Ob238/07z; 2Ob122/08t; 2Ob210/09k; 4Ob146/10i; 2Ob80/10v; 2Ob241/10w; 2Ob112/11a; 2Ob181/11y; 2Ob170/12g; 2Ob117/16v; 2Ob135/17t; 1Ob135/18m; 2Ob47/19d; 2Ob18/20s; 2Ob163/20i; 2Ob217/20f; 2Ob134/23d

Entscheidungsdatum

19.09.2023

Rechtssatz

Der Unterschied zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Betriebsgefahr ist funktionell darin zu erblicken, dass zur gewöhnlichen Betriebsgefahr besondere Gefahrenmomente hinzutreten, die nach dem normalen Ablauf der Dinge nicht schon dadurch gegeben waren, dass ein Fahrzeug überhaupt in Betrieb gesetzt wurde.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 2/84
    Entscheidungstext OGH 31.01.1984 2 Ob 2/84
    Veröff: ZVR 1984/297 S 308
  • 8 Ob 24/84
    Entscheidungstext OGH 17.01.1985 8 Ob 24/84
    Auch
  • 8 Ob 39/86
    Entscheidungstext OGH 23.10.1986 8 Ob 39/86
    Beisatz: Hier: Abrutschen auf glatter Fahrbahn. (T1)
  • 8 Ob 73/86
    Entscheidungstext OGH 23.04.1987 8 Ob 73/86
    Veröff: ZVR 1988/64 S 140
  • 2 Ob 45/88
    Entscheidungstext OGH 30.08.1988 2 Ob 45/88
    Veröff: ZVR 1989/65 S 104
  • 2 Ob 138/88
    Entscheidungstext OGH 28.02.1989 2 Ob 138/88
  • 2 Ob 4/89
    Entscheidungstext OGH 05.07.1989 2 Ob 4/89
  • 2 Ob 151/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 2 Ob 151/89
    Veröff: ZVR 1991/157 S 374
  • 2 Ob 46/90
    Entscheidungstext OGH 25.04.1990 2 Ob 46/90
    Veröff: ZVR 1991/40 S 117
  • 2 Ob 54/92
    Entscheidungstext OGH 25.11.1992 2 Ob 54/92
    Veröff: ZVR 1993/120 S 272
  • 2 Ob 98/95
    Entscheidungstext OGH 11.01.1996 2 Ob 98/95
    Veröff: SZ 69/1
  • 2 Ob 2433/96z
    Entscheidungstext OGH 23.01.1997 2 Ob 2433/96z
  • 2 Ob 57/98s
    Entscheidungstext OGH 20.01.1998 2 Ob 57/98s
    Vgl auch; Beisatz: Außergewöhnliche Betriebsgefahr bejaht. (T2); Beisatz: Hier: Zum Stehenkommen eines Fahrzeuges nach einem Vorunfall bei Dunkelheit auf einer zwei Fahrstreifen breiten Fahrbahn einer Autobahn in einem Winkel von 90 Grad zur Fahrbahnlängsachse, wobei es in beide Fahrstreifen ragte. (T3)
  • 2 Ob 359/99d
    Entscheidungstext OGH 20.01.2000 2 Ob 359/99d
    Beisatz: Ein auf einem Fahrstreifen einer Autobahn auch nur zum Teil zum Stillstand gebrachtes mehrspuriges Fahrzeug schafft ohne Zweifel eine äußerst gefährliche Situation, die weit über die vom gewöhnlichen Betrieb ausgehende Gefahr hinausgeht. (T4)
  • 2 Ob 42/00s
    Entscheidungstext OGH 16.03.2000 2 Ob 42/00s
  • 2 Ob 339/00t
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 2 Ob 339/00t
    Auch
  • 2 Ob 43/01i
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 2 Ob 43/01i
    Auch; Beisatz: Wenn ein Auto durch einen Anprall unkontrolliert auf das davor stehende Fahrzeug geschoben wird, tritt zur gewöhnlichen Betriebsgefahr ein Moment hinzu, das nach dem normalen Lauf der Dinge nicht bereits dadurch gegeben ist, dass das Fahrzeug überhaupt in Betrieb ist. (T5)
  • 2 Ob 229/01t
    Entscheidungstext OGH 08.08.2002 2 Ob 229/01t
    Beisatz: Hier: Ein auf einem Fahrstreifen einer Autobahn zum Stillstand gekommener LKW-Zug. (T6)
  • 2 Ob 151/03z
    Entscheidungstext OGH 10.07.2003 2 Ob 151/03z
    Beisatz: Hier: Es macht für die Bejahung einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr und für die Schadensteilung keinen entscheidenden Unterschied, ob sich ein mehrspuriges Fahrzeug zum Teil auf einem Fahrstreifen einer Autobahn im Stillstand befindet, oder ob es - wie hier - wegen eines Reifenplatzers mit einer Geschwindigkeit von unter 10 km/h und mit 2 Meter seiner Breite auf dem ersten Fahrstreifen einer Schnellstraße und mit 0,5 m seiner Breite auf dem Pannenstreifen fährt. Auch in einem solchen Fall ist ein Fahrstreifen im Wesentlichen blockiert und besteht eine fast genauso große Geschwindigkeitsdifferenz zu nachfolgenden Fahrzeugen wie bei Stillstand. (T7); Beis wie T4
  • 2 Ob 252/03b
    Entscheidungstext OGH 30.10.2003 2 Ob 252/03b
    Beisatz: Der Unfall ist auf eine haftungsbegründende, von einem Tier ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen, wenn ein mit erlaubter Höchstgeschwindigkeit fahrender Motorradfahrer wegen eines die Straße plötzlich überquerenden Wildschweines zu Sturz kommt und Maschine samt Fahrer und Beifahrer eine längere Strecke ausschlittern (Haftpflichtansprüche des Beifahrers). (T8)
  • 2 Ob 259/03g
    Entscheidungstext OGH 13.11.2003 2 Ob 259/03g
    Beisatz: Die Unbeherrschbarkeit des Fahrzeuges ist kein notwendiges Merkmal für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr. (T9)
  • 2 Ob 100/04a
    Entscheidungstext OGH 18.05.2006 2 Ob 100/04a
    Vgl auch; Beisatz: Ein bei Dunkelheit und sehr schlechten Sichtbedingungen auf dem Gleisbereich feststeckendes Fahrzeug löst eine außergewöhnliche Betriebsgefahr aus. (T10)
  • 2 Ob 215/07t
    Entscheidungstext OGH 17.12.2007 2 Ob 215/07t
