Justiz

Rechtssatz für 2Ob181/50 6Ob440/61 6Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022606

Geschäftszahl

2Ob181/50; 6Ob440/61; 6Ob256/65; 2Ob337/66; 5Ob85/68; 8Ob21/79; 1Ob587/84; 3Ob222/13p; 4Ob24/18k

Entscheidungsdatum

25.09.2018

Norm

ABGB §1295 Ia3b
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Auf Schuldverletzung gestützte Schadenersatzansprüche setzen Adäquanz voraus. Ein atypischer Erfolg begründet keine Haftung.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 181/50
    Entscheidungstext OGH 28.03.1950 2 Ob 181/50
    Veröff: JBl 1950,482
  • 6 Ob 440/61
    Entscheidungstext OGH 29.11.1961 6 Ob 440/61
  • 6 Ob 256/65
    Entscheidungstext OGH 29.09.1965 6 Ob 256/65
    Veröff: JBl 1966,473
  • 2 Ob 337/66
    Entscheidungstext OGH 19.12.1966 2 Ob 337/66
  • 5 Ob 85/68
    Entscheidungstext OGH 15.05.1968 5 Ob 85/68
  • 8 Ob 21/79
    Entscheidungstext OGH 29.03.1979 8 Ob 21/79
  • 1 Ob 587/84
    Entscheidungstext OGH 14.11.1984 1 Ob 587/84
    Auch; Veröff: SZ 57/173 = JBl 1986,98
  • 3 Ob 222/13p
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 222/13p
  • 4 Ob 24/18k
    Entscheidungstext OGH 25.09.2018 4 Ob 24/18k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0022606

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018

Dokumentnummer

JJR_19500328_OGH0002_0020OB00181_5000000_001

Rechtssatz für 8Ob7/68 7Ob165/75 6Ob32...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0040425

Geschäftszahl

8Ob7/68; 7Ob165/75; 6Ob321/01a; 5Ob181/09t; 9Ob44/11b; 2Ob97/14z; 1Ob210/16p; 4Ob24/18k

Entscheidungsdatum

25.09.2018

Rechtssatz

Gegen den vom Prozeßrichter einer Partei erteilten Auftrag, dem Sachverständigen die erforderlichen Unterlagen binnen einer bestimmten Frist zur Verfügung zu stellen, widrigenfalls das Verfahren ohne Rücksicht auf die Beweisaufnahme auf Antrag des Gegners fortgesetzt werden würde, ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 7/68
    Entscheidungstext OGH 09.01.1968 8 Ob 7/68
    Veröff: EvBl 1968/359 S 575
  • 7 Ob 165/75
    Entscheidungstext OGH 25.09.1975 7 Ob 165/75
    nur: Gegen den vom Prozeßrichter einer Partei erteilten Auftrag, dem Sachverständigen die erforderlichen Unterlagen binnen einer bestimmten Frist zur Verfügung zu stellen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. (T1) Beisatz: Verlaßverfahren (T2)
  • 6 Ob 321/01a
    Entscheidungstext OGH 31.01.2002 6 Ob 321/01a
    Auch; Beisatz: Da der gerichtlich bestellte Sachverständige Gehilfe des Gerichtes und im Gerichtsauftrag tätig ist, räumt schon §359 ZPO das Recht ein, die Vorlage von zur Gutachtenserstellung erforderlichen Unterlagen nicht über den "Umweg" des Gerichtes, sondern auch direkt an den Sachverständigen aufzutragen. (T3)
  • 5 Ob 181/09t
    Entscheidungstext OGH 15.09.2009 5 Ob 181/09t
    Vgl; Beisatz: Durch die Erteilung der erforderlichen Aufträge zur Mitwirkung an der Beschaffung von Grundlagen für die Gutachtenserstattung an die Parteien wird keine abgesonderte Anfechtungsmöglichkeit eröffnet. (T4); Bem: Hier: Außerstreitiges Verfahren. (T5)
  • 9 Ob 44/11b
    Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 Ob 44/11b
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 2 Ob 97/14z
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 2 Ob 97/14z
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Auftrag des Pflegschaftsgerichtes an die Mutter, den Minderjährigen einer Entwicklungsdiagnostik zuzuführen und die Befunde vorzulegen. (T6)
  • 1 Ob 210/16p
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 1 Ob 210/16p
    Auch; Beis wie T3
  • 4 Ob 24/18k
    Entscheidungstext OGH 25.09.2018 4 Ob 24/18k
    Auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0040425

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018

Dokumentnummer

JJR_19680109_OGH0002_0080OB00007_6800000_001

Rechtssatz für 8Ob31/12k 7Ob8/17b 4Ob2...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127771

Geschäftszahl

8Ob31/12k; 7Ob8/17b; 4Ob24/18k

Entscheidungsdatum

25.09.2018

Rechtssatz

Bei einer Zinsanpassungsklausel darf das der Bank eingeräumte Gestaltungsrecht iSd Paragraph 1056, ABGB nicht in offenbar unbilliger Weise ausgeübt werden. Offenbar unbillig ist das Ergebnis dann, wenn die Maßstäbe von Treu und Glauben grob vernachlässigt wurden und die Unrichtigkeit der Preisfestsetzung einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter sofort erkennbar ist.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 31/12k
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 8 Ob 31/12k
    Veröff: SZ 2012/41
  • 7 Ob 8/17b
    Entscheidungstext OGH 05.07.2017 7 Ob 8/17b
    Vgl auch
  • 4 Ob 24/18k
    Entscheidungstext OGH 25.09.2018 4 Ob 24/18k
    Auch; Beisatz: Zinsanpassungklauseln gewähren der Bank ein Gestaltungsrecht iSd § 1056 ABGB. Ein solches bedarf zu seiner Ausübung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung. Diese ist bei Zinsanpassungsklauseln Tatbestandsvoraussetzung der Entgeltsänderung. Mit der Offenlegung seiner Faktoren für die Erhöhung kann der Gestaltungsberechtigte allerdings bis zum Prozess zuwarten. (T1); Beisatz: Lassen sich die für die Zulässigkeit der Entgeltanpassung maßgeblichen Faktoren nicht feststellen, fällt dies der insoweit beweisbelasteten Bank zur Last. Darauf, dass eine unbillige Ausübung des Ermessens nicht zur Unwirksamkeit der Abrede, sondern nur zur nachträglichen richterlichen Korrektur der fehlerhaften Entgeltfestsetzung führt, kann sie sich dann nicht berufen, denn die Korrektur unbilligen Ermessens setzt die Feststellbarkeit der für das Ermessen maßgebenden Schranken voraus. Es kann nicht ein beliebiger Betrag festgesetzt werden, wenn der Bank schon der Beweis misslingt, dass aufgrund geänderter Faktoren überhaupt eine Entgeltanpassung zulässig war. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127771

Im RIS seit

13.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018

Dokumentnummer

JJR_20120328_OGH0002_0080OB00031_12K0000_001

Rechtssatz für 2Ob168/78; 1Ob626/89; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022912

Geschäftszahl

2Ob168/78; 1Ob626/89; 2Ob155/97a; 1Ob148/05d; 6Ob84/06f; 3Ob115/06t; 3Ob289/05d; 2Ob205/08y; 7Ob17/10s; 3Ob192/10x; 2Ob114/11w; 2Ob74/12i; 8ObA66/13h; 9Ob76/14p; 2Ob71/15b; 4Ob52/18b; 4Ob24/18k; 6Ob232/18p; 1Ob199/22d; 8Ob140/22d

Entscheidungsdatum

17.11.2023

Rechtssatz

Nicht selten wird der zunächst eingetretene Schaden durch Handlungen des Verletzten vergrößert, die eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf das schädigende Ereignis darstellen und daher mit diesem in einem adäquaten Kausalzusammenhang stehen. Trotz Bejahung der Adäquanz erscheint in solchen Fällen die Zurechnung der Schadensfolge nicht mehr gerechtfertigt, wenn diese auf einem selbständigen, durch den haftungsbegründenden Vorgang nicht herausgeforderten Entschluss des Verletzten selbst beruht, der sie deshalb auch allein zu verantworten hat (hier: Weigerung, das Kraftfahrzeug auf den Pannenstreifen zu lenken).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 168/78
    Entscheidungstext OGH 09.11.1978 2 Ob 168/78
  • 1 Ob 626/89
    Entscheidungstext OGH 06.09.1989 1 Ob 626/89
    nur: Nicht selten wird der zunächst eingetretene Schaden durch Handlungen des Verletzten vergrößert, die eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf das schädigende Ereignis darstellen und daher mit diesem in einem adäquaten Kausalzusammenhang stehen. Trotz Bejahung der Adäquanz erscheint in solchen Fällen die Zurechnung der Schadensfolge nicht mehr gerechtfertigt, wenn diese auf einem selbständigen, durch den haftungsbegründenden Vorgang nicht herausgeforderten Entschluss des Verletzten selbst beruht, der sie deshalb auch allein zu verantworten hat. (T1)
  • 2 Ob 155/97a
    Entscheidungstext OGH 14.01.1999 2 Ob 155/97a
    nur T1; Beisatz: Die Zurechnung eines adäquaten Folgeschadens ist dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn eine umfassende Interessenabwägung ergibt, dass die Belastungsmomente auf Seite des Verletzten jene des Ersttäters bei weitem überwiegen. (T2)
  • 1 Ob 148/05d
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 1 Ob 148/05d
    nur T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 84/06f
    Entscheidungstext OGH 27.04.2006 6 Ob 84/06f
    Beis wie T2
  • 3 Ob 115/06t
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 3 Ob 115/06t
    nur: Trotz Bejahung der Adäquanz erscheint in solchen Fällen die Zurechnung der Schadensfolge nicht mehr gerechtfertigt, wenn diese auf einem selbständigen, durch den haftungsbegründenden Vorgang nicht herausgeforderten Entschluss des Verletzten selbst beruht, der sie deshalb auch allein zu verantworten hat. (T3)
  • 3 Ob 289/05d
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 289/05d
    nur T1; Beis wie T2
  • 2 Ob 205/08y
    Entscheidungstext OGH 20.05.2009 2 Ob 205/08y
    nur T1; vgl Beis wie T2; Beisatz: Wenngleich die - teilweise auch an eine umfassende Interessenabwägung geknüpfte - Zurechenbarkeit des Schadens bisweilen als eigenes Haftungskriterium verstanden wurde, so handelt es sich dabei letztlich doch nur um einen Aspekt der Schadensminderungspflicht. (T4)
  • 7 Ob 17/10s
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 7 Ob 17/10s
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 3 Ob 192/10x
    Entscheidungstext OGH 19.01.2011 3 Ob 192/10x
    nur T3
  • 2 Ob 114/11w
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 2 Ob 114/11w
    nur T3
  • 2 Ob 74/12i
    Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 74/12i
    nur T3; Beisatz: Eine „freie Willensentscheidung“ eines geschädigten Bankkunden im Sinne dieses Rechtssatzes liegt nicht vor, wenn dessen Entschluss, Wertpapiere mit ungewisser Kursentwicklung doch zu behalten, durch das haftungsbegründende Verhalten der Bank „herausgefordert“ war und der Geschädigte durch deren pflichtwidriges Verhalten überhaupt in die Lage kam, eine Entscheidung erst über das Behalten oder Veräußern dieser Wertpapiere treffen zu müssen. Dem Geschädigten muss in dieser Situation zugebilligt werden, die Möglichkeit einer Kurserholung abzuwarten. (T5); Veröff: SZ 2013/42
  • 8 ObA 66/13h
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 8 ObA 66/13h
  • 9 Ob 76/14p
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 9 Ob 76/14p
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 2 Ob 71/15b
    Entscheidungstext OGH 08.06.2015 2 Ob 71/15b
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Veröff: SZ 2015/55
  • 4 Ob 52/18b
    Entscheidungstext OGH 25.09.2018 4 Ob 52/18b
    Auch; Beis wie T4
  • 4 Ob 24/18k
    Entscheidungstext OGH 25.09.2018 4 Ob 24/18k
    Auch; Beis wie T4
  • 6 Ob 232/18p
    Entscheidungstext OGH 21.03.2019 6 Ob 232/18p
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Der Kläger suchte drei Monate nach einer Fehlbehandlung in einemSpital ein anderes Spital auf, da keine Besserung eingetreten war ‑ Zurechnung der dort erfolgten (weiteren) Fehlbehandlung zum ersten Spitalsträger bejaht. (T6)
  • 1 Ob 199/22d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.05.2023 1 Ob 199/22d
    vgl
  • 8 Ob 140/22d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.11.2023 8 Ob 140/22d
    vgl; nur T1; Beisatz wie T2
    Beisatz: Macht ein bei einer einer Kassenvertragsvergabe zu Unrecht übergangener Arzt Schadenersatz geltend, endet der von der Ersatzpflicht des Schädigers umfasste Schadenszeitraum spätestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der geschädigte Arzt eine andere zumutbare und vergleichbare Kassenplanstellen erlangen hätte können. (T7)

Schlagworte

Auto Pkw Kfz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0022912

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19781109_OGH0002_0020OB00168_7800000_001

Rechtssatz für 1Ob35/80; 1Ob738/83; ...

Gericht

OGH, AUSL EGMR

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022914

Geschäftszahl

1Ob35/80; 1Ob738/83; 1Ob42/83; 3Ob531/84; 1Ob643/84 (1Ob644/84); 6Ob512/85; 10Ob523/87; 5Ob586/87; 1Ob656/88; 7Ob15/91; 1Ob28/94; 1Ob8/95; 1Ob2191/96d; 1Ob16/97b; 7Ob115/97f; 7Ob60/98v; 2Ob275/97y; 2Ob155/97a; 2Ob79/98a; 1Ob313/98f; 7Ob189/98i; 1Ob296/98f; 1Ob303/99m; 2Ob99/00y; 3Ob18/00v; 7Ob233/00s; 1Ob269/00s; 1Ob253/01i; 1Ob85/02k; 2Ob100/05b; 7Ob43/09p; 2Ob216/08s; 8Ob34/09x; 7Ob160/09v; 2Ob223/09x; 1Ob182/10m; 8Ob11/11t; 1Ob200/13p; 1Ob150/13k; 1Ob191/16v; 9ObA56/16z; 10Ob6/18g; 4Ob24/18k; 5Ob81/19a; 1Ob177/19i; 2Ob12/25s

Entscheidungsdatum

25.03.2025

Norm

ABGB §1295 Ia3b
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Adäquate Verursachung ist dann anzunehmen, wenn das Verhalten unter Zugrundelegung eines zur Zeit der Beurteilung vorhandenen höchsten menschlichen Erfahrungswissens und unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Handlung dem Verantwortlichen oder einem durchschnittlichen Menschen bekannten oder erkennbaren Umständen geeignet war, eine Schadensfolge von der Art des eingetretenen Schadens in nicht ganz unerheblichem Grad zu begünstigen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 35/80
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 15.07.1981 1 Ob 35/80
    Veröff: SZ 54/108 = EvBl 1981/208 S 599 = JBl 1982,259
  • 1 Ob 738/83
    Entscheidungstext OGH 14.12.1983 1 Ob 738/83
  • 1 Ob 42/83
    Entscheidungstext OGH 25.01.1984 1 Ob 42/83
    Veröff: SZ 57/16 = ZVR 1985/68 S 121
  • 3 Ob 531/84
    Entscheidungstext OGH 27.06.1984 3 Ob 531/84
  • 1 Ob 643/84
    Entscheidungstext OGH 12.12.1984 1 Ob 643/84
    Veröff: SZ 57/196 = JBl 1986,101 = RdW 1985,209
  • 6 Ob 512/85
    Entscheidungstext OGH 31.01.1985 6 Ob 512/85
    Beisatz: Hier: Keine außergewöhnliche Verkettung der Schadensbedingungen, wenn Wasser ungehindert und ohne jede Kontrolle ausströmen konnte, weil die Wohnungsinhaberin plötzlich von Übelkeit befallen wurde und deshalb - möglicherweise - außerstande war, den Hahn zu schließen (beziehungsweise wenigstens den Waschlappen aus dem Becken zu entfernen), sodass es im darunter gelegenen Raum zu Schaden kam. Dies betrifft allein die Verschuldensfrage. (T1)
  • 10 Ob 523/87
    Entscheidungstext OGH 23.02.1988 10 Ob 523/87
  • 5 Ob 586/87
    Entscheidungstext OGH 26.04.1988 5 Ob 586/87
    Veröff: JBl 1989,175
  • 1 Ob 656/88
    Entscheidungstext OGH 07.09.1988 1 Ob 656/88
    Veröff: SZ 61/190 = EvBl 1989/27 S 117
  • 7 Ob 15/91
    Entscheidungstext OGH 13.06.1991 7 Ob 15/91
    Beisatz: Hier: Kosten eines Rechtsstreites zwischen den Vertragsparteien nach unrichtiger Kaufpreisermittlung durch den vertragserrichtenden Rechtsanwalt. (T2) Veröff: VersRdSch 1992,121 = VersR 1992,987
  • 1 Ob 28/94
    Entscheidungstext OGH 27.01.1995 1 Ob 28/94
  • 1 Ob 8/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 8/95
    Veröff: SZ 68/191
  • 1 Ob 2191/96d
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2191/96d
    Veröff: SZ 69/147
  • 1 Ob 16/97b
    Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 16/97b
  • 7 Ob 115/97f
    Entscheidungstext OGH 22.10.1997 7 Ob 115/97f
  • 7 Ob 60/98v
    Entscheidungstext OGH 22.04.1998 7 Ob 60/98v
    Vgl auch
  • 2 Ob 275/97y
    Entscheidungstext OGH 03.12.1998 2 Ob 275/97y
  • 2 Ob 155/97a
    Entscheidungstext OGH 14.01.1999 2 Ob 155/97a
  • 2 Ob 79/98a
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 2 Ob 79/98a
  • 1 Ob 313/98f
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 313/98f
  • 7 Ob 189/98i
    Entscheidungstext OGH 14.04.1999 7 Ob 189/98i
    Vgl auch; Beisatz: Adäquität liegt vor, wenn das Schadensereignis die objektive Möglichkeit eines Erfolges von der Art des eingetretenen generell in nicht unerheblicher Weise erhöht. (T3)
  • 1 Ob 296/98f
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 296/98f
    Veröff: SZ 72/49
  • 1 Ob 303/99m
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 303/99m
    Beisatz: Ein Schade ist dann inadäquat, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung das schädigende Ereignis für den eingetretenen Schaden gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden war. (T4)
  • 2 Ob 99/00y
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 2 Ob 99/00y
    Beis wie T4
  • 3 Ob 18/00v
    Entscheidungstext OGH 20.09.2000 3 Ob 18/00v
    Beisatz: Bei der schadenersatzrechtlichen Verursachungsprüfung geht es nicht darum, ob eine bestimmte Ursache die alleinige war, sondern darum, ob ein bestimmtes zu prüfendes Ereignis auch eine Bedingung war. (T5)
  • 7 Ob 233/00s
    Entscheidungstext OGH 28.02.2001 7 Ob 233/00s
    Ähnlich; Beisatz: Bei einem Behandlungsvertrag ist eine Fehleinschätzung der die Nachoperation durchführenden Ärzte, sofern diese nicht vorsätzlich oder allenfalls grob fahrlässig handeln, regelmäßig als adäquate Folge der Aufklärungsverletzung anzusehen. (T6)
  • 1 Ob 269/00s
    Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 269/00s
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Mobiler Ofen mit durch ein Gitter nur unvollkommen abgeschirmten Glühflächen in der Mitte eines Gastraums. (T7)
  • 1 Ob 253/01i
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 253/01i
    Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Eine Schadensursache ist nur dann inadäquat, wenn sie nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung wurde. (T8)
    Beisatz: Die Haftung ist zu verneinen, wenn als weitere Ursache des Schadens ein freies menschliches Handeln hinzukam, mit dem der Schädiger nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen brauchte. (T9)
  • 1 Ob 85/02k
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 85/02k
    Auch; Beisatz: Die Adäquanz ist immer dann zu bejahen, wenn die Ursache ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines Erfolges wie des eingetretenen noch irgendwie geeignet erscheint und der (schädliche) Erfolg nicht nur wegen einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen eingetreten ist. (T10)
    Beisatz: Hier: Einrichtung der Deponie adäquat für die aufgetretenen Verunreinigungen. (T11)
  • 2 Ob 100/05b
    Entscheidungstext OGH 12.05.2005 2 Ob 100/05b
    Auch; Beis wie T10
  • 7 Ob 43/09p
    Entscheidungstext OGH 03.06.2009 7 Ob 43/09p
  • 2 Ob 216/08s
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 2 Ob 216/08s
    Vgl; Beis wie T10
  • 8 Ob 34/09x
    Entscheidungstext OGH 18.06.2009 8 Ob 34/09x
  • 7 Ob 160/09v
    Entscheidungstext OGH 28.10.2009 7 Ob 160/09v
  • 2 Ob 223/09x
    Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 223/09x
    Beis wie T4; Beisatz: Hier: Das Überfahren einer 3 mm starken Schnur in einem Baustellenbereich mit einer Geschwindigkeit von 10-15 km/h ist nicht geeignet, die Herbeiführung eines Erfolgs wie des eingetretenen (Verfangen der Schnur im Reifenprofil, Aufwickeln, Erfassen und durch die Luft Schleudern einer daneben stehenden Person, Absturz in die Baugrube) zu begünstigen. Es handelt sich hiebei um einen ganz atypischen Kausalverlauf. (T12)
  • 1 Ob 182/10m
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 182/10m
    Auch; Beis wie T4
  • 8 Ob 11/11t
    Entscheidungstext OGH 24.10.2011 8 Ob 11/11t
  • 1 Ob 200/13p
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 200/13p
    Auch
  • 1 Ob 150/13k
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 150/13k
    Auch
  • 1 Ob 191/16v
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 191/16v
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Verbandsklage. AGB‑Klausel im Reisevermittlungsvertrag zur Haftungsfreizeichnung bei leichter Fahrlässigkeit nur für typische und vorhersehbare Schäden ‑ intransparent. Zur Begrenzung der Ersatzpflicht nach dispositivem Recht muss nicht etwa die konkrete Gestalt des Schadens oder gar die Schadenshöhe vorhergesehen werden, sondern nur, dass ein bestimmtes Verhalten überhaupt zu einem derartigen Erfolg führen kann. (T13)
  • 9 ObA 56/16z
    Entscheidungstext OGH 28.02.2017 9 ObA 56/16z
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T10
  • 10 Ob 6/18g
    Entscheidungstext OGH 26.06.2018 10 Ob 6/18g
  • 4 Ob 24/18k
    Entscheidungstext OGH 25.09.2018 4 Ob 24/18k
    Auch
  • 5 Ob 81/19a
    Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 81/19a
  • 1 Ob 177/19i
    Entscheidungstext OGH 16.12.2019 1 Ob 177/19i
    Vgl; Beis wie T9
  • 2 Ob 12/25s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.03.2025 2 Ob 12/25s
    vgl; Beisatz wie T10: Hier: Zur Ersatzfähigkeit einer psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert aufgrund der Beschädigung des Einfamilienhauses der Kläger durch den Absturz eines Kleinflugzeugs. (T14)

Schlagworte

RA

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0022914

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Dokumentnummer

JJR_19810715_OGH0002_0010OB00035_8000000_001

Rechtssatz für 3Ob518/55; 7Ob77/66; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022546

Geschäftszahl

3Ob518/55; 7Ob77/66; 2Ob135/68; 2Ob243/70; 1Ob11/72; 2Ob196/74; 2Ob20/76; 2Ob9/76; 5Ob536/76; 7Ob47/76; 7Ob519/78; 2Ob65/78; 2Ob27/80; 8Ob220/80; 1Ob35/80; 2Ob40/81; 8Ob291/81; 1Ob638/82; 7Ob686/82; 4Ob133/84; 4Ob521/87; 7Ob627/87; 4Ob578/87; 1Ob554/88; 4Ob2129/96h; 1Ob16/97b; 8Ob20/98v; 6Ob304/02b; 9Ob42/08d; 3Ob192/10x; 3Ob222/13p; 1Ob200/13p; 8ObA66/13h; 1Ob150/13k; 6Ob142/16z; 1Ob191/16v; 2Ob117/16v; 4Ob24/18k; 6Ob232/18p; 7Ob96/19x; 1Ob33/21s; 7Ob147/21z; 1Ob128/22p; 7Ob202/22i; 2Ob58/23b; 4Ob107/24z; 1Ob149/24d; 1Ob10/25i

Entscheidungsdatum

24.06.2025

Norm

ABGB §1295 Ia3b
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Nach der Theorie von der adäquaten Kausalität ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem eingetretenen Schaden nicht nur dann anzunehmen, wenn das Verhalten den eingetretenen Schaden unmittelbar verursacht hat; ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vielmehr auch dann vor, wenn eine weitere Ursache für den entstandenen Schaden hinzugetreten ist und dieses Hinzutreten nicht außerhalb der allgemeinen menschlichen Erwartung steht. Es kommt nur darauf an, ob nach den allgemeinen Kenntnissen und Erfahrungen das Hinzutreten der weiteren Ursache, wenn auch nicht gerade normal, so doch wenigstens nicht ganz außergewöhnlich ist. Nur für den ersten unmittelbaren Schaden ist der adäquate Kausalzusammenhang erforderlich, während für den weiteren Schaden die Qualität des schädigenden Ereignisses als bloße Bedingung genügt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 518/55
    Entscheidungstext OGH 30.11.1955 3 Ob 518/55
  • 7 Ob 77/66
    Entscheidungstext OGH 08.06.1966 7 Ob 77/66
    nur: Es kommt nur darauf an, ob nach den allgemeinen Kenntnissen und Erfahrungen das Hinzutreten der weiteren Ursache, wenn auch nicht gerade normal, so doch wenigstens nicht ganz außergewöhnlich ist. (T1)
    Veröff: JBl 1966,619
  • 2 Ob 135/68
    Entscheidungstext OGH 06.06.1968 2 Ob 135/68
    Veröff: ZVR 1969/142 S 126
  • 2 Ob 243/70
    Entscheidungstext OGH 03.09.1970 2 Ob 243/70
    nur T1; Beisatz: Vorschriftswidriges (§ 24 Abs 1 lit d StVO) Abstellen eines Personenkraftwagens. (T2)
    Veröff: JBl 1971,89
  • 1 Ob 11/72
    Entscheidungstext OGH 02.02.1972 1 Ob 11/72
    Veröff: JBl 1972,426 = AnwBl 1973,74 = MietSlg 24194
  • 2 Ob 196/74
    Entscheidungstext OGH 12.09.1974 2 Ob 196/74
    Veröff: ZVR 1975/73 S 111
  • 2 Ob 20/76
    Entscheidungstext OGH 27.02.1976 2 Ob 20/76
    nur: Nach der Theorie von der adäquaten Kausalität ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem eingetretenen Schaden nicht nur dann anzunehmen, wenn das Verhalten den eingetretenen Schaden unmittelbar verursacht hat; ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vielmehr auch dann vor, wenn eine weitere Ursache für den entstandenen Schaden hinzugetreten ist und dieses Hinzutreten nicht außerhalb der allgemeinen menschlichen Erwartung steht. Es kommt nur darauf an, ob nach den allgemeinen Kenntnissen und Erfahrungen das Hinzutreten der weiteren Ursache, wenn auch nicht gerade normal, so doch wenigstens nicht ganz außergewöhnlich ist. (T3)
    Veröff: ZVR 1977/58 S 79
  • 2 Ob 9/76
    Entscheidungstext OGH 12.03.1976 2 Ob 9/76
    nur T3
  • 5 Ob 536/76
    Entscheidungstext OGH 23.03.1976 5 Ob 536/76
    nur T1
  • 7 Ob 47/76
    Entscheidungstext OGH 26.08.1976 7 Ob 47/76
    nur T3; Veröff: ZVR 1978/27 S 24 = JBl 1977,599
  • 7 Ob 519/78
    Entscheidungstext OGH 16.02.1978 7 Ob 519/78
    Auch; nur T3
  • 2 Ob 65/78
    Entscheidungstext OGH 27.04.1978 2 Ob 65/78
    Beisatz: Die Adäquanz des Kausalzusammenhanges ist objektiv und nicht danach zu beurteilen, was dem Schädiger subjektiv voraussehbar war. (T4)
    Veröff: SZ 51/58
  • 2 Ob 27/80
    Entscheidungstext OGH 25.03.1980 2 Ob 27/80
    nur T3; Beisatz: Hirnschädigung bei Frühgeburt wegen Verkehrsunfalles - Unterlassungen von Hebamme beziehungsweise, Arzt. (T5)
  • 8 Ob 220/80
    Entscheidungstext OGH 15.01.1981 8 Ob 220/80
    Auch
  • 1 Ob 35/80
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 15.07.1981 1 Ob 35/80
    nur T1; Veröff: SZ 54/108 = EuGRZ 1981,573 = JBl 1982,259
  • 2 Ob 40/81
    Entscheidungstext OGH 28.04.1981 2 Ob 40/81
    Beisatz: Pensionierung zufolge ärztlicher Fehldiagnose (irrtümliche Annahme eines Schädelgrundbruchs). (T6)
  • 8 Ob 291/81
    Entscheidungstext OGH 11.02.1982 8 Ob 291/81
    Veröff: SZ 55/9 = ZVR 1983/19 S 25
  • 1 Ob 638/82
    Entscheidungstext OGH 15.09.1982 1 Ob 638/82
    nur: Nach der Theorie von der adäquaten Kausalität ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten den Schädigers und dem eingetretenen Schaden nicht nur dann anzunehmen, wenn das Verhalten den eingetretenen Schaden unmittelbar verursacht hat; ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vielmehr auch dann vor, wenn eine weitere Ursache für den entstandenen Schaden hinzugetreten ist und dieses Hinzutreten nicht außerhalb der allgemeinen menschlichen Erwartung steht. (T7)
    Veröff: ZVR 1983/313 S 345
  • 7 Ob 686/82
    Entscheidungstext OGH 29.09.1982 7 Ob 686/82
    nur T3
  • 4 Ob 133/84
    Entscheidungstext OGH 26.11.1985 4 Ob 133/84
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 521/87
    Entscheidungstext OGH 16.06.1987 4 Ob 521/87
    Auch; nur T7; Veröff: JBl 1987,720
  • 7 Ob 627/87
    Entscheidungstext OGH 25.06.1987 7 Ob 627/87
    nur T7; nur T1; Veröff: ZVR 1988/69 S 147
  • 4 Ob 578/87
    Entscheidungstext OGH 17.11.1987 4 Ob 578/87
    nur T1; Veröff: WoBl 1988,34 = JBl 1988,248
  • 1 Ob 554/88
    Entscheidungstext OGH 15.06.1988 1 Ob 554/88
    Auch; nur T3
  • 4 Ob 2129/96h
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 2129/96h
    Auch; Beisatz: Hier: Karenzurlaub nicht als völlig atypische Folge eines ärztlichen Kunstfehlers. (T8)
  • 1 Ob 16/97b
    Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 16/97b
    Auch; Beis wie T4
  • 8 Ob 20/98v
    Entscheidungstext OGH 26.11.1998 8 Ob 20/98v
    Vgl auch
  • 6 Ob 304/02b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2003 6 Ob 304/02b
    Auch
  • 9 Ob 42/08d
    Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 Ob 42/08d
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2008/109
  • 3 Ob 192/10x
    Entscheidungstext OGH 19.01.2011 3 Ob 192/10x
    Auch
  • 3 Ob 222/13p
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 222/13p
    Auch; Beis wie T4
  • 1 Ob 200/13p
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 200/13p
    Auch
  • 8 ObA 66/13h
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 8 ObA 66/13h
    Auch
  • 1 Ob 150/13k
    Entscheidungstext OGH 27.03.2014 1 Ob 150/13k
    Ähnlich
  • 6 Ob 142/16z
    Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 142/16z
    Auch; Beisatz: Kausalität und Adäquanz würden nur bei Hinzutreten von Umständen außerhalb der allgemeinen menschlichen Erwartung entfallen. (T9)
    Beisatz: Dass ein sorglos verwahrter Hund angefahren und durch die dabei erlittenen Verletzungen bissig ist, liegt aber keineswegs außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung. (T10)
  • 1 Ob 191/16v
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 191/16v
    Beis wie T4; Beisatz: Hier: Verbandsklage. AGB‑Klausel im Reisevermittlungsvertrag zur Haftungsfreizeichnung bei leichter Fahrlässigkeit nur für typische und vorhersehbare Schäden ‑ intransparent. Zur Begrenzung der Ersatzpflicht nach dispositivem Recht muss nicht etwa die konkrete Gestalt des Schadens oder gar die Schadenshöhe vorhergesehen werden, sondern nur, dass ein bestimmtes Verhalten überhaupt zu einem derartigen Erfolg führen kann. (T11)
  • 2 Ob 117/16v
    Entscheidungstext OGH 20.06.2017 2 Ob 117/16v
    Auch; Veröff: SZ 2017/69
  • 4 Ob 24/18k
    Entscheidungstext OGH 25.09.2018 4 Ob 24/18k
    Auch
  • 6 Ob 232/18p
    Entscheidungstext OGH 21.03.2019 6 Ob 232/18p
    Auch; Beis wie T4
  • 7 Ob 96/19x
    Entscheidungstext OGH 23.10.2019 7 Ob 96/19x
    Vgl; Beisatz: Hier: Gerichtliches Sachverständigengutachten. (T12)
    Veröff: SZ 2019/97
  • 1 Ob 33/21s
    Entscheidungstext OGH 23.03.2021 1 Ob 33/21s
    teilweise abweichend zum letzten Satz; Beisatz: Der Adäquanzzusammenhang muss sich nicht nur auf den ersten Schaden, sondern auch auf Folgeschäden beziehen. (T13)
  • 7 Ob 147/21z
    Entscheidungstext OGH 15.09.2021 7 Ob 147/21z
    Vgl
  • 1 Ob 128/22p
    Entscheidungstext OGH 14.09.2022 1 Ob 128/22p
  • 7 Ob 202/22i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2023 7 Ob 202/22i
  • 2 Ob 58/23b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.04.2023 2 Ob 58/23b
    Beisatz wie T13
  • 4 Ob 107/24z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.04.2025 4 Ob 107/24z
  • 1 Ob 149/24d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.01.2025 1 Ob 149/24d
    vgl; Beisatz: Hier: Abweisung der gegen die Bescheide des BFA erhobenen Beschwerden durch das BVwG (T14)
  • 1 Ob 10/25i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.06.2025 1 Ob 10/25i
    vgl; Beisatz: Selbst wenn eine weitere Ursache für den entstandenen Schaden dazu tritt, ist die Adäquanz zu bejahen, wenn nach den allgemeinen Erkenntnissen und Erfahrungen das Hinzutreten der weiteren Ursache, wenn auch nicht gerade normal, so doch wenigstens nicht gerade außergewöhnlich ist. (T15)