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Starke Seilbahnschwingung mit Riss des Klemmapparates einer Seilbahngondel auf Grund eines von einem über die Seilbahn fliegenden Hubschrauber auf den Förderstrang herabfallenden Lastenkübels. (T11)
  • 2 Ob 238/07z
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 238/07z
    Auch; Beisatz: Hier: Loslösen eines LKW-Rads während der Fahrt und das anschließende Rollen auf die Gegenfahrbahn. (T12)
  • 2 Ob 122/08t
    Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 122/08t
    Auch; Beisatz: Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ist bei einer besonderen Gefahrensituation anzunehmen, die nicht bereits regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb verbunden ist, sondern durch das Hinzutreten besonderer, nicht schon im normalen Bereich liegender Umstände vergrößert wurde. (T13)
  • 2 Ob 210/09k
    Entscheidungstext OGH 24.08.2010 2 Ob 210/09k
    Auch; Beis wie T13; Beisatz: Gerät ein Kraftfahrzeug ins Schleudern, sodass es von seinem Lenker nicht mehr voll beherrscht werden kann, so wird die von ihm ausgehende Gefahr in der Regel als außergewöhnliche Betriebsgefahr qualifiziert. (T14)
  • 4 Ob 146/10i
    Entscheidungstext OGH 09.11.2010 4 Ob 146/10i
    Auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Unfallbedingte Gefahr eines Brandes. (T15)
  • 2 Ob 80/10v
    Entscheidungstext OGH 07.02.2011 2 Ob 80/10v
    Vgl; Beis wie T14
  • 2 Ob 241/10w
    Entscheidungstext OGH 03.03.2011 2 Ob 241/10w
    Beisatz: Die Tatsache, dass eine bauartgemäße und zulässige Ausstattung eines KFZ (hier erhöhter Lenkersitz eines LKW) in einer konkreten Situation eine Beeinträchtigung (hier ungünstigerer Blickwinkel auf einen ‑ für PKW optimierten ‑ Verkehrsspiegel) nach sich zieht, führt per se zu keiner außergewöhnlichen Betriebsgefahr des LKW. (T16)
  • 2 Ob 112/11a
    Entscheidungstext OGH 16.09.2011 2 Ob 112/11a
    Vgl Beis wie T8; Vgl Beis wie T10; Beisatz: Kann ein Fahrzeug nach dem Kontakt mit einem Reh, wodurch dieses weggeschleudert wird und gegen ein anderes Fahrzeug prallt, ohne Verreißen, Ausbrechen oder Schleudern zum Stillstand gebracht werden, so ist eine diesem Fahrzeug zuzurechnende außergewöhnliche Betriebsgefahr nicht anzunehmen. (T17)
  • 2 Ob 181/11y
    Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 181/11y
    Auch; Vgl Beis wie T3; Vgl Beis wie T6; Vgl Beis wie T7; Beisatz: Eine - durch höhere Gewalt (Glatteis) ausgelöste - außergewöhnliche Betriebsgefahr eines Sattelkraftfahrzeugs liegt vor, wenn dieses auf einer Bundesstraße bei Dunkelheit und auf eisiger Fahrbahn auf einer Steigung „hängen bleibt“, sodass es sich mehrere Minuten lang nur mit einer Geschwindigkeit von weniger als 6,5 km/h fortbewegen kann. Trotz eingeschalteter Warnblinkanlage entsteht dadurch eine besonders gefährliche Situation, zumal im Freilandgebiet grundsätzlich auch mit höheren Geschwindigkeiten gefahren werden darf. (T18)
  • 2 Ob 170/12g
    Entscheidungstext OGH 20.12.2012 2 Ob 170/12g
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T14
    Beisatz: Liegt Unbeherrschbarkeit des Fahrzeugs vor, so ist regelmäßig eine außergewöhnliche Betriebsgefahr anzunehmen. (T19)
    Vgl auch Beis wie T3; Vgl auch Beis wie T4; Vgl auch Beis wie T5; Vgl auch Beis wie T6; Vgl auch Beis wie T7; Vgl auch Beis wie T18
    Beisatz: Hier: Verkehrsbedingtes Anhalten eines Kraftfahrzeugs auf der Autobahn begründet ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine außergewöhnliche Betriebsgefahr. (T20)
    Bem: Siehe RS0128726. (T21)
  • 2 Ob 117/16v
    Entscheidungstext OGH 20.06.2017 2 Ob 117/16v
    Auch; Veröff: SZ 2017/69
  • 2 Ob 135/17t
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 2 Ob 135/17t
    Vgl
  • 1 Ob 135/18m
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 135/18m
    Auch; Beis wie T13
  • 2 Ob 47/19d
    Entscheidungstext OGH 30.03.2020 2 Ob 47/19d
    Beis wie T13; Beisatz: Hier: Felsbrocken auf Schienentrasse der Eisenbahn. (T22)
  • 2 Ob 18/20s
    Entscheidungstext OGH 24.04.2020 2 Ob 18/20s
    Beis wie T13; Beisatz: Hier: Sessellift. (T23)
  • 2 Ob 163/20i
    Entscheidungstext OGH 18.12.2020 2 Ob 163/20i
    Beis wie T9; Beis wie T14; Beis wie T19; Beis wie T20; Beisatz: Hier: keine außergewöhnliche Betriebsgefahr bei leicht schlingernden und kontrollierten Weiterfahren, um am Pannenstreifen zum Stillstand zu kommen. (T24)
  • 2 Ob 217/20f
    Entscheidungstext OGH 29.04.2021 2 Ob 217/20f
    Beisatz: Hier: Außergewöhnliche Betriebsgefahr durch plötzlichen Stillstand des PKW unter gefahrerhöhenden Umständen. (T25)
  • 2 Ob 134/23d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.09.2023 2 Ob 134/23d
    Beisatz: Keine außergewöhnliche Betriebsgefahr bei verkehrsbedingter, kontrollierter und gleichmäßiger (wenngleich mit einer Verzögerung von 3 m/s²) stärkeren Betriebsbremsung. (T26)