Schlagworte

Auto Pkw Kfz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0022546

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2025

Dokumentnummer

JJR_19551130_OGH0002_0030OB00518_5500000_001

Rechtssatz für 2Ob210/70; 2Ob297/71; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0027787

Geschäftszahl

2Ob210/70; 2Ob297/71; 2Ob140/72; 2Ob177/72 (2Ob178/72); 1Ob173/73; 2Ob118/74; 1Ob40/74; 2Ob115/74 (2Ob116/74); 2Ob230/74; 2Ob254/74; 2Ob242/74; 2Ob291/74; 2Ob45/75; 7Ob83/75; 5Ob501/76; 2Ob139/76; 2Ob129/76; 2Ob176/76; 8Ob188/76; 2Ob266/76; 5Ob884/76; 8Ob244/76; 4Ob120/76 (4Ob121/76); 1Ob556/77; 2Ob56/77; 8Ob49/77; 8Ob80/77; 7Ob586/77; 2Ob130/77; 1Ob1/78 (1Ob2/78); 8Ob18/78; 8Ob69/78; 2Ob540/78; 6Ob677/78; 2Ob180/78; 8Ob177/78; 2Ob167/78; 1Ob628/78; 4Ob42/79; 2Ob528/79; 8Ob115/79; 8Ob126/79 (8Ob127/79); 2Ob131/79; 1Ob570/80 (1Ob571/80); 8Ob206/80; 8Ob232/80; 8Ob24/81; 2Ob105/81; 4Ob29/82 (4Ob30/82); 8Ob148/82; 2Ob155/82; 1Ob737/82; 5Ob725/81; 7Ob582/83 (7Ob583/83); 8Ob198/83; 8Ob220/83; 8Ob40/84; 8Ob67/84; 8Ob29/85; 2Ob59/86; 8Ob33/87; 8Ob78/86; 2Ob19/87; 2Ob94/88; 2Ob2/89; 1Ob626/89; 1Ob704/89; 2Ob74/90; 1Ob601/92; 8Ob504/94; 2Ob71/94; 4Ob127/97y; 2Ob147/98a; 1Ob9/00f; 2Ob288/00t; 2Ob324/00m; 8Ob93/01m; 3Ob17/02z; 7Ob247/02b; 6Ob2/03t; 2Ob143/03y; 3Ob120/05a; 9Ob50/06b; 8Ob85/06t; 7Ob131/07a; 6Ob31/08i; 10Ob94/08h; 2Ob51/09b; 2Ob249/08v; 1Ob141/09f; 9Ob26/09b; 1Ob192/09f; 2Ob100/10k; 8Ob6/10f; 4Ob214/10i; 2Ob135/10g; 8Ob118/10a; 2Ob219/10k; 2Ob144/11g; 6Ob201/11v; 3Ob115/12a; 7Ob122/12k; 2Ob74/12i; 4Ob230/13x; 4Ob21/14p; 9Ob22/15y; 4Ob167/15k; 10Ob5/17h; 6Ob4/17g; 4Ob24/18k; 10Ob73/19m; 7Ob13/20t; 7Ob105/20x; 9Ob13/22k; 9ObA31/22g; 2Ob172/22s; 1Ob106/23d; 1Ob132/23b; 9Ob47/23m; 8ob125/23z; 7Ob98/24y; 2Ob215/24t; 9Ob16/25f; 1Ob97/24g; 1Ob149/24d; 1Ob10/25i