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0058467

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19840131_OGH0002_0020OB00002_8400000_003

Rechtssatz für 8Ob184/72; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058385

Geschäftszahl

8Ob184/72; 2Ob162/72; 8Ob232/74; 2Ob119/75; 8Ob146/76; 2Ob3/79; 8Ob91/79; 8Ob39/86; 1Ob9/96; 2Ob174/06m; 2Ob149/07m; 2Ob44/08x; 2Ob114/09t; 2Ob181/15d; 2Ob188/16k; 2Ob55/17b; 1Ob135/18m; 2Ob236/18x; 2Ob179/19s; 8ObA13/23d; 2Ob165/23p

Entscheidungsdatum

25.10.2023

Rechtssatz

Der Begriff des Betriebes im Sinne des Paragraph eins, EKHG darf nicht bloß vom maschinentechnischen Standpunkt aus erfasst werden. Der Oberste Gerichtshof lehnt eine bloß maschinentechnische Begriffsbestimmung als zu eng ab und tritt für deren Erweiterung unter dem Gesichtspunkt der verkehrstechnischen Auffassung ein. Die Haftung für die mit dem Betrieb seines Fahrzeuges verbundenen Gefahren trifft den Halter daher auch für den wegen eines Achsbruches auf dem ersten Fahrstreifen der Autobahn zum Stillstand gekommenen Lastkraftwagenzug.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 184/72
    Entscheidungstext OGH 26.09.1972 8 Ob 184/72
    Veröff: SZ 45/99 = ZVR 1974/25 S 23
  • 2 Ob 162/72
    Entscheidungstext OGH 18.01.1973 2 Ob 162/72
    Beisatz: Ein Kraftfahrzeug befindet sich auch nach einem durch äußere Umstände erzwungenen Anhalten in Betrieb. (T1)
  • 8 Ob 232/74
    Entscheidungstext OGH 26.11.1974 8 Ob 232/74
    nur: Der Begriff des Betriebes im Sinne des § 1 EKHG darf nicht bloß vom maschinentechnischen Standpunkt aus erfasst werden. Der Oberste Gerichtshof lehnt eine bloß maschinentechnische Begriffsbestimmung als zu eng ab und tritt für deren Erweiterung unter dem Gesichtspunkt der verkehrstechnischen Auffassung ein. (T2)
    Veröff: ZVR 1975/170 S 245
  • 2 Ob 119/75
    Entscheidungstext OGH 26.06.1975 2 Ob 119/75
    nur T2; Veröff: ZVR 1976/232 S 248
  • 8 Ob 146/76
    Entscheidungstext OGH 29.09.1976 8 Ob 146/76
    nur T2; Veröff: ZVR 1978/63 S 91
  • 2 Ob 3/79
    Entscheidungstext OGH 27.02.1979 2 Ob 3/79
    nur T2; Veröff: ZVR 1980/75 S 83
  • 8 Ob 91/79
    Entscheidungstext OGH 07.06.1979 8 Ob 91/79
    Beisatz: Hier: Betriebsstörung durch Voruntersuchung. (T3)
    Veröff: ZVR 1980/162 S 161
  • 8 Ob 39/86
    Entscheidungstext OGH 23.10.1986 8 Ob 39/86
    nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Solange als der Lenker das Fahrzeug im Verkehr belässt und die dadurch geschaffene Gefahrenlage fortbesteht. (T4)
  • 1 Ob 9/96
    Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 9/96
    Vgl; Veröff: SZ 69/186
  • 2 Ob 174/06m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2007 2 Ob 174/06m
    Auch; nur T2; Beisatz: Ein Kraftfahrzeug ist solange „in Betrieb", als es sich im Verkehr befindet und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Diese ausdehnende Auslegung hat zur Folge, dass auch von Kraftfahrzeugen, die sich nicht in Bewegung befinden und deren Motor abgestellt ist, eine Betriebsgefahr ausgehen kann. Auch ein verkehrswidrig abgestelltes Kraftfahrzeug kann andere Verkehrsteilnehmer gefährden. (T5)
  • 2 Ob 149/07m
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 149/07m
    Vgl; Beis wie T5
  • 2 Ob 44/08x
    Entscheidungstext OGH 30.10.2008 2 Ob 44/08x
    nur T2; Beis wie T5; Beisatz: Maßgebend ist, ob der Unfall mit der verkehrstechnischen Gefährlichkeit eines Kraftfahrzeugs in ursächlichem Zusammenhang steht. (T6)
    Beisatz: Nach dem verkehrstechnischen Ansatz befindet sich ein in einer Fahrzeugkolonne angehaltenes Kraftfahrzeug in Betrieb. (T7)
    Veröff: SZ 2008/158
  • 2 Ob 114/09t
    Entscheidungstext OGH 28.09.2009 2 Ob 114/09t
    Auch; nur T2; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 2 Ob 181/15d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 2 Ob 181/15d
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Veröff: SZ 2016/66
  • 2 Ob 188/16k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 188/16k
    Auch; Beisatz: Es kommt nicht nur auf die Gefahr an, die sich aus der Inbetriebnahme des Motors und der damit verbundenen Bewegung des Fahrzeugs ergibt. Vielmehr ist auch jene Gefahr relevant, die unabhängig von einer motorbetriebenen Bewegung auf der Teilnahme des Fahrzeugs am Verkehr beruht. (T8)
    Beisatz: Der maschinentechnische Ansatz setzt eine Gefahr voraus, die mit der motorbedingten Bewegung zusammenhängt. (T9)
    Beisatz: Versagt eine Betriebseinrichtung bei einem abgestellten Fahrzeug, verwirklicht sich nicht die spezifische Gefahr eines sich mit Motorkraft bewegenden oder in anderer Weise am Verkehr teilnehmenden Fahrzeugs, sondern die jeder energiebetriebenen Anlage innewohnende Gefahr, dass sich die Energie in einer nicht geplanten Weise in Wärme umsetzt. (T10); Veröff: SZ 2017/24
  • 2 Ob 55/17b
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 55/17b
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10
  • 1 Ob 135/18m
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 135/18m
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 2 Ob 236/18x
    Entscheidungstext OGH 28.05.2019 2 Ob 236/18x
    Vgl; Beis wie T6
  • 2 Ob 179/19s
    Entscheidungstext OGH 17.09.2020 2 Ob 179/19s
    Beis wie T6; vgl auch Beis wie T8
  • 8 ObA 13/23d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.03.2023 8 ObA 13/23d
    vgl; Beisatz nur wie T8
  • 2 Ob 165/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.10.2023 2 Ob 165/23p
    Beisatz wie T6; Beisatz wie T8
    Beisatz: Hier:  Das auf einen während des Fahrbetriebs aufgetretenen technischen Defekt zurückzuführende Brandgeschehen ist schon unter Zugrundelegung maschinentechnischer Gesichtspunkte als ein Betriebsunfall zu werten, hat sich doch eine spezifische Gefahr eines sich mit Motorkraft bewegenden Fahrzeugs verwirklicht. (T11)