Entscheidungsdatum

24.06.2025

Rechtssatz

Was dem Geschädigten im Rahmen der Schadensminderungspflicht zumutbar ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile und den Grundsätzen des redlichen Verkehrs. Es kommt daher wesentlich auf die Umstände des Einzelfalles an.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 210/70
    Entscheidungstext OGH 25.06.1970 2 Ob 210/70
  • 2 Ob 297/71
    Entscheidungstext OGH 25.05.1972 2 Ob 297/71
    Veröff: EvBl 1972/318 S 605
  • 2 Ob 140/72
    Entscheidungstext OGH 27.10.1972 2 Ob 140/72
  • 2 Ob 177/72
    Entscheidungstext OGH 11.01.1973 2 Ob 177/72
    nur: Was dem Geschädigten im Rahmen der Schadensminderungspflicht zumutbar ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile und den Grundsätzen des redlichen Verkehrs. (T1)
    Veröff: ZVR 1973/110 S 144
  • 1 Ob 173/73
    Entscheidungstext OGH 31.10.1973 1 Ob 173/73
  • 2 Ob 118/74
    Entscheidungstext OGH 04.04.1974 2 Ob 118/74
    Veröff: ZVR 1975/61 S 81
  • 1 Ob 40/74
    Entscheidungstext OGH 08.05.1974 1 Ob 40/74
  • 2 Ob 115/74
    Entscheidungstext OGH 30.05.1974 2 Ob 115/74
    Veröff: SZ 47/69 = EvBl 1975/45 S 96 = ZVR 1975/145 S 207
  • 2 Ob 230/74
    Entscheidungstext OGH 03.10.1974 2 Ob 230/74
    Beisatz: Keine Verletzung der Schadenminderungspflicht, wenn sich die Verletzte statt eines zweckmäßigen achttägigen stationären Krankenhausaufenthaltes der Pflege ihrer Kinder widmet und hiedurch länger dauernde Schmerzen erleidet. (T2)
  • 2 Ob 254/74
    Entscheidungstext OGH 21.11.1974 2 Ob 254/74
  • 2 Ob 242/74
    Entscheidungstext OGH 28.11.1974 2 Ob 242/74
  • 2 Ob 291/74
    Entscheidungstext OGH 16.01.1975 2 Ob 291/74
    nur T1; Veröff: ZVR 1975/165 S 242
  • 2 Ob 45/75
    Entscheidungstext OGH 20.03.1975 2 Ob 45/75
    Veröff: ZVR 1976/12 S 16
  • 7 Ob 83/75
    Entscheidungstext OGH 06.05.1975 7 Ob 83/75
  • 5 Ob 501/76
    Entscheidungstext OGH 20.01.1976 5 Ob 501/76
  • 2 Ob 139/76
    Entscheidungstext OGH 11.06.1976 2 Ob 139/76
  • 2 Ob 129/76
    Entscheidungstext OGH 01.07.1976 2 Ob 129/76
    Veröff: ZVR 1977/43 S 52
  • 2 Ob 176/76
    Entscheidungstext OGH 08.10.1976 2 Ob 176/76
    Beisatz: Umschulung von Verkäuferin auf Heimarbeiterin unzumutbar. (T3)
    Veröff: ZVR 1977/132 S 181
  • 8 Ob 188/76
    Entscheidungstext OGH 10.11.1876 8 Ob 188/76
    Veröff: ZVR 1978/77 S 114
  • 2 Ob 266/76
    Entscheidungstext OGH 13.01.1977 2 Ob 266/76
  • 5 Ob 884/76
    Entscheidungstext OGH 18.01.1977 5 Ob 884/76
    Veröff: EvBl 1977/159 S 353 = JBl 1978,377
  • 8 Ob 244/76
    Entscheidungstext OGH 16.02.1977 8 Ob 244/76
  • 4 Ob 120/76
    Entscheidungstext OGH 22.02.1977 4 Ob 120/76
    Veröff: SZ 50/29 = ZAS 1978/17 S 107 (Schuhmacher) = Arb 9560 = DRdA 1977,236 (Apathy) = SozM IE,133
  • 1 Ob 556/77
    Entscheidungstext OGH 30.03.1977 1 Ob 556/77
    nur T1
  • 2 Ob 56/77
    Entscheidungstext OGH 29.04.1977 2 Ob 56/77
  • 8 Ob 49/77
    Entscheidungstext OGH 30.03.1977 8 Ob 49/77
    nur T1; Beisatz: Auf die bisherige berufliche Tätigkeit und die persönlichen Verhältnisse des Geschädigten ist Betracht zu nehmen. (T4)
  • 8 Ob 80/77
    Entscheidungstext OGH 25.05.1977 8 Ob 80/77
    nur T1; Veröff: ZVR 1978/45 S 49
  • 7 Ob 586/77
    Entscheidungstext OGH 02.06.1977 7 Ob 586/77
    Veröff: ZVR 1978/20 S 19
  • 2 Ob 130/77
    Entscheidungstext OGH 14.10.1977 2 Ob 130/77
    nur T1; Veröff: ZVR 1978/197 S 221
  • 1 Ob 1/78
    Entscheidungstext OGH 25.01.1978 1 Ob 1/78
    Veröff: SZ 51/7
  • 8 Ob 18/78
    Entscheidungstext OGH 15.02.1978 8 Ob 18/78
    Veröff: ZVR 1978/325 S 374
  • 8 Ob 69/78
    Entscheidungstext OGH 14.06.1978 8 Ob 69/78
    nur T1; Veröff: SZ 51/91
  • 2 Ob 540/78
    Entscheidungstext OGH 21.09.1978 2 Ob 540/78
  • 6 Ob 677/78
    Entscheidungstext OGH 19.10.1978 6 Ob 677/78
  • 2 Ob 180/78
    Entscheidungstext OGH 09.11.1978 2 Ob 180/78
    nur T1; Veröff: ZVR 1979/305 S 367
  • 8 Ob 177/78
    Entscheidungstext OGH 21.11.1978 8 Ob 177/78
    nur T1; Veröff: ZVR 1980/15 S 21
  • 2 Ob 167/78
    Entscheidungstext OGH 09.11.1978 2 Ob 167/78
    nur T1
  • 1 Ob 628/78
    Entscheidungstext OGH 10.01.1979 1 Ob 628/78
    Veröff: EFSlg 33801
  • 4 Ob 42/79
    Entscheidungstext OGH 12.06.1979 4 Ob 42/79
    Veröff: Arb 9799 = ZAS 1981,23 (mit Anmerkung von Schrank)
  • 2 Ob 528/79
    Entscheidungstext OGH 26.06.1979 2 Ob 528/79
    nur T1
  • 8 Ob 115/79
    Entscheidungstext OGH 21.06.1979 8 Ob 115/79
    Veröff: ZVR 1980/153 S 154
  • 8 Ob 126/79
    Entscheidungstext OGH 27.09.1979 8 Ob 126/79
  • 2 Ob 131/79
    Entscheidungstext OGH 02.10.1979 2 Ob 131/79
    nur T1
  • 1 Ob 570/80
    Entscheidungstext OGH 12.11.1980 1 Ob 570/80
    Veröff: SZ 53/148
  • 8 Ob 206/80
    Entscheidungstext OGH 04.12.1980 8 Ob 206/80
  • 8 Ob 232/80
    Entscheidungstext OGH 12.02.1981 8 Ob 232/80
  • 8 Ob 24/81
    Entscheidungstext OGH 23.04.1981 8 Ob 24/81
    Veröff: ZVR 1982/137 S 110
  • 2 Ob 105/81
    Entscheidungstext OGH 13.10.1981 2 Ob 105/81
  • 4 Ob 29/82
    Entscheidungstext OGH 04.05.1982 4 Ob 29/82
    nur T1
  • 8 Ob 148/82
    Entscheidungstext OGH 01.07.1982 8 Ob 148/82
    Veröff: SZ 55/104 = ZVR 1983/36 S 49
  • 2 Ob 155/82
    Entscheidungstext OGH 28.09.1982 2 Ob 155/82
  • 1 Ob 737/82
    Entscheidungstext OGH 12.01.1983 1 Ob 737/82
  • 5 Ob 725/81
    Entscheidungstext OGH 15.02.1983 5 Ob 725/81
  • 7 Ob 582/83
    Entscheidungstext OGH 14.04.1983 7 Ob 582/83
  • 8 Ob 198/83
    Entscheidungstext OGH 24.11.1983 8 Ob 198/83
  • 8 Ob 220/83
    Entscheidungstext OGH 15.12.1983 8 Ob 220/83
  • 8 Ob 40/84
    Entscheidungstext OGH 20.06.1984 8 Ob 40/84
    nur T1
  • 8 Ob 67/84
    Entscheidungstext OGH 08.11.1984 8 Ob 67/84
    nur T1; Beisatz: Keine Pflicht eines Taxiunternehmers, der für sein Unternehmen immer nur Neufahrzeuge angeschafft hatte, entgegen dieser Gepflogenheit das Risiko eines Gebrauchtwagenkaufes auf sich zu nehmen, um den Schädiger den Ersatz des Verdienstentganges infolge einer längeren Zeit bis zur Lieferung des Neuwagens zu ersparen. (T5)
    Veröff: ZVR 1985/114 S 212 = JBl 1985,426
  • 8 Ob 29/85
    Entscheidungstext OGH 23.05.1985 8 Ob 29/85
  • 2 Ob 59/86
    Entscheidungstext OGH 10.02.1987 2 Ob 59/86
    nur T1
  • 8 Ob 33/87
    Entscheidungstext OGH 21.05.1987 8 Ob 33/87
    Beisatz: Keine Pflicht des Geschädigten, sich vor Abwicklung seines Schadens mit seinem Kaskoversicherer mit dem Bestehen und allenfalls dem Umfang der Haftung der Lenker, Halter und damit auch Haftpflichtversicherer der anderen am Unfall beteiligten ausländischen Kraftfahrzeuge bis ins Detail auseinanderzusetzen. (T6)
    Veröff: JBl 1987,723 = ZVR 1988/55 S 119
  • 8 Ob 78/86
    Entscheidungstext OGH 04.06.1987 8 Ob 78/86
    Beisatz: Voraussetzung der Schadensminderungspflicht ist Zumutbarkeit der Schadensabwehr. (T7)
  • 2 Ob 19/87
    Entscheidungstext OGH 08.09.1987 2 Ob 19/87
    nur T1
  • 2 Ob 94/88
    Entscheidungstext OGH 30.08.1988 2 Ob 94/88
    Auch; Beisatz: Die Beförderung mit einem Personenkraftwagen eines infolge eines Unfalles pflegebedürftigen Minderjährigen zur Behandlung ins Krankenhaus und zurück zu den Eltern kann unter Berücksichtigung der allgemeinen Üblichkeit dieses Verkehrsmittels nicht als Verletzung einer Schadensminderungspflicht beurteilt werden. (T8)
  • 2 Ob 2/89
    Entscheidungstext OGH 10.05.1989 2 Ob 2/89
  • 1 Ob 626/89
    Entscheidungstext OGH 06.09.1989 1 Ob 626/89
  • 1 Ob 704/89
    Entscheidungstext OGH 29.11.1989 1 Ob 704/89
    nur T1; Veröff: SZ 62/185 = JBl 1990,587
  • 2 Ob 74/90
    Entscheidungstext OGH 21.11.1990 2 Ob 74/90
  • 1 Ob 601/92
    Entscheidungstext OGH 26.11.1992 1 Ob 601/92
    Auch
  • 8 Ob 504/94
    Entscheidungstext OGH 25.11.1994 8 Ob 504/94
    Auch; Beisatz: Hier: Frage, inwieweit im Unterlassen einer Prozessführung oder im Nichtergreifen eines Rechtsmittels eine Verletzung der Schadensminderungspflicht liegt. (T9)
  • 2 Ob 71/94
    Entscheidungstext OGH 10.11.1994 2 Ob 71/94
  • 4 Ob 127/97y
    Entscheidungstext OGH 10.06.1997 4 Ob 127/97y
    nur T1; Beisatz: Das Nichtergreifen eines Rechtsmittels kann Verletzung der Schadensminderungspflicht sein. Der Geschädigte ist aber nicht zu gerichtlichen Schritten verpflichtet, die mit einem bedeutenden Kostenrisiko verbunden sind oder geringe Aussicht auf Erfolg haben. (T10)
    Veröff: SZ 70/108
  • 2 Ob 147/98a
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 2 Ob 147/98a
    nur T1; Beisatz: Ist die konkret vom Schädiger angebotene Beschäftigung nicht offensichtlich unzumutbar, hat der Geschädigte darzutun, weshalb dies der Fall sein soll. (T11)
  • 1 Ob 9/00f
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 9/00f
    Beisatz: Der Geschädigte verletzt seine Schadensminderungspflicht, wenn er schuldhaft Handlungen unterlässt, die von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden und geeignet wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern. (T12)
  • 2 Ob 288/00t
    Entscheidungstext OGH 09.11.2000 2 Ob 288/00t
    Beis wie T12
  • 2 Ob 324/00m
    Entscheidungstext OGH 07.12.2000 2 Ob 324/00m
    nur T1; Beisatz: Die Verletzung der Schadensminderungspflicht muss schuldhaft erfolgen, damit dies zum Nachteil des Geschädigten führen kann. (T13)
  • 8 Ob 93/01m
    Entscheidungstext OGH 10.05.2001 8 Ob 93/01m
    Beisatz: Hier: Kosten der versuchten Heilung eines auch für die Zucht verwendeten Rasse-Jagdhundes (kein Nutztier). (T14)
  • 3 Ob 17/02z
    Entscheidungstext OGH 27.02.2002 3 Ob 17/02z
    Auch
  • 7 Ob 247/02b
    Entscheidungstext OGH 13.11.2002 7 Ob 247/02b
    Auch
  • 6 Ob 2/03t
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 6 Ob 2/03t
  • 2 Ob 143/03y
    Entscheidungstext OGH 12.09.2003 2 Ob 143/03y
    Veröff: SZ 2003/106
  • 3 Ob 120/05a
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 3 Ob 120/05a
    Beis wie T10 nur: Der Geschädigte ist nicht zu gerichtlichen Schritten verpflichtet, die mit einem bedeutenden Kostenrisiko verbunden sind oder geringe Aussicht auf Erfolg haben. (T15)
  • 9 Ob 50/06b
    Entscheidungstext OGH 04.05.2006 9 Ob 50/06b
  • 8 Ob 85/06t
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 8 Ob 85/06t
    Beisatz: Im Nichtergreifen eines Rechtsmittels oder der Unterlassung einer Prozessführung kann eine Verletzung der Schadensminderungspflicht liegen. (T16)
    Beisatz: Hier: Unterlassung einer erfolgversprechenden Löschungsklage. (T17)
  • 7 Ob 131/07a
    Entscheidungstext OGH 20.06.2007 7 Ob 131/07a
  • 6 Ob 31/08i
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 31/08i
  • 10 Ob 94/08h
    Entscheidungstext OGH 04.11.2008 10 Ob 94/08h
    Auch; Beisatz: Die Frage, was dem Geschädigten im Rahmen der Schadensminderungspflicht zumutbar ist, hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage. (T18)
  • 2 Ob 51/09b
    Entscheidungstext OGH 25.06.2009 2 Ob 51/09b
    Auch; Beis wie T18; Vgl Beis wie T9; Vgl Beis wie T15
  • 2 Ob 249/08v
    Entscheidungstext OGH 28.09.2009 2 Ob 249/08v
    nur T1
  • 1 Ob 141/09f
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 1 Ob 141/09f
    Auch
  • 9 Ob 26/09b
    Entscheidungstext OGH 29.10.2009 9 Ob 26/09b
    Auch
  • 1 Ob 192/09f
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 1 Ob 192/09f
    Auch; nur T1; Beis wie T12; Beis wie T13
  • 2 Ob 100/10k
    Entscheidungstext OGH 08.07.2010 2 Ob 100/10k
    Beisatz: Hier: Die Prüfung der Zumutbarkeit einer Umschulung oder der Annahme einer anderen als der bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit (als Spezialfall der Schadensminderungspflicht) kann nur einzelfallbezogen erfolgen. (T19)
  • 8 Ob 6/10f
    Entscheidungstext OGH 21.12.2010 8 Ob 6/10f
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Voraussetzung für die Bejahung einer Schadenminderungspflicht ist die Zumutbarkeit der Schadensabwehr, die sich nach den Interessen beider Teile im Einzelfall und den Grundsätzen des redlichen Verkehrs bestimmt. (T20)
    Veröff: SZ 2010/160
  • 4 Ob 214/10i
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 4 Ob 214/10i
    Auch
  • 2 Ob 135/10g
    Entscheidungstext OGH 07.04.2011 2 Ob 135/10g
    nur T1; Veröff: SZ 2011/45
  • 8 Ob 118/10a
    Entscheidungstext OGH 25.05.2011 8 Ob 118/10a
    Beis wie T12; Beis wie T18
  • 2 Ob 219/10k
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 219/10k
    Vgl; Veröff: SZ 2011/76
    Bem: Zum 2. Rechtsgang siehe 2 Ob 148/15a. (T20a)
  • 2 Ob 144/11g
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 2 Ob 144/11g
    nur T1
  • 6 Ob 201/11v
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 201/11v
  • 3 Ob 115/12a
    Entscheidungstext OGH 11.07.2012 3 Ob 115/12a
    Auch; Beis wie T18
  • 7 Ob 122/12k
    Entscheidungstext OGH 29.08.2012 7 Ob 122/12k
    Beis wie T15
  • 2 Ob 74/12i
    Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 74/12i
    nur T1; Veröff: SZ 2013/42
  • 4 Ob 230/13x
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 230/13x
  • 4 Ob 21/14p
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 21/14p
  • 9 Ob 22/15y
    Entscheidungstext OGH 29.07.2015 9 Ob 22/15y
    Vgl auch; Beis wie T4; nur: Der Geschädigte verletzt seine Schadensminderungspflicht, wenn er schuldhaft Handlungen unterlässt, die von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden und geeignet wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern. (T21)
    Beisatz: Maßgebend ist, ob der Geschädigte jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Betroffener in seiner Lage angewendet hätte, um eine Schädigung nach Möglichkeit abzuwenden. (T22)
    Beisatz: Ergreift der Geschädigte kein Rechtsmittel obwohl es geeignet gewesen wäre, den Schaden ganz oder teilweise abzuwenden, so handelt er sorglos in eigenen Angelegenheiten und verletzt die ihm obliegende Rettungspflicht. (T23)
  • 4 Ob 167/15k
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 4 Ob 167/15k
    Auch; nur T1; Beis wie T12; Beis wie T18
  • 10 Ob 5/17h
    Entscheidungstext OGH 21.02.2017 10 Ob 5/17h
    nur T21
  • 6 Ob 4/17g
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 6 Ob 4/17g
    Beis wie T18
  • 4 Ob 24/18k
    Entscheidungstext OGH 25.09.2018 4 Ob 24/18k
    Beis wie T23; Beisatz: Im Nichtergreifen eines Rechtsbehelfs liegt aber dann keine Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit, wenn der Entschluss des Verletzten durch den haftungsbegründenden Vorgang herausgefordert wurde, er also erst durch das pflichtwidrige Verhalten des Schädigers in die Lage kam, eine solche Entscheidung treffen zu müssen. (T24)
    Beisatz: Hier: Umschuldung eines rechtswidrig aufgekündigten Kredits vor Entscheidung über die Darlehensklage. (T25)
  • 10 Ob 73/19m
    Entscheidungstext OGH 26.05.2020 10 Ob 73/19m
    Beis wie T10; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Nichterhebung eines Rekurses gegen den Kostenvorbehalt bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache ist keine Verletzung der Schadensminderungspflicht. (T26)
  • 7 Ob 13/20t
    Entscheidungstext OGH 24.06.2020 7 Ob 13/20t
    Beisatz: Es ist dem Versicherungsnehmer objektiv nicht zumutbar, bei einem Vermittlungsfehler des Maklers gegen einen Dritten, der den Schaden verursachte, selbst vorgehen zu müssen. (T27)
  • 7 Ob 105/20x
    Entscheidungstext OGH 16.09.2020 7 Ob 105/20x
    vgl; Beisatz: Hier: Rückforderung der Versicherungssteuer aus dem Titel Schadenersatz nach Spätrücktritt vom Lebensversicherungsvertrag. (T28)
    Anm: Veröff: SZ 2020/83
  • 9 Ob 13/22k
    Entscheidungstext OGH 24.03.2022 9 Ob 13/22k
    Beis nur wie T21
  • 9 ObA 31/22g
    Entscheidungstext OGH 31.08.2022 9 ObA 31/22g
    Beis wie T9; Beis wie T16; Beis wie T23; Beis wie T24
  • 2 Ob 172/22s
    Entscheidungstext OGH 25.10.2022 2 Ob 172/22s
    Beis wie T12; Beis wie T13
  • 1 Ob 106/23d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.06.2023 1 Ob 106/23d
    Beisatz: Hier: Sich trotz gültigem Kaufvertrag an einem gegen den erklärten Willen durchgeführten Bieterverfahren zu beteiligen und die Liegenschaft zu einem allenfalls weit über dem eigentlichen Kaufpreis liegenden Preis (nochmals von der Beklagten) zu erwerben, unzumutbar. Beurteilung der Vorinstanzen nicht zu beanstanden. (T29)
  • 1 Ob 132/23b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.09.2023 1 Ob 132/23b
    Beisatz wie T10; Beisatz wie T18
    Beisatz: Hier: Zur Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung eines groben Verschuldens in einem außerordentlichen Rechtsmittel. (T30)
  • 9 Ob 47/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 9 Ob 47/23m
    Beisatz wie T18
  • 8 ob 125/23z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2024 8 ob 125/23z
  • 7 Ob 98/24y
    Entscheidungstext OGH 28.08.2024 7 Ob 98/24y
    vgl
  • 2 Ob 215/24t
    Entscheidungstext OGH 21.01.2025 2 Ob 215/24t
    Beisatz: Hier: Keine Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit durch die unterbliebene Vorziehung einer Reparatur aufgrund der Blockierung eines Reparaturgleises. (T31)
  • 9 Ob 16/25f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.02.2025 9 Ob 16/25f
  • 1 Ob 97/24g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.03.2025 1 Ob 97/24g
    Beisatz nur wie T18; Beisatz nur wie T20
  • 1 Ob 149/24d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.01.2025 1 Ob 149/24d
    Beisatz wie T18; Beisatz wie T20
  • 1 Ob 10/25i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.06.2025 1 Ob 10/25i

Schlagworte

Auto Pkw Kfz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0027787

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2025

Dokumentnummer

JJR_19700625_OGH0002_0020OB00210_7000000_002

Rechtssatz für 8Ob11/79; 8Ob46/79; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0098939

Geschäftszahl

8Ob11/79; 8Ob46/79; 8Ob65/80 (8Ob121/80); 1Ob35/80; 8Ob161/81; 2Ob240/81 (2Ob241/81); 3Ob668/81; 7Ob686/82; 3Ob531/84; 5Ob537/84; 8Ob20/84; 8Ob4/85 (8Ob5/85); 2Ob139/88; 7Ob46/89; 2Ob548/93; 2Ob17/94 (2Ob18/94); 2Ob16/95; 1Ob28/94; 1Ob2191/96d; 2Ob2244/96f; 4Ob2361/96a; 1Ob16/97b; 7Ob60/98v; 4Ob154/98w; 2Ob275/97y; 2Ob155/97a; 2Ob79/98a; 1Ob313/98f; 7Ob189/98i; 1Ob296/98f; 2Ob78/01m; 2Ob294/04f; 2Ob15/05b; 1Ob134/07y; 2Ob215/07t; 2Ob58/07d; 2Ob43/08z; 9Ob42/08d; 7Ob273/08k; 2Ob216/08s; 7Ob160/09v; 4Ob36/10p; 2Ob107/10i; 1Ob182/10m; 8Ob132/10k; 4Ob200/10f; 6Ob217/10w; 8Ob11/11t; 4Ob200/11g; 5Ob190/11v; 7Ob48/12b; 5Ob82/13i; 4Ob154/13w; 1Ob200/13p; 4Ob20/14s; 7Ob113/16t; 6Ob142/16z; 9ObA56/16z; 6Ob90/17d; 10Ob6/18g; 4Ob24/18k; 9ObA41/20z; 2Ob176/21b; 1Ob10/25i

Entscheidungsdatum

24.06.2025

Norm

ABGB §1295 Ia3b
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Adäquanz fehlt, wenn das schädigende Ereignis für den eingetretenen Schaden nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden war.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 11/79
    Entscheidungstext OGH 15.03.1979 8 Ob 11/79
    Veröff: ZVR 1980/150 S 153
  • 8 Ob 46/79
    Entscheidungstext OGH 05.04.1979 8 Ob 46/79
    Veröff: ZVR 1980/112 S 134
  • 8 Ob 65/80
    Entscheidungstext OGH 12.06.1980 8 Ob 65/80
  • 1 Ob 35/80
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 15.07.1981 1 Ob 35/80
    Veröff: SZ 54/108 = JBl 1982,259 = EUGRZ 1981,573
  • 8 Ob 161/81
    Entscheidungstext OGH 15.10.1981 8 Ob 161/81
    Veröff: ZVR 1982/212 S 204
  • 2 Ob 240/81
    Entscheidungstext OGH 23.02.1982 2 Ob 240/81
    Beisatz: Unfall beim Aussteigen aus abfahrendem Zug. (T1)
    Veröff: ZVR 1983/39 S 51
  • 3 Ob 668/81
    Entscheidungstext OGH 10.03.1982 3 Ob 668/81
    Auch
  • 7 Ob 686/82
    Entscheidungstext OGH 29.09.1982 7 Ob 686/82
  • 3 Ob 531/84
    Entscheidungstext OGH 27.06.1984 3 Ob 531/84
  • 5 Ob 537/84
    Entscheidungstext OGH 04.12.1984 5 Ob 537/84
    Veröff: JBl 1986,103 (zustimmend Koziol)
  • 8 Ob 20/84
    Entscheidungstext OGH 13.12.1984 8 Ob 20/84
  • 8 Ob 4/85
    Entscheidungstext OGH 25.04.1985 8 Ob 4/85
  • 2 Ob 139/88
    Entscheidungstext OGH 22.11.1988 2 Ob 139/88
    Veröff: ZVR 1989/130 S 220
  • 7 Ob 46/89
    Entscheidungstext OGH 14.12.1989 7 Ob 46/89
    Beisatz: Wenn seine Ursache ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolges nicht als völlig ungeeignet erscheinen muss. (T2)
    Veröff: SZ 62/203 = VersRdSch 1990,277
  • 2 Ob 548/93
    Entscheidungstext OGH 26.08.1993 2 Ob 548/93
  • 2 Ob 17/94
    Entscheidungstext OGH 22.12.1994 2 Ob 17/94
  • 2 Ob 16/95
    Entscheidungstext OGH 23.02.1995 2 Ob 16/95
  • 1 Ob 28/94
    Entscheidungstext OGH 27.01.1995 1 Ob 28/94
    Auch; Beis wie T2
  • 1 Ob 2191/96d
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2191/96d
    Auch; Veröff: SZ 69/147
  • 2 Ob 2244/96f
    Entscheidungstext OGH 03.10.1995 2 Ob 2244/96f
  • 4 Ob 2361/96a
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 4 Ob 2361/96a
    Beis wie T2; Veröff: SZ 70/11
  • 1 Ob 16/97b
    Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 16/97b
    Beis wie T2
  • 7 Ob 60/98v
    Entscheidungstext OGH 22.04.1998 7 Ob 60/98v
  • 4 Ob 154/98w
    Entscheidungstext OGH 30.06.1998 4 Ob 154/98w
    Auch
  • 2 Ob 275/97y
    Entscheidungstext OGH 03.12.1998 2 Ob 275/97y
  • 2 Ob 155/97a
    Entscheidungstext OGH 14.01.1999 2 Ob 155/97a
  • 2 Ob 79/98a
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 2 Ob 79/98a
  • 1 Ob 313/98f
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 313/98f
    Auch; Beis wie T2
  • 7 Ob 189/98i
    Entscheidungstext OGH 14.04.1999 7 Ob 189/98i
  • 1 Ob 296/98f
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 296/98f
    Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 72/49
  • 2 Ob 78/01m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 2 Ob 78/01m
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Es stellt keine außergewöhnliche Verkettung von Umständen dar, wenn eine Frau, nachdem sie die Annäherungsversuche eines Mannes abgewehrt und ihn aufgefordert hat, Stehenzubleiben, in der Folge den Sicherheitsgurt löst und die Beifahrertür öffnet und schließlich, wenn der Fahrzeuglenker dessen ungeachtet weiterfährt, auch aus dem Auto geschleudert wird. (T3)
  • 2 Ob 294/04f
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 2 Ob 294/04f
  • 2 Ob 15/05b
    Entscheidungstext OGH 17.03.2005 2 Ob 15/05b
    Auch; Veröff: SZ 2005/40
  • 1 Ob 134/07y
    Entscheidungstext OGH 22.10.2007 1 Ob 134/07y
    Vgl auch; Beisatz: An der Adäquanz fehlt es, wenn die Möglichkeit eines bestimmten Schadenseintritts so weit entfernt war, dass nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise eine solche Schädigung nicht in Betracht gezogen zu werden brauchte. (T4)
    Beisatz: Hier: Kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Verletzung der Konkursantragspflicht (§ 69 Abs 2 KO) durch einen Geschäftsführer einer GmbH und Schäden aufgrund der Erpressung von Geldbeträgen zu Gunsten der GmbH durch einen späteren Geschäftsführer. (T5)
    Veröff: SZ 2007/162
  • 2 Ob 215/07t
    Entscheidungstext OGH 17.12.2007 2 Ob 215/07t
    Auch
  • 2 Ob 58/07d
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 58/07d
  • 2 Ob 43/08z
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 2 Ob 43/08z
  • 9 Ob 42/08d
    Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 Ob 42/08d
    Veröff: SZ 2008/109
  • 7 Ob 273/08k
    Entscheidungstext OGH 11.02.2009 7 Ob 273/08k
    Auch
  • 2 Ob 216/08s
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 2 Ob 216/08s
    Vgl; Beis wie T4
  • 7 Ob 160/09v
    Entscheidungstext OGH 28.10.2009 7 Ob 160/09v
  • 4 Ob 36/10p
    Entscheidungstext OGH 11.05.2010 4 Ob 36/10p
    Vgl auch; Veröff: SZ 2010/52
  • 2 Ob 107/10i
    Entscheidungstext OGH 08.07.2010 2 Ob 107/10i
    Vgl
  • 1 Ob 182/10m
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 182/10m
  • 8 Ob 132/10k
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 8 Ob 132/10k
    Vgl; Beisatz: Die Möglichkeit eines Kursverfalls durch aufgedeckte Marktmanipulationen („Kurspflege“) liegt nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung und stellt keine außergewöhnliche Verkettung von Umständen dar. (T6)
  • 4 Ob 200/10f
    Entscheidungstext OGH 05.07.2011 4 Ob 200/10f
    Vgl; Beis wie T6
  • 6 Ob 217/10w
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 217/10w
    Vgl auch
  • 8 Ob 11/11t
    Entscheidungstext OGH 24.10.2011 8 Ob 11/11t
  • 4 Ob 200/11g
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 200/11g
  • 5 Ob 190/11v
    Entscheidungstext OGH 13.12.2011 5 Ob 190/11v
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Die Beschädigung einer Nachbarliegenschaft durch einen umstürzenden Kran ist durch die Aufstellung des Krans bei bedenklicher Bodenbeschaffenheit adäquat verursacht. (T7)
  • 7 Ob 48/12b
    Entscheidungstext OGH 17.10.2012 7 Ob 48/12b
  • 5 Ob 82/13i
    Entscheidungstext OGH 16.05.2013 5 Ob 82/13i
    Auch
  • 4 Ob 154/13w
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 154/13w
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Keine Adäquanz bei Verwendung eines ungewöhnlichen Namens für eine Nebenfigur in einem Roman in Bezug auf einen messbaren Umsatzrückgang in der Ordination des namensgleichen Klägers. (T8)
  • 1 Ob 200/13p
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 200/13p
    Auch
  • 4 Ob 20/14s
    Entscheidungstext OGH 20.05.2014 4 Ob 20/14s
    Beisatz: Hier: Adäquanz bejaht bei Verletzung des Feuerwehrmannes während eines Löscheinsatzes wegen fahrlässigen Außerachtlassens einer Bratpfanne am E‑Herd. (T9)
  • 7 Ob 113/16t
    Entscheidungstext OGH 06.07.2016 7 Ob 113/16t
  • 6 Ob 142/16z
    Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 142/16z
    Auch; Beisatz: Kausalität und Adäquanz entfallen bei einer außergewöhnlichen Verkettung nicht vorhersehbarer Umstände. (T10)
    Beisatz: Dass ein sorglos verwahrter Hund angefahren und durch die dabei erlittenen Verletzungen bissig ist, liegt aber keineswegs außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung. (T11)
  • 9 ObA 56/16z
    Entscheidungstext OGH 28.02.2017 9 ObA 56/16z
  • 6 Ob 90/17d
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 6 Ob 90/17d
    Auch; Beisatz: Der Schädiger soll grundsätzlich nicht die Haftung für atypische Schäden übernehmen müssen, die nur durch ein zufälliges, objektiv unvorhersehbares Zusammentreffen von Umständen entstanden sind. (T12)
    Beisatz: Hier: Der Umstand, dass das Nichtfunktionieren eines Mobilfunknetzes bei einem Versicherungsvermittler zu geschäftlichen Nachteilen führen kann, liegt nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung. (T13)
    Veröff: SZ 2017/149
  • 10 Ob 6/18g
    Entscheidungstext OGH 26.06.2018 10 Ob 6/18g
  • 4 Ob 24/18k
    Entscheidungstext OGH 25.09.2018 4 Ob 24/18k
    Auch
  • 9 ObA 41/20z
    Entscheidungstext OGH 26.08.2020 9 ObA 41/20z
  • 2 Ob 176/21b
    Entscheidungstext OGH 25.11.2021 2 Ob 176/21b
    Vgl
  • 1 Ob 10/25i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.06.2025 1 Ob 10/25i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0098939

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2025

Dokumentnummer

JJR_19790315_OGH0002_0080OB00011_7900000_001

Rechtssatz für 2Ob2343/96i; 2Ob135/03x; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109225

Geschäftszahl

2Ob2343/96i; 2Ob135/03x; 5Ob118/06y; 7Ob115/09a; 2Ob219/10k; 2Ob144/11g; 6Ob201/11v; 2Ob148/15a; 8Ob10/16b; 4Ob24/18k; 4Ob128/20g; 9Ob16/25f; 1Ob10/25i

Entscheidungsdatum

24.06.2025

Rechtssatz

Die Unterlassung der Schadensminderung kann dem Geschädigten dann vorgeworfen werden, wenn die von ihm unterlassene - zumutbare - Handlung geeignet gewesen wäre, den Schaden zu verringern.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 2343/96i
    Entscheidungstext OGH 18.12.1997 2 Ob 2343/96i
  • 2 Ob 135/03x
    Entscheidungstext OGH 26.06.2003 2 Ob 135/03x
    Auch; Beisatz: Ein Geschädigter ist entsprechend der sich ua aus § 1304 ABGB ergebenden Schadensminderungspflicht verhalten, seinen Schaden möglichst gering zu halten, wenn und soweit ihm ein konkretes (jedoch unterlassenes) Verhalten zugemutet werden kann. (T1)
  • 5 Ob 118/06y
    Entscheidungstext OGH 29.08.2006 5 Ob 118/06y
    Beis wie T1
  • 7 Ob 115/09a
    Entscheidungstext OGH 02.09.2009 7 Ob 115/09a
  • 2 Ob 219/10k
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 219/10k
    Vgl; Beisatz: Zustimmung zu einer objektiv zumutbaren Heilbehandlung. (T2)
    Bem: Zum 2. Rechtsgang siehe 2 Ob 148/15a. (T2a)
    Veröff: SZ 2011/76
  • 2 Ob 144/11g
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 2 Ob 144/11g
    Vgl; Auch Beis wie T2; Beisatz: Verweigert der an seinem Körper Verletzte eine ihm zumutbare Heilbehandlung, durch die seine Beschwerden verbessert werden könnten, verstößt er gegen die Schadensminderungspflicht, sodass er die von ihm zu vertretende Schadenserhöhung allein zu tragen hat. (T3)
    Beisatz: Hier: Ergotherapie. (T4)
  • 6 Ob 201/11v
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 201/11v
  • 2 Ob 148/15a
    Entscheidungstext OGH 31.08.2016 2 Ob 148/15a
    Bem: Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 219/10k. (T5); Veröff: SZ 2016/85
  • 8 Ob 10/16b
    Entscheidungstext OGH 25.10.2016 8 Ob 10/16b
    Beisatz: Wird ein risikobehafteter Rechtsweg nicht beschritten, weil die Rechtslage nicht unproblematisch ist, dann liegt keine Verletzung der Schadensminderungspflicht vor. (T6)
  • 4 Ob 24/18k
    Entscheidungstext OGH 25.09.2018 4 Ob 24/18k
    Auch
  • 4 Ob 128/20g
    Entscheidungstext OGH 20.10.2020 4 Ob 128/20g
  • 9 Ob 16/25f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.02.2025 9 Ob 16/25f
  • 1 Ob 10/25i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.06.2025 1 Ob 10/25i
    Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109225

Im RIS seit

17.01.1998

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2025

Dokumentnummer

JJR_19971218_OGH0002_0020OB02343_96I0000_003

Rechtssatz für 8Ob183/78; 8Ob115/79; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0023573

Geschäftszahl

8Ob183/78; 8Ob115/79; 2Ob155/82; 8Ob553/82; 2Ob606/86; 8Ob78/86; 6Ob549/86; 1Ob578/88; 2Ob81/88; 1Ob704/89; 1Ob17/90; 1Ob20/90; 2Ob81/90; 2Ob74/90; 2Ob22/92 (2Ob23/92); 1Ob601/92; 2Ob71/94; 1Ob2192/96a; 1Ob55/95; 2Ob221/97g; 6Ob116/98x; 1Ob9/00f; 2Ob288/00t; 2Ob296/00v; 3Ob188/99i; 6Ob2/03t; 8Ob85/06t; 2Ob3/07s; 6Ob31/08i; 2Ob158/07k; 2Ob249/08v; 9Ob26/09b; 1Ob192/09f; 8ObA66/09b; 2Ob135/10g; 2Ob219/10k; 2Ob144/11g; 2Ob74/12i; 6Ob62/13f; 4Ob21/14p; 1Ob144/14d; 9Ob83/15v; 2Ob148/15a; 1Ob118/16h; 10Ob5/17h; 4Ob52/18b; 4Ob24/18k; 7Ob187/18b; 2Ob40/19z; 3Ob126/19d; 2Ob177/20y; 9Ob13/22k; 5Ob70/23i; 2Ob208/23m; 9Ob120/24y; 4Ob24/24v; 1Ob107/25d