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0058385

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023

Dokumentnummer

JJR_19720926_OGH0002_0080OB00184_7200000_001

Entscheidungstext 1Ob135/18m

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

Zak 2018/788 S 417 - Zak 2018,417 = ZVR 2019/44 S 75 (Danzl, tabellarische Übersicht) - ZVR 2019,75 (Danzl, tabellarische Übersicht) = ZVR 2019/194 S 370 (Huber) - ZVR 2019,370 (Huber)

Geschäftszahl

1Ob135/18m

Entscheidungsdatum

26.09.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** H*****, vertreten durch Dr. Gerhard Taufner und andere, Rechtsanwälte in Melk, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 10.000 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. April 2018, GZ 14 R 23/18g-18, mit dem das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 14. Dezember 2017, GZ 4 Cg 56/17m-13, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 717,15 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der im Unfallszeitpunkt 19-jährige Kläger leistete seit Jänner 2016 den Präsenzdienst in einer Kaserne. Er war als Kraftfahrer bei der Abteilung „Faltstraße“ eingeteilt. Das „Faltstraßengerät“ ist ein Spezialfahrzeug des Bundesheers, ein Vierachser, der uneingeschränkt zum Verkehr zugelassen ist, für den eine Lotsenpflicht besteht und der eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erreicht. An die Fahrerkabine vor der ersten Achse schließt eine Vorrichtung mit einer höhenverstellbaren Seilwinde zum Aufrollen des Gurts an, der an der Faltstraße angebracht ist. Die Vorrichtung befindet sich über den ersten beiden Achsen; dahinter befindet sich eine mehrere Meter lange Plattform, die hinter der vierten Achse in einen Abrollbügel übergeht. Die Beklagte ist Halterin des „Faltstraßengeräts“.

Der Kläger wurde sechs Tage am „Faltstraßengerät“ ausgebildet. Dabei wurde die Faltstraße immer wieder ausgelegt und eingezogen und ihm als Rekruten gesagt, worauf er aufpassen müsse. Das Thema „Aufrollen des Gurts“ war Inhalt der Ausbildung, und ihm wurde insbesondere gesagt, dass sich die Schelle beim Aufrollen des Gurts auf der Plattform des „Faltstraßengeräts“ verfangen kann, daher aufzupassen ist, dass sich die Schelle nirgends einhängt, er die Verbindungsschelle in die Hand nehmen müsse, nachdem sie über den Abrollbügel gekommen ist, und mit dem Gurt auf dem „Faltstraßengerät“ mitgehen müsse. Ihm wurde nicht gesagt, was passieren kann, wenn sich die Schelle am „Faltstraßengerät“ verfängt.

Am 17. 5. 2016 bereitete der Kläger auf dem Wasserübungsplatz der Kaserne mit zwei weiteren Rekruten und dem ihnen vorgesetzten Gruppenkommandanten den „Tag der offenen Tür“ vor. Sie legten mit dem „Faltstraßengerät“ einen Hubschrauberlandeplatz aus. Nachdem die Faltstraße ausgelegt war, musste der an ihr angebrachte Gurt mittels der auf dem „Faltstraßengerät“ befindlichen Seilwinde wieder aufgewickelt werden. Dieser Gurt bestand aus drei 26 m langen Teilstücken, die mit H-förmigen Verbindungsschellen aus Eisen untereinander und mit der Seilwinde verbunden waren. Der Kläger befand sich auf der Plattform des „Faltstraßengeräts“, weil er mit dem Aufwickeln des Gurts beauftragt war. Der Motor des im Stillstand befindlichen „Faltstraßengeräts“ lief, weil der Gurt nur damit aufgewickelt werden kann. Der Gruppenkommandant stand neben dem „Faltstraßengerät“ und bediente die Gurtwinde mit einer Funkfernsteuerung. Er stand auf der Beifahrerseite, etwa auf Höhe der Fahrerkabine, und zwar etwa 4 m vom Fahrzeug entfernt. Aus dieser Position hatte er Blickkontakt sowohl zum Kraftfahrer, der im Fahrzeug saß, als auch zur Seilwinde und zum auf dem „Faltstraßengerät“ befindlichen Kläger.

Mittels Funkfernbedienung kann eine Entspannung des Gurts dadurch herbeigeführt werden, dass der Bedienungshebel in die andere Richtung bewegt wird. Der Wechsel von Aufrollen zu Abrollen passiert jedoch erst nach einer kurzen, nicht näher feststellbaren Zeitspanne, die das Gerät zur Umstellung braucht.