Entscheidungsdatum

21.10.2025

Rechtssatz

Es stellt einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht dar, wenn der Geschädigte Handlungen unterlassen hat, die geeignet gewesen wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern, die - objektiv beurteilt - von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden wären, um eine nachteilige Veränderung des eigenen Vermögens hintanzuhalten, beziehungsweise wenn er Handlungen gesetzt hat, die geeignet waren, den Schaden zu vergrößern und von einem verständigen Durchschnittsmenschen nicht gesetzt worden wären, und dies der Geschädigte bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen und dieser Einsicht nach hätte handeln können.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 183/78
    Entscheidungstext OGH 25.10.1978 8 Ob 183/78
    Veröff: ZVR 1979/304 S 366
  • 8 Ob 115/79
    Entscheidungstext OGH 21.06.1979 8 Ob 115/79
    Beisatz: Miete eines Ersatzfahrzeuges. (T1)
    Veröff: ZVR 1980/153 S 154
  • 2 Ob 155/82
    Entscheidungstext OGH 28.09.1982 2 Ob 155/82
    Beisatz: T1
  • 8 Ob 553/82
    Entscheidungstext OGH 27.10.1983 8 Ob 553/82
    nur: Es stellt einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht dar, wenn der Geschädigte Handlungen unterlassen hat, die geeignet gewesen wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern, die - objektiv beurteilt - von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden wären, um eine nachteilige Veränderung des eigenen Vermögens hintanzuhalten. (T2)
  • 2 Ob 606/86
    Entscheidungstext OGH 10.03.1987 2 Ob 606/86
    nur T2
  • 8 Ob 78/86
    Entscheidungstext OGH 04.06.1987 8 Ob 78/86
    Auch
  • 6 Ob 549/86
    Entscheidungstext OGH 30.11.1987 6 Ob 549/86
    Beisatz: Muss der Geschädigte zunächst aus Zeitdruck ein ungünstiges Deckungsanbot annehmen, ist er verhalten (hier: Geschäftsraummiete) später marktkonforme Deckung zu suchen. (T3)
  • 1 Ob 578/88
    Entscheidungstext OGH 28.06.1988 1 Ob 578/88
    nur T2; vgl Beis wie T3
  • 2 Ob 81/88
    Entscheidungstext OGH 27.09.1988 2 Ob 81/88
    nur T2
  • 1 Ob 704/89
    Entscheidungstext OGH 29.11.1989 1 Ob 704/89
    nur T2; Veröff: SZ 62/185 = JBl 1990,587 = RdW 1990,342
  • 1 Ob 17/90
    Entscheidungstext OGH 12.09.1990 1 Ob 17/90
    nur T2
  • 1 Ob 20/90
    Entscheidungstext OGH 24.10.1990 1 Ob 20/90
    nur T2
  • 2 Ob 81/90
    Entscheidungstext OGH 05.12.1990 2 Ob 81/90
    Veröff: ZVR 1991/92 S 241
  • 2 Ob 74/90
    Entscheidungstext OGH 21.11.1990 2 Ob 74/90
  • 2 Ob 22/92
    Entscheidungstext OGH 01.07.1992 2 Ob 22/92
  • 1 Ob 601/92
    Entscheidungstext OGH 26.11.1992 1 Ob 601/92
    Auch
  • 2 Ob 71/94
    Entscheidungstext OGH 10.11.1994 2 Ob 71/94
    nur T2
  • 1 Ob 2192/96a
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2192/96a
    nur T2; nur: Und dies der Geschädigte bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen und dieser Einsicht nach hätte handeln können. (T4)
    Veröff: SZ 69/148
  • 1 Ob 55/95
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 55/95
    nur T4; Veröff: SZ 69/145
  • 2 Ob 221/97g
    Entscheidungstext OGH 09.10.1997 2 Ob 221/97g
    nur T2; nur T4; Beisatz: Hier: Unterlassen von ausreichenden Trocknungsmaßnahmen. (T5)
  • 6 Ob 116/98x
    Entscheidungstext OGH 07.05.1998 6 Ob 116/98x
  • 1 Ob 9/00f
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 9/00f
    Auch; Beisatz: Maßgebend ist, ob der Geschädigte jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Teilnehmer in seiner Lage angewandt hätte, um eine Schädigung nach Möglichkeit abzuwenden. (T6)
  • 2 Ob 288/00t
    Entscheidungstext OGH 09.11.2000 2 Ob 288/00t
    nur: Es stellt einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht dar, wenn der Geschädigte Handlungen unterlassen hat, die geeignet gewesen wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern, und die von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden wären. (T7)
    Beis wie T6
  • 2 Ob 296/00v
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 2 Ob 296/00v
  • 3 Ob 188/99i
    Entscheidungstext OGH 23.05.2001 3 Ob 188/99i
    nur T7; Beisatz: Hier: Im Rahmen der den Werkbesteller treffenden Schadenverhinderungspflicht/Schadenminderungspflicht ist er verhalten, sein Wahlrecht zwischen der Wandlung und der Preisminderung nicht zum laufenden Nachteil des Werkunternehmers zu gestalten. (T8)
  • 6 Ob 2/03t
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 6 Ob 2/03t
  • 8 Ob 85/06t
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 8 Ob 85/06t
    nur T7; Beisatz: Maßgebend ist, ob der Geschädigte jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Teilnehmer in seiner Lage angewandt hätte, um eine Schädigung nach Möglichkeit abzuwenden. (T9)
  • 2 Ob 3/07s
    Entscheidungstext OGH 23.03.2007 2 Ob 3/07s
    nur T2
  • 6 Ob 31/08i
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 31/08i
    Vgl; Beisatz: Der Geschädigte ist nicht zu Verfahrensschritten verpflichtet, die mit einem bedeutenden Kostenrisiko verbunden sind oder geringe Aussicht auf Erfolg haben. (T10)
  • 2 Ob 158/07k
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 158/07k
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 2008/91
  • 2 Ob 249/08v
    Entscheidungstext OGH 28.09.2009 2 Ob 249/08v
    nur T2
  • 9 Ob 26/09b
    Entscheidungstext OGH 29.10.2009 9 Ob 26/09b
    nur: Es stellt einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht dar, wenn der Geschädigte Handlungen gesetzt hat, die geeignet waren, den Schaden zu vergrößern und von einem verständigen Durchschnittsmenschen nicht gesetzt worden wären. (T11)
  • 1 Ob 192/09f
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 1 Ob 192/09f
    nur T2
  • 8 ObA 66/09b
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 ObA 66/09b
    Auch
  • 2 Ob 135/10g
    Entscheidungstext OGH 07.04.2011 2 Ob 135/10g
    nur T2; Veröff: SZ 2011/45
  • 2 Ob 219/10k
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 219/10k
    Vgl; Beisatz: Zustimmung zu einer objektiv zumutbaren Heilbehandlung. (T12)
    Bem: Zum 2. Rechtsgang siehe 2 Ob 148/15a. (T12a)
    Veröff: SZ 2011/76
  • 2 Ob 144/11g
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 2 Ob 144/11g
    nur T2; Auch Beis wie T12
  • 2 Ob 74/12i
    Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 74/12i
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 2013/42
  • 6 Ob 62/13f
    Entscheidungstext OGH 30.09.2013 6 Ob 62/13f
    Auch; Veröff: SZ 2013/88
  • 4 Ob 21/14p
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 21/14p
    nur T2
  • 1 Ob 144/14d
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 144/14d
    Auch; nur T11
  • 9 Ob 83/15v
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 9 Ob 83/15v
    Auch; nur T2
  • 2 Ob 148/15a
    Entscheidungstext OGH 31.08.2016 2 Ob 148/15a
    nur T2; Beisatz: Hier: Ablehnung medizinisch indizierter, lebenserhaltender Maßnahmen. (T13)
    Bem: Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 219/10k. (T14)
    Veröff: SZ 2016/85
  • 1 Ob 118/16h
    Entscheidungstext OGH 18.10.2016 1 Ob 118/16h
    Beisatz wie T9; nur T2; Beisatz wie T6
    Beisatz: Hier: Zur Verkaufsobliegenheit des geschädigten Anlegers. (T15)
  • 10 Ob 5/17h
    Entscheidungstext OGH 21.02.2017 10 Ob 5/17h
    Auch; nur T2
  • 4 Ob 52/18b
    Entscheidungstext OGH 25.09.2018 4 Ob 52/18b
    Auch
  • 4 Ob 24/18k
    Entscheidungstext OGH 25.09.2018 4 Ob 24/18k
    Auch
  • 7 Ob 187/18b
    Entscheidungstext OGH 31.10.2018 7 Ob 187/18b
    Auch
  • 2 Ob 40/19z
    Entscheidungstext OGH 28.03.2019 2 Ob 40/19z
    nur T2
  • 3 Ob 126/19d
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 3 Ob 126/19d
    nur T7
  • 2 Ob 177/20y
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 2 Ob 177/20y
  • 9 Ob 13/22k
    Entscheidungstext OGH 24.03.2022 9 Ob 13/22k
    Vgl; nur T2
  • 5 Ob 70/23i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.10.2023 5 Ob 70/23i
  • 2 Ob 208/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.12.2023 2 Ob 208/23m
    vgl; Beisatz wie T12: Hier: Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht durch das Berufungsgericht durch Ausführungen dazu, dass sich im Hinblick auf die inflationsbedingte Geldentwertung selbst unter Berücksichtigung der (geringfügigen) Reduktion der erlittenen Schmerzen im Fall der Durchführung einer zumutbaren Gesprächstherapie die Bemessung des Schmerzengelds durch das Erstgericht in dessen Beurteilungsspielraum halte. (T16)
  • 9 Ob 120/24y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.01.2025 9 Ob 120/24y
  • 4 Ob 24/24v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.10.2025 4 Ob 24/24v
    vgl; Beisatz: Tatsächlich trifft jeden Geschädigten die Obliegenheit, zumutbare Handlungen zu setzen, die objektiv geeignet sind, den Schaden abzuwehren oder zu verringern. (T17)
  • 1 Ob 107/25d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.09.2025 1 Ob 107/25d
    Beisatz: Eine Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit liegt unter anderem dann vor, wenn der Geschädigte Handlungen unterlassen hat, die geeignet gewesen wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern, obwohl sie – objektiv betrachtet – von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden wären, um eine nachteilige Veränderung des eigenen Vermögens hintanzuhalten. (T18)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0023573

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2025

Dokumentnummer

JJR_19781025_OGH0002_0080OB00183_7800000_001

Entscheidungstext 4Ob24/18k

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ZFR 2019/38 S 84 - ZFR 2019,84 = ÖBA 2019,220/2551 - ÖBA 2019/2551 = EvBl 2019/48 S 324 - EvBl 2019,324 = ecolex 2019/170 S 412 - ecolex 2019,412 = MietSlg 70.190

Geschäftszahl

4Ob24/18k

Entscheidungsdatum

25.09.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin B* GesmbH, *, vertreten durch Mag. Volkan Kaya, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Beklagte V* AG, *, vertreten durch Dr. Walter Fleissner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 213.560,54 EUR sA, über die Revisionen beider Parteien und den Rekurs der Klägerin gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Oktober 2017, GZ 5 R 116/17s-73, womit das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Handelsgericht vom 7. Juni 2017, GZ 4 Cg 101/15s-67, mit Teilurteil teilweise abgeändert und mit Beschluss teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

römisch eins. Beide Revisionen werden zurückgewiesen.

römisch II. Dem Rekurs der klagenden Partei wird Folge gegeben.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird in ihrem aufhebenden Teil abgeändert und insoweit in der Sache selbst dahin zu Recht erkannt, dass das stattgebende Urteil des Erstgerichts im Umfang des in zweiter Instanz aufgehobenen Zuspruchs von 24.550,09 EUR sA wiederhergestellt wird.

Die Entscheidung hat daher nunmehr insgesamt zu lauten:

„Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin 62.452,10 EUR samt Zinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß Paragraph 456, UGB aus 8.608,45 EUR seit 25. 9. 2014, aus 10.908,56 EUR seit 11. 6. 2014, aus 65,59 EUR seit 13. 6. 2014, aus 9.585,10 EUR seit 17. 6. 2014, aus 654,31 EUR seit 8. 8. 2014, aus 8.080 EUR seit 5. 2. 2015, aus 1.527,90 EUR vom 15. 11. 2013 bis 27. 11. 2015, sowie aus 24.550,09 EUR seit 25. 9. 2014 zu zahlen und die mit 12.633,16 EUR (darin enthalten 991,33 EUR USt und 6.685,18 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Das Mehrbegehren, die Beklagte sei darüber hinaus schuldig, der Klägerin 151.108,44 EUR s.A. zu zahlen, wird abgewiesen.

Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit 5.888,96 EUR (darin enthalten 981,49 EUR USt) bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte als Kreditgeberin gewährte der Klägerin für den Ankauf eines Bürogebäudes zwei Eurokredite und einen Fremdwährungskredit in CHF. Als Sicherheit für diese beiden Eurokredite verpfändete die Klägerin der Beklagten unter anderem eine Lebensversicherung.

                  Für den Fremdwährungskredit vereinbarten die Parteien 4,125 % pa Sollzinsen und folgende Klausel:

„Der jeweilige Zinssatz für den in Fremdwährung in Anspruch genommenen Kreditbetrag ist für die jeweilige Tranchenlaufzeit fix und beläuft sich unter Ausschluss einer sonstigen Zinsgleitklausel auf 1,125 Prozentpunkte über der Summe aus dem 3-Monats-LIBOR zuzüglich dem von der Bank selbst für die Fremdwährungsbeschaffung zu bezahlenden LIBOR-Aufschlag, welcher aufgrund der Mitteilung der von der Bank kontaktierten Referenzbanken festgelegt wird. Der sich daraus ergebende Gesamtzinssatz wird auf volle 1/8 Prozentpunkte aufgerundet.“

                  Für die Eurokredite vereinbarten die Parteien wie folgt:

                  „Der Zinssatz beträgt unter Ausschluss einer sonstigen Zinsgleitklausel 1,1250 Prozentpunkte über der jeweils verlautbarten 3-Monate-Euro Interbank Offered Rate – EURIBOR gemäß Veröffentlichungen der OeNB – wobei eine kaufmännische Rundung auf volle 1/8 Prozentpunkte erfolgt […] Die erstmalige Anpassung erfolgt am 1. 1. 2009, sodann zu den jährlichen Anpassungsterminen 1. 1., 1. 4., 1. 7. und 1. 10.“

                  Alle drei Kreditverträge enthielten zudem folgende Klausel:

                  „Der […] vereinbarte Aufschlag auf den genannten Indikator ist auf die derzeitige Bonität des Kreditnehmers abgestellt. Bei einer Verschlechterung der Bonität des Kreditnehmers oder Eintritt sonstiger Ereignisse, die nach Einschätzung der Bank zu einer Erhöhung des Kreditrisikos führen, ist die Bank zu einer risikokonformen Erhöhung des Aufschlags berechtigt.“

                  Mit Schreiben vom 11. 1. 2013 kündigte die Beklagte die bestehenden Kreditverträge unter Einhaltung der im Vertrag festgehaltenen Kündigungsfrist von sechs Monaten mit Wirkung zum 18. 7. 2013 ohne Angabe eines Kündigungsgrundes.

                  Am 25. 10. 2013 brachte die Beklagte gegen die Klägerin beim Handelsgericht Wien eine Hypothekarklage auf Zahlung einer Teilforderung von 70.000 EUR ein. Mit Urteil des Handelsgerichts Wien vom 16. 9. 2014 (der Klägerin zugestellt am 30. 9. 2014) wurde die Kündigung der Kreditverträge als rechtswidrig beurteilt und die Hypothekarklage abgewiesen. Die Berufung gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg.

                  Die Klägerin nahm am 24. 9. 2014 eine Umschuldung vor, indem sie einen Kredit von 930.000 EUR aufnahm und davon 726.176,92 EUR an die Beklagte bezahlte. Für die Umschuldung bezahlte die Klägerin eine Kreditprovision von 13.950 EUR, Kosten für die Kreditprüfung von 21 EUR, Grundbuchsgebühren von 8.076 EUR, 4.200 EUR sowie 84 EUR und Kosten für die Errichtung der Pfandurkunden von 838 EUR.

                  Die Klägerin kaufte die als Sicherheit verpfändete Lebensversicherung um 52.400 EUR zurück. An Prämienzahlungen hatte sie bis dahin 60.480 EUR geleistet. Es konnte nicht festgestellt werden, ob es für die Klägerin wirtschaftlich günstiger gewesen wäre, die Lebensversicherung bis zum Ende der Laufzeit weiter zu bezahlen.

                  Die Beklagte erhöhte im Laufe der Geschäftsbeziehung mit der Klägerin die Zinsen unter Berufung auf die Kreditvereinbarung und verrechnete Zinsen für den Fremdwährungskredit von 24.550,09 EUR für den Refinanzierungsaufschlag und von 27.875,81 EUR wegen der schlechteren Bonität der Klägerin. Wegen der Bonitätsveränderung verrechnete sie hinsichtlich der Eurokredite 14.169,82 EUR und 13.427,99 EUR.

                  Die Bonität der Klägerin wurde von der Beklagten am 9. 10. 2008 mit 3B (gute Bonität), am 15. 12. und 16. 12. 2009 mit 2D (sehr gute Bonität), am 23. 8. 2011 mit 4A (mangelnde Bonität), am 14. 6. und 22. 8. 2012 mit 4C (mangelnde Bonität in Beobachtung, Watchlist), am 4. 12. 2012 mit 5B (Ausfall, Einzelwertberichtigung) und am 6. 12. 2012 mit 4C (mangelnde Bonität in Beobachtung, Watchlist) eingestuft. Die Beklagte erhöhte den Bonitätsaufschlag auf den Eurokreditkonten bereits ab Mai 2009 statt erstmals ab 1. 10. 2011, sodass 3.727,79 EUR und 3.829,09 EUR zu viel an Zinsen verrechnet wurden. Da die Beklagte die Zinsen auf diesen Konten und per 1. 6. 2012 auf 4,25 % anpasste, obwohl vertraglich eine Zinsanpassung erst per 1. 7. 2012 zulässig gewesen wäre, kam es zu Zinsenmehrbelastungen von 611,70 EUR und 439,87 EUR.

                  Die Klägerin begehrte von der Beklagten zuletzt 213.560,54 EUR sA. Die Aufkündigung und die Fälligstellung der Kredite sei gesetzwidrig erfolgt. Die Klägerin habe stets auf die Sittenwidrigkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung hingewiesen, der Geschäftsführer der Klägerin habe sich aber dennoch aufgrund der einzuhaltenden Sorgfaltspflichten und zum Wohle des Unternehmens verpflichtet gesehen, vorsorglich eine Umschuldung in die Wege zu leiten. Dies sei der Beklagten auch unter Hinweis auf drohende Schadenersatzforderungen mehrfach mitgeteilt worden, die Beklagte habe aber eine Einigung abgelehnt. Nach umfangreichen Umschuldungsbemühungen und mehreren Versuchen sei die Umschuldung am 24. 9. 2014 erfolgt. Hätte die Klägerin keine Umschuldung vorgenommen, wäre sie im Fall einer Klagsstattgebung in dem Verfahren vor dem Handelsgericht Wien in ihrer Existenz bedroht gewesen und hätte ihr die Zahlungsunfähigkeit gedroht. Auch seien die bestellten Sicherheiten von der Beklagten erst nach Zahlung der gesamten aushaftenden Summe (und nicht bloß des aus Kostengründen eingeklagten Teilbetrags) freigegeben worden. Eine andere Möglichkeit als die Umschuldung des gesamten Kreditsaldos sei der Klägerin daher nicht offen gestanden. Aufgrund der Umschuldung seien der Klägerin Schäden in Form doppelter Aufwendungen entstanden. Die Klägerin habe im Zuge der Umschuldung einen Kredit aufgenommen; davon habe sie einen Teil an die Beklagte überwiesen, die angefallenen Kosten würden daher nur anteilig mit 78,08 % begehrt. Für die als Sicherheit gegebene Lebensversicherung habe nach der Umschuldung kein Bedarf mehr bestanden; aus dem Rückkauf habe sich ein Verlust von 16.436,04 EUR ergeben. Die Umschuldungskosten beliefen sich daher auf gesamt 37.673,54 EUR.

                  Die Beklagte habe die Klägerin bei Abschluss des Fremdwährungskredits nicht über mögliche Risiken aufgeklärt. Hätte die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass aufgrund der Finanzmarktsituation ein massiver Kursverfall bevorstehe, wäre kein Fremdwährungskredit, sondern ein gewöhnlicher Abstattungskredit abgeschlossen worden. Infolge rechtswidriger Kündigung hafte die Beklagte der Klägerin für den Kursverlust von 110.523,88 EUR.

                  Letztlich habe die Beklagte der Klägerin überhöhte Zinsen verrechnet. Die Klägerin habe weder ein Verhalten gesetzt, welches eine Erhöhung des Aufschlags rechtfertigen würde, noch habe sie diesbezüglich Informationen von der Beklagten erhalten. Eine Risikoerhöhung aufgrund einer Bonitätsverschlechterung sei ebenfalls nicht vorgelegen. Die Bestimmung in allen drei Kreditverträgen, wonach die Bank berechtigt sei, bei einer Verschlechterung der Bonität, die nach Einschätzung der Bank zu einer Erhöhung des Kreditrisikos führe, eine risikokonforme Erhöhung des Aufschlags durchzuführen, sei gröblich benachteiligend und erfülle nicht das Erfordernis der ausreichenden Bestimmtheit gemäß Paragraph 869, ABGB. Die Anpassungsfaktoren müssten nämlich vom Willen der Bank unabhängig sein, was hier jedoch nicht der Fall sei, zumal es lediglich auf eine subjektive Einschätzung der Beklagten ankomme.

                  Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Die Klägerin hätte nur einen Teilbetrag von 70.000 EUR und nicht das gesamte Kreditobligo umschulden müssen, weil das Klagebegehren beim Handelsgericht Wien auch nur auf diesen Betrag gelautet habe. Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden stehe in keinem Zusammenhang mit der Aufkündigung des Kreditverhältnisses durch die Beklagte und die Teileinklagung des Kreditobligos. Vorliegend sei der Adäquanzzusammenhang zu verneinen, weil der konkrete Kausalverlauf außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liege. Eine neuerliche Pfandrechtseintragung wäre zudem nicht nötig gewesen, weil die umschuldende Bank die Pfandrechte treuhändig für die finanzierende Bank verwalten könne. Der Verlust aus dem Rückkauf der Lebensversicherung sei der Beklagten nicht zurechenbar. Die Fehlentscheidung der Klägerin, diesen Tilgungsträger nicht weiter zu besparen, könne nicht der Beklagten zum Nachteil gereichen. Unrichtig sei, dass die Klägerin nicht über das Fremdwährungsrisiko aufgeklärt worden sei. Im Übrigen sei der Behauptung der Klägerin, durch die grundlose Kündigung des Kreditverhältnisses sei ihr ein Schaden aus der ungünstigen Fremdwährungsentwicklung entstanden, entgegenzuhalten, dass die Bedienung der aushaftenden Kredite nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Zudem sei das Vorbringen zu dem behaupteten Schaden von 110.000 EUR unschlüssig; die Klage sei in diesem Punkt zurückzuweisen. Die Klägerin habe der Beklagten überdies vertragskonforme Zinsen bezahlt, die keineswegs überhöht gewesen seien. Insbesondere sei die Beklagte zu einer risikokonformen Erhöhung des Aufschlags berechtigt gewesen. Die gegenständliche Finanzierung sei als Unternehmensfinanzierung vereinbart worden. Zur Bonitätsbeurteilung ließen sich mehrere Verfahren heranziehen, jedoch bleibe es jedem einzelnen kreditgebenden Institut überlassen, anhand welcher Parameter bzw mit welcher Gewichtung die Kundenbonität eingestuft werde. Eine verbindliche Norm zur Bonitätsbeurteilung sei der geltenden Rechtsordnung fremd. Zu Recht habe der Sachverständige die Bonitätsbeurteilung nach dem Verfahren der Kennzahlenanalyse durchgeführt.

                  Das Erstgericht gab der Klage mit 33.158,54 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren von 180.402 EUR ab. Es traf folgende Negativfeststellung:

Es kann nicht festgestellt werden, inwieweit sich die Faktoren, die bei Abschluss des Kreditvertrages für die vereinbarten Zinsen herangezogen wurden (Refinanzierungsaufschlag), in weiterer Folge für sich genommen und in Relation zueinander verändert haben.

Diese Feststellung wurde von der Beklagten in ihrer Berufung nicht bekämpft.

                  In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zu dem Schluss, dass der durch die Umschuldung entstandene Schaden nicht kausal sei, auch wenn die Beklagte die Kredite rechtswidrig aufgekündigt habe. Zur Erfüllung unternehmerischer Sorgfaltspflichten hätte es nämlich auch ausgereicht, eine Finanzierung lediglich für den Fall vorzubereiten, dass die Beklagte in ihrem Prozess vor dem Handelsgericht Wien tatsächlich obsiegt. Eine Umschuldung kurz vor Zustellung des Urteils durchzuführen, sei eine überschießende Reaktion und verursache lediglich Kosten, die nicht notwendig gewesen wären. Durch die Abweisung der Klage durch das Handelsgericht wäre die Beklagte [hier gemeint: die Klägerin] aber nicht gezwungen gewesen, eine neuerliche Finanzierung durchzuführen. Sofern dadurch Kosten entstanden seien, seien diese daher nicht von der Beklagten zu ersetzen. Die Beklagte sei ihren Aufklärungspflichten auch ausreichend nachgekommen, wenn sie die Klägerin als Unternehmen auf die Risiken des Fremdwährungskredits im Kreditvertrag und durch eigene Warnhinweise und deren Übergabe an den Geschäftsführer hingewiesen habe. Mangels rechtswidrigen Verhaltens stehe der Klägerin daher auch ein diesbezüglicher Schadenersatz nicht zu. Da die Beklagte der Klägerin aber aufgrund einer zu

früh erfolgten Zinsanpassung (1. 6. statt 1. 7. 2012) 1.051,57 EUR zu viel an Zinsen verrechnet habe, habe sie diesen Betrag der Klägerin zurückzuzahlen. Weiters sei ein Aufschlag infolge schlechterer Bonität statt 1. 5. 2009 erst ab 1. 10. 2011 zulässig gewesen, sodass die dadurch zu viel berechneten Zinsen in Höhe von 7.556,88 EUR ebenfalls zu ersetzen seien. Schließlich sei die Beklagte auch verpflichtet, die als Refinanzierungsaufschlag verrechneten Zinsen in Höhe

von insgesamt 24.550,09 EUR der Klägerin zurückzuzahlen, weil sie nicht darzulegen vermocht habe, welche Faktoren, die bei Abschluss des Kreditvertrags für die vereinbarten Zinsen – in welchem Ausmaß – herangezogen worden seien, und inwiefern sich diese Faktoren in der weiteren Folge für sich genommen und in Relation zueinander verändert hätten. Im Übrigen sei die von den Parteien vereinbarte Zinsanpassung rechtmäßig und nicht gröblich benachteiligend gewesen.

                  Gegen dieses Urteil erhoben beide Parteien Berufung.

                  Das Berufungsgericht gab der Klage mit Teilurteil im Betrag von 37.902,01 EUR sA statt, wies ein Begehren von 151.108,44 EUR sA ab und hob das erstgerichtliche Urteil hinsichtlich eines Zuspruchs von 24.550,09 EUR sA auf und verwies insoweit die Rechtssache an das Erstgericht zurück. Revision und Rekurs ließ das Berufungsgericht zu den Fragen zu, wie umfangreich die Behauptungslast der kreditgewährenden Bank, die eine Zinsanpassungsklausel in Anspruch genommen habe, im Prozess sei, inwieweit eine Offenlegung der maßgebenden Faktoren gegenüber dem Gerichtssachverständigen hinreiche und ob und wie eine Zinsanpassung gemäß dieser Klausel auch dann zuerkannt werden könne, wenn die Bank dieser Behauptungslast nicht entsprochen habe.

                  Der Adäquanzzusammenhang zwischen der rechtswidrigen Beendigung der Kreditverträge und dem durch die Umschuldung entstandenen Schaden sei zu bejahen, lag doch für die Beklagte nach Aufkündigung und Fälligstellung der Kredite keineswegs außerhalb jeder Lebenserfahrung, sondern sogar nahe, dass die Klägerin eine Umschuldung vornehmen werde. Die Entscheidungen der Klägerin, im Zuge der Umschuldung eine neuerliche Pfandrechtseintragung zu veranlassen und die Lebensversicherung rückzukaufen, seien ihr nicht als Verletzung der Schadenminderungspflicht anzurechnen. Was dem Geschädigten zumutbar sei, bestimme sich nach den Interessen beider Teile, dem redlichen Verkehr und den Umständen des Einzelfalls. Der Klägerin seien daher

29.293,56 EUR an (anteiligen) Umschuldungskosten und an Schaden aus der vorzeitigen Auflösung des Tilgungsträgers zuzusprechen; der für diese Positionen geltend gemachte Mehrbetrag von 8.379,98 EUR (37.673,54 EUR abzüglich 29.293,56 EUR) sei vom Erstgericht im Ergebnis richtig abgewiesen worden.

                  Dem Zahlungsbegehren von 110.523,88 EUR („Kursverlust“) stehe entgegen, dass die Klägerin den behaupteten Schaden – wie von der Beklagten eingewandt – nicht schlüssig darstellen habe können. Die Frage, wie sich die Zinsen sowie der Wechselkurs der fremden Währung entwickeln werden, lasse sich ex ante naturgemäß nicht beurteilen, sodass erst am Ende der Kreditlaufzeit feststehe, ob überhaupt bzw wenn ja, in welcher Höhe ein Schaden entstanden sei. Davor eintretende Entwicklungen seien bloß rechnerische Momentaufnahmen, die keine Auskunft darüber gäben, ob es am Ende tatsächlich zu einem Schaden kommen werde. Zwar habe sich der durch den Anstieg des Wechselkurses EUR-CHF bedingte Kursverlust aufgrund der infolge der rechtswidrigen Kündigung durchgeführten Umschuldung „realisiert“; die Klägerin behaupte aber nicht einmal, dass sich ohne das schädigende Ereignis – also im Fall der vertragskonformen Rückführung des Kredits – der Wechselkurs derart entwickelt hätte, dass ihr am Ende der Laufzeit dieser Verlust nicht entstanden wäre. In erster Instanz habe die Klägerin bloß darauf verwiesen, dass durch die niedrigen Zinsen am Ende der Laufzeit wohl kein Schaden eingetreten wäre. Diese Betrachtung stelle jedoch auf einen Vergleich der Kosten eines Fremdwährungskredits mit den Kosten eines Eurokredits ab, nämlich darauf, dass der Verlust aus dem Wechselkursrisiko letztlich durch die gegenüber einem Eurokredit niedrigeren Zinsen, also einem Gewinn aus dem Zinsänderungsrisiko, aufgewogen würde. Da hier nach den Feststellungen kein Aufklärungsfehler vorliege und nicht der Fremdwährungskredit als solcher unerwünscht, sondern die Aufkündigung dieses Fremdwährungskredits das schädigende Ereignis sei, erweise sich die Schadensberechnung der Klägerin und das diesbezügliche Begehren in diesem Punkt als verfehlt.

                  Unter dem Titel „Rückforderung von wegen Bonitätsverschlechterung verrechneten Zinsen“ habe das Erstgericht der Klägerin 12.276,14 EUR zugesprochen, was dem von ihr in dieser Höhe geforderten Betrag entspreche, der insoweit auch in den Feststellungen Deckung finde.

                  Nach Lehre und Rechtsprechung dürfe das durch eine Zinsanpassungsklausel eingeräumte Gestaltungsrecht nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden. Das Gestaltungsrecht werde daher unerlaubt, wenn der Berechtigte das ihm eingeräumte Ermessen auf grob unbillige Weise missbrauche. Offenbar unbillig sei das Ergebnis dann, wenn die Maßstäbe von Treu und Glauben grob vernachlässigt würden und die Unrichtigkeit der Preisfestsetzung einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter sofort erkennbar sei. Eine unbillige Festsetzung führe nicht zur Unwirksamkeit der Abrede, sondern zur nachträglichen richterlichen Korrektur der fehlerhaften Entgeltfestsetzung. Im Verfahren seien die relevanten Faktoren, die für die Preisbestimmung und Ausgestaltung der vereinbarten Klauseln maßgebend gewesen seien, vom Beklagten konkret und nachvollziehbar darzulegen, der diejenigen Umstände offenzulegen und nachzuweisen habe, die ihn zur Ausübung des Gestaltungsrechts berechtigten. Im vorliegenden Fall sei zwischen der den Bonitätsaufschlag und der den Refinanzierungsaufschlag regelnden Klauseln zu unterscheiden. Letztere seien nur für den Fremdwährungskredit vereinbart worden. An der vorliegenden „Bonitätsklausel“ bestünden keine grundsätzlichen Bedenken, die vorgenommenen Zinsanpassungen unterlägen bloß der Inhaltskontrolle dahin, ob die gestaltungsberechtigte Beklagte die ihr schon durch den Vertrag selbst gesetzten Grenzen überschritten habe oder das Ergebnis offenbar unbillig sei. Ausgehend davon, dass die Bonität der Klägerin bei Aufnahme der Kredite als gut bewertet worden sei, sei der verrechnete Risikoaufschlag wegen der objektiv und auch nach Einschätzung der Bank ab 8/2011 gegebenen negativen Bonität der Klägerin berechtigt, weil damit die ursprünglich vereinbarte Äquivalenz gewahrt worden sei. Das Erstgericht habe daher zu Recht die Forderung der Klägerin auf Rückzahlung der aufgrund der Bonitätsverschlechterung ab 1. 10. 2011 verrechneten Zinsen abgewiesen.

                  Der Berufung der Klägerin sei daher nur teilweise Folge zu geben, und zwar in Bezug auf die Umschuldungskosten einschließlich des Schadens aus der vorzeitigen Auflösung der Lebensversicherung von insgesamt 29.293,56 EUR, die der Klägerin in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zuzuerkennen seien. Das Zinsenbegehren sei von der Beklagten nicht bestritten. Im Übrigen (bezüglich eines Betrags von 151.108,44 EUR) habe es bei der Klagsabweisung zu verbleiben.

                  Die Berufung der Beklagten, die sich ausschließlich gegen den Zuspruch von Zinsen in Höhe von 24.550,09 EUR aufgrund des im Fremdwährungskreditvertrag vereinbarten „Refinanzierungsaufschlags“ wendet, sei im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt. Zutreffend gehe die Beklagte davon aus, sie habe sämtliche im Judikat 10 Ob 80/15k aufgestellten Anforderungen an die Offenlegung der Anpassungsfaktoren vollinhaltlich erfüllt. Mit den Angaben der Beklagten zum Liquiditätsaufschlag und den bezughabenden Beweisergebnissen – vor allem in Form der gutachterlichen Ausführungen zu den Liquiditätsaufschlägen – habe sich das Erstgericht aber nicht weiter auseinandergesetzt. Es hat deshalb auch keine Feststellungen dazu getroffen, die eine Beurteilung der Angemessenheit der verrechneten Zinsen im Sinne der dargestellten Rechtsprechung erlauben würden. Das Ersturteil sei daher im von der Beklagten angefochtenen Umfang von 24.550,09 EUR sA aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen.

                  Gegen diese Entscheidung richten sich die Revisionen beider Parteien sowie der Rekurs der Klägerin.

                  Beide Revisionen sind in Ermangelung von erheblichen Rechtsfragen iSv Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig; der Rekurs ist zulässig und berechtigt.