Der Kläger übernahm den Gurt hinter dem Abrollbügel richtig an der Schelle. Während des langsamen Aufspulens ging er mit dem Gurt in der Hand auf dem „Faltstraßengerät“ nach vorne. In der Folge ließ er die Schelle aus und trat in den Bereich zwischen Seilwinde und Schelle. Es kann nicht festgestellt werden, wann und aus welchem Grund er das tat und wie lange er sich bis zu seinem folgenden „Halt“-Ruf zwischen Seilwinde und Schelle befand. Es kann auch nicht festgestellt werden, ob und allenfalls wann der Gruppenkommandant bemerken hätte können, dass der Kläger die Schelle ausgelassen hatte und in den Bereich zwischen Seilwinde und Schelle getreten war, und ob er von diesem Moment an den Unfall hätte verhindern können oder nicht. Beim Aufwickeln verhakte sich die am Gurtende angebrachte Verbindungsschelle mit einem Blechteil des „Faltstraßengeräts“, wodurch der Gurt in Spannung geriet. Der Kläger rief noch „Halt!“. Dann löste sich die Verbindung vom Fahrzeug und traf ihn im Gesicht. Er wurde dadurch schwer verletzt. Der Gruppenkommandant hätte den Unfall nach dem „Halt“-Ruf des Klägers nicht mehr verhindern können. Beim Aufwickeln des Gurts auf das „Faltstraßengerät“ war es bis dahin noch nie zu einem Unfall gekommen.

Der Kläger begehrt aus dem Titel der Amtshaftung und der Gefährdungshaftung nach dem EKHG 10.000 EUR an Schmerzengeld und Verunstaltungs-entschädigung sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche Schäden aus diesem Vorfall. Er sei vor dem Unfall nicht über ein mögliches Einhaken der Schelle belehrt worden. Es seien keine ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden, um zu verhindern, dass der Gurt durch die Spannung eine Gefahr bewirkt. Da er mit der Materie unerfahren und sich der Gefährlichkeit seiner Tätigkeit nicht bewusst gewesen sei, hätte er mit dieser Aufgabe nicht betraut werden und nicht im Unfallbereich stehen dürfen. Er hätte vorher darüber belehrt werden müssen, dass er beobachten solle, ob sich die Schelle irgendwo verhake. Sein Vorgesetzter hätte sehen müssen, dass er sich im Gefahrenbereich befinde, und hätte die Winde gar nicht bedienen dürfen, sondern ihn auffordern müssen, seinen Platz zu verlassen. Der Vorgesetzte habe auf sein Kommando zu spät reagiert. Der Unfall habe sich beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs mit Zulassung zum Straßenverkehr ereignet, weshalb eine Haftung auch nach den Bestimmungen des EKHG bestehe.

Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, der Kläger sei am „Faltstraßengerät“ ausgebildet gewesen und habe sämtliche Tätigkeiten an diesem Gerät – unter anderem auch das Aufwickeln des Gurts auf die Seilwinde – vorher bereits mehrfach durchgeführt gehabt. Vor dem Unfallstag sei er mehrfach in der richtigen Handhabung beim Aufrollen des Gurts unterwiesen worden. Am Unfallstag habe ihn der Vorgesetzte nochmals darauf hingewiesen, dass er beim Aufwickeln des Gurts die Verbindungsschelle in den Händen zu halten und darauf zu achten habe, dass sich die Schelle nicht mit dem „Faltstraßengerät“ verhakt. Er habe diese Vorgaben aber nicht eingehalten. Der Vorgesetzte habe auf den Ruf „Halt - Stopp“ umgehend reagiert, den Unfall aber nicht verhindern können. Die Organe der Beklagten treffe daher am Unfall kein Verschulden. Der Unfall habe sich nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinn des EKHG ereignet. Es liege keine außergewöhnliche Betriebsgefahr vor. Die Klagsansprüche seien überhöht, es bestehe kein Feststellungsinteresse.

Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Die Ausbildung von Soldaten geschehe in Vollziehung der Gesetze. Soweit ein Verhalten von Vorgesetzten im Rahmen der Ausbildung von Grundwehrdienern rechtswidrig und schuldhaft sei, führe es zu Amtshaftungsansprüchen. Maßstab für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit sei insbesondere die Allgemeine Dienstvorschrift für das Bundesheer, BGBl 1979/43 (kurz: ADV). Im konkreten Fall gebe es aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorgesetzten des Klägers gegen Paragraph 4, ADV oder andere Verhaltensnormen verstoßen hätten: Sie hätten ihn richtig ausgebildet und sodann die Einhaltung der Ausbildungsgrundsätze auch überwacht. Zentraler Ausbildungsinhalt sei gewesen, dass die Verbindungsschelle beim Aufrollen des Gurts in der Hand gehalten werden müsse, damit sie sich nirgends verhänge, und dass beim Aufrollen hinter dem Gurt am „Faltstraßengerät“ mitzugehen sei. Hätte sich der Kläger durchgehend an diese Vorgaben gehalten, wäre der Unfall nicht geschehen. Auch die Überwachung des Klägers bei seiner Tätigkeit habe den Verhaltensnormen entsprochen, denn der Vorgesetzte habe sich schon bei den früheren Aufrollvorgängen – von denen einer noch am Unfallstag selbst stattgefunden habe – davon überzeugt, dass der Kläger der Ausbildung entsprechend richtig vorgehe, und er habe ihn auch bei jenem Aufrollvorgang, bei dem sich der Unfall sodann ereignet habe, zunächst die Schelle ordnungsgemäß in der Hand halten gesehen. Er habe den Kläger in seine auch den Kraftfahrer und die Seilwinde umfassenden Pendelblicke beim Aufrollen einbezogen. Für den Vorgesetzten sei daher nicht vorhersehbar gewesen, dass der Kläger von der richtigen Vorgangsweise plötzlich abgehen, die Schelle auslassen und zwischen die Schelle und die Seilwinde treten würde. Es könne auch von keiner verspäteten Reaktion des Vorgesetzten auf das Einhängen der Schelle am „Faltstraßengerät“ die Rede sein. Das Klagebegehren könne sich daher nicht auf Amtshaftung stützen.