                  

Rechtliche Beurteilung

1. Zur Revision der Beklagten

                  Die Beklagte bekämpft den auf Schadenersatz gestützten Zuspruch der Umschuldungskosten und des Verlusts durch den vorzeitigen Rückkauf der Lebensversicherung. Die Schäden stünden außerhalb des Adäquanzzusammenhangs, die Klägerin habe ihre Schadensminderungsobliegenheit verletzt.

                  1.1. Auf Schuldverletzung gestützte Schadenersatzansprüche setzen Adäquanz voraus. Nur ein atypischer Erfolg begründet keine Haftung (RISJustiz RS0022606). Nach der Theorie von der adäquaten Kausalität ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem eingetretenen Schaden nicht nur dann anzunehmen, wenn das Verhalten den eingetretenen Schaden unmittelbar verursacht hat; ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vielmehr auch dann vor, wenn eine weitere Ursache für den entstandenen Schaden hinzugetreten ist und dieses Hinzutreten nicht außerhalb der allgemeinen menschlichen Erwartung steht (RISJustiz RS0022546; RS0022918; RS0022914) oder sich als ganz außergewöhnliche Verkettung nicht vorhersehbarer Umstände darstellt (RISJustiz RS0098939). Die Adäquanz fällt insbesondere auch nicht schon deswegen weg, weil die Vergrößerung des Schadens auf einem Verhalten des Geschädigten selbst beruht (RISJustiz RS0022912). Diesfalls kann eine Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit vorliegen (RISJustiz RS0022912 [T4]). Ob im Einzelfall ein Schaden noch als adäquate Folge eines schädigenden Ereignisses anzusehen ist, betrifft im allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RISJustiz RS0110361).

                  1.2. Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall davon ausging, die Umschuldung eines Kredits stehe nach dessen Aufkündigung und gerichtlicher Betreibung nicht außerhalb der allgemeinen menschlichen Erfahrung, hält sich dies im Rahmen der zitierten Judikatur und ist keinesfalls eine grobe Fehlbeurteilung.

                  1.3. Das gilt auch für den vom Berufungsgericht verneinten Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit.

                  Setzt der in seinen Rechten Verletzte schuldhaft (RISJustiz RS0027062) Handlungen, die geeignet sind, den Schaden zu vergrößern und die von einem verständigen Durchschnittsmenschen nicht gesetzt worden wären, verletzt er die aus Paragraph 1304, ABGB ableitbare Schadensminderungsobliegenheit (RISJustiz RS0023573). Was dem Geschädigten in deren Rahmen zumutbar ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile und den Grundsätzen des redlichen Verkehrs. Es kommt daher wesentlich auf die Umstände des Einzelfalls an (RISJustiz RS0027787). Die Zumutbarkeit ist vom Schädiger zu behaupten und zu beweisen (RISJustiz RS0026909).

                  1.4. Die Beklagte wirft der Klägerin vor, nicht den Ausgang der Darlehensklage abgewartet, sondern noch vor Zustellung des Urteils erster Instanz eine Umschuldung vorgenommen zu haben.

                  Im vergleichbaren Fall des Nichtergreifens eines Rechtsmittels kann zwar eine Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit liegen, wenn dieses geeignet gewesen wäre, den Schaden abzuwenden (4 Ob 127/97y; 8 Ob 85/06t; 9 Ob 22/15t = RISJustiz RS0027787 [T23] ua). Hingegen ist eine solche Verletzung dann zu verneinen, wenn der Entschluss des Verletzten durch den haftungsbegründenden Vorgang herausgefordert wurde (2 Ob 71/15b), er also erst durch das pflichtwidrige Verhalten des Schädigers in die Lage kam, eine solche Entscheidung treffen zu müssen vergleiche 2 Ob 74/12i).

                  1.5. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das Kreditverhältnis rechtswidrig aufgekündigt und die Klägerin (aus „advokatorischer Vorsicht“) auf Rückzahlung („nur“) eines – allerdings nicht unbedeutenden – Teilbetrags geklagt. Mit diesem Vorgehen hat die Beklagte die Reaktion der Klägerin herausgefordert. Die Beurteilung, wonach ihr nicht vorzuwerfen ist, wenn sie nicht den Ausgang des Verfahrens abwartete, um dann allenfalls innerhalb der 14tägigen Leistungsfrist gezwungen zu sein, trotz drastisch verschlechterter Bonität ad-hoc eine zur Umschuldung bereite Bank zu suchen, ist daher jedenfalls vertretbar, zudem ein derartiges Verhalten auch geeignet ist, das Vertrauen in den Vertragspartner nachhaltig zu erschüttern vergleiche RISJustiz RS0019365).

                  1.6. Hinsichtlich der als Sicherstellung dienenden Lebensversicherung lässt die Beklagte außer Acht, dass ihr der (ihr obliegende) Beweis nicht gelungen ist, eine Weiterbesparung hätte den Schaden tatsächlich verringert vergleiche RISJustiz RS0109225). Eine unvertretbare Fehlbeurteilung wird von der Beklagten daher auch insoweit nicht aufgezeigt.

                  2. Zur Revision der Klägerin

                  2.1. Schadenersatz wegen Konvertierung des Fremdwährungskredits im Zuge der Umschuldung

                  2.1.1. Das Berufungsgericht wies diesen Teil des Begehrens als unschlüssig ab. Der von der Klägerin behauptete Schaden aus der (vorzeitigen) Konvertierung im Zuge der Umschuldung lasse sich erst dann ziffernmäßig bestimmen, wenn die ursprünglich vereinbarte Laufzeit des Fremdwährungskredits ende. Ein Vergleich der Wechselkursdifferenz vor diesem Zeitpunkt scheide als willkürlich aus.

                  2.1.2. Eine auf Geldleistung gerichtete Schadenersatzklage ist auch bei rechtswidriger Konvertierung eines Fremdwährungskredits nur dann möglich, wenn sich der dem Kläger endgültig entstandene Schaden zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz beziffern lässt (4 Ob 214/16y). Im Fall einer rechtswidrigen vorzeitigen Konvertierung ist dies (anders als in Fällen bereits ursprünglich falscher Beratung; vergleiche 10 Ob 51/16x; 1 Ob 190/16x) in der Regel nicht möglich, solange das Kreditverhältnis aufrecht ist (5 Ob 9/13d).

                  2.1.3. Der rechnerische Schaden aus einem Fremdwährungskredit steht für gewöhnlich mit dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung fest (5 Ob 9/13d; Graf; Verjährungsrechtliche Probleme im Zusammenhang mit Fremdwährungskrediten und Tilgungsträgern, ÖJZ 2013, 581 [FN 22]). Eine derartige, bloß auf das Kreditverhältnis zur Beklagten abstellende Betrachtung würde jedoch im vorliegenden Fall zu kurz greifen. Der reale Schaden der Klägerin liegt nicht in der Konvertierung, sondern in der Notwendigkeit einer Umschuldung zu (allenfalls) ungünstigeren Konditionen. Ohne die erzwungene Umschuldung würde der Kredit aber weiterhin in CHF notieren und erst zum vereinbarten Zeitpunkt konvertiert werden, sodass vor diesem Zeitpunkt nicht gesagt werden kann, ob und wenn ja in welcher Höhe die Klägerin einen ungünstigeren als den vertraglich vereinbarten Wechselkurs hinnehmen musste. In einem solchen Fall kann daher der rechnerische Schaden erst nach Abwicklung und Tilgung auch der umgeschuldeten Verbindlichkeiten bestimmt werden (8 Ob 66/12g [1.3]).

                  2.1.4. Zudem rügt die Klägerin als Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die Unschlüssigkeit hätte mit ihr erörtert werden müssen.

                  Das Gericht darf zwar die Partei nicht mit seiner Rechtsansicht überraschen (RISJustiz RS0108816, RS0037300); vor der Abweisung eines unschlüssigen Klagebegehrens ist ein Verbesserungsversuch vorzunehmen (RISJustiz RS0117576, RS0037161, RS0036355, RS0037166). Der Rechtsmittelwerber hat jedoch die Pflicht, darzulegen, welches zusätzliche oder andere Vorbringen er aufgrund der von ihm nicht beachteten neuen Rechtsansicht erstattet hätte (RISJustiz RS0037300 [T47]). Abgesehen von einer Wiederholung der Ausführungen zur Rechtsrüge behauptet die Klägerin nur, sie hätte sich bei Erörterung auf eine Vereinbarung mit der Beklagten berufen, wonach die „Kursverluste durch niedrigere Zinsen während der Laufzeit des Kredits ausgeglichen werden“. Ein allfälliger Zinsschaden wegen der Umschuldung steht jedoch in keiner Beziehung zum hier gegenständlichen Schaden infolge vorzeitiger Konvertierung vergleiche 2 Ob 22/12t). Im Übrigen hat die Beklagte in erster Instanz auf die Unschlüssigkeit hingewiesen vergleiche 4 Ob 197/15x).

                  2.2. Rückforderung des Bonitätsaufschlags

                  2.2.1. Dem Argument der Klägerin, der gegenständlichen Zinsanpassungsklausel fehle es an der erforderlichen Bestimmtheit nach Paragraph 869, ABGB, ist entgegen zu halten, dass der Oberste Gerichtshof zu 6 Ob 68/14i schon eine im Wesentlichen sinngleiche Klausel für ausreichend bestimmt erachtet hat.

                  2.2.2. Die Klägerin bringt weiters vor, anders als zu 10 Ob 80/15k habe ihr die Beklagte keine Informationen zur Erhöhung des Aufschlags aufgrund einer Bonitätsverschlechterung erteilt.

                  Zinsanpassungklauseln gewähren der Bank ein Gestaltungsrecht iSd Paragraph 1056, ABGB (RISJustiz RS0127771). Ein solches bedarf zu seiner Ausübung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung (RISJustiz RS0013923; RS0018264 [T1]). Diese ist bei Zinsanpassungsklauseln Tatbestandsvoraussetzung der Entgeltsänderung (Fenyves/Rubin, Vereinbarung von Preisänderungen bei Dauerschuldverhältnissen und KSchG, ÖBA 2004, 347 [348]; Graf, Rechtswidrige Zinsanpassungsklauseln und Verjährungsrecht, ecolex 2003, 648 [FN 5]). Mit der Offenlegung seiner Faktoren für die Erhöhung kann der Gestaltungsberechtigte allerdings bis zum Prozess zuwarten (10 Ob 125/05p; 8 Ob 31/12k; 10 Ob 80/15k).

                  2.2.3. Im vorliegenden Fall bezog sich der Einwand der Klägerin – aufgrund der Auslegung ihrer Prozessbehauptung im Einzelfall vergleiche RISJustiz RS0042828) – darauf, dass ihr die Faktoren für die Erhöhung vorenthalten wurden. Diesbezüglich wurde in erster Instanz einvernehmlich festgelegt, dass die Frage, inwieweit die Beklagte zu einer risikokonformen Erhöhung des Aufschlags berechtigt war, von einem Sachverständigen festgestellt werden soll, worauf ihm die Beklagte Urkunden vorgelegt hat. Diese Vorgangsweise ist durch die Rechtsprechung gedeckt (RISJustiz RS0040425 [T3]). Das Erstgericht hat auf Basis dieses Gutachtens Feststellungen zur verschlechterten Bonität der Klägerin getroffen, die sich jedenfalls im Rahmen der geltend gemachten Einwendungen halten vergleiche RISJustiz RS0040318). Weshalb diese Feststellungen oder die ihnen zugrunde liegende Offenlegung der Beklagten nicht ausreichen sollten, wird von der Beklagten nicht aufgezeigt.

                  2.2.4. In den Entscheidungen 10 Ob 80/15k und 8 Ob 31/12k hat der Oberste Gerichtshof zum Umfang der Offenlegungspflicht der Bank Stellung genommen und ausgeführt, auf welche Faktoren es dabei ankommt. Ob die Bank dies im Einzelfall ausreichend deutlich getan hat, kann nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und begründet daher keine erhebliche Rechtsfrage.

                  3. Zum Rekurs der Klägerin

                  3.1. Ist die Berechtigung eines Refinanzierungsaufschlags strittig, bedarf es Feststellungen zu den Faktoren, die bei Abschluss des Kreditvertrags für die vereinbarten Zinsen – in welchem Ausmaß – herangezogen wurden und inwieweit sich diese Faktoren in weiterer Folge für sich genommen und in Relation zueinander verändert haben (10 Ob 80/15k [4.3]; 8 Ob 31/12k [3.4]). Die Beweislast trifft die Beklagte (10 Ob 80/15k [4.1]).

                  3.2. Das Erstgericht traf folgende Negativfeststellung: Es kann nicht festgestellt werden, inwieweit sich die Faktoren, die bei Abschluss des Kreditvertrages für die vereinbarten Zinsen herangezogen wurden (Refinanzierungsaufschlag), in weiterer Folge für sich genommen und in Relation zueinander verändert haben. Diese Feststellung wurde von der Beklagten in ihrer Berufung nicht bekämpft. Insoweit zutreffend hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, dass die Formulierung in der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts, die Beklagte habe dem Auftrag des Gerichts, jene Faktoren offen zu legen, die zur Höhe des Liquiditätszuschlags geführt hätten, nicht nachzukommen vermocht, keine bekämpfbare Feststellung ist.

                  3.3. Wenn das Berufungsgericht in der Folge ausführt, das Erstgericht habe zu diesem Fragenkomplex trotz ausreichender Offenlegung durch die Beklagte gar keine Feststellung getroffen, ist ihm insoweit eine relevante Aktenwidrigkeit unterlaufen, weil es die aufgezeigte Negativfestellung übersehen hat.

                  3.4. Auch Negativfeststellungen sind beachtlich und schließen das Vorliegen eines sekundären Feststellungsmangels aus (RIS-Justiz RS0053317 [T3]). Erscheint dem Berufungsgericht hingegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts aus diesem Grund mangelhaft, so hätte es diesen Mangel ohne – hier nicht erfolgte – Tatsachen- bzw Mängelrüge der Beklagten ebenfalls nicht aufgreifen dürfen.

                  3.5. Lassen sich die für die Zulässigkeit der Entgeltanpassung maßgeblichen Faktoren nicht feststellen, fällt dies der insoweit beweisbelasteten (10 Ob 80/15k [4.1]) Beklagten zur Last. Darauf, dass eine unbillige Ausübung des Ermessens nicht zur Unwirksamkeit der Abrede, sondern nur zur nachträglichen richterlichen Korrektur der fehlerhaften Entgeltfestsetzung führt vergleiche 8 Ob 31/12k), kann sich die Beklagte hier nicht berufen, denn die Korrektur unbilligen Ermessens setzt die Feststellbarkeit der für das Ermessen maßgebenden Schranken voraus. Es kann nicht ein beliebiger Betrag festgesetzt werden, wenn der Beklagten schon der Beweis misslingt, dass aufgrund geänderter Faktoren überhaupt eine Entgeltanpassung zulässig war. Der Klägerin steht daher (auch) der Rückersatz der zu Unrecht gezahlten Zinsen (Refinanzierungsaufschlag) zu.

                  3.6. Der Oberste Gerichtshof kann gemäß Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO über einen Rekurs gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO durch Urteil in der Sache selbst erkennen, wenn er die Aufhebung durch das Berufungsgericht für unberechtigt erachtet und die Sache zur Entscheidung reif ist vergleiche RISJustiz RS0043850; Kodek in Rechberger, ZPO4 Paragraph 519, Rz 24; Zechner in Fasching, ZPO² Paragraph 519, Rz 109). Hat der Rekurswerber mit seinem Aufhebungsbegehren im Rekurs recht bekommen, ist dadurch gemäß Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO die Sachentscheidungsbefugnis an den Obersten Gerichtshof übergegangen, der sie nun im Rahmen der noch unerledigt gebliebenen Berufungsanträge ausübt (Fasching, Zivilprozessrecht² Rz 1983).

                  3.7. Dem Rekurs des Klägers ist daher Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und insoweit in der Sache selbst im Sinn der Stattgebung des davon betroffenen Teils des Klagebegehrens zu erkennen.

                  4. Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraphen 41,, 43, 50 ZPO. Die Revisionsbeantwortung der Beklagten war nicht zu honorieren, weil sie nicht auf die Unzulässigkeit der Revision der Klägerin hingewiesen hat.

Textnummer

E123111

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:E123111

Im RIS seit

13.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2023

Dokumentnummer

JJT_20180925_OGH0002_0040OB00024_18K0000_000