Zwar liege ein Unfall „beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ nach Paragraph eins, EKHG vor, jedoch sei dieser durch ein unabwendbares Ereignis im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins und 2 EKHG verursacht worden, nämlich durch ein schuldhaftes Verhalten des Klägers, der entgegen seiner Ausbildung die Schelle, die er zunächst noch in den Händen gehalten habe, losgelassen habe und zwischen die Schelle und die Seilwinde gegangen sei. Die Ausbildner seien „mit Willen des Halters beim Betrieb tätige Personen“ gewesen und hätten jede nach den Umständen des Falls gebotene Sorgfalt beachtet. Beim Unfall habe sich zwar eine „außergewöhnliche Betriebsgefahr“ verwirklicht – nämlich ein wegen des Verhängens seiner Verbindungsschelle gespannter Gurt, der sich gelöst und den Kläger ins Gesicht getroffen habe, was eine Gefahr sei, die mit dem gewöhnlichen Betrieb der Faltstraße gerade nicht verbunden sei. Diese außergewöhnliche Betriebsgefahr stehe im konkreten Fall aber einer Haftungsbefreiung der Beklagten nicht entgegen, weil sie auf ein schuldhaftes Verhalten des Klägers selbst zurückzuführen gewesen sei. Die Haftungsbefreiung greife nämlich auch im Fall einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr, wenn der Geschädigte diese selbst ausgelöst habe. Eine Haftung der Beklagten für die Verletzungen des Klägers scheide daher auch auf Basis des EKHG schon dem Grunde nach aus.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es verneinte ebenfalls Amtshaftungsansprüche des Klägers und führte dazu rechtlich aus, dass die festgestellten Ausbildungsinhalte geeignet und dem Zweck entsprechend angemessen gewesen seien. Die Ausbildner hätten davon ausgehen dürfen, dass diese Informationen ausreichend seien, zumal vorher noch nie ein Unfall beim Aufwickeln vorgekommen und ein Verhängen der Schelle prinzipiell ausgeschlossen sei, wenn man
sie ununterbrochen in den Händen halte. Aus der
– maßgeblichen – Sicht „ex ante“ betrachtet sei es ausreichend, den Kläger zu instruieren, er solle im Fall des Verhängens des Gurts dies sofort durch das Kommando „Halt“ bzw „Stopp“ melden, zumal ein konkreter Unfallablauf, wie er sich durch das plötzliche Loslösen der verhakten Schelle vom sie verhakenden Metallteil ergab, nicht ohne weiteres vorhersehbar gewesen sei. Die Ausbildungsinhalte hätten der Fürsorgepflicht eines pflichtbewussten Arbeitgebers entsprochen. Dies gelte auch für die Überwachung des Klägers durch seinen Vorgesetzten: Da der Kläger über die Verhaltensregeln unterrichtet gewesen sei, den Gurt vor dem Unfallstag bereits zwei Mal diesen Verhaltensregeln entsprechend fehlerfrei aufgewickelt und am Unfallstag noch einmal regelkonform durchgeführt habe, habe der Vorgesetzte darauf vertrauen und damit rechnen dürfen, dass er das auch beim vierten Mal den Instruktionen entsprechend machen werde. Der Vorgesetzte sei seiner den konkreten Umständen des Einzelfalls entsprechenden Fürsorgepflicht im Rahmen des ihm Zumutbaren vollständig nachgekommen, indem er den Kraftfahrer vorne im Fahrzeug, die Seilwinde und den Kläger aus etwa 4 m Entfernung vom Fahrzeug aus im Blick behalten und – wohl zwangsläufig abwechselnd – beobachtet habe. Eine ununterbrochene Beobachtung ausschließlich des Klägers wäre eine Überspannung der im konkreten Fall zumutbaren Fürsorgepflicht.

Der Unfall habe sich nicht „beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ im Sinn des Paragraph eins, EKHG ereignet. Das Fahrzeug sei zwar nicht abgestellt gewesen, habe sich aber
– bei eingeschaltetem Motor – im Stillstand befunden, sodass sich jedenfalls keine Gefahr verwirklicht habe, die mit der motorbedingten Bewegung des Fahrzeugs „als solchem“ zusammengehangen sei („maschinentechnischer Ansatz“). Die Verhakung und anschließende Loslösung der Gurtschelle beim Aufwickeln des Gurts sei auch nicht im Zusammenhang mit einer „Teilnahme des Faltstraßenfahrzeugs am Straßenverkehr“ („verkehrstechnischer Ansatz“) gestanden, weil keine „anderen Verkehrsteilnehmer“ gefährdet worden seien, sondern nur der mit der Betätigung der Aufwicklungsvorrichtung des „Faltstraßenfahrzeugs“ selbst (mit-)befasste Kläger. Eine Haftung nach dem EKHG komme mangels eines verwirklichten Gefahrenzusammenhangs nicht in Betracht.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige, und erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil keine eindeutige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Thema des Gefahrenzusammenhangs des Paragraph eins, EKHG bei mit im Betrieb befindlichen Motor stillstehenden Fahrzeugen bestehe.

Die dagegen vom Kläger erhobene – von der Beklagten beantwortete – Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Nach ständiger Rechtsprechung können Ansprüche nach dem EKHG neben solchen nach dem AHG geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0049894). Amts- und Gefährdungshaftung schließen einander nicht aus (RIS-Justiz RS0049894 [T1]). Daher hat der Geschädigte die Möglichkeit, neben oder anstelle eines Amtshaftungsanspruchs die Gefährdungshaftung der Kraftfahrzeughalterin nach dem EKHG in Anspruch zu nehmen (1 Ob 129/02f mwN = SZ 2002/87).

2. Der Oberste Gerichtshof teilt die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass kein amtshaftungsbegründendes Verhalten des Gruppenkommandanten als Vorgesetzter des damaligen Grundwehrdieners (Kläger) vorgelegen sei. Auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichts kann gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO verwiesen werden.

3.1. Die Anwendung der Haftungsbestimmungen des EKHG setzt nach dessen Paragraph eins, voraus, dass der Unfall „beim Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs herbeigeführt wurde.

3.2. Unter „Betrieb“ ist die bestimmungsgemäße Verwendung des Kraftfahrzeugs als Fahrmittel, also zur Ortsveränderung unter Benützung seiner Maschinenkraft zu verstehen. Allerdings kommt es nicht darauf an, dass das Kraftfahrzeug im Unfallszeitpunkt noch in Bewegung ist. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es auch bei stehenden Fahrzeugen zu einem Betriebsunfall kommen kann, sofern der Unfall mit der Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugs im ursächlichen Zusammenhang steht (2 Ob 181/15d mwN = SZ 2016/66; vergleiche RIS-Justiz RS0058385 [T5, T6]).

3.3. Das Abstellen eines Kraftfahrzeugs zum Zweck seines Be- und Entladens setzt dieses noch nicht außer Betrieb. Da Kraftfahrzeuge auch zum Transport von Sachen bestimmt sind (RIS-Justiz RS0058081), wozu das Be- und Entladen notwendig ist, werden auch diese Vorgänge als Betriebsvorgänge verstanden (RIS-Justiz RS0058248 [T6, T12]). Es muss aber in jedem Einzelfall geprüft werden, ob auch tatsächlich ein Gefahrenzusammenhang in dem Sinn besteht, dass der Unfall aus einer spezifischen Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugs resultiert. Der Unfall muss daher mit dem eigentlichen Vorgang des Be- und Entladens zusammenhängen (RIS-Justiz RS0124207; 2 Ob 181/15d mwN = SZ 2016/66 ).

3.4. Ausgehend vom primären Zweck eines Kraftfahrzeugs, der Ortsveränderung, wird die Haftung des Fahrzeughalters nach dem EKHG abgelehnt, wenn ein Kraftfahrzeug mit Sonderausstattung als ortsgebundene Arbeitsmaschine verwendet wird. Maßgebend ist dabei nicht nur die vorübergehende Aufhebung der Fahrbarkeit, sondern vor allem die Betätigung der Motorkraft des Fahrzeugs für einen Arbeitsvorgang außerhalb desselben, der mit den für das Kraftfahrzeug typischen Funktionen nicht im Zusammenhang steht (RIS-Justiz RS0058229 [T1]; 2 Ob 181/15d mwN = SZ 2016/66).

Wird hingegen die Motorkraft zum Antrieb eines auf dem Kraftfahrzeug montierten Hebekrans eingesetzt, um das eigene Fahrzeug zu be- oder zu entladen, handelt es sich um einen Betriebsvorgang (RIS-Justiz RS0058248).

3.5. Die Entladetätigkeit des „Faltstraßengeräts“, die dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zuzurechnen ist, besteht nach den Feststellungen darin, dass zunächst die Faltstraße ausgelegt und danach der an der Faltstraße angebrachte Gurt mittels Seilwinde, die sich auf dem „Faltstraßengerät“ befindet, aufgewickelt wird. Erst mit dem vollständigen Aufwickeln des Gurts, der aus drei 26 m langen Teilstücken besteht, die mit H-förmigen Verbindungsschellen aus Eisen untereinander und mit der Seilwinde verbunden sind, ist der Entladevorgang abgeschlossen. Der Gurt dient ausschließlich der Sicherung der Faltstraße während des Transports sowie dem Abladevorgang; solange er nicht wieder aufgerollt ist, kommt eine Weiterfahrt ebensowenig in Betracht wie etwa vor dem Hochklappen und Verriegeln einer Ladebordwand.

Im vorliegenden Fall war das „Faltstraßengerät“ im Unfallszeitpunkt zwar im Stillstand, jedoch lief der LKW-Motor, mit dem der Gurt aufgewickelt wird. Der Vorgang des Aufwickelns des Gurts zählt noch zum letzten Schritt des Entladens der Faltstraße (des Ladeguts) und damit zum Entladungsvorgang, und daher – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – zum Betrieb des Kraftfahrzeugs. Die Entladetätigkeit unterfällt daher grundsätzlich der Haftung nach dem EKHG.

4.1. Ereignet sich der Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs, so ist die Ersatzpflicht des Halters (der Beklagten) gemäß Paragraph 9, Absatz eins, EKHG ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, das – wie im vorliegenden Fall – weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Verrichtungen des Kraftfahrzeugs beruhte. Der Ausdruck „unabwendbares Ereignis“ wird in Paragraph 9, Absatz 2, EKHG definiert und beruht (soweit für den Fall relevant) auf folgenden drei Voraussetzungen vergleiche Neumayr in Schwimann/Neumayr, ABGB-TaKom4 Paragraph 9, EKHG Rz 1):

(1) Das Ereignis muss auf das Verhalten des Geschädigten zurückzuführen sein.

(2) Der Halter und die mit seinem Willen beim Betrieb tätigen Personen müssen die nach den Umständen des Falls gebotene Sorgfalt beachtet haben.

(3) Der Unfall darf weiters nicht unmittelbar durch eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ausgelöst worden sein, die auf das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten oder eines Tieres zurückzuführen ist.

4.2. Der Unfall wurde durch das Verhalten des verletzten Klägers ausgelöst, der nach den für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen die Schelle ausließ und in den Bereich zwischen Seilwinde und Schelle trat.

4.3. Die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses setzt nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG – wie dargelegt –weiters voraus, dass die beklagte Halterin und ihre beim Betrieb tätigen Personen „jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt“ beachtet haben. Darunter ist die äußerste nach den Umständen des Falls mögliche und zumutbare Sorgfalt zu verstehen (RIS-Justiz RS0058317; RS0058326); es muss alles vermieden werden, was zum Entstehen einer gefahrenträchtigen Situation führen könnte (RIS-Justiz RS0058317 [T4]; RS0058326 [T6]). Der Maßstab des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG geht über die Verschuldenshaftung insofern hinaus, als auf einen objektiven Sorgfaltsmaßstab abgestellt wird („gebotene Sorgfalt“; RIS-Justiz RS0107615) und nicht nur die Einhaltung der gewöhnlichen Verkehrssorgfalt, sondern die eines besonders sorgfältigen und sachkundigen Kraftfahrers etc gefordert wird, der besonders aufmerksam, geistesgegenwärtig und umsichtig agiert und auch die Möglichkeit ungeschickten Verhaltens anderer Personen einberechnet (RIS-Justiz RS0058425). Die Sorgfaltspflicht darf nicht überspannt werden; an den Halter dürfen keine unzumutbaren, praktisch unmöglichen Anforderungen gestellt werden (RIS-Justiz RS0058326 [T1]). Maßgeblich ist eine ex ante-Betrachtung (RIS-Justiz RS0058216). Zwar muss eine abstrakt mögliche Gefahrenquelle nicht einberechnet werden, wohl aber die aufgrund der Umstände naheliegende Möglichkeit eines unrichtigen oder ungeschickten Verhaltens anderer (RIS-Justiz RS0058425).

Der Beklagten ist es gelungen, die Einhaltung der nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG gebotenen Sorgfalt zu beweisen. Der Kläger wurde umfassend und richtig ausgebildet. Das Thema „Aufrollen des Gurts“ und insbesondere die damit verbundenen Gefahren waren maßgeblicher Inhalt der Ausbildung. Entgegen seiner Ansicht in der Revision musste er nicht auch eigens darüber aufgeklärt werden, dass er sich im Fall des Einhakens der Schelle „schleunigst aus der Gefahrenzone zu begeben hätte“, versteht sich dieses Verhalten doch von selbst. Vor und beim Unfall hatte ihn der Gruppenkommandant, der neben dem „Faltstraßengerät“ stand und die Gurtwinde mit einer Funkfernsteuerung bediente, im Blickfeld. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zeitspanne zwischen dem Auslassen der Verbindungsschelle durch den Kläger und dem Lösen der eingehakten Schelle so lange gewesen wäre, dass eine besonders aufmerksame und umsichtige Person in der Lage des Gruppenkommandanten noch die Entspannung des Gurts mittels der Funkfernsteuerung herbeiführen hätte können, ist doch zu unterstellen, dass sich der Kläger unverzüglich bemerkbar gemacht hat. Nach dessen „Halt“-Ruf hätte der Gruppenkommandant den Unfall jedenfalls nicht mehr verhindern können. Der für die Beklagte beim Betrieb des „Faltstraßengeräts“ tätige Gruppenkommandant hat beim Aufrollen des Gurts damit jede gebotene Sorgfalt beachtet.

4.4. Die Haftungsbefreiung des Halters eines Kraftfahrzeugs nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG tritt auch bei Vorliegen der sonstigen in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Voraussetzungen dann nicht ein, wenn der Unfallschaden unmittelbar auf die durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten oder eines Tieres ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen ist (RIS-Justiz RS0058840 [T2]; RS0058870 [T7]). Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ist bei einer besonderen Gefahrensituation anzunehmen, die nicht bereits regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb verbunden ist, sondern durch das Hinzutreten besonderer, nicht schon im normalen Bereich liegender Umstände vergrößert wurde (RIS-Justiz RS0058448 [T2]; RS0058461 [T4]; RS0058467 [T13]). Eine solche außergewöhnliche Betriebsgefahr liegt hier vor, resultiert doch der Schaden nicht aus dem normalen Betrieb des „Faltstraßengeräts“, sondern aus dem Einhaken der Schelle, wodurch der Gurt in Spannung geriet. Durch das plötzliche Lösen der Verbindungsschelle vom Fahrzeug traf diese den Kläger im Gesicht. Dadurch hat sich eine Gefahr verwirklicht, die mit dem gewöhnlichen Betrieb des „Faltstraßengeräts“ nicht verbunden ist.

Die vom Lösen der eingehakten Verbindungsschelle ausgehende außergewöhnliche Betriebsgefahr wurde jedoch nicht durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten (oder eines Tieres), sondern des geschädigten Klägers selbst ausgelöst. Für diese Fälle judiziert der Fachsenat für Verkehrssachen, dass die Haftungsbefreiung nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gegenüber dem Geschädigten möglich bleibt. Bei einem Verkehrsunfall bedarf es allerdings eines – schuldhaft oder schuldlos – verkehrswidrigen Verhaltens des Geschädigten, um den Zurechnungsgrund der außergewöhnlichen Betriebsgefahr in der Sphäre des potentiell Haftpflichtigen aufzuwiegen (RIS-Justiz RS0126277 [T1]; 2 Ob 210/09k; 2 Ob 111/15k, jeweils mwN). Dem verkehrswidrigen Verhalten des Geschädigten ist die Missachtung der Anordnung des Gruppenkommandanten, die der Kläger in der Ausbildung vermittelt erhielt, wie beim Aufrollen des Gurts vorzugehen ist, gleichzustellen vergleiche 2 Ob 111/15k). Das Auslassen der Verbindungsschelle durch ihn, wodurch diese sich verhaken konnte, ist ein solches Verhalten, das die Haftungsbefreiung der Beklagten nicht ausschließt.

Die vom Kläger in diesem Zusammenhang monierten sekundären Feststellungsmängel sind für die rechtliche Beurteilung nicht von Relevanz. Überdies stehen ihnen die dazu getroffenen Tatsachenfeststellungen entgegen (siehe RIS-Justiz RS0043320 [T16, T18]; RS0043480 [T15]; RS0053317 [T1]).

4.5. Aus den dargelegten Gründen lag für die Beklagte ein unabwendbares Ereignis im Sinn des Paragraph 9, EKHG vor, sodass sie von der Haftung gegenüber dem Kläger befreit ist.

5. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41 und Paragraph 50, ZPO.

Textnummer

E123183

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0010OB00135.18M.0926.000

Im RIS seit

19.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2019

Dokumentnummer

JJT_20180926_OGH0002_0010OB00135_18M0000_